Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 26. Juli 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 16[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterPräsident Brunner und Kantonsrichter Hubert AktuarPers In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 23. Juli 2010, mitgeteilt am 28. März 2011, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Hinderung einer Amtshandlung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.A. wurde am _ in Z. geboren. Er schloss eine Lehre als Huf- und Fahrzeugschmied ab und arbeitet heute als Sozialtherapeut und Landwirt. Gemäss Auskunft des Steueramts seines Wohnorts erzielt er ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 26'000.--. A. ist verheiratet und Vater von fünf minderjährigen Kindern. Im Schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. B.Am 6. Oktober 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Strafverfahren gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung und wies die Untersuchung dem Untersuchungsrichteramt Samedan zu. Nach abgeschlossener Untersuchung versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden A. mit Verfügung vom 11. Mai 2010 wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB in Anklagezustand und überwies den Fall zur Beurteilung dem Bezirksgerichtsausschuss Inn. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden liegt der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Donnerstag, 25. Juni 2009, hatten Mitarbeiter des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kantons Graubünden, unter Beizug von drei Polizeibeamten, den Auftrag, die über den Tierbestand von B. verhängte Sperre 1. Grades durchzusetzen. Dazu sollten die nicht gegen die Blauzungenkrankheit geimpften und daher widerrechtlich zur Sömmerung auf die Alp gebrachten Schafe von B. von den geimpften Tieren der anderen Landwirte getrennt und ins Tal verbracht werden. Als sich die kantonalen Mitarbeiter mit einem Transportfahrzeug dem Verladeplatz unterhalb von Y. näherten, stellten sie fest, dass eine Gruppe von 40-50 Personen, welche sich als Gegner der Blauzungenimpfung zu erkennen gaben, die Zufahrtsstrasse blockierte. Unter diesen befand sich auch A.. Trotz deutlicher Aufforderungen des Kantonstierarztes und der ihn begleitenden Polizeibeamten, die Strasse und die Durchfahrt freizugeben und das Verladen der Tiere nicht zu behindern, weigerten sich A. und weitere Gegner der Blauzungenimpfung, den Aufforderungen Folge zu leisten. Vielmehr blockierten sie die Strasse weiter und verunmöglichten so den Abtransport der Schafe. Der Angeklagte ist geständig, den Abtransport der Tiere gemeinsam mit Gesinnungsgenossen verhindert zu haben, bestreitet aber, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung erfüllt zu haben.“ C.1.Am 23. Juli 2010 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Inn statt, an welcher A. sowie drei weitere Angeklagte teilnahmen. A. war nicht privat verteidigt.

Seite 3 — 11 2.In Ergänzung zur Anklageschrift stellte und ergänzte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ 3.Der Angeklagte stellte den Antrag, die Untersuchung sei so lange einzustellen, bis geklärt sei, ob die Impfung zulässig sei oder nicht; die anderen Angeklagten seien alle freizusprechen. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass zur Klärung der Zulässigkeit der Impfung vorerst ein Virusnachweis sowie die Wirksamkeit des Impfstoffes erbracht sein müssten. D.Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 23. Juli 2010, im Dispositiv mitgeteilt am 26. Juli 2010, schriftlich mitgeteilt am 28. März 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn wie folgt: „1. A. ist der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je CHF 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Kosten, bestehend aus GerichtsgebührFr.1'500.00 Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftFr.1'035.00 Barauslagen der StaatsanwaltschaftFr. 83.00 TotalFr.2'618.00 gehen zulasten des Verurteilten. Die Verfahrenskosten und die Busse von insgesamt Fr. 2'618.00 sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft dem Bezirksgericht Inn, C., X., _, zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Inn gelangte nach eingehender Würdigung der verschiedenen Aussagen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen zum Schluss, der Abtransport der Tiere sei derart beeinträchtigt worden, dass er nicht reibungslos habe durchgeführt werden können und daraus folgend gänzlich abgebrochen worden sei. Somit sei vorliegend unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Angeklagte durch die Teilnahme an der Blockade der Strasse zum

Seite 4 — 11 Verladeplatz der Schafe und durch die – entgegen der Aufforderung des Kantonstierarztes – Nichtfreigabe der Strasse den reibungslosen Vollzug der Amtshandlung beeinträchtigt und aktiv gestört habe. Damit habe er den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht klar erfüllt. E.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 16. April 2011 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil: Hinderung einer Amtshandlung sei aufzuheben. 2. Die auferlegten Verfahrens- und Untersuchungskosten seien dem Staate zu übertragen. 3. Gegen Herrn Dr. D. sowie die Verantwortlichen des Bvet (Bundesamt für Veterinärwesen) sei eine Strafuntersuchung einzuleiten. 4. Die Kosten der Strafuntersuchung seien den Verantwortlichen in Politik und Amtsträgern persönlich zu übertragen.“ Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sei klar nicht gegeben, da nie ein Befehl zur Strassenräumung erfolgt sei. Des Weiteren sei zu bemerken, dass alle anderen Tiere auf der Alp gegen die Blauzungenkrankheit geimpft gewesen seien, weshalb sich unweigerlich die Frage nach der Wirksamkeit der Impfung stelle, wenn von ungeimpften Tieren plötzlich eine Gefahr für geimpfte Tiere ausgehe. Zudem sei der für die Erklärung einer Seuchenbekämpfung gesetzlich vorgeschriebene Virusnachweis bis heute nicht erbracht worden. Aus diesem Grund seien die zuständigen Behörden zur Herausgabe der notwendigen Dokumente – mitunter ein biochemischer Virusnachweis, ein Nachweis, dass der Impfstoff wirksam und unschädlich sei, sowie ein Nachweis, dass weder Milch- noch Fleischprodukte durch die Impfung verunreinigt würden – aufzufordern. F.Das Bezirksgericht Inn und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. II. Erwägungen 1.Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn wurde am 23. Juli 2010 und damit vor der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen

Seite 5 — 11 Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ausgefällt, so dass die dagegen erhobene Berufung nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Instanzen, beurteilt wird (Art. 453 Abs. 1 StPO). Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin das bisherige kantonale Gesetz über die Strafrechtspflege (StPO-GR; BR 350.000) zur Anwendung. 2.a.Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO-GR können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb auf sie grundsätzlich einzutreten ist. b.Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Sie besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon sie sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 376). 3.a.Soweit der Berufungskläger die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kantonstierarzt Dr. D. sowie die Verantwortlichen des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) verlangt, kann auf seine Berufung von vornherein nicht eingetreten werden. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Berufungsklägers ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte, welcher Delikte sich die betreffenden Personen hätten schuldig machen sollen. Auf die unsubstantiierten Vorwürfe des Berufungsklägers ist daher nicht weiter einzugehen. b.Was die vom Berufungskläger beantragten Editionen (biochemischer Virusnachweis; Nachweis, dass der Impfstoff wirksam und unschädlich ist;

Seite 6 — 11 Nachweis, dass weder Milch- noch Fleischprodukte durch die Impfung verunreinigt resp. belastet werden) anbelangt, so sind diese abzuweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre die Frage nach der Zulässigkeit der Blauzungenimpfung beim Erlass der entsprechenden Verfügung zur Impfpflicht vorzubringen gewesen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet indessen einzig die Frage, ob der Berufungskläger sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht hat oder nicht. 4.a.Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 StGB). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; 127 IV 115 E. 2 S. 117 f. mit Hinweisen). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist. Der Schutz erstreckt sich auf alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch auf Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Bei Begleithandlungen ist entscheidend, dass diese amtlichen Charakter haben, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Funktion stehen, was der Fall ist, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.3). b.Soweit der Berufungskläger vorbringt, es sei gar nie ein Befehl zur Strassenräumung gegeben worden, was zur Folge habe, dass auch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt sei, ist er nicht zu hören. Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. So gab er bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 16. September 2009 zu Protokoll, der Kantonstierarzt habe zum x-ten Mal mit einer Strafanzeige gedroht. Weiter habe sich Dr. D. zu Erpressungen hinleiten lassen, indem er gesagt habe, er werde von Massnahmen absehen, sofern sie die Strasse räumen würden (Dossier 3, act. 5, S. 2 f.). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. April 2010 gab er zu, sie hätten die Behörde an einer kriminellen Handlung – nämlich der Entwendung fremden Eigentums – hindern wollen und sie hätten die Strasse nicht freigegeben, weil der Kantonstierarzt ihnen

Seite 7 — 11 weder kompetente Antworten noch stichhaltige Gründe gegeben habe (Dossier 3, act. 11 S. 1 f.). Darüber hinaus wird die mit Berufung geltend gemachte Argumentation auch durch die weiteren im Recht liegenden Aussagen widerlegt. Gemäss Aussage des kantonalen Polizeibeamten E. habe sich Dr. D. zu den Leuten, die die Weiterfahrt verhindert hätten, begeben und versucht, diese zur Freigabe der Strasse zu bewegen. Diese Diskussion habe länger als eine Stunde gedauert. Irgendwann habe Dr. D. ihnen den Auftrag erteilt, dafür zu sorgen, dass die Durchfahrt freigegeben werde. Sollte dies nicht gelingen, sollten sie die Leute auf die Konsequenzen aufmerksam machen. F., der bei diesem Einsatz das Kommando gehabt habe, habe den Leuten dann klar und deutlich durchgegeben, dass diejenigen, welche die Mitarbeiter des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) an der Ausführung ihres Auftrags behindern würden, verzeigt würden. F. habe dann deutlich gesagt, dass diejenigen, die sich nicht an der Blockade beteiligen wollten, die Strasse verlassen sollten. Das habe dazu geführt, dass etliche Personen sich entfernt hätten. Die anderen seien einzeln gefragt worden, ob sie die Blockade aufrechterhalten wollten und darauf hingewiesen worden, dass sie in diesem Fall ihre Personalien angeben müssten und verzeigt würden. Sie hätten dann von den einzelnen Personen, die sich geweigert hätten, den Weg freizugeben, die Personalien aufgenommen. Es könne daher keiner behaupten, er habe nicht mitbekommen, was die Konsequenz sei (Dossier 3, act. 8, S. 2). Auch der Polizeibeamte F. bestätigte anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme, gehört zu haben, wie Dr. D. den Anwesenden gesagt habe, man könne zwar diskutieren, sie sollten aber die Strasse freigeben, damit der Auftrag ausgeführt werden könne, ansonsten dies auch rechtliche Konsequenzen haben könnte. Anschliessend habe er (F.) die Leute aufgefordert, die Blockade nun freizugeben und ihnen gesagt, dass diejenigen, die sich nun von der Stelle bewegten, nicht verzeigt würden. Von den anderen müssten die Personalien aufgenommen und diese weitergeleitet werden (Dossier 3, act. 10, S. 2 f.). Ferner befindet sich die Aussage des Polizeibeamten G. bei den Akten. Dieser zufolge habe er mitbekommen, dass Dr. D. mit den Leuten diskutiert und von diesen verlangt habe, die Strasse freizumachen. Nachdem Dr. D. die Aktion schon abgeblasen habe, habe F. die Leute gefragt, ob sie die Blockade nun aufheben wollten, da ansonsten die Personalien aufgenommen und sie verzeigt werden müssten (Dossier 3, act. 9, S. 2). Aufgrund dieser im Recht liegenden Aussagen gilt somit als hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger und seine Mitstreiter unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen mehrmals dazu aufgefordert worden sind, die Strasse freizugeben. Die entsprechende Behauptung des Berufungsklägers ist mithin als reine

Seite 8 — 11 Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das vorinstanzliche Urteil ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. c.Die übrigen Einwände des Berufungsklägers richten sich sodann allesamt gegen die Rechtmässigkeit der Blauzungenimpfung an sich. So stellt er beispielsweise die Wirksamkeit der Impfung in Frage, bemängelt den bis heute nicht erbrachten Virusnachweis und kritisiert, dass die entsprechenden Originalbeipackzettel mit den Warn- und Verbotshinweisen kurzerhand abgeändert und Warnungen wie Verbote und Risiken mit „keine“ ersetzt worden seien. Sinngemäss beruft er sich damit auf einen Rechtfertigungsgrund bzw. eine Notstandssituation. Daraus vermag er allerdings nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Betroffene der jeweiligen Amtshandlung jedenfalls dann zu unterziehen, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist. Rechtswidrig ist eine Amtshandlung, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessensentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielweise wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird. Gegen solche Amtshandlungen stehen dem Betroffenen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vornherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich – ähnlich wie beim Notstand nach den Art. 17 und 18 StGB – der Widerstand rechtfertigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich ist und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient. Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die den Widerstand zu rechtfertigen vermag (zum Ganzen BGE 98 IV 41 E. 4.b S. 45; siehe auch Stefan Flachsmann, StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 286 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, § 50 N 6 f.). d.Zunächst gilt festzustellen, dass der Berufungskläger im konkreten Fall weder von der vorausgegangenen Verfügung des ALT noch von der darauffolgenden Amtshandlung als solcher betroffen war, da sich weder erstere noch letztere gegen ihn selbst bzw. seinen eigenen Tierbestand richteten. Die Berufung erweist sich daher bereits mangels „Betroffenheit“ im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unbehelflich. Darüber hinaus ist die zur Diskussion stehende Amtshandlung aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig.

Seite 9 — 11 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des ALT bzw. des Kantonstierarztes für die Vornahme der betreffenden Amtshandlung ergeben sich aus Art. 5 des kantonalen Veterinärgesetzes (VetG; BR 914.000). Danach vollzieht das ALT als Fachstelle unter anderem die Bestimmungen über die Tierseuchenbekämpfung (Abs. 1). Insbesondere obliegen ihm die Anordnung der Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung oder zur Tilgung von Tierseuchen oder anderer Tierkrankheiten (Abs. 2 lit. a), wobei es zur Erfüllung seiner Aufgaben befugt ist, die polizeilichen Organe beizuziehen (Abs. 3). Dass der Kantonstierarzt Dr. D. bzw. das ALT für die Vornahme der zur Diskussion stehenden Amtshandlung örtlich oder sachlich unzuständig gewesen sein sollen, wird im Übrigen auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Ebenso wenig bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass vorliegendenfalls wesentliche Vorschriften nicht beachtet worden sind. Der Berufungskläger stellt zwar die Wirksamkeit bzw. die Zulässigkeit der angeordneten Blauzungenimpfung in Frage, indessen ergibt sich daraus keineswegs eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der betreffenden Amtshandlung. Ein Rechtfertigungsgrund liegt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers somit nicht vor, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen ist. 5.Der Bezirksgerichtsausschuss Inn hat A. zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht ohne Not ein. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht allzu schwer wiege. Seine Motive seien nachvollziehbar gewesen und die Mittel, die er angewandt habe, um die Beamten an der Ausübung ihrer Amtshandlung zu hindern, seien massvoll gewesen. Strafmindernd habe sich sein korrektes Verhalten ausgewirkt; Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe lägen keine vor. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der aufgeführten Umstände eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- für angemessen und gerechtfertigt befunden. Damit bewegt sie sich angesichts der gesetzlichen Höchststrafe von 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB) im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens,

Seite 10 — 11 weshalb das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist und sich eine Korrektur unter diesen Umständen nicht aufdrängt. 6.Wer ohne Erfolg ein Rechtmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO-GR). Daher gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten zu Lasten des Berufungsklägers. Damit erweist sich auch Ziffer 4 des Rechtsbegehrens, wonach die Kosten der Strafuntersuchung den verantwortlichen in Politik sowie den Amtsträgern persönlich zu übertragen seien, als unbehelflich und ist ebenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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