Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 11. Dezember 2012Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 35 6. Mai 2013 (Mit Urteil 6B_534/2013 vom 10. Februar 2014 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, und der Y., Angeklagte und Berufungsklägerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Enderle, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 12. Februar 2010, mitge- teilt am 21. Juni 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, sowie der L . _ _ _ _ _ S A , Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____, gegen die Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache Veruntreuung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 46 I. Sachverhalt A.a) X._____ wurde am 1941 in O.1 geboren, wo er zusammen mit zwei Brüdern in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs. In O.1_____ be- suchte er auch die Schulen und absolvierte eine KV-Lehre. Er machte Sprach- bzw. Auslandaufenthalte in O.2_____, L.1_____ und den L.2_____. Später erlern- te er an der Universität O.1_____ die P._____ Sprache. 1966 begann er bei der G._____ AG zu arbeiten, wo er für das Osteuropa-Geschäft im Bereich Pflanzen- schutzmittel tätig war. Später wurde er bei derselben Firma Prokurist. 1980 trat er aus der G._____ AG aus und gründete die H._____ AG mit Sitz in O.3_____, die im Pflanzenschutzbereich tätig war. 1986 verkaufte er diese Firma und arbeitete als Berater für Chemieunternehmen. Ab dem 1. Mai 2008 arbeitete er bei der J._____ Holding AG in O.4_____/NW; er war Präsident des Verwaltungsrates. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ist er heute pen- sioniert. Er betreut jedoch noch vereinzelt Mandate in L.3_____ und auch einzelne Mandate von Chemieunternehmungen, wobei er sich aussuchen kann, was er übernehmen will. Daneben bezieht er eine AHV-Rente. Aus seiner ersten, 1966 geschlossenen Ehe gingen zwei Söhne hervor (Jahrgang 1972 und 1978); die Ehe wurde 1992 geschieden. Im Jahre 1996 verheiratete er sich mit Y.; sie haben keine gemeinsamen Kinder. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einem Urteil des Strafge- richts Baselland verzeichnet, wonach er am 19. Juni 1998 wegen mehrfacher An- stiftung zur Veruntreuung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von neun Monaten, Probezeit zwei Jahre, verurteilt wurde. b) Y._____ wurde am 1966 in O.5 (L.3_____) geboren und wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder in geordneten Familienverhältnissen auf. In O.5_____ besuchte sie auch zehn Jahre die Schule. Anschliessend absolvierte sie ein fünfjähriges Studium an der Universität in O.6_____, welches sie mit einem Ingenieur-Diplom in Brückenbau abschloss. Danach arbeitete sie für die staatliche Strassenbaufirma K._____ in O.7_____. Im Jahre 1992 machte sie sich selbstän- dig und übernahm in O.6_____ ein Reisebüro. 1995 zog sie in die Schweiz zu X., den sie 1996 heiratete. Von Mai 2008 bis Dezember 2009 war sie bei der J. Holding AG als Sekretärin angestellt.

Seite 3 — 46 Y._____ ist Eigentümerin einer Wohnung in O.8_____/I (Wert ca. € 1 – 1.2 Mio., belastet mit einer Hypothek von € 160'000.--). Sie und ihr Ehemann sind im weite- ren Eigentümer zweier Wohnungen in O.6_____ sowie zweier Wohnungen in O.9_____. Y._____ ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2009 wurden X._____ und Y._____ wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie wegen versuchter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Oktober 2009 folgender Sachverhalt zugrunde: „Die Angeklagten und A._____ lernten sich im Jahr 2006 kennen. Mit Mail vom 10. Oktober 2006 teilte der Angeklagte A._____ mit, dass der P._____ Besitzer eine Pelletsanlage in O.9_____ für € 3 Mio. verkaufen wolle. Sie, die Angeklagten, hätten bereits zugestimmt, bis Ende Oktober 2006 10 % als Anzahlung einzubringen (act. 4.8). Am 12. Oktober 2006 schlug der Angeklagte A._____ vor, gemeinsam die Pelletsanlage mit einer Beteili- gung von je 50 % zu übernehmen. Mit Mail vom 16. Oktober 2006 teilte der Angeklagte A._____ mit, dass ein Freund aus O.10_____ bereit sei, ihm € 260'000.-- als kurzfristigen Kredit für die Anzahlung von € 300’000.-- zu gewähren. Von A._____ erbat er die sofortige Überweisung von € 40'000.--, so dass die geforderte Anzahlung geleistet werden könne (act. 4.13). Die L._____ SA, mit Sitz in O.11_____, überwies daraufhin von O.11_____ aus noch am 16. Oktober 2006 € 40'000.-- auf das Konto der Angeklagten bei der UBS AG, Nr. _____ (act. 4.18 und 8.7). Das Geld wurde in der Zeit vom 16. Oktober bzw. 13. November 2006 mittels Barbezügen bzw. Überwei- sungen abgehoben (act. 8.7). Am 6. November 2006 schlossen die Ange- klagten und A._____ eine Vereinbarung betr. Kauf der Pelletsanlage von B._____ in O.9_____ zum Preis von € 4.3 Mio. sowie betr. Immobilienge- schäften in L.3_____ (act. 4.20). Am 24. November 2006 veräusserte A._____ seinen Anteil am angeblichen Pelletsgeschäft an die L._____ SA (act. 4.30). In der Folge reisten die Angeklagten und A._____ nach L.3_____, wo die fragliche Pelletsanlage besichtigt wurde. Am 17. Novem- ber 2006 übergab der Angeklagte A._____ einen P._____ abgefassten Vertrag zwischen der M., vertreten durch den Generaldirektor B., und den Angeklagten, samt deutscher Übersetzung (act. 4.21 und 4.22). Darin wurde u.a. festgehalten, dass eine Anzahlung von € 300'000.-- bereits vor Unterzeichnung des Vertrags auf ein Bankkonto in O.9_____ überwiesen worden sei sowie dass die Pelletsanlage per 1. Januar 2007 durch die Angeklagten übernommen werde. Eine Überweisung auf das fragliche Konto hat es allerdings nicht gegeben und die Pelletsanlage be- findet sich auch nicht im Eigentum der Angeklagten. Nach der Rückkehr in die Schweiz übergab A._____ am 22. November 2006 in O.11_____ im Namen der L._____ SA an die Angeklagte weitere € 60'000.-- in bar (act. 4.29). Dieses Geld war für die Tilgung von Darlehensschulden gegenüber dem Kreditgeber aus O.10_____ bestimmt. Am 8. Januar 2007 forderte der

Seite 4 — 46 Angeklagte A._____ auf, weitere € 50'000.-- aufzubringen (4.35). Nachfor- schungen durch A._____ ergaben bei ihm nun plötzlich Zweifel an der Se- riosität der Angeklagten, so dass er dieses Geld nicht mehr überwies. Am 14. März 2007 teilte der Angeklagte A._____ schliesslich per Mail mit, dass der Vertrag annulliert worden sei, sie ab sofort aus diesem Pelletsgeschäft draussen seien und er seine € 100'000.-- ‚ans Bein streichen könne’ (act. 4.52). Die Angeklagten haben die ihnen anvertrauten € 100'000.-- nicht wie ver- einbart in die Pelletsanlage investiert, sondern für private Zwecke verwen- det. Die L._____ SA, vertreten durch RA lic. iur. A._____, reichte am 6. Mai 2009 eine Adhäsionsklage mit folgenden Rechtsbegehren ein:

  1. X._____ und Y._____ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Be- zahlung von Fr. 151'170.00 (€ 100'000.00 zum Kurs 1.5117) zuzüg- lich 5 % Verzugszins seit 4. April 2007 zu verpflichten.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ C.Am 12. Februar 2010 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Hauptverhandlung statt. Mit Urteil vom 12. Februar 2010, mitgeteilt am 21. Juni 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. a) X._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der versuchten Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 1.b) Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten be- straft. 1.c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben. 2.a) Y._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der versuchten Verun- treuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 2.b) Dafür wird Y._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten be- straft. 2.c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren aufgeschoben. 3.Y._____ und X._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der L._____ SA CHF 60'000.00 zuzüglich Zins seit dem 1. September 2006 sowie CHF 90'000.00 zuzüglich Zins seit dem 1. Dezember 2006 zu bezahlen. 4.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'025.00 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'025.00 sowie Gerichtskosten von CHF 1'000.00) gehen zu Lasten von X._____ und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichts Plessur zu überweisen.

Seite 5 — 46 X._____ ist unter solidarischer Haftung mit Y._____ verpflichtet, die L._____ SA mit CHF 2'654.40, inkl. Barauslagen und 7.6% MwSt., aussergerichtlich zu entschädigen. b) Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'825.00 (Untersuchungskos- ten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1825.00 sowie Gerichtskosten von CHF 1'000.00) gehen zu Lasten von Y._____ und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Be- zirksgerichts Plessur zu überweisen. Y._____ ist unter solidarischer Haftung mit X._____ verpflichtet, die L._____ SA mit CHF 2'654.40, inkl. Barauslagen und 7.6% MwSt., aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten der Übersetzerin im Betrage von CHF 180.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 5(Rechtsmittelbelehrung). 6.(Mitteilung).“ In der Begründung führte das Gericht zusammengefasst aus, A._____ habe die € 40‘000.-- für den Kauf einer in L.3_____ gelegenen Pelletsanlage überwiesen. Unbesehen der Frage, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um eine Einlage in eine einfache Gesellschaft gehandelt habe, sei das Buchgeld für X._____ und Y._____ wirtschaftlich fremd gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass X._____ und Y._____ das Geld für sich verwendet hätten. Nachdem nicht nachgewiesen sei, dass X._____ und Y._____ die Anzahlung für die Pelletsanlage aus anderen Mitteln geleistet hätten, stehe fest, dass sie die € 40‘000.-- vertragswidrig verwen- det hätten, ohne in der Lage zu sein, die fragliche Summe zurückzubezahlen. X._____ und Y._____ hätten gewusst, dass das Geld für die Anzahlung der Pel- letsanlage überwiesen worden sei und dass sie nicht in der Lage gewesen seien, es zu ersetzen. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei erfüllt. Bei den von A._____ an Y._____ übergebenen € 60‘000.-- handle es sich um eine Einlage in die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft. Da es sich bei Geld um eine vertretbare Sache handle, sei zu vermuten, dass A._____ das Geld zu Eigentum in die Gesellschaft eingebracht habe, zumal es in der Vereinbarung vom 6. November 2006 keine anderslautende Regelung gebe. Das Geld habe da- her der einfachen Gesellschaft zur gesamten Hand gehört und nicht X._____ und Y._____ allein, weshalb es für sie fremd gewesen sei. Sie hätten das Geld mit der Verpflichtung erhalten, es in die Pelletsanlage zu investieren, was sie aber nicht getan hätten. Da X._____ und Y._____ gewusst hätten, dass das Geld ihnen nicht gehörte und sie dieses für die Geschäftsaktivitäten der einfachen Gesellschaft einsetzen müssten, hätten sie vorsätzlich gehandelt. Mit Bezug auf die € 60‘000.-- sei daher Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Am 8. Januar 2007 habe X._____ von

Seite 6 — 46 A._____ weitere € 50‘000.-- erbeten, jedoch habe A._____ eine weitere Zahlung abgelehnt. X._____ und Y._____ hätten beabsichtigt gehabt, dieses Geld ander- weitig zu verwenden. Sie hätten sich daher der versuchten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Sie hätten bei allen Straftaten als Mittäter gehandelt. Bezüglich der Strafe sei für X._____ eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und für Y._____ eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten dem Verschulden angemessen. Beide Strafen könnten bedingt aufgeschoben werden, denn es sei davon auszugehen, dass sowohl X._____ als auch Y._____ sich künftig wohl verhalten würden. Auf die Verbindung der Strafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB könne verzichtet werden, da die Rückfallgefahr gering erscheine. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage sei festzustellen, dass A._____ seine Forderungen gegen X._____ und Y._____ rechtswirksam auf die L._____ SA übertragen habe. Es lägen keine abstrakten Schuldbekenntnisse vor und die Berufung auf absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR sei verspätet erfolgt. Nachdem die von A._____ eingebrachten € 60‘000.-- nicht dem Gesellschaftszweck entsprechend verwendet worden seien, habe die Gesellschaft einen Schaden in zumindest dieser Grösse erlitten. Der Zins laufe von dem Zeitpunkt an, an dem die Gelder in die Pelletsanlage hätten investiert werden müssen. X._____ und Y._____ seien deshalb verpflichtet, der L._____ SA als einzig übriggebliebener Gesellschafterin € 60‘000.-- beziehungsweise Fr. 90‘000.-- (ein Umrechnungskurs von € 1 = Fr. 1.50 für den Zeitpunkt der Fälligkeit sei gerichtsnotorisch) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2006 zu bezah- len. Diese Forderung könne im Übrigen auch gestützt auf Art. 41 OR zugespro- chen werden. Auch bezüglich der € 40‘000.-- respektive Fr. 60‘000.-- seien die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt, so dass X._____ und Y._____ zu ver- pflichten seien, der L._____ SA Fr. 60‘000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. September 2006 zu bezahlen. D.Gegen dieses Urteil erhoben X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 12. Juli 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechts- begehren: „1. Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei deshalb X._____ vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizu- sprechen. 3.Es sei deshalb Y._____ vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der versuchten Veruntreuung

Seite 7 — 46 gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizu- sprechen. 4.Auf die Adhäsionsklage sei nicht einzutreten und diese sei auf den Zi- vilweg zu verweisen, eventualiter sei diese abzuweisen, unter gesetzli- cher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Adhäsionsklä- gers. 5.Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Verfahrensantrag In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Ansetzung einer mündlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 144 StPO beantragt.“ In der Begründung wurden im Weiteren Beweisergänzungen beantragt, nämlich die Einholung einer Erklärung der Firma M._____ AG sowie die rechtshilfeweise Befragung von B., beides zur Abklärung der Zahlung der € 300'000.-- an letzteren. Begründet wurden diese Beweisanträge damit, dass die Staatsanwalt- schaft auch das entlastende Material ermitteln müsse. Nachdem offenbar gewor- den sei, dass es für die Berufungskläger als Privatpersonen und aufgrund der ge- schilderten Umstände nicht möglich gewesen sei, die Kaufpreiszahlung urkundlich zu belegen, hätte die Untersuchungsbehörde eine Erkundigung bei der M. AG einholen respektive eine rechtshilfeweise Befragung von B._____ durchführen müssen. Im Sinne von Art. 145 Abs. 3 StPO-GR würden daher die genannten Be- weisergänzungen beantragt. Bei den geleisteten Geldzahlungen habe es sich um eine Investition in L.3_____ und damit um ein risikoreiches Unterfangen gehan- delt, was den Parteien von Anfang an bewusst gewesen sei. Es sei zudem nicht nur um Pellets gegangen, sondern auch um Immobiliengeschäfte, was nicht ein- fach ausgeblendet werden könne. Bei einer missglückten Realisierung von Ge- winnen in Millionenhöhe in einem Land anderer Gepflogenheiten und Regeln kön- ne im Falle eines Risikogeschäfts grundsätzlich nicht von einer Veruntreuung aus- gegangen werden. Im Weiteren könne weder aus der Vereinbarung vom 6. No- vember 2006 noch aus dem Mailverkehr zwischen den Parteien die Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht oder die Pflicht abgeleitet werden, die Vermögenswer- te ständig zur Verfügung des Treuegebers halten zu müssen. Bezüglich der Dar- lehenstheorie im Zusammenhang mit den überwiesenen € 40‘000.-- stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dieses sei nur unter der Bedingung gewährt wor- den, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden. Mit Blick auf die Gewinnerwar- tung nehme sie an, die Adhäsionsklägerin habe davon ausgehen können, dass die Finanzmittel für eine Rückzahlung des Darlehens vorhanden seien. Eine Gewinn- erwartung bei einer Risikoinvestition habe aber nichts mit der Aussicht auf Rück-

Seite 8 — 46 zahlung eines Darlehens zu tun. Das Darlehen sei nicht einmal gekündigt worden und sei daher zu keinem Zeitpunkt fällig gewesen. Es sei zudem gar nicht weiter geprüft worden, ob X._____ und Y._____ aus anderen Mitteln ersatzfähig gewe- sen wären. Auch mit Bezug auf die € 60‘000.-- habe die Vorinstanz einfach ange- nommen, dass sie für die Bezahlung des Kaufpreises der Pelletsanlage hätten verwendet werden sollen. Einen Nachweis, dass die Vermögenswerte nicht zum „festgelegten Zweck“ verwendet worden seien, bleibe die Vorinstanz schuldig. Die Vermögenswerte stellten eine reine Anschubsfinanzierung dar und es sei daher gar nicht vorgesehen gewesen, dass sie später wieder zurückflössen. Im Übrigen sei die Annahme einer Werterhaltungspflicht auch dann zweifelhaft, wenn die Vermögenswerte als Anlage in ein bestimmtes Projekt geflossen seien, da solche Investitionen in der Regel mit Risiken verbunden seien, die im Extremfall zu einem Totalverlust der angelegten Beträge führen könnten. Die überwiesenen Vermö- genswerte könnten daher nicht als anvertraut qualifiziert werden. Die Vereinba- rung vom 6. November 2006 sehe eine Werterhaltungspflicht denn auch gerade nicht vor. Bei der versuchten Veruntreuung habe die Vorinstanz es darüber hinaus versäumt, den subjektiven Tatbestand fundiert zu belegen, so dass dessen Nach- weis aufgrund fehlender Indizien klarerweise nicht erbracht sei, da nicht einfach die Argumentation zu den beiden anderen Fällen übernommen werden könne. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage sei festzustellen, dass diese nicht ge- stützt auf Art. 41 OR zugesprochen werden könne, wenn die Strafbarkeit von X._____ und Y._____ wegfalle. Bei der Annahme eines Darlehens sei dieses nie gekündigt worden, so dass die Forderung nicht fällig wäre. E.a) Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. b) In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf das angefochtene Urteil. Sie äusserte sich vornehmlich zu den beantragten Beweisergänzungen. c) Mit Berufungsantwort vom 30. August 2010 beantragte die L._____ SA die Ab- weisung der Berufung. In der Begründung äusserte sie sich zunächst zu den an- begehrten Beweisergänzungen und machte dann geltend, die Behauptung, es habe sich um eine Risikoinvestition im Rahmen des gemeinsamen Geschäfts mit Pellets und Immobilien gehandelt, werde durch die Akten, insbesondere die E- Mail-Korrespondenz, widerlegt. A._____ habe das Geld gegeben, um die Anzah- lung für den Kaufpreis der Pelletsanlage zu ermöglichen. Das Geld sei damit

Seite 9 — 46 zweckgebunden gewesen, weshalb eine Werterhaltungspflicht zu bejahen sei. Nachdem aufgrund der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auch feststehe, dass die Anzahlung an die Pelletsanlage in Höhe von € 300‘000.-- niemals erfolgt sei, sie der Nachweis erbracht, dass die Vermögenswerte nicht zum „festgelegten Zweck“ verwendet worden seien. Es handle sich bei den € 40‘000.-- und € 60‘000.-- um anvertraute Vermögenswerte beziehungsweise um anvertraute be- wegliche Sachen. Bezüglich des Vorwurfs der versuchten Veruntreuung sei der subjektive Tatbestand sehr wohl gegeben, da zum einen die Veruntreuung der € 100‘000.-- ein gewichtiges Indiz für den neuerlichen Vorsatz darstelle und zum andern der Kauf der Pelletsanlage gar nie zustande gekommen sei, weshalb auch keine Investition in diese möglich gewesen sei. Da die Verurteilung durch die Vor- instanz somit rechtmässig sei, sei auch die Rechtswidrigkeit der Handlungen von X._____ und Y._____ erstellt und die Anwendung von Art. 41 OR gerechtfertigt. Gehe man bezüglich der € 40‘000.-- von einem Darlehen aus, sei dieses offen- sichtlich zurückgefordert worden, hätte X._____ A._____ ansonsten doch nicht geantwortet, er könne sich seine € 100‘000.-- „ans Bein streichen“. Spätestens aus der Strafanzeige vom 4. April 2007 gehe der Wille der L._____ SA, die über- lassenen Gelder zurückzufordern, ohne Zweifel hervor. Auch hafteten X._____ und Y._____ für die empfangenen Gelder aus Gesellschaftsvertrag. Im Übrigen sei die L._____ SA noch immer der Ansicht, dass X._____ und Y._____ mit ihren im Untersuchungsverfahren gemachten Äusserungen ein Schuldbekenntnis gemäss Art. 17 OR abgegeben hätten. F.An der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 3. November 2010 waren X._____ und Y._____ mit ihrem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Felix Enderle, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni als Vertreterin der Adhäsionsklägerin anwesend. Die Staats- anwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Verteidiger und die Vertreterin der Adhäsionsklägerin ver- zichteten auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Befragung äusserte sich X._____ eingehend zu den Ereignissen im Herbst/Winter 2006/2007 sowie zu den einzelnen Zusammenhängen. Insbesondere erklärte er, nachdem B._____ von ihrer erstinstanzlichen Verurteilung gehört habe, habe er sich bereit erklärt, in die Schweiz zu kommen, um auszusagen, sofern ihm garantiert werde, dass anläss- lich der Befragung weder die Presse noch der Geheimdienst anwesend seien. Danach hielt der Verteidiger sein Plädoyer, in welchem er sich weitgehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hielt. Anschliessend äusserte

Seite 10 — 46 sich die Vertreterin der Adhäsionsklägerin. Während Rechtsanwalt lic. iur. Felix Enderle in der Replik auf einige Punkte im Vortrag von Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni einging, verzichtete die Vertreterin der Adhäsionsklägerin auf eine Duplik. Abschliessend erhielten zunächst Y._____ und danach X._____ die Gele- genheit zum Schlusswort. Während Y._____ sich eingehend zu den Abläufen der Ereignisse, zu der Situation in L.3_____ und dem Verhalten von A._____ äusser- te, brachte X._____ sein Befremden darüber zum Ausdruck, mit welch erhebli- chem und für sie verletzendem Einsatz die Polizei und die Untersuchungsbehörde auf die Strafanzeige reagiert hätten. G.Mit Datum vom 3. November 2010, mitgeteilt am 1. Dezember 2010, erging folgender Beschluss der I. Strafkammer des Kantonsgerichts: „1. Die Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts wird vertagt. 2.a) Es wird eine Beweisergänzung im Sinne der Erwägungen angeord- net. b) Die Berufungskläger werden aufgefordert, dem Gericht die dazu notwendigen Informationen bekannt zu geben sowie den Kontakt zu B._____ herzustellen. 3.Über das weitere Verfahren wird nach Vorliegen der Beweisergänzung entschieden. 4.Die Kosten dieses Beschlusses bleiben bei der Prozedur. 5.(Mitteilung.)“ In der Begründung führte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts aus, aufgrund des Verhaltens beziehungsweise der Aussagen von X._____ und Y._____ in der Untersuchung könne dem Untersuchungsrichter grundsätzlich kein Vorwurf ge- macht werden, dass er die nun anbegehrten Beweise nicht schon in der Untersu- chung erhoben habe. Nachdem nun aber gemäss Aussage von X._____ anläss- lich der Berufungsverhandlung B._____ bereit sei, in die Schweiz zu kommen und hier auszusagen, sei diese Beweisergänzung anzuordnen, da nach Aussage von X._____ und Y._____ B._____ die Anzahlung an den Kaufpreis der Pelletsanlage in Höhe von € 300‘000.-- entgegengenommen habe und es ganz zentral darauf ankomme, ob diese Zahlung tatsächlich erfolgt sei oder nicht. H.Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Felix Ender- le dem Kantonsgericht mit, dass sich B._____ aus Gründen, die in seiner Person lägen und im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen in L.3_____ stünden, ausser Stande sehe, die gewünschte Bestätigung abzugeben. Eine Befragung vor dem Kantonsgericht von Graubünden sei vor diesem Hintergrund nicht denkbar. In

Seite 11 — 46 der Folge arbeitete das Kantonsgericht von Graubünden ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige P._____ Gerichtsbehörde zur rechtshilfeweisen Einvernahme von B._____ aus und eröffnete den Parteien die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu beantragen. Gleichzeitig wurden X._____ und Y._____ aufgefordert, die genaue Anschrift von B._____ bekannt zu geben. Die Parteien verzichteten auf Ergän- zungsfragen, X._____ und Y._____ reichten eine Adresse ein. Mit Datum vom 10. März 2011 überwies das Kantonsgericht das Rechtshilfeersuchen ans Bundesamt für Justiz, welches das Ersuchen am 14. März 2011 an die zuständige Stelle in L.3_____ weiterleitete. Am 12. Januar 2012 wandte sich das Kantonsgericht er- neut an das Bundesamt für Justiz, um in Erfahrung zu bringen, wann mit einer Er- ledigung des Rechtshilfeersuchens durch die P._____ Behörden zu rechnen wäre. Die daraufhin getätigten Abklärungen durch das Bundesamt für Justiz ergaben, dass das Rechtshilfeersuchen in L.3_____ nicht vorhanden und daher auch nicht bearbeitet worden war, weshalb es erneut der zuständigen P._____ Behörde übermittelt wurde. Am 20. August 2012 sowie am 22. August 2012 liess das Bun- desamt für Justiz dem Kantonsgericht von Graubünden die Vollzugsakten zu- kommen, die von der zuständigen Stelle in L.3_____ übermittelt worden waren. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass B._____ bei den vom Gericht wiederholt anberaumten Einvernahmen als Zeuge nicht erschien und daher nicht einvernommen werden konnte, dass er auch nicht polizeilich vorgeführt werden konnte, weil er an der Adresse, welche X._____ und Y._____ bekannt gegeben hatten, nicht hatte aufgefunden werden können, dass Telegramme nicht zugestellt werden konnten, da es die in der Adresse enthaltene Hausnummer nicht gab, dass bei der Zentralen Einwohnerkontrolle eine Anfrage zwecks Einholung von Informationen getätigt worden war, dass B._____ an einer anderen Adresse auch nicht erreicht werden konnte und dass die Pensionskasse aufgrund einer Anfrage des Gerichts erklärte, dass über B._____ keine näheren Angaben gemacht wer- den könnten. Am 25. September 2012 eröffnete der Vorsitzende der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts den Parteien die Möglichkeit, zum Ergebnis der Rechts- hilfe Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 27. September 2012 hielt A._____ fest, es zeige sich einmal mehr, dass sich die Behauptungen von X._____ und Y._____ in Luft auflösten. Der Zeuge B._____ habe nicht gefunden werden kön- nen, obwohl er ein enger Geschäftspartner von X._____ gewesen sein solle. Am

  1. Oktober 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stel- lungnahme. X._____ und Y._____ liessen am 15. Oktober 2012 mittteilen, dass sie das Ergebnis der Rechtshilfe zur Kenntnis nähmen und keine weiteren Bemer- kungen hätten. Am 17. Oktober 2012 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des

Seite 12 — 46 Kantonsgerichts den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgese- hen sei und keine weitere mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werde. I.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechts- schriften, im mündlichen Vortrag und in der Befragung der Berufungskläger an- lässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Sie ersetzt die kantonale Strafprozessordnung vom 8. Juni 1958 (StPO-GR, BR 350.000). In ihren Übergangsbestimmungen hält die Schweizerische Strafprozessordnung fest, dass Rechtsmittel gegen einen Ent- scheid, der vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist, nach bisherigem Recht und von der bisher zuständigen Behörde beurteilt werden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Der vorliegend zu beurteilende Entscheid datiert vom 12. Februar 2010. Er ist mithin noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden, weshalb auf das gesamte Verfahren vor der Berufungsinstanz die kantonale Straf- prozessordnung vom 8. Juni 1958 Anwendung finden muss. b) Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO-GR). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das gan- ze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO- GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung es sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO-GR). Es überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel ge- heilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2

Seite 13 — 46 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auf- lage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.a) Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache we- sentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfah- ren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO-GR). Die Berufungskläger haben in ihrer Berufung den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung gestellt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 3. November 2010 (vgl. Verfügung vom 2. September 2010, act. 09) sowie der Durchführung der Beru- fungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. b) Die Zusammensetzung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich zwi- schen der Berufungsverhandlung vom 3. November 2010 und der Beratung vom 11. Dezember 2012 geändert. Anstelle von Kantonsrichter Bochsler, der auf den 31. Dezember 2011 als Kantonsrichter zurückgetreten ist, hat Kantonsgerichtsprä- sident Brunner Einsitz genommen. Kantonsgerichtspräsident Brunner standen die gesamten Akten inklusive dem Protokoll der Berufungsverhandlung zur Verfü- gung, so dass er sich mit dem vorliegend zu beurteilenden Straffall, insbesondere auch mit den Äusserungen der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung, eingehend befassen konnte. Unter diesen Umständen aber ist der Wechsel in der Besetzung der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als unproblematisch anzuse- hen und es kann auf eine Wiederholung der mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2011, 5A_429/2011, E 3.2). 4.Mit der Berufung haben die Berufungskläger verschiedene Beweisergän- zungsbegehren gestellt. Diese sind im Beschluss der I. Strafkammer des Kan- tonsgerichts vom 3. November 2010 eingehend beurteilt worden. Es kann vorlie- gend auf diesen Beschluss verwiesen werden. Weitere Erwägungen zu den Be- weisergänzungsbegehren erübrigen sich. Es sei lediglich explizit darauf hingewie- sen, dass auf eine rechtshilfeweise Einholung einer Erkundigung bei der M._____ AG verzichtet werden kann, nachdem einerseits B., Generaldirektor der M. AG, trotz gegenteiliger Beteuerungen der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung weder eine Bestätigung abgegeben hat, noch in der

Seite 14 — 46 Schweiz oder in L.3_____ einvernommen werden konnte, und nachdem anderer- seits gemäss den Feststellungen der Berufungskläger in der Untersuchung eine Bestätigung von der M._____ AG nicht erhältlich gemacht werden kann (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.18, erster Absatz). Da es sich bei der Anzahlung gemäss Aussage von X._____ an der Berufungsverhandlung um eine Geheimzah- lung gehandelt haben soll, wäre zudem nicht zu erwarten, dass sie in den Büchern der M._____ AG zu finden wäre. 5.Staatsanwaltschaft und Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass keine Zahlung an B._____ erfolgt ist. Die Berufungskläger bestreiten dies und machen geltend, sie hätten sehr wohl eine Zahlung in Höhe von € 300‘000.-- an B._____ geleistet. Es ist im Folgenden demnach zu prüfen, ob aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Zahlung erfolgt ist oder nicht. – In den Akten findet sich zunächst ein Vertrag vom 14. November 2006 zwischen der M._____ AG, vertre- ten durch ihren Generaldirektor B., sowie X. und Y._____ bezüglich der Übernahme der Pelletsanlage in O.9_____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.21 und 4.22). In Ziffer 1 des Vertrages wird festgehalten, dass eine Anzahlung in Höhe von € 300‘000.-- vor Unterzeichnung des Vertrages bereits erfolgt sei, und es folgen die Angaben zu einem Konto der Bank „N.“, O.9 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.22). Aus dem P._____ Original wird sehr deutlich, dass der Betrag offenbar auf das genannte Konto einbezahlt worden sein soll (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.21: Der Doppelpunkt zwischen dem Hinweis auf die bereits erfolgte Anzahlung und den Kontodaten macht dies offensichtlich). Gemäss diesem Vertrag sollen die € 300‘000.-- folglich auf ein Bankkonto der M._____ AG überwiesen worden sein. In der untersuchungsrichterlichen Konfron- teinvernahme zwischen X._____ und A._____ hielt der Untersuchungsrichter X._____ vor, gemäss den getätigten Abklärungen gebe es die im Vertrag genann- te Bank mit dieser Bezeichnung in O.9_____ nicht, worauf X._____ antwortete, gut, es stimme, auf dieses Konto habe er das Geld nicht überwiesen, aber über- geben habe er es (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.10, S. 6 unten). Auf den weiteren Vorhalt des Untersuchungsrichters, zumindest in diesem Punkt (der Überweisung der Anzahlung auf ein Bankkonto) sei demnach der Inhalt des Ver- trages nicht korrekt, erwiderte X.: „Einverstanden“ (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 5.10, S. 7 oben). X. hat nach dem Vorhalt durch den Untersu- chungsrichter nicht darauf bestanden, dass es die im Vertrag genannte Bank ge- be. Vielmehr hat er sofort eine neue, vollkommen andere Erklärung mit Bezug auf die Bezahlung der Anzahlung abgegeben. Er hat zudem explizit bestätigt, dass die Angaben im Vertrag bezüglich der Überweisung der Anzahlung nicht korrekt sei-

Seite 15 — 46 en. Y._____ hat, konfrontiert mit der Formulierung im Vertrag, von Beginn weg ausgeführt, die Anzahlung sei von ihrem Mann bar an B._____ übergeben worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 4 Mitte). Es ist vorliegend aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass das Geld nicht auf das im Vertrag genannte Konto einbezahlt worden ist. Nur für eine solche Einzahlung aber wäre der Vertrag ein Beleg. Damit kann der Vertrag kein Anhaltspunkt oder gar Beweis dafür sein, dass das Geld überhaupt an B._____ gelangt ist. Die Berufungskläger machen nun aber geltend, sie hätten das Geld B._____ bar übergeben. Diese Be- hauptung findet in den Akten jedoch keine Stütze. In diesem Zusammenhang ist mit aller Deutlichkeit festzustellen, dass B._____ nicht befragt werden konnte, ob- wohl die Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung zugesagt hatten, dass er bereit sei, in die Schweiz zu kommen und auszusagen. Auch ein Rechts- hilfeersuchen an das zuständige Gericht in O.9_____ führte zu keiner Einvernah- me von B., weil dieser an der von den Berufungsklägern angegeben Adres- se nicht erreicht werden konnte (aus den Verfahrensakten des P. Gerichts geht hervor, dass die in der Adresse angegebenen Hausnummern gar nicht exis- tieren!) und auch weitere Abklärungen des P._____ Gerichts keinen Hinweis auf seinen Aufenthalt ergaben (vgl. die deutsche Zusammenfassung der P._____ Ver- fahrensakten, act. 39.1). Nachdem gemäss Aussagen der Berufungskläger B._____ ein enger persönlicher Freund sein soll und sie zudem eng mit der M._____ AG zusammenarbeiten sollen beziehungsweise zusammengearbeitet haben wollen, erstaunt es doch sehr, dass sie eine nicht existierende Adresse be- kannt gegeben haben. Da B._____ die Aussage der Berufungskläger, sie hätten ihm das Geld übergeben, bestätigen können müsste, wenn sie denn zutreffen soll- te, überrascht es sehr, dass die Berufungskläger nicht zumindest eine richtige Adresse genannt haben, müssten sie doch unter den von ihnen behaupteten Um- ständen alles Interesse daran haben, dass B._____ aussagt. Offenbar aber hatten sie dieses Interesse nicht. Dieses Verhalten der Berufungskläger wirft ein sehr ungünstiges Licht auf ihre Aussage und lässt deren Wahrheitsgehalt als äusserst zweifelhaft erscheinen. Weiter haben die Berufungskläger im Verlaufe der Unter- suchung je eine schriftliche Erklärung von C._____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.58) und von D._____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.61) eingereicht, die die Übergabe des Geldes bestätigen sollen. In seiner Erklärung vom 13. April 2009 bestätigt C., dass X. Zahlungen in Raten über eine Bank geleis- tet habe. Diese Zahlungen seien für die Zusammenarbeit in der Holzbearbei- tungsproduktion in O.9_____ bestimmt gewesen und die Definition dieser Zu- sammenarbeit sei schon früher abgesprochen worden mit der beidseitigen Ver-

Seite 16 — 46 pflichtung zur Geheimhaltung (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.66). Aus der Erklärung geht mit keinem Wort hervor, warum C._____ von den geltend gemach- ten Zahlungen überhaupt Kenntnis haben sollte. Gemäss Schreiben von X._____ soll es sich bei C._____ um einen Immobilienfachmann handeln (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.56), weshalb nicht ersichtlich ist, was C._____ mit der Anzahlung hätte zu tun gehabt haben können, geht es bei der vorliegend geltend gemachten Investition in eine Pelletsanlage doch nicht um den Kauf einer Immobi- lie, sondern um den Erwerb einer (mobilen) Anlage (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.10, S. 5 Mitte). Es stellt sich weiter sehr deutlich die Frage, ob C._____ Aussagen über eigene Wahrnehmungen gemacht hat oder ob er sich lediglich aufgrund vom Hörensagen äussert. Nachdem der Vertrag zwischen den Beru- fungsklägern und B._____ streng geheim gewesen sein soll, ist kaum davon aus- zugehen, dass C._____ bei den behaupteten Banküberweisungen dabei gewesen ist oder Bankbelege derselben gesehen hat. Ob er B._____ kennt, ist nicht klar. Aber selbst wenn, wäre nicht glaubhaft, dass dieser C._____ über die Zahlung informiert haben sollte, da der Vertrag ja streng geheim gewesen sein soll. Bliebe somit nur noch, dass C._____ in der Erklärung lediglich wiederholt, was er von den Berufungsklägern erfahren hat. Diesfalls aber vermag seine Erklärung von vornherein kein Beleg dafür zu sein, dass diese Banküberweisungen tatsächlich stattgefunden haben, und erst recht nicht dafür, dass das Geld an B._____ ge- langt ist. Ganz zentral ist zudem zu vermerken, dass C._____ klarerweise davon spricht, die Zahlung sei in mehreren Raten über eine Bank erfolgt. Er bestätigt damit nicht, dass das Geld in bar übergeben worden sei. Dass im Zusammenhang mit der Anzahlung Zahlungen über eine Bank erfolgt sind, kann aber – wie bereits erläutert – aufgrund der Aussagen der Berufungskläger klar ausgeschlossen wer- den, weshalb die Erklärung von C._____ keine Anzahlung an die Pelletsanlage belegen kann. Aus den Aussagen von C._____ geht im Übrigen auch nicht hervor, an wen die Zahlungen gegangen und über welche Bank sie getätigt worden sein sollen. Dass die Zahlungen an B._____ gegangen wären, lässt sich aus der Er- klärung von C._____ daher nicht ableiten. Wie der Erste Staatsanwalt bereits im Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2009 zu Recht festgehalten hat, wäre es zu- dem erheblich einfacher, einen Bankbeleg vorzulegen, wenn tatsächlich eine Banküberweisung erfolgt wäre, als einen Aussenstehenden zu befragen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.70, S. 5 f. Ziff. 12a). Und schliesslich ergibt sich aus der Erklärung von C._____ auch nicht, wie hoch diese von ihm erwähnten Raten gewesen sein sollen, so dass nicht geschlossen werden könnte, es seien tatsäch- lich € 300‘000.-- oder zumindest € 100'000.-- gewesen. Selbst wenn die Erklärung

Seite 17 — 46 eine Zahlung an B._____ bestätigen könnte, wäre somit nicht belegt, dass die € 100‘000.--, die A._____ unbestrittenermassen überwiesen beziehungsweise über- geben hat, gänzlich für die Zahlung an B._____ eingesetzt worden sind. Insge- samt gesehen ist festzuhalten, dass die Erklärung von C._____ nicht als Beleg für eine Zahlung an B._____ in Höhe von € 300'000.--, beziehungsweise auch nur für eine solche von € 100‘000.--, dienen kann. D._____ hat in seiner Erklärung vom 4. Mai 2009 ausgeführt, er bestätige, dass er X._____ begleitet habe, als dieser eini- ge grössere Summen Bargeld überwiesen habe über ihm, D., bekannte In- stitute. Seine Aufgabe sei es gewesen, Begleitschutz zu gewähren. Ihm sei das Businessschema bezüglich Holzgranulat-Produktion in grossen Anlagen in O.9 im Detail bekannt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.67). D._____ spricht davon, dass X._____ einige grössere Summen Bargeld über Institute überwiesen habe. Auch D._____ kann somit nicht bestätigen, dass das Geld bar an B._____ übergeben worden wäre. Ebenso wenig geht aus seinen Ausführun- gen hervor, an wen das Geld überwiesen worden sein soll, denn aus der Behaup- tung, er sei über das Businessschema bezüglich Holzgranulat-Produktion in gros- sen Anlagen in O.9_____ im Detail im Bilde, kann augenscheinlich nicht geschlos- sen werden, die behaupteten Überweisungen seien an B._____ gegangen. Nach- dem der Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B._____ streng geheim ge- wesen sein soll, wäre es zudem höchst erstaunlich, wenn D._____ über dessen Inhalt tatsächlich im Detail oder auch nur allgemein informiert gewesen wäre, weshalb sein Hinweis auf seine Kenntnis sich kaum auf diesen Vertrag bezogen haben kann. Die Erklärung von D._____ kann insgesamt gesehen keinesfalls eine wie auch immer geartete Zahlung an B._____ belegen. Kommt auch hier hinzu, dass aus den Ausführungen von D._____ nicht hervorgeht, wie hoch die überwie- senen Summen gewesen sein sollen, so dass nicht abgeleitet werden könnte, dass tatsächlich € 300‘000.--, oder zumindest € 100‘000.--, überwiesen worden sein sollen. Auch die Erklärung von D._____ bestätigt die von den Berufungsklä- gern geltend gemachte Zahlung an B._____ somit nicht. Im Rahmen der Untersu- chung haben die Berufungskläger weiter eine Bestätigung der Q._____ GmbH, O.9_____, vom 6. Oktober 2008 eingereicht (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.15). Darin bestätigt der Generaldirektor der Q._____ GmbH, E., dass X. die Summe in Höhe von € 300‘000.-- in die Anlage zur Herstellung von Holzgranulaten (Pellets) in O.9_____ investiert habe. In diesem Zusammenhang stellt sich klar die Frage, warum die Q._____ GmbH bereit war, eine Bestätigung für die Zahlung zu geben, wenn es für die am Vertrag Beteiligten aus Angst, dass der Beleg in falsche Hände geraten beziehungsweise die Transaktion dem Staat

Seite 18 — 46 bekannt werden könnte, gewissermassen undenkbar gewesen sein soll, einen schriftlichen Beleg über die Transaktion zu erstellen und zu besitzen, wie die Beru- fungskläger in ihren Aussagen mehrfach betont haben. X._____ hat in der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. März 2009 lediglich ausgesagt, er habe die Q._____ GmbH um diese Bestätigung gebeten (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 5.16, S. 1 unten). Dies begründet die plötzliche Kehrtwende jedoch in keiner Weise. Insbesondere aber ist schlicht nicht erklärbar, weshalb nicht die M._____ AG oder B._____ die Bestätigung ausgestellt haben, wenn es ja nun trotz der Angst vor Entdeckung doch möglich war, etwas Schriftliches zu erstellen. X._____ brachte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf die Frage, warum nicht die M._____ AG diese Bestätigung ausgestellt hat, lediglich vor, L.3_____ ticke anders (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.16, S. 2). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Q._____ GmbH eine Bestätigung ausstellen konnte, die M._____ AG dies aber nicht können soll. Ganz zentral ist im Weiteren die Frage, wie der Generaldirektor der Q._____ GmbH zu dieser Information über die Zah- lung gekommen sein soll, nachdem der Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B._____ abgeschlossen wurde und alles, was damit zusammenhing, nach Aussagen der Berufungskläger strengster Geheimhaltung unterlag und nur ihnen selbst und B._____ bekannt sein durfte (vgl. zum Letzteren die Mail von X._____ an A._____ vom 14. März 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.52). Y._____ bekräftigte, dass Drittpersonen unter keinen Umständen von der behaupteten Zah- lung erfahren durften (act. 5.9, S. 4). Selbst wenn durch die Recherchen von A._____ in L.3_____ der Verkauf der Pelletsanlage aufgeflogen sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Inhalt des Vertrages allgemein bekannt gewor- den wäre, und es ist nicht nachvollziehbar, dass Details an die Q._____ GmbH gelangt sein sollten, die gemäss Aussagen von X._____ lediglich eine Kundin der Pelletsanlage in O.9_____ und eine Geschäftspartnerin der M._____ AG sein soll (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.16). Wie die Vorinstanz zudem richtigerweise festgehalten hat, ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der unterzeichnende Generaldirektor der Q._____ GmbH bei der Übergabe des Geldes anwesend ge- wesen wäre, und die Berufungskläger machen auch nichts dergleichen geltend. Nachdem der Vertrag über die Übernahme der Pelletsanlage streng geheim ge- wesen sein soll, wäre denn auch nur schwer vorstellbar, dass völlig unbeteiligte Dritte bei der Übergabe zugelassen worden wären. Aus der Bestätigung geht im Weiteren ebenso wenig hervor, dass der Generaldirektor der Q._____ GmbH von B._____ über den Vorgang informiert worden wäre, was im Übrigen aufgrund der behaupteten Geheimhaltungspflicht auch nicht plausibel wäre. Es kann daher, wie

Seite 19 — 46 die Vorinstanz bereits zu Recht festgestellt hat, nur davon ausgegangen werden, dass X._____ die Q._____ GmbH informiert hat, um im Hinblick auf diesen Straf- prozess einen Beleg erstellen zu lassen, und dass die Q._____ GmbH daher bloss seine Aussage wiedergibt. Eine solche Bestätigung aber vermag die Aussagen der Berufungskläger offensichtlich nicht zu stützen. Die Bestätigung der Q._____ GmbH kann daher auch nicht als Nachweis der behaupteten Zahlung an B._____ dienen. In der Untersuchung hat Y._____ weiter erklärt, es gebe eine Quittung für die Zahlung, welche aber in L.3_____ deponiert sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 4 unten). In der Folge haben die Berufungskläger jedoch keine Quit- tung beigebracht. Es ist nun aber kein Grund ersichtlich, warum die Berufungsklä- ger die Quittung nicht hätten einreichen sollen, wenn eine solche denn tatsächlich bestehen sollte. Ihre – in anderem Zusammenhang vorgebrachte – Argumentati- on, dass sie ihre Freunde in L.3_____ nicht in das Verfahren hineinziehen wollten, vermöchte das Nichteinreichen der Quittung nicht zu erklären, waren durch den von A._____ schon mit der Strafanzeige eingereichten Vertrag vom 14. November 2006, der die M._____ AG, vertreten durch ihren Generaldirektor B., als Verkäuferin nennt, und der von einer angeblich bereits erfolgten Überweisung in Höhe von € 300‘000.-- spricht, die M. AG und B._____ mit dem Verfahren doch bereits in Verbindung gebracht. Nachdem den Berufungsklägern offensicht- lich bewusst war, dass bei Nachweis der Zahlung in Höhe von € 300‘000.-- an B._____ der vorliegend erhobene Vorwurf der Veruntreuung nicht aufrecht erhal- ten werden könnte (vgl. die Aussage von X._____ gegenüber der Polizei, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 5 Mitte), ist es umso unverständlicher, dass sie die behauptete Quittung nicht eingereicht und stattdessen Erklärungen von Dritten beigebracht haben. Dieses Verhalten der Berufungskläger führt zweifellos dazu, dass die Aussage von Y., es bestehe eine Quittung, als nicht glaubhaft ein- gestuft werden muss (vgl. auch das Schreiben des damaligen Verteidigers der Berufungskläger vom 7. Mai 2009 an den Untersuchungsrichter, in welchem der Verteidiger darauf hinweist, dass neben den bereits beigebrachten Urkunden kei- ne weiteren Dokumente bestünden, um den Beweis der Zahlung an B. zu erbringen [Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.55], was ebenso der Aussage von Y._____, es gebe eine Quittung, entgegensteht). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine solche Summe ohne Bestätigung des Erhalts übergeben wird. Das Fehlen einer Quittung muss daher als Indiz dafür gewertet werden, dass die behauptete Zahlung nicht erfolgt ist. In den Akten findet sich im Weiteren eine Vereinbarung vom 6. November 2006 zwischen den Beru-

Seite 20 — 46 fungsklägern und A._____ betreffend Geschäftstätigkeit in L.3_____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.20 und act. 6.13). In deren Ziffer A.1 wird unter ande- rem festgehalten, die beiden Parteien beabsichtigten, in O.9_____ von Herrn B._____ eine Pellets-Anlage zu übernehmen; eine Anzahlung von € 300‘000.-- sei bereits getätigt worden. Die Vereinbarung ist sowohl von den Berufungsklägern als auch von A._____ unterzeichnet worden. Es stellt sich damit die Frage, ob sie aufgrund der enthaltenen Formulierung als Beleg für die behauptete Zahlung an B._____ dienen kann. Wie bereits ausgeführt ist davon auszugehen, dass keine Quittung über die Zahlung besteht. Die Vereinbarung zwischen den Parteien da- tiert vom 6. November 2006 und damit vor dem Vertrag zwischen den Berufungs- klägern und B., welcher am 14. November 2006 unterzeichnet worden ist. Beim Aufsetzen der Vereinbarung war der Vertrag mithin noch nicht bekannt. Die in vorliegendem Verfahren beigebrachten schriftlichen Äusserungen der Q. GmbH, von C._____ und von D._____ wurden erst in den Jahren 2007 und 2008 erstellt. Andere schriftliche Bestätigungen beziehungsweise Äusserungen über die Zahlung gibt es offensichtlich nicht (vgl. das bereits zitierte Schreiben des damali- gen Verteidigers der Berufungskläger vom 7. Mai 2009 an den Untersuchungsrich- ter, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.55). Der Hinweis in der Vereinbarung, dass eine Anzahlung bereits erfolgt sei, kann daher nur auf mündlichen Aussagen beruhen. A._____ hatte gemäss Aktenlage vor Unterzeichnung der Vereinbarung keinen Kontakt zu B._____ oder der M._____ AG, wurden diese Beziehungen doch allein durch die Berufungskläger gepflegt. Gerade der Umstand, dass sich die Berufungskläger weigerten, A._____ in die Verhandlungen miteinzubeziehen, ihm die wichtigen Personen vorzustellen und ihm Gespräche mit diesen Personen zu ermöglichen, führte zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten und schluss- endlich zum endgültigen Zerwürfnis zwischen den Parteien (vgl. den Mailverkehr zwischen den Parteien, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.36 ff.). A._____ konn- te daher im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 6. November 2006 bezüglich der Anzahlung von € 300‘000.-- einzig über Informationen verfü- gen, die er von den Berufungsklägern erhalten hatte. Der Umstand, dass in der Vereinbarung davon gesprochen wird, die Anzahlung sei bereits geleistet worden, und dass A._____ die Vereinbarung unterzeichnet hat, vermag dementsprechend klarerweise nur eine Bestätigung dafür zu liefern, dass die Berufungskläger A._____ dahingehend informiert hatten, jedoch kann die Vereinbarung nicht als Beleg dafür dienen, dass die Anzahlung tatsächlich erfolgt ist. Weiter befindet sich in den Akten ein Nachtrag I zur bereits genannten Vereinbarung vom 6. November 2006 zwischen den Berufungsklägern und A._____ (Akten der Staatsanwaltschaft,

Seite 21 — 46 act. 6.14). Dieser Nachtrag I datiert vom 22. November 2006 und ist einzig von A._____ unterzeichnet. Insofern ist nicht klar, ob dieser Nachtrag I gültig zustande gekommen und damit für die Parteien verbindlich geworden ist (in der Vereinba- rung vom 6. November 2006 wird nirgends Schriftlichkeit für Abänderungen oder Ergänzungen vorgesehen). In Ziffer A.1 dieses Nachtrags I wird festgehalten, in der Zwischenzeit habe der Vertrag mit B._____ abgeschlossen werden können; die Anzahlung von € 300‘000.-- sei geleistet und bestätigt worden. Auch am 22. November 2006 waren offensichtlich keine Quittung und auch keine Erklärungen der Q._____ GmbH, von C._____ und von D._____ vorhanden. Jedoch war der Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B._____ am 14. November 2006 un- terzeichnet und am 17. November 2006 A._____ übergeben worden (vgl. die Strafanzeige, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 7, Ziff. 5). Wie bereits festgestellt, wird in diesem Vertrag bezüglich der Anzahlung unzutreffenderweise festgehalten, dass diese auf ein genau bezeichnetes Konto einer genau bezeich- neten Bank erfolgt sei, was aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden kann. Der Vertrag kann daher nicht als Bestätigung der Anzahlung dienen. Wenn sich nun der Nachtrag I mit der Formulierung, die Anzahlung sei geleistet und bestätigt worden, auf diesen Vertrag bezieht, so ist offensichtlich, dass der Nachtrag I selbst ebenso wenig als Beleg für die Bezahlung der Anzahlung dienen kann wie der Vertrag, auf den er sich stützt. Vom 15. bis 19. November 2006 hielt sich A._____ im Weiteren in O.9_____ auf (vgl. die Reiseunterlagen, Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.19). Im Rahmen dieses Aufenthalts konnte er nach seiner ei- genen Aussage auch die Pelletsanlage besichtigen und die beiden engsten Mitar- beiter von X._____ treffen. Ein eigentlich geplantes Treffen mit B._____ kam nicht zustande (vgl. die Strafanzeige, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 7 f.). Auch während seines Aufenthaltes in O.9_____ konnte A._____ mithin keine In- formationen von B._____ erhalten, da er ihn nicht getroffen hat. Selbst wenn er ihn aber getroffen hätte, wäre nicht davon auszugehen, dass B._____ A._____ mit Informationen über die Anzahlung versorgt hätte, da B._____ nach Aussage der Berufungskläger nicht wusste, dass sich A._____ an der Pelletsanlage beteiligte (vgl. die entsprechende Aussage von Y._____ gegenüber der Polizei am 27. Sep- tember 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 3), und sich B._____ kaum gegenüber einem unbeteiligten Fremden über eine Zahlung geäussert hätte, die auf einem streng geheimen Vertrag beruhen sollte und bei der es sich nach Aussage von X._____ anlässlich der Berufungsverhandlung um eine Geheimzah- lung gehandelt haben soll. Nachdem der Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B._____ eben streng vertraulich gewesen sein soll und niemand davon wis-

Seite 22 — 46 sen durfte und insbesondere nachdem es sich bei der Anzahlung um eine Ge- heimzahlung gehandelt haben soll, ist im Weiteren auch nicht davon auszugehen, dass die Mitarbeiter von X._____ über Informationen zu der behaupteten Anzah- lung verfügten, die sie an A._____ hätten weitergeben können (dies muss auch für F._____ gelten, der nicht in die Übernahme der Pelletsanlage involviert war und entgegen den Ausführungen in der Mail vom 25. Januar 2007 [Akten der Staats- anwaltschaft, act. 4.38] offenbar auch kein Geld für die Reparatur der Pelletsanla- ge aufgebracht hat [siehe die Aussage von X._____ in der untersuchungsrichterli- chen Konfronteinvernahme mit A._____ vom 5. März 2008, Akten der Staatsan- waltschaft, act. 5.10, S. 6 oben]). Bei der Unterzeichnung des Nachtrags I verfügte A._____ im Vergleich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nur insofern über mehr Informationen bezüglich der Anzahlung, als er den Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B._____ erhalten hatte, der mit Bezug auf die Anzahlung jedoch nicht der Wahrheit entsprach. Der Nachtrag I zur Vereinbarung und die darin enthaltene Unterschrift von A._____ vermögen unter diesen Um- ständen keinen Beleg für die Leistung der Anzahlung an B._____ darzustellen. Damit steht fest, dass sich in den Akten kein schriftlicher Beleg dafür findet, dass die Berufungskläger tatsächlich eine Anzahlung in Höhe von € 300‘000.-- an B._____ geleistet haben. Aber auch aus den Aussagen und Mails der Berufungs- kläger lässt sich eine solche Bestätigung nicht ableiten. So hat X._____ A._____ mit Mail vom 14. März 2007 erklärt, B._____ habe an jenem Morgen den Vertrag annulliert (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.52). Bei dem in dieser Mail er- wähnten Vertrag muss es sich um den Vertrag vom 14. November 2006 gehandelt haben, der eine Übernahme der Anlage durch X._____ und Y._____ auf den 1. Januar 2007 vorgesehen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.21 und 4.22), denn der zweite Vertrag zwischen den Berufungsklägern und B., der vom 18. Januar 2007 datiert und einen Übergang der Anlage auf den 1. April 2007 vor- gesehen hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 6.5 und 6.6), war A. gemäss Aktenlage nicht bekannt. X._____ hat in der Untersuchung und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dieser zweite Vertrag sei erst nach dem Crash in L.3_____ entstanden und habe dazu gedient, das Chaos, das A._____ mit seinen Recherchen in L.3_____ angerichtet habe, in geordnete Bah- nen zu lenken; der Vertrag sei vordatiert worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.10, S. 7 f. und S. 10 unten). Folgt man dieser Aussage, so wäre der zweite Vertrag erst nach dem 14. März 2007 aufgesetzt worden. Erstaunlicherweise hat X._____ in mehreren Mails an andere mögliche Geldgeber/Partner jedoch bereits ab Ende Februar 2007 davon gesprochen, dass die Anlage von ihm und seiner

Seite 23 — 46 Ehefrau gemäss Vertrag auf den 1. April 2007 übernommen werde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7.2, 7.3, 7.4, 7.7, 7.8, 7.10). Zum einen hätte die Anlage Ende Februar und anfangs März 2006 gemäss Vertrag vom 14. November 2006 schon lange übergegangen sein müssen, wenn die Anzahlung tatsächlich geleistet worden wäre, und zum anderen hätte X._____ in jenem Zeitpunkt gar nicht wissen können, dass es notwendig werden würde, einen zweiten Vertrag mit vorgesehe- nem Übergang der Anlage am 1. April 2007 aufzusetzen, da der zweite Vertrag ja erst später als Reaktion auf die Recherchen von A._____ in L.3_____ entstanden sein soll. Die Aussagen beziehungsweise Mails von X._____ sind mithin in keiner Weise stimmig. Insbesondere sprechen sie klar dagegen, dass die Anzahlung gemäss Vertrag vom 14. November 2006 geleistet worden war, ansonsten die An- lage am 1. Januar 2007 an die Berufungskläger hätte übergegangen sein müssen. Weiter hat X._____ – wie bereits festgestellt – zunächst behauptet, er habe den Betrag auf ein Bankkonto der M._____ AG überwiesen, um dann auf den Vorhalt des Untersuchungsrichters, dass es die genannte Bank in O.9_____ nicht gebe, seine Aussage dahingehend zu ändern, dass er das Geld B._____ übergeben ha- be. Auch dieses Aussageverhalten lässt Zweifel an der Bezahlung der Anzahlung entstehen. Daneben hat X._____ ausgesagt, sie hätten die € 300'000.-- vorfinan- ziert und zwar aus Eigenmitteln und einem Darlehen aus O.10_____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 4). Gegenüber A._____ hat X._____ jedoch allein von einer Kreditzusage aus O.10_____ in Höhe von € 250'000.-- beziehungsweise € 260‘000.-- gesprochen und um das Einschiessen der fehlenden € 40‘000.-- ge- beten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.11 und 4.13). In der Befragung anläss- lich der Berufungsverhandlung hat X._____ auf entsprechende Frage ausgesagt, sie hätten die gesamten € 300‘000.-- über den Kredit aus O.10_____ erhalten. Gegenüber A._____ habe er aber bewusst nur von einer Kreditzusage über € 260‘000.-- gesprochen, um A._____ zu veranlassen, etwas zu bezahlen, denn A._____ habe am liebsten Partner sein wollen, ohne eine Einlage zu machen. Y._____ wiederum hat ausgesagt, sie hätten das Geld aus ihrem Hausverkauf in Spanien und aus einem Kredit eines spanischen Freundes gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 4). Die Erklärungen der Berufungskläger, woher der Betrag denn gekommen sei, den sie bereits vorab an B._____ geleistet haben wollen, divergieren somit ganz erheblich und sind nicht miteinander vereinbar. Dass Y._____ im Übrigen nicht gewusst hätte, wie die Finanzierung abgelaufen sein soll, und lediglich versucht hätte, eine Erklärung zu finden, erscheint nicht überzeugend, bedenkt man, dass X._____ in seinen Mails gegenüber A._____ erklärt hat, er könne den notwendigen Einsatz nur im engen Verbund mit seiner

Seite 24 — 46 Frau erbringen, seine Frau lasse es nicht zu, dass sie noch mehr eigene Mittel aufwenden würden, und seine Frau habe aufgrund der ganzen Situation einen Zusammenbruch erlitten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.33, 4.41, S. 2, und 4.44). Aus diesen Äusserungen kann nur geschlossen werden, dass Y._____ über jeden Schritt informiert gewesen sein und jeden Schritt eng begleitet haben müss- te. Es ist durchaus davon auszugehen, dass sie auch über die Finanzierung im Bilde gewesen sein müsste. Warum sie unter diesen Umständen andere Aussa- gen machen sollte als ihr Ehemann, wenn denn tatsächlich das Geld bezahlt wor- den sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Berufungskläger zur Frage, wo die von ihnen angeblich vorab bezahlten € 300‘000.-- hergekommen sein sollen, sind damit sehr widersprüchlich. Das wiederum lässt grösste Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Aussagen aufkommen und es liegt klarerweise der Schluss nahe, dass gar kein Geld für die Vorausleistung der Anzahlung vorhanden gewesen ist (vgl. auch die Unterlagen zu den Bankkonti der Berufungskläger, Ak- ten der Staatsanwaltschaft, Dossiers 8 und 9). Es sei im Übrigen auch darauf hin- gewiesen, dass Y._____ gegenüber der Polizei, wie bereits ausgeführt, erklärt hat, die € 300‘000.-- stammten aus ihrem Hausverkauf in Spanien sowie aus einem Darlehen eines spanischen Freundes. In derselben Einvernahme hat sie dann aber, befragt nach der Verwendung des von A._____ überwiesenen und überge- benen Geldes, erklärt, ihr Mann habe die € 40‘000.-- abgehoben und für die Be- zahlung der erwähnten Teilzahlung von € 300‘000.-- verwendet, die € 60‘000.-- hätten sie und ihr Ehemann B._____ für die Anzahlung des Kaufpreises bezahlt und sie sei bei der Aushändigung des Geldes dabei gewesen (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 5.9, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Y._____ hat sich damit selbst ganz erheblich widersprochen, indem sie in derselben Einvernahme einmal aus- gesagt hat, die ganzen € 300‘000.-- hätten sie aus eigenen Mitteln und einem Dar- lehen eines spanischen Freundes aufgebracht, und ein andermal ausgeführt hat, sie hätten das Geld von A._____ für die Bezahlung der € 300‘000.-- verwendet und B._____ persönlich übergeben. Einmal behauptet Y._____ folglich eine Vor- abzahlung der Anzahlung, das andere Mal verneint sie eine Vorabzahlung und weisst auf die Übergabe des Geldes von A._____ an B._____ hin. Zudem ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass die € 40‘000.-- nicht gänzlich abgehoben worden sind und daher auch nicht an B._____ übergeben worden sein können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.7). Bezüglich der € 60‘000.-- wiederum hat X._____ klar ausgesagt, sie hätten diese für die Rückzahlung grosser Kredite verwendet (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 5). Die Aussagen von Y._____ an sich, aber auch im Vergleich mit den Aussagen von X._____ sind offensichtlich äusserst wi-

Seite 25 — 46 dersprüchlich. Die Aussagen der Berufungskläger erweisen sich als wenig glaub- haft. Als weiteres Indiz ist zu erwähnen, dass X._____ in der Untersuchung ange- geben hat, der Vertrag sei rechtskräftig geworden, er und seine Ehefrau seien Ei- gentümer der Pelletsanlage (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 4). An an- derer Stelle in derselben Einvernahme spricht er dann jedoch wiederum nur da- von, sie seien Mitinhaber der Anlage zusammen mit B._____ (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 5.8, S. 5). Y._____ dahingegen hat klar ausgesagt, der Vertrag sei nicht rechtskräftig geworden, er sei vielmehr geplatzt und die Anlage gehöre immer noch B._____ und seinem Partner (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 4). Die Aussagen der Berufungskläger sind damit auch in diesem zentralen Punkt nicht stimmig. Wenn die Berufungskläger aber tatsächlich € 300‘000.-- an B._____ bezahlt hätten, hätte es keinen ersichtlichen Grund gegeben, weshalb die Übernahme auf den 1. Januar 2007 nicht hätte erfolgen sollen, und es wäre schlicht nicht erklärbar, weshalb dann die Aussagen der Berufungskläger so un- terschiedlich ausgefallen sind. Nachdem Y._____ zusammen mit ihrem Ehemann die Anlage übernommen hätte und sie gemäss den Mails ihres Ehemannes die einzelnen Schritte genau begleitet haben müsste, ist nicht vorstellbar, dass sie über die tatsächliche Übernahme nicht im Bilde gewesen sein könnte. Die wider- sprüchlichen Aussagen der Berufungskläger lassen grösste Zweifel daran auf- kommen, dass sie die Anlage tatsächlich übernommen haben, was aber durchaus hätte geschehen müssen, wenn die Anzahlung wirklich erfolgt wäre. Lediglich ne- benbei sei noch darauf hingewiesen, dass Y._____ in der polizeilichen Einver- nahme erklärt hat, nachdem A._____ mit seiner Intervention ihre Kontakte zu B._____ und F._____ zerstört habe, bestünde keine Zusammenarbeit mehr (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.9, S. 6 unten und 7 oben). Am selben Tag hat X._____ dahingegen – wie bereits erwähnt – in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, er und seine Ehefrau seien bezüglich der Pelletsanlage Eigentümer beziehungsweise Mitinhaber mit B.. In der untersuchungsrichterlichen Kon- fronteinvernahme mit A. erklärte X., sie hätten noch Marketingfunktio- nen mit Bezug auf die Pelletsanlage (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.10, S. 11). Auch in diesem Punkt widersprechen sich die Aussagen der Berufungskläger damit eklatant. Es sei auch noch erwähnt, dass X. mit seinen Aussagen in den Einvernahmen seinen eigenen Informationen an A._____ deutlich widerspro- chen hat. Diesem hat er nämlich im Mail vom 18. März 2007 ganz klar erklärt, aus dem Pelletsgeschäft sei er ausgestiegen; aus privaten und gesundheitlichen Gründen habe er seine Aktivitäten in L.3_____ beendet (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.54). In späteren Mails hat er bestätigt, dass es keine Pellets-

Seite 26 — 46 Aktivitäten mehr gebe (Mail vom 14. März 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.52; Mail vom 19. März 2007, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7.11). Ein solches Aussageverhalten erweckt grösste Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussagen. Es finden sich im Übrigen noch weitere Unstimmigkeiten in den Aussa- gen und Mails von X.. So hat er A. gegenüber in verschiedenen Mails erklärt, sein Sohn und F._____ hätten je € 100‘000.-- zur Verfügung gestellt, damit notwendige Reparaturen an der Anlage vorgenommen werden könnten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.35 und act. 4.38). In der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2007 hat er dann jedoch erklärt, die Finanzierung der Reparatur- kosten habe er über andere Linien regeln können, die in der Mail dargestellte Fi- nanzierung [über seinen Sohn und F.] sei so nicht erfolgt (Akten der Staats- anwaltschaft, act. 5.8, S. 6 oben). Trotzdem hat er gegenüber A. in der Mail vom 9. Februar 2007 behauptet, der Verkauf an die Dänen käme aufgrund der Beteiligung von F._____ nicht mehr in Frage, da dieser „seine“ Anlage nicht ver- kaufen wolle (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.41). Wieder hat sich X._____ in erhebliche Widersprüche verstrickt. Es stellt sich ferner klar die Frage, warum er A._____ die falsche Information gegeben hat, ein Verkauf sei nicht mehr möglich. Denn grundsätzlich waren davor Verkaufsverhandlungen mit verschiedenen skan- dinavischen Firmen ein ständig wiederkehrendes Thema in den Mails gewesen. Es entsteht klar der Eindruck, dass die Möglichkeit eines Verkaufs vom Tisch sein sollte, obwohl ein Verkauf zuvor durchwegs als äusserst lukrativ und oft als das eigentliche Ziel dargestellt worden war. Diese – unbegründete – Abkehr von einem Verkauf könnte darauf hindeuten, dass die Anlage eben nicht an die Berufungs- kläger übergegangen war, was wiederum zum Schluss führen müsste, dass keine Anzahlung geleistet worden war. Generell fällt auf, dass A._____ neben dem Ver- trag vom 14. November 2006 keine weiteren Dokumente übergeben worden sind, obwohl solche vorhanden sein müssten (zum Beispiel ein Vertrag über den Ver- kauf der Pellets, Bankbelege über die Bezahlung der Pellets und Ähnliches mehr), und dass A._____ auch keine Möglichkeit erhielt, bei Verhandlungen dabei zu sein oder mögliche Geschäftspartner/Abnehmer/Käufer kennenzulernen. Sobald er begonnen hat, danach zu fragen und darauf zu beharren, kamen von X._____ nur noch Vorwürfe, jedoch keine Dokumente und auch keine Gespräche mit weiteren involvierten Personen. Die von X._____ in den Mails vorgebrachte Begründung, er wolle sich nicht kontrollieren lassen, überzeugt nicht, handelte es sich bei A._____ doch nicht um irgendwen, sondern um seinen Partner, der sich bereits mit € 100‘000.-- beteiligt hatte. Die unbegründet ablehnende und heftige Reaktion von X._____ auf die berechtigte Forderung von A._____, mit Dokumenten bedient und

Seite 27 — 46 mit weiteren involvierten Personen bekannt gemacht zu werden, erweckt sehr deutlich den Eindruck, dass X._____ unbedingt verhindern wollte, Dokumente lie- fern und Kontakte herstellen zu müssen, was wiederum Zweifel daran nährt, dass es die behaupteten Verhandlungen, Vertragsabschlüsse, Zahlungen etc. über- haupt gegeben hatte. Bezeichnenderweise waren die Berufungskläger auch nicht in der Lage, ihre im Rahmen der Untersuchung gemachten Aussagen zu belegen, obwohl sie sich bereit erklärt hatten, entsprechende Dokumente beizubringen (vgl. das Schreiben ihres damaligen Verteidigers an den Untersuchungsrichter vom 17. Juli 2008, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.24). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass X._____ in einer Mail an A._____ fragte, ob dieser denn die Bankbestätigung über die Überweisung der Anzahlung im Original sehen müsste (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.42), womit X._____ den Eindruck erweckte, dass ein solcher Bankbeleg bestehe, obwohl keine Banküberweisung stattgefunden hatte, wie er später in der untersuchungsrichterlichen Konfrontein- vernahme mit A._____ zugeben musste. Die vielen Widersprüche, Unstimmigkei- ten, Unklarheiten und auch Unwahrheiten, die sich in den Aussagen und Depositi- onen der Berufungskläger finden, lassen klarerweise grösste Zweifel an deren Zu- verlässigkeit aufkommen. Bezüglich der Anzahlung an die Pelletsanlage ist fest- zuhalten, dass die Aussagen der Berufungskläger eine solche nicht zu belegen vermögen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich in den Akten kein schriftlicher Beleg für die Anzahlung an B._____ befindet und dass auch die Aus- sagen der Berufungskläger keine entsprechende Zahlung belegen. Es ist damit vorliegend davon auszugehen, dass keine Anzahlung an B._____ erfolgt ist. 6.Nachdem feststeht, dass keine Zahlung an B._____ nachgewiesen ist, ist zu prüfen, ob sich die Berufungskläger mit ihrem Verhalten der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht haben. a) Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Tatobjekt ist mithin eine fremde, be- wegliche Sache. Insbesondere stellt auch Bargeld, das nicht durch Vermengung mit eigenem Geld Eigentum des Täters geworden ist, eine Sache dar (BGE 105 IV 29 E 2). Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 132 IV 5 E 3.3). Diese bestimmen, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter übergegangen ist oder nicht. Trifft dies zu, so ist die Sache nicht mehr fremd und damit kein taugliches Objekt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, es kann aber eine Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art.

Seite 28 — 46 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegen (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 138 StGB). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Par- teien geschlossene Vertrag (BGE 118 II 180 E 6c; Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2010, 6B_586/2010, E 4.3.1). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2012, 6B_338/2012, E 3.1). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich sei- nem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrau- chen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die An- eignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und andererseits einen Willen auf mindestens vor- übergehende Zueignung an sich selbst, das heisst die Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (zum Ganzen BGE 118 IV 148 E 2a). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E 6.1.2). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst, wenn er den Willen und die Mög- lichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 109 ff. zu Art. 138 StGB; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 19 zu Art. 138 StGB). b) Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2012, 6B_338/2012, E 3.1). Nach der Rechtsprechung genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betrifft Fälle, in denen – anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 – zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleich- wertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Ei-

Seite 29 — 46 gentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch be- stimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen oder an einen Dritten weiter- geleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde be- wegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E 6.1.2 und 6.2, mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhal- ten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E 6.1.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungs- absicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E 6.1.2, mit Hinweisen). c) Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass A._____ am 16. Oktober 2006 auf das Konto von Y._____ bei der UBS AG € 40‘000.-- überwiesen hat. Auf dem Kon- to befanden sich vor der Überweisung € 17.42 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.7). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist unter diesen Umständen da- von auszugehen, dass auf dem Konto ein Vorgang stattgefunden hat, der sich mit einer Vermischung von Bargeld vergleichen lässt. Nach ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung fällt die Vermischung von Geld als anerkanntem Zahlungs- mittel nicht unter Art. 727 ZGB, sondern es gilt der gemeinrechtliche Grundsatz, wonach derjenige, der fremdes Geld mit eigenem vermischt, Eigentümer des Ganzen wird (vgl. BGE 136 III 247 E 5; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_994/2010, E 5.3.3.1). Für die Eigentumszuweisung wird damit allein auf den Besitz des vermischten Geldes abgestellt und zwar auch dann, wenn der Be- sitzer erheblich weniger Geld eingebracht hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass davon auszugehen ist, dass das Eigentum an den € 40‘000.-- auf die Berufungskläger übergegangen ist. Damit stellt sich die weitere Frage, ob dieses Geld für die Berufungskläger trotz des Eigentumsüberganges wirtschaftlich fremd geblieben und ihnen daher anvertraut worden ist. Dies ist aufgrund des dem Ei- gentumsübergang zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu prüfen. Wie die Vorinstanz bereits zu Recht erkannt hat, ist auf dieses trotz Bezug zum Ausland (Kauf einer Pelletsanlage in O.9_____/L.3_____) das schweizerische Recht an-

Seite 30 — 46 wendbar. Dies wird von den Berufungsklägern auch nicht bestritten. Die Vorin- stanz hat weiter ausgeführt, dass es sich entweder um ein Darlehen oder um ei- nen Beitrag in eine einfache Gesellschaft handle, und sie hat in der Folge beides geprüft. Eine einfache Gesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehr Personen sich einig sind, einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu verfolgen (vgl. Art. 530 Abs. 1 OR). Der Vertrag kann in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden. Dabei muss es den Partei- en gar nicht zum Bewusstsein kommen, dass sie eine einfache Gesellschaft bilden (vgl. BGE 124 III 363 E II.2a; BGE 116 II 707 E 2a; BGE 108 II 204 E 4). Vorlie- gend haben sich die Berufungskläger und A._____ zusammengetan, um zum ei- nen in O.9_____ gelegene Immobilien an finanzkräftige Interessenten zu vermit- teln und zum andern eine Pelletsanlage in O.9_____ zu übernehmen und gewinn- bringend zu betreiben oder zu verkaufen. Alle Partner sollten ihre Beziehungen und Kenntnisse sowie auch finanzielle Mittel einbringen zur Verwirklichung der gemeinsam angestrebten Ziele. Die Berufungskläger und A._____ haben daher schon lange vor der Unterzeichnung des Vertrages vom 6. November 2006 eine einfache Gesellschaft gebildet, unbesehen der Frage, ob ihnen dies bewusst war, denn sie wollten gemeinsame Ziele mit gemeinsamen Kräften verfolgen. Aus den Mails zwischen A._____ und X._____ ergibt sich im Weiteren sehr deutlich, dass die Parteien die € 40‘000.-- nicht als Darlehen, sondern als Beitrag an die gemein- samen Aktivitäten und damit als Einlage in die einfache Gesellschaft verstanden haben, sprechen sie doch von beteiligen, einschiessen und Grundlage einer pa- ritätischen Zusammenarbeit (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.11, 4.13 und 4.14). Damit ist vorliegend nicht von einem Darlehen auszugehen, sondern von einer Einlage in die einfache Gesellschaft. Erwägungen bezüglich der Frage, wann ein Darlehen als anvertraut angesehen werden muss und somit veruntreut werden kann und ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, erübrigen sich un- ter diesen Umständen. Aus den Mails zwischen A._____ und X._____ ist sodann mit der notwendigen Klarheit erkennbar, dass die € 40‘000.-- für die Anzahlung an die Pelletsanlage vorgesehen waren (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.8 – 4.14). Genau um diese Anzahlung zu ermöglichen, hat A._____ das Geld über- wiesen. Da erst mit der Anzahlung die Voraussetzungen für die Übernahme der Pelletsanlage geschaffen worden wären, die wiederum den Parteien einen beacht- lichen Gewinn einbringen sollte, war es auch in A.s Interesse, dass das Geld tatsächlich für die Anzahlung verwendet wurde. Die Einlage von A. in die einfache Gesellschaft wurde somit für einen bestimmten Zweck ausgerichtet. Mit der Übergabe des Geldes übernahmen die Berufungskläger daher zugleich die

Seite 31 — 46 Pflicht, das Geld bis zur Leistung der Anzahlung treuhänderisch zu verwalten be- ziehungsweise bei Nichterfolgen der Anzahlung das empfangene Geld an A._____ zurückzubezahlen oder der einfachen Gesellschaft zur Verfügung zu halten. Eine Werterhaltungspflicht ist damit zu bejahen. Die € 40‘000.-- waren für die Beru- fungskläger folglich wirtschaftlich fremd und damit anvertraut. Wie bereits einläss- lich dargelegt, wurde tatsächlich keine Anzahlung geleistet. Die Berufungskläger haben das Geld in den Tagen nach der Überweisung vielmehr abgehoben bezie- hungsweise auf andere Bankkonti überwiesen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8.7). Damit aber haben sie eindeutig ihren Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch von A._____ zu vereiteln; sie haben die Einlage von A._____ nicht dem Zweck entsprechend verwendet, für den sie ausgerichtet wurde, und sie haben sie auch nicht A._____ zurückerstattet oder zur Verfügung der einfachen Gesellschaft gehalten, weshalb eine unrechtmässige Verwendung von anvertrautem Geld vor- liegt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 6B_459/2007, E 8.6.2). In subjektiver Hinsicht ist zu sagen, dass die Berufungskläger wussten, dass keine Anzahlung erfolgen würde beziehungsweise erfolgt war. Ebenso aber war ihnen bekannt, dass A._____ das Geld gerade für die Anzahlung ausgerichtet hatte beziehungsweise dass es eine Einlage in die einfache Gesellschaft war. Und schliesslich muss auch Bereicherungsabsicht bejaht werden, verwendeten die Be- rufungskläger das Geld doch offenbar, um eigene Verbindlichkeiten zu erfüllen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu betonen, dass die Berufungs- kläger nicht in der Lage gewesen wären, das Geld jederzeit aus eigenen Mitteln an A._____ zurückzugeben. Aus den von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingeholten Kontoauszügen der Bankkonti der Berufungskläger ergibt sich klar, dass sich auf den Konti in der fraglichen Zeit keine € 40‘000.-- befanden (Akten der Staatsanwaltschaft, Dossiers 8 und 9). Neben den Bankkonti verfügten die Berufungskläger zwar noch über verschiedene Liegenschaften, die sie allenfalls hätten verkaufen oder mit einer (weiteren) Hypothek hätten belasten können. Ebenso hätten sie unter Umständen Darlehen von Freunden und/oder Familien- mitgliedern erhalten können. Jedoch kann nicht von einer jederzeitigen Ersatz- fähigkeit gesprochen werden, wenn das Geld nicht griffbereit ist, sondern noch bei Dritten, die gegenüber dem Täter zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschafft werden muss (vgl. BGE 118 IV 27 E 3b). Die Akten lassen mithin nur den Schluss zu, dass die Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wären, die € 40‘000.-- jederzeit an A._____ zurückzugeben; sie waren mithin nicht ersatzfähig, weshalb nicht weiter untersucht zu werden braucht, ob sie überhaupt ersatzwillig gewesen wären. Mit Bezug auf die von A._____ auf das Bankkonto von Y._____ überwie-

Seite 32 — 46 senen € 40‘000.-- ist der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mithin sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. d) Am 22. November 2006 hat A._____ € 60‘000.-- an Y._____ in bar übergeben. Dies ist in den Akten belegt (siehe Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.29) und wird von den Berufungsklägern anerkannt. Auch bei dieser Zahlung handelt es sich offensichtlich um eine Einlage von A._____ in die einfache Gesellschaft, was die Vorinstanz richtig erkannt hat, denn A._____ hat das Geld übergeben, um ei- nes der gemeinsam angestrebten Ziele, nämlich die Übernahme der Pelletsanla- ge, zu fördern beziehungsweise um seinen finanziellen Anteil an den gemeinsa- men Aktivitäten zu leisten (vgl. den Vertrag vom 6. November 2006, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.20, S. 2, Ziff. C.1). Ob es zu einer Vermischung des Geldes mit Geld der Berufungskläger gekommen ist, darüber geben die Akten kei- ne Auskunft, weshalb nicht einfach davon ausgegangen werden kann. Richtiger- weise hat die Vorinstanz daher festgestellt, dass die € 60‘000.-- ins Gesamteigen- tum der Mitglieder der einfachen Gesellschaft übergangen sind, da der Vertrag vom 6. November 2006 nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 544 Abs. 1 OR). Was der Täter jedoch im Mit- oder Gesamteigentum mit anderen besitzt, ist für ihn fremd im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 132 IV 5 E 3.3; Urteil des Bun- desgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_994/2010, E 5.3.2). Die € 60‘000.-- waren für die Berufungskläger daher fremd. Zweifellos handelt es sich bei Bargeld im Weiteren um eine bewegliche Sache. Das Verhalten der Berufungskläger ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen. Aus der Strafanzei- ge von A._____ ergibt sich deutlich, dass die € 60‘000.-- dafür verwendet werden sollten, eine Abzahlung an das Darlehen aus O.10_____ zu leisten, das gemäss den Aussagen von X._____ gegenüber A._____ aufgenommen worden war, um die Anzahlung an die Pelletsanlage leisten zu können (Akten der Staatsanwalt- schaft, act. 4.2, S. 9, Ziff. 6). X._____ hat in einer Mail vom 10. Januar 2007 bestätigt, dass A._____ insgesamt € 100‘000.-- in die Pelletsanlage investiert ha- be (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.37, S. 3 unten). Es ist offensichtlich, dass die Parteien selbst davon ausgegangen sind, dass die € 60‘000.-- auf jeden Fall für die Pelletsanlage bestimmt waren. Auch diese Einlage in die einfache Gesell- schaft war somit für einen bestimmten Zweck vorgesehen. Die Berufungskläger hatten sie erhalten, um sie diesem Zweck entsprechend zu verwenden, das heisst, sie an Dritte weiterzugeben, sei es zur Tilgung des Darlehens aus O.10_____, sei es für Investitionen in die Pelletsanlage. Die € 60‘000.-- waren ihnen daher anver- traut. Nachdem keine Anzahlung an die Pelletsanlage erfolgt ist, gab es aber kein damit zusammenhängendes Darlehen aus O.10_____, das zurückbezahlt werden

Seite 33 — 46 musste, und auch keine andere Investition in die Pelletsanlage. X._____ hat denn im Rahmen der Untersuchung auch erklärt, sie hätten das Geld für die Rückzah- lung eines grossen Kredites beziehungsweise für private Zwecke und die Tilgung verschiedener grosser Kredite verwendet (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8, S. 5, wobei es sich bei dem Kredit/den Krediten nicht um einen für den Erwerb der Pelletsanlage bestimmten Kredit aus O.10_____ gehandelt haben kann, nachdem keine Anzahlung an die Pelletsanlage geleistet worden ist). Die Berufungskläger haben die € 60‘000.-- folglich nicht dem Zweck entsprechend verwendet, für den sie vorgesehen waren, sondern für eigene Bedürfnisse. Sie haben über das Geld wie (Allein-)Eigentümer verfügt, obwohl sie dies nicht waren. Damit haben sie ih- ren Willen, das Geld A._____ beziehungsweise der einfachen Gesellschaft auf Dauer zu enteignen und ihnen selbst zumindest vorübergehend zuzueignen, deut- lich nach aussen manifestiert. Den Berufungsklägern war im Weiteren bekannt, dass keine Anzahlung erfolgt war und dass das Geld für die Rückzahlung des be- haupteten Kredits aus O.10_____ beziehungsweise als Investition in die Pellets- anlage vorgesehen war. Indem sie das Geld für ihre eigenen Verbindlichkeiten einsetzten, haben sie sich zudem unrechtmässig bereichert, ergibt sich aus den Akten doch deutlich, dass sie nicht in der Lage waren, aus eigenen Mitteln € 60‘000.-- aufzubringen (vgl. Erwägung 6c, in der aufgezeigt wird, dass die Beru- fungskläger schon keine € 40‘000.-- aus eigenen Mitteln hätten aufbringen kön- nen). Damit aber erfüllt das Verhalten der Berufungskläger den Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und in subjektiver Hinsicht. e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Berufungskläger bezüglich der überwiesenen € 40‘000.-- der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und im Zusammenhang mit den übergebenen € 60‘000.-- der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Berufungsschrift nichts zu ändern. Zunächst ma- chen die Berufungskläger geltend, es habe sich bei den insgesamt € 100‘000.-- um eine Investition in einem Land mit anderen Regeln und Gepflogenheiten ge- handelt und es sei von einer Risikoinvestition auszugehen. Wenn sich das Risiko verwirkliche, könne nicht von einer Veruntreuung gesprochen werden. Dem ist entgegen zu halten, dass das Geld, welches A._____ den Berufungsklägern überwiesen und übergeben hat, ja gerade nicht investiert, sondern von den Beru- fungskläger abredewidrig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet worden ist, ohne dass sie zuvor aus anderen Mitteln eine Anzahlung an B._____ geleistet hätten. Das Argument, es habe sich vorliegend um eine Risikoinvestition gehandelt, deren

Seite 34 — 46 Risiko sich verwirklicht habe, trifft damit in keiner Weise zu. Weiter haben die Be- rufungskläger geltend gemacht, es habe sie keine Werterhaltungspflicht getroffen. Dass dies nicht stimmt und die Berufungskläger sehr wohl verpflichtet waren, den Wert zu erhalten, ist bereits aufgezeigt worden. In einem weiteren Punkt monieren die Berufungskläger, es sei gar nicht abgeklärt worden, ob sie aus anderen Mitteln zum Ersatz fähig gewesen wären. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden hat bei den Banken die notwendigen Unterlagen über die Konti der Berufungskläger eingefordert und zu den Akten genommen (Akten der Staats- anwaltschaft, Dossiers 8 und 9). Sie hat die Berufungskläger zu ihren finanziellen Verhältnissen befragt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.4, 2.8 und 5.8, S. 2 f., sowie act. 3.4, 3.8 und 5.9, S. 2 f.). Weiter hat sie bei der kantonalen Steuerver- waltung die neuesten Steuerfaktoren und beim zuständigen Betreibungsamt meh- rere Betreibungsauszüge eingeholt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.2, 2.3 und 2.7 sowie act. 3.2, 3.3 und 3.7). Damit aber hat die Staatsanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Berufungskläger in genügender Weise abgeklärt. Es hätte den Berufungsklägern zudem jederzeit freigestanden, Beweise zu diesem Thema anzubieten beziehungsweise Beweisergänzungen zu beantragen, wenn sie das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, das den allgemeinen Anforderungen an die Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Täters durchaus genügt, nicht als ausreichend erachteten. Dies haben sie aber offensichtlich nicht getan. Aus den bei den Akten liegenden Dokumenten und Aussagen ergibt sich nun mit aller Deutlichkeit, dass die Berufungskläger nicht in der Lage waren, die von A._____ überwiesenen und übergebenen € 100‘000.-- aus eigenen Mitteln zurückzuerstat- ten. Die Berufungskläger behaupten in der Berufung im Übrigen selbst nicht sub- stanziiert, sie hätten noch über weiteres Vermögen beziehungsweise über weitere flüssige Mittel verfügt, die sich aus den Akten nicht ergäben. Ihre Argumentation hilft ihnen daher nicht. Weiter machen die Berufungskläger geltend, in Bezug auf die € 60‘000.-- fehle der Nachweis, dass das Geld nicht zum festgelegten Zweck verwendet worden sei. Wie bereits ausgeführt, kann das Geld nicht zum festgeleg- ten Zweck verwendet worden sein, nachdem die Anzahlung an B._____ nicht ge- leistet worden ist und daher weder die Rückzahlung eines Darlehens aus O.10_____, noch eine Investition in die Pelletsanlage notwendig war beziehungs- weise plausibel ist. Schliesslich rügen die Berufungskläger, die Vorinstanz habe übersehen, dass es sich bei dem Geld um eine Anschubsfinanzierung gehandelt habe, weshalb gar nicht vorgesehen gewesen sei, dass es an A._____ zurück- fliesse. Selbst wenn dem so sein sollte, ist doch vorgesehen gewesen, dass das Geld für den Erwerb der Pelletsanlage verwendet, mithin an einen Dritten weiter-

Seite 35 — 46 geleitet wird. Die Berufungskläger haben das Geld jedoch nicht in die Pelletsanla- ge investiert, sondern für die Erfüllung privater Verbindlichkeiten ausgegeben. Und genau darin liegt die Veruntreuung. Ob das Geld - was es nicht tat - überhaupt jemals wieder hätte an A._____ zurückfliessen sollen, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend. Die Argumentation der Berufungskläger ändert somit nichts daran, dass ihr Verhalten als Veruntreuung qualifiziert werden muss. f) Wie bereits ausgeführt, geht aus den Mails an A._____ klar hervor, dass diese zwar von X._____ verfasst worden sind, dass Y._____ jedoch über jeden Schritt genau informiert war. Weiter hat Y._____ offenbar als Übersetzerin fungiert (vgl. die Strafanzeige, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 8 Mitte). Schliesslich hat sie den Vertrag vom 14. November 2006 aufgesetzt (vgl. Akten der Staatsan- waltschaft, act. 5.10, S. 3) und zusammen mit X._____ unterzeichnet, sie hat ihr Konto zur Verfügung gestellt, damit A._____ die € 40‘000.-- darauf überweisen konnte, und sie hat die € 60‘000.-- persönlich entgegen genommen und quittiert. X._____ wiederum hat die Mails verfasst, mit A._____ Kontakt gehalten und den Vertrag vom 14. November 2006 unterzeichnet. Sowohl X., als auch Y. haben offenbar an den Besprechungen mit A._____ teilgenommen (vgl. die Mails in Dossier 4 der Akten der Staatsanwaltschaft). Aus diesem Vorgehen ist ohne weiteres zu schliessen, dass X._____ und Y._____ als Mittäter gehandelt haben, haben doch beide Wesentliches zur Verwirklichung der Straftatbestände beigetragen. Dies hat bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt. g) Es kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Berufungskläger zu Recht der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig befunden hat. Das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich folglich zu bestätigen; die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuwei- sen. 7.Mit Mail vom 8. Januar 2007 hat X._____ A._____ darüber informiert, dass es bei der Pelletsanlage ein Problem mit dem Kugellager im Granulator gebe, weshalb das Kugellager ersetzt werden müsse. Er hat A._____ aufgefordert, dafür weitere € 50‘000.-- oder auch mehr zur Verfügung zu stellen (Akten der Staatsan- waltschaft, act. 4.35). A._____ hat in der Folge jedoch keine Zahlung geleistet. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als versuchte Veruntreuung qualifiziert. Die Be- rufungskläger wenden in der Berufung dagegen ein, die Vorinstanz gehe auch in diesem Zusammenhang von einer falschen Qualifikation des Tatobjektes und ei- ner falschen Auslegung des Begriffs des Anvertrautseins aus. Darüber hinaus ha-

Seite 36 — 46 be sie es versäumt, den subjektiven Tatbestand fundiert zu belegen. Es ist unbe- stritten, dass X._____ A._____ gegenüber ganz klar angegeben hat, er benötige das Geld für die Instandstellung der Pelletsanlage. Das Geld war damit für einen bestimmten Zweck gedacht und unter dieser Voraussetzung hätte es A._____ zur Verfügung gestellt. Dabei ist auch zu betonen, dass A._____ von einer Reparatur an einer Pelletsanlage ausgehen durfte, die den Berufungsklägern gehörte und an deren Gewinn er zu 50% partizipierte, was zweifellos für die zur Verfügungstellung des Geldes in erheblichem Masse mitentscheidend gewesen wäre. Das Geld wäre den Berufungsklägern auch hier mit der Verpflichtung übergeben worden, es in die Pelletsanlage zu investieren. Es wäre ihnen somit entweder fremd gewesen oder es hätte sie bei einem Eigentumsübergang bezüglich des Geldes eine Werterhal- tungspflicht getroffen. Das Geld wäre ihnen somit sowohl unter dem Gesichts- punkt von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, als auch unter jenem von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen. Dass die Berufungskläger das Geld dem ge- nannten Zweck, nämlich der Investition in die von ihnen erworbene Pelletsanlage, an deren Gewinn A._____ hätte teilhaben sollen, zugeführt hätten, kann ausge- schlossen werden, nachdem sie keine Anzahlung an die Pelletsanlage geleistet hatten und diese daher nicht in ihr Eigentum übergegangen war. Im Übrigen muss bereits die Tatsache, dass die Berufungskläger die von A._____ schon zuvor be- zahlten € 100‘000.-- abredewidrig für eigene Bedürfnisse verwendet hatten, als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, dass sie sich auch bezüglich der im glei- chen Zusammenhang erbetenen weiteren € 50‘000.-- gleich verhalten hätten. Es darf unter diesen Umständen sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Berufungskläger das Geld nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend verwendet hätten. Mit dem Verfassen und Absenden des Mails hatten die Berufungskläger mit Blick auf die A._____ gegenüber bereits in den Wochen und Monaten zuvor gemachten Aussagen und Versprechungen zudem offensichtlich alles getan, was nach ihrer Meinung noch notwendig war, um von A._____ € 50‘000.-- erhältlich zu machen. Insbesondere Inhalt und Ton des Mails, die den Eindruck einer grossen zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit erweckten und mit Hinweisen wie, man könne es sich nicht leisten, jetzt schwach zu werden, und „lass mich nicht hängen“ erheblichen Druck aufzubauen versuchten, sollten A._____ ganz klar dazu brin- gen, das Geld zur Verfügung zu stellen. A._____ tat dies schlussendlich jedoch nicht. Damit sind vorliegend offensichtlich die Voraussetzungen einer versuchten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes ist explizit festzustellen, dass die Berufungskläger das Geld gar nicht dem vereinbarten Zweck entsprechend ver-

Seite 37 — 46 wenden konnten, was ihnen bekannt sein musste, nachdem sie selbst die Anzah- lung an B._____ nicht geleistet und damit den Übergang des Eigentums an der Pelletsanlage verhindert hatten. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass sie das Geld für sich verwenden wollten. Auch in jenem Zeitpunkt waren die Berufungs- kläger nicht ersatzfähig (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, Dossiers 8 und 9), so dass die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bejaht werden muss. Der subjektive Tatbestand ist damit sehr wohl erfüllt. Auch mit Bezug auf diese ver- suchte Veruntreuung ist schliesslich von Mittäterschaft zwischen den Berufungs- klägern auszugehen, kann sie doch nicht losgelöst von den vollendeten Verun- treuungen beurteilt werden und bildet sie gewissermassen eine fortlaufende Reihe mit diesen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich mithin auch im Zusammenhang mit der versuchten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als korrekt. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung muss insoweit abgewiesen werden. 8.Die Berufungskläger verlangen mit ihrer Berufung die vollumfängliche Auf- hebung des angefochtenen Urteils. Damit wenden sie sich auch gegen die Straf- zumessung durch die Vorinstanz. In der Berufungsbegründung äussern sie sich jedoch mit keinem Wort zu diesem Punkt, auch nicht in Eventualerwägungen für den Fall, dass die Verurteilung durch die Vorinstanz geschützt wird. Insofern fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Begründung der Berufung. Insbesondere werden keine substantiierten Rügen erhoben. Da jedoch der Strafpunkt neben der Schuldfrage wesentliches Element des Strafurteils bildet und die Berufungskläger zudem durch den Antrag im Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil sei voll- umfänglich aufzuheben, zu erkennen gegeben haben, dass sie die von der Vorin- stanz ausgefällte Strafe grundsätzlich überprüft haben möchten, rechtfertigt es sich unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Fürsorgepflicht, auch die vorin- stanzliche Strafzumessung einer Prüfung zu unterziehen. a) Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass die Berufungskläger die Straftaten sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen haben. Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung). Die versuchte Veruntreuung fand im Ja- nuar 2007 statt und damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts. Auf sie ist daher von vornherein das neue Recht anzuwenden. Die beiden vollendeten Veruntreu- ungen aber ereigneten sich im Oktober und November 2006 und damit vor dem

Seite 38 — 46 Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Mit Bezug auf die vollendeten Veruntreuungen ist folglich zu untersuchen, ob das neue oder das alte Recht sich als milder erweist. Während das alte Recht als Strafdrohung in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vorsah, ist die Strafe nach neuem Recht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Aufgrund des Verschuldens der Berufungskläger ist offensichtlich, dass auch unter dem neuen Recht eine Freiheitsstrafe angemessen ist (vgl. dazu Erwägung 8c und 8d). Da die Kriterien zur Bewertung des Verschul- dens anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches weit- gehend unverändert geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1), ist die Höhe der auszusprechenden Freiheitsstrafe unter beiden Rechten dieselbe, da das Verschulden in beiden Fällen gleich gross ist. Unterschiede betreffen jedoch die Frage des bedingten Vollzugs. Die auszusprechende Freiheitsstrafe bewegt sich offensichtlich in einem Rahmen, in dem unter dem neuen Recht ein teilbe- dingter Vollzug in Betracht käme, wenn der vollbedingte Vollzug nicht möglich wä- re, während unter dem alten Recht ein teilbedingter Vollzug nicht vorgesehen war. Zudem sind die Kriterien zur Gewährung des bedingten Vollzuges unter dem neu- en Recht milder, da grundsätzlich von einer günstigen Prognose ausgegangen wird und nur bei explizitem Vorliegen einer schlechten Prognose ein unbedingter Vollzug ausgesprochen werden darf, während früher auf den Vollzug der Frei- heitsstrafe nur verzichtet werden durfte, wenn ausdrücklich eine günstige Progno- se gestellt werden konnte. Damit zeigt sich, dass bezüglich der vollendeten Verun- treuungen unter dem neuen wie unter dem alten Recht dieselbe Strafart und Strafhöhe zu wählen sind. Jedoch erweist sich das neue Recht mit Bezug auf den bedingten Strafvollzug als milder. Auch auf die vollendeten Veruntreuungen ist vorliegend daher das neue Recht anzuwenden. b) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Un- rechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Be- wertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

Seite 39 — 46 vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). c) Das Verschulden von X._____ ist erheblich. Er hat Geld, das ihm klarerweise für eine bestimmte Verwendung übergeben worden war, zweckentfremdet und abredewidrig für eigene Bedürfnisse verwendet. Dabei musste er aufgrund der angespannten finanziellen Situation wissen, dass er das Geld nicht aus eigenen Mitteln ersetzen konnte. Ebenso war ihm schon im Zeitpunkt, als er das Geld von A._____ erhielt, klar, dass keine Anzahlung an B._____ erfolgen würde bezie- hungsweise erfolgt war. Auch war ihm bewusst, dass keine Investition ins Kugel- lager des Granulators der Pelletsanlage erfolgen würde, nachdem die Anlage gar nicht ins Eigentum der Berufungskläger übergegangen war. X._____ hat einen nicht unerheblichen Aufwand betrieben, um A._____ zur Übergabe des Geldes zu veranlassen. So ist er unter anderem nicht davor zurückgeschreckt, einen Vertrag beizubringen, der den Eingang der Anzahlung auf ein Bankkonto bestätigte, ob- wohl gemäss Aktenlage keine Anzahlung erfolgt ist. Dies belegt eine ganz erhebli- che kriminelle Energie. Weiter ist auch die hohe Deliktssumme von insgesamt € 150‘000.-- in die Überlegungen miteinzubeziehen. Sie wirkt ganz klar negativ. Ebenso negativ aber ist zu veranschlagen, dass X._____ die Straftaten offenbar begangen hat, um einen persönlichen Vorteil zu gewinnen, hat er nach seinen ei- genen Aussagen das Geld, soweit es an ihn gelangt ist, doch für die Erfüllung per- sönlicher Verbindlichkeiten eingesetzt. Seine Motivation ist ganz klar zu seinen Ungunsten zu veranschlagen. Es wäre für X._____ zudem ein Leichtes gewesen, auf die Straftaten zu verzichten. Es trifft zwar zu, dass seine finanzielle Situation als angespannt beurteilt werden musste (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 10. September 2007, der für die Zeit vor und während der strafbaren Handlungen sechs noch nicht erledigte Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 319‘035.25 ausweist, wobei für den Betrag von Fr. 233‘951.-- bereits ein Verwertungsbegeh- ren gestellt worden war, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.3). Trotzdem wären ihm legale Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um seine Finanzen wieder ins Lot zu bringen. Sein Entscheid, die Straftaten zu begehen, wiegt daher umso schwerer. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass X._____ schon im Jahre 1998 wegen mehrfacher Anstiftung zur Veruntreuung verurteilt worden war (vgl. den Strafregisterauszug, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2.1). Diese Verurtei- lung lag zwar zum einen im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten bereits mehr als acht Jahre zurück. Zum andern aber muss festgestellt werden, dass die Verur- teilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten X._____ nicht auf

Seite 40 — 46 Dauer von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte und dass die frühere Verur- teilung auf demselben Gebiet liegt, wie die vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Beides wirkt zu Ungunsten von X., weshalb die Strafe wegen der Vorstrafe leicht zu erhöhen ist, auch wenn diese schon einige Jahre zurückliegt. Dass X. kein Geständnis abgelegt hat, kann hingegen entgegen den Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid nicht zu seinen Lasten veranschlagt werden, denn der Angeklagte ist von Gesetzes wegen weder verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, noch sich selbst zu belasten. Jedoch kann X._____ unter diesen Umstän- den nicht mit besonderer Milde rechnen, weshalb das Gericht nicht gehalten ist, die Strafe am unteren Ende der Bandbreite der verschuldensangemessenen Stra- fe anzusetzen. Strafmildernd ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es mit Be- zug auf eine Veruntreuung beim Versuch geblieben ist, wobei die Milderung nur leicht sein kann, nachdem X._____ alles getan hat, was nach seiner Auffassung nötig war, um das Geld erhältlich zu machen, und das Nichtgelingen einzig auf das erwachende Misstrauen von A._____ zurückzuführen ist. Weitere Strafmilde- rungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann Art. 48 lit. e StGB keine Anwendung finden, da noch nicht zumindest zwei Drittel der Verjährungsfrist ab- gelaufen sind (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 StGB; BGE 132 IV E 6.2.1). Dass das Strafverfahren bis zur Mitteilung des vorliegenden Entscheides etwa sechs Jahre gedauert hat, ist im Weiteren zu einem guten Teil darauf zurückzuführen, dass die von den Berufungsklägern beantragte und im Be- rufungsverfahren vorgenommene Beweisergänzung in L.3_____ erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann eine Verfahrensdauer von etwa sechs Jahren nicht als übermässig lange bezeichnet werden, weshalb sie auch nicht zu Gunsten von X._____ wirkt. Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu beachten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren und der gesamten Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden von X._____ angemessen ist. Wie die erste Instanz bereits zu Recht ausgeführt hat, kann diese Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden, da die Vorstrafe allein keine ungünstige Prognose zu begründen vermag und davon auszugehen ist, dass sich X._____ unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens und der Verurteilung in Zukunft wohl verhalten wird. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen, wie es schon die Vorinstanz getan hat. d) Das Verschulden von Y._____ muss ebenfalls als nicht mehr leicht eingestuft werden. Sie hat mitgeholfen, A._____ dazu zu bringen, dass er € 100‘000.-- über-

Seite 41 — 46 wiesen beziehungsweise übergeben hat. Dafür hat sie ihr Bankkonto bei der UBS zur Verfügung gestellt und einen Teil des Geldes auch persönlich entgegenge- nommen. Sie hat im Weiteren den Vertrag aufgesetzt, der die Bezahlung der An- zahlung bestätigt, obwohl nach Aktenlage keine Anzahlung erfolgt ist, und sie hat diesen Vertrag zusammen mit X._____ unterzeichnet. Dies belegt ihre grosse kri- minelle Energie. Weiter wirkt die erhebliche Deliktssumme von insgesamt € 150‘000.-- zu Ungunsten von Y.. Auch ihr ist zudem vorzuwerfen, dass sie die strafbaren Handlungen einzig zu dem Zweck begangen hat, das Geld für priva- te Verbindlichkeiten zu verwenden und sich damit einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Diese Motivation wirkt sich klar zu ihren Ungunsten aus. Genau wie bei X. ist die finanzielle Situation von Y._____ als angespannt zu bezeich- nen (vgl. den Betreibungsauszug vom 10. September 2007, der für die Zeit vor und während den strafbaren Handlungen eine Betreibung über Fr. 233‘951.-- ausweist, für die bereits das Verwertungsbegehren gestellt worden war, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3). Trotzdem wären ihr legale Mittel zur Verfügung ge- standen, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, weshalb sie ohne weite- res auf die Begehung der Straftaten hätte verzichten können. Dass sie sich trotz- dem für die Straftaten entschieden hat, wiegt daher umso schwerer. Der Umstand, dass Y._____ keine Vorstrafe aufweist, ist neutral zu werten, denn es kann von den Rechtsunterworfenen erwartet werden, dass sie sich an die Gesetze halten (BGE 136 IV 1). Das fehlende Geständnis wiederum wirkt nicht zu Lasten von Y., da sie nicht verpflichtet war, die Wahrheit zu sagen oder sich selbst zu belasten. Jedoch kann sie unter diesen Umständen nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. die entsprechenden Ausführungen bei der Strafzumessung für X.). Strafmildernd ist auch bei Y._____ in die Waagschale zu werfen, dass es bezüglich einer Veruntreuung beim Versuch geblieben ist, wobei die Milderung lediglich leicht ausfällt, nachdem die Berufungskläger alles getan haben, was nach ihrer Meinung nötig war, um die Zahlung zu erhalten, und das Nichtleisten der Zahlung einzig dem erwachenden Misstrauen von A._____ zuzuschreiben ist. Weitere Strafmilderungsgründe sind auch bei Y._____ nicht gegeben. Insbeson- dere ist der Zeitablauf gleich zu bewerten wie bei X.. Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu beachten. Es ergibt sich somit, dass Y. im Unterschied zu X._____ nicht vorbestraft ist. Ebenso hat sie zwar die Veruntreu- ungen mittäterschaftlich mit X._____ begangen, jedoch erscheint ihr Tatbeitrag etwas geringer. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und der konkreten Umstände gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun

Seite 42 — 46 Monaten dem Verschulden von Y._____ angemessen ist. Die Strafe kann, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, bedingt ausgesprochen werden, da davon auszugehen ist, dass sich Y._____ unter dem Eindruck des Strafverfahrens und der Verurteilung zukünftig wohlverhalten wird. Die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmass von zwei Jahren ist gerechtfertigt. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafen rechtens sind. Das vorinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen und die Berufung ist abzuweisen. 9.Mit der Berufung wenden sich die Berufungskläger auch gegen die Gut- heissung der Adhäsionsklage der L._____ SA. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe die Forderung der L._____ SA gestützt auf Art. 41 OR zugesprochen. Bei Wegfall der Strafbarkeit der Berufungskläger könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden, da in diesem Falle die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Berufungs- kläger nicht nachgewiesen sei. Werde im Weiteren von einem Darlehen ausge- gangen, so sei festzuhalten, dass dieses zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden sei. Diesfalls sei die Forderung nicht fällig, weshalb die Adhäsionsklage abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei. Weitere Rügen erheben sie nicht. – Aus den obigen Erwägungen ergibt sich sehr deutlich, dass sich die Beru- fungskläger der mehrfachen vollendeten Veruntreuung sowie der versuchten Ver- untreuung schuldig gemacht haben. Die Strafbarkeit der Berufungskläger ist damit nachgewiesen und mit ihr auch die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen. Im Weite- ren wird sowohl für die überwiesenen € 40‘000.--, als auch für die übergebenen € 60‘000.-- von einer Einlage in die einfache Gesellschaft ausgegangen und nicht von einem Darlehen, weshalb die Ausführungen der Berufungskläger zur Annah- me eines Darlehens vorliegend keine Relevanz haben. Die weiteren Vorausset- zungen einer Haftung nach Art. 41 OR werden von den Berufungsklägern in der Berufung nicht bestritten. Und zum von der Vorinstanz in der Begründung der Gutheissung der Adhäsionsklage ebenfalls hinzugezogenen Art. 538 Abs. 2 OR äussern sie sich gar nicht. Damit aber fehlt es an der notwendigen Begründung beziehungsweise den notwendigen Rügen. Die I. Strafkammer des Kantonsge- richts hat sich daher weder mit den weiteren Voraussetzungen von Art. 41 OR, noch mit den Voraussetzungen von Art. 538 Abs. 2 OR zu beschäftigen. Im Plä- doyer haben die Berufungskläger schliesslich noch ausgeführt, mit Bezug auf das behauptete Gesellschaftsverhältnis wäre zu prüfen, ob A._____ nicht eine Mitver- antwortung am Scheitern der Geschäftsbeziehung trage, so dass allfällige Gegen- ansprüche der Berufungskläger zu prüfen wären. Sie unterlassen es jedoch gänz-

Seite 43 — 46 lich, solche Gegenansprüche zu behaupten und insbesondere zu substanziieren, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht weiter darauf eingehen muss. Bezüglich der Prozessvoraussetzungen der Adhäsionsklage äussern sich die Berufungskläger nicht und es drängen sich auch keine Erwägungen dazu auf. Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch bezüglich der Zusprechung der Adhäsi- onsklage zu bestätigen; die Berufung ist abzuweisen. 10.Die Berufungskläger fechten gemäss Rechtsbegehren das gesamte vorin- stanzliche Urteil an, mithin auch den Kostenspruch durch die Vorinstanz. Jedoch verzichten sie in der Berufungsbegründung vollständig auf Ausführungen zur Kos- tenverteilung bzw. Kostenhöhe. Auch im mündlichen Vortrag vor der I. Strafkam- mer des Kantonsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung haben sie sich da- zu nicht geäussert. Es fehlt mithin an der notwendigen Begründung, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Berufung nicht eintreten kann, soweit der vorinstanzliche Kostenspruch angefochten ist. Dasselbe ist mit Bezug auf die Adhäsionsklage zu sagen. Auch ihre Kosten, die vom erstinstanzlichen Gericht separat verlegt worden sind, werden durch das umfassende Rechtsbegehren in der Berufung angefochten. Jedoch fehlt es sowohl in der Berufungsbegründung, als auch im mündlichen Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung an Aus- führungen zu diesem Thema. Die Berufung vermag insoweit dem Begründungser- fordernis nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Kostenspruch bezüglich des Strafverfahrens und bezüglich der Adhäsionsklage sein Bewenden. Im Übrigen würde sich die vorin- stanzliche Kostenauflage an die Berufungskläger offensichtlich auch als rechtens erweisen, selbst wenn sie überprüft werden müsste (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO-GR und Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR; PKG 1990 Nr. 38). 11.Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen ist. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungskläger (Art. 160 Abs. 1 StPO-GR), welche solidarisch dafür haften. Mit Bezug auf die Adhäsionsklage ist zu sagen, dass in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten im Adhäsionspro- zess die Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden auch im Berufungsverfahren analog anzuwenden sind. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO- GR wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzten. Die Beru- fungskläger sind bezüglich der Adhäsionsklage mit ihrer Berufung vollständig un-

Seite 44 — 46 terlegen. Sie haben die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren daher an- gemessen ausseramtlich zu entschädigen. Die Adhäsionsklägerin hat im Beru- fungsverfahren eine Honorarnote ihrer damaligen Rechtsvertreterin eingelegt (act. 17.1). Darin weist sie einen Aufwand von 18.3 Stunden à Fr. 240.-- aus, entspre- chend Fr. 4‘392.--, sowie Barauslagen von pauschal Fr. 131.75. Die Adhäsions- klägerin hatte sich im Berufungsverfahren auf die Begründung der Zivilforderung zu beschränken (Art. 131 Abs. 4 in fine StPO-GR in Verbindung mit Art. 133 Abs. 2 StPO-GR). Damit erübrigen sich in aller Regel vertiefte Ausführungen zu den Straftatbeständen. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass sich zwischen der Rechtswidrigkeit im Zivilverfahren und der Strafbarkeit im Strafverfahren Berührungspunkte ergeben. Trotzdem sind weitergehende Erwägungen zu den Straftatbeständen im Allgemeinen nicht notwendig. Da im Strafverfahren der Sachverhalt zudem von Amtes wegen festgestellt wird, fallen im Adhäsionsverfah- ren regelmässig nicht übermässige Aufwendungen an. Die Adhäsionsklägerin hat sich in der Berufungsantwort und im Plädoyer eingehend mit den strafrechtlichen Fragen, insbesondere auch mit der Frage der Beweisergänzung, auseinanderge- setzt. Dies war nicht notwendig und rechtfertigt eine Reduktion der ausseramtli- chen Entschädigung. Daneben hat sie sich auch ausführlich mit der von der Vorin- stanz verworfenen Schlussfolgerung beschäftigt, dass die Berufungskläger im Rahmen der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen abstrakte Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 17 OR abgegeben hätten. Auch diese Erwägungen erweisen sich als nicht notwendig. Die Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR bewirkt eine Umkehr der Beweislast, indem der Gläubiger sich zunächst mit dem Nachweis der Schuldanerkennung begnügen kann. Will ein Schuldner die Forderung bestreiten, kann er sich zum einen gegen die Schuld- anerkennung als solche wenden und/oder zum andern das Grundgeschäft offen- baren und dieses entkräften. Denn die Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR ist zwar einerseits in dem Sinne abstrakt, als der Verpflichtungsgrund nicht genannt wird, sie ist aber andererseits in dem Sinne kausal, als sie nicht losgelöst vom vorbestehenden Grundgeschäft existiert (vgl. BGE 127 III 559 E 4a). Sie hat kei- nen Einfluss auf den materiellen Bestand der Forderung. Dem Aussteller stehen daher gegenüber dem Gläubiger sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Grundgeschäft offen (BGE 131 III 268 E 3.2, BGE 105 II 183 E 4a, je mit Hinwei- sen). Hat ein Schuldner in einem Prozess das Grundgeschäft offenbart und Ein- wendungen und Einreden gegen dasselbe vorgebracht, ohne sich gegen die Schuldanerkennung als solche zu wenden, geht es mithin nicht mehr um die Schuldanerkennung, sondern allein um die Frage, ob der Gläubiger seine geltend

Seite 45 — 46 gemachte Forderung erfolgreich auf das Grundgeschäft stützen kann. Vorliegend bestreiten die Berufungskläger, dass eine Forderung besteht, und sie wenden sich gegen mögliche Grundgeschäfte, indem sie Ausführungen zu Darlehen, einfacher Gesellschaft und Haftung aus Art. 41 OR machen. Die Adhäsionsklägerin geht in ihrer Berufung im übrigen offenbar selbst davon aus, dass sich ihre Forderung auf Art. 538 Abs. 2 OR und damit auf die einfache Gesellschaft oder auf Art. 41 OR stützen lässt. Ein anderes Grundgeschäft steht folglich nicht im Raum. Mit der Be- streitung des Grundgeschäfts durch die Berufungskläger aber kann es nicht mehr darum gehen, ob eine Schuldanerkennung gemäss Art. 17 OR vorliegt, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde sie für eine Zusprechung der Forderung nicht (mehr) genügen und es wäre das Grundgeschäft zu beurteilen. Ob die Beru- fungskläger in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR abgegeben haben, ist vorlie- gend folglich nicht mehr entscheidend. Da die Ausführungen zur Schuldanerken- nung gemäss Art. 17 OR dementsprechend nicht notwendig waren, ist auch unter diesem Punkt eine Korrektur des geltend gemachten Aufwands vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Dargelegten gelangt die I. Strafkammer des Kantons- gerichts zum Schluss, dass eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) den vorliegend notwendigen Aufwand der Adhäsionsklägerin abdeckt. Die Berufungskläger haben daher die Adhäsionsklägerin für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 2‘000.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 46 — 46 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.-- gehen unter solidari- scher Haftung zu Lasten von X._____ und Y.. 3.X. und Y._____ haben die L._____ SA für das Berufungsverfahren solidarisch mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwer- delegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Be- schwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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