Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. Januar 2011Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 56(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 17. August 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hocRiesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses D. vom 4. Juni 2010, mitgeteilt am 22. Oktober 2010, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 25 A.Am Morgen des 20. Januar 2009 befand sich A. mit dem Polizeifahrzeug der Marke BMW 530XI Touring, Kontrollschild GR _, auf einer Dienstfahrt auf der A13 vom Rastplatz D. in Richtung E.. Es schneite und die Strasse war schneebedeckt. Gegen 7.25 Uhr befand sich A. auf Höhe der Ortschaft D.. Er hatte den zweiten Getriebegang eingelegt und fuhr mit etwa 30 bis 40 km/h. Plötzlich entstand eine Schneeverwehung, die A. für einen Moment die Sicht nahm. A. nahm seinen Fuss vom Gaspedal und wollte abbremsen. Noch bevor er jedoch die Bremse betätigen konnte, kollidierte er seitlich-frontal mit einem weissen Lieferwagen der Marke Fiat Ducato 15Q 2.3JTD, Kontrollschild GR _, welcher von B. gelenkt wurde. B. befand sich auf der Fahrt von F. in Richtung G.. B. erlitt bei dem Unfall gemäss Arztbericht einen Bänderriss und eine Verrenkung im Gelenk zwischen Schlüsselbein und Schulterblatt der linken Schulter, Schürfwunden an der linken Schulter, der linken Stirn und am linken Handrücken, eine Prellung des Brustkorbs, eine Stauchung der Halswirbelsäule sowie eine Prellung im Übergangsbereich Brust / Lendenwirbelsäule. A. erlitt nach eigenen Angaben eine Prellung am Brustkorb zufolge des Airbags, eine Quetschung an der rechten Hand sowie Schürfungen an beiden Knien. Er suchte jedoch keinen Arzt auf. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. B.Mit Strafmandat vom 10. Juni 2009, mitgeteilt am 16. Juni 2009, verurteilte der Kreispräsident K. A. wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. Gegen dieses Strafmandat liess A. am 24. Juni 2009 Einsprache erheben. In der Folge ergänzte die Bezirksgerichtsvizepräsidentin D. das Verfahren, indem sie B. als Auskunftsperson und C. als Zeuge einvernahm. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 17. Februar 2010, mitgeteilt am 18. Februar 2010, wurde A. wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss D. am 4. Juni 2010 waren A. und sein Rechtsvertreter anwesend. Der Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer, A. von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. D.Mit Urteil vom 4. Juni 2010, gleichentags mündlich eröffnet und am 22. Oktober 2010 schriftlich mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss D. wie folgt:
Seite 3 — 25 „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird A. mit einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen verurteilt. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
Seite 4 — 25 Schneemaden verengten Fahrbahn auszugehen. A. sei zudem mit eingeschaltetem Scheinwerfer gefahren, was bei starkem Schneefall zu einer weiteren Beschränkung der Sicht führen könne. Als Zwischenergebnis sei von einer schnee- und schneematschbedeckten Strasse sowie von Dunkelheit, Schneesturm und einer verengten Fahrbahn auszugehen. Mit dem Schneesturm einhergehen würden höchst wechselbare Sichtverhältnisse. Aufgrund der Temperaturen und des Schneefalls habe zudem eine Eisbildung auf der Fahrbahn nicht ausgeschlossen werden können. Diese Umstände hätten zu besonders hoher Aufmerksamkeit samt situationsbedingten Anpassungen des Fahrverhaltens anhalten müssen. Die Reduktion der Sicht habe nicht nur einen Bruchteil einer Sekunde gedauert. A. habe die Sicherheitslinie schon vor dem Unfall überquert und sei dieser davor zu nahe gekommen, weshalb er schon dort hätte reagieren müssen. Hätte er sofort reagiert, als er auf die Gegenfahrbahn geraten sei, hätte er noch rechtzeitig abbremsen können. Habe A. aber die Fahrbahnrichtung nicht mehr erkennen können, so sei eine Reaktion umso angezeigter gewesen. Mit 8.3 m/s sei das Tempo vor allem mit Blick auf die wechselnden Sichtweiten, die auch nur ein paar Meter betragen hätten, zu hoch gewesen. Aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse hätte A. unverzüglich mit einer Temporeduktion bis zum Stillstand reagieren müssen. Damit aber habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit und am situationsgerechten Reagieren, darin eingeschlossen das Anpassen der Geschwindigkeit, gemangelt, so dass A. den objektiven Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gesetzt habe. Er habe auch zumindest fahrlässig gehandelt, weil er gegen die nötigen Verkehrsregeln verstossen habe. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG sei damit erfüllt, weshalb A. gestützt auf diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen sei. Das Verschulden wiege nicht ganz leicht, eine Gefahr sei geschaffen und eine Person verletzt worden, wenn auch nicht besonders gravierend. A. zugute komme seine Vorstrafenlosigkeit. Er habe das Strafverfahren auch nicht erschwert. Eine Busse von Fr. 200.-- sei seinem Verschulden angemessen. E.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 12. November 2010, eingegangen am 15. November 2010, beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses D. vom 4. Juni 2010 seien aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.Der Berufungskläger sei für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'679.75 (inkl. MWSt von 7.6%) zu entschädigen.
Seite 5 — 25 4.Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.Der Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren mit CHF 3'902.00 (inkl. 7.6% MWSt) zu entschädigen.“ In der Begründung machte er zusammengefasst geltend, die Strassen seien schneebedeckt und die Boden- und Fahrbahnmarkierungen nicht zu erkennen gewesen. Spuren hätten aufgrund der Schneeverhältnisse keine gesichert werden können. Die Polizei habe die Kollisionsstelle nicht bestimmen können. Die Unfallstelle sei nicht ausgemessen worden. Beim Betrachten der vom polizeilichen Sachbearbeiter erstellten Handskizze dränge sich der Verdacht auf, dass diese erstellt worden sei, nachdem die Autos verschoben, die Fahrbahn gereinigt und die Schneemaden mit der Schneeschleuder entfernt worden seien. Sie widerspreche auch den Aussagen des Zeugen C. zu der Lage des Polizeifahrzeuges. Aufgrund der Handskizze lasse sich die Endlage der Fahrzeuge somit nicht rechtsgenüglich bestimmen. Bei den Fotos 5 und 6 seien keine Bodenmarkierungen ersichtlich und es sei unklar, mit welcher Brennweite sie aufgenommen worden seien. Die von der Vorinstanz aufgrund der Endlage der Fahrzeuge vorgenommene Stammtischberechnung des Kollisionspunktes sei willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass es für die Berechnung des Kollisionspunktes aufgrund der Endlage eingehender physikalischer Kenntnisse und umfangreicher Sachverhaltsdaten bedürfe. Aktenwidrig und willkürlich sei auch die Beurteilung, A. habe mindestens 15 m vor der Kollisionsstelle die Sicherheitslinie überquert. Die Feststellung, B. sei nicht auf der Gegenfahrbahn gefahren, stütze sich allein auf dessen Aussage und lasse ausser Acht, dass nach Angaben von C. die Fahrbahn von B. um rund einen Meter eingeengt gewesen sei. B. sei nach eigenen Angaben links neben der Schneemade und dem Pflugschnee gefahren, die in die Südspur gereicht hätten. Dabei habe er mit hoher Wahrscheinlichkeit die Sicherheitslinie im Bereich der Unfallstelle überfahren. Die Fahrbahn von A. hingegen sei nicht eingeschränkt gewesen. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Aus diesen Gründen sei nicht erstellt, dass A. auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Er sei somit vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Auch wenn der Kollisionspunkt auf der Gegenfahrbahn angenommen werde, sei A. freizusprechen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe keine Dunkelheit geherrscht, sondern Morgendämmerung. A. sei im weiteren mit Abblendlicht und nicht mit Scheinwerfer gefahren. Auf der Fahrbahn habe sich kein Eis gebildet gehabt. Die eingereichten Messdaten verschiedener Wetterstationen zeigten, dass am Unfalltag lediglich leichter Wind geherrscht habe. Aus den Aussagen von B. ergebe sich, dass der Schneesturm, der die Sicht
Seite 6 — 25 behindert habe, erst unmittelbar vor der Kollision aufgetreten sei. Beim Eintreffen des Zeugen C. auf der Unfallstelle habe es gemäss dessen Aussagen nicht stark gewindet. Auf den Fotos 5 und 6 schliesslich würden die Schneeflocken senkrecht fallen, was sie bei starkem Wind nicht tun würden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es habe während der gesamten Zeit ein starker Wind geweht und ein Schneesturm getobt, sei daher aktenwidrig. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass A. in die Schneeböe einer Staublawine geraten sei. Gemäss Bericht des SLF Davos habe am 20. Januar 2009 erhebliche Lawinengefahr geherrscht. Die Brücke, auf der A. sich befunden habe, als ihn die Schneeböe getroffen habe, liege gemäss C. im Auslauf eines Lawinenzuges. Der Lawinenschnee bleibe im Tal liegen, der Schneestaub werde in Turbulenzen über die A13 hinweg bis ins Dorf D. getragen. C. habe bei seinem Eintreffen auf der Fahrbahn Schneestaub festgestellt, der nicht verfahren gewesen sei. Daraus habe er den Schluss gezogen, dass eine Lawine niedergegangen sein müsse. Die Vorinstanz übersehe, dass nicht allein die Neuschneemenge, sondern die schlechte Verbindung zwischen der enormen Altschneemenge und dem Neuschnee für die Lawinentätigkeit verantwortlich gewesen sei. A. habe die Lichter des Lieferwagens nicht gesehen, weil er mitten in der Schneeböe gewesen sei, während sich B. noch ausserhalb der Schneestaubwolke befunden habe und deshalb die Lichter des Polizeifahrzeugs habe erkennen können. A. sei daher nicht in einen längerdauernden Schneesturm geraten, sondern in eine überraschend auftretende Schneeböe, die mit aller Wahrscheinlichkeit von einem Lawinenniedergang verursacht worden sei. Man könne A. daher nicht vorwerfen, er hätte Bremsbereitschaft erstellen müssen. Auch handle es sich beim Unfallort um eine langgezogene und übersichtliche Linksbiegung. Es habe keine wechselnden Sichtweiten gegeben. Die Geschwindigkeit von A. sei den Verhältnissen angepasst gewesen. Die Annahme der Vorinstanz, A. habe sich immer mehr vom Fahrbahnrand entfernt, finde in den Akten keine Stütze. Mangelnde Aufmerksamkeit könne ihm aufgrund dieser Überlegungen daher nicht vorgeworfen werden. A. habe im weiteren beim Auftreten der Schneeböe adäquat reagiert, indem er sofort den Fuss vom Gaspedal genommen habe und habe bremsen wollen. Da die Gefahr einer solchen Sichtbehinderung durch eine Schneeböe nicht vorauszusehen gewesen sei, habe A. nicht fahrlässig gehandelt. F.Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch der Bezirksgerichtsausschuss D. verzichteten am 22. November 2010 schriftlich auf die Einreichung einer Stellungnahme. A. reichte mit Schreiben vom 26. November
Seite 7 — 25 2010, eingegangen am 29. November 2010, eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, vom 25. November 2010 ein. G.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es überprüft das vor- instanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem
Seite 8 — 25 Grundsatze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. - Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Daraus darf auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. dazu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, die sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers ist daher nicht notwendig. 4.Mit Schreiben vom 26. November 2010 hat der Verteidiger von A. eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich, zu den Akten gereicht (act. 06 samt Beilagen). Diese Stellungnahme datiert vom 25. November 2010 (act. 06/2) und geht auf eine schriftliche Anfrage des Verteidigers vom 23. November 2010 zurück (act. 06/1). Die 20-tägige Berufungsfrist ist vorliegend, unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen, am 15. November 2010 abgelaufen. Sowohl die Anfrage an die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik als auch deren Stellungnahme und das Einreichen derselben beim Gericht erfolgten mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik wurde auch nicht in der Berufungsschrift angekündigt. Dokumente sind aber bereits mit der Berufung einzureichen oder zumindest in der Berufung anzukündigen, sofern sie nicht echte Noven betreffen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7a). Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik datiert zwar von einem Zeitpunkt nach Ablauf der Berufungsfrist und ist damit erst nachher entstanden. Jedoch betrifft sie einen Umstand, der schon vor dem Ende der Berufungsfrist und
Seite 9 — 25 insbesondere auch vor Einreichen der Berufungsschrift bekannt und verwirklicht war, nämlich, dass die Vorinstanz unter anderem aus den Fotos Nr. 5 und 6 beziehungsweise aus der darauf festgehaltenen Endlage der Fahrzeuge Rückschlüsse auf den Kollisionspunkt gezogen hat. Die Stellungnahme betrifft somit kein echtes Novum (= eine Tatsache, die sich erst nach Einreichung der Berufung verwirklicht hat). Es ist denn auch nicht ersichtlich und der Berufungskläger macht auch keine Gründe geltend, weshalb die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik nicht bereits während der Berufungsfrist hätte eingeholt werden können. Insbesondere aber hätte die Stellungnahme ohne Weiteres schon in der Berufungsschrift angekündigt werden können. Da weder das eine noch das andere geschehen ist, obwohl die Stellungnahme klarerweise kein echtes Novum betrifft, ist sie als verspätet zurückzuweisen. Im übrigen braucht der Kollisionspunkt im vorliegenden Fall nicht mathematisch genau bestimmt zu werden. Es genügt, wenn die Frage beantwortet werden kann, ob er auf der Fahrspur von B. gelegen hat oder nicht. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lassen die Akten ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kollisionspunkt auf der Fahrspur Richtung Süden lag. Daran vermöchte die Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik nichts zu ändern, selbst wenn sie in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden müsste. 5.In einem ersten Hauptpunkt macht der Berufungskläger geltend, es sei nicht erstellt, dass er mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kollisionsgegner die Sicherheitslinie überfahren habe und die Kollisionsstelle somit auf der Fahrbahn Richtung H./E. gelegen habe. Er sei daher vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Wie A. in der Berufung richtig festhält, hat der Zeuge C., der beim Tiefbauamt Graubünden arbeitet und als Vorarbeiter den Werkhof E. leitet, welcher für die A13 zwischen I. und D. zuständig ist, ausgesagt, dass die Fahrbahn von B. aufgrund der Schneemade um etwa einen Meter verengt war (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act, BI.2., S. 5). Die von B. befahrene Fahrbahn ist gemäss Handskizze der Polizei 3.50 m breit (kreisamtliche Akten, act. 10; in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Breite der Fahrbahnen und Pannenstreifen ohne Weiteres auch erst ausgemessen werden konnten, als die Unfallfahrzeuge bereits verschoben oder gar nicht mehr am Unfallort waren, so dass die Vorbehalte, die der Verteidiger gegen die Handskizze der Polizei in der Berufung vorbringt, diesbezüglich nicht überzeugen. Es ist daher für die Breite der Fahrbahnen und Pannenstreifen auf die Handskizze abzustellen). Nachdem die
Seite 10 — 25 Fahrbahn gemäss Zeugenaussage um etwa einen Meter verengt war (dies findet seine Bestätigung auch in den Fotos Nr. 5 und 6, Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11), standen B. somit noch etwa 2.5 m der Fahrbahnbreite zur Verfügung. Der Fiat Ducato 15Q 2.3JDT, welchen B. fuhr, ist etwa 2.05 m breit. B. hat ausgesagt, man habe die Bodenmarkierungen wegen des Schnees nicht gesehen, aber er sei immer ganz rechts neben dem Schnee, welchen der Schneepflug auf die Seite geschoben gehabt habe, gefahren (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2009, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 5 Mitte). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass B. bezüglich der Frage, wo er gefahren ist, nicht korrekt ausgesagt hätte. Seine Aussage ist leicht nachvollziehbar und einleuchtend. Denn gerade weil die Bodenmarkierungen aufgrund des Schnees, der auf der Strasse lag, nicht zu sehen waren und weil die Sicht eingeschränkt war (siehe Erwägung 7), bot sich die Schneemade als Orientierungshilfe geradezu an. Die Aussage von B., er sei gerade rechts der Schneemade gefahren, erweist sich unter diesen Umständen als glaubhaft. Da B. nach seinen Angaben ganz rechts neben der Schneemade fuhr, kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden, dass er die Mittellinie überquerte und es auf der Fahrspur von A. zur Kollision gekommen ist. Dass der Kollisionspunkt auf der Fahrspur von B. gelegen haben muss, ergibt sich im weiteren auch aus folgender Überlegung: Wie sich aus den Fotos Nr. 5 und 6 ergibt, wurde der Fiat Ducato durch den Zusammenstoss kaum abgedreht, während der BMW 530XI Touring eine erhebliche Rotation durchgemacht hat. Das zeigt klarerweise auf, dass der Fiat Ducato trotz gleichen Strassenverhältnissen für beide Fahrzeuge wesentlich träger auf den Zusammenstoss reagiert hat als der BMW 530XI Touring, was – auch gerade unter Berücksichtigung, dass der Fiat Ducato mit einer höheren Geschwindigkeit unterwegs war und damit eine höhere Energie in den Zusammenprall brachte – wiederum darauf schliessen lässt, dass der Fiat Ducato bedeutend schwerer war. War der Lieferwagen aber erheblich schwerer und zudem schneller als der Personenwagen, so ist, wie dies die Vorinstanz bereits richtig ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass der Personenwagen den Lieferwagen beim Zusammenstoss weit auf seine Fahrspur zurückgeschleudert hat. Dies hätte aber der Fall sein müssen, wenn die Kollision auf der Fahrspur von A. stattgefunden hätte, wie es in der Berufung geltend gemacht wird, denn in der Endlage befand sich der Lieferwagen auf dem Pannenstreifen seiner Fahrspur an der Stützmauer. Hätte die Kollision auf der Fahrspur von A. oder auch nur auf der Mittellinie stattgefunden, hätte der Lieferwagen durch den erheblich leichteren und langsameren Personenwagen somit zumindest etwa zwei Meter oder gar mehr Richtung Stützmauer geschleudert werden müssen (aus den Fotos Nr. 5 und 6,
Seite 11 — 25 Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11, ist ersichtlich, dass der Lieferwagen in der Endlage nahe der Stützmauer stand; die Fahrbahnbreite beträgt an der Unfallstelle 3.50 m, während der Pannenstreifen aufgrund der Ausbuchtung in der Stützmauer mehr als 1.30 m breit sein muss, Handskizze der Polizei, kreisamtliche Akten, act. 10, so dass zwischen der Endlage der linken vorderen Ecke des Fiat Ducato, an welcher die Fahrzeuge zusammenprallten, und der Mittellinie mehr als zwei Meter liegen müssen), während sich der Personenwagen ebenfalls etwa einen Meter oder auch mehr Richtung Stützmauer bewegt hätte, ragt er doch etwa so viel in die Fahrspur von B. (siehe weiter unten). Dass dem nicht so gewesen sein kann, ergibt sich aus der Lebenserfahrung und einfachsten physikalischen Gesetzen, die anzuwenden das Gericht durchaus in der Lage ist. Auch aus dieser Überlegung darf geschlossen werden, dass der Kollisionspunkt nicht auf der Fahrspur von A. und auch nicht an oder nahe bei der Mittellinie gewesen sein kann. Wo genau der Kollisionspunkt gewesen ist, braucht unter diesen Umständen nicht bestimmt zu werden, da es genügt zu wissen, dass die Kollision auf der Fahrspur von B. stattgefunden hat. Eine genaue Bestimmung des Kollisionspunktes mittels aufwändiger Berechnungen und Simulationen erübrigt sich unter diesen Umständen. Gegen einen Kollisionspunkt auf der Fahrspur von B. spricht im übrigen auch die Aussage von C. nicht, dass das Polizeifahrzeug bei seiner Ankunft schräg leicht über die Mittellinie gestanden sei (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 3). Diese Aussage ist nämlich insofern zu relativieren, als auch im Zeitpunkt der Ankunft von C. auf der Unfallstelle die Strasse noch vollständig mit Schnee bedeckt war, weshalb die Strassenmarkierungen nicht sichtbar waren, was C. selbst so ausgesagt hat. Ebenso ist seine Aussage, er sei von E. her gekommen und habe nicht zwischen dem Polizeifahrzeug und der Leitplanke hindurchfahren können (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 3) in dem Sinne zu relativieren, als auf dem Foto Nr. 6 (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11), welches unbestrittenermassen die Endlage der Fahrzeuge festhält, zwischen Leitplanke und Polizeifahrzeug klar eine Fahrspur im Schnee erkennbar ist, die relativ frisch gewesen sein muss, denn die Fahrspuren des Fiat Ducato zum Beispiel sind aufgrund des Schneefalls schon nicht mehr sichtbar. Zumindest ein Personenwagen konnte mithin hinter dem Polizeifahrzeug passieren. Es musste daher ein Abstand von wenigstens gegen zwei Metern zwischen dem Polizeifahrzeug und der Leitplanke bestehen. Der BMW 530XI Touring weist eine Länge von 4.84 m auf. Die Fahrspur von A. hat gemäss Handskizze der Polizei eine Breite von 3.80 m, der Pannenstreifen eine solche
Seite 12 — 25 von 1.50 m (kreisamtliche Akten, act. 10). Auch wenn der BMW nicht gerade rechtwinklig zur Fahrbahn stand, so ergibt sich aus den gemachten Angaben doch, dass er nicht nur leicht über die Mittellinie auf die Fahrspur von B. geragt haben kann, sondern dass es sich doch eher um einen Meter oder mehr gehandelt haben muss, die er auf die Fahrspur Richtung G. ragte. Und schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass A. in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2009 selbst zugestanden hat, es bestehe die Möglichkeit, dass er, als er in der Schneeböe die Orientierung verloren gehabt habe, leicht nach links gelenkt habe, wobei er nicht wisse, ob er dabei auf die Gegenfahrbahn geraten sei (kreisamtliche Akten, act. 3, S. 2). Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat er am 30. Januar 2009 erklärt, er könne nicht sagen, ob er auf der Fahrspur von B. gewesen sei oder B. auf seiner Fahrspur, als es zur Kollision gekommen sei, da er zu diesem Zeitpunkt effektiv keine Sicht gehabt habe (kreisamtliche Akten, act. 5, S. 2 Mitte). A. schloss damit sowohl gegenüber der Polizei als auch beim Untersuchungsrichter die Möglichkeit, dass der Zusammenstoss auf der Fahrbahn Richtung G. stattgefunden hat, selbst nicht aus. Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich der Kollisionspunkt gemäss Beweisergebnis auf der Fahrspur Richtung Süden befunden haben muss, woran auch die Einwendungen des Berufungsklägers nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass A. und B. auf der Fahrspur des letzteren zusammengestossen sind. 6.In einem weiteren Punkt wird in der Berufung geltend gemacht, entgegen der Annahme der Vorinstanz habe am Morgen des 20. Januar 2009 bei D. kein Schneesturm geherrscht. Dies zeige schon die Aussage des Berufungsklägers, dass auf dem Rastplatz D. nur ein leichter Wind geweht habe. Diese Aussage werde durch die Daten der Wetterstationen bestätigt. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäss Angaben der Wetterstation auf dem J. am 20. Januar 2009 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 7.30 Uhr Windspitzen zwischen 40.3 km/h und 36.0 km/h gemessen wurden (act. 01/7), was einem starken Wind beziehungsweise einer frischen Brise entspricht (act. 01/8). Wie weit diese Winde jedoch auch im Tal zu spüren waren, lässt sich aus der Tabelle naturgemäss nicht ersehen. Im Polizeirapport wird aber festgehalten, dass zum Zeitpunkt, als die Polizeistreife auf der Unfallstelle eintraf, teilweise starker Wind feststellbar war, der den frisch gefallenen Schnee aufwirbelte (kreisamtliche Akten, act. 2, S. 3 „Angetroffene Situation“). Die Polizeistreife traf um 7.40 Uhr auf der Unfallstelle ein, also nur ungefähr 15 min. nach der Kollision (Polizeirapport, kreisamtliche Akten, act. 2, S. 1). Auch B. sprach davon, dass ein Schneesturm geherrscht beziehungsweise
Seite 13 — 25 dass der Wind den Schnee verwirbelt habe (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 1 und 2 oben, sowie Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2009, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 2 unten, S. 3 oben und S. 4 oben). In der polizeilichen Einvernahme hat er erklärt, dieser Schnee-sturm habe „poco dopo l’uscita nord di D.“ begonnen (kreisamtliche Akten, act. 6, S. 1). Zwischen der Ausfahrt D. Nord und der Unfallstelle liegen in etwa 300 m. B. ist nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Damit hat er jede Sekunde 13.85 m zurückgelegt. Für die 300 m hat er unter diesen Umständen gut 21 Sekunden benötigt. Seine Aussage, der Schneesturm habe „poco dopo“ der Ausfahrt D. Nord begonnen, zeigt klar auf, dass er vor dem Unfall schon eine gewisse Strecke beziehungsweise eine gewisse Zeit im Schneesturm gefahren sein muss, denn „poco dopo“ umfasst weder zeitlich noch örtlich verstanden eine Strecke von 300 m. Gegenüber der Bezirksgerichtsvizepräsidentin hat B. ausgesagt, dass der Schneesturm beim Ausgang des Tunnels bei D. begonnen habe (bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 2 unten). Auch gemäss dieser Aussage ist B. vor dem Unfall bereits eine gewisse Zeit im Schneesturm gefahren. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Aussagen von B. nicht abgestellt werden könnte und A. macht denn auch keine solchen geltend. Vielmehr geht er in der Berufung selbst von den Aussagen von B. aus (Berufung, act. 01, S. 11, lit. f). Die Aussagen von B. sprechen nun aber wie aufgezeigt und entgegen den Ausführungen in der Berufung klar dagegen, dass es am Morgen des 20. Januar 2009 vor dem Unfall nur wenig Wind hatte und dass der Schneesturm beziehungsweise die Schneeböe ein Phänomen war, das unmittelbar vor dem Unfall ganz plötzlich auftrat. Vielmehr sprechen sie klar dafür, dass bei D. eine gewisse Zeit lang ein Schneesturm herrschte. C. hat bezüglich der Windverhältnisse erklärt, wie er von den Pikettleuten wisse, habe es an jenem Morgen stark geschneit und stark gewindet. Als er gegen 8 Uhr auf die Unfallstelle gekommen sei, habe es noch geschneit, aber nicht mehr stark gewindet (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 3). Diese Aussage spricht weder gegen die Feststellung im Polizeirapport, dass es bei Eintreffen der Polizeistreife am Unfallort starke Winde gehabt habe, noch gegen die Aussage von B., es habe bei D. im Unfallzeitpunkt ein Schneesturm geherrscht, denn die Winde beziehungsweise der Schneesturm können sich bis zum Eintreffen von C., das etwa eine gute halbe Stunde nach dem Unfall und etwa 20 min. nach dem Eintreffen der Polizei stattfand, ohne weiteres gelegt haben. Was die Aussage von C. jedoch bestätigt, ist, dass es an jenem Morgen im Tal starke Winde gegeben
Seite 14 — 25 hat. Insgesamt gesehen finden sich in den Akten somit genügend Anhaltspunkte, dass es am Morgen des 20. Januar 2009 und auch im Zeitpunkt des Unfalles bei D. starke Winde gab, die den Schnee aufwirbelten. Dagegen sprechen im übrigen auch die Fotos Nr. 5 und 6 nicht, auf denen die Schneeflocken senkrecht fallen, wie in der Berufung geltend gemacht wird. Denn die Fotos wurden gemäss Aussage von A. vor der Vorinstanz gemacht, kurz bevor er die Unfallstelle zusammen mit der Polizeistreife verlassen hat (Urteil der Vorinstanz, act. 01/1, S. 6). Dies ist zweifellos erst eine gewisse Zeit nach dem Eintreffen der Polizeistreife gewesen, so dass die Fotos bezüglich der Windverhältnisse im Zeitpunkt der Unfalles und des Eintreffens der Polizeistreife keine Auskunft geben. Wie bereits festgestellt, ist es ohne Weiteres möglich, dass sich der Wind im Verlauf des Morgens gelegt hat. Bei den Fotos handelt es sich zudem nur um Momentaufnahmen, die kaum etwas darüber auszusagen vermögen, wie die Verhältnisse davor waren und sich danach entwickelt haben. Die beiden Fotos sprechen daher nicht gegen die Annahme, dass im Zeitpunkt des Unfalles bei D. ein Schneesturm geherrscht hat. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass es am 20. Januar 2009 im Zeitpunkt des Unfalles bei D. einen Schneesturm gab. 7.Der Berufungskläger macht in der Berufung geltend, es habe gute Sicht geherrscht, bevor er unerwartet von einer heftigen Schneeböe erfasst worden sei. Die Vorinstanz geht von einer stark eingeschränkten Sicht mit wechselnden Sichtweiten aus. Im folgenden ist aufgrund der Akten zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine stark eingeschränkte Sicht angenommen hat oder nicht. Gegenüber der Polizei hat A. am 20. Januar 2009 erklärt, ausser dem Schneefall seien die Sichtverhältnisse gut gewesen. Es sei bereits hell gewesen und die Strecke sei gerade und übersichtlich. Er habe die A13 auf eine Distanz von mindestens 100 bis 150 Metern überblicken können (kreisamtliche Akten, act. 3, S. 2 oben). In derselben Einvernahme hat er ausgesagt, er sei vor dem Unfall schätzungsweise mit 30 bis 40 km/h gefahren (S. 1 unten), er habe sofort die Geschwindigkeit reduziert, als er in die Schneeböe geraten sei, indem er den Fuss vom Gaspedal genommen habe, und schon sei es zur Kollision gekommen (S. 2 Mitte), er habe das andere Fahrzeug aufgrund des Schneefalls und weil es ein weisses Fahrzeug gewesen sei, nicht gesehen (S. 2 Mitte). B. hat ausgesagt, er sei mit 50 km/h gefahren (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 2 unten; Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2009, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 4). Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h legt ein Fahrzeug jede Sekunde 8.31 m zurück, bei
Seite 15 — 25 40 km/h sind es 11.08 m und bei 50 km/h 13.85 m. Zieht man die Reaktion von A. in die Überlegungen mit ein, dass er nämlich nach dem Verlust der Sicht nur gerade den Fuss vom Gaspedal habe nehmen können, als es auch schon zur Kollision gekommen sei, so ergibt sich, dass er kaum mehr als eine Sekunde in der Schneeböe gefahren sein kann, als die Kollision sich ereignete. Das Fahrzeug von A. und der Lieferwagen waren mithin kaum mehr als 22 bis 25 m von einander entfernt, als die Schneeböe A.’ Fahrzeug erfasste. Der Lieferwagen fuhr gemäss Aussage von B. mit Abblendlicht (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 3 oben; Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2009, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 4). Die Linkskurve wird in der Berufungsschrift als langgezogen und übersichtlich geschildert (act. 01, S. 8, lit. g). Dies ergibt sich auch aus dem Fotoblatt (kreisamtliche Akten, act. 11, insbesondere Foto Nr. 2). Trotzdem hat A. den Lieferwagen nach eigener Aussage nicht gesehen, weder als er vor noch als er in der Schneeböe war. Wäre die Sicht an jenem Morgen vor dem Unfall tatsächlich 100 bis 150 m weit gewesen, hätte A. den Lieferwagen aber vor der Schneeböe zweifellos sehen müssen. Dies auch unter dem Aspekt, dass es entgegen den Aussagen von A. kaum schon hell gewesen sein dürfte, sondern dass allein schon aufgrund des Datums, der Uhrzeit und des Wetters davon auszugehen ist, dass Dämmerung geherrscht hat (vgl. den Polizeirapport, kreisamtliche Akten, act. 2, S. 3 Mitte, sowie die Aussage von B. gegenüber der Polizei, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 3 oben, und gegenüber der Bezirksgerichtsvizepräsidentin, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 3 oben, und schliesslich auch die Fotos 5 und 6, Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11, sowie schliesslich sogar die entsprechende Feststellung in der Berufung, act. 01, S. 10, Ziff. 2.1), die noch nicht weit fortgeschritten war, weshalb die Abblendlichter des Lieferwagens von vornherein stärker aufgefallen sind. Dass A. den Lieferwagen überhaupt nicht gesehen hat, spricht damit entweder gegen seine Aussage, die Sicht sei an jenem Morgen gut gewesen, oder es spricht dafür, dass A. sehr unaufmerksam gewesen ist. Nachdem auch B. erklärt hat, er habe die Lichter des anderen Fahrzeugs erst kurz vor dem Zusammenstoss gesehen (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 2 oben; Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 5. November 2009, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 4), ist davon auszugehen, dass die Sichtverhältnisse entgegen den Aussagen von A. nicht gut und damit erheblich eingeschränkt waren. Davon ist die Vorinstanz somit zu Recht ausgegangen.
Seite 16 — 25 8.In der Berufung wird im weiteren geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, A. habe an seinem Fahrzeug die Scheinwerfer eingeschaltet gehabt. Er habe in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme klar bestätigt, dass er mit Abblendlicht gefahren sei. Die Feststellung der Vorinstanz, die eingeschalteten Scheinwerfer hätten bei starkem Schneetreiben zu einer weiteren Beschränkung der Sicht geführt, sei daher unbehelflich. Dem Berufungskläger ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, A. sei mit eingeschalteten Scheinwerfern gefahren. Diese Annahme hat jedoch keinen weiteren Einfluss auf die Entscheidung der Vorinstanz gehabt, sie wird im Urteil lediglich als weiteres Detail aufgeführt, das belegen soll, dass die Sicht von A. eingeschränkt gewesen ist. Wie bereits einlässlich dargelegt, war die Sicht von A. eingeschränkt. Damit aber hat die fehlerhafte Feststellung der Vorinstanz keine Auswirkungen gezeitigt, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. A. führt in der Berufung weiter an, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe sich auf der Fahrbahn der A13 kein Eis gebildet gehabt. Die Erwägung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger aufgrund der vereisten Fahrbahn eine besonders hohe Aufmerksamkeit hätte aufwenden und sein Fahrverhalten hätte anpassen müssen, sei unbehelflich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in keiner Weise festgestellt hat, die A13 sei vereist gewesen. Vielmehr hat sie ausgeführt, aufgrund der Temperaturen und des Schneefalls habe eine Eisbildung auf der Fahrbahn nicht ausgeschlossen werden können (Urteil der Vorinstanz, act. 01/1, S. 14, lit. l). Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass A. aufgrund der Witterungs- und Strassenverhältnisse nicht von vornherein davon ausgehen durfte, dass die Strassen nicht vereist waren. Die Möglichkeit, dass sich auf den Fahrbahnen Eis gebildet haben könnte, hätte wiederum A. gemäss Auffassung der Vorinstanz zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen. Diese Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 126 II 192 E 2b, in welchem das Bundesgericht festhält, dass bei Schneematsch auf den Fahrbahnen immer auch mit vereisten Strassen gerechnet werden muss). Schliesslich bringt der Berufungskläger noch vor, seine Fahrspur sei nicht verengt gewesen, es habe lediglich auf dem 1.5 m breiten Randstreifen eine rund 70 cm breite Schneemade gegeben. Die Erwägung der Vorinstanz, dass aufgrund der verengten Fahrbahn eine besondere Aufmerksamkeit gefordert gewesen sei, sei somit unbehelflich. Auch diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Wie der Berufungskläger zwar richtig ausführt, ist nach Aussage von C. die Fahrspur von A. nicht verengt gewesen. Jedoch hat C. auch festgestellt, dass die Gegenfahrspur aufgrund des Schnees, der von der Schneeräumung zur Seite geschoben worden war, um etwa einen Meter verengt
Seite 17 — 25 war. Die Fahrzeuge, die die Südspur benutzten, konnten somit nicht so weit rechts fahren, wie sie es ohne Schnee gekonnt hätten. Dies hiess insbesondere bei Lastwagen und Bussen, die doch einiges über zwei Meter breit sein können, aber auch bei anderen Fahrzeugen, die sich nicht streng rechts hielten, dass die Möglichkeit bestand, dass sie nahe der oder sogar auf der Mittellinie fuhren, was wiederum von A. besondere Aufmerksamkeit verlangte, damit er dies früh genug erkennen und entsprechend reagieren konnte. Die Feststellung der Vorinstanz, A. habe wegen der Fahrbahnverengung erhöhte Aufmerksamkeit aufbringen müssen, bezieht sich somit auf die Verengung auf der Südspur, die einen Einfluss auf das Fahrverhalten der Fahrzeuge auf der Fahrbahn Richtung Süden hatte und damit auch A.’ erhöhte Aufmerksamkeit erforderte. Damit aber lassen die Einwendungen von A. das vorinstanzliche Urteil unberührt. 9.Der Berufungskläger macht weiter geltend, die plötzliche Schneeböe, die ihn erfasst habe, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Staublawine hervorgerufen worden. Dabei stützt er sich auf entsprechende Aussagen von C.. C. hat ausgesagt, er sei der Meinung, dass die Lawine am Gegenhang heruntergekommen sein müsse. Im K. gebe es vier solcher Orte, an denen es zu spontanen Lawinenniedergängen komme. Entsprechend komme der Schnee jeweils bis auf die Strasse, zum Teil bis ins Dorf D. (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 3). Weiter hat er ausgeführt, auf der Fahrbahn habe es Schneestaub gehabt, welcher nicht verfahren gewesen sei, weshalb er annehme, dass die Lawine am Gegenhang eine Schneestaubwolke ausgelöst habe (bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 5). Aus den Aussagen von C. ist zu schliessen, dass er am 20. Januar 2009 weder einen Lawinenniedergang am Gegenhang von D. beobachten konnte, noch dass es offizielle Aufzeichnungen bezüglich eines solchen Lawinenniederganges gibt. Dass am 20. Januar 2009, morgens etwa um 7.25 Uhr, am Gegenhang von D. eine Lawine niedergegangen sein soll, ist somit in keiner Weise dargetan, es handelt sich um eine reine Hypothese. Selbst wenn aber eine Lawine niedergegangen sein sollte, so wäre deren Dimension nicht belegt, weshalb auch nicht feststehen könnte, dass sie die notwendige Grösse aufgewiesen hätte, um eine Schneestaubwolke bis nach D. zu schicken. Die in den Unterlagen befindliche Karte mit einer eingezeichneten Lawine (Beilagen zu der Einvernahme von C. durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2.) zeigt lediglich die Ausmasse einer Lawine, die offenbar in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2009 niedergegangen ist. Sie sagt damit aber gar nichts
Seite 18 — 25 über eine mögliche Lawine aus, die am Unfallmorgen niedergegangen sein soll. Denn zweifellos hätte eine Lawine am 20. Januar 2009 auch viel kleiner ausfallen können als diejenige, die auf der Landkarte eingezeichnet ist. Interessanterweise hat C. im übrigen zwar offenbar einen Beleg für einen Lawinenniedergang in der Nacht vom 6./7. Februar 2009 gefunden, jedoch keinen für einen solchen am Morgen des 20. Januar 2009. Auch der Berufungskläger hat augenscheinlich keinen Beleg gefunden, ansonsten er diesen ohne Zweifel eingereicht hätte. C. hat denn auch gemäss seinen Aussagen allein aus dem Umstand, dass er auf der Fahrbahn unverfahrenen Schneestaub festgestellt haben will, geschlossen, dass am Gegenhang eine Lawine heruntergekommen sein müsse, die eine Schneestaubwolke verursacht habe, die bis zum Dorf D. gelangt sei. Gerade die Aussage aber, es habe auf der Fahrbahn unverfahrenen Schneestaub, hervorgerufen durch eine Lawine, gehabt, überrascht. Eine Lawine, die für eine Schneestaubwolke verantwortlich gewesen sein könnte, welche A.’ Sicht genommen hätte, hätte logischerweise kurz vor 7.25 Uhr ins Tal gelangen müssen. Der Schneestaub wäre um 7.25 Uhr auf die Strasse gefallen. C. war nach eigener Aussage etwa um 8.00 Uhr auf der Unfallstelle (bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 3 oben). Es waren mithin seit dem Unfall etwa 35 min. vergangen. Nach Aussage von A. schneite es sehr stark, als er auf der A13 fuhr (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 5, S. 1 unten). B. hat ausgesagt, es habe ein heftiger Schneesturm geherrscht (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 6, S. 1 unten). C. selbst hat erklärt, als er auf die Unfallstelle gekommen sei, habe es noch geschneit (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin, bezirksgerichtliche Akten, act. B.I.2., S. 3). Und auch auf den Fotos Nr. 5 und 6 ist klar ersichtlich, dass es immer noch ausgiebig geschneit hat (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11). Unter diesen Umständen aber ist nur schwer nachvollziehbar, dass C. mehr als 30 min. nach dem Unfall und trotz des anhaltenden Schneefalls noch Schneestaub auf der Fahrbahn gesehen haben kann, der im Zeitpunkt des Unfalls mit einer Schneestaubwolke auf die Strasse gelangt sein soll. Damit aber finden sich in den Akten keine überzeugenden Argumente für die Behauptung, A. sei in eine Schneestaubwolke geraten, die von einer Lawine hervorgerufen worden sei. Entgegen den Ausführungen in der Berufung kann vorliegend daher nicht davon ausgegangen werden, dass A. in eine Schneestaubwolke einer Lawine geraten ist. 10.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es gemäss Aktenlage am Morgen des 20. Januar 2009 gegen 7.25 Uhr im Gebiet bei D. stark schneite. Die
Seite 19 — 25 Fahrbahn der A13 war mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Bei der Ortschaft D. selbst herrschte ein Schneesturm. Es dämmerte. Die Sicht war eingeschränkt. Dergestalt waren die Witterungs- und Strassenverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls. Im weiteren ergibt sich aus den Akten, dass A. und B. auf der Südspur zusammengestossen sind und damit auf der Fahrspur von B.. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob sich A. unter diesen Umständen eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG hat zuschulden kommen lassen. 11.a) Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Voraussetzung für die vom Gesetz geforderte Beherrschung des Fahrzeuges ist neben der Betriebssicherheit des Fahrzeugs die Fahrfähigkeit des Lenkers, die Aufmerksamkeit im Verkehr sowie das Fehlen von Faktoren, die den Lenker beim Erfüllen seiner Pflichten behindern oder stören. Beherrschen heisst, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts macht, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahrzeugs verlangt, dass der Fahrer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. Damit wird mehr verlangt als nur die Anpassung der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse. Ein Nichtbeherrschen kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug vorkommen (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 1 zu Art. 31 SVG). Das Gebot, das Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer, dass er alle relevanten Informationen über namentlich die Strasse/Umwelt (vorab Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse) und das Verkehrsgeschehen aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 541). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs verpflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrsregeln (Giger, a.a.O., N 1 zu Art. 31 SVG). Um diese Regeln beachten zu können, muss der Fahrzeugführer in situationsangemessener Weise aufmerksam sein, Gefahren erkennen und in adäquater Weise darauf reagieren (Schaffhauser, a.a.O., N 550). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen wie namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und der voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. BGE 122 IV 225 ff.). Bei schlechten Strassenverhältnissen muss notfalls im Schritttempo gefahren werden (BGE 101 IV 221 E 1a). Mit anderen Worten ist angesichts schlechter Strassenverhältnisse eine erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit eine adäquate Reaktion. Das
Seite 20 — 25 Bundesgericht setzt in dieser Hinsicht als Allgemeinwissen das Wissen voraus, dass die Schleuder- und Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist (BGE 126 II 192 E 2b). Dasselbe hat für Strassen zu gelten, die ersichtlich mit Schnee oder Eis bedeckt sind. b) Wie bereits einlässlich dargelegt, ist der Zusammenstoss der beiden Fahrzeuge auf der Südspur erfolgt. Ebenso ist bereits ausgeführt worden, dass allein aufgrund physikalischer Gegebenheiten nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Polizeifahrzeug den Lieferwagen beim Zusammenstoss weit zurückgeworfen hat. Dies allein schon aufgrund der grösseren Masse und der höheren Geschwindigkeit des Lieferwagens, was zu einer bedeutend grösseren Energie und damit zu einer wesentlich grösseren Wucht auf Seiten des Lieferwagens geführt hat. Der Zusammenstoss ist daher zweifellos nicht in der Nähe der Mittellinie erfolgt, was aus der Endlage des Lieferwagens nahe der Stützmauer geschlossen werden muss. A. hat in der polizeilichen Einvernahme zugestanden, dass er möglicherweise leicht nach links gelenkt habe, als er keine Sicht mehr gehabt habe (kreisamtliche Akten, act. 3, S. 2). Der Unfall ist noch vor Beginn der Linkskurve geschehen (Fotoblatt, kreisamtliche Akten, act. 11). Als A. nach seiner Aussage die Sicht genommen wurde, hat er sich noch etwas weiter von der Linkskurve entfernt befunden, da er ja noch den Fuss vom Gas genommen hat, bevor sein Fahrzeug mit dem Lieferwagen zusammenstiess. Im Moment, als A. leicht nach links lenkte, war daher noch gar kein Lenken nach links notwendig, da die Linkskurve noch nicht begann. Kommt hinzu, dass A. die Strecke zweifellos sehr gut kennt, ist er doch schon seit 1978 in G. stationiert (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 5, S. 3 Mitte) und wohnt er in D.. Das leichte Lenken nach links war somit die falsche Reaktion. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass A. sich auf einer Strasse befand, auf der mit Gegenverkehr zu rechnen war, und er aufgrund der fehlenden Sicht nicht sagen konnte, ob er durch das leichte Lenken nach links auf die Gegenspur gelangte. Wer aber in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2003, 6P.61/2003, E 2.3). Es ist festzustellen, dass A. unzweifelhaft nach links über der Mittellinie gefahren sein muss. Wie bereits festgehalten, ist der Zusammenstoss zwischen den beiden Fahrzeugen nicht nahe an der Mittellinie erfolgt. A. hat ausgesagt, er könne keine Distanz sagen, aber er sei auf jeden Fall auf seiner Spur gefahren (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 3, S. 2). In der Berufung wird festgehalten, die Feststellung der Vorinstanz, dass A. die Fahrbahnabschrankung nicht mehr
Seite 21 — 25 gesehen habe, treffe nur für die Zeit zu, als er sich in der Schneeböe befunden habe. Ansonsten sei die Feststellung aktenwidrig und angesichts des hohen und auch bei Schneefall erkennbaren Brückengeländers nicht nachvollziehbar (Berufung, act. 1, S. 16, lit. d). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger, bevor er die Sicht verlor, die rechtsseitige Fahrbahnabschrankung sah. Dann konnte er jedoch auch erkennen, wie weit entfernt er von dieser fuhr. Unter diesen Umständen aber hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zweifellos auffallen müssen, dass er sich so weit von der Fahrbahnabschrankung entfernt hatte, dass damit die Möglichkeit bestand, dass er über die Mittellinie hinaus geraten konnte. Wenn er dies nicht bemerkte, was seine Aussage gegenüber der Polizei nahe legt, so hat er nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten lassen. Wer es jedoch an der notwendigen Aufmerksamkeit fehlen lässt, der beherrscht das Fahrzeug nicht. Wenn A. im übrigen die Fahrbahnabschrankung nicht mehr gesehen hätte, dann hätte ihm jedwelcher Anhaltspunkt zur Orientierung gefehlt, waren die Markierungen auf der Strasse doch wegen des Schnees nicht zu sehen. In diesem Fall aber hätte A. nicht unbedacht weiter fahren dürfen. Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei dem Schneesturm, der bei D. herrschte, nicht um ein plötzliches Phänomen handelte, wie bereits einlässlich dargelegt wurde. A. hat zudem ausgesagt, dass es leicht gewindet habe, als er auf dem Rastplatz D. gewesen sei (polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2009, kreisamtliche Akten, act. 3, S. 2 unten). Er wusste folglich, dass es nicht windstill war. Dann aber war auch nicht auszuschliessen, dass eine Windböe entstehen konnte. C. wiederum hat ausgesagt, dass die Witterungsverhältnisse bei D. regelmässig extrem seien. Es könnten dort insbesondere bei Westwindwetter und leichtem Schneefall plötzliche Verwehungen auftreten. Zwischen dem Dorf D. und dem Tunneleingang komme es immer wieder zu grossen Schneeverwehungen, die sie jeweils wegschleudern müssten, damit die Strasse offen gehalten werden könne (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin vom 25. Januar 2010, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.2., S. 4, Antwort zu Frage 9). A. ist seit 1978 in G. als Kantonspolizist stationiert. Er wohnt in D.. Es konnte ihm daher nicht unbekannt sein, dass die Wetterverhältnisse bei D. extrem sein können und dass es dort grosse Schneeverwehungen geben kann. Da er wusste, dass es nicht windstill war und dass es stark schneite, musste er damit rechnen, dass eine plötzliche Windböe den Schnee aufwirbeln oder auch einfach den fallenden Schnee verwirbeln könnte, so dass seine Sicht noch mehr beeinträchtigt würde. Nachdem es sich beim Schneesturm, welcher im Zeitpunkt des Unfalles bei D. herrschte, zudem nicht um eine plötzliche Erscheinung handelte, kann entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht gesagt werden, die Schneeböe, welche das Fahrzeug
Seite 22 — 25 erfasste und A. die Sicht nahm, sei vollkommen überraschend aufgetreten und nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A. nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit die Wettersituation einschätzte und bedachte. Hätte er aber grundsätzlich bedenken müssen, dass bei starkem Schneefall und Wind eine Schneeverwehung jederzeit möglich ist, hätte er sein Fahrverhalten dementsprechend anpassen müssen, indem er beispielsweise die Geschwindigkeit weiter gedrosselt hätte und Bremsbereitschaft erstellt hätte. Dies hat er jedoch nicht getan, was ihm vorzuwerfen ist. Dass der Unfallgegner im übrigen mit einer noch höheren Geschwindigkeit als A. gefahren ist, vermag A. nicht zu entlasten, da vorliegend einzig sein Verhalten beurteilt werden muss. Aus dem Gesagten erhellt, dass A. den objektiven Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG zweifellos erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist zumindest Fahrlässigkeit gefordert (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Dass ein unmotiviertes Lenken nach links auf einer Strasse mit Gegenverkehr eine in aller Regel nicht angebrachte Reaktion ist, vor allem wenn man aufgrund fehlender Sicht nicht sagen kann, ob man mit der leichten Linksbewegung über die Mittellinie und damit in die Fahrbahn des Gegenverkehrs gerät, ist offensichtlich und leicht erkennbar. A. hätte zudem ohne weiteres auf diese Lenkbewegung verzichten können. Er hat unter diesen Umständen in dieser Hinsicht ohne Zweifel fahrlässig gehandelt. Ebenso ist ihm bezüglich der Aufmerksamkeit zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, denn es gehört zum Allgemeinwissen, dass fehlende Aufmerksamkeit leicht dazu führen kann, dass einem eine wichtige Information entgeht, was schliesslich gravierende Auswirkungen zeitigen kann. A. war zudem durch keine andere Aufgabe so sehr in Anspruch genommen, dass er nicht auf den Fahrbahnrand und seinen Abstand dazu hätte achten können und müssen oder dass er die Wetterverhältnisse nicht hätte beobachten und einordnen können. Es wäre somit für A. durchaus möglich gewesen, die notwendige Aufmerksamkeit aufzubringen. Hätte A. auf die Linksbewegung verzichtet und auch den Abstand zum Fahrbahnrand im Auge behalten sowie die Wetterverhältnisse in sein Fahrverhalten miteinbezogen, wäre der Unfall vermieden worden. Sowohl das eine wie das andere wäre für A. ohne weiteres machbar gewesen. A. hat mit seinem Handeln somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt. Als Strafnorm kommt ohne Zweifel Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung, da es sich klarerweise nicht um eine qualifizierte Verletzung von Verkehrsregeln handelt. 12.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufung ist auch Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs und damit die Strafzumessung angefochten. In der Berufungsbegründung finden sich jedoch keine Ausführungen dazu.
Seite 23 — 25 Insbesondere werden keine substantiierten Rügen erhoben. Da jedoch der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentliches Element des Strafurteils bildet und der Berufungskläger zudem durch den Antrag im Rechtsbegehren, die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, zu erkennen gegeben hat, dass er die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe grundsätzlich überprüft haben möchte, rechtfertigt es sich unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Fürsorgepflicht, auch die vorinstanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu unterziehen. a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision weitgehend unverändert geblieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1). b) A. ist vorzuwerfen, dass er nicht der Situation entsprechend angemessen reagiert und zudem nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufgebracht hat. Dadurch hat er eine Gefahr geschaffen, die sich schliesslich in der – glücklicherweise nicht so gravierenden – Verletzung einer Person realisiert hat. Immerhin aber hat B. am 5. November 2009 ausgesagt, er sei noch nicht vollständig genesen, er habe noch Beschwerden und er sei auch noch immer in ärztlicher Behandlung (Einvernahme durch die Bezirksgerichtsvizepräsidentin, bezirksgerichtliche Akten, act. BI.1., S. 6 oben). Daneben ist ganz erheblicher Sachschaden entstanden, was in der Strafzumessung ebenso Beachtung finden muss. Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere wirkt weder der ungetrübte automobilistische Leumund noch die Vorstrafenlosigkeit zu Gunsten von A., da grundsätzlich von den Rechtsunterworfenen erwartet werden darf, dass sie sich an die Gesetze halten, und vorliegend kein Grund ersichtlich ist, welcher den ungetrübten
Seite 24 — 25 automobilistischen Leumund und die Vorstrafenlosigkeit zu einer besonders zu honorierenden Leistung machen würde (BGE 136 IV 1). Ebenso wenig finden sich Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und den tatsächlichen Umständen ist festzustellen, dass das Verschulden von A. zwar nicht bagatellisiert werden darf, jedoch auch nicht als erheblich bezeichnet werden kann. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- erweist sich daher als angemessen, ebenso die für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Das vorinstanzliche Urteil ist mithin auch bezüglich der Strafzumessung zu bestätigen. 13.Gemäss Rechtsbegehren ficht A. auch Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs an, welche den Kostenspruch enthält. In der Berufungsbegründung äussert er sich zu den vorinstanzlichen Kosten jedoch nicht. Es fehlen diesbezüglich somit jedwelche Ausführungen oder substantiierten Rügen. Insofern hat sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter damit zu beschäftigten. Im übrigen würde sich der Kostenspruch der Vorinstanz aber auch als rechtens erweisen, denn wer verurteilt wird, hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 158 Abs. 1 StPO). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen würden. Ebenso wenig aber hätte A. Anspruch auf Entschädigung seines Verteidigungsaufwandes im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 161 Abs. 1 StPO). Seine entsprechenden Anträge wären daher abzuweisen und der vorinstanzliche Kostenspruch wäre zu bestätigen, selbst wenn darüber zu befinden wäre. 14.Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich A. einer Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. Ebenso haben sich die vorinstanzliche Strafzumessung und der Kostenspruch als rechtens erwiesen. Die Berufung von A. ist damit in allen Punkten abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist vollständig zu be- stätigen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenso hat er den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren selbst zu tragen.
Seite 25 — 25 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: