Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 23. Februar 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 60[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, Postfach, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 29. Oktober 2010, mitge- teilt am 26. November 2010, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungs- kläger, betreffend einfache Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 36 A.A. wurde am 10. Oktober 1959 in HH. geboren und wuchs zusam- men mit zwei Brüdern und einer Schwester bei den Eltern in II. auf. Dort besuchte er auch neun Jahre die Schule. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine drei- jährige Lehre als Zimmermann. A. war selbständig im Trockenbau tätig. Zur Zeit ist er nach einem schweren Verkehrsunfall am 29. Oktober 2010 arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit wird nach Ausführungen in der Berufung noch längere Zeit andauern. A. erhält ein Taggeld aus Unfallversicherung in Höhe von Fr. 197.25 sowie ein weiteres Taggeld aus Motorfahrzeugversicherung in Höhe von Fr. 20.--. Im Steuerjahr 2007 versteuerte er zudem ein Reinvermögen von Fr. 88'106.--. Seine Ehefrau erzielte ihrerseits im Jahre 2007 ein Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 32'780.--. A. ist mit B. verheiratet. Seine beiden Kinder sind erwachsen und selbstän- dig. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. August 2010 wurde A. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wegen mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. August 2010 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A . wird angeklagt

  1. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 1.1 Am 29. September 2009 spitzte A. bei sich zu Hause am JJ.-Strasse 123 in II. eine Mauer weg. C. kam dazu. A. hatte zuvor beim Verlegen von Steinplatten eine March zuge- deckt. C. sprach seinen Nachbarn auf diese March an. A. verwies C. an den Landammann. Es fielen gegenseitig Schimpfwörter. Beim Weggehen von C. stiess A. diesen in sein Haus, schloss die Türe ab und schlug auf C. ein. Dieser setzte sich auf die Treppe und A. drohte ihm, dass er ihn kaputt mache; es sei ihm gleichgültig, wenn er hier auf der Treppe verrecken würde. Ehegattin B. kam dazu und forder- te ihren Mann auf, die Türe zu öffnen. A. zerrte C. auf die Beine, schloss die Türe auf und spedierte seinen Nachbarn zum Haus hinaus. C. ging in die Wohnung von D. und rief die Fahndung H. in HH. an. C. wurde aufgefordert, einen Arzt aufzusuchen und

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dann auf der Fahndung vorbeizukommen. Diese Anweisun-

gen befolgte C.. Gemäss Arztbericht von Dr. med. E. erlitt C.

Prellungen an beiden Vorderärmen, am Rücken und an der

Hüfte sowie eine leichte Prellung am Kopf.

  1. will C. weder geschlagen noch ihm gedroht haben.
  2. stellte am 30. September 2009 Strafantrag gegen A. we-

gen Körperverletzung/Tätlichkeit/Drohung.

C. reichte am 19. Februar 2010 eine Adhäsionsklage in der

Höhe von Fr. 500.-- ein.

1.2 F. beabsichtigte, um ihr Grundstück einen Zaun zu errichten.

Am 09. Oktober 2009 wurde sie von A. um 06.10 Uhr ange-

rufen. Er warf ihr vor, sie wolle mit einem 1.5 m hohen Zaun

einen 600 m2 grossen Zwinger errichten. Während dieses

Gesprächs sagte A. zudem zu F., dass er für den Fall, dass

er noch einmal einen ihrer Hunde bellen höre, diesem und

ihr die Kehle durchschneiden werde. F. trennte sofort das

Gespräch.

Am 10. Oktober 2009 polterte A. kurz nach 08.00 Uhr an die

Haustüre von F. und schrie, dass deren Hähne krähen. Er

würde diesen und ihr selber den Kopf abhacken. F. öffnete

das kleine Küchenfenster und hiess A., das Grundstück zu

verlassen.

A. bestreitet, F. gedroht zu haben.

F. stellte am 12. Oktober 2009 Strafantrag gegen A. wegen

Drohung.

2. des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO[-

GR].

A. fuhr am 09. Januar 2010 um 08.48 Uhr mit seinem Mercedes

E 320 T, GR X., über die KK.-Strasse in Richtung LL.-Strasse.

Dahinter folgten zwei weitere Fahrzeuge. Aus der NN.-Strasse

fuhr G. mit einem Volvo 850 GLE, GR Y., über die KK.-Strasse in

Richtung LL.-Strasse, um zur MM.-Strasse zu gelangen. In der

Annahme, dass das von A. gelenkte Fahrzeug in Richtung NN.

abbiegen werde, fuhr G. rechts vorbei. Die Fahrzeuge streiften

sich auf Höhe des Hauses Nr. 55 seitlich. Am Mercedes ent-

stand ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.--, am Vol-

vo ein solcher von ca. Fr. 500.--.

A. beschimpfte die Unfallbeteiligte mit Ausdrücken wie ‚dia vr-

dammt huara Saufuuz’ und tobte in Anwesenheit der Stadtpolizei

HH.: ‚iar Tschuggaarschlöcher geben sowiso dera Saufuuz

recht’; ‚vo dr Polizei lohni mi nit beruhiga’; ‚bringend mi doch uf

dr Poschta, döt könnt iar mi verschloh und umbringa’; ‚vu Poli-

zeiarschlöcher kenn i gnuag, beruhiga und säga lohn i miar vo

Tschuggerwixer sowieso nüt’. A. liess sich nicht beruhigen. Die

Seite 4 — 36 gesamte Umgebung schaute auf die Unfallstelle. A. mussten Handfesseln angelegt werden. Mit Hilfe einer polizeilichen Ver- stärkung wurde er schliesslich auf den Posten der Stadtpolizei HH. gebracht. A. will seine Fassung verloren haben, weil die Unfallbeteiligte zu ihm gesagt habe, es sei ja nichts passiert.“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur am 29. Oktober 2010 waren A. in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechts- anwalt lic. iur. Claudio Allenspach, sowie der Vertreter der Anklage, Untersu- chungsrichter lic. iur. Guido Theiler, anwesend. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei

  • der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
  • der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB
  • des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO[- GR] schuldig zu sprechen.
  1. A. sei zu verurteilen
  • Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 230.--
  • Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
  • Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 3'400.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
  1. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der private Verteidiger beantragte und begründete was folgt: „1. A. sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO[-GR] von Schuld und Strafe freizusprechen.
  2. Die Adhäsionsklage von Herrn C. vom 19. Februar 2010 sei auf den Zivilweg zu verweisen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ D.Mit Urteil vom 29. Oktober 2010, mitgeteilt am 26. November 2010 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig
  • der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,

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  • der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und
  • des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO[- GR].
  1. a) Dafür wird A. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 230.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufgeschoben.
  2. a) Zudem wird A. dafür mit einer Busse von CHF 2'000.00 be- straft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit A. dieselbe schuldhaft nicht bezahlt.
  3. Die Adhäsionsklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
  4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'420.00 (Untersu- chungskosten Staatsanwaltschaft CHF 1'920.00; Gerichtskos- ten CHF 1'500.00) gehen zu Lasten von A.. b) A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich total CHF 5'420.00 (Busse CHF 2'000.00; Verfahrenskosten CHF 3’420.00). Dieser Betrag ist inner 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen.
  5. (Rechtsmittelbelehrung.)
  6. (Mitteilung).“ In der Begründung führte er zusammengefasst aus, A. habe sich darauf be- schränkt, die ihm zur Last gelegten Straftaten zu bestreiten. Ein solches Verhalten biete zwar am ehesten Gewähr dafür, dass man sich nicht in Widersprüche ver- stricke. Es könne aber nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage ange- sehen werden. Bei der Beurteilung der Sachverhalte stützte sich der Bezirksge- richtsausschuss zum einen auf die Rapporte der Polizei, die klar und nachvoll- ziehbar seien und Kennzeichen wahrheitsgetreuer Schilderungen enthielten. Zum anderen würdigte er sowohl die Aussagen von C. als auch jene von F. und gelang- te zum Schluss, diese seien glaubhaft. Die Aussagen von A. hingegen wertete er als Schutzbehauptungen. Der angeklagte Sachverhalt sei somit erstellt. Weiter kam der Bezirksgerichtsausschuss zum Schluss, dass gültige Strafanträge vorlie- gen würden. Die Verletzungen von C. beurteilte er unter Berücksichtigung der ge- samten Umstände als einfache Körperverletzungen, auch wenn sie die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nur geringfügig überschreiten würden, weshalb ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorlie- ge. Die Androhungen, die A. gegen C. und F. ausgestossen habe, seien offen-

Seite 6 — 36 sichtlich schwerer Natur und geeignet gewesen, auch eine nicht übertrieben ängstliche Person in Schrecken und Angst zu versetzen. Sowohl C. als auch F. hätten Angst gehabt. Damit seien die Drohungen vollendet. A. habe dies in Kauf genommen. Beim Unfall am Obertor habe sich A. durch sein Geschrei derart un- anständig benommen, das die gesamte Umgebung auf die Unfallstelle geblickt habe. Mit seinem Verhalten habe er öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt, was er zumindest in Kauf genommen habe. Somit sei Art. 32 StPO-GR erfüllt. Das Verschulden von A. sei gesamthaft als eher schwer zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien erachte das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 230.-- als dem Verschulden an- gemessen. Es könne der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Aufgrund des geringen Rückfallrisikos werde die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Für die Übertretung sei eine Busse auszusprechen. Dem Gericht erscheine eine solche in Höhe von Fr. 2'000.-- als dem Verschulden angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe werde in Ausübung des richterlichen Ermessens auf 10 Tage festgesetzt. Schliesslich verwies der Bezirksgerichtsausschuss die Adhäsionsklage von C. auf den Zivilweg, da die geltend gemachte Forderung nicht ausgewiesen sei. E.Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Ples- sur vom 29. Oktober 2010 sei aufzuheben. 2. A. sei vom Vorwurf

  • der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
  • der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und
  • des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO[- GR] von Schuld und Strafe freizusprechen.
  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor Kantonsgericht und für das Verfahren vor Bezirksgerichts- ausschuss (inkl. der Untersuchungskosten der Staatsanwalt- schaft) zu Lasten der Berufungsbeklagten respektive Vorin- stanz.“ In der Begründung führte der Verteidiger zusammengefasst aus, A. habe am Abend des Urteilstages des Bezirksgerichtsausschusses einen äusserst schweren Verkehrsunfall erlitten. Die sehr schweren Verletzungen würden voraus-

Seite 7 — 36 sichtlich eine lange Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen. Ob A. je wieder ganz ge- sund werde, lasse sich offenbar noch nicht abschliessend beurteilen. Zum Urteil der Vorinstanz führte er aus, es würden lediglich auf zwei Seiten Erwägungen zu Tatfragen angestellt und das Gericht habe sich dabei mit keinem einzigen seiner Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb die Begründungspflicht verletzt sei. Wei- ter habe der Bezirksgerichtsausschuss die Aussagen von C. und F. nicht nach den im Urteil selbst aufgeführten Kriterien analysiert. Merkmale wahrheitswidriger Aus- sagen von A. habe die Vorinstanz offenkundig nicht ausmachen können. Sie habe sich in ihrer ohnehin äusserst kurzen Beweiswürdigung verhältnismässig ausführ- lich mit der Würdigung der Polizeirapporte beschäftigt, obwohl jedenfalls den Rap- porten zu den Vorfällen mit C. und F. keine Beweisbedeutung zukomme. Die Vor- instanz wende die Kriterien der Aussagenwürdigung auf die Polizeirapporte und damit an der falschen Stelle an. Im Rapport über den Unfall beim Obertor schilde- re der Polizeibeamte zwar eigene Wahrnehmungen, jedoch sei er nie einvernom- men worden, so dass A. ihm nie habe Fragen stellen können. Die drei Vorfälle seien auch nicht deckungsgleich, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht Rückschlüs- se auf die Persönlichkeit von A. gezogen habe. Es sei zudem Sache des Psycho- logen zu beurteilen, ob eine Persönlichkeitsstruktur und spezielle Verhaltensmus- ter vorlägen. Beim Unfall am Obertor habe A. im übrigen weder gedroht, noch sei er handgreiflich geworden, obwohl er sehr in Rage geraten sei, was ein Beweis gegen die von den Anzeigeerstattern vorgebrachten Anschuldigungen sei. Bezüg- lich des Vorfalls mit C. werde in der Anklageschrift einmal auf die Aussagen von C., dann wieder auf jene von A. abgestellt. Auch die Anklagebehörde habe somit nicht in allen Punkten C. geglaubt. Nach der Praxis seien zudem Verletzungen wie die vorliegend zu beurteilenden nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Weiter wies er auf verschiedene Ungereimtheiten und Wiedersprüche in den Aussagen von C. hin. A. hingegen habe widerspruchsfrei, in sich geschlossen und jeweilen identisch ausgesagt. Auch habe er seine Rolle nicht beschönigt, während C. seine Rolle dermassen vorteilhaft dargestellt habe, dass seine Aussagen nicht mehr glaubhaft seien. F. wiederum habe die Drohungen, welche A. ihr gegenüber ausgestossen haben solle, in den Einvernahmen unterschiedlich dargestellt. Es stelle sich die Frage, ob mit der Anklageschrift überhaupt ein rechtsgenüglich dargelegter Sach- verhalt vorgeworfen werde, nachdem nur auf eine der Einvernahmen Bezug ge- nommen werde, die mit der anderen nicht übereinstimme. Anschliessend führte er in der Berufung weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen von F. auf. Ihre Aussa- gen seien daher keineswegs widerspruchsfrei, sie seien vielmehr nicht glaubhaft. F. habe auch ein Motiv für ihre Diffamierungen, da sie gewusst habe, dass sich A. gegen den Zaun und ihren „Zoo“ habe auf dem rechtlichen Weg zur Wehr setzen

Seite 8 — 36 wollen. Zum Verkehrsunfall schliesslich wird in der Berufung ausgeführt, A. wür- den in der Anklageschrift nicht das Geschrei, sondern vielmehr die Beschimpfun- gen zum Vorwurf gemacht. Blosses Schreien vermöge den Tatbestand des unan- ständigen Benehmens im Sinne von Art. 32 StPO-GR jedoch nicht zu erfüllen und das Verursachen unnötigen Lärms sei nicht angeklagt. Ein Strafantrag wegen Be- schimpfung sei nicht gestellt worden, womit die antragsberechtigten Personen auf eine Strafverfolgung verzichtet hätten. In einem solchen Falle könne nicht Sinn des Gesetzes sein, eine Person nach Art. 32 StPO-GR zu bestrafen, da ansons- ten, weil jede Beschimpfung auch unanständig sei, diese auch bei fehlendem Strafantrag verfolgt werden müsste, wenn sie denn in der Öffentlichkeit ausge- sprochen würde. Die Art. 173 ff. StGB regelten die Ehrverletzungsdelikte jedoch abschliessend. F.Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Am 5. Januar 2011 verzichtete auch die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. G.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessord- nung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozess- ordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestim- mungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel ge- gen einen Entscheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisheri- gem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 29. Oktober / 26. November 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen, weshalb auf das Verfahren vor der Berufungsin- stanz die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO- GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzu-

Seite 9 — 36 tun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Ko- gnition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus- nahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO-GR). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO- GR). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfah- rensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO-GR gilt dem Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO-GR. Der Betrof- fene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrück- lich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. – Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Daraus darf auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. dazu Art. 144 Abs. 1 StPO-GR) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorin- stanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätz- lichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine re-

Seite 10 — 36 formatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, die sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers ist daher nicht notwendig. 4.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufung ficht A. das gesamte vor- instanzliche Urteil an, mithin auch die Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg. In der Begründung der Berufung finden sich jedoch keine Ausführungen dazu, weshalb es an rechtsgenüglichen Rügen fehlt. Damit vermag die Berufung, soweit sie die Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg anficht, den An- forderungen an die Begründung offensichtlich nicht zu genügen. Auf die Berufung kann somit nicht eingetreten werden, soweit sie die Verweisung der Adhäsions- klage von C. auf den Zivilweg betrifft. 5.In einem ersten Punkt bemängelt der Berufungskläger, die Vorin- stanz habe sich nicht – oder zumindest nicht erkennbar – mit den Argumenten der Verteidigung auseinander gesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. – Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Eine sach- gerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sowohl der Bürger als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt; es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt; sie kann sich auch hier auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 136 I 229 E 5.2, BGE 129 I 232 E 3.2, beide je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2002, 2A.418/2001, in Pra 8/2002 Nr. 119). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die von

Seite 11 — 36 der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente offen- sichtlich nicht. Wie der Verteidiger in der Berufung zu Recht festgestellt hat, finden sich im vorinstanzlichen Urteil keine Erwägungen zu den Argumenten der Vertei- digung, so dass nicht nachgeprüft werden kann, in wieweit die Vorinstanz sich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt und aus welchen Gründen sie sie verwor- fen hat. Damit aber hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör, welches A. zustand, verletzt. Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise geheilt werden kann, hängt namentlich von der Schwere und Tragweite der Gehörsverletzung sowie davon ab, ob die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (BGE 126 I 68 E 2, mit Hinweisen). Dies ist im Beru- fungsverfahren vor dem Kantonsgericht der Fall (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Auch liegt keine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal dem Berufungskläger aus der Heilung kein Nachteil erwächst, da er sich im Rahmen des Berufungsverfahrens eingehend zu den strittigen Punkten (erneut) äussern konnte. Der Mangel wird somit im vorliegenden Verfahren, in welchem die I. Straf- kammer des Kantonsgerichts auf die gerügten Punkte eingeht, geheilt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich unter diesen Umständen. 6.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung der Zeugenaussagen nicht an die von ihr selbst aufgeführ- ten Kriterien gehalten. Die Vorinstanz hat zunächst Ausführungen zu den Kenn- zeichen wahrheitsgemässer Aussagen gemacht, um anschliessend die Aussagen der Zeugen zu würdigen. Es trifft zu, dass sie ihre Erwägungen bezüglich der bei- den Zeugenaussagen sehr knapp gehalten hat. Jedoch war sie nicht verpflichtet, jedes der von ihr angeführten Kriterien der Aussagenwürdigung bei der Würdigung der Zeugenaussagen explizit aufzunehmen und zu erwähnen. Sie hat sich im üb- rigen entgegen den Ausführungen in der Berufung auch nicht einzig darauf ge- stützt, dass die Zeugenaussagen nachvollziehbar, nicht übersteigert und wider- spruchsfrei seien. So hat sie zum Beispiel zusätzlich festgestellt, dass C. die Vor- kommnisse so geschildert habe, wie es nur von einem direkt Betroffenen erwartet werden könne, und dass der von C. beschriebene Ablauf der Geschehnisse mit den vom Arzt bestätigten Verletzungen gut harmoniere. Zu den Aussagen von F. hielt die Vorinstanz überdies fest, F. habe vom Angeklagten nicht nur ein negati- ves Bild gezeichnet und sie habe auch auf frühere Vorfälle hingewiesen, die sie nicht zur Anzeige gebracht habe, weil sie noch im Rahmen des Erduldbaren ge- wesen seien. Schliesslich hält die Vorinstanz auch fest, beide Zeugen hätten unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Vorinstanz hat mithin durch-

Seite 12 — 36 aus die von ihr richtigerweise genannten Kriterien der Aussagenwürdigung auf die Aussagen von C. und F. angewandt. Inwieweit sie die Zeugenaussagen korrekt gewürdigt hat, wird in den Erwägungen 7 und 10 erörtert. A. bemängelt weiter, die Vorinstanz habe sich ausführlich der Würdigung der Polizeirapporte gewidmet, obwohl jedenfalls die Rapporte zu den Vorfällen mit C. und F. keinerlei Beweisbe- deutung hätten. Dem kann so absolut nicht zugestimmt werden. Einem Polizeirap- port kommt – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – durchaus ein ge- wisser Beweiswert zu. So kann der Inhalt eines Rapportes bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Wenn aber die Beobach- tungen und Feststellungen von Polizisten umstritten sind, sind sie als Zeugen zu hören. Ein Polizeirapport muss demzufolge bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Ange- klagten abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden (PKG 2004 Nr. 14). Soweit die Polizeirapporte durch andere Beweismittel wie etwa die Aussagen der Zeugen bestätigt werden, können sie mithin sehr wohl in die Be- weiswürdigung miteinbezogen werden, auch wenn der Berufungskläger die Anga- ben in den Polizeirapporten bestreitet. Demzufolge trifft die Meinung in der Beru- fung, ein Polizeirapport habe keine Beweisbedeutung, nicht zu. Jedoch ist dem Berufungskläger insofern zuzustimmen, als er geltend macht, die Vorinstanz habe die Kriterien der Aussagenwürdigung zu Unrecht auf die Polizeirapporte bezüglich der Vorfälle mit C. und F. angewandt. In beiden Rapporten werden im Zusam- menhang mit den Vorfällen lediglich die Aussagen der Zeugen zusammengefasst. Der jeweilige rapportierende Polizeibeamte hat insoweit keine eigenen Feststel- lungen getroffen, sondern einzig die Zeugenaussagen mit eigenen Worten wie- dergegeben, weshalb nicht die diesbezüglichen Ausführungen im Polizeirapport, sondern die Aussagen der Zeugen selbst zu würdigen sind. Schliesslich bean- standet A. auch, dass die Vorinstanz sämtliche Anschuldigungen nicht völlig un- abhängig von einander beurteilt, sondern Argumente bezüglich der Vorfälle mit C. und F. mit dem Verhalten von A. anlässlich des Verkehrsunfalles entkräftet habe. Die Folgerungen der Vorinstanz seien zudem nicht zulässig, da die drei Vorfälle entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht deckungsgleich seien und das Verhalten von A. beim Verkehrsunfall vielmehr ein Beweis dafür sei, dass die erhobenen Anschuldigungen der Anzeigeerstatter nicht zuträfen. Die Verteidi- gung hält grundsätzlich zu Recht fest, dass die drei Vorfälle gesondert beurteilt werden müssen. Allerdings ist es durchaus zulässig, die Verhaltensweise von A. in allen drei Fällen in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten und daraus allfällige

Seite 13 — 36 Schlüsse zu ziehen. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Indizienbeweis, welcher es erlaubt, die Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu wür- digen; alle Indizien zusammen können durchaus vollen Beweis und volle Über- zeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, in Pra 10/2002 Nr. 180). Insofern durfte die Vorinstanz ohne weiteres das Verhalten von A. in allen drei Fällen zu- sammen betrachten und daraus Rückschlüsse auf seine Verhaltensweise ziehen. Im übrigen spricht sein Verhalten anlässlich des Verkehrsunfalls, dass er nämlich trotz grösster Rage nur „geschumpfen“ und niemanden bedroht oder körperlich angegriffen hat, wie in der Berufung geltend gemacht wird, keineswegs gegen die Schilderungen von C. und F., denn beim Verkehrsunfall waren mehrere Drittper- sonen, nach kurzer Zeit unter anderem zwei Polizeibeamte, anwesend, während die von C. und F. beschriebenen Vorfälle stattfanden, ohne dass sie von Drittper- sonen hätten beobachtet werden können. Dieser Umstand allein lässt Raum ge- nug dafür, dass A. in seinem Verhalten gegenüber C. und F. erheblich weiter ge- gangen sein kann als beim Verkehrsunfall. 7.Bezüglich dem Vorfall mit C. stehen sich dessen Aussagen und jene von A. gegenüber. Es geht daher im Folgenden darum, diese Aussagen zu würdi- gen. a) C. hat gegenüber der Polizei erklärt, er habe am 29. September 2009 gegen 17.30 Uhr mit A. eine Diskussion gehabt. Er sei dann durch den Durchgang zwischen dem Haus seiner Mutter und jenem von A. gegangen. Plötzlich habe A. ihn von hinten gepackt und ihn zur Haustüre gestossen. A. habe ihn ins Haus hin- eingezogen und die Haustüre verschlossen. Im Haus habe A. ihn auf die Treppe geworfen, habe auf ihn eingeschlagen und ihm gedroht, er mache ihn kaputt. Plötzlich habe jemand an der Haustüre geriegelt. A.s Frau habe hinein gewollt. A. habe die Türe geöffnet. Dann habe er ihn, C., aus dem Haus getreten. Er, C., sei zu einem Nachbarn gegangen und habe dann mit der Fahndung in HH. telefoniert. Am nächsten Morgen sei er zum Arzt gegangen. Er habe schon sehr grosse Angst gehabt, als A. die Türe verschlossen und ihm gedroht habe, ihn kaputt zu machen. Die Diskussion habe sich um einen Marchstein gedreht, den er nicht mehr gese- hen habe. Die Auseinandersetzung habe sich zuerst beim Marchstein zwischen ihren Grundstücken und dann im Haus von A. abgespielt. Zuerst habe A. ihn ins Haus gezogen und ihn ins Haus gerissen. Er könne sein zerrissenes Hemd zei- gen. Im Haus habe A. ihn mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen. Er habe die Schläge abgewehrt, weshalb sein linker Unterarm geschwollen gewesen sei. A. habe ihn auf die Treppe geworfen. Er habe weiter mit der Faust gegen die Brust

Seite 14 — 36 geschlagen. Zum Schluss habe er ihm gegen das Gesäss getreten (act. 3.4, S. 1 und 2). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme hat C. ausgesagt, A. sei dabei gewesen, eine Mauer abzubrechen. Er, C., habe schauen wollen, was bei der Mauer gehe, und er habe bei dieser Gelegenheit A. nach der March ge- fragt. A. habe Steinplatten verlegt gehabt und dadurch die March zugedeckt. Früher habe er mit A. normal reden können. Seit er aber nach einem Vorfall zwi- schen D. und A. ersteren ins Spital gebracht habe, sei A. sauer auf ihn. Als er nun A. auf die March angesprochen habe, habe dieser erklärt, er rede nicht mit dieser „huara Lumpabandi“. A. habe ihn angewiesen, zum Landammann zu gehen. Er habe dies aber nicht gerade in jenem Moment tun können. Beim Weggehen habe ihn A. von hinten ergriffen und ins Haus gezerrt. A. habe die Türe abgeschlossen und auf ihn, C., eingedroschen. Er habe mehrmals gesagt, er mache ihn, C., ka- putt. Schliesslich sei die Frau von A. nach Hause gekommen und habe an der Haustüre gehebelt. Sie habe A. aufgefordert aufzuschliessen. Dieser habe ihn, C., auf die Beine gezerrt und nach dem Aufschliessen aus dem Haus spediert. Er, C., sei nach dem Verlassen des Hauses von A. verletzt gewesen, sein linker Unter- arm sei stark geschwollen gewesen. Er sei zur Wohnung von D. gegangen und habe von dort die Fahndung in HH. angerufen. Es sei ihm gesagt worden, dass im Moment niemand vorbei kommen könne, er solle den Arzt aufsuchen und am nächsten Tag bei der Polizei vorbeigehen. Er habe damals auf der Treppe Todes- angst gehabt. Er wisse nicht, was geschehen wäre, wenn die Ehefrau von A. nicht dazu gekommen wäre (act. 3.8, S. 2, 3 und 5). Diese Aussagen von C. sind klar, detailliert, anschaulich und logisch in der Abfolge. Sie sind in sich geschlossen und leicht nachvollziehbar. C. hat den Ablauf des Ereignisses in beiden Einver- nahmen gleich geschildert, seine Aussagen sind im Kerngehalt widerspruchsfrei. Im weiteren ist er im Konfront mit A. bei seinen Aussagen geblieben, obwohl A. alles vehement abgestritten hat. C. hat dabei unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Und schliesslich ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb C. A. zu Unrecht belasten sollte. A. hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf die Frage, warum C. seine Aussagen erfinden sollte, zwar geantwortet, um ihm, A., zu schaden und den Fall zu verschlimmern (act. 3.8, S. 4 unten). Dafür jedoch sind schlicht keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch wenn im JJ.-Strasse in II. offenbar ein angespanntes nachbarschaftliches Verhältnis herrscht (vgl. Polizei- rapport, act. 3.1, S. 3; Plädoyer der Verteidigung vor der Vorinstanz, vorinstanzli- che Akten, act. 8, S. 1), heisst das nicht zwangsläufig, dass von falschen Anschul- digungen und Diffamierungen auszugehen wäre. Desgleichen vermögen die Tat- sachen, dass es nach Gesprächsangeboten der Verteidigung zu keiner gütlichen Einigung gekommen ist, weil C. nicht daran interessiert gewesen sein soll (siehe

Seite 15 — 36 Plädoyer vor der Vorinstanz, vorinstanzliche Akten, act. 8 S. 1), und dass C. den Strafantrag nach dem schweren Unfall von A. nicht zurückgezogen hat (Berufung, act. 01, S. 3), nicht zu belegen, dass C. dem Berufungskläger schaden möchte und ihn daher zu Unrecht belasten würde. Es ist C.’ gutes Recht, Strafantrag zu stellen und an diesem festzuhalten. Daraus kann nicht abgeleitet werden, es ginge nur darum, A. zu schaden. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Verletzungen, die der Arzt bei C. festgestellt hat (Arztbericht, act. 3.3), gut mit den Aussagen von C. korrespondieren. So lassen sich die Verletzungen an den Vor- derarmen mit Abwehrhandlungen erklären, die Prellung am Kopf mit einem Schlag gegen den Kopf und die Prellung an der Hüfte mit einem Fusstritt gegen das Ge- säss. Die Verletzungen stützen somit C.’ Schilderung der Ereignisse. Gesamthaft gesehen muss festgestellt werden, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. b) An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern. In einem ersten Punkt macht A. geltend, der in der Anklage- schrift dargelegte Sachverhalt sei ein Sammelsurium der verschiedenen Aussagen von ihm selbst und von C.. Selbst die Anklagebehörde scheine somit C. nicht in allen Punkten zu glauben. Dies sei alles andere als unerheblich, da sich die An- klage einzig und allein auf die Behauptungen von C. stütze. Dazu ist zu sagen, dass C. zwar ausgesagt hat, er habe A. nicht provoziert (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2009, act. 3.4, S. 2, Frage 8) beziehungsweise er habe diesen nicht georfeigt (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.8, S. 3 Mitte). Jedoch hat C. gemäss den Einvernahmeprotokollen und entgegen den Ausführungen in der Berufung nie explizit bestritten, dass ge- genseitig Schimpfworte gefallen seien. Im weiteren hat C. zwar nicht erwähnt, dass A. zu ihm gesagt habe, es sei ihm gleichgültig, wenn er, C., auf der Treppe verrecke. Er wurde aber zu diesem Punkt auch nicht speziell befragt. Kommt hin- zu, dass A. erklärt hat, C. habe sich auf die Treppe gesetzt und habe wegen sei- nem Herzen zu jammern begonnen. Er habe zu C. gesagt, es sei ihm gleich, wenn er auf der Treppe verrecke (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.8, S. 2 Mitte). C. wiederum hat ausgesagt, er habe einen Angina Pectoris Anfall erlitten (polizeiliche Einvernahme, act. 3.4, S. 2, Frage 5). Aus diesen Aussagen wird ersichtlich, dass die Äusserung von A. mit dem Anfall von C. zusammengefallen sein dürfte. Wenn C. unter diesen Umständen nicht mitbekommen hat, dass und was A. gesagt hat, ist das ohne weiteres nachvoll- ziehbar. Die einzige Abweichung von den Aussagen von C. ist in der Anklage- schrift somit darin zu finden, dass C. ausgesagt hat, A. habe ihn auf die Treppe geworfen, während in der Anklageschrift steht, C. habe sich auf die Treppe ge-

Seite 16 — 36 setzt, was A. so ausgesagt hat. Dies allein vermag aber in keiner Weise als Indiz dafür zu dienen, dass die Anklagebehörde die Aussagen von C. als nicht in allen entscheidenden Punkten glaubhaft eingeschätzt hätte. c) In einem weiteren Punkt macht A. geltend, die Aussagen von C. seien entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht widerspruchsfrei, es fänden sich vielmehr mehrere Ungereimtheiten. aa) So spreche C. davon, dass er an Arm, Ellbogen, Brust, Rücken und an der linken Hüfte verletzt worden sei und Schürfungen und Prellungen davon ge- tragen habe. Im Arztbericht seien jedoch weder Verletzungen an den Ellbögen noch solche auf der Brust festgehalten und auch Schürfungen würden nicht er- wähnt. Es trifft zu, dass C. gegenüber der Polizei ausgesagt hat, er sei an Arm, Ellbogen, Brust, Rücken und linker Hüfte verletzt worden und habe Schürfungen und Prellungen erlitten (act. 3.4, S. 2 Mitte), während im Arztbericht von „Prellung links am Vorderarm, Rücken und Hüfte, leichte Prellung am Kopf, Prellung Vor- derarm rechts“ (act. 3.3, S. 1) die Rede ist. Diese geringfügigen Abweichungen vermögen die Aussagen von C. jedoch in keiner Weise zu mindern. Selbst wenn der Arzt objektiv keine Verletzung an den Ellbögen und der Brust festgestellt hat, kann C. subjektiv Schmerzen an diesen Orten verspürt und daher von einer Ver- letzung gesprochen haben. Im übrigen kann der Ausdruck Vorderarm durchaus auch den Ellbogen umfassen. Der Arztbericht spricht mithin in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.. bb) A. führt weiter aus, C. habe auch erklärt, er habe Angina Pectoris. Men- schen mit dieser Krankheit müssten in aller Regel Blutverdünnungsmittel nehmen. Diese Medikamente brächten bekanntlich mit sich, dass sich extrem schnell Blutergüsse respektive Prellungen bildeten, so dass sich die vom Arzt festgestell- ten Verletzungen auch anderweitig erklären liessen. Vorliegend ist jedoch nicht bekannt, ob C. blutverdünnende Mittel einnehmen muss, da diese nicht zwingend zur Therapie bei einer Angina Pectoris gehören. Unabhängig von dieser Frage ist zudem festzuhalten, dass es einem höchst erstaunlichen Zufall entsprechen wür- de, wenn sich C. anderweitig innert kurzer Frist an beiden Vorderarmen, am Rü- cken und am Kopf sowie an der linken Hüfte eine Prellung zugezogen hätte. Prel- lungen stammen von stumpfer Gewalteinwirkung gegen das Gewebe. Das würde heissen, dass C. sich innert kurzer Frist an ganz verschiedenen Stellen gestossen haben müsste. Dass die Verletzungen kurz aufeinander erfolgt sein müssten, ist daraus zu schliessen, dass der Arzt sie alle demselben Ereignis zugeordnet hat (Arztbericht, act. 3.3). Wenn sich C. tatsächlich so häufig und in kurzen Abständen

Seite 17 — 36 stossen würde, dann wäre zu erwarten, dass noch andere, ältere Prellungen vor- handen wären. Es werden im Arztbericht jedoch keine älteren Verletzungen er- wähnt. Dass die Verletzungen von einem Sturz herrühren würden, erscheint auf- grund ihrer Verteilung nicht plausibel. Es sind mithin keine Hinweise ersichtlich, dass sich C. die vom Arzt bestätigten Verletzungen anderweitig zugezogen hätte. cc) Weiter führt der Berufungskläger aus, die Distanz zwischen dem streit- auslösenden Marchstein und der Eingangstüre seines Hauses betrage etwa sie- ben Meter, wobei der Weg durch einen Durchgang zwischen den Häusern führe. C. behaupte, A. habe ihn beim Weggehen durch diesen Durchgang von hinten angegriffen. Es lasse sich nun aber fragen, warum jemand, der von einer Person weggehen wolle, genau auf die Türe des Hauses dieser Person zugehe. Wenn C. tatsächlich hätte weggehen wollen, hätte er einen anderen Weg gewählt. Diesbe- züglich muss gesagt werden, dass aus den Akten nicht geschlossen werden kann, C. sei auf die Türe des Hauses von A. zugegangen. C. hat ganz klar ausgesagt, er sei durch den Durchgang zwischen dem Haus seiner Mutter und jenem von A. gegangen (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2009, act. 3.4, S. 1). Sein Ziel war nach seiner Aussage somit nicht die Haustüre von A.s Haus. Da der Durchgang zwischen dem Haus von A. und dem Haus der Mutter von C. hindurch- führt, erscheint es durchaus nicht abwegig, dass C. sich dem Haus seiner Mutter zugewandt hat und nicht dem Haus von A.. Kommt hinzu, dass A. selbst ausge- führt hat, er habe an C. vorbei gehen müssen, um zu seiner Haustüre zu gelangen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme, act. 3.8, S. 2 Mitte). C. stand also auch nach Aussage von A. zwischen ihm und dem Durchgang zwischen den beiden Häusern beziehungsweise der Haustüre von A.s Haus. Wenn sich C. in dieser Situation von A. entfernen wollte, dann erscheint es durchaus einleuchtend, dass er durch den Durchgang und damit von A. weg und nicht auf diesen zu ge- gangen ist. dd) Schliesslich hält A. dafür, dass es auch merkwürdig sei, dass C. nach dem Vorfall D. aufgesucht habe und nicht einfach ins Haus seiner Mutter gegan- gen sei. C. ist nicht danach gefragt worden, warum er zu D. und nicht ins Haus seiner Mutter gegangen ist. Dies ist jedoch auch nicht entscheidend, da viele Gründe denkbar sind, die sein Verhalten durchaus erklären können. So ist es möglich, dass er seine betagte Mutter nicht beunruhigen wollte, dass er sich zu- erst beruhigen wollte, aber nicht vor dem Haus von A. stehen bleiben wollte, dass er sich Schutz und moralische Unterstützung von D. erhoffte, den er nach eigenen Aussagen einmal ins Spital gefahren hatte, nachdem es zwischen D. und A. zu einer Auseinandersetzung gekommen war (untersuchungsrichterliche Konfron-

Seite 18 — 36 teinvernahme, act. 3.8, S. 2 unten), und anderes mehr. Kommt hinzu, dass C. nach dem Vorfall zweifellos sehr aufgewühlt war, was bei der Beurteilung seiner Handlung miteinzubeziehen ist. Der Umstand, dass sich C. nach dem Zusammen- treffen mit dem Berufungskläger zu D. und nicht ins Haus seiner Mutter begab, erscheint daher weder eigenartig, noch spricht er gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.. ee) Die von A. monierten Unstimmigkeiten in den Aussagen von C. beste- hen mithin nicht beziehungsweise lassen sich allesamt auflösen. Sie berühren die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. deswegen nicht. d) Schliesslich vermögen auch die Aussagen von A. nichts daran zu än- dern, dass die Aussagen von C. in ihrem Kerngehalt glaubhaft sind. A. war bei seinen Aussagen nicht zur Wahrheit verpflichtet und er musste sich auch nicht selbst belasten. Im weiteren hat er augenscheinlich ein starkes Interesse am Aus- gang des Verfahrens. Und er hat es dabei belassen, mit Bezug auf die ihm vorge- worfenen strafbaren Handlungen diese einfach zu bestreiten. Kommt hinzu, dass aus den Akten ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass A. schnell die Fassung verliert und in Rage gerät. So haben sowohl die einvernehmenden Polizeibeamten in den Rapporten (act. 3.1, S. 2 unten; act. 4.1, S. 2 unten; act. 5.1, S. 4) als auch der Untersuchungsrichter in seinem Plädoyer vor der Vorin- stanz (vorinstanzliche Akten, act. 9, S. 2 Mitte) darauf hingewiesen, dass A. während der Einvernahmen mehrmals die Beherrschung verloren habe und zur Mässigung habe aufgefordert werden müssen. A. war denn auch nicht bereit, die Einvernahmen zu unterzeichnen, wobei er teilweise als Grund angab, er sei sehr aufgebracht (siehe act. 3.8, S. 5; act. 5.3, S. 2). Dies lässt die Bemerkungen in den Rapporten als glaubhaft erscheinen. Aus dem angefochtenen Urteil wiederum lässt sich nicht entnehmen, dass sich A. gegen die Feststellung im Plädoyer des Untersuchungsrichters gewehrt hätte. Es kann somit festgehalten werden, dass A. offenbar schnell heftig werden kann. Dieses aktenkundige Verhaltensmuster von A. stützt die Aussagen von C., dass A. ihm gegenüber Drohungen ausgesprochen habe und sogar handgreiflich geworden sei. Es spricht im weiteren gegen die ei- genen Aussagen von A., er habe weder das eine noch das andere getan. e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Aussagen von C. in ihrem Kerngehalt zu überzeugen vermögen. Es ist daher vorliegend davon auszugehen, dass A. auf C. eingeschlagen und ihm mehrere Prellungen zugefügt hat. Dabei sagte A. zu C., dass er ihn kaputt machen werde.

Seite 19 — 36 f) Nachdem die Aussagen von C. glaubhaft sind, erübrigt es sich, den Poli- zeirapport hinzuzuziehen. 8.In der Berufung wendet sich A. im weiteren dagegen, dass die Ver- letzungen von C., welche vom Arzt bestätigt worden sind, von der Vorinstanz als einfache Köperverletzung und nicht als Tätlichkeiten qualifiziert worden sind. a) Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperver- letzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Tätlichkeiten wiederum sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB Handlungen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Sie rufen lediglich ein zwar deutliches, aber vorübergehendes Missbehagen hervor (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 126 StGB). Bei durch Schlägen etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbe- stand der Tätlichkeit – obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung – begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E 2a). Eingriffe in die körperliche Inte- grität können nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie ledig- lich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und der- gleichen mehr bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch aus- heilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (BGE 107 IV 43). Hämatome sind gemäss Bundesgericht einfache Körperverletzungen, selbst wenn sie nur oberflächlich und von geringem Ausmass sind, da bei ihrer Entstehung Blutgefässe zerreissen und Blut austritt, was normalerweise zu Malen führt, die mehrere Tage sichtbar sind (BGE 119 IV 25 S. 27; bestätigt im Urteil des Bundes- gerichts vom 15. April 2008, 6B_163/2008, E 2). b) Prellungen (medizinisch Kontusionen) entstehen durch direkte, stumpfe Gewalteinwirkung auf den Körper, wobei die Hautoberfläche nicht durchtrennt wird und intakt bleibt. Durch die Gewalteinwirkung wird das weiche Gewebe gegen här- tere Gewebestrukturen, wie zum Beispiel Knochen oder Gelenkkapseln, gedrückt und zusammengequetscht. Es kann aber auch durch seitwärts wirkende Kräfte zu Verschiebungen des weichen Gewebes kommen. In beiden Fällen bewirkt die Gewalteinwirkung eine Zerreissung von kleinsten, manchmal auch mittelgrossen, Blutgefässen. Auch Lymphgefässe können betroffen sein. Durch den Austritt von Gewebeflüssigkeit und Blut in die Zellzwischenräume entsteht eine Schwellung; oft wird aufgrund des ausfliessenden Blutes auch ein Hämatom sichtbar. Typische Symptome einer Prellung sind daher Schmerzen, Schwellungen und Hämatome. Der Arzt hat bei C. mehrere Prellungen festgestellt, deren Heilung voraussichtlich

Seite 20 — 36 14 Tage benötigen sollte (act. 3.3). Damit ist gesagt, dass es sich nicht um unbe- deutende, kaum feststellbare Prellungen handelte. Auch wenn C. in den Befra- gungen nicht speziell darauf hingewiesen hat – er ist im übrigen auch nicht danach gefragt worden –, kann davon ausgegangen werden, dass die Prellungen einige Schmerzen verursacht haben. So hat C. ausgesagt, dass sein linker Unterarm stark geschwollen gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2009, act. 3.4, S. 2, Frage 4; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.8, S. 3 unten). Unter anderem verursachen gerade die Schwellungen bei Prellungen Schmerzen. Die Tatsache, dass der linke Unterarm stark geschwollen war, spricht somit für eine einfache Körperverletzung. Kommt hinzu, dass bei einer Prellung zumindest Kapillaren zerrissen werden, was grundsätzlich ebenfalls für eine einfache Körperverletzung spricht. Und schliess- lich geht auch die voraussichtliche Heilungsdauer von 14 Tagen über ein zwar deutliches, aber vorübergehendes Missbehagen hinaus, weshalb auch sie für die Annahme einer einfachen Körperverletzung und gegen eine Tätlichkeit spricht. Zudem geht der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer Prellung zumindest gleich weit oder sogar über jenen bei einem Bluterguss hinaus. Da gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ein Hämatom bereits eine einfache Körperverlet- zung darstellt, ist auch bei einer Prellung von einer solchen auszugehen. In Wür- digung der vorliegenden Beweise gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verletzungen, welche C. erlitten hat, zu Recht als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeiten beurteilt hat. Nachdem die Verletzungen nicht dermassen gravierend waren, hat die Vorinstanz im weiteren einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ange- nommen. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung handelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht allein auf die Verletzungsfolgen, sondern auf die gesamten Umstände der Tat abzustellen (BGE 127 IV 59). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die erlittenen Verletzungen nicht sehr erheblich. Aus objektiver Sicht handelt es sich mithin um einen leichten Fall der einfachen Körperverletzung. Zu prüfen bleibt in diesem Fall, ob auch die übrigen Umstände der Tat als leicht im Sinne der Gesetzesnorm zu qualifizieren sind. A. hat zwar C. von hinten gepackt und in sein Haus gezerrt, wo er auf ihn eingeschlagen hat, obwohl er sich nicht gewehrt hat. C. war zudem im Zeitpunkt der Ereignisse bereits 73 ½ Jahre alt und damit erheb- lich älter als A.. Ebenso war er ihm körperlich unterlegen (vgl. seine Aussage ge- genüber dem Untersuchungsrichter in der Konfronteinvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.08, S. 3 Mitte). Dies spricht grundsätzlich gegen einen leichten Fall im Sinne des Gesetzes. Nachdem die Verletzungen jedoch nicht gravierend waren

Seite 21 — 36 und die Grenze zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung nicht erheb- lich überschritten haben, kann insgesamt betrachtet in objektiver Hinsicht gerade noch ein leichter Fall einer einfachen Körperverletzung angenommen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin nicht begründet und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen. c) Zum subjektiven Tatbestand äussert sich A. nicht. Insofern fehlt es an der notwendigen Begründung. Jedoch ist der subjektive Tatbestand zweifellos oh- nehin erfüllt. Wer auf Kopf und Oberkörper einer körperlich unterlegenen Person, die sich nicht wehrt und nur zu schützen versucht, einprügelt und ihr gegen das Gesäss tritt, der nimmt klarerweise in Kauf, dass er ihr zumindest eine leichte ein- fache Körperverletzung zufügt, denn die Möglichkeit einer solchen Folge zeichnet sich dermassen deutlich ab, dass die Tatsache, dass der Täter trotzdem gehan- delt hat, nicht anders beurteilt werden kann denn als Inkaufnahme des Erfolges. Damit aber ist vorliegend Eventualvorsatz gegeben, was zur Erfüllung des subjek- tiven Tatbestandes genügt. Nachdem bereits der objektive Tatbestand erfüllt ist und auch der notwendige Strafantrag vorliegt (act. 3.2), hat die Vorinstanz A. zu Recht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 9.Neben der leichten einfachen Körperverletzung wird A. vorgeworfen, er habe C. gedroht, indem er ihm gesagt habe, er mache ihn kaputt. a) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver- setzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Bedrohung ist ein Angriff auf den inneren Frie- den beziehungsweise das Sicherheitsgefühl des Opfers durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung zumindest mittelbar vom Willen des Täters abhängt (BGE 106 IV 125 E 2a; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, N 10 und N 15 zu Art. 180 StGB). Der vom Täter in Aussicht gestellte Nachteil muss geeignet sein, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Die Anforderun- gen sind in dieser Hinsicht höher als beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der lediglich die Androhung ernstlicher Nachteile verlangt (BGE 81 IV 101 E 3). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (zum Beispiel Bedrohung mit ei- ner echt aussehenden Spielzeugpistole). Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 17 zu Art. 180 StGB). Ob der Nachteil schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu

Seite 22 — 36 versetzen, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGE 99 IV 212 E 1a; vgl. aber Delnon/Rüdy, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 180 StGB, die dafür plädieren, bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen das subjektive Moment nicht aus- ser Acht zu lassen). b) Gemäss Aussagen von C. hat A. auf ihn eingeprügelt und dabei mehr- mals gesagt, er mache ihn kaputt (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2009, act. 3.4, S. 1; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 19. Ja- nuar 2010, act. 3.8, S. 3 oben). Es wurde bereits festgestellt, dass die Aussagen von C. glaubhaft sind. Indem A. C. sagte, er mache ihn kaputt, hat er diesem ein ganz erhebliches Übel angedroht, denn der Ausdruck „ich mache dich kaputt“ im- pliziert mindestens eine schwere Körperverletzung, wenn nicht gar den Tod. Die Verwirklichung dieses Übels war offensichtlich von A.s Willen anhängig, erklärte er doch, er werde C. kaputt machen. Eine Drohung gegen Leib und Leben ist zweifel- los geeignet, auch eine nicht übermässig ängstliche Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. C. hatte nach eigener Aussage denn auch sehr grosse Angst beziehungsweise Todesangst (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2009, act. 3.4, S. 1 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.8, S. 5 Mitte). Er rechnete damit, dass A. seine Drohung wahr machen könnte, was sich in der Aussage von C., er wisse nicht, was geschehen wäre, wenn die Ehefrau von A. nicht dazu gekommen wäre (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. Januar 2010, act. 3.8, S. 5 Mitte), sehr deutlich zeigt. Damit sind alle objektiven Tatbestandsmerkmale einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt. c) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz er- forderlich. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder er muss beides zumindest in Kauf nehmen. A. äussert sich in der Berufung nicht zum subjektiven Tatbestand, womit es an rechtsgenüglichen Rü- gen fehlt. Unbesehen davon nimmt derjenige, der wie A. sein Opfer von hinten packt, es in ein Haus zerrt, dort auf das bereits ältere, ihm körperlich unterlegene Opfer einprügelt und dabei sagt, er mache es kaputt, zweifellos in Kauf, dass das Opfer diese Drohung ernst nimmt und in Angst oder Schrecken gerät. Dieser Er- folg drängt sich dermassen deutlich auf, dass der Täter ohne anderweitige Hin- weise nicht mehr darauf vertrauen kann, das Opfer werde nicht erschreckt oder geängstigt. A. hat daher zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Nachdem be-

Seite 23 — 36 reits der objektive Tatbestand erfüllt ist und auch hier der notwendige Strafantrag vorliegt (act. 3.2), hat die Vorinstanz A. in diesem Fall zu Recht wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 10.a) In Zusammenhang mit den Vorfällen gegenüber F. macht A. gel- tend, diese habe den Wortlaut der von ihm angeblich ausgesprochenen Drohun- gen gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter höchst unterschiedlich geschildert. Trotzdem werde in der Anklageschrift und im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung auf den Wortlaut aus der polizeilichen Einvernahme ab- gestellt. Es stelle sich unter diesen Umständen aber die Frage, ob A. überhaupt ein rechtsgenüglich dargelegter Sachverhalt vorgeworfen werde. Mit diesen Aus- führungen bestreitet A. offenbar, dass die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz zu genügen vermöge. Diese Rüge geht jedoch an der Sache vorbei. Der Umstand, dass F. in der polizeilichen Einvernahme für die A. angelasteten Drohungen einen anderen Wortlaut nannte als in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme und dass die Anklageschrift sich auf einen dieser Wortlaute beschränkt, betrifft einzig die Frage, ob der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben wird, bewiesen ist, und nicht den Anklagegrundsatz. Denn die Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift ist klar und genügt damit den an sie zu stellenden Anforde- rungen. A. wird daher ein rechtsgenüglich dargelegter Sachverhalt vorgeworfen. Ob der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird, aber auch bewie- sen ist, ist eine andere Frage und wird in den nachfolgenden Erwägungen geprüft. b) A. moniert im weiteren, F. habe in der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme Dinge ausgesagt, die sie gegenüber der Polizei nicht erwähnt habe. Es sei aber ein Indiz für unglaubhafte Aussagen, wenn in einer zweiten Aussage Din- ge erzählt würden, die in der ersten fehlten. Es trifft zu, dass F. gegenüber dem Untersuchungsrichter erklärt hat, sie sei nach dem ersten Vorfall nach HH. gefah- ren und habe bei der Stadtpolizei vorgesprochen. Dort sei sie jedoch an die Kan- tonspolizei verwiesen worden. Deren Büro sei aber geschlossen gewesen, als sie dort vorbeigeschaut habe. Nach dem zweiten Vorfall sei sie ebenfalls nach HH. gefahren. Sowohl bei der Stadtpolizei als auch bei der Kantonspolizei seien die Büros geschlossen gewesen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 10. Februar 2010, act. 4.7, S. 3). Dies hat sie bei der Polizei nicht geschildert. Jedoch lässt sich aus diesem Umstand allein nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen. Es kommt nämlich ohne Zweifel sehr darauf an, was für Details in der einen Aussage geschildert und in der anderen nicht erwähnt werden. F.s Versuche, bei der Polizei vorzusprechen, erzählen nichts über die Vorfälle mit

Seite 24 — 36 A. und haben auch keinen Einfluss auf die Schilderung derselben, sie sind gewis- sermassen „nur“ Beiwerk beziehungsweise untergeordnete Details, so dass der Umstand, dass F. sie in der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnte, ihren Aus- sagen keinen Abbruch tut. Er lässt ihre Aussagen daher auch nicht unglaubhaft erscheinen. c) In einem weiteren Punkt bemängelt A., dass in der Anklageschrift davon gesprochen werde, F. habe das Telefonat mit ihm sofort getrennt, während F. selbst ausgesagt habe, er habe das Gespräch schnell beendet und die Verbin- dung unterbrochen. Es trifft zu, dass in der Anklageschrift entgegen den Aussagen von F. festgestellt wird, diese habe das Gespräch mit A. getrennt. Dabei handelt es sich jedoch um eine unbedeutende Ungenauigkeit, die auf die Qualifikation des Sachverhalts keinen Einfluss hat. Ebenso wenig hat sie verhindert, dass A. genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, und dass er sich ausreichend verteidigen konnte. Die Ungenauigkeit kann daher ausser Acht gelassen werden. d) A. macht weiter geltend, die Aussagen von F. seien keineswegs wider- spruchsfrei, wie es die Vorinstanz festgestellt habe. So habe sie den Wortlaut der ihm zur Last gelegten Drohungen bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter unterschiedlich wiedergegeben. Wenn sich jemand nicht einmal an die zentrale Aussage einer behaupteten Drohung zu erinnern vermöge, so sei es naheliegend, dass diese Drohung gar nicht ausgesprochen worden sei. F. hat bei der Polizei am 12. Oktober 2009 erklärt, A. habe am 9. Oktober 2009, etwa um 6.10 Uhr, bei ihr angerufen. Er habe ihr dabei [unter anderem] erklärt, er werde den von ihr geplan- ten Hundezwinger verhindern. Er könne sie und ihre Hunde nicht mehr ertragen. Dann habe er sie noch bedroht, dass er den Hunden und ihr die Kehle durch- schneiden werde, wenn er noch einmal einen ihrer Hunde bellen höre. Weiter ha- be er sie beschimpft. Er habe schnell das Gespräch beendet und die Verbindung unterbrochen. Am 10. Oktober 2009, kurz nach 8.00 Uhr, habe A. wie wild an ihre Haustüre gepoltert. Er habe geschrieen, ihre Hähne würden krähen. Er würde ih- ren Hähnen und ihr den Kopf abhacken. Sie habe ein kleines Fenster geöffnet und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn gebeten, ihr Grundstück zu verlassen, und ihm gesagt, sie werde ihm verbieten, ihr Grundstück zu betreten. Danach sei er wieder gegangen. A. habe sie seit längerer Zeit immer wieder beschimpft und beleidigt und zwar massiv. Er habe sie auch schon mit Musik beschallt. Nun sei es aber zu einem Punkt gekommen, wo sie wirklich Angst bekommen habe. Sie habe nach den Drohungen zwei Nächte nicht geschlafen; sie habe Angst vor A.. Sie könne sich vorstellen, dass er in einem kollerischen Anfall völlig ausraste. Nach einem Ausraster könne er wieder der freundlichste Mann sein. Sie halte ihn in solchen

Seite 25 — 36 Situationen für ziemlich unberechenbar (act. 4.3, S. 1 und 2). Gegenüber dem Un- tersuchungsrichter hat sie am 10. Februar 2010 ausgeführt, A. habe ihr am Mor- gen des 9. Oktobers 2009 um 6.00 Uhr telefoniert. Er habe ihr unter anderem ge- sagt, wenn er den Hundezwinger nicht verhindern könne, würde er sie totschlagen wie ihre Hunde. Am folgenden Morgen habe A. an das Fenster und an die Türe geklopft. Er habe ihr mitgeteilt, dass ihn der Lärm ihrer Güggeln störe. Wenn noch einer lärme, würde er den Güggeln und ihr den Hals umdrehen (act. 4.7, S. 2). Wie der Berufungskläger richtig festgestellt hat, hat F. den Wortlaut der Drohun- gen unterschiedlich wiedergegeben. Bezüglich dem ersten Vorfall spricht sie ein- mal von „die Kehle durchschneiden“ und einmal von „totschlagen“, mit Bezug auf den zweiten Vorfall einmal von „den Kopf abhacken“ und einmal von „den Hals umdrehen“. Was allen Ausdrücken jedoch gemeinsam ist, ist die Drohung mit dem Tode. Die Meinung der verschiedenen Ausdrücke ist mithin dieselbe und sie sind einander gleichwertig. Weiter ist festzustellen, dass F. in der polizeilichen Einver- nahme zuerst die Ereignisse geschildert hat. Dann wurde sie speziell nach der genauen Drohung gefragt, worauf sie auf ihre bereits gemachten Aussagen ver- wies (act. 4.3, S. 1, Frage 1, und S. 2, Frage 3). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme hingegen wurde nicht nach dem genauen Wortlaut der Drohungen gefragt. Vielmehr wurde F. einfach aufgefordert, die Gründe darzulegen, weshalb sie Strafantrag gegen A. gestellt habe, worauf sie offenbar ohne Nachfrage durch den Untersuchungsrichter den Sachverhalt aus ihrer Sicht schilderte (act. 4.7, S. 2). F. wurde somit nicht dazu angehalten, sich möglichst genau auszudrücken. Unter diesen Umständen aber kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass F. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme nicht so sehr darauf achte- te, den genauen Wortlaut der Drohungen zu wiederholen, sondern mehr auf das Gewicht der Drohungen Wert legte. In der Kernaussage aber sind beide Aussagen gleich, nämlich dass A. F. mit dem Tode bedrohte. Bei der Beurteilung der Aussa- gen von F. ist daher nicht so sehr auf den Wortlaut, als vielmehr auf den Inhalt beziehungsweise den Sinn abzustellen. Und dieser ist in beiden Einvernahmen derselbe. Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift sich auf die Aussagen gegenüber der Polizei stützt, kommt wohl daher, dass F. in der polizeilichen Ein- vernahme nach der genauen Drohung gefragt worden ist. Die Vorinstanz wieder- um stützt sich – richtigerweise – auf den mit der Anklageschrift zur Anklage ge- brachten Sachverhalt und Wortlaut. Mit Bezug auf die weiteren Unterschiede in den Aussagen, die A. in der Berufung anführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Unterschiede handelt, wie sie ohne Weiteres entstehen können, wenn zwi- schen den Einvernahmen eine gewisse Zeit vergeht. Im übrigen kann aus der Aussage, „er schrie, dass meine Hähne krähen“, ohne weiteres auch herausgele-

Seite 26 — 36 sen werden, dass sich A. durch den Lärm der Hähne gestört fühlte. Ebenso kommt es nicht so sehr darauf an, wenn in der einen Einvernahme steht, dass A. wie wild an die Haustüre gepoltert habe, und in der anderen, dass er am Fenster und an der Türe geklopft habe. Es ist nämlich nicht zu vergessen, dass es sich bei den Einvernahmeprotokollen nicht um eine wortwörtliche Protokollierung der Aus- sagen der Zeugin handelt. Die von A. monierten Unterschiede in den Aussagen sind daher in keiner Weise auffällig und sprechen auch nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen. e) Aus dem Dargelegten erhellt, dass A. insofern zuzustimmen ist, als die Aussagen von F. entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht widerspruchsfrei sind. Jedoch sind die Unstimmigkeiten in keiner Wei- se gravierend; sie beziehen sich teilweise einzig auf den Wortlaut und nicht auf den Inhalt und sie lassen sich auch dadurch erklären, dass zwischen den Einver- nahmen mehrere Monate vergangen sind und es sich nicht um eine wörtliche Pro- tokollierung handelt. Die Aussagen von F. sind im weiteren klar, in keiner Weise ausweichend, logisch gut nachvollziehbar und im Kerngehalt übereinstimmend. Weiter ist F. auch im Konfrontverhör, als A. die Drohungen kategorisch bestritten hat, bei ihrer Schilderung geblieben, dass A. sie zweimal mit dem Tode bedroht hat, weil er sich durch ihre Tiere gestört fühlte. Sie hat diese Aussage als Zeugin gemacht und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Es sind keine Hin- weise erkennbar, dass F. A. bewusst zu Unrecht beschuldigt haben könnte. In seiner Berufung macht A. in diesem Zusammenhang geltend, F. habe gewusst, dass er sich wegen dem geplanten Zaun und dem Lärm, den die Tiere von F. ver- ursachen würden, auf rechtlichem Weg zur Wehr habe setzen wollen, weshalb F. durchaus ein Motiv für Diffamierungen gehabt habe. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie aus der Formulierung in der Berufung hervorgeht, hatte A. noch keine rechtlichen Schritte ergriffen. Ob er dies in Zukunft tun würde, war vollkommen offen. Die Formulierung in der Berufung legt sogar den Schluss nahe, dass A. bis heute keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat. Für den Fall, dass A. den rechtlichen Weg beschreiten würde, standen F. alle rechtlichen Verteidi- gungsmittel zur Verfügung. Ob und wie weit A. mit seinen Anliegen durchdringen würde, stand und steht zweifellos nicht fest. Zudem konnte sich F. durch eine fal- sche Anschuldigung augenscheinlich keinen Vorteil in einem eventuellen Rechts- streit mit A. erhoffen. Ob der Zaun auf dem Grundeigentum von A. steht und ob die Tiere von F. übermässig laut sind und daher stören, hängt in rechtlicher Hin- sicht nämlich in keiner Weise davon ab, ob sich A. wie auch immer strafbar ge- macht hat oder nicht. Es ist mithin kein Motiv für Diffamierungen auf Seiten von F.

Seite 27 — 36 ersichtlich. Ebenso wenig aber lässt die Tatsache, dass F. ihren Strafantrag nach dem schweren Unfall von A. nicht zurückgezogen hat, Rückschlüsse auf ein wie auch immer geartetes unrechtes Interesse zu. Wie bereits im Zusammenhang mit C. ausgeführt, ist es das gute Recht des in seinen Rechten Verletzten, einen Strafantrag zu stellen und ihn später nicht zurück zu ziehen. Unter diesen Um- ständen aber sind überhaupt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass F. nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben könnte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher zum Schluss, dass die Aussagen von F. in ihrem Kerngehalt glaubhaft sind. Daran vermögen auch die Aussagen von A. nichts zu ändern. Wie bereits erläutert, war er weder zur Wahrheit verpflichtet, noch musste er sich selbst belasten. Auch ist sein Inter- esse am Ausgang des Verfahrens gross. Und schliesslich hat er sich darauf be- schränkt, die Aussagen von F. kategorisch zu bestreiten. Der Umstand aber, dass A. schnell die Fassung verliert und in Rage gerät, was sich – wie bereits einläss- lich dargelegt – klar aus den Akten ergibt, stützt die Aussagen von F. und spricht gegen die Behauptung von A., er habe F. nicht bedroht. Die Aussagen von F. sind daher in ihrem Kerngehalt glaubhaft. Bezüglich des Wortlauts wiederum ist auf ihre Aussage gegenüber der Polizei abzustellen, da F. dort nach der genauen Drohung gefragt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass A. am frühen Morgen des 9. Oktober 2009 F. drohte, er werde ihren Hunden und ihr die Kehle durchschneiden. Am Morgen des 10. Oktober 2009 wiederum drohte er, er werde ihr und ihren Hähnen den Kopf abhacken. Damit ist der Sachverhalt erstellt, wie er in der Anklageschrift zu finden ist. 11.a) Die Drohungen, jemandem die Kehle durchzuschneiden und ihm den Kopf abzuhacken, sind zweifellos schwerwiegend. Sie drohen einen Angriff auf das kostbarste Gut an, das ein Mensch besitzt, nämlich das Leben. Sie sind augenscheinlich grundsätzlich geeignet, auch eine besonnene, durchschnittlich ängstliche Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Nachdem A. gedroht hat, er selbst werde F. die Kehle durchschneiden beziehungsweise den Kopf ab- hacken, hing die Erfüllung der Drohungen klarerweise von ihm ab. Ob er die Dro- hungen auch ernst meinte, ist unwesentlich, da F. sie klarerweise ernst nahm und in der offenbar sehr schwierigen und erheblich belasteten nachbarschaftlichen Situation auch ernst nehmen durfte. F. hat gegenüber der Polizei erklärt, wenn A. erzürnt sei, dann drehe er völlig durch. Bis jetzt zwar nur auf verbale Weise. Mit seinem körperlichen Auftreten habe sie aber schon mehrmals Angst gehabt, dass er auf sie los gehe, sie körperlich attackiere und zuschlage (vgl. polizeiliche Ein- vernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.3, S. 3, Frage 7). Diese Aussage zeigt

Seite 28 — 36 deutlich auf, dass F. davon ausging, A. sei durchaus in der Lage, seine Drohun- gen wahr zu machen. A. war zwar auch schon vor diesen Ereignissen an F. gera- ten. Jedoch war es dabei nach Aussagen von F. offenbar bei üblen Beschimpfun- gen von Seiten von A. geblieben (polizeiliche Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.3, S. 3, Frage 7). Dass A. nun ganz massive Drohungen aussprach, führte zu einer völlig neuen Qualität seines Verhaltens. Folge davon war, dass F. nach ihren eigenen Aussagen nach diesen Drohungen zwei Nächte nicht geschlafen hat und dass sie wirklich echte Angst vor A. hatte (polizeiliche Einvernahme vom 12. Oktober 2009, act. 4.3, S. 2, Frage 4). Damit aber sind die objektiven Tatbe- standsmerkmale einer Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. b) Zum subjektiven Tatbestand äussert A. sich nicht, weshalb es insoweit an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt. Es wäre aber sowieso festzustellen, dass eine Person, die einer anderen damit droht, ihr die Kehle durchzuschneiden beziehungsweise ihr den Kopf abzuhacken, zweifellos damit rechnen muss, dass die andere Person in Angst oder Schrecken versetzt wird. Insbesondere auch in einer Situation wie der vorliegenden, wo A. offensichtlich in grossem Zorn diese Drohungen ausgestossen hat. Es drängte sich die Möglichkeit, dass F. aufgrund der massiven Drohungen gegen ihr Leben in Angst oder Schrecken geriet, der- massen klar, deutlich und auch naheliegend auf, dass A. nicht mehr darauf ver- trauen konnte, es werde schon nicht geschehen. Damit aber nahm er in Kauf, dass F. in Angst oder Schrecken geriet. Er handelte mithin zumindest eventual- vorsätzlich, was zur Erfüllung des Tatbestandes der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB genügt. Nachdem bereits die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und F. den notwendigen Strafantrag gestellt hat (act. 4.2), hat sich A. somit sowohl am 9. Oktober 2009, als auch am 10. Oktober 2009 gegenüber F. einer Drohung schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat A. daher zu Recht wegen mehrfa- cher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 12.Schliesslich wendet sich A. gegen die Verurteilung wegen unanstän- digen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR. Er macht geltend, die Vorin- stanz habe ausgeführt, er habe sich durch sein Geschrei so unanständig benom- men, dass die gesamte Umgebung auf die Unfallstelle geblickt habe. In der Ankla- geschrift werde ihm jedoch nicht das Geschrei, sondern die Beschimpfungen zum Vorwurf gemacht. Die Art. 173 ff. StGB würden nun aber die Angriffe auf die Ehre abschliessend regeln, weshalb kein Platz für eine weitergehende Bestrafung zum Beispiel wegen unanständigen Benehmens bleibe. Dieser Auffassung des Beru- fungsklägers ist zuzustimmen. Beleidigende Äusserungen fallen unter die strafba-

Seite 29 — 36 ren Handlungen gegen die Ehre und sind daher gemäss Art. 173 ff. StGB zu ahn- den. Nachdem vorliegend weder die Unfallgegnerin noch die Polizeibeamten ei- nen Strafantrag gestellt haben, konnten die Äusserungen von A. unter dem Aspekt der Ehrverletzung nicht zur Anklage gebracht werden. Mit Bezug auf den Straftat- bestand des unanständigen Benehmens ist wiederum zu sagen, dass der Sach- verhalt, wie er in der Anklageschrift aufgeführt wird, lediglich im Polizeirapport er- scheint (act. 5.1). Die Unfallgegnerin und auch A. wurden dazu nicht konkret be- fragt. G. wies in ihrer Einvernahme zwar darauf hin, dass A. sie sehr laut aufs Übelste beschimpft habe. Was er genau gesagt haben soll, erklärte sie jedoch nicht und insbesondere führte sie auch nicht aus, dass sich A. sonst wie unan- ständig benommen hätte oder dass wegen A.s Verhalten die ganze Umgebung aufmerksam geworden sei und sich zum Unfallplatz hin gewandt habe (act. 5.4). Die Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen und die gemäss Polizeirapport die Beschimpfungen beziehungsweise das Geschrei von A. gehört und auch sein sonstiges Verhalten mitbekommen hatten, wurden nicht einvernommen. A. wurde in seiner Einvernahme nicht auf sein Verhalten angesprochen, er hat vielmehr in seinen abschliessenden Bemerkungen selbst darauf hingewiesen, dass er auf der Unfallstelle seine Fassung verloren habe und wütend geworden sei (act. 5.3). Nachdem nun aber A. bestreitet, sich in irgendeiner Weise unanständig verhalten zu haben, kann der Polizeirapport alleine nicht genügen, um Grundlage einer Ver- urteilung zu sein (siehe dazu Erwägung 6). Ein unanständiges Benehmen im Sin- ne von Art. 32 Abs. 1 StPO-GR ist mithin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Eine Ruhestörung wiederum, wie sie von Art. 32 Abs. 1 StPO-GR auch erfasst wäre, ist nicht angeklagt. Unter diesen Umständen aber ist A. entgegen dem an- gefochtenen Urteil von der Anklage des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR freizusprechen. Die Berufung ist in diesem Punkt somit be- gründet und das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben. 13.A. hat mit seiner Berufung das gesamte vorinstanzliche Urteil ange- fochten, mithin auch die Strafzumessung durch die Vorinstanz. Obwohl er sich in der Begründung der Berufung nur indirekt und gewissermassen nebenbei zu ei- nem Teilaspekt der Strafzumessung äussert, indem er geltend macht, er sei für längere Zeit arbeitsunfähig, was wiederum so verstanden werden kann, dass sei- ne Einkommensverhältnisse sich seit der Urteilsfällung durch die Vorinstanz län- gerfristig verändert haben, so ist es vorliegend doch angebracht, die Strafzumes- sung gänzlich zu überprüfen, denn zum einen wird die Berufung teilweise gutge- heissen und A. von einem Anklagepunkt freigesprochen und zum andern bildet der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentliches Element des Strafurteils und

Seite 30 — 36 der Berufungskläger hat durch die Anfechtung des gesamten vorinstanzlichen Ur- teils zu erkennen gegeben, dass er die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe grundsätzlich überprüft haben möchte, weshalb es sich unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Fürsorgepflicht vorliegend rechtfertigt, auch die vorinstanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu unterziehen. a) Für die einfache Körperverletzung und die Drohungen hat die Vorinstanz eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 230.--, bedingt aufgescho- ben bei einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen. aa) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerf- barkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berück- sichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sogenann- tes Asperationsprinzip). – Das Verschulden von A. ist nicht mehr leicht. Neben der einfachen Körperverletzung, die er C. zugefügt hat, hat er sowohl gegenüber die- sem als auch gegenüber F. ganz massive Drohungen ausgestossen, denn die Drohung, jemanden schwer zu verletzen oder gar umzubringen, kann nicht mehr als Kleinigkeit betrachtet werden. Beide Opfer hatten nach eigenem Bekunden grosse Angst. F. konnte sogar zwei Nächte nicht mehr richtig schlafen, weil sie sich vor A. fürchtete. Die Drohungen hatten somit nicht unerhebliche Auswirkun- gen auf die Opfer. Im weiteren hätte A. ohne Weiteres auf die strafbaren Handlun- gen verzichten können. Es wäre ihm durchaus offen gestanden, die nachbar- schaftlichen Probleme auf rechtlichem Wege anzugehen, wenn zwischenmensch- liche Lösungen nicht mehr möglich waren. A.s Entscheid, C. zu verletzen sowie diesen und auch F. ganz massiv zu bedrohen, wiegt unter diesen Umständen um-

Seite 31 — 36 so schwerer. Und schliesslich hat sich A. auch nicht in einer wie auch immer gear- teten Notlage befunden, die sein Verhalten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen würde. Im weiteren wirkt sich das fehlende Geständnis zwar nicht strafer- höhend aus, weil A. als Angeklagter weder zur Wahrheit verpflichtet ist, noch sich selbst belasten muss, jedoch kann er unter diesen Umständen nicht erwarten, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung Milde walten lässt und die Stra- fe eher am unteren Rande der Bandbreite der angemessenen Strafen festsetzt. Keinen Einfluss auf die Bemessung der Strafe hat zudem die Vorstrafenlosigkeit von A., da grundsätzlich von den Rechtsunterworfenen erwartet werden darf, dass sie sich an die Gesetze halten (BGE 136 IV 1). Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft bezüglich der Drohungen sowie auch die Erfüllung mehrerer Straftatbestände zu beachten. Strafmildernd wirkt der Umstand, dass es sich bei der einfachen Körperverletzung um einen leichten Fall handelt. Die Strafmilderung ist jedoch nur leicht zu veranschlagen, da die einfache Körperverletzung aufgrund der gesamten Umstände am oberen Ende des leichten Falles anzusiedeln ist. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Würdigung sämtlicher Strafzumes- sungsgründe gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen 40 Tagessätze dem Verschulden von A. angemessen sind. bb) Nachdem die Anzahl der Tagessätze feststeht, ist deren Höhe zu be- stimmen. Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkom- mensprinzip (BGE 134 IV 60 E 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemes- sung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Was ge- setzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist ab- zuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönli- chen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Berechnung des Tagessatzes nur miteinzubeziehen, wenn der Täter ohnehin von dessen Sub- stanz lebt. Es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Le-

Seite 32 — 36 bensführung erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszu- gehen. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Straflei- den progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Ver- hältnisse. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Gelds- trafe zu zahlen sein wird (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). – Der Verteidiger hat in der Berufung ausgeführt, dass A. aufgrund des Unfalles, welchen er am 29. Oktober 2010 erlitten hat, über längere Zeit arbeitsunfähig sein werde. Dieser Umstand hat offensichtlich Auswirkungen auf die Einkommensverhältnisse von A.. Mit Schrei- ben vom 4. März 2011 ist der Verteidiger der Aufforderung nachgekommen, Bele- ge zur Einkommenssituation von A. einzureichen (act. 07 – 07/6). Nachdem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell zu ermitteln ist, sind für die Be- rechnung der Tagessatzhöhe diese Unterlagen heranzuziehen. Gemäss Abrech- nung der Basler Versicherungen erhält A. ein Taggeld aus Unfallversicherung von Fr. 197.25 (act. 07/3). Die AXA Winterthur wiederum zahlt A. aus Motorfahrzeug- versicherung ein Taggeld in Höhe von Fr. 20.-- (act. 07/6). A. erhält somit Taggel- der von insgesamt Fr. 217.25. Davon abzuziehen ist ein Pauschalbetrag von 20% für Steuern, Krankenkassenprämien etc.. Dies entspricht Fr. 43.45. Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau von A. ihm Jahre 2007 ein Nettoeinkommen von Fr. 32'780.-- erzielte (Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 3. November 2009, act. 2.2). Neuere Unterlagen sind nicht vorhanden. A. hat gel- tend gemacht, dass sich bezüglich des Einkommens seiner Ehefrau in der Zwi- schenzeit insofern eine Änderung ergeben habe, als sie eine 50% IV Rente in der Höhe von ca. Fr. 500.-- beziehe (act. 2.5). Mit Bezug auf die anderen 50% fehlen Unterlagen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau von A. keiner Unterstützung durch ihn bedarf. Die beiden Kinder des Ehepaares AB. sind selbständig (untersuchungsrichterliche Einvernahme zur Person vom 7. April 2010, act. 2.4). Unter diesen Umständen aber rechtfertigt es sich nicht, in der Be- rechung der Tagessatzhöhe einen Abzug für familienrechtliche Unterstützungsleis- tungen vorzunehmen. Die Höhe des Tagessatzes errechnet sich mithin wie folgt:

Seite 33 — 36 Taggelder A.Fr.217.25 ./. Sozialabzug 20%Fr.43.45 TotalFr.173.80 Ein Tagessatz in Höhe von Fr. 170.-- entspricht somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von A.. Nachdem die Vorinstanz A. zu einem Tagessatz von Fr. 230.-- verurteilt hat, ist das vorinstanzliche Urteil zu korrigieren. Die Berufung ist in diesem Punkt mithin berechtigt, das vorinstanzliche Urteil ist insoweit aufzuheben und A. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 170.-- zu verurteilen. cc) A. äussert sich in der Berufung nicht zum bedingten Strafvollzug, den die Vorinstanz für die Geldstrafe gewährt hat. Da allein A. Berufung erhoben hat, darf die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die im erstinstanzlichen Urteil ausge- sprochene Strafe nicht verschärfen (Verbot der reformatio in peius; Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Die Verweigerung des bedingten Vollzugs käme vorliegend somit gar nicht in Frage, weshalb es genügt, in aller Kürze festzuhalten, dass keine Anhalts- punkte ersichtlich sind, die eine ungünstige Prognose indizieren würden, weshalb nicht befürchtet werden muss, dass A. sich in Zukunft nicht bewähren werde (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug für die Geldstrafe somit zu Recht gewährt. Auch die angesetzte Probezeit von zwei Jahren ist nicht zu beanstanden. b) Den Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 StPO-GR hat die Vorinstanz mit einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, geahndet. Nachdem A. vorliegend vom Vorwurf des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR freigesprochen wird, fällt die Busse samt Ersatzfreiheitsstrafe ohne wei- teres und ersatzlos dahin. c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A. in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 170.-- verur- teilt wird, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. 14.Nachdem das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben ist, stellt sich die Frage der Kostentragung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Ver- fahren. Bei einer Verurteilung trägt grundsätzlich der Verurteilte die Verfahrens- kosten (Art. 158 Abs. 1 StPO-GR). Bei einem Freispruch aber können die Verfah- renskosten nur überbunden werden, wenn der Freigesprochene durch sein Ver- halten begründeten Anlass zum Verfahren gegeben hat (Art. 157 StPO-GR). Vor- liegend wird A. von der Anklage des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR freigesprochen. Da er diesen Teil des Verfahrens nicht zu ver-

Seite 34 — 36 antworten hat, sind die Kosten nicht ihm anzulasten. Bezüglich der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung aber hat sich das vor- instanzliche Urteil als rechtens erwiesen. Ebenso bleibt es bezüglich der Geldstra- fe bei der von der Vorinstanz festgesetzten Anzahl Tagessätze. Einzig die Höhe der Tagessätze ist dem derzeitigen Einkommen von A. angepasst worden. Jedoch wären sowohl in der Untersuchung als auch im vorinstanzlichen Verfahren dieselben Aufwendungen angefallen, wenn bereits die Vorinstanz einen tieferen Tagessatz ausgesprochen hätte, da auch in diesem Fall dieselben Untersuchungshandlungen notwendig gewesen wären und die Vorin- stanz in derselben Weise über Schuld und Strafe hätte entscheiden müssen, wie sie es getan hat. Bezüglich der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung rechtfertigt es sich mithin, die Kosten vollständig A. auf- zuerlegen. Somit ergibt sich, dass aufgrund des Freispruchs ein Drittel der Unter- suchungs- und Verfahrenskosten sowie ein Drittel der ausseramtlichen Entschädi- gung vom jeweils zuständigen Gemeinwesen zu tragen sind. Von den Kosten des Untersuchungsverfahrens gehen daher Fr. 640.-- (1/3 von Fr. 1'920.--) zu Lasten des Kantons Graubünden, während A. Fr. 1'280.-- (Fr. 1'920.-- ./. Fr. 640.--) zu tragen hat. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Bezirk Ples- sur Fr. 500.-- (1/3 von Fr. 1'500.--) zu tragen, während Fr. 1'000.-- (Fr. 1'500.-- ./. Fr. 500.--) zu Lasten von A. gehen. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzli- che Verfahren hat Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach vor der Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht. Darin weist er einen Aufwand für beide Verfahren von insgesamt Fr. 6'061.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus (Ak- ten der Vorinstanz, act. 10). Ein Drittel, mithin Fr. 2'020.--, sind A. als ausseramtli- che Entschädigung zu vergüten. Davon gehen Fr. 1'000.-- zu Lasten des Kantons Graubünden und Fr. 1'020.-- trägt der Bezirk Plessur. 15.Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheis- sen ist. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'100.-- im selben Verhältnis zu teilen wie diejenigen des Untersuchungs- und des erstin- stanzlichen Verfahrens. Somit gehen 2/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, also Fr. 1'400.--, zu Lasten von A., während der Kanton Graubünden 1/3 bezie- hungsweise Fr. 700.-- zu tragen hat. Mit Bezug auf die ausseramtliche Entschädi- gung ist zu sagen, dass Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach im Berufungs- verfahren keine Kostennote eingereicht hat. Das Gericht hat daher den notwendi- gen Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Vorliegend musste sich der Verteidiger zunächst mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und mit seinem Mandanten das weitere Vorgehen besprechen. Dann war eine

Seite 35 — 36 Berufung zu verfassen, wobei es zu beachten gilt, dass in der Berufung die Argu- mente und gewisse Passagen aus dem Vortrag vor der Vorinstanz (vorinstanzli- che Akten, act. 8) übernommen worden sind. Auf Aufforderung hin hat der Vertei- diger schliesslich die aktuelle Einkommenssituation von A. nachgewiesen. In An- betracht der Schwierigkeit und der Bedeutung des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der genannten notwendigen Verrichtungen erscheint der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts ein gesamter Aufwand von pauschal Fr. 1'800.-- (in- kl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Davon hat der Kanton Graubünden 1/3, somit Fr. 600.--, zu tragen.

Seite 36 — 36 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2.A. wird von der Anklage des unanständigen Benehmens gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO-GR freigesprochen. 3.A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. 4.a) Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 170.-- be- straft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 5.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'920.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubün- den, welcher A. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 1'000.-- aus- seramtlich zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'500.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Bezirks Ples- sur, welcher A. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'020.-- aus- seramtlich zu entschädigen hat. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'100.-- gehen zu 2/3 zu Las- ten von A. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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