Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 08. Februar 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 32[nicht mündlich eröffnet] 24. April 2012 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Haab In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Post- strasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 28. April 2011, mitgeteilt am 2. September 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.A. wurde am _ in X. geboren. Er ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Die Familie wohnt in Y.. A. ist selbständig erwerbender Treuhänder und arbeitet als Experte in Rechnungslegung. Sein Netto-Einkommen beläuft sich für das Jahr 2009 auf Fr. 248'000.–, das steuerbare Vermögen auf über Fr. 1’000'000.– (act. 2.5). B.Im Schweizerischen Strafregister ist A. mit einer Vorstrafe verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. wurde er am 26. März 2003 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer be- dingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von Fr. 2'500.– verurteilt (act. 2.1). Im ADMAS-Register figuriert er mit dieser Eintragung sowie mit zwei Eintragungen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in den Jahren 1996 und 1997 (act. 2.2). C.Mit Strafmandat vom 30. Juni 2010 verurteilte die Kreispräsidentin Z. A. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes), Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG) sowie pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 390.– bedingt bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 4'600.–, ersatzwei- se mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen (act. 1.6). Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 2. Juli 2010 Einsprache beim Kreisamt Z.. Mit Schreiben vom 5. Au- gust 2010 bestätigte der private Verteidiger von A., dass an der Einsprache fest- gehalten werde. D.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Sep- tember 2010 wurde A. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG in Anklagezustand versetzt (act. 1.18). Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tage wurde der Anklage folgender Tatbestand zugrunde gelegt (act. 1.19): „Nachdem der Angeklagte am Abend des 5. März 2010 im Rathaus V. eine Eigentümerversammlung geleitet hatte, fuhr er zwischen 21.00 und 22.00

Seite 3 — 13 Uhr mit seinem Personenwagen, einem VW D Sharan, C., nach V.-W., wo er ins Hotel V. einkehrte. Dort trank er zunächst Mineralwasser und bestell- te anschliessend einen halben Liter Weisswein, wovon er im Maximum zwei Gläser konsumierte. Um 23.30 Uhr verliess er das Restaurant und be- stieg sein Fahrzeug, um nach Hause zu gelangen. Beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz stiess er auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit dem abgestellten Car, Marke Mercedes-Benz D Setra S315, Kontrollschild D. (D), zusammen. Dabei wurden die Skibox und das Abschlussblech hin- ten rechts beschädigt. Der Sachschaden am Car belief sich auf € 1'661.--. Bei diesem Zusammenstoss wurde auch das Fahrzeug des Angeklagten hinten rechts beschädigt, nämlich die Lichtanlage, der Kotflügel und die Stossstange. Obwohl A. diesen Zusammenstoss bemerkte, fuhr er mit sei- nem Auto nach Hause, ohne sich um den angerichteten Schaden zu küm- mern. Aufgrund des Selbstunfalles, seiner Vorstrafen auf diesem Gebiet und der späten Unfallzeit hätte der Angeklagte mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe rechnen müssen, was er mit dem Verlassen der Unfall- stelle bewusst vermeiden wollte. Der Chauffeur des oben erwähnten Cars erstattete am 6. März 2010 um 07.50 Uhr Anzeige bei der Kantonspolizei. Als in der Folge um 09.00 Uhr der zuständige Polizeibeamte beim Wohnhaus des Angeklagten erschien, liess dieser durch seine Tochter wahrheitswidrig mitteilen, er sei nicht zu- hause. Eine Blutprobe konnte in der Folge nicht durchgeführt werden.“ E.Mit Urteil vom 28. April 2011, schriftliches Urteilsdispositiv mitgeteilt am 29. April 2011 (per Fax) bzw. 2. Mai 2011 (per Post), vollständig ausgefertigtes Urteil mitgeteilt am 2. September 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos was folgt: „1. A. ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird A. verurteilt zu und bestraft mit: a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 390.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. b) einer Busse von CHF 4'600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'413.00 (Untersuchungsge- bühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'663.00, Gerichtsgebühren CHF 3'500.00, Kosten Kreisamt Z. CHF 250.00) gehen zu Lasten von A.. b) A. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 4'600.00 Verfahrenskosten CHF 5'413.00 Total CHF 10'013.00

Seite 4 — 13 In Rechtskraft erwachsene Busse und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzah- lungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschuldigte behaupte zwar, an seinem Fahrzeug sei nur die Lichtanlage beschädigt gewesen. Der Kotflügel von A.s Fahrzeug sei gemäss den Mikrospuren jedoch zumindest touchiert worden. Zudem seien im Polizeirap- port nicht nur die Beschädigung der Lichtanlage, sondern auch eine Beschädigung am Kotflügel sowie an der Stossstange aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kantonspolizei Graubünden einen Schaden hätte rapportieren sollen, der nicht bestand. Das Ausmass all dieser Schäden am Fahrzeug lasse es un- wahrscheinlich erscheinen, dass der Angeklagte den Zusammenstoss nicht be- merkt habe; vielmehr sei der Bezirksgerichtsausschuss überzeugt, dass der Be- schuldigte den Zusammenstoss bemerkt haben müsse (E. 4). Zudem bestünden keine Zweifel, dass die Polizei zumindest eine Atemalkoholprobe angeordnet hät- te, wenn sie benachrichtigt worden wäre. Davon gehe auch der Beschuldigte selbst aus. Daraus, dass er der Polizei am Morgen des 6. März 2010 wahrheits- widrig ausrichten liess, er sei nicht zuhause, lasse sich schliessen, dass ihm der Grund der polizeilichen Vorsprache bekannt gewesen sei (E. 6). Der Beschuldigte sei daher wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. F.Gegen dieses Urteil liess A., nachdem er am 2. Mai 2011 die Berufung an- melden liess, am 14. September 2011, eingegangen am 16. September 2011, beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren Berufung einlegen (act. A.02): „Es wird der vorinstanzliche Richterspruch vollumfänglich angefochten und – vorbehältlich einer Verurteilung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG – ein vollumfänglicher Freispruch verlangt. Beweis- anträge werden keine neuen gestellt, da es ausschliesslich um die Würdi- gung der vorhandenen Beweislage geht.“ G.Mit Eingabe vom 20. September 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft von Graubünden auf eine Vernehmlassung gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (act. A.03).

Seite 5 — 13 H.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 8. Februar 2012 war der Berufungskläger anwesend. In der Befragung zur Sache sowie auch in seinem letzten Wort machte der Berufungs- kläger geltend, dass er, wenn er den Unfall bemerkt hätte, die Wirtin gesucht oder zumindest seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer des Gesellschaftswa- gens geklemmt hätte. Der Berufungskläger beteuerte erneut, vom Unfall nichts gemerkt zu haben. J.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 28. April 2011 und somit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) erlassen. Für Rechtsmittel gegen dieses erstin- stanzliche Urteil gilt gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO das neue Recht. b)Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Pro- tokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftli- che Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Urteil am 29. April 2011 (per Fax) bzw. am 2. Mai 2011 (per Post) im Disposi- tiv mitgeteilt, worauf A. am 2. Mai 2011 und somit fristgerecht Berufung anmeldete (act. A.01). Die Mitteilung des vollständig ausgefertigten Urteils erfolgte am 2. September 2011. Mit Schreiben vom 14. September 2011 erklärte A. fristgerecht Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.02). Auf die rechtzeitig und im Übrigen formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. c)Die Berufung stellt ein vollkommenes Rechtsmittel dar und erlaubt die Überprüfung erstinstanzlicher Urteile mit freier Kognition sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessord-

Seite 6 — 13 nung, Praxiskommentar, Zürich 2009, N 1 zu Art. 398; Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 398). Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil somit in allen angefochtenen Punkten umfassend überprü- fen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 2.A. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wegen dreier De- likte für schuldig befunden. Während er die Verurteilung wegen der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) nicht anficht, verlangt er in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) einen vollumfänglichen Freispruch. 3.a)Zunächst ist zu prüfen, ob sich A. eines pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht hat. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm gemäss SVG obliegen. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten und nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Die Dringlichkeit der Schadensmeldung an die Polizei hängt nicht von der Schwere des verursachten Schadens ab. Sie beruht auf dem Zweckgedanken der Melde- pflicht, welcher besagt, dass rasche polizeiliche Erhebungen über den Unfallher- gang, die Unfallopfer und die beteiligten Personen ermöglicht werden sollen. Ob sich solche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, kann der Meldepflichtige nicht selber entscheiden. Deshalb ist es auch nicht an ihm, über den Zeitpunkt der Schadensmeldung zu bestimmen (vgl. Hans Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, N 11 zu Art. 51 SVG; BGE 85 IV 149 E. 1 S. 150 f.; Urteil des Ausschusses des Kantonsgerichtes von Graubünden SB 03 2 vom 22.01.2003 E. 3). Für die Tatbestandsverwirklichung genügt sodann Fahrläs- sigkeit. Bemerkt der Täter jedoch nicht, dass er einen Schaden verursacht hat, so ist er dennoch strafbar, wenn er den Schaden bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können und müssen (BGE 114 IV 148 E. 2.b S. 153; Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 92).

Seite 7 — 13 b)Der Beschuldigte anerkennt, am 5. März 2010 in der Nacht um ca. 23.30 Uhr in V. mit seinem PW C. beim Rückwärtsfahren aus einem Parkplatz einen Sachschaden an einem Gesellschaftswagen mit dem Kennzeichen D. (D) verur- sacht zu haben (E. 2 des vorinstanzlichen Urteils sowie bereits act. 3.1). Der ver- ursachte Schaden ist nicht erheblich, aber auch keine Bagatelle. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG bestand objektiv in jedem Fall, zumal der Geschädigte bzw. der Chauffeur des Gesellschaftswagens am Unfall nicht beteiligt oder präsent gewesen war. Unbestritten ist auch, dass A. nach diesem Ereignis weder den Ge- schädigten noch die Polizei benachrichtigt hat – weder in der Nacht noch am an- deren Vormittag, nachdem er bzw. seine Ehefrau den Schaden an seinem Wagen festgestellt hatte. Er meldete sich erst nach der Intervention der Polizei per E-Mail am 6. März 2010 um ca. 14.08 Uhr bei der Polizei. Die sofortige Meldung erfolgte somit objektiv nicht, weshalb Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG objektiv verletzt worden sind. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zum Schluss, dass A. den Zusammenstoss bemerkt haben müsse (E. 4 des vorinstanz- lichen Urteils) und betrachtet daher auch den subjektiven Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG als erfüllt. Hingegen hält A. sowohl gemäss den Akten wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung am Kantonge- richt von Graubünden fest, dass er den Unfall am Abend des 5. März 2010 nicht bemerkt habe. c)Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Die Beweislast liegt dabei beim Staat. An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahr- scheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Das Strafgericht darf sich jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dies ergibt sich aus der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“, welche in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Men- schenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) statuiert ist. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 87 f.). Es

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ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen,

ob die Darstellung der Anklage oder jene des Beschuldigten das Gericht zu über-

zeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in

der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro

reo“ der für die beschuldigte Person günstigere Sachverhalt angenommen werden

und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1987 Nr. 12).

d)Das Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden (act. 3.2) zeigt eine zersplit-

terte Lichtanlage am Fahrzeug von A. sowie Schrammen am Heck des Gesell-

schaftswagens mit Kennzeichen D. (D). Erfolgt eine Kollision nur seitlich – was

beim Rückwärtsfahren aus einem Parkplatz theoretisch möglich wäre – so wäre

es denkbar, dass das Berühren nicht festgestellt wird. Gemäss dem Fotoblatt be-

finden sich die Schrammen am Skiträger des Gesellschaftswagens jedoch weit in

der konkaven Ecke, mithin nahe am Übergang vom Skiträger zum Gesellschafts-

wagen (act. 3.2). Damit zeigen sie auf, dass es sich nicht um ein blosses Streifen

gehandelt haben kann, sondern dass der Aufprall überwiegend frontal erfolgt sein

muss. Erfolgte der Aufprall oder das Berühren nicht seitlich, sondern frontal, so

muss es einen deutlich wahrnehmbaren Ruck gegeben haben. A. kann sich, wie

er anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach beteuerte, selber nicht erklären,

warum er den Unfall nicht bemerkt habe. Sein Verteidiger betonte, dass es ange-

sichts der Vorstrafen seines Mandanten absolut unsinnig gewesen wäre, wenn

dieser die Unfallstelle verlassen hätte, obwohl er den Unfall bemerkt hatte. Für die

Annahme einer solchen Panikhandlung bestünden keinerlei Anzeichen. Das Ver-

halten des Beschuldigten lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts jedoch

ebenso gut mit einer Kurzschlusshandlung erklären, die auf den Schreck über das

Geräusch oder den Ruck im Fahrzeug folgte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung

ist nämlich bereits das kleinste Berühren eines Hindernisses in einem Personen-

wagen spür- und hörbar. Gerade nachts muss bereits das Zersplittern des Rück-

lichts hörbar geklirrt haben. Es erscheint dem Gericht daher nicht glaubhaft, dass

  1. von der Kollision nichts gespürt haben soll, vielmehr ist es der Auffassung, dass
  2. den Unfall bemerkt hat. Selbst wenn dem nicht so wäre, wovon im vorliegenden

Fall aber nicht auszugehen ist, würde es für die Tatbestandsverwirklichung genü-

gen, wenn A. den Schaden bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen können

und müssen (BGE 114 IV 148 E. 2.b S. 153; Weissenberger, a.a.O., N 9 zu Art.

92). A. hat sich somit subjektiv und objektiv eines pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht.

4.a)Sodann ist zu prüfen, ob sich A. der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gemacht hat.

Seite 9 — 13 Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bun- desrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anord- nung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbestand gegeben, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen musste (BGE 131 IV 36 E. 2.2 S. 38 f. mit weiteren Hinweisen; Giger, a.a.O., N 8 und N 35 ff. zu Art. 91a SVG). Eine hohe Wahrscheinlichkeit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Täter nachts in eine Kollision verwickelt war, die den Rahmen einer Bagatelle sprengt (BGE 106 IV 396 E. 3 f. S. 397 f.; BGE 105 IV 64 E. 2 S. 65 f.). Auch nüchterne Personen müssen mit einer Blutprobe rechnen, wenn besondere Umstände einen – wenn auch unzutreffenden – Verdacht auf Angetrunkenheit begründen (BGE 105 IV 64 E. 2 S. 65 f.). b)Es ist vorliegend nicht bestritten, dass A. spätabends nach einem Wirts- hausbesuch einen Unfall verursachte und die Unfallstelle verliess, ohne den Ge- schädigten oder die Polizei zu verständigen. Aufgrund der Nachtzeit, des Wirts- hausbesuches sowie der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers hätte die Polizei, wenn sie am Unfallort erschienen wäre, zur Abklärung der Unfallursache mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Ermittlung der Alkoholisierung angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.359/2005 E. 3.3; BGE 120 IV 73 E. 2.a f. S. 75 f.). Am auf den Unfall folgenden Morgen besuchte die Polizei A. zu- hause. Dieser liess durch seine Tochter ausrichten, er sei nicht zuhause, um ohne Verzögerung seinen Verpflichtungen nachgehen zu können (act. 1.3). Zu diesem Zeitpunkt war A. durch seine Frau über den Schaden an seinem Personenwagen informiert (act. 3.5). Aufgrund seiner Vorstrafen sowie des Wirtshausbesuches vor dem Unfall hätte die Polizei zur Abklärung der Unfallursache auch am Morgen nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blut- oder Atemalkoholprobe angeordnet. Indem A. die Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei verliess und ausserdem seine Anwesenheit am Morgen des 6. März 2010 gegenüber der Polizei durch seine Tochter verleugnen liess, vereitelte er objektiv die Vornahme von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. c)Unter der Voraussetzung, dass A. den Unfall bemerkt hatte, sowie unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles (Nachtzeit, Wirtshausbesuch und einschlägige Vorstrafen), hat A. mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anord- nung einer Blutprobe gerechnet oder rechnen müssen. Die Unterlassung der ge-

Seite 10 — 13 setzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung kann daher nur als Inkaufnahme der Vereitelung eine Blutprobe gewertet werden (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; BGE 126 IV 53 E. 2.a S. 56; BGE 124 IV 175 E. 3.a S. 175). So- dann musste A. aufgrund seiner Vorstrafen und aufgrund des Wirtshausbesuchs damit rechnen, dass die Polizei auch am auf den Unfall folgenden Morgen eine Blutprobe anordnen würde. Er hat in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen musste (act. 1.3). Indem A. seine Anwesenheit gegenü- ber der Polizei am Morgen des 6. März 2010 durch seine Tochter verleugnen liess, nachdem er durch seine Frau über den Schaden an seinem Personenwagen informiert worden war (act. 3.5), nahm er daher zusätzlich zumindest in Kauf, die Vornahme einer Blutprobe zu vereiteln. A. hat sich somit nach Art. 91a Abs. 1 SVG strafbar gemacht. 5.a)Grundlage für die Strafzumessung ist der Strafrahmen der schwersten Tat, d.h. im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Art. 91a Abs. 1 SVG, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Nach Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dieses bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie nach dem Umstand, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsgutes zu vermeiden. Zudem hat das Gericht die in Art. 47 Abs. 1 StGB genannten Täterkomponenten – Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters – zu berücksichtigen. Art. 91a Abs. 1 SVG weist den gleichen Strafrahmen auf wie Art. 91 Abs. 1 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand). Damit soll verhindert werden, dass derjenige Fahrzeug- lenker, der sich der Alkohol- oder Drogenkontrolle entzieht, besser gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung durch Arzt oder Polizei vornehmen lässt (Giger, a.a.O., N 4 zu Art. 91a). Bei der Strafzumessung kommt dem Gericht ein breiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum ist dahingehend zu nutzen, dass eine verhältnismässige Strafe, welche ein Höchstmass an Gleichheit gewährleistet, ausgefällt wird. So ist die Gleichbehandlung einer Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe mit einer Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand dann nicht gerechtfertigt, wenn der Fahrzeuglenker, der sich nach dem Unfall pflichtwidrig verhielt, zur Zeit der Fahrt erwiesenermassen nüchtern war und ihm daher nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich in alkoholisiertem Zu-

Seite 11 — 13 stand ans Steuer gesetzt (vgl. BGE 117 IV 297 E. 2a S. 300 f. in Bezug auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe sodann angemessen zu erhöhen, wenn ein weiterer Straftatbestand verwirklicht wurde. Gemäss Art. 42 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). b)Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das Verschulden von A. nicht leicht. Er hat sich nach einem Wirtshausbesuch einer Alkoholkontrolle entzogen, obwohl es ihm unter den gegebenen Umständen problemlos möglich gewesen wäre, sich bei der Polizei zu melden. Dennoch hat er sich auch am auf den Unfall folgenden Morgen in einer Art und Weise verhalten, die eine rasche und zuverlässige Aufklärung des Unfallherganges verunmöglichte. Strafmilde- rungsgründe sind nicht ersichtlich, während der automobilistische Leumund des Berufungsklägers angeschlagen und straferhöhend zu berücksichtigen ist. Leicht strafschärfend wirkt das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände (Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG). Die Vorinstanz hat die Vorstrafen von A. auf- grund des längeren Zeitablaufs sodann wohlwollend berücksichtigt und ihm den bedingten Strafvollzug gewährt. Gemäss konstanter Praxis prüft das Kantonsge- richt die vorinstanzliche Strafzumessung mit Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz ein. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als angemessen. Es erscheint auch gerecht- fertigt, dass sie ihm zur bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 390.– in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB zusätzlich eine Busse von Fr. 4'600.– auferlegt hat. 6.Im Übrigen wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und recht- liche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründungen der Vorin- stanz verwiesen. 7.a)Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3

Seite 12 — 13 i.V.m. Art. 408 Abs. 1 StPO). Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. b)Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Daher gehen die Kosten des Berufungsverfah- rens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird gemäss Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– bis Fr. 20'000.– erhoben (VGS; BR 350.210). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.– festgelegt. Dem anwalt- lich vertretenen Berufungskläger wird praxisgemäss keine ausseramtliche Ent- schädigung zugesprochen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.– gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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GR_KG_004
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08.02.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026