Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 26. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 18[nicht/mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 19. Oktober 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 5. Januar 2010, mitgeteilt am 18. März 2010, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsvorschriften, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.X. wurde am 23. April 1948 in Bellante (Teramo), Italien, geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt an der oberen _ in Chur. X. ist Vater von zwei Kindern, geboren 1977 und 1983. Von der Mutter der Kinder, Z., ist er geschieden. Beruflich ist X., gelernter Ingenieur, als Geschäftsführer der Firma A. in Chur tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt seinen Angaben zufolge Fr. 31'000.-. Er besitzt in Chur zwei Wohnungen im Wert von Fr. 1.5 Millionen, welche mit Hypotheken in der Höhe von Fr. 1.1 Millionen belastet sind. Für seine Ex-Frau und Kinder bezahlt er monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'000.-. B.Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. von 2002 bis 2006 drei Mal wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verzeichnet. Letztmals wurde er am 20. November 2006 vom Kreispräsidenten Mesocco der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Im Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) ist X. mit zwei Einträgen verzeichnet. C.Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) vom 19. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Mai 2009, wurde X. vom Kreispräsidenten des Kreises Chur der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von Fr. 12'400.- verurteilt. D.Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 4. Juni 2009 fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Chur die Akten am 5. Juni 2009 im Sinne von Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. E.Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am 26. Dezember 2009 fuhr der Angeklagte mit seinem Ferrari F430 von Chur kommend in Richtung Domat/Ems. Auf der
Seite 3 — 13 Emserstrasse auf der Höhe des Hofes Hartmann überholte er trotz sichtbarem Gegenverkehr den vor ihm mit mind. 70 km/h fahrenden Personenwagen, _, von Y.. Dabei hielt er während des ganzen Überholmanövers keinen genügenden Abstand ein, d.h. beim Hintereinanderfahren, beim Überholen und auch beim Wiedereinbiegen. So schloss er vor dem Überholmanöver bis auf wenige Meter zum vorausfahrenden Y. auf. Während des Überholmanövers überfuhr der Angeklagte die Mittellinie nie ganz, sodass der seitliche Abstand zum überholten Fahrzeug lediglich ca. 30 bis 40 cm betrug. Schliesslich kreuzte er das entgegenkommende Fahrzeug nur gerade nach einem Bruchteil einer Sekunde, nachdem er das Überholmanöver abgeschlossen hatte.“ F.Mit Urteil vom 5. Januar 2010, mitgeteilt am 18. März 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur was folgt: „1. X. ist der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig. 2. Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 620.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'010.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'365.00, Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Barauslagen von CHF 145.00) gehen zu Lasten von X.. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 gehen ebenfalls zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen direkt an das Kreisamt Chur zu bezahlen. X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF 15'410.00 (Geldstrafe: CHF 12’400.00; Verfahrenskosten: 3'010.00). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Urteils auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil liess X. am 12. April 2010 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 5. Januar/18. März 2010 sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV
Seite 4 — 13 sowie Art. 2 Abs. 1 VRV (recte: Art. 12 Abs. 1 VRV) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig zu sprechen. 4. Hierfür sei er mit einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ H.Mit Eingabe vom 26. April 2010 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden innert Frist ihre Stellungnahme ein, gemäss welcher sie die Abweisung der Berufung beantragte. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung von X. vom 12. April 2010 zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.a)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil kann jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). b)Die Vorinstanz hat X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das
Seite 5 — 13 vorinstanzliche Urteil hat X. Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei der einfachen Verkehrsregelverletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 600.- zu bestrafen. Dabei macht der Berufungskläger geltend, er anerkenne zwar, den Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne der genannten Bestimmung nicht eingehalten zu haben, allerdings bestreite er, dass der Abstand beim Hintereinanderfahren vor dem Überholmanöver derart kurz gewesen sein solle, dass er dadurch Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV grob verletzt habe. Bezüglich des seitlichen Abstandes führt X. aus, dieser scheine aufgrund der Videoaufnahmen eher knapp, wie gross der seitliche Abstand letztlich effektiv gewesen sei, sei jedoch nicht bekannt. Jedenfalls könne auch diesbezüglich nicht von einer groben Verkehrsregelverletzung gesprochen werden. Hinsichtlich des Sicherheitsabstandes beim Wiedereinbiegen anerkennt der Berufungskläger ebenfalls, dass die erforderliche Distanz möglicherweise nicht ganz eingehalten worden sei (Art. 10 Abs. 2 VRV). Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dies stelle eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dar. In Bezug auf den Sicherheitsabstand zum entgegenkommenden Fahrzeug führt der Berufungskläger aus, der entgegenkommende Lenker habe die Situation nicht als gefährlich eingestuft, da er während des Überholmanövers unbeirrt weitergefahren sei. Er bestreitet demnach, gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen zu haben. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Widerhandlung des Berufungsklägers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV und Art. 12 Abs. 1 VRV. X. anerkennt, gegen diese Verkehrsregeln verstossen zu haben. Dass der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver die genannten Bestimmungen verletzt hat, ist nicht zuletzt aufgrund der äusserst aufschlussreichen Videoaufzeichnung als ausgewiesen zu erachten. Diesbezüglich ist das vorinstanzliche Urteil denn auch zu schützen. Nachfolgend gilt es demnach einerseits zu prüfen, ob X. mit seinem Überholmanöver auch gegen Art. 35 Abs. 2 SVG verstossen hat und andererseits ob er sich der einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. 3.a)Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt
Seite 6 — 13 auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. b)Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 4.a)Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholen will, benötigt dazu so viel Raum auf der Fahrbahn, dass er mit ausreichend grossem Abstand am zu überholenden Verkehrsteilnehmer vorbeifahren (Breite des Raums) und mit ausreichendem Abstand zu diesem (Länge des Raumes) allenfalls wieder einbiegen kann, ohne den Gegenverkehr oder andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Wie viel Raum er in Metern braucht, kann nicht allgemein festgelegt werden, hängt der Raumbedarf doch von den verschiedensten Umständen ab, wie etwa von der Art des überholenden Fahrzeugs, der Art des zu überholenden Verkehrsteilnehmers, den absoluten Geschwindigkeiten der beiden Verkehrsteilnehmer usw.. Der Teil der Fahrbahn, den der Fahrzeugführer zum Überholen benötigt, muss übersichtlich und frei sein. Übersichtlichkeit ist gegeben,
Seite 7 — 13 wenn derjenige, der überholen will, die Strecke überblicken, einsehen kann. Linksüberholen auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr ist die klassische Überholsituation, auf die der Gesetzgeber sein Hauptaugenmerk gerichtet hat. Es dürfte die schwierigste Überholsituation überhaupt sein. Die Kenntnis der Länge des Überholwegs ist hier von besonderer Bedeutung, ist doch mit Gegenverkehr zu rechnen. Die Länge des Überholwegs steht dabei in engstem Zusammenhang mit der Höhe der absolut gefahrenen Geschwindigkeiten und mit der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Überholende muss diese Strecke überblicken können und die Gewissheit haben, dass sie frei ist und es so lange bleibt, bis er mit genügendem Abstand vom überholten und ohne Behinderung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, das Überholmanöver beenden kann. Allgemein muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Auflage, Bern 2002, N 716 ff.; BGE 121 IV 235). b)Die rechtlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils vom 5. Januar 2010 sind sowohl in Bezug auf Art. 34 Abs. 4 SVG als auch bezüglich Art. 35 Abs. 2 SVG sehr umfassend und darüber hinaus überaus zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. In Bezug auf den Sicherheitsabstand zum entgegenkommenden Fahrzeug führt X. aus, das entgegenkommende Fahrzeug sei während des Überholmanövers unbeirrt weitergefahren. Die Tatsache, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht die Lichthupe betätigt habe, deute darauf hin, dass sich dieser durch das Überholmanöver nicht behindert gefühlt habe. Auch sei nicht erwiesen, dass dieses Fahrzeuge habe abbremsen müssen. Wer überholt, obschon ein entgegenkommendes Fahrzeug nahe ist und wer in zu geringer Entfernung vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder nach rechts einbiegt, missachtet dadurch Art. 35 Abs. 2 SVG. Die Kenntnis der Länge des Überholwegs ist dabei von besonderer Bedeutung, wobei die Länge des Überholwegs nicht zuletzt von der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges abhängt. Die Länge des Überholwegs kann dabei nur geschätzt werden, wobei angesichts der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers eine vorsichtige Schätzung geboten ist. Insbesondere muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug mit 80 km/h, eventuell sogar mit 90 km/h fährt
Seite 8 — 13 (vgl. BGE 118 IV 238). So führt X. in seiner Berufung an das Kantonsgericht Graubünden vom 12. April 2010 denn auch aus, es scheine, dass dieses Fahrzeug sehr schnell entgegen gekommen sei. Aufgrund dessen kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger bei der Länge des Überholwegs verschätzt hat. So ist auch aufgrund der Akten erwiesen, dass X. nach einem Bruchteil einer Sekunde nach dem Wiedereinbiegen das entgegenkommende Fahrzeug bereits kreuzte. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere der Videoaufzeichnung kann zweifelsohne festgestellt werden, dass X. für sein Überholmanöver nicht über den nötigen Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG verfügte und damit sowohl das entgegenkommende Fahrzeug als auch andere Verkehrsteilnehmer behindert hat. Zusammenfassend ergibt sich, dass X. mit seinem Überholmanöver auch die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt hat. In der Folge gilt es nun zu prüfen, ob sich X. mit seinem Verhalten einer einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. 5.a)Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsverordnung des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Dasselbe gilt für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefährdung geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der
Seite 9 — 13 Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrwidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. zum Ganzen BGE 6P.138/2004 E. 3.2; BGE 6B_660/2009 E. 3.4; Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, Art. 34 SVG, Art. 90 SVG, S. 247 ff.). b)Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann. Was unter einem „ausreichenden Abstand“ im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (vgl. BGE 6P.138/2004 E. 3.1). Ausreichend ist jener Abstand, der es dem hintanfahrenden Fahrzeug erlaubt, sein Fahrzeug auch bei einer Notbremsung des voranfahrenden Fahrzeuges ohne Kollision und Gefährdung anderer nötigenfalls hinter diesem anhalten zu können (vgl. Giger, a.a.O., S. 107; Schaffhauser, a.a.O., N 690 und 692). Der halbe Tachoabstand, der häufig als Faustregel herangezogen wird, entspricht einem Abstand von 1.8 Sekunden, was der ungefähren Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Wagens entspricht. Seitliche Abstände sollen so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen (vgl. Giger, a.a.O., Art. 34 SVG, S. 107; Schaffhauser, a.a.O., N 703). Ungenügender Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug ist eine sehr häufige Erscheinung. Oft wird mit völlig unzureichendem Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug gefahren. Solches Verhalten ist äusserst gefährlich und wohl als konkrete Verkehrsgefährdung zu qualifizieren (vgl.
Seite 10 — 13 Schaffhauser, a.a.O., N 691). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich. Das Bundesgericht hat jedenfalls in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei (vgl. BGE 6P.138/2004 E. 3.2.2). Geht man zugunsten des Berufungsklägers davon aus, dass er mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war und im Sinne der Faustregel als minimal noch zulässigen Abstand einen „halben Tacho“ erachtet, so hätte X. mindestens 35 Meter hinter Y. her fahren müssen, was er zugestandenermassen nicht gemacht hat. Folgt man den überzeugenden und ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen von Boll (Boll, a.a.O., S. 53 ff.) und geht man demnach davon aus, dass insofern als der Abstand 0.6 Sekunden (1/6 Tacho) oder weniger beträgt, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG angenommen werden kann, so wären dies im Falle von X. und der Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h 11.66 Meter (70 km/h : 6). Auch wenn man davon ausgeht – wie es auch der Bezirksgerichtsausschuss Plessur in seinem Urteil vom 5. Januar 2010 darlegt –, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen mehr als drei Meter habe betragen müssen, wie dies Y. schätzte, so ist aufgrund der Videoaufzeichnung klar ersichtlich, dass der vorgeschriebene Abstand unter zehn Meter gelegen haben muss. Lag der Abstand unter zehn Meter, so ergibt dies einen Abstand von weniger als 0.6 Sekunden. Bei der kleinsten Verzögerung des voranfahrenden Fahrzeuges hätte der Berufungskläger nicht mehr rechtzeitig reagieren können. Insbesondere da dichter Verkehr herrschte, hätte eine Auffahrtkollision gravierende Folgen haben könne, womit ohne weiteres von eine erhöhten abstrakten Gefährdung und damit einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt auch für den seitlichen Abstand. Geht man davon aus, dass der Ferrari 1.93 Meter breit ist, so zeigt sowohl das Bildmaterial als auch das Video deutlich, dass der seitliche Abstand nicht mehr als 30-40 Zentimeter betragen hat. Die geringste Kursabweichung oder Fehlreaktion von Y. hätten zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge geführt. Mit seinem Verhalten hat X. die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst dann gegeben ist, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt, sondern bereits dann, wenn abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen beziehungsweise in Kauf genommen wird. Auch bei
Seite 11 — 13 dem von X. ausgeführten Überholmanöver ist – wie nachfolgend zu zeigen ist – von einer groben Verkehrsegelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen. Das Überholen gehört – vorab natürlich auf Strassen mit Gegenverkehr - zu den gefährlichsten Fahrmanövern (vgl. Schaffhauser, a.a.O., N 716). X. hatte während des gesamten Überholmanövers weder einen ausreichenden Abstand zum überholten Verkehrsteilnehmer noch verfügte er über den nötigen Raum in der Länge, welcher übersichtlich und frei sein muss, damit der Gegenverkehr beim Überholmanöver nicht behindert wird (vgl. Schaffhauser; a.a.O., N 721 f.). Dies wird durch seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 20. März 2009 (vgl. act. 7), er sei etwas erstaunt gewesen, wie schnell das entgegenkommende Fahrzeug näher gekommen sei, noch zusätzlich verstärkt. Dass sich der entgegenkommende Fahrzeuglenker nicht wie von X. dargelegt, mittels Betätigung der Lichthupe „beschwert“ habe, bedeutet noch lange nicht, dass X. durch sein Überholmanöver das entgegenkommende Fahrzeug weder behindert noch gefährdet hat. X. hat mit seinem Überholmanöver – insbesondere auch aufgrund des zum Tatzeitpunkt herrschenden erhöhten Verkehrsaufkommens - eine erhöhte abstrakte Gefahr begründet, da, wie auch die in den Akten enthaltenen Bildaufnahmen und das Video des Vorfalles zeigen, eine konkrete Gefährdung nahe lag. Y. (act. 5) sagte zudem klar aus, dass das Überholmanöver sehr knapp gewesen sei. Dies ergibt sich zudem auch aus dem Polizeirapport (vgl. PKG 2004 Nr. 14). Daran ändert nichts, dass tatsächlich niemand konkret gefährdet wurde. Damit hat X. den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. c)Subjektiv erfordert Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Der Berufungskläger folgte dem voranfahrenden Fahrzeug vorsätzlich in dem von ihm gewählten Abstand. Es ging ihm dabei offensichtlich darum, so rasch als möglich zu einem Überholmanöver anzusetzen, was sich jedoch in Anbetracht des grossen Verkehrsaufkommens als schwierig erwiesen hat, weshalb ein erster Versuch bereits einmal abgebrochen werden musste. Indem X. – trotz Gegenverkehr und grossem Verkehrsaufkommen - dann doch zum Überholmanöver angesetzt hat, hat er sich äusserst rücksichtslos verhalten. Sollte sich der Berufungskläger der allgemeinen Gefährlichkeit seiner gegen eine grundlegende Verkehrsregel verstossenden Fahrweise tatsächlich nicht bewusst gewesen sein, so ist jedenfalls das Nichtbedenken dieser allgemeinen Gefährlichkeit, die unter den gegebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, als rücksichtslos und daher grob
Seite 12 — 13 fahrlässig zu bewerten. Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beruht damit auf seinem bedenkenlosen Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Er erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG. d)Zusammenfassend ergibt sich, dass X. aufgrund seiner Fahrweise die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zu anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht eingehalten hat und für sein Überholmanöver nicht über den dafür nötigen übersichtlichen und freien Raum im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV verfügte. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und ist damit im Sinne des vorinstanzlichen Urteils wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.X. beantragt in seiner Berufung an das Kantonsgericht Graubünden vom 12. April 2010, er sei mit einer Busse von Fr. 600.- zu bestrafen. Da X. im Sinne des vorinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wird, kann sowohl in Bezug auf die Strafzumessung als auch hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diesen ist darüber hinaus nichts mehr beizufügen. Dem Kantonsgericht Graubünden erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 620.- als durchaus angemessen. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde von der Vorinstanz insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auf dem gleichen Gebiet zu Recht verweigert. 7.Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 8.Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung von X. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.-- gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: