Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 3. August 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 27 Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Wolf In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses G. vom 15. März 2010, mitgeteilt am 10. Mai 2010, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfacher Pfändungsbetrug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A.X. wurde am 4. Februar 1962 geboren und wuchs zusammen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern in A. auf, wo er sechs Jahre die Primar– und drei Jahre die Sekundarschule besuchte. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der Z. in B. mit Erfolg eine vierjährige Schreinerlehre. Von 1982 bis 1985 machte er im Kantonsspital C. eine Zusatzausbildung als Biologielaborant. Nach der Funktionsprüfung für medizinische Analysegeräte war X. ab Januar 1986 als Laborant am Institut für Molekularbiologie der Universität D. tätig. Im März 1987 wurde er zum Cheflaboranten befördert. Von April 1987 bis April 1988 besuchte er den Lehrgang für Betriebsorganisation und Betriebsführung. Im Januar 1988 wurde er zum technischen Fachspezialisten befördert. Von November 1988 bis Oktober 1990 arbeitete X. als Produktmanager in der Y. in D.. Danach absolvierte er von Februar 1990 bis März 1991 die Handelsgrundschule in D.. Von November 1990 bis November 1993 war er Hauptagenturleiter der H. in E.. Im Jahre 1992 gründete X. die W., wobei er deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer ist. Sein steuerbares Einkommen belief sich für das Steuerjahr 2008 (provisorisch) auf Fr. 65'511.--, während das steuerbare Vermögen (provisorisch) Fr. 547'071.-- betrug. X. erhält eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 1'339.30. Seine Schulden beziffert er auf rund Fr. 76'000.--. Laut Auszug des Betreibungsamtes F. wurden gegen X. vom 1. Januar 2000 bis am 22. April 2009 17 Betreibungen von total über Fr. 199’000.-- und elf offene Verlustscheine im Betrag von über Fr. 64'500.-- registriert. X. lebt seit dem 1. August 2005 von seiner Ehefrau V. gerichtlich getrennt in seinem Haus in A.. Er hat für seine drei Kinder (Jahrgänge: 1990, 1992 und 1994) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'400.-- zu leisten. B.Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Urteil des Bezirkgerichtsausschusses G. vom 2. Juli 2002 wurde er wegen Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. C.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Januar 2010 wurde X. wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Die Staatsanwaltschaft legte der Anklageschrift vom 4. Januar 2010 folgenden Sachverhalt zugrunde:
Seite 3 — 24 „In der Zeit vom 23. Januar 2007 bis zum 09. Januar 2009 vollzog die Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes F. gegenüber dem Angeklagten sieben Pfändungen für Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 41'548.25. In den Pfändungseinvernahmen gab der Angeklagte nach Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug jeweils an, über keine pfändbaren Gegenstände bzw. Aktiven, abgesehen von den aufgeführten Vermögenswerten im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG (Kompetenzstücke), zu verfügen. In der Folge musste das Betreibungsamt jeweils Verlustscheine ausstellen. In der Tat war der Angeklagte im Zeitpunkt der Pfändungsvollzüge im Besitze von 100 Namenaktien der W., A., zu je CHF 1'000.00 Nominalwert. Deren Wert belief sich für das Jahr 2007 auf CHF 130'000.00 (act. 3.8) bzw. für das Jahr 2008 auf mindestens CHF 100'000.00 (act. 3.18). Gegenüber der Betreibungsbeamtin verheimlichte der Angeklagte jeweils vorsätzlich den Besitz dieser Aktien und schädigte so seine Gläubiger. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Seite 4 — 24 6. Pfändung in der Betreibung Nr. 2800745 vom 11. Dezember 2008 in I. im Büro des Betreibungsamtes F. für eine Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in der Höhe von CHF 9'812.75. 7. Pfändung in der Betreibung Nr. 2800778 vom 09. Januar 2009 in I. im Büro des Betreibungsamtes F. für eine Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden in der Höhe von CHF 11'094.15.“ D.Mit Urteil vom 15. März 2010, mitgeteilt am 10. Mai 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss G.: „1. X. ist schuldig des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird X. mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 24 F.Am 7. Juni 2010 beantragte das Bezirksgericht G. die Abweisung der Berufung und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. G.Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 StPO sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, nachdem die Vorinstanz bereits mündlich verhandelt hat, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (vgl. PKG 2001 Nr. 19).
Seite 6 — 24 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4.a)Zunächst bringt der Berufungskläger vor, den vorinstanzlichen Laienrichtern U. und T. sei es nicht gelungen, die Anklageschrift flüssig zu verlesen, weil ihnen Fachbegriffe wie SchKG fremd gewesen seien. Die Anklageschrift sei nicht vollständig verlesen worden, weil die beiden Richter nicht in der Lage gewesen seien, auf Aufforderung des Angeklagten in kurzen Stichworten das bereits Verlesene zu rekapitulieren. Der Richter T. habe offensichtlich Mühe gehabt, nicht einzuschlafen. Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Einzelentscheid des Präsidenten. Vom zeitlichen Ablauf her müsse es bereits vor der Hauptverhandlung gefällt worden sein. b)Mit seiner Kritik am vorinstanzlichen Verfahren macht der Angeklagte sinngemäss eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) statuierten Anspruchs auf gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Fest steht, dass es sich bei U. und T. um Laienrichter handelt, die gemäss Art. 11 Ziff. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 29 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) vom Volk gewählt wurden. Während Richterinnen und Richter am Kantons- und Verwaltungsgericht neben der erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung auch in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen (Art. 17 Abs. 1 GOG), setzen für die Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten weder Verfassung noch Gesetz eine juristische Ausbildung voraus. Auch von Bundesverfassungsrechts wegen besteht kein Anspruch auf einen juristisch gebildeten Richter; jedoch kann der Anspruch auf ein faires Verfahren dann berührt sein, wenn unerfahrene Laienrichter ohne Möglichkeit der Mithilfe einer unabhängigen Fachperson ihres Amtes walten müssten (BGE 134 I 16 E. 4.3). Vorliegend ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil der bei der Entscheidfindung mitwirkende Bezirksgerichtspräsident lic. iur. S. sehr wohl juristisch ausgebildet ist. Im Übrigen werden die Behauptungen des Berufungsklägers bezüglich des vor-instanzlichen Verfahrens von der Vorinstanz
Seite 7 — 24 in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2010 widerlegt und als gänzlich unrichtig zurückgewiesen, weshalb die entsprechenden Rügen als appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil zu werten sind und darauf nicht näher einzugehen ist. Zudem würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem mit uneingeschränkter Kognition (Art. 146 Abs. 1 StPO) erkennenden Kantonsgericht ohnehin geheilt (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 II 111 E. 6b/aa). 5.a)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons D. und des Bundes, 4. Auflage, D. 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden
Seite 8 — 24 (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft des konkreten Beweismittels (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. 6.a)Gemäss Art. 163 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wegen Pfändungsbetruges mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Laut Ziff. 2 der Bestimmung wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als zivilrechtliche Grundlage von Art. 163 StGB stellt sich das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dar, insbesondere das damit verfolgte Ziel einer möglichst vollständigen Admassierung der beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte zwecks gleichmässiger Befriedigung aller Gläubiger (Brunner, in: Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 163). So bestimmt Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Verweis auf Art. 163 Ziff. 1 StGB, dass der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer
Seite 9 — 24 genügenden Pfändung nötig ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Berufungskläger von der Vorinstanz zu Recht des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig befunden worden ist. b)Fest steht, dass gegenüber dem Berufungskläger in der Zeit zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Januar 2009 insgesamt sieben Pfändungen durchgeführt wurden. Fest steht auch, dass in den jeweiligen Pfändungsprotokollen die unzweifelhaft und unbestritten auf den Berufungskläger lautenden 100 Aktien der W. zu einem Nominalwert von je Fr. 1'000.-- nicht angegeben wurden. Bei der ersten Pfändung, die am 23. Januar 2007 im Hause des Berufungskläger in A. stattfand, gab dieser, auf die Straffolgen bei unwahren bzw. unvollständigen Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam gemacht, neben seinen (elektronischen) Kompetenzstücken lediglich eine Lebensversicherung bei der R. an, die sich nach weiteren Abklärungen der Betreibungsbeamtin als nicht pfändbar herausstellte. Zudem wurde im Pfändungsprotokoll noch vermerkt, dass sämtliche Liegenschaften des Berufungsklägers mittels Sacheinlagevertrag vom 12. September 2005 der Q. übertragen worden waren. Sein wohl einziges pfändbares Aktivum, nämlich die 100 Namenaktien der W., fehlen auf dem vom Berufungskläger unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 23. Januar 2007 (act. 4.5). Auch im Rahmen der Pfändung vom 26. Juni 2007 im Büro des Betreibungsamtes F. in I. gab der Berufungskläger wahrheitswidrig unterschriftlich zu Protokoll, dass er keine pfändbaren Aktiven besitze, ausser jenen, die unter Art. 92 Ziff. 1 SchKG fielen (act. 5.3). Dieselben wahrheitswidrigen Angaben machte der Angeklagte bei den darauf folgenden, ebenfalls im Büro des Betreibungsamtes F. durchgeführten Pfändungen vom 26. September 2007 (act. 6.4), 28. November 2007 (act. 7.3), 9. Januar 2008 (act. 8.3), 11. Dezember 2008 (act. 9.3) und 9. Januar 2009 (act. 10.4). Dabei wurde er jedes Mal ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam gemacht, was er denn auch jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte. Erst nachdem mit Arrestbefehl des Bezirksgerichtspräsidenten vom 30. März 2009 (act. 3.33) die 100 Aktien der W. zusammen mit einem Vorsorgekonto bei der P. Vorsorgestiftung der O., einem Bankkonto bei der Graubündner Kantonalbank, einem Bankkonto bei der O. sowie einem allfälligen Kontokorrentguthaben bei der W. verarrestiert worden waren, gab der Berufungskläger im Rahmen des Pfändungsvollzuges vom 29. April 2009 seine 100 Namenaktien und die weiteren verarrestierten Vermögenswerte zu Protokoll (act. 11.1).
Seite 10 — 24 7.a)Gegen das angefochtene Urteil bringt der Berufungskläger vor, er habe bei der ersten Pfändung vom 23. Januar 2007 der Betreibungsbeamtin eine Kopie der Steuererklärung 2005 und eine Kopie des Trennungsurteils abgegeben, damit die Betreibungsbeamtin das Existenzminimum berechnen und pfänden könne, was zu pfänden sei. Bei der Einvernahme und vor dem Untersuchungsrichter, aber auch bei der Konfrontation mit dem Berufungskläger habe die Betreibungsbeamtin jeweils ausgesagt, dass sie nicht mehr mit Gewissheit sagen könne, ob sie die Steuererklärung des Berufungskläger erhalten habe oder nicht. Die Betreibungsbeamtin glaube jedoch, dass sie die Aktien gepfändet hätte, falls sie davon gewusst hätte. Er wisse demgegenüber mit Gewissheit, dass er die Steuererklärung und das Trennungsurteil der Betreibungsbeamtin bei der ersten Pfändung am 23. Januar 2010 in seiner Wohnung ausgehändigt habe. Die Betreibungsbeamtin könne nicht mit Sicherheit sagen und auch nicht beweisen, dass sie die Steuererklärung nicht erhalten habe. Sie habe einen Irrtum ihrerseits nicht ausgeschlossen. Sie habe ihm gegenüber auch erwähnt, dass es doch möglich sei, dass er sich geirrt habe und die Steuererklärung nicht abgegeben habe. Im Rahmen der Arrestierung der Aktien der W. habe die Betreibungsbeamtin diese Aktien mit den Aktien der Q. verwechselt, wofür sie sich anschliessend entschuldigt habe. Dieser Fehler zeige auf, dass sich die Betreibungsbeamtin bereits bei der ersten Pfändung im Januar 2007 geirrt haben müsse. Damit sei bewiesen, dass die Betreibungsbeamtin von Anfang an gewusst habe, dass er Aktien der W. gehabt habe, jedoch aus ihrer Verwechslung heraus diese nicht pfändete. Seit der ersten Pfändung vom 23. Januar 2007 seien der Betreibungsbeamtin sodann einige weitere gravierende Fehler unterlaufen. So sei es auch zu erklären, dass seine bereits im Januar 2007 abgegebene Steuererklärung in ein anderes Dossier gelangt sei und die Betreibungsbeamtin diese Unterlagen nicht mehr finde. Die Fehler der Betreibungsbeamtin schwächten die Glaubwürdigkeit ihrer Aussage, dass sie die Aktien der W. gepfändet hätte, falls sie davon gewusst hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Glaubwürdigkeit höher zu werten als die Glaubwürdigkeit der Betreibungsbeamtin. b)Am 27. Januar 2010 reichte der Berufungskläger der Vorinstanz seine Steuererklärungen der Jahre 2006, 2007 und 2008 ein, in denen die Aktien der W. aufgeführt sind. Er wies dabei darauf hin, dem Betreibungsamt seien diese Dokumente zur Verfügung gestanden. Im angefochtenen Urteil wurde einlässlich und überzeugend begründet, dass zumindest zur Zeit der ersten der sieben fraglichen Pfändungen vom 23. Januar 2007 die Einreichung der Steuererklärungen von 2006, 2007 und 2008 ausgeschlossen war, weil diese
Seite 11 — 24 Steuererklärungen zu jener Zeit noch gar nicht unterschrieben worden waren. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht stellt sich der Berufungskläger nun auf den Standpunkt, am 23. Januar 2007 die Steuererklärung 2005 eingereicht zu haben. Von der Steuererklärung 2005 war im ganzen bisherigen Verfahren noch nie die Rede. Weder ist sie in den Unterlagen des Betreibungsamtes F. aktenkundig, noch hielt es der Berufungskläger offenbar für nötig, sie im Zuge des Strafverfahrens einzureichen. Was der Berufungskläger gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betreibungsbeamtin N. vorbringt, widerspricht den Akten. Bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2009 sagte sie aus, der Berufungskläger habe dem Betreibungsamt keine Steuerakten eingereicht und er habe die verheimlichten Aktien auch anlässlich der Einvernahmen nicht erwähnt, ansonsten sie bzw. das Betreibungsamt die Aktien gepfändet hätte (act. 3.16). An der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 26. August 2009 wurde N. unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB gefragt, ob der Berufungskläger anlässlich von fünf Pfändungen zwischen Juni 2007 und Januar 2009 seinen Besitz von 100 Namenaktien der W. je einmal als Vermögen deklariert oder in irgendeiner Weise erwähnt bzw. aufgelistet habe, worauf sie mit „[n]ein, ansonsten hätte ich diese Aktien eingepfändet“, antwortete (act. 3.29). Auf die Frage an derselben Einvernahme, ob das Betreibungsamt F. in der fraglichen Zeitspanne im Besitz der Steuererklärungen des Berufungsklägers gewesen war, antwortete sie verneinend. Sie begründete dies damit, dass sie normalerweise keine Steuererklärungen einfordern würden. Diese seien nicht Grundlage für den Pfändungsvollzug. Demgegenüber sagte der Berufungskläger am 8. Mai 2009 polizeilich aus, dass er seiner Erinnerung nach die Steuerakten bereits bei der ersten Pfändung im Juni 2007 dem Betreibungsamt persönlich abgegeben habe (act. 3.15). Wann genau er die Steuerakten dem Betreibungsamt angeblich übergeben hatte, wusste er aber nicht (act. 3.14). c)Festzuhalten gilt es, dass die Motivation, Aktienwerte in der Steuererklärung zu deklarieren, eine völlig andere ist als deren Angabe im Rahmen einer Pfändung. Derweil die Deklaration in der Steuererklärung nicht zum Verlust der Aktienwerte führt, kann die Pfändung sehr wohl zum Verlust führen. Dies insbesodere, wenn sich der Schuldner – wie vorliegend der Berufungskläger – in engen finanziellen Verhältnissen befindet. Bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und der Betreibungsbeamtin N. fällt ins Gewicht, dass letztere mehrmals und auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme klar und nachvollziehbar aussagte, der Berufungskläger habe dem Betreibungsamt keine
Seite 12 — 24 Steuerakten eingereicht und diese anlässlich der Pfändungen auch nicht erwähnt. Mit Blick auf die entsprechenden Aktenstücke kann keine Rede davon sein, dass die Betreibungsbeamtin nicht mit Sicherheit bestätigen konnte, vom Angeklagten keine Steuerunterlagen erhalten zu haben. Die Behauptung, die Betreibungsbeamtin habe einen Irrtum ihrerseits nicht ausgeschlossen, erweist sich offensichtlich als haltlos. Sodann ist auch die Aussage der Betreibungsbeamtin, normalerweise keine Steuererklärungen einzufordern, weil diese nicht Grundlagen für den Pfändungsvollzug seien, einleuchtend. Wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, kann eine Steuererklärung Lücken aufweisen, weshalb erst mit der definitiven Steuerveranlagung Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen finanziellen Verhältnisse besteht. Die Vorbringen des Berufungsklägers vermögen an der Richtigkeit der Angaben der Betreibungsbeamtin keine ernsthaften Zweifel aufkommen zu lassen. Unklar und vom Berufungskläger ungeklärt bleibt seine Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, er habe die Steuerakten bereits bei der ersten Pfändung im Juni 2007 der Betreibungsbeamtin abgegeben. Die erste Pfändung fand gar nicht im Juni 2007, sondern vielmehr bereits im Januar 2007 statt. Dies musste auch dem Berufungskläger bewusst gewesen sein, ist er doch normalerweise sehr auf Genauigkeit und Korrektheit bedacht (vgl. nachfolgend E. 8.d). Sodann vermöchte die angebliche Abgabe der Steuererklärung im Juni 2007 nicht zu erklären, weshalb die zu dieser Zeit bereits unterschriebene Steuererklärung 2005 - deren Einreichung in der Berufung behauptet wird - nicht bereits bei der ersten Pfändung am 23. Januar 2007 abgegeben worden ist. Schliesslich erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger am 8. Mai 2009 nicht genau erinnern konnte, wann er die Steuerunterlagen eingereicht hatte, wenn er doch in der Berufungsschrift behauptet, sich sicher zu sein, die Steuererklärung 2005 am 23. Januar 2007 der Betreibungsbeamtin abgegeben zu haben. Wenn er mehrere Fehler der Betreibungsbeamtin beanstandet, welche dieser angeblich – wie die 100 Namenaktien der Q. anstelle der W. aufführende Anzeige vom Vollzug einer Pfändung vom 14. Mai 2009 - nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der behaupteten Einreichung der Steuerunterlagen unterlaufen sind, verkennt er, dass bei der Beweiswürdigung nicht primär die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage massgebend ist (vgl. vorstehend E. 5.b). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Aufsicht über das Betreibungsamt F. und die Beurteilung allfälliger Fehler der Betreibungsbeamtin N.. Vielmehr geht es um die Frage, ob der Berufungskläger dem Betreibungsamt im Laufe der fraglichen Pfändungen Steuerunterlagen eingereicht hat. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der
Seite 13 — 24 Berufungskläger die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betreibungsbeamtin nicht zu erschüttern vermag und die Behauptung, wonach er seine Steuererklärung 2005 am 23. Januar 2007 der Betreibungsbeamtin übergeben haben will, aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen als reine Schutzbehauptung zu werten ist. 8.a)Der Berufungskläger bringt vor, bei den Aktien der W. sei klar gewesen, dass sie sich in seinem Vermögen befunden hätten. Dies habe auch die Betreibungsbeamtin gewusst. Er habe diese Aktien alljährlich in den Steuererklärungen aufgeführt. Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinde hätten als Gläubiger gewusst, dass die Aktien in seinem Vermögen gewesen seien. Im Pfändungsbericht des ersten Verlustscheines werde erwähnt, dass er Mitglied des Verwaltungsrates der W. sei. Jedes Verwaltungsratsmitglied müsse über mindestens eine Aktie der Gesellschaft verfügen. Damit sei bewiesen, dass die Betreibungsbeamtin Kenntnis gehabt habe, dass er als Verwaltungsratspräsident eine enge Beziehung zur W. aufgewiesen habe. Die Betreibungsbeamtin und er wohnten seit vielen Jahren in A. und würden sich deshalb kennen. In der Region sei es allgemein bekannt, dass die W. ihm gehöre. Auch die Betreibungsbeamtin habe dies gewusst. Wenn sie auch die Details seiner Vermögensverhältnisse bis zur ersten Pfändung nicht gekannt habe, so habe sie mit Sicherheit gewusst, dass er mit der W. in engem Zusammenhang gestanden sei. Die Betreibungsbeamtin hätte genügend Anhaltspunkte gehabt, um im Zweifelsfall weitere Abklärungen zu treffen. Diese seien jedoch nicht notwendig gewesen, weil die Betreibungsbeamtin bestens informiert gewesen sei. Dem Aktienbuch könne jederzeit entnommen werden, wer Aktionär sei. Er habe sich darauf verlassen können, dass die Betreibungsbeamtin die Pfändung korrekt vollziehen würde. Deshalb habe er das Pfändungsprotokoll ohne genaue Prüfung unterschrieben. Dass die Aktien nicht gepfändet worden seien, beruhe auf Fehlern der Betreibungsbeamtin. b)Der Zweck der Auskunftspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG besteht darin, der Betreibungsbeamtin die nötigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht ist umfassend, was bedeutet, dass der Schuldner dem Betreibungsamt sowohl über Bestand, Umfang und Standort seines Vermögens Auskunft zu erteilen hat (Winkler, Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 10 zu Art. 91). Die Betreibungsbeamtin hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären, was nicht bedeutet, dass der Schuldner von seiner Mitwirkungspflicht entbunden ist. Es
Seite 14 — 24 obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu informieren und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Staehelin, Basler Kommentar SchKG, Erg.Bd., Basel 2005, Art. 91 ad N 9ff.). Die Betreibungsbeamtin darf sich beim Pfändungsvollzug allerdings nicht nur auf die Angaben des Schuldners verlassen; vielmehr hat sie sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Schuldner angegebene Gegenstände vorhanden sind oder aber, falls die vom Schuldner angegebenen Vermögenswerte zur Deckung nicht ausreichen, ob weitere pfändbare Gegenstände existieren (BGE 89 IV 77 E. I.4.b; 83 III 63 E. 1). Dennoch ist die Betreibungsbeamtin nicht verpflichtet, nach pfändbaren Guthaben des Schuldners zu forschen oder Verwertbares zu suchen, wenn keine konkreten Hinweise auf weitere pfändbare Vermögensgegenstände vorliegen (Lebrecht, Basler Kommentar SchKG, Basel 1998, N 13 zu Art. 91). Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörden sind somit verpflichtet, geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte zu leisten (Staehelin, a.a.O., Art. 91 ad N 13). c)Im Rahmen der Pfändungen zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Januar 2009 gab der Berufungskläger jeweils an, Geschäftsführer oder Verwaltungsratspräsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der W. zu sein, wobei letztere als Arbeitgeberin bezeichnet wurde. Der Angeklagte gab zudem zu Protokoll, für seine Tätigkeit im Dienste der W. weder einen Lohn noch andere Entschädigungen zu beziehen (act. 4.4, 4.6, 4.17, 5.3, 6.4, 6.5, 6.6, 7.3, 7.4, 8.3, 8.5, 9.3, 9.4, 9.5, 10.4, 10.5, 10.6). Die W. wurde jedoch ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Geschäftsführermandat erwähnt. Die 100 Namenaktien der W. hingegen wurden auf den jeweiligen Pfändungsprotokollen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Berufungskläger unterschriftlich bestätigte, nicht angegeben, weshalb sich die Frage stellt, ob die Betreibungsbeamtin verpflichtet war, nach den Aktien zu forschen. Die Frage ist zu verneinen. Allein aufgrund des Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführermandates des Berufungsklägers bei der W. konnte noch nicht darauf geschlossen werden, dass er auch deren Alleinaktionär war. Dies, obwohl er als Verwaltungsrat und Geschäftsführer - wie er dartut - selbstredend in einer engen Beziehung zu seiner Gesellschaft stand. Ebenso vermag daran nichts zu ändern, dass gemäss dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Aktienrecht die Mitglieder des Verwaltungsrates Aktionäre sein mussten, konnte doch diese Voraussetzung auch durch die treuhänderische Übertragung von nur einer Aktie erfüllt werden (Wernli, Basler Kommentar OR II, Basel 2008, N 7 zu Art. 707). Wenn der Berufungskläger behauptet, die Betreibungsbeamtin habe gewusst,
Seite 15 — 24 dass ihm sämtliche Aktien der W. gehörten, ist er damit nicht zu hören. Wie vorstehend (E. 7.b) gesehen, ist aufgrund der klaren Aussagen der Betreibungsbeamtin anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vielmehr erstellt, dass sie erst infolge des Arrestbefehls des Bezirksgerichtspräsidenten G. vom 30. März 2009 (act. 3.33) von den fraglichen Aktienwerten Kenntnis erlangte. Es steht im Gegensatz zu den Vorbringen des Berufungsklägers keineswegs fest, dass es in seiner Region allgemein bekannt ist, dass die W. ihm gehörte. Ebenso wenig ist sein Hinweis zu hören, er und die Betreibungsbeamtin wohnten in derselben Gemeinde und würden sich daher kennen. Zunächst widerspricht er damit den Aussagen der Betreibungsbeamtin an der polizeilichen Einvernahme (act. 3.16) sowie an der Konfrontationseinvernahme (act. 3.29), wonach diese den Berufungskläger aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Betreibungsbeamtin kennt. Sodann ist unerfindlich, weshalb, falls die Betreibungsbeamtin den Berufungskläger entgegen ihrer glaubhaften Aussage als Bewohner ihrer Wohngemeinde kennen würde, sie auch dessen Vermögensverhältnisse gekannt haben sollte. Wenn der Berufungskläger einwendet, die Steuerverwaltung und die Gemeinde hätten als Gläubiger aufgrund der Steuererklärungen Kenntnis seiner Vermögenswerte gehabt, ist festzuhalten, dass seine Auskunftspflicht gegenüber dem pfändenden Betreibungsamt bestand und nicht gegenüber den Gläubigern, die erst durch die Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) über das Ergebnis der Pfändung ins Bild gesetzt werden und grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, vorgängig über den Pfändungszeitpunkt informiert zu werden oder dem Pfändungsvollzug beizuwohnen (vgl. Lebrecht, a.a.O., N 13 zu Art. 90). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine konkreten Hinweise auf die dem Berufungskläger gehörenden 100 Namenaktien der W. bestanden. Die Betreibungsbeamtin war mit anderen Worten nicht verpflichtet, nach diesen Vermögenswerten zu forschen. Der Berufungskläger verletzte durch deren Nichtangabe beim Pfändungsvollzug seine in Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG statuierte Auskunftspflicht. Wie nachfolgend unter E. 9 darzulegen sein wird, verheimlichte er gar seine Aktienwerte. d)Es kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie darlegt, dass der Berufungskläger über sämtliche Pfändungsverfahren gegenüber der Betreibungsbeamtin den Eindruck erweckte, kooperativ und willens zu sein, vollständige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und mit seinem vordergründig korrekten Verhalten eine Scheinwahrheit konstruierte, die beim Betreibungsamt zu einer falschen Vorstellung über seine tatsächlichen
Seite 16 — 24 Vermögensverhältnisse führte. So legte der Berufungskläger bereits im Rahmen der ersten Pfändung offen, dass alle seine Liegenschaften mittels Sacheinlagevertrag vom 12. September 2005 auf die Q. übertragen worden waren (act. 4.5), damit die Betreibungsbeamtin weitere Nachforschungen hinsichtlich dieser Gesellschaft machen konnte. Den Sacheinlagevertrag (act. 4.8) reichte er der Betreibungsbeamtin sofort und bereitwillig ein. Gleiches gilt für die Bekanntgabe der Aktionäre der Q. (act. 4.9) sowie für die Zahlungsnachweise betreffend die Erlöse aus der Veräusserung der Aktien dieser Gesellschaft (act. 4.16). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2007 (act. 7.9) wies er die Betreibungsbeamtin gar auf einen Schreibfehler in ihrem Schreiben an die Steuerverwaltung vom 5. Dezember 2007 (act. 7.6) hin, aus welchem sich eine Differenz zum Verlustschein vom 29. November 2007 (act. 7.7) ergab. Mit diesem für ihn typischen Verhalten erweckte er bei der Betreibungsbeamtin das erhöhte Vertrauen, seine Angaben stets vollständig und wahrheitsgetreu zu machen. Nachdem mit Arrestbefehl vom 30. März 2009 (act. 3.33) auf verschiedene in den bisherigen Pfändungsverfahren nicht angegebene Gegenstände und Bankkonten Arrest gelegt worden war, wehrte er sich hiegegen mit dem Hinweis auf seinen unpfändbaren Notbedarf (act. 11.2). Mit seinem Verhalten und den sorgfältig aufeinander abgestützten unvollständigen Angaben verhinderte der Berufungskläger bewusst, dass sich die Betreibungsbeamtin veranlasst sah, weitere Nachforschungen zu betreiben. Es kann damit nicht gesagt werden, die Betreibungsbeamtin sei konkreten Hinweisen auf weitere Vermögenswerte des Berufungskläger nicht nachgegangen. 9.a)Als Beispiel einer strafwürdigen scheinbaren Vermögensverminderung nennt Art. 163 Ziff. 1 StGB – für den vorliegenden Fall relevant - die Verheimlichung von Vermögen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Verheimlichung auf positiven Angaben beruhen, indem z.B. wahrheitswidrig behauptet wird, weitere Vermögensgegenstände als die angegebenen seien nicht vorhanden oder ein bestimmter Vermögensbestandteil stehe im Eigentum Dritter (BGE 102 IV 172 E. 2a; BG-Urteil 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001, E. 6). Verheimlichen kann ein Schuldner aber auch, wenn er nur einen Teil seines Vermögens angibt, im Übrigen sich aber ausschweigt, um so den falschen Anschein zu erwecken, über seine gesamten Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben, während er in Wirklichkeit einen Teil verschleiert (BGE 102 IV 172 E. 2a; BG-Urteil 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2; BG-Urteil 6S.243/2004 vom 23. Dezember 2004, E. 2.3). Blosses Schweigen kann somit Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB bedeuten, aber nur dann, wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen
Seite 17 — 24 Vermögensbestand vorzutäuschen (BG-Urteil 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003, E. 4.2; anders noch BGE 93 IV 92 E. 1, wonach zur Verheimlichung schon genüge, wenn der Vermögenswert durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung dem Konkursamt verschwiegen werde). Mit anderen Worten gilt mangels einer entsprechenden Garantenpflicht gegenüber dem Betreibungsamt das blosse Schweigen nicht als scheinbare Vermögensverminderung, es sei denn, dadurch entstehe ein unzutreffendes Gesamtbild. Das blosse Schweigen betreffend Vermögenswerte kann gegebenenfalls nach Art. 323 Ziff. 1-4 StGB geahndet werden (Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., D. 2008, S. 331). b)Der Berufungskläger gab seine 100 Namenaktien der W. auf den Protokollen der sieben Pfändungen zwischen dem 23. Januar 2007 und dem 9. Januar 2009, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er unterschriftlich bestätigte, nicht an. Mit der Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle erklärte er, dass neben seinen Kompetenzstücken keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden seien. Der Berufungskläger hat mithin anlässlich der mehreren Pfändungen seine Aktienwerte nicht angegeben. Er hat durch die Unterzeichnung der Pfändungsprotokolle wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, keine pfändbaren Aktiven zu besitzen. Dadurch hat er seine 100 Namenaktien der W. im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB verheimlicht, da er durch seine Angaben – und nicht etwa durch blosses Schweigen - einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorgetäuscht hat. Seine Verhaltensweisen bei den mehreren Pfändungen stellen mithin nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB dar. 10.a)Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sind die scheinbare Vermögensverminderung „zum Nachteil der Gläubiger“, der Vorsatz sowie die Ausstellung eines Verlustscheines. b)Art. 163 StGB ist ein konkretes Vermögensgefährdungsdelikt, weshalb die Gläubiger im Ergebnis nicht zu Schaden kommen müssen; es genügt eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen (Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, D./St. Gallen 2008, N 8 zu Art. 163; BGE 107 IV 175 E. 1a; 102 IV 172 E. 3; 93 IV 90 E. 2). Der Berufungskläger unterliess es, seine 100 Namensaktien der W. in den sieben Pfändungsverfahren zwischen Januar 2007 und Januar 2009 anzugeben und verheimlichte diese dabei. Damit entzog er diese Vermögenswerte zumindest vorübergehend der Zwangsvollstreckung, welche er so verzögerte.
Seite 18 — 24 c)In subjektiver Hinsicht setzt Art. 163 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz hat sich auf die objektiven Tatbestandmerkmale, insbesondere auf die Gläubigerschädigung, zu richten (Brunner, a.a.O., Art. 163 N 32). Der Angeklagte verheimlichte seine Aktienwerte und damit sein wohl einziges pfändbares Aktivum wissentlich und willentlich. Er rechnete so zumindest mit der Möglichkeit, dass seine Gläubiger – allen voran die kantonale Steuerverwaltung – unbefriedigt bleiben, mithin einen Schaden erleiden, und nahm die Gläubigerschädigung auch in Kauf. Der Angeklagte handelte somit vorsätzlich. d)Die Ausstellung eines Verlustscheines ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Trechsel et al., a.a.O., N 11 zu Art. 163). Vorliegend wurden im Anschluss an sämtliche fraglichen Pfändungen Verlustscheine ausgestellt. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger wegen Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht hat und daher zu Recht verurteilt worden ist. Da es sich um sieben Pfändungsverfahren handelte, liegt mehrfache Tatbegehung vor. 11.a) Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. Vorliegend gilt es den Berufungskläger wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu bestrafen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Diese Bestimmung gilt auch, wenn mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben Tatbestand erfüllen (sog. gleichartige Realkonkurrenz; Trechsel et al., a.a.O., N 1 zu Art. 49).
Seite 19 — 24 b)Grundlage für die Strafzumessung ist vorliegend der in Art. 163 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Grundsätzlich gilt, dass für die Wahl der Sanktionsart dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung massgebend sind, wobei die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz angemessen zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist, dass aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe eine weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Die Strafart gilt es gemeinsam mit dem Strafmass unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 47 StGB zu bestimmen. Dieser Bestimmung zufolge hat das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend konkretisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beweggründe und Ziele des Täters sowie danach festzulegen ist, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Auswahl und Gewichtung dieser im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Kriterien kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, der dahingehend zu nutzen ist, dass eine verhältnismässige Strafe angeordnet wird, die ein Höchstmass an Gleichheit gewährleistet (BGE 134 IV 19 E. 2.1; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 47 N 10 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 16 ff.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach dem Nettoeinkommensprinzip, d.h. nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
Seite 20 — 24 c)Die Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden des Berufungsklägers wiege nicht leicht. Er müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, durch sein Verhalten, nämlich mit dem Verheimlichen von Vermögenswerten, eine Benachteiligung verschiedener Gläubiger bewusst herbeigeführt zu haben. Das Ausmass der eingetretenen Schädigung gehe in die Zehntausende von Franken und sei erheblich. Strafschärfend sei die mehrfache Tatbegehung zu werten. Strafmilderungsgründe seien keine ersichtlich. Straferhöhend falle die Vorstrafe aus dem Jahr 2002 ins Gewicht. Strafmindernd könne dem Berufungskläger zugute gehalten werden, dass er die Untersuchung in keiner Weise erschwert habe. Diesen Ausführungen kann ohne weiteres gefolgt werden, zumal sie der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort beanstandet. Der Berufungskläger bezieht eine monatliche SUVA-Rente von Fr. 1'339.30. Vor der Vorinstanz erklärte er, sein definitives steuerbares Einkommen für das Jahr 2008 betrage Fr. 25'000.--. Für seine Kinder hat er mindestens teilweise noch Unterhaltsbeiträge zu leisten. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse gilt es darauf hinzuweisen, dass der Tagessatz auch für Personen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, nicht so weit herabgesetzt werden darf, dass er lediglich einen symbolischen Wert hat (BGE 124 IV 60 E. 6.5.2). Nach dem Bundesgericht besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, die Tagessatzhöhe im Sinne einer Mindestgrenze auf Fr. 10.-- festzulegen (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Da das vom Berufungskläger angegebene Einkommen nicht einmal ausreicht, um den Unterstützungspflichten gegenüber seinen Kindern nachzukommen, würden durch eine Geldstrafe im Ergebnis nur seine Kinder benachteiligt. Die Auswirkung einer Geldstrafe zu einem Tagessatz von Fr. 10.-- auf den Berufungskläger ist nur schwer abzuschätzen. Aller Voraussicht nach würde der im Finanzbereich versierte und in der Betriebsorganisation auch ausgebildete Berufungskläger sich durch eine Geldstrafe in dieser doch sehr bescheidenen Höhe nur wenig oder überhaupt nicht beeindrucken lassen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er dadurch vor weiteren Straftaten zurückschrecken würde. Damit erweist sich eine Geldstrafe zu einem Tagessatz von Fr. 10.-- im vorliegenden Fall nicht als zweckmässig. Der Berufungskläger würde sie schätzungsweise nicht ernst nehmen und ihre Auswirkungen würden sich in erster Linie auf seine Kinder erstrecken. Eine Freiheitsstrafe wird einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und ihn in Zukunft wohl vor weiteren Delikten abhalten. Mangels präventiver Effizienz einer Geldstrafe hat die Vorinstanz somit zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Deren Höhe lag weitgehend im vorinstanzlichen Ermessen, welches mit sechs Monaten sicherlich nicht überschritten wurde. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren ist in keiner
Seite 21 — 24 Weise zu beanstanden, weshalb dazu vollumfänglich auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann. 12.a) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (BGE 134 IV 1 ff.; BGE 134 IV 60 ff.). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. b)Die Vorinstanz verhängte gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 1'500.--. Es erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen durchaus als sinnvoll, zusätzlich zur bedingten Freiheitsstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der von der Vorinstanz festgelegte Betrag erweist sich jedoch im Hinblick auf die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verbindungsstrafe als weit zu hoch. Ausgehend von einer hypothetischen Geldstrafe von 180 Tagessätzen (entsprechend sechs Monaten) zu je Fr. 10.-- (vgl. vorstehend E. 11.c) würde eine Geldstrafe von Fr. 1'800.-- resultieren. Eine Verbindungsbusse dürfte aufgrund ihres akzessorischen Charakters höchstens 20% hievon - somit Fr. 360.-- - betragen. Die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'500.-- ist somit auf Fr. 360.-- zu reduzieren.
Seite 22 — 24 c)Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für eine ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bestimmung des Tagessatzes bereits befasst hat. Dies lässt es zwar grundsätzlich als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsstrafe durch den Tagessatz dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.7.3). Derweil aber bei der Bemessung der Busse auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterschied zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 106). Würde vorliegend die hypothetische Tagessatzhöhe von Fr. 10.-- als Umrechnungsschlüssel verwendet, so ergäbe dies für die auszusprechende Busse von Fr. 360.-- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Tagen. Da die Vorinstanz lediglich auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen erkannt hat, gilt es das in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierte Schlechterstellungsverbot (Verbot der reformatio in peius) zu beachten, wonach die Berufungsinstanz die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Strafen nicht verschärfen darf, wenn nur – wie vorliegend – zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist. Zudem ist es mit Rücksicht auf das Schlechterstellungsverbot auch nicht möglich, die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu reduzieren und die Ersatzfreiheitsstrafe gleichzeitig zu erhöhen, da Art. 42 Abs. 1 StGB nur den bedingten Vollzug von Freiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten – nicht jedoch von kürzeren Freiheitsstrafen – erlaubt (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 StGB). Daraus folgt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tagen zu belassen ist.
Seite 23 — 24 d)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Angeklagte wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs entsprechend Ziffer 1 des angefochtenen Urteils strafbar gemacht hat, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, wird bestätigt. Jedoch ist die Verbindungsbusse von Fr. 1'500.-- auf Fr. 360.-- zu reduzieren, derweil die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen belassen wird. Damit gilt es, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. 13.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Bezüglich des Berufungsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit seinem Begehren um Freispruch nicht durchgedrungen ist und hinsichtlich des erfüllten mehrfachen Pfändungsbetrugs vollumfänglich am vorinstanzlichen Urteil festgehalten wird. Lediglich hinsichtlich der Strafzumessung ist die Berufung insoweit teilweise gutzuheissen, als die Bussenhöhe zu seinen Gunsten reduziert wird. Damit erscheint es als gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu ¾ dem Angeklagten und zu ¼ dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO).
Seite 24 — 24
III. Demnach wird erkannt
1.Die Berufung wird dahin entschieden, dass Ziffer 2 des angefochtenen
Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:
von drei Jahren,
b) mit einer Busse von Fr. 360.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von
10 Tagen.
2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten
von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden.
4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das
Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die
Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss
Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,
die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das
Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5.Mitteilung an: