Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 8. September 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 20[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Wolf In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. An- dreas Flütsch, Mattastrasse 21, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses S. vom 25. Februar 2010, mitgeteilt am 7. April 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklag- ten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln und Kosten, hat sich ergeben:
Seite 2 — 28 I. Sachverhalt A.X. wurde am 15. Dezember 1950 in A. geboren, wo er zusammen mit einer Schwester bei den Eltern aufwuchs. Er besuchte sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule. In der Folge liess sich der Angeklagte zum Elektroinstal- lateur ausbilden und absolvierte danach eine dreijährige Handelsschule. Ungefähr 1984 machte er sich selbständig und beschäftigte fortan in der B. bis zu 130 Perso- nen. Dieses Unternehmen verkaufte X. um die Jahrtausendwende an einen deut- schen Konzern. Seither ist er unter der Firma C. als Immobilieninvestor tätig. Gemäss Steuererklärung erzielte X. im Jahre 2007 Einkünfte in der Höhe vom Fr. 386'594.--, wobei er ein Nettoeinkommen von Fr. 8'597.-- und ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 0.-- auswies. Sein steuerbares Vermögen belief sich per 31. De- zember 2007 auf 4'113'043.--. X. besitzt verschiedene Liegenschaften, unter ande- rem ein Ferienhaus in D., welches er nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1991 oder 1992 schenkungshalber auf seine Ehefrau übertragen hat. Insgesamt sind vier Personenwagen auf ihn eingelöst, nämlich ein Mercedes Benz CLK 430, Jg. 2001, ein Ferrari 512 TR, Jg. 1995, ein Range Rover 4.4 V8, Jg. 2004, und ein BMW M6 Cabrio, Jg. 2006. 1977 heiratete X. E., mit welcher er drei Kinder, geb. 1985, 1986 und 1989 hat. Eines der Kinder wird von X. finanziell noch unterstützt. B.Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei F. geniesst X. an seinem Wohnort einen guten Ruf. Im schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet. Aus dem SVG Massnahmenregister ergibt sich, dass X. in den Jahren 2001, 2006 sowie 2008 der Führerausweis für jeweils einen Monat entzogen werden musste. C.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2010 wurde X. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 (recte: Art. 285 Ziff. 1) StGB in Anklagezustand versetzt. Die Staatsan- waltschaft legte der Anklageschrift vom 11. Januar 2010 folgenden Sachverhalt zu- grunde: „Am 10. Januar 2009, ca. 16.45 Uhr, stellte X. seinen Personenwagen Range Rover G. ausserhalb der markierten Parkfelder am Bahnhof in D. ab, um im dortigen Kiosk eine Zeitung zu kaufen. Als er kurze Zeit später zum Fahrzeug zurück kehrte, stellte er an diesem einen Ordnungsbussenzettel fest. Gleichzeitig sah der Angeklagte, wie sich der Gemeindepolizist H. von der Örtlichkeit entfernte und in Richtung I.
Seite 3 — 28 ging. Sogleich behändigte X. den Bussenzettel und fuhr dann mit seinem Fahrzeug dem zwischenzeitlich am rechten Strassenrand gehenden Gemeindepolizisten nach. Ungefähr auf Höhe der RhB-Büros (Bahnhofgebäude) holte er den Beamten ein und fuhr langsam an diesem vorbei bzw. hielt kurz an. Dabei warf er dem Poli- zisten durch das offene Beifahrerfenster den Bussenzettel zu und betitelte H. zu- mindest als primitiven Menschen. In der Folge fuhr der Angeklagte ein paar Meter weiter in Richtung I., wendete dann und fuhr schliesslich wieder in Richtung J.. So- gleich stellte sich H. in die Strasse und gab X. mit der erhobenen linken Hand ein unmissverständliches Haltezeichen. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, fuhr dieser bewusst mit zunehmender Geschwindigkeit frontal auf den Polizisten zu, ob- wohl er aufgrund der noch bestehenden Entfernung problemlos vor H. hätte anhal- ten können. Als Letztgenannter die Situation erfasste und das Auto noch drei bis vier Meter von ihm entfernt war, machte er zwei Schritte nach rechts, um eine Kol- lision mit dem Wagen zu verhindern. Nun fuhr der Angeklagte mit einer Geschwin- digkeit von möglicherweise etwa 40 km/h derart knapp am Polizisten vorbei, dass dieser gegen die Fahrzeugfensterscheibe klopfen konnte. X. fuhr in der Folge ohne irgendwelche Reaktion weiter und verliess die Örtlichkeit. Wenn H. nicht nach rechts ausgewichen wäre, wäre es mit grösster Wahrschein- lichkeit zu einer Kollision zwischen dem Polizisten und der linken Fahrzeugfront ge- kommen.“ D.In der Ergänzung der Anklageschrift vom 11. Januar 2010 stellte und begrün- dete der Untersuchungsrichter folgende Anträge: „1. X. sei schuldig zu sprechen der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Abs. 1 (recte: Art. 285 Ziff.
Seite 4 — 28 E.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss S. vom 25. Fe- bruar 2010 erschien der Angeklagte in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Flütsch und stellte folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ F.Mit Urteil vom 25. Februar 2010, mitgeteilt am 7. April 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss S.: „1. X. wird von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. X. ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird X. verurteilt zu und bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 28 2. Die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien sämtliche Untersuchungs- und Gerichtskosten der Staatskasse zu überbinden. 3. Es sei X. für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschä- digung zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 4. Eventualantrag zu obigen Anträgen Nrn. 1 bis 3: Die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und: a) es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Staat aufzuerlegen, und b) es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten zu einem Viertel X. aufzuerlegen, und c) X. sei für das Untersuchungsverfahren sowie für das erstinstanzli- che Gerichtsverfahren eine – der Kostenverteilung entsprechende – reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag:
Seite 6 — 28 Auf die Begründung der Anträge in der Berufungsschrift und anlässlich der mündli- chen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Ak- tenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Beru- fungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die per- sönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestim- mungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinn- gemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Mit der Durchführung der Beru- fungsverhandlung vom 8. September 2010 wurde dem entsprechenden Antrag des Berufungsklägers entsprochen. 4.Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger schuldig wegen einfacher Ver- kehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Hingegen wurde der Berufungs- kläger von der Anklage der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff.
Seite 7 — 28 1 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB freigesprochen. a)Die Vorinstanz folgte grundsätzlich der Sachverhaltsdarstellung der Anklage, welche sich im Wesentlichen mit den Aussagen des Polizisten H. vom 11. Januar 2009 und 17. September 2009 deckt. Jedoch hielt sie nicht als erstellt, dass der Berufungskläger mit zunehmender Geschwindigkeit auf den Polizeibeamten zuge- fahren sei. Auch könne zugunsten des Berufungsklägers im Gegensatz zur Ankla- geschrift nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit einer Geschwindigkeit von möglicherweise etwa 40 km/h am Polizisten vorbeigefahren sei, vielmehr sei der Berufungskläger langsam – etwas mehr als Schritttempo – auf den Polizeibe- amten zugefahren und habe die Fahrt erst beschleunigt, nachdem er an ihm vorbei gewesen sei (S. 27 und 30 des angefochtenen Urteils). b)Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe nicht klären können, wo genau H. gestanden habe, als er dem Berufungskläger das Haltezeichen gegeben habe. H. sage aus, der Berufungskläger sei weitergefahren, nachdem dieser ihm begegnet sei, jedoch gebe er hierfür zwei verschiedene Örtlichkeiten an. Den Aus- sagen von K. sei klar zu entnehmen, dass er gesehen habe, wie sein Vater das Fahrzeug angehalten und am gleichen Ort gewendet habe. Der Vorhalt der Vorin- stanz, wonach K. H. nicht gesehen habe, jedoch weiter hinten stehende Personen schon, entspreche nicht den Tatsachen, denn K. sei in seiner Aussage nie von zwei verschiedenen Standorten (Anhalteort und Wendeort) ausgegangen. Dass sich das zur Diskussion stehende Auto während des Wendemanövers bewegt habe, liege in der Natur der Sache. Sein Wendemanöver habe der Berufungskläger begonnen, indem er das Fahrzeug nach links gelenkt habe. Damit habe er seinen Wagen auch eine sehr kurze Distanz in Richtung der I. verschoben, was ebenfalls in der Natur der Sache liege. Dadurch lasse sich erklären, dass K. gesagt habe, sein Vater habe fast am gleichen Ort gewendet wie er zuvor angehalten habe. Daraus eine erhebli- che Distanz von ca. 30 Metern abzuleiten, widerspreche jedoch der Aussage von K.. Da dieser nicht über den 1.988 Meter hohen und 104 Meter entfernten Range Rover hinüber oder hindurch habe sehen können, erscheine es logisch, dass er den dahinter stehenden Polizisten nicht erkannt habe. Die Vorinstanz habe den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ver- letzt. Das Gericht hätte nicht zum sicheren Schluss kommen dürfen, dass der Beru- fungskläger nach dem Anhalten weiter in Richtung I. gefahren sei. Die Vorinstanz hätte erhebliche Zweifel am Sachverhalt gemäss Anklage haben müssen, denn K. habe ausgesagt, bei der Rückfahrt seines Vaters zu ihm nichts Aussergewöhnliches
Seite 8 — 28 wahrgenommen zu haben und dass nach seiner Beurteilung niemand gefährdet worden sei. Nach der Aussage des Polizisten habe sich dieser mitten auf der Strasse befunden und hätte deshalb von K. klar erkannt werden müssen. Dass der Berufungskläger ein Haltezeichen tatsächlich nicht gesehen habe, sei er- klär- und nachvollziehbar. Anfänglich sei der Polizist in der Nähe des Beifahrerfens- ters gestanden. Dann habe der Berufungskläger gewendet, indem er (vom Fahrer aus gesehen) nach links vorne gelenkt habe und anschliessend nach hinten rechts zurückgesetzt sei. In der Folge habe der Berufungskläger seine Fahrt in Richtung Bahnhofskiosk fortgesetzt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Polizist zwi- schenzeitlich nicht bewegt habe, hätte er sich schliesslich auf der hinteren Fahrer- seite des Autos des Berufungsklägers befinden müssen, jedoch nicht vor dem Auto. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 27 Abs. 1 SVG seien erfüllt. c)Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptver- handlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Ein- führung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons F. und des Bundes, 4. Auflage, F. 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand
Seite 9 — 28 sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. d)Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit dersel- ben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen rich- terlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Be- kundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschlies- sen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsge- treuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeu- genaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 5.Es erscheint an dieser Stelle angebracht, die Aussagen des Zeugen H., des Berufungsklägers sowie des ebenfalls als Zeuge einvernommenen Jérome Rigoni in ihren wesentlichen Teilen wiederzugeben. a)An der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2009 sagte H. aus (act. 3.4), er habe sich tags zuvor um 16.45 Uhr in D. auf der N., Höhe Bahnhof, befunden und dem auf den Berufungskläger zugelassenen Range Rover mit dem Kennzei- chen G., welcher ausserhalb eines markierten Parkfeldes parkiert gewesen sei, ei- nen Bussenzettel mit Bedenkfrist ausgestellt. Anschliessend sei er zu Fuss in Rich-
Seite 10 — 28 tung I. gegangen. Um 16.50 Uhr sei dann der Range Rover auf der Höhe des L. an ihm vorbeigefahren und habe die Fahrt verlangsamt. Der Lenker, nämlich der Beru- fungskläger, habe die Scheibe von der Beifahrertüre gesenkt, ihm den Bussenzettel vor die Füsse geschmissen und ihn aufs Übelste beschimpft. Er habe nichts sagen können und der Berufungskläger sei weiter bis Höhe M. gefahren. Dort habe der Berufungskläger sein Fahrzeug gewendet und er habe den Bussenzettel vom Bo- den aufgenommen. Als der Berufungskläger zurückgefahren sei, habe er ihn mit einem deutlichen Handzeichen anhalten wollen, indem er die linke Hand hochge- halten habe. Der Berufungskläger sei langsam auf ihn zugefahren. In der Folge habe er, nachdem der Berufungskläger keine Anstalten zum Anhalten gemacht habe, ca. zwei Schritte auf die Seite fliehen müssen, damit er vom Fahrzeug nicht erfasst worden sei. Als das Fahrzeug an ihm vorbeigefahren sei, habe er an die Seitenscheibe der Fahrertüre geklopft. Der Berufungskläger habe Gas gegeben und die Fahrt in Richtung N. fortgesetzt. Er habe den Berufungskläger anhalten wollen, um ihn zu kontrollieren, respektive ihm den Bussenzettel wieder auszuhändigen und ihn über den Sachverhalt aufzuklären. Der Berufungskläger sei mit einer gegenüber Schritttempo erhöhten Geschwindigkeit auf ihn zugefahren und habe dann die Fahrt beschleunigt. Wäre er nicht auf die Seite ausgewichen, wäre er von der linken Hälfte der Fahrzeugfront erfasst worden. Er habe den Berufungskläger nicht provoziert, jedoch sei er überrascht gewesen, dass er von diesem mit dem Fahrzeug in die I. verfolgt worden sei. Er habe sich auf der N. auf Patrouille befunden. Wann der Be- rufungskläger sein Fahrzeug einparkiert habe, habe er nicht wahrgenommen. Er könne nicht sagen, ob noch weitere Personen wahrgenommen hätten, wie er vom Berufungskläger verfolgt und gefährdet worden sei, er habe zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Personen gesehen. Beim Ausstellen der Busse habe er den Beru- fungskläger nirgends gesehen. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht gewusst, wo dieser sich aufgehalten habe. b)Der Berufungskläger sagte gegenüber der Polizei am 5. März 2009 aus (act. 3.6), er sei an jenem Samstag in D. gewesen, denn er habe dort seit über 20 Jahren eine Ferienresidenz. Seinen Sohn K. habe er beim J. ausgeladen und in diesem Moment habe sich der Dorfpolizist H. auf dem Trottoir, rechts von seinem Fahrzeug, welches in Richtung Bahnhof gestanden sei, genähert. Herr H. habe dieses Ausla- den beobachtet, wobei sie Blickkontakt zueinander gehabt hätten. Bei H. handle es sich um einen bussenorientierten Dorfpolizisten, der nicht nur im Dorf, sondern vor allem auch bei den Feriengästen bestens bekannt sei. Dann sei er weiter in Rich- tung Bahnhof gefahren, der ca. 100 Meter entfernt gewesen sei, um am Kiosk eine Zeitung zu kaufen. Er habe sein Fahrzeug parallel zu den parkierten Parkfeldern
Seite 11 — 28 ausserhalb der Bodenmarkierung abgestellt, aber so, dass der Durchgangsverkehr in keiner Art und Weise behindert worden sei. Zu Fuss sei er zum Kiosk gegangen und habe gesehen, wie H. in Richtung seines Fahrzeuges über die N. gelaufen sei. Da er sich keines Fehlers bewusst gewesen sei, sei er weiter zum Kiosk gegangen. Als er nach ca. 2 Minuten zu seinem Wagen zurückgekehrt sei, habe er gesehen, wie H. in schnellen Schritten von seinem Wagen davongelaufen sei. Gleichzeitig habe er den Bussenzettel gesehen, worauf er ihm mehrmals „H.“ zugerufen habe, was dieser mit Sicherheit gehört haben müsse. H. sei weiter gelaufen, wie wenn er ihn nicht gehört hätte. Deshalb sei er in seinen Wagen gestiegen und ihm gefolgt. Als er auf gleicher Höhe angekommen sei, habe er das Beifahrerfenster hinunter gelassen und ihm wortwörtlich gesagt, er sei und bleibe ein primitiver Mensch. Zu- dem habe er ihm den Bussenzettel zugestreckt mit der Aufforderung, er solle diese ungerechtfertigte Busse zurück nehmen. Dabei habe er den Bussenzettel losgelas- sen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. An diesem Ort habe er auch sein Fahr- zeug gewendet. Dies sei eigentlich der ganze Vorfall aus seiner Sicht gewesen. Den Bussenzettel habe er nicht auf die Strasse geworfen, sondern dem Polizisten zuge- streckt. Ausser dem, was er vorhin bereits gesagt habe, habe es zwischen ihm und dem Polizisten überhaut keinen Dialog gegeben. Den Vorwurf, dass er ihn aufs Übelste beschimpft habe, weise er – abgesehen von der Bemerkung, H. sei ein primitiver Mensch - mit aller Deutlichkeit zurück. Er sei nicht an H. vorbeigefahren, sondern habe kurz angehalten und ihm das gesagt, was bereits protokolliert worden sei. Mehr habe er nicht zu ihm gesagt. Er habe an Ort und Stelle gewendet. Zu keinem Zeitpunkt sei der Dorfpolizist vor seinem Wagen gestanden, weshalb es wohl schwer verständlich sei, dass dieser ihm ein ordentliches Haltezeichen hätte geben können. H. versuche hier wohl, etwas zu konstruieren, was jedoch sehr weit von den Tatsachen entfernt sei. Er behalte sich deshalb vor, eine Strafanzeige we- gen Falschanschuldigung in Erwägung zu ziehen. Im Bereich, wo sich H. aufgehal- ten habe, sei er höchstens mit Schritttempo gefahren. Er habe auf Höhe des Bahn- hofs gewendet und wie ihm dies sei, gebe es dort kein Trottoir mehr. Daher könne es zutreffen, dass der Polizist auf der Strasse gestanden habe, dies aber eher in einem Parkfeld. Es habe zu keinem Zeitpunkt einen Anlass gegeben, wo sich H. vor ihm in Sicherheit hätte bringen müssen. Er nehme an, H. sei wohl mit sich selber unzufrieden und frustriert gewesen, vor allem wegen der Rückweisung der Busse. H. habe ihn schon beim J. gesehen. Der Polizist kenne ihn und wisse genau, dass dies sein Fahrzeug sei. H. habe gesehen, wie er das Fahrzeug parkiert habe. Er weise sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe aufs Allerschärfste zurück.
Seite 12 — 28 c)Im Anschluss an einen Augenschein vor Ort und Stelle wurden am 17. Sep- tember 2009 der Berufungskläger und H., dieser unter Hinweis auf die strafrechtli- chen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB, im Rahmen eines Konfrontverhörs einvernommen (act. 3.13). H. führte aus, er habe am Nachmittag des 10. Januar 2009 um ca. 16.45 Uhr im Bereich des Bahnhofs von D. eine Parkkontrolle durchgeführt. Nachdem er an der Parkuhr einen Kontrollstreifen ausgedruckt habe, habe er festgestellt, dass ein Wa- gen ausserhalb der markierten Parkfelder gestanden sei. Nachdem er festgestellt habe, dass niemand im Fahrzeug gesessen sei, habe er einen Ordnungsbussen- Zettel ausgestellt und diesen unter dem Scheibenwischer befestigt. In der Folge habe er seinen Kontrollgang in Richtung I. fortgesetzt. Gegenüber den RhB-Büros – die Örtlichkeit habe er beim heutigen Augenschein angegeben – sei das zuvor gebüsste Fahrzeug sehr langsam an ihm vorbei gefahren. Das Beifahrerfenster sei offen gewesen. In der Folge sei der anwesende Berufungskläger an ihm vorbeige- fahren und habe gleichzeitig sinngemäss gesagt: „H., du bist und bleibst ein riesen Arschloch.“ Gleichzeitig habe er den Bussenzettel durch das offene Beifahrerfenster in seine Richtung geworfen. Während er den Bussenzettel aufgelesen habe, sei der Berufungskläger bis vor den Q. gefahren und habe dort sein Fahrzeug gewendet. Um den Sachverhalt zu klären, habe er den daraufhin ihm entgegen fahrenden Be- rufungskläger anhalten wollen. Dazu habe er sich in den Bereich der Strassenmitte begeben und mit seiner linken Hand ein klares Haltezeichen gegeben, indem er seine Hand nach oben gehoben habe, so wie er das beim Augenschein getan habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wagen des Berufungsklägers noch etwa 30 Meter von ihm entfernt gewesen. Entsprechend denke er, das Haltezeichen eher etwas früher gegeben zu haben, als er das beim Augenschein gezeigt habe. In dieser Phase sei der Berufungskläger mit vielleicht 30 km/h in seine Richtung gefahren. Es wäre also kein Problem gewesen, vor ihm anzuhalten. Statt sein Haltezeichen zu befolgen, habe der Berufungskläger Gas gegeben und auf vielleicht 40-45 km/h beschleunigt. Als er realisiert habe, dass der Berufungskläger keine Anstalten zum Anhalten ge- macht und stattdessen beschleunigt habe, habe er schliesslich etwa zwei Schritte nach rechts gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wagen vielleicht noch drei bis vier Meter von ihm entfernt gewesen. Wenn er nicht weggegangen wäre und der Berufungskläger seine Fahrt wie erwähnt fortgesetzt hätte, wäre er ungefähr im Be- reich der linken Scheinwerfer mit ihm kollidiert. Unmittelbar nach diesem Ereignis habe er die erwähnte Busse eingepackt und sogleich telefonisch die Kantonspolizei alarmiert. Die Ordnungsbusse sei ein paar Tage später mit einem Begleitschreiben dem Berufungskläger nochmals zugestellt worden, worauf dieser sie beglichen
Seite 13 — 28 habe. Er könne ausschliessen, dass zum Ereigniszeitpunkt der Wagen von einer anderen Person als dem anwesenden Berufungskläger gelenkt worden sei. Diesen kenne er vom Sehen her. Er habe ihn zu den Umständen befragen wollen, insbe- sondere dazu, weshalb er ihm die Busse zurückgeworfen habe. Zudem hätte er die Ausweispapiere des Berufungsklägers überprüft. Der Berufungskläger sagte aus, nachdem H. eine derartige Räubergeschichte er- zähle, werde er den Fall seinen Anwälten übergeben. Er wolle lediglich ein paar Bemerkungen anbringen. Als er H. den Bussenzettel übergeben habe, habe er zu ihm gesagt: „ H., sie sind und bleiben ein primitiver Mensch. Nehmen sie diese un- gerechtfertige Busse zurück.“ Ein weiterer Dialog habe nicht stattgefunden. Es sei zutreffend, dass er den Bussenzettel aus dem Beifahrerfenster geworfen habe. An- schliessend habe er seinen Wagen genau an dieser Stelle gewendet und sei keinen Meter weiter in Richtung Q. gefahren. In der Folge habe er H. gar nicht mehr gese- hen und sei weggefahren. Betreffend Geschwindigkeit habe er sich an die konkrete Situation gehalten und seinen Wagen später auf vielleicht 30 bis 40 km/h beschleu- nigt. Diese Beschleunigung habe erst im Bereich der RhB-Parkplätze am Bahnhof- platz stattgefunden. Bevor er seinen Wagen neben ein Parkfeld am Bahnhofplatz gestellt habe, habe er H. beim J. gesehen. Dort hätten sie auch Sichtkontakt gehabt. H. müsse dann beobachtet haben, wie er seinen Wagen neben dem Kiosk abge- stellt habe. Als er nach höchstens etwa zwei Minuten wieder aus dem Kiosk gekom- men sei, habe er H. im Bereich seines Wagens gesehen und gleichzeitig den Bus- senzettel festgestellt. H. habe sich mit schnellen Schritten entfernt, während er ihm wiederholt „H.“ zugerufen habe. Dabei müsse er ihn gehört haben, er habe jedoch nicht reagiert. Weil seines Erachtens die Busse unter den dargelegten Umständen zu Unrecht ausgestellt worden sei, habe er sich in der Folge an den ehemaligen Gemeindepräsidenten von D., Herrn O., gewendet. An dieser Stelle wolle er noch darauf hinweisen, dass auch P. Probleme mit H. gehabt habe. In diesem Fall sei es auch zu einer Strafanzeige gekommen. Seine Anwälte würden diese Sachen noch genauer ausleuchten. H. hielt darauf vollumfänglich an seinen obigen Aussagen fest. Im Übrigen könne er sich nicht daran erinnern, den Berufungskläger beim Parkieren des Fahrzeuges be- obachtet zu haben. Andernfalls hätte er ihn darauf aufmerksam gemacht. Sodann sei es unmöglich, dass der Berufungskläger an der Stelle gewendet habe, an wel- cher er den Bussenzettel aus dem Fenster geworfen habe. Bei einer derartigen Kon- stellation hätte er ihn direkt ansprechen können und hätte kein Haltezeichen geben müssen. Schliesslich ergänzte der Berufungskläger, es übersteige seine Vorstel- lung, dass H. als Gemeindebeamter eine derartige Räubergeschichte zu Protokoll
Seite 14 — 28 geben könne. Nachdem er die Busse aus dem Wagen geworfen habe, sei er keinen Meter weiter in Richtung Q. gefahren. d)Am 30. November 2009 wurde K. unter Hinweis auf die strafrechtlichen Fol- gen einer falschen Zeugenaussage im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB als Zeuge einvernommen (act. 3.15). Er sagte aus, den ganzen Vorfall aufgrund der Schilde- rungen seines Vaters zu kennen. Hier könne er aber nur zu dem Teil Aussagen machen, den er selbst wahrgenommen habe. Am späteren Nachmittag, vermutlich gegen 17.00 Uhr, habe sein Vater in D. noch eine Zeitung holen und etwas im J. besorgen wollen. In der Folge sei er mit seinem Vater in dessen Auto zum J. gefah- ren, wo er aus dem Wagen ausgestiegen sei. Er habe sich dann ins Geschäft be- geben, um dort eine zusätzliche Packung Fertigfondue zu besorgen. Nach vielleicht drei bis vier Minuten habe er das Geschäft wieder verlassen. In der Folge habe er nach dem Wagen seines Vaters Ausschau gehalten und sei auf der N. etwa 20 bis 30 Meter in Richtung Bahnhof gelaufen. Dabei sei er unmittelbar hinter den beim J. parkierten Autos auf der Fahrbahn gegangen. In der Folge habe er beobachten kön- nen, dass sein Vater vom Kiosk aus von ihm weg gefahren sei und für ihn überra- schend nicht am Bahnhofparkplatz gewendet habe. Er habe dann gesehen, wie das Auto seines Vaters im Bereich des auf dem vorgehaltenen Foto abgebildeten Postautos bzw. Polizeifahrzeugs kurz angehalten habe. Den Grund dieses Stopps habe er damals nicht gekannt. Dass sein Vater mit einem Polizisten gesprochen habe, habe er damals nicht gesehen. In der Folge habe sein Vater den Wagen ge- wendet und zwar fast auf gleicher Höhe, wie er zuvor angehalten habe. Für ihn sei in diesem Moment nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb sein Vater dort gewen- det habe. In der Folge sei sein Vater zu ihm zurück gefahren, wo er ebenfalls in den Wagen gestiegen sei. Zwischenzeitlich sei er etwa auf Höhe des Kiosks gewesen. Aus seiner Perspektive habe er sehen können, dass sich Personen in dem Bereich aufgehalten hätten, in welchem sein Vater gewendet habe. Als Polizisten habe er dabei niemanden erkennen können. Für ihn habe das ganze ausgesehen, als würde sein Vater nach vorne fahren, dort kurz anhalten, dann wenden und anschliessend zu ihm zurück fahren. Auf entsprechende Frage habe er bei der Rückfahrt seines Vaters zu ihm nichts Aussergewöhnliches wahrgenommen. Entsprechend sei nach seiner Beurteilung auch niemand gefährdet worden. Es sei auch niemand auf der Strasse gewesen. Im Bereich des Bahnhofes sei sein Vater dann über den Bahn- hofplatz und nicht der Strasse entlang gefahren, um ihn zusteigen zu lassen. Auf Vorhalt der Aussagen, welche H. am 11. Januar 2009 gegenüber der Polizei ge- macht hatte (act. 3.4) sagte er aus, dieses Protokoll zum ersten Mal zu sehen. Sein Vater habe etwa auf gleicher Höhe kurz angehalten und dann gewendet. Die im
Seite 15 — 28 Protokoll erwähnten Örtlichkeiten seien ihm nicht bekannt. Nachdem sein Vater ge- wendet habe, sei niemand auf der Strasse gestanden. Am Strassenrand seien ein paar wenige Personen, möglicherweise Skifahrer, gewesen. Auf entsprechende Frage könne er sagen, dass sein Vater nie gegen eine dieser Personen gefahren sei. Als sein Vater das Wendemanöver abgeschlossen habe, sei er vielleicht etwa 10 bis 20 Meter vor dem Kiosk gewesen, möglicherweise auf Höhe des dortigen R.. Er sei nach wie vor auf der Strasse gegangen und zwar links (in Gehrichtung gese- hen). e)Unmittelbar im Anschluss an die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. November 2009 wurde mit K. ein Augenschein an Ort und Stelle durchge- führt (act. 3.16). K. gab an, sich im Bereich der R. auf der Fahrbahn (ausserhalb der Parkplätze) aufgehalten zu haben, als sein Vater den Wagen gewendet habe. Das Wendemanöver habe im Bereich der Bushaltestelle gegenüber dem Bahnhofge- bäude stattgefunden. Gemäss den Ausführungen des Untersuchungsrichters hat man von dem von K. als seinen Standort bezeichneten Bereich aus freie Sicht in Richtung I., wobei die Entfernung zum Wendemanöver gemäss den Angaben von K. ca. 104 Meter beträgt. 6.a)Völlig unbestritten ist, dass der Berufungskläger am Nachmittag des 10. Ja- nuar 2009 seinen Range Rover mit dem Kennzeichen G. ausserhalb eines markier- ten Parkfeldes in der Nähe des Bahnhofkiosks in D. abstellte. Fest steht auch, dass um ca. 16.45 Uhr desselben Tages der sich auf Patrouille befindende Polizist H. einen Bussenzettel ausstellte, den er am ordnungswidrig parkierten Range Rover anbrachte. Nach der Rückkehr zu seinem Fahrzeug folgte der Berufungskläger, wel- cher sich zu Unrecht gebüsst fühlte, mit seinem Wagen dem sich in Richtung der I. entfernenden H.. Auf der gleichen Höhe wie dieser angelangt, schimpfte ihn der Berufungskläger anerkanntermassen einen primitiven Menschen und warf den Bus- senzettel aus dem Beifahrerfenster in die Richtung des laufenden Polizisten, was der Berufungskläger zwar an der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2009 mit dem Hinweis darauf, er habe H. den Bussenzettel lediglich zugestreckt und darauf losgelassen, worauf dieser auf den Boden gefallen sei, noch bestritten, jedoch an- lässlich des Konfrontverhörs vom 17. September 2009 zugestanden hat. In Bezug auf die darauf folgenden Ereignisse weichen die Aussagen des Berufungsklägers und von H. jedoch voneinander ab, weshalb in sachverhaltsmässiger Hinsicht ge- prüft werden muss, ob der Berufungskläger nach dem Beschimpfen des Polizeibe- amten und dem Wegwerfen des Bussenzettels noch weiter in Richtung der I. gefah- ren ist und sich, nachdem er gewendet hatte, auf der Rückfahrt über ein Haltezei- chen des Polizisten hinweggesetzt hat oder ob er – wie er selbst geltend macht –
Seite 16 — 28 direkt an Ort und Stelle auf der Höhe des Polizeibeamten derart ein Wendemanöver durchgeführt hat, dass dieser gar niemals vor seinen Wagen zu stehen kam und ihm infolgedessen auch kein klar erkennbares Haltezeichen geben konnte. b)H. wurde am 11. Januar 2009 polizeilich (act. 3.4) und am 17. September 2009 untersuchungsrichterlich (3.13) sowie unter Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB einvernommen. Seine Aus- sagen sind dabei im hier einzig interessierenden Kernbereich klar, deutlich, über- einstimmend und widerspruchsfrei. So geht aus seinen Aussagen hervor, dass der Berufungskläger langsam an ihm vorbeigefahren sei und den Bussenzettel aus dem offenen Beifahrerfenster geworfen habe, worauf er den Bussenzettel aufgelesen habe, der Berufungskläger weiter in Richtung der I. gefahren sei, dieser das Fahr- zeug sodann gewendet habe und schliesslich zurückgefahren sei. Ebenfalls sagte H. beide Male widerspruchsfrei aus, dass er den Berufungskläger auf der Rückfahrt mit erhobener linker Hand habe anhalten wollen, dieser jedoch ohne anzuhalten an ihm vorbeigefahren sei. Die Sachverhaltsdarstellung des Polizeibeamten ist auf der ganzen Linie überzeugend und auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Ge- schehnisse (insb. Parkieren ausserhalb der markierten Parkplätze, Auffinden des Bussenzettels, Verfolgung des Polizeibeamten mit dem Fahrzeug, Beschimpfen des Polizeibeamten sowie Hinauswerfen des Bussenzettels) im Vorfeld der bestrit- tenen Ereignisse durchaus nachvollziehbar. Dies ungeachtet dessen, dass vor-in- stanzlich nicht als erstellt gelten konnte, dass der Berufungskläger – wie H. am 17. September 2009 vor dem Untersuchungsrichter aussagte – mit zunehmender Ge- schwindigkeit auf den Polizeibeamten zufuhr und mit etwa 40 km/h an ihm vorbei- fuhr, sondern dass vielmehr, - wie H. noch am Tag nach dem fraglichen Geschehen polizeilich aussagte – der Berufungskläger bloss langsam auf ihn zufuhr. Der tatsächlichen Darstellung des Berufungsklägers, er habe seinen Wagen nach der Beleidigung des ihn büssenden H. und dem Hinauswerfen der Busse an Ort und Stelle gewendet, ist dagegen nicht zu folgen. Vielmehr erscheint plausibel, dass sich der soeben einen Polizisten beleidigende Berufungskläger von seinem Opfer entfernte und nicht seinen Wagen an Ort und Stelle wendete, wo er je nach Park- platzbesetzung damit zu rechnen hatte, durch das infolge des beabsichtigten Wen- demanövers allenfalls erforderliche Vor- und Zurückfahren gegen den hinter seinem Wagen stehenden Polizeibeamten zu fahren (vgl. Foto Nr. 7 des Augenscheinpro- tokolls vom 17. September 2009, act. 3.12). Ebenso ist festzuhalten, dass – wie bereits von der Vorinstanz darauf hingewiesen wurde - sich die von H. als Wende- platz bezeichnete Teerfläche zwischen dem Geschäft M. und dem Q. zum Wenden eines Wagens anbietet (vgl. Foto Nr. 6 des Augenscheinprotokolls vom 17. Sep-
Seite 17 — 28 tember 2009, act. 3.12; gemäss den unangefochtenen Feststellungen der ortskun- digen Vorinstanz befand sich das Geschäft M. im vorderen Gebäude auf Höhe der herunter gelassenen Sonnenstoren, während das benachbarte Gebäude mit roter Fassade den Q. darstellt), was ebenso die Glaubhaftigkeit der Aussagen von H. zu stützen vermag. Wie das Kantonsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, sind Po- lizeibeamte aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung geübt im Beob- achten und sachlichen Feststellen und Wiedergeben von Ereignissen. Sie haben im Weiteren keinerlei Veranlassung, jemanden grundlos zu beschuldigen. Dagegen sind die Aussagen des Berufungsklägers, der als Angeklagter im Gegensatz zu Zeugen nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, aufgrund seiner durchaus nachvollzieh- baren eigenen Interessen am Ausgang des Prozesses mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen. Vorliegendenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sich der Polizeibeamte H. beleidigen sowie die von ihm soeben ausgestellte Busse aus ei- nem offenen Beifahrerfenster zuwerfen liess, um darauf beim folgenden – je nach konkreten Platzverhältnissen eher komplizierten - Wendemanöver des Beleidi- gungstäters hinter oder neben dem sich wendenden Fahrzeug stehen zu bleiben, bis dieses das Wendemanöver abgeschlossen hatte und davonfuhr. Vielmehr wäre, wenn der Berufungskläger tatsächlich direkt an Ort und Stelle auf Höhe des Polizei- beamten gewendet hätte, wohl eher davon auszugehen gewesen, dass der Polizist das Fahrzeug am Wegfahren gehindert und den Fahrer zur Rede gestellt hätte, wurde doch die Parkbusse, welche just vor ihm aus dem Fenster geworfen wurde, klarerweise zu Recht erteilt. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers bewirkt der Umstand, dass H. an den beiden Einvernahmen verschiedene Örtlichkeiten – einmal das Geschäft M., das andere Mal den Q. - angegeben hat, bis zu welchen der Berufungskläger vor- gefahren sei, bevor er gewendet habe, nicht die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Polizeibeamten. Auf Foto Nr. 5 des Augenscheinprotokolls vom 17. September 2009 (act. 3.12) ist ersichtlich, dass das M. unmittelbar neben dem Q. liegt, getrennt durch eine dazwischen liegende Teerfläche, die sich durchaus zum Wenden eines Wagens eignet. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger sei- nen Wagen auf ebendieser Teerfläche gewendet hat, erscheint ein Auseinander- halten der beiden Örtlichkeiten für die Beschreibung des Wendepunktes als ent- behrlich. Ebenso kann nicht bemängelt werden, dass die Vorinstanz nicht mit Si- cherheit klären konnte, wo genau H. stand, als er dem Berufungskläger das Halte- zeichen gegeben hat (S. 22 des angefochtenen Urteils). Es gilt als erstellt, dass dies im Bereich des L. bzw. der RhB-Büros erfolgte, wobei darauf verzichtet werden kann, zu diesem Zweck den Standort von H. auf den Meter genau zu eruieren und
Seite 18 — 28 festzustellen, ob sich dieser – nachdem der Berufungskläger auf der Höhe des L. (act. 3.4) bzw. der RhB-Büros (act. 3.13) an ihm vorbeigefahren war – nach dem Auflesen des Bussenzettels noch einige Schritte weiter in Richtung der I. bewegt hat oder ob er an Ort und Stelle stehengeblieben ist. c)Am vorinstanzlich erstellten Sachverhalt vermögen auch die Aussagen von K. vor dem Untersuchungsrichter vom 30. November 2009 keine vernünftigen Zwei- fel aufkommen zu lassen. K. kennt den ganzen Vorfall nach seinen eigenen Aussa- gen aufgrund der Schilderungen seines Vaters und hat nur einen Teil selbst wahr- genommen. Er will weder einen Polizisten noch sonst jemanden auf der Strasse gesehen haben. Allerdings sagte er aus, aus einer Entfernung von über 100 Metern gesehen zu haben, wie das Auto seines Vaters im Bereich des auf dem ihm vorge- zeigten Foto (Anhang zu act. 3.15) sichtbaren Postautos bzw. Polizeifahrzeugs kurz angehalten habe. Sodann habe sein Vater den Wagen fast auf gleicher Höhe ge- wendet. Die Zeugenaussage von K. steht der Richtigkeit des vorinstanzlich erstell- ten Sachverhaltes nicht entgegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage, sein Vater habe „fast“ auf der gleichen Höhe gewendet, wie er zuvor kurz angehal- ten habe, gerade nicht mit einer Wendung „genau an dieser Stelle“ gleichzusetzen ist, wie sie vom Berufungskläger behauptet wird (act. 3.13), schon gar nicht aus einer Entfernung von über 100 Metern. Folglich ist aufgrund der Zeugenaussage von K. keineswegs ausgeschlossen, dass der Berufungskläger nach dem Anhalten seines Wagens ca. 30 Meter bis zum Teerplatz zwischen dem Geschäft M. und dem Q. weitergefahren ist, wo er seinen Wagen schliesslich wendete. Sodann ist auch die Argumentation des Berufungsklägers, es erscheine logisch, dass K. den hinter dem fast zwei Meter hohen Range Rover stehenden H. gar nicht habe sehen kön- nen, nicht stichhaltig. Die Annahme, H. sei während des ganzen Wendemanövers, welches nach der Aussage des Berufungsklägers auf der Höhe des Polizeibeamten stattfand, hinter dem sich wendenden Fahrzeug verdeckt gewesen, würde offen- sichtlich an der Wirklichkeit vorbei gehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass H. im Laufe des Wendemanövers einen gewissen Abstand zum Fahrzeug gehabt hätte und somit klarerweise nicht ständig von diesem verdeckt gewesen wäre. Die Ant- wort auf die Frage, ob K. den Polizisten auf der Strasse hätte sehen müssen, ist aber eine andere. Diesbezüglich hätten - entgegen der Darstellung des Berufungs- klägers - der Vorinstanz auch angesichts der Aussage von K., bei der Rückfahrt seines Vaters zu ihm nichts Aussergewöhnliches wahrgenommen zu haben, keine erheblichen Zweifel aufkommen müssen. K. musste aufgrund seiner Entfernung zu H. diesen nicht unbedingt gesehen haben. Der Angeklagte hielt bei der Rückfahrt nach durchgeführtem Wendemanöver erwiesenermassen nicht mehr an und fuhr
Seite 19 — 28 unauffällig und zügig voran. Dass K. – wie er behauptet - nichts Aussergewöhnli- ches gesehen haben will, muss somit nicht notwendigerweise bedeuten, dass H. den Berufungskläger nicht anzuhalten versuchte. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht im Wesentlichen auf die Aussagen von H. vom 11. Januar 2009 und vom 17. September 2009 abstützte und für erstellt erachtete, dass der Berufungskläger, nachdem er den Bussenzettel aus dem offenen Beifahrerfenster in die Richtung von H. geworfen hatte, weiter in Richtung der I. gefahren ist, sein Fahrzeug auf Höhe des Geschäftes M. bzw. des Q.s gewendet hat und sich bei der Rückfahrt über ein Haltezeichen des Polizeibeamten H. hinweggesetzt hat. 7.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen (Satz 1). Die Signale und Markierungen gehen dabei den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Si- gnalen und Markierungen vor (Satz 2). Als polizeiliche Weisungen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Anordnungen, für welche sich die Polizei auf ihren Genera- lauftrag, für Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr zu sorgen, berufen kann (BGE 102 IV 253 E. 3.b; 114 IV 154 E. 2.c). Laut Art. 90 Ziff. 1 SVG werden Verlet- zungen dieser Bestimmungen mit Busse bestraft. Auf der Rückfahrt setzte sich der Berufungskläger über ein Haltezeichen des Poli- zeibeamten H. hinweg, welcher ihm den kurz davor weggeworfenen Bussenzettel wieder aushändigen und seine Ausweispapiere kontrollieren wollte. Das berechtigte Haltezeichen erfolgte unmittelbar im Verkehr und mit direktem Bezug auf diesen, weshalb es ohne weiteres eine polizeiliche Weisung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG darstellt. Nach der klaren und widerspruchsfreien Darstellung von H. versuchte er den Berufungskläger mit einem deutlichen Handzeichen anzuhalten, indem er sich in den Bereich der Strassenmitte begab und seine linke Hand nach oben ge- halten hat. Für die erkennende I. Strafkammer des Kantonsgerichts bestehen keine Zweifel, dass es sich hierbei um ein klar erkenn- und sichtbares Haltezeichen ge- handelt hat. Ebenso ist aufgrund dieser Sachlage erwiesen, dass der Berufungsklä- ger den ein Haltezeichen gebenden H. zumindest sehen musste. Damit liegt eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG vor, weshalb der vor-instanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist. 8.Den vom Berufungskläger in seiner Berufungsschrift gestellten, aber anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 8. September 2010 nicht erneuerten prozessu- alen Anträgen auf Durchführung eines Augenscheins, Einvernahme von Zeugen so-
Seite 20 — 28 wie Einholung von Expertisen bzw. Beizug von Sachverständigen ist nicht zu folgen. Die vorliegend relevante Örtlichkeit ist in act. 3.12 hinreichend dokumentiert, wes- halb sich ein Augenschein als unnötig erweist. Seinen Antrag auf Einvernahme von Zeugen begründet der Berufungskläger nicht einmal und erwähnt solche auch nicht namentlich. K. wurde bereits am 30. November 2009 als Zeuge einvernommen (vgl. act. 3.15). Da in tatsächlicher Hinsicht lediglich die Frage umstritten ist, ob der Be- rufungskläger eine polizeiliche Weisung missachtet hat, erscheint schliesslich an- gesichts der aktenmässig genügend ausgewiesenen Sachlage auch die Einholung von Expertisen bzw. der Beizug von Sachverständigen als unnötig, weshalb auch dieser - vom Berufungskläger ebenfalls unbegründet gelassene - Antrag abzuwei- sen ist. 9.Der Berufungskläger rügt, durch das angefochtene Urteil sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Von den in der Anklageschrift erwähnten Straftatbeständen sei er freigesprochen worden. Stattdessen sei er wegen einer Übertretung verurteilt worden, die in der Anklage nicht genannt worden sei. Dem- nach ist zu prüfen, ob mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch der Anklagegrundsatz oder die Verteidigungsrechte – insbesondere der Gehörsanspruch - des Berufungs- klägers verletzt worden sind. a)Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Ange- schuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Schmid, a.a.O., N 843), welchen Grundsatz Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festhält. Wurde der Angeklagte auf Grund eines anderen Straftatbestandes als in der Anklage beantragt verurteilt, ist zu prüfen, ob er im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falls die andere rechtliche Qualifikation erwarten musste. In diesem Fall liegt keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte vor (BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Ausnahmsweise kann eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs verneint werden, wenn eine Anhörung zur veränderten rechtlichen Würdigung überhaupt keine Aus- wirkungen auf die Ausübung der Verteidigungsrechte des Angeklagten haben konnte (Urteil des Bundesgerichts 6P.82/2000 vom 22. Januar 2001 E. 2b/cc; 6B_491/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.3).
Seite 21 — 28 b)Der Berufungskläger wurde mit Anklageverfügung vom 11. Januar 2010 (act. 1.19) wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Von diesen Tatbeständen wurde er vor-instanz- lich freigesprochen und stattdessen der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig gesprochen. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 11. Januar 2010 hielt die Anklagebehörde fest, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten auch gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen haben dürfte und dass diese Bestimmung indessen wohl durch die zur Anklage gebrachten Straftatbestände konsumiert werden dürfte (act. 1.21, S. 4). Im Plädoyer vor der Vorinstanz befasste sich der Berufungskläger – wenn auch nicht einlässlich – mit diesen Bestimmungen, indem er ausführte, dass, wenn jemand einfach nur an einem Polizisten vorbeifahre, dies in der Regel eine Verzeigung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Folge habe (Vorinstanz act. 4, S. 13). Vorliegendenfalls er- folgte demnach der Schuldspruch auf Grund eines anderen als der anklageweise beantragten Straftatbestände, wobei die Vorinstanz sich ausschliesslich auf den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt stützte. Angesichts der ausdrücklichen Nennung des von der Vorinstanz als erfüllt erkannten Tatbestandes in der Ergän- zung der Anklageschrift kann jedoch keine Rede davon sein, der Berufungskläger habe nicht mit der erfolgten Verurteilung rechnen müssen. Vielmehr hat sich dieser im vorinstanzlichen Verfahren zu diesen Bestimmungen sogar geäussert. Zudem führte der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auf sieben Seiten aus, wes- halb er nach seiner Ansicht nicht gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verstossen habe. Eine allfällige Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren wäre damit jedenfalls im Berufungsverfahren geheilt worden. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten ist somit unbegründet. 10.Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen (Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Während in der Ergänzung der Anklageschrift (act. 1.21) eine Tagessatzhöhe von Fr. 570.-- beantragt worden war, berechnete die Vor- instanz mit dem Berufungskläger (S. 35 des angefochtenen Urteils) eine solche von Fr. 294.25. Wohl beantragt der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift die Auf- hebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils und erwähnt die ausgefällte Busse von Fr. 600.-- auf Seite 12 der Berufungsschrift, jedoch bringt er mit keinem Wort vor, weshalb die ausgesprochene Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe unange- messen sein sollten. Da die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe ohnehin nicht unange-
Seite 22 — 28 messen erscheinen, ist darauf nicht weiter einzugehen und das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen. 11.Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'530.-- (staatsanwaltschaftliche Untersuchungsgebühr Fr. 1'900.--; Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 130.--; Gerichtsgebühr Fr. 3'500.--) auferlegte die Vorinstanz dem Berufungskläger. Sie führte aus, der Berufungskläger sei zwar von den seitens der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Vorhalten freigesprochen worden, doch habe zwischen sei- nem Tun und der Verurteilung wegen einer Übertretung dennoch ein sachlicher Zu- sammenhang bestanden. Indem der Berufungskläger ein Haltezeichen eines Ge- meindepolizeibeamten bewusst missachtet habe, habe er nicht nur eine Rechts- norm verletzt, sondern überdies einen begründeten Anfangsverdacht für eine Stra- funtersuchung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gesetzt. Unter diesen Umständen rechtfer- tige es sich, ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens un- geschmälert aufzuerlegen im Sinne von Art. 157 StPO. In seiner Berufungsschrift beanstandet der Berufungskläger, die Anklagepunkte „Gefährdung des öffentlichen Verkehrs“ und „Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte“ seien einer- seits vom Anzeige erstattenden Polizisten und andererseits vom Untersuchungs- richter vorgebracht worden. Diesen sei mangelnde Kenntnis des Sachverhaltes und der Tatbestandselemente, die erfüllt sein müssten, vorzuwerfen. Der Berufungsklä- ger habe anlässlich des Verfahrens seine Aussagen nicht verändert und zu keiner Ausweitung des Verfahrens Anlass gegeben. Hätten die Untersuchungsbehörden von Beginn weg die Verfolgung einer Übertretung zum Ziel gehabt, so wäre es zum Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten und nicht zu einem Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss gekommen. Letzteres führe selbstverständlich zu deutlichen Mehrkosten. Den Berufungskläger für die verkehrte Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden büssen zu lassen, entspreche weder dem Gesetz noch der Bundesverfassung. a)Art. 157 StPO bestimmt, dass bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens das Gericht dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise überbinden kann, wenn er durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Nach Art. 158 Abs. 2 StPO werden, wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tatbestände eingestellt worden ist oder der Angeklagte vom Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt wird, ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden. Dabei bedeutet „in der Regel“ nichts anderes, als dass
Seite 23 — 28 vom statuierten Grundsatz unter den Voraussetzungen von Art. 157 StPO abgewi- chen werden kann (PKG 1998 Nr. 33 E. 2). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kommt eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens höchs- tens dann in Betracht, wenn dem Beschuldigten ein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden kann und zwischen diesem Verhalten und den auferlegten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 114 Ia 299 E. 4a). Dabei genügt es jedoch nicht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten objektiv zur Untersuchung oder Verlängerung des Verfahrens Anlass gegeben hat. Das Bundesgericht spricht von einer Haftung für prozessuales Verschulden beziehungsweise von einer zivil- rechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten (BGE 116 Ia 162 E. 2d; 115 Ia 111 E. 3; 109 Ia 160 E. 4a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind im Zusammenhang mit der Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch zwei Gruppen von Fällen zu unter- scheiden. Einerseits kann dem Beschuldigten ein prozessuales Verschulden im en- geren Sinn zur Last gelegt werden. Das trifft etwa zu, wenn er die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt oder das Verfahren erschwert und verlängert, indem er nicht zu Verhandlungen erscheint. Soweit durch solches Verhalten Kosten entstehen, können sie dem Beschuldigten wegen prozes- sualen Verschuldens auferlegt werden. Andererseits gibt es Fälle, in denen dem Beschuldigten wegen des Verhaltens, das Gegenstand des Strafverfahrens war, die Kosten auferlegt werden mit der Begründung, dieses Verhalten sei zwar nicht straf- bar, aber unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar. Bei diesem prozessua- len Verschulden im weiteren Sinne veranlasst der Beschuldigte durch sein rechts- widriges, schuldhaftes Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens (BGE 116 Ia 162 E. 2d; 109 Ia 160 E. 4b). Dies ist nur dann der Fall, wenn er im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schwei- zerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (PKG 1995 Nr. 30). Ein schliesslich erfolgter Freispruch bedeutet nicht, dass für die Einleitung des Straf- verfahrens und für die Anklageerhebung von Anfang an kein hinreichender Anlass bestand. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht muss in diesem frühen Zeitpunkt Gewissheit oder auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ver- urteilung gegeben sein. Von einer Anklageerhebung ist nur abzusehen, wenn auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N 21 mit Hinweis). Die mit dem das Ver- fahren abschliessenden Entscheid verbundene Kostenauflage ist aber unzulässig,
Seite 24 — 28 wenn darin eine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck kommt (BGE 115 Ia 309 E. 1a). b)Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Berufungskläger das Verfahren erschwert oder verlängert hätte und dass hierdurch Kosten entstanden wären. Kein prozesswidriges Verhalten begeht der Beschuldigte, der die Auskunft verweigert oder die Tat zu Unrecht bestreitet, weil er sich nicht selbst belasten muss. In diesem Zusammenhang wäre eine Kostenauflage nur zulässig, wenn der Berufungskläger sich krass wahrheitswidrig verhalten oder durch falsche Erklärungen unnötige Un- tersuchungen veranlasst hätte in der Absicht, das Strafverfahren zu verlängern, mit anderen Worten, wenn er ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 108 N 27). Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, welches eine Auferlegung der Kosten an den Berufungskläger rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob dem Berufungskläger ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorgehalten werden kann. Zunächst ist zu beachten, dass H. auf die Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Berufungskläger betreffend allfälliger ehrverletzender Äusserungen verzichtet hat, weshalb dem Berufungskläger die Verfahrenskosten nicht gestützt auf seine unbe- strittene, herabwürdigende Bezeichnung von H. als „primitiven Menschen“ auferlegt werden können. Die Vorinstanz erachtete entgegen der Anklageschrift nicht als er- stellt, dass der Berufungskläger mit zunehmender Geschwindigkeit auf H. zugefah- ren sei, mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40 km/h an diesem vorbeigefahren sei und damit Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB verletzt habe. Ein Schuldspruch erfolgte lediglich wegen Missachtung der polizeilichen Weisung (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG), weswegen eine Unter- suchung zu Recht erfolgt sei und wofür der Berufungskläger auch kostenpflichtig sei. Die Vorinstanz führt zwar aus, dass der Berufungskläger mit der Missachtung der polizeilichen Weisung einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafunter- suchung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs und Drohung gegen Behörde und Beamte gesetzt habe, jedoch begründet sie diesen Zusammenhang nicht wei- ter. Wohl erwägt sie, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei das Verhalten des Berufungsklägers geeignet, die Eröffnung einer Strafuntersuchung herbeizuführen, hingegen wird nicht gesagt, weshalb dies (auch) für eine Strafuntersuchung im Hinblick auf Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten sollte. Ein solcher Zusammenhang ist denn auch nicht ersichtlich, kann doch nicht aus einer einfachen Übertretung wie der Missachtung einer polizeilichen Weisung gleich auf die mutmassliche Begehung der angeklagten
Seite 25 — 28 Vergehen geschlossen werden. Festzuhalten ist auch, dass dem Berufungskläger nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er sei mit zunehmender Geschwindigkeit auf H. zugefahren und habe sich damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise pflicht- widrig verhalten. Eine solche Begründung widerspräche klar der in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) statuierten Unschuldsvermutung. Aus dem Gesagten geht hervor, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen wer- den kann, er habe sich im Sinne von Art. 157 StPO rechtswidrig und schuldhaft verhalten und er habe dadurch begründeten Anlass zur Durchführung der im Hin- blick auf Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB erfolgten Untersu- chung und des ebendiese Tatbestände behandelnden Gerichtsverfahrens gegeben. Der Berufungskläger weist in seiner Berufungsschrift zu Recht darauf hin, dass, wenn von Anfang an lediglich der Übertretungstatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG untersucht worden wäre, die Verfahrenskosten insgesamt tiefer ausgefallen wären, da die Erledigung in einem Strafmandatsverfahren möglich gewesen wäre. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger durch das Missachten einer polizeilichen Weisung – wie gesagt - eine Strafuntersuchung veranlasst und dafür auch einzustehen hat. Insbesondere waren für die Frage, ob der Berufungskläger Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verletzt hat oder nicht, die durchgeführten Befragungen auch diesfalls grundsätzlich erforderlich. Jedoch wäre
Seite 26 — 28 Dabei darf dem Angeklagten eine Umtriebsentschädigung nur unter denselben Vor- aussetzungen verweigert werden, unter denen ihm gemäss Art. 157 StPO auch Kosten auferlegt werden dürfen, mithin wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat (PKG 2001 Nr. 20 E. 2a, vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 416 in Verbindung mit S. 395 ff.). Demnach ist der Berufungskläger entsprechend der Kostenverteilung zu entschädigen. Gemäss der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote vom 28. April 2010 entstand dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers bis zum 11. Januar 2010 (Datum der Anklageverfügung) ein Aufwand von Fr. 1'709.80 (einschliesslich Auslagen), was unter Addition der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 129.95) ein Betrag von Fr. 1’839.75 ergibt. Zur Hälfte dieses Betrages - somit Fr. 919.90 - ist der Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. dem Kanton Graubünden zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Verfahren, das heisst bis (und mit) dem 8. April 2010, als das angefochtene Urteil dem Berufungskläger zuging, entstand seinem Rechtsvertreter ein Aufwand von Fr. 3’852.20 (einschliesslich Auslagen), was unter Addition der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 292.80) ein Betrag von Fr. 4'145.-- ergibt. In der Höhe von drei Vierteln dieses Betrages - somit Fr. 3'108.75 - ist der Berufungskläger für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren vom Bezirk S. zu entschädigen. 12.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und damit die Berufung teilweise gutzuheis- sen ist. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln (Fr. 2'250.--) dem Berufungskläger und zu einem Viertel (Fr. 750.--) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Entsprechend der Kostenverteilung ist der Berufungskläger für das Berufungsver- fahren vom Kanton Graubünden zu entschädigen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO), wobei vorliegend nicht ungeachtet auf die an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten abgestellt werden kann. Gemäss den Kostennoten vom 28. April 2010 und 8. September 2010 erwuchs dem Verteidiger des Berufungsklägers für das Be- rufungsverfahren seit dem 15. April 2010 ein Aufwand von 1'355 Minuten entspre- chend Fr. 5'661.40 (inkl. Auslagen, exkl. MWST). Hat der Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten An- spruch auf rechtliches Gehör, dass das Strafgericht, wenn es diese nicht tel quel übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3).
Seite 27 — 28 Angesichts dessen, dass es sich um einen Fall von relativ beschränkter Tragweite handelt (der Berufungskläger wurde vorinstanzlich zu einer Busse von Fr. 600.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt) und die Materie von geringer Tragweite ist (fraglich ist einzig in tatsächlicher Hinsicht, ob der Berufungs- kläger eine polizeiliche Weisung missachtet hat), erscheinen der erkennenden I. Strafgerichtskammer die vom Verteidiger des Berufungsklägers zwischen dem 21. April 2010 und dem 27. April 2010 hauptsächlich für die Ausarbeitung und Fertig- stellung der 14 Seiten umfassenden Berufungsschrift insgesamt aufgewendeten 8 Stunden und 30 Minuten (510 Minuten) als übersetzt. Zudem erscheint der Fall nicht derart komplex, dass es notwendig gewesen wäre, am 23. April 2010 90 Minuten aufzuwenden, damit die Kanzleipartnerin des berufungsklägerischen Verteidigers das angefochtene Urteil studieren, analysieren und anschliessend mit diesem be- sprechen konnte. Sodann ist die im Wesentlichen für die Vorbereitung und Fertig- stellung des Plädoyers am 6. September 2010 und 7. September 2010 benötigte Zeit von insgesamt 5 Stunden (300 Minuten) in dieser Höhe nicht mehr angemes- sen, handelte es sich doch um ein auf 6 Seiten beschränktes Plädoyer, wobei das Wesentliche des Falles bereits in der Berufungsschrift enthalten war. Da es sich - wie erwähnt - um einen Fall von relativ beschränkter Tragweite handelt, erscheinen die 60 Minuten, während welcher der Verteidiger vorgängig der Berufungsverhand- lung vom 8. September 2010 mit dem Berufungskläger eine Besprechung durch- führte, überhöht. Die Berufungsverhandlung dauerte sodann nicht - wie in der Kos- tennote naturgemäss gemutmasst - 60 Minuten, sondern lediglich von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr, somit 30 Minuten. Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich, den finanziellen Aufwand des Verteidigers für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen. Der Berufungskläger ist zu einem Viertel dieses Betra- ges, somit Fr. 1'000.--, vom Kanton Graubünden für das Berufungsverfahren zu ent- schädigen.
Seite 28 — 28 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.a)Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von 2'030.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und der Staatsanwaltschaft Graubünden bzw. des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 919.90 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. b)Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses S. von Fr. 3'500.-- gehen zu ¼ zu Lasten von X. und zu ¾ zu Lasten des Bezirks Prättigau Davos, welcher X. mit Fr. 3'108.75 (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: