Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 17. März 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 6[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Gadient Stecher In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses F. vom 19. November 2009, mitgeteilt am 5. Januar 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.X. wurde am 20. Mai 1957 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit einer Schwester bei den Eltern in B./SG auf und besuchte sechs Jahre die Primar- sowie drei Jahre die Sekundarschule. Nach Schulabschluss absolvierte X. in C. eine vierjährige Lehre als Hochbauzeichner. In der Folge arbeitete er von 1980 bis 2001 in unterschiedlichen Funktionen bei der H. und wechselte dann als Flight Operation Manager zur I.. Diese Stelle verlor X. im Jahre 2003, weil über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet werden musste. Seither ist er in erster Linie als Hausmann tätig. Zudem gründete er 2005 eine Einzelfirma im Bereich Hochstativ Fototechnik. Aus dieser Geschäftstätigkeit erzielt X. ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich etwa Fr. 1'500.--. Seine Ehefrau hat in einem Pflegezentrum als Stationsleiterin eine 80%-Anstellung und verdient dort netto pro Monat rund Fr. 5'000.--. Gemäss der letzten Steuerrechnung verfügt X. über ein Reinvermögen von Fr. 764'000.--. Im Jahr 1989 heiratete X. Y.. Aus dieser Ehe gingen zwei Töchter, geboren 1992 und 1994, hervor. X. geniesst einen guten Leumund. Im schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet. B.Mit Verfügungen vom 10. Februar 2009 bzw. 30. März 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Amtsehrverletzung (Proz. Nr. VV.2009.390) bzw. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Proz. Nr. VV.2009.900). Die entsprechenden Schlussverfügungen ergingen am 29. Oktober 2009. C.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2009, mit welcher die beiden bis anhin getrennten Verfahren zusammengeführt wurden, wurde X. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. September 2009 folgender Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt

Seite 3 — 28 1.der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Im Januar 2009 fand in E. das Jahrestreffen des J. Forums (J. FORUM) statt. Um den Schutz des Kongresses zu gewährleisten, wurde die Kantonspolizei Graubünden unter anderem durch die Polizistinnen und Polizisten verschiedener Schweizer Polizeicorps unterstützt, welche während des Anlasses unter der Leitung der Bündner Kantonspolizei standen. Im Rahmen des erwähnten Kongressschutzes wurde auch das Hotel D. in E. polizeilich bewacht. Diese Aufgabe wurde unter anderem von Polizisten der Kantone Basel Land und Solothurn wahrgenommen, welche ihren Dienst bewaffnet und ausserhalb des Gebäudes in Polizeiuniform leisteten und im Bereich der Sicherheitszone auch für die Verkehrsregelung zuständig waren. Ins Hotelareal hatten nur Fahrzeuge und Personen Zutritt, welche über eine notwendige Fahrzeugvignette bzw. einen Hotel- oder Kongressbadge verfügten. X. war während des erwähnten Jahrestreffens als Limousinenchauffeur für Kongressteilnehmer tätig. In dieser Funktion fuhr er am 30. Januar 2009 um ca. 07.00 Uhr mit dem Land Rover V393 (Monaco) ins Polizeidispositiv des Hotels D., um dort vor dem Hoteleingang einen Gast abzuholen. Weil sich dieser noch nicht vor dem Gebäude befand, bildete sich durch das wartende Fahrzeug ein Rückstau, weshalb der Angeklagte von der Polizei wiederholt aufgefordert wurde, mit seinem Wagen auf dem rund 100 Meter entfernten „Parkplatz G.“ zu warten. Statt diese Anweisung zu befolgen, wurde X., welcher zwischenzeitlich aus seinem Wagen ausgestiegen war, zunehmend aggressiver. Nach entsprechender Androhung der Polizei setzte sich schliesslich ein Polizeifunktionär in den Wagen und fuhr diesen in den erwähnten Warteraum. Als der Angeklagte sogleich versuchte, seinem Fahrzeug zu folgen, wurde er von den anwesenden Polizisten zurückgehalten. In der Folge begann X., mit den Armen und vor allem den Füssen um sich zu schlagen. Dabei trat bzw. kickte er mehrmals gegen den direkt vor ihm stehenden Z., Kantonspolizei Basel Land, und traf diesen wiederholt am Bein. Schliesslich stiess der Angeklagte mit der flachen Hand gegen die Brust des ebenfalls anwesenden Polizisten V., Kantonspolizei Solothurn. Z. und V. zogen sich bei diesem Vorfall keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 f. StGB zu. 2.der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Nachdem sich die Situation einige Minuten nach dem unter Ziffer 1 dargelegten Vorfall etwas beruhigt hatte, begab sich der Angeklagte in Begleitung von Polizisten zu Fuss zum „Parkplatz G.“, wo er die Ausweispapiere aus dem Land Rover nehmen und der Polizei vorweisen sollte. Bevor X. dieser Anweisung nachkam, startete er den Motor und führte im Wagen ein längeres Telefongespräch. Schliesslich eröffnete der Polizeibeamte W., Kantonspolizei Solothurn, dem Angeklagten, dass die lokale Polizei aufgeboten sei. Während X. in der Folge im Wagen nach den Ausweispapieren suchte, beschimpfte er W. und die Polizeibeamten bei

Seite 4 — 28 geöffneter Fahrzeugtüre mit folgenden Worten: „Dickhirni“, „Schofseckel“, „Birrewixser“, „dummi Siechä“ und „Arschlöcher“. Zu diesem Zeitpunkt – zwischenzeitlich war es gegen 07.50 Uhr – hielt sich neben W. auch dessen Kollege Q., Kantonspolizei Basel Land, beim Fahrzeug des Angeklagten auf. W. stellte gegen X. gleichentags Strafantrag wegen Beschimpfung und reichte am 31. Januar 2009 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine entsprechende Strafklage ein.“ D.Mit Urteil vom 19. November 2009, mitgeteilt am 5. Januar 2010, erkannte der Bezirksgerichtsauschuss F. wie folgt: „1.X. ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird X. verurteilt zu und bestraft mit: a)Einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b)Einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft v.Fr. 2'700.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 408.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 total somit von Fr. 6'108.00 gehen zu Lasten des X.. Sie sind zusammen mit der Busse – total also Fr. 7'108.00 (Fr. 6'108.00 + Fr. 1'000.00) – innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil reichte X. am 25. Januar 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Urteils und vollumfänglichen Freispruch. Da er von zwei Polizisten an den Unterarmen fixiert und gegen die Hauswand gedrückt worden sei, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, einen Polizeibeamten zu treten

Seite 5 — 28 bzw. mit der flachen Hand zu stossen. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass er die Polizisten beschimpft habe. Er habe lediglich die Vorgehensweise ihm gegenüber als „Riesen Schweinerei“ bezeichnet. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Polizeibeamten Q. und E. grundlegend widersprächen. F.Der Bezirksgerichtsausschuss F. verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2010 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Der Vorsitzende kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft die I. Strafkammer ihren Entscheid

Seite 6 — 28 ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Daraus kann auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers erscheint nicht als notwendig. 4.Der Berufungskläger bestreitet, einen Polizeibeamten getreten bzw. mit der flachen Hand gestossen zu haben. Er habe die anwesenden Polizisten auch nicht beschimpft, sondern lediglich deren Vorgehensweise als „Riesen Schweinerei“ bezeichnet. Es gilt damit entsprechend der vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. a) aa) Der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessende Grundsatz „in dubio pro reo“, der auch als Leitgedanke im Bündner Strafprozessrecht gilt (vgl. u.a. PKG 1978 Nr. 31 und 1996 Nr. 38), ist ein Aspekt der in diesen Normen

Seite 7 — 28 statuierten Unschuldsvermutung. Als Beweislastregel besagt die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Es liegt nicht an diesem, seine Unschuld nachzuweisen. Er ist freizusprechen, wenn der Richter nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ist der Ablauf des tatsächlichen Geschehens in einer Strafsache zweifelhaft, muss der Strafrichter seinem Urteil die für den Angeklagten günstigere Annahme zugrunde legen (BGE 120 Ia 31 E. 2a - 2c m.w.H.; 127 I 38 E. 2a; Padrutt, a.a.O., S. 306 f. m.w.H. auf die kantonale Rechtsprechung). An den Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen der Schuld- und Straffrage sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht jedoch ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nur theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend. Hingegen hat ein Freispruch zu erfolgen beim Vorliegen erheblicher und unüberwindlicher Zweifel, die sich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich aufdrängen, sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen und durch die erhobenen Beweise und Indizien nicht beseitigen lassen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 12 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, § 17 N 296; PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; BGE 120 Ia 31 E. 2c; 124 IV 86 E. 2a; 127 I 38 E. 2a). ab)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung ohne Bindung an Beweisregeln. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet eine Rangordnung der Beweismittel (BGE 115 IV 268 f.; 103 IV 300). Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5). Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Kennzeichen für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete, anschauliche Wiedergabe des Ereignisses, wie sie nur von dem zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, die

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Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die

Konstanz in der Aussage im Zuge verschiedener Befragungen. Bei

wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Kriterien des

glaubhaften Aussageinhalts sind weiter der Grad der Detaillierung und inhaltlichen

Besonderheit sowie der Homogenität der Aussage. Die Richtigkeit einer

Deposition ist sodann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und

dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen zu überprüfen. Als Indizien für

bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe

Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme sowie unklare,

ausweichende und als eingeübt wirkende Antworten (Hauser, Der Zeugenbeweis

im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311

m.H., 315 f.). Die Rechtsregel „in dubio pro reo“ kommt nicht schon zur

Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist anhand sämtlicher, sich

aus den Akten ergebender Umstände und unter Vornahme einer kritischen

Analyse hinsichtlich Person, Aussageinhalt und Ausdruckserscheinung zu

untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder die des Angeklagten den

Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine Überzeugung in keiner Richtung

zu gewinnen ist, muss der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt

angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; 1996 Nr. 38; Padrutt, a.a.O., S. 307) und

ein Freispruch erfolgen.

b)Die Vorinstanz ist nach Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum

Ergebnis gelangt, dass sich der Sachverhalt so ereignet hatte, wie er in der

Anklageschrift dargestellt wurde und X. im Laufe der Auseinandersetzung

bezüglich des Parkierens seines Dienstfahrzeuges im Eingangsbereich des Hotels

  1. die Weisungen der Polizeibeamten missachtet, mehrfach den Polizeibeamten
  2. gegen dessen Bein getreten und mit der flachen Hand gegen die Brust des

Polizisten V. gestossen habe. Auf dem Parkplatz G. habe er sodann den

Polizeibeamten W. mehrfach beschimpft. Die Vorinstanz stellte dabei

insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten ab.

c)Fest steht zunächst, dass X., welcher während des Jahrestreffens des J.

Forums 2009 (J. FORUM) in E. als Limousinenchauffeur für Kongressteilnehmer

tätig war, mit seinem Dienstfahrzeug am 30. Januar 2009 um ca. 7.00 Uhr vor den

Eingang des Hotels D. fuhr, um dort einen Gast abzuholen. Der Fahrgast von X.

war noch nicht vor dem Hoteleingang erschienen, weshalb X. mit seinem

Fahrzeug dort auf diesen warten wollte. In der Folge forderten die diensthabenden

Polizeibeamten X. auf, sein Fahrzeug wegzustellen, weshalb es zu einer längeren

Seite 9 — 28 Auseinandersetzung zwischen diesem und mehreren Polizisten kam, deren genauer Ablauf umstritten ist. d) da) Die vor dem Hotel D. anwesenden Polizeibeamten sagten sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen (Proz. Nr. VV.2009.900 act. 3.2, 3.3, 3.4, 3.6) als auch der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen (act. 3.10, 3.11, 3.12, 3.14) bzw. der untersuchungsrichterlichen Einvernahme (act. 3.16) übereinstimmend aus, dass X. sich trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizei geweigert habe, sein Fahrzeug aus dem Bereich des Eingangs des Hotels D. zu entfernen. Er habe sein Fahrzeug abstellen und auf seinen Fahrgast warten bzw. diesen suchen wollen und habe hierzu auch Telefongespräche geführt. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Wendeparkplatz vor dem Hotel blockiert gewesen sei, was zu einem Rückstau geführt habe. Diese Problematik sei X. seitens der Polizei mehrfach dargelegt worden, worauf dieser jedoch nicht reagiert habe. X. habe sich lautstark gewehrt und sich zu entfernen versucht. Er habe sich während des ganzen Vorfalls aggressiv gegenüber der Polizei verhalten und deren Weisungen nicht befolgt. Unter anderem habe er sich auch geweigert, seine Personalien bekannt zu geben. Da sich X. derart aggressiv verhalten und um sich geschlagen habe, habe man ihn gegen eine Wand gedrückt. V. (act. 3.2, 3.11) sowie Z. (act. 3.3, 3.10) sagten sodann übereinstimmend aus, dass X. den Polizeibeamten Z. gegen das Bein getreten habe. Auf Nachfrage, weshalb er dies getan habe, habe er geantwortet, er habe nichts getan, er habe ja keinen Fussball. Im Weiteren sagte V. aus, dass er sich vor X. gestellt habe, da dieser sich zum wiederholten Male habe entfernen wollen, worauf dieser frontal in ihn gelaufen sei. X. habe ihn dann beschuldigt, dass er ihn gestossen habe und habe ihm einen Stoss gegen die Brust verpasst. Z. (act. 3.11) sowie U. (act. 3.12) bestätigten, dass X. sein Fahrzeug im Bereich des Wendeplatzes an die Hotelfassade abgestellt habe, als man ihn aufgefordert habe, den Platz zu verlassen. Sie führten jedoch weiter aus, dass dies den Wendeplatz weiterhin blockiert habe, was zu einem Rückstau geführt habe. Hierzu sagte auch W. aus (act. 3.14), dass das Kreuzen mit grossen Limousinen auf dem Parkplatz des Hotels D. nicht möglich sei. Gemäss Aussagen von W. (act. 3.6, 3.14), welche von Q. vollumfänglich bestätigt wurden (act. 3.16), habe er X. auf dem Parkplatz G. aufgefordert, Fahrzeugausweis und Führerschein vorzuweisen, was dieser zunächst verweigert habe. X. habe dann die Fahrzeugtüre geschlossen und längere Zeit telefoniert.

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Schliesslich habe er den Motor gestartet, worauf Q. sich vors Fahrzeug gestellt

habe, um ein Wegfahren zu verhindern. X. habe dann im Fahrzeug nach etwas

gesucht und ihn währenddem als „Dickhirn“, „dummi Siecha“, „Arschlöcher“,

„Schofseckel“ und „Birrawichser“ bezeichnet. Nur mit Mühe sei X. schliesslich zu

überreden gewesen, ihnen zum Polizeiposten zu folgen. Er sei sehr laut gewesen.

  1. konnte sich an die von X. geäusserten Begriffe, welche sich mehrheitlich gegen
  2. gerichtet hätten, nicht mehr erinnern, verwies aber darauf, dass jener

entsprechende Notizen gemacht habe. W. habe jeden einzelnen von X.

verwendeten Begriff wiederholt und dann notiert. Es habe sich um etwa 10

Begriffe unter der Gürtellinie gehandelt, unter anderem habe er W. einen

unfähigen Polizisten genannt und der Begriff „Hurensohn“ sei gefallen, wobei

dieser letzte Begriff nicht zur Anklage gebracht wurde. V. äusserte, er habe keine

ehrverletzenden Äusserungen gehört. Als er auf dem Parkplatz G. erschienen sei,

habe X. jedoch sehr laut gesprochen und W. habe bereits Notizen gemacht (act.

3.11).

W. reichte zudem eine Kopie seiner Notizen zu den Akten, welche er

anlässlich des Vorfalles mit X. auf dem Parkplatz G. gemacht habe (act. 3.14).

Diese umfasst unter anderem eine Liste mit den Begriffen „Dickhirni“, „dummi

Siecha“, „Arschlöcher“, „Schofseckel“ und „Birrawichser“.

db)X. sagte hierzu anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar

2009 (Proz. Nr. VV.2009.390 act. 3.6) im Wesentlichen aus, die Polizeibeamten

hätten ihn nach Kontaktaufnahme mit dem Concierge vor den Hoteleingang

vorfahren lassen. Er sei angewiesen worden, sein Fahrzeug parallel zur

Hotelfassade abzustellen. Er habe erklärt, dass er den Platz sofort verlassen

werde, wenn sein Fahrgast zugestiegen sei. Da dieser noch nicht zu sehen

gewesen sei, habe er telefonisch noch einmal den Concierge kontaktiert, welcher

ihm versichert habe, dass dieser schon bei ihm am Empfang vorbeigekommen sei.

Vom Empfang bis zum Ausgang benötige man etwa eine Minute. Während dieses

Anrufes sei er von zwei Polizisten brüsk attackiert worden, einer habe ihn an den

Schultern gepackt und ins Auto drängen wollen. Er habe dann den Polizeibeamten

erklärt, dass er seinen Kunden entdeckt habe. Diese hätten es ihm aber

verunmöglicht, sich bei diesem bemerkbar zu machen. Es sei zu einer lauten

Diskussion gekommen. Ein Polizist sei dann mit seinem Fahrzeug weggefahren.

Der Polizeibeamte E. habe ihn zum Parkplatz G. geführt, wo bereits ein paar

Polizisten gewartet hätten. Er sei aufgefordert worden, Führer- und

Fahrzeugausweis vorzuweisen. Zunächst habe er jedoch dringend seinen

Arbeitgeber kontaktieren müssen. Er habe hierzu die Fahrzeugtüre schliessen

Seite 11 — 28 wollen, was von W. trotz mehrmaligem Bitten verhindert worden sei. Dieser habe ihn dann angewiesen, unverzüglich den Motor abzustellen und ihm zum Polizeiposten zu folgen, was er ohne Widerstand getan habe. Auf Nachfrage verneinte X., dass er mehrfach aufgefordert worden sei, sein Fahrzeug wegzustellen, da sich wegen ihm eine Kolonne vor dem Hoteleingang gebildet habe. Er habe sein Fahrzeug parallel zur Hausfassade abgestellt, weshalb dieses kein Hindernis gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass er den Polizisten U. weggestossen habe. Er habe diesen lediglich aufgefordert, sich von ihm zu entfernen. Es treffe ebenso nicht zu, dass er den Polizisten Z. getreten habe. Der Polizist V. habe ihm den Weg versperrt, er habe diesem jedoch keinen Stoss gegen die Brust versetzt. Den Weisungen habe er Folge geleistet, indem er seine Situation erklärt habe. Die gemachten Aussagen bestätigte X. anlässlich der Konfronteinvernahmen vom 30. April 2009 (Proz. Nr. VV.2009.390 act. 3.10; Proz Nr. VV.2009.900 act. 3.10, 3.11). Es treffe zu, dass er gestikuliert habe, jedoch nur, um sich bei seinem Fahrgast bemerkbar zu machen. Dies hätten die Polizeibeamten wohl falsch interpretiert. Er sei von den Polizisten festgehalten worden und einer sei ihm auf den Fuss gestanden. Er habe sich gewehrt, könne sich jedoch nur erinnern, dass er sich mit den Armen habe befreien wollen. An Fusstritte könne er sich nicht erinnern. Sofern er dies getan haben sollte, tue ihm dies leid. Bezüglich des Fusstrittes sagte er sodann aus, die Polizeibeamten hätten ihn an Armen und dem rechten Fuss fixiert. Da er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, sich zu wehren, habe er schliesslich mit dem linken Fuss nach vorne gekickt. Seine Aussagen bestätigte er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Juni 2009 (Proz. Nr. VV.2009.390 act. 3.9). Ergänzend führte er aus, einer der Polizisten sei ihm auf den Fuss gestanden, worauf er versucht habe, dessen Fuss weg zu schieben. Getreten habe er diesen aber nicht. Sodann habe er sich auf dem Parkplatz G. zwar beschwert, jedoch nur über die Situation. Er habe das Ganze als „Riesen Schweinerei“ bezeichnet. Er habe jedoch nicht einen einzelnen Polizisten beleidigt und die erwähnten Begriffe nicht verwendet. dc)Der Berufungskläger bestreitet somit, gegenüber den Polizeibeamten tätlich geworden zu sein und die ihm zur Last gelegten beleidigenden Ausdrücke gegenüber W. verwendet zu haben. Grundsätzlich unbestritten ist, dass er sich weigerte, sein Fahrzeug aus dem Bereich des Hoteleinganges bzw. des Wendeplatzes zu entfernen und auf dem nahe gelegenen Parkplatz G. abzustellen und es deswegen zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren

Seite 12 — 28 Polizeibeamten und X. kam. In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Polizeibeamten sowohl anlässlich der polizeilichen als auch der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen, welche zudem unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlichen falschen Zeugeneinvernahme gemäss Art. 307 StGB erfolgten, den Ablauf der Ereignisse übereinstimmend, in sachlicher Weise, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert haben. Es wurden mehrfach charakteristische Details genannt, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen und die nur von jemandem zu erwarten sind, der tatsächlich Geschehenes wiedergibt. Ihre Aussagen erweisen sich insbesondere auch aufgrund der weitgehenden gegenseitigen Übereinstimmungen, ohne dass diese jedoch eingeübt oder stereotyp wirken würden, als insgesamt glaubhaft. Es sind zudem auch keine Gründe ersichtlich, weshalb diese in Zweifel zu ziehen wären. So sind denn Polizeibeamten, wie das Kantonsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung geübt im Beobachten und sachlichen Feststellen und Wiedergeben von Ereignissen. Sie haben im Weiteren keinerlei Veranlassung, jemanden grundlos zu beschuldigen. Dagegen sind die Aussagen des Berufungsklägers aufgrund seiner durchaus nachvollziehbaren eigenen Interessen am Ausgang des Prozesses mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Seine Darlegungen sind denn auch nicht frei von Widersprüchen, so streitet er zunächst kategorisch ab, einen Polizisten getreten zu haben. In einer späteren Einvernahme räumt er dann zumindest die Möglichkeit ein, dass er dies getan haben könnte bzw. er sagte schliesslich aus, es treffe zu, dass er mit dem linken Fuss nach vorne gekickt habe, weil er sich nicht anders habe wehren können bzw. er habe versucht, den Fuss des Polizeibeamten mit seinem Fuss wegzuschieben. In der Berufung legte er dann jedoch wieder dar, er sei von den Polizeibeamten derart fixiert worden, dass er gar nicht habe treten bzw. stossen können. Auch bezüglich der Beschimpfungen verneinte er solche zunächst in grundsätzlicher Weise und räumte erst bei späteren Einvernahmen ein, er habe seinen Ärger verbal kundgetan, jedoch nur bezüglich der Situation und er habe keinen einzelnen Polizeibeamten beleidigt. Insgesamt ergibt sich damit, dass auf die glaubhaften Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten abzustellen ist. In den vorliegend relevanten Punkten wurden die Geschehnisse in weiten Teilen von zumindest zwei Polizeibeamten in gleicher Weise dargestellt. Es ist damit davon auszugehen, dass X. vor dem Hotel D. im Laufe der Auseinandersetzung mit den Polizisten aggressiv wurde und mit Armen und Füssen um sich schlug. Wenig plausibel

Seite 13 — 28 erscheint in diesem Zusammenhang, wenn der Berufungskläger geltend macht, er habe lediglich gestikuliert, weil er seinen Fahrgast entdeckt und diesen auf sich habe aufmerksam machen wollen. Winkendes Gestikulieren wäre von den Polizeibeamten kaum als vehemente körperliche Gegenwehr interpretiert worden. Als erstellt gilt im Weiteren, dass der Berufungskläger mit dem Fuss mehrmals das Bein von Z. traf. Auch hierzu liegen übereinstimmende Aussagen zweier Polizeibeamter vor und der Berufungskläger selbst hat diesbezüglich ebenfalls zumindest einmal dargelegt, er habe aufgrund der Fixierung durch die Polizeibeamten mit dem Fuss nach vorne gekickt, um sich zu wehren. Wenn der Berufungskläger diesbezüglich vorbringt, er habe gar nicht gegen das Bein des Polizisten treten können, da er von mehreren Polizisten gegen die Hauswand fixiert worden sei, so vermag dies nicht zu überzeugen und steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zu seiner eigenen, soeben dargelegten Aussage. Im Weiteren sagten die Polizeibeamten übereinstimmend aus, dass X. sich im Laufe der Diskussion mehrfach habe entfernen wollen, was man ihm verwehrt habe. Da er schliesslich immer aggressiver geworden sei und um sich geschlagen habe, sei er gegen die Hauswand fixiert worden. Es wurde damit vorgebracht, dass der Berufungskläger um sich geschlagen und getreten habe, weil er am Weggehen gehindert und nicht weil er fixiert wurde. Die Fixierung war vielmehr die Folge seines aggressiven Verhaltens. Damit ist auch davon auszugehen, dass X. mit der flachen Hand gegen die Brust von V. stiess, wie dies von Letzterem nachvollziehbar, gleich bleibend und sachlich geschildert wurde. Aufgrund der Darlegungen der Polizeibeamten ereignete sich dies ebenfalls, als V. diesen am Weggehen hindern wollte und damit vor der Fixierung. Damit verfängt der Einwand des Berufungsklägers, er habe aufgrund der Fixierung gar nicht tätlich werden können, auch diesbezüglich nicht. Bezüglich der Vorkommnisse im Bereich des Hotels D. ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift abzustellen. Gleiches gilt für die folgenden Ereignisse auf dem Parkplatz G.. Der Ablauf des Geschehens war von W. und Q. übereinstimmend geschildert worden. Wiederum ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlichen falschen Zeugeneinvernahme gemäss Art. 307 StGB aussagten. Was die verwendeten Begriffe betrifft, so entsprechen diese den von W. eingereichten Notizen und seinen stets gleichlautenden Aussagen. Q. konnte sich an die einzelnen Begriffe zwar nicht mehr erinnern. Er wies jedoch darauf hin, dass W. jeden einzelnen von X. verwendeten Begriff laut wiederholt und dann notiert habe. Es habe sich um etwa 10 Begriffe unter der Gürtellinie gehandelt,

Seite 14 — 28 unter anderem habe X. W. einen unfähigen Polizisten genannt und der Begriff „Hurensohn“ sei gefallen, wobei dieser letzte Begriff nicht zur Anklage gebracht wurde. Schliesslich bestätigte auch V., dass er zwar keine ehrverletzenden Äusserungen gehört habe, er jedoch gesehen habe, dass W. Notizen gemacht habe. Der Berufungskläger machte in seiner Berufung geltend, die Aussagen von W. und Q. stünden in Widerspruch zueinander, was jedoch entsprechend den gemachten Ausführungen zu verneinen ist. Q. konnte sich an die einzelnen Begriffe zwar nicht mehr erinnern und nannte den Ausdruck „Hurensohn“. Dass dieser Begriff nicht Gegenstand der Anklage bildet, ändert jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von W., welche er durch die eingereichten Notizen belegen konnte. Sodann kann eine Erinnerungslücke ausgeschlossen werden, da W. die genannten Begriffe fortlaufend notiert hatte. Es ist damit insgesamt davon auszugehen, dass sich der Ablauf des Geschehens entsprechend der Darstellung in der Anklageschrift und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zugetragen hat. Es ist damit vollumfänglich auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen. 5.Somit gilt es im Folgenden zu prüfen, ob X. sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. a)Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Amtshandlung ist zunächst jede Betätigung innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten oder der Behörde. Innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (Trechsel/Vest, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/A. 2008, Vor Art. 285 N 8 ff. m.w.H.). Der tätliche Angriff besteht in einer unmittelbaren körperlichen Aggressivität entsprechend Art. 126 StGB, wobei der Angriff auch gegeben ist, wenn der Beamte ausweicht (Trechsel/Vest, a.a.O., N 8 zu Art. 285). Dass bereits Körperkontakt durch den Beamten hergestellt wurde, schliesst einen „Angriff“ nicht aus (BGE 101 IV 62 E. 2b; Trechsel/Vest, a.a.O., N 8 zu Art. 285). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Vest, a.a.O., N 12 zu Art. 285). Als Beamten im Sinne der genannten Bestimmung gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei der

Seite 15 — 28 öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend ist die Ausübung von amtlichen Funktionen kraft staatlicher Ernennung unabhängig von der Art der Tätigkeit (Trechsel/Vest, a.a.O., Vor Art. 285 N 6). b)Zunächst ist festzustellen, dass die vorliegend involvierten Polizeibeamten anlässlich des betreffenden Ereignisses am 30. Januar 2009 Beamtenstatus innehatten. Sie waren an diesem Tag während des J. FORUM 2009 im Bereich des Hotels D. für die Sicherheit und die Verkehrsregelung verantwortlich und übten damit eine öffentlich-rechtliche Funktion aus. Ihre Handlungen – sowohl die gegenüber X. ausgesprochenen Weisungen als auch die aufgrund seines Verhaltens notwendig gewordene Zurückhaltung bzw. Fixierung – lagen zudem innerhalb der Amtsbefugnisse, waren sie doch wie dargelegt verantwortlich für die Verkehrsregelung. Hierzu gehört auch die Entfernung von Fahrzeugen, welche den Verkehrsfluss behindern. Sodann erwies es sich auch im Rahmen des Sicherheitsauftrages als notwendig, eine um sich schlagende Person festzuhalten bzw. weitere Tätlichkeiten zu verhindern. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich sodann, dass der Berufungskläger mehrmals gegen das Bein eines Polizeibeamten trat und einen anderen Beamten mit der flachen Hand gegen die Brust stiess, womit auch das Erfordernis des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt ist. Irrelevant ist dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt, ob seitens der Polizei bereits Körperkontakt hergestellt worden war. Schliesslich ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass X. in subjektiver Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich handelte. Damit hat er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6.Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat. a)Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Als Weisung im Sinne dieser Bestimmung gilt die von einem Polizeiorgan im konkreten Einzelfall an eine bestimmte Person gerichtete Anordnung (BGE 102 IV 253 E. 3b). Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft.

Seite 16 — 28 b)Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Berufungskläger gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat, indem er sich weigerte, den Weisungen der diensthabenden, uniformierten Polizeibeamten Folge zu leisten. Er war mehrfach unmissverständlich und mit Nachdruck aufgefordert worden, sein Fahrzeug unverzüglich aus dem Eingangsbereich des Hotels D. zu entfernen. Der Berufungskläger hat dieser Anweisung keine Folge geleistet bzw. diese bewusst ignoriert. Er wies diesbezüglich lediglich darauf hin, dass er den Beamten seine Situation erklärt habe, was jedoch offensichtlich nichts daran ändern kann, dass er den Weisungen keine Folge leistete. Damit verstiess er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, als Strafbestimmung gelangt Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung. 7.Schliesslich gilt es zu prüfen, ob sich X. der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. a)Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung (Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Unter den gegenüber Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand fallen namentlich Tatsachenbehauptungen, also eine üble Nachrede oder Verleumdung, unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst, sowie das Werturteil (Formal- oder Verbalinjurie) Dritten oder dem Verletzten gegenüber (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 1 zu Art. 177). Das Bundesgericht versteht unter der Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel et al. (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/A. 2008, Vor Art. 173 N 1). Als Tatsachen gelten Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich werden (BGE 118 IV 44; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 173). Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein Schwein oder ein Luder (Riklin, BSK, a.a.O., N 3 zu Art. 177 mit Hinweisen auf die Kasuistik). Dabei ist der Übergang zu gemischten Werturteilen fliessend. Es handelt sich bei gemischten Werturteilen um Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Diese werden

Seite 17 — 28 bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen auch wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Riklin, BSK, a.a.O., Vor Art. 173 N 33 ff.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (Riklin, BSK, a.a.O., N 9 zu Art. 177; Trechsel/Lieber, a.a.O., N 6 zu Art. 177). b)Wie dargelegt gilt als erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Polizeibeamten W., welcher von ihm die Herausgabe von Führerschein und Fahrzeugpapieren verlangte, die Begriffe „Dickhirni“, „Schofseckel“, „Birrewichser“, „dummi Siecha“ und „Arschlöcher“ geäussert hatte. Bei diesen Begriffen handelt es sich um reine Werturteile, mit welchen ausschliesslich die Missachtung zum Ausdruck gebracht werden sollte, ohne dass sich diese erkennbar auf bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsachen stützen würden. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Begriffe W. in seiner Ehre zu verletzen vermochten. Diese wären auch von einer unbefangenen Drittperson als ehrverletzend und herabwürdigend qualifiziert worden. Sodann wusste der Berufungskläger, dass er das Ehrgefühl des Polizisten mit diesen Ausdrücken verletzen könnte und handelte willentlich. Damit hat er den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der erforderliche Strafantrag wurde von W. am 30. Januar 2009 gestellt (Proz. Nr. VV.2009.390 act. 3.2). Sodann wurde das Verfahren korrekterweise entsprechend Art. 169 StPO durchgeführt, da die ehrverletzenden Äusserungen gegenüber einem Polizisten in dessen Beamtenfunktion ausgesprochen worden waren (vgl. hierzu Padrutt, a.a.O., S. 425 ff.). 8.Zu überprüfen bleibt im Folgenden die vorinstanzliche Strafzumessung. a)Bei Überprüfung der erfolgten Strafzumessung setzt die I. Strafkammer des Kantonsgerichtes sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Vorliegend gilt es den Berufungskläger wegen mehrerer Delikte zu bestrafen. Gemäss Art. 49 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Wird ein Täter wegen Verbrechen bzw. Vergehen und zugleich wegen einer Übertretung verurteilt, so hat die Bestrafung der Übertretung gesondert und zusätzlich mit einer Busse zu erfolgen (Art. 49 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel et al. (Hrsg.),

Seite 18 — 28 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/A. 2008, N 7 zu Art. 49). Grundlage für die Strafzumessung ist vorliegend der in Art. 285 Ziff. 1 StGB als schwerstem Delikt vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1’000.-- verurteilt. Grundsätzlich gilt, dass für die Wahl der Sanktionsart dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung massgebend sind, wobei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz angemessen zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 120 IV 67 E. 2b). Die Strafart gilt es gemeinsam mit dem Strafmass unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nach Art. 47 StGB zu bestimmen. b)Dieser Bestimmung zufolge hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend konkretisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und Ziele des Täters sowie danach festzulegen ist, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Auswahl und Gewichtung dieser im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Kriterien kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der dahingehend zu nutzen ist, dass eine verhältnismässige Strafe angeordnet wird, die ein Höchstmass an Gleichheit gewährleistet (BGE 134 IV 19 E. 2.1; Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 47 N 10 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 16 ff.). c)Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er ist gegenüber den diensthabenden Polizeibeamten aggressiv aufgetreten und hat deren mehrfach geäusserte Weisungen nicht befolgt bzw. einfach ignoriert. Sodann hat er durch „um sich schlagen bzw. treten“ und damit unter Anwendung von Gewalt versucht, die Polizei an der Durchsetzung ihres staatlichen Auftrages zu hindern. Nachdem die Polizeibeamten sein Fahrzeug gegen seinen Willen und trotz seines Widerstandes in den Wartebereich entfernen konnten, beschimpfte der

Seite 19 — 28 Berufungskläger einen Polizeibeamten mehrfach mit üblen Schimpfworten. Zwar befand sich der Berufungskläger aufgrund seiner Verpflichtung gegenüber einem wichtigen Kunden offenbar in einer gewissen Stresssituation, was jedoch sein Verhalten nicht zu rechtfertigen vermag. Die Eskalation wäre ohne weiteres durch Befolgen der Weisungen zu vermeiden gewesen. Das kurzzeitige Wegstellen seines Fahrzeuges auf den nahe gelegenen Parkplatz G. hätte der Ausführung seines geschäftlichen Auftrages denn auch in keiner Weise geschadet, weshalb seine Weigerung nicht nachvollzogen werden kann. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände ins Gewicht. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein guter Leumund zugute zu halten, es handelt sich vorliegend offenbar um ein einmaliges, nicht charakteristisches Ereignis. Zusammenfassend ist damit von einem nicht leichten Verschulden auszugehen. Es ist insgesamt vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb eine kurze Freiheitsstrafe anzuordnen wäre, weshalb der Berufungskläger entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist. Für die begangene Übertretung gilt es zudem zusätzlich eine Busse auszusprechen. d)Die Geldstrafe (Art. 34 StGB) als neue Sanktionsart wurde im Rahmen der jüngsten Strafrechtsreform als neue Hauptstrafe ins strafrechtliche Sanktionensystem eingeführt. Im Unterschied zur Busse wird sie im Tagessatzsystem verhängt (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 34 N 13 m.H.; BGE 134 IV 60 E. 4.1). Diese Methode verlangt vom Gericht eine neue Form der Strafzumessung, die in zwei Schritten verläuft: Zunächst hat es nach Massgabe der allgemeinen Strafzumessungsprinzipien die Anzahl der Tagessätze zu bestimmen, welche das Strafmass widerspiegeln (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran gilt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB, die Höhe des Tagessatzes entsprechend den individuellen Verhältnissen des Täters festzulegen (BGE 134 IV 60 E. 5.2; Sollberger, Besondere Aspekte der Geldstrafe, in: ZStrR 121 (2003), S. 244 ff.; S. 250; Dolge, BSK, a.a.O., N 12 zu Art. 34). In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erachtet die I. Strafkammer vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Zu bestimmen bleibt die Höhe des Tagessatzes. e)Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen. Danach bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen des Täters, das im Einzelfall entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzupassen ist, den Ausgangspunkt (BGE 134 IV 60 E. 5.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4; Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 35 und 43).

Seite 20 — 28 Massgebend ist somit das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, und damit dessen tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und aus dem Vermögen, ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 53). Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu ermitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu bezahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder Einkommensverschlechterungen zu berücksichtigen sind, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 54). Vom Bruttoeinkommen des Täters sind die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen. Sodann ist in Abzug zu bringen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 59). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4.1). Es kann sich in einem Regelfall als sachgerecht erweisen, dem Täter für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern je nach Höhe des Einkommens einen Pauschalabzug vom Einkommen von 15% bis 30% zuzugestehen (Sollberger, ZStrR 121 (2003), a.a.O., S. 255; ders., Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Auflage, Bern 2006, S. 43; Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 60). Auch bei Vornahme eines Pauschalabzuges gilt es jedoch zusätzlich die für den konkreten Fall relevanten Abzüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Seite 21 — 28 Weiter nennt das Gesetz allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, da Familienangehörige von der Einschränkung des Lebensstandards möglichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist daher um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Das Gericht kann sich hierbei weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4.1; 134 IV 60 E. 6.4; Dolge, BSK, a.a.O., Art. 34 N 70). Der Unterhalt für ein Kind bewegt sich hierbei in der Grössenordnung von 15-17 % des elterlichen Einkommens, für zwei Kinder bei 25-27 % und für drei Kinder bei 33-35 %, wobei ein allfälliger Verdienst des Ehegatten ebenfalls als Bestandteil des elterlichen Einkommens zu betrachten ist (Breitschmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage, Basel 2006, N 10 zu Art. 285; ähnlich auch Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Bern 2006, S. 179 f.). Anderweitige finanzielle Lasten wie beispielsweise Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (z.B. Ratenzahlungen für Konsumgüter, Hypothekarzinsen bzw. Wohnkosten überhaupt), fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium, wobei jedoch nur die Substanz des Vermögens in Frage kommt, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Dieses ist allerdings nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Es erlangt mit anderen Worten nur insofern Bedeutung, als der Täter von dessen Substanz lebt, und bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es für seinen Alltag anzehrt (BGE 134 IV 60 E. 6.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4.2). Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen. Hierbei gilt, dass auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet. Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, welches erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Ähnlich wie dem Kriterium des Lebensaufwandes kommt demjenigen des Existenzminimums Korrekturfunktion zu. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse

Seite 22 — 28 herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als noch zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist dabei von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens 50 % auszugehen. Bei einer hohen Anzahl Tagessätzen – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007] E. 3.4.3). f)Der Berufungskläger erzielt aus eigener Geschäftstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'500.-- und lebt zudem nach eigenen Angaben vorwiegend von den Einkünften der erwerbstätigen Ehefrau. Diese ist in einem Pflegezentrum als Stationsleiterin tätig und verdient netto pro Monat rund Fr. 5'000.--. Gemäss Auskunft der Steuerbehörden verfügt der Berufungskläger zudem über ein Reinvermögen in Höhe von Fr. 764'000.-- (Proz. Nr. VV.2009.900, act. 2.2, 2.6). Eigenen Angaben zufolge hat er überdies Schulden im Umfang von Fr. 30'000.-- (act. 2.3). Die Staatsanwaltschaft bzw. gleichermassen die Vorinstanz haben aufgrund dieser Umstände das Einkommen des Berufungsklägers um den Betrag von Fr. 1'500.-- aus Einkünften der Ehefrau erhöht (act. 2.7; 30% von Fr. 5'000.--), was nicht zu beanstanden ist, und womit ein relevantes Monatseinkommen von netto Fr. 3'000.-- resultiert. Der vorgenommene Pauschalabzug für Kranken- und Unfallversicherung sowie Steuern von 25 % bzw. Fr. 750.-- erscheint im vorliegenden Fall als angemessen. Sodann kommt der Berufungskläger Unterstützungspflichten nach, indem er seine zwei Kinder finanziell unterstützt. Für diese ist ein Abzug von 15 % (1. Kind; Fr. 450.--) bzw. 12.5% (2. Kind; Fr. 375.--) vorzunehmen. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz muss auch diesbezüglich das Monatsnettoeinkommen von Fr. 3'000.-- den Ausgangspunkt bilden. Dies ergibt ein relevantes Nettoeinkommen von Fr. 1’425.-- bzw. einen Tagessatz von Fr. 47.50 (Fr. 1’425.--٪30). Damit stellt sich die Frage, ob eine weitere Reduktion aufgrund des Kriteriums des Existenzminimums vorgenommen werden müsste. Dies erweist sich im vorliegenden Fall jedoch nicht als angemessen. Das nach Vornahme der relevanten Abzüge (Kranken- und Unfallversicherung, Steuern, Unterstützungspflichten) resultierende, geringe Nettoeinkommen von Fr. 1'425.-- ist insofern zu relativieren, als der Berufungskläger in Hausgemeinschaft mit

Seite 23 — 28 seiner erwerbstätigen Ehefrau lebt, welche ein Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- netto erzielt. Er gab denn auch selbst an, im Wesentlichen von den Einkünften seiner Ehefrau zu leben. Dies wurde etwa bei der vorhergehenden Berechnung bezüglich der Unterstützungspflichten für seine Kinder nur teilweise berücksichtigt, obwohl Unterhaltsleistungen für gemeinsame Kinder wie dargelegt aus den gesamten elterlichen Einkünften zu erbringen sind. Von einem weiteren Abzug ist deshalb abzusehen. Sodann hat die Vorinstanz gestützt auf die Berechnung der Staatsanwaltschaft sowohl das Vermögen des Berufungsklägers als auch dessen Schulden erhöhend bzw. reduzierend berücksichtigt. Wie dargelegt, können Vermögenswerte nur insoweit miteinbezogen werden, als der Täter tatsächlich von deren Substanz lebt, und bilden Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er diese für seinen Alltag anzehrt. Vorliegend ergeben sich aus den Akten jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Berufungskläger von der Vermögenssubstanz leben würde. Dem Leumundsbericht (act. 2.4) ist vielmehr zu entnehmen, dass das Vermögen in den Jahren 2007 bis 2009 praktisch unverändert geblieben ist bzw. zwischenzeitlich sogar leicht angewachsen ist. Wie bereits dargelegt, erzielt die Ehefrau des Berufungsklägers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.--. Auch unter diesem Gesichtspunkt und mangels anderer Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die Familie ihren Unterhalt aus den ehelichen Einkünften bestreitet, was auch der Aussage des Berufungsklägers selbst entspricht (act. 2.3). Analog ist bei Schulden vorzugehen, wobei diesbezüglich im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass diese zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen wären. Wie ausgeführt fallen bei der Berechnung des Tagessatzes anderweitige finanzielle Lasten wie beispielsweise Zahlungsverpflichtungen des Täters grundsätzlich ausser Betracht. Im vorliegenden Fall bleibt denn auch völlig unklar, welcher Art die geltend gemachten Schulden sind. Insgesamt folgt daraus, dass es beim errechneten Tagessatz von abgerundet Fr. 45.-- sein Bewenden hat. Damit erscheint in Abweichung des Entscheides der Vorinstanz aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 45.-- dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. 9. a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. In objektiver Hinsicht setzt der Aufschub des Strafvollzuges einzig voraus, dass der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren, einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit

Seite 24 — 28 verurteilt wird (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten der Bewährung zulassen. Für die Einschränkung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nach neuem Recht das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Es genügt somit die Abwesenheit der Befürchtung, dass der Täter sich nicht bewähren wird (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und 134 IV 97 E. 7.3). b)Der Berufungskläger wird wie dargelegt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 45.-- verurteilt, weshalb einer Gewährung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht nichts entgegensteht. Zu prüfen ist jedoch, ob in subjektiver Hinsicht keine ungünstige Prognose vorliegt. Beim Berufungskläger ist insgesamt nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Er hatte sich bis anhin stets wohlverhalten, verfügt über einen guten Leumund und ist nicht vorbestraft. Es kann aufgrund der vorliegenden Tatumstände davon ausgegangen werden, dass sich eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erweist, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vielmehr ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe sowie das Strafverfahren an sich eine genügende Warnwirkung auf diesen ausüben und er sich in Zukunft wohlverhalten wird. Damit ist auch das subjektive Erfordernis erfüllt und der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erweist sich vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 10. a) Für die begangene Übertretung gilt es zudem eine Busse auszufällen. Diese ist in jedem Fall unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die auszufällende Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 und 3 StGB).

Seite 25 — 28 b)Unter diesen Umständen stellt sich zudem die Frage nach der Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB. Diese Bestimmung erlaubt es, eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Zudem zu berücksichtigen gilt es, dass der Verbindungsgeldstrafe bzw. –busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt und das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegt. Sie soll weder zu einer Straferhöhung führen, noch eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Andererseits soll ihr aber auch nicht nur eine symbolische Bedeutung zukommen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 ff.; 134 IV 60 E. 7.3; 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich bei einem Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 m.H.). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse zudem nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (BGE 134 IV 76 E. 7.3.3). c) ca) Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB sowie für die Übertretung eine Busse von insgesamt Fr. 1’000.-- ausgesprochen. Es erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen durchaus als sinnvoll, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe und neben der Übertretungsbusse eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der von der Vorinstanz festgelegte Betrag erweist sich jedoch unter Einbezug der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verbindungsstrafe als zu hoch. Ausgehend von der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe (30 x Fr. 45.-- = Fr. 1'350.--) und der Tatsache, dass zusätzlich für die Übertretung - welche gesamthaft gesehen jedoch von untergeordneter Bedeutung ist - eine Busse auszusprechen ist sowie unter Einbezug der weiteren genannten Kriterien, erweist sich eine Busse von gesamthaft Fr. 300.-- vorliegend als angemessen.

Seite 26 — 28 cb)Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für eine ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bestimmung des Tagessatzes bereits befasst hat. Dies lässt es zwar grundsätzlich als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsstrafe durch den Tagessatz dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.7.3). Würde diese Umrechnung nun im vorliegenden Fall vorgenommen, ergäbe dies für die ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- unter Berücksichtigung der Tagessatzhöhe von Fr. 45.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Derweil aber bei der Bemessung der Busse auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterschied zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106). Eine Mehrzahl der kantonalen Strafverfolgungsbehörden schlägt einen Umrechnungsfaktor von Fr. 100.-- vor. Dies ergäbe im vorliegenden Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht nur eine Übertretungsbusse, sondern auch eine Verbindungsbusse ausgefällt worden ist und es sich beim Einkommen des Berufungsklägers nicht um ein Durchschnittseinkommen, sondern um ein tieferes Einkommen handelt, welches auch entsprechend zu einer tieferen Busse führt, so erscheint es angemessen, unter Gewichtung des Verschuldens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auszusprechen (vgl. auch Heimgartner, BSK, a.a.O., N 11 und N 14 zu Art. 106). 11.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Berufungskläger entsprechend Ziffer 1 des angefochtenen Urteils schuldig gemacht hat, weshalb

Seite 27 — 28 die Berufung insoweit abzuweisen ist. Hierfür ist er in Abweichung zu Ziffer 2 des vor-instanzlichen Urteils mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 45.-- zu bestrafen. Zusätzlich wird eine Busse von Fr. 300.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, ausgesprochen. Damit gilt es Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Bezüglich des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Begehren um Freispruch nicht durchgedrungen ist und hinsichtlich der erfüllten Tatbestände vollumfänglich am vorinstanzlichen Urteil festgehalten wird. Lediglich hinsichtlich der Strafzumessung ist die Berufung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Tagessatz- und Bussenhöhe zu seinen Gunsten reduziert wurde. Damit erscheint es als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO).

Seite 28 — 28

III. Demnach wird erkannt

1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 2 des angefochtenen

Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:

  1. wird bestraft:
  2. mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 45.-- bedingt bei einer

Probezeit von zwei Jahren,

b) mit einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von

6 Tagen.

2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten

von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden.

4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das

Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die

Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit

Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss

Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,

die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das

Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5.Mitteilung an:

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17.03.2010
Zuletzt aktualisiert
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