Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 24. November 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 48 Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 23. April 2010, mitgeteilt am 31. August 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen den Angeklagten und Beru- fungskläger, betreffend einfache Körperverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.A. ist am 10. Januar 1968 in Torun/Thorn (Polen) geboren. Er ist mit E., ge- borene F., verheiratet, mit welcher er zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren hat. A. ist diplomierter Ingenieur. Er arbeitet für die IT-Firma Hewlett-Packard und ist zudem Dozent an der Hochschule für Technik in Zürich. A. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B.Mit Anklageverfügung vom 13. August 2009 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden A. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie wegen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand und überwies den Fall dem Be- zirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 25. September 2008 deponierte A. drei Kehrichtsäcke an der Kehricht- sammelstelle beim Gemeindehaus von Fuldera. Auf dem Rückweg zu sei- nem Haus konnte er beobachten, wie B., welcher gegenüber dem Gemein- dehaus wohnt, einen dieser Säcke behändigte und sich damit in seine Gara- ge begab. Da er das bereits mehrfach beobachtet hatte, folgte A. B. und stellte ihn in dessen Garage zur Rede. Obwohl B. von ihm verlangte, die Ga- rage zu verlassen, leistete der Angeklagte dieser Aufforderung keine Folge. Vielmehr kam es zu einem Handgemenge, während welchem A. B. einen Faustschlag an den Kopf gab, was zu einer Prellung führte. In der Folge stürzte dieser nach hinten und zog sich durch den Sturz an die dort stehen- den Fahrräder etc. Brüche der 6.-8. Rippen links vorne zu.“ C.In der Ergänzung der Anklageschrift stellte die Staatsanwaltschaft Graubün- den den Antrag, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und er sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu bestrafen. D.Mit Urteil vom 23. April 2010, mitgeteilt am 31. August 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn was folgt: „1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei gesprochen. 3. Dafür wird er bestraft mit:
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Seite 4 — 14 Vorgehen des Angeklagten in Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB erfolgt sei. Dabei kam er zum Schluss, dass der Angeklagte mehr getan habe als notwendig, um den Angriff abzuwehren. Es hätte vielmehr genügt, wenn der Angeklagte B. zurückge- schupst und die Garage verlassen hätte. Indem er B. mit der geschlossenen Faust ins Gesicht geschlagen habe, habe er jedoch übermässig gehandelt. Folglich sei die vom Angeklagten getätigte Abwehr nicht verhältnismässig gewesen und habe mit anderen Worten die Grenzen der Notwehr überschritten. In Bezug auf das Vor- bringen des Angeklagten, er habe in entschuldbarer Notwehr gehandelt, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt habe, führte der Bezirksgerichtsausschuss Inn aus, dass keine Anhaltspunkte bestehen würden, dass der Angeklagte derart in Aufregung geraten sei, dass er sein Verhalten nicht mehr hätte steuern können. Vielmehr habe A. die Garage von B. betreten und damit rechnen müssen, dass es diesem unan- genehm sei, beim Durchwühlen des Kehrichtsackes ertappt zu werden. Die Vor- aussetzungen für eine entschuldbare Notwehr seien demnach nicht erfüllt. In Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn schliesslich, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Angeklagte aufgefordert worden sei, die Garage zu verlassen und er dieser Aufforderung nicht nachgekom- men sei. Folglich habe er sich des Hausfriedensbruchs nicht strafbar gemacht. E.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn liess A. mit Eingabe vom 21. September 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit fol- genden Rechtbegehren erheben: „1. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 23. April 2010, mitgeteilt am 31. August 2010, seien aufzuheben und A. sei von der Anklage der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventuell sei das Strafmass erheblich zu reduzieren. 3. Es sei nach Massgabe von Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Beru- fungsverhandlung durchzuführen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz gehe offenbar davon aus, dass der Schlag von A. als „Gerade“ im Gesicht von B. gelan- det und so kräftig gewesen sei, dass dieser auf die Fahrräder gefallen sei. Dafür finde sich in den Akten aber keine Stütze. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Schlag des Angeklagten übertrieben hart gewesen sei, sei diese Feststel- lung aktenwidrig und damit willkürlich. Die korrekte Feststellung dieses Ablaufes sei jedoch für den Rechtfertigungsgrund der Notwehr von Bedeutung. Vorliegend sei
Seite 5 — 14 davon auszugehen, dass B. den Angeklagten mit Faustschlägen gegen seinen Kopf angegriffen habe. Der Angeklagte habe sich mit Stössen und Schlägen gewehrt, worauf B. auf die Gerätschaften gefallen sei und sich dabei verletzt habe. Allein deswegen sei die Abwehr jedoch noch lange nicht unangemessen. Der Angeklagte sei vielmehr unter Druck gestanden und habe nicht mühelos erkennen können, dass B. durch seine Abwehr stürzen und sich dermassen verletzen würde. Der An- geklagte habe lediglich verhindern wollen, dass B. weiterhin auf seinen Kopf ein- schlagen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse eine mühe- lose Erkennbarkeit der Übermässigkeit einer Abwehrhandlung vorliegen, um einen Notwehrexzess anzunehmen. Ausserdem dürften nach dieser Rechtsprechung nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der An- gegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Mass- nahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 6B_1005/2009 vom 18.02.2010, E. 3.2 und E. 3.3). Die vorliegend relevante Abwehr sei nicht zuletzt auch im Rah- men dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung als angemessen zu bezeichnen und die rechtfertigende Notwehr als gegeben zu beurteilen. F.Mit Eingabe vom 28. September 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 24. November 2010 waren sowohl A. als auch dessen Rechtsvertreter anwe- send. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Der Berufungskläger erhielt die Gelegenheit, sich zu dem Vorfall in der Garage von B. zu äussern. Dabei führte er insbesondere aus, dass B. zum Zeitpunkt seines An- griffs sehr wütend gewesen sei. Das Verhalten von B. habe ihn sehr überrascht und er habe den Angriff nur mit einem erheblichen Kraftaufwand abwenden können. B. sei dabei mit seinen Fäusten insbesondere auf seinen Kopf losgegangen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie er B. weggestossen habe. Des Weiteren führte A. aus, er habe vor einigen Jahren nach einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten, weshalb sein ganzer Bereich um den Kopf und Nacken sehr empfindlich sei. Diesen Bereich habe er unbedingt schützen wollen, weshalb er seine Abwehrhandlung ge- gen den Angriff von B. als natürliche Reaktion beurteile. Anschliessend nahm der Rechtsvertreter von A. in seinem Plädoyer nochmals zur Sache Stellung. Dabei gab er eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. Auf weitere Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 14 II. Erwägungen 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenom- men Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einrei- chen. Die Formalitäten richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. des Gesetzes über die Straf- rechtspflege (StPO; BR 350.000). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung diesen Anforderungen nicht, so setzt der Vorsitzende eine kurze Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht ein- getreten werden könne (vgl. Art. 142 Abs. 2 StPO). Die am 21. September 2010 form- und fristgerecht eingereichte Berufung vermag diesen Anforderungen zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Par- teien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unab- hängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK An- spruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser An- spruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzli- che Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO.
Seite 7 — 14 b)Mit der am 24. November 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Ver- handlung hat das Kantonsgericht dem vom Berufungskläger gestellten Antrag um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entsprochen. 3.a)Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbe- fugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). b)Die Vorinstanz hat A. der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat der Berufungsklä- ger Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei von der Anklage der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Dabei macht er insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt und in der Folge Art. 15 StGB unrichtig angewen- det. Die korrekte Feststellung des Ablaufs des Handgemenges sei für den Rechtfer- tigungsgrund der Notwehr jedoch von Bedeutung. Im vorliegenden Fall sei im Spe- ziellen davon auszugehen, dass der Angeklagte dem Angreifer keinen fadengera- den Boxhieb verpasst, sondern ihn lediglich weggeschlagen habe. Die Abwehr von A. sei in Anbetracht der Umstände als angemessen zu bezeichnen und die rechtfer- tigende Notwehr im Sinne der genannten Bestimmung als gegeben zu beurteilen. 4.a)Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306 ff.). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist
Seite 8 — 14 mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). Ist eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen, so ist nach der Entscheidungsregel mit Verfassungsrang „in dubio pro reo“ und in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt anzunehmen. Allerdings kommt diese Entscheidungsregel nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es kann mithin nicht schon dann von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, sobald sich zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstehen. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden kann. Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ erfordert mit anderen Worten dann einen Freispruch, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (vgl. BGE 124 IV 88). Die richterliche Überzeugung für einen Schuldspruch verlangt somit mehr als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich dem Grundsatz „in dubio pro reo“ beziehungsweise den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden allgemeinen Beweiswürdigungsregeln folgt für den vorliegenden Fall, dass anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen ist, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten die Richter zu überzeugen vermag. b)Unbestritten ist vorliegend, dass A. den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB grundsätzlich erfüllen würde. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass es sich bei den von B. anlässlich des Handgemenges mit A. zugezogenen Rippenbrüchen und der Schwellung an der Schläfe links um eine einfache Körperverletzung handle. Des Weiteren habe A. mindestens in Kauf genommen, dass ein Faustschlag ins Gesicht B. verletzten könne und der 74-jährige B. ins Wanken kommen und stürzen könne, wenn er von einem Faustschlag am Kopf getroffen werde. Geht man - dem vorinstanzlichen Ur- teil entsprechend - davon aus, dass A. von B. angegriffen wurde, so stellt die von A. darauf gezeigte Verhaltensweise grundsätzlich eine Handlung dar, welche darauf
Seite 9 — 14 gerichtet war, den Angriff abzuwehren. Nachfolgend gilt es folglich zu prüfen, wie sich das Handgemenge zugetragen hat beziehungsweise ob A. den Angriff von B. in angemessener Weise im Sinne von Art. 15 StGB abgewehrt hat. 5.a)Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff be- droht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Gerechtfertigt ist mithin nur die den Umständen angemessene Abwehr. Als solche können zunächst nur Handlungen gelten, die sich gegen den Angreifer selbst richten; der Verteidi- gung dienende Eingriffe in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind dagegen allein unter den Voraussetzungen des Notstandes gerechtfertigt (Art. 17 StGB). Ange- messenheit im Sinne des Gesetzes bedeutet zweierlei: Subsidiarität (Erforderlich- keit) und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Proportionalität). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewendet wird. Die Entscheidung über das subsidiäre (erforderliche) Mittel kann nur aufgrund der konkreten Umstände vorgenommen werden. Dabei sind insbesondere auch subjektive Faktoren wie Per- son, Örtlichkeit, Art und Mittel des Angriffs, Fertigkeiten des Verteidigers, zur Verfü- gung stehende Möglichkeiten etc., zu berücksichtigen. Die Angemessenheit der Abwehr kann demzufolge weder in Unkenntnis der Folgen der Abwehrhandlung noch der Situation, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand, beurteilt werden. Ob ein leichteres als das von ihm benutzte Mittel genügt hätte, wäre freilich oft nur festzustellen, wenn er es, auf die Gefahr seiner Wirkungs- losigkeit hin, tatsächlich erprobt hätte. Dem Verteidiger muss deshalb gestattet sein, statt unsicherer sogleich voraussichtlich wirksame Mittel einzusetzen, wenn es sonst für eine Gegenwehr zu spät sein könnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber an- gestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können oder sollen (vgl. BGE 107 IV 12 E. 3a). Kein Erfordernis der Subsidiarität besteht schliesslich zu anderen, nicht direkt der Abwehr dienenden Mittel. Anerkannt ist somit die Regel, dass der Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen, nicht flüchten oder polizeiliche Hilfe beiholen muss (vgl. BGE 101 IV 121). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung spielen dabei vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung eine Rolle (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.2). Von Ab- wehr kann schliesslich nur die Rede sein, wenn der Täter sich der Notwehrlage be- wusst gewesen ist und mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (vgl. Straten- werth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage,
Seite 10 — 14 Bern 2009, N 5 ff. zu Art. 15; Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafrecht I, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2007, N 12 ff. zu Art. 15). b)Dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend ist vorliegend zu Recht davon auszugehen, dass B. das Handgemenge eröffnet hat und auf den Angeklagten losging. In Bezug auf die Abwehrhandlung des Angeklagten ist der Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Überzeugung gelangt, dass dieser B. mit der geschlossenen Faust auf das Gesicht geschlagen habe. Aufgrund dessen ist der Bezirksgerichtsausschuss Inn dann zum Schluss gekommen, dass A. dadurch mehr getan habe als notwendig, um den Angriff von B. abzuwehren. Er führt diesbezüglich des Weiteren aus, dass es genügt hätte, wenn der Angeklagte B. zurückgeschupst und die Garage verlassen hätte. Indem er jedoch B. mit der geschlossenen Faust ins Gesicht geschlagen habe, habe er übermässig gehandelt. Die getätigte Abwehr sei mit anderen Worten nicht verhältnismässig gewesen und die Grenzen der Notwehr seien damit überschritten. Die Vorinstanz hat sich bei der Begründung der Verhältnismässigkeit dabei vor allem auf die Abwehrhandlung von A. konzentriert. Den vorangehenden Erwägungen zu Folge sind jedoch bei der Be- urteilung der Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung unter anderem insbesonde- re auch die Schwere des Angriffs und die durch den Angriff und die Abwehr bedroh- ten Rechtsgüter mit zu berücksichtigen. Gemäss den Aussagen von A. anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 24. November 2010 sei B., als er ihm den Kehrichtsack auf sein Verlangen heraus gegeben habe, plötzlich auf ihn losgegangen und habe mehrmals auf ihn und insbesondere auf seinen Kopf eingeschlagen. Daraufhin habe er B. wegge- stossen, woraufhin dieser hingefallen sei. Anlässlich der ersten polizeilichen Ein- vernahme vom 26. September 2008 führte der Berufungskläger aus, B. habe sich mit seinem Körper und beiden Händen nach vorne gestreckt auf ihn gestürzt und ihn dabei mit beiden geschlossenen Fäusten am Kopf getroffen. Dieselbe Aussage machte der Berufungskläger auch anlässlich der Konfronteinvernahme vom 1. April 2009. B. hingegen machte in Bezug auf seine Angriffshandlung gegenüber A. während der durchgeführten Einvernahmen keinerlei Angaben, weshalb diesbezüg- lich einzig auf die Aussagen von A. abgestellt werden muss. Die Ausführungen von A. in Bezug auf die Angriffshandlung von B. stimmen in sämtlichen von ihm diesbe- züglich gemachten Aussagen überein, weshalb das Kantonsgericht von Graubün- den ohne Weiteres davon ausgehen darf, dass sich der Angriff seitens B. wie von A. beschrieben zugetragen haben muss. Der Berufungskläger führte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. November 2010 vor dem Kantonsge- richt von Graubünden des Weiteren aus, obwohl B. sicher einen halben Kopf kleiner
Seite 11 — 14 sei als er, sei ihm B. zum Zeitpunkt des Angriffs viel grösser vorgekommen. Auch habe er sehr viel Kraft aufwenden müssen, um B. von sich weg zu stossen. Er sei ob dem Verhalten von B. sehr überrascht gewesen und dadurch auch verängstigt. In diesem Zusammenhang ist für das Kantonsgericht von Graubünden insbesonde- re der Umstand, dass gemäss den Aussagen des Berufungsklägers und zudem aktenkundig erwiesen der ganze Bereich um den Kopf und Nacken des Berufungs- klägers aufgrund eines vor Jahren erlittenen Schleudertraumas sehr empfindlich sei, von massgebender Bedeutung. A. führte diesbezüglich denn auch aus, er habe seinen Kopf vor den Schlägen von B. unbedingt schützen wollen. Die Beurteilung, ob eine Abwehrhandlung angemessen ist, ist im Speziellen aufgrund der Situation zum Zeitpunkt des Angriffs vorzunehmen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.2). Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Vorge- schichte erhellt, dass sich A. zum Zeitpunkt des Angriffs in einer Notwehrlage be- funden haben muss und es ihm zu diesem Zeitpunkt – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend – im Sinne des einzigen sinnvollen Verteidigungs- mittels als angebracht, ja gar notwendig erschien, den Angriff von B. mit seinen Händen abzuwehren. Gemäss BGE 6B_529/2010 dürfen dabei nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte be- gnügen können und sollen, weshalb die vorliegend relevante Abwehrhandlung in Anbetracht der zum Zeitpunkt des Angriffs herrschenden Umstände als angemes- sen zu beurteilen ist. Der Berufungskläger bediente sich im Übrigen zur Abwehr des Angriffs von B. derselben Mittel, nämlich blosser Körpergewalt. Die Abwehr war somit nicht nur verhältnismässig (Proportionalität), sondern auch erforderlich (Sub- sidiarität), war doch die Garage eng, ein Ausweichen schwierig und ein Fliehen in der konkreten Situation mitnichten naheliegend. c)Zusammenfassend und in Anbetracht der gesamten Umstände - insbesonde- re, dass B. das Handgemenge eröffnet hat und der Angriff aus der Sicht des Ange- griffenen zu diesem Zeitpunkt als äusserst heftig, überraschend und bedrohlich wahrgenommen wurde - ist die hier zu beurteilende Abwehr als angemessen zu qualifizieren und A. von der Anklage der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB freizusprechen. 6.a)Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten In- stanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden zudem eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4
Seite 12 — 14 StPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit sämtlichen seiner Rechtsbegehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu verlegt werden. b)Im vorinstanzlichen Urteil wurden A. die Verfahrens- und Gerichtskosten vollständig auferlegt, soweit sie mit seinem Strafverfahren in Zusammenhang stan- den. Nachdem nun aber ein Freispruch von der Anklage der einfachen Körperver- letzung erfolgen muss, wäre ein Überbinden von Verfahrenskosten nur möglich, wenn der Berufungskläger durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durch- führung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätte (vgl. Art. 157 StPO). Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so, weshalb A. keine Kosten auferlegt werden dürfen. Es gehen daher die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'291.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. zudem angemessen zu entschädigen hat. Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital hat eine detaillierte Hono- rarnote eingereicht, aus welcher der Aufwand für das Untersuchungsverfahren er- rechnet werden kann. Dieser beträgt Fr. 1'620.45 (inklusive Barauslagen und MwSt.), was der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen er- scheint, weshalb dieser Betrag zugesprochen werden kann. Die Kosten des Be- zirksgerichtsausschusses Inn hat im Weiteren der Bezirk Inn zu übernehmen, wel- cher A. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen hat. Für das erstinstanzliche Verfahren inklusive Besprechung des vorinstanzlichen Urteils mit dem Klienten ergibt sich ein Aufwand von Fr. 5'245.50 (inklusive Baraus- lagen und MwSt.), welcher der Sache angemessen erscheint und daher zu ent- schädigen ist. c)Da A. mit seiner Berufung insofern durchdringt, als er von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen wird, sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfah- rens von Fr. 2'000.- gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 und 3 StPO), der A. für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren zudem angemessen - allerdings reduziert - entschädigen muss. Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr. 6'816.45.- (inklusive Barauslagen und MwSt.). Dieser Betrag erscheint recht hoch, nachdem die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt wa- ren und A. im Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, die er nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat; insbesondere werden keine neuen rechtlichen Erwägungen vorgebracht. Schliesslich ist auch der vorlie- gende Sachverhalt als relativ unkompliziert zu beurteilen. Aufgrund dieser Umstän- de erscheint eine Kürzung als angebracht. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts
Seite 13 — 14 erachtet in Berücksichtung vorstehender Erwägungen eine ausseramtliche Ent- schädigung von pauschal Fr. 4'000.- (inklusive Barauslagen und MwSt.) als der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2.A. wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB frei ge- sprochen. 3.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'291.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 1'620.45 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Inn von Fr. 2'062.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Inn, welcher A. mit Fr. 5'245.50 (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädi- gen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Wei- se einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weite- ren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: