Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 3. Februar 2010Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 33 (nicht mündlich eröffnet) Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst Aktuar ad hocRiesen-Ryser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 21. November 2008, mitgeteilt am 1. Juli 2009, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen den Angeklagten und Berufungskläger sowie gegen B., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Wagemann, Badstrasse 6, 6210 Sursee, betreffend Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, hat sich ergeben:

2 A.A. wuchs in M. auf. Nach der Primar- und der Sekundarschule besuchte er die landwirtschaftliche Schule N. in O., worauf er sich längere Zeit im Ausland aufhielt. Nach erfolgreich bestandener Maturitätsprüfung immatrikulierte er sich an der ETH Zürich. Im Jahre 1986 schloss er das Studium als dipl. Kulturing. ETH ab. Seit 1992 hat er ein eigenes Ingenieur- und Planungsbüro in M. und beschäftigt zwei Mitarbeiter. A. ist nicht verheiratet und hat auch keine Unterstützungspflichten. Er versteuert ein Reineinkommen von Fr. 79'200.-- und ein Reinvermögen von Fr. 35'100.--. A. ist nicht vorbestraft und geniesst einen guten Leumund. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. August 2008 wurde A. wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. August 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „Vom 14. – 18. März 2007 fand in M. der K.-Final statt. Für die Organisation dieses Anlasses wurde ein Organisationskomitee (OK) gebildet, dem A. als Chef Logistik angehörte. Als solcher war er für die gesamte Infrastruktur dieses Sportanlasses verantwortlich. Unter seiner Federführung hatte das OK mit der Firma I. AG, Q., einen Vertrag betr. Erstellen mehrerer Zelthallen samt Infrastruktur im Zielgelände bei der Talstation des P.-Sesselliftes in M. abgeschlossen. Die entsprechende Auftragsbestätigung der Firma I. AG, die von A. ebenfalls unterzeichnet wurde, datiert vom 21. November 2006. Danach war u.a. ein VIP-Zelt für 1'100 Personen zu erstellen. Betr. Beheizung dieses Zeltes wurde in der Auftragsbestätigung Folgendes festgehalten: ‚Warmluftheizung 150'000 kcal inkl. Tanks à 2'000 lt & Auffangwanne inkl. Warmluftschläuche VIP’. Mit der Installation der Heizanlagen beauftrage die Firma I. AG die Firma J. AG, R., die somit Unterakkordantin der Firma I. AG war. Die J. AG liess der I. AG am 26. Februar 2007 zwei Auftragsbestätigungen zukommen, in denen sie u.a. Folgendes festhielt: Bauseits: EL-Anschlüsse, Heizöl (Oekoöl) Transport, Mithilfe bei der Montage + Demontage.’ Auf dem Montageplan wurde schriftlich folgender Hinweis angebracht: Tanks + Heizungen müssen auf ebenem und festem Boden stehen.’ Zudem hat C. von der Firma J. AG in einer Besprechung D., Mitinhaber der Firma I. AG, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Wabenplatten als Unterlage für die Heizanlage nicht genügten, sondern eine feste Unterlage erforderlich sei. Zwischen dem 5. und 9. März 2007 installierte E. von der Firma J. AG die Heizanlagen für die Zelthallen im Zielgelände in M.. Die Firma

3 I. AG hatte es jedoch unterlassen, feste Podeste für die Heizanlage zu erstellen. Stattdessen mussten die Heizungen inkl. Öltanks auf Holzpalette gestellt werden, die ihrerseits auf die Schneedecke gelegt worden waren. Vorher hatte E. von dem vor Ort anwesenden stellvertretenden Projektleiter der Firma I. AG mehrmals, allerdings vergeblich, verlangt, dass für die Heizanlagen feste Podeste erstellt würden. B. erwiderte bloss, er habe dafür keinen Auftrag. Er unterliess es auch, seine Vorgesetzten bei der Firma I. AG zu benachrichtigen. Am 13. März 2007 herrschte relativ warmes Wetter. Infolge Schneeschmelze kippte der auf einem Holzpalett abgestellte Öltank des VIP-Zeltes um, worauf ca. 300 Liter Heizöl auf einer Fläche von ca. 5 m 2 durch den Schnee hindurch in die dort vorhandene Gewässerschutzzone versickerten. A., dem bekannt war, dass das VIP-Zelt in einer Gewässerschutzzone aufgestellt worden war, hatte es unterlassen, sich beim Amt für Natur und Umwelt um eine Bewilligung für das Aufstellen der Lagerbehälter zu kümmern.“ C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur am 21. November 2008 waren die Angeklagten A. in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, sowie B. mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Alois Wagemann, anwesend. Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme verzichtet. a) In der Ergänzung zur Anklageschrift stellte und begründete die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. und B. seien der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig zu sprechen. 2. Dafür seien zu verurteilen: A.: -zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

  • zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. B.: -zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  • zur Bezahlung einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
  1. Kostenfolge sei die gesetzliche.“

4 b) Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, stellte und begründete folgendes Rechtsbegehren: „1. Aufgrund der Verletzung des Akkusationsprinzips in Form einer mangelhaften Anklageverfügung, sei das Verfahren wegen einer somit fehlenden zwingenden Prozessvoraussetzung einzustellen. 2. a) Eventualiter sei A. von einer Bestrafung gemäss Art. 70 Abs. 2 GSchG freizusprechen. b) Subeventualiter sei A. zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von maximal Fr. 200.00 zu verurteilen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ c) Der Verteidiger von B., Rechtsanwalt lic. iur. Alois Wagemann, beantragte die Einstellung des Verfahrens beziehungsweise die Freisprechung seines Mandanten von Schuld und Strafe. D.Mit Urteil vom 21. November 2008, mitgeteilt am 1 Juli 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 180.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Weiter wird A. mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. 5. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit A. diese schuldhaft nicht bezahlt. 6. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'722.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'472.00 und Gerichtskoten CHF 1'250.00) gehen zu Lasten von A.. A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF 2'922.00 (Busse: CHF 200.00; Verfahrenskosten: CHF 2'722.00) Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 7. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 StGB freigesprochen. 8. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'472.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

5 Die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von CHF 1'250.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. B. wird zu Lasten des Kantons Graubünden eine Entschädigung von CHF 3'338.55 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) und zu Lasten der Gerichtskasse eine solche von CHF 3'338.55 (inkl. Barauslagen und 7.6% MWST) zugesprochen. 9. (Rechtsmittelbelehrung). 10. (Mitteilung).“ In der Begründung hielt er unter anderem fest, die Taten würden in der Anklageverfügung und der Anklageschrift genügend umschrieben. Das Gericht wisse, worüber es zu urteilen habe, und die Angeklagten könnten ersehen, wogegen sie sich zu verteidigen hätten. Das Akkusationsprinzip sei daher nicht verletzt. A. werde in der Ergänzung der Anklageschrift vorgeworfen, es unterlassen zu haben, eine Bewilligung für die Lagerung von Heizöl in einer Grundwasserschutzzone einzuholen. Auch wenn A. geltend mache, von der Bewilligungspflicht nichts gewusst zu haben, so sei er aufgrund seiner Stellung als Logistikverantwortlicher und seiner beruflichen Kenntnisse als Kulturingenieur doch verpflichtet gewesen, sich über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Zudem sei er zugegebenermassen über die Ausdehnung der vorhandenen Gewässerschutzzone im Bilde gewesen. Es sei also in der Handlungsmöglichkeit des Angeklagten gewesen, eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Das Amt für Natur und Umwelt des Kantons Graubünden habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Bewilligung für die Lagerung von mehreren tausend Litern Heizöl in einer Grundwasserschutzzone, wenn überhaupt, nur mit strengen Auflagen erteilt worden wäre. Im weiteren hätten die Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesuch alle notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beizubringen. Es wäre daher ersichtlich geworden, dass die Heizungsanlagen mitsamt den Öltanks auf ebenem und festem Boden hätten errichtet werden müssen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass zumindest eine feste Unterlage erstellt worden wäre. Das Einholen einer Bewilligung hätte also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Ölunfall verhindern können, womit die hypothetische Kausalität gegeben sei. Auch die adäquate Kausalität liege vor, denn dass A. es unterlassen habe, eine Bewilligung einzuholen, könne als eine der Ursachen des Erfolgs angesehen werden. Zudem sei das Verhalten von A. geeignet gewesen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen mindestens zu begünstigen. Als Chef Logistik sei A. für sämtliche Bauten verantwortlich gewesen und er habe die mit den Bauten

6 zusammenhängenden Gefahren vermeiden müssen. Es sei daher seine Pflicht gewesen, die von den Öltanks ausgehende Gefahr durch das Einholen einer Bewilligung möglichst abzuwenden, weshalb ihm eine Garantenstellung zugekommen sei. Das Einholen der Bewilligung sei auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Schliesslich bejahte der Bezirksgerichtsausschuss nach eingehender Prüfung ausserdem das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Bezüglich der Strafzumessung hielt er fest, A. habe aus hinlänglichen Gründen angenommen, dass keine Bewilligung erforderlich sei. Jedoch sei dieser Irrtum vermeidbar gewesen, weshalb das Gericht die Strafe nur mildern müsse. Das Verschulden stufte er als eher leicht ein. Bezüglich B. verneinte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur sowohl eine Sorgfaltspflichtverletzung als auch ein Übernahmeverschulden und sprach ihn von Schuld und Strafe frei. E.Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, mit Eingabe vom 22. Juli 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 21. November 2008 sei aufzuheben und, da auf die Anklage nicht hätte eingetreten werden dürfen, mit einem Einstellungsbeschluss zu erledigen. 2. Eventualiter sei der Angeklagte B. des Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig zu sprechen. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das Untersuchungsverfahren, das Verfahren vor Kantonsgericht und für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur.“ Begründend machte er unter anderem geltend, es sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. A. sei wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG angeklagt worden. Bei Art. 70 Abs. 2 GSchG handle es sich jedoch um keine eigentliche Strafnorm. Weder aus der Anklageverfügung noch aus der Anklageschrift gehe im weiteren hervor, welche der in Art. 70 Abs. 1 GSchG aufgezählten Tatbestandsvarianten A. erfüllt habe. Die Angabe der entsprechenden Gesetzesbestimmung samt Absatz beziehungsweise Litera sei in der Anklageverfügung jedoch zwingend. Aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes fehle es an einer gültigen Anklageverfügung und somit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung, weshalb ein Einstellungsbeschluss zu erfolgen habe. Auch sei zu beachten, dass der Angeklagte, damit er sich

7 angemessen verteidigen könne, genau wissen müsse, welchen Tatbestand er gemäss Untersuchungsbehörde erfüllt habe. Andernfalls könne er nicht gezielt Stellung nehmen und sich nicht adäquat zur Wehr setzen. Dabei spiele die Ergänzung der Anklageschrift offensichtlich keine Rolle, trete sie doch lediglich an der Hauptverhandlung an die Stelle des Plädoyers des Staatsanwaltes. A. werde in der Anklageschrift konkret einzig vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, sich beim Amt für Natur und Umwelt um eine Bewilligung für das Aufstellen der Lagerbehälter zu kümmern. Dieser Sachverhalt könne aber weder unter Abs. 1 noch Abs. 2 des Art. 70 GSchG subsumiert werden. Faktisch handle es sich vielmehr um eine Übertretung gemäss Art. 71 GSchG. Trotzdem werde er in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 GSchG verurteilt. Das Urteil schweige sich aber darüber aus, welche der in Art. 70 Abs. 1 GSchG aufgezählten Tatbestandsvarianten A. erfüllt habe. Dies zeige, dass es nicht erkennbar sei, was A. neben dem Nichteinholen der Bewilligung vorgeworfen werde. Zudem sei es nicht Sache von A. gewesen, beim Kanton eine Bewilligung einzuholen. Vielmehr habe gemäss Gewässerschutzverordnung die Gemeinde die Baugesuchsunterlagen an die kantonale Stelle weiter zu leiten. Das Amt für Natur und Umwelt wäre auf ein Gesuch von A. wohl gar nicht eingetreten. A. habe der Gemeinde alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Für die Einholung der kantonalen Bewilligung sei er nicht verantwortlich gewesen. Schon aus diesem Grunde sei er freizusprechen. Im weiteren gehe aus dem Schreiben des Amtes für Natur und Umwelt mit keiner Silbe hervor, welche Auflagen gemacht worden wären, weshalb überhaupt nicht darüber geurteilt werden könne, ob diese Auflagen den Ölunfall verhindert hätten. A. habe auch den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt. Er habe den Anlass und insbesondere die Bauten in enger Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der Baubehörde geplant. Dementsprechend habe er davon ausgehen dürfen, dass er von der Baubehörde auf die notwendigen Bewilligungen hingewiesen werden würde und dass die Gemeinde die notwendigen Mitteilungen und Gesuche an kantonale Stellen einreichen werde. A. habe für die Erstellung der Zelte und Heizungen mit der I. AG eine Fachunternehmung beauftragt, die ihrerseits für die Erstellung der Heizungen wiederum die J. AG als Fachunternehmung beigezogen habe. A. habe aufgrund des Vertrauensprinzips darauf vertrauen dürfen, dass die beauftragten Dritten sich rechtmässig verhalten und folglich ihre Sorgfaltspflichten erfüllen würden. Er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Fachleute darauf hinweisen würden, wenn der vorgeschlagene Standort unzulässig wäre. Mit seinem Vorgehen habe A. die subjektiven Sorgfaltspflichten erfüllt. Einerseits hätte sich auch jeder andere besonnene und gewissenhafte Mensch mit seiner Ausbildung und seinen

8 Fähigkeiten in der fraglichen Situation auf die Fachunternehmungen verlassen und andererseits sei der Schnee mehrfach mit Pistenmaschinen gepresst beziehungsweise gewalzt worden, so dass er so hart gewesen sei, dass mit Hubstaplern problemlos darauf habe gefahren werden können. A. habe zur Steigerung der Sicherheit zudem noch Ölwannen bestellt, in welche die Öltanks gestellt worden seien. Im weiteren sei es reine Spekulation, ob die vom Amt für Natur und Umwelt eventuell verfügten Auflagen und Bedingungen den Unfall auch tatsächlich verhindert hätten, weshalb die Vermeidbarkeit in casu zu verneinen sei. Zudem werde der Kausalzusammenhang durch die Sorgfaltspflichtverletzung von B., welche ein grobes Drittverschulden darstelle, unterbrochen, weil dieser die Beanstandungen von E. bezüglich der Unterlage nicht an seine Vorgesetzten weitergeleitet habe. Auch das Verhalten von E. bewirke die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges, da dieser zwar eine andere Unterlage verlangt, schlussendlich die Anlage aber trotzdem erstellt habe, obwohl sein Begehren ungehört geblieben sei. F.a) Mit Schreiben vom 12. August 2009 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. b) Ebenfalls mit Schreiben vom 12. August 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Ergänzend hielt sie fest, es werde allein schon bei einer oberflächlichen Konsultation von Art. 70 GSchG klar, dass aufgrund des in der Anklageschrift geschilderten Vorganges einzig und allein lit. a der genanten Gesetzesbestimmung zur Anwendung gelangen könne und dort wiederum allein die Variante des „Versickernlassens“. Eine Anklageschrift müsse derart verfasst sein, dass der Angeklagte ersehe, wogegen er sich zu verteidigen habe. Dies habe der Berufungskläger aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift ohne weiteres wissen können. Zudem habe der Vertreter des Berufungsklägers allfällige Unklarheiten spätestens nach dem Einfordern der Untersuchungsakten beim Bezirksgerichtspräsidium ausräumen können, sei ihm mit den Akten doch auch die Ergänzung der Anklageschrift zugestellt worden, wo die Gesetzesbestimmungen genannt würden. Die Behauptung, aufgrund der mangelhaften Hinweise auf entsprechende Gesetzesbestimmungen sei eine angemessene Verteidigung nicht möglich gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Die Anklageschrift genüge den Anforderungen an das Akkusationsprinzip. c) Mit Schreiben vom 15. September 2009 reichte B. eine Vernehmlassung ein mit folgenden Anträgen:

9 „1. In Bestätigung des Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 21. November 2008, mitgeteilt am 1. Juli 2009, sei B. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG freizusprechen. 2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Berufung des A. vom 22. Juli 2009 sei abzuweisen, soweit drauf einzutreten sei. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zu Lasten des Staates, eventuell zu Lasten des A..“ Begründend wies er vor allem darauf hin, dass die Heizung und die Tanks nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen hätten. Zudem verfüge er auch nicht über eine entsprechende Ausbildung als Projektleiter und was die Montage und den Betrieb einer Heizanlage samt Tanks für Festzelte betreffe, besitze er weder die dafür nötigen Kenntnisse noch die benötigte Ausbildung. Soweit E. ihn über die ungenügende Unterlage informiert habe, sei dies privat im Ausgang geschehen. E. habe auch die zuständigen Personen bei der J. AG über den festgestellten Mangel informiert. A. und F. seien vom OK her für die Bauten zuständig gewesen. A. sei zudem aufgrund seines Berufes und seiner Ortskundigkeit bekannt gewesen, dass einzelne Heizanlagen wohl in Grundwasserschutzzonen zu stehen kämen. Er könne daher nicht Fachleute für die nicht eingeholte Bewilligung verantwortlich machen. Im weiteren sei D., Chef der Firma I. AG, von C. von der J. AG über die fehlende feste Unterlage orientiert worden. Trotzdem sei die Heizanlage ohne feste Unterlage gebaut worden. Damit sei widerlegt, dass D. sofort den Bau von Podesten veranlasst hätte, hätte er von der Aussage von E. Kenntnis gehabt. Er, B., habe weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 70 GSchG erfüllt. d) Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer schriftlichen Replik. Sie hielt fest, eine Stellungnahme erübrige sich schon deswegen, weil dem Eventualantrag um Schuldigsprechung von B. nicht stattgegeben werden könne. Da nur A. Berufung eingelegt habe, dürfe das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des freigesprochenen B. abgeändert werden. e) In seiner Replik vom 8. Oktober 2009 hielt A. an den in der Berufung gestellten Anträgen fest. Er führte weiter aus, gegenüber dem Verein L. und damit gegenüber A. sei die Firma I. AG für die ordnungsgemässe Erstellung der Heizanlage verantwortlich gewesen, da sie von der Untervergabe an die J. AG keine Kenntnis und auch keine direkten Kontakte mit der J. AG gehabt hätten. Es stehe zudem fest, dass E. B. mitgeteilt habe, dass er die Unterlage als

10 ungenügend erachte. Als stellvertretender Projektleiter sei B. verpflichtet gewesen, die entsprechende Meldung an seine Vorgesetzten oder an den Verein L. und das OK weiter zu leiten. Gerade weil er keine Erfahrung im Aufstellen von Öltanks gehabt habe, hätte er sich bei den vorgesetzten Stellen entsprechend informieren müssen. Und schliesslich sei es nicht Sache des Bauherrn, die Bewilligung beim kantonalen Amt einzuholen. Vielmehr habe die Gemeinde die entsprechenden Bewilligungen einzuholen. Aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Gemeinde habe A. darauf vertrauen dürfen, dass die Gemeinde mit Erhalt der Pläne das „Bauvorhaben“ im Sinne des Meldeverfahrens zur Kenntnis nehmen und die allenfalls notwendige Zusatzbewilligung bei den kantonalen Stellen einholen werde. Im weiteren habe C. ausgesagt, er habe D. darauf hingewiesen, dass er eine feste Unterlage verlangt habe. Es stelle sich die Frage, warum er auf entsprechende Hinweise durch E. die Erstellung des Heizöltanks auf der ungenügenden Unterlage geduldet habe. Dieses Handeln führe zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges bezüglich der Relevanz der Unterlassung von A.. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Eventualantrag bezüglich einer Verurteilung von B. lediglich deshalb gestellt werde, weil dessen schuldhaftes Verhalten für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von A. allenfalls eine Rolle spiele. f) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine schriftliche Duplik. Mit Eingabe vom 24. November 2009 bestätigte B. seine in der Berufungsantwort gestellten Anträge. G.An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 3. Februar 2010 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte am 4. Januar 2010 schriftlich auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet (act. 18). Ebenso hatte Rechtsanwalt lic. iur. Alois Wagemann im Namen seines Klienten im Rahmen eines Telefonats den Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung erklärt. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Verteidiger verzichtete auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Befragung äusserte sich A. zu den Ereignissen vom 13. März 2007 sowie zu den einzelnen Verantwortlichkeiten. Danach trug der Verteidiger sein Plädoyer vor, in welchem er sich weitgehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hielt. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, sie hätten aus der Sache viel gelernt. Im Jahre 2011 werde wieder ein solcher Anlass durchgeführt und dann würden sie alles richtig

11 machen. Sie hätten sich schon 2007 darum bemüht, alles richtig zu machen. Eine Verkettung unglücklicher Umstände habe zum Unfall geführt. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung gestellt, da

12 bezüglich seiner Aufgaben und Kompetenzen eine persönliche Befragung geboten erscheine. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2010 (vgl. Verfügung vom 1. Dezember 2009, act. 16) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4.A. macht in seiner Berufung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. a) Nach der Rechtsprechung verteilt der Anklagegrundsatz die Aufgaben zwischen Untersuchungs- und Anklagebehörde einerseits sowie Gericht andererseits und bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage muss deshalb die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung. Sie dient der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sachverhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzustellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. es müssen ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift auszuführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren

13 Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Umfasst ein Gesetzesartikel einfache, privilegierte und qualifizierte Tatbestände, so muss die Anklageschrift im einzelnen angeben, welchen der in einem Artikel zusammengefassten Tatbestände die Tat des Angeklagten erfüllt. In Bezug auf die Erwähnung der Vorsatzelemente in der Anklage kann unter Umständen der jeweilige Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist. Es muss aber immer völlig klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn die beiden Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau dazulegen, inwiefern es der Angeklagte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht hat fehlen lassen. Bei mehreren Angeklagten muss sich aus der Anklageschrift klar ergeben, welche Tatbeiträge jedem einzelnen Angeklagten in welcher Beteiligungsform zur Last gelegt werden (vgl. zum Ganzen BGE 120 IV 348 E 3; PKG 1996 Nr. 34 E 3c). Für die Prüfung des Anklagegrundsatzes ist die Ergänzung der Anklageschrift nicht zu beachten (PKG 1996 Nr. 34 E 3c/cc). b) Die vorliegende Anklageschrift genügt den vorstehend umschriebenen Anforderungen nicht. Wie A. in seiner Berufung zu Recht geltend macht, enthält der in der Anklageverfügung und in der Anklageschrift aufgeführte Gesetzesartikel, gegen den A. verstossen haben soll, keine Strafnorm, sondern äussert sich über die Schuldform. Art. 70 Abs. 2 GSchG hält fest, dass die fahrlässige Begangenschaft strafbar ist, und nennt den dafür vorgesehenen Strafrahmen. Aus der Stellung von Art. 70 Abs. 2 GSchG wird zwar ohne weiteres klar, dass er sich auf die in Abs. 1 desselben Artikels aufgezählten Straftatbestandsvarianten bezieht. Jedoch bezieht er sich auf alle sieben in Art. 70 Abs. 1 GSchG genannten Tatbestandsvarianten, so dass aus dem Hinweis auf Art. 70 Abs. 2 GSchG allein in keiner Weise geschlossen werden kann, welche Tatbestandsvariante A. denn erfüllt haben soll. Wie A. zudem zu Recht darauf hinweist, ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Berufung aufgrund des

14 in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts nicht ohne weiteres klar, ob ihm eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. a oder lit. b GSchG vorgeworfen wird oder allenfalls sogar eine Verletzung beider litterae. Der Sachverhalt deckt grundsätzlich beide Tatbestandsvarianten ab, wird doch zum einen erwähnt, dass in einer Grundwasserschutzzone ca. 300 Liter Öl versickert seien, und ergibt sich zum andern, dass die Öltanks anstatt auf Podeste auf Holzpaletten gestellt worden seien, die ihrerseits auf die Schneedecke gelegt worden seien, worauf infolge der Schneeschmelze der Öltank des VIP-Zeltes umgekippt sei; dies mithin aufgrund fehlender baulicher oder apparativer Vorrichtungen. Allein der Umstand, dass in der Anklageschrift der Ausdruck „versickern“ verwendet worden ist, genügt offensichtlich nicht, um die Tatbestandsvariante zu bezeichnen, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzt worden sein soll. Umfasst ein Artikel mehrere Straftatbestände – beziehungsweise Tatbestandsvarianten –, so ist klar anzugeben, welcher der mehreren erfüllt sein soll. Deswegen kann auf die Nennung von Absatz oder Ziffer und allenfalls Littera in der Regel nicht verzichtet werden. Was die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zur Berufung in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend kommt hinzu, dass A. gemäss Anklageschrift einzig vorgeworfen wird, er habe es unterlassen, die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Aufstellen der Lagerbehälter einzuholen. Das Nichteinholen einer Bewilligung fällt jedoch nicht unter Art. 70 Abs. 1 GSchG, sondern allenfalls unter Art. 71 GSchG. Was die fehlende Bewilligung mit dem Unfall zu tun haben könnte, ergibt sich aus der Anklageschrift in keiner Weise. Erst aus der Ergänzung der Anklageschrift wird klar, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden davon ausgeht, dass das Nichteinholen der Bewilligung adäquat kausal für das Umkippen des Öltanks und damit für das Auslaufen und Versickern von Öl war, weil die bewilligende Behörde, das Amt für Natur und Umwelt, eine Bewilligung nur unter strengen Auflagen erteilt hätte, die wiederum den Unfall verhindert hätten. In der Anklageschrift findet sich diese Kausalkette jedoch nicht ansatzweise. Welche Auflagen das Amt für Natur und Umwelt verfügt hätte und inwieweit diese den Unfall mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsächlich verhindert hätten, ist im weiteren weder aus der Anklageschrift noch aus deren Ergänzung ersichtlich. Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten aber sind in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände auszuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Diese Anforderung erfüllt die vorliegende Anklageschrift in keiner Weise. Schliesslich ergibt sich aus der Anklageschrift auch nicht, aufgrund welcher Umstände gerade A. eine Garantenpflicht getroffen haben soll

15 und nicht zum Beispiel F. als Chef Bauten Publikum oder G. als OK-Präsident. Diese Ausführungen zeigen deutlich auf, dass die Anklageschrift die an sie zu stellenden Anforderungen nicht zu erfüllen vermag. Die mangelhafte Anklageschrift als Bestandteil der Anklageverfügung führt jedoch entgegen der Meinung von A. nicht zu einer Einstellung des Verfahrens. Vielmehr ist in der Regel das angefochtene Urteil aufzuheben und die mangelhafte Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen, welche die verbesserte Anklageschrift der ersten Instanz zur neuen Entscheidung vorzulegen hat, um eine Verkürzung des Instanzenzugs zu vermeiden. Von einer Rückweisung kann abgesehen werden, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass offensichtlich kein strafbarer Tatbestand vorliegt. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr. 34 E 4). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist A. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 70 GSchG freizusprechen. Unter diesen Umständen kann auf eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Verbesserung verzichtet werden. 5.In einem weiteren Punkt macht A. geltend, auf seine Rüge, er habe an verschiedenen Einvernahmen von Auskunftspersonen nicht teilnehmen können, sei die Vorinstanz nicht eingetreten. Wie sich aus den Akten ergibt, trifft es zu, dass A. bezüglich den Einvernahmen von B., C., D. und H. als Auskunftspersonen und von E. als Zeuge keine Vorladung/Einladung erhalten und in der Folge auch nicht an den Einvernahmen teilgenommen hat (vgl. Dossiers 5 und 6). Dass A. keine Vorladung/Einladung erhalten hat, ist zwar grundsätzlich zu rügen. Jedoch muss auch festgestellt werden, dass dem Angeschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK lediglich der Anspruch zusteht, Belastungszeugen Fragen zu stellen, wobei der Begriff „Zeuge“ nicht eng verstanden werden darf, sondern auch Auskunftspersonen umfasst. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen daher in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden (BGE 133 I 33 E 3.1; BGE 132 I 127 E 2; BGE 131 I 476 E 2.2). Bei den oben genannten Auskunftspersonen und dem Zeugen handelt es sich nun aber nicht um Personen, die A. eigentlich belastet haben. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft stützen sich zur Begründung der Strafbarkeit des A. vorgeworfenen Unterlassens auf Aussagen der Auskunftspersonen und des Zeugen. Auch im Folgenden werden ihre Aussagen nicht zu Lasten von A. herangezogen. Insofern schadet es nicht, dass A. zu den Einvernahmen der Auskunftspersonen und des Zeugen nicht vorgeladen/eingeladen worden ist, an den Einvernahmen nicht teilgenommen hat

16 und daher auch keine Fragen an die Auskunftspersonen und an den Zeugen stellen konnte. A. stellt zudem keinen Antrag mit Bezug auf die Einvernahmen der Auskunftspersonen und des Zeugen, welche ohne seine Teilnahme erfolgten. Insbesondere beantragt er weder, dass auf die Aussagen nicht abgestellt werden dürfe, noch verlangt er eine Wiederholung der Einvernahmen. Schlussendlich legt er auch in keiner Weise dar, inwieweit er durch die Nichtvorladung/-einladung zu den Einvernahmen konkret in seinen Interessen beeinträchtigt worden ist. Insofern gebricht es an der notwendigen Begründung der Berufung. Sein Einwand schliesslich, er habe nicht einmal die Gelegenheit erhalten, zu den Aussagen schriftlich Stellung nehmen zu können, ist nicht zu hören. Die Einvernahmeprotokolle befanden sich bei den Akten. A. und sein Verteidiger hatten das Recht auf Akteneinsicht und sie hätten selbstverständlich zu jeder Aussage in den Einvernahmeprotokollen schriftlich Stellung nehmen und Anträge stellen können. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, so haben sie dies selbst zu vertreten. Der Umstand, dass A. zu den Einvernahmen von B., C., D., H. und E. nicht eingeladen worden ist, muss daher vorliegend nicht weiter beachtet werden. 6.In einem Eventualantrag verlangt A., dass B. wegen eines Verstosses gegen Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG schuldig zu sprechen sei. A. ist insofern zuzustimmen, als die Begründung, mit welcher die Vorinstanz B. freigesprochen hat, nur schwer nachvollziehbar ist und es durchaus fraglich erscheint, ob sie einer genaueren Prüfung durch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts standhalten würde. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Vorinstanz keine Berufung erhoben. A. wiederum ist durch den Freispruch von B. nicht beschwert. Denn zum einen gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation, was bedeutet, dass A.s Schuld nicht automatisch grösser wird, wenn B. von jeder Schuld freigesprochen wird. Und zum andern ist die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur an das freisprechende Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils gebunden, nicht aber an die Urteilserwägungen, so dass sie die Rolle von B. anders bewerten kann, als es die Vorinstanz getan hat. Da A. durch den Freispruch somit nicht beschwert ist, fehlt ihm die Legitimation, um diesen anzufechten, weshalb auf sein Begehren unter diesem Blickwinkel nicht einzutreten ist. Im weiteren kann die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zwar das angefochtene Urteil auch mit Bezug auf Mitbeurteilte, die nicht Berufung eingereicht haben, abändern, wenn Gesetzesverletzungen zu beseitigen sind oder die Rechtsgleichheit es verlangt. Jedoch dürfen dabei erstinstanzliche Strafen oder Massnahmen nicht verschärft werden (vgl. Art. 146

17 Abs. 3 StPO). Dieses im Gesetz statuierte Verbot der reformatio in peius hat zur Folge, dass ein Freigesprochener nicht auf diesem Umweg doch noch schuldig gesprochen werden kann. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ist daher nicht befugt, den vorinstanzlichen Freispruch von B. abzuändern, so dass unter diesem Gesichtspunkt dem Antrag von A. von vornherein nicht stattgegeben werden kann. 7.In der Berufung macht A. zunächst geltend, gemäss Art. 9 f. KGSchV sei vorgesehen, dass die Gemeinde die Baugesuchsunterlagen an die kantonale Stelle weiterleite. Es sei somit auch an der Gemeinde gewesen, die Baugesuchsunterlagen an den Kanton weiterzuleiten. Das Amt wäre wohl auf ein entsprechendes Gesuch von ihm gar nicht eingetreten. Er habe der Gemeinde die notwendigen Unterlagen eingereicht. Für die Einholung der kantonalen Bewilligung sei er nicht verantwortlich gewesen. Dem kann insofern nicht zugestimmt werden, als A. geltend macht, es sei Aufgabe der Gemeinde gewesen, für die Einholung der Bewilligung besorgt zu sein. Vorliegend wurde offenbar gar kein Baugesuch eingereicht. Ein Baubewilligungsverfahren fand mithin nicht statt, was A. an der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Inwieweit der Verzicht auf eine Baubewilligung korrekt war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Immerhin aber sei darauf hingewiesen, dass Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe, zwar grundsätzlich keiner Baubewilligung bedürfen (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 6 KRVO). Jedoch gilt die Befreiung von der Baubewilligungspflicht für Bauvorhaben, die Gewässer gefährden könnten, nicht (Art. 40 Abs. 2 KRVO). Vorliegend wurde ein Teil der Öltanks unbestrittenermassen in der Gewässerschutzzone S2 aufgestellt. Die Frage einer möglichen Gefährdung von Gewässern stellte sich daher durchaus. Nachdem aber die Gemeinde von Beginn weg involviert war, der Gemeindepräsident und Baufachchef sogar als Chef Bauten Publikum im Organisationskomitee mitwirkte (vgl. Organigramm, act. 10/1), durfte A. darauf vertrauen, dass die Gemeinde eine Baubewilligung verlangt hätte, wenn eine solche notwendig gewesen wäre. Er durfte somit davon ausgehen, dass tatsächlich keine Baubewilligung erforderlich war. Eine Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet jedoch nicht von der Einholung anderer Bewilligungen (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Nachdem kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, durfte A. nicht darauf vertrauen, dass sich die Gemeinde um die allenfalls notwendige Einholung anderer Bewilligungen kümmern würde, war dies doch gar nicht ihre Aufgabe. Art. 12 Abs. 1 KGSchV sieht denn auch vor, dass Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche nicht im

18 Zusammenhang mit einem Baubewilligungsgesuch stehen, direkt der Fachstelle einzureichen sind. Die Ansicht von A., dass die Fachstelle auf sein Gesuch wohl gar nicht eingetreten wäre, kann daher nicht geteilt werden. Es wäre Aufgabe des Vereins L. gewesen, an die Fachstelle zu gelangen und die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung einzuholen, da kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde. Ob nun aber im Verein intern A. zuständig gewesen wäre, notwendige Bewilligungen einzuholen, lässt sich aufgrund der Akten nicht entscheiden. Auf eine weitere Abklärung dieser Frage kann jedoch verzichtet werden, da A. kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann, selbst wenn er für die Einholung der Bewilligung zuständig gewesen sein sollte. 8.Vorinstanz und Staatsanwaltschaft gehen zur Begründung der Strafbarkeit von A.s Verhalten davon aus, das Amt für Natur und Umwelt (ANU) hätte eine Bewilligung für die Lagerung von mehreren tausend Litern Heizöl in der Gewässerschutzzone nur unter strengen Auflagen bewilligt, welche den Unfall verhindert hätten. Sie stützen sich dabei auf eine Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt vom 9. Juli 2007 (act. 5.11). In dieser Stellungnahme hat das Amt für Natur und Umwelt selbst ausgeführt, die Bewilligung für die Lagerung von mehreren tausend Litern Heizöl in einer Grundwasserschutzzone wäre, wenn überhaupt, nur mit strengen Auflagen erteilt worden (S. 2 unten). Dass überhaupt keine Bewilligung erteilt worden wäre, davon gehen weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft aus. Und dies zu Recht, denn gemäss Art. 32 Abs. 4 GSchV erteilt die Behörde eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Vorliegend nun sind augenscheinlich Auflagen und Bedingungen denkbar, die den Schutz der Gewässer in ausreichendem Masse gewährleistet hätten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass eine Bewilligung grundsätzlich erteilt worden wäre. Welche Auflagen konkret aber effektiv gemacht worden wären, ergibt sich weder aus der Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt noch aus den übrigen Akten. Unter diesen Umständen aber kann nicht nachgeprüft werden, ob die Auflagen, die tatsächlich gemacht worden wären, den Unfall auch wirklich verhindert hätten. Die Akten lassen daher den Schluss – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Graubünden – nicht ohne weiteres zu, dass der Unfall verhindert worden wäre, wenn A. die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung eingeholt hätte. Eine weitere Abklärung der Frage, welche konkreten Auflagen das Amt für Natur und Umwelt gemacht hätte, erübrigt sich, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen

19

Verfehlung von A. im Zusammenhang mit der gewässerschutzrechtlichen

Bewilligung und dem Ölunfall durch ein ganz überwiegendes Drittverschulden

unterbrochen wird.

9.a) Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden A. eine

fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz vor. Fahrlässig

begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht

genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht

nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Fahrlässigkeitsdelikt kann

auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichtwidrig untätig

bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten

Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er dazu aufgrund einer Garantenstellung,

insbesondere kraft Gesetz oder Vertrag, verpflichtet ist (vgl. Art. 11 StGB).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin

für die Fahrlässigkeit ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg

führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in

ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der

Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen.

Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein

muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens

einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu

begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist

nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das

Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als

Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und

die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste

Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren

– namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person – in den Hintergrund

drängen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2008, 6B_126/2008, E 2.4.1 ff.).

  1. Gemäss Aussage von C., Betriebsleiter und Geschäftsinhaber der Firma
  2. AG, fand etwa drei Wochen vor dem 26. Februar 2007 bei der Firma I. AG eine

Besprechung statt, an welcher auch D., Mitinhaber der Firma I. AG, teilgenommen

habe. Im Verlaufe dieser Besprechung hat C. nach eigenen Angaben ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass Wabenplatten als Unterlage für die Heizanlage

ungenügend seien, und er hat verlangt, dass eine feste Unterlage erstellt werde.

D. hat bestätigt, dass diese Besprechung stattgefunden hat, er konnte sich jedoch

20 nicht daran erinnern, dass C. auf diesen Punkt aufmerksam gemacht hätte; er, D., habe zwischendurch wahrscheinlich den Besprechungstisch verlassen und sei zu seinem Pult gegangen, er könne sich auf jeden Fall nicht erinnern, dass C. dies gesagt habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von C. und D. vom 15. April 2008, act. 5.23, S. 2). Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass sich C. bereits etwa einen Monat vor Beginn der Montage der Heizanlagen bewusst war, dass für das sichere Aufstellen der Heizanlagen eine feste Unterlage notwendig war. Nach eigener Aussage hat er dieses Wissen zu diesem Zeitpunkt auch an die I. AG als Auftraggeberin weitergeleitet. D. hat dies nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, er könne sich nicht erinnern. Nachdem die I. AG bereits im Jahre 2005 die Zelte im Zielraum des K. Finals in M. aufgebaut und auch damals den Auftrag zur Erstellung der Heizanlage an die Firma J. AG übergeben hatte, und nachdem im Jahre 2005 offenbar Wabenplatten als Unterlage verwendet worden sind, worauf es aufgrund der Abwärme einer Heizung und dem daraus resultierenden Schmelzen des Schnees dazu kam, dass diese eine Heizung sich neigte und ihr Kamin gegen ein Zelt fiel (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von B. und E. vom 19. März 2008, act. 5.15, S. 5; untersuchungsrichterlich Einvernahme von C. vom 15. April 2008, act. 5.18, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 15. April 2008, act. 5.24, S. 3 Mitte), ist durchaus glaubhaft, dass C. im Jahre 2007 Wert darauf legte, dass eine feste Unterlage eingeplant wurde, und dass er sich seiner Auftraggeberin gegenüber auch entsprechend äusserte. Jedoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die I. AG der J. AG gegenüber bezüglich einer festen Unterlage eine zustimmende Rückmeldung oder gar eine Bestätigung hätte zukommen lassen, dass sie das Erstellen von Podesten veranlassen werde. C. hat zwar gegenüber dem Untersuchungsrichter am 15. April 2008 ausgesagt, es sei mit der I. AG ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die Heizanlagen auf eine feste Unterlage zu stehen kommen sollten, jedoch hat er sofort angefügt, sein Sohn habe auf dem Montageplan ausdrücklich festgehalten, dass die Tanks und Heizungen „auf ebenem und festem Boden“ stehen müssten (act. 5.18, S. 1 unten). Etwas später hat er in derselben Einvernahme erklärt, er habe D. wegen der fehlenden festen Unterlage mehrfach angesprochen, aber nie eine Antwort bekommen. Bereits bei der Entgegennahme des Auftrages habe er D. gesagt, es brauche für die Heizung eine feste Unterlage. D. habe dies zur Kenntnis genommen. Er sei davon ausgegangen, dass diese Unterlage erstellt werde (act. 5.18, S. 2 unten). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit D. vom 15. April 2008 schliesslich hat C. nicht interveniert, als D. erklärt hat, er könne sich nicht an einen entsprechenden Hinweis von C. erinnern, er habe aber

21 wahrscheinlich zwischenzeitlich auch den Besprechungstisch verlassen (act. 5.23). C. wusste mithin, dass eine feste Unterlage notwendig war, er äusserte sich nach seinen Aussagen entsprechend der I. AG gegenüber, dass aber die Montage einer festen Unterlage vereinbart und der I. AG dabei die Verantwortung dafür übergeben worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. In der Folge wurde denn auch keine feste Unterlage für die Heizanlagen erstellt. Daraus kann nur geschlossen werden, dass entweder C. sein Anliegen gegenüber der I. AG nicht genügend deutlich beziehungsweise nicht genügend hartnäckig vertreten hat (wofür seine Antwort gegenüber E. sprechen könnte, dass er ihrer Kundin, der I. AG, nicht vorschreiben könne, was diese zu tun habe [polizeiliche Einvernahme von E. vom 14. März 2007, act. 5.3, S. 2]) oder dass die Firma I. AG die Forderungen von C. auf die leichte Schulter genommen beziehungsweise im Wissen um die Notwendigkeit einer festen Unterlage auf diese verzichtet hat. Im einen wie im andern Fall ist von einer schwerwiegenden Fehleinschätzung durch die Fachpersonen auszugehen, die (mit-)ursächlich für den Ölunfall ist. Damit jedoch nicht genug. E., Mitarbeiter der J. AG und verantwortlich für das Aufstellen der Heizungen, hat nach eigenen Angaben während der Montage der Heizanlagen zum einen seinem Vorgesetzten C. mitgeteilt, dass für die Heizanlagen keine festen Podeste vorhanden waren, und zum andern mehrfach B., den stellvertretenden Projektleiter der I. AG vor Ort, darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach für die Heizanlagen eine feste Unterlage erforderlich wäre. C. ist zu diesem Sachverhalt nicht befragt worden. B. jedoch hat bestätigt, dass er von E. auf die fehlenden Podeste angesprochen worden ist. Er hat in der Folge jedoch weder seine Vorgesetzten noch das OK über das mehrfach geäusserte Anliegen von E. informiert (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von B. und E. vom 19. März 2008, act. 5.15, S. 2 und S. 3 Mitte). Dieses Verhalten ist schlicht nicht nachvollziehbar. B. wusste, dass die J. AG den Auftrag zur Installation der Heizanlagen von der I. AG erhalten hatte (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von B. und E. vom 19. März 2008, act. 5.15, S. 3). Daraus ergab sich ohne weiteres, dass die I. AG dem OK gegenüber auch für die Heizungen verantwortlich war. Wenn nun aber die Heizungen nach Meinung des verantwortlichen Monteurs eine feste Unterlage benötigten, die aber nicht erstellt worden war, so war leicht erkennbar, dass, sollten aufgrund der fehlenden Podeste Probleme oder gar Schäden entstehen, die I. AG mitbetroffen wäre. Als stellvertretender Projektleiter der I. AG vor Ort wäre es für B. unter diesen Umständen klarerweise und leicht erkennbar angezeigt gewesen, seine Arbeitgeberin über die Aussagen von E. zu informieren (auch im Sinne seiner Treuepflicht der I. AG gegenüber, Art. 321a Abs. 1 OR). Daran vermag auch

22

nichts zu ändern, dass er nach seinen Aussagen nur für die Erstellung der Zelte

verantwortlich gewesen sei und dass er nach seiner Meinung nicht der

Ansprechpartner von E. gewesen sei (untersuchungsrichterliche

Konfronteinvernahme von B. und E. vom 19. März 2008, act. 5.15, S. 3;

untersuchungsrichterliche Einvernahme von B. vom 19. März 2008, act. 5.16, S.

1). Er hatte eine Information erhalten, die für seine Arbeitgeberin erkennbar von

grossem Interesse sein musste, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, sie an

seine Vorgesetzten weiter zu leiten. In diesem Zusammenhang spielte auch keine

Rolle, dass er ganz kurzfristig für einen anderen Mitarbeiter die Projektleitung in

  1. übernehmen musste, dass er keine Ausbildung als Projektleiter hatte und dass
  2. für ihn erst die dritte Baustelle war, auf welcher er Zelte aufstellte, er somit

noch über keine grosse Erfahrung verfügte. Gerade weil er als Projektleiter weder

Ausbildung noch Erfahrung hatte, hätte es sich für ihn deutlich aufgedrängt, bei

seinen Vorgesetzten nachzufragen, was mit der von E. erhaltenen Information zu

geschehen habe. Wenn er seine Vorgesetzten informiert hätte, so wäre nach

Aussage von D. sofort die Erstellung einer festen Unterlage angeordnet worden

(untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von C. und D. vom 15. April

2008, act. 5.23, S. 2 unten), was wiederum den Ölunfall mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Dass B. trotz mehrmaligem

Hinweis von E. seine Vorgesetzten nicht über die fehlende feste Unterlage für die

Heizanlagen informiert hat, muss als gravierende Fehlleistung eingestuft werden,

die für den Ölunfall (mit-)verantwortlich war. Ebenso aber ist nur schwer

nachvollziehbar, dass die J. AG die Heizanlangen schlussendlich trotz allem

installierte, ohne auf eine feste Grundlage zu bestehen, obwohl ihren Organen und

Mitarbeitern bewusst war, dass eine solche eigentlich nötig gewesen wäre. Und

schliesslich sei nebenbei auch noch erwähnt, dass kaum verständlich ist, dass die

Firma I. AG, die erkenntlich als Spezialistin hinzugezogen worden war, keinen

Spezialisten als Projektleiter nach M. schickte, sondern eine Person, die weder

Ausbildung noch Erfahrung als Projektleiter hatte und nach eigenen Angaben

lediglich als Zeltverkäufer ausgebildet worden war. Aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt sich somit, dass entweder C. nicht genügend deutlich oder

nachdrücklich der I. AG gegenüber auf einer festen Unterlage bestanden hat oder

dass die I. AG trotz dem Wissen um die Notwendigkeit einer festen Unterlage auf

diese verzichtet hat. Daneben hat B. seine Vorgesetzten nicht darüber informiert,

dass er von E. auf die fehlende feste Unterlage mehrfach hingewiesen worden ist,

obwohl er zur Weiterleitung dieser Information verpflichtet gewesen wäre. Und

schliesslich hat die J. AG die Heizanlagen auf den Holzpaletten aufgestellt, obwohl

sie diese Unterlage als nicht genügend erkannt hatte. Dies zeigt deutlich auf, dass

23 sowohl bei der J. AG als auch bei der I. AG schwerwiegende Fehlentscheide getroffen worden sind, die für den Ölunfall (mit-)verantwortlich waren. Beide Firmen sind als Spezialfirmen anzusehen. Dass nun aber eine Firma, die sich auf die Vermietung und die Montage/Demontage von mobilen Heizanlagen spezialisiert hatte und die aus diesem Grund für die Installation der Heizanlagen beigezogen wurde, ihre Bedenken bezüglich der Unterlage zwar anbringen, aber nicht auf einer Lösung des erkannten Problems bestehen würde, und schliesslich ihre eigenen Heizanlagen auf einen Untergrund stellen würde, den sie klarerweise als nicht genügend stabil beurteilte, ist als dermassen ausserhalb der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen, dass schlicht nicht damit gerechnet werden musste. Wie A. in seiner Berufung zu Recht darauf hinweist, ist in aller Regel einer der Gründe, warum ein Spezialist beigezogen wird, gerade der, dass dieser mögliche Gefahrenquellen erkennt und darauf angemessen reagiert. Dies hat die J. AG als Spezialistin für mobile Heizanlagen und deren Montage/Demontage nicht getan, womit nicht zu rechnen war. Ebenso wenig aber musste damit gerechnet werden, dass die I. AG, so sie denn Kenntnis von der Notwendigkeit einer festen Unterlage erhalten hatte, auf dieses Wissen nicht reagieren und weder Podeste erstellen lassen noch zumindest das OK informieren würde. Und schliesslich musste auch nicht damit gerechnet werden, dass B. als stellvertretender Projektleiter der I. AG trotz des mehrfachen Hinweises von E., dass eine feste Unterlage notwendig sei, vollkommen untätig bleiben würde. Zudem ist auch festzustellen, dass von der I. AG als Spezialfirma erwartet werden durfte, dass sie für die Projektleitung einen Spezialisten einsetzen würde, der über genügend Erfahrung verfügte, um auf unerwartete Situationen angemessen zu reagieren. Diese Fehlleistungen der Spezialfirmen beziehungsweise ihrer Mitarbeiter und Organe wiegen so schwer, dass sie – wenn nicht jede allein, so doch alle zusammen – ein allfälliges Fehlverhalten von A. im Zusammenhang mit der Einholung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung vollkommen in den Hintergrund drängen. Sie erscheinen klarerweise als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs. Damit aber ist die Vorhersehbarkeit und mit ihr die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung von A. und dem Ölunfall zu verneinen. Ein anderer Vorwurf als das Nichteinholen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung wird A. gemäss Anklageschrift nicht gemacht. A. ist folglich vom Vorwurf der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es die Verurteilung von A. betrifft.

24 10.Im vorinstanzlichen Urteil wurden A. die Verfahrens- und Gerichtskosten vollständig auferlegt, soweit sie mit seinem Strafverfahren in Zusammenhang standen. Nachdem nun aber ein Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz erfolgen muss, wäre ein Überbinden von Verfahrenskosten nur möglich, wenn A. durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätte (vgl. Art. 157 StPO). Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so, weshalb A. keine Kosten auferlegt werden dürfen. Es gehen daher die Kosten des Kreises Chur zu Lasten des Kreises Chur. Da A. in jenem Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, erübrigt sich die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für jenes Verfahren. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden wiederum sind vom Kanton Graubünden zu tragen, der A. für das Untersuchungsverfahren zudem angemessen zu entschädigen hat. Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine detaillierte Honorarnote eingereicht, aus welcher der Aufwand für das Untersuchungsverfahren errechnet werden kann. Dieser beträgt Fr. 2'560.80 (inklusive Barauslagen und MwSt), was der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles durchaus angemessen erscheint, weshalb dieser Betrag zugesprochen werden kann. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur hat im weiteren der Bezirk Plessur zu übernehmen, der A. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen hat. Für das erstinstanzliche Verfahren inklusive Besprechung des vorinstanzlichen Urteils mit dem Klienten ergibt sich ein Aufwand von Fr. 3'951.90 (inklusive MwSt), welcher der Sache angemessen erscheint und daher zu entschädigen ist. 11.a) Da A. mit seiner Berufung insofern durchdringt, als er von der Anklage der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freigesprochen wird, und der Eventualantrag, B. schuldig zu sprechen, dem Gericht wenig Aufwand verursacht hat und eine untergeordnete Rolle spielt, kann es – was die Kosten betrifft – gerechtfertigt werden, A. für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 und 3 StPO), der A. für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren zudem angemessen – allerdings reduziert - entschädigen muss. Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr. 4'870.-- (inklusive Barauslagen und MwSt). Dieser Betrag erscheint recht hoch, nachdem die Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren und A. im

25 Berufungsverfahren keine neuen Argumente vorbringt, die er nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Zudem hat der Rechtsvertreter von A. die Berufung über weite Strecken wortwörtlich aus seinem Plädoyer übernommen, das er vor der Vorinstanz gehalten hat. Und schliesslich befasst sich ein Teil der Berufung und insbesondere die gesamte Replik mit dem Antrag, B. wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz zu verurteilen, der von vornherein augenscheinlich nicht zulässig war. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine Kürzung als angebracht. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet in Berücksichtung vorstehender Erwägungen eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und MwSt) als der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen. b) In seinem Rechtsbegehren hat A. eventualiter die Verurteilung von B. beantragt. B. war daher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Davon hat er Gebrauch gemacht. Den notwendigen Aufwand, der ihm dadurch entstanden ist, hat A. zu entschädigen, da sein Antrag von Beginn weg offensichtlich unzulässig war. Der Vertreter von B., Rechtsanwalt lic. iur. Alois Wagemann, hat im Berufungsverfahren eine Honorarnote eingereicht. Nachdem jedoch offensichtlich und von vornherein leicht erkennbar war, dass zum einen A. durch den Freispruch von B. nicht beschwert ist, weshalb ihm die Legitimation fehlt, den Freispruch anzufechten, und dass zum andern aufgrund des Verbots der reformatio in peius eine Verurteilung von B. ausser Betracht fällt, weil die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Freispruch kein Rechtsmittel ergriffen hat, haben sich vorliegend für B. vertiefte Ausführungen zu den Argumenten in der Berufung von Anfang an nicht aufgedrängt. Es steht ihm zwar jederzeit frei, sich eingehend zu den Punkten der Berufung zu äussern, jedoch hat er diesen Aufwand selbst zu tragen, soweit dieser zur Wahrung seiner Interessen nicht notwendig war. Vorliegend erscheint nun unter diesem Gesichtpunkt eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes gerechtfertigt, da sich B. ausführlich mit den Punkten der Berufung auseinandergesetzt hat, obwohl dies zur Wahrung seiner Interessen augenscheinlich nicht erforderlich gewesen wäre. Dem Gericht erscheint in Anbetracht der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inklusive MwSt) für den notwendigen Aufwand als angemessen.

26 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffern 1 bis 6 des angefochtenen Urteils aufgehoben werden. 2.A. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 70 Abs. 2 GSchG beziehungsweise Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG freigesprochen. 3.a) Die Kosten des Kreises Chur von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Kreises Chur. b) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'472.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 2'560.80 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1'250.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Plessur, welcher A. mit Fr. 3'951.90 (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. d) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 4'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen hat. e) A. hat B. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_004, SK1 2009 33
Entscheidungsdatum
03.02.2010
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026