Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 16. Juni 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 8 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 11. Januar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 4. Februar 2010, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), hat sich ergeben:

2 A.A. wuchs in J. auf und besuchte dort die Primarschule. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Motorradmechaniker. Nachdem er während zwei Jahren auf dem erlernten Beruf gearbeitet hatte, trat er eine Stelle bei der Firma B. an, wo er heut noch tätig ist. A. hat sich an dieser Firma auch finanziell beteiligt. A. war mit C., geborene D., verheiratet. Aus dieser mittlerweile geschiedenen Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der Sohn wohnt bei A., während die Tochter bei ihrer Mutter lebt. A. verfügt nach eigenen Angaben über ein Monatseinkommen von Fr. 6'800.-- netto. Davon bezahlt er Fr. 1'700.-- Alimente für seine Tochter und seine frühere Ehefrau. Er hat weder Schulden noch Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Oktober 2009 wurde A. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Oktober 2009 folgender Sachverhalt zugrunde: „Im September 2007 – das genaue Datum ist nicht bekannt – teilte der Angeklagte E., der damals Lehrer in I. war, telefonisch mit, er werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle umlegen. A. hatte sich zu diesem Telefonanruf veranlasst gesehen, weil seiner Meinung nach sein Sohn F., geb. 30. März 1995, von E. beschuldigt worden war, im Schulhaus einen Lichtschalter beschädigt zu haben. Der Lehrer habe – so A. – F. gepackt und gegen die Wand gedrückt. E. fühlte sich durch die erwähnte Äusserung des Angeklagten nachhaltig bedroht, zumal er wusste, dass A. Jäger ist. In der Folge getraute er sich während einer Woche nicht mehr, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren, sondern benützte jeweils das Postauto. Aus Angst vor dem Angeklagten schloss er nach dem Betreten des Schulhauses in I. jeweils die Türen ab. Wenn während des Schulunterrichts ein Fahrzeug vor dem Schulhaus anhielt, schaute er immer sofort zum Fenster hinaus, weil er befürchtete, es könnte der Angeklagte sein. G. und H. waren damals ebenfalls als Lehrerinnen in I. tätig. Sie hatten zusammen ein volles Pensum und lösten sich gegenseitig ab. Nachdem H. von der Drohung von A. Kenntnis erhalten hatte, blieb sie zuhause und liess den Schulunterricht während eines Tages ausfallen. Wegen der Drohung des Angeklagten waren auch die beiden Lehrerinnen nicht in der Lage, normalen Schulunterricht zu

3 erteilen. Während des Unterrichtes mussten sie ständig die Vorgänge vor dem Schulhaus beobachten, weil sie ein Auftauchen von A. befürchteten. Der Angeklagte will zu E. lediglich gesagt haben, er – E. – müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe. Kurze Zeit vorher sei es nämlich an einer Schule im Ausland zu einem Amoklauf gekommen. Mit Strafmandat vom 16. Januar 2009 verurteilte der Kreispräsident Schanfigg den Angeklagten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--. Gegen dieses Strafmandat liess A. am 21. Januar 2009 rechtzeitig Einsprache erheben.“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur am 17. Dezember 2009 waren der Angeklagte A. und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine mündliche Anklagevertretung verzichtet. In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen

  • zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 110.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  • zur Bezahlung einer Busse von Fr. 800.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.
  1. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer, A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 285 Ziff. 1 StGB unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. D.Mit Urteil vom 17. Dezember 2009, mitgeteilt am 4. Februar 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. wird vom Tatvorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'154.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'654.00, Gerichtskosten CHF 1'500.00) gehen im Umfang von CHF 2'654.00 zu Lasten des Kantons und im Betrag von CHF

4 1'500.00 zu Lasten der Gerichtskasse. A. wird eine Entschädigung in Höhe von CHF 7'153.60 zuzüglich 7.6% MwSt., inkl. Barauslagen, zugesprochen ([29.10 x CHF 240.00] +CHF 169.60). Davon gehen CHF 4'900.00 zuzüglich MwSt. zu Lasten des Kantons Graubünden und CHF 2'253.60 zuzüglich MwSt. zu Lasten der Gerichtskasse. Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg gehen zu Lasten des Kreisamtes. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung):“ In der Begründung hielt er zusammengefasst fest, es sei aufgrund der Beweismittel davon auszugehen, dass A. dem Lehrer E. gegenüber im Herbst 2007 anlässlich eines Telefongespräches gesagt habe, er müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle „ummähe“. E. habe diese Äusserung dahingehend verstanden, dass A. selbst beabsichtige, mit dem Gewehr in die Schule zu kommen, um alle umzubringen. Er habe das Lehrerkollegium und den Schulratspräsidenten über diese Drohung informiert. Darauf sei während mehreren Tagen die Eingangstür zum Schulhaus abgeschlossen worden, um ein unvermitteltes Eindringen des Angeklagten zu verhindern. Die Lehrer seien während längerer Zeit alarmiert und angespannt gewesen, wodurch der Schulunterricht gelitten habe. An einem Tag sei dieser ausserdem ausgefallen. Primarlehrer seien als Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Die Aussage von A. sei von einer verständigen Person dahingehend zu verstehen, dass A. selbst oder allenfalls sein Sohn F. in die Schule komme und wahllos Personen erschiesse. A. habe damit die Verwirklichung eines zukünftigen Ereignisses in Aussicht gestellt, das er beeinflussen könne. Es stehe ausser Frage, dass die in Aussicht gestellte Amoktat einen ausreichenden Nachteil darstelle, um einen Primarlehrer zu dem gewünschten Verhalten zu bestimmen. A. habe damit E. und den übrigen Lehrern gedroht. Darunter habe der Unterricht gelitten. Durch sein Verhalten habe A. den reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes und damit eine Amtstätigkeit behindert. Da die Handlung von A. für den tatbestandsmässigen Erfolg zudem kausal gewesen sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe A. gewusst, dass E. als Beamter im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten müsse. Auch müsse er sich bewusst gewesen sein, dass seine Äusserung als Drohung zu verstehen sei. Jedoch sei diese weder darauf gerichtet gewesen, den Schulunterricht zu beeinträchtigen, noch habe A. ein solches Ergebnis billigend in Kauf genommen. Es sei ihm einzig darum gegangen,

5 E. für die besonderen Bedürfnisse seines Sohnes zu sensibilisieren und ihn davon abzuhalten, seinen Sohn unangemessen zu behandeln. Dieses Ziel habe er erreichen wollen, indem er E. vor Augen geführt habe, dass Jugendliche mit ADHS, wie sein Sohn, zu Gewalttaten neigen würden, wenn sie unter Druck gesetzt und in die Enge getrieben würden. Im weiteren sei A. davon ausgegangen, E. habe F. zu Unrecht der Sachbeschädigung bezichtigt und gegen die Wand gedrückt, so dass diese Amtshandlung in seinen Augen mit einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler behaftet gewesen sei. Mit seinem Verhalten habe A. somit weder wissentlich noch willlentlich eine schützenswerte Amtshandlung beeinträchtigt oder einen solchen Erfolg billigend in Kauf genommen, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. E.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 17. Februar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.-- und zu einer Busse von CHF 800.-- ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen zu verurteilen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Begründung führte sie aus, E. habe in seinen Einvernahmen klar ausgesagt, dass er im Zeitpunkt der Drohung durch den Angeklagten davon ausgegangen sei, dieser selbst werde in der Schule erscheinen. Alle Sicherheitsmassnahmen seien in der Folge auf A. ausgerichtet worden. Alle Beteiligten hätten sich vor dem Angeklagten und nicht vor dessen Sohn gefürchtet. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, A. habe „jemand“ gesagt, so hätten E. und seine Kolleginnen dies auf A. bezogen. Aus allen Aussagen gehe hervor, dass die Lehrer befürchtet hätten, der Angeklagte könnte im Schulhaus auftauchen und seine Drohung wahr machen. Dass unter diesen Umständen der Schulunterricht massiv behindert worden sei, ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus den Zeugenaussagen. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Die Drohung habe sich im weiteren nicht nur gegen E. gerichtet, habe A. doch gedroht, man müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe. Die Annahme, A. habe ausschliesslich das Verhalten von E. ins Visier genommen,

6 sei damit widerlegt. Auch die Annahme des Bezirksgerichtsausschusses, A. habe davon ausgehen können, die Amtshandlungen von Lehrer E. seien nichtig gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Der Eingriff von Lehrer E. gegenüber dem Schüler sei weder offensichtlich unverhältnismässig gewesen, noch könne davon gesprochen werden, es handle sich dabei um einen schweren Eingriff in ein Freiheitsrecht oder in ein anderes Rechtsgut des Schülers. Dass der Angeklagte angenommen haben wolle, der Eingriff von Lehrer E. sei unrechtmässig gewesen, genüge nicht. A. habe ganz klar auch den subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziffer 1 StGB erfüllt. Sein Verhalten dürfe nicht bagatellisiert werden. Strafmindernd seien der rechte Leumund und die Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten. Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe seien keine gegeben. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.--, verbunden mit einer Busse von CHF 800.--, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen, sei angemessen. Es könne der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden. F.Mit Schreiben vom 11. März 2010 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2010 beantragte A. die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In der Begründung hielt er fest, aus den im Strafverfahren eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass ADHS-Kinder, wie F. eines sei, zu gewalttätigen Reaktionen neigen würden, wenn sie unter Druck gesetzt und in die Enge getrieben würden. A. habe sich immer wieder dafür einsetzen müssen, dass die Empfehlungen des behandelnden Psychologen, wie mit der Krankheit seines Sohnes F. umzugehen sei, von der Schulbehörde und den Lehrern beachtet würden. In diesem Sinne sei es in den letzten Jahren immer wieder zu Besprechungen und auch zu Telefongesprächen zwischen den Lehrpersonen und dem Angeschuldigten sowie anderen an der Schule tätigen Personen gekommen. E. sei zudem im Zeitpunkt, als A. die Drohung geäussert haben solle, nicht F.s Lehrer gewesen. Beim Telefongespräch sei es um eine Rüge des Angeschuldigten betreffend eine körperliche Massregelung durch den Lehrer gegenüber F. gegangen, welche A. nicht habe akzeptieren können, dies insbesondere auch aufgrund der Krankheit von F., deren Symptome durch körperliche Massregelungen verstärkt würden. Bemerkenswert sei auch, dass von den Lehrern, die nach eigenen Angaben durch die Äusserungen von A. so verängstigt gewesen seien, dass sie in ihrem Handeln eingeschränkt gewesen

7 seien, keine Anzeige erstattet worden sei. A. stelle sich auf den Standpunkt, er habe mit seiner Äusserung niemanden bedrohen wollen. Vielmehr sei es lediglich um einen Hinweis darauf gegangen, was geschehen könnte, wenn ADHS-Kinder unter Druck gesetzt würden. Im weiteren ergebe sich aus den Akten weder ein Hinweis darauf, dass A. seine Waffen nicht sachgemäss aufbewahrt hätte, noch dass er auf andere Art eine allfällige Amoktat seines Sohnes hätte begünstigen wollen, um E. gefügig zu machen. Die entsprechenden Unterstellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig. Die Staatsanwaltschaft verkenne im weiteren, dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand als erfüllt betrachtet habe. Damit aber liege die Vorinstanz falsch. Im vorliegenden Fall stünden sich die Aussagen von A. und E. gegenüber. Die Aussagen von A. seien plausibel. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes, wie ihn die Vorinstanz A. vorwerfe, nämlich dass er mit einem Hinweis auf eine mögliche Amoktat seines Sohnes den Lehrer E. habe gefügig machen wollen, sei aktenwidrig. Zudem würden Vorinstanz und Staatsanwaltschaft verkennen, dass im Zeitpunkt des Telefongespräches die entsprechende Amtshandlung – die Züchtigung des Schülers wegen einem beschädigten Lichtschalter – bereits abgeschlossen gewesen sei. A. habe E. für die Situation von F. sensibilisieren wollen. Eine Beeinträchtigung des Schulunterrichts sei nie seine Absicht gewesen. So sei sein Verhalten auch objektiv nicht tatbestandsmässig, weil nicht ersichtlich sei, welche konkrete Amtshandlung A. mit seiner Äusserung hätte behindern wollen. In subjektiver Hinsicht habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass die Äusserung von A. weder darauf gerichtet gewesen sei, den Schulunterricht zu beeinträchtigen, noch habe er ein solches Ergebnis billigend in Kauf genommen. A. sei es immer nur darum gegangen, E. für die Bedürfnisse von F. zu sensibilisieren. Er habe weder gewollt, noch damit gerechnet, dass eine Person an der Schule I. an einer Amtshandlung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt werde, noch sei seine Äusserung im Wissen erfolgt, dass sie vom Gegenüber als gewaltsam oder drohend wahrgenommen werde. Selbst wenn man davon ausginge, dass A. mit seinen Äusserungen habe Einfluss auf E.s Amtshandlungen nehmen wollen, so sei es einzig um die seiner Ansicht nach unverhältnismässigen und daher nichtigen körperlichen Massregelungen gegangen, weshalb A. aufgrund eines Sachverhaltsirrtums freizusprechen wäre. G.An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 16. Juni 2010 waren A. und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, sowie als Vertreter der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und

8 die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Staatsanwalt und der Verteidiger verzichteten auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Befragung äusserte sich A. eingehend zu den Ereignissen vom September 2007. Danach hielt der Staatsanwalt ein kurzes Plädoyer, worauf der Verteidiger sein Plädoyer vortrug, in welchem er sich weitgehend an die bereits in der Vernehmlassung zur Berufung gemachten Ausführungen hielt. Der Staatsanwalt verzichtete auf eine Replik, weshalb auch die Duplik entfiel. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, er habe niemanden bedroht. Er sei immer derjenige gewesen, der geschlichtet habe, auch schon, als er noch mit seiner ehemaligen Frau zusammen gewesen sei. Lehrer E. habe damals viele private Probleme gehabt und er habe F. erziehen wollen. Er, A., habe einmal mit der Ehefrau von Lehrer E. gesprochen, die damals als Aushilfe in I. Schule gegeben habe, dass man den Psychologen von F. konsultieren müsse. Sie habe jedoch gemeint, sie gebe nur ein paar Monate in I. Schule, das lohne sich nicht. Er, A., habe nie Probleme gehabt oder gemacht. Er habe F. am Nachmittag immer von der Schule abgeholt, weil sie ausserhalb wohnten, habe sogar extra mit der Arbeit früher Schluss gemacht. Sie seien dann heim gegangen und F. habe die Hausaufgaben gemacht. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren

9 Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Vernehmlassung zur Berufung den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung gestellt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2010 (vgl. Verfügung vom 19. April 2010, act. 08) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4.a) Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, das heisst, eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen und sei es nur vorübergehend. Eine Amtshandlung ist jede Tätigkeit innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Innerhalb der Amtsbefugnisse wiederum liegt die Handlung, wenn der Beamte sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist. Fehlende örtliche oder sachliche Zuständigkeit schliessen das Vorliegen einer Amtshandlung ohne weiteres aus. Daneben kann eine Handlung des Amtsträgers an weiteren formellen und materiellen Mängeln leiden. Gemäss herrschender Lehre ist eine Handlung auch dann als Amtshandlung zu werten, wenn sie unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit erfolgt ist. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Leidet die Handlung jedoch an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit liegt gegebenenfalls bei sehr

10 schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (vgl. zum Ganzen Heimgartner, Basler Kommentar, N 4, 9, 12 ff. und 15 ff. vor Art. 285 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird neben der Nichtigkeit zudem weiter vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 24 vor Art. 285 StGB). Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt im weiteren bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 5 zu Art. 285 StGB; Trechsel/Vest, N 2 zu Art. 285 StGB). Bezüglich der Drohung wird gefordert, dass ein ernstlicher Nachteil angedroht wird (vgl. Trechsel/Vest, N 6 zu Art. 285 StGB). Der Praxis zu Art. 181 StGB folgend muss die Androhung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (vgl. Heimgartner, a.a.O., N 11 zu Art. 285 StGB). b) Nach Aussage von E. hat A. ihm gegenüber in einem Telefonat erklärt, er werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle umlegen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2008, act. 4.2, S. 2; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Juni 2009, act. 4.8, S. 1). A. macht geltend, er habe gesagt, E. müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. April 2009, act. 4.6, S. 1). Der Verteidiger hat in der Vernehmlassung zur Berufung grossen Wert auf diesen Unterschied in den Aussagen gelegt. Entscheidend für den objektiven Tatbestand ist jedoch einzig, wie E. die Aussage von A. verstanden hat und ob er sie nach objektiven Massstäben so verstehen durfte. E. hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, er habe damals wirklich befürchtet, dass A. selber mit dem Gewehr erscheine, um seine Drohung wahr zu machen. In diesem Sinne habe er die Drohung verstanden (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2008, act. 4.2, S. 3). In einer weiteren Einvernahme hat er erklärt, damals sei er schon der Meinung gewesen, dass A. mit seiner Drohung gemeint habe, er komme in die Schule und bringe alle um. Retrospektiv könne er aber nicht ausschliessen, dass A. damit möglicherweise auch seinen Sohn F. gemeint habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Juni 2009, act. 4.8, S. 3 Mitte). E. ist mithin im September 2007 ganz klar davon ausgegangen, dass A. mit seiner Aussage sich selbst gemeint hat. Dass E. im Juni 2009 rückblickend nicht mehr ausschliessen konnte, dass A. damals auch seinen Sohn hätte gemeint

11 haben können, ändert daran nichts. Im Moment, als A. sich gegenüber E. äusserte, verstand dieser die Aussage so, dass A. selbst in die Schule kommen würde, um alle umzulegen. Insofern enthält seine Aussage gegenüber dem Untersuchungsrichter am 17. Juni 2009 entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung zur Berufung und im angefochtenen Urteil weder eine Zurücknahme noch eine Korrektur dessen, was er früher ausgesagt hatte. Im weiteren durfte E. in der damaligen Situation die Aussage von A. auf diesen beziehen, selbst wenn A. gesagt haben sollte, E. müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe. Dies aus folgenden Gründen. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, hat A. in jenem Telefongespräch das Verhalten von E. kritisiert und er hat auch seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht. E. hat ausgesagt, wenn es Probleme mit F. gegeben habe, hätten sie immer ein ungutes Gefühl gehabt und sie hätten befürchtet, dass die Situation wegen des Verhaltens von A. eskalieren könnte (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2008, act. 4.2, S. 2, Hervorhebung hinzugefügt). Ebenso hat er ausgesagt, er habe gewusst, dass A. eine impulsive Person sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Juni 2009, act. 4.8, S. 3). G. wiederum hat in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 1. April 2009 ausgesagt, ganz am Anfang ihrer Stellvertretung in I. habe sie F. während einer Turnstunde hinausgeschickt, damit er sich beruhigen könne. Kurze Zeit später habe sie ein Telefonat von A. erhalten. Dieser sei sehr aufgebracht gewesen und habe in einer forschen beziehungsweise ruppigen Art ihr Vorgehen gegenüber F. kritisiert. [...] A. habe sich bei diesem ersten Telefonat mit ihr sehr impulsiv verhalten. Er habe ihr Vorwürfe gemacht, ohne sie vorher anzuhören. [...] Später habe sie realisiert, dass A. ein impulsiver Mensch sei (act. 4.5, S. 2 ff.). Die Aussagen von G. sind klar, widerspruchsfrei und in sich geschlossen. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die auf eine unwahre Aussage hindeuten würden. Zwar hat sie auch ausgesagt, sie hätten den Schulratspräsidenten informiert, der wiederum mit der Polizei ein Gespräch geführt und sie darüber informiert habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. April 2009, act. 4.5, S. 2). In den Unterlagen der Kantonspolizei fanden sich aber keine Hinweise auf ein Gespräch mit dem Schulratspräsidenten (vgl. Aktennotiz vom 7. April 2009, act. 1.30). In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass alle übrigen Zeugen, inklusive dem Schulratspräsidenten, grundsätzlich der Meinung waren, die Polizei sei informiert worden (act. 4.2, S. 2 unten und S. 3 Mitte; act. 4.4, S. 3 oben; act. 4.7, S. 1; act. 4.8, S. 2). Dass sich G. diesbezüglich offenbar geirrt hat, spricht unter diesen Umständen nicht gegen ihre übrigen Aussagen. Gerade weil auch der Schulratspräsident davon überzeugt war, es sei damals die Polizei von

12 jemandem informiert worden (act. 4.7, S. 1 f.), ist diese übereinstimmende Aussage der Lehrpersonen im übrigen auch kein Hinweis, dass sie sich abgesprochen haben könnten. Ebenso wenig aber kann aus dem Umstand, dass die beiden Lehrerinnen die Aussagen von E. bestätigen, abgeleitet werden, sie würden diesem nachsprechen. Und schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass G. als Zeugin und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Zudem hat sie überhaupt kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen A.. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt unter diesen Umständen zum Schluss, dass die Aussagen von G. bezüglich dem Verhalten von A. glaubhaft sind. Sie bestätigen die Ausführungen von E., dass A. ein impulsiver Mensch sei. A. hat mithin gegenüber den Lehrpersonen mehrfach impulsiv reagiert. E. wusste überdies, dass A. auf die Jagd ging (act. 4.8, S. 1), weshalb er durchaus davon ausgehen konnte, dass A. über ein Gewehr verfügte (A. hat im übrigen selbst ausgesagt, dass er auf die Jagd geht und dass er ein Gewehr besitzt, vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 1. April 2009, act. 4.4, S. 3). Wenn E. unter diesen Umständen anlässlich des Telefonats, in welchem A. seinem Unmut über E.s Verhalten Luft machte und dabei auch erklärte, dieser müsse sich nicht wundern, wenn jemand in der Schule erscheine und alle ummähe, diese Aussage auf A. selbst bezog, so ist dies auch unter objektiven Massstäben leicht nachvollziehbar. A. hat im übrigen zwar geltend gemacht, er habe seine Aussage im Zusammenhang mit Amoktaten an Schulen gesehen, insbesondere auch deshalb, weil ADHS-Kinder zu solchen Amoktaten neigten. Aus seinen Aussagen geht jedoch in keiner Weise hervor, dass er auch gegenüber E. diesen Zusammenhang hergestellt hätte. E. hat denn auch nichts dergleichen ausgesagt. Das Argument von A. verfängt daher nicht und es spricht insbesondere nicht dagegen, dass E. die Aussage von A. auf diesen beziehen durfte. In diesem Sinne spielt es vorliegend keine Rolle, ob A. konkret sagte, er werde in die Schule kommen und alle umlegen, oder ob er sagte, jemand werde in die Schule kommen und alle ummähen. Wichtig ist mit Bezug auf den objektiven Tatbestand einzig, dass E. die Aussage von A. dahingehend verstand, dass dieser in der Schule erscheinen und alle umlegen würde, und dass er die Aussage unter den gegebenen Umständen auch so verstehen durfte. c) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es sich bei Primarlehrern um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB handelt. Dies ist weder von der Staatsanwaltschaft noch von A. beanstandet worden. Zu Recht haben die Parteien das Urteil in dieser Hinsicht nicht angefochten (siehe Art. 110 Abs. 3 StGB). Im weiteren ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der Äusserung

13 von A. objektiv betrachtet um eine Drohung handelt, die einen erheblichen Nachteil in Aussicht stellt. Auch dies haben die Parteien – augenscheinlich zu Recht – nicht in Frage gestellt. Mit der Vorinstanz muss nämlich davon ausgegangen werden, dass mit dem Worten „umlegen“ beziehungsweise „ummähen“ offenkundig „erschiessen“ gemeint war. Die Drohung aber, jemanden beziehungsweise sogar mehrere Personen zu erschiessen, ist eine sehr schwerwiegende Drohung, die den schwersten Nachteil in Aussicht stellt, den es gibt, nämlich den Tod mehrerer Personen. Dass eine solche Drohung grundsätzlich auch das Verhalten eines besonnenen Primarlehrers zu beeinflussen vermag, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. d) E. erklärte, durch die Äusserung von A. habe er sich nachhaltig bedroht gefühlt mit der Folge, dass er das Schulhaus eine Woche lang regelmässig abgeschlossen habe, auch nachdem die Schulkinder eingetroffen gewesen seien. Er sei in dieser Woche während des Unterrichts sehr unruhig gewesen, wovon die Kinder aber nichts mitbekommen hätten. Bei jedem Motorengeräusch sei er ans Fenster getreten, um nachzusehen, wer mit dem Fahrzeug vor das Gebäude gefahren sei. Er habe immer Angst gehabt, A. könnte auftauchen. Er sei in dieser Woche sehr unruhig gewesen. Er sei auch später unruhig gewesen und habe gehofft, A. im Dorf nicht zu begegnen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Juni 2009, act. 4.8, S. 1 f.). H. hat ausgesagt, sie habe sich mit G. ein volles Pensum geteilt. Am dem Vorfall folgenden Montag habe G. Schule geben müssen. Am Sonntagabend habe sie aber angerufen und gesagt, sie sei krank. Normalerweise hätten sie sich bei Krankheit gegenseitig vertreten. G. habe ihr aber geraten, am folgenden Morgen nicht nach I. zu gehen und zwar wegen der Drohung von A.. Sie habe diesen Rat befolgt und den Schulunterricht erst am Dienstagmittag aufgenommen, wie ursprünglich geplant. Die Frage, ob der Unterricht wegen der Drohung von A. gelitten habe, beantwortete sie mit einem klaren ja, in diesen Tagen ganz sicher. Sie seien einfach die ganze Zeit sehr angespannt gewesen. Den Kindern gegenüber hätten sie versucht, so normal als möglich aufzutreten. Im Hinterkopf habe sie aber ständig überlegt, was sie wohl tun würde, wenn A. auftauchen würde. Auf die Frage, ob sie auch zum Fenster hinaus geschaut habe, wenn ein Fahrzeug aufgetaucht sei, erklärte sie, das habe sie getan, innerlich sei sie nämlich absolut unruhig gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. April 2009, act. 4.4, S. 2 f.). G. hat gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, die Drohung von A. habe sie sehr beängstigt. Kurze Zeit später sei sie krank geworden. Normalerweise sei sie im Krankheitsfall von H. vertreten worden. Sie habe dieser mitgeteilt, dass sie

14 krank sei, aber sie habe ihr abgeraten, für sie einzuspringen. Es wäre für sie unerträglich gewesen, wenn H. etwas zugestossen wäre während der Zeit, in der sie für sie eingesprungen wäre. Sie als Lehrer hätten im weiteren am Morgen, wenn sie zur Schule gekommen seien, die Türe wieder abgeschlossen. Sie habe immer zum Fenster hinausgeschaut, wenn sich ein Auto dem Schulhaus genähert habe, und zwar aus Angst, es könnte A. sein. Sie habe wirklich Angst gehabt, es könnte etwas passieren. Den Kindern gegenüber habe sie versucht, sich diese Angst nicht anmerken zu lassen. Sie habe sich beim Aussteigen aus dem Auto vor dem Schulhaus immer umgeschaut, ob A. möglicherweise anwesend sei. Dann sei sie so rasch als möglich ins Schulhaus gegangen. Der Schulunterricht wäre mit Sicherheit qualitativ besser gewesen, wenn die Drohung von A. nicht im Raum gestanden hätte. Sie habe sich einfach nicht frei und unbeschwert gefühlt beim Unterricht. Sie habe immer wieder an die Drohung von A. denken müssen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. April 2009, act. 4.5, S. 2 ff.). Der Schulratspräsident schliesslich hat bestätigt, dass es schon vorgekommen sei, dass Lehrer die Schulzimmertüre verschlossen hätten. Er könne sich erinnern, dass er eines Morgens zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr die Türe des Schulhauses verschlossen vorgefunden habe. Er habe deshalb zu seinem Auto zurückgehen und den Schlüssel holen müssen. Im Schulhaus habe ihm später E. erklärt, dass die Schulhaustüre aus Angst vor A. abgeschlossen gewesen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 1. Oktober 2008, act. 4.1, S. 2). Übereinstimmend haben somit die Zeugen ausgesagt, dass aus Angst vor A. die Schulhaustüre verschlossen worden ist. Alle Lehrpersonen haben erklärt, sie hätten wirklich Angst gehabt und hätten während des Unterrichts darauf geachtet, was vor dem Schulhaus vor sich ging. Beide Lehrerinnen haben bestätigt, dass der Unterricht qualitativ gelitten habe, weil sie die Drohung von A. sehr beschäftigt habe. Und schliesslich haben auch beide Lehrerinnen ausgeführt, dass sie einen Schultag ausfallen liessen, weil sie sich vor A. fürchteten. Die Aussagen der Zeugen sind klar, widerspruchsfrei und in sich stimmig. Sie machen ihre Gemütslage klar kenntlich, ihre Schilderungen sind anschaulich, logisch in der Abfolge und gut einfühlbar. Es sind keine Anzeichen vorhanden, dass sie wahrheitswidrig ausgesagt hätten. Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Empfindungen und die Ereignisse ähnlich oder auch gleich geschildert haben, kann augenscheinlich nicht geschlossen werden, sie hätten sich abgesprochen. Vielmehr weist dies darauf hin, dass sie dasselbe erlebt haben. Es sind im weiteren auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie A. zu Unrecht belasten sollten. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie allesamt kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und dass alle unter der

15 Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt haben. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kommt unter diesen Umständen zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugen glaubhaft sind. A. bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei bemerkenswert, dass damals keine Anzeige erstattet worden sei, obwohl alle Lehrpersonen nach ihren Aussagen durch seine behauptete Drohung derart verängstigt gewesen seien, dass sie in ihrem Handeln eingeschränkt gewesen seien. Dies spricht seiner Ansicht nach offenbar gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Lehrpersonen beziehungsweise dagegen, dass sie tatsächlich verängstigt und in ihren Handlungen behindert gewesen seien. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Lehrpersonen den Schulratspräsidenten über die Vorkommnisse informiert haben und davon ausgingen, dieser werde die notwendigen Schritte einleiten (act. 4.4, S. 3 oben; act. 4.5, S. 2 unten; act. 4.7, S. 1; act. 4.8, S. 2). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie den Entscheid über das weitere Vorgehen und damit auch über die Information der Polizei dem Schulratspräsidenten beziehungsweise dem Schulrat als Gremium überlassen wollten, da die Drohung ja die gesamte Schule betraf (A./jemand werde kommen und alle ummähen). Der Schulratspräsident hat denn auch ausgesagt, dass seiner Meinung nach die Polizei informiert worden sei, er könne aber nicht mehr sagen, ob er selbst dies getan habe oder ein anderes Mitglied des Schulrates (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 13. Mai 2009, act. 4.7, S. 2 Mitte). Offenbar war die Information der Polizei geplant, wurde dann aber aus heute nicht mehr bekannten Gründen unterlassen. Dies haben jedoch nicht die Lehrpersonen zu vertreten. Insofern spricht der Umstand, dass sich bei der Kantonspolizei kein Hinweis auf ein Gespräch mit dem Schulratspräsidenten oder einem anderen Mitglied des Schulrates gefunden hat, nicht gegen die von den Lehrpersonen geschilderte Angst vor A. und der daraus folgenden Beeinträchtigung des Schulbetriebes. Es steht somit fest, dass sich die Lehrpersonen an der Schule I. vor A. geängstigt haben, dass sie während des Unterrichts abgelenkt waren, weil sie zum einen über die Drohung und was zu tun wäre, wenn A. die Drohung wahr machen würde, nachdachten und weil sie zum andern beobachten mussten, was vor dem Schulhaus vor sich ging. Und schliesslich liessen die beiden Lehrerinnen einen Schultag aus Furcht vor A. ausfallen. Damit aber ist erstellt, dass durch die Drohung von A., E. müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe, die Lehrpersonen in ihren Amtshandlungen, nämlich dem Erteilen von Unterricht, behindert waren und an einem Tag sogar der Unterricht verhindert wurde. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Dies hat bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt.

16 e) Nebenbei sie noch darauf hingewiesen, dass der objektive Tatbestand erfüllt wäre, selbst wenn man von den Ausführungen von A. ausginge. Der Verteidiger hat geltend gemacht, A. habe seine Aussage, dass E. sich nicht wundern müsse, wenn jemand komme und alle ummähe, im Zusammenhang mit Amoktaten von Schülern gesehen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Sohn F. an ADHS erkrankt sei und dass Schüler mit solchen Krankheitsbildern zu Amoktaten neigten (Vernehmlassung zur Berufung, act. 06, S. 9, Zeilen 7 – 10). Im Gespräch mit E. sei es lediglich um einen Hinweis darauf gegangen, was geschehen könne, wenn ADHS-Kinder unter Druck gesetzt würden (Vernehmlassung zur Berufung, act. 06, S. 5 Ziff. 7 in fine). Aus diesen Ausführungen kann nur geschlossen werden, dass gemäss Argumentation von A. er darauf habe hinweisen wollen, dass sein Sohn in die Schule komme und alle ummähe. F. war im September 2007 etwa 12 ½ Jahre alt. Es ist offensichtlich, dass er in diesem Alter kaum Zugang zu Waffen hatte, ausser er konnte der Jagdwaffe seines Vaters samt Munition habhaft werden, was wiederum nur möglich gewesen wäre, wenn A. sein Jagdgewehr und die Munition nicht sorgfältig verwahrt hätte. Ginge man also davon aus, A. habe mit seiner Aussage seinen Sohn gemeint, wie sich dies aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt, so würde die Verwirklichung des Sachverhalts doch vom Verhalten von A. abhängen. Es würde nämlich in seiner Hand liegen, ob sein Sohn die Jagdwaffe behändigen könnte oder nicht. Ebenso wäre es an A. gelegen, wenn er schon die Möglichkeit einer Amoktat seines Sohnes sah, auf F. einzuwirken und auch sonst alle Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, um eine Amoktat zu verhindern. Die Verwirklichung des Sachverhalts wäre mithin vom Verhalten von A. abhängig. Damit aber könnte es sich bei der Aussage von A. nicht mehr nur um einen Hinweis beziehungsweise um eine Warnung handeln, denn eine Warnung ist nur gegeben, wenn die Erfüllung des Übels nicht vom Warnenden abhängt. Hängt sie von ihm ab, so ist die Äusserung als Drohung zu qualifizieren (BGE 106 IV 125). Selbst wenn man daher der Argumentation der Verteidigung folgen wollte, A. habe mit dem Ausdruck „jemand“ seinen Sohn gemeint, so würde das Verhalten von A. trotzdem den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllen, denn er hätte auch in diesem Fall gegenüber einem Beamten eine Drohung geäussert, die zur Behinderung, ja sogar zur Verhinderung von Amtshandlungen führte und deren Verwirklichung von ihm abhing. 5.In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Insbesondere muss die Handlung des Täters mit Wissen und J.len um die möglicherweise hindernde Wirkung erfolgen. Weiter muss er wissen, dass seine

17 Handlung drohend ist (Heimgartner, a.a.O., N 23 zu Art. 285 StGB). Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgestellt hat, war für A. ohne weiteres ersichtlich, dass Primarlehrer eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Damit aber waren ihm die Faktoren bewusst, die gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB einen Beamten im Sinne des Gesetzes charakterisieren. In diesem Sinne war A. bewusst, dass es sich bei Primarlehrern um Beamte handelte. A. macht nun in der Vernehmlassung zur Berufung geltend, er habe keine Drohung aussprechen und auch keine rechtmässige Amtshandlung behindern wollen. Er habe nur E. für die Bedürfnisse seines Sohnes sensibilisieren und ihn davon abhalten wollen, F. unangemessen zu behandeln. Dazu ist folgendes festzuhalten: Wer in einer aufgeheizten Atmosphäre – es wurde bereits dargelegt, dass A. von den Lehrpersonen als sehr impulsiv erlebt wurde, als eine Person, die ihre Argumente sehr heftig vortrug, und A. hat selbst ausgesagt, er habe E. Vorwürfe gemacht – sagt, der andere müsse sich nicht wundern, wenn jemand komme und alle ummähe, muss damit rechnen, dass dies von seinem Gegenüber als Drohung aufgefasst wird. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn daher A. die entsprechende Äusserung getan hat, so hat er zumindest in Kauf genommen, dass E. diese als Drohung auffasst, denn diese Möglichkeit hat sich aufgrund der Situation als so wahrscheinlich aufgedrängt, dass das Verhalten von A. vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Verwirklichung dieser Möglichkeit interpretiert werden kann (vgl. BGE 131 IV 1 E 2.2, BGE 109 IV 137 E 2b mit Hinweisen). Damit aber hat er die Drohung eventualvorsätzlich geäussert. Eventualvorsatz zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der eingetretene Erfolg nicht das eigentliche Ziel des Täters gewesen zu sein braucht. Der Täter muss jedoch die Möglichkeit des Eintritts dieses Erfolges erkannt und für den Fall des Eintritts diesen in Kauf genommen haben, mag ihm dieser „Nebenerfolg“ auch (sehr) unerwünscht sein (vgl. BGE 133 IV 9 E 4.1; BGE 131 IV 1 E 2.2 mit Hinweisen). Selbst wenn es A. mithin tatsächlich darum gegangen sein sollte, E. für die Bedürfnisse von F. zu sensibilisieren, spricht dies nicht dagegen, dass er eventualvorsätzlich eine Drohung ausgesprochen hat. Im weiteren macht A. geltend, es sei ihm nie darum gegangen, eine Amtshandlung der Lehrpersonen in I. zu hindern oder zu behindern, es sei immer nur sein Ziel gewesen, E. für die besonderen Bedürfnisse von F. zu sensibilisieren. Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Person, die einem Lehrer gegenüber die Drohung äussert, er müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe, klarerweise damit rechnen muss, dass der Lehrer zumindest geängstigt und dadurch in seinen Handlungen behindert wird. Ebenso ist offensichtlich, dass der Lehrer seine Arbeitskollegen darüber informieren wird,

18 richtet sicht die Drohung doch klarerweise gegen Leib und Leben aller in der Schule anwesenden Personen. Es ist sogar damit zu rechnen, dass Schutzmassnahmen eingeleitet werden, die wiederum die täglichen Handlungen der Lehrpersonen beeinträchtigen können. Dies drängt sich in so klarer Weise und leicht erkennbar auf, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Auch für A. war dies ohne weiteres vorhersehbar. Wenn er unter diesen Umständen die Drohung aussprach, so nahm er augenscheinlich in Kauf, dass E. und die anderen Lehrpersonen an der Schule I. in Angst versetzt wurden und dadurch ihren Unterricht nicht in der gewohnten Qualität durchführen konnten. Er musste sogar damit rechnen, dass einzelne Stunden oder auch ganze Tage ausfallen könnten, handelt es sich doch um eine ganz massive Drohung gegen das kostbarste Rechtsgut, nämlich das Leben selbst. A. hat mithin in Kauf genommen, dass durch seine Drohung der Unterricht in I. und damit rechtmässige Amtshandlungen behindert wurden, weshalb er auch in dieser Hinsicht eventualvorsätzlich gehandelt hat. A. macht in diesem Zusammenhang geltend, selbst wenn ihm vorgeworfen werden könnte, er habe mit seiner Äusserung gegenüber E. einen Einfluss auf dessen Amtshandlungen ausüben wollen, so sei es ihm dabei doch unbestrittenermassen einzig und allein um die unverhältnismässigen und daher seines Erachtens nichtigen körperlichen Massregelungen gegangen, so dass er aufgrund eines Sachverhaltsirrtums freizusprechen sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich dieses Argument entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht auf das Verhalten von E. gegenüber F. beziehen kann, welches A. zum Telefonanruf veranlasst hat, in dessen Verlauf er die Drohung ausgesprochen hat. Denn die Handlung von E., die A. in seinem Telefonat beanstandete, war – wie A. in seiner Vernehmlassung zur Berufung richtig ausführt – bereits abgeschlossen. Sie konnte mithin weder verhindert noch behindert werden. Gegen diese Handlung konnte A. auch keinen Widerstand mehr leisten, er konnte höchstens noch protestieren. Insofern spielt es keine Rolle, ob A. das Verhalten von E., das den Telefonanruf nach sich zog, als nichtige Amtshandlung ansah beziehungsweise ansehen durfte oder nicht, weshalb diese Frage vorliegend nicht entschieden zu werden braucht. Die Argumentation von A. kann sich daher nur auf künftige unangemessene körperliche Massregelungen beziehen, die er habe verhindern wollen. A. hat am 1. Oktober 2008 gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgesagt, es treffe nicht zu, dass er gesagt habe, er würde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle umlegen. Er habe nur gesagt, er – E. – müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle „ummähe“. Sein Sohn F. sei nämlich vorher von E. provoziert worden (act. 4.2, S. 3 oben). Am 1. April 2009 erklärte er gegenüber dem

19 Untersuchungsrichter, F. sei von E. beschuldigt worden, im Schulhaus einen Lichtschalter beschädigt zu haben. E. habe in der Folge F. gepackt und gegen die Wand gedrückt. Dies habe er, A., später von F. und von anderen Schülern erfahren. Er habe dann E. angerufen und ihm wegen seines Verhaltens Vorwürfe gemacht. Er habe ihm gesagt, es gehe nicht an, ein Kind so zu packen. Es sei möglich, dass er E. bei dieser Gelegenheit gesagt habe, man müsse sich nicht wundern, wenn jemand in die Schule komme und alle ummähe. Kurze Zeit vorher sei es an einer Schule im Ausland zu einem Amoklauf gekommen, er wisse nicht mehr wo (act. 4.6, S. 1). Aus diesen Aussagen von A. geht in keiner Weise hervor, dass es im Gespräch mit E. um etwas anderes gegangen wäre als um dessen Verhalten, das Anlass zum Telefonat gegeben hatte. Insbesondere ergibt sich eine klare Verbindung zwischen dem beanstandeten Verhalten von E. und der angedrohten Bluttat. Auch aus der Reaktion von E. auf die Äusserung von A. lässt sich ganz deutlich schliessen, dass er diese nicht auf zukünftige Sachverhalte bezogen hat und dass er auch nicht der Meinung war, es würde von seinem künftigen Verhalten abhängen, ob etwas geschehe oder nicht. Vielmehr hat er die Drohung als unmittelbar bestehend empfunden und eingeschätzt. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger in seiner Argumentation im Laufe des Verfahrens augenscheinlich selbst davon ausgegangen ist, dass sich die inkriminierte Äusserung von A. (auch) auf die Gegenwart bezogen hat. So hat er in seinen Eingaben jeweils festgehalten, A. habe gegenüber E. gesagt, dass man sich nicht wundern müsse, dass, wenn man jemanden so [also wie E. dies gegenüber F. getan hatte] behandle, jemand in die Schule komme und alle ummähe, beziehungsweise A. habe mit seiner Aussage gemeint, dass man sich nicht wundern müsse, wenn man einen Schüler derart [also wie es E. getan hatte] behandle, dass dieser in die Schule komme und alle ummähe (vgl. zum Beispiel act. 1.11, S. 3 Mitte; act. 1.29, S. 2; act. 1.38, S. 1 und S. 2; act. 1.40, S.4 Ziff. 6 und 9; act. 1.42, S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 6 und S. 5 Ziff. 9). Auch die Ausführungen des Verteidigers zeigen eine klare Verbindung zwischen dem Verhalten von E., das A. in seinem Telefonat beanstandet hat, und der Möglichkeit, dass jemand in die Schule komme und alle ummähe, auf. Aus den Aussagen von A. sowie aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt sich mithin klar, dass A. mit seiner Äusserung nicht nur erreichen wollte, dass E. in Zukunft anders handeln würde, sondern dass seine Aussage sich auch auf den damaligen, durch das Verhalten von E. gegenüber F. hervorgerufenen Zustand bezog. A.s Argument, er habe mit seiner Äusserung nur zukünftige, nach seiner Einschätzung unrechtmässige Amtshandlungen von E. verhindern wollen, überzeugt daher nicht. Damit aber kann dahin gestellt bleiben, ob er sich überhaupt in einem zu beachtenden

20 Sachverhaltsirrtum bezüglich der Nichtigkeit der Amtshandlungen, die er verhindern wollte, befunden haben konnte. Somit steht fest, dass A. bewusst war, dass Primarlehrer Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sind, dass er eventualvorsätzlich eine Drohung aussprach und dass er in Kauf nahm, dass der Unterricht der Lehrpersonen in I. und damit rechtmässige Amtshandlungen durch die Drohung zumindest behindert würden. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass der Täter die Drohung nicht ernst zu meinen braucht. Er muss nicht einmal in der Lage sein, diese zu verwirklichen. Es genügt, wenn die Drohung nach aussen als ernsthaft in Erscheinung tritt (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 181 StGB). Dies ist vorliegend unzweifelhaft gegeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob A. die Drohung überhaupt verwirklichen wollte beziehungsweise konnte. A. hat nach dem Gesagten den subjektiven Tatbestand erfüllt. Nachdem bereits der objektive Tatbestand bejaht werden musste, hat sich A. mithin der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist daher gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. A. ist wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB zu verurteilen. 6.Da sich gezeigt hat, dass A. entgegen dem Urteil der Vorinstanz schuldig zu sprechen ist, ist auch über die Strafe zu befinden. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung blieben somit anlässlich der Revision weitgehend unverändert (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur

21 Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). b) Art. 285 Ziff. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). c) Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht, denn die Drohung, jemanden umzubringen, kann nicht als Kleinigkeit betrachtet werden. Aufgrund seines gesamten Verhaltens fürchteten die damals in I. tätigen Lehrer das Schlimmste, zumal sie wussten, dass A. eine Waffe besass. Aus den Aussagen der Lehrpersonen geht im weiteren mit aller Deutlichkeit hervor, dass sie sich erheblich bedroht fühlten, dass die geäusserte Drohung sie über längere Zeit ängstigte und dass sie auch die Qualität des Unterrichts längere Zeit negativ beeinflusste. Ein Schultag fiel sogar gänzlich aus. Es handelt sich daher zweifellos nicht um eine Bagatelle. Andererseits ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass A. aufgrund der besonderen Bedürfnisse seines Sohnes zweifellos stark gefordert war. Insbesondere dürfte ihn die Situation in der Schule, in der nach Aussagen von E. kaum eine Woche ohne Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen vorbei ging (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Juni 2009, act. 4.8, S. 4), belastet haben. Nach Auffassung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist aufgrund der belastenden Gesamtsituation, welche aber klarerweise nicht die für die Anwendung von Art. 48 lit. c StGB geforderte Intensität erreicht, eine Strafminderung vorzunehmen. Ebenso strafmindernd ist der gute Leumund zu veranschlagen. Die Vorstrafenlosigkeit jedoch wirkt sich nicht strafmindernd aus, weil sie als Normalfall angesehen werden muss. Sie ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen, ausser es liegen besondere Umstände vor, die auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweisen (BGE 136 IV 1). Solche besonderen Umstände sind vorliegend keine gegeben, weshalb sich die

22 Vorstrafenlosigkeit nicht zu Gunsten von A. auswirkt. Straferhöhungs-, Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen wird (Erwägung 7b), erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen dem Verschulden von A. angemessen. d) Ausgangspunkt für die Errechnung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Es kann sich in einem Regelfall als sachgerecht erweisen, dem Täter für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern je nach Höhe des Einkommens einen Pauschalabzug vom Einkommen von 15% bis 30% zuzugestehen. Auch bei Vornahme eines Pauschalabzuges gilt es jedoch, die für den konkreten Fall relevanten Abzüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Massstab im Auge zu behalten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Dieses ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige

23 Belastung zu vermeiden, sind jedoch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). – A. verdient gemäss eigenen Aussagen monatlich Fr. 6'800.-- netto. Für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern erscheint vorliegend ein Pauschalabzug von 20%, wie ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrem Berechnungsformular heranzieht, sachgerecht. Bezüglich familienrechtlicher Unterstützungspflichten ergibt sich aus den Akten, dass A. geschieden ist und für seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsame Tochter grundsätzlich monatliche Leistungen in Höhe von Fr. 2'000.-- zu erbringen hat (untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person vom 1. April 2009, act. 2.5). Nun hat A. anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch erklärt, er bezahle für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nur Fr. 1'700.-- im Monat. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden hat er ausgeführt, er habe kein gerichtliches Herabsetzungsverfahren angestrengt, sondern seine Frau einfach angerufen und gesagt, aufgrund seiner und ihrer finanziellen Situation werde er in Zukunft nur noch so viel bezahlen. Für die Berechnung des Tagessatzes sind nur Unterstützungspflichten zu berücksichtigen, soweit der Verpflichtete diesen auch tatsächlich nachkommt. Dies führt vorliegend dazu, dass in der Berechnung der Höhe des Tagessatzes für die Unterstützungsleistungen an die geschiedene Ehefrau und die gemeinsame Tochter nur Fr. 1'700.-- eingesetzt werden können, auch wenn A. grundsätzlich zu einer höheren Leistung verpflichtet wäre. Für den Sohn F., der bei A. lebt, ist ein Abzug in Höhe von 15% des Nettoeinkommens gerechtfertigt. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Mutter von F. gemäss Aussagen von A. anlässlich der Berufungsverhandlung keine Unterhaltungsbeiträge für F. bezahlt, so dass der Abzug in voller Höhe angemessen ist. Abzüge aufgrund des Existenzminimums oder der Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze sind nicht angezeigt, da A. offensichtlich weder nahe am noch unter dem Existenzminimum lebt und auch die Anzahl der Tagessätze nicht sehr hoch ist. Keine Beachtung finden kann im weiteren auch das Vermögen, da nicht nachgewiesen ist, dass A. ein solches besitzt und von dessen Substanz lebt. Damit ergibt sich für die Höhe des Tagessatzes folgende Berechnung:

24 Einkommen A. nettoFr.6’800.-- ./. Pauschale (20%)Fr.1’360.-- ./. Unterstützungsbeitrag F. (15%)Fr.1’020.-- ./. Unterstützungsbeitrag an Ex-Ehefrau und TochterFr.1'700.-- TotalFr. 2’720.-- Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 90.65 pro Tag ergibt. Ein Tagessatz in Höhe von Fr. 90.-- entspricht daher der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von A.. A. ist folglich zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- zu verurteilen. 7.Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder unbedingt auszusprechen ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und diese mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB). a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhaltend des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung sind die gleichen wie bei der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB; BGE 134 IV 1 E 4.2). Im Unterschied zur Freiheitsstrafe kennt das Gesetz jedoch keine objektive Schranke, die dem Aufschub des Geldstrafenvollzugs entgegenstehen könnte. Der Strafaufschub findet seinen Grund allein darin, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Bezüglich der Prognosestellung wiederum ist festzuhalten, dass nicht die positive Erwartung vorausgesetzt wird, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Art. 134 IV 1 E 4.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass A. gegenüber den Lehrpersonen und auch gegenüber dem Schulratspräsidenten immer wieder sehr impulsiv beziehungsweise sehr heftig reagiert hat. Da kaum davon auszugehen

25 ist, dass A. sein Temperament geändert hat, besteht daher eine gewisse Unsicherheit, ob es in Zukunft im Zusammenhang mit den schulischen Schwierigkeiten seines Sohnes erneut zu Drohungen kommen könnte. Diese Unsicherheit genügt jedoch (noch) nicht, um eine ungünstige Prognose zu begründen. A. ist daher der bedingte Strafvollzug für die ausgefällte Geldstrafe zu gewähren. b) aa) Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt und das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt. Die Verbindungsstrafe soll weder zu einer Straferhöhung führen, noch eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Andererseits soll ihr aber auch nicht nur eine symbolische Bedeutung zukommen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60 E 7.3, BGE 135 IV 188 E 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich bei einem Fünftel beziehungsweise bei 20% der bedingten Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar (BGE 135 IV 188 E 3.4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse zudem nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (BGE 134 IV 76 E 7.3.3). Vorliegend wird A. für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Wie bereits festgestellt, besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit, ob sich im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten von F. und dem Temperament von A. wieder Situationen ergeben können, in denen A. sich zu einer Drohung hinreissen lässt. Aufgrund dieser Unsicherheit und um A. deutlich aufzuzeigen, dass Drohungen nicht akzeptabel sind und was für Folgen eine erneute Delinquenz haben kann, rechtfertigt es sich, eine Verbindungsbusse auszusprechen, welche das Gericht in Anbetracht des Verschuldens von A., aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Höhe der bedingten Geldstrafe auf Fr. 360.-- festsetzt.

26 bb) Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für eine ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bestimmung des Tagessatzes bereits befasst hat. Dies lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsstrafe durch den Tagessatz dividiert wird (BGE 134 IV 60 E 7.7.3). Für den Fall, dass A. die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlen sollte, wird unter Beachtung dieser Grundsätze daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen ausgesprochen. 8.Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz A. zu Unrecht vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden war daher begründet. A. ist im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Unter diesen Umständen aber hat er die Kosten der Strafuntersuchung sowie diejenigen des Kreisamtes Chur und der Vorinstanz zu tragen (Art. 158 Abs. 1 StPO). Auch die ausseramtlichen Kosten für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren hat er in diesem Fall selbst zu tragen. Jedoch hat es A. nicht zu verantworten, dass sich zwei Gerichtsinstanzen mit der Sache befassen mussten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu überbinden. Diese hat vielmehr der Kanton Graubünden zu tragen. Nachdem A. im Berufungsverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist und er sich zudem gegen eine Verurteilung vehement zur Wehr gesetzt hat, ist es aber auch nicht angezeigt, ihm eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

27 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.Dafür wird er bestraft: – mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. – mit einer Busse von Fr. 360.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. 4.Die Kosten des Kreisamtes Schanfigg von Fr. 350.--, die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'654.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten von A.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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16.06.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026