Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 16. September 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 32[nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Verfügung vom 05. März 2010 infolge Rückzug der Beschwerde als gegenstandslos abgewiesen worden). Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin Mosca In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 13. Mai 2009, mitgeteilt am 9. Juli 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A.X. wurde am 19. September 1956 in A. geboren und wuchs dort zusammen mit einem drei Jahre jüngeren Bruder in geordneten Verhältnissen auf. In A. besuchte er während neun Jahre die Hauptschule. In der Folge absolvierte er bei der Deutschen Bundesbahn eine dreijährige Lehre als Schalterbeamte und Fahrdienstleiter, welche er erfolgreich abschloss. Seither ist er bei der Deutschen Bahn auf seinem angestammten Beruf tätig; zuletzt in B.. Gemäss seinen Angaben beträgt sein monatliches Nettoeinkommen rund EUR 2'580.00. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Steuerwert von rund EUR 200'000.00. Seit August 1980 ist X. mit C. geb. C. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne (Jahrgang 1983 und 1986) hervor. Beide Söhne sind noch in Ausbildung und werden von den Eltern finanziell unterstützt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Über seinen Leumund ist nichts Nachteiliges bekannt. B.Am 3. September 2005 fuhren X. und seine Ehefrau C. mit dem Motorrad Suzuki WVBU, 638 ccm, E., auf der D.-strasse von F. in Richtung G.. Nach K. sahen sie auf der Höhe der Örtlichkeit H. einen Rastplatz unterhalb der Strasse und entschieden, dort eine Pause einzulegen. Da sie die Ausfahrt bereits passiert hatten, verlangsamte X. sein Motorrad und fuhr an den rechten Fahrbahnrand. Ohne sich genügend zu vergewissern, ob von hinten Verkehr nahte, setzte er auf der rund 6.30 Meter breiten Strasse zu einem Wendemanöver an, um zum vorgesehenen Rastplatz zu gelangen. Gleichzeitig fuhr I. mit seinem Motorrad Kawasaki, ZXR 750, 747 ccm, J., als Erster einer Motorradgruppe von K. in Richtung G.. Nach K. überholte er L. und dessen Ehefrau M. auf ihrem Motorrad, N., die mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h fuhren. Nur Sekunden später prallte I. nach einer Vollbremsung und einer Stopspur von rund 10 Metern mit seiner Maschine auf der Gegenfahrbahn in das linke Heckteil des Motorrades von X.. Gemäss den Unfallspuren hatte dieser im Zeitpunkt der Kollision das Wendemanöver auf der Gegenfahrbahn nahezu abgeschlossen. Durch den heftigen Aufprall wurden das Ehepaar XC. und I. von den Motorrädern geschleudert. I. erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren inneren Verletzungen. C. wurde mit schwersten Verletzungen am linken Bein ins Universitätsspital Zürich geflogen,
Seite 3 — 18 wo ihr der linke Fuss und ein Teil des Unterschenkels amputiert und mit einer Prothese versorgt werden mussten. Dr.med. O., B., bestätigte mit Schreiben vom 9. Mai 2008, dass C. noch unter wechselnden Nerven- und Phantomschmerzen im amputierten Bein leide; diese Schmerzzustände würden voraussichtlich auf Dauer bestehen bleiben. X. erlitt beim Unfall eine Fraktur des linken Waden- und Fersenbeins sowie diverse Schürfwunden und musste ins Spital R. überführt werden. Gemäss einer Bestätigung von Dr.med. O., B., vom 9. Mai 2008 sei die von X. erlittene Fussverletzung nach wie vor empfindlich gegen jede Art der Überbelastung und die Beweglichkeit des linken Fussgelenkes eingeschränkt. Zudem leide X. immer noch psychisch unter den Unfallfolgen. C.Mit Schreiben des Untersuchungsrichteramts Ilanz vom 13. Juni 2006 wurde Dipl. Ing. FH Q. beauftragt, eine verkehrstechnische Unfallexpertise zu erstellen. Das Gutachten datiert vom 29. November 2006. D.Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung vom 8. Mai 2007, mitgeteilt am 11. Mai 2007, stellte der zuständige Untersuchungsrichter das am 23. September 2005 eröffnete Strafverfahren ein. Die Untersuchungsbehörde erachtete es als erwiesen an, dass X. mit seinem Verhalten gegen Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 4 VRV verstossen hatte. Diesbezüglich wurde das Verfahren gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt. In Bezug auf die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung wurde das Verfahren demgegenüber mangels eines rechtserheblichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten von X. und dem eingetretenen Erfolg eingestellt. E.Gegen diesen Entscheid liess P., die Witwe von I., am 4. Juni 2007 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden stellen mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. F.Mit Entscheid vom 16. August 2007, mitgeteilt am 4. Februar 2008, wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. G. Nach Ergänzung der Untersuchung wurde X. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2008 wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB, fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
Seite 4 — 18 StGB sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 25. Juli 2008 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgenden Antrag: „1. X. sei der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er zu verurteilen:
Seite 5 — 18 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ I.Dagegen liess X. am 21. Juli 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. X. sei von der Anklage der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die bisher aufgelaufenen Kosten von Fr. 19'332.80 seien vollumfänglich dem Staat bzw. dem Bezirk Albula zu überbinden. 4. Dem Berufungskläger seien für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren angemessene ausseramtliche Entschädigungen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zuzusprechen. 5. Es sei nach Massgabe von Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz verzichteten mit Schreiben vom 28. Juli 2009 beziehungsweise 10. August 2009 auf eine Stellungnahme. J.Am 16. September 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X. in Begleitung seines privaten Verteidigers, RA Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Der Vorsitzende der I. Strafkammer wies darauf hin, dass die Richter Kenntnis von den Akten hätten. Auf Nachfrage verzichtete der Rechtsvertreter auf die Reproduktion von Akten. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des
Seite 6 — 18 erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.Entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft wurde X. mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 13. Mai 2009 der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde dagegen abgesehen. Demgegenüber beantragt der Berufungskläger, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Seite 7 — 18 Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). 4.a)Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz richtig dargestellt hat, insofern unbestritten, als es am 3. September 2005 auf der D.- strasse von F. Richtung G. nach K. auf der Höhe der Örtlichkeit H. zu einem Zusammenprall zwischen dem Roller des Ehepaars XC. und dem Motorrad von I. kam. Der Fahrer des Rollers Suzuki WVBU, 638 ccm, mit dem Kennzeichen E., X., war mit seiner Ehefrau C. als Beifahrerin Richtung G. unterwegs, als er die Ausfahrt zum Rastplatz H. verpasste und deshalb die Fahrt verlangsamte und an den rechten Fahrbahnrand fuhr. Danach setzte er in der Absicht, zur Ausfahrt des Rastplatzes zurückzugelangen, auf der rund 6,30 Meter breiten Strasse zu einem Wendemanöver an. Gleichzeitig war I. auf seiner Kawasaki, ZXR 750, 747 ccm, auf derselben Strasse ebenfalls Richtung G. unterwegs. Nach K. überholte er L. und dessen Beifahrerin auf ihrem Motorrad mit dem Kennzeichen N.. Er war mit einer Geschwindigkeit von 115 bis 131 km/h unterwegs. Unmittelbar nach dem Überholmanöver prallte I. nach einer Vollbremsung und einer Stopspur von rund 10 Metern mit seiner Maschine auf der Gegenfahrbahn in das linke Heckteil des Rollers von X., wobei dieser zum Zeitpunkt des Zusammenstosses das Wendemanöver auf der Gegenfahrbahn nahezu abgeschlossen hatte. Dabei kamen beide Motorräder zu Fall. I. erlag noch auf der Unfallstelle seinen Verletzungen. C. wurde ins Universitätsspital Zürich überführt, wo ihr der linke
Seite 8 — 18 Fuss und ein Teil des Unterschenkels amputiert werde musste. Sie leidet heute noch unter wechselnden Nerven- und Phantomschmerzen im amputierten Bein. Der Berufungskläger erlitt beim Unfall eine Fraktur des linken Waden- und Fersenbeins sowie diverse Schürfwunden. b)Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Eine schwere Verletzung liegt vor, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes derart verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20 E. 2.a). Vorliegend wurde I. beim Unfall vom 3. September 2005 getötet. C. musste infolge des fraglichen Unfalls der Fuss und ein Teil des Unterschenkels amputiert werden. Zweifellos ist dies als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Somit sind die objektiven Straftatbestände der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob auch der subjektive Tatbestand der beiden fraglichen Bestimmungen erfüllt ist. c)Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und
Seite 9 — 18 so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der angeschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Damit der Eintritt des Erfolgs dem Täter zuzurechnen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er auch vermeidbar war. Dazu wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 134 IV 193 E. 7 S. 203 ff.). aa)Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3 3). Im zu beurteilenden Fall sind für den Umfang der Sorgfalt die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelverordnung massgebend. Art. 36 Abs. 4 SVG verlangt vom Lenker, der sein Fahrzeug wenden will, die Beachtung des Vortrittsrechts der anderen Strassenbenützer. Art. 17 Abs. 4 VRV konkretisiert die Vortrittspflicht und verbietet das Wenden an unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, 2. Aufl., 2002, N 863 ff.). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Übersichtlichkeit und die Verkehrsdichte auf dem fraglichen Strassenabschnitt ein Wenden an sich zulassen und X. somit auch nicht gegen Art. 17 Abs. 4 VRV verstossen hat. Hingegen ist zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 4 SVG vorliegt. Um diese Frage klären zu können, ist zunächst der in diesem Zusammenhang interessierende Sachverhalt darzutun. bb)X. wurde zwei Tage nach dem Unfall, am 5. September 2005, polizeilich befragt. Er gab zu Protokoll, er sei mit einer Geschwindigkeit von 60-70 km/h unterwegs gewesen. Als er die Einfahrt zum Spielplatz verpasst habe, habe er das Gas vom Roller weggenommen. Gleichzeitig sei er an den rechten Fahrbahnrand gefahren. Er habe sich nach vorne vergewissert, ob kein anderer
Seite 10 — 18 Verkehrsteilnehmer nahte, das gleiche habe er nach hinten gemacht, danach habe er nochmals nach vorne geschaut und zuletzt habe er noch in den Rückspiegel des Rollers geblickt. Die Strasse sei total frei gewesen, er habe niemals einen anderen Verkehrsteilnehmer erkennen können. Dann habe er angefangen, das Wendemanöver durchzuführen. Plötzlich habe er einen heftigen Knall wahrgenommen. Seine Frau und er hätten sich auf der linken Fahrbahnhälfte wiedergefunden. Auf entsprechende Frage führte er im Weiteren aus, er habe zu Beginn des Wendemanövers nicht angehalten, aber er sei ganz langsam gefahren, gerade so schnell, dass keine Sturzgefahr bestand. Zudem habe er den linken Fuss vom Roller genommen, damit er den Roller – falls er umgekippt wäre – hätte auffangen können (act. 5.4). Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Amtsgericht Überlingen am 7. April 2006 führte X. erneut aus, er habe das Gas weggenommen und den Roller abgebremst. Sodann sei er ganz nach rechts gezogen. Er habe vorne gesehen, dass kein Fahrzeug entgegenkomme. Sodann habe er den Kopf gedreht und nach hinten geschaut und ebenfalls festgestellt, dass kein nachfolgender Verkehr zu sehen sei. Unmittelbar vor der Einleitung des Wendemanövers habe er nochmals in den Rückspiegel geschaut. Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Verkehr gesehen oder gehört (act. 5.13). Am 22. April 2008 wurde X. durch das Untersuchungsrichteramt Ilanz einvernommen (act. 5.15). Nebst der exakten Wiedergabe des Wendemanövers führte er ergänzend aus, die Strasse sei sowohl aus Richtung R. als auch aus Richtung K. frei von jeglichem Verkehr gewesen. Wenn er einen herannahenden Motorradlenker beziehungsweise eine daraus resultierende Gefahr auch nur im Ansatz hätte erkennen können, hätte er nicht diesen beziehungsweise seine Frau und ihn selber in Gefahr gebracht. So wie er nach links abgebogen sei, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen am rechten Strassenrand zu warten und erst dann zum Manöver anzusetzen. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht erklärte der Berufungskläger schliesslich, er habe den Roller abgebremst, habe nach vorne geschaut, ob die Strasse frei sei, dann habe er den Schulterblick nach hinten gemacht und ebenfalls kein Verkehr festgestellt. Unmittelbar vor dem Wendemanöver habe er in den Rückspiegel geschaut. Sodann habe er mit dem Wendemanöver begonnen. Dabei habe er immer nach links hinten geschaut. Er sei nicht einfach blindlings nach links gefahren, sondern habe die Strasse hinten sehen können. Die Aussage vor Kantonsgerichtsausschuss steht teilweise im Widerspruch zu den früheren Aussagen, welche der Berufungskläger gemacht hat. Der entscheidende
Seite 11 — 18 Unterschied besteht darin, dass X. nunmehr ausgesagt hat, er habe während des Wendemanövers immer nach links hinten geschaut. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass der Berufungskläger diese Version erstmals vor Kantonsgerichtsausschuss vorgebracht hat. Unmittelbar nach dem Unfall als auch vor dem Untersuchungsrichteramt schilderte er den Ablauf des Wendemanövers – wie bereits dargelegt - stets identisch, nämlich, dass er unmittelbar vor dem Wenden noch in den Rückspiegel geblickt und dann mit dem Wendemanöver begonnen habe. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen, zumal diese Schilderung näher zum Unfall liegt und der Berufungskläger es ja stets im gleichen Sinne ausgeführt hat. cc)Ausgehend vom eben geschilderten Sachverhalt ist nun zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 4 SVG vorliegt. Um unter anderem diese Frage beantworten zu können, wurde ein Gutachten von Dipl. Ing. FH Q. eingeholt. Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S. 178, Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 1 ff., Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S 273). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE129 I 57, 107 IV 8, 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen. Wie noch zu zeigen sein wird, stellt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts im vorliegenden Fall weitgehend auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dipl. Ing. FH Q. ab. dd)Dipl. Ing. FH Q. führte in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten vom 29. November 2006 aus (act. 4.16), im Moment, als der Motorradfahrer I. das Abbiegemanöver von X. habe erkennen können (Reaktion), sei er eindeutig in dessen Sichtbereich gewesen. Dies gelte sogar für den Beginn der Aktionszeit rund zwei Sekunden vor dem sichtbaren Beginn des Wendemanövers (act. 4.16, S. 13). Dies bedeute, dass der Berufungskläger den Motorradlenker I. hätte
Seite 12 — 18 sehen können, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Kopf gedreht und nach hinten geblickt hätte. Wie bereits dargestellt, hat der Berufungskläger unmittelbar vor dem Wenden in den Rückspiegel geblickt. Gemäss Ansicht des Gutachters (act. 4.16, S. 10) wird von den Motorradlenkern ein Kontrollblick durch Kopfdrehen unbedingt verlangt, zumal der Rückspiegel am Fahrgestell angebracht sei und bereits ein leichtes Wanken den Sichtwinkel stark einschränken könne. Zudem werde die periphere Sicht durch den Motorradschutzhelm stark eingeschränkt, weshalb dieser Kontrollblick äusserst wichtig sei. ee)Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat keinen Anlass, um von diesen überzeugenden und schlüssigen Beurteilungen abzuweichen. Gemäss den Berechnungen des Verkehrsexperten war I. bereits zwei Sekunden vor dem sichtbaren Wendebeginn eindeutig im Sichtbereich von X.. Hätte letzterer den Kopf gedreht und nach hinten geblickt, so hätte er I. sehen können. Ein letzter Kontrollblick durch Kopfdrehen war umso mehr unerlässlich, als es zu beachten gilt, dass das Wendemanöver langsam durchgeführt wird und es lange braucht, bis sich der Motorradfahrer aus dem Gefahrenbereich entfernt hat. Der erforderlichen Sorgfaltspflicht ist der Berufungskläger mit dem Blick in den Rückspiegel offensichtlich nicht in genügendem Mass nachgekommen. Die Folge war, wie dies bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht in der Ergänzung zur Anklageschrift ausgeführt hat, dass der Berufungskläger den vortrittsberechtigten I. zu einem Bremsmanöver veranlasst und ihn somit in seiner Fahrweise behindert hat. Damit hat er gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es sei erstellt, dass er vor Beginn des Wendemanövers den Kopf gewendet habe, um sich nach hinten zu vergewissern, dass die Strasse frei sei. Danach habe er einen Blick nach vorne gerichtet und dann einen weiteren in den Rückspiegel. Dabei habe er den herannahenden I. nicht erblickt. Hätte er ihn gesehen oder sehen können, so hätte er kein Wendemanöver durchgeführt. Zudem sei zu beachten, dass die Örtlichkeit grundsätzlich für ein Wendemanöver geeignet gewesen sei. Aus diesem Grund hätte man von ihm nicht verlangen dürfen, dass er nochmals über die Schulter blicke. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht daran zweifelt, dass der Berufungskläger das Wendemanöver unterlassen hätte, wenn er den herannahenden I. gesehen hätte. Die Sorgfaltspflichtverletzung besteht eben darin, dass der Berufungskläger nicht einen letzten Blick über die Schulter getan hat. Hätte er über die Schulter geblickt, so hätte er I. bemerkt. An dieser Sorgfaltspflicht ändert auch der Umstand nichts, dass die Örtlichkeit grundsätzlich für ein Wendemanöver geeignet war. Wie
Seite 13 — 18 bereits ausgeführt, ist der Rückspiegel am Fahrgestell angebracht und bereits ein leichtes Wanken kann den Sichtwinkel stark einschränken. Überdies wird die periphere Sicht durch den Motorradschutzhelm eingeschränkt, weshalb dieser Kontrollblick äusserst wichtig ist. ff)Der Berufungskläger rügt, es stehe nicht mit letzter Gewissheit fest, ob er den herannahenden I. bei einem letzten Blick über die Schulter hätte sehen können, wenn dieser mit bloss geringfügig übersetzter Geschwindigkeit korrekt auf der rechten Fahrspur gefahren wäre. Somit hätte er sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auf das Vertrauensprinzip (Art. 26 Abs. 1 SVG) stützen können. Dieser Argumentation kann, wie noch zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem daraus von der Rechtsprechung abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a; BGE 124 IV 81). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Der Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch Art. 26 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens konkret damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird (BGE 118 IV 277 E. 4a).
Seite 14 — 18 Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Vortrittsbelastete berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Vortrittsbelasteten das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn dadurch ein Vortrittsberechtigter in seiner Weiterfahrt behindert wird, weil dieser sich in einer für den Wartepflichtigen nicht vorhersehbaren Weise verkehrswidrig verhält. So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung namentlich nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 99 IV 173 E. 3c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten beziehungsweise mit dessen Behinderung rechnen müssen. Nach der Rechtsprechung darf nach dem Vertrauensprinzip der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker, der in die Hauptstrasse einbiegen will, auf Hauptstrassen ausserorts davon ausgehen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer 80 km/h erheblich überschreitenden Geschwindigkeit herannahen (BGE 118 IV 277 E. 5b; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007, E. ). Vorliegend gilt es, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass im Moment, als I. das Abbiegemanöver des Berufungsklägers erkennen konnte, er eindeutig im Sichtbereich des Berufungsklägers war. Dies gilt sogar für den Beginn der Aktionszeit, rund 2 s vor dem sichtbaren Abbiegebeginn (vgl. Gutachten vom 29. November 2006 (act. 4.16, S. 13). Hätte X. den Kopf gedreht und nach hinten geblickt, so hätte er I. sehen können. Der erforderlichen Sorgfaltspflicht ist der Berufungskläger mit dem Blick in den Rückspiegel nicht in genügendem Mass nachgekommen. Ob der Berufungskläger mit seinem Wendemanöver Art. 36 Abs. 4 SVG verletzt hat, hängt somit nicht davon ab, ob sich I. seinerseits verkehrsgerecht verhielt, da der Berufungskläger I. hätte sehen können und müssen. War aber I. bei entsprechender Kopfdrehung erkennbar, so ist es letztlich nicht relevant, mit welcher Geschwindigkeit I. gefahren ist. Denn ist der Berufungskläger seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen, so ist auch nicht danach zu fragen, ob er darauf vertrauen durfte, der Vortrittsberechtigte verletze seinerseits die Verkehrsregeln nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.125/2007 vom 19. Juni 2007, E. 5.2). Der Berufungskläger kann sich demnach nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen. gg)Der Berufungskläger macht sodann geltend, der Kausalzusammenhang sei durch das krass verkehrswidrige Verhalten des tödlich verunglückten I.
Seite 15 — 18 unterbrochen worden. Dass die Verletzung einer Verkehrsregel grundsätzlich geeignet sei, einen Erfolg wie den eingetretenen objektiv herbeizuführen, könne der Berufungskläger nicht ernsthaft bestreiten. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhalte, dass ausserorts mit Geschwindigkeiten von bis zu 90 km/h gerechnet werden müsse. I. sei aber mit mindestens 115 km/h, sehr wahrscheinlich noch schneller unterwegs gewesen. Damit habe er (der Berufungskläger) nicht rechnen müssen. Seine mögliche Verkehrsregelverletzung sei durch das Verhalten des Motorradfahrers völlig in den Hintergrund gedrängt worden. Dieser Argumentation kann – wie noch zu zeigen sein wird – nicht gefolgt werden. Es steht fest, dass der Berufungskläger gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens kam es zur Kollision mit I., welcher in der Folge starb. Insoweit gilt der Massstab der Adäquanz, wonach das Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168). Der Berufungskläger stellt selbst nicht in Frage, dass die Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG geeignet war, die schweren Unfallfolgen herbeizuführen. Auch Kollisionen mit tieferen Geschwindigkeiten können, wie der Gutachter Q. zutreffend feststellt, zu extremen Verletzungen führen. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass das Verhalten von I. die unmittelbarste Ursache des Erfolges bildete. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation, dass er, wie bereits ausgeführt, I. bei einer Kopfdrehung hätte sehen können und müssen. Mit anderen Worten hätte er zumindest die Möglichkeit der Verletzung oder Tötung von anderen Verkehrsteilnehmern als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Gemäss Ausführungen des Gutachters Dipl. Ing. FH Q. anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (vgl. Protokoll der Verhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Albula) wäre es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen, die Geschwindigkeit von I. genau abzuschätzen. Aufgrund des Umstandes aber, dass letzterer auf der linken Überholspur fuhr, hätte X. den Schluss ziehen können, dass I. schnell unterwegs war. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist, wie unter 4.c) ausgeführt, nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Der Umstand, dass sich I. mit seiner Fahrweise massiv selbst gefährdet hat, macht eine Sorgfaltspflichtverletzung von
Seite 16 — 18 X. beim Wenden nicht einfach unbeachtlich, da er gegenüber einer Person, die sich selbst gefährdet, zwar nicht zu einer erhöhten, wohl aber zur Einhaltung eines gleichen Masses an Sorgfalt verpflichtet ist wie gegenüber einer Person, die sich korrekt verhält (vgl. Andreas Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, Zürich 1987, S. 286). Kommt hinzu, dass mit den Ausführungen des Gutachters Q. geschlossen werden muss, dass es bereits zur Kollision gekommen wäre, wenn I. nicht mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren wäre. Dipl. Ing. FH Q. führte in seinem Gutachten vom 29. November 2006 in diesem Zusammenhang aus (act. 4.16), unter der räumlichen Vermeidbarkeit verstehe man, wenn ein Fahrzeuglenker bei entsprechender Aufmerksamkeit oder tieferer Geschwindigkeit genügend Zeit gehabt hätte, das Bremsmanöver so einzuleiten, dass er das Fahrzeug vor der Kollisionsstelle hätte anhalten können. Bei der zeitlichen Vermeidbarkeit gehe man davon aus, dass auch bei früherer Reaktion respektive tieferer Geschwindigkeit das Fahrzeug bis zur Kollisionsstelle nicht hätte anhalten können. Durch die schnellere Reaktion oder tiefere Geschwindigkeit hätte jedoch ein Zeitgewinn resultiert, der es dem Kollisionspartner erlaubt hätte, sich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen. Die zeitliche Vermeidbarkeit müsse nur dann untersucht werden, wenn die räumliche Vermeidbarkeit nicht bereits gegeben sei. Vorliegend hätte eine eindeutige räumliche Vermeidbarkeit der Kollision nur bei einer Geschwindigkeit von 68 km/h bestanden. Das bedeutet, dass selbst wenn I. mit einer Geschwindigkeit von 68/km/h unterwegs gewesen wäre, er eine Vollbremsung hätte machen müssen, um die Kollision zu vermeiden. In zeitlicher Hinsicht hätte der Unfall unter optimalen Bedingungen bei einer Geschwindigkeit von I. von 80 km/h nur vermieden werden können, wenn dieser sein Motorrad nicht nach links gezogen hätte. Diese Reaktion von I. lässt sich aber nach Auffassung des Gutachters nicht beanstanden. Es wäre somit bereits zur Kollision gekommen, wenn I. nicht mit wesentlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren wäre. Dementsprechend kann nicht behauptet werden, die Verkehrsregelverletzung des Berufungsklägers sei durch das Verhalten von I. völlig in den Hintergrund gedrängt worden. Mit anderen Worten ist der Kausalzusammenhang durch das verkehrswidrige Verhalten des tödlich verunglückten I. nicht unterbrochen worden. Damit der Eintritt des Erfolgs dem Berufungskläger zugerechnet werden kann, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die Frage, ob er auch vermeidbar war (vgl. dazu BGE 135 IV 56 und dort zitierte Entscheide). Diese Frage muss vorliegend zweifellos bejaht werden. Denn hätte der
Seite 17 — 18 Berufungskläger den Kopf gedreht, hätte er I. nach Ausführungen des Gutachters sehen können und müssen. In diesem Fall wäre er – wie er selber ausführt - nicht abgebogen und der Unfall hätte vermieden werden können. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt. hh)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch I. fahrlässig getötet und seine Ehefrau C. fahrlässig schwer verletzt zu haben. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen hat. 5.In Würdigung der gesamten Strafzumessungsgründe hat der Bezirksgerichtsausschuss Albula eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie eine Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers für angemessen befunden. In Anwendung von Art. 54 StGB wurde jedoch zu Recht von einer Bestrafung - aufgrund der schweren Unfallfolgen für X. - abgesehen. Auf diesen Punkt ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung und der Berufungskläger hat auch nicht Anrecht auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. 7. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: