Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 14. Juli 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 23[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Schaub In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ste- phan Schärli, Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 3. März 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Strassenverkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A.X. fuhr am 23. Dezember 2006 um ca. 13.10 Uhr als Lenker eines Per- sonenwagens, mit A. als Mitfahrerin, auf der Hauptstrasse vom K. in Richtung L.. Seine Geschwindigkeit betrug nach eigenen Angaben ca. 30-40 km/h. Beim Befah- ren einer leichten, unübersichtlichen und abfallenden Rechtskurve im Gebiet Stras- senabschnitt Z. (Gemeinde L.) rutsche das Fahrzeug trotz Abbremsen geradeaus, überquerte die Gegenfahrbahn und kollidierte mit der bergseitigen Felswand. Be- dingt durch den Aufprall, wurde das Fahrzeug über die Fahrbahn an den rechten Strassenrand geschleudert, um schliesslich unmittelbar vor, bzw. halb über dem steilen Abhang hängend, an einem Pfosten des dortigen Bündnerzauns zum Stehen zu kommen. Das Fahrzeug wurde zwar erheblich beschädigt, verletzt wurde jedoch niemand. Die Fahrbahn war zum Unfallzeitpunkt vereist und rutschig. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse waren gut und es herrschte kein Gegenverkehr. B.Am 15. März 2007 bestrafte das Kreisamt M. X., dem Kompetenzent- scheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Januar 2007 folgend, wegen Verletzung von Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG mittels Strafmandat mit einer Busse von Fr. 290.―, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen. C.Dagegen erhob der Berufungskläger am 21. März 2007 Einsprache, woraufhin der Kreispräsident M. die Sache gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidenten Inn zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. Die vom Berufungskläger mit Schreiben vom 4. Februar und vom 25. Fe- bruar 2008 gestellten Anträge auf Berücksichtigung der Wetterberichte der Unfall- zeit und auf Einvernahme von B. und A. als Zeugen oder Auskunftspersonen zum Unfallhergang und den damaligen Strassenverhältnissen, wies der Bezirksgerichts- präsident mit Verfügung vom 20. März 2008, mitgeteilt am 26. März 2008, ab. Er erwägte insbesondere, dass der Vorfall und die Strassenverhältnisse durch die Un- terlagen der Polizei und die Aussagen des Angeschuldigten bereits zur Genüge nachgewiesen seien. Die Einvernahme der beiden vom Berufungskläger vorge- schlagenen Personen erscheine nicht wesentlich und würde zu keinen weiteren Er- kenntnissen führen. Die darauffolgend (am 16. April 2008) erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 2. Juni 2008, mitgeteilt am 19. August 2008, ab. D.Der Bezirksgerichtspräsident Inn erliess am 30. Oktober 2008, mitgeteilt am 3. November 2008, die Anklageverfügung und überwies den Straffall dem Be-

Seite 3 — 11 zirksgerichtsausschuss Inn. Die mündliche Hauptverhandlung, an welcher der Be- rufungskläger nicht persönlich teilnahm, fand am 3. März 2009 statt. Der Bezirksge- richtsausschuss entschied in seinem Urteil vom 3. März 2009, mitgeteilt am 28. April 2009, Folgendes: „1. X. wird der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. 2.Dafür wird X. bestraft mit einer Busse von Fr. 290.― Busse, ersatzweise zu einer Freiheitsstraffe von 3 Tagen. 3.Die Kosten, bestehend aus Barauslagen des Kreisamtes CHF 281.50 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 50.00 Gebühren des Kreisamtes CHF 240.00 Untersuchungsgebühr des Bez.Ger. CHF 650.00 Gerichtsgebühr CHF 1500.00 Total CHF 2721.50 gehen zulasten des Verurteilten. Die Busse und Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'011.50 sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dem Bezirksamt Inn zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ E.X. legte gegen diesen Entscheid am 18. Mai 2009 Berufung beim Kan- tonsgericht Graubünden mit folgenden Anträgen ein: „1. Das Berufungsverfahren sei mindestens bis zum Abschluss der nähe- ren Ermittlung des Sachverhalts durch das Polizeikommando Graubün- den, längstens zur rechtskräftigen Erledigung der hängigen Strafan- zeige von X. vom 6. Mai 2009 gegen unbekannt zu sistieren. 2.Die Ziffern 1 – 3 des Urteils des Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 3. März 2009 seien anschliessend aufzuheben und X. vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Wie schon vor der Vorinstanz, wird mit der Berufung ein Freispruch bean- tragt, eventuell Strafbefreiung nach Art. 54 StGB. Begründet werden die Anträge im Wesentlichen damit, dass dem Berufungskläger keinerlei schuldhaftes Verhalten angelastet werden könne, weil die Fahrbahn an der besagten Stelle plötzlich und unvermittelt stark vereist gewesen sei. Und zwar deshalb, weil der Strassenunter- halt durch die zuständigen Verpflichteten arg vernachlässigt und die Strasse nicht den Verhältnissen entsprechend behandelt worden sei (Abkratzen von Eis, Auf-

Seite 4 — 11 rauen von Eis, Salz- oder Splittmitteleinsatz etc.). Zudem seien die Stahlseile ent- fernt worden, weshalb das Fahrzeug beinahe den Abhang hinunter gestürzt sei. Diesbezüglich sei am 6. Mai 2009 eine Strafanzeige gegen unbekannt eingereicht worden. II. Erwägungen

  1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte sowie der Staatsanwalt gegen Urteile sowie Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genü- gen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
  2. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, im Rahmen der gestellten Anträge, frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon sie sich bei de- ren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Be- urteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 f.). 3.a) Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden lehnte die Erhebung weiterer Beweise im Entscheid BK 08 20 vom 2. Juni 2008 (act. 26) mit zutreffender Begründung ab. Eigentliche Beweisanträge stellte der Berufungskläger in der Berufungsschrift keine: Er bemängelt lediglich, B. und A. seien nicht befragt worden. Weitere Beweise waren aber nicht zu erheben. Lehre und Rechtsspre- chung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Be- weise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Be- weise dann verzichtet werden, wenn die, für die Beurteilung der Sache erforderli- chen, Tatsachen bereits aufgrund der vorhanden Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vor- handenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (sogenannte antizipierte Beweis-

Seite 5 — 11 würdigung, vgl. Urteil 1P.245/2000 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2000, S. 5 f.; BGE 121 I 306 f. E. 1.a und b S. 308 f. = Pr 85 Nr. 143, S. 488; BGE 115 Ia 97 f. E. 5.b S. 100 f.; PKG 1993 Nr. 27 E. 2.d S. 100; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 54 N. 1 und § 55 N. 10 mit Hinweisen). Somit erfolgte die Beweiswürdigung der Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Beweis- mittel korrekt, ein diesbezüglicher Rechtsanwendungsfehler ist nicht ersichtlich. b) X. beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis der Sachverhalt gemäss seiner Anzeige vom 6. Mai 2009 gegen unbekannt abgeklärt sei. Dem entgegen steht, wie im Entscheid BK 08 20 in E. 2.2 zutreffend festgehalten, dass die Strassen und Witterungsverhältnisse am Unfalltag und zum Unfallzeitpunkt massgebend sind. Es ist das Fahrverhalten des Berufungsklägers in der konkreten Situation zu beurteilen. Die Frage, inwieweit der Strassenunterhalt allenfalls hätte besser sein können, ist hier nicht von Relevanz, ebenso wenig das Problem der entfernten Stahlseile. Aus den Akten ist überdies nicht ersichtlich – und dies wird vom Beru- fungskläger auch nicht geltend gemacht –, dass andere Fahrzeuglenker ähnliche Probleme (Wegrutschen des Fahrzeuges) gehabt hätten. Andere Verkehrsteilneh- mer konnten die Strasse anscheinend ohne nennenswerte Probleme befahren. Demgemäss ist der Sistierungsantrag abzulehnen. 4.a) Der Berufungskläger wendet ein, die Strasse sei nicht schneebedeckt, sondern plötzlich und unvermittelt stark vereist gewesen. Die Strassenverhältnisse hätten ihn überrascht, insbesondere habe er nicht voraussehen können, dass die Fahrbahn bedingt durch das Schmelzwasser und die wechselnden Temperaturen stark vereist und sehr rutschig gewesen sei. b) Art. 32 Abs. 1 SVG verlangt nicht bloss das Anpassen der Geschwin- digkeiten an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, sondern generell an die Umstände (BGE 101 IV 221 E. 1.a S. 223; vgl. BGE 126 IV 91 E. 4.abb S. 92). Der Fahrzeugführer hat während der Benützung öffentlicher Strassen alle rele- vanten Informationen über die Strasse, bzw. die Umwelt (vorab Strassen-, Sicht und Witterungsverhältnisse) und das Verkehrsgeschehen aufzunehmen, zu verarbeiten und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig zu ändern (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 2002, N. 541). Der Fahrzeugführer muss somit der Situation angemessen aufmerksam sein, Ge- fahren erkennen und in adäquater Weise darauf reagieren (Schaffhauser, a. a. O., N. 550). Dabei kommt der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemes- sene Geschwindigkeit grosse Bedeutung zu. Indessen kann die zulässige Ge-

Seite 6 — 11 schwindigkeit auf schnee- und eisbedeckten Strassen nicht konkretisiert werden. Massgebend ist vielmehr der Zustand der Strasse im Einzelfall. Diesbezüglich hat der Fahrzeuglenker sämtliche Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, um ein Schleu- dern des Fahrzeugs zu verhindern (BGE 101 IV 221 E. 1.a S. 222 f.). Im Übrigen stellt Winterglätte weder ein unvorhersehbares, noch ein aussergewöhnliches Er- eignis dar, mit dem der Fahrzeugführer nicht zu rechnen hätte (BGE 115 IV 241 E. 2.c S. 243). Im Winter ist sogar stets mit einer Vereisung der Strassen zu rechnen (vgl. auch BGE 82 IV 107 E. 2 S. 110). Ist aber Winterglätte, bzw. eine Eisschicht auf der zu befahrenden Strasse absehbar, so ist die Geschwindigkeit diesem Um- stand anzupassen. Wiederum auf vereisten Strassen und vornehmlich auf Bergstrassen, muss notfalls im Schritttempo gefahren werden (BGE 101 IV 221 S. 222 ff.; BGE 102 II 343 E. 3 S. 348). Mit anderen Worten ist angesichts schlechter Strassenverhältnisse eine erhebliche Reduktion der Geschwindigkeit eine adäquate Reaktion. Das Bundesgericht setzt in dieser Hinsicht das Allgemeinwissen voraus, dass die Schleuder- und Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist (BGE 126 II 192 E. 2.b S. 194). Dasselbe hat für Strassen zu gelten, die ersichtlich mit Schnee oder Eis bedeckt sind. Mithin sind nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhn- lichem Lauf der Dinge Temperaturen um null Grad und Schnee, Eis und Feuchtig- keit auf der Fahrbahn geeignet, eine erhöhte Schleudergefahr zu verursachen. Ist die Strasse vereist, so muss der Fahrzeugführer die nötige Vorsicht walten lassen, um ein Schleudern des Fahrzeuges zu verhindern; mithin ist eben nötigenfalls im Schritttempo zu fahren. Art. 4 Abs. 2 VRV fordert denn auch explizit, es sei langsam zu fahren, wo die Strasse unter anderem verschneit oder vereist ist. So verhält sich der Fahrzeugführer, dessen Wagen bei vereister Strasse ins Schleudern gerät, ob- wohl die Umstände so beschaffen waren, dass er diese Möglichkeit hätte berück- sichtigen müssen, bei mangelnder Vorsicht fehlerhaft, selbst wenn er sich der Ge- fahr nicht bewusst gewesen ist (BGE 82 IV 107 E. 2 S. 110 f.; Die Praxis 1991, 80, Nr. 51 E. 3.c; vgl. zum Ganzen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 05 3 vom 16. Februar 2005). c) Die Auffassung von X. vermag nach dem Ausgeführten nicht zu über- zeugen. So gab er am Unfalltag selbst zu Protokoll, die Fahrbahn sei „schneebe- deckt und rutschig“ gewesen (act. 2/6 S. 2; vgl. act. 10 S. 2: „mit einer Eisschicht von festgefahrenem Schnee bedeckt“ und act. 17 S. 1). Ebenso zeigen die Unfall- fotos der Polizei (act. 2/5) eine über die ganze sichtbare Strecke vereiste und schneebedeckte Fahrbahn. Auf den Fotos gut erkennbar ist ferner auch, dass diese weder aufgekratzt, noch gesalzen oder gesplittet war. Wie schon im Entscheid BK

Seite 7 — 11 08 20 E. 3 festgestellt, entkräftet der Berufungskläger seine Behauptung, es hätte kein Schnee auf der Fahrbahn gelegen, somit selbst. Dass es sich im vorliegenden Fall um festgedrückten Schnee gehandelt hat, ändert nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes. Für diesen gelten die gleichen Regeln wie für andere Arten von Schnee auf der Fahrbahn (vgl. bezüglich Schneematsch: BGE 126 II 192 E. 2.b S. 195). Die Strasse befand sich also in einem Zustand, der einer erhöhten Aufmerk- samkeit, Vorsicht und daran angepasstem Fahrverhalten bedurfte. Ein Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz ist zu verneinen. d) Die dargestellten Strassenverhältnisse waren für die Jahreszeit und den Ort (Passstrasse) weder unvorhersehbar, noch aussergewöhnlich. Im Gegenteil ist es alltäglich, dass Bergstrassen im Winter – und vor allem in Verbindung mit starker Sonneneinstrahlung – vereist sind. Die Vermutung des Bundesgerichts greift folg- lich auch im vorliegenden Fall: Es war von schwierigen Strassenverhältnissen aus- zugehen. X. hätte also die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, ein Fahrzeug würde bei den gegebenen Umständen (rutschiger Untergrund, wechselnde Tempe- raturen um null Grad, starke Sonneneinstrahlung, vereiste Abschnitte) ins Schleu- dern geraten. Er war sich ausserdem der genannten Umstände bewusst (vgl. act. 2/6 S. 1; act. 2/11 und 10) und hätte seine Geschwindigkeit dementsprechend an die Verhältnisse anpassen müssen. Die Umstände hätten es verlangt, langsamer, gegebenenfalls im Schritttempo (ca. 5 km/h), vorsichtiger und aufmerksamer zu fah- ren. Trotzdem verminderte er sein Tempo lediglich auf 30-40 km/h (act. 2/6), was eben nicht genügte. Darüber hinaus hätte er mit einberechnen müssen, dass das erhebliche Gewicht seines Geländewagens (ca. 2.5 Tonnen) beim talwärts Fahren auf rutschigem Untergrund mit 4-5% Gefälle zusätzliche Schwierigkeiten verursa- chen würde (vgl. Giger, N. 16 zu Art. 32 SVG; ferner BGE 101 IV 221 E. 1.a S. 222 f.: „Cela dépendra [...] des caractéristiques du véhicule [...]“). Das Argument des Berufungsklägers, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse von einem schlechten Kompromiss der damaligen Winterreifen mit dem Geländewagen aus- gegangen werden, verfängt ohnehin nicht. Wie ausgeführt, ist es gerade die Auf- gabe des Fahrzeugführers, die Lage richtig einzuschätzen und sich dementspre- chend zu verhalten, grundsätzlich unabhängig davon, aus welchem Grund die schwierige Situation besteht. Je unvorteilhafter die Umstände sind, wozu eben auch die Beschaffenheit des Fahrzeuges gehört, desto vorsichtiger muss der Fahrzeug- lenker agieren. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit von X. bestand somit darin, nicht so gefahren zu sein, wie es die Strassenverhältnisse und konkreten Umstände zum Unfallzeitpunkt verlangt hätten. Deshalb verhielt er sich bei mangelnder Vorsicht fehlerhaft, selbst wenn er sich der Gefahr nicht bewusst gewesen ist. Die Strafbar-

Seite 8 — 11 keit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV i. V. m. Art. 90 Ziff. 1 SVG ist demnach gegeben. 5.a) Infolge des Sachschadens am Fahrzeug und anderer durch den Unfall entstandenen Kosten von insgesamt Fr. 15'000.―, sowie der psychischen Folgen des Unfalls für seine Mitfahrerin (Schock mit Behandlungsbedarf), hält der Beru- fungskläger einen Strafverzicht im Sinne von Art. 54 StGB für angezeigt. b) Art. 54 StGB sieht dann einen Strafverzicht vor, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits so schwer betroffen ist, dass eine zu- sätzliche Strafe unangemessen wäre. „Unmittelbare Folgen“ meint dabei direkt durch die Tat bewirkte, den Täter treffende Folgen. Diese müssen bereits bei der Ausführung des Delikts eingetreten und eng mit dem tatbestandsmässigen Erfolg verbunden sein (Hans Schultz, ZStR 1991, S. 399; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 2006, § 7 N. 19). Durch Selbstunfälle im Strassenverkehr verursachte Vermögensschäden können grundsätzlich darunter fallen (Riklin, Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 10 und 25 zu Art. 54 StGB). Neben der geforderten Unmittelbarkeit der Folgen spielt die Unangemessenheit der Strafe eine tragende Rolle bei der Be- urteilung des Falles. Die Lehre und Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an diese Voraussetzungen (auch wenn Art. 54 StGB nach Riklin, a. a. O., N. 33 zu Art 54 StGB, nicht nur in Extremfällen Anwendung finden soll). So muss die Schwere der Betroffenheit des Täters das Verschulden des Täters deutlich überwiegen. In jedem Fall aber, also gleichermassen bei geringem Verschulden des Täters, recht- fertigen nur schwerwiegende Tatfolgen die Anwendung von Art. 54 StGB (vgl. Riklin, a. a. O., N. 34 f. und 41 zu Art. 54 StGB). Für einen Teil der Lehre muss zusätzlich ein qualifiziertes Element vorliegen. Entweder muss der Schaden aussergewöhnlich hoch – Flückiger verlangt mindestens Fr. 50'000.― Schaden (Silvan Flückiger, Art. 66bis StGB/Art. 54 f. StGB neu – Betroffenheit durch Tatfolgen, Straftatfolgen als Einstellungsgrund und Strafersatz, Diss., Freiburg – Bern 2006, S. 242 ff. und 335) – oder dann für den Täter aussergewöhnlich hart sein (beispielsweise wenn ihn der Schaden in eine finanzielle Notlage bringt). Schlussendlich ist das Verhältnis zwischen dem Schweregrad der Betroffenheit und der Strafe abzuwägen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zukommt (BGE 119 IV 280 E. 1.a S. 282; BGE 117 IV 245 E. 2.a S. 248 und 2.b S. 250; vgl. Riklin, a. a. O., N. 39 zu Art. 54 StGB; Trechsel/Borer, Schweizerisches Strafrecht, Praxiskommentar, Zürich – St. Gallen 2008, N. 3 zu Art. 54 StGB). In die Berech- nung mit einfliessen dürfen und sollen insbesondere auch spezialpräventive As- pekte.

Seite 9 — 11 c) Beim Selbstunfall des Berufungsklägers ist den unmittelbaren Folgen insbesondere der Sachschaden an seinem Fahrzeug zuzuordnen. Ob die weiteren Auslagen für ein Taxi und für die Übernachtung in einem Hotel und Ähnliches ebenso darunter fallen oder möglicherweise doch mittelbare Folgen sind, ist fraglich, spielt aber insoweit keine Rolle, da sie im Gegensatz zum Sachschaden nur einen relativ untergeordneten Teil der Folgekosten ausmachen. Der Berufungskläger macht zusätzlich die psychischen Unfallfolgen der Mitfahrerin geltend. Diese sind bei der Beurteilung von Art. 54 StGB grundsätzlich irrelevant. Vorbehalten bliebe der Fall, in dem diese beim Täter selbst eine schwere psychische Betroffenheit aus- lösten. Das heisst der Täter müsste sich derart schwerwiegende Vorwürfe wegen der verursachten Verletzung einer Person machen, dass er dadurch gleichermas- sen belastet wäre, als wäre er selbst Geschädigter. Dafür wiederum müssten zum einen die Beeinträchtigung des Geschädigten ausreichend schwer, zum anderen die Beziehung zum Täter ausreichend eng sein (Riklin, a. a. O., N. 23 und 19 ff. zu Art. 54 StGB). Wie nahe sich der Berufungskläger und seine Mitfahrerin standen, ist nicht bekannt. Da aber der seelische Schaden der Mitfahrerin nicht ausreichend schwerwiegend war – ein Schrecken oder vorübergehender Schock genügen der geforderten Mindestintensität nicht – kann X. deswegen ohnehin nicht besonders betroffen im Sinne von Art. 54 StGB sein (vgl. dazu Flückiger, a. a. O., S. 209 ff. und 335). Für die Abwägung der Betroffenheit des Täters und der Angemessenheit der Strafe verbleiben nunmehr der Sachschaden am Fahrzeug und allenfalls die weite- ren Nebenkosten des Unfalls. Es ist dabei zu beachten, dass bei einem Verkehrs- unfall üblicherweise Sachschaden entsteht. Der Gesamtschaden von Fr. 15'000.― ist nicht aussergewöhnlich hoch und verursachte beim Berufungskläger keine finan- zielle Bedrängnis (vgl. Flückiger, a. a. O., S. 246 f.). Überdies stellt sich sein Ver- schulden nicht als gering dar. Sollte die Schadenssumme also überhaupt geeignet sein, eine schwere Betroffenheit auszulösen, so wiegt sie das Verschulden des Be- rufungsklägers im vorliegenden Fall nicht auf (vgl. dazu Riklin, a. a. O., N. 41 zu Art. 54 StGB). Die verhängte Strafe von Fr. 290.― ist demnach angemessen. Der Be- zirksgerichtsausschuss Inn hat zu Recht angenommen, Art. 54 StGB ändere nichts an der Straffolge. d) Eine weitere Möglichkeit zur Strafbefreiung oder -milderung besteht in Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Die Privilegierung als „besonders leichten Fall“ steht aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zur Verfügung, wenn der Täter „gute Gründe“ für seine Tat hatte und die Gewissheit besass, niemanden zu gefähr- den (BGE 95 IV 22 E. 1.c S. 26 f.). Das Bundesgericht fügt weiter an, dass derjenige,

Seite 10 — 11 welcher Verkehrsverpflichtungen leichtsinnig verletze oder eine Gefährdung ande- rer in Kauf nehme, keine Nachsicht und demzufolge auch keine Behandlung des Falles nach der privilegierten Norm verdiene (BGE 95 IV 22 E. 1.c S. 27). X. hatte weder gute Gründe für sein Handeln, noch konnte er Gewissheit haben, niemanden zu gefährden. Vielmehr trifft es zu, dass er die einschlägigen Bestimmungen leicht- sinnig verletzt hat. Immerhin liess er auf einer rutschigen, eisigen Strasse nicht genügend Vorsicht walten. Auch wenn an diesem Tag nur wenige Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn unterwegs waren, hat er mindestens seine Mitfahrerin mit der überhöhten Geschwindigkeit in Gefahr ge- bracht. Somit findet auch Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG keine Anwendung. e) Zusammengefasst liegen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Gründe für eine Strafbefreiung oder Strafmilderung vor. 6. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten für das Verfahren werden dem Berufungs- kläger aufgetragen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.― gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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