Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 27. September 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 37[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuar Engler In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, Postfach, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses H i n t e r r h e i n vom 18. März 2009, mitgeteilt am 31. März 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbe- klagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen die Jagd- und Waffengesetzgebung (Verweigerung der Jagdberechtigung) hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.X. wurde am _ in Y. geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bru- der in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in Z. auf. Den Kinder- garten und die Primarschule besuchte er in Z., die Realschule in W.. Anschlies- send absolvierte er bei der Metzgerei V. in S. mit Erfolg eine dreijährige Metzger- lehre. Nach deren Abschluss im Jahre 2000 blieb er anfänglich auf dem erlernten Beruf tätig, zuerst bei der Metzgerei U. in T. und darauf wiederum bei der Firma V. in S.. Im Jahre 2002 wechselte er zum Bewachungsunternehmen R., bei welchem er bis zum August 2004 angestellt war. In der Folge arbeitete er erneut als Metz- ger, und zwar bei der Metzgerei Q. in P.. Ab Dezember 2007 bis Oktober 2008 war er dann ohne Arbeit. Seither ist er wiederum als Metzger tätig (im Betrieb von O. in N.), wobei er an der jetzigen Stelle offenbar ein monatliches Bruttoeinkom- men von rund 4000 Franken erzielt. – Im Jahre 2007 wurden gegen X. beim Be- treibungsamt M. zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 698.35 angehoben, während es im Jahre 2008 bis Ende September fünf Betreibungen über einen Ge- samtbetrag von Fr. 11'780.20 waren. – X. ist noch nicht im Besitz einer kantonalen Jagdberechtigung, er ist aber offenbar gewillt, die Jagdprüfung abzulegen. Um seine beruflichen Möglichkeiten zu erweitern, bereitet er sich überdies darauf vor, die Lastwagenprüfung abzulegen. Im schweizerischen Strafregister ist X. mit zwei Eintragungen verzeichnet. Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes H. Zweigstelle B. vom 16. Januar 2001 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von 950 Franken verurteilt. Ausserdem belegte ihn der Kreispräsident A. mit Strafmandat vom 22. Oktober 2001 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und pflicht- widrigen Verhaltens bei Unfall mit einer Busse von 600 Franken. – Im Übrigen ge- niesst X. einen guten Ruf. In Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen, in welche auch O. verwickelt war, befand sich X. vom 03. Dezember 2007, 17.29 Uhr, bis zum 05. Dezember 2007, 17.10 Uhr, in Polizeigewahrsam. B.Die durch die Staatsanwaltschaft gegen O. und X. eröffnete Strafuntersu- chung, in deren Verlauf beide Angeschuldigten gegen ein Strafmandat des Kreispräsidenten M. Einsprache erhoben hatten, führte laut der Anklageschrift vom 15. Dezember 2008 zu folgendem Ergebnis: A. O. und X. werden angeklagt
Seite 3 — 11 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und i JSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b JSV, der mehrfachen Widerhand- lung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. b JSG. 1.1 In einer Nacht zwischen Anfang November bis Mitte November 2007 waren die beiden Angeklagten im M. mit dem roten Kasten- bzw. Geschäftswagen der Marke L., mit den Kontrollschildern K. von O. unterwegs. In der Folge schoss O. in J. bzw. bei der Abzweigung nach J. aus dem abgestellten Fahr- zeug heraus mit einem mitgeführten Kleinkalibergewehr der Marke Anschütz Nr. 1457184, Kaliber .22 long rifle mit Zielfernrohr auf eine Distanz von 15 m einen am Strassenrand äsenden Rehbock (Gabler). Auf dem Lauf dieser im Jahre 1999 angeschafften Waffe hatte O. einen Schalldämpfer aufgeschraubt und am vorderen Schaft des Gewehrs eine Taschenlampe befestigt, um damit das Ziel jeweils anzuleuchten. Den im Feuer gefallenen Gabler-Rehbock lu- den die beiden Angeklagten in ihr Fahrzeug und fuhren in Richtung des Holz- lagerplatzes I.. Dort brach O. den Rehbock auf und entsorgte das Eingeweide in den dortigen Stauden. Danach fuhren sie weiter nach P. und liessen diesen Rehbock im Kühlraum im Keller der Q.-Metzgerei, wo damals X. als Metzger angestellt war, ein paar Tage abhängen. Danach schlug O. den Rehbock aus der Decke, wobei er die Decke samt Haupt in den grossen Container der Q.- Metzgerei warf. Das Fleisch des Rehbockes verarbeitete O. in der Folge in seinem Metzgereibetrieb in N.. Schliesslich verkaufte er um den 20. Novem- ber 2007 dieses Fleisch für Fr. 160.00 in bar an einen nicht mehr näher be- stimmbaren Kunden, der offenbar bereits Ende September 2007 bei ihm ein Reh küchenfertig, d. h. verschnitten und portioniert bestellt hatte. 1.2 In der Nacht des 26. bzw. 27 November 2007 war O. in Begleitung von X. mit seinem Geschäftsfahrzeug K. am M. unterwegs. Im Fahrzeug führten die An- geklagten je ein Kleinkalibergewehr, Kaliber .22 long rifle mit. Unterhalb von G. erlegte O. in der Folge aus dem offenen Fahrzeugfenster mit seinem Kleinkalibergewehr Nr. 1457184 unter Verwendung des Schalldämpfers sowie der Lampe auf eine Distanz von ca. 12 m einen Hirschspiesser (1 ½ - jähriger Hirschstier). Der Hirsch fiel im Feuer und kollerte die Böschung gegen die Strasse hinunter. Nachdem die Angeklagten den Hirsch in ihr Fahrzeug gela- den hatten, fuhren sie in Richtung P. zurück. Nach F. bzw. nach dem Bauern- hof E. schoss X. in derselben Nacht von dem auf der Kantonsstrasse abge- stellten Fahrzeug aus mit seinem mit Zielfernrohr ausgerüsteten Kleinkaliber- gewehr Nr. 3010217 unter Verwendung einer am vorderen Schaft des Ge- wehrs befestigten Taschenlampe auf ein unterhalb der Strasse in den Wiesen stehendes Hirschkalb, welches tödlich getroffen umfiel. Da aber ein anderes Fahrzeug nahte, fuhren sie vorerst nach P., wo sie in der Q.-Metzgerei den Hirschspiesser ausweideten und abhäuteten. Während O. das Fleisch dieses Hirsches zur Weiterverarbeitung in seine Metzgerei nach N. brachte, holte X. das zuvor erlegte Hirschkalb. O. verkaufte einen Teil dieses Hirschfleisches für total Fr. 450.00 offenbar an zwei Kunden, die anfangs November 2007 bei ihm einen Hirschrücken bzw. Hirschvoressen bestellt und bezüglich der Her- kunft dieses Fleisches keine Kenntnis hatten. X. metzgete das damals von ihm erlegte Hirschkalb zum Eigengebrauch bzw. verschenkte das Fleisch. 1.3 In der Nacht vom 02. auf den 03. Dezember 2007 versteckte X. auf der Flucht vor D. im Freien in einem Staudenband unterhalb der Kirche von C. sein Kleinkalibergewehr (Nr. 3010217) sowie das von O. in der besagten Nacht mitgeführte Kleinkalibergewehr (Nr. 1457184), wobei bereits zuvor beide Waf- fen geladen und mit eingesetztem Magazin sowie mit mehreren Patronen in den Magazinen von X. und O. in dessen Geschäftsfahrzeug mitgeführt wur- den. Nachdem X. am 06. September 2007 aus freien Stücken das Versteck dieser Waffen preisgegeben hatte, wurden die erwähnten Waffen mitsamt Pa- tronen, Taschenlampen und Schalldämpfer durch die Polizei sichergestellt
Seite 4 — 11 und beschlagnahmt. Während bei X. anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in P. eine weitere Patrone Kaliber .22 long rifle sichergestellt wurde, wurden bei O. durch die Kantonspolizei Graubünden anlässlich seiner Festnahme in N. u. a. ein Rehbockgehörn in Bast (6-er Rehbock), ein weite- res Kleinkalibergewehr der Marke Savage Kaliber .22 long rifle ohne Magazin, 78 Patronen Remington Kaliber .22 long rifle Hohlspitz, 50 Patronen Reming- ton Kaliber .22 long rifle Vollmantel, 30 Patronen Subsonic Dynamit Nobel Ka- liber .22 long rifle Bleigeschoss Hohlspitz und in seinem Geschäftsfahrzeug ein 10-er Pistolenmagazin Smith & Wesson sowie eine Patrone Remington Kaliber .22 long rifle sichergestellt und beschlagnahmt. B. O. wird zusätzlich angeklagt .... C.Mit Urteil vom 18. März 2009, schriftlich mitgeteilt am 31. März 2009, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein: 1.O. .... 2.X. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und i JSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b JSV, der mehrfa- chen Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 1 lit. b JSG. 3.Dafür werden bestraft a) O. ..... b) X. zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je CHF 100.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird im Vollzugsfall in Form von drei Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 4.O. .... 5.X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von vier Jahren verweigert. 6.Bei O. .... 7.Bei X. werden die Taschenlampe sowie das Zielfernrohr gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Das Kleinkalibergewehr, Marke An- schütz (Nr. 3010217), Kaliber .22 long rifle (mit ZF) sowie die in der Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juni 2008 aufgeführte Munition wer- den gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 WG richterlich einge- zogen und verwertet (Gewehr) beziehungsweise vernichtet (Munition). 8.O. ....
Seite 5 — 11 9.X. wird in Anwendung von Art. 23 JSG in Verbindung mit Art. 51 KJG für das widerrechtlich erlegte Hirschkalb zu einer Ersatzleistung von CHF 332.50 verpflichtet. 10. Die Kosten des Gerichtsverfahrens von CHF 4275.90 gehen zu 3/5 (CHF 2565.55) zulasten von O. und zu 2/5 (CHF 1710.35) zulasten von X.. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von je CHF 2181.50 gehen zulasten von O. und X.. Die Kosten des Kreisamtes M. von je CHF 300.00 gehen zulasten von O. und X.. Die Kosten der Untersuchungshaft von je CHF 64.00, total CHF 128.00, gehen zulasten des Kantons Graubünden. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. Mitteilung an: .... D.Hiergegen liess X. am 20. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegen mit dem Begehren: 1.Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 18. März 2009, mitgeteilt am 31. März 2009, sei aufzuheben und die Verweigerung der Jagdberechtigung von vier Jahren sei, bei einer Probezeit von fünf Jahren, bedingt aufzuschieben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Mit Schreiben vom 23. April 2009 stellte die Vorinstanz das Begehren, es sei das Rechtsmittel abzuweisen, wobei sie zur Begründung auf die Ausführungen im an- gefochtenen Urteil verwies. In ihrer Vernehmlassung vom 07. Mai 2009 beantragte auch die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklä- gers. E.An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 01. Juli 2009 vor der wegen der Bedeutung der Streitsache in Fünferbesetzung tagenden I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 12 Abs. 2 GOG, Art. 11 Abs. 1 KGV) waren der Angeklagte und Berufungskläger X., sein Verteidiger lic. iur. Luzi Bardill sowie als Vertreter des zuständigen Staatsanwalts lic. iur. Corsin Capaul Untersuchungsrichter lic. iur. Franz Moser anwesend. Der private Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft bestätigten dabei die in ihren schriftlichen Eingaben gestellten Begehren. Ausserdem gaben beide eine schriftliche Ausfertigung ihres Plädoyers zu den Akten.
Seite 6 — 11 F.Mit Urteil vom 01. Juli 2009, mitgeteilt am 09. Dezember 2009, erkannte das Kantonsgericht von Graubünden: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zulasten von X.. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.Mitteilung an: .... G.X. focht diesen Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht an. Mit Ur- teil vom 06. Juli 2010 (6B_17/2010) erkannte dessen Strafrechtliche Abteilung: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 1. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesge- richtliche Verfahren mit Fr. 3’000.00 zu entschädigen. 4.(Mitteilung) H.Der Rechtsvertreter von X. erhielt Gelegenheit, sich zu den noch offenen Fragen zu äussern. Er tat dies mit Eingabe vom 02. August 2010. II. Erwägungen 1.Dass X. wegen der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ver- fehlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen die in Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs angeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG), der Ver- ordnung des Bundes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) sowie des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- behör und Munition (Waffengesetz, WG) schuldig befunden wurde, blieb im Beru- fungsverfahren ebenso unangefochten wie die hierfür in Ziff. 3 lit. b des Dispositivs ausgesprochene Sanktion. Danach wurde X. bei einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 100 Franken sowie mit einer Busse von 700 Franken belegt, an deren Stelle, sollte sie unbezahlt bleiben, eine Freiheitsstrafe von sieben Tagen treten würde. Im gleichen Zusammenhang hielt der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein überdies noch unwidersprochen
Seite 7 — 11 fest, dass bei einem allfälligen Vollzug die Polizeihaft von zwei Tagen in Form von drei Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet werde. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist schliesslich die weitere gegenüber X. ergangene Anord- nung der Vorinstanz, dass die beschlagnahmte Munition, ein Kleinkalibergewehr sowie ein Zielfernrohr und eine Taschenlampe eingezogen würden (Ziff 7 des Dis- positivs). Gleiches gilt in Bezug auf die Verpflichtung von X., für das widerrechtlich erlegte Hirschkalb eine Ersatzleistung zu entrichten (Ziff. 9 des Dispositivs). 2.Aufgehoben und durch eine andere Regelung ersetzt werden soll hingegen gemäss den Anträgen des Berufungsklägers die Ziff. 5 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, wobei gleich anzumerken ist, dass die darin ausgesprochene Ver- weigerung der Jagdberechtigung, die den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie deren Entzug, dem Grundsatz nach nicht beanstandet wird; dies zu Recht nicht. Soweit nämlich die X. vorgeworfenen, durchwegs vorsätzlich begangenen Verfehlungen Widerhandlungen im Sinne von Art. 17 JSG darstellen, musste ihm die Jagdberechtigung zwingend für mindestens ein Jahr und für höchstens zehn Jahre verweigert werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG). Dass der Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein eine Dauer von vier Jahren als gerechtfertigt ansah, wird von X. ebenso wenig in Frage gestellt, macht er doch in seiner Berufungsschrift nicht einmal andeutungsweise geltend, dass er von der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 20 JSG zu hart angefasst worden sei; er geht vielmehr in seinem Rechts- begehren selber davon aus, dass es auch in diesem Punkt mit der Regelung gemäss angefochtenem Urteil sein Bewenden haben könne. Angesichts der Schwere der Verfehlungen erscheinen denn auch die vier Jahre, während derer der Verurteilte von der Jagdberechtigung ausgeschlossen wird, als durchaus an- gemessen. Erreichen will X. mit seiner Berufung hingegen, dass ihm für die Verweigerung der Jagdberechtigung der bedingte Vollzug gewährt werde. Der Berufungskläger wäre in diesem Fall mit einer fünfjährigen Probezeit einverstanden. 3.Wie es zuvor bereits der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein in seinem Urteil vom 18. März 2009 getan hatte, vertrat auch das Kantonsgericht im inzwi- schen aufgehobenen Urteil vom 01. Juli 2009 die Auffassung, dass die Nebenstra- fen des Entzugs und der Verweigerung der Jagdberechtigung von vornherein nur unbedingt ausgesprochen werden könnten. Laut den verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 06. Juli 2010 ist dem indessen gerade
Seite 8 — 11 nicht so. Der Vollzug solcher Nebenstrafen kann vielmehr, falls die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, weiterhin aufgeschoben werden. Nach dem analog anwendbaren Art. 42 Abs. 1 StGB ist dies dann möglich, wenn es bei einem An- geschuldigten wie X. keiner unbedingten Verweigerung der Jagdberechtigung be- darf, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über sein künftiges Verhalten zu stellen. Da- bei braucht es nicht die positive Erwartung, dass sich der Angeschuldigte be- währen werde, sondern es genügt bereits, dass er nicht zu Befürchtungen Anlass gibt, er könnte rückfällig werden. Zu beurteilen ist dies anhand aller wesentlichen Umstände, welche die Täterpersönlichkeit ausmachen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2 sowie 4.2.1 und 4.2.2 S. 5 f.; MARKUS HUG, in ANDREAS DONATSCH (Hrsg.), Kom- mentar StGB, 18. Aufl., Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2010, N. 6 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Juni 2010 [SK1 10 8] E. 7.a). Es lässt sich nicht beschönigen, dass X. in verwerflicher Art und Weise am Fre- veln von Wild beteiligt war und dass er dadurch in erheblichem Mass gegen die Jagd- und Waffengesetzgebung verstossen hat. Dies wirft ein ungünstiges Licht auf ihn. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass er als Nichtjäger unter dem schädlichen Einfluss eines Patentinhabers stand, dass er mit den Un- tersuchungsbehörden zusammengearbeitet und sich auch sonst einsichtig gezeigt hat. Weiter fällt in Betracht, dass er sich bislang im nunmehr beurteilten Bereich noch nichts zu Schulden kommen liess und dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln beinahe zehn Jahre zurückliegen. Ausser- dem machte er glaubwürdig geltend, dass er die Jagdprüfung absolvieren wolle, um anschliessend beweisen zu können, dass er durchaus zu waidgerechtem Ver- halten fähig sei. Wesentlich ins Gewicht fällt schliesslich auch noch, dass X. seit den Vorfällen vom November/Dezember 2007 nicht mehr auffällig wurde. Das Strafverfahren hat ihm offenkundig Eindruck gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Vollzug der Verweigerung der Jagdberechtigung aufgeschoben werden, und zwar bei einer Probezeit von fünf Jahren, wie sie der Betroffene nunmehr selber als angemessen erachtet. 4.In Übernahme eines entsprechenden Antrags des zuständigen Untersu- chungsrichters vom 04. Juni 2008 erliess der Kreispräsident M. am 05. August 2008 gegen X. ein Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen. Der Verteidiger des Angeschuldigten erhob hiergegen innert Frist ohne jede Einschränkung pau-
Seite 9 — 11 schal Einsprache. Nachdem in der Folge die Untersuchung ergänzt und Anklage erhoben worden war, erging am 18. März 2009 das oben wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein. Im Vergleich zum Strafmandat brachte es dem Verurteilten nur geringfügige Verbesserungen (Herabsetzung des Tagessatzes von Fr. 110.00 auf Fr. 100.00 und der Busse von Fr. 800.00 auf Fr. 700.00 sowie Verkürzung der Probezeit für die Geldstrafe um ein Jahr auf zwei Jahre). Bei dieser Sachlage hat X. als Verurteilter nebst der Mandatsgebühr grundsätzlich auch die ihm zuzurechnenden Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erreicht X. nunmehr zusätzlich, dass der Vollzug der Verweigerung der Jagdberechtigung bedingt aufgeschoben wird. Hierbei handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, mit welcher keinerlei separater Untersuchungsaufwand verbunden war. Es besteht deshalb kein An- lass, die Kosten der Strafuntersuchung wegen dieses Teilerfolges zwischen dem Verurteilten und dem Kanton Graubünden aufzuteilen. Rechtsanwalt Bardill ver- langt in seiner Stellungnahme vom 02. August 2010 denn auch selber nicht, dass eine solche Aufschlüsselung vorgenommen werden müsse, und entsprechend sah er zu Recht davon ab, für das Untersuchungsverfahren eine Umtriebsentschädi- gung zu fordern. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab X. zu verstehen, dass er sich in Bezug auf den Schuldspruch, die Strafzumessung (ausgenommen die Busse, die er auf Fr. 600.00 herabgesetzt wissen wollte), den Einzug von Delikts- werkzeug sowie das Erbringen einer Ersatzleistung im Rahmen dessen, was der Mandatsrichter verfügt habe, mit einer Verurteilung abfinden könne. Umstritten und vom Bezirksgerichtsausschuss näher zu regeln blieb indessen die Verweige- rung der Jagdberechtigung. Sie wurde nicht auf zwei Jahre, wie von X. beantragt, sondern auf vier Jahre ausgesprochen. Durchzudringen vermochte er aber nach dem nunmehr feststehenden Ergebnis mit dem Begehren, den Vollzug der Ne- benstrafe bedingt aufzuschieben, bei einer Probezeit von fünf Jahren freilich und nicht von vier Jahren, wie er damals noch gefordert hatte. Bei dieser Ausgangsla- ge erscheint es angezeigt, die X. zuzuordnenden Kosten des Verfahrens vor Be- zirksgericht Hinterrhein (zwei Fünftel [Fr. 1'710.35] des Gesamtbetrages von Fr. 4'275.90) lediglich zur Hälfte (Fr. 855.15) ihm zu überbinden und die andern Fr. 855.15 auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass X. für seine Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren in entsprechend reduziertem Umfang aus der Bezirksgerichtskasse zu entschädigen ist. Ausgehend von einem
Seite 10 — 11 gerechtfertigten Gesamtaufwand von Fr. 3'000.00 ergibt dies eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 1'500.00, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5.Im Berufungsverfahren war darüber zu befinden, ob die gegenüber X. aus- gesprochene Verweigerung der Jagdberechtigung bedingt aufgeschoben werden soll. Da der Betroffene hierzu mit seinen Begehren vollumfänglich durchgedrungen ist und er überdies auch noch bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung eine Verbesserung erreicht hat, gehen die Kosten des Weiterzugs- verfahrens im Betrage von Fr. 4'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden, wel- cher überdies verpflichtet wird, dem Berufungskläger für das Verfahren vor Kan- tonsgericht eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten. Der von Rechtsanwalt Bardill hierfür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'288.95 umfasst in erster Linie ein Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 3'900.00, entspre- chend 15,6 Stunden zu Fr. 250.00, was im Einklang steht mit den Anforderungen einer sachgemässen Verteidigung und überdies der Schwierigkeit sowie der Be- deutung des Falls gerecht wird. Hinzu kommen die ebenso wenig zu beanstan- denden Barauslagen von Fr. 86.00 sowie die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 302.95 (7,6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 3'986.00). Die Fr. 4'288.95 können damit ungekürzt zugesprochen werden.
Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird gutgeheissen und es wird die Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass die auf vier Jahre ausgespro- chene Verweigerung der Jagdberechtigung bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt aufgeschoben wird. 2.Ziff. 10 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird dahin abge- ändert, dass die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 4'275.90 zu drei Fünfteln (Fr. 2'565.55) O., zu einem Fünftel (Fr. 855.15) X. und zu einem Fünftel (Fr. 855.15) der Bezirksgerichtskasse Hinterrhein be- lastet werden. 3.Ziff. 10 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird überdies da- hin ergänzt, dass X. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zulasten der Bezirksgerichtskasse Hinterrhein eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.00 ausgerichtet wird, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5.Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, X. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'288.95 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: