Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. November 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 39[nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 22. Februar 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des A., Strafbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Stadthausstrasse 39, Postfach 232, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 2. Juni 2010/2. Juli 2010, mitgeteilt am 12. Juli 2010, in Sachen des B., Adhäsionskläger und Beru- fungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, Postfach 115, 7302 Landquart gegen den Strafbeklagten und Berufungskläger, betreffend Amtsehrverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 20 I. Sachverhalt A.A. wurde am 15. Dezember 1943 in Poltringen (Deutschland) geboren. Er ist mit D., geborene E., verheiratet und wohnt am H. 16 in G.. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2009 verfügt A. über ein steuerbares Einkommen von Fr. 31’696.- und ein Reinvermögen von Fr. 370’076.-. Der Berufungskläger ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit vier Einträgen verzeichnet. Am 5. September 2001 verurteilte ihn der Bezirksgerichts- ausschuss Landquart wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 des schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 500.--. Mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 24. April 2002 wurde A. wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mit einer Busse von Fr. 700.-- be- straft. Am 5. Dezember 2007 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Schliesslich wurde A. vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart mit Urteil vom 12. August 2009 der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- bestraft. B.Mit Anklageverfügung vom 3. März 2010 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden A. wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in An- klagezustand und überwies den Fall dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart zur Beurteilung. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 9. März 2009 fand B. B., whft. F. in G., in seinem Briefkasten ein an die Einwohner der Gemeinde G. gerichtetes Rundschreiben mit dem Titel „Strafklagen gegen B.“. In dem Schreiben wird ihm „Amtsmissbrauch, Kor- ruption, Rechtsverweigerung, Befangenheit, Nötigung, Begünstigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Erpressung, Drohungen, Ehrverletzungen, Amtsanmassung, organisiertes Verbrechen, kriminelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung, Hausfriedensbruch etc. etc.“ in insgesamt 44 Fällen vorgeworfen. Das Rundschreiben war vom Angeklagten A. erstellt und von ihm bzw. al- lenfalls von einer Drittperson in seinem Auftrag am 8./9. März 2009 in den Briefkasten von B. gelegt worden. Zudem war das Rundschreiben anläss- lich einer politischen Veranstaltung in Jenaz vom 26. April 2009 vom Ange- klagten bzw. allenfalls einer beauftragten Person unter zahlreiche Schei- benwischer geklemmt worden. Eine mehr oder weniger identische Zusam- menstellung von Daten im Zusammenhang mit B. vorgeworfenen Straftaten ist auch auf der Homepage des Angeklagten mit der Adresse _ zu finden.
Seite 3 — 20 B. stellte gegen A. mit Strafklage vom 5. Mai 2009 Strafantrag wegen straf- baren Handlungen gegen die Ehre (Art. 173 ff. StGB). In der Folge wurde bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Amtsehrverletzung (Art. 169 StPO) eröffnet.“ C.In der Ergänzung der Anklageschrift stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag, A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen. D.Mit Urteil vom 2. Juni 2010/2. Juli 2010, mitgeteilt am 12. Juli 2010, erkann- te der Bezirksgerichtsausschuss Landquart was folgt: „1. A. ist schuldig der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird er als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtsausschus- ses Landquart vom 12. August 2008 (recte: 12. August 2009) wegen üb- ler Nachrede mit einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- bestraft. 3. A. wird gerichtlich verpflichtet, an B. eine Genugtuungssumme von Fr. 500.-- zu bezahlen und ihn darüber hinaus ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen (Mehrwertsteuer darin enthalten). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
Seite 4 — 20 nelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung, Hausfriedensbruch, etc. etc. in 44 Fällen beschuldige, nur um daraus einen politischen Vorteil zu ziehen. Viel wahr- scheinlicher, ja sogar auf der Hand liegend, erscheine es, dass A. mit den Flug- blättern einmal mehr seinen Unmut über sein Unterliegen in dem gerichtsnotori- schen, langjährigen und teilweise sehr unzimperlich geführten nachbarschaftlichen Konflikt am H. in G. bekundet habe, bei dem B. als B. verschiedentlich in Erschei- nung getreten sei. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, dass eine Drittperson ein In- teresse an einer derartigen Verunglimpfung von B. habe und solches sei weder glaubhaft gemacht noch bewiesen worden. Im Weiteren habe A. gleich selber den Nachweis erbracht, dass er der Urheber des besagten Flugblattes sei, indem er einem Schreiben an den Untersuchungsrichter ein mindestens 100 Seiten umfas- sendes Dossier rund um die nachbarschaftliche Auseinandersetzung am H. beige- legt habe, welches unter anderem ein praktisch identisches Flugblatt enthalte, das auch Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bilde. Wer ohne Hinweis auf eine andere Urheberschaft Unterlagen über die eigene Nachbarstreitigkeit verschicke, müsse damit rechnen, als Urheber von Dokumenten betrachtet zu werden, aus denen kein anderer Verfasser hervorgehe. Daher ergebe sich für das Gericht nach der Beweiswürdigung ohne jeden Zweifel, dass A. Urheber des Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Flugblattes sei. Es sei im Weiteren offensicht- lich, dass die im Flugblatt enthaltenen Vorwürfe ohne weiteres geeignet seien, den Ruf einer Person, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflege, zu beeinträchtigen. Zudem sei sich A. auch in subjektiver Hin- sicht der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen und des Umstandes bewusst, dass sie von Dritten zur Kenntnis genommen werden würden. Schliesslich habe er den Antritt eines Wahrheitsbeweises für seine Beschuldigungen weder beantragt, ge- schweige denn erbracht. A. habe sich daher sowohl in objektiver als auch in sub- jektiver Hinsicht der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. E.Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart liess A. mit Eingabe vom 30. Juli 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtbegehren erheben: „1. Es sei das vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart am 2. Juni/2. Juli 2010 unter der Prozess-Nummer 520-2010-6 gefällte Urteil aufzuheben, und es sei der Angeklagte vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziffer 1 Absatz 1 StGB freizusprechen. eventualiter:
Seite 5 — 20 Es sei Dispositivziffer 2. des vorgenannten Urteiles aufzuheben, und es sei der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessät- zen à Fr. 110.00 zu bestrafen. subeventualiter: Es sei dem Angeklagten in Abänderung von Dispositivziffer 2. des rele- vanten Urteils der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 2. Es sei Dispositivziffer 3. des angefochtenen Urteiles aufzuheben und dem Antragsteller B. keine Genugtuung zuzusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten, eventualiter die Kosten des Berufungs- verfahrens, auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Angeklag- ten aus dieser eine angemessene Prozessentschädigung zuzuspre- chen.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bei den Ver- fahrensakten kein einziges Beweismittel finden lasse, dem sich auch nur annähernd entnehmen liesse, der Angeklagte sei der Urheber der relevanten Flugblattaktion oder auch nur daran beteiligt gewesen. Im Weiteren erfasse der strafrechtliche Ehrbegriff nur die so genannte sittliche Ehre, nicht hingegen die gesellschaftliche Ehre. Durch das relevante Flugblatt sei jedoch ausschliesslich die gesellschaftliche Ehre von B. B. betroffen; diese sei jedoch durch den straf- rechtlichen Ehrbegriff nicht geschützt. Schliesslich habe A. auch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt, da der Angeklagte noch nie wegen Amtsehrverletzung verurteilt worden sei und sich demnach auch der Ehrenrührig- keit seiner Behauptungen nicht habe bewusst sein können. Die bisherigen Ent- scheide betreffend Ehrverletzungen hätten sich auf die jahrelange Auseinander- setzung mit seinem Nachbarn und die Verwendung der Begriffe „kriminell“ und „Mehrfach-Straftäter“ bezogen. Genau diese oder eine ähnliche Wortwahl seien im relevanten Flugblatt jedoch vermieden worden. Auch könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Erbringung des Wahrheitsbeweises nicht angeboten bzw. er- bracht habe, da dies als Schuldeingeständnis zu werten gewesen wäre. F.In der Vernehmlassung vom 12. August 2010 beantragte die Staatsanwalt- schaft Graubünden die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Dabei wies sie noch einmal darauf hin, dass beim Vergleich des während der laufenden Untersuchung dem Untersuchungsrichter zugestellten Flugblattes mit dem hier in Frage stehenden Flugblatt ersichtlich werde, dass die- se inhaltlich zwar identisch seien, in der Darstellung aber eine klare Abweichung aufweisen würden. So seien an dem vom Berufungskläger dem Untersuchungs- richter zugestellten „Pamphlet“ die Strafanzeigen Nr. 43 und 44 mit PC erfasst, während die entsprechenden Einträge auf dem vom Strafkläger eingereichten
Seite 6 — 20 Flugblatt handschriftlich vorgenommen worden seien. Somit könne keine Rede davon sein, dass aus Versehen das Flugblatt weitergeleitet worden sei, welches angeblich vom Berufungskläger in seinem Briefkasten vorgefunden worden sei. Gegen eine versehentliche Zustellung des Flugblattes an den Untersuchungsrich- ter spreche auch der Umstand, dass das Blatt mit „Strafklagen gegen B.“ in der Postsendung an den Untersuchungsrichter sogar in doppelter Ausfertigung vor- handen gewesen sei. G.Der Adhäsionskläger beantragte in seiner Berufungsantwort vom 20. Sep- tember 2010 die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Dabei führte er insbe- sondere aus, dass sich die Auflistungen der Daten auf dem Rundschreiben auf Auseinandersetzungen und Zwischenfälle mit den Nachbarn beziehen würden. Konkret würden sich diese auf diverse nachbarrechtliche Gerichtsverfahren bezie- hen. Lediglich der Berufungskläger sei in all diese Verfahren involviert gewesen. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger zu seiner Verteidigung auch ein um- fangreiches Dossier eingereicht, worin das Rundschreiben ebenfalls enthalten sei. Damit habe er den Nachweis selber erbracht, dass er der Urheber des besagten Flugblattes sein müsse. H.Das Bezirksgericht Landquart verzichtete mit Eingabe vom 13. August 2010 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenom- men Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einrei- chen. Auch Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse in Amtsehrverletzungssachen sind von den Parteien mit Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden an- fechtbar (Art. 169 des Gesetzes über die Strafrechtspflege; StPO; BR 350.000). Im Gegensatz zum gewöhnlichen, vom Kreispräsidenten geleiteten Ehrverlet- zungsverfahren (Art. 162 StPO - Art. 168 StPO) gelten für das Ehrverletzungsver- fahren, bei dem Amtspersonen mit Bezug auf ihre Amtstätigkeit die Verletzten sind, grundsätzlich die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens, mithin die Of-
Seite 7 — 20 fizialmaxime, auch hinsichtlich der Parteiöffentlichkeit und der Kosten (vgl. Art. 162 StPO; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 426 Ziff. 2). Die Formalitäten richten sich demnach nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (W. Padrutt, a.a.O., S. 433). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schrift- lichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begrün- den und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Ge- richtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). b)Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Berufung von A. vom 30. Juli 2010 zu genügen, weshalb darauf einzutre- ten ist. 2.a)Der Vorsitzende kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft die I. Strafkammer ihren Entscheid oh- ne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensord- nung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstin- stanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Straf- verfahrens inklusive des gesamten RechtsH.es, somit auch auf das Berufungsver- fahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still- schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b)Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Daraus kann auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urtei- lende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Beru- fungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlos- sen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hin-
Seite 8 — 20 länglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöf- fentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschie- den werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers erscheint nicht als notwendig. 3.a)Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kogniti- onsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, a.a.O., S. 376). Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde bezie- hungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). b)Vorliegend bestritten sind gemäss der Berufungsschrift unter anderem der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung. Nachfolgend ist daher vorerst zu prüfen, ob der dem Berufungskläger zur Last ge- legte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und ob der Berufungskläger zu Recht wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen wurde. 4.a)Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln an sich mögliche Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Bei der
Seite 9 — 20 Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). Ist eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen, so ist nach der Entscheidungsregel mit Verfassungsrang „in dubio pro reo“ und in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt anzunehmen. Allerdings kommt diese Entscheidungsregel nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es kann mithin nicht schon dann von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, sobald sich zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstehen. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden kann (vgl. PK 1978 Nr. 13). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ erfordert mit anderen Worten nicht erst dann einen Freispruch, wenn nach dem Beweisergebnis überhaupt keine Zweifel am Fehlen des objektiven und subjektiven Tatbestandes erlaubt sind, sondern bereits dann, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (vgl. BGE 124 IV 88). Die richterliche Überzeugung verlangt mehr als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich dem Grundsatz „in dubio pro reo“ beziehungsweise den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden allgemeinen Beweiswürdigungsregeln folgt für den vorliegenden Fall, dass anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen ist, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten die Richter zu überzeugen vermag. b)Der Berufungskläger macht in seiner Berufung vom 30. Juli 2010 an das Kantonsgericht von Graubünden insbesondere geltend, er sei nicht der Urheber der relevanten Flugblattaktion oder auch nicht daran beteiligt. Zur Begründung bringt er vor, dass es an jeglichen Beweismitteln fehle, welche objektiv geeignet seien, den Angeklagten als Verantwortlichen oder Helfer bei der Erstellung und Verbreitung des Flugblattes erscheinen zu lassen. Wie nachfolgend aufgezeigt werden kann, ist die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch nicht
Seite 10 — 20 zu beanstanden und es kann im Wesentlichen darauf verwiesen werden. Insbesondere vermögen die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf das versehentliche Mitversenden des Flugblattes bei der Postsendung an den Untersuchungsrichter die Richter nicht zu überzeugen. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie ein Flugblatt, welches bei einer Verteilaktion in einen Briefkasten gelegt wird - wie es vorliegend der Fall ist -, versehentlich in ein mehr als 100 Seiten umfassendes Dossier gelangen kann. Dies nicht zuletzt in Anbetracht des Umstandes, dass das besagte Dossier gleich zwei Exemplare des fraglichen Flugblattes enthält. Dies kann auf keinen Fall ein Versehen darstellen. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2010 zudem zutreffend aus, dass insbesondere beim Vergleich des Flugblattes mit demjenigen, welches der Strafkläger eingereicht habe, ersichtlich sei, dass diese inhaltlich zwar identisch seien, in der Darstellung jedoch eine klare Abweichung aufweisen würden. Von dieser Feststellung konnte sich auch das Kantonsgericht von Graubünden überzeugen. So wurden die in den vom Berufungskläger eingereichten Flugblättern mit den Nummern 43 und 44 bezeichneten Strafklagen mit PC erfasst, währenddem dieselben Strafklagen in dem von B. im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige eingereichten Flugblatt handschriftlich erfasst sind. Dies lässt – dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend - ohne Weiteres den Schluss zu, dass A. Urheber des hier in Frage stehenden Flugblattes ist. Im Weiteren durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass in Bezug auf die vom Angeklagten eingereichten Dokumente - anderslautende Angaben vorbehalten -, der Angeklagte auch als Verfasser der Dokumente angesehen werden darf. Dementsprechend verhält es sich bei dem vorliegend eingereichten Dossier. Die Unterlagen wurden dem Untersuchungsrichter von A. zugestellt, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass letztgenannter der Verfasser der eingereichten Dokumente ist; dies nicht zuletzt in Anbetracht der Umstände, dass es an jeglichen Verweisen auf einen anderen Urheber fehlt. Im Weiteren spricht auch die Tatsache, dass auf der von A. seit etlichen Jahren betriebenen Homepage (_) B. bezichtigt wird, 41 Straftaten begangen zu haben, welche genau denjenigen Strafklagen entsprechen, die auch auf dem vorliegend relevanten Flugblatt zu finden sind, für die Urheberschaft von A.. Der Einwand des Berufungsklägers, dass es jedem Dritten und Gegner von B. B. möglich sei, die erwähnten Begriffe herunterzuladen und zu kopieren, erweist sich in Anbetracht der gesamten Umstände als unbehelflich. Der Berufungskläger vermochte auch sein Vorbringen, Urheber des Flugblattes könne – insbesondere in Anbetracht des politischen Engagements des B.en für die BDP - ohne Weiteres auch ein politischer Gegner von B. sein, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
Seite 11 — 20 Dieser unbehelfliche Hinweis kann – auch aufgrund des bereits Gesagten – als geradezu abwegig bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat mit Bezug darauf zu Recht erwogen, dass den Gerichtsmitgliedern eine mit dermassen harten Bandagen geführte politische Diskussion im betreffenden Gerichtssprengel nicht bekannt sei. In Würdigung sämtlicher Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt worden ist und keine Zweifel daran bestehen, dass A. Urheber des hier in Frage stehenden Flugblattes ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Berufung erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.a)Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, dass A. weder den objek- tiven noch den subjektiven Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Absatz 1 StGB erfülle. Er begründet dies einerseits damit, dass der straf- rechtliche Ehrbegriff lediglich die sittliche Ehre erfasse, nicht hingegen die gesell- schaftliche Ehre. Vorliegend sei durch das relevante Flugblatt jedoch lediglich die gesellschaftliche Ehre betroffen. Andererseits gehe auch die Feststellung der Vor- instanz, wonach sich der Angeklagte der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen habe bewusst sein müssen, fehl. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob A. entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. b)Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 StGB, auf Antrag, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrüh- rige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten er- hoben werden. Die Tatsachenbehauptung muss ehrrührig sein, das heisst geeig- net, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ehre der Anspruch einer Person auf Geltung (BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, also sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 117 IV 28 f.; BGE 116 IV 206; BGE 103 IV 158). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Riklin, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 18 vor Art. 173 StGB; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
Seite 12 — 20 Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 173 StGB). Subjektiv ist lediglich erforderlich, dass sich der Täter der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst ist und diese mindes- tens eventualvorsätzlich einem Dritten gegenüber geäussert hat (vgl. Do- natsch/Flachsmann/Hug/Maurer/Riesen-Kupper/Weder, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2010, N 20 zu Art. 137; Reh- berg/Schmid/Donatsch, Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Auflage, Zürich 2008, S. 327). Nicht zum Vorsatz gehört dagegen das Bewusst- sein der Unwahrheit der Äusserung. Auch bedarf es keiner besonderen Beleidi- gungs- oder Kränkungsabsicht (Trechsel et al., a.a.O., N 11 zu Art. 173). c)Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart sprach A. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Ausschlaggebend war ein an die Einwohner der Gemeinde G. gerichtetes Rundschreiben mit dem Titel „Strafklagen gegen B.“, welches B. am 9. März 2010 in seinem Briefkasten vorfand. In dem Schreiben wird ihm „Amtsmissbrauch, Korruption, Rechtsverweigerung, Befan- genheit, Nötigung, Begünstigung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Erpressung, Drohungen, Ehrverletzungen, Amtsanmassung, organisiertes Verbrechen, krimi- nelle Organisation, rechtswidrige Vereinigung, Hausfriedensbruch etc. etc.“ in ins- gesamt 44 Fällen vorgeworfen. Durch diese Ausführungen wird ohne Zweifel der Ruf von B., ein ehrbarer Mensch zu sein, also sich so zu benehmen, wie ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, geschädigt. Dabei kann das Vorbringen des Berufungsklägers, das relevante Flugblatt betreffe aussch- liesslich die gesellschaftliche Ehre von B. B., welche nicht durch den strafrechtli- chen Ehrbegriff geschützt sei, nicht gehört werden. Zwar beschränkt das Bundes- gericht den Ehrenschutz auf die ethische Integrität, womit Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Politiker, in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, nicht ehrverletzend sind. Allerdings wird diesbezüglich zusätzlich vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer Mensch treffen (vgl. Trechsel et al., a.a.O., S. 822; BGE 119 IV 47). Indem A. B. beschuldigt, 44 Straftaten begangen zu haben, kann jedoch keinesfalls mehr die Rede davon sein, dass diese Äusserungen B. lediglich hinsichtlich seiner Funktion als Politiker in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen vermögen. Vielmehr sind diese Vorwürfe ohne Weiteres geeignet, den Charakter von B. in ein ungüns- tiges Licht zu rücken oder ihn gar als Mensch verächtlich zu machen. Diese Äus- serungen treffen zweifelsohne den Anspruch B.s, als ehrbarer Mensch zu gelten und damit den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff. Da dieses Schreiben zudem an die Einwohner der Gemeinde G. gerichtet war beziehungsweise anlässlich ei-
Seite 13 — 20 ner politischen Veranstaltung in Jenaz vom 26. April 2009 unter zahlreiche Schei- benwischer geklemmt worden ist und die Äusserung damit gegenüber Dritten er- folgte, ist der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Be- zirksgerichtsausschuss Landquart ist aufgrund der Ausführungen des Berufungs- klägers in diesem Rundschreiben zu Recht zum Schluss gekommen, dass dieser damit B. eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigte und so seinen Ruf, ein ehr- barer Mensch zu sein, schädigte. d)In subjektiver Hinsicht wird vom Berufungskläger vorgebracht, der Ange- klagte sei bisher noch nie wegen Amtsehrverletzung verurteilt worden, daher kön- ne er sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen auch nicht bewusst gewesen sein. Die Äusserungen des Beru- fungsklägers erfolgten willentlich und im Wissen darum, dass diese Äusserungen ehrverletzend sind. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift vom 30. Juli 2010, insbesondere, dass sich die bisherigen Entscheide betreffend Ehrverletzung auf die jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Nachbarn C. und die Verwendung der Begriffe „kriminell“ und „Mehrfach-Straftäter“ bezogen hätten, und genau diese oder eine ähnliche Wortwahl im relevanten Flugblatt ver- mieden worden sei, weshalb er sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen nicht habe bewusst sein können, erweisen sich als nicht hilfreich. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass sich der Berufungskläger angesichts der aktenkundigen Vorstrafen der Ehrenrührigkeit seiner Behauptungen im Rundschreiben ohne Wei- teres bewusst gewesen sein musste. Aufgrund dieser vorangegangenen gerichtli- chen Verfahren betreffend Ehrverletzungssachen darf zudem davon ausgegangen werden, dass dem Berufungskläger die Folgen seines Handelns durchaus bekannt waren. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bejaht. e)Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat und auch die rechtliche Würdigung zutreffend vor- genommen worden ist. A. erfüllt damit sowohl den objektiven als auch den subjek- tiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 6.a)Der Berufungskläger führt in seiner Berufung vom 30. Juli 2010 des Weite- ren aus, ihm könne entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch in keinster Wei- se ein Vorwurf aus der Tatsache gemacht werden, dass er die Erbringung des Wahrheitsbeweises nicht angeboten bzw. diesen nicht erbracht habe. Hätte er die Zulassung zum Wahrheitsbeweis beantragt, dann wäre dies als Schuldeinge- ständnis zu werten gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Seite 14 — 20 Recht festgestellt hat, dass der Angeklagte weder einen Entlastungsbeweis bean- tragt noch ernsthafte Gründe ersichtlich seien, welche ihn hätten veranlassen können, seine Behauptungen als „in guten Treuen für wahr zu halten“. b)Der Beschuldigte macht sich gemäss Art. 173 Ziffer 2 StGB nicht strafbar, wenn er zu beweisen vermag, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthaf- te Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). In Umkehr der üblichen Beweislast ist somit der Verletzer für die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung beweispflichtig. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ spielt nicht. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äus- serung bewiesen sind, verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet. Beim Gutglaubensbeweis genügt es nicht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die Tatsache, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus dartun, dass er gestützt auf diese Tatsa- chen den Antragsteller in guten Treuen und aus ernsthaften Gründen des ehren- rührigen Verhaltens verdächtig halten durfte (vgl. Riklin, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 173 StGB; PKG 1985 Nr. 34). Gemäss Art. 173 Ziffer 3 StGB wird der Beschuldig- te von diesen so genannten Entlastungsbeweisen ausgeschlossen, wenn kumula- tiv einerseits eine Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie eine begründete Veranlassung für die Äusserung fehlte und andererseits der Täter in der überwie- genden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, gehandelt hat, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (vgl. Art. 173 Ziffer 3 StGB). Von einem Handeln aus begründeter Veranlassung kann aber nicht schon dann die Rede sein, wenn eine solche objektiv bestand. In der be- gründeten Veranlassung muss auch der Beweggrund für die Äusserungen gele- gen haben (BGE 82 IV 91; BGE 89 IV 190). Die beiden Voraussetzungen (fehlen- des öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlassung einerseits und be- stehende Absicht, Übles vorzuwerfen, andererseits) müssen kumulativ erfüllt sein (Riklin, a.a.O., N 23 zu Art. 173). Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Art. 173 Ziff. 3 StGB tritt der Fall, dass jemand nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen werden kann, selten ein, was bedeutet, dass die Zulassung die Regel bildet (vgl. BGE 132 IV 116; Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 173 StGB; PKG 2006 Nr. 21). c)Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat der Berufungskläger nie einen Entlastungsbeweis beantragt. Sein diesbezügliches Vorbringen, dass ein Antrag um Zulassung zum Wahrheitsbeweis als Schuldeingeständnis zu qualifizie- ren gewesen wäre, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist es gerade Sinn und Zweck des Entlastungsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziffer 2
Seite 15 — 20 StGB, zu beweisen, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspreche (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis) und somit die Straflosigkeit herbeizuführen. Im Übrigen ist - den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend - weder ersichtlich, dass A. seine Äusserungen in guten Treuen für wahr halten durfte, noch dass die weiterverbreiteten Aussagen der Wahrheit ent- sprechen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Deliktes oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachtes grundsätzlich durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen ist. Gegen B. sind jedoch nie Strafverfahren geführt worden. Dieser Um- stand war A. zweifelsohne bekannt. Die Berufung ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.a)Der Bezirksgerichtsauschuss Landquart verurteilte A. zu einer (unbeding- ten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00. Da der Berufungskläger das vorliegend eingeklagte Delikt vor der Verurteilung wegen übler Nachrede durch den Bezirksgerichtsausschusse Landquart vom 12. August 2008 (recte: 2009) - welche mit Urteil vom 22. April 2010 vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt wurde - beging, wurde die Strafe als Zusatzstrafe zum genannten Urteil ausgesprochen. Der Verteidiger des Berufungsklägers beantragt in der Beru- fungsschrift vom 30. Juli 2010, eventualiter sei der Angeklagte mit einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 110.00 zu bestrafen; subeventualiter sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumes- sung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgen- den Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
Seite 16 — 20 vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB; Wi- prächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld be- zieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Be- stimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- und Strafmilderungsgründe sowie Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das ange- rufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c)Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB wird auf Antrag mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB be- stimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erhebli- cher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Anzahl Tagessätze kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Insbesondere erweist sich das Verschulden von A. als erheblich. Die von A. gegen B. erhobenen Vorwürfe wiegen nicht zuletzt in Anbe- tracht dessen schwer, als kein einziger aktenkundig ausgewiesen ist. Im Übrigen muss auch dem Berufungskläger aufgrund der ergangenen gerichtlichen Urteile im Zusammenhang mit der nachbarrechtlichen Streitigkeit am H. in G. ohne Weiteres klar sein, dass B. stets in rechtlich korrekter Art und Weise handelte. Dabei ist ins- besondere zu bemerken, dass einige der genannten Urteile letztinstanzlich gar vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt wurden. Die Vorinstanz hat im Üb- rigen zutreffend erwogen, dass sich der getrübte Leumund und die mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen straferhöhend auswirken würden. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe seien zudem keine ersichtlich. Die Anzahl der Tagessätze erweist sich somit als durchaus angemessen. Die Tagessatzhöhe wird vom Beru-
Seite 17 — 20 fungskläger nicht bestritten, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muss. d)Der Berufungskläger beantragt im Weiteren, es sei ihm der bedingte Straf- vollzug zu gewähren. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug jedoch klar nicht erfüllt. Insbesondere wurde der Berufungskläger be- reits wiederholt wegen Ehrverletzungsdelikten verurteilt, wobei er letztmals mit Urteil vom 12. August 2009 vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart wegen übler Nachrede zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Der Berufungs- kläger zeigt auch in diesem Fall, dass er aus den bisherigen Verurteilungen nichts gelernt hat und in ähnlicher Art und Weise straffällig geworden ist. Der Einwand des Berufungsklägers, er sei noch nie wegen Amtsehrverletzung verurteilt worden und die bisherigen Entscheide betreffend Ehrverletzung hätten sich auf die Ver- wendung der Begriffe „kriminell“ und „Mehrfach-Straftäter“ bezogen, ist dabei, wie bereits in Erwägung 5d.) ausgeführt, nicht hilfreich. A. verhält sich im Übrigen äus- serst uneinsichtig; dies ergibt sich nicht zuletzt aufgrund der Zustellung des mehr als 100 Seiten umfassenden Dossiers betreffend die nachbarrechtliche Streitigkeit am H. in G. an die Staatsanwaltschaft Graubünden, woraus ersichtlich wird, dass der Berufungskläger die ergangenen rechtskräftigen Urteile nur schwer zu akzep- tieren vermag und aufgrund des Vorgefallenen nichts aus diesen Urteilen gelernt zu haben scheint. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 8.a)Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR; SR 220) hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und sie nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Art. 49 OR setzt somit eine widerrechtliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten voraus. Diese Verletzung muss nicht von "besonderer Schwere" sein, leichte Persönlichkeitsver- letzungen hingegen rechtfertigen noch keinen Genugtuungsanspruch (vgl. PKG 1987 Nr. 31). Art. 49 OR hat subsidiären Charakter. So kann eine Genugtuungs- summe herabgesetzt werden oder ist gar hinfällig, wenn der Geschädigte sich be- reits erfolgreich zur Wehr setzten konnte oder sich die verletzende Person nach einer Ehrverletzung in aller Form entschuldigt hat (Honsell/Vogt/Wiegand, Kom- mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 49 OR). Bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der
Seite 18 — 20 Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Ver- schuldens an, das den Schädiger am Schadenereignis trifft (Hon- sell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 21 zu Art. 47 OR). b)Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger – wie bereits unter Ziffer 5 ausgeführt – aufgrund der Ausführungen im Flugblatt zweifelsohne den Ruf von B., ein ehrbarer Mensch zu sein, geschädigt. Diese Ehrverletzung kann nicht mehr als leicht qualifiziert werden. Die Persönlichkeitsverletzung ist zudem durch keiner- lei Rechtfertigungsgründe gedeckt, weshalb auch die Widerrechtlichkeit der Tat bejaht werden muss. Schliesslich steht ausser Zweifel, dass die Persönlichkeits- verletzung adäquat kausal auf die von A. verursachte Ehrverletzung zurückzu- führen ist, weshalb sich vorliegend dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Die Höhe einer Genugtuungssumme von Fr. 500.-- erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden entsprechend der Schwere der Persönlichkeitsverletzung von B. und dem Verschulden von A. als angemessen. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 9.Wie bereits dargelegt gelangen für das Amtsehrverletzungsverfahren unter Vorbehalt der in den Ziffern 1-5 von Art. 169 StPO erwähnten Besonderheiten die Vorschriften über das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Dementsprechend sind für den Kostenspruch ausschliesslich die für das ordentliche Verfahren gel- tenden Bestimmungen der Art. 156 ff. StPO massgebend (vgl. PKG 1994 Nr. 33; Padrutt, a.a.O., S. 433). Gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO trägt derjenige die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, welcher ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat. Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden zudem eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Unterliegenden zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat der Berufungsbeklagte nicht nur aufgrund seiner Stellung als Strafantragssteller, sondern auch als Adhäsionskläger Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Da Gegenstand der Adhäsionsklage eine zivilrechtliche Forderung ist (Art. 130 StPO), sind bezüglich der ausseramtlichen Entschädigungsfolge die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anwendbar (Domenig, Die Adhä- sionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 128), wobei gemäss Art. 122 Abs. 2 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da der Berufungskläger von der Vorinstanz der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde und auch mit der beim Kantonsge- richt von Graubünden eingelegten Berufung nicht durchgedrungen ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2’000.-- dem Berufungskläger zu
Seite 19 — 20 überbinden, welcher den Berufungsbeklagten zudem mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) angemessen zu entschädigen hat.
Seite 20 — 20 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welche den Adhäsionskläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: