Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 30 Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker Richter/InBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Thoma In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses K. vom 19. Mai 2010, mitgeteilt am 26. Mai 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.X. wurde am 10. Juli 1947 in A. geboren und wuchs in B. auf. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule trat er in das C. ein, beendete aber die Schulausbildung dort nicht. Eine Zeitlang war er als Skirennfahrer tätig. Eigenen Angaben zufolge verletzte er sich dabei aber so schwer, dass er sich in der Folge während zwei Jahren in Spitalpflege befand. Im Anschluss daran machte er sich selbständig. Heute ist er als selbständiger Kaufmann im Bereich Sportmarketing tätig. Sein Monatseinkommen schätzt er auf knapp Fr. 1'000.00, wobei es sich nach seinen Aussagen um ein sehr unregelmässiges Einkommen handle. Im Jahre 1997 heiratete X. D.. Aus dieser Beziehung ging 1996 eine Tochter, E., hervor. Der Angeklagte ist Vater zweier weiterer Kinder, nämlich von F., geb. 1974, und von G., geb. 1995. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit zwei Vorstrafen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verzeichnet. Am 1. Dezember 2006 wurde er vom Kreispräsidenten J. zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen und am 8. Februar 2008 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.00 verurteilt. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Februar 2010 wurde X. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2010 folgender Sachverhalt zu Grunde: X. wird angeklagt 1 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, Der Angeklagte schloss am 2. September 1994 mit H. einen von der Vormundschaftsbehörde am 27. April 1995 genehmigten Unterhaltsvertrag ab, worin er sich zur Zahlung eines monatlichen Un- terhaltsbeitrages von Fr. 2'000.00 für seinen Sohn verpflichtete. Nachdem er in der Folge diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen war, wurde er vom Kreispräsidenten J. am 1. Dezember 2006 und am 8. Februar 2008 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten bestraft. Mit Eingabe vom 3. September 2008 ge- langte der Angeklagte ans Bezirksgericht K. mit dem Begehren um Abänderung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich Fr. 600.00. Das Bezirksgericht K. wies die Klage mit Urteil vom 21. Januar 2009, mitgeteilt am 23. Februar 2009, vollumfänglich ab. Ab März 2009 stellte

Seite 3 — 13 der Angeklagte seine Unterhaltsleistungen ein. Aus diesem Grunde liess H. mit Eingabe vom 16. Juli 2009 erneut Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen. Von März bis Juli 2009 hätte der Angeklagte insgesamt Fr. 10'000.00 überweisen müssen. Der geständige Angeklagte macht geltend, er sei nicht in der Lage, die Unterhaltbeiträge zu bezahlen. Er werde auch weiterhin nichts bezahlen und nehme in Kauf, die zu erwartende Strafe im Gefängnis abzusitzen. 2. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 4. August 2009 befuhr der Angeklagte um 22.27 Uhr mit dem auf I. eingelösten Personenwagen, KENNZEICHEN, die Schwyzerstrasse in der Ortschaft L. in Fahrtrichtung M. mit einer registrierten Geschwindigkeit von 80 km/h. Damit überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug einer Si- cherheitsmarge von 3 km/h - um 27 km/h. X. ist geständig und gab zu Protokoll, er habe nicht speziell auf die Geschwindigkeitsbeschränkung geachtet. C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss K. am 19. Mai 2010 war wie angekündigt nur der Rechtsvertreter des Angeklagten anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Vertretung und reichte stattdessen die Ergänzung der Anklageschrift ein. Darin wurden folgende Rechtsbegehren formuliert: „1. X. sei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu bestrafen. 3. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten J. am 1. Dezember 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 45 Tagen sei nicht zu widerrufen. X. sei hingegen zu verwarnen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D.Der Verteidiger beantragte einen Freispruch bezüglich des ersten Anklage- punktes. Hinsichtlich der Strassenverkehrsrechtsverletzung möge das Gericht eine Strafe nach eigenem Ermessen aussprechen. E.Mit Urteil vom 19. Mai 2010, mitgeteilt am 26. Mai 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss K. wie folgt: „1. X. ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.

Seite 4 — 13 2. Dafür wird er zur Leistung von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3. Auf einen Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten J. am 1. Dezember 2006 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 45 Tagen wird verzichtet. Stattdessen wird X. verwarnt. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'035.00
  • die Kosten gemäss Art. 358 StGB (Rechtshilfe)Fr. 40.00
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses K.Fr. 1'911.80
  • den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses K.Fr. 588.20 total somit Fr. 3'575.00 werden X. auferlegt.
  1. (Rechtsmittel)
  2. (Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil erhob X. am 15. Juni 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1, 2 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
  3. X. sei von der Anklage der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
  4. Für die grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sei er angemessen zu bestrafen.
  5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ In der Begründung wurde anerkannt, dass X. an den Unterhalt seines Sohnes einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen habe und er seit März 2009 keinen Unterhalt mehr geleistet habe. Sein Einkommen betrage jedoch lediglich ca. Fr. 1‘000.00 pro Monat. Dies ergebe sich aus der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes N.. Danach werde sein Existenzminimum auf Fr. 1‘200.00 festgelegt. Der das monatliche Existenzmini- mum übersteigende Betrag sei gepfändet worden. Die Pfändung habe keinen Er- folg gebracht. Es könne somit nicht auf die Steuerveranlagungen abgestellt wer- den. Er sei von der Steuerverwaltung pauschal besteuert worden. Gemäss der definitiven Steuerveranlagung 2009 betrage sein steuerbares Einkommen noch Fr. 33‘000.00. Selbst wenn diese Zahl stimmen würde, wäre er nicht in der Lage, ei- nen monatlichen Unterhalt von Fr. 2‘000.00 zu bezahlen. Vielmehr werde mit die- sem Einkommen nicht einmal sein Existenzminimum gedeckt, so dass er über-

Seite 5 — 13 haupt keine Unterhaltszahlungen leisten könne. Zu seinen Vermögensverhältnis- sen hielt er fest, dass er zwar aus einer Erbschaft herrührend einen Betrag von Fr. 100‘000.00 besitze, dieses Geld jedoch „blockiert“ sei, er im Moment also nicht darüber verfügen könne. Da es an der Leistungsfähigkeit fehle, sei auch der Straftatbestand nicht erfüllt. G.Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss K. auf die Einreichung einer Berufungsantwort. H.Am 23. Juni 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift und im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

  1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Be- rufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den [StPO; BR 350.000]). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon an- gefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. reichte seine Berufung frist- und formgerecht ein, so dass darauf einzutreten ist. b)Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die per- sönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesent- lich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft das Kantons- gericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass seine Sa- che in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffent- lichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklu- sive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren

Seite 6 — 13 gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wich- tiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still- schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem er bzw. sein Rechtsvertreter die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Beru- fungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses K. wurde am 19. Mai 2010 im Anschluss an eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung, an der der Rechtsvertreter des Angeklagten teil- nahm, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht - wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich um eine Sache von eher geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hinreichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Angeklagten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten lassen. Schliesslich steht im vorlie- genden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Inte- resse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c)Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Ur- teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt

Seite 7 — 13 ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., A. 1995, S. 375). 2.Gemäss Rechtsbegehren in der Berufungsschrift beantragt X. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. In der Berufungsschrift hält X. jedoch erklärend fest, dass sich seine Berufung lediglich gegen den Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten richte und nicht bestritten werde, dass der Straftatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt sei. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat sich daher mit diesem Schuldspruch nicht mehr zu befassen. Angefochten ist jedoch der Schuldspruch wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Ebenso wendet sich X. gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. In einem ersten Schritt hat die I. Strafkammer somit zu prüfen, ob sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte ergeben, dass X. den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt erfüllt hat. In einem zweiten Schritt ist sodann über die Strafzumessung zu befinden. 3. a) Gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Die Tathandlung setzt eine bestehende familienrechtliche Unterhaltspflicht voraus und besteht darin, dass der Täter die eingangs erwähnten Pflichten nicht erfüllt. Das trifft dann zu, wenn er eine ihm obliegende entspre- chende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise er- bringt. Wegen solchen Verhaltens macht sich indessen nur strafbar, wer über die nötigen Mittel zur Erfüllung der ihm obliegenden Unterhaltspflichten verfügt oder verfügen könnte. Ob und inwieweit der Pflichtige über die erforderlichen Mittel verfügt, ergibt sich primär aus Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei Un- terhaltsforderungen der Gläubiger insoweit auf den Notbedarf des Schuldners greifen darf, als bei einer Lohnpfändung in diesen eingegriffen würde. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner bei veränderlichem, zeitweilig unter dem Existenzmi- nimum bleibendem Lohn Ausgleich aus den Überschüssen der anderen Perioden gewährt werden muss (BGE 121 IV 277). Einen Eingriff in den Notbedarf muss sich der Pflichtige unter anderem dann nicht gefallen lassen, wenn der Alimen- tengläubiger auf die Unterhaltsbeiträge nicht angewiesen ist. Ob der Täter in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beurteilt sich aber

Seite 8 — 13 nicht nur nach seinen tatsächlichen Verdienstverhältnissen. Erlauben diese ihm die Leistung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht, so ist immer noch zu prü- fen, ob er keine ihm zumutbare besser bezahlte Tätigkeit hätte finden können. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 217 Abs. 1 StGB voraus, dass sich der Täter be- wusst ist, dass er über die zur Erfüllung seiner Pflichten nötigen Mittel verfügt oder verfügen könnte (vgl. zum Ganzen Bosshard in: Niggli/Wiprächtigter, Basler Kommentar zum StGB, Besonderer Teil, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 ff. zu Art. 217 StGB; Trechsel/Christener-Trechsel in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 1 ff. zu Art. 217 StGB; Do- natsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Auflage, Zürich 2004, § 3). b)Am 2. September 1994 schlossen H. und X. einen Unterhaltsvertag ab, welcher von der Vormundschaftsbehörde des Kreises J. am 27. April 1995 genehmigt wurde. Darin verpflichtete sich X. zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltbetrages an den Sohn in Höhe von Fr. 2‘000.00. Mit Urteil vom 21. Januar 2009, mitgeteilt am 23. Februar 2009, wies das Bezirksgericht K. die Klage auf Reduktion der Unterhaltszahlungen von X. ab. X. ist geständig, von März 2009 bis Juli 2009 keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet zu haben. Er macht jedoch geltend, aufgrund seiner wirtschaftlichen und beruflichen Situation nicht in der Lage gewesen zu sein, Unterhaltszahlungen zu erbringen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob X. in der Lage gewesen wäre, die geforderten Unterhaltszahlungen (5 x Fr. 2‘000.00 = Fr. 10‘000.00) von März bis Juli 2009 zu leisten. Diese Prüfung hat anhand einer Gegenüberstellung von Einnahmen und Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG zu erfolgen (BGE 121 IV 277; Urteil des Kantonsgerichtsaus- schusses vom 23. Februar 2000 [SB 99 91], E. 4a, sowie Urteil des Kantonsge- richtsausschusses vom 21. März 2001 [SB 01 1] E. 2c). c/aa. Die Vorinstanz bejahte die Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Sie stützte sich dabei mangels aktueller Angaben auf seine früheren Einkommensverhält- nisse ab. So wurden seine Aussagen anlässlich von untersuchungsrichterlichen Einvernahmen im Jahre 2006 herangezogen. Damals bezifferte der Angeklagte sein Jahreseinkommen auf Fr. 60‘000.00. Zudem nahm die Vorinstanz anhand der definitiven Steuerveranlagung 2008, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘000.00 resultiert, an, dass er auch für den Zeitraum von März bis Juli 2009 ge- nügend verdiente und somit in vollem Umfang leistungsfähig gewesen wäre. c/bb. Das Abstellen auf die früheren Einkommensverhältnisse ist heikel, da diese sich insbesondere bei Selbständigerwerbenden rasch ändern können. Massge-

Seite 9 — 13 bend ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten in der betreffenden Periode, also von März bis Juli 2009 (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 14). Hinzuzu- fügen bleibt jedoch, dass der Vorinstanz die aktuellen Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse des Angeklagten gar nicht vorlagen. X. machte keine ver- wertbaren Angaben zu seinem Vermögen. Diese wurden von X. bzw. seinem Verteidiger erst vor der Berufungsinstanz teilweise eingelegt. Es handelt sich dabei um die Pfändungsurkunde vom 16. Dezember 2009 und vom 26. Januar 2010 (act. 01/1 und 01/2) sowie um die definitive Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 (act. 01/4) sowie die direkte Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2009 (act. 01/3), welche beide vom 5. März 2010 datieren. Alsdann wurde dem Gericht am 9. Juli 2010 die Prämienab- rechnung der KRANKENKASSE nachgereicht (act. 06/1). Wie sich aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, betrug das Einkommen von X. im Jahre 2009 Fr. 33‘000.00. Steuerbares Vermögen besitzt er keines (vgl. definitive Veranlagungsverfügungen 2009, act. 01/3 und 01/4). In den Pfändungsurkunden wurde das Existenzminimum bzw. der Notbedarf jeweils mit Fr. 1‘200.00 angegeben (act. 01/1 und 01/2). Was die Kosten für die Krankenversicherung betrifft, hat der Angeklagte eine Prämienabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 eingereicht. Daraus geht zwar hervor, dass der Betrag von Fr. 2‘836.55 bezahlt wurde, jedoch ist nicht ersichtlich, von wem das Geld überwiesen wurde. Zudem geht es vorliegend nicht um die Zeit von Januar bis Juni 2010, sondern massgebend ist die Leistungsfähigkeit des Angeklagten von März bis Juli 2009. Nach wie vor unklar ist, wie die aus einer Erbschaft stammenden Fr. 100‘000.00 zu behandeln sind, welche gemäss Aussagen des Angeklagten „blockiert“ seien. Eine Erklärung hierzu findet sich auch in der Berufungsschrift nicht. Letztlich ändert dies aber nichts an der Tatsa- che, dass es X., ausgehend von einem Notbedarf von Fr. 1‘200.00 und einem ausgewiesenen Einkommen von monatlich Fr. 2‘750.00 (Fr. 33‘000.00 : 12 = Fr. 2‘750.00), durchaus möglich gewesen wäre, wenigstens einen Teil des Unter- haltsbetrages (mindestens Fr. 1‘000.00) zu bezahlen. Selbst wenn die Krankenkassenkosten in Höhe von monatlich Fr. 472.75 angerechnet würden, wäre eine teilweise Leistungsfähigkeit zu bejahen. d)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass X. seinen Unterhaltspflichten von März bis Juli 2009 überhaupt nicht nachgekommen ist, obschon er hierzu teilweise (mindestens Fr. 1‘000.00) in der Lage gewesen wäre. Wer nur einen Teil der Schuld tilgen kann, macht sich strafbar, wenn er dies un- terlässt (PKG 1961 Nr. 56). Denn auch das teilweise Nichtbezahlen genügt, um

Seite 10 — 13 den Straftatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB zu erfüllen (Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 217 StGB; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 2000 [SB 99 91], S. 9). Hinzu kommt, dass X. sich auch bewusst war, dass er über die nötigen Mittel verfügte bzw. hätte verfügen können, um wenigstens teilweise seinen Pflichten gemäss dem Unterhaltsvertrag vom 2. September 1994 nachzu- kommen. Damit steht fest, dass X. in der Zeit vom März bis Juli 2009 den Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt hat. 4.a)Zu beurteilen bleibt die Strafzumessung. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Dies gilt auch dann, wenn die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgeht, als demjenigen, der vom Bezirksgerichtsausschuss seinem Urteil zu Grunde gelegt worden ist. Vorliegend ging die Vorinstanz – gestützt auf die Steuerveranlagung 2008 bzw. gestützt auf die Aussagen des Angeklagten im Jahre 2006 – von einem Einkommen von ca. Fr. 60'000.00 bis Fr. 68‘000.00 aus und erachtete eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2‘000.00 als ausgewiesen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kommt vorlie- gend jedoch zum Schluss, dass – gestützt auf die definitive Veranlagung 2009 – von einem Einkommen von Fr. 33'000.00 auszugehen ist und der Angeklagte so- mit mindestens Fr. 1‘000.00 an den Unterhalt seines Kindes hätte bezahlen kön- nen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist dennoch nicht ausge- schlossen, dass die Strafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil gleich belassen oder gar verschärft wird, wenn die Strafzumessung als solche nicht zu beanstan- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001 [6S.43/2001], E. 3b, publi- ziert in Pra 2001 Nr. 197 S. 1192 ff.). b)Nach Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3. mit Hinweisen) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahin- gehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch

Seite 11 — 13 das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). c)Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Verschulden des Angeklagten recht schwer wiegt, wäre er doch in der Lage gewesen, die betref- fenden Unterhaltszahlungen teilweise zu leisten. Damit hat er in Kauf genommen, dass für seinen Sohn allenfalls nicht in der notwendigen Weise gesorgt werden konnte. Ob diese Notlage tatsächlich eingetreten ist, spielt indessen keine Rolle (Trechsel/Christener-Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 217 StGB). Zudem hat er bei der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung grundlegende Verkehrsregeln ver- letzt, was gerade innerorts erhebliche Gefahren für schwächere Verkehrsteilneh- mer birgt. Straferhöhend wirken sich die einschlägigen Vorstrafen aus, welche allesamt die Unterhaltspflicht gegenüber Sohn betrafen. Straferhöhend wirkt sich zudem das unkooperative Verhalten des Angeklagten aus. Er verweigerte konsequent jegliche Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch zu seiner beruflichen Tätigkeit. Wie sich im Berufungsverfahren zeigte, wäre er aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Stande gewesen, die notwendigen Unterlagen einzureichen und damit Klarheit in seine finanziellen Verhältnisse zu bringen. Hinzu kommt, dass er bis zur Abweisung seiner Klage auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (teilweise) Unterhaltszahlungen leistete und diese seit Mitteilung des Urteils abrupt ganz einstellte. Dieses Verhalten verdeutlicht einmal mehr, dass die Unterhaltszahlungen nicht infolge der fehlenden Geldmittel aus- blieben, sondern aufgrund des fehlenden Willens. Abgesehen von der Kooperation des Angeklagten hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes liegen keine Strafmin- derungsgründe vor. Strafmilderungsgründe liegen ebenfalls keine vor. Hingegen wirkt sich das Zusammentreffen zweier Straftatbestände strafschärfend aus. In Anwendung von Art. 37 StGB, wonach das Gericht mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anord- nen kann, erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Der Strafzumessung der Vorinstanz kann somit gefolgt werden und es besteht keine Veranlassung, die Strafe zu reduzieren, zumal X. – obschon er Leistung hätte erbringen können – überhaupt keine Unterhaltszahlungen erbrachte. Die Gesamtheit der oben dargelegten Strafzumessungsfaktoren rechtfertigt es nicht, die Strafe zu reduzieren.

Seite 12 — 13 d)Der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB wird gewährt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Ta- gessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). X. wurde bereits in den Jahren 2006 und 2008 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verurteilt. Neben diesen Vorstrafen spricht gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor allem die Tatsache, dass X. ausdrücklich erklärte, auch in Zukunft keine Alimente mehr bezahlen zu wollen. Von einer günstigen Prognose bzw. vom Fehlen einer ungünstigen Prognose kann unter diesen Umständen keinesfalls gesprochen werden. Die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist daher zu vollziehen. e)Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten J. am 1. Dezember 2006 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 45 Tagen verzichtet (Art. 46 Abs. 1 StGB). Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verbots der reformatio in peius braucht deshalb auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 146 Abs. 1 StPO). 5.Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 2‘000.00 zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Dies ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge- mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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GR_KG_004, SK1 2010 30
Entscheidungsdatum
14.07.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026