Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 25. August 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 22[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung der A., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ma- rio Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2010, mitgeteilt am 14. April 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die An- geklagte und Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A.A. wurde am _ in Chur geboren. Sie ist Schweizer Staatsangehörige und wohnt _. A. ist gelernte Detailhandelsfachangestellte und arbeitet bei der Migros in Buchs SG als Sportartikelverkäuferin. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt ih- ren Angaben zufolge Fr. 4‘400.-. Im Jahre 2008 versteuerte sie ein Vermögen von Fr. 6‘695.-. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. B.Mit Verfügung vom 24. November 2009 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 14. Mai 2009 fuhr A. um 19.40 Uhr mit dem Fahrzeug Z., X., auf der Malixerstrasse von Chur Richtung Araschgerrank. Kurz nach dem St. Antönierrank bildet die Strasse eine nach rechts be- ginnende Doppelkurve, wobei beide Kurven unübersichtlich sind. Im Bereiche der kurzen Geraden zwischen der Rechts- und der Linkskurve setzte die Angeklagte zum Überholen des Fahrzeugs des Polizeibeamten B. an, der in Begleitung seiner Ehefrau in die gleiche Richtung fuhr. Das Überholmanöver erstreckte sich bis in die unübersichtliche Linkskurve. Da kein Gegenverkehr herrschte, konnte die Angeklagte das Überholmanöver beenden und ihre Fahrt fortsetzen. A. bestreitet, an dieser Stelle ein Überholmanöver durchgeführt zu haben. Sie will erst ausgangs des Waldes unter- halb von Kreuz-Malix ein anderes Fahrzeug überholt haben.“ C.In Ergänzung zur Anklageschrift führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, da sich die Aussagen der Angeklagten und der Zeugen widersprechen, seien die entsprechenden Zeugnisse nach der Person, der individuellen Aussageerfor- schung und dem Inhalt zu analysieren und zu bewerten. Vorliegend sei zu berück- sichtigen, dass die Aussagen der Angeklagten, die zumindest dem Gesetze nach nicht zu Wahrheit verpflichtet sei, mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Beim Poli- zeibeamten B. und dessen Ehefrau handle es sich hingegen um völlig unbelastete Personen, ohne irgendwelche Interessen, die Angeklagte wahrheitswidrig zu belas- ten. Ausserdem hätten sie keinen Anlass gehabt, die ihnen bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Angeklagte wider besseres Wissen zu verzeigen. Dafür, dass die Fest- stellungen des Polizeibeamten und dessen Ehefrau den Vorzug vor den Aussagen der Angeklagten verdienen, spreche auch die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit ihrer Darstellungen des Geschehnisablaufs. Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, eine Verwechslung mit einem anderen Fahr-
Seite 3 — 16 zeug könne ausgeschlossen werden, da sich C. (Ehefrau) unmittelbar nach dem Überholmanöver die Nummer des Kontrollschildes des Fahrzeuges, das sie soeben überholt hatte, notiert habe. Soweit A. geltend mache, ein Überholmanöver erst aus- gangs des Waldes unterhalb von Kreuz-Malix durchgeführt zu haben, so vermöge sie diese Behauptung nicht zu entlasten, weil dieses Manöver nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. D.Mit Urteil vom 15. Januar 2010, mitgeteilt am 14. April 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur was folgt: „1. A. ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. 2. Dafür wird sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 110.00 und einer Busse von CHF 1‘100.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2‘973.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1‘473.00, Gerichtskos- ten von CHF 1'500.00) gehen zu Lasten von A.. A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF 4‘073.00 (Busse: CHF 1‘100.00; Verfahrenskosten: 2‘973.00). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur führte dabei in Bezug auf die wider- sprüchlichen Sachverhaltsfeststellungen aus, dass die Angeklagte als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene, durchaus ein legitimes Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Ihre Aussa- gen seien demnach mit besonderer Vorsicht zur würdigen. Wohl seien ihre Stellung- nahmen von der ersten bis zur letzten Aussage widerspruchsfrei. Die Aussagen der Angeklagten müssten jedoch als reine Schutzbehauptungen gewertet werden, da sie ein erhebliches Interesse habe, sich zu entlasten. Die Anzeigeerstatter B. sowie dessen Ehefrau C. hätten den massgeblichen Sachverhalt im Zuge ihrer Befragung anschaulich und detailreich geschildert. In den Akten würden sich, entgegen den Behauptungen der Verteidigung, keine Hinweise dafür finden, dass die beiden Zeu-
Seite 4 — 16 gen falsche und in sich unschlüssige Aussagen gemacht hätten und sich dadurch eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung ergebe. Jedenfalls bestehe kein Grund, an den Darstellungen der beiden Zeugen zu zweifeln. Dies umso mehr, als nicht ersichtlich sei, weshalb sie eine ihnen bis zu diesem Vorfall unbekannte Per- son grundlos beschuldigen sollten und dies auch nicht der allgemeinen Erfahrung entspreche. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung, dass die Angeklagte nach dem St. Antönierrank ein Überholmanöver durchgeführt habe, hat der Bezirks- gerichtsausschuss Plessur geprüft, ob die Angeklagte am 14. Mai 2009 eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. Dabei kam der Bezirksgerichtsausschuss Plessur zum Schluss, als die Angeklagte das Überholmanöver eingeleitet habe, habe sie aufgrund der nach einer kurzen Geraden folgenden unübersichtlichen Linkskurve nicht wissen können, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung entgegenkommen und wie dessen Lenker reagieren würde. Durch dieses Fahrmanöver habe sie sich pflichtwidrig über eine ernst zu nehmende Ver- kehrsvorschrift hinweg gesetzt und damit sowohl für ein vermeintlich entgegenkom- mendes Fahrzeug als auch für den Überholten mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung ge- schaffen. Damit habe die Angeklagte fraglos die Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in grober Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. E.Gegen dieses Urteil liess A. am 29. April 2010 beim Kantonsgericht Graubün- den Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 15. Januar 2010, mitgeteilt am 14. April 2010, sei als Ganzes aufzuhe- ben und A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instan- zen zu Lasten des Staates. Formelle Anträge: 3. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. 4. Es sei eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchzu- führen. 5. A. sei richterlich zu befragen.““ F.Mit Eingabe vom 19. Mai 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden innert Frist ihre Stellungnahme ein, gemäss welcher sie die Abweisung der Beru- fung beantragte. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Seite 5 — 16 G.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. August 2010 waren sowohl A. als auch deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin beantragte in seiner Berufungsschrift unter anderem, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Diesem Antrag wurde stattgegeben. In der Folge begaben sich das Gericht sowie A. und deren Rechts- vertreter zum dem Ort, wo das Überholmanöver angeblich stattgefunden haben soll. Anlässlich dieses Augenscheins führte A. auf Nachfrage des Vorsitzenden erneut aus, dass sie an dieser Stelle nicht überholt habe. Die Strecke sei im Übrigen viel zu kurz und zu unübersichtlich für ein Überholmanöver und daher viel zu gefährlich. Anschliessend nahm der Rechtsvertreter von A. in seinem Plädoyer nochmals zur Sache Stellung. Dabei gab er eine schriftliche Ausfertigung seines Plädoyers zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse so- wie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Ver- urteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Berufung von A. vom 29. April 2010 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Par- teien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten
Seite 6 — 16 (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unab- hängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK An- spruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser An- spruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzli- che Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. b)Mit der am 25. August 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Ver- handlung hat das Kantonsgericht dem von der Berufungsklägerin gestellten Antrag um Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entsprochen. 3.a)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil kann jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). b)Die Vorinstanz hat A. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat A. Berufung eingelegt mit dem Antrag, sie sei von jeder Schuld und Strafe freizusprechen. Dabei macht die Berufungsklägerin ins- besondere geltend, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid damit, dass es sich bei den Aussagen der Berufungsklägerin um reine Schutzbehauptungen handle. Die Aussagen der beiden Zeugen erachte die Vorinstanz - entgegen der Argumen- tation der Berufungsklägerin - als in sich schlüssig, konkret und anschaulich. Dies treffe nicht zu, würden doch bei den Schilderungen des Sachverhalts der Beteiligten sowohl anlässlich der polizeilichen, als auch der untersuchungsrichteramtlichen Einvernahmen teilweise grosse Unterschiede bestehen. Die Berufungsklägerin hin- gegen habe sowohl an sämtlichen Einvernahmen als auch an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz widerspruchslos ausgesagt. Aufgrund dieser Schilderungen sei davon auszugehen, dass sie das Ehepaar BC. nicht überholt habe. Nachfolgend gilt es vorerst zu prüfen, ob A. das ihr vorgeworfene Überhol- manöver überhaupt begangen hat oder nicht. 4.a)Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien
Seite 7 — 16 Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306 ff.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln an sich mögliche Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). Ist eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen, so ist nach der Entscheidungsregel mit Verfassungsrang „in dubio pro reo“ und in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt anzunehmen. Allerdings kommt diese Entscheidungsregel nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es kann mithin nicht schon dann von dem für die Angeklagte günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, sobald sich zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen gegenüberstehen. Vielmehr ist ein solcher Schluss nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keine der beiden Versionen der Vorzug gegeben werden kann (vgl. PK 1978 Nr. 13). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ erfordert mit anderen Worten nicht erst dann einen Freispruch, wenn nach dem Beweisergebnis überhaupt keine Zweifel am Fehlen des objektiven und subjektiven Tatbestandes erlaubt sind, sondern bereits dann, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (vgl. BGE 124 IV 88). Die richterliche Überzeugung verlangt mehr als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass ein gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann oder eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit für sein Vorliegen spricht. Aus diesen grundsätzlichen Überlegungen hinsichtlich dem Grundsatz „in dubio pro reo“ beziehungsweise den
Seite 8 — 16 damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden allgemeinen Beweiswürdigungsregeln folgt für den vorliegenden Fall, dass anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen ist, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten die Richter zu überzeugen vermag. b)Unbestritten ist, dass A. zur besagten Zeit mit dem genannten Fahrzeug von Chur in Richtung Malix gefahren ist. Die Sachverhaltsdarstellungen der beiden Zeugen beziehungsweise der Angeschuldigten weichen jedoch insbesondere in dem Punkt voneinander ab, als dass A. wiederholt bekräftigt, unmittelbar nach dem St. Antönierrank nicht überholt zu haben, wohingegen die Zeugen BC. ausführen, an der besagten Stelle von A. überholt worden zu sein. B. meldete erstmals am 14. Mai 2009 abends bei der Kantonspolizei Graubünden telefonisch die hier in Frage stehende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dabei führte er aus, dass er unmittelbar nach dem St. Antönierrank auf der anschliessenden kurzen Geraden durch den Kleinwagen Z., X., gefährlich überholt worden sei. Am 15. Mai 2009 verfasste er zu Handen der Kantonspolizei Graubünden einen Bericht zu der besagten Verkehrsregelverletzung (vgl. act. 3.5). Diesem Bericht kann entnommen werden, dass die Eheleute BC. unmittelbar nach dem St. Anönierrank von einem grauen Kleinwagen überholt worden seien. Es habe sich dabei um einen Z. mit dem Autokennzeichen X. gehandelt. Sie hätten gerade den St. Antönierrank erreicht und sich auf der anschliessenden kurzen Geraden befunden, wo dann die Strasse in eine unübersichtliche Linkskurve führe. Beim Überholmanöver habe sich das genannte Fahrzeug unmittelbar vor der unübersichtlichen Linkskurve noch auf der Gegenfahrbahn befunden und das Manöver erst in der Kurve beendet. Aus seiner Sicht lasse die Sicht über die Kantonsstrasse an dieser Stelle ein gefahrloses Überholmanöver nicht zu. Anlässlich der Konfronteinvernahme zwischen A. und B. vom 8. Juli 2009 bestätigte B. seine Aussagen. Dabei führte er unter anderem aus, dass sie beim Araschgerrank nach Praden abgebogen seien. Im Weiteren schilderte er in Übereinstimmung mit seinen vorangehenden Aussagen erneut den Ort des Überholmanövers. Die Strasse bilde unmittelbar nach dem St. Antönierrank eine unübersichtliche nach rechts beginnende Doppelkurve. Beide Kurven, sowohl die Rechts- als auch die Linkskurve seien unübersichtlich. Im Bereich der kurzen Geraden zwischen der Rechts- und Linkskurve sei er von diesem Z. überholt worden. Dieselben Beobachtungen schilderte die Ehefrau von B. anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Juni 2009. Demnach seien sie unmittelbar nach dem St. Antönierrank von einem Fahrzeug überholt worden. Dabei habe sie sich sowohl die Autonummer als auch die Fahrzeugmarke notiert. Das Fahrzeug sei auf der kurzen Geraden noch nicht vollumfänglich auf die rechte Fahrbahn zurück geschwenkt.
Seite 9 — 16 Die Aussagen der Eheleute BC. sind insbesondere in Bezug auf die Örtlichkeiten des Überholmanövers widerspruchsfrei, klar und detailliert. Aufgrund dieser Beschreibungen ergibt sich unverkennbar, dass die Örtlichkeit des Überholmanövers mit derjenigen auf dem Fotoblatt (act. 3.2) sowie mit der anlässlich des Augenscheins aufgesuchten Örtlichkeit übereinstimmt. c)A. gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2009 zu Protokoll, dass sie zwischen dem St. Antönierrank und dem Araschgerrank kein Überholmanöver gemacht habe. Hingegen macht sie geltend, weiter oben, das heisst unterhalb von Kreuz-Malix ausgangs des Waldes, überholt zu haben, was jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist. Die Berufungsklägerin kann an dieser Stelle das Fahrzeug der Eheleute BC. zudem gar nicht überholt haben, da diese bereits vorher beim Araschgerrank in Richtung Tschiertschen abgebogen sind. A. führt im Weiteren aus, beim St. Antönierrank habe ein Fiat Panda rechts auf den Platz ausgestellt, um zu telefonieren. Sie sei ganz normal auf der rechten Fahrspur an diesem Fahrzeug vorbei gefahren. Vor diesem schwarzen Panda habe sie kein weiteres Fahrzeug gesehen. Erst weiter oben, am Ende des dortigen Waldes unmittelbar vor der Stadtgrenze zur Gemeinde Malix habe sie dann ein Fahrzeug überholt. A. führte anlässlich der Konfronteinvernahme vom 8. Juli 2009 erstmals und entgegen ihren vorangehenden Aussagen aus, dass sie nach dem St. Antönierrank – nachdem sie an dem dort ausgestellten Fiat Panda vorbeigefahren sei – auf ein anderes Fahrzeug aufgeschlossen sei, welches sie aber nicht überholt habe. Dieses Fahrzeug sei beim Araschgerrank Richtung Tschiertschen abgebogen. Das Gericht hegt erhebliche Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen von A.. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist das Aussageverhalten von A. während des Untersuchungsverfahrens in einigen Punkten unbeständig. Dies insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A. in Bezug auf die Frage, ob sie vor dem Fiat Panda ein Fahrzeug wahrgenommen habe oder nicht. Am 20. Mai 2009 führte A. aus, dass sich unmittelbar vor dem Fiat Panda kein Fahrzeug befunden habe, wohingegen sie am 8. Juli 2009 zu Protokoll gab, beim St. Antönierrank auf ein anderes Fahrzeug aufgeschlossen zu haben. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, dass bereits im Polizeirapport vom 3. Juni 2009 ausgeführt werde, dass ein vor A. fahrendes Fahrzeug auf Höhe Araschgerrank ausgestellt habe. Dieser Verkehrspolizeirapport beinhalte wohl Aussagen, welche vor dem 3. Juni 2009 gemacht worden seien, womit auch erstellt sei, dass die Berufungsklägerin schon mehr als einen Monat vor der besagten Konfronteinvernahme zu Protokoll gegeben habe, sie sei nach dem St. Antönierrank
Seite 10 — 16 auf ein Fahrzeug aufgeschlossen, welches beim Araschgerrank in Richtung Tschiertschen abgebogen sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Vernehmlassung an das Kantonsgericht Graubünden vom 19. Mai 2010 aus, bei der von der Berufungsklägerin zitierten Stelle des Verkehrspolizeirapports vom 3. Juni 2009 müsse es sich offensichtlich um eine Verwechslung der Örtlichkeiten handeln. Dem kann sich das Kantonsgericht Graubünden ohne Weiteres anschliessen. Abgesehen davon, dass am 3. Juni 2009 keine Befragung von A. stattfand, ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei den Ausführungen des rapportierenden Polizisten vom 3. Juni 2009 um eine Zusammenfassung der Einvernahme von A. vom 20. Mai 2009 handelt, dessen Protokoll ebenfalls bei den Akten liegt (vgl. act. 3.4). In diesem schriftlich abgefassten und von A. unterzeichneten Einvernahmeprotokoll wird mit keinem Wort erwähnt, dass A. auf ein Fahrzeug aufgeschlossen haben soll, welches beim Araschgerrank in Richtung Tschiertschen abgebogen sein soll. Vielmehr führt die Berufungsklägerin explizit aus, dass der vor ihr fahrende Fiat Panda beim St. Antönierrank ausgestellt habe und sie vor diesem schwarzen Panda kein anderes Fahrzeug habe sehen können. Demnach muss es sich bei den Ausführungen im Polizeirapport um eine Verwechslung der Örtlichkeiten handeln. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsklägerin vermögen das Kantonsgericht nicht davon zu überzeugen, dass A.s Aussagen während des Untersuchungsverfahrens - wie von ihrem Rechtsvertreter geltend gemacht wird - widerspruchsfrei, sachlich glaubhaft und in sich geschlossen seien. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass A. erst anlässlich der Konfronteinvernahme vom 8. Juli 2009 Kenntnis darüber erlangte, dass das Fahrzeug der Eheleute BC. beim Araschgerrank in Richtung Tschiertschen abgebogen ist und sie folglich auch erst anlässlich dieser Konfronteinvernahme geltend machen konnte, dass sie auf ein Fahrzeug aufgeschlossen sei, welches beim Araschgerrank in Richtung Tschiertschen gefahren sei. Im Weiteren qualifiziert das Gericht die Aussage von A., dass sie es für möglich halte, dass C. sich das vordere Nummernschild aufgeschrieben habe, als sie dem Fahrzeug der Eheleute BC. gefolgt sei, als reine Schutzbehauptung. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb C. die Nummer eines hinter ihr fahrenden Fahrzeuges aufgeschrieben haben soll. Gemäss der klaren Aussage von C. notierte sie sich die Nummer eben gerade nach dem Überholmanöver, und zwar ab dem hinteren Nummernschild, was auch logisch und nachvollziehbar ist. In Würdigung sämtlicher Einvernahmen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Aussagen der Eheleute BC. im Kerngehalt widerspruchsfrei, klar, detailliert und in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind und aufgrund dessen der von den Eheleuten BC. geschilderte Ort demjenigen des Überholmanövers entspricht. Demnach ist es als erstellt zu erachten, dass A.
Seite 11 — 16 unmittelbar nach dem St. Antönierrank, wo der Strassenverlauf nach der Rechtskurve eine Linkskurve aufweist, das Fahrzeug der Eheleute BC. überholt hat. 5.a)Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG das Überholen in unü- bersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ausdrücklich verboten. Wer überholen will, benötigt dazu so viel Raum auf der Fahrbahn, dass er mit ausreichend grossem Abstand am zu überho- lenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren (Breite des Raums) und mit ausreichen- dem Abstand zu diesem (Länge des Raumes) allenfalls wieder einbiegen kann, ohne den Gegenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu ge- fährden. Wie viel Raum er in Metern braucht, kann nicht allgemein festgelegt wer- den, hängt der Raumbedarf doch von den verschiedensten Umständen ab, wie etwa von der Art des überholenden Fahrzeugs, der Art des zu überholenden Verkehrs- teilnehmers, den absoluten Geschwindigkeiten der beiden Verkehrsteilnehmer usw.. Der Teil der Fahrbahn, den der Fahrzeugführer zum Überholen benötigt, muss übersichtlich und frei sein. Übersichtlichkeit ist gegeben, wenn derjenige, der über- holen will, die Strecke überblicken, einsehen kann. (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulas- sung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, N 716 ff.; Giger, Strassenver- kehrsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, N 16 ff. zu Art. 35; BGE 121 IV 235). Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahr- zeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überho- lende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtli- chen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholvorgangs auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Ge- schwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden ( BGE 121 IV 235 , E. 1.b, S. 237 f.; BGE 109 IV 134 , E. 2, S. 135 f.). Wer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Überholende muss von Anfang an Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er während des ganzen Überholmanövers niemanden ge-
Seite 12 — 16 fährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkom- menden Fahrzeug wieder einbiegen kann. Derjenige, der überholen will, muss berücksichtigen, dass aus dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen könnte. Das Bundesgericht hat in BGE 118 IV 277 E. 5.b mit Bezug auf Hauptstrassen aus- serorts sogar ausgeführt, dass auf Hauptstrassen ausserorts generell mit Ge- schwindigkeiten bis zu rund 90 km/h gerechnet werden müsse. Daraus ergibt sich, dass derjenige, welcher überholen will, bei der Bemessung des Überholwegs zu berücksichtigen hat, dass ihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit etwas mehr als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, E., 1999, S. 83). Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich indessen nach den konkreten Umstän- den des Einzelfalles. b)Die rechtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Januar 2010 sind sowohl in Bezug auf Art. 35 Abs. 2 als auch Abs. 4 SVG sehr umfassend und darüber hinaus überaus zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht zudem davon überzeugen, dass an der besagten Stelle für ein Überholmanöver der nötige Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG nicht zur Verfügung steht. Die Berufungsklägerin konnte unmittelbar vor und während ihres Überholmanövers weder die für ihr Über- holmanöver benötigte Strecke noch den weiteren Strassenverlauf überblicken. Sie konnte mithin nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug aus der Ge- genrichtung entgegen kommt und wie dessen Lenker reagieren würde. Dass ein Überholmanöver an besagter Stelle nicht zulässig ist, bestätigte selbst die Beru- fungsklägerin anlässlich des durchgeführten Augenscheins. Dabei führte sie aus, dass sie an dieser Stelle nie überholen würde (was – wie oben dargelegt – aber nicht bedeutet, dass sie dort nicht überholte). Die Strecke sei für ein Überholmanö- ver viel zu kurz und zudem könne man gar nicht sehen, ob ein entgegenkommendes Auto nahe. Wer an dieser Stelle überhole, gefährde sowohl sich, die Insassen des überholenden Fahrzeuges als auch Personen in einem allfälligen entgegenkom- menden Fahrzeug. Es ist damit erwiesen und auch eingestanden, dass die Stras- senführung in diesem Bereich unübersichtlich ist und ein Überholmanöver an dieser Stelle verboten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass A. mit ihrem Überholmanö- ver die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG verletzt hat. In der Folge gilt es nun zu prüfen, ob sich die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten einer ein- fachen oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat.
Seite 13 — 16 6.a)Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöh- ten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in wel- cher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfül- lung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Sub- jektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrwidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässig- keit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vor- liegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fäl- len ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 6P.138/2004 E. 3.2; BGE 6B_660/2009 E. 3.4; Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, Art. 34 SVG, Art. 90 SVG, S. 247 ff.). b)Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhalten, ist unbestritten. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvorgänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwi- der. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überhol- manöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. SB 06
Seite 14 — 16 32). Nach den oben stehenden Ausführungen handelte die Berufungsklägerin bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsät- zen. Die unübersichtliche und im Zusammenhang mit einem Überholmanöver viel zu kurze Strecke genügt nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. So konnte A. zum Zeitpunkt, als sie das Überholmanöver begann, die Strecke oberhalb der unübersichtlichen Rechts-/Linkskurve, in welcher sie ihr Manöver durchgeführt hatte, nicht restlos einsehen. Wäre nun während der Durchführung des Überholmanövers durch A. - also währenddem sie sich auf der Überholspur befand - aus dem besagten Bereich überraschend ein Fahrzeug auf- getaucht, wäre der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung - d.h. einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug - nahe gelegen. Die Berufungsklägerin setzte also eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. A. ist zudem selber der Ansicht, dass an dieser Stelle ein Überholmanöver viel zu gefährlich sei, mithin die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer viel zu gross. Sie ist sich demnach der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, welche von einem Überholmanöver an dieser Stelle ausgeht, durchaus bewusst. A. ist bereits zu Beginn des Überhol- manövers nicht in der Lage gewesen, mit Gewissheit zu sagen, dass sie das fragli- che Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte absch- liessen können. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da das Aus- sprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. A. hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dür- fen. Sie ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG schuldig zu sprechen. c)Zusammenfassend ergibt sich, dass A. durch ihr rücksichtsloses Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen hat und damit im Sinne des vorinstanzlichen Urteils wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen ist. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.A. beantragt in ihrer Berufung an das Kantonsgericht Graubünden vom 29. April 2010, sie sei von jeder Strafe frei zu sprechen. Da A. im Sinne des vorinstanz- lichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wird, kann sowohl in Bezug auf die Strafzumessung als auch hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Bussenhöhe auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen ist darüber hinaus nichts mehr beizufügen. Im Übrigen fehlt es in der Berufung des Rechtsver-
Seite 15 — 16 treters der Berufungsklägerin an Ausführungen zur Strafzumessung beziehungs- weise zur Höhe der Geldstrafe und zur Busse. Dem Kantonsgericht Graubünden erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 110.- als durchaus angemes- sen. Auch die Busse in der Höhe von Fr. 1'100.--, d.h. einem Drittel der Geldstrafe erscheint dem Kantonsgericht Graubünden als vertretbar (vgl. auch BGE 135 IV 191). 8.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichtsausschusses Plessur sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von A. erweisen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 9.Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung von A. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: