Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 25. Oktober 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 43[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 23. April 2010, mitgeteilt am 3. August 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.A. wurde am _ in _ geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt an der _ in _. A. war von Beruf Kinodirektor und ist heute pensioniert, wobei er noch teilweise ehrenamtlich im Kino arbeitet. Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt er über keine namhaften Vermögenswerte. A. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. B.Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Juli 2008 hat sich der hier in Frage stehende Verkehrsunfall wie folgt zugetragen: „A. fuhr mit seinem Personenwagen, _, von der Kreuzung _ kommend in Richtung _. Er beabsichtigte in die _ einzubiegen. A. verlangsamte seine Fahrt, stellte den linken Richtungsanzeiger und bog nach links ab. Dabei übersah er das korrekt entgegenkommende Fahrzeug von B. (recte: B.). B. seinerseits leitete sofort eine Vollbremsung ein und versuchte noch nach rechts auszuweichen. A. konnte sein Fahrzeug nicht mehr anhalten und es kam zu einer seitlich/frontalen Kollision mit dem Fahrzeug von B.. Um die Strasse freizugeben, rollten beide Lenker ihre Fahrzeuge zur Seite.“ C.Mit Strafmandat vom 22. September 2008, mitgeteilt am 24. September 2008, wurde A. vom Kreispräsidenten des Kreises Suot Tasna der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft. D.Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 30. September 2008 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Suot Tasna die Akten am 6. Oktober 2008 im Sinne von Art. 175 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) dem Bezirksgericht Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. E.Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 beantragte der Rechtsvertreter von A. im Rahmen eines Antrages um Untersuchungsergänzung, die Fahrgeschwindigkeit des Lieferwagens Citroen Berlingo, Kontrollschild _, gelenkt vom Kollisionsgegner B., sei von einem Experten berechnen zu lassen. Begründet wurde dieser Antrag insbesondere damit, dass die Kollisionsursache vor allem in der übersetzten Fahrgeschwindigkeit des Lieferwagens liegen müsse. Das Bezirksgerichtspräsidium Inn wies diesen Antrag mit Verfügung vom 16. Juli 2009, mitgeteilt am 27. Juli 2009, ab. Begründet wurde dieser Entscheid insbesondere damit, dass aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen
Seite 3 — 14 Zeugenaussagen die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges als genügend nachgewiesen erscheine und somit von der Anordnung einer Expertise abzusehen sei. F.A. wurde mit Verfügung vom 23. November 2009 wegen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. G.Mit Urteil vom 23. April 2010, mitgeteilt am 3. August 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Inn was folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses InnCHF 1'500.00 Barauslagen von CHF 114.00 Schreibgebühren vonCHF 224.00 den Kosten des Bezirksgerichtspräsidenten InnCHF 1'300.00 den Kosten des Kreispräsidenten Suot TasnaCHF 230.00 den Kosten der Staatsanwaltschaft GraubündenCHF 50.00 den Kosten der polizeilichen SachverhaltsaufnahmeCHF 264.00 TotalCHF 3'682.00 gehen zu Lasten von A.. Die Busse und die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'982.00 sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dem Bezirksgericht Inn zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Inn führte dabei in Bezug auf die bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen aus, dass sich die Frage, wie hoch die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Lieferwagens betragen habe, aufgrund mehrerer Aussagen von Personen ergebe. Dass der Angeklagte die genaue Geschwindigkeit in der kurzen Zeit, während er das entgegenkommende Fahrzeug gesehen habe, hätte feststellen können, sei zweifelhaft. Für ein fast still
Seite 4 — 14 stehendes Fahrzeug beziehungsweise mit 30 km/h fahrendes Fahrzeug erscheine jedes schneller fahrende Fahrzeug als schnell beziehungsweise zügig. Daraus könne nicht geschlossen werden, der entgegenkommende Lieferwagen sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. B. hingegen habe anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 9. Juni 2009 festgehalten, er sei ca. 40 km/h, nicht schneller, höchstens 50 km/h gefahren. Dieselbe Aussage habe er auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemacht, weshalb sich der Schluss ziehen lasse, dass B. maximal 50 km/h gefahren sei. Auch die Zeugin und Ehefrau des Angeklagten, C., habe keine überhöhte Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges feststellen können. Schliesslich könne auch auf die anlässlich der Hauptverhandlung vom Verteidiger eingereichte Berechnung der Geschwindigkeit nicht abgestellt werden. Den Berechnungen liege eine Bremsspurlänge von 18 Meter zu Grunde. Es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die Bremsspur effektiv 18 Meter betragen habe. Demzufolge stütze sich die Berechnung der Geschwindigkeit auf nicht nachgewiesene Werte. Zusammenfassend gehe der Bezirksgerichtsausschuss Inn ohne Zweifel davon aus, dass der entgegenkommende Lieferwagen sich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit dem Unfallort genähert habe. Indem A. dem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt genommen habe und es anschliessend zur Kollision gekommen sei, habe er gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen. Der Angeklagte habe mit diesem unvorsichtigen Abbiegemanöver an unübersichtlicher Stelle eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der entgegenkommenden Fahrzeuge hervorgerufen. Von einer groben Verkehrsregelverletzung könne jedoch nicht ausgegangen werden, da der Angeklagte kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag gelegt habe. Damit habe sich der Angeklagte einer Übertretung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. H.Gegen dieses Urteil liess A. am 24. August 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 23. April/3. August 2010 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte A. sei der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Seite 5 — 14 I.Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch das Bezirksgericht Inn verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung von A. vom 24. August 2010 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. b)Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine
Seite 6 — 14 mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 3.a)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil kann jedoch nur im Rahmen der in der Berufung (oder Anschlussberufung) gestellten Anträge überprüft werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). b)Die Vorinstanz hat A. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat A. Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei von der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. Dabei macht der Berufungskläger insbesondere geltend, dass es zur Beurteilung dieses Streitfalles von immanenter Bedeutung sei, ob das entgegenkommende Fahrzeug mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei oder nicht. Wäre der Lenker B. mit der gesetzlichen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren, so hätte er bei einer Vollbremsung seinen Lieferwagen ca. 4 Meter vor der Kollisionsstelle zum Halten bringen können. Im Übrigen beweise alleine die 18-metrige Bremsspur, dass die Geschwindigkeit des Lieferwagens auf dieser Innerortsstrasse weit über 50 km/h habe betragen müssen. Ein Fahrzeug mit einem ABS-Bremssystem werde bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h offensichtlich nicht eine 18-metrige Bremsspur auf trockener Fahrbahn hinterlassen. Daher könne festgehalten werden, dass der Lieferwagen diesen Streckenabschnitt mit übersetzter Geschwindigkeit befahren habe. Nachfolgend gilt es demnach vorerst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der entgegenkommende Lieferwagen sich nicht mit überhöhter Geschwindigkeit dem Unfallort näherte.
Seite 7 — 14 4.a)Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln an sich mögliche Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). Ist eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen, so ist nach der Entscheidungsregel mit Verfassungsrang „in dubio pro reo“ und in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt anzunehmen. Allerdings kommt diese Entscheidungsregel nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es kann mithin nicht schon dann von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, sobald sich zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstehen. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden kann (vgl. PK 1978 Nr. 13). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ erfordert mit anderen Worten nicht erst dann einen Freispruch, wenn nach dem Beweisergebnis überhaupt keine Zweifel am Fehlen des objektiven und subjektiven Tatbestandes erlaubt sind, sondern bereits dann, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (vgl. BGE 124 IV 88). Die richterliche Überzeugung verlangt mehr als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen
Seite 8 — 14 spricht. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich dem Grundsatz „in dubio pro reo“ beziehungsweise den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden allgemeinen Beweiswürdigungsregeln folgt für den vorliegenden Fall, dass anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen ist, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten die Richter zu überzeugen vermag. b)Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Juli 2008 trafen die Polizisten beim Eintreffen am Unfallort eine komplett veränderte Situation an. Gemäss den Angaben von A. sowie B. seien sie mit ihren Fahrzeugen zur Seite gefahren, damit die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gestört würden. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme gab A. auf die Frage, wie schnell das entgegenkommende Fahrzeug gefahren sei, zu Protokoll, dass das entgegenkommende Fahrzeug für ihn im letzten Moment aufgetaucht sei, weshalb er denke, dass dieses zügig unterwegs gewesen sei. Er könne jedoch nicht schätzen, mit welcher Geschwindigkeit dieses gefahren sei (vgl. act. 2/3). Am 24. März 2009 wurde A. von der Kantonspolizei Tessin rechtshilfeweise einvernommen. Dabei führte er in Bezug auf die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges aus, dass dieses aus seiner Sicht mit mehr als 60 km/h gefahren sei. Im Weiteren gab er zu Protokoll, dass er den Lieferwagen erstmals bemerkte, als dieser ca. 100 Meter vom Unfallort entfernt gewesen sei (vgl. act. 11). Am 9. Juni 2009 wurde C., die Ehefrau von A., vom Bezirksgerichtspräsidium Inn als Zeugin einvernommen. Auf die Frage, wie schnell das entgegenkommende Fahrzeug gefahren sei, gab sie zu Protokoll, sie glaube, dass dieses ein bisschen mehr als 50 km/h, vielleicht höchstens 60 km/h gefahren sei (vgl. act. 23). Schliesslich gab B. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juli 2008 zu Protokoll, dass er nachdem er die 30er Zone Höhe Garage Denoth verlassen habe, den Wagen auf ca. 50 km/h beschleunigt habe (vgl. act. 2/4). Am 9. Juni 2009 wurde er vom Bezirksgerichtspräsidium als Zeuge einvernommen, wobei er in Bezug auf seine gefahrene Geschwindigkeit aussagte, dass er ca. 40 km/h, nicht schneller, höchstens 50 km/h gefahren sei (vgl. act. 21). Aufgrund dieser Aussagen kann B. nicht unterstellt werden, er sei mit mehr als 60 km/h gefahren. Sowohl gemäss seinen eigenen Aussagen als auch gemäss denjenigen der Ehefrau von A., C., ist B. mit ca. 50 km/h gefahren, eventuell ein wenig mehr. Diese Geschwindigkeit kann jedoch auch mit Blick auf BGE 118 IV 277 nicht als weit übersetzt bezeichnet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 118 IV 277 E. 5.b in Bezug auf Hauptstrassen ausserorts ausgeführt, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell mit Geschwindigkeiten bis zu rund 90 km/h
Seite 9 — 14 gerechnet werden müsse. Demnach ist für den vorliegenden Fall, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, durchaus damit zu rechnen, dass mit einer Geschwindigkeit von bis zu 55 km/h gefahren wird. Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass B. am besagten Tag noch schneller beziehungsweise mit einer weit übersetzten Geschwindigkeit gefahren ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Lieferwagens allenfalls aufgrund anderer Umstände, insbesondere der vom Berufungskläger eingereichten Berechnungsliste, rechtsgenüglich nachweisen lässt. c)Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 beantragte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, es sei die Fahrgeschwindigkeit des Lieferwagens Citroen Berlingo, Kontrollschild _, gelenkt von Kollisionsgegner B., von einem Experten berechnen zu lassen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Inn am 16. Juli 2009, mitgeteilt am 27. Juli 2009, abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn legte der Rechtsvertreter von A. eine Berechnungsliste vor, aufgrund welcher die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges gestützt auf die Bremsspurlänge vor der Kollision nachgewiesen werden könne. Aufgrund dieser Berechnungsliste ergebe sich, dass B. mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h und damit mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sein müsse. Im Weiteren führte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers aus, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h die Kollision hätte vermieden werden können. Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Juli 2008, konnte auf der Strasse eine ca. 18 Meter lange Stoppspur mit Knickspur vom Fahrzeug B. festgestellt werden (vgl. act. 2/2). Die Bremsspur hätte demnach auch etwas weniger betragen können. Die Berechnungen der vorgelegten Berechnungsliste beruhen jedoch - in Abweichung zu den Angaben im Polizeirapport vom 28. Juli 2008 - auf der Annahme, dass die Bremsspur exakt 18 Meter betragen habe und damit auf einer Vermutung, welche nicht verwertbar ist. Entscheidend ist vielmehr, dass A. gemäss seinen eigenen Aussagen den Lieferwagen erstmals auf ca. 100 Meter Entfernung wahrgenommen hat. Für diese Strecke brauchte der Lieferwagen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h 7 Sekunden beziehungsweise bei Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 55 km/h 6 Sekunden. Folglich kann sich A. keinesfalls darauf berufen, der Lieferwagen sei „im letzten Moment“ aufgetaucht (vgl. act. 2/3). Bei einer Beobachtungsdistanz von 100 Meter kann mitnichten davon die Rede sein, dass der Lieferwagen im
Seite 10 — 14 letzten Moment aufgetaucht sei. Erst recht lässt sich daraus nicht folgern, dass das Fahrzeug eher zügig unterwegs gewesen sei. d)In Würdigung sämtlicher Einvernahmen und aufgrund der dargelegten Erwägungen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass B. zum Unfallzeitpunkt, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, nicht mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Aufgrund dessen kann auch das Vorbringen von A., dass B. mit über 60 km/h gefahren sei, womit er die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, welche in die S-charlstrasse abbiegen wollten, abstrakt und konkret gefährdet habe, nicht gehört werden. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a)Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, dass er als Vortrittsverpflichteter nicht damit rechnen müsse beziehungsweise, dass es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug mit derart hoher Geschwindigkeit auf die Abzweigung zufahren würde. Er habe vielmehr darauf vertrauen können, dass ein entgegenkommender Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht erheblich überschreiten werde, weshalb ihm die Verkehrsregelverletzung nicht vorgeworfen werden könne. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob A., aufgrund der Kollision mit dem vortrittsberechtigten entgegenkommenden Lieferwagen anlässlich seines Abbiegemanövers, gegen Art. 36 Abs. 3 SVG verstossen hat. b)Art. 36 Abs. 3 SVG sieht vor, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Geht man vom Wortlaut dieser Bestimmung aus, so erweist sich das darin ausgesprochene Gebot insofern als ein absolutes, als es grundsätzlich unbekümmert darum beachtet werden muss, ob auf Verzweigungen oder anderswo abgebogen wird und auch unabhängig davon, ob der entgegenkommende Führer zum Befahren der von ihm benutzten Fahrbahn berechtigt ist oder nicht (vgl. BGE 100 IV 83; H. Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 28 zu Art. 36). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seiner Fahrt zu besitzen. Vortrittsrechte sind dabei nicht erst dann verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird. Beeinträchtigten Sichtverhältnissen hat grundsätzlich der Vortrittsverpflichtete Rechnung zu tragen, nötigenfalls durch Vornahme eines Sicherheitshaltes an oder hinter der seitlichen Randlinie jenes
Seite 11 — 14 Fahrbahnteils, welcher dem korrekt fahrenden Vortrittsberechtigten zusteht. Das Vortrittsrecht gibt dem Berechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seines Weges. Davon profitieren nicht nur dieser, sondern auch der Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit, aber nur, wenn der Berechtigte sein Recht auch ausüben darf, ohne von vornherein mit dessen Missachtung durch andere Strassenbenützer rechnen zu müssen. Der Vortrittsberechtigte darf deshalb darauf vertrauen, dass seine Priorität von allen noch nicht in seinem Blickfeld befindlichen Verkehrsteilnehmer respektiert wird (Vertrauensgrundsatz; Art. 26 Abs. 1 SVG). Mit anderen Worten geht die Unübersichtlichkeit grundsätzlich stets zum Nachteil des Vortrittsbelasteten und verpflichtet den Berechtigten grundsätzlich nicht zur Mässigung der Geschwindigkeit. Der Vertrauensgrundsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG wird durch Abs. 2 derselben Bestimmung eingeschränkt. Danach ist besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht an die Verkehrsregeln halten wird. Diese Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt gilt auch bei unklaren Verkehrssituationen oder ungewissen Lagen. Daher hat das Bundesgericht erkannt, ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug müsse zwar grundsätzlich seine Geschwindigkeit nicht einmal auf unübersichtlichen Kreuzungen verlangsamen; wenn hingegen die Situation derart konfus und unsicher sei, dass zu vermuten sei, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Fahrt behindern, müsse der Vortrittsberechtigte seine Geschwindigkeit herabsetzen, auch wenn sie grundsätzlich den Verhältnissen angepasst sei. Trotz dieser Relativierung des Vortrittsrechts darf vom Vortrittsberechtigten nur das verlangt werden, was zumutbar ist. Zu beachten bleibt schliesslich, dass der Vortrittsbelastete auch in diesem Fall wegen Missachtung des Vortrittsrechts strafbar ist (vgl. BGE 118 IV 277; Giger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 36). c)Der Berufungskläger macht geltend, dass auf der Höhe der Einmündung in die Via da Scarl die Sicht für die von der Umfahrungsstrasse kommenden Lenker stark eingeschränkt sei. Wie oben ausgeführt, hat bei beeinträchtigten Sichtverhältnissen der Vortrittsverpflichtete diesen Rechnung zu tragen. A. hat aufgrund seiner eigenen Aussagen seine Fahrt verlangsamt, den linken Blinker gestellt und ist langsam mit ca. 30 km/h in die S-charlstrasse abgebogen. Er hätte jedoch, um ein sicheres Abbiegen gewährleisten zu können und insbesondere um die Vortrittsberechtigten nicht zu behindern, vor dem Abbiegen einen Sicherheitshalt vornehmen müssen. Zwar ist ein vorsichtiges „Hineintasten“ in die Kreuzung - wie es der Berufungskläger vorbringt - durchaus zulässig, wenn die
Seite 12 — 14 Sicht für den Wartepflichtigen so beschränkt ist, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält (vgl. Giger, a.a.O., N 8 zu Art. 36). Allerdings kann vorliegend bei einer Abbiegegeschwindigkeit von ca. 30 km/h keinesfalls von einem „vorsichtigen Hineintasten“ die Rede sein. Im Übrigen ist fraglich, ob die Sicht für A. tatsächlich in eben beschriebener Wiese beschränkt war, zumal er gemäss seinen eigenen Aussagen den entgegenkommenden Lieferwagen auf eine Distanz von ca. 100 Meter wahrgenommen haben will. Mithin hatte der Berufungskläger - den vorangehenden Erwägungen entsprechend - bei der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 55 km/h während 6 Sekunden Sichtkontakt zum entgegenkommenden Fahrzeug. Diese Zeit hätte ohne Weiteres ausgereicht, um vor dem Abbiegemanöver einen Sicherheitshalt einzulegen. Schliesslich kann auch das Vorbringen von A., der Wartepflichtige müsse nicht damit rechnen, dass überraschend ein Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könne, nicht gehört werden. Wie oben ausgeführt, kann nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass B. den besagten Streckenbereich mit übersetzter Geschwindigkeit befahren hat. Es bleibt im Übrigen zu bemerken, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt, weshalb eine Missachtung von Art. 36 Abs. 3 SVG unbekümmert darum strafbar ist, ob durch den Vortrittsberechtigten - was aber vorliegend nicht der Fall ist - eine Gefahr geschaffen wurde und ob sein Fehlverhalten für den Zusammenstoss kausal gewesen ist (vgl. BGE 100 IV 83). d)Zusammenfassend ergibt sich, dass A. aufgrund seines Abbiegemanövers und der darauf folgenden Kollision mit dem Fahrzeug von B. aufgrund der Missachtung des Vortrittsrechts Art. 36 Abs. 3 SVG verletzt hat. 6.a)Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311). Dabei werden von Art. 90 Ziff. 1 SVG auch abstrakte Gefährdungsdelikte erfasst. Ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist unabhängig davon strafbar, ob hierduch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird (vgl. Giger, a.a.O., N 5 ff.). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine
Seite 13 — 14 wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und (kumulativ) die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 ; 130 IV 32 E. 5.1 S. 40, je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen). b)Wie die Vorinstanz zur Recht ausführte, kann A. kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, wie es Art. 90 Ziff. 2 SVG voraussetzt, vorgeworfen werden. Sie hat den Berufungskläger aufgrund seiner Missachtung des Vortrittsrechts beim Linksabbiegen und der anschliessenden Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug somit zu Recht wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. 7.A. wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 300.-, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. In Bezug auf die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen ist darüber hinaus nichts mehr beizufügen. 8.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von A. erweisen sich allesamt als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 9.Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung von A. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: