Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 28. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 35[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Pers In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Die- ter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 10. Juni 2009, mitgeteilt am 13. Juli 2009, in Sachen E., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter und in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, An- klägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Raub etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.A. wurde im Z. geboren und wuchs zusammen mit vier Schwestern bei den Eltern auf. Im Alter von fünf Jahren zog er zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern zu seinem Vater in die Schweiz. In Y. besuchte er drei Jahre den Kin- dergarten und sechs Jahre die Primarschule, anschliessend drei Jahre die Real- schule in X., zwei davon in einer Kleinklasse. Im Sommer 2006 beendete A. die Schulzeit. Trotz Absolvieren mehrerer Schnupperlehren - unter anderem bei B. als Metzger sowie bei C., W., als Bodenleger - kam es nie zum Abschluss eines Lehr- vertrags, weshalb er seither immer wieder Gelegenheitsjobs ausübte. Da er aber häufig unentschuldigt der Arbeit fernblieb und sich weder als zuverlässig noch als ehrlich erwies, wurde das Arbeitsverhältnis jeweils nach kurzer Zeit aufgelöst. Zur- zeit arbeitet A. gemäss eigenen Angaben seit etwa einem Monat in der D. in X.. Dort erhält er allenfalls die Möglichkeit, eine Lehre zu beginnen, was er denn auch tun möchte. A. wohnt bei seinen Eltern in W., die seit dem Jahr 2007 dort leben. Für den Fall, dass der Abschluss eines Lehrvertrags bei seinem aktuellen Arbeitgeber tatsächlich zustande kommen sollte, hat er den Wunsch geäussert, nach Möglich- keit bei seinen Eltern auszuziehen und eine eigene Wohnung in X. zu beziehen. Im Schweizerischen Strafregister ist A. mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten V. vom 23. Januar 2008 wurde er wegen fahrläs- siger Körperverletzung, Entwendung zum Gebrauch, grober Verletzung von Ver- kehrsregeln, Fahrens ohne Führerausweis sowie Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Ausserdem wurde er zwischen Oktober 2004 und Januar 2007 wegen Entwendung zum Ge- brauch, Fahrens ohne Führerausweis (Mofa), Fahrens mit einem nicht betriebssi- cheren Mofa und wegen VRV- und VZV-Widerhandlungen sowie wegen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Jugendanwaltschaft Graubünden einmal verwarnt und zweimal zu Arbeitsleistungen verpflichtet. Sein bisheriger Leumund muss aufgrund seiner Vorstrafen und seines Lebenswandels als getrübt bezeichnet werden. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2009 wurde A. wegen mehrerer Delikte angeklagt. In der Ergänzung zur Anklageschrift vom 7. April 2009 stellte die Staatsanwaltschaft folgenden Antrag: „1. A. sei schuldig zu sprechen -des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
Seite 3 — 22 -des mehrfachen Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, -der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, -des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, -des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, -der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, -der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, -des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG, -der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Dafür sei er - unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 6 Ta- gen - zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurtei- len. 3.Für den Teil von 16 Monaten sei die Freiheitsstrafe unter Anwendung von Art. 43 StGB bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschie- ben. 4.Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten V. am 23. Januar 2008 gegen A. bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sei zu widerrufen. 5.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ C.Insgesamt wurden fünf Adhäsionsklagen eingereicht, nämlich von E. am 9. Juni 2008 für Fr. 40.--, von F. am 20. November 2008 für Fr. 7'672.20, von G. am 22. November 2008 für Fr. 600.--, von H. am 27. November 2008 für Fr. 1'229.25 sowie von der I. am 30. März 2009 für Fr. 1'694.75. D.Am 9. April 2009 erliess der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein eine Ein- gangsverfügung betreffend die Anklage und setzte Rechtsanwalt Dieter R. Marty als amtlichen Verteidiger ein bzw. bestätigte ihn als solchen. E.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2009 machte der Verteidiger geltend, A. sei vom Vorwurf des mehrfachen Raubs freizusprechen, da er an keinem Raub mitgewirkt habe. Frühere diesbezügliche Geständnisse seien wegen Wider- rufs derselben nichtig. Die übrigen Vorwürfe wurden grundsätzlich anerkannt. Bei der Strafzumessung sei alsdann zu berücksichtigen, dass A. nur während einer kur- zen Zeit straffällig geworden sei, zuvor jedoch nicht in dieser Weise und danach überhaupt nicht mehr. Insgesamt scheine eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit
Seite 4 — 22 einer Probezeit von vier Jahren angemessen, wobei auf einen teilweisen Vollzug zu verzichten sei. Die Adhäsionsklagen seien sodann alle auf den Zivilweg zu verwei- sen. Der Angeklagte bestätigte grundsätzlich die Ausführungen seines Verteidigers, anerkannte aber ausdrücklich die Forderung von G. von Fr. 600.-- sowie den von H. in ihrem Plädoyer erwähnten Vergeichsvorschlag über eine Zahlung von Fr. 300.- -. Ebenso wenig bestritt er, zusammen mit J. von E. Fr. 40.-- erhalten und davon die Hälfte genommen zu haben. Klare Zweifel äusserte er dagegen an der Forderung von F. in Höhe von Fr. 7'672.20, belaufe sich der Wert der Digitalkamera doch nur auf rund Fr. 200.--. Zu der Forderung der I. von Fr. 1'694.75 hat er sich nicht geäus- sert. F.Mit Urteil vom 10. Juni 2009, eröffnet gleichen Tags mittels Telefax, mitgeteilt am 13. Juli 2009, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: „1. A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahlsversuchs gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB, des Be- trugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird A. zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie mit einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, verurteilt. 3. Die erstandene Polizeihaft von sechs Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Für den Teil von 24 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafmandat des Kreispräsidenten V. vom 23. Januar 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen. 6. Das Bezirksgericht Hinterrhein nimmt Vermerk davon, dass A. die Ad- häsionsklage von G. für den Betrag von CHF 600.00 und jene von H. für den Betrag von CHF 300.00 anerkennt. Die Adhäsionsklage von E. für CHF 40.00 wird gutgeheissen. Die Adhäsionsklagen von F. für CHF 7'672.20 und jene der I. für CHF 1'694.75 werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 5 — 22 Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 5'751.00 GerichtsgebührCHF 7'117.65 TotalCHF 12'868.65 gehen zulasten von A.. Das Honorar des amtlichren Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, von total CHF 7'828.00 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) geht zulasten von A. und wird vorschussweise vom Kanton Graubünden übernom- men. Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Strafvoll- zuges gehen zulasten des Kantons Graubünden. 8. (Rechtmittelbelehrung). 9. (Mitteilung).“ G.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 3. August 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. A. sei vom Vorwurf des mehrfachen Raubes freizusprechen. 2.Die vom Bezirksgericht Hinterrhein verhängte Freiheitsstrafe sei auf 18 Monate herabzusetzen. 3.Die zu verhängende Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Pobezeit von 3 Jahren aufzuschieben. 4.Wir beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 5.Der Unterzeichnete sei mit der amtlichen Verteidigung zu beauftragen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ H.Mit Schreiben vom 13. August 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und das ihrer Auffassung nach sorgfältig begründete Urteil der Vorinstanz die Abweisung der Berufung. I.Mit Schreiben vom 17. August 2009 verzichtete das Bezirksgericht Hin- terrhein unter Einreichung der Akten auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. J.Am 28. Oktober 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Berufungskläger und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwalt des Kantons Graubünden. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vor- sitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die formlose Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich der bestrittenen Taten sowie seiner persönlichen Verhältnisse nahmen der Verteidiger und der Staatsan-
Seite 6 — 22 walt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt Rechtsanwalt Marty an den Anträgen gemäss Berufung vom 3. August 2009 fest. Der Staatsanwalt bean- tragte die Abweisung der Berufung. Rechtsanwalt Marty verzichtete anschliessend auf eine Replik, womit auch die Duplik entfiel. Ausserdem reichte der Verteidiger des Berufungsklägers noch seine Honorarnote ein. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen des Verteidigers und des Staatsanwalts in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der Staatsan- walt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Dazu ist die schriftliche Beru- fung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent- scheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. b)Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kogniti- onsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon sie sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., U. 1996, S. 376). 2.a)Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der Be- weismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Seite 7 — 22 Aufl., Basel 2004, N 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweis- regeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267 E. 1). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Ne- ben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genü- gen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, recht- fertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Auf- gabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkennt- nis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus- sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund-
Seite 8 — 22 satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307). b)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein- druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der be- fragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vor- dergrund (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Band 5, Zürich 1974, S. 311 ff.). 3.Der Berufungskläger bestreitet vorliegend, den Tatbestand des Raubes in zwei Fällen erfüllt zu haben. a)Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zu- sammengesetztes Delikt dar. Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch ge- kennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls be- zweckt. Es wird nicht gefordert, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer vollständig widerstandsunfähig macht, sie muss jedoch ob- jektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Das Opfer braucht somit nicht (vollständig) wider- standsunfähig zu sein: Es genügt, dass das Opfer auf (weiteren) Widerstand ver- zichtet, weil es solchen schliesslich für sinnlos hält. Zudem muss sie sich auf die körperliche Integrität beziehen, wobei die Drohung mit einer einfachen Körperver- letzung genügt, nicht jedoch mit einer Tätlichkeit. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln aus (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel
Seite 9 — 22 2007, N 7 f./N 23 ff. zu Art. 140 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 1/N 5 zu Art. 140 StGB). b)Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, wer bei der Entsch- liessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkre- ten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der - oder gar Herrschaft über die - Ausführung der konkreten Straf- tat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft bzw. Mit-Tatherrschaft begründende Be- teiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz - wobei Eventualvor- satz genügt - und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Ta- tentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Weiter braucht der Mittäter an der ursprünglichen Ent- schlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatent- schluss auch erst sukzessive zu Eigen machen. Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. BGE 133 IV 82 E. 2.7; Forster, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 ff. zu Vor Art. 24 StGB; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 12 ff. zu Vor Art. 24 StGB). 4.a)Der Berufungskläger bestreitet vorliegend in beiden ihm zur Last gelegten Fällen, den Tatbestand des Raubes erfüllt zu haben. So habe er in keinem der Fälle auch nur daran gedacht, Gewalt anzuwenden, um widerrechtlich in Besitz fremden Eigentums zu gelangen. Weiter habe er in keinem der beiden Fälle mit dem Vorsatz gehandelt, durch Drohung die Gegenseite zu zwingen, ihm deren Eigentum zu über- geben. Schlussendlich habe er nichts unternommen, um die Widerstandsunfähig- keit der Beteiligten herbeizuführen, um dann ungestört das Eigentum derselben an sich zu nehmen. Er bestreite nicht, K. und L. an besagtem Tag angetroffen zu ha- ben. Aus dem Sachverhalt gehe jedoch klar hervor, dass nicht er, sondern der An- führer, J., den Einfall gehabt habe, den beiden Jungen etwas - wenn möglich Geld
Seite 10 — 22 vor, dass J. der Täter und der Berufungskläger lediglich Zuschauer gewesen sei. Zuschauer seien aber nicht geeignet, den Tatbestand des Raubes zu erfüllen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass der Berufungskläger im Nachhinein von J. ein geraubtes Handy entgegengenommen habe. Auch hinsichtlich des zwei- ten Vorfalls habe J. die Initiative ergriffen und diese nicht mehr aus der Hand gege- ben. Wieder habe er den Berufungskläger aufgefordert, ihm zu folgen und wieder habe er daneben gestanden, als J. sein Opfer ausgeraubt habe. Er selbst habe dem Opfer weder gedroht noch mit seinem Griff an den Oberarm bzw. Schulter die ge- forderte Widerstandsunfähigkeit herbeigeführt. Er habe das Opfer lediglich ge- schubst, allerdings nicht derart, dass dieses das Gleichgewicht verloren hätte. J. sei jeweils die treibende Kraft gewesen und habe den Berufungskläger bei seinen Raubzügen aufgrund seiner Körpergrösse und Erscheinung - breit und finster drein- schauend - quasi als „Waffe“ benutzt. Der Berufungskläger müsste demnach für sein Aussehen bestraft werden, was nicht angehe. b)Der Berufungskläger bestreitet zunächst den ihm zur Last gelegten Vorwurf des Raubes an K. und L.. Diesem Vorwurf liegt gemäss Anklageschrift der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 7. April 2009 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Abend des 16. Mai 2008 fuhr der Angeklagte zusammen mit J., M., N. und O. nach U.. Nachdem O. das Fahrzeug beim P. parkiert hatte, begaben sich alle fünf in den Park bei der Turnhalle des Schulhauses Q.. Dort ge- wahrten sie K., _, und L., _, sitzend auf einer Parkbank. Da A. kein Geld hatte, entschloss er sich zusammen mit J., diese zu überfallen. Sie traten bis auf einen halben Meter vor die beiden Jugendlichen. J. schüchterte sie gehö- rig ein, indem er ihnen auch Schläge androhte. Er trug in diesem Moment Handschuhe, in deren Futter Quarzsand eingenäht ist. Faustschläge, die mit diesen Handschuhen ausgeteilt werden, sind aus diesem Grund besonders schmerzhaft. J. verlangte sodann von den beiden Jugendlichen die Heraus- gabe ihrer Portemonnaies und ihrer Mobiltelefone. Diese weigerten sich zunächst, der Aufforderung nachzukommen. Daraufhin verpasste J. den bei- den Jugendlichen je eine Ohrfeige und zog anschliessend sein Feuerzeug ein Stück weit aus seinem Hosensack heraus, ohne dass die Jugendlichen das Feuerzeug als solches erkennen konnten. Gleichzeitig sagte J., er habe ein Messer im Sack. Die völlig eingeschüchterten Jugendlichen übergaben daraufhin J. ihre Mobiltelefone und Portemonnaies. Im Portemonnaie von L. befanden sich Fr. 10.--, die sich J. aneignete. Er behielt auch die beiden Na- tel und warf anschliessend die beiden Portemonnaies auf den Boden. Während dieser Tat hielt sich A. unmittelbar neben J. auf und schüchterte die beiden Opfer zusätzlich ein, indem er ihnen klar machte, dass J. nicht spasse. M., O. und N. beobachteten die Tat aus einer Distanz von etwa 4 m. Nachdem sich die Tatausführung längere Zeit hinzog und M. befürchtete, dass andere Personen hinzutreten könnten, forderte er A. und J. auf, vor- wärts zu machen. Nach der Tat erhielt der Angeklagte von J. ein Mobiltele- fon, das er später einem Bekannten verschenkte.
Seite 11 — 22 Der Angeklagte gab diese Tat in der polizeilichen Befragung vom 18. Mai 2008 und untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2008 zu, wi- derrief jedoch das Geständnis in der zusammenfassenden Einvernahme vom 23. Oktober 2008.“ c)Der Berufungskläger sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2008 aus, an besagtem Abend hätten er, M., J., N. und O. beim P. parkiert und im Park vor der Turnhalle Q. zwei Jugendliche sitzen gesehen. Kevin und er hätten dann gesagt „komm wir gehen zu den Jungs und machen denen ein wenig Angst“. Sie seien aggressiv aufgetreten, um den beiden Angst zu machen und hätten ge- sagt, sie wollten deren Natels. J. habe auch verbal mit einem Messer gedroht und so getan, als hätte er eines bei sich. Er habe sich in die Taschen gegriffen, so dass die beiden Angst bekommen und geglaubt hätten, er trage wirklich ein Messer auf sich. Die beiden hätten die Natels zuerst nicht herausgeben wollen. Dann habe J. beiden drei Ohrfeigen gegeben. Während dieser Zeit habe er in unmittelbarer Nähe gestanden, aber nicht geschlagen. Logischerweise habe auch er geblufft, um den beiden Angst zu machen. In der Folge hätten die beiden Jugendlichen ihre Natels sowie die Portemonnaies herausgegeben, woraufhin J. einem Portemonnaie Fr. 10.-- entnommen und das Geld eingesteckt habe. J. habe auch die Identitätskarten der beiden in der Hand gehabt. Sie hätten den beiden gesagt, dass sie nun deren Namen und Adressen wüssten und dass sie nicht zur Polizei gehen dürften, da sonst etwas passiere. J. habe anschliessend die beiden SIM-Karten aus den Natels herausgenommen und diese kaputt gemacht. Jeder von ihnen habe ein Natel zu sich genommen, er ein Nokia, schwarz/silbrig. Auf die Frage, wer die Idee hatte, die beiden Jugendlichen anzugehen, gab der Berufungskläger zur Antwort, dass dies am meisten eigentlich schon J. gewesen sei, er habe aber ganz klar mitgemacht. Die Absicht sei klar die gewesen, den beiden Jugendlichen etwas abzunehmen bzw. die beiden auszunehmen. Als J. die beiden geschlagen habe, habe er gesagt, dass sie machen sollten, was sein Kollege sage und verlange, sonst schlage dieser sie kaputt. Die übrigen hätten sich am Raub nicht beteiligt, hätten aber ganz in der Nähe gestanden und den Vorfall auch mitbekommen (vgl. act. 26.5). Diese Aussage stimmt in den wesentlichen Punkten mit derjenigen von J. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2008 überein. Dieser führte aus, sie hätten die beiden Personen bereits während der Fahrt auf den Parkplatz auf der Bank vor dem Schulhaus Stadtgarten sitzen gesehen. Er sei plötzlich auf die Idee gekommen, den beiden ein wenig Angst zu machen, was er dem Beru- fungskläger mitgeteilt habe. Dieser sei sofort damit einverstanden gewesen. Sie seien gemeinsam vor die beiden hingestanden und er habe sie aufgefordert, ihm ihre Portemonnaies auszuhändigen. Als diese der Aufforderung nicht nachgekom-
Seite 12 — 22 men seien, habe er sie noch einmal mit gehobener Stimme dazu aufgefordert. Der Berufungskläger habe sich dabei vor ihnen aufgebaut und sie ebenfalls aufgefor- dert, die Portemonnaies auszuhändigen. Schliesslich habe er beide Portemonnaies erhalten, diese durchsucht, einem Fr. 10.-- entnommen und beide wieder zurückge- geben. Anschliessend habe er noch die beiden Mobiltelefone der Burschen ver- langt, welche diese ihm sofort ausgehändigt hätten. Um ihnen ein wenig Angst ein- zujagen und sie so von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten, habe er nochmals ihre Portemonnaies verlangt, um sich deren Ausweise genauer anzusehen. Da sie seiner Aufforderung wieder nicht hätten nachkommen wollen, habe er beiden mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen, woraufhin beide ihm erneut ihr Porte- monnaie übergeben hätten. Er habe von den Identitätskarten die Namen der beiden laut vorgelesen und seine Geste damit unterstrichen, dass er ihnen gesagt habe, er kenne jetzt deren Namen. Die Portemonnaies habe er dann wieder zurückgegeben. Auf die Frage, was sein Vorsatz gewesen sei, als er sich entschieden habe, den beiden Jungen etwas Angst einzujagen, gab er zur Antwort, er habe bereits im Auto gedacht, dass diese beiden Burschen sicher schwächer seien als sie und dass sie ihnen Angst einjagen könnten. Als er dies dem Berufungskläger mitgeteilt habe, habe dieser gesagt, dass er noch etwas Geld benötige. Auf diese Aussage hin habe er bei sich gedacht, dass sie den beiden gleich alles abnähmen, was sie an Wert- sachen mit sich führten. Der Berufungskläger habe sich während des Vorfalls ge- genüber den beiden Burschen dahingehend geäussert, dass er (J.) sicher nicht spassen würde (vgl. act. 26.8). Diese Aussage bestätigte J. ebenfalls anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2008 (vgl. act. 26.9), der un- tersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen ihm und dem Berufungs- kläger vom 4. Juni 2008 (vgl. act. 26.10) sowie der zusammenfassenden Einver- nahme vom 31. Oktober 2008 (vgl. act. 26.32). Während diesen Einvernahmen bestätigte er gleich mehrfach, dass der Berufungskläger ihm dabei geholfen habe, die beiden Jugendlichen einzuschüchtern (vgl. act. 26.9 S. 2, 26.10 S.2). Darüber hinaus wurden die Aussagen von J. selbst vom Berufungskläger anlässlich der un- tersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2008 bestätigt. So sagte er hierbei aus, dass er mit der Tat einverstanden gewesen sei, weil er kein Geld gehabt habe. Als sie die beiden Jugendlichen gesehen hätten, hätten sie sich ge- meinsam zu dieser Tat entschlossen und auch er habe den beiden Jugendlichen Angst eingejagt (vgl. act. 26.10 S. 2). M. bestätigte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Oktober 2008, dass J. und der Berufungskläger die Tat bzw. den Raub ausge- führt hätten. Die beiden hätten von den Jugendlichen Natels und Portemonnaies
Seite 13 — 22 verlangt und J. habe einem der Jugendlichen auch Schläge ausgeteilt. Der Beru- fungskläger habe unmittelbar daneben gestanden. Er selbst habe sich in einer Ent- fernung von wenigen Metern aufgehalten und J. lediglich aufgefordert, vorwärts zu machen, weil er befürchtet habe, es könnten andere Leute dazutreten (vgl. act. 26.30 S. 7). Auch O. äusserte sich anlässlich der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme vom 29. Oktober 2008 dahingehend, dass J. den beiden Jungen gehörig Angst eingejagt und von diesen sowohl das Natel als auch das Portemonnaie ge- fordert habe. Der Berufungskläger sei zu J. hinübergegangen und habe den beiden gesagt, dass dieser (J.) mit ihnen nicht spasse. Damit habe er offenbar das Vorge- hen von J. unterstützen wollen. Auf jeden Fall seien die beiden Jugendlichen so sehr eingeschüchtert gewesen, dass sie ihre Portemonnaies und Natels herausge- geben hätten. Der Berufungskläger habe sich während dieser Tat in unmittelbarer Nähe von J. befunden und diesen in seinem Tun unterstützt (vgl. act. 26.31). Die eben erwähnten Aussagen stimmen sodann auch mit der Sachverhalts- darstellung der beiden Opfer überein. Den beiden Aussagen ist ferner zu entneh- men, dass diese im Moment des Vorfalls grosse Angst hatten (vgl. act. 26.2, 26.3). d)Aufgrund der aktenkundigen Aussagen, die in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Berufungskläger zu- sammen mit J. den Tatbestand des Raubes - so wie ihn die Vorinstanz dargestellt hat - in optima forma erfüllt hat. Für die Erfüllung des Raubes genügt nämlich, dass eine Drohung bzw. eine Drohgebärde andeutungsweise oder konkludent erfolgt. Die Drohung braucht nicht verwirklicht zu werden, es reicht aus, dass beim Opfer bzw. den Opfern ein entsprechender Eindruck erweckt wird. Endlich müssen die Opfer - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht vollständig widerstandsunfähig sein; es genügt, dass sie auf Widerstand verzichten, weil sie solchen für aussichts- los halten. Die Möglichkeit der Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung ist ferner auch ohne äusserlich erkennbare eigene Handlungen zu bejahen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Ab- sicht gegenüber dem Opfer trägt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich Mitglieder einer Gruppe durch die Präsenz weiterer Personen stärker fühlen und eher bereit sind, Gewalt anzuwenden. Indem sie sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken und sich Rückendeckung geben, erhöhen sie die Gefährlichkeit der Gruppe (vgl. AGVE 2004 Nr. 22 E. 3b; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 14 zu Vor Art. 24 StGB). Der Berufungskläger hat die beiden Opfer durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe von J. sowie insbesondere durch seine Warnung, sein Kollege würde sicher nicht spassen, zusätzlich eingeschüchtert und in Angst versetzt. Diese Drohung war
Seite 14 — 22 angesichts dessen, dass J. bereits zuvor handgreiflich geworden war sowie die bei- den mit einem (zwar nicht vorhandenen) Messer bedroht hatte, durchaus geeignet, um die Opfer aus Angst vor weiteren, allenfalls schwerwiegenderen Übergriffen zur Herausgabe des Geldes sowie der Mobiltelefone zu zwingen. Hinzu kommt, dass die Opfer – wie den Aussagen der Täter zu entnehmen ist – diesen körperlich und wohl auch kräftemässig unterlegen waren. Der Berufungskläger hat somit einen we- sentlichen Tatbeitrag geleistet; darüber hinaus hat er beim Tatentschluss mitgewirkt und die Beute anschliessend mit J. geteilt, was als zusätzliches Indiz für die Mit- täterschaft zu würdigen ist. e)Weiter bestreitet der Berufungskläger den Vorwurf des Raubes an E., wel- cher sich gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2009 wie folgt zugetragen hat: „Am gleichen Tag [16. Mai 2008] um ca. 21.15 Uhr befand sich A. zusammen mit J., O. und M. in der R.. Dort hielt sich zu diesem Zeitpunkt auch E., _, auf, der im Begriffe war, das Schaufenster des S. gegenüber dem Hotel T. zu betrachten. Spontan entschlossen sich der Angeklagte und J., diesen Mann auszunehmen. J. packte ihn dann völlig unvermittelt an der Brust und verlangte sein Geld. Er sagte auch, dass er ein Messer im Sack habe und ihn damit niederstechen werde. A. unterstützte dieses Vorgehen, indem er E. am Oberarm oder an der Schulter festhielt. E. befürchtete ernsthaft, zu- sammengeschlagen zu werden. Er nahm deshalb sein Portemonnaie hervor und übergab dem Angeklagten zwei Zwanzigernoten. Anschliessend liessen die Täter den Geschädigten los und gingen zusammen mit M. und O. Rich- tung a. weiter. A. und J. teilten sich später die Beute. A. hat in der Konfronteinvernahme vom 4. Juni 2008 ein Geständnis abge- legt, das er am 23. Oktober 2008 widerrief.“ f)Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen dem Berufungskläger und J. vom 4. Juni 2008 erklärte der Berufungskläger, dass sie in der R. einen Mann beobachtet hätten, der ein Schaufenster betrachtet habe. Spontan hätten sie, das heisst J. und er, sich entschlossen, diesen Mann auszu- nehmen. Dabei habe J. den Mann an der Brust bzw. am Hals angefasst. Wenn er bis jetzt - insbesondere anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Mai 2008 (vgl. act. 28.3 S. 2) - ausgesagt habe, er hätte den Mann nicht angefasst, so müsse er dies korrigieren. Auch er habe den Mann am Arm bzw. an der Schulter festge- halten. Nachdem J. von diesem Mann das Geld verlangt habe, hätten sie Fr. 40.-- erhalten. Auf die Frage, ob J. dem Mann gesagt habe, er habe ein Messer dabei und würde ihn damit niederstechen, antwortete der Berufungskläger, dass J. dies nicht gesagt habe. Sie hätten den Mann aber schon gehörig eingeschüchtert, als sie ihn gepackt hätten (vgl. act. 28.6).
Seite 15 — 22 Hinsichtlich dieses Vorfalls sagte J. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2008 aus, der Berufungskläger habe an jenem Abend Geld benötigt, um für sich und seine Freundin Alkohol zu kaufen, jedoch keines gehabt. Als sie daraufhin in der Altstadt einen Mann gesehen hätten, seien er und der Berufungs- kläger unvermittelt auf diesen zugegangen. Er habe den Mann am Brust- bzw. Hals- bereich gepackt, der Berufungskläger habe ihn am Arm festgehalten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sein Geld wollten, woraufhin er ihnen Fr. 40.-- oder Fr. 50.-- gege- ben habe. Davon habe er dem Berufungskläger Fr. 20.-- gegeben und Fr. 20.-- selbst behalten. Die Idee, den Mann auszurauben, sei schon vom Berufungskläger gekommen, dieser habe ja Geld gebraucht (vgl. act. 28.4). Diese Aussage bestätigte J. auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 30. Mai 2008 (vgl. act. 28.5), der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwi- schen ihm und M. vom 4. Juni 2008 (vgl. act. 28.8 S. 2) sowie anlässlich der zusam- menfassenden Einvernahme vom 31. Oktober 2008 (vgl. act. 28.13 S. 8). Eine mit den vorangegangenen Aussagen übereinstimmende Erklärung gab auch O. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2008 zu Protokoll. So hätten J. und der Berufungskläger in der R. einen Mann ge- packt, der ein Schaufenster betrachtet habe. J. habe von diesem Geld verlangt und dann auch erhalten. Soweit er sich erinnern könne, habe der Berufungskläger den Mann am Arm festgehalten. Er sei sich sicher, dass der Berufungskläger an der Tat mitgewirkt habe. Dieser und J. hätten den Mann eingeschüchtert. Er habe die Tat aus nächster Nähe bzw. einer Distanz von etwa 3 m beobachtet (vgl. act. 28.12 S. 3). g)Auch in diesem Fall erachtet es das Gericht aufgrund der Aussagen der ein- vernommenen Personen als erwiesen, dass der Berufungskläger zusammen mit J. den Tatbestand des Raubes erfüllt hat. Wie bereits erwähnt, genügt für die Erfüllung des Raubes, dass eine Drohung bzw. eine Drohgebärde andeutungsweise oder konkludent erfolgt. Die Drohung braucht nicht verwirklicht zu werden, es reicht aus, dass beim Opfer ein entsprechender Eindruck erweckt wird. Sodann muss das Op- fer nicht vollständig widerstandsunfähig sein; es genügt, dass es auf Widerstand verzichtet, weil es solchen für aussichtslos hält. Dies trifft vorliegend klar zu. So sagte E. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Mai 2008 denn auch aus, dass er sich während des Vorfalls ernsthaft bedroht gefühlt und die Situation sehr ernst genommen habe. Vom Angreifer (J.) sei eine dermassen grosse Aggressivität ausgegangen, dass er ernsthaft befürchtet habe, zusammengeschlagen zu werden. Hätte er nur den geringsten Widerstand geleistet, wäre es sicher eskaliert (vgl. act. 28.2 S. 2). Dass E. dabei nicht ausdrücklich erwähnte, auch vom Berufungskläger
Seite 16 — 22 festgehalten und bedroht worden zu sein, vermag aufgrund oben erwähnter Aussa- gen nichts an der Mittäterschaft desselben am begangenen Raub zu ändern. So- wohl das ursprüngliche Geständnis des Berufungsklägers als auch die damit über- einstimmenden Aussagen der übrigen einvernommenen Personen lassen nach An- sicht des Gerichts keinen Zweifel darüber offen, dass der Berufungskläger wie beim Raub zuvor auch in diesem Fall beim Tatentschluss mitgewirkt und durch seine ak- tive Einflussnahme - Festhalten des Opfers - einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat. Darüber hinaus teilten der Berufungskläger und J. die Beute auch in diesem Fall untereinander auf. h)An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass die Argumentation des Verteidigers, wonach der Berufungskläger von J. bei seinen Raubzügen quasi als „Waffe“ benutzt worden sei, klar ins Leere zielt, würde dies doch voraussetzen, dass der Berufungs- kläger jeweils völlig willenlos gewesen wäre. Die Darstellung desselben als „willen- loses Instrument“ wird jedoch aufgrund der aktenkundigen Aussagen der einver- nommenen Personen - mitunter auch seiner eigenen Aussagen - klar widerlegt und entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ferner hat die Vorinstanz den vom Berufungs- kläger anlässlich der zusammenfassenden Einvernahme vom 23. Oktober 2008 getätigten Widerruf (vgl. act 1.3 S. 2-4) zutreffend als reine Schutzbehauptung ge- wertet und zu Recht für unbeachtlich befunden. Sodann ist gemäss Art. 172 ter Abs. 2 StGB der Tatbestand des Raubs von der Privilegierung der geringfügigen Vermögensdelikte ausdrücklich ausgenom- men, weshalb diese Bestimmung selbst dann nicht zur Anwendung gelänge, wenn der Wert der erbeuteten Gegenstände - Bargeld im Wert von Fr. 50.-- sowie zwei Mobiltelefone - unter Fr. 300.-- läge (vgl. BGE 121 IV 268 E. 2.d). 5.a)Weiter sei nach Auffassung des Berufungsklägers das Strafmass zu hoch ausgefallen. Die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe sei auf 18 Monate herabzusetzen, welche unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzu- schieben sei. Zu den Gründen einer allfälligen Strafminderung sowie zu dem Voll- zug der Freiheitsstrafe hat sich der Verteidiger in der Berufungsschrift allerdings mit keinem Wort geäussert. Die beantragte Strafminderung scheint somit ihre einzige Stütze in einem Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Raubes zu finden. Immer- hin führt der Verteidiger - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, bei der Strafzumessung sei zu berück- sichtigen, dass der Berufungskläger nur während einer kurzen Zeit straffällig gewor- den sei. Er habe damals Anschluss gesucht und sich der betreffenden Gruppe an- geschlossen, wobei stets J. die treibende Kraft gewesen sei. Seit dieser weg sei,
Seite 17 — 22 habe er keine Straftaten mehr begangen und gebe sich Mühe, weshalb eine mildere Strafe angeordnet werden müsse. b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichti- gung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. c)Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - schwer. So hat er kurz nach dem Strafmandat des Kreispräsidenten V. vom 23. Januar 2008 und selbst nach mehrmaliger Polizeihaft weiterhin rück- sichtslos delinquiert und dabei einen geradezu bedenklichen Mangel an Respekt sowohl gegenüber seinen Mitmenschen als auch gegenüber fremdem Eigentum de- monstriert. Nicht unwesentlich ist sodann, dass hinter den vom Berufungskläger be- gangenen Straftaten kein auch nur ansatzweise ernsthaftes Motiv zu erkennen ist. Die einzelnen Straftaten scheinen jeweils aus einer Laune bzw. einer spontanen Idee heraus begangen worden zu sein, sobald sich eine günstige Gelegenheit bot. Dabei ging es dem Berufungskläger nicht nur darum, die Opfer auszunehmen, son- dern auch darum, sie einzuschüchtern. Für eine Bagatellisierung der Straftaten, wel- che bei den Ausführungen des Verteidigers zumindest unterschwellig zum Aus- druck kam, besteht absolut kein Grund. Derartige Taten, bei welchen körperlich oder zahlenmässig unterlegenen Opfern im Falle des Nichtbefolgens Schläge oder Ver-
Seite 18 — 22 letzungen mit Stichwaffen angedroht werden, sind keinesfalls tolerierbar und gehen weit darüber hinaus, als Unüberlegtheit bezeichnet werden zu können. Die Vertei- digung macht es sich sodann zu einfach, die ganze Schuld auf J. abzuwälzen. Wohl mag es zutreffen, dass dieser die treibende Kraft gewesen ist, den Aussagen des Berufungsklägers zufolge hat dieser aber jeweils bereitwillig an der Ausführung der Straftaten teilgenommen. Unter diesem Aspekt erscheint deshalb eine besondere Milde nicht für angezeigt. d)Unter das Vorleben fallen die gesamte Lebensgeschichte des Täters, sein Herkommen, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen. Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat. Jugendliches Alter wird strafmindernd berücksichtigt, was die Vorinstanz denn auch getan hat (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils). Im Gegensatz zum alten Recht handelt es sich dabei aber nicht mehr um einen Strafmilderungsgrund (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, a.a.O., N 94 ff. zu Art. 47 StGB). Weitere Strafminderungsgründe aufgrund des Vorlebens des Berufungsklägers - wie beispielsweise Schwierigkeiten in der Kinder- und Jugendzeit - werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. e)Ferner kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 100 zu Art. 47 StGB). Der Berufungs- kläger wurde bereits vom Kreispräsidenten V. als auch von der Jugendanwaltschaft Graubünden mehrerer Straftaten für schuldig befunden. Hierfür wurde er zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt, einmal verwarnt und zweimal zu Arbeitsleistungen verpflichtet. Ganz offensichtlich hat er daraus nicht die nötigen Lehren gezogen, was sich besonders eindrücklich am Umstand demonstrieren lässt, dass er kurz nach dem Strafmandat des Kreispräsidenten V. vom 23. Januar 2008 und selbst nach mehrmaliger Polizeihaft in verhältnismässig kurzer Zeit in er- heblichem Ausmass erneut Straftaten begangen hat. f)Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann selbstredend nicht strafmin- dernd berücksichtigt werden, dass sich der Berufungskläger seit der Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten wohl verhält und sich nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Dies ist nur selbstverständlich und hat auf die Strafzu- messung keinerlei Einfluss. Ebenso wenig können die Geständnisse des Beru- fungsklägers strafmindernd berücksichtigt werden, da er diese zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen hat. Dieses Verhalten darf ihm zwar nicht angelastet werden,
Seite 19 — 22 eine Strafminderung drängt sich aber unter diesen Umständen auch nicht auf (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 130 zu Art. 47 StGB). g)Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer straf- barer Handlungen strafschärfend aus, wobei der Raub eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach vorliegend von einer Frei- heitsstrafe von maximal 15 Jahren auszugehen ist, sind zutreffend (vgl. S. 27 des angefochtenen Urteils), weshalb darauf verwiesen werden kann. h)Ob die Strafe allenfalls im Dienst der Resozialisierung tiefer angesetzt wer- den darf, als es dem Verschulden entsprechen würde, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 12 zu Art. 47 StGB). Dennoch spielen spe- zialpräventive Überlegungen insbesondere in der Praxis des Bundesgerichts eine gewichtige Rolle, indem die mutmasslichen Auswirkungen der Strafe auf den Täter berücksichtigt werden. Ausgangspunkt dieser neueren Rechtsprechung bildet BGE 118 IV 340 E. 2c (vgl. auch BGE 132 IV 132 E. 7). Danach dient das Strafrecht in erster Linie der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung. Es sind deshalb Sanktionen, welche die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu ver- hängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden. So braucht das vom Verschulden begrenzte Strafmass nicht ausgeschöpft zu werden, wenn eine geringere Strafe den Täter voraussichtlich von weiteren Straftaten abzuhalten vermag. Das Gericht hat bei der Strafzumes- sung u.a. die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berück- sichtigen und innerhalb des Strafrahmens die Schuldstrafe mit der geringstmögli- chen Entsozialisierungsgefahr festzusetzen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 47 StGB). Vorliegend hat die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe für den Berufungskläger und dessen soziales Umfeld keine untragbaren Folgen. Er wird durch den Strafvollzug weder aus einem günstigen Umfeld noch einer vorteil- haften Entwicklung herausgerissen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 120 f. zu Art. 47 StGB). Dass der Berufungskläger zurzeit arbeitet und beabsichtigt, eine Lehre zu absolvieren, kann zwar als positiver Schritt in die richtige Richtung erachtet werden, vermag für sich allein jedoch keine Strafminderung zu rechtfertigen. Eine Strafmin- derung unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung drängt sich aber auch des- halb nicht auf, weil bereits die in der Vergangenheit ausgesprochenen bedingten Geldstrafen und Verweise - wie bereits erwähnt - auf das Verhalten des Berufungs- klägers keinerlei Wirkung auszuüben vermochten, weshalb ein Denkzettel in Form eines unbedingten Vollzugs zumindest eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als angezeigt und unumgänglich erscheint. Überdies steht der Vollzug der von der
Seite 20 — 22 Vorinstanz für unbedingt vollziehbar angeordneten Freiheitsstrafe einer allfälligen Lehrlingsanstellung nicht im Weg, könnte der Berufungskläger doch diese sechs Monate - sollten denn die Voraussetzungen gemäss Art. 29 der kantonalen Justiz- vollzugsverordnung (BR 350.460) gegeben sein, worüber vorliegend jedoch nicht zu befinden ist - sogar in Halbgefangenschaft verbüssen. 6.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Massgebend ist die Dauer der ausgesprochenen, nicht der noch zu vollziehenden Strafe (vgl. Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 8 zu Art. 42 StGB und N 8 zu Art. 43 StGB; Trechsel/Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich 2008, N 5 zu Art. 42 StGB). Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des vollständig bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sind vorliegend bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten nicht gegeben, weshalb lediglich ein teilweise bedingter Vollzug in Frage kommt. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Weiter muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz ihrerseits hat diesbezüglich bereits Wohlwollen walten las- sen, indem sie bei der Bestimmung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe zum einen unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft - diese forderte 14 Monate - geblieben ist und sich zum andern mit der gesetzlichen Mindestdauer von sechs Monaten begnügte. 7.Die vom Berufungskläger für das Berufungsverfahren ersuchte amtliche Ver- teidigung wird ihm bewilligt, da die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt hat (Art. 144 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 1 lit. b StPO). 8.a)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Be- rufungskläger zu Recht auch des von ihm zuletzt noch bestrittenen mehrfachen Raubes für schuldig befunden hat und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, davon 6 Monate unbedingt, im zulässigen Strafrahmen von maximal 15 Jah- ren liegt. Ferner liegen weder Strafminderungs- noch Strafmilderungsgründe vor, welche eine Reduktion der ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigen würden.
Seite 21 — 22 Das angefochtene Urteil erweist sich demnach in allen Punkten als rechtmässig, weshalb die Berufung abzuweisen ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung übernimmt vorschussweise der Kanton Graubünden (Art. 155 Abs. 1 StPO). Die eingereichte Honorarrechnung von Rechtsanwalt Dieter R. Marty vom 28. Ok- tober 2009 in Höhe von Fr. 2'417.15 (inkl. MWST) wird in Anbetracht des Aufwands für ausgewiesen befunden.
Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'417.15 (inkl. MWST) gehen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: