Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. November 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 36[nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 13. August 2010 abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin Mosca In der strafrechtlichen Berufung der X., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 14. Mai 2009, mitgeteilt am 17. Juli 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Angeklagte und Berufungsklägerin, betreffend mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Urkundenfälschung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 25 I. Sachverhalt A.X. wurde am 11. Juni 1976 in A./B. geboren und verbrachte dort die ersten sieben Lebensjahre. Danach zog die Familie Z. in die Schweiz, wo X. vorerst bei den Eltern und nach dem Tod der Mutter beim Vater aufwuchs. Die Schulen, nämlich sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule, besuchte sie im Kanton C.. Danach absolvierte X. eine Lehre als Drogistin, welche sie 1996 abschloss. Bis 2004 arbeitete sie in der Folge an verschiedenen Orten im Kanton C. im Verkauf sowie im Gastgewerbe. Fortan hatte X. ihren Wohnsitz in E. und war vor allem im Gastgewerbe und bei den Bergbahnen tätig. Während der Wintersaison 2007/2008 arbeitete sie als Servicemitarbeiterin im Hotel D. in F., wo sie netto Fr. 3'000.-- verdiente. X. besitzt Vermögenswerte in Höhe von rund Fr. 140'000.--. Im schweizerischen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht geniesst sie an ihrem Wohnort einen guten Ruf. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Februar 2008 wurde gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. eröffnet. C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August 2008 wurde X. wegen mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 7. August 2008 folgender Sachverhalt zugrunde: „In der Wintersaison 2006/2007 arbeitete die Angeklagte als Teilzeitmitarbeiterin bei den G. in E., H. AG, als Kassiererin. In dieser Funktion verkaufte sie am 23. März 2007, ca. 10.55 Uhr, dem deutschen Staatsangehörigen I. bei der Zahlstation J., Kasse 5, drei Sechstagesskikarten für total Fr. 861.--. Diesen Betrag bezahlte der Kunde mit seiner Visakarte , welche er darauf versehentlich an der Zahlstelle zurück liess. X. behändigte diese Kreditkarte und belastete sie als Kassiererin in den folgenden Tagen mit insgesamt CHF 7'879.--. Denselben Betrag nahm sie aus der Geschäftskasse und verwendete das Geld für ihren Lebensunterhalt. Dabei ging sie wie folgt vor: Veräusserte die Angeklagte als Kassiererin der G. Skikarten etc. auf Kredit, wurde dies gemäss den internen Richtlinien im Kassensystem vorerst als Barverkauf erfasst. Sodann musste sie den entsprechenden Betrag in das kassenun- abhängige Kreditkartengerät eingeben, einen Kreditkartenbeleg ausdrucken und diesen vom Kunden unterzeichnen lassen. Vor Arbeitsschluss wurde aufgrund dieser Belege bzw. der

Seite 3 — 25 Kreditkartengerätedaten der Kreditkartenumsatz ermittelt und von den Bareinnahmen in Abzug gebracht. Dadurch wurde unter anderem der Kassensollbetrag bestimmt. In Kenntnis dieser Abläufe belastete X. zwischen dem 23. März 2007 und dem 06. April 2007 an den von ihr bedienten Kassen 5 und 6 (Zahlstelle J.) die erwähnte Visakarte unrechtmässig mit Beträgen zwischen CHF 300.-- und CHF 1'300.--. Dazu fügte sie die Kreditkarte in das ausserhalb des Kassenhauses angebrachte Lesegerät ein oder erfasste auf der kassenseitigen Terminaleingabetastatur Kartennummer und Verfalldatum, um die Angaben anschliessend am Kartenlesegerät zu bestätigen. Die dabei ausgedruckten Kreditkartenbelege unterschrieb die Angeklagte mit einem der Unterschrift von I. nachgeahmten Schriftzug und legte sie zu den korrekten Kreditkartenbelegen ihrer Kasse. Weil es zu diesen ungerechtfertigten Kreditkartenbelastungen keine entsprechenden Verkäufe bzw. Transaktionen gab, entstand in der Kasse ein scheinbarer Bargeldüberschuss. Diesen Betrag nahm X. jeweils bis spätestens Arbeitsschluss unbemerkt aus der ihr zugewiesenen Geschäftskasse. Auf diese Weise belastete sie die Visakarte von I. im Einzelnen wie folgt:

  1. 23.03.2007, 11.08 Uhr, CHF 300.--, Kasse 5.
  2. 23.03.2007, 11.09 Uhr, CHF 300.--, Kasse 5.
  3. 23.03.2007, 11.20 Uhr, CHF 300.--, Kasse 5.
  4. 02.04.2007, 11.14 Uhr, CHF 989.--, Kasse 5.
  5. 02.04.2007, 11.41 Uhr, CHF 1'300.--, Kasse 5.
  6. 02.04.2007, 13.16 Uhr, CHF 930.--, Kasse 5.
  7. 03.04.2007, 10.27 Uhr, CHF 980.--, Kasse 5.
  8. 03.04.2007, 11.59 Uhr, CHF 660.--, Kasse 5.
  9. 04.04.2007, 13.59 Uhr, CHF 820.--, Kasse 5.
  10. 06.04.2007, 12.29 Uhr, CHF 1'300.--, Kasse 6. Bei der Zahlstelle J. handelt es sich um ein Kassenhaus mit zwei Kassen, welches bei der Talstation des Sesselliftes J. aufgestellt ist und sich einige Hundert Meter von der Talstation der G. entfernt befindet. Am 23. März 2007, 02. April 2007, 03. April 2007 sowie am 04. April 2007 war in dieser Zahlstation nur die von der Angeklagten bediente Kasse 5 offen. Am 06. April 2007 waren beide Kassen geöffnet. X. betreute an diesem Tag die Kasse 6. Die Angeklagte bestreitet den dargelegten Sachverhalt. Wo sich die erwähnte Kreditkarte von I. zwischenzeitlich befindet, konnte nicht geklärt werden.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos vom 14. Mai 2009 waren die Angeklagte X. mit ihrem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Markus Peyer anwesend. Ebenfalls anwesend war der Untersuchungsrichter Dr. iur. Patrik Bergamin. Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge:

Seite 4 — 25 „1. X. sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür sei sie zu verurteilen: a) Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--.

Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen. 3. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag sei an die Geldstrafe anzurechen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E.Mit Urteil vom 14. Mai 2009, mitgeteilt am 27. Juli 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. X. ist schuldig des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird X. verurteilt: a. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. b. Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen. 3. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag ist an die Geldstrafe anzurechnen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr.2'110.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft vonFr.110.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.00 total somit von Fr.5'820.00 gehen zulasten der X.. Sie sind zusammen mit der Busse – total also Fr. 6'820.00 (Fr. 5'820.-- + Fr. 1'000.--) – innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen.
  1. (Rechtsmittelbelehrung)
  2. (Mitteilung)“

Seite 5 — 25 F.Dagegen liess X. am 17. August 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 14. Mai 2009 sei aufzuheben. 2. Die Angeklagte/Verurteilte sei des mehrfachen Diebstahls und der mehrfachen Urkundenfälschung nicht schuldig und freizusprechen; eventualiter sei der Fall an die Untersuchungsbehörde zwecks Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. 3. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Angeklagten/Verurteilten sei eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.“ Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. August 2009 auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 3. September 2009 die Abweisung der Berufung. G.Am 25. November 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X. in Begleitung ihres privaten Verteidigers, RA lic. iur. Markus Peyer. Der Vorsitzende der I. Strafkammer wies darauf hin, dass die Richter Kenntnis von den Akten hätten. Auf Nachfrage verzichtete der Verteidiger auf die Reproduktion von Akten. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.

Seite 6 — 25 b)Soweit aber der Verteidiger zur Begründung der Berufung auf sämtliche Ausführungen vor Vorinstanz inklusive Beweisanträge verweist und diese zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung erklärt, ist dies nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist der Verweis auf früher vorgebrachte Argumente an Stelle einer Begründung in der Berufungsschrift (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 368). Die unterlassene Begründung und die unterlassenen Anträge können auch nicht einfach anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschoben werden. So hat der Verteidiger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zwei Beweisergänzungsanträge gestellt, welche in der schriftlichen Berufung nicht enthalten sind. Dabei handelt es sich zum einen um den Antrag, abzuklären, um welches Kreditkartenlesegerät es sich gehandelt hat und ob dieses Gerät manipulierbar sei. Zum andern wird die Einvernahme des Kreditkartenunternehmers und der Verantwortlichen der H. AG verlangt. Diese sollen darüber Auskunft erteilen, wo die Originalunterlagen verblieben sind. Diese Beweisergänzungsanträge hätten bereits in der Berufung gestellt werden können, beziehen sie sich doch auf Tatsachen und Umstände, die bei Einreichung der Berufung bereits bekannt waren. Aus Art. 145 Abs. 3 StPO ergibt sich zwar, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Jedoch äussert sich das Gesetz im Abschnitt über die Berufung nicht zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt diese Anträge zu stellen sind. Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO finden im Berufungsverfahren die Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung. Dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält. Zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinngemäss zur Anwendung gelangen. Im Gerichtsverfahren ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Beweisergänzungen beantragt werden können, ausdrücklich geregelt. Art. 117 Abs. 1 StPO hält fest, dass der Anklagevertreter, der Angeklagte und der Verteidiger bis zum Ende der Hauptverhandlung Beweisergänzungen und Augenscheine beantragen können. Diese Bestimmung ist jedoch klarerweise auf die Situation des erstinstanzlichen Verfahrens zugeschnitten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, erhält der Angeklagte zwar die Möglichkeit, allfällige Anträge auf Aktenergänzung zu stellen (Art. 103 StPO). Jedoch bringen sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung beziehungsweise der Angeklagte selbst ihre Argumente erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz zum ersten Mal vor. Sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung/der Angeklagte können daher erst in diesem Zeitpunkt von den tatsächlich ins Feld geführten Argumenten der

Seite 7 — 25 Gegenseite Kenntnis nehmen. Es erscheint unter diesen Umständen richtig und wichtig, dass sowohl dem Angeklagten und seinem Verteidiger als auch der Vertretung der Anklage die Möglichkeit offen steht, zur Bekräftigung eigener und allenfalls Entkräftung fremder Argumente Beweisanträge stellen zu können, die sich gegebenenfalls erst nach Kenntnisnahme der Argumentation der Gegenpartei aufdrängen. Die Situation im Berufungsverfahren stellt sich dagegen völlig anders dar. Die Parteien haben anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz ihre eigenen Argumente anbringen und die Argumente der Gegenseite zur Kenntnis nehmen können. Das erstinstanzliche Gericht hat bereits ein Urteil gefällt. In der Berufungsschrift kann sich diejenige Partei, die Berufung ergreifen will, zu allen Punkten des vorinstanzlichen Urteils frei und umfassend äussern und dazu Beweisanträge stellen. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, sich zu der Berufung und darin enthaltenen Beweisanträgen frei und umfassend zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen. Bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, findet folglich ein Schriftenwechsel statt, in welchem die Parteien sich umfassend äussern und Beweisanträge stellen können. In der Berufungsverhandlung geht es einzig noch darum, bereits aufgeworfene Fragen anhand der Befragung des Angeklagten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Neue Begründungen, die nicht bereits in den Rechtsschriften enthalten sind, können grundsätzlich keine Beachtung mehr finden, sofern es sich nicht um echte Noven handelt. Art. 117 Abs. 1 StPO kann demnach im Berufungsverfahren keine Anwendung finden, da die Ratio dieser Norm das Berufungsverfahren nicht erfasst. Beweisergänzungsanträge, die bereits im Zeitpunkt der Berufung gestellt werden können, sind somit in den Rechtsschriften zu stellen. Die vorliegend erst im Rahmen des Plädoyers gestellten Beweisergänzungsanträge sind mithin verspätet und es kann aus diesem Grunde nicht auf sie eingetreten werden (vgl. dazu Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 09 14 vom 17. Juni 2009 E. 7.b). 2.Die Berufungsklägerin stellt in ihrer schriftlichen Berufungsschrift sodann sinngemäss folgende Beweisanträge:

  • Beizug der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft L.. -Gutachten über die Frage, ob die Unterschriften auf den in Kopie vorliegenden Kreditkartenbelegen von einer oder mehreren Personen stammen.

Seite 8 — 25 -Befragung des Kreditkarteninhabers I. als Zeuge. -Befragung von K. als Zeugin. Wie noch weiter hinten zu zeigen sein wird, sind diese Beweisanträge alle abzuweisen. Wie bereits erwähnt, ist ein Hinweis auf früher vorgebrachte Anträge und Begründungen (etwa im Plädoyer vor der Vorinstanz) unzulässig. Weitere Beweisanträge können der Berufungsschrift selbst jedenfalls nicht entnommen werden. Der Beizug der Originalbelege wird in der Berufungsschrift (im Gegensatz zum Plädoyer vor Vorinstanz) nicht ausdrücklich beantragt; es wird nur beanstandet, dass diese nicht vorliegen würden. Ein Augenschein vor Ort wird in der Berufungsschrift (im Gegensatz zum Plädoyer vor Vorinstanz) nicht beantragt. Ein Antrag auf Abklärung betreffend Kreditkartenlesegerät wird in der Berufungsschrift (im Gegensatz zum Plädoyer vor Vorinstanz) nicht ausdrücklich gestellt. Ebenso fehlt ein Antrag (im Gegensatz zum Plädoyer vor Vorinstanz) auf Befragung sämtlicher Angestellter in J. und Abklärung der finanziellen Verhältnisse derselben. 3.Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, a.a.O., S. 376). Soweit somit die Berufungsklägerin in ihrem Eventualantrag die Rückweisung des Falles an die Untersuchungsbehörde verlangt, bildet diese die Ausnahme. Eine Rückweisung ist denn auch – wie noch zu zeigen sein wird – nicht erforderlich. 4.a)Entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft wurde X. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde sie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Demgegenüber bestreitet die Berufungsklägerin den ihr von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt hinsichtlich beider Anklagepunkte vollumfänglich und beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen der Berufungsklägerin gilt es daher im Folgenden zu

Seite 9 — 25 prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. die ihr von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat. b)Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, C. 1997, N. 286). Die Beweislast für die der Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307, BGE 127 I 40 E. 2) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO).

Seite 10 — 25 c)Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Täter beziehungsweise Tat zu schliessen (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 59 N 14 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, in: Die Praxis 2002, Nr. 180, S. 953 ff.). d)Bei der Würdigung von Aussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, C. 1974, S. 311 ff.). 5.Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl der Berufungsklägerin als auch jene der Zeugen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon ausgehend ist

Seite 11 — 25 alsdann in einem weiteren Schritt hinsichtlich beider Anklagepunkte die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. a)Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt weitgehend umstritten. Die Vorinstanz hat eine sehr einlässliche und gründliche Beweiswürdigung vorgenommen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Indizien gesamthaft betrachtet ganz klar für eine Täterschaft von X. sprechen. Wie noch zu zeigen sein wird, gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum selben Resultat. Folgende Fakten sind dabei evident: aa)Bei der Zahlstelle J. handelt es sich um ein Kassenhaus mit zwei Kassen, nämlich der Kasse 5 und der Kasse 6. Gemäss Dienstplan arbeitete X. an folgenden hier interessierenden Tagen (act. 3.13):

  • 23. März 2007: Kasse 5
    1. April 2007: Kasse 5 -03. April 2007: Kasse 5 -04. April 2007: Kasse 5 -06. April 2007: Kasse 6 An eben diesen Tagen wurde die Kreditkarte von I. verwendet. I. tätigte seinen Kauf im Betrag von Fr. 861.-- am 23. März 2007 an der Kasse 5 um 10.56.45 Uhr; dabei liess er seine Kreditkarte liegen (act. 3.11, 3.12, 3.18 S. 4, 3.2 sowie 3.3). Am 23. März 2007 war einzig die Kasse 5 besetzt, und zwar durch X. (act. 3.13). Tags darauf war die Berufungsklägerin an der Kasse 6 beschäftigt. Sie war jedoch nicht allein. An der Kasse 5 arbeitete K.. Alleine war die Berufungsklägerin wiederum am 2., 3. und 4. April 2007 (act. 3.13), an Tagen also, wo die Kreditkarte von I. erneut missbraucht wurde. Die Transaktionen am 2., 3. und 4. April 2007 wurden immer vor oder nach dem Mittag (11.14 Uhr, 11.41 Uhr, 13.16 Uhr, 10.27 Uhr, 11.59 Uhr, 13.59 Uhr, act. 3.12) durchgeführt. X. bestritt nicht, an der Kasse 5 gearbeitet zu haben (act. 3.4 S. 2). Die Mittagspause war jeweils zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr (act. 3.5 S. 1). Dass die Mittagsablösung jeweils zwischen 12.00 Uhr und 12.30 Uhr für eine Stunde kam, bestätigte selbst X. (act. 3.8 S. 1). Am Karfreitag, 6. April 2007, wurde die fragliche Kreditkarte zum letzten Mal verwendet. X. leistete an diesem Tag Dienst ab rund 10.00 Uhr an der Kasse 6 (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von M. vom 24.04.2008, act. 3.9 S. 2). An diesem Tag war auch die Kasse 5 besetzt. Bei der Kasse 6 gibt es keine Mittagsablösung, da diese in der Regel um etwa 13.00 Uhr geschlossen wird (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von M. vom 24.04.2008, act. 3.9 S. 2). Als dann K.

Seite 12 — 25 von der Kasse 5 gemäss Dienstplan in der Mittagspause weilte und von einem Jugendlichen abgelöst wurde (act. 3.9 S. 2 und act. 3.13), wurde die Kreditkarte um 12.29 Uhr erneut verwendet. Die Berufungsklägerin war somit am 6. April 2007 – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - zur fraglichen Zeit nicht allein im Kassenhaus. Somit steht fest, dass die fragliche Kreditkarte - mit Ausnahme vom 6. April 2007 - an Tagen oder zu Zeiten missbraucht wurde, an denen die Berufungsklägerin sich allein im Kassenhaus befand. Am 6. April 2007 befand sich nebst der Berufungsklägerin eine Aushilfe im Kassenhaus an der Kasse 5. Gemäss Zeugenaussage von M. machte jeweils ein Jugendlicher als Nebenjob die Mittagsablösung (act. 3.9 S. 2). bb)Wie vorstehend ausgeführt, tätigte I. seinen Kauf am 23. März 2007 um 10.56.45 Uhr (act. 3.12). Kurze Zeit danach, das heisst am 23. März um 11.08.01 Uhr, um 11.09.38 Uhr und um 11.20.03 Uhr wurden der Karte an der Kasse 5 je Fr. 300.-- belastet. I. gab den Zeitpunkt seines Kaufgeschäfts mit rund 11.00 Uhr an (act. 3.2). Gerade rund 11 beziehungsweise 12 und 23 Minuten später erfolgten die im Skidata (act. 3.18) nicht erfassten Belastungen von je Fr. 300.-- (act. 3.11). Daraus ergibt sich, dass die Zeit- und Datumsangaben auf den Belegen (act. 3.12) - entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – stimmen müssen. Wenn nämlich die Zeit- und Datumsangabe des Kaufgeschäfts durch I. mit der Angabe auf dem Beleg genau übereinstimmt, ist anzunehmen, dass auch die Zeitangaben auf den Belegen der wenig später erfolgten Transaktionen (11.08.01 Uhr, 11.09.38 Uhr, 11.20.03 Uhr) richtig sein müssen. Kommt hinzu, dass auf dem „Sperr + Verkaufsbeleg“ der H. AG, der I. zur Wiedererlangung eines verlorenen Skipasses diente, die Uhrzeit 10.55 (act. 3.10 S. 4) angegeben ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden die Fr. 861.-- für die drei Keycards (Fr. 564.-- + Fr. 282.-- + Fr. 15.--) am 23. März 2007 um 10.56.45 Uhr bezahlt (act. 3.10 S. 4). Da es keine (zeitliche) Verbindung zwischen dem Kreditkartenlesegerät und dem Kaufbeleg der H. AG gibt (vgl. dazu Zeugenaussage von M. vom 24. April 2008, act. 3.9 S. 2), steht somit fest, dass die Uhrzeit am 23. März 2007, wie sie in den Kreditkartenbelegen aufscheint, korrekt wiedergegeben wurde. Wieso sich dies wenige Tage später, nämlich am 2., 3., 4., und 6. April 2007 geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. JD.falls sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass das Kreditkartenlesegerät defekt war oder manipuliert wurde. Daran vermag auch der Selbstversuch des Verteidigers nichts zu ändern. Was die Berufungsklägerin zu den Datums- und Zeitangaben vorträgt, ist reine Spekulation, nachdem die Belege vom 23. März 2007 das Datum und die Uhrzeit

Seite 13 — 25 erwiesenermassen genau festhalten. Die Berufungsklägerin mutmasst in diesem Zusammenhang, sämtliche Mitarbeiter der G., die im März und April 2007 Zugang zu den Kassen und den Kreditkartenlesegeräten gehabt hätten, kämen als Täter in Frage. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Zeitangabe manipuliert worden sei. Diese Hypothese überzeugt nicht, gilt es doch zu beachten, dass jemand die Uhrzeiten immer so hätte einstellen müssen, dass der Bezug in die Anwesenheit der Berufungsklägerin gefallen wäre. Zudem hätte diese Person Zugriff zur Kasse haben müssen und genau am selben Tag, an dem die Berufungsklägerin die Kasse zu verwalten hatte, Geld aus der Kasse beziehen müssen. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin am 6. April 2007 kurzfristig an die Kasse 6 beordert worden ist. Wie der Zeugenaussage vom 24. April 2008 (act. 3.9) von M. entnommen werden kann, hatte diese vergessen, an diesem Karfreitag zusätzliches Personal einzuteilen. Aus diesem Grund habe sie X. rund um 10.00 Uhr von der Infokasse als Verstärkung an die J.-Kasse geschickt. Somit hätte der fragliche Täter auch von dieser kurzfristigen Umteilung erfahren und entsprechend reagieren müssen, was unglaubhaft erscheint. cc)Gemäss M. (act. 3.9 S. 3) war es möglich, vom Kassenhaus aus Kreditkartentransaktionen vorzunehmen. Die Karte brauche dabei nicht ins Gerät eingeführt zu werden. Die Kassiererin müsse lediglich die Kartennummer und das Verfalldatum im System eingeben und dann am Kartenleser noch die OK-Taste betätigen. Auch das Einfügen der Kreditkarte in den Leser vom Kassenhaus aus (Öffnung 20 x 30 cm) sei möglich. Schliesslich könne auch ein Betrag ohne Verkauf eingegeben werden: dieser Betrag sei dann am Abend zuviel in der Kasse, weshalb er auch unbemerkt der Kasse entnommen werden könne. Da es demnach möglich ist, vom Kassenhaus aus Kreditkartentransaktionen vorzunehmen, ohne dass die Karte dabei ins Gerät eingeführt werden muss, hat die Anwesenheit der Mittagsablösung an der Kasse 5 am 6. April 2007 die Berufungsklägerin nicht daran gehindert, die fragliche Kreditkartentransaktion vorzunehmen. Der Jugendliche an der Kasse 5 war wohl selber mit dem Verkauf von Leistungen und Produkten beschäftigt. Dass eine Drittperson an der von der Berufungsklägerin verwalteten Kasse mit der Kreditkarte von I. unter Verwendung einer falschen Unterschrift Leistungen bezogen haben soll, kann ausgeschlossen werden. Der Leistungsbezüger hätte diesfalls von der Berufungsklägerin einen Gegenwert in Form von Skibilleten/- abonnements erhalten müssen. Wie M. anlässlich ihrer Zeugenaussage vom 24. April 2008 ausgeführt hat (act. 3.9 S. 2 und 3), müssen Verkäufe mittels Kreditkarte von den Kassenverantwortlichen im Kassensystem und im

Seite 14 — 25 Kreditkartengerät erfasst werden. Damit entspreche jedem Kreditkartenbeleg eine Transaktion im Kassensystem. Abweichungen könne es lediglich beim Verkauf von Sonnencrèmes und Zipper zum Preis von je Fr. 5.-- geben, denn diese Gegenstände würden im Kassensystem nicht erfasst. Zudem sei für die Skipasskarte (sog. Keycard) ein Depot von Fr. 5.-- zu leisten. Hätte X. also entsprechend den Kreditkartenbelegen Verkäufe getätigt, müssten diese Bewegungen auch auf den Transaktionslisten ersichtlich sein. Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Konsultiert man die entsprechenden Transaktionslisten (act. 3.18., 3.19 und 3.20), so stellt man fest, dass im fraglichen Zeitraum für einen deutlich kleineren Betrag Leistungen verkauft wurden, als die Visakarte von I. belastet wurde. So wurde beispielsweise die Visakarte von I. am 3. April 2007 um 10.27 Uhr mit Fr. 980.-- belastet (act. 3.12 S. 4), obwohl zwischen 10.16 Uhr und 10.47 Uhr im Kassensystem lediglich Fr. 267.-- erfasst wurden (Fr. 55.-- + Fr. 55.--

  • Fr. 55.-- + Fr. 28.-- + Fr. 37.-- + Fr. 37.--; act. 3.20 S. 1 f.). Gleichentags wurden sodann um 11.59 Uhr Fr. 660.-- über die Kreditkarte von I. verbucht. Entsprechend müsste dieser Betrag zu einer ähnlichen Zeit auf den Transaktionslisten erscheinen. Faktisch wurden jedoch zwischen 11.49 Uhr und 12.25 Uhr lediglich Fr. 201.-- umgesetzt (Fr. 47.-- + Fr. 14.-- + Fr. 0.-- + Fr. 94.-- + Fr. 19.-- + Fr. 11.--
  • Fr. 16.--; act. 3.20 S. 4). Daraus kann man schliessen, dass keine Drittperson an der von der Berufungsklägerin verwalteten Kasse mit der Kreditkarte von I. Leistungen bezogen hat. dd)Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass nur die Berufungsklägerin, welche – mit Ausnahme vom 6. April 2007 - allein an der Kasse anwesend war, die Transaktionen vorgenommen haben kann. Aufgrund der klaren Indizienkette kommt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu diesem Schluss. Am 23. März 2007 sowie am 2., 3., und 4. April 2007 war X. allein im Kassenhaus. Am 6. April 2007 war die Berufungsklägerin an der Kasse 6, während K. an der Kasse 5 eingeteilt war. Bei der Kasse 6 gibt es keine Mittagsablösung, da diese in der Regel um etwa 13.00 Uhr geschlossen wird (vgl. Zeugeneinvernahmeprotokoll von M. vom 24.04.2008, act. 3.9 S. 2). Gerade als bei der Kasse 5 die Mittagsablösung (meistens ein Jungendlicher) anwesend war, wurde die Kreditkarte von I. ein letztes Mal missbraucht. Die Anwesenheit der Mittagsablösung an der Kasse 5 hat wohl die Berufungsklägerin nicht daran gehindert, die Kreditkartentransaktion durchzuführen, zumal es möglich ist, vom Kassenhaus aus Kreditkartentransaktionen vorzunehmen (act. 3.9 S. 3), ohne dass die Karte dabei ins Gerät eingeführt werden muss.

Seite 15 — 25 b)Die Berufungsklägerin beanstandet, dass die Kreditkartenbelege nicht im Original vorliegen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei den heutigen technischen Möglichkeiten eine manipulierte Kopie ohne Probleme herstellbar sei. Die Berufungsklägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass Kopien grundsätzlich hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen gleichwertig sind. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei, welcher Beweiswert Kopien zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 [6B_406/2008], E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gesamten Aktenlage und des act. 3.12 in Kombination mit den act. 3.11, 3.18 – 3.20 und 3.22 – 3.23 ist nicht ersichtlich, weshalb die Kopien nicht rechtsgenüglichen Beweis erbringen sollten. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Kopien nicht mit dem Original übereinstimmen würden, weshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren Abklärungen zu tätigen sind. c)Die Berufungsklägerin beantragt sodann die Befragung von I. als Zeuge oder Auskunftsperson. Die Vorinstanz sei den Darstellungen von I. gefolgt, obwohl dieser gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und den Erwägungen der Vorinstanz in die vorliegend zu beurteilenden deliktischen Handlungen involviert gewesen sein könnte. Ausserdem erscheine die Darstellung des Anzeigeerstatters hinsichtlich des Gebrauchs der Visa-Kreditkarte in Italien als unglaubhaft. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet demgegenüber eine Befragung von I. als Zeuge oder Auskunftsperson in antizipierter Beweiswürdigung als nicht erforderlich. Es gilt zu berücksichtigen, dass seine Strafanzeige bei den Akten liegt (act. 3.2) und er auch polizeilich befragt wurde (act. 3.3.), weshalb nicht einzusehen ist, weshalb er noch zusätzlich befragt werden sollte. Die Annahme, dass I. in die deliktischen Handlungen involviert gewesen sein könnte, ist abwegig. Wenn I. selber die Kreditkarte weiter verwendet und diese später zu Unrecht als entwendet gemeldet hätte, so müssten sämtliche Kreditkartenbelastungen einem Vorgang im Kassensystem entsprechen, was vorliegend, wie bereits unter 5.a/cc ausgeführt wurde, nicht der Fall ist. Dass die Bezüge beim G. an der J.-Kasse erfolgt sind und seinem Kreditkartenkonto belastet wurden, ist erstellt (act. 3.11). Die Visakarte wurde somit eben nicht in Italien eingesetzt. Ausserdem ist es in diesem Zusammenhang völlig belanglos, ob I. zu Unrecht davon ausging, dass die Visa-Kreditkarte in Italien weniger einsetzbar sei als eine Mastercard.

Seite 16 — 25 d)Im Weiteren beantragt die Berufungsklägerin die Einvernahme von K. als Zeugin. K. könne bestätigen, dass X. am Karfreitag, 6. April 2007, zur fraglichen Zeit nie allein im Kassenhaus gewesen sei. Vielmehr sei K. ganz normal von der Mittagsablösung ersetzt worden. Zudem sei auch M. an diesem Tag im Kassenhaus gewesen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet auch die Einvernahme von K. als Zeugin als nicht erforderlich, zumal nicht bestritten wird, dass die Berufungsklägerin am 6. April 2007 über Mittag nicht allein im Kassenhaus weilte, sondern auch die Mittagsablösung von der Kasse 5 sich im Kassenhaus befand. e)Die Berufungsklägerin beantragt den Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft L., da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Staatsanwaltschaft L. zum Schluss gelangt sei, ein Verfahren gegen sie (X.) sei einzustellen, weil sie als Täterin ausser Betracht falle. Auch diesem Antrag wird nicht entsprochen. Die Staatsanwaltschaft L. hat das Verfahren eingestellt, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte (act. 3.10). Wurde aber kein Täter ermittelt, so konnte die Staatsanwaltschaft L. X. auch nichts zustellen. Gegen X. wurde in L. offensichtlich nicht ermittelt. Die Ermittlungen waren dort insgesamt erfolglos. f)Die Berufungsklägerin behauptet sodann, es müssten vorliegend wenigstens zwei Personen an den Fälschungen beteiligt gewesen sein, da mindestens zwei vollkommen verschiD.e Unterschriftstypen auf den Belegen zu finden seien. Es sei deshalb durch ein Gutachten abzuklären, ob die besagten Unterschriften eher von einer Person oder von mehreren Personen stammten. Der Berufungsklägerin ist in diesem Zusammenhang insofern zuzustimmen, als die Unterschriften auf den Belegen tatsächlich unterschiedlich ausgefallen sind (act. 3.12). Während die Unterschrift auf den Belegen vom 23. März 2007 noch relativ authentisch erscheint, ist sie auf den folgenden Belegen etwas verändert. Dieser Umstand beweist aber noch lange nicht, dass eine Drittperson in diesen Fall involviert gewesen sein muss. Auch bei derselben Person kann eine Unterschrift unterschiedlich ausfallen, insbesondere dann, wenn es – wie vorliegend - nicht die eigene ist. Aus diesem Grund und weil die Indizienkette im Übrigen erdrückend ist, erachtet es die I. Strafkammer des Kantonsgerichts als nicht erforderlich, ein Schriftgutachten einzuholen. g)Schliesslich führt die Berufungsklägerin aus, sie sei bestens beleumundet, sei von allen Arbeitgebern stets hochgeschätzt worden und habe im fraglichen

Seite 17 — 25 Zeitraum in konstanten finanziellen Verhältnissen gelebt. Somit habe es ihr an einem Motiv für die fragliche Tat gefehlt. Die angeblichen Taten erscheinen ihr als geradezu persönlichkeitsfremd. Die Berufungsklägerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auch angesehene und gut beleumundete Personen Straftaten begehen können. Wer unberechtigterweise Geld bezieht, tut dies, weil er Geld will, unabhängig davon, ob er/sie finanzielle Probleme hat oder nicht. h)Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass es vorliegend keiner weiteren Beweiserhebungen bedarf. Alle Beweisanträge der Berufungsklägerin (Betragung I., Beizug der Originalakten, Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft L., Schriftgutachten, Befragung von K. als Zeugin) sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal von der Erhebung dieser Beweismittel keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). 6.a)Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Indem die Berufungsklägerin insgesamt Fr. 7'879.-- aus der von ihr bedienten Kasse der H. AG entwendet hat, hat sie klar gegen Art. 139 Ziff. 1 StGB verstossen. b)Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden im Sinne dieser Bestimmung sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach herrschender Lehre ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird (vgl. dazu Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 29 und 34 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Fälschen i.e.S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Die Urkunde ist echt, wenn der tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind. Die Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, sondern von einem anderen stammt, beziehungsweise wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber herzurühren (Markus

Seite 18 — 25 Boog, in: Basler Kommentar zum Strafecht, Band II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 und 3 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich. Der Täter muss die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als echt beziehungsweise wahr verwenden (lassen) wollen, wobei der täuschende Gebrauch der Urkunde nach der Rechtsprechung schon darin liegt, dass sie in den Rechtsverkehr gebracht wird (Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, C./St. Gallen 2008, Rz 12 zu Art. 251 StGB). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 90 zu Art. 251 StGB). Vorliegend hat die Berufungsklägerin Kreditkartenbelege mit falschem Namen unterzeichnet. Damit hat sie eine unechte Urkunde hergestellt, zumal diese Urkunde nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller (I.) herrührte. Kreditkartenbelege sind sehr wohl zum Beweis geeignet und bestimmt, da sie im Regelfall einen Entschädigungsanspruch der Verkaufsstelle gegenüber der Kreditkartengesellschaft auslösen. Aber auch in subjektiver Hinsicht sind alle Voraussetzungen erfüllt. X. hat wissentlich und willentlich eine unechte Urkunde hergestellt und sie hat auch in Täuschungsabsicht gehandelt, nachdem erstere einen scheinbaren Entschädigungsanspruch der Bergbahnen gegenüber dem Kreditkartenunternehmen zu begründen versuchte. Schliesslich besteht auch kein Zweifel, dass die Berufungsklägerin in Vorteilsabsicht gehandelt hat. c)Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht X. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen hat. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 7.Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde X. zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Die Berufungsklägerin hat zur Strafzumessung der Vorinstanz nichts ausgeführt. a)Grundlage der Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall mithin der in Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie in Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von

Seite 19 — 25 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei hinsichtlich der Wahl der zur Verfügung stehenden Sanktionen zu beachten ist, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StGB und Art 37 StGB nur subsidiär anzuwenden sind, wenn keine Alternative in Frage kommt. Die Geldstrafe gilt also als Regelsanktion, welche Freiheitsstrafen unter 6 Monaten ersetzt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34 StGB), womit im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat - eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei hat deren Bemessung im Tagessatzsystem in zwei Schritten zu erfolgen, welche im Hinblick auf die Transparenz der Strafzumessung sowie den Grundsatz der Opfergleichheit strikte zu trennen sind. So bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es alsdann die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze (vgl. dazu Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.2, 3.3 und 3.4 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.2). b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog Tatkomponente) das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB sind indes bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die finanzielle Situation des Täters betreffen. Denn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (vgl. Annette Dolge, in: Basler

Seite 20 — 25 Kommentar, a.a.O., N 39, 40 zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.3 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.3). Das Verschulden von X. wiegt nicht leicht, hat sie doch das Vertrauen ihres Arbeitgebers und des Kunden erheblich missbraucht. X. hat als Kassiererin die Kreditkarte des Kunden I. nicht mehr zurückerstattet, nachdem dieser drei Sechstagesskikarten gekauft hatte. In der Folge belastete sie die Kreditkarte des Kunden unrechtmässig mit insgesamt Fr. 7'879.--. Diesen Betrag nahm sie aus der Geschäftskasse und verwendete das Geld für ihren Lebensunterhalt. Strafschärfend fallen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die mehrfachen Tatbegehungen ins Gewischt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmindernd sind der gute Leumund und das Fehlen von Vorstrafen zu beachten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, darf die Uneinsichtigkeit der Berufungsklägerin zwar nicht straferhöhend gewichtet werden, doch kann X. deswegen auch nicht mit besonderer Milde rechnen (Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. Unter Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Anzahl von 90 Tagessätzen dem Verschulden der Berufungsklägerin als angemessen. c)Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Es ist jedoch ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet

Seite 21 — 25 Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Hinweis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeutend tiefer zu bemessen. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen gerichtlichen Ermessen anheimgestellt (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 ff. [65 ff.], E. 5 und 6, sowie Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, E. 5.4-6.6 sowie vom 29. März 2008, 6B_476/2007, E. 3). Die Berufungsklägerin hat die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 90.-- nicht beanstandet. Nach eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht erzielt die Berufungsklägerin mit ihrem Nagelstudio ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.--. Von diesem Betrag sind für Krankenkasse und Steuern Fr. 750.-- abzuziehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch vorliegend keine Korrektur aufgrund des Vermögens der Berufungsklägerin in der Höhe von rund Fr. 140'000.-- vorzunehmen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist das Vermögen nach Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zu berücksichtigen, wenn von dessen Substanz gelebt wird. Vorliegend liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Berufungsklägerin das Vermögen für ihren Lebensunterhalt anzehrt, so dass der Tagessatz in Korrektur des vorinstanzlichen Urteils auf Fr. 75.-- herabzusetzen ist (Fr. 3'000.-- - Fr. 750.--= Fr. 2’250.-- : 30). 8.a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht also für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen, wobei dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 50 zu Art. 42 mit Hinweisen auf die Literatur). Neu genügt aber für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.2.2 S. 5, 6 sowie Roland M. Schneider/ Roy Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 37 zu Art. 42 StGB je mit Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, um eine unbedingte Strafe auszusprechen, da keine Befürchtung besteht, X. werde sich in Zukunft nicht bewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist davon auszugehen, dass das Strafverfahren, die Gerichtsverhandlungen, die bedingte

Seite 22 — 25 Geldstrafe und auch die Busse bei X. einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen werden. Die Geldstrafe ist somit zu Recht bedingt ausgesprochen worden, wobei eine Probezeit von zwei Jahren angemessen erscheint. b)Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei der Festsetzung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu, in den die Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise eine unbedingte Freiheitsstrafe von 11 Tagen ausgesprochen. Die Berufungsklägerin hat die Höhe der Busse nicht beanstandet. Auch der I. Strafkammer des Kantonsgerichts erscheint eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.-- als angemessen, zumal sie im Verhältnis zur Geldstrafe (90 x Fr. 75.--) von untergeordneter Bedeutung ist. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, E. 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe von Fr. 1’000.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 75.--, so resultiert zwar eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. Da es jedoch den Grundsatz der reformatio in peius zu beachten gilt, verbleibt es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 9.Zu Recht hat die Vorinstanz sodann gestützt auf Art. 51 StGB X. die erstandene Polizeihaft von einem Tag an die Geldstrafe angerechnet.

Seite 23 — 25 10.Die Berufungsklägerin musste den Tag vom 3. April 2008 von 11:45 Uhr (act. 2.1) bis 17:40 Uhr (act. 2.3) in Polizeihaft verbringen. In diesem Zusammenhang rügt sie, sie sei während der Polizeihaft respektlos behandelt worden. Sie habe sich nackt ausziehen müssen, sei kontrolliert und in eine Zelle gesteckt worden, worauf die Polizei in die Mittagspause gegangen sei. Bis rund um 16.00 Uhr habe sie – bekleidet lediglich mit T-Shirt und Jeans - frierend in der Zelle verbracht. Später seien Fotos von ihr gemacht worden, wobei nicht nur der Kopf, sondern diverse Körperpartien aufgenommen worden seien. Aufgrund dieser Vorkommnisse beantragt sie die Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Eine Entschädigung für die Polizeihaft wäre gestützt auf Art. 161 StPO nur gerechtfertigt, falls es zu einem Freispruch käme oder die Polizeihaft ungerechtfertigt gewesen wäre. Einen Freispruch vermochte die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung nicht zu erwirken. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeihaft ungerechtfertigt gewesen wäre. Wie den Akten entnommen werden kann (act. 2.1), wurde die Berufungsklägerin wegen Kollusionsgefahr in Polizeihaft genommen (vgl. Art. 72 StPO in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 StPO), was nicht zu beanstanden ist. Dafür, dass X. während der Polizeihaft ungerecht und ungebührlich behandelt worden wäre, fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin am 3. April 2008, als sie erstmals untersuchungsrichterlich befragt worden ist, einen privaten Verteidiger zur Seite hatte (act. 3.7). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ihrem Rechtsvertreter damals berichtet hätte, wenn sie unkorrekt behandelt worden wäre, und dass dieser in pflichtgemässer Ausübung seines Mandats die Rüge unverzüglich an den zuständigen Untersuchungsrichter weitergeleitet hätte. Dies ist aber gemäss Aktenlage offensichtlich nicht geschehen. 11.Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und die Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wird – zwecks Übersichtlichkeit auch in der nicht abgeänderten Ziffer 2 lit. b – ganz aufgehoben und neu gefasst. X. wird somit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 75.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Sodann wird sie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich nicht, die vor- instanzliche Verteilung der amtlichen Kosten aufzuheben und X. eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die

Seite 24 — 25 I. Strafkammer des Kantonsgerichts lediglich eine geringfügige Korrektur des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen hat, indem die Tagessatzhöhe von Fr. 90.-- auf Fr. 75.-- herabgesetzt wurde. Im Ergebnis wurde das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuldpunkt als auch bezüglich Anzahl Tagessätze und der Höhe der Busse bestätigt. Kommt hinzu, dass der private Verteidiger der Berufungsklägerin nichts zur Herabsetzung der Tagessatzhöhe ausgeführt und beigetragen hat. Diese ist nämlich allein auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückzuführen, welche die Berücksichtigung des Vermögens einzig dann vorsieht, wenn der Täter von der Substanz des Vermögens lebt. Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich auch, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der im Wesentlichen unterlegenen Berufungsklägerin aufzuerlegen (vgl. Art. 160 StPO), welcher unter diesen Umständen auch keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Seite 25 — 25 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.X. wird verurteilt: a) Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 75.--. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von elf Tagen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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