Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 27. April 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 9[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenKantonsrichterin Michael Dürst und Präsident Brunner RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung der C. und des B., Angeklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 14. Januar 2010, mitgeteilt am 28. Januar 2010, in Sachen der Angeklagten und Berufungskläger gegen E., Strafkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend üble Nachrede, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.B. ist am 12. April 1945 in X. geboren. Er ist unverheiratet und wohnt zusammen mit C., unverheiratet, geboren am 28. Mai 1951 in Rastatt, Bundesrepublik Deutschland, auf dem X. in Y.. Gemäss Auskunft des Gemeindesteueramtes Y. vom 6. Oktober 2009 verfügt B. über ein steuerbares Einkommen von Fr. 35’000.- (Bund) beziehungsweise von Fr. 27'700.- (Kanton) und ein steuerbares Vermögen von Fr. 345’400.-. Daneben kann er ein Reinvermögen von Fr. 387'474 ausweisen. C. verfügt weder über steuerbares Einkommen noch über steuerbares Vermögen. Ihr Reinvermögen beträgt Fr. 30'573.-. Weder B. noch C. sind im Schweizerischen Zentralstrafregister verzeichnet. B.Am 2. Mai 2009 schrieben B. und C. an ihren Nachbarn E. einen Brief mit der Überschrift „Verwarnung“. In diesem Schreiben werden zwei Vorfälle näher beschrieben, welche sich zwischen C., deren Hündin F. und E. zugetragen haben. Der erste Vorfall habe sich am 24. Mai 2008 ereignet. Nachdem F. die Katze von E. in einen Schopf gejagt habe, habe E. C. angeschrien, sollte dies noch einmal vorkommen, werde er den Hund zerfetzen. Ähnliches habe sich am 28. April 2009 zugetragen. Als C. vor dem Haus darauf gewartet habe, bis F. ihr Geschäft verrichtet habe, sei E. mit erhobenen Fäusten und Schimpfworten auf den Hund los gestürmt. Er habe C. gedroht, er warte nur darauf von F. gebissen zu werden, dann habe er einen Grund, diese und auch C. „kaputt“ zu machen. C. und B. führten schliesslich aus, E. könne es nicht lassen, sie und ihren Hund immer wieder zu provozieren und darum würden sie reagieren, bevor etwas passiere. Zudem baten sie ihn, in Zukunft solche Ausrastungen und Attacken gegen sie zu unterlassen und führten weiter aus, in seiner Position als Vollzugsangestellter beim Kanton Graubünden sollte er als Vorbild auftreten und anständig mit seinen Lohngebern umgehen. Dieser Brief wurde als Kopie auch an die Kantonspolizei Graubünden und an den Arbeitgeber von E., G., _, verschickt. C.Am 22. Mai 2009 instanzierte E. beim Kreisamt Thusis eine Klage gegen B. und C. wegen Ehrverletzung und Verleumdung. D.Im Rahmen der Sühneverhandlung vom 14. Juli 2009 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Nachdem E. innert Frist keine Klageergänzung eingereicht hatte, wurden B. und C. mit Schreiben vom 11. August 2009 zur Vernehmlassung aufgefordert. Mit Eingabe vom 31. August 2009 wurden handschriftliche Notizen von C. eingereicht, welche aufzeigen sollen, dass
Seite 3 — 16 schleichende Provokationen über längere Zeit vorgefallen seien. Des Weiteren wird noch einmal darauf hingewiesen, dass man durchaus bereit sei, sich beim Arbeitgeber von E., dem _, schriftlich erkenntlich zu zeigen, wie man es bereits anlässlich der Sühneverhandlung vom 14. Juli 2009 anerboten habe. E.In der Folge führte der Kreispräsident Thusis die Untersuchungen durch. Insbesondere wurden C. und B. als Angeschuldigte einvernommen. Die Untersuchung wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 für geschlossen erklärt. F.Mit Anklageverfügung vom 20. Oktober 2009 versetzte der Kreispräsident Thusis B. und C. wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Anklagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung. G.Mit Urteil vom 14. Januar 2010, mitgeteilt am 28. Januar 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein was folgt: „1. A. und C. sind schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB. 2. A. wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt. 3. C. wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. 4. (Kostenfolge). 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, B. und C. hätten E. beschuldigt, zu Gewalttätigkeit zu neigen, indem er die Bereitschaft geäussert habe, Tiere (F.) und gar Menschen (C.) in grober Weise anzugreifen und sogar „kaputt zu machen“. Zudem werde E. vorgeworfen, nicht anständig zu sein. Diese Äusserungen von C. und B. seien ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne, werde doch E. ein nach allgemeiner Auffassung verpöntes Verhalten und fehlender Anstand vorgeworfen. Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB sei B. und C. nicht gelungen. Insbesondere möge sich die Zeugin D. an nichts erinnern, was bestätigen könne, dass die von B. und C. gemachten
Seite 4 — 16 ehrverletzenden Äusserungen wahr seien, insbesondere dass E. gesagt habe, er werde F. und C. „kaputt“ machen. H.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein liessen C. und B. mit Eingabe vom 18. Februar 2010 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung mit folgenden Rechtbegehren erheben: „1. Das angefochtene Urteil sei vollständig aufzuheben. 2. C. und B. seien vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erstinstanzliche und für das Berufungsverfahren zulasten des Berufungsbeklagten E..“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil blende die Vorgeschichte und die vom Nachbarn provozierten und zu vertretenden Umstände aus, mit welchen die Äusserungen der Berufungskläger zusammenhängen. Die Berufungskläger bestreiten, mit ihrem Schreiben vom 2. Mai 2009 eine Ehrverletzung beabsichtigt zu haben. Schliesslich habe die Vorinstanz die Bestimmungen über den Entlastungsbeweis nicht richtig angewendet. Der Wahrheitsbeweis sei ihnen vor allem aufgrund dessen gelungen, weil der Berufungsbeklagte gemäss dem vorinstanzlichen Urteil sogar selber nicht ausschliessen könne, davon gesprochen zu haben, dass er den Hund „F.“ kaputt machen könnte. I.In der Vernehmlassung vom 23. März 2010 liess E. die vollumfängliche Abweisung der strafrechtlichen Berufung von C. und B. beantragen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht
Seite 5 — 16 Berufung einreichen. Auch Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Ehrverletzungssachen sind von den Parteien mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden anfechtbar (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege; StPO; BR 350.000). Die Formalitäten richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 8.1 zu Art. 162-168 StPO, S. 423). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). b)Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung von C. und B. vom 18. Februar 2010 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) Anwendung (W. Padrutt, a.a.O., S. 418 Ziff. 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne des Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht statt. Davon abgesehen kann von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann aber auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung
Seite 6 — 16 verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b)Die Berufungskläger beantragen in ihrer Berufung vom 18. Februar 2010 trotz der klaren Vorschrift in Art. 168 Abs. 2 StPO, wonach in Ehrverletzungsverfahren vor der Berufungsinstanz kein Parteivortritt stattfindet, dennoch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eine einlässliche Befragung der Berufungskläger durch das Kantonsgericht. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein wurde am 14. Januar 2010 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung, an welcher die Berufungskläger anwesend waren, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich die Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben haben und das Kantonsgericht mithin die Strafe nicht verschärfen darf. Im Weiteren stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungskläger, die sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen. Die Tat- und Rechtsfragen lassen sich leicht nach den Akten beurteilen und die Angelegenheit ist von geringer Tragweite. Im vorliegenden Fall steht einem nichtöffentlichen Verfahren auch kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Die streitige Strafsache kann demnach auch aufgrund der allgemeinen Grundsätze gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden. Auch eine einlässliche Befragung der Berufungskläger ist nicht notwendig, weshalb diese Anträge abzuweisen sind. 3.a)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). b)Vorliegend bestritten sind gemäss der Berufungsschrift unter anderem der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der den Berufungsklägern zur Last gelegte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und ob die Berufungskläger zu Recht
Seite 7 — 16 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurden. 4.a)Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB, auf Antrag, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Die Tatsachenbehauptung muss ehrrührig sein, das heisst geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ehre der Anspruch einer Person auf Geltung (BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, also sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.; BGE 116 IV 206; BGE 103 IV 158). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Riklin, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 18 vor Art. 173 StGB; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 173 StGB). Subjektiv ist lediglich erforderlich, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindestens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber geäussert hat (vgl. Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen- Kupper/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 20 zu Art. 137; Rehberg/Schmid/Donatsch, Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 327). Nicht zum Vorsatz gehört dagegen das Bewusstsein der Unwahrheit der Äusserung. Auch bedarf es keiner besonderen Beleidigungs- oder Kränkungsabsicht (Trechsel et al., a.a.O., N 11 zu Art. 173). b)Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein sprach B. und C. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 (recte: Ziff. 1) StGB schuldig. Ausschlaggebend war der Brief vom 2. Mai 2009, welchen B. und C. zu Handen von E. verfassten und anschliessend auch in Kopie an dessen Arbeitgeber zustellten. Der Inhalt dieses Briefes, welcher sich bei den Akten befindet, kann als ausgewiesen gelten. Einerseits wird E. unterstellt, er habe C. gedroht, „er warte nur darauf von F. gebissen zu werden, um einen Grund zu haben sie kaputt zu machen und C. dazu“. Des Weiteren wird er von C. und B. aufgefordert, „in Zukunft solche Ausrastungen und Attacken gegen uns zu unterlassen. In Deiner
Seite 8 — 16 Position als Vollzugsangestellter beim Kanton Graubünden solltest Du als Vorbild auftreten und anständig mit Deinen Lohngebern umgehen“. Aufgrund dieser Ausführungen wird E. implizit beschuldigt, gewalttätig sowohl gegenüber Menschen wie auch gegenüber Tieren zu sein und zu aggressivem Verhalten zu neigen. Darüber hinaus wird ihm insbesondere vorgeworfen, er verhalte sich nicht anständig. Durch diese Ausführungen wird ohne Zweifel der Ruf von E., ein ehrbarer Mensch zu sein, also sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, geschädigt. Da dieses Schreiben zudem an seinen Arbeitgeber zugestellt wurde und die Äusserung damit gegenüber einem Dritten erfolgte, ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Ausführungen im Brief vom 2. Mai 2009 wurden zudem anlässlich der Einvernahmen von C. und von B. am 29. September 2009 bestätigt. Der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein ist aufgrund der Ausführungen der Berufungskläger in diesem Brief zu Recht zum Schluss gekommen, dass diese damit E. eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Differenzen zwischen den Nachbarn geht, welche anscheinend schon seit längerem bestehen, sondern einzig um die Ausführungen im Schreiben vom 2. Mai 2009 sowie dessen Versand an den Arbeitgeber von E.. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, aufgrund dieser Äusserungen seien die objektiven Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt. c)In subjektiver Hinsicht wird von den Berufungsklägern vorgebracht, es fehle ihnen an jeder Art von Vorsatz. Sie hätten nicht die Absicht gehabt, E. zu verunglimpfen oder bei seinem Arbeitgeber anzuschwärzen. Die Äusserungen der Berufungskläger erfolgten willentlich und im Wissen darum, dass diese Äusserungen ehrverletzend sind. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift vom 18. Februar 2010, insbesondere, dass im ganzen Briefinhalt keine Beleidigungsabsicht erkennbar sei, sondern vielmehr der Wunsch nach Normalisierung der Beziehungen, erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Es ist nicht im Entferntesten ersichtlich, inwieweit solche Äusserungen und insbesondere deren Mitteilung an den Arbeitgeber im Sinne eines angeblichen Hilferufs zu einer Besserung der nachbarschaftlichen Beziehungen beitragen sollten. Da in subjektiver Hinsicht zudem keine besondere Beleidigungs- oder Kränkungsabsicht verlangt wird, sind die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungskläger unbeachtlich. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 173 Ziff. 1 StGB bejaht.
Seite 9 — 16 d)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat und auch die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen worden ist. Sowohl C. als auch B. erfüllen damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 5.a)Die Berufungskläger führen in ihrer Berufung vom 18. Februar 2010 des Weiteren aus, man sei nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz davon ausgehe, ihnen sei der Wahrheitsbeweis misslungen. Nebst den Aussagen der Zeugin D. könne insbesondere aufgrund der Eingeständnisse von E. zweifelsohne festgestellt werden, dass es zwischen den Parteien zu einem unschönen Wortwechsel gekommen sei. Indem die Berufungskläger E. an seine allgemeine Anstandspflicht erinnert hätten, habe man in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Entlastungsbeweis gescheitert sei. b)Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehrenrührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (vgl. Riklin, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art. 173 Ziffer 3 StGB wird der Beschuldigte von diesen so genannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumulativ einerseits eine Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlte und andererseits der Täter in der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziffer 3 StGB). Von einem Handeln aus begründeter Veranlassung kann aber nicht schon dann die Rede sein, wenn eine solche objektiv bestand. In der begründeten Veranlassung muss auch der Beweggrund für die Äusserungen gelegen haben (BGE 82 IV 91; BGE 89 IV 190). Die beiden Voraussetzungen (fehlendes
Seite 10 — 16 öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlassung einerseits und bestehende Absicht, Übles vorzuwerfen, andererseits) müssen kumulativ erfüllt sein (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 173). Die bündnerische Strafprozessordnung sieht in Art. 166 vor, dass der Beschuldigte einen allfälligen Entlastungsbeweis in seiner Vernehmlassung zur Strafklage zu beantragen hat. Weitere formelle Voraussetzungen werden nicht genannt (vgl. PKG 2006 Nr. 21). Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 173 Ziff. 3 StGB tritt der Fall, dass jemand nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, selten ein, was bedeutet, dass die Zulassung die Regel bildet (vgl. BGE 132 IV 116; Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB; PKG 2006 Nr. 21). c)Der Antrag zum Entlastungsbeweis ist wohl in der Vernehmlassung an das Kreisamt Thusis vom 31. August 2009 zu erblicken, worin einerseits das Motiv der Äusserungen der Berufungskläger erläutert und andererseits beantragt wird, D. und H. als Zeugen einzuvernehmen, welche das Vorgefallene bestätigen könnten. Hinsichtlich der Frage der Zulassung zum Entlastungsbeweis macht der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein keine näheren Ausführungen. Die Zulassung zum Entlastungsbeweise kann im vorliegenden Fall allerdings bejaht werden. Einerseits stellt die Zulassung zum Entlastungsbeweis die Regel dar. Andererseits kann objektiv betrachtet, aufgrund gewisser aktenkundiger nachbarschaftlicher Spannungen, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Berufungsklägern an einer begründeten Veranlassung für ihre Äusserungen fehlte. Dieses angespannte nachbarschaftliche Verhältnis zwischen E., C. und B. kann zudem auch der Beweggrund für das Verhalten der Berufungskläger gewesen sein. Schliesslich kann auch nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläger vorwiegend in der Absicht handelten, E. Übles vorzuwerfen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB sei nicht gelungen. d)Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie
Seite 11 — 16 Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Aufgabe des Richters ist es sodann, ohne Bindung an Beweisregeln an sich mögliche Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246). e)Die Berufungskläger stützen sich hinsichtlich des Entlastungsbeweises einerseits auf die Aussagen der Zeugin D., deren Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2010 vor dem Bezirksgerichtsausschuss stattgefunden hat. D. führte aus, sie könne sich an eine Begegnung zwischen C., deren Hündin F. sowie E. erinnern, nicht hingegen an das genaue Datum. Auch könne sie sich nicht daran erinnern, was die genannten Personen zueinander gesagt haben. Diese Zeugenaussage vermag folglich in keiner Weise zu belegen, dass die E. vorgeworfenen Äusserungen tatsächlich gemacht worden sind. Andererseits wird das Gelingen des Wahrheitsbeweises damit begründet, im Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 14. Januar 2010 werde ausgeführt, E. bestreite zwar das ihm vorgeworfene Verhalten, bestätige aber, allenfalls sinngemäss gesagt zu haben, er könnte F. kaputt machen, was so zu verstehen sei, dass er sie kaputt machen könnte, wenn er wollte, was aber nie seine Absicht gewesen sei (vgl. act. 04/1, S. 10). Diesbezüglich teilt das Kantonsgericht Graubünden die Ansichten der Vorinstanz, wonach darin keineswegs ein umfassendes Geständnis zu erblicken sei. Insbesondere vermag diese Aussage in keiner Weise zu belegen, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie im Schreiben vom 2. Mai 2009 von C. und B. dargestellt werden. Diese Aussage reicht für sich allein nicht aus, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Des Weiteren bringen die Berufungskläger vor, sie hätten ernsthaften Anlass und Gründe gehabt, ihre Vorwürfe gegenüber E. für wahr zu halten. Die Berufungskläger machen allerdings keine weiteren Ausführungen darüber, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie berechtigt wären, ihre
Seite 12 — 16 Äusserungen bezüglich E. für wahr zu halten. Insbesondere können die Berufungskläger weder nachweisen noch kann aufgrund der Akten darauf geschlossen werden, dass E. in irgendeiner Weise zu gewalttätigem Verhalten neigt beziehungsweise dass er die im Schreiben vom 2. Mai 2009 aufgeführten Äusserungen gemacht haben soll. Da nicht bewiesen werden konnte, dass sich E. den Ausführungen im Schreiben vom 2. Mai 2009 entsprechend verhalten beziehungsweise die geschilderten Aussagen tatsächlich geäussert hat, können die Berufungskläger auch nicht dartun, dass sie ernsthafte Gründe hatten, ihre Ausführungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Würdigung aller Umstände gelangt das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die angerufenen Beweise zu keinem anderen als dem bereits ermittelten Ergebnis führen. Der Nachweis, dass E. sich tatsächlich in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gegenüber C. geäussert hatte, konnte von den Berufungsklägern nicht rechtsgenüglich erbracht werden. Auch vermögen die Berufungskläger selbstredend nicht zu beweisen, dass sie ernsthafte Gründe hatten, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Der Entlastungsbeweis wurde von der Vorinstanz zu Recht als misslungen beurteilt. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.a)Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je Fr. 60.00, bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. C. wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Verteidiger der Berufungskläger hat in der Berufungsschrift vom 18. Februar 2010 kein Wort über die Strafzumessung verloren. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Seite 13 — 16 Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c)Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB wird auf Antrag mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Da die Strafzumessung darüber hinaus in der Berufung nicht thematisiert wird, muss darauf nicht näher eingegangen werden. d)Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal die Berufungskläger keine Vorstrafen aufweisen. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden
Seite 14 — 16 werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterscheid zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106; Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, a.a.O., N 5 zu Art. 106).
Seite 15 — 16 e.)Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafen können als tief bezeichnet werden. Eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu Fr. 60.00 beziehungsweise Fr. 10.00 sowie eine Busse von Fr. 300.00 beziehungsweise Fr. 100.00 scheinen unter den gegebenen Umständen somit als angemessen. Insbesondere in Anbetracht der tiefen Strafen und dem der Vorinstanz bei der Strafzumessung zukommendem Ermessensspielraum, erscheint dem Kantonsgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als durchaus angemessen. Hinsichtlich der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen von fünf beziehungsweise zehn Tagen im Sinne von Art. 106 StGB muss der vorinstanzliche Entscheid allerdings korrigiert werden. Wie ausgeführt, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Verschulden, welches im vorliegenden Fall bei beiden Berufungsklägern gleich hoch ist. Demnach rechtfertigt es sich, Ziffer 2 und Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe für beide Berufungskläger auf drei Tage festzulegen. 7.a)Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei auferlegt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Art. 167 StPO regelt die amtliche und ausseramtliche Kostenverteilung im gewöhnlichen Ehrverletzungsverfahren abschliessend. Die allgemeinen Grundsätze über die Verfahrenskosten gemäss Art. 156 ff. StPO finden daher keine Anwendung (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden BK 02 34 vom 30. Oktober 2002 E. 9; PKG 1984 Nr. 58; Padrutt, a.a.O., S. 422). Da die Berufungskläger von der Vorinstanz der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurden und auch mit der beim Kantonsgericht eingelegten Berufung nicht durchgedrungen sind, ist der Kostenspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden. b)Wie eben ausgeführt, findet Art. 156 ff. StPO und damit auch Art. 160 StPO, der ansonsten die Kosten- und Entschädigungsfolge im Rechtsmittelverfahren regelt, keine Anwendung. Gestützt auf Art. 167 Abs. 5 StPO sind demnach die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 3’000.- den Berufungsklägern zu überbinden, welche den Berufungsbeklagten zudem mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Tatsache, dass die Berufungsinstanz eine Korrektur der Ersatzfreiheitsstrafen vornimmt, rechtfertigt keine andere Kostenverteilung, zumal diese Korrektur von absolut untergeordneter Bedeutung ist und zudem auch von den Berufungsklägern nicht thematisiert worden ist.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1.Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und wie folgt neu formuliert: „2. A. wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt auf zwei Jahre sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. 3. C. wird zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.“ 2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.- gehen zu Lasten der Berufungskläger, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: