Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. Mai 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 15[nicht mündlich eröffnet]16. Juni 2011 Beschluss I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin Duff Walser In Sachen des A m t s f ü r J u s t i z v o l l z u g G r a u b ü n d e n , Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, Gesuchsteller, gegen A., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Verlängerung der Probezeit, der Weisung und der Bewährungshilfe, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (SF 07 7), mitgeteilt am 30. April 2008, wurde A. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 22 Tagen. Für einen Teil von 2 Jahren Freiheitsstrafe wurde der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährt. Im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB wurde A. die Weisung erteilt, während der Probezeit von 3 Jahren eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten. Zudem hatte sich A. während der Probezeit im Sinne der Erwägungen psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet. Für den zu vollziehenden Teil von 1 Jahr Freiheitsstrafe wurde neben der Freiheitsstrafe eine ambulante Behandlung während des Vollzuges gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet, umfassend eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz mit monatlicher Bestimmung der Blutwerte sowie eine psychiatrisch-psychothe- rapeutische Behandlung im Sinne der Erwägungen. B.Vom 26. August 2008 bis 10. September 2008 hielt sich A. zwecks Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit in der Klinik Beverin auf und wurde vom 6. Oktober 2008 bis 6. November 2008 in die Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur verlegt. Am 6. November 2008 erfolgte die Umplatzierung in die Forensische Station Nova der Klinik Beverin und am 29. August 2009 der Austritt von A.. C.Im Anschluss an die Klinikentlassung begann A. in der Forensisch- psychiatrischen Ambulanz der Klinik Beverin mit der gerichtlich angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz. Mit Schreiben vom 29. März 2011 (Dossier 3, act. 3.7) erstatteten Dr. med. X., Oberarzt Forensischer Dienst und Dr. med. Y., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dem Amt für Justizvollzug Graubünden Bericht über den Therapieverlauf von A.. Gemäss Therapiebericht verlief die Therapie gut und erfolgreich. Seit Beginn dieses Jahres stellten sich jedoch gewisse Probleme ein (Umbruch der sozialen und persönlichen Lebenssituation mit neuerlicher Hinwendung zum Alkohol). Dr. med. X. und Dr.
Seite 3 — 7 med. Y. empfehlen daher eine Verlängerung der Probezeit um 6 Monate. Die Probezeit ist am 30. April 2011 abgelaufen. D.Mit Schreiben vom 20. April 2011 beantragt das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden, es seien gestützt auf Art. 95 StGB gegenüber A. die Probezeit und die Weisung, sich während der Probezeit psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen und eine ärztliche kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, sowie die Bewährungshilfe um die Hälfte der Probezeit, somit um 1½ Jahre, zu verlängern. Zur Begründung führt das Amt für Justizvollzug Graubünden an, A. missachte die gerichtlich auferlegte Alkoholabstinenz, da seit Februar 2011 ein Alkoholrückfall verzeichnet werden müsse. In Anbetracht der Vorstrafe wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und des gegenwärtig stattfindenden Umbruchs der gesamten sozialen und persönlichen Lebenssituation sei eine Verlängerung der Probezeit um 1½ Jahre angezeigt. Eine Verlängerung um die empfohlenen 6 Monate sei rechtlich gar nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2011 auf eine Vernehmlassung. E.In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 führte der Rechtsvertreter von A. aus, der Alkoholrückfall von A. sei medizinisch nicht nachgewiesen worden; die Blutproben seien in Ordnung gewesen. Zudem sprechen Dr. med. X. und Dr. med. Y. in ihrem Bericht von einem erhöhten Risiko neuerlichen Alkoholkonsums und nicht davon, dass es bereits zu Alkoholexzessen gekommen sei. Mit der Empfehlung von Dr. med. X. und Dr. med. Y., die Probezeit um 6 Monate zu verlängern, sei A. einverstanden. Ferner könne die Ansicht des Amtes für Justizvollzug nicht geteilt werden, dass die Probezeit nur um 1½ Jahre verlängert werden könne. Art. 95 Abs. 4 StGB sei dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der Probezeit um eine Höchstgrenze handle. In der Zwischenzeit habe sich A. von ihrem Partner getrennt und zudem eine Anstellung gefunden. Sie lebe somit in soliden Verhältnissen. Auf die weiteren Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug Graubünden, im Bericht des behandelnden Arztes sowie in der Vernehmlassung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar
Seite 4 — 7 oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). In diesen Fällen kann das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde die Probezeit um die Hälfte verlängern, die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen, die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). 2.Das Kantonsgericht von Graubünden erteilte mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (SF 07 7), mitgeteilt am 30. April 2008, A. die Weisung, während der Dauer der Probezeit eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten (mit monatlicher Bestimmung der Blutwerte: MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) sowie sich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen. 3.1Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der psychiatrischen Dienste Graubünden vom 31. Juli 2006 (Dossier 3, act. 3.2) wurde bei A. zum Zeitpunkt der Tat eine psychische und Verhaltensstörung, Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert ICD-10: F33.4 diagnostiziert. Der Gutachter beurteilte die Rückfallgefahr dahingehend, dass einzig bei erneutem unkontrolliertem Alkoholkonsum eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten bestehe. In diesem Zusammenhang könne es erneut zu Sachbeschädigungen, verbalen Aggressionen und evtl. Tätlichkeiten kommen. 3.2Dr. med. X. und Dr. med. Y. diagnostizierten im Therapiebericht vom 29. März 2011 bei A. eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31), wobei sich im Berichtszeitraum einmalig eine gemischte Episode mit akuten Symptomen (ICD- 10: F31.6) etwa im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 beobachten liess. Sie führten aus, dass sich bis Ende Januar 2011 ein durchgängig positiver Therapieverlauf beschreiben liesse. A. habe sich aktiv an den therapeutischen Sitzungen beteiligt, regelmässig eigene Themen eingebracht und die therapeutische Situation zur Auseinandersetzung mit jeweiligen aktuellen Alltagssituationen und -herausforderungen genutzt. Im Februar 2011 sei es jedoch zu erheblichen Konflikten mit dem Lebenspartner gekommen. Dies aufgrund von verbalisierten Trennungsabsichten seitens A. gegenüber ihrem Partner sowie auch im Zusammenhang mit dem exzessiven Alkoholkonsum des Partners und nach langer Abstinenz wieder mehrfachen Alkoholrückfalls bei A.. In dieser Zeit habe A. die Kontakte zum Referenten intensiviert, um sich eine emotionale Entlastung zu holen. Gegenwärtig sei bei noch nicht vollzogener definitiver Trennung und Entflechtung der bis anhin gemeinschaftlichen Wohnsituation noch eine deutliche Instabilität der psychischen Verfassung von A. und damit verbunden
Seite 5 — 7 eine erhöhtes Risiko neuerlichen Alkoholkonsums feststellbar. Sie würden deshalb eine Verlängerung der Probezeit um weitere 6 Monate vorschlagen, um A. bis zum Abschluss der persönlichen Neuorientierung die notwendige Unterstützung und äussere Kontrolle zu ermöglichen. Für die Dauer der verlängerten Probezeit solle die Verpflichtung zur regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz bestehen bleiben. 3.3Auch das Amt für Justizvollzug sprach sich für eine Verlängerung der Probezeit sowie für die Beibehaltung der Weisung, sich während der Probezeit psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen und eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten, aus. Es beantragt aber gestützt auf Art. 95 StGB eine Verlängerung um 1½ Jahre. 3.4In der Vernehmlassung äusserte sich der Rechtsvertreter von A. dahingehend, es könne nicht von einem Rückfall, welcher medizinisch nachgewiesen werden könne, die Rede sein. Die Blutproben seien in Ordnung gewesen. Zudem habe sie sich bis Ende Januar 2011 vorbildlich an die Auflagen gehalten. A. sei aber bereit, weiterhin die Hilfe von Dr. med. X. in Anspruch zu nehmen, weshalb sie mit der Verlängerung der Probezeit um 6 Monate sowie mit der Verpflichtung zur regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz einverstanden sei. 3.5Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Facharztes muss bei A. zur Zeit von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen werden, und zwar solange, bis sich ihre Lebenssituation stabilisiert hat. A. kann somit nur in Verbindung mit einer Weisung eine günstige Prognose gestellt werden (vgl. Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1–110 StGB Jugendstrafgesetz, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 95 N 5). Die Verlängerung der Probezeit und der Weisung erweist sich somit im Hinblick auf die bestehende Rückfallgefahr als geeignet und notwendig. 4.Nachfolgend stellt sich nun die Frage, ob die Probezeit um die Hälfte verlängert werden muss, wie dies das Amt des Justizvollzugs beantragt, oder ob es auch zulässig ist, diese um weniger als die Hälfte zu verlängern, wie dies von den beiden Fachärzten vorgeschlagen wird. 4.1Gemäss dem früheren Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB konnte die Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden, das heisst auch um weniger als die Hälfte. Gemäss Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.
Seite 6 — 7 September 1998 (BBl 1999 II 1979 ff., 2130) entspricht Art. 95 Abs. 4 StGB im Wesentlichen der früheren Regelung, somit Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB (vgl. dazu BGE 110 IV 4, BGE 118 IV 330, BGE 128 IV 3). Laut Trechsel handelt es sich bei der Verlängerung der Probezeit um die Hälfte um eine Höchstgrenze, welche in Anlehnung an die frühere Regelung und an die Botschaft auch unterschritten werden kann (Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 95 N 9). Die Verlängerung ist sodann auch nach Ablauf der Probezeit möglich, wobei die Verlängerung ab Datum des sie anordnenden Entscheids zu laufen beginnt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Probezeit gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB auch um weniger als die Hälfte verlängert werden kann. 4.2.Ein Vergleich mit Art. 46 Abs. 2 (bedingter Strafvollzug) und Art. 89 Abs. 2 StGB (bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug) zeigt zudem auf, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen von einer Höchstgrenze ausgeht. So kann das Gericht bei der Nichtbewährung bei bedingten und teilbedingten Strafen die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Dasselbe sieht der Gesetzgeber beim Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen vor. Bei Nichtbewährung kann das Gericht die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). 4.3Es kann somit nicht dem Sinn und Zweck der Bestimmung und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass die Probezeit in anderen, schwereren Fällen um weniger als die Hälfte verlängert werden kann und im vorliegenden Fall um die Hälfte verlängert werden muss. Bei Art. 95 Abs. 4 StGB ist somit von einer Höchstgrenze auszugehen, weshalb vorliegend dem Antrag von Dr. med. X. und Dr. med. Y. zu folgen und eine Verlängerung um 6 Monate auszusprechen ist. 5.Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird der amtliche Verteidiger nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird für das vorliegende Verfahren mit Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. entschädigt.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die gegenüber A. mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2007 angeordnete Probezeit und die Weisung, sich während der Probezeit psychiatrisch- psychotherapeutisch behandeln zu lassen und eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten sowie die mit gleichem Urteil angeordnete Bewährungshilfe werden um sechs Monate verlängert. 2.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 sowie dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer, total somit Fr. 1'500.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: