Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 5. Mai 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 12 Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Thoma In der strafrechtlichen Berufung des X., von Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 24. November 2009, mitgeteilt am 4. März 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Senn- hofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Beru- fungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 A.X. wurde am A. in B. geboren. Er ist ledig und wohnt in C.. Von Beruf ist X. Postautochauffeur. Das Jahreseinkommen von X. beträgt Fr. 74'000.00. Die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind beläuft sich auf Fr. 850.00 im Monat. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister ADMAS verzeichnet. B.Am 28. März 2009 fuhr X. um ca. 10.35 Uhr mit dem Gesellschaftswagen _ in B. auf der Z. in Richtung P.. Im Bereich der R. wollte er nach links in die O. abbiegen. Weil dort ein Personenwagen vor der Wartelinie stand, musste er mit dem Gesellschaftswagen gegen rechts ausholen bzw. teilweise auf der rechten Strassenseite bleiben, um in einem Zug in die O. einbiegen zu können. Gleichzeitig wollte Y. mit dem Personenwagen Kennzeichen_ ebenfalls von der Z. in die O. nach links abbiegen. Dabei befuhr er die Fahrspur für Linksabbieger und fuhr somit links neben das Postauto. Als X. in der Folge nach links abbog, nachdem er einige vortrittsberechtigte entgegenfahrende Fahrzeuge hatte passieren lassen, kollidierte der Gesellschaftswagen etwa im Bereich der Mitte der linken Wagenseite mit dem ebenfalls und gleichzeitig abbiegenden Personenwagen von Y.. C.Mit Kompetenzentscheid vom 5. Mai 2009 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Angelegenheit zur Verfolgung im Übertretungsstrafmandatsver- fahren an den Kreispräsidenten B.. Mit Strafmandat vom 7. August 2009 erkannte der Kreispräsident B. X. der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Busse von Fr. 150.00 bzw. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. D.Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 18. August 2009 Einsprache, worauf der Kreispräsident die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) dem Bezirks- gerichtspräsidenten Surselva zur Durchführung des ordentlichen Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens überwies. Nach Ergänzung der Untersuchung erliess der Präsident des Bezirksgerichts Surselva am 16. September 2009, mitgeteilt glei- chentags, die Schlussverfügung. E.Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 6. Oktober 2009, mitgeteilt gleichentags, wurde X. wegen Verletzung von Ver- kehrsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
Seite 3 — 13 in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde dem Bezirksgerichtsausschuss Sur- selva zur Beurteilung überwiesen. F.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva fand am 24. November 2009 in Anwesenheit von X. sowie seines Rechtsvertreters statt. Mit Urteil vom 24. November 2009, mitgeteilt am 4. März 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva wie folgt: „1. X. wird der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 13 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit 2 Tagen Freiheitsstrafe. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 4 — 13 Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und die Erwägungen im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.a)Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Be- rufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). X. reichte seine Berufung frist- und formgerecht ein, so dass darauf einzutreten ist. b)Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt, wenn die per- sönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesent- lich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft das Kantons- gericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass seine Sa- che in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffent- lichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklu- sive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wich- tiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still-
Seite 5 — 13 schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung, indem er bzw. sein Rechtsvertreter die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Beru- fungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsaus- schusses Surselva wurde am 24. November 2009 im Anschluss an eine öffentli- che und mündliche Hauptverhandlung, an der X. und sein Rechtsvertreter teilnahmen, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vo- rinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und das Kantonsgericht - wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich um eine Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hinreichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Auch stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Ange- klagten, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten lassen. Schliess- lich steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein persön- liches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c)Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu. Grundsätzlich überprüft die Berufungsinstanz aber nur die in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). 2.Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva gelangte im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass X. gegen Art. 13 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verstossen habe, indem er das Fahrzeug nach dem Ausholen in die entgegengesetzte Richtung lenkte, was ein ungewöhnliches Verkehrsverhalten darstelle. X. bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 5 VRV. Er habe gar nicht nach der Gegenseite ausgeholt, sondern verkehrs- und ortsbedingt anstatt
Seite 6 — 13 der Einspurstrecke die für den Geradeaus-verkehr bestimmte rechte Fahrspur benutzt. Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, zunächst auf Art. 13 Abs. 5 VRV einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern dem Berufungskläger überhaupt ein Verstoss gegen diese Bestimmung vorgeworfen werden kann. 3. a) Nach Art. 13 Abs. 5 VRV ist der Fahrzeugführer gehalten, besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, wenn er wegen der Grösse sei- nes Fahrzeuges oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Ge- genseite ausholen muss. Art. 13 Abs. 5 VRV ist eine Sonderbestimmung zu der allgemeinen Vorschrift von Art. 34 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, auf den Ge- genverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen hat. Als Sondervorschrift erwähnt Art. 13 Abs. 5 VRV den Sonderfall, bei dem vor dem Abbiegen „nach der Gegenseite“ ausgeholt wird. b)Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. März 2009 sagte X. aus, auf der Z., kurz vor dem Fussgängerstreifen bei der R., den Blinker gestellt zu haben, um links in die O. einzubiegen. Weil von der O. her ein Fahrzeug bis zur Wartelinie gefahren sei, habe er gegen rechts ausholen müssen bzw. auf der rechten Strassenseite bleiben müssen, um dann in einem Zug in die O. einbiegen zu können. Er habe sein Fahrzeug somit etwa zu einem Drittel auf der Einspurstrecke und zu zwei Drittel auf der rechten Fahrbahnseite gelenkt. Aus der Gegenseite sei während dieser Zeit noch ein Fahrzeug an ihm vorbeigefahren, ohne dass er dadurch aber hätte anhalten müssen. Er sei dann links in die O. abgebogen, als es zur Kollision mit dem Personenwagen gekommen sei. Den Personenwagen habe er vor der Kollision nicht gesehen. Dieser müsse sich wohl im toten Winkel befunden haben, denn als er vor dem Abbiegen durch den linken Seitenspiegel zurückgeschaut habe, habe er kein Fahrzeug erkennen können. Demgegenüber sagte Y. am 28. März 2009 bei der polizeilichen Befragung aus, der Bus habe nicht ausgeholt, er habe die Linksabbiegespur nicht einmal berührt. Das Postauto sei auf der rechten Spur gestanden und ein Blinker sei nicht in Betrieb gewesen. c)Auf den Fotoblättern Seite 1, 3 und 5 der Fotodokumentation (act. I/13) ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Kollision das linke hintere Rad des Gesell- schaftswagens auf der Linksabbiegespur stand. Gemäss Polizeirapport stellte die
Seite 7 — 13 Kantonspolizei bei ihrem Eintreffen am Unfallort fest, dass der linke Richtungsan- zeiger des Gesellschaftswagens immer noch in Betrieb war (act. I/9). Mit der Vor- instanz kann somit den Ausführungen von X. gefolgt werden, wonach er die linke Abbiegespur zu einem Drittel und die rechte Fahrbahnseite zu zwei Dritteln befahren hat und der linke Richtungsanzeiger eingestellt war. Damit ist auch gesagt, dass X. nicht nach der Gegenseite ausholte, sondern auf der rechten Strassenseite blieb, anstatt in die dafür vorgesehene linke Abbiegespur zu wechseln. Dies wurde auch von Y. so wahrgenommen. Mit anderen Worten blieb X. mit seinem Gesellschaftswagen auf der Fahrbahn in gleicher Richtung, anstatt ganz auf die Abbiegespur zu wechseln. Da er nicht mit einem Personenwagen, sondern mit einem Gesellschaftswagen unterwegs war, befuhr er nicht die Linksabbiegespur, um dann in einem Zug in die O. einzubiegen. Die Vorinstanz nahm eine Verurteilung nach Art. 13 Abs. 5 VRV hauptsächlich gestützt auf BGE 91 IV 16 vor. Der zitierte Entscheid befasst sich jedoch mit einer anderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Konstellation; in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es um einen Autofahrer, der nach rechts in eine spitzwinklige Strasse abbog und hierfür nach links (also nach der Gegenseite) ausholen musste, wobei es zur Kollision mit dem hinter ihm auf der rechten Fahrbahn geradeaus fahrenden Personenwagen kam. Vorliegend steht jedoch fest, dass X. mit seinem Gesellschaftswagen nicht nach der Gegenseite ausholte, sondern geradeaus (sozusagen auf zwei Spuren) weiterfuhr, um dann nach links abzubiegen. Für den vorliegenden Fall findet Art. 13 Abs. 5 VRV somit keine Anwendung. 4.Zu prüfen bleibt, ob eine Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG vorliegt. Wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zu Recht ausführt, wurde der Beru- fungskläger vom Bezirksgerichtspräsidenten nur wegen Verletzung von Art. 13 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt (vgl. Anklageverfügung vom 6. Oktober 2009, act. II.5). Daraus schliesst der Beru- fungskläger, dass eine Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln ge- mäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG aus formellen Gründen nicht erfolgen könne. a)Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einer- seits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichts- verfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkre-
Seite 8 — 13 tisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 353 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde, was im Kanton Graubünden in Art. 125 Abs. 4 Satz 1 StPO ausdrücklich festgehalten wird. Beabsichtigt das Gericht, den angeklagten Sachverhalt im Lichte eines anderen als in der Anklage beantragten Straftatbestandes zu würdigen, hat es dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, soweit er mit der neuen rechtlichen Würdigung nicht rechnen musste. Falls der Angeklagte im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles jedoch die andere rechtliche Qualifikation erwarten musste, so liegt keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte vor, wenn das Gericht ihn nach der anderen Strafnorm verurteilt, ohne ihn vorher anzuhören (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2009, 6B_491/2009, E. 2.3 und vom 29. Oktober 2009, 6B_86/2009, E. 4.2.1. je mit Hinweis auf BGE 126 I 19, E. 2b/dd; ferner Padrutt, a.a.O, S. 263). Die Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Sachverhaltes erfordert nach konstanter Praxis keine Änderung der Anklage. Wenn die vom Gericht als an- wendbar betrachtete Bestimmung eine mildere oder eine gleiche Strafdrohung enthält als die in der Anklage aufgeführte Norm, so muss dem Angeklagten je- denfalls dann, wenn er mit dieser anderen rechtlichen Würdigung rechnen musste und sich sogar dazu geäussert hat, keine Gelegenheit zur Stellungnahme mehr gegeben werden. Dasselbe gilt, wenn das Gericht die in der Anklage vorgewor- fene Strafbestimmung (hier Art. 90 Ziff. 1 SVG, act. II/5) übernimmt, den Fall aber unter eine andere Verhaltensregel (hier Art. 34 Abs. 3 SVG anstatt Art. 13 Abs. 5 VRV) subsumiert (Padrutt, a.a.O., S. 311 f.). b)Vorliegend ist der Anklagesachverhalt durch das Strafmandat und im Urteil der Vorinstanz, ergänzt mit der Darstellung von X., fixiert. Daran ist der Richter - wie eben ausgeführt - gebunden. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten und wird vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt. Sodann hat der Berufungskläger sich in seiner Rechtsschrift ausführlich mit Art. 34 Abs. 3 SVG befasst. Indem er zu dieser Bestimmung Stellung genommen hat, gilt sein Gehörsanspruch als gewahrt. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Anklageverfügung sind somit erfüllt, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Berufungskläger sich der Verletzung von Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig gemacht hat. Nach dieser Bestimmung hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum
Seite 9 — 13 Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. c)Fest steht, dass X. bei seinem Abbiegemanöver die dafür vorgesehene Fahrspur nur zu einem Drittel, dafür die rechte Fahrbahn zu zwei Drittel benutzt hat. Sodann ist erstellt, dass er den linken Richtungsanzeiger betätigte. Gemäss seinen Aussagen bei der Polizei und vor dem Bezirksgerichtspräsidium hat er vor dem Abbiegen sowohl nach links zurück als auch in den linken Seitenspiegel geschaut. Den Personenwagen konnte er erst wahrnehmen, als die Kollision bereits geschehen war. Seinen Aussagen gemäss muss sich dieser wohl im toten Winkel befunden bzw. sich seitlich vorgedrängt haben (Polizeiliche Einvernahme vom 28. März 2009, act. I/11, Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium vom 16. September 2009, act. II/3). Es stellt sich die Frage, ob X. auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge und insbesondere auf den Personenwagen von Y. genügend Rücksicht genommen hat, mithin ob er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Dazu hielt das Bundesgericht in Urteil vom 27. Oktober 2005, 6S.274/2005, E. 4, fest, dass ein bloss ungefähres Einspuren eine ungewisse Lage für die nachfolgenden Fahrzeuglenker schaffe, was zu einem erhöhten Sorgfaltsmassstab führt, dergestalt, dass zusätzliche Absicherungen nach hinten und zur Seite erforderlich seien. Durch das von X. vorgenommene Einspurmanöver entstand eine unsichere Situation; für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer war nicht erkennbar, ob der Gesellschaftswagen auf der zu zwei Drittel beanspruchten Fahrbahn geradeaus weiter fahren würde oder (wie durch den Richtungsanzeiger zu vermuten) nach links abbiegen wollte. Dass X. somit eine erhöhte Sorgfalt traf, kann nicht in Abrede gestellt werden. Dass er den linken Richtungsanzeiger gestellt hatte, entband ihn jedoch nicht von dieser Sorgfaltspflicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Entge- gen der Auffassung des Berufungsklägers kam er diesen erhöhten Vorsichts- pflichten nicht nach. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sichttoten Winkel bei Lastwa- gen genügt der Blick in den Spiegel nicht. Es wird verlangt, dass sich der Fahr- zeugführer allenfalls auch seitlich etwas verschiebt, um genügend Sicht zu gewin- nen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeuges befindet. Der Lenker muss sich den aus dem Problem des sichttoten Winkels resultierenden Gefahren bewusst sein und die ihm möglichen Massnahmen treffen, um das Risiko zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten
Seite 10 — 13 Sichtbereich befinden könnten. Dazu gehört - so das Bundesgericht -, dass er dieser Gefahr im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenfahrer nur dann nicht vorgehalten werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34, E. 3b). Diese vom Bundesgericht für Lastwagenfahrer aufgestellten Grundsätze und Überlegungen gelten auch für Lenker von Gesellschaftswagen. Die genannten allgemeinen Anforderungen sind sodann immer im Zusammenhang mit den übrigen Umständen, insbesondere der Verkehrsdichte, zu betrachten. Wie die Einvernahmen zeigen, war X. sich der Problematik des sichttoten Winkels bei seinem Abbiegemanöver bewusst. Auch war ihm klar, dass die Linksabbiegespur neben bzw. hinter ihm frei war, so dass er damit rechnen musste, dass ein anderes Fahrzeug zum Abbiegen einspuren konnte. Dennoch bog er - zu zwei Dritteln auf der rechten Fahrspur sich befindend - in einem Zug links in die O. ab. Mit dem Blick in den Spiegel und zurück war er zu wenig aufmerksam und trug dem sichttoten Winkel nicht genügend Rechnung. Es wäre ihm aber aufgrund der übrigen Umstände möglich gewesen, seinen erhöhten Sorgfaltspflichten nachzukommen; nach vorne hatte er nur auf den (spärlichen) Verkehr zu achten und nach links musste er nach dem Gesagten damit rechnen, dass - zufolge der dort angebrachten Fahrspur für Linksabbieger - sich dort ein Fahrzeug aufhalten könnte. Die Tatsache, dass Y. selbst den linken Richtungsan- zeiger nicht beachtete, tut insofern nichts zur Sache, als es im Strafrecht und im Strassenverkehrsrecht keine Schuldkompensation gibt. Mit anderen Worten ist X. seiner erhöhten Vorsichtspflicht mit dem Blick in den Spiegel und zurück nicht im erforderlichen Masse nachgekommen. d)Da X. nach dem Gesagten gegen Art. 34 Abs. 3 SVG verstossen hat, selbst also verkehrsregelwidrig gehandelt hat, geht auch die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG fehl. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift hat X. durch das Rechtsfahren eine unklare Verkehrslage geschaffen. Y. hingegen hat den Gesellschaftswagen nicht (verkehrsregelwidrig) zu überholen versucht, sondern in der Absicht, nach links abzubiegen, auf der dafür vorgesehenen Fahrbahn eingespurt.
Seite 11 — 13 5. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 47 des Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG stellt - genauso wie die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 13 Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG - eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). b)Das Verschulden von X. wiegt nicht schwer. Zudem ist zu beachten, dass der Berufungskläger über einen einwandfreien fahrerischen Leumund verfügt. Berücksichtigt man darüber hinaus seine finanziellen Verhältnisse, so erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 150.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. 6. a) Aus dem eben Dargelegten ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen b)Wer ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, trägt in der Regel die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Aus Billigkeitsgründen kann die Rechtsmittelinstanz die Kosten jedoch ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen. Vorliegend unterliegt der Berufungskläger im Schuldspruch. Da die Vorinstanz jedoch zu Unrecht eine Verurteilung gestützt auf Art. 13 Abs. 5 VRV anstatt gestützt auf Art. 34 Abs. 3 SVG vornahm, sah sich X.
Seite 12 — 13 durchaus veranlasst, Berufung einzulegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen daher billigerweise und zumal es bei einem Schuldspruch bleibt je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat X. überdies angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Dem Gericht erscheint eine solcherart reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. MwSt) als angemessen.
Seite 13 — 13 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben und X. der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 500.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. 3.Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert seit Er- öffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29. ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: