Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Juli 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 21[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Wolf In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses T. vom 23. Februar 2010, mitgeteilt am 7. April 2010, in Sachen des Y., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz und in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 30 I. Sachverhalt A.X. wurde am 31. Oktober 1978 in A./B. geboren und wuchs dort in geordneten Familienverhältnissen auf. An seinem Wohnort besuchte er die ersten vier Klassen der Primarschule, die restlichen in C., wo er mit den Eltern hingezogen war. Das letzte obligatorische Schuljahr absolvierte er in D.. Von 1994 bis Ende März 2007 arbeitete er an verschiedenen Orten in E. und D. als Kellner. Im April 2007 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Er war im Casino und im Restaurant F. in C. tätig. Von Juni 2008 bis Oktober 2009 arbeitete er im Restaurant G. in H. als Kellner, wo er einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'200.-- erzielte. Im November 2009 renovierte er in I. eine Bar. Diese eröffnete er auf die Wintersaison 2009/2010. Eigenen Angaben zufolge hat er Schulden in Höhe von € 31'000.--. Seit dem Jahre 2005 lebt er mit seiner Lebensgefährtin AA. zusammen. Aus dieser Verbindung ist am 31. Juli 2009 eine Tochter entsprossen. X. figuriert nicht im schweizerischen Zentralstrafregister. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 3. Juli 2009 geht hervor, dass er in der Region einen rechten Leumund geniesst. B.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2009 wurde X. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Die Staatsanwaltschaft legte der Anklageschrift vom 25. November 2009 folgenden Sachverhalt zu Grunde: „1.[...] Am Donnerstagmorgen des 18. September 2008 hielt sich Y. im Nachtlokal J. in C. auf, wo er mit einer K. tanzte. Neben ihnen befand sich X. mit einer anderen K., welcher ihn plötzlich aufforderte, das Lokal zu verlassen. Auf dem Parkplatz vor dem J. traktierte ihn der Angeklagte mit Faustschlägen und Fusstritten, bis er zu Boden fiel. Als Y. am Boden lag, wurde er weiterhin geschlagen, bis er sich

Seite 3 — 30 befreien konnte und sich wieder ins Lokal begab. Unterdessen stieg X. mit den zwei K.-Staatsangehörigen in ein Taxi und entfernte sich vom Ort. Y. liess sich anschliessend in die Klinik L. begleiten, wo er medizinisch behandelt wurde. Laut Arztbericht vom 2. Oktober 2008 zog sich Y. Prellungen an der Wirbelsäule und eine Schulterluxation links zu. Die voraussichtliche Dauer der Heilung wurde mit 4-5 Monaten angegeben. Gemäss Arztbericht, datiert vom 18. Februar 2009, erlitt er zudem Hämatome am Gesicht. Der Angeklagte bestreitet, Y. geschlagen und ihn dabei verletzt zu haben. [...] Mit Eingabe vom 8. April 2009 reichte Rechtsanwalt Andrea Wieser namens und im Auftrage von Y. Adhäsionsklage ein. [...] 2.[...] Im Rahmen eines Verkehrunfalles, welcher sich am Donnerstag, 15. Januar 2009, kurz nach 05.00 Uhr, in M. ereignet hatte, in welchen X. jedoch nicht involviert war, befragte ihn die Polizei am 16. Januar 2009 als Zeugen. Dabei sagte er wissentlich falsch aus, seine Kollegin BB. habe das Auto der Marke VW Golf, O., während der Fahrt in Richtung H. gelenkt und er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. BB. bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2009, das fragliche Auto gelenkt zu haben. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2009 widerrief sie ihre in der Einvernahme vom 17. Januar 2009 gemachten Aussagen. Sie gestand, ihre falschen Aussagen auf Aufforderung von X. hin gemacht zu haben; dies weil der Angeklagte nicht im Besitz eines Führerausweises war und er somit Probleme mit der Polizei wegen des erwähnten Verkehrsunfalles vermeiden wollte. In der folgenden Einvernahme vom 10. Februar 2009 anerkannte X. die komplette Falschheit seiner Aussagen und gab zu, das Auto vom Club P. bis zum Q. in C. selbst gelenkt zu haben. Anschliessend fuhr er nach H., wo er „Augenzeuge“ des oberwähnten Verkehrunfalles wurde. [...] 3.[...]

Seite 4 — 30 Am Sonntagmorgen, 28. Juni 2009, hielt sich der Angeklagte im Club P. in C. auf, wo er mehrere Bacardi Cola konsumierte. Gegen 04.20 Uhr setzte er sich – ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein und ohne um Erlaubnis der Halterin gefragt zu haben – ans Steuer des Personenwagens VW Golf, O., und fuhr in Richtung C.-Dorf – Zentrum. Eine Patrouille der Gemeindepolizei C., welche sich bei der Einfahrt des Hotels R. befand, beobachtete, wie der Angeklagte auf einer Distanz von ca. 100 Metern die Hupe grundlos betätigte, weshalb sich diese entschloss, ihm zu folgen. Vor der S., hielt sie ihn an und unterzog ihn einer Kontrolle. Aufgrund des festgestellten Mundalkoholgeruchs wurde zuerst ein Atemlufttest und anschliessend eine Blutprobe angeordnet. Die vom Institut der Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführte Blutanalyse ergab für den Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.17 und maximal eine solche von 1.65 Gewichtspromille. Dieser Wert wurde vom Angeklagten anerkannt.“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss T. vom 23. Februar 2010 stellte und begründete der Untersuchungsrichter folgende Anträge:

  1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
  2. Dafür sei er zu 120 Tagessätzen zu je CHF 90.-- zu verurteilen sowie zu einer Busse von CHF 1'000.--, ersatzweise zu 18 Tagen Freiheitsstrafe.
  3. Der Strafvollzug sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
  4. Kostenfolge sei die gesetzliche. Der Rechtsvertreter des Adhäsionsklägers stellte folgende Begehren:
  5. X. sei zu verpflichten, Y. eine Genugtuungssume im Betrag von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 18. September 2008 zu bezahlen.
  6. Eventualiter sei der Adhäsionsbeklagte zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine Genugtuungssume nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
  7. Der Adhäsionsbeklagte sei zu verpflichten, dem Adhäsionskläger als Schadenersatz die Summe von Fr. 4'995.-- zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger die Geltendmachung von weiteren Ersatzansprüchen gegenüber dem Adhäsionsbeklagten ausdrücklich vorbehält.

Seite 5 — 30 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von X.. Der Verteidiger des Angeklagten stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freizusprechen. In den übrigen Punkten gemäss Anklageverfügung vom 25. November 2009 sei der Angeklagte geständig und daher schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen.
  2. Die Adhäsionsklage sei abzuweisen, evt. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.
  3. Gesetzliche Kostenfolge. D.Mit Urteil vom 23. Februar 2010, mitgeteilt am 7. April 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss T.: „1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
  4. X. wird vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG freigesprochen.
  5. Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.-- sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen, verurteilt.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 2 Jahre.
  7. Die Adhäsionsklage von Y. wird teilweise gutgeheissen und der Angeklagte unter Nachklagevorbehalt verpflichtet, dem Adhäsionskläger den Betrag von CHF 1'000.-- als Genugtuung und CHF 2'930.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen können durch Berufung an das Kantonsgericht

Seite 6 — 30 Graubünden weitergezogen werden, das darüber ohne Parteivortritt entscheidet. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Barauslagen der StaatsanwaltschaftCHF1'393.65
  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF4'300.00
  • der BusseCHF1'000.00
  • den Gerichtskosten CHF1'500.00 TotalCHF8'193.65 werden X. auferlegt. Die Gesamtkosten, zuzüglich der Busse von CHF 1'000.--, belaufen sich auf CHF 8'193.65. Das von CC. geleistete Depositum von CHF 600.-- ist ihm nach Begleichung des obigen Betrages durch X. zu erstatten.
  1. [Rechtsmittelbelehrung]
  2. [Mitteilung]“ E.Gegen dieses Urteil erhob X. am 28. April 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses T. vom 24. Februar 2010, mitgeteilt am 07. April 2010, sei teilweise aufzuheben und X. von der Anklage der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Strafe für die anerkannten Delikte sei neu festzusetzen.
  3. Eventualiter sei die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 90.-- und die Busse von CHF 1'000.-- herabzusetzen.
  4. Die Adhäsionsklage von Y. sei abzuweisen.
  5. Eventualiter sei nur die Genugtuung von CHF 1'000.-- abzuweisen.
  6. Subeventualiter sei sie auf den ordentlichen Zivilweg zu verweisen.
  7. Es sei nach Massgabe von Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
  8. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ F.Am 5. Mai 2010 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung. G.Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 verwies das Bezirksgericht T. auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme.

Seite 7 — 30 H.Y. reichte am 12. Mai 2010 eine Berufungsantwort mit folgenden Anträgen ein: „1. Abweisung der Berufung. 2. Gesetzliche Kostenfolge.“ I.Am 14. Juli 2010 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts statt. Anwesend waren im Wesentlichen X. in Begleitung seines privaten Verteidigers, RA Dr. iur. P. Andri Vital sowie Y. in Begleitung von Frau DD. von der Opferhilfe-Beratungsstelle. Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter von Y. waren nicht anwesend. Der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts wies darauf hin, dass die Richter Kenntnis von den Akten hätten. Auf Nachfrage verzichtete der Rechtsvertreter von X. auf das Verlesen von Aktenstücken. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376).

Seite 8 — 30 3.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Mit der Durchführung der Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2010 wurde dem entsprechenden Antrag des Berufungsklägers (Ziffer 6 des Dispositivs der Berufungsschrift) entsprochen. 4.Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer schuldig wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Widerhandlung gegen Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Im Schuldpunkt lässt der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil zum grossen Teil unangefochten und begehrt lediglich den Freispruch von der Körperverletzung, weshalb nachfolgend zunächst geprüft wird, ob der Schuldspruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Recht erfolgt ist oder nicht. a)Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen der Zeugen EE., Y., FF., GG. sowie BB. stimmten im Kerngehalt überein und seien widerspruchsfrei gewesen. Den Zeugenaussagen könne somit ein hoher Beweiswert zugemessen werden. Die Aussagen des Angeklagten und heutigen Berufungsklägers seien hingegen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Für das Gericht bestünden keine Zweifel, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten tätlich angegriffen und ihn dabei verletzt habe. Neben dem objektiven sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, da der Berufungskläger zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. b)Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Kerngehalt (Verlassen des Lokals durch die drei Frauen und ihn sowie Besteigen des Taxis) der für die Vorinstanz massgebenden Zeugenaussagen sich nicht auf die fragliche Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Lokals durch den Berufungsbeklagten und angeblich auch durch ihn bis zur Rückkehr des Ersteren

Seite 9 — 30 ins Lokal beziehe, sondern lediglich auf die Ereignisse nach der fraglichen Tat. Man könne nicht von der Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen betreffend das Verlassen des Lokals und das Besteigen des Taxis im Umkehrschluss ableiten, dass deshalb seine Bestreitung der Tat eine reine Schutzbehauptung sei. Indem die Vorinstanz dies trotzdem getan habe, sei sie in Willkür verfallen. Im Übrigen verkenne die Vorinstanz, dass er sich nicht in Widerspruch zu den als glaubwürdig eingestuften Zeugen gesetzt habe. Im Kerngehalt sage er das gleiche aus wie diese Zeugen, wenn seine Aussagen in unwesentlichen Nebenpunkten auch abwichen. Im Gegensatz zu den Aussagen des Berufungsbeklagten habe keine der drei Frauen ausgesagt, bemerkt zu haben, dass dieser im Lokal zum Berufungskläger gegangen sei bzw. dass der Berufungskläger mit ihm hinausgegangen sei. Es sei auch merkwürdig, dass sich mehrere Taxifahrer am Tatort hätten aufhalten sollen, obwohl keine Zeugen die Tat gesehen hätten. Weder HH., II., noch ein weiterer Taxifahrer, der zu dieser Zeit anwesend gewesen sei, JJ., hätten von der Schlägerei etwas gesehen. Die Aussagen der Zeugen betreffend das Verlassen des Lokals durch die drei Frauen und den Taxifahrer seien widersprüchlich. So würden BB. und GG. sowie der Taxifahrer HH. Manuel De Paiva Ribeiro nicht aussagen, dass sie beim Verlassen des Lokals Y. entgegenkommen gesehen hätten. Hingegen habe ihn FF. angeblich zu dieser Zeit mit einem blauen Auge gesehen. Merkwürdig sei nur, dass er einerseits gemäss Arztbericht vom 2. Oktober 2008 gar kein blaues Auge gehabt habe, andererseits die anderen Personen ihn gar nicht gesehen hätten, obschon sie alle zusammen hinausgegangen seien. Tatsache sei, dass niemand den Berufungskläger beim Verlassen des Lokals gesehen habe, noch dass er den Berufungsbeklagten zusammengeschlagen und verletzt habe. Selbst EE. sei sich bei der Konfronteinvernahme, wo er erstmals auf Art. 307 StGB hingewiesen worden sei, nicht mehr sicher gewesen, vom Berufungskläger gehört zu haben, dass der Berufungsbeklagte von diesem zusammengeschlagen worden sei. In welcher Reihenfolge bzw. in welcher Zeitspanne die drei Frauen und der Berufungskläger nach draussen gegangen seien, sei 5 Monate nach der Tat nicht mehr wahrheitsgetreu rekonstruierbar gewesen, weshalb diese Aussagen unzuverlässig seien. Dass der Taxifahrer HH. bemerkt habe, dass nur die drei Frauen zusammen hinausgekommen seien und der Berufungskläger bereits draussen gestanden habe, vermöge noch nicht dem Beweis standzuhalten, dass er bereits für längere Zeit draussen gestanden bzw. dann auch tatsächlich den

Seite 10 — 30 Berufungsbeklagten zusammen geschlagen habe. Es könne ebenso L. sein, dass er nur kurze Zeit bei der Eingangstür gestanden habe, weil die drei Frauen beim Verlassen des Lokals noch die Jacken geholt hätten und er deshalb bei der Eingangstür auf sie gewartet habe. Hinsichtlich der sich vom Berufungsbeklagten zugezogenen Verletzungen sei noch bemerkt, dass gemäss Arztbericht der Klinik L. vom 2. Oktober 2008 eine Schulterluxation links sowie eine Prellung der Wirbelsäule festgestellt worden seien. Hämatome am Gesicht, am Körper oder an den Beinen sowie ein blaues Auge, welche gemäss seinen Aussagen und laut Arztbericht vom 18. Februar 2009 festgestellt worden seien, würden bestritten. Es sei medizinisch unmöglich, erst Tage oder Wochen später Hämatome (insbesondere ein blaues Auge) festzustellen. Die Klinik L., welche den Berufungsbeklagten noch am selben Tag behandelt habe, habe in ihrem Arztbericht keine solchen Verletzungen feststellen können. Somit bestünden nach objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel daran, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten geschlagen und ihn dabei verletzt haben soll. Aufgrund der Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ sei er daher von Schuld und Strafe freizusprechen. c)Es erscheint an dieser Stelle angebracht, die Aussagen des Berufungsklägers, des Berufungsbeklagten, dessen Darstellung des Sachverhaltes die Vorinstanz hauptsächlich gefolgt ist, und der übrigen Zeugen in ihren wesentlichen Teilen wiederzugeben. c/aa) Die polizeiliche Einvernahme des Berufungsbeklagten erfolgte am 22. September 2008 (act. 3.4). Er sagte aus, in der fraglichen Nacht im J. in C. gewesen zu sein, wo er mit einer blonden K. getanzt habe. In der Nähe habe der Berufungskläger mit einer braunhaarigen Frau getanzt. Plötzlich habe dieser die zwei Frauen sowie eine dritte Frau zu sich gerufen. Daraufhin sei er zum Berufungskläger gegangen und habe ihn gefragt, wieso er das mache. Dieser habe ihn dann aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Um zu erfahren, was los sei, sei er der Aufforderung gefolgt. Ausserhalb des Lokals sei er sofort vom Berufungskläger angegriffen worden. Er habe mehrere Faustschläge ins Gesicht, auf den Brustkorb und die Schultern erhalten. Während dieses Angriffs habe er eine Schulterluxation erlitten, da er zu Boden gefallen sei. Auf dem Boden liegend sei er von der gleichen Person mehrmals geschlagen worden. Er habe versucht, sich bestmöglich zu verteidigen. Die Person habe ihn auf N. beschimpft. Es hätten

Seite 11 — 30 sich mehrere Personen vor dem J. aufgehalten, darunter auch einige Taxifahrer. Ein Taxifahrer habe dem Angreifer gesagt, dass er aufhören solle. Es sei ihm gelungen, sich vom Angreifer zu befreien und sich erneut ins Lokal zu begeben. Dort habe er auf der Treppe seinen Arbeitskollegen KK. getroffen. Nachdem er sich in der Toilette das Gesicht gewaschen habe, sei er wieder vor das Lokal gegangen und habe sich dort auf einen Stuhl gesetzt. Er habe gesehen, wie KK. mit anderen Leuten Probleme gehabt habe. Kurze Zeit danach sei er zu ihm gekommen und habe erzählt, dass der Angreifer mit einem Taxi weggefahren sei. In der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger vor dem Untersuchungsrichter vom 21. Januar 2009 (act. 3.20) sagte der Berufungsbeklagte als Zeuge (Art. 307 StGB) aus, dass er sich ganz sicher sei, in der besagten Nacht vom Berufungskläger geschlagen worden zu sein. Er täusche sich nicht. Der Berufungskläger habe begonnen, ihm Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper zu geben. Er sei zu Boden gestürzt und habe einen starken Schmerz in der Schulter gespürt. Er habe auch noch Fusstritte erhalten. c/bb) Der Berufungskläger sagte am 27. September 2008 polizeilich aus (act. 3.7), dass er am 18. September 2008 nach 05:00 Uhr das J. zusammen mit den zwei K. Frauen und einem Taxifahrer verlassen habe, um mit einem Taxi nach H. zu fahren. Ebenfalls mitgefahren sei eine männliche Person namens LL.. Es stimme nicht, dass er vor dem Lokal eine Person angegriffen und mehrmals geschlagen habe. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass jemand versucht habe, das Taxi zu stoppen. Er habe bestimmt nichts mit einer Schlägerei zu tun gehabt. An der Konfronteinvernahme des Berufungsbeklagten vom 21. Januar 2009 (act. 3.20) bestritt der Berufungskläger, jenen geschlagen oder verletzt zu haben. Er vermute, jener habe ihn mit jemandem verwechselt. c/cc) KK. sagte am 22. September 2008 vor der Polizei aus (act. 3.6), die fragliche Nacht mit dem Berufungsbeklagten im J. verbracht zu haben. Wann der Berufungsbeklagte das Lokal verlassen habe und warum, könne er nicht sagen. Plötzlich sei dieser ins Lokal zurückgekehrt und habe im Gesicht geblutet. Der Berufungsbeklagte habe sofort gesagt, durch eine Person, welche bereits im Taxi sitze, zusammengeschlagen worden zu sein. Sofort habe er mit Hilfe eines Gartenstuhls versucht, das Taxi noch zu stoppen. Der Taxifahrer, welcher bereits im Taxi gesessen sei, habe das Fahrzeug verlassen und den vor das Taxi gestellten Stuhl weggenommen, um dann wegfahren zu können. Ein anderer Taxifahrer, II., der sich zu dieser Zeit ebenfalls auf dem dortigen Parkplatz aufgehalten habe, habe ebenfalls versucht, die Sache unter Kontrolle zu bringen und ihn dabei ohne Grund leicht am rechten Fuss sowie im Brustbereich verletzt.

Seite 12 — 30 Er kenne den Täter der Schlägerei ziemlich gut. Von der Schlägerei habe er bestimmt nichts gesehen. c/dd) EE. sagte am 4. Oktober 2008 polizeilich aus (act. 3.9), er habe in der fraglichen Nacht nach 05.00 Uhr plötzlich den Berufungsbeklagten gesehen, welcher ins Lokal gekommen sei. Vor Ort habe er sofort sehen können, dass dieser verletzt gewesen sei (Verletzungen im Gesicht etc.). Er kenne diese Person, weil er mit ihm auch bereits Probleme gehabt habe (Tätlichkeiten, die er der Polizei nicht gemeldet habe). Sofort sei es ihm klar geworden, dass es draussen vor der Tür zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Lokal habe der Berufungsbeklagte KK. getroffen. Beide hätten in der Folge das Lokal verlassen. Vor dem J. sei zu dieser Zeit ein Taxi gestanden, in welches drei bis vier Personen hätten einsteigen wollen. Es habe sich dabei um eine männliche Person und zwei oder drei Frauen gehandelt. Als die Personen bereits im Taxi gesessen seien, habe KK. versucht, das Taxi mit einem Gartenstuhl zu stoppen. Den Vorfall, bei welchem der Berufungsbeklagte verletzt worden sei, habe er nicht sehen können. Eine Woche nach dem Vorfall habe er den Berufungskläger im gleichen Lokal getroffen. Dieser habe ihm am selben Tag gesagt, den Berufungsbeklagten zusammengeschlagen zu haben, weil es Probleme mit seiner Freundin gegeben habe. Der Berufungsbeklagte solle in der fraglichen Nacht mit einer Freundin des Berufungsklägers getanzt haben, was für letzteren nicht akzeptabel gewesen sei. Nach diesem Vorfall seien der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte nach draussen gegangen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei der Berufungsbeklagte zuerst zugeschlagen haben solle. Er (EE.) habe sich zu dieser Zeit noch im Lokal befunden und deshalb den Vorfall nicht mitverfolgen können. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, er habe dem Berufungsbeklagten wirklich einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Die Frauen, welche mit dem Berufungskläger unterwegs gewesen seien, hätten sich zur Zeit des Vorfalls noch im Lokal aufgehalten. Seiner Meinung nach habe der Berufungsbeklagte den Vorfall provoziert, dieser sei in C. als Schläger bestens bekannt. Bei der Konfronteinvernahme vom 21. Januar 2009 als Zeuge (Art. 307 StGB) einvernommen (act. 3.17), bestritt Tomas Osterland, anlässlich der polizeilichen Einvernahme behauptet zu haben, dass der Berufungskläger ihm gegenüber gesagt habe, den Berufungsbeklagten zusammengeschlagen zu haben. Er habe diesen Satz nicht so formuliert. Zwar sei ihm Gelegenheit gegeben worden, das Protokoll durchzulesen, aber er habe anscheinend nicht auf diesen Satz geachtet. Der Berufungskläger habe vielmehr zu ihm gesagt, dass er vom

Seite 13 — 30 Berufungsbeklagten provoziert worden sei und dass letzterer ihn auch mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, worauf er sich gewehrt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass er den Berufungskläger falsch verstanden habe, denn das Gespräch habe in einem Lokal stattgefunden, wo laute Musik gewesen sei und sich viele Leute aufgehalten hätten. c/ee) Der Polizeibeamte MM., der die erste Einvernahme von EE. vom 4. Oktober 2008 protokolliert hatte, sagte am 4. März 2009 als Zeuge (Art. 307 StGB) aus (act. 3.36), EE. habe ihm am Telefon erzählt, dass er kurz nach dem fraglichen Vorfall mit dem Berufungskläger gesprochen habe und dass dieser ihm gesagt habe, den Berufungsbeklagten geschlagen zu haben. An der polizeilichen Einvernahme habe ihm EE. bestätigt, was er ihm bereits telefonisch erzählt habe. Seine Schilderungen habe er ganz spontan gemacht, weshalb sie ihm glaubwürdig erschienen seien. Es könne nicht sein, dass er die Schilderungen von EE. missverstanden habe. Er habe geschrieben, was dieser erzählt habe. EE. blieb der Einvernahme von MM. als Zeuge unentschuldigt fern. c/ff)Der Taxifahrer HH. sagte an den polizeilichen Einvernahmen vom 18. September 2008 (act. 3.3) und 29. September 2008 (act. 3.8) aus, die im Gesicht blutende Person vor dem J. gesehen zu haben. Er könne jedoch keine Angaben machen, wie und durch wen es zu diesen Verletzungen gekommen sei. Er sei für kurze Zeit im J. gewesen und habe gesehen, wie die drei Damen das Lokal verlassen hätten. Es seien die drei jungen Damen gewesen, welche er anschliessend nach H. gefahren habe. Er habe sie auf dem Parkplatz gefragt, ob sie ein Taxi bräuchten und sie hätten ja gesagt. Auf dem gleichen Parkplatz sei der Berufungskläger gewesen. Auch er habe ein Taxi für eine Fahrt nach H. gebraucht. Der Berufungskläger und die drei Damen seien dann ins Taxi eingestiegen. Die Wegfahrt sei von KK. behindert worden. Ein anderer Taxifahrer habe versucht, KK. vom Taxi wegzudrängen, was etwa 4 bis 5 Minuten gedauert habe. c/gg) Der Taxifahrer II. sagte am 18. September 2008 polizeilich aus (act. 3.2), dass er auf dem Parkplatz vor dem J. auf KK. getroffen sei. Dieser habe einen Taxifahrer angreifen wollen, der Gäste in sein Taxi habe einsteigen lassen. Der Taxifahrer heisse HH. und habe versucht, sich von KK. zu entfernen. c/hh) FF. sagte an der Einvernahme vom 24. Februar 2009 als Zeugin (Art. 307 StGB) aus (act. 3.30), mit dem Berufungskläger befreundet gewesen zu sein, bis es Streit gegeben habe. Als sie mit GG. und BB. das Lokal verlassen habe, sei der

Seite 14 — 30 Berufungskläger nicht dabei gewesen. Dieser habe bereits draussen vor der Eingangstür gestanden. Er sei eigentlich ruhig und nicht verletzt gewesen. Jemand habe vor dem Taxi mit einem Stuhl gestanden und habe die Wegfahrt des Taxis verhindern wollen. Sie habe sich gesagt, dass es sich vielleicht um einen Freund von der Partei gehandelt habe, die in die Schlägerei verwickelt gewesen sei. Beim Verlassen des Lokals habe sie nämlich einen Jungen mit einem blauen Auge entgegenkommen gesehen. Es habe sich um einen N. gehandelt, mit dem sie an jenem Morgen kurz getanzt habe. Der Berufungskläger sei ganz ruhig im Taxi gesessen und habe überhaupt nicht gesprochen. Wann und mit wem der Berufungskläger das Lokal verlassen habe, habe sie nicht festgestellt. Sie habe etwas von einer Schlägerei gehört, wisse aber nicht mehr von wem. Sie habe gehört, dass er aktiv in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, weitere Details kenne sie aber nicht. c/ii)GG. sagte an der Einvernahme vom 24. Februar 2009 als Zeugin (Art. 307 StGB) aus (act. 3.31), am fraglichen Morgen das Lokal mit ihren zwei Kolleginnen und dem Berufungskläger verlassen zu haben. Unmittelbar vor der Wegfahrt des Taxis sei ihr nichts Besonderes aufgefallen. Sie habe auf dem Rücksitz des Taxis gesessen und nichts gesehen. Das Taxi sei sofort weggefahren, nachdem sie eingestiegen seien. Sie habe gehört, dass der Berufungskläger beschuldigt werde, aktiv an einer Schlägerei teilgenommen zu haben. Dies könne aber nicht gewesen sein, weil er nicht verletzt gewesen sei und sich nach Verlassen des Lokals normal verhalten habe. c/kk) BB. sagte an der Einvernahme vom 24. Februar 2009 als Zeugin (Art. 307 StGB) aus (act. 3.32), das Lokal am fraglichen Morgen mit ihren zwei Kolleginnen und dem Berufungskläger verlassen zu haben. Sie seien dann mit dem Taxi nach H. gefahren. Das Taxi sei sofort weggefahren, nachdem sie eingestiegen seien. Sie habe von einer Schlägerei gehört. Ihr sei gesagt worden, dass der Berufungskläger beschuldigt werde, daran teilgenommen zu haben. 5.a)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht

Seite 15 — 30 von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die

Seite 16 — 30 Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). c)Fest steht und völlig unbestritten ist, dass sich der Berufungskläger am frühen Morgen des 18. September 2008 im Nachtlokal J. in C. aufhielt, wo auch der Berufungsbeklagte anwesend war. Gemäss seinen eigenen Aussagen verliess der Berufungskläger nach 05:00 Uhr das J. mit zwei K. Frauen und einem Taxifahrer, um in deren Begleitung mit dem Taxi nach H. zu fahren, wobei eine männliche Person namens LL. ebenfalls mitgefahren sei (act. 3.7). Dem widersprechen jedoch die Aussagen von EE. (act. 3.9), HH. Miguel De Paiva Riberio (act. 3.3, 3.8), FF. (act. 3.30), GG. (act. 3.31) sowie BB. (act. 3.32), wonach der Berufungskläger in Begleitung von drei Frauen (FF., GG. und BB.) – nicht jedoch eines Mannes namens LL. – mit dem Taxi weggefahren ist. Der Berufungskläger verliess das Nachtlokal zudem nicht gemeinsam mit den drei Frauen. Vielmehr hatte er dieses bereits verlassen und wartete im Eingangsbereich auf seine Begleiterinnen, wie aus den Aussagen von HH. und FF. unzweifelhaft hervorgeht. Auch der Berufungsbeklagte hatte das Nachtlokal um diese Zeit verlassen. Dies konnte – wenn auch ohne genaue Angabe der Zeit oder des Grundes - KK. feststellen (act. 3.6). Irrelevant ist, dass – wie der Berufungskläger vorbringt – keine seiner Begleiterinnen gemäss ihren Aussagen gemerkt hat, dass der Berufungsbeklagte im Lokal zum Berufungskläger gegangen ist bzw. mit ihm das Lokal verlassen hat, denn es steht fest, dass die beiden Männer das Lokal zumindest zeitnah verliessen. Als der Berufungsbeklagte später in das J. zurückkehrte, hatte er gemäss den Beobachtungen von KK. (act. 3.6), EE. (act. 3.9) und HH. (act. 3.3, 3.8) sichtbare Verletzungen im Gesicht und auch FF. will beim Verlassen des Lokals einen jungen N. wie den Berufungsbeklagten mit einem blauen Auge entgegenkommen gesehen haben. Im Gegensatz zu den Vorbringen des Berufungsklägers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung, dass GG. und BB. nicht ebenfalls

Seite 17 — 30 aussagten, den Berufungsbeklagten mit Verletzungen im Gesicht entgegekommen gesehen zu haben; vielmehr ist denkbar, dass diese beiden Frauen zu der frühen Stunde nicht genau auf die entgegenkommenden Personen achteten oder nichts Entsprechendes bemerkten. KK. begab sich in der Folge zum Taxi, worin er den Täter vermutete. Dabei versuchte er, das Taxi mit Hilfe eines Gartenstuhls zu stoppen, was nicht nur er selbst (act. 3.6) bestätigte, sondern auch von EE. (act. 3.9), HH. (act. 3.3, 3.8), II. (act. 3.2) und FF. (act. 3.30) wahrgenommen wurde. Im Lichte dieser Aussagen ist es wenig plausibel, wenn der Berufungskläger behauptet, es sei ihm beim Einsteigen in das Taxi nichts Verdächtiges aufgefallen und es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass jemand versucht habe, das Taxi aufzuhalten (act. 3.7). d)Für die Vorinstanz gab es keine Zweifel, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten tätlich angriff und ihn dabei verletzte. Letzterer behauptet, mehrere Faustschläge ins Gesicht, auf den Brustkorb und die Schultern erhalten zu haben. Auch auf dem Boden liegend sei er noch geschlagen worden. Diesen Vorgang konnte indes kein Zeuge unmittelbar beobachten. Insbesondere steht fest, dass die drei den Berufungskläger begleitenden Frauen das Lokal erst nach dem Vorfall verliessen, nichts sahen und erst im Eingangsbereich des J. auf den Berufungskläger trafen. Die erkennende I. Strafkammer des Kantonsgerichts hält die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten jedoch auch insoweit für überzeugend. Er brachte bereits an der polizeilichen Einvernahme detailliert und nachvollziehbar den Ablauf der Geschehnisse am Morgen des 18. September 2008 vor (act. 3.4). Seine Darstellung ist auch glaubhaft, weil er erstelltermassen blutverschmiert in das Nachtlokal zurückkehrte und KK. sofort mitteilte, durch eine im Taxi sitzende Person zusammengeschlagen worden zu sein (act. 3.6). KK. versuchte darauf unverzüglich, das Taxi, in welchem auch der Berufungskläger sass, mit einem Gartenstuhl zu blockieren. Es liegt nicht nahe, dass der soeben verletzte und blutende Berufungskläger kurzerhand eine (derart glaubwürdige) Geschichte erfand. Sodann ist auch zu würdigen, dass EE. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aussagte, der Berufungskläger habe ihm eine Woche nach der Tat geschildert, den Berufungsbeklagten geschlagen und diesem dabei auch einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben (3.9). Zwar bestritt er an der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger, dies ausgesagt zu haben (act. 3.17), jedoch ist festzuhalten, dass, wenn in Konfrontation mit dem Angeklagten früher gemachte Aussagen von einem Belastungszeugen widerrufen werden, dies nicht ohne weiteres zu deren Unverwertbarkeit führt, sondern der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54

Seite 18 — 30 N 4). Es ist nicht nachvollziehbar, wenn EE. vorbringt, er habe das Protokoll zwar durchlesen können, aber anscheinend nicht auf diesen Satz geachtet. Dies umso mehr, wenn er weiter darlegt, es bestehe auch die Möglichkeit, dass er den Berufungskläger falsch verstanden habe. So ist nicht schlüssig, ob er seine Aussage an der polizeilichen Einvernahme bestreitet, weil sie angeblich gar nicht erfolgt ist – nur in diesem Fall hätte es Sinn gemacht, „auf diesen Satz“ im Protokoll zu achten -, oder weil er den Berufungskläger falsch verstanden haben könnte. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb EE. am Telefon sowie anlässlich der Einvernahme gegenüber dem Polizeibeamten MM. nicht die Wahrheit hätte sagen sollen. Letzterer sagte - als Zeuge (Art. 307 StGB) einvernommen – aus, es sei ausgeschlossen, dass er die (identischen) Aussagen von EE. am Telefon sowie an der polizeilichen Einvernahme missverstanden habe. Dieser habe seine Schilderungen ganz spontan gemacht (act. 3.36). Die Aussagen von EE. an der polizeilichen Einvernahme decken sich denn auch zum grössten Teil mit den Vorbringen des Berufungsbeklagten. Nach der Darstellung von EE. soll ihm der Berufungskläger mitgeteilt haben, dem Berufungsbeklagten einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben, weil es Probleme mit seiner Freundin gegeben habe. Der Berufungsbeklagte habe mit dieser getanzt, was vom Berufungskläger nicht akzeptiert habe werden können, worauf die beiden Männer das Lokal verlassen hätten (act. 3.9). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich EE. mit dem Berufungsbeklagten im Vorfeld der polizeilichen Einvernahme abgesprochen hat oder jener von diesem anderweitig beeinflusst worden ist. Nach seinen eigenen Aussagen kennt er den Berufungsbeklagten, weil er angeblich mit ihm auch schon Probleme gehabt habe. Dieser sei als Schläger bestens bekannt, weshalb er nach seiner Meinung zuerst zugeschlagen haben soll (act. 3.9). e)Der Berufungsbeklagte sagte aus, im Vorfeld der Auseinandersetzung mit einer blonden Frau aus der K. im J. getanzt zu haben, welche mit dem Berufungskläger unterwegs gewesen sei (act. 3.4). Auch EE. sagte polizeilich aus, vom Berufungskläger gehört zu haben, dass der Berufungsbeklagte mit einer der Freundinnen des Berufungsklägers getanzt habe, was für diesen nicht akzeptabel gewesen sei (act. 3.9). Von der E. FF. und den beiden Solowakinnen GG. und BB. sagte zwar einzig die erste aus, am fraglichen Morgen kurz mit einem N. getanzt zu haben, den sie auch beim Verlassen des Lokals mit einem blauen Auge entgegenkommen gesehen haben will (act. 3.30). Es ist jedoch durchaus denkbar, dass der Berufungsbeklagte neben FF. auch noch mit einer der beiden K. tanzte, bevor es zu den Aggressionen seitens des Berufungsklägers kam oder dass er sich in seiner Tanzpartnerin irrte und tatsächlich gar nicht mit einer der K., sondern

Seite 19 — 30 mit FF. tanzte. Jedenfalls vermögen die möglicherweise leicht abweichenden Aussagen von FF. und dem Berufungsbeklagten nicht vom Schluss abzulenken, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten aus Eifersucht geschlagen hat. Mit diesem erklärbaren Motiv liegt ein weiteres Indiz vor, welches die Zurechnung der Tat an den Berufungskläger erlaubt. f)Nach dem Ausgeführten bestehen für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger zeitnah mit dem Berufungsbeklagten das J. verliess, diesem vor dem Nachtlokal Schläge ins Gesicht sowie auf den Oberkörper versetzte und ihm so erhebliche Verletzungen zufügte. Anhand der gesamten polizeilichen Einvernahmen und Zeugenaussagen lassen sich sowohl das Motiv der Tat und der Ablauf der Geschehnisse, aber auch das Zusammenschlagen des Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger an sich zweifelsfrei rekonstruieren. Die Aussagen des Berufungsklägers hingegen widersprechen klar dem so ermittelten Sachverhalt, sodass sie als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Nicht als erstellt gilt, dass – wie EE. aussagte, vom Berufungskläger gehört zu haben (act. 3.9, 3.17) – der Berufungsbeklagte den Berufungskläger zuerst provoziert bzw. diesem gar ins Gesicht geschlagen hat. Gemäss den Aussagen von FF. und GG. stand der Berufungskläger ruhig und unverletzt vor dem Nachtlokal, als die drei Frauen dieses verliessen. Zudem bestritt der Berufungskläger ausdrücklich, EE. gesagt zu haben, er sei vom Berufungsbeklagten provoziert und geschlagen worden, worauf er sich dann gewehrt habe (act. 3.17). g)Der Berufungsbeklagte wurde noch am Tage der Tat, dem 18. September 2008, in die Klinik L. in C. eingeliefert. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. NN. von der Klinik L. vom 2. Oktober 2008 wurde eine Schulterluxation links sowie eine Prellung der Wirbelsäule mit einer voraussichtlichen Heilungszeit von 4-5 Monaten festgestellt (act. 3.14). Es handelte sich um eine Schulterluxation nach vorne unten, wobei sich der Berufungsbeklagte am 23. September 2008 einer Schulteroperation unterziehen musste (act. 3.21, 3.22). Der Berufungskläger weist zu Recht darauf hin, dass im Arztbericht vom 2. Oktober 2008 keine Gesichtsverletzungen diagnostiziert wurden. Es kann jedoch offen bleiben, weshalb dieser Arztbericht hierüber keine Aussage enthält. Dr. med. NN. konzentrierte sich auf die zu behandelnden Verletzungen des Berufungsbeklagten, wozu ein blaues Auge und eine sich möglicherweise im Innern des Mundes befindende Wunde nicht unbedingt gehören. Zudem ist – wie sogleich darzulegen sein wird - die genaue Art und Schwere der vorliegend erstellten, aus (mindestens) einem Schlag des Berufungsklägers in das Gesicht des

Seite 20 — 30 Berufungsbeklagten resultierenden Gesichtsverletzung unerheblich zur Beurteilung der Frage, ob sich der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung strafbar gemacht hat. An der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2010 brachte der Berufungskläger vor, ein Schlag von vorne hätte unmöglich eine Schulterluxation nach vorne unten bewirken können, weshalb die Darstellung des Berufungsbeklagten nicht glaubhaft sei. Er verkennt dabei, dass es sich unzweifelhaft um mehrere Schläge handelte, mit welchen der Berufungsbeklagte verletzt wurde und dass dieser dabei auch zu Boden ging. Die Vorstellung, dass der Berufungskläger stets aus der gleichen Richtung im selben Winkel auf den zuletzt sogar am Boden liegenden Berufungsbeklagten einschlug, geht offensichtlich an der Wirklichkeit vorbei. Zudem wird übersehen, dass die Schulterverletzung des Berufungsbeklagten gemäss dessen eigener glaubhafter Darstellung gar nicht direkt von einem Faustschlag, sondern vom Sturz auf den Boden herrührt. Sodann wurde an der Hauptverhandlung vorgetragen, der Berufungskläger sei, als er im Eingangsbereich des J. auf seine Begleiterinnen gewartet habe, ruhig und gelassen, ordentlich gekleidet und nicht beschmutzt gewesen. Die Zeit um die Schläge auszuteilen und sich wieder herzurichten sei äusserst knapp gewesen, weshalb er nicht als Täter in Frage komme. Diese Argumentation ist keinesfalls zu hören, denn um dem Berufungsbeklagten ins Gesicht und auf den Oberkörper zu schlagen, benötigte der Berufungskläger nicht unbedingt sehr lange Zeit. Es ist durchaus vorstellbar, dass er den Berufungsbeklagten mit einigen gezielten Schlägen in knapp einer Minute oder einigen wenigen Minuten niederstreckte und verletzte. Weshalb seine ordentliche Kleidung zwingend dagegen sprechen sollte, dass er soeben jemanden zusammengeschlagen hatte, ist unerfindlich. Dass er ruhig und gelassen vor dem Nachtlokal wartete, spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen das tatsächliche Verüben der Tat, zumal es ihm offensichtlich ja gerade daran lag, diese nicht kenntlich zu machen. 6. a) Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (nicht schwer im Sinne von Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt. b)In Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweismittel ist nach dem bisher Ausgeführten davon auszugehen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten am Morgen des 18. September 2008 vor dem J. in C. Schläge ins Gesicht und auf den Oberkörper versetzte und ihm dabei die gleichentags in der Klinik L. diagnostizierte Schulterluxation links sowie eine Prellung der Wirbelsäule mit einer postoperativen Heilungszeit von ca. 4-5

Seite 21 — 30 Monaten zugefügt hat. Zudem ist erstellt, dass sich der Berufungsbeklagte aufgrund der Schläge Gesichtsverletzungen zuzog, wobei deren genaue Art (blaues Auge, Blutergüsse, Verletzungen im Innern des Mundes etc.) und Schwere mangels tatzeitnaher ärztlicher Diagnose ungewiss sind. Der Berufungsbeklagte erlitt mithin Verletzungen, die eine Operation mit einer längeren nachfolgenden Behandlung und Heilungszeit erforderten, weshalb ihnen zweifelsohne Krankheitswert und damit die Qualität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zuzusprechen ist (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 4 zu Art. 123). Aus dem Tatvorgehen des Berufungsklägers wird überdies deutlich, dass er vorsätzlich handelte, zumal er damit rechnen musste, dass der Berufungsbeklagte aufgrund der heftigen Schläge ins Gesicht und auf den Oberkörper zumindest einfache Verletzungen erleiden würde (Roth/Berkemeier, a.a.O., N 36 zu Art. 123). Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass der Berufungskläger den objektiven und subjektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat und somit – da auch der erforderliche Strafantrag gestellt wurde (act. 3.12) - zu Recht von der Vorinstanz hiefür schuldig gesprochen worden ist. 7.a)Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG wurde er freigesprochen. Gleichwohl übernahm die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, die beantragte Busse von Fr. 1'000.-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen. Hinsichtlich der Strafzumessung beanstandete der Berufungskläger in der Berufungsschrift sowie an der Hauptverhandlung einzig, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie trotz der erfolgten Freisprüche das Strafmass nicht gesenkt habe, denn diese Freisprüche seien zwingend im Strafmass zu berücksichtigen. b)Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet.

Seite 22 — 30 Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. Vorliegend gilt es den Berufungskläger wegen mehrerer Delikte zu bestrafen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht einen Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 65 zu Art. 47 StGB). c)Grundlage für die Strafzumessung ist vorliegend der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Gericht ist dabei in der Strafzumessung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens selbstverständlich frei, weshalb es den Strafantrag des Anklägers unter-, aber auch überschreiten kann (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 12; vgl. dazu auch BG-Urteil 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 3.b). Die Vorinstanz führte aus, das Verschulden des Berufungsklägers wiege recht schwer. Die Tatkomponenten würden gesamthaft gesehen straferhöhend ins

Seite 23 — 30 Gewicht fallen und die Strafminderungsgründe überwiegen, welche sich vornehmlich auf die Täterkomponenten bezögen. Der Berufungskläger habe an drei verschiedenen Tagen mehrere Straftatbestände verwirklicht. Am Morgen des 18. September 2008 habe er ohne erkennbare Ursache die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten verletzt. Im Rahmen eines Verkehrsunfalles, welcher sich am frühen Morgen des 15. Januar 2009 ereignet habe, in welchen er jedoch nicht involviert gewesen sei, habe er eine Drittperson zu einer falschen Aussage angestiftet, um sich einem Strafverfahren zu entziehen. Dieses Verhalten sei verwerflich. Ebenso habe er an besagtem Morgen ein Fahrzeug gelenkt, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Weiter habe er anerkanntermassen einen Personenwagen – wiederum ohne Führerausweis – am frühen Morgen des 28. Juni 2009 in angetrunkenem Zustand gelenkt. Dass er sich dabei nicht mehr in einem fahrtüchtigen Zustand befunden habe, habe ihm aufgrund seines Trinkverhaltens bewusst sein müssen. Er habe sich sodann nicht auf eine Ausnahmesituation oder auf besondere, für ihn sprechende Umstände berufen können. Die in angetrunkenem Zustand ausgeführte Fahrt sei unnötig gewesen und nicht aus einer Zwangslage heraus erfolgt. Bezüglich seines mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sei auf wenig Einsichtigkeit, fehlendes Verantwortungsbewusstsein und geringe Charakterfestigkeit zu schliessen. Sein ganzes Verhalten zeuge von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Strafmindernd sei der rechte Leumund des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Den Ausführungen der Vorinstanz kann insoweit ohne weiteres gefolgt werden. Anders verhält es sich, wenn dieselbe die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers strafmindernd berücksichtigt. In diesem Zusammenhang gilt es, eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beachten. In der Bevölkerung hat es danach als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist, welche jedoch nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. zum Ganzen: BG-Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, insb. E. 2.6.4). Derartige Umstände sind jedoch beim vorliegend zu bestrafenden Berufungskläger nicht ersichtlich, weshalb ihm seine Vorstrafenlosigkeit nicht strafmindernd angerechnet werden kann. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger noch nach Eröffnung der Strafuntersuchung am 7.

Seite 24 — 30 Januar 2009 (act. 1.1) weitere Straftaten ausgeführt hat. Da die Vorinstanz in der Strafzumessung frei ist, kann im Lichte des Ausgeführten nicht beanstandet werden, dass sie die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe trotz eines Teilfreispruchs übernommen hat. Die Geldstrafe von 120 Tagessätzen erscheint nicht unangemessen, zumal dem Berufungskläger ein recht schweres Verschulden und mehrere strafbare Handlungen vorzuwerfen sind. Zudem beging er – wie gesagt – weitere strafbare Handlungen während der laufenden Strafuntersuchung und zeigte sich auch noch an der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2010 wenig einsichtig. Da strafmindernd nur der rechte Leumund zu berücksichtigen ist, hat die Vorinstanz bei der Ausfällung der Geldstrafe von 120 Tagessätzen das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, weshalb eine Herabsetzung nicht in Frage kommt. Eine Verschärfung verbietet das in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierte Verschlechterungsverbot, wonach die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Strafen nicht verschärft werden dürfen, wenn – wie vorliegend – nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Verbot der reformatio in peius). Die Höhe des Tagessatzes wurde von der Vorinstanz auf Fr. 90.-- festgesetzt. Zumal die Tagessatzhöhe in keiner Weise beanstandet wird, können weitere Ausführungen dazu unterbleiben. Weiter kann der vorinstanzlichen Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren ohne weiteres gefolgt werden, weshalb hier insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen wird. d)Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (BGE 134 IV 1 ff.; BGE 134 IV 60 ff.). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand,

Seite 25 — 30 Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für eine ausgesprochene Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten festzulegen. Ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht die Besonderheit, dass das Gericht sich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters bei der Bestimmung des Tagessatzes bereits befasst hat. Dies lässt es zwar grundsätzlich als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsstrafe durch den Tagessatz dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.7.3). Derweil aber bei der Bemessung der Busse auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterschied zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB I, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 106). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 1'000.- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen. Das angefochtene Urteil legt jedoch nicht offen, ob es sich bei der ausgefällten Busse um eine Verbindungsbusse zur (bedingten) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB oder um eine aufgrund der vom Berufungskläger begangenen Übertretungen verfügte Übertretungsbusse handelt. Mangels entsprechender Ausführungen ist damit nicht nachvollziehbar, gestützt worauf die Vorinstanz eine Busse mit Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen wird sogar ausschliesslich im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids erwähnt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 1'000.-- erscheint

Seite 26 — 30 jedenfalls dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen, weshalb sie – unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz in der Strafzumessung frei ist – vorinstanzlich trotz Teilfreispruchs zu Recht nicht tiefer angesetzt worden ist (vgl. die analogen Ausführungen zur ausgesprochenen Geldstrafe, vorstehend E. 7.c). Der Berufungskläger ist somit nicht zu hören, wenn er hinsichtlich der ausgefällten Busse vorbringt, der Teilfreispruch sei zwingend im Strafmass zu berücksichtigen. Darüber hinaus beanstandet er die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe mit keinem Wort. Zumal der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war und ihm deshalb die Formulierung entsprechender Rügen jedenfalls zumutbar gewesen wäre, ist an dieser Stelle nicht weiter auf die ausgesprochene Busse von Fr. 1'000.-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen einzugehen. Dies führt dazu, dass das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen ist. 8.a)Die Adhäsionsklage des Berufungsbeklagten hiess die Vorinstanz teilweise L. und verpflichtete den Berufungskläger, diesem die Beträge von Fr. 1'000.-- als Genugtuung und Fr. 2'930.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, es fehle die Passivlegitimation, weshalb die Adhäsionsklage abzuweisen sei. Falls die Berufungsinstanz dies nicht für spruchreich halte, sei die Klage an das Zivilgericht zu verweisen. Eventualiter sei lediglich die eingeklagte Genugtuung abzuweisen, da die Verletzung der persönlichen Verhältnisse nicht die erforderliche Schwere erreiche. b)Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten am Morgen des 18. September 2008 vor dem J. in C. mehrere Schläge ins Gesicht und auf den Oberkörper versetzte und ihm dabei eine Schulterluxation links, eine Prellung der Wirbelsäule sowie Gesichtsverletzungen zugefügt hat. Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation geht damit fehl. Die Sache ist durchaus spruchreif, weshalb die Adhäsionsklage zu behandeln und nicht an das ordentliche Zivilgericht zu verweisen ist (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 46 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gibt eine Körperverletzung dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Kosten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 OR sind die durch die Körperverletzung verursachten finanziellen Aufwendungen, wobei es sich etwa um folgende Posten handelt: Rettungs- und Transportkosten, Arzt- und Pflegekosten, Auslagen für Prothesen und Hilfsmittel sowie Reisekosten zur Therapie (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N 229 mit weiteren

Seite 27 — 30 Hinweisen). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten Fr. 900.-- für belegte Arztkosten sowie unter Ansetzung einer Kilometervergütung von Fr. 0.70 Fr. 2'030.-- für Reisekosten zur Therapie zugesprochen hat. Dabei handelt es sich durchwegs um vom Berufungskläger als Schädiger schuldhaft verursachte Kosten. c)Laut Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu einer immateriellen Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung des Wohlbefindens, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Vielmehr muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (Schnyder, in: Basler Kommentar OR I, 4. Aufl., Basel 2007, N 13 zu Art. 47). Eine immaterielle Unbill liegt somit nur vor, wenn die Beeinträchtigung eine erhebliche ist und damit die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen eine gewisse Schwere erreicht. Bei der Zusprechung von Genugtuung kann auch das Verschulden des Haftpflichtigen eine bedeutende Rolle spielen (BGE 104 II 259 E. 5; 95 II 306 E. 4). Bei der Bemessung und Festsetzung der Genugtuungsleistung kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben Art. 43 und 44 OR, welche analog herangezogen werden können, kommt es bei der Bemessung vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen, auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger am Schadensereignis trifft (Schnyder, a.a.O., N 21 zu Art. 47). Vorliegend erlitt der Berufungsbeklagte eine Schulterluxation links, eine Prellung der Wirbelsäule sowie Gesichtsverletzungen, weil er durch den Berufungskläger zusammengeschlagen wurde. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt recht schwer. Der Berufungsbeklagte musste sich darauf einer Operation unterziehen. Unabhängig davon, ob seine Schlafstörungen und Angstzustände eine kausale Ursache zum Vorfall am Morgen des 18. September 2008 sind – was vom Berufungskläger bestritten wird -, rechtfertigen die vom Berufungsbeklagten erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen Schmerzen, die darauf folgende notwendige Operation, die mehrere Monate dauernde Heilungszeit sowie das Verschulden des Berufungsklägers die Zusprechung einer Genugtuungssumme zweifellos. Die Vorinstanz hat die Genugtuungssumme mit Fr. 1'000.-- nach dem Dafürhalten der I. Strafkammer des Kantonsgerichts zwar eher tief angesetzt, jedoch kann diese nicht erhöht werden, zumal lediglich der Berufungskläger Berufung erhoben hat.

Seite 28 — 30 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung hinsichtlich der zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungssumme abzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen ist. 8.In seiner Berufungsantwort weist der Berufungsbeklagte „der guten Ordnung halber“ darauf hin, dass die Vorinstanz es entgegen seinen Rechtsbegehren in der Adhäsionsklage unterlassen habe, eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Dies trifft in der Tat zu, jedoch unterlässt es der Berufungsbeklagte, im Berufungsverfahren einen Antrag zu formulieren und begnügt sich mit einem blossen Hinweis. Dabei kann offen bleiben, ob er damit den formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift nachgekommen ist, zumal er davon abgesehen hat, selbständig Berufung zu erheben oder formell Anschlussberufung zu erklären. Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2010 wurde am 7. April 2010 mitgeteilt. Ausgehend davon, dass es tags darauf vom Berufungsbeklagten in Empfang genommen wurde, war die 20-tägige Berufungsfrist (Art. 142 Abs. 1 StPO) zur Zeit der Berufungsantwort am 12. Mai 2010 bereits abgelaufen. Ebenso war am 12. Mai 2010 die 10-tägige Frist zur Erklärung der Anschlussberufung (Art. 143 Abs. 3 StPO) abgelaufen, denn diese Frist begann mit Zustellung der Berufungsschrift mit Verfügung vom 29. April 2010, mithin vermutungsweise am folgenden Tag, dem 30. April 2010, zu laufen. Am Rande ist zu bemerken, dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten mit der Adhäsionsklage eine ausseramtliche Entschädigung nicht beziffert hat, wie es etwa durch die Einreichung einer Honorarnote üblich ist. Die Vorinstanz hiess die Adhäsionsklage schliesslich nur teilweise L., indem sie dem Berufungsbeklagten anstelle der beantragen Genugtuungssumme von Fr. 50'000.-- lediglich eine Genugtuung von Fr. 1’000.-- und anstelle des begehrten Schadenersatzes von Fr. 4'995.-- unter diesem Titel bloss Fr. 2'930.-- zugesprochen hat. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz durchaus berechtigt gewesen, die ausseramtlichen Entschädigungen des nur teilweise obsiegenden Berufungsbeklagten und des Berufungsklägers wettzuschlagen. Aus den dargelegten (formellen) Gründen ist das angefochtene Urteil jedoch in diesem Punkt jedenfalls zu belassen, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. 9.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sämtliche Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind und die Berufung somit abzuweisen ist. Das angefochtene Urteil wird sowohl hinsichtlich des Schuldspruches der einfachen Körperverletzung als auch in Bezug auf die Strafzumessung und die Adhäsionsklage bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich

Seite 29 — 30 keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO), welcher den Adhäsionskläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- inkl. MWST zu entschädigen hat.

Seite 30 — 30 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher den Adhäsionskläger und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.-- inkl. MWST zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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