Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 14. Juli 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 22[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenPräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Bühler In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 16. April 2009, mitge- teilt am 7. Mai 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den An- geklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Strassenverkehrsregeln hat sich ergeben:
Seite 2 — 21
schulklasse wuchs er zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern in H. auf.
Nachdem sich seine Eltern im Jahr 1984 getrennt hatten, besuchte er in I. die vierte
bis sechste Primarschulklasse. Nach Beendigung der Sekundarschule lernte er in
J. Lastwagenmechaniker. Anschliessend arbeitete A. je zwei Jahre in Garagen in
K. und G.. Im Weiteren war er sieben Jahre für eine Lastwagenimportfirma in Dälli-
kon tätig. Seit rund zwei Jahren arbeitet er in Schlieren in demselben Arbeitsfeld. A.
verdient gemäss eigenen Angaben monatlich brutto Fr. 8'000.00 (Fixlohn); hinzu
kommt ein weiteres Lohndrittel auf Leistungsbasis. Sein Vermögen beträgt zwi-
schen Fr. 50'000.00 und Fr. 80'000.00. Im Weiteren hat A. keine Unterhaltspflichten.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister sowie im ADMAS - Massnahmenre-
gister ist A. nicht verzeichnet.
B.Mit Strafmandat vom 9. April 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, wurde A.
vom Kreispräsidenten Rheinwald wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln
gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je Fr. 200.00,
unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und einer Busse von Fr. 1'600.00 (Er-
satzfreiheitsstrafe von 15 Tagen) verurteilt. Gegen dieses Strafmandat liess A. am
30. April 2008 durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer Einsprache beim
Kreispräsidenten Rheinwald erheben.
C.Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Februar
2009 wurde A. nach Ergänzung der Untersuchung wegen grober Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG
in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG angeklagt. Gemäss Anklageschrift vom glei-
chen Tage wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
“Am 11. Januar 2008 fuhr A. in Begleitung seines Arbeitskollegen B. als Bei-
fahrer mit seinem Personenwagen der Marke Mercedes (E200 Komp T) um
15.40 Uhr auf der Nordspur A13 von Medels Richtung Splügen. Vor ihm fuhr
ein ca. 18 m langer halbleerer Autoanhängerzug mit einer Geschwindigkeit
von 65 bis 70 km/h. Erlaubt und signalisiert waren damals auf jenem Stre-
ckenabschnitt zwischen Rheinbrücke und Anschlusswerk Splügen 80km/h.
Nach der Linkskurve über den Rhein war das Ende des zuvor bestehenden
Überholverbots mit dem Signal 2.55 angezeigt worden. Nach dem Kreuzen
mit dem Gegenverkehr beschleunigte A. auf ca. 85 km/h und setzte zum
Überholen des Autoanhängerzuges an. Die Sichtweite betrug ca. 470.6 m.
Als sich A. ca. in der Mitte des überholten Anhängerzuges befand, begann
die Sicherheitslinie. Er brach das Überholmanöver nicht ab, sondern been-
dete es nach einem Überholweg von ca. 490.6 m im Bereich der Notrufsäule
Seite 3 — 21 Nr. 62L, die sich rechts der Südspur zwischen Ausfahrt nach bzw. Einfahrt von Splügen befindet. Der während einer Patrouillenfahrt auf der Südspur der A13 fahrende C., mit D. als Beifahrer, hielt das Patrouillenfahrzeug auf der Ausfahrt Splügen an.’’ D.An der Verhandlung vom 16. April 2009 vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein waren einerseits der Untersuchungsrichter lic. iur. E. als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie andererseits der Angeklagte A. und dessen Rechtsvertreter, Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, anwesend. Aus den Akten wurden die Anklageschrift (act. 40), der Polizeirapport vom 22. Januar 2008 (act. 2), das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A. vom 11. Januar 2008 (act. 4), das Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. vom 18. Juni 2008 (act. 21), die Protokolle der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahmen zwischen A. und D. bzw. C. vom 16. September 2008 (act. 26 und act. 27) sowie das Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von B. vom 2. Dezember 2008 (act. 38) verlesen. Im Weiteren wurden die Fotoblät- ter (act. 3 und act. 29) sowie das Protokoll des Augenscheins vom 16. September 2008 (act. 28) zur Kenntnis genommen. Auf die Verlesung weiterer Akten wurde ausdrücklich verzichtet. Der Untersuchungsrichter lic. iur. E. beantragte in seinem Plädoyer (vgl. Er- gänzung der Anklageschrift vom 16. April 2009), das er schriftlich zu den Akten gab, A. sei wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je Fr. 200.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen. Zur Begründung führte er aus, dass wegen der Kuppe und der Kurve für A. zu Beginn des Überholmanövers eine Strecke von rund 470 m überblickbar gewesen sei. Gemäss seinen eigenen Berechnungen in Anlehnung an Jürg Boll (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzungen, S. 90) habe A. für das Über- holmanöver 374 m benötigt, also deutlich mehr als die Hälfte der überschaubaren Strecke. Nicht strittig sei hingegen, dass A. die Sicherheitslinie überfahren habe. Von dieser habe er ohnehin nicht überrascht werden können, weil diese nach der Leitlinie durch eine Vorwarnlinie angekündigt wurde. Der Rechtsvertreter von A. gab ein nicht datiertes Gutachten von lic. iur. F. mit verschiedenen Berechnungen zum Überholweg von A. zu den Akten. Im Weite- ren bestritt er, dass die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung er-
Seite 4 — 21 füllt seien. Hingegen habe A. fahrlässig die Sicherheitslinie überfahren und sei somit im Sinne einer einfachen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. E.Mit Urteil vom 16. April 2009, mitgeteilt am 7. Mai 2009, erkannte der Bezirks- gerichtsausschuss Hinterrhein: „1. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je Fr. 200.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatz- weise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 2'282.00 GerichtsgebührCHF 3'532.00 TotalCHF 5'814.00 und die Kosten des Kreisamtes Rheinwald von CHF 250.00, gehen zu- lasten von A., der die Kosten seiner privaten Verteidigung selber zu tra- gen hat. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A. am 11. Januar 2008 zugegebenermassen die Sicherheitslinie überfahren habe, wobei er sich dies- bezüglich mindestens den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen müsse. Im Weiteren vermöge er auch keinen Grund vorzubringen, der das Überfahren der Si- cherheitslinie genügend rechtfertigen würde. Ebenfalls sei nachgewiesen, dass A. überholt habe, obschon er aufgrund der gesamten Umstände gar nicht hätte über- holen dürfen. Zu Beginn des Überholens habe er wegen einer Kurve und einer Kuppe nur eine Strecke von 470 m überblicken können. Gemäss den nachvollzieh- baren Berechnungen von Untersuchungsrichter lic. iur. E., der sich auf die Formel von Jürg Boll (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 84) abstütze, habe A. für den Überholvorgang rund 374 m benötigt. Der Überholungsweg habe somit deutlich mehr als die Hälfte der überschaubaren Strecke betragen. Dass A. die für das Überholen benötigte Strecke falsch eingeschätzt habe, zeige sich schon darin, dass C. das Polizeifahr- zeug habe abbremsen und es gegen den rechten Fahrbahnrand in den Bereich der Ausfahrt Splügen habe lenken müssen. Ausserdem habe A. in der polizeilichen Ein- vernahme bestätigt, dass sein Verhalten sicher nicht normal gewesen sei und er der ganzen Sache vielleicht zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe. Im Weiteren habe er angefügt, dass er schon einsehe, dass das Überholmanöver nicht ganz
Seite 5 — 21 korrekt gewesen sei. Angesichts dieser Ausführungen sei A. im Sinne der Anklage gestützt auf Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestrafen. F.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beim Kantons- gericht strafrechtliche Berufung mit dem Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 16. April/7. Mai 2009 sei aufzuheben. 2.A. sei von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei- zusprechen und lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von höchstens CHF 400.00 zu verurteilen. 3.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 2'282.00 seien auf die Staatskasse zu nehmen, diejenigen des Kreisamtes Rheinwald von CHF 250.00 auf die Kreiskasse. 4.Die Gerichtsgebühr von CHF 3'532.00 sei nur zu einem Teil dem Beru- fungskläger zu auferlegen. 5.Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine ange- messene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden für das Berufungs- verfahren.“ Zur Begründung, die sich im Wesentlichen auf ein Gutachten des ehemaligen Untersuchungsrichters und anerkannten Verkehrsspezialisten lic. iur. F. stützt, macht der Berufungskläger geltend, dass der Überholungsweg aufgrund seiner An- gaben tatsächlich etwas mehr als 400 m betragen habe (Computerberechnung 1). Lic. iur. F. betone, dass eine Behinderung des überholten Lastenzuges nicht gege- ben war und ebenfalls keine Notwendigkeit zum Verzögern oder gar Abbremsen für den Fahrer bestanden habe. Als A. sich auf der Höhe des überholten Fahrzeuges befunden habe, sei für ihn klar erkennbar gewesen, dass der Polizeiwagen bereits abgestellt war. Somit habe A. durch sein Überholmanöver weder eine konkrete Ge- fährdung verursacht noch in Kauf genommen. Weil er das Überholmanöver durch Beschleunigen des Personenwagens bereits früher hätte abschliessen können als er es effektiv getan habe, könne ihm keine rücksichtslose Fahrweise vorgeworfen werden. G.Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 die Abweisung der Berufung und verwies auf das angefochtene Urteil sowie auf das Plädoyer von Untersuchungsrichter lic. iur. E..
Seite 6 — 21 Dort wird ausgeführt, dass das Überholen vor Kurven unter Beanspruchung der gesamten überblickbaren Distanz und trotz Sicherheitslinie immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führe, die oft mit hohen Sachschäden und schweren Verletzungen verbunden seien. Dementsprechend sei das Vorliegen einer abstrak- ten Gefährdung zu bejahen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt erachtet werden könne. Im Weiteren wird festgehalten, dass, wenn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug zur Vermeidung der Gefahr einer Fron- talkollision bremsen und/oder ausweichen müsse, der Überholende sich "über die erforderliche Überholstrecke in einem schwerwiegenden Ausmass getäuscht" habe, was als grobfahrlässig zu qualifizieren sei. Somit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt. H.Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirks- gerichts- und Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Beru- fung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder le- diglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderun- gen vermag die vorliegende Eingabe zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung von A. ist daher einzutreten. Der Berufungskläger hat die strafrechtliche Berufung beim Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden eingereicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einführung des Gerichtsorganisationsgesetzes das Kantonsgericht von Graubün- den nicht mehr als Ausschuss, sondern als Kammer oder als Einzelrichter entschei- det (vgl. Art. 232 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 11 ff. GOG). 2.Der Berufungskläger hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Bei dieser Sachlage hat das Kantonsgericht gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, entweder von Amtes wegen eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder seinen Entscheid ohne Par-
Seite 7 — 21 teivortritt aufgrund der Akten zu fällen (Art. 144 Abs. 1 StPO sowie Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Entscheid ist aufgrund sämtlicher relevanter Umstände des konkreten Einzelfalles zu treffen. Vorliegend kann von einer mündlichen Verhandlung abgese- hen werden, nachdem die Vorinstanz bereits mündlich verhandelt hat, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), die Tatfragen sich im Übrigen leicht nach den Akten beurteilen lassen und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, deren Beantwortung die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung voraussetzt (PKG 2001 Nr. 19). 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt. 4.a.Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 16. April 2009 wurde A. wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 beanstandet der Berufungs- kläger das vom Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein ausgesprochene Urteil dahin- gehend, dass er die ihm vorgeworfenen Tatbestände zwar verwirklicht habe, jedoch nur im Sinne einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Es bleibt daher zu prüfen, ob A. die Berufung gegen die aufgrund des Überholmanövers ergangene Verurteilung zu Recht erhoben hat. b.Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Sicherheitslinien sind weisse, ununterbrochene ge- zogene Linien (vgl. Art. 73 Abs. 1 SSV). Auf Strassen mit gegenläufigem Verkehr dienen sie in der Regel zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen. Sicherheitslinien werden in der Regel angebracht, um an Stellen mit erhöhter Unfallgefahr das Überholen zu verbieten. Sicherheitslinien dürfen mit der nötigen Vorsicht überfahren werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Ein solcher Zwang besteht jedoch nur, wenn der Führer zwischen Sicherheitslinie und dem rechten Fahrbahnrand auf ein stationäres Hindernis stösst und ihm nicht zugemutet werden kann zu warten, bis seine Fahrbahn wieder frei ist (BGE 86 IV 113). Ein langsamer als die angegebene
Seite 8 — 21 Höchstgeschwindigkeit fahrender Lastenzug rechtfertigt die Überquerung der Si- cherheitslinie nicht (vgl. zum ganzen Absatz: Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, G. 2008 S. 193/194 und Jürg Boll, a.a.O., S. 90). c.Überholen an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum über- sichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Weiteren darf im Kolonnenverkehr nur derjenige überholen, der Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (vgl. Art. 35 Abs. 2 SVG). Ausserdem darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG in unübersichtlichen Kurven nicht überholt werden. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich jedoch, dass der Ausdruck „in unübersichtlichen Kurven“ mit „bei“ oder „im Bereich von derartigen Kurven“ gleichgesetzt werden muss (BGE 109 IV 136; Boll a.a.O., S. 83). Wer wie der Berufungskläger vor einer unübersichtlichen Kurve überholen will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des Überholvorganges aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch jene, die ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die Strasse wieder freigegeben haben wird (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 135f.). Es genügt daher nicht, dass ein Autolenker danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der Biegung abzuschliessen, son- dern er hat ihn so weit vor der Kurve zu beenden, dass das während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchende Fahrzeug seinen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 135f.). Nach der in Art. 26 Abs. 1 SVG festgehaltenen Grundregel hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfalts- pflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Die Rechtsspre- chung leitet aus dieser Bestimmung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem sich jeder Strassenbenützer, der sich regelkonform verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also weder behindern noch gefährden (BGE 104 IV 30, BGE 99 IV 175). Nach dem Vertrauensgrundsatz hat ein Strassenbenützer nicht damit zu rechnen, dass ihm auf der Gegenfahrbahn ein anderer Verkehrsteilnehmer frontal entgegenkommt (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band 1, S. 113 N. 302). Er darf daher mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren und derjenige, welcher überholt, muss damit berücksichtigen, dass – auch auf dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn – ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen könnte, wobei ebenfalls damit gerechnet werden muss, dass diese Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten wird (vgl. BGE
Seite 9 — 21 118 IV 283, SB 04 7 S. 21). Ein entgegenkommendes Fahrzeug darf seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 235 E. 1b und SB 07 23). Muss ein entgegenkommen- des Fahrzeug zur Vermeidung der Gefahr einer Frontalkollision bremsen oder gar ausweichen, so zeigt dies, dass sich der überholende Fahrzeuglenker über die er- forderliche Überholstrecke in grobem Masse getäuscht hat. Dies ist als grobfahrläs- sig zu qualifizieren und erfüllt in der Regel auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90. Ziff. 2 SVG (Boll, a.a.O., S. 85f.). d.Nach Art. 35 Abs. 3 SVG muss der Überholende auf die übrigen Verkehrs- teilnehmer, insbesondere auf jene die er überholt, besonders Rücksicht nehmen. Zur Rücksichtsnahme gehört vorallem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzu- warten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht. Der Abstand, der dieser Forderungen entspricht, hängt von der Geschwindigkeit der be- teiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regel- mässig ein Abstand von halb soviel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (Giger, a.a.O., S. 209/210). Wird durch den Überholenden beim Wiederein- biegen ein viel zu geringer Abstand eingehalten, so liegt eine erhöhte abstrakte Un- fallgefahr im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor (Boll, a.a.O., S. 85). 5.Die einfache Verkehrsregelverletzung wird als Übertretung lediglich mit Busse bestraft (vgl. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Wer dagegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 90 Ziff. 2 SVG). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv verwirklicht, wenn der Täter eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet (BGE 123 IV 88 E. 2a). Objektiv grob ist ein Ver- stoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gra- vierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssi- cherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder
Seite 10 — 21 sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrläs- sigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 88 E. 2a S. 91; BGE 118 IV 84 E. 2a S. 86; SB 08 20; SB 04 7). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 4a S. 93). Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete oder abstrakte Gefahr geschaf- fen wird, hängt nicht von der verletzten Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Verletzung geschieht (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die Möglichkeit der Verwirklichung einer Ge- fahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verlet- zung naheliegt (BGE 123 IV 88 E. 3a., BGE 118 IV 285 E. 3a). 6.a. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptver- handlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An-
Seite 11 — 21 geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons G. und des Bundes, 4. Auflage, G. 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwen- dung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der An- klage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu ge- winnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit dersel- ben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen rich- terlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Würdigung der Be- weise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Mass- gebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft des konkreten Beweismittels (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269), wobei nicht in erster Linie die Glaub- würdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkre- ten Aussage im Vordergrund steht. c.Unbestritten ist vorliegend, dass A. ein Überholmanöver durchführte und da- mit die Tatbestände der Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG verwirklicht hat. Umstritten ist, ob er diese im Sinne einer einfachen oder einer groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG beziehungsweise Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat. Im konkreten Fall liegt dem Kantonsgericht für die Ermittlung des Sachver- halts ein Fotoblatt vor, welches die Überholstelle und die beim Überholmanöver überblickbare Strecke dokumentiert. Im Weiteren wurde am 16. September 2008 im Rahmen eines Augenscheines ein 1 Kilometer langer Abschnitt der A13 zwischen
Seite 12 — 21 der Rheinbrücke nach Medels und dem Ende des Anschlusswerkes Splügen abge- schritten und ausgemessen. Dem Kantonsgericht liegen zudem ein Gutachten von lic. iur. F., welches verschiedene Computerberechnungen zum Überholweg auf- zeigt, sowie mehrere Aussagen zu den Vorgängen vor. 7.a. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2008, der untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 18. Juni 2008 und der Konfronteinvernahme vom 16. September 2008 führte A. im Wesentlichen aus, dass die für den Überholvor- gang benötigte Strecke genügend übersichtlich gewesen sei. Nachdem er zum Überholmanöver angesetzt habe, habe er erst auf Höhe der Anhängerkupplung des Lastenzuges bemerkt, dass die zuvor unterbrochene Linie durchgezogen war. Hätte er sich zu jenem Zeitpunkt im hinteren Bereich des Lastenzuges befunden, hätte er das Überholmanöver sicher abgebrochen und sich wieder hinter dem Transporter eingereiht. Ein Abbremsen stand für ihn zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in Frage, weil bereits ein anderes Fahrzeug zum Lastenzug hätte aufgeschlossen sein können. Er hielt fest, dass die Strasse auf der Nordseite des San Bernardinos nicht wie von der Polizei behauptet schneebedeckt, sondern lediglich feucht/nass gewe- sen sei. Als er neben dem Lastwagen fuhr, habe er ein entgegenkommendes Fahr- zeug, welches er nicht als Polizeiwagen wahrnahm, bemerkt. Nach dem Überhol- vorgang habe er den Patrouillenwagen gekreuzt, der bereits mit eingeschlagenen Rädern und Blaulicht auf der Ausfahrt nach Splügen stand. Seines Erachtens hätte das Polizeiauto wegen ihm nicht auf die Ausfahrtsspur wechseln müssen, weil der Abstand zum Dienstfahrzeug im Zeitpunkt des Wiedereinspurens genügend gross gewesen sei und zu keiner Zeit eine Gefahr für Leib und Leben bestanden habe. Im Weiteren anerkannte A., dass sein Überholmanöver sicher nicht als normal und ganz korrekt zu qualifizieren gewesen sei. Er habe der ganzen Sache zu wenig Auf- merksamkeit geschenkt. b.Der Zeuge B., der Beifahrer von A., sagte anlässlich der untersuchungsrich- terlichen Einvernahme vom 2. Dezember 2008, dass sie hinter einem halbleeren Autotransporter, durch welchen man durchsehen konnte, hinterhergefahren seien. Es habe leicht geschneit und die Fahrbahn sei nass gewesen. Als A. zum Überhol- manöver angesetzt habe, sei die Mittellinie noch gestrichelt gewesen. Durch das von A. eingeleitete Überholmanöver sei er etwas angespannt gewesen. Nachdem er bemerkt habe, dass sie freie Sicht hatten, sei er wieder ganz ruhig geworden. Als sie etwa in der Mitte des Anhängerzuges gewesen seien, eventuell etwas im vor- deren Teil, hätten sie beide die Sicherheitslinie bemerkt. Diesbezüglich hätten sie gegenseitig noch eine Bemerkung gemacht. Sekundenbruchteile später hätten sie ein Auto von der Kuppe entgegenkommen sehen. Sie hätten den Polizeiwagen erst
Seite 13 — 21 kurze Zeit später als solchen wahrgenommen. Auf die Frage, wie gross der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und ihnen im Zeitpunkt des Wiedereinspurens ge- wesen sei, antwortete er, dass das Patrouillenfahrzeug noch weit entfernt gewesen sei. Der Polizeiwagen habe auf der Ausfahrt Splügen gewartet, bis sie vorbei gewe- sen seien. Danach habe der Polizeiwagen gewendet und sei ihnen nachgefahren. c.In der Konfronteinvernahme vom 16. September 2008 gab der Zeuge C. zu Protokoll, dass er seinen Patrouillenwagen instinktiv auf die Ausfahrt Splügen ge- lenkt habe, weil ihm auf seiner Fahrspur A. entgegengekommen sei. Der Lastwa- genfahrer habe ebenfalls ein Bremsmanöver einleiten müssen. Zum Punkt, ob das leichte Abbremsen notwendig gewesen sei oder nicht, habe dieser sich ihm gegenü- ber nicht geäussert. Zudem hielt C. fest, dass A. den Überholvorgang im Bereich der Ausfahrtsspur Splügen abgeschlossen habe, in jenem Sektor also, wo er auch den Polizeiwagen angehalten habe. Ob es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn er seine Fahrt auf der Südspur unverändert fortgesetzt hätte, könne er nicht sagen, es wäre aber sicher sehr knapp geworden. d.Im Konfront vom 16. September 2008 gab der Zeuge D. zu Protokoll, er habe am 11. Januar 2008 um 15:40 Uhr als Beifahrer von C. ein Auto auf der Überholspur in Richtung Norden fahren sehen. Sie seien zu diesem Zeitpunkt mit rund 80 bis 90 km/h gefahren. Weiter führte er aus, dass im Zeitpunkt des Wieder- einbiegens der Abstand zwischen ihnen und dem vom Berufungskläger gelenkten Wagen ca. 50 bis 100 m betragen habe. Der Abstand zwischen A. und dem nicht abgebremsten Lastwagen habe ebenfalls rund 50 m betragen. A. antwortete auf die Frage, was geschehen wäre, wenn der Polizeiwagen seine Fahrt unverändert fort- gesetzt hätte, dass seines Erachtens nichts passiert wäre. Indem C. den Polizeiwa- gen in die Ausfahrt gelenkt habe, sei die Situation entschärft worden. e.Das Untersuchungsrichteramt Chur nahm am 16. September 2008 einen Au- genschein auf einem 1 Kilometer langen Abschnitt der A13 zwischen der Rheinbrü- cke nach Medels und dem Ende des Anschlusswerkes Splügen (aus Richtung Süd in Richtung Nord ab dem Signal Ziff. 2.55 Ende des Überholverbotes bis Ende der Markierung Ziff. 6.01 Sicherheitslinie nach dem Abschlusswerk Splügen) vor. Dabei wurde der von A. bei seinem Überholmanöver befahrene Abschnitt abgeschritten und ausgemessen. Am Augenschein nahmen der Berufungskläger, dessen Rechts- vertreter Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, D., C. sowie Untersuchungsrichter lic. iur. E. teil. Ihm Rahmen des Augenscheins wurde ein Augenscheinprotokoll erstellt.
Seite 14 — 21 f.Dem Kantonsgericht liegt sodann ein Gutachten von lic. iur. F. vor. Darin wer- den Berechnungen zum Überholweg von A. angestellt. Bei einer von der Compu- terrechnung 1 berücksichtigten Überholgeschwindigkeit von ca. 85 km/h betrug der Überholweg von A. ca. 400 m. Der Untersuchungsrichter hat in seinem Plädoyer sogar – zugunsten von A. – einen Überholweg von nur 374 m ermittelt. Die Compu- terberechnungen 2 und 3 gehen von einem hypothetischen Sachverhalt aus: Die Computerberechnungen 2 und 3 gehen von einer Geschwindigkeit von 90 km/h be- ziehungsweise 100 km/h aus, was zu einem Überholweg von 337 m betiehungs- weise 260 m geführt hätte. g.Aus den soeben dargestellten Aussagen ergeben sich im Kerngehalt keine nennenswerten Widersprüche. Sie wirken in sich geschlossen und stimmig. Die Aussagen der Zeugen sind daher glaubhaft, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der Berufungskläger am 11. Januar 2008, um ca. 15:40 Uhr, auf der Autostrasse A13, Nordspur, im Be- reich des Anschlusses Splügen, einen vor ihm fahrenden Lastenzug überholte, wo- durch ein ihm entgegenfahrendes Polizeiauto auf die Ausfahrt Splügen ausweichen musste, um eine Gefährdung zu vermeiden. 8.a.Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Berufungskläger mit den ihm vorgewor- fenen Verkehrsregelverletzungen den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt hat, wonach er die Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Hiezu ist gemäss den Ausführungen in der vorstehenden Erw. 5 der objektive und der subjektive Tatbe- stand zu erfüllen. b.Vorliegend muss von einem objektiv schweren Verschulden gegen wichtige Verkehrsvorschriften gesprochen werden. Sein Überholmanöver hat dazu geführt, dass der Führer des Lastenzugs leicht abbremsen und C. sein Patrouillenfahrzeug auf die Ausfahrt Splügen lenken musste, um eine Gefährdung zu vermeiden. Art. 90 Ziff. 2 SVG fordert für seine Anwendbarkeit den Verstoss gegen wichtige Ver- kehrsregeln in schwerwiegender Weise, so dass der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Dass es sich bei den vom Berufungskläger verwirk- lichten Tatbestände des Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG um wichtige Verkehrsregeln handelt, ist wohl unbestritten. Das Bestehen einer abstrakten Gefahr beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. A. hatte zu Beginn des Überholvoganges wegen einer Kurve/Kuppe lediglich eine Sichtweite von 470 m (vgl. act. 2, 3 und 28). Im Rahmen des Augenscheines vom
Seite 15 — 21 16. September 2008 und im anschliessenden Konfront gab A. zu Protokoll, dass er das Überholmanöver bei 128 m nach der Tafel "Ende Überholverbot" eingeleitet habe (vgl. act. 26, 28). Bei 618 m habe er sich dann wieder vollständig auf der rechten Fahrbahn befunden (vgl. act. 26, 28). Somit benötigte A. für den Überhol- vorgang nach eigenen Angaben rund 490 m. Gemäss den Berechnungen der Staatsanwaltschaft, die sich dabei auf die Formel von Jürg Boll (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 84) abstützte, betrug der Überholweg mit einer berücksichtigten Ge- schwindigkeit von 85 km/h lediglich 374 m (vgl. Ergänzung der Anklageschrift vom 16. April 2009). Die von Jürg Boll angewendete Formel für die Berechnung des Überholwegs korrespondiert im Übrigen mit der Giger-Formel (Giger, a.a.O., S. 207). Wie das Kantonsgericht aber bereits mehrfach festgestellt hat, erweist sich die Giger-Formel als in vieler Hinsicht ungenau. Immerhin kann mit ihr jedoch auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden, so dass dieser Wert durchaus im Sinne einer Richtschnur Anwendung finden kann. Dies rechtfertigt sich insbesondere, weil in den wenigsten Fällen - so auch vorliegend - der genaue Überholvorgang und damit der exakte Überholweg für den fraglichen Zeitpunkt re- konstruiert und errechnet werden kann (vgl. SB 02 42 S. 19f., SB 04 41 17f.). Der Berufungskläger stützt sich bei der Begründung seines Rechtsbegeh- rens im Wesentlichen auf ein Gutachten von lic. iur. F.. Die Berechnungen basieren auf unterschiedlichen Überholgeschwindigkeiten, wodurch entsprechend verschie- dene Überholwege resultieren. Die Berechnungen von lic. iur. F. sind nicht grundsätzlich falsch, sie lösen jedoch das Problem nicht, weil zwei Computerbe- rechnungen lediglich auf hypothetischen Annahmen beruhen. Das Kantonsgericht hat in casu nicht davon auszugehen, welche Überholgeschwindigkeit A. hätte wählen sollen, damit er das Überholmanöver innerhalb der überblickbaren Strecke gefahrlos hätte abschliessen können, sondern davon, was er konkret tat. Die Com- puterberechnung 1 berücksichtigt eine tatsächliche Überholgeschwindigkeit von ca. 85 km/h, wodurch sich ein Überholweg von ca. 400 m ergab. Dies entspricht in etwa der von der Staatsanwaltschaft – zugunsten von A. – angestellten Berechnung von 374 m. Die Computerberechnungen 2 und 3 gehen von einem hypothetischen Sach- verhalt aus. Die Computerberechnung 2 basiert auf einer Geschwindigkeit von 90 km/h, die A. hätte fahren müssen, um einen Überholweg von 337 m zu erreichen. Die Computerberechnung 3 simuliert das Überholmanöver mit 100 km/h. Dadurch hätte eine Überholstrecke von 260 m resultiert. Nach der Rechtssprechung des Kantonsgerichts muss die überblickbare Strecke in aller Regel – dies muss umso mehr gelten, wenn vor einer unübersichtli- chen Kurve/Kuppe überholt wird – doppelt so lang sein wie der Überholweg. Bei
Seite 16 — 21 einer überschaubaren Strecke von 470 m (vgl. act. 2, 3 und 28), hätte die Überhol- strecke somit nicht mehr als 235 m betragen dürfen. Der von der Staatsanwaltschaft zugunsten von A. ermittelte Überholweg von 374 m hätte nach der Rechtsspre- chung eine überschaubare Strecke von 748 m vorausgesetzt. Gemäss Berechnun- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. Ergänzung der Anklageschrift vom 16. April 2009) hätte der überblickbare Abschnitt sogar 870 m betragen müssen. Die Differenz ist dadurch zu erklären, dass die Berechnung der Staatsanwaltschaft auf einer Formel- berechnung basiert. Auch die im Gutachten von lic. iur. F. kalkulierten Überholwege genügen der Rechtssprechung des Kantonsgerichts Graubünden nicht. Sogar die für A. günstigste Computerberechnung 3, die eine Überholstrecke von 260 m ermit- telt hat, übertrifft den geforderten Überholweg von 235 m um 25 m. Folglich kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der von A. zurückgelegte Überholweg im Verhältnis zur einsehbaren Strecke sowohl unter Berücksichtigung der staatsan- waltlichen Kalkulationen als auch der Berechnungen von lic. iur. F. zu lange war. Dass die Überholstrecke für das entsprechende Manöver zu kurz war, zeigt sich auch darin, dass C. sich zum Zweck der Verhinderung einer Gefährdung ver- anlasst sah, dass Patrouillenfahrzeug auf die Ausfahrt Splügen zu lenken. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG fliessenden Vertrauensgrundsatz wäre es C. zugestan- den, seine Fahrt unter Einhaltung der angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen zu können. Das Polizeifahrzeug fuhr im Zeitpunkt als die Polizisten A. auf ihrer Fahr- bahn bemerkten mit rund 80 km/h (vgl. act. 26, 27). Die Einhaltung einer angemes- senen Geschwindigkeit ist somit zu bejahen. C. wäre durch das Überholmanöver von A. also nicht gehalten gewesen, seine Fahrt zur Entschärfung der Situation vollständig zu unterbrechen und auf die Ausfahrt Splügen auszuweichen (vgl. act. 2, 27). Im Konfront vom 16. September 2008 wies C. darauf hin, dass es wohl kaum zu einer Kollision gekommen wäre, es jedoch sehr knapp geworden wäre, wenn er nicht die besagten Massnahmen ergriffen hätte (vgl. act. 27). Die Argumentation von lic. iur. F. im Rahmen der Computerberechnung 1, wonach für den überholten Lastwagen keine Gefährdung bestanden habe, weil das Polizeiauto bereits ausge- stellt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hat C. eben die Situation dadurch entschärft, indem er seine Fahrt verlangsamte und das Dienstfahrzeug auf der Ausfahrt Splügen zum Stehen brachte. Nicht die Situation bei stillstehendem Polizeiwagen ist für die Subsumtion evident, sondern die zuvor gegebene Situation, als C. in Folge des auf seiner Fahrbahn herannahenden Fahrzeuges abbremste und nach rechts auswich. Vielmehr hätte A. bei einer Sichtweite von 470 m, einem Über- holweg von 374 m und durch das Überfahren der Sicherheitslinie (vgl. act. 3), was als Folge des Überholens eines langen Lastenzuges resultierte, erkennen müssen,
Seite 17 — 21 dass auf dem nicht einsehbaren Abschnitt der Strecke eine Auto hätte auftauchen können. Die Ausführungen machen deutlich, dass A. durch sein Überholmanöver die Möglichkeit der Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder von Verletzungen ge- schaffen hatte. Somit hat A. mit seinem Überholmanöver die Herbeiführung einer erhöhten abstrakten Gefährdung bewirkt, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt betrachtet werden kann. c.In subjektiver Hinsicht fordert Art. 90 Ziff. 2 SVG grobe Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seines krass verkehrs- widrigen Verhaltens bewusst ist, aber auch, wenn er die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht zieht. A. überholte auf einer Strecke von rund 374 m einen langen Lastenzug mit einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h, obwohl die überschaubare Strecke nur 470 m betrug. Trotzdem entschied er sich, das Überholmanöver einzuleiten, obwohl er damit hätte rechnen müssen, dass hin- ter der Kurve/Kuppe ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug auftauchen würde. Dass er pflichtwidrig die Gefährdung des Polizeiautos nicht in Betracht zog, wird dadurch noch verdeutlicht, dass er die Sicherheitslinie überfuhr, obwohl diese doch gerade deshalb angebracht werden, um zu verhindern, dass gefahrenträchtige Überholmanöver ausgeführt werden. Ein besonnener und vernünftiger Autolenker hätte sich beim Erkennen des Polizeifahrzeuges wieder hinter den Lastenzug zurückfallen lassen. Dies gilt vorallem dann, wenn er sich erst in der Mitte des Au- totransporters befunden hatte (vgl. act. 4 S. 2). Im Rahmen der polizeilichen Einver- nahme vom 11. Januar 2008 bestätigte A. ausserdem, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Überholmanöver nicht normal und ganz korrekt gewesen sei. Er habe der ganzen Situation zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt (vgl. act. 4 S. 2). Somit erfüllt A. ebenfalls den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. 9.a.Die Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte A. zu einer Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu je Fr. 200.00, bedingt auf zwei Jahre sowie einer Busse von 1'000 Fr., ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Obwohl der Verteidiger von A. in der Berufungsschrift vom 18. Mai 2009 kein Wort über die Strafzumessung verliert, ist dennoch festzuhalten, was folgt: b.Die grobe Verletzung von Verkehrsregeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Ver- schulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-
Seite 18 — 21 zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 47 StGB). Ein Tagessatz be- trägt höchstens Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Obwohl der Berufungskläger sich in der Berufung nicht zur Strafzumessung äussert, ist dennoch zu erwähnen, dass das von der Staatsanwaltschaft Graubünden ver- wendete "Berechungsformular Tagessatz" nicht ganz korrekt ist. Die Staatsanwalt- schaft operiert dort wohl aufgrund der damals üblichen Praxis noch mit einem Pau- schalabzug von 20% des Nettoeinkommens, was nicht mehr der Praxis entspricht (vgl. SB 08 15 und dort zitierte Rechtssprechung des Bundesgerichts). Ausserdem wird ein Korrekturbetrag für das Vermögen von Fr. 6.85 gemacht, was im konkreten Fall nicht zulässig ist. Aufgrund des wegfallenden Korrekturbetrags wäre die Höhe des Tagessatzes aber nur wenige Franken tiefer. Die Vorinstanz hat indessen die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen, in welches die Berufungsinstanz nicht eingreift, vorgenommen. Da die Strafzumessung in der Berufung jedoch nicht thematisiert wird, muss darauf nicht näher eingegangen werden. c.Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vor- liegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zu- mal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und einen guten automobilisti- schen Leumund besitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhal- ten. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). So- mit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechts- sprechung korrekt vorgenommen worden (BGE 134 IV 16, 53, 74, 82). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei
Seite 19 — 21 der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungs- pflichten und Existenzminimum. Eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagsätzen zu Fr. 200.00 sowie eine Busse von Fr. 1'000.00 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, scheinen unter den gegebenen Umständen angemessen (vgl. BGE 134 IV 53). 10.a. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten dem Verurteilten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Als Regel gilt dabei, dass der Verurteilte die Kosten vollumfänglich trägt. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe beziehungsweise Verschulden ein kras- ses Missverhältnis besteht oder einzelne Positionen der Verfahrenskosten in kei- nem oder nur in einem losen Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 405; SB 00 23 E. 2). b.Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass der Berufungskläger bei nicht trockener Fahrbahn und in der Nähe einer unübersichtlichen Kurve einen langen Lastenzug überholte, obwohl der Überholweg im Verhältnis zur Einsehbarkeit der Strecke zu gering war. Durch sein Verhalten musste ein korrekt entgegenkommendes Polizeifahrzeug seine Fahrt un- terbrechen und auf die Ausfahrt Splügen ausweichen. Durch seine Fahrweise ge- fährdete der Berufungskläger nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrs- teilnehmer und verletzte dadurch wichtige Verkehrsvorschriften. Unter diesen Um- ständen erschien die Einleitung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Anzeige wegen eines Vergehens nach Art. 34 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich. Der Berufungskläger hat sich die Einleitung eines Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln da- her selbst zuzuschreiben. c.Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln waren für die Durchführung des vorinstanzlichen Gerichtsver- fahrens und die Verurteilung bezüglich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 2 SVG notwendig. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte. Die durchgeführ- ten Untersuchungshandlungen müssen folglich allesamt als notwendig bezeichnet
Seite 20 — 21 werden. Sie standen in engem Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung be- ziehungsweise mit der Abklärung des vorgeworfenen Tatbestandes der groben Ver- letzung von Verkehrsregeln. Es rechtfertigt sich daher ohne weiteres, die vorin- stanzlichen Verfahrenskosten im vollen Umfang dem Berufungskläger aufzuerle- gen. 11.Die Berufung von A. wird abgewiesen. Weil er mit seinem Rechtsmittel kei- nen Erfolg hatte, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selber zu tragen (Art. 160 Abs. 1 StPO). Ebenfalls bleibt der vorinstanzliche Kostenspruch bestehen.
Seite 21 — 21 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: