Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 2. Oktober 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 30[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBrunner und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Fischer In der strafrechtlichen Berufung des X., erufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 14. Mai 2009, mit- geteilt am 22. Juni 2009, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter, gegen den Beru- fungskläger, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 26 A.X. wurde am 11. Juni 1939 in A. geboren. Er gelangte am 1. Juli 1964 von B. kommend bei der Einwohnerkontrolle der A. zur Anmeldung. Am 15. August 2003 heiratete er die _ Staatsangehörige C.. Er nannte sich fortan X.. Heute wohnt X. am _ in D.; seine Frau lebt in der E., in F.. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregis- ter A. waren gegen X. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 15. Juni 2007 insge- samt sechs Betreibungen über Fr. 130'054.60 anhängig und fünf Verlustscheine im Betrag von Fr. 130'047.50 offen. Im schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Mit Urteil vom 16. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Prättigau/Davos wegen einfa- cher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 alt StGB zu 20 Tagen Gefängnis, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. B.Am 25. Juni 2000, kurz nach 19:30 Uhr, begegneten sich auf dem Trottoir der G.-Strasse in A. die seit Jahren verfeindeten X. und H.. Beim Kreuzen ungefähr auf der Höhe der I. versetzte X. mit dem rechten Ellbogen dem talwärts gehenden H. einen starken Schlag gegen die rechte Brustseite. H. stürzte zu Boden und konnte erst einige Sekunden später seinem Widersacher zurufen, da ihm der Schlag den Atem genommen hatte. Bereits um 19:43 Uhr meldete H. der NEZ in J. telefo- nisch den Vorfall und begab sich anschliessend in Spitalbehandlung. Bei der Unter- suchung im Spital A. wurden – durch Y. – unter anderem ein Hämatom und eine Prellung im Bereich des Rippenbogens rechts festgestellt, ebenso eine Rippenfrak- tur. H. stellte gegen X. Strafantrag wegen Körperverletzung. X. seinerseits bestritt, H. einen Schlag versetzt zu haben und machte eine gegen ihn gerichtete Ver- schwörung geltend. Mit Urteil vom 16. Mai 2002 sprach die Strafkammer des Be- zirksgerichts Prättigau/Davos den rechtsverbeiständeten X. schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 alt StGB. Sämtliche von X. gegen dieses Urteil eingereichten Rechtsmittel blieben sowohl beim Kantonsgericht Graubünden als auch beim Schweizerischen Bundesgericht ohne Erfolg. C.Mit Eingabe vom 21. April 2006, der Post übergeben am 4. Mai 2006, reichte Y. beim Kreisamt A. gegen X. eine Klage wegen Ehrverletzung ein. Zur Begründung legte Y. seiner Eingabe drei Schreiben in Kopie bei. D. Zu der auf den 16. August 2006 angesetzten Sühneverhandlung erschien X. nicht. Die zweite Aussöhnungsverhandlung fand am 7. Februar 2007 vor dem Kreispräsidenten A. statt. Sowohl Y. als auch X., letzterer in Begleitung von Rechts- anwalt lic. iur. Luzi Bardill, waren persönlich anwesend. Aus dem Protokoll der Süh-
Seite 3 — 26 neverhandlung geht hervor, dass X. zu verstehen gab, dass er das Strafverfahren, das zu seiner Verurteilung geführt habe, neu aufzurollen wünsche, da er aufgrund falscher Arztzeugnisse verurteilt worden sei. Y. machte demgegenüber geltend, er habe nichts mit den Nazi-Anschuldigungen etc. zu tun (Kreisamt act. 1.12). Schliesslich wurde vereinbart, mit der Fristansetzung zur Klageergänzung um einige Tage zuzuwarten, um den Streit in dieser Zeit vergleichsweise zu erledigen. Mit Eingabe vom 17. April 2007 führte Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill sinngemäss aus, dass die Äusserungen seines Mandanten gegenüber Y. wohl der falsche Weg gewesen seien, um das laut der Überzeugung seines Mandanten unzutreffende Strafurteil richtig zu stellen. X. entschuldige sich im ihm möglichen Umfang und Aus- mass gegenüber dem sich in seiner Ehre verletzt fühlenden Kläger und ersuche, das vorliegende Verfahren durch das Kreisamt A. abschreiben zu lassen. X. distan- zierte sich mit Schreiben vom 7. Mai 2007 hingegen von der Eingabe seines Anwal- tes. Er hielt fest, dass nie die Rede davon gewesen sei, dass er sich bei Y. entschul- dige. Y. sei für ihn ein krimineller Arzt, der durch seinen falschen Arztbericht einen Verbrecher geschützt habe. Als Folge dieses Schreibens legte Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. E. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 bat Y. um Fortsetzung des Verfahrens. Am 29. Mai 2007 ergänzte er seine Klage gegen X. insofern, als er ausführte, er denke, dass sich sämtliche für diesen Fall relevanten Unterlagen im Besitze des Kreisprä- sidenten befänden. F. In der Folge reichte X. am 12. Juni 2007 eine Stellungnahme ein. Seiner Eingabe legte er den vom 3. Juli 2000 datierten „Arztbericht Polizei“, der von K., Oberarzt Chirurgie/Orthopädie, und von Y., damals Assistenzarzt Chirugie/Ortho., unterzeichnet ist, bei. Ebenfalls legte er seinem Schreiben einen „Offenen Brief“ vom 4. Juni 2007 bei. Der Kreispräsident A. wertete die Stellungnahme als sinn- gemässen Antrag um Zulassung zum Entlastungsbeweis. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erhob Y. Einrede gegen diesen Antrag. Er beantragte, X. sei nicht zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen, da dieser vorwiegend in der Absicht gehandelt habe, ihm etwas Übles vorzuwerfen. In der Folge übermittelte der Kreispräsident A. die Akten gestützt auf Art. 166 Abs. 2 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos zwecks Beurteilung der Frage um Zulassung zum Entlastungsbeweis. G. Mit Urteil vom 27. September 2007, mitgeteilt am 12. Oktober 2007, wies der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos den Antrag von X. auf Zulassung zum Entlastungsbeweis ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung von X. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 4. August
Seite 4 — 26 2008, mitgeteilt am 11. August 2008, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben. H. Am 12. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, erliess der Kreispräsident A. folgende Anklageverfügung: „1. X. wird angeklagt der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB. 2. Der Fall wird an die Strafkammer des Bezirksgerichts Prättigau/Davos zur Be- urteilung überwiesen. 3. Das Gericht wird gebeten, mit dem Urteil auch über die Kosten des Kreisamtes A. zu befinden. Es sind dies: AussöhnungsverfahrenFr. 200.-- Untersuchungsverfahren Fr. 500.-- TotalFr. 700.-- 4. Der Kostenvorschuss von Fr. 560.-- (Y.) wird an das Bezirksgericht Prätti- gau/Davos überwiesen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Eine dagegen von X. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2008, mit- geteilt am 15. Dezember 2008, ab. I. Am 14. Mai 2009 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos statt. Die Parteien waren persönlich anwesend. Anlässlich dieser Hauptverhandlung liess X. folgenden Antrag stellen: „1. Aufgrund der ungenügenden Klageschrift und aufgrund der Verletzung des Ak- kusationsprinzips in Form einer mangelhaften Anklageverfügung, sei das Ver- fahren wegen einer somit fehlenden zwingenden Prozessvoraussetzung einzu- stellen. 2. Eventualiter sei X. von einer Bestrafung gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Replizierend wies Y. darauf hin, dass der Kreispräsident A., als er den Strafantrag gestellt habe, ihm gesagt habe, dass seine diesbezüglichen Darlegungen und Ein- gaben ausreichen würden. Duplizierend verwies der Rechtsvertreter von X. auf die gesetzlichen Bestimmun- gen, die der kantonale Gesetzgeber erlassen habe und die eben gewisse, auch
Seite 5 — 26 formelle Anforderungen an das Ehrverletzungsverfahren stellen würden. Dies zu beachten obliege dem Privatstrafkläger. J. Mit Urteil vom 14. Mai 2009, mitgeteilt am 22. Juni 2009, erkannte der Be- zirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. X. ist schuldigt der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 alt StGB. 2. Dafür wird X. mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft. Diese Fr. 500.00 sind von X. innert 30 Tagen nach eingetretner Rechtskraft die- ses Urteils an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos, PC 70-3922-1, zu be- zahlen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Seite 6 — 26 gleicher Verfügung erhielten die Staatsanwaltschaft Graubünden und Y. eine Frist zur Einreichung einer allfälligen Berufungsantwort. Schliesslich wurde Y. mit Verfü- gung gleichen Datums dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- zu leisten. M. Am 15. Juli 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit, eine Berufungsantwort einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 erklärte Y., dass er am Berufungsverfahren nicht teilnehmen und keinen Kostenvorschuss leisten werde. Schliesslich verzichtete auch die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Juli 2009 unter Übersendung sämtlicher Akten und unter Hinweis auf die Erwägungen im an- gefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsschrift sowie die Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, so- wie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) kön- nen der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einreichen (Art. 141 Abs. 1 und 2 StPO). Auch Urteile der Bezirksgerichtsaus- schüsse in Ehrverletzungssachen sind von den Parteien mit Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden anfechtbar (Art. 168 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Forma- litäten richten sich dabei nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungs- verfahren gemäss Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., J. 1996, S. 423). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzurei- chen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung von X. vom 10. Juli 2009 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt,
Seite 7 — 26 a.a.O., S. 418). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. We- sentliche Elemente im Sinne des Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptver- handlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen. Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht statt. Davon abgesehen kann von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelin- stanz aber ohnehin abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich münd- lich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann aber auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirk- samen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschwei- gen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger still- schweigend auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet, indem er deren Durchführung zu keinem Zeitpunkt beantragte. Das angefochtene Urteil des Be- zirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos wurde am 14. Mai 2009 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung, an welcher der Berufungskläger anwesend war, erlassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorlie- gend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Beru- fung erhoben hat. Im Weiteren stellen sich keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers, die sich nicht auch aufgrund der Akten beantwor- ten liessen. Die Tat- und Rechtsfragen lassen sich leicht nach den Akten beurteilen und die Angelegenheit ist von geringer Tragweite. Im vorliegenden Fall steht einem nichtöffentlichen Verfahren auch kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Auch unter diesen Aspekten kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhand- lung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Die streitige Strafsache kann gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor Schranken ist nicht notwendig.
Seite 8 — 26 3.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass das Kantonsgericht auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzurei- chend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sach- zusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 4.a)Wie bereits ausgeführt, werden Vergehen gegen die Ehre (Art. 173 – 177 StGB) nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 28 alt StGB vor, wenn der Antrags- berechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 29 alt StGB), in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfol- gung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (vgl. BGE 131 IV 97 Erw. 3.1). Y. reichte mit Schreiben vom 21. April 2006, der Post übergeben am 4. Mai 2006, eine Ehrverletzungsklage ein und legte dieser drei Beweisstücke bei. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos hielt in seinem Urteil vom 27. September 2007 fest, dass einzig das vom Privatstrafkläger eingelegte Schreiben vom 22. März 2006 an eine M. innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist liege. Bezüglich des Schreibens vom 6. August 2005 sowie jenes vom 12. Juli 2005 sei die Antragsfrist jedoch verpasst (vgl. Kreisamt act. 2.7, Erw. 3.1 S. 8 f.). b)Die Frage, in welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag zu stel- len ist, wird vom kantonalen Recht geregelt (BGE 131 IV 97 Erw. 3.1). Gemäss Art. 163 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag dem Kreisamt in Form einer schriftlichen Klage, in welcher die wesentlichen Beweismittel namhaft gemacht werden, einzureichen. Die von Y. mit Schreiben vom 21. April 2006 eingereichte Ehrverletzungsklage be- inhaltet folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr L. Ich möchte hiermit gegen Herrn X., E. (Wohnsitzadresse in der CH mir unbekannt) einen Strafantrag wegen Ehrverletzung erheben. Die verschiedenen Unterlagen/Beweisstücke habe ich als Kopien diesem Brief bei- gelegt.
Seite 9 — 26 Die mit der Klage zu entrichtende Vertröstung von 60.- Fr habe ich diesem Schrei- ben beigelegt. Freundliche Grüsse Gez. Y.“ c)X. rügt in seiner Berufung vom 10. Juli 2009, es würden weder eine genü- gende Strafklage noch genügende Anträge des Privatstrafklägers vorliegen. Die schriftliche Klage des Verletzten habe bestimmten Anforderungen zu genügen. Es werde verlangt, dass die Tat nach ihrem äusseren Geschehen kurz umschrieben werde. Die Klageschrift von Y. vermöge diesen Anforderungen nicht zu genügen. Die Ehrverletzungsklage vom 21. April 2006 beschränke sich darauf, Strafantrag wegen Ehrverletzung zu erheben und Beweismittel einzureichen. Eine Schilderung des Sachverhaltes fehle vollständig. Bezüglich des mit der Klage eingereichten Schreibens an eine Frau M. sei festzuhalten, dass es in keiner Art und Weise belegt sei und somit bestritten werde, dass X. tatsächlich Urheber dieses Schreibens sei und dass dieses effektiv am 22. März 2006 verschickt worden sei. Im vorliegenden Fall würden weder die Strafklage, noch die Ergänzung der Strafklage, noch die Aus- führungen des Privatstrafklägers anlässlich der Hauptverhandlung auch nur im Ent- ferntesten diesen Anforderungen zu genügen vermögen. Sodann sei auch nicht er- stellt, dass die Markierung der Passage „krimineller Arzt Y., der im Auftrag einen falschen Arztbericht zugestellt hat“, tatsächlich vom Privatstrafkläger stamme. Auf- grund des Protokolls der Sühneverhandlung ergebe sich, dass der Privatstrafkläger sich ausschliesslich gegen die Nazi-Anschuldigungen verwehrt habe und somit diese als ehrverletzend qualifiziere. Entsprechende Anschuldigungen seien aber le- diglich in den beiden Schreiben, bezüglich welcher die Antragsfrist zum Zeitpunkt, als der Strafantrag eingereicht wurde, längstens abgelaufen sei, enthalten. Aus den Äusserungen des Privatstrafklägers ergebe sich, dass er das durch die Schreiben verursachte Gesamtbild als ehrverletzend betrachtet habe, was den Anforderungen an eine Strafklage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht genüge. d)Während – wie bereits ausgeführt – die Frage, in welcher Form und bei wel- cher Behörde der Strafantrag zu stellen ist, vom kantonalen Recht geregelt wird, beurteilt sich nach eidgenössischem Recht, ob die abgegebene Erklärung inhaltlich als Strafantrag zu qualifizieren ist, also den Willen des Verletzten kundgibt, den Täter wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen. In der Regel bringt der Strafan- tragsteller einen bestimmten Sacherhalt zur Anzeige, während die rechtliche Wür- digung der Handlung der Behörde obliegt (BGE 131 IV 97, Erw. 3.1). Da das Unter- suchungsverfahren im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht durchgeführt ist,
Seite 10 — 26 sind an die Umschreibung des Sachverhaltes keine hohen Anforderungen zu stel- len. Die Strafklage muss jedoch eine kurze Umschreibung des inkriminierten Vor- ganges enthalten, so dass der Angeschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird und wogegen er sich zu verteidigen hat (PKG 1990 Nr. 40; Padrutt, a.a.O., S. 419). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, vermag die vorliegende Klageschrift vom 21. April 2006 diesen Anforderungen zu genügen. e)Der Berufungsbeklagte hielt in seiner Ehrverletzungsklage ausdrücklich fest, dass er gegen X. Strafantrag wegen Ehrverletzung stelle und verwies auf die ver- schiedenen Unterlagen resp. Beweisstücke, die er in Kopie beigelegt hat. Wie be- reits aufgezeigt, ist für das vorliegende Verfahren jedoch einzig das der Klageschrift beigelegte Schreiben vom 22. März 2006 an M. relevant. Es darf davon ausgegan- gen werden, dass dies auch der Berufungskläger gewusst hat, war er doch ab der Sühneverhandlung vom 7. Februar 2007 anwaltlich vertreten. Das besagte Schrift- stück beinhaltet zahlreiche Äusserungen und Anschuldigungen gegenüber mehre- ren Personen. Die Textpassage, die sich auf Y. bezieht, lautet wie folgt: „Da ich keine Straftat begangen habe, konnte auch kein Zeuge oder Beweis erbracht werden. Die Beweise die erbracht wurden, waren konstruiert, wie ein falscher Arzt- bericht von einem kriminellen Arzt Y., der im Auftrag einen falschen Arztbericht (ra- diologisch festgestellte Rippenfraktur, Rippenbogen rechts) der Polizei zugestellt hat. Ein diesbezügliches Röntgenbild oder andere Beweise konnte Y. nicht vorlegen, weil alles Lug und Betrug war.“ Aus der aufgeführten Textpassage geht unmissverständlich hervor, dass der Beru- fungskläger Y. vorwirft, im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt zu haben und deshalb ein krimineller Arzt zu sein. Der Y. betreffende Inhalt des Schreibens vom 22. März 2006 lässt keine Zweifel offen, durch welche Äusserung sich der Beru- fungsbeklagte in seiner Ehre verletzt gefühlt haben muss. Ob die relevante Text- passage vom Privatstrafkläger teilweise mit Leuchtstift hervorgehoben wurde, wird vom Berufungskläger in Frage gestellt. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn die ehrverletzende Aussage ist auch ohne entsprechende Markierung zweifelsfrei erkennbar. Dass der Berufungskläger ganz genau gewusst hat, was ihm zur Last gelegt wurde, zeigen auch das Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Mai 2007 sowie die vom Berufungskläger am 12. Juni 2007 eingereichte Stellung- nahme mit dem sinngemässen Antrag auf Zulassung zum Entlastungsbeweis. Der Berufungskläger machte darin gelten, der Arztbericht von Y., der damals zu seiner Verurteilung geführt habe, sei falsch. Wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass sich Y. an der Äusserung „er sei ein krimineller Arzt, der im Auftrag einen falschen Arzt-
Seite 11 — 26 bericht der Polizei zugestellt habe“ gestört hatte, hätte er nicht den sinngemässen Antrag gestellt, die Wahrheit eben dieser Äusserung beweisen zu wollen. f)Der Berufungskläger bringt ferner vor, dass sich aufgrund des Protokolls der Sühneverhandlung ergebe, dass der Privatstrafkläger sich ausschliesslich gegen die Nazi-Anschuldigungen verwehrt habe und somit diese als ehrverletzend qualifi- ziere. Diesem Einwand ist nicht zu folgen. Das Protokoll der Sühneverhandlung hat lediglich die Namen der Anwesenden, den Gang der Verhandlung und den Hinweis zu enthalten, ob die Aussöhnung zustande gekommen ist oder nicht (Padrutt, a.a.O., S. 429). Eine wörtliche Protokollierung wird demnach nicht verlangt und wurde im vorliegenden Fall auch nicht vorgenommen, weshalb dem Protokoll keine solch grosse Bedeutung zuzumessen ist, wie dies der Berufungskläger tut. Schliesslich ist im Protokoll die Aussage von Y. protokolliert „..., er habe nichts mit den Nazi-Anschuldigungen etc. zu tun.“ Die Abkürzung etc. weist darauf hin, dass anlässlich der Sühneverhandlung noch weitere Ausführungen gemacht worden sind, die nicht protokolliert wurden. Schliesslich zeigt auch die Stellungnahme des Berufungsklägers vom 12. Juni 2007, dass dieser dem Inhalt des Protokolls der Sühneverhandlung nicht einen so grossen Stellenwert eingeräumt hat, wie er nun geltend macht. Sein Schreiben beinhaltet keine Ausführungen zu den Nazi-Äusse- rungen. Auch der vom Berufungskläger angeführte Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Dezember 2007 (SB 07 20) ist nicht hilf- reich, da vorliegend von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist. Im erwähnten Entscheid beanstandete der Privatstrafkläger die Aussage, als krimineller Auslän- der bezeichnet worden zu sein. In den Schreiben, die er seiner Strafanzeige bei- legte, markierte er diese Aussage. Dass auch eine weitere, völlig andere Aussage, Gegenstand der Strafanzeige bilde, erwähnte er in seiner Klageschrift nicht und markierte diese Aussage auch nicht in den beigelegten Dokumenten. Erst in seiner Klageergänzung brachte er vor, dass auch diese zweite Ausführung Gegenstand der Strafanzeige sei. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Strafantragsfrist bezüglich dieses Vorbehalts bereits abgelaufen, weshalb sie nicht Gegenstand des Verfah- rens bilden konnte. Das vorliegend relevante Begleitschreiben beinhaltet jedoch – wie vorgängig ausgeführt – gegenüber Y. nur eine Anschuldigung, nämlich jene, dass er, weil im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt, ein krimineller Arzt sei. Ein Vergleich mit dem erwähnten Urteil ist somit nicht sachdienlich. Aus dem glei- chen Grund ist auch der Hinweis auf BGE 124 IV 162, 167 nicht hilfreich. Das Bun- desgericht hält im besagten Entscheid fest, dass es bei Äusserungsdelikten, etwa bei Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB die einzelnen eingeklagten Äusse- rungen so beurteilt, wie sie vom Adressaten verstanden werden. Die einzelnen Äus- serungen sind die Straftaten, nicht die Schaffung eines Gesamtbildes. Im vorliegen-
Seite 12 — 26 den Fall geht es jedoch nicht um eine Gesamtbetrachtung sondern um die Aussage, Y. sei ein krimineller Arzt, da er im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt habe. g)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger ganz genau gewusst hat, was ihm vorgeworfen wurde. Es war ihm durchaus möglich, sich gegen das ihm Vorgeworfene zur Wehr zu setzen. Dies belegt der Antrag des Berufungs- klägers auf Zulassung zum Entlastungsbeweis. Es ist somit – entgegen der Meinung des Berufungsklägers – von einer genügenden Klageschrift und von genügenden Anträgen von Y. auszugehen. 5.a)Des Weiteren macht X. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Mit Anklageverfügung vom 12. November 2008, mitgeteilt am 26. November 2008, werde er der Ehrverletzung gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB angeklagt, ohne dass der Sachverhalt auch nur andeutungsweise unter diese Gesetzesbestimmung subsu- miert werde. Der Angeklagte müsse, damit er sich angemessen verteidigen könne, genau wissen, welchen Tatbestand er gemäss Untersuchungsbehörde erfülle. An- dernfalls könne er nicht gezielt Stellung nehmen und sich adäquat zur Wehr setzen. Es müsse gefordert werden, dass in der Anklageverfügung aufgeführt werde, wel- che konkreten Äusserungen welchen Tatbestand erfüllt haben sollen. Aufgrund ei- ner Verletzung des Anklagegrundsatzes fehle es vorliegend an einer gültigen An- klageverfügung und somit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Das Ver- fahren wäre deshalb mit einem Einstellungsbeschluss zu erledigen gewesen. b)Unbestritten ist, dass auch im Ehrverletzungsverfahren, einem so genannten Privatstrafklageverfahren, der Anklagegrundsatz gilt (vgl. PKG 1990 Nr. 41). In per- soneller Hinsicht bedeutet dies, dass die Aufgabe des Anklägers, welcher den staat- lichen Strafanspruch geltend macht, und die Funktion des Richters, welcher ent- scheidet, ob der in der Anklage enthaltene Vorwurf begründet ist, getrennt sind. Die sachliche Bedeutung des Anklagegrundsatzes liegt darin, dass die Anklage den Be- schuldigten, gegen den sich das Strafverfahren richtet, zu bestimmen und den Ge- genstand des Verfahrens und des Urteils zu umreissen hat. Die Anklageschrift hat damit eine doppelte Bedeutung: sie dient einerseits der Bestimmung des Prozess- gegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Beschuldig- ten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen In- formationen (Informationsfunktion). Der angeklagte Lebensvorgang muss mit dem zur Verhandlung und Beurteilung stehenden übereinstimmen (Erfordernis der Tati- dentität). Dieses Gebot entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Angeklagte muss wissen, wessen er beschuldigt ist, damit er in den Stand gesetzt wird, seine
Seite 13 — 26 Verteidigung vorzubereiten, und nicht Gefahr läuft, anlässlich der Hauptverhand- lung oder gar erst im Urteil mit neuen Anschuldigungen überrascht zu werden, zu denen er sich weder äussern noch Beweise bezeichnen konnte. Das in der bünd- nerischen Strafprozessordnung in Art. 98 Abs. 2 StPO verankerte Anklageprinzip ist unter anderem dann verletzt, wenn das Gericht seinem Urteil einen Lebensvor- gang zugrunde legt, der dem Angeklagten nicht in gehöriger Form unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte unterbreitet wurde. Mit dem Anklagegrundsatz eng ver- bunden ist das Immutabilitätsprinzip. Dieses besagt, dass das Verfahrens- und Ur- teilsthema, welches durch die Anklage fixiert wird, zum Schutze des Angeklagten unverändert bleiben muss. Eine Verurteilung aufgrund eines von der Anklage ab- weichenden Sachverhaltes verletzt zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV und Art. 6 EMRK, wenn dem Angeklagten nicht Gelegenheit geboten wird, sich gegen eine für ihn nachteilige Änderung des Prozessthemas zu verteidigen. Das Gericht darf demnach nicht einen Sachverhalt beurteilen, der dem Angeklagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in der Anklageschrift zur Last gelegt und auch in einem späteren Zeitpunkt nicht in gehöriger Form unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte vorgehalten worden ist (zum Ganzen Hau- ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 50 N 1 ff. sowie PKG 1996 Nr. 34 und PKG 1992 Nr. 58). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist das Gericht dagegen (in erster Instanz wie im Rechtsmittelverfahren) nicht an die Anträge der Anklagebehörde gebunden, son- dern in seiner Würdigung frei (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50, N. 6; Art. 125 Abs. 4 StPO). c)Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob die Anklageverfügung des Kreispräsidenten A. vom 12. November 2008 diesen Anforderungen entspricht. Aus der besagten Anklageverfügung geht hervor, dass X. der Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB angeklagt wird. Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt wird unter Ziff. 7 der Verfügung konkretisiert. Es wird auf einige Schrei- ben verwiesen, die Y. zusammen mit seiner Klageschrift eingereicht hat. Der Ankla- geverfügung ist zu entnehmen, dass die besagten Schreiben verleumdende Aus- drücke beinhalten, die auch verbreitet worden seien. Darüber hinaus würden auch die Einlagen des Beklagten vor dem Kreispräsidenten solche Äusserungen enthal- ten (Kreisamt act. Dossier 1). Auch wenn vorliegend der zu beurteilende Sachver- halt nicht wortwörtlich in der Anklageverfügung festgehalten ist, so geht er doch aufgrund der Hinweise auf die vom Berufungsbeklagten beigelegten Schreiben und die Einlagen des Berufungsklägers vor dem Kreispräsidenten klar aus der Anklage- verfügung hervor. Die Y. betreffenden Textpassagen der drei Schreiben deuten im
Seite 14 — 26 Kern alle auf die Anschuldigung hin, Y. sei ein krimineller Arzt, da er im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt habe. Einige Äusserungen gehen sogar noch über diesen Vorwurf hinaus. Dass die weiterführenden Äusserungen zufolge Verwirkung der Antragsfrist nicht Gegenstand des Ehrverletzungsverfahrens bilden, geht aus dem Hinweis auf die Einlagen des Berufungsklägers vor dem Kreispräsidenten her- vor. Die im Dossier 1 des Kreisamtes enthaltenen Äusserungen erwähnen den Ver- gleich mit den Methoden der SS-Ärzte mit keinem Wort. Es ist somit offensichtlich, dass unter den Tatbestand der Ehrverletzung die Äusserung des Berufungsklägers, wonach Y. ein krimineller Arzt sei, der im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt habe, zu subsumieren ist. Die Vorinstanz hat schliesslich auch über keinen anderen als eben diesen Sachverhalt geurteilt. Dies wurde bereits mit Urteil des Bezirksge- richtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. September 2007 klargestellt. Jenes Ur- teil befasste sich nur noch mit dem im Schreiben vom 22. März 2006 enthaltenen Vorwurf, wogegen klar festgehalten wurde, dass die Antragsfrist bezüglich der Schreiben vom 12. Juli 2005 und vom 6. August 2005 verwirkt sei. Der Berufungs- kläger wusste somit genau – nachdem er dies mit Schreiben vom 7. Mai 2007 und mit Stellungnahme vom 12. Juni 2007 nochmals konkretisiert hatte –, was ihm vor- geworfen wird und welchen Sachverhalts wegen er angeklagt wird. Dass der Kreispräsident in seiner Anklageverfügung von verleumderischen Ausdrücken ge- sprochen hat und diese fälschlicherweise mit Art. 173 Abs. 1 StGB in Zusammen- hang gebracht hat, ist nicht relevant. Das Gericht ist in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes frei. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht auch aus dem Plädoyer des Verteidigers von X. hervor, dass der Berufungskläger gewusst haben muss und wusste, was ihm vorgeworfen wurde. Er führte aus, dass das einzige Schriftstück, welches gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, dasjenige sei, welches ein Da- tum vom 22. März 2006 trage. Es sei jedoch aufgrund fehlender Unterschrift nicht erstellt, dass sein Mandant effektiv Urheber der entsprechenden Äusserungen sei (vgl. Vorinstanz act. 11, S. 8 f.). Daraus geht klar hervor, dass X. die ihm zur Last gelegten Äusserungen gekannt hat, bestreitet er doch, die entsprechenden Äusse- rungen gemacht zu haben. d)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Anklageverfü- gung vom 12. November 2008 den Anklagegrundsatz und das damit verbundene Immutabilitätsprinzip keineswegs verletzt. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. 6.a)Schliesslich rügt der Verteidiger von X., der Beweis, dass der Berufungsklä- ger die ihm zur Last gelegten ehrverletzenden Äusserungen am 22. März 2006 ge-
Seite 15 — 26 genüber Frau M. gemacht habe, sei aufgrund der geführten Untersuchung nicht er- bracht. Auch habe der Privatstrafkläger während dem ganzen Verfahren nie geltend gemacht, dass er den entsprechenden Brief von M. erhalten habe und wann dieser ihm und M. zugegangen sei. Der Schluss der Vorinstanz, wonach das Schreiben tatsächlich vom 22. März 2006 datiert sei und auch tatsächlich an M. gesendet wor- den sei, sei unzulässig. Die Möglichkeit, dass es dieses Schreiben in dieser Form aus der Feder des Berufungsklägers nicht gegeben habe, könne aufgrund der Um- stände nicht von der Hand gewiesen werden. Das Urteil der Vorinstanz sei mangels Nachweis der Täterschaft in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo aufzu- heben. b)Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeu- gung. Die Beweislast liegt beim Staat. Es ist Sache der Anklage, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dessen Aufgabe, seine Unschuld nachzuwei- sen. Ist für den Strafprozess die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie, persönliche Meinung des Richters massgebend sein. Al- lein auf diese Weise kann er ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Das Prinzip der materiellen Wahrheit findet deshalb im Grundsatz der freien Beweiswür- digung seine logische Fortsetzung. Er besagt, dass die Organe der Strafrechts- pflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund ge- wissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen hal- ten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder um- gekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht. Auch Dokumente oder lediglich Indizien sind frei zu würdigen (vgl. Hau- ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 2 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 306 ff.). Prinzipiell sind im Strafprozess an den Beweis, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, hohe Anforderungen zu stellen. Eine Verurteilung setzt indessen nicht einen absoluten Beweis voraus; denn mit solcher Gewissheit lassen sich in- folge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen. Für die Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel aussch- liessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforder- lich. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Erheblich sind dagegen Zweifel, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Ist eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen, so ist nach der Entscheidungsregel mit Verfas-
Seite 16 — 26 sungsrang „in dubio pro reo“ und in Nachachtung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 BV der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt anzunehmen. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich aber nicht der formelle Schluss ziehen, so- bald zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen vorlägen, sei stets von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen. Dieser Schluss ist nur ge- rechtfertigt, sofern auf Grund einer sachlichen Beweiswürdigung beide Sachver- haltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der beiden Versionen der Vor- zug gegeben werden kann. Es ist freizusprechen, wenn nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachtet werden und – objektiv be- trachtet – offensichtlich erhebliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, die der Richter nicht zu überwinden ver- mag. Eine absolute Zweifelsfreiheit wird nicht verlang (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 11 f,; Padrutt, a.a.O., S. 306 ff.; BGE 124 IV 86 mit Hinweisen). c)Auch indirekte, mittelbare Beweise, sog. Anzeichen oder Indizien, können ei- nen für die Beweiswürdigung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsa- chen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können prak- tisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschie- dene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hart- mann, a.a.O., § 59 N. 12 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, in die Praxis 2002, Nr. 180, S. 953 ff.). d)Aufgrund des Gesagten gilt es nachfolgend zu prüfen, ob der Beweis, dass das Schreiben an M. aus der Feder von X. stammt, im Sinne der obigen Ausführun- gen als erbracht betrachtet werden kann und ob dieses Schreiben M. und Y. auch zugegangen ist. da)Unbestritten ist, dass das besagte Schreiben lediglich mit dem Absender des Berufungsklägers, jedoch nicht mit dessen Unterschrift versehen ist. Trotz des Feh- lens eines solch klaren Hinweises, sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass einzig der Berufungskläger Urheber dieses Schreibens sein kann und somit die ihm zur Last gelegten ehrverletzenden Äusserungen gegenüber M. gemacht hat. Nachfol-
Seite 17 — 26 gend aufgeführte Schreiben, die alle zweifelsfrei aus der Feder des Berufungsklä- gers stammen, beinhalten alle gleiche oder ähnliche Äusserungen gegenüber Y., wie sie im Schreiben an M. aufgeführt sind.
Seite 18 — 26 ........... „Weil ich unschuldig bin, konnte und kann kein Zeuge (O.) angeboten oder Beweis erstellt werden. Es liegt somit ein reiner Betrug seitens P., Y., Bezirksrichter Q., Kan- tonsrichter R. usw. aufgrund der Ausstellung eines falschen Dokuments vor. Um einen Verbrecher wie H. zu schützen, wurde Y., _, A. selbst zum Verbrecher.“
Seite 19 — 26 Ich wurde aufgrund dieses falschen Arztberichtes in den finanziellen Ruin getrieben. Damit ist Y. ein krimineller Arzt, der im Auftrag ein Dokument gefälscht hat, um ein Verbrechen zu vertuschen (Verschwörung).“
Seite 20 — 26 Berufungsklägers versehen ist und formell lediglich der Absender und die Darstel- lung auf dessen Urheberschaft schliessen lassen, ist es vor dem Hintergrund der aufgeführten Indizien offensichtlich, dass auch das Schreiben an M. aus der Feder von X. stammt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger in einem der Schreiben selbst zu gibt, den Fall an die Öffentlichkeit gebracht zu haben (Kreisamt act. 5.4). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wer sonst ausser dem Berufungskläger ein Interesse an der Veröffentlichung eines Schreibens mit solchem Inhalt haben könnte. Es liegt auf der Hand, dass X. versucht, mit all diesen Schreiben klar zu stellen, dass er damals zu Unrecht verurteilt worden ist. Dass seine Äusserungen genau diesem Zweck dienen sollen, hat er schliesslich auch anlässlich der Sühne- verhandlung offen gelegt. Dort hat X. gewünscht, das Verfahren (Strafverfahren H.- X.) erneut aufzurollen, da er aufgrund falscher Arztzeugnisse verurteilt worden sei. Nach Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Kantonsgericht den Nach- weis als erbracht, dass der Berufungskläger Urheber des Schreibens an M. ist. dc)Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, Y. habe nicht behauptet oder aufgezeigt, dass das Schreiben an M. dieser auch tatsächlich zugegangen sei. Dass der erwähnte Brief M. tatsächlich zugestellt wurde, ergibt sich wiederum auf- grund der gesamten Umstände. Zum einen ist nicht ersichtlich, wie Y. an das Schrei- ben vom 22. März 2006, das er seiner Ehrverletzungsklage beigelegt hat, gekom- men sein soll, wenn er es nicht von M. erhalten hat. Demzufolge muss das Schrei- ben M. zugegangen sein. Zum andern geht aus dem Schreiben des Rechtsanwaltes lic. iur. Luzi Bardill, worin dieser festhält, dass das von X. gegenüber Y. Geäusserte der falsche Weg gewesen sei, um die laut seiner festen Überzeugung unzutreffen- den Strafurteile richtig zu stellen, hervor, dass der besagte Brief M. zugegangen ist. Schliesslich hat der Berufungskläger selbst schriftlich festgehalten, er habe den Fall öffentlich gemacht. Es gibt keine Erklärung dafür, warum der Berufungskläger ge- rade dieses Schreiben nicht an die Empfängerin, M., zugestellt haben soll, hat er doch bereits eine Vielzahl von Schreiben mit ähnlichem Inhalt an Behörden oder andere Drittpersonen gesandt. All diese Hinweise ergeben sich implizit aus den Ak- ten und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. dd)Gestützt auf diese Ausführungen erachtet das Kantonsgericht Graubünden den Beweis, dass der Berufungskläger die ihm zur Last gelegten ehrverletzenden Äusserungen am 22. März 2006 gegenüber M. gemacht hat, und diese die Äusse- rungen auch zur Kenntnis genommen hat, als erbracht. 7. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Berufung soweit als unbegründet erweist. Nachfolgend ist jedoch noch zu prüfen, ob die im Schreiben
Seite 21 — 26 vom 22. März 2006 aufgeführten Äusserungen auch tatsächlich eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB darstellen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist auch diesbezüglich der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Die von der Vorin- stanz in diesem Zusammenhang angebrachten Erwägungen erachtet wohl auch der Berufungskläger als richtig, hat er doch diese Erwägungen nicht ansatzweise gerügt. Auch bezüglich der Strafzumessung hat sich der Berufungskläger nicht geäussert. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die absolut zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 8.a)Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 alt StGB auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach dem revidierten Art. 173 Ziff. 1 StGB wird der Täter mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden. Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wer- tung hat der Adressat der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Äusserung zu ziehen (vgl. Riklin in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 – 392 StGB, Basel 2007, N. 33 ff. vor Art. 173 StGB und N. 2 zu Art. 174 StGB). Die Tatsachen- behauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehr- begriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Person auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (vgl. BGE 117 IV 28 f., 116 IV 206, 103 IV 158). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (vgl. BGE 119 IV 47). Dabei kommt es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusse- rungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Textes (vgl. BGE 117 IV 27 E. 2c S. 30). Der Angriff muss quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufwei- sen, unbedeutende Übertreibungen bleiben dabei straflos (vgl. Riklin, a.a.O., N. 24 vor Art. 173). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (vgl. BGE 103 IV 22 f.). Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wis-
Seite 22 — 26 sen und Willen erfüllen. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädi- gung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Be- hauptung und des Umstands, dass sie von einem Dritten zur Kenntnis genommen werden würde, bewusst gewesen sein (Riklin, a.a.O., N. 7 zu Art. 173 StGB). b)Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bei der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches der vorliegend zur Diskussion stehende Tatbestand (Art. 173 StGB) keine Änderungen in materi- eller Hinsicht, sondern lediglich eine Änderung im Sanktionensystem erfahren hat. Aus diesem Grund wird später auf die Frage des anwendbaren Rechts zurückzu- kommen sein. c) Die Äusserung des Berufungsklägers, wonach Y. ein krimineller Arzt sei, der im Auftrag einen falschen Arztbericht ausgestellt haben soll, ist klar als ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne der vorzitierten Bestimmung zu qualifizieren. Der Begriff „kriminell“ bezieht sich ganz klar auf ein strafbares Verhalten und wird auch in der Alltagssprache in diesem Sinne verwendet und verstanden. Massgebend ist einzig und allein, wie die Äusserung von einer unvoreingenommenen Drittperson nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird (vgl. Urteil des Kantons- gerichts vom 5. Dezember 2007, SB 07 20). Dass die besagte Äusserung bei einem unbefangenen Dritten den Eindruck vermittelt, dass es sich bei Y. um einen Straf- täter handeln könnte, ist offensichtlich. Demnach ist die Äusserung ohne weiteres geeignet, den Ruf von Y., ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu be- nehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt, zu beeinträchtigen. Der Berufungskläger hat die fragliche Äusserung schriftlich festgehalten und durch das Versenden mit dem Schreiben vom 22. März 2006 an M. einer Drittperson zugänglich gemacht. Somit steht im Ergebnis fest, dass die Äusserung von X., wonach Y. ein krimineller Arzt sei, der im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt habe, in objektiver Hinsicht als ehrverlet- zende Äusserung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren ist. Dass sich X. der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst war, liegt auf der Hand. Wer ei- nen Arzt immer und immer wieder beschuldigt, er sei ein krimineller Arzt und habe im Auftrag einen falschen Arztbericht erstellt, will dessen Ruf beeinträchtigen. Des Weiteren hat der Berufungskläger selbst in einem seiner Schreiben festgehalten, dass nun, nachdem er den Fall an die Öffentlichkeit gebracht habe, Y. aus dieser Sache die Konsequenzen gezogen habe und seine Arztpraxis und seine Wohnung in A. aufgegeben habe, weil er seinen falschen Arztbericht nicht rechtfertigen könne. Schliesslich musste der Berufungskläger auch davon ausgehen, dass eine Drittper- son seine Äusserungen zur Kenntnis nehmen würde, ist der besagte Brief doch ge-
Seite 23 — 26 rade an eine Drittperson adressiert. Auch aus dem Betreff des Schreibens „Informa- tion - perfekter Bürgerbetrug durch den korrupten, kriminellen Untersuchungsrichter H. P., _, A. und den kriminellen Arzt Y., _, A.“ ist zu schliessen, dass das Schreiben mit den ehrverletzenden Äusserungen klar an Drittpersonen gerichtet war. Der Vor- wurf des Strafbeklagten an die Adresse des Privatstrafklägers, dieser habe (im Auf- trag eines Dritten) einen falschen Arztbericht erstellt und sei (deshalb) kriminell, äus- serte X. offensichtlich ohne begründete Veranlassung. Weder bestand ein öffentli- ches oder privates Interesse an einer solchen Äusserung, noch bestehen Anzeichen für einen objektiven Bestand der Vorwürfe. Beweggrund für die Äusserung ist so- dann offenbar einzig und allein, Y. anzuschwärzen und in Misskredit zu bringen (Kreisamt act. 2.7, S. 10). X. hat sich somit der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 alt StGB schuldig gemacht. 9.a)Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von Fr. 500.-- . Im Zusammenhang mit der Strafzumessung gilt es, wie bereits ausgeführt, zu berücksichtigen, dass am 1. Januar 2007 die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 neu StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbre- chen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Ver- urteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 neu StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der kon- kreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprü- fung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet werden. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist der Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall bei der Frage des anzuwendenden Rechts zum Schluss gelangt, dass das neue Recht nicht zu einer milderen Strafe führen würde, weshalb sie bei der Beurteilung den altrechtlichen Bestimmungen ge- folgt ist. Es gilt zu beachten, dass der Berufungskläger nach neuem Recht neben einer Geldstrafe praxisgemäss auch eine Busse zu bezahlen hätte (Art. 42 Abs. 4 StGB). Nach dem alten Recht konnte sich das Gericht auf die Ausfällung einer
Seite 24 — 26 Busse beschränken. Der Berufungskläger hat diese Beurteilung der Vorinstanz nicht beanstandet und auch nicht ansatzweise in Frage gestellt. b)Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kan- tonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Re- geln über die Strafzumessung selbständig an. Es misst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu, wobei es die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 alt StGB). Das Ver- schulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 alt StGB aus- drücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Strafer- höhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 alt StGB). c)Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht. Das Versenden eines Briefes mit ehrenrührigem In- halt ist durchaus geeignet, den unbefangenen Bürger in seiner Meinung über die betreffende Person zu beeinflussen. Die Äusserungen gegenüber Y. entbehren jeg- licher objektiv begründeten Grundlage. Die ehrenrührige Behauptung wurde allein in der Absicht erhoben, Y. in seiner Ehre zu verletzen. Strafmilderungsgründe sind keine gegeben. Strafminderungs- oder Strafschärfungsgründe sind ebenfalls keine zu berücksichtigen. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus dem Jahre 2002 aus (Kreisamt act. 3.2). In Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von Fr.500.-- dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von X. als angemessen, womit das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt zu bestäti- gen ist.
Seite 25 — 26 10.Im Resultat ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen und das vor- instanzliche Urteil ist zu schützen. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 2’000.-- sowie die Kosten der Rechtsvertretung zulasten des Beru- fungsklägers. Mit Verfügung des Kantongerichts vom 21. August 2009 (ERZ 09 162) wurde in diesem Verfahren Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just zum unent- geltlichen Rechtsvertreter von X. ernannt. Die amtlichen Kosten des Berufungsver- fahrens sowie die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertre- tung von X. werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kan- ton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kosten- hilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 167 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Seite 26 — 26 Die I. Strafkammer erkennt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- sowie die Kosten der Rechtsvertretung des Berufungsklägers im Berufungsverfahren gehen zulas- ten des Berufungsklägers. 3.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 167 Abs. 4 StPO) durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte und tarifgemässe Hono- rarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: