Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 04. November 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 21[nicht mündlich eröffnet]14. April 2010 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 06. Dezember 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHubert und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Februar 2009, mitgeteilt am 8. April 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Schändung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 52 A.A. wurde am _ in P. geboren. Er wuchs zusammen mit einem Bruder bei seinen Eltern in P. auf. In P. besuchte er auch die Primarschule und während drei Jahren die Kantonsschule. Danach absolvierte er eine dreijährige Lehre zum kaufmännischen Angestellten. Anschliessend leistete er ein Jahr Militärdienst, war in der Folge eine Zeit lang auf seinem Beruf tätig und begann danach eine vierjährige Ausbildung zum Physiotherapeuten. Nach deren Abschluss arbeitete er als Physiotherapeut bei der Physiotherapie D. in P. und absolvierte berufsbegleitend eine Ausbildung zum Sportphysiotherapeuten. Ab April 2003 war er als Sportphysiotherapeut in der Physiotherapie des medizinischen Fitnesszentrums O. in P. tätig. Heute arbeitet er als Physiotherapeut beim Fussballclub Q.. Dort verdient er monatlich Fr. 6'600.-- brutto. Er hat weder Schulden noch Vermögen und auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei P. vom 5. Oktober 2007 geniesst A. einen guten Leumund. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2008 wurde A. wegen mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. Oktober 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. A. ist seit April 2003 als Sportphysiotherapeut in der Physiotherapie des medizinischen Fitnesszentrums O. in P. tätig. Von April 2003 bis Dezember 2006 war er sodann als Physiotherapeut und Konditionstrainer für die Nationalliga A Unihockey-Mannschaft von R. zuständig.

  1. Zum Nachteil von B., geb. 2. Juni 1987: Von Mai 2006 bis im August 2006 war B. Unihockeyspielerin der Nationalliga A Mannschaft von R.. Etwa am 28. Mai 2006 wandte sich B. im Verlauf eines Trainings im O. in P. an A., da sie Knieschmerzen hatte. Ab ca. 13.00 Uhr massierte A. in der Folge in einem Behandlungsraum des O. den Oberschenkel von B.. Danach führte er einen Ultraschall am Knie von B. durch. Für die Massage musste sich B. mit Oberteil und Unterhose bekleidet rücklings auf ein Behandlungsbett legen, wo A. sie mit seinen Händen am Oberschenkel massierte. Dabei näherte er sich immer mehr dem Schambereich von B.. Nachdem zwischenzeitlich E., die Schwester von B., und C. an die Türe

Seite 3 — 52 geklopft und danach das O. verlassen hatten, massierte A. weiter. Im Verlauf der Massage streckte er über oder unter der Unterhose mehrmals einen Finger an verschiedenen Stellen an die Scheide von B.. Einmal hatte B. den Eindruck, dass A. in ihre Scheide eindringen wollte. Einmal wusste B. sodann nicht recht, ob er gar in die Scheide eingedrungen war. Einmal streckte er sodann zwei bis drei Finger unter die Unterhose. Als er schlussendlich die ganze Hand auf die Scheide von B. drückte, stützte sie sich auf, worauf A. sie fragte, ob es ihr gefalle oder ob er aufhören solle. Als B. nichts sagte[,] fragte A. erneut, ob er aufhören solle, was B. bejahte. A. bestreitet, B. während der Massage absichtlich zwischen den Beinen berührt zu haben. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 [recte: 3. Dezember 2007] reichte der Rechtsvertreter von B., lic. iur. Martin Suenderhauf, eine Adhäsionsklage ein und verlangte einen Forderungsbetrag von Fr. 2'327.40, zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2007, sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.--, zuzüglich Zins seit 10. Juli 2006. 2. Zum Nachteil von C., geb. 10. Dezember 1988: Bis im Herbst 2006 war C. Unihockeyspielerin bei R., wobei sie zuerst bei den A-Juniorinnen, dann bei der Elite und schlussendlich bei der Nationalliga A Mannschaft spielte. Im Zusammenhang mit einem Ermüdungsbruch an der Wade verschrieb Dr. med. F., S., C. 9 Entstauungsbehandlungen, welche C. am 9., 14., 16., 21., 23. und 29. Juni 2006 sowie am 4., 6. und 10. Juli 2006 im O. durchführen liess. Die Behandlungen vom 9. und 29. Juni sowie vom 4., 6. und 10. Juli 2006 wurden von A., die anderen Behandlungen von G. durchgeführt. Anlässlich der Behandlungen bei A. musste C. jeweils mit Oberteil, Socken und Unterhose bekleidet auf dem Rücken oder auf dem Bauch auf dem Behandlungsbett liegen. A. massierte immer wieder mit beiden Händen links und rechts das Bein von C. hoch und runter. Anlässlich der letzten Behandlungen kam es dazu, dass A. immer weiter in Richtung Schambereich reinrutschte. Im Rahmen der Behandlung vom 6. Juni [recte: Juli] 2006 massierte A. C. neben oder über dem Schambereich. Auch gab er jeweils mit dem Mittelfinger Druck, so dass der Mittelfinger über der Unterhose die Scheide berührte. Am 10. Juli 2006 hob A. anlässlich der Massage den Slip von C. an und massierte mit zwei Fingern ihre Klitoris. Sodann drang er mit der Spitze des Mittelfingers in die Scheide von C. ein. A. bestreitet die Beschuldigung von C.. Insbesondere bestreitet er, C. an der Scheide berührt zu haben oder mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen zu sein.

Seite 4 — 52 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 [recte: 3. Dezember 2007] reichte der Rechtsvertreter von C., lic. iur. Martin Suenderhauf, eine Adhäsionsklage ein und verlangte einen Forderungsbetrag von Fr. 1'941.70, zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2007, sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Juli 2006.“ In den Adhäsionsklagen von B. und C. wird neben der Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung übereinstimmend beantragt, es sei gerichtlich Vormerk zu nehmen, dass die geltend gemachte Schadenersatzforderung eine Teilklage sei, weshalb ins Urteilsdispositiv ein Klagevorbehalt aufzunehmen sei. Weiter sei festzustellen, dass A. für sämtliche Folgekosten der von ihm begangen Straftaten beziehungsweise für den der - jeweiligen - Klägerin entstehenden und entstandenen Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig sei (Haftungsquote 100 %). Eventualiter sei über die Haftung von A. dem Grundsatze nach zu entscheiden und der Bestand der vollumfänglichen Haftung bei einer Haftungsquote von 100 % für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche festzustellen beziehungsweise zu bestätigen. C.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur am 6. Februar 2009 waren A. in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, die Adhäsionsklägerinnen B. und C. mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, sowie die Vertreterin der Anklage, Untersuchungsrichterin lic. iur. Bettina Ott Guyan, anwesend. a) Die Anklagevertreterin stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen. 4. Kostenfolge gemäss Gesetz.“ b) Der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerinnen hielt im Rahmen seines Plädoyers an den in den Adhäsionsklagen gestellten Rechtsbegehren fest. c) Der private Verteidiger beantragte, es sei A. von Schuld und Strafe freizusprechen und zwar unter Kosten- und voller Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. Die Adhäsionsklagen seien wegen fehlender

Seite 5 — 52 Widerrechtlichkeit abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. D.Mit Urteil vom 6. Februar 2009, mitgeteilt am 8. April 2009, erkannte das Bezirksgericht Plessur wie folgt: „1. A. ist schuldig der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 110.-- bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Adhäsionsklagen: a) In Gutheissung der Adhäsionsklagen wird A. verpflichtet,

  • B. Schadenersatz in Höhe von CHF 2'327.40, zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2007, und eine Genugtuung von CHF 2'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Juli 2006, und
  • C. Schadenersatz in Höhe von CHF 1'941.70, zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2007, und eine Genugtuung von CHF. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Juli 2006, zu bezahlen. b) Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass es sich bei den unter Ziffer 4.a) vorstehend geltend gemachten Forderungen um Teilklagen handelt und dass sich B. und C. vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadenersatzforderungen einzuklagen. c) Es wird gerichtlich festgestellt, dass A. gegenüber B. und C. für sämtliche Folgekosten der von ihm begangenen Straftaten, bzw. für den ihnen entstandenen und entstehenden Schaden, vollumfänglich ersatzpflichtig ist (Haftungsquote 100 %). d) A. wird verpflichtet, B. und C. mit jeweils CHF 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
  1. (Kosten).
  2. (Rechtsmittelbelehrung).
  3. (Mitteilung).“ In der Begründung führte es nach eingehender Würdigung der Beweise zusammengefasst aus, die Aussagen von A. seien zwar nicht unglaubhaft, die Depositionen von B. und C. liessen jedoch keinen Zweifel aufkommen, dass die von ihnen geschilderten sexuellen Übergriffe tatsächlich stattgefunden hätten. Die Opfer seien im weiteren widerstandsunfähig gewesen, hätten sie aufgrund ihrer

Seite 6 — 52 Lage auf dem Behandlungsbett doch nicht unmittelbar sehen können, wo A. sie berührt habe, sondern sie hätten dies nur fühlen können. Sie hätten zudem weder mit den Übergriffen rechnen müssen, noch hätten sie Veranlassung gehabt, das Verhalten von A. aufmerksam zu beobachten. A. habe im weiteren aufgrund der gesamten Behandlungssituation wissen müssen, dass weder B. noch C. mit den sexuellen Handlungen gerechnet hätten oder damit einverstanden gewesen wären. Er habe es zumindest ernsthaft für möglich halten müssen, dass die Opfer sich nicht rechtzeitig gegen die sexuellen Handlungen wehren könnten, weil der Übergang von der angekündigten Behandlung zu den sexuellen Übergriffen fliessend gewesen sei. Er habe somit zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, womit der Tatbestand der Schändung in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt sei. Das Verschulden erachtete es als recht schwer, jedoch sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine kurze Freiheitsstrafe anzuordnen wäre, weshalb eine Geldstrafe auszusprechen sei. Aufgrund der Schwere des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse von A. setzte es diese auf 360 Tagessätze zu je Fr. 110.-- fest. Bezüglich der Adhäsionsklagen schliesslich hielt es zusammengefasst fest, die als Schaden geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten seien ausgewiesen und angemessen und daher den Adhäsionsklägerinnen zuzusprechen. Ebenso hätten sie Anspruch auf eine Genugtuung, welche aufgrund der gesamten Umstände für B. auf Fr. 2'000.-- und für C. auf Fr. 3'000.-- festgesetzt werde. Schliesslich entsprach es dem Begehren, davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um Teilschadenersatzklagen handle, und es stellte fest, A. sei für die Folgen seiner strafbaren Handlungen vollumfänglich ersatzpflichtig (Haftungsquote 100 %). E.Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, mit Eingabe vom 4. Mai 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. Februar 2009 (zur Mitteilung verschickt am 8. April 2009 [Poststempel 14. April 2009]) sei aufzuheben und es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Adhäsionsklagen von C. und B. seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 3. A. sei an der Hauptverhandlung persönlich anzuhören. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für den Strafpunkt zulasten der Staatsanwaltschaft von Graubünden und für die Adhäsionsklagen zulasten der Adhäsionsklägerinnen in solidarischer Haftbarkeit.“

Seite 7 — 52 In der Begründung machte er insbesondere geltend, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die Widerstandsunfähigkeit bejaht. Nach klarer und eindeutiger Rechtsprechung des Bundesgerichts könne bei einer auf dem Rücken liegenden Person grundsätzlich keine Widerstandsunfähigkeit vorliegen. Im weiteren finde sich in der ganzen Untersuchung keine einzige Feststellung zum wichtigen Tatbestandsmerkmal, was die Anzeigeerstatterinnen während der Therapie gesehen hätten und ob sie den behaupteten sexuellen Übergriff hätten erkennen können. Nur bei fehlendem Einblick in den Genitalbereich während der Therapie werde Widerstandsunfähigkeit begründet. Ohne Untersuchung über diese ausschlaggebende Voraussetzung könne keine Verurteilung erfolgen, da den Staat die Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente treffe. Schliesslich habe die Vorinstanz alle Widersprüche in den Aussagen von C. zu deren Vorteil ausgelegt, obwohl gerade inkonstantes, widersprüchliches und falsches Aussageverhalten einen deutlichen Hinweis auf unwahre Aussagen darstellten. Da A. von Schuld und Strafe freizusprechen sei, fehle es an der Widerrechtlichkeit, weshalb die Adhäsionsklagen abzuweisen seien. F. a) Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Vernehmlassung zur Berufung ein. Sie beantragte die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Betreffend die Beweiswürdigung und die rechtlichen Ausführungen verwies sie auf das Urteil des Bezirksgerichts und auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin vor der Vorinstanz, welches schriftlich zu den Akten gegeben worden sei. Sie machte im weiteren vor allem geltend, B. und C. seien entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht in der Lage gewesen, die Handlungen von A. zu sehen. Eine Person, die auf dem Rücken auf dem Behandlungsbett liege, sei im besten Fall in der Lage, direkt am Körper vorgenommene Handlungen in ihrem Brustbereich zu sehen. Handlungen, die sich von der Hüfte abwärts abspielten, könnten bereits anatomisch bedingt keinesfalls wahrgenommen werden, da sich die Brust ein wenig vorwölbe und das Auge nicht in der Lage sei, gerade nach unten zu sehen. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Gesicht zur Zimmerdecke oder zur Seite gewandt sei. Aufgrund ihrer Lage auf der Behandlungsliege sei es für beide Frauen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen zu sehen, ob A. sie nach den üblichen Regeln der Behandlung am Oberschenkel berühre oder aber wenige Zentimeter daneben am Geschlechtsteil. Der Umstand, dass C. zur letzten Behandlung, an welcher der schwerste Übergriff stattgefunden habe, erschienen sei, obwohl bereits anlässlich der zweitletzten Behandlung ein sexueller Übergriff passiert sei, habe vorliegend keinen Einfluss auf die Strafbarkeit des Verhaltens von A.. C. sei lange nicht klar

Seite 8 — 52 gewesen, dass die Vorgehensweise von A. einen sexuellen Übergriff dargestellt habe. b) Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. c) Mit Vernehmlassung vom 26. August 2009 liessen die Adhäsionsklägerinnen die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A. beantragen. In der Begründung äusserten sie sich eingehend zur Frage der Widerstandsunfähigkeit, des Vorsatzes, der sexuellen Handlungen und der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.. G.An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 4. November 2009 waren A. mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, die beiden Adhäsionsklägerinnen B. und C. mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, sowie als Vertreter der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende wies einleitend darauf hin, dass es sich vorliegend um eine geschlossene Verhandlung handle. Die Mutter von C. habe auch an der Verhandlung teilnehmen wollen, die entsprechende Anfrage sei jedoch erst etwa zehn Minuten vor Verhandlungsbeginn gemacht worden. Es gehe vorliegend aber nicht nur um den Opferschutz, sondern auch der Angeklagte habe Anspruch auf Schutz. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf erklärte daraufhin, das Ganze habe sich in der Zwischenzeit erledigt. Sowohl der Verteidiger, als auch der Staatsanwalt und der Vertreter der Adhäsionsklägerinnen verzichteten in der Folge auf das Verlesen von Aktenstücken. In der Befragung äusserte sich A. zu der gewöhnlich eingenommenen Lage von Patienten auf der Behandlungsliege bei Massagen an den Beinen sowie zu seinen derzeitigen persönlichen Verhältnissen. Anschliessend trug der Verteidiger sein Plädoyer vor, in welchem er sich weitgehend an die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hielt. Der Staatsanwalt begründete in seinem mündlichen Vortrag die beantragte Abweisung der Berufung. Der Vertreter der Adhäsionsklägerinnen schliesslich äusserte sich in seinem Plädoyer eingehend zum Schuldpunkt. Er stellte zudem den Antrag, das am 22. Oktober 2009 eingereichte Schreiben der T. GmbH vom 8. Juni 2009 sei aus dem Recht zu weisen, da es verspätet sei. Der Verteidiger bekräftigte in der Replik seinen Standpunkt, während der Staatsanwalt und der Vertreter der Adhäsionsklägerinnen in ihrer jeweiligen Duplik ihre Argumente

Seite 9 — 52 bestätigten. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, er habe nichts mehr zu sagen, das Gericht dürfe nun entscheiden. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, P. 1996, S. 375 f.). 3.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung den Antrag gestellt, er sei im Rahmen der Hauptverhandlung

Seite 10 — 52 (recte: Berufungsverhandlung) persönlich anzuhören. Dieser Antrag enthält offensichtlich implicite den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 4. November 2009 (vgl. Verfügung vom 1. September 2009, act. 15) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4.Der Vertreter von A. hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 unter anderem einen Brief der T. GmbH vom 8. Juni 2009 eingereicht. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzustellen, dass Dokumente, die keine echten Noven betreffen, grundsätzlich mit der Berufung einzureichen oder zumindest in der Berufung anzukündigen sind (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 7a). Das Schreiben der T. GmbH befasst sich mit der Frage, ob aus der computerunterstützten Terminplanung und Abrechnung des O. neben den unbestrittenermassen durchgeführten neun Therapiesitzungen noch weitere geplante Therapietermine für C. ersichtlich sind. A. versucht, mit diesem Schreiben zu belegen, dass entgegen den Ausführungen von C. keine weiteren Termine vereinbart gewesen seien, um so C.s Aussagen zu erschüttern. Die Aussage von C. war A. seit dem Jahre 2006 bekannt (vgl. act. 1.04 in Verbindung mit act. 3.20 und act. 3.21). Auch die Möglichkeit, die computerunterstützte Terminplanung und Abrechnung durch einen Spezialisten auswerten zu lassen, bestand schon seit diesem Zeitpunkt. Die Auswertung des Terminplans und der abgerechneten Therapiesitzungen hätte daher schon lange vor Erhebung der Berufung vorgenommen werden können. Das Schreiben der T. GmbH betrifft mithin Tatsachen, die sich lange vor der Einreichung der Berufung verwirklicht hatten, und ist damit kein echtes Novum, auch wenn das Schriftstück selbst von einem Termin nach Erhebung der Berufung datiert. Da es weder mit der Berufung eingereicht noch in der Berufung angekündigt worden ist, ist es mithin verspätet und kann bei der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Es wäre A. und seinem Verteidiger ohne weiteres möglich und auch zuzumuten gewesen, die Abklärungen durch die T. GmbH rechtzeitig vornehmen zu lassen beziehungsweise zumindest das entsprechende Schreiben in der Berufung anzukündigen. Wenn sie von dieser Möglichkeit nicht rechtzeitig oder gar nicht Gebrauch gemacht haben, so haben sie dies selbst zu vertreten. 5.Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung zur Berufung zur Begründung ihres Antrags unter anderem auf das Urteil des Bezirksgerichts Plessur sowie auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin vor der Vorinstanz,

Seite 11 — 52 welches sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, verwiesen. Es stellt sich die Frage, ob dies statthaft ist. – Eine Vernehmlassung im Berufungsverfahren ist, sofern von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, wie die Berufungsschrift selber schriftlich zu begründen (Art. 143 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung ist es bezüglich der Berufungsschrift grundsätzlich unzulässig, anstelle eigener Begründung in der Berufungsschrift selbst auf andere schriftliche Einlagen zu verweisen. Denn dem Gericht ist es nicht zuzumuten, die Argumentationen eines Berufungsklägers in verschiedenen Schriftstücken zusammenzusuchen und an seiner Stelle zusammenzutragen. Nach Sinn und Zweck von Art. 142 Abs. 1 StPO soll die Berufungsschrift ein (einziger) in sich geschlossener Schriftsatz sein. Selbstredend steht dabei die Möglichkeit der Verweisung auf das in Form von Dokumenten vorliegende Ergebnis der Strafuntersuchung offen; die Argumentationsketten hingegen müssen aus dem Schriftsatz selbst ersichtlich sein (PKG 2003 Nr. 18). Dieselben Überlegungen gelten aber auch bezüglich der schriftlichen Vernehmlassung im Berufungsverfahren (PKG 1999 Nr. 27). Argumente und Begründungen, die der Berufungsbeklagte vorbringen will, müssen daher aus der Vernehmlassung selbst hervorgehen. Es wäre nämlich nicht zu rechtfertigen, wenn dem Berufungsbeklagten erlaubt wäre, was dem Berufungskläger verboten ist. Die schriftliche Vernehmlassung im Berufungsverfahren muss somit alle Argumentationsketten enthalten, die der Berufungsbeklagte geltend machen will. Verweisungen auf andere Einlagen anstelle von eigenen Ausführungen sind nicht statthaft. Der Verweis auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin, welches sie vor Schranken der Vorinstanz gehalten hat und das sich in schriftlicher Form bei den Akten befindet, genügt mithin der Begründungsanforderung nicht; die in jenem Plädoyer enthaltenen Argumente sind nicht Inhalt der Vernehmlassung geworden. Mit Bezug auf die Verweisung auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wiederum ist zu sagen, dass es zur Begründung der eigenen Anträge nicht genügen kann, auf das angefochtene Urteil als Ganzes zu verweisen, müssen sich die Argumentationsketten doch aus der Vernehmlassung selbst ergeben. Soweit in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden einzig auf das Plädoyer der Untersuchungsrichterin vor der Vorinstanz und in globo auf das angefochtene Urteil verwiesen wird, genügt die Vernehmlassung den Begründungsanforderungen somit nicht. 6.A. macht mit der Berufung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Das in Art. 98 Abs. 2 lit. b StPO verankerte Akkusationsprinzip hält fest, dass die Anklageschrift des Staatsanwaltes die Darstellung und die rechtliche

Seite 12 — 52 Qualifikation des Sachverhaltes enthalten muss. Genügt die Anklageschrift diesen Anforderungen nicht, so kann der Betroffene diese gemäss Art. 139 StPO innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme beim Kantonsgericht Graubünden anfechten. Wird zwar keine Beschwerde gegen die Anklageschrift erhoben, jedoch in der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift gerügt, so beurteilt das Kantongericht im Berufungsverfahren auch die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips, sofern diese substantiiert vorgebracht wird, obwohl für das Vorbringen der Rüge einer mangelhaft redigierten Anklageschrift grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 139 StPO zu ergreifen wäre (PKG 1996 Nr. 34). Vorliegend nun hat der Verteidiger von A. in seinem Plädoyer geltend gemacht, er habe bereits in seinem mündlichen Vortrag vor der Vorinstanz auf verschiedene Unklarheiten in der Anklageschrift hingewiesen. Schlägt man den daran anschliessenden Verweis auf das im vorinstanzlichen Verfahren gehaltene Plädoyer nach, so ergibt sich, dass der Verteidiger an jener Stelle seines Plädoyers Ausführungen dazu gemacht hat, dass sich aus den Aussagen von C. nicht klar ergebe, ob sie während der geltend gemachten sexuellen Übergriffe jeweils auf dem Rücken oder auf dem Bauch gelegen habe. Der Verteidiger setzt sich somit explizit und vertieft mit den Aussagen von C. auseinander. Mit keiner Silbe jedoch verweist er auf die Anklageschrift. Ebenso wenig aber wird an anderer Stelle des vor der Vorinstanz gehaltenen Plädoyers die Anklageschrift gerügt. Im Plädoyer vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat der Verteidiger erklärt, er habe auch in der Duplik vor der Vorinstanz verschiedene Unklarheiten der Anklageschrift benannt. Im Urteil der Vorinstanz scheint dies jedoch in keiner Weise auf. Zudem äussert sich die Vorinstanz weder zum Anklagegrundsatz noch zu einer möglichen Verletzung desselben. A. wiederum beanstandet das vorinstanzliche Urteil in der Berufung in dieser Hinsicht mit keinem Wort und auch im mündlichen Vortrag seines Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung findet sich kein Hinweis, dass die Vorinstanz die Mangelhaftigkeit der Anklageschrift nicht beurteilt habe, obwohl eine entsprechende Rüge vorgebracht worden sei. Der Umstand, dass zum einen weder aus den Plädoyernotizen des Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren noch aus dem angefochtenen Urteil eine von A. erhobene Rüge bezüglich der Anklageschrift hervorgeht und dass A. zum andern in seiner Berufung auch keine Nichtbehandlung von Rügen durch die Vorinstanz geltend macht, spricht klarerweise dagegen, dass eine wie auch immer geartete Mangelhaftigkeit der Anklageschrift vor der Vorinstanz überhaupt Thema war. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass A. erstmals in der Berufungsschrift geltend gemacht hat, die Anklageschrift sei unklar und verletze damit den

Seite 13 — 52 Anklagegrundsatz. Es stellt sich daher die Frage, ob in der Berufung eine Mangelhaftigkeit der Anklageschrift noch gerügt werden kann, wenn eine entsprechende Rüge nicht bereits vor der ersten Instanz erhoben worden ist. Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. Wenn ein anwaltlich vertretener Angeklagter weder eine Beschwerde im Sinne von Art. 139 StPO gegen die Anklageschrift ergreift noch im erstinstanzlichen Verfahren Rügen wegen Mangelhaftigkeit der Anklageschrift vorbringt, so ist davon auszugehen, dass er vermeintliche oder allenfalls sogar vorhandene Mängel der Anklageschrift als nicht erheblich einstuft und sich in seinen Verteidigungsrechten nicht behindert fühlt. Es kann nicht angehen, mit vermeintlichen oder auch begründeten Vorbehalten gegen die Anklageschrift zuzuwarten und diese erst vorzubringen, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht wie erwartet oder erhofft ausfällt. Die Rüge ist daher verspätet. Selbst wenn sie jedoch rechtzeitig erhoben worden wäre, vermöchte sie keine Mangelhaftigkeit der Anklageschrift darzutun. Der Verteidiger beanstandet, dass in der Anklageschrift nichts zur Frage der Widerstandsunfähigkeit gesagt werde, es werde nicht einmal behauptet, dass B. und C. widerstandsunfähig gewesen seien. Dies sei unzulässig, denn die Anklageschrift müsse sich zu allen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen äussern. Gleich anschliessend fügt er jedoch an, dass bezüglich B. argumentiert werden könne, dass dies nicht nötig sei, weil für die Staatsanwaltschaft die Widerstandsunfähigkeit alleine durch die Rückenlage ausgewiesen sei. Damit aber zeigt er selbst auf, dass sich bezüglich B. sehr wohl aus der Anklageschrift ergibt, aufgrund welcher Umstände sie widerstandsunfähig gewesen sein soll. Der Verteidiger von A. hat sich denn auch sowohl in seiner Argumentation vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren eingehend mit der Lage von B. auf dem Behandlungsbett sowie den daraus sich ergebenden Konsequenzen für die Widerstandsfähigkeit auseinandergesetzt. Es war ihm daher durchaus bewusst, was A. konkret vorgeworfen wird, und er war offensichtlich in der Lage, diesen angemessen zu verteidigen. Bezüglich C. wiederum hielt der Verteidiger von A. fest, es lasse sich der Anklageschrift nicht entnehmen, in welcher Lage sie sich konkret bei den behaupteten Übergriffen befunden habe; es werde lediglich davon gesprochen, C. habe „auf dem Rücken oder auf dem Bauch auf dem Behandlungsbett“ gelegen. Die Anklageschrift sage nicht „sowohl als auch“, sie sage „oder“. Das eine schliesse also das andere aus. Diesbezüglich ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen des Verteidigers das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift verwendete Wort „oder“ zwischen Rücken- und Bauchlage klar erkenntlich dahingehend zu verstehen ist, dass C. während der Behandlung sowohl eine Zeit lang auf dem Rücken als auch eine Zeit lang auf dem Bauch

Seite 14 — 52 liegen musste. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Aussagen von C.. Dass die Staatsanwaltschaft die einzelnen Übergriffe im weiteren nicht explizit der Rücken- oder der Bauchlage zugeordnet hat, bedeutet klarerweise, dass sie sowohl in der Rücken- als auch in der Bauchlage das Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit als erfüllt erachtet hat. Dies aufgrund der Lage von C. auf dem Behandlungsbett. Offensichtlich hat der Verteidiger von A. dies auch ohne weiteres erkannt, hat er sich in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz, aber auch in der Berufung und anlässlich seines mündlichen Vortrages vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts doch auch mit der Lage von C. auf dem Behandlungsbett und den sich daraus ergebenden Folgen für die Widerstandsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt. Die in der Anklageschrift enthaltenen Informationen haben A. somit ohne weiteres auch bezüglich der ihm vorgeworfenen Vorfälle mit C. eine angemessene Verteidigung ermöglicht. Er wusste unverkennbar, was ihm vorgeworfen wird, nämlich sexuelle Übergriffe gegenüber B., als diese in Rückenlage auf dem Behandlungsbett lag, und gegenüber C., als sie auf dem Rücken und ebenso als sie auf dem Bauch auf dem Behandlungsbett lag, wobei beide Geschädigten während der Übergriffe aufgrund ihrer jeweiligen Lage widerstandsunfähig gewesen sein sollen. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Argumenten von A. nicht gefolgt ist und ihn verurteilt hat, kann schliesslich augenscheinlich nicht geschlossen werden, er habe sich nicht angemessen verteidigen können. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit vorliegend nicht dargetan. Nebenbei sei noch erwähnt, dass A. moniert, in der Anklageschrift werde bezüglich C. der 6. Juni 2006 genannt, an diesem Datum hätten aber keine Behandlungen durch ihn stattgefunden. Bei diesem Datum handelt es sich so offensichtlich und leicht erkennbar um einen Verschrieb – unbestrittenermassen fand eine Behandlung am 6. Juli 2006 statt –, dass A. über das wirklich gemeinte Datum nicht im Unklaren gewesen sein kann. A. wurde durch diesen offenkundigen Verschrieb ohne Zweifel nicht in seiner Verteidigung behindert, er wusste aus den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sehr genau, um welche Behandlungsdaten es konkret ging. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Anklageschrift den Anforderungen genügt, die an sie zu stellen sind. Es ist A. jedoch insofern zuzustimmen, als der Sachverhalt in äusserst gedrängter Form dargestellt wird und eine ausführlichere Schilderung durchaus möglich, allenfalls sogar wünschenswert gewesen wäre. Eine noch knappere Sachverhaltsdarstellung hätte die Anforderungen an eine Anklageschrift wohl kaum mehr zu erfüllen vermocht. Vorliegend jedoch genügt die Anklageschrift den Anforderungen, weshalb die Rüge der Verletzung des

Seite 15 — 52 Anklagegrundsatzes abzuweisen wäre, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. 7.a) Bezüglich des Sachverhalts macht A. geltenden, sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz hätten jeweils die Aussage von B. herangezogen, die ihn mehr belaste. In der Folge weist er darauf hin, dass gewisse Aussagen nur im Tatbericht beziehungsweise nur in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu finden seien und dass in der Anklageschrift jeweils die für ihn negativere Aussage verwendet worden sei. Diesbezüglich ist festzustellen, dass B. im Tatbericht eine Zusammenfassung der Ereignisse aufgeschrieben hat. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme musste sie sich dann vertieft und detaillierter zu den einzelnen Handlungen und Geschehnissen äussern. Dass sie dabei Vorgänge und Details schilderte, die sie im Tatbericht nicht erwähnte, überrascht nicht und tut ihren Aussagen keinen Abbruch. Ebenso wenig aber ist der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz ein Vorwurf daraus zu machen, dass sie sich vornehmlich auf die detaillierteren Aussagen in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme (act. 3.13) gestützt haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Angaben im Tatbericht den Aussagen in der Konfronteinvernahme weder widersprechen, noch diese ausschliessen. Dass im weiteren in die Anklageschrift aufgenommen worden ist, A. habe B. gefragt, ob es ihr gefalle, ist ohne weiteres damit zu rechtfertigen, dass B. in ihrem Tatbericht diese Formulierung gewählt und auch gegenüber H., welche sie nach dem Vorfall angerufen hatte, genau diese Worte verwendet hat (untersuchungsrichterliche Einvernahme von H. vom 15. August 2007, act. 3.32, S. 3 und S. 5). Dass B. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2006, mithin mehr als sechs Monate nach dem Vorfall, nicht mehr dieselben Worte gebraucht hat (act.3.13, S. 6), steht dem in keiner Weise entgegen – sie wurde im übrigen nicht speziell nach dem konkreten Wortlaut gefragt – und lässt insbesondere die Formulierung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht als tendenziös erscheinen. Schliesslich ist auch der Unterschied bezüglich Scheide und Schambereich, auf den A. in seiner Berufung verweist, nur ein scheinbarer. Wenn eine erwachsene Person einer Frau eine Hand auf die Scheide legt, so ist unweigerlich nicht nur die Scheide bedeckt, sondern auch unmittelbar angrenzende Zonen des Körpers. Dies kann insgesamt durchaus als Schambereich bezeichnet werden. Nebenbei sei auch darauf hingewiesen, dass der Ausdruck Scham in der Medizin die äusseren Geschlechtsteile, insbesondere bei der Frau, bezeichnet, was wiederum klar darauf hinweist, dass der

Seite 16 — 52 Schambereich auch die Scheide umfasst. Wenn nun B. in ihrem Tatbericht geschrieben hat, A. habe ihr seine ganze Hand auf die Scheide gedrückt, und in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme angegeben hat, A. habe mit der ganzen Hand ihren Schambereich berührt, so hat sie offensichtlich weder widersprüchlich ausgesagt, noch etwas Unterschiedliches gemeint. Ebenso wenig aber hat die Staatsanwaltschaft, die in der Anklageschrift davon spricht, dass A. seine ganze Hand auf B.s Scheide gedrückt habe, die A. belastendere Aussage gewählt. Die Argumente, die A. gegen den Sachverhalt betreffend die inkriminierte Behandlung von B. vorbringt, vermögen mithin in keiner Weise zu überzeugen. Rügen und Argumente gegen den Sachverhalt bezüglich des Vorfalls mit B., welche erst im Rahmen des Plädoyers vorgebracht worden wären, wären im weiteren verspätet, muss die gesamte Begründung doch in der Rechtsschrift enthalten sein (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2009, SK1 09 14, E 8a). Die Aussagen von B. sind im weiteren konstant, in sich geschlossen und leicht nachvollziehbar. B. macht ihre eigenen Empfindungen sehr deutlich und schildert die Ereignisse so, wie es nur von jemandem erwartet werden kann, der dies tatsächlich erlebt hat. Ihre Aussagen enthalten viele Details und sie war jederzeit in der Lage, auf Nachfrage genauere Angaben zu machen. Sie hat zugestanden, dass sie grundsätzlich mit ihrer Schwester und C. hätte gehen können, jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl ihr die ganze Situation komisch vorgekommen ist, was wiederum ihre eigene Rolle nicht gerade vorteilhaft darstellt (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 5 f. und S. 8). Ebenso hat sie Erinnerungslücken oder Unsicherheiten klar kenntlich gemacht. Auch hat sie grossen Wert darauf gelegt, dass sie zu A. davor ein gutes, unverkrampftes Verhältnis gehabt habe, dass sie sich auch danach grundsätzlich noch gut verstanden hätten und dass sie ihm nie habe schaden wollen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 2, S. 11 und S. 12). Sie hat im weiteren in der Konfronteinvernahme mit A. an ihren Aussagen festgehalten, obwohl A. die sexuellen Handlungen klar bestritten hat. Sie hat unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Und schliesslich sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass B. nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben könnte. Unter Abwägung sämtlicher Aspekte gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Aussagen von B. glaubhaft sind. Daran vermögen auch die Bestreitungen von A. nichts zu ändern. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass A. als Angeklagter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist und sich auch nicht selbst belasten muss. Zudem hat er offensichtlich ein eminentes Interesse am Ausgang

Seite 17 — 52 des Strafverfahrens. B.s Aussagen sind klar, konstant, leicht nachvollziehbar und in sich geschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt daher zum Schluss, dass im Folgenden auf sie abgestellt werden kann. Es ist somit im Zusammenhang mit der Behandlung von B. davon auszugehen, dass A. B. den Oberschenkel massierte und im Verlauf dieser Massage mehrmals einen Finger über oder unter der Unterhose an verschiedenen Stellen an die Scheide von B. streckte. Dabei hatte B. den Eindruck, dass A. in ihre Scheide eindringen wollte. Einmal war sie sich nicht sicher, ob er gar in die Scheide eingedrungen war. Einmal streckte A. zwei bis drei Finger unter die Unterhose von B.. Schlussendlich drückte er seine ganze Hand auf die Scheide von B.. b) Bezüglich den Angaben von C., auf die sich der durch die Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt stützt, macht A. mehrere Widersprüche geltend, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen erschüttern würden. Zunächst hält er dafür, dass C. die Anzahl der verübten Übergriffe kontinuierlich gesenkt habe. In ihrem Tatbericht spreche sie davon, die Übergriffe hätten über „ca. vier Behandlungsstunden“ stattgefunden. In der Videobefragung vom 6. Dezember 2006 schränke sie die Übergriffe auf zwei Daten ein, nämlich auf das vorletzte und das letzte Mal, mithin auf den 6. und den 10. Juli 2006. In der Schlusseinvernahme schliesslich reduziere sie die Anzahl der Übergriffe nochmals, indem sie ausführe, sexuelle Übergriffe hätten nur am 10. Juli 2006 stattgefunden. Diese geltend gemachte Rücknahme der Aussagen erweist sich bei genauerer Durchsicht der Aussagen von C. jedoch nicht als zutreffend. Wie A. richtig zitiert hat, hat C. in ihrem Tatbericht von „ca. vier Behandlungsstunden“ gesprochen (Tatbericht, act. 3.6). Alleine durch die Wortwahl hat sie damit schon klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht eine genaue Anzahl angegeben hat. Wenn sie in der Folge weniger Daten nannte, an denen es zu Übergriffen gekommen sein soll, hat sie sich somit keinesfalls in einen Widerspruch zum Tatbericht gesetzt. Im übrigen hat sie auch in den Einvernahmen jeweils darauf hingewiesen, dass die letzten vier Behandlungen anders gewesen seien als die früheren. In der Videobefragung vom 6. Dezember 2006 hat C. im weiteren ausgeführt, es sei während der zweitletzten und der letzten Behandlung zu Übergriffen gekommen (Zusammenfassung der Videobefragung, act. 3.21, S. 2 f.). Dies hat sie in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008 klarerweise bestätigt, indem sie zusammengefasst erklärt hat, beim zweitletzten Mal sei A. mit den Händen links und rechts am Oberschenkel hoch gegangen; er habe am Oberschenkel kreisende Bewegungen gemacht und mit dem Mittelfinger Druck gegeben, so dass der Mittelfinger die Scheide über dem

Seite 18 — 52 Slip berührt habe, jedoch nicht eingedrungen sei; beim letzten Mal sei er mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen; er habe beim letzten Mal auch den Slip angehoben und mit zwei Fingern die Klitoris massiert (vgl. act. 3.55, S. 6 f., insbesondere S. 7 Mitte). Dass C. die Daten der Übergriffe in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme im Vergleich zu der Videoeinvernahme von zwei auf eines reduziert hätte, wie es A. in der Berufungsschrift geltend macht, trifft somit nicht zu, ist doch auch die wiederholte Berührung der Scheide über dem Slip, wobei auf den die Scheide berührenden Finger Druck gegeben wird, als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Aufgrund welcher Angaben A. im übrigen davon ausgeht, dass bezüglich des 6. Juli 2006 nur eine einmalige Berührung der Scheide angeklagt worden sei, ist nicht ersichtlich. In der Anklageschrift heisst es klar: „Auch gab er jeweils mit dem Mittelfinger Druck, so dass der Mittelfinger über der Unterhose die Scheide berührte.“ Der Begriff „jeweils“ weist klar darauf hin, dass es um mehrere Berührungen geht. Die mehrfache, beabsichtigte Berührung der Scheide ist, auch wenn sie über der Unterhose erfolgt, klarerweise als sexuelle Handlung zu qualifizieren. Es steht zudem der Annahme eines sexuellen Übergriffs ganz klar nicht entgegen, wenn das Opfer diesen nicht sicher als solchen erkennt. Bezüglich der Anzahl der sexuellen Übergriffe ist in den Aussagen von C. mithin keine Rücknahme oder Abschwächung ersichtlich. Als weiteren Widerspruch nennt A. den Umstand, dass C. in der Videobefragung klar erklärt habe, sie sei sich nach der zweitletzten Behandlung sicher gewesen, dass das, was er gemacht habe, nicht mehr Behandlung gewesen sei, während sie in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme ausgesagt habe, beim letzten Mal sei sie sich sicher gewesen, dass es nicht Behandlung gewesen sei, beim zweitletzten Mal sei sie noch unsicher gewesen. Auch dieser geltend gemachte Widerspruch erweist sich bei genauer Prüfung der Aussagen von C. als lediglich scheinbar. In der Videobefragung vom 6. Dezember 2006 hat C. auf die Frage der Untersuchungsrichterin, ab welchem Zeitpunkt sie sich sicher gewesen sei, dass das nicht mehr Behandlung gewesen sei, wörtlich geantwortet: „Ja, ziemlich am zweitletzten Mal“ (vgl. Aufnahme der Videobefragung, Beilage zu den Akten). Der Ausdruck „ziemlich“ weist klar darauf hin, dass sie nicht so ganz genau sagen konnte, ab wann sie die Behandlung als nicht mehr regelkonform eingeschätzt hat. Dies überrascht nicht, kann es doch mitunter sehr schwierig sein, den Zeitpunkt zu lokalisieren, ab welchem einem etwas wirklich bewusst war, wenn sich die Situation stetig weiter entwickelt hat. Auf die gerade anschliessende Frage der Untersuchungsrichterin in der Videobefragung, warum sie dann das letzte Mal noch gegangen sei, hat C. zwar nicht angeführt, sie sei sich noch nicht wirklich

Seite 19 — 52 sicher gewesen, sondern sie hat erklärt, sie wisse es nicht, sie habe an ihr Bein gedacht, sie spiele gerne Unihockey und vielleicht habe sie auch gehofft, dass A. ihr wirklich nur die Wade behandeln werde. Schliesslich hat C. auf entsprechende Fragen der Untersuchungsrichterin aber ausgeführt, sie habe die weiteren noch vereinbarten Termine abgesagt und sei nicht mehr gegangen, weil ihr vielleicht ein Lichtlein aufgegangen sei oder was überhaupt mit ihr geschehe. Diese letzte Aussage wiederum spricht klar dafür, dass C. sich erst nach der letzten Behandlung wirklich sicher war, dass das, was ihr widerfahren war, nicht mehr zur Behandlung gehören konnte. Aus der Aufzeichnung der Videobefragung vom 6. Dezember 2006 ergibt sich somit, dass C. den Zeitpunkt, von welchem an sie sich sicher war, dass A. zu weit gegangen war, nicht so klar auf die zweitletzte Behandlung festgelegt hat, wie es in der schriftlichen Zusammenfassung der Videobefragung den Anschein macht (act. 3.21, S. 3 Mitte). Vielmehr ergeben sich mehrere eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass C. erst im Laufe der letzten Behandlung sicher erkannte, dass A. über das für die Behandlung Notwendige hinaus gegangen war. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008 hat C. mehrfach erklärt, dass sie sich beim zweitletzten Mal noch unsicher gewesen sei, ob das, was A. gemacht habe, noch zur Behandlung gehört habe; erst beim letzten Mal sei sie sicher gewesen, dass es nicht Behandlung gewesen sei (act. 3.55, S. 6 f.). Damit aber besteht zwischen den beiden Einvernahmen kein wirklicher Widerspruch und die diesbezüglichen Ausführungen von A. überzeugen nicht. Ebenso wenig aber ist unter diesen Umständen den Ausführungen in der Berufung zu folgen, dass es nur schwer vorstellbar sei, dass C. über mehrere Behandlungen hinweg sexuelle Übergriffe erlebt habe und trotzdem weiterhin in die Therapie gegangen sei. Weil die Übergriffe erst in den letzten zwei Behandlungen stattfanden und C. sich zudem erst während der letzten Behandlung wirklich sicher war, dass dies nicht mehr Behandlung sein konnte, trifft dieses Argument der Verteidigung gerade nicht zu. In einem weiteren Punkt macht A. geltend, C. habe ausgesagt, es hätten nach der letzten Behandlung noch weitere Behandlungen folgen sollen und sie hätten bereits weitere Termine vereinbart gehabt, die sie dann aber nicht mehr wahrgenommen habe. Im Laufe der Untersuchung habe sich jedoch ergeben, dass der Arzt lediglich neun Termine verordnet habe, welche alle durchgeführt worden seien. Die inkriminierte letzte Behandlung sei gerade der neunte Termin gewesen. Kein Physiotherapeut vereinbare weitere Termine, wenn nicht eine ärztliche Verordnung vorliege. Damit aber erweise sich die Aussage von C. als falsch. Dem kann nicht zugestimmt werden. C. hat ausgesagt, A. habe anlässlich der letzten Behandlung erklärt, das Bein sei noch nicht in Ordnung und es brauche

Seite 20 — 52 noch mehr Physiotherapie; er habe deshalb vorgeschlagen, noch weitere Termine abzumachen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 3). Es steht ausser Zweifel, dass ein Physiotherapeut fachlich kompetent ist, zu entscheiden, ob weitere physiotherapeutische Behandlungen grundsätzlich notwendig wären. Und es kann auch dem Vertreter der Adhäsionsklägerinnen darin zugestimmt werden, dass ein Arzt sich bezüglich weiterer Therapieverordnungen zweifellos auch auf die Einschätzung des Physiotherapeuten verlässt. In der Regel wird der Arzt eine Therapieverordnung daher ausstellen, wenn der Physiotherapeut eine weitere physiotherapeutische Behandlung als notwendig erachtet, zumindest wenn zuvor erst eine Verordnung ausgestellt worden ist. Es hätte vorliegend daher wohl kaum grössere Schwierigkeiten bereitet und auch nicht einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen, bei Dr. med. F. eine zweite Verordnung einzuholen, weshalb die Möglichkeit, dass auch ohne schon vorliegende zweite Therapieverordnung bereits weitere Termine für einen späteren Zeitpunkt vereinbart worden sind, nicht ausgeschlossen werden kann. Noch eindeutiger zu Gunsten der Aussagen von C. aber spricht der Umstand, dass A. B. klarerweise ohne ärztliche Verordnung behandelt hat. Diese Behandlung dauerte mehr als 30 Minuten, war mithin nicht nur eine kurze, unbedeutende Sache, welche ohne grösseren Aufwand durchgeführt werden konnte, und sie fand zudem ausserhalb der Öffnungszeiten des O. statt (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme von A. und B. vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 4 und S. 8). A. war offensichtlich bereit, auch ohne Verordnung und sogar in seiner Freizeit Behandlungen durchzuführen. Dies stützt eindeutig C.s Aussage, es seien noch ein bis zwei weitere Termine vereinbart gewesen, auch wenn sich aus den Akten ergibt, dass die ärztlich verordneten neun Behandlungen bereits durchgeführt worden waren, besteht doch durchaus die Möglichkeit, dass A. C. noch ein-, zweimal behandelt hätte, ohne dass eine Verordnung vorlag, wie er es bei B. getan hat. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht nachgewiesen ist, dass für C. keine weiteren Termine in der computerunterstützten Terminplanung des O. eingetragen gewesen sind. Zudem hat C. ausgesagt, dass sie die Termine abgesagt habe oder einfach nicht gegangen sei, sie wisse es nicht mehr (vgl. Videobefragung, Beilage zu den Akten). Weil nach ihren Aussagen somit die Möglichkeit besteht, dass sie die Termine abgesagt hat, spricht auch nicht gegen ihre Aussagen, dass gemäss (unbewiesener) Feststellung in der Berufungsschrift im O. niemand von einer Absenz oder von Rückfragen wegen unentschuldigtem Fernbleiben im Zusammenhang mit C. etwas wisse. Selbst wenn sich C. bezüglich der vereinbarten weiteren Termine aber geirrt haben sollte, so würde dies ihre übrigen

Seite 21 — 52 Aussagen nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen lassen. In einem letzten Punkt bringt A. vor, C. habe in der Videobefragung ausgesagt, dass sie durch das, was passiert sei, wahnsinnig erschrocken sei, dass sie wie erstarrt gewesen sei und grosse Angst vor A. gehabt habe. An dieser Aussage habe sie an der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme festgehalten. Weiter habe C. ausgesagt, dass sie nach der letzten Behandlung so rasch als möglich nach Hause gewollt habe. Diese Aussagen stünden aber in einem eklatanten Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten von C.. Sie habe in der Zeit der geltend gemachten sexuellen Übergriffe so viel im O. trainiert wie nie zuvor, wobei sie überwiegend freiwillige Trainings besucht habe, an denen teilweise auch A. teilgenommen beziehungsweise die er beaufsichtigt habe. Gerade im Anschluss an die beiden inkriminierten Behandlungen habe sie jeweils eine freiwillige Trainingseinheit absolviert. So benehme sich niemand, der einen schwerwiegenden sexuellen Übergriff habe erdulden müssen und der nach eigenen Angaben seinem Peiniger „aus dem Weg“ gegangen sei. Zudem sei C. nicht von Beginn weg zu ihren intensiven Trainings gestanden. In der Videobefragung habe sie dazu gar nichts gesagt, in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme habe sie erst auf Frage des Verteidigers ihre Aussage, dass sie nach dem Übergriff nur noch ihre Karte habe nehmen und nach Hause habe gehen wollen, korrigiert. Wer aber seine Aussagen immer wieder aufgrund der vorgelegten Beweise korrigieren müsse, sage nicht die Wahrheit. Bezüglich der Intensität der Trainings ist vorweg festzustellen, dass C. vor ihrer ersten Saison in der Nationalliga A stand. Vorher war sie im Förderkader, welches nach ihrer Aussage noch nicht so häufig im O. trainieren musste (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 13 unten). A. hat in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwar ausgeführt, die Spielerinnen hätten bereits im Förderkader zweimal in der Woche im O. trainieren müssen. Dies hat C. jedoch bestritten (act. 3.55, S. 14). Die bei den Akten liegenden Kundenverwaltungsdaten des O. bezüglich C. (act. 1.71) belegen für die Zeit vom 14. Mai 2005 bis zum 1. Juni 2006 lediglich drei Trainings. Selbst wenn nicht alle von C. tatsächlich besuchten Trainingseinheiten aufgeführt beziehungsweise erfasst worden sein sollten, so kann doch davon ausgegangen werden, dass C. das O. vor Juni 2006 selten besuchte. Aus dem Umstand, dass C. 2006 in die 1. Mannschaft wechseln konnte, darf im weiteren geschlossen werden, dass sie aus Sicht der Clubverantwortlichen und der Trainer ihr Training in der Zeit von Mai 2005 bis Mai 2006 nicht vernachlässigt hat. Die Akten sprechen somit klarerweise dafür, dass C. im Förderkader noch nicht so häufig beziehungsweise kaum im O. trainieren musste. Ein Vergleich der

Seite 22 — 52 Häufigkeit der von C. im O. absolvierten Trainings wäre bezüglich des Zeitraums von Mai 2005 bis Mai 2006 somit nicht aussagekräftig. Mit Bezug auf die Trainings im Juni 2006 kann gesagt werden, dass C. noch mit den Folgen einer Verletzung zu kämpfen hatte, weshalb der Arzt die Lymphdrainagen ja auch verordnet hatte. Wie sich aus den Unterlagen des O. (act. 1.71) ergibt, hat C. die Trainingshäufigkeit während des Monats Juni 2006 langsam gesteigert und anfangs Juli 2006 auf einer recht hohen Kadenz aufrecht erhalten, bis sie die Trainings Mitte Juli 2006 plötzlich vollständig abbrach. Aus diesen Tatsachen kann jedoch nicht gefolgert werden, C. habe gerade zu der Zeit, als die Übergriffe stattgefunden haben sollen, so viel trainiert wie nie zuvor. Vielmehr belegen die Akten, dass C. nach einer Verletzung langsam wieder ins Training eingestiegen ist. Die Behauptung in der Berufung, C. habe in der Zeit der geltend gemachten Übergriffe mehr trainiert als je zuvor, trifft somit nicht zu. In ihren Einvernahmen hat C. im weiteren darauf hingewiesen, dass die von ihr besuchten Trainings nicht freiwillig gewesen seien, da sie als Mitglied der 1. Mannschaft von R. P. während der spielfreien Zeit verpflichtet gewesen sei, wöchentlich eine gewisse Anzahl Trainingseinheiten zu absolvieren (vgl. untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 4, S. 11 und S. 12). Dies hat der Trainer der 1. Mannschaft von R. P., I., bestätigt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 21. März 2007, act. 3.25, S. 6 unten). Und schliesslich war Unihockey für C. sehr wichtig, sie war ehrgeizig und wollte weiter kommen (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 8 oben und S. 11 Mitte; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom J. vom 6. März 2008, act. 3.47, S. 3 Mitte und S. 7 oben). Auch dies bedingte, dass sie ihre Trainings zuverlässig absolvierte. Zudem hat sie ausgesagt, dass sie mit dem Sport vieles verarbeite (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 4 unten). Sie sei nach den Übergriffen wie erstarrt gewesen, habe nicht gewusst, was sie tun solle (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 7 und S. 10 Mitte). Gegenüber ihrer Mutter hat sie erklärt, sie habe versucht, sich nichts anmerken zu lassen; sie habe Angst davor gehabt, was passieren könnte, wenn man ihr etwas anmerke oder sie etwas sagen würde (untersuchungsrichterliche Einvernahme von J. vom 6. März 2008, act. 3.47, S. 3 unten). Bezüglich ihrer Teilnahme am Trainingslager wiederum hat C. erklärt, dass dieses jeweils vor der Meisterschaft stattfinde und dass sich dort entscheide, wer in der Meisterschaft spielen dürfe, weshalb das Trainingslager sehr wichtig sei; zudem sei sie im Sport sehr engagiert und sie gebe nicht ihr grösstes Hobby und ihre grösste Freude auf, weil A. dort sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008,

Seite 23 — 52 act. 3.55, S. 11). Aus diesen Aussagen geht unzweifelhaft hervor, dass C. ihrem Sport sehr verpflichtet war beziehungsweise dass der Sport für sie sehr wichtig war, dass sie nicht wusste, wie sie sich verhalten sollte, und dass sie aus Angst vor dem, was geschehen könnte, wenn etwas bekannt würde, nicht auffallen wollte. Diese Aussagen erklären nachvollziehbar und absolut plausibel, weshalb C. trotz der erlebten Übergriffe eine kurze Zeit lang noch an Trainings und später auch am Trainingslager teilgenommen hat. C. hat weiter ausgesagt, dass sie „aus dem Weg gehen“ in dem Sinne verstehe, dass sie A. zwar Antwort gegeben, ansonsten jedoch keinen Kontakt zu ihm gesucht habe (Zusammenfassung der Videobefragung, act. 3.21, S. 4; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 10 unten). In diesem Zusammenhang weist A. auf die Aussage von N., der langjährigen Lebenspartnerin von A., hin, dass C. anlässlich der gemeinsamen Trainingsstunden die Nähe von A. gesucht und mit ihm Sprüche geklopft habe. Liest man die Aussage von N. genau durch, so ergibt sich jedoch klar, dass sie sich auf die Spielerinnen als Gesamtheit bezog, die mit A. ein gutes Verhältnis gepflegt und gegenseitig Witze gemacht hätten (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. Februar 2008, act. 3.45, S. 5 unten). Ob C. aktiv auch daran teilnahm oder ob sie einfach als Mitglied der Gruppe, aber passiv dabei war, ergibt sich aus der Aussage nicht. Weiter hat N. erklärt, C. habe ihren Step in jener Zeit einmal relativ nahe bei A. aufgebaut; sie habe sich nicht näher als zwei Meter neben ihm platziert; es habe für C. andere Möglichkeiten gegeben, um sich zu platzieren (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. Februar 2008, act. 3.45, S. 6). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Abstand von mehr als zwei Metern nicht als wirklich nahe bezeichnet werden kann. Selbst wenn C. ihren Step auch anderswo hätte aufbauen können, kann daher nicht gesagt werden, dass sie die Nähe von A. gesucht hätte. Kommt hinzu, dass N. nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, wie frei der Raum tatsächlich war. Nachdem die Spielerinnen von R. P. sich gemäss Aussagen von N. in den Trainings um A. gruppierten und es mit ihm lustig hatten (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. Februar 2006, act. 3.45, S. 4 Mitte) und nachdem die Spielerinnen eher die Nähe von A. gesucht haben als umgekehrt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 28. Februar 2006, act. 3.45, S. 5 unten), überrascht es zudem, dass ausgerechnet ein solches Verhalten von C. N. in Erinnerung geblieben sein soll. Auf jeden Fall vermag die Schilderung von N. aber C.s Aussage, sie haben keinen Kontakt zu A. gesucht, nicht zu erschüttern oder gar zu widerlegen. C. hat weiter erklärt, sie habe jeweils auch nicht im Voraus wissen können, an welchen Trainings A. anwesend sein werde (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S.

Seite 24 — 52 11 oben, S. 12 und S. 13 unten). Mit Bezug auf die gerade nach den Behandlungen absolvierten Trainings hat sie mehrfach ausgeführt, dass sie nicht mehr genau wisse, was sie anschliessend an die Behandlungen gemacht habe, es sei durchaus möglich, dass sie ins Training gegangen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 4 und S. 12 Mitte). Das schliesst in keiner Weise aus, dass sie nach der letzten Behandlung, bei welcher der schwerwiegendste Übergriff geschehen sein soll, am liebsten sofort nach Hause gegangen wäre, aufgrund ihrer starken Verpflichtung ihrem Sport gegenüber und weil sie auch gar nicht wusste, wie sie jetzt reagieren sollte, stattdessen aber wie geplant ins Training gegangen ist. Es kann damit nicht davon gesprochen werden, sie habe ihre Aussagen korrigieren oder den Beweisen anpassen müssen. Die Argumente der Verteidigung überzeugen unter diesen Umständen nicht. Und schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass weder ein gut gefüllter Terminkalender noch der Umstand, dass N., die Lebenspartnerin von A., während der Behandlungen von C. unmittelbar vor dem Behandlungszimmer gearbeitet haben soll, noch die Tatsache, dass jederzeit jemand ins Behandlungszimmer hätte platzen können, gegen die Möglichkeit spricht, dass A. an C. sexuelle Handlungen vorgenommen haben kann. Gerade weil die vom Arzt verordnete Lymphdrainage eine Behandlung nahe am Schambereich erforderte, wäre im übrigen gegenüber einer überraschend ins Zimmer getretenen Person eine Erklärung schnell zur Hand gewesen. Dass A. im weiteren die Behandlung von C. jeweils kurzzeitig unterbrochen hätte, um die Behandlung einer anderen Person zu überwachen, ist nicht nachgewiesen und wird von C. bestritten (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. 5 unten). Die Lymphdrainage, welche C. erhielt, erforderte zudem grundsätzlich eine ununterbrochene Massage durch A., was auch dagegen spricht, dass er daneben noch eine weitere Person überwacht hätte. Ebenso wenig aber trifft es im weiteren zu, dass der Trainer der 1. Mannschaft von R. P. ausgesagt hat, C. sei im Trainingslager richtig aufgeblüht und habe so gut gespielt wie noch nie. I. hat gegenüber der Untersuchungsrichterin vielmehr einzig erklärt, viele hätten gesagt, C. sei aufgeblüht und habe noch nie so gut gespielt (act. 3.25, S. 6). Er hat mithin nicht seine eigene Meinung geäussert, sondern die Aussage anderer wiedergegeben. Wer solche Aussagen in welchem Kontext gemacht haben soll, ergibt sich aus der Einvernahme jedoch nicht. Daher kann die Authentizität der Aussagen sowie ihre Überzeugungskraft in keiner Form überprüft werden. Sie vermögen unter diesen Umständen die klaren Depositionen der Angehörigen von C., welche als Zeugen ausgesagt haben, dass sich C. nach den Übergriffen ganz drastisch verändert und unter den Erlebnissen erheblich gelitten

Seite 25 — 52 habe (untersuchungsrichterliche Einvernahme von L. vom 15. August 2007, act. 3.33, S. 2 f.; Notizen von L., act. 3.34; untersuchungsrichterliche Einvernahme von J. vom 6. März 2008, act. 3.47, S. 2 und S. 4 f.; untersuchungsrichterliche Einvernahme von M. vom 17. März 2008, act. 3.48, S. S. 2 ff.), weder zu erschüttern noch gar zu widerlegen. Schliesslich bringt A. in der Berufung noch vor, am 11. Juli 2006, also einen Tag nach dem schlimmsten sexuellen Übergriff, sei beim O. der Geldbetrag für die Erneuerung des Abonnements von C. eingegangen. C. habe trotz Zusicherung ihrerseits das Postbüchlein nicht beigebracht, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, ob sie selbst oder allenfalls ihre Mutter diese Zahlung vorgenommen habe. Dass C. den von ihr angebotenen und zugesicherten Beweis ohne Begründung nicht erbracht habe, spreche für sich. Diesbezüglich hat der Vertreter von C. im Berufungsverfahren das Postbüchlein zusammen mit der Vernehmlassung eingereicht (act. 13.1). Aus dem Postbüchlein ist klar ersichtlich, dass die Mutter von C. den Betrag für das Abonnement am 7. Juli 2006 in Winterthur einbezahlt hat. Da sich C. erst etwa Ende August 2006 zunächst ihrer Schwester L. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 15. August 2007, act. 3.33, S. 2 oben) und daraufhin ihrer Mutter anvertraut hat (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. März 2008, act. 3.47, S. 2), kann aus dem Umstand, dass J. den Betrag für das Abonnement ihrer Tochter am 7. Juli 2006 bezahlt hat, nichts zu Gunsten von A. abgeleitet werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die von A. gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. vorgebrachten Argumente allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Aussagen von C. sind in den Kernpunkten konstant. Sie enthalten viele Details. C. macht ihre Gefühle klar kenntlich und schildert die Ereignisse in so charakteristischer Weise, wie es nur von jemandem erwartet werden kann, der die Vorfälle tatsächlich erlebt hat. Sie war in der Lage, auf Nachfrage weitere Details zu schildern oder genauere Auskunft zu geben. Ebenso aber hat sie zugestanden, wenn sie sich nicht mehr sicher war oder etwas nicht mehr wusste. Sie ist im weiteren im Konfront mit A. bei ihren Aussagen geblieben, obwohl A. alles abgestritten hat und sein Verteidiger bohrende Fragen stellte. Zudem hat sie unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Und es sind schliesslich auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass C. bewusst falsche Angaben gemacht haben könnte. Insbesondere hätte sie keinen Nutzen von ihren Anschuldigungen gehabt. Im Gegenteil hat sie nach ihren eigenen Aussagen, die von den Aussagen weiterer Zeugen bestätigt werden, wegen der Übergriffe ihre Lehre abgebrochen, den Unihockeyclub verlassen und ihren Wohnort ins Unterland verlegt. Die Aussagen von C. enthalten mithin viele Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage. Sie erweisen sich unter diesen Umständen als

Seite 26 — 52 glaubhaft. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass A. die sexuellen Handlungen immer bestritten hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass A. nicht zur Wahrheit verpflichtet ist und sich auch nicht selbst belasten muss. Zudem hat er ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. C.s Aussagen sind klar, konstant, lebensnah und in sich geschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt zur Überzeugung, dass auf sie abgestellt werden kann, so dass im Folgenden davon auszugehen ist, dass A. anlässlich der Behandlung vom 6. Juli 2006 C.s Slip angehoben hat, als C. auf dem Rücken lag, und über oder neben dem Schambereich massiert hat. Im weiteren hat er, als C. auf dem Bauch lag, mehrfach mit dem Finger ihre Scheide berührt und versucht, in ihre Scheide einzudringen. Am 10. Juli 2006 hat A., als C. auf dem Rücken lag, den Slip erneut angehoben und die Klitoris massiert. Als C. sich auf den Bauch gedreht hatte, versuchte A., mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen, was ihm schliesslich mit der Fingerspitze auch gelang. Von diesem Sachverhalt ist im übrigen auch das Bezirksgericht Plessur ausgegangen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers von A. in seinem Plädoyer geht es insbesondere bezüglich des 6. Juli 2006 auch davon aus, dass sich C. auf dem Bauch befand, als A. sie an der Scheide berührte und versuchte, in ihre Scheide einzudringen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 40). 8.a) A. macht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schändung von B. geltend, da B. während der Behandlung auf dem Rücken gelegen habe, müsse gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihre Widerstandsunfähigkeit verneint werden. Liege die Patientin auf dem Rücken, sei davon auszugehen, dass sie den sexuellen Übergriff habe sehen können, weshalb keine Widerstandsunfähigkeit vorliege. Schändung an einer auf dem Rücken liegenden Person könne nur vorliegen, wenn anhand des Untersuchungsergebnisses klar erstellt worden sei, dass das Opfer keinen Einblick in die Handlungen des Arztes/Therapeuten gehabt habe. Er führt zur Bekräftigung seiner Ausführungen mehrere Bundesgerichtsentscheide an. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, soweit festgestellt wird, dass eine Person, die auf dem Bauch liegt, in aller Regel keinen Einblick in ihren Genitalbereich beziehungsweise in die Handlungen des Therapeuten hat und daher einen sexuellen Übergriff nicht sehen kann. Sollte das Bundesgericht im weiteren jedoch die Meinung vertreten, dass eine Person, die auf dem Rücken liegt, grundsätzlich keine eingeschränkte Sicht hat und daher einen sexuellen Übergriff sehen kann, so könnte sich die I. Strafkammer des Kantonsgerichts dieser Auffassung in dieser absoluten Form nicht anschliessen. Eine Person, die

Seite 27 — 52 ausgestreckt („flach“) auf einem Massagetisch liegt, hat grundsätzlich keinen Einblick in ihren Genitalbereich und kann Handlungen, die im Bereich ihrer Hüften, Beine oder eben ihrem Schambereich vorgenommen werden, klarerweise nicht sehen. Anderes zu behaupten widerspricht – eingedenk der Anatomie des auf dem Rücken liegenden Menschen – jeglicher Realität. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, hindert der Brustkorb in dieser Lage den Blick auf Hüfte, Beine oder Intimbereich. Das lässt sich mittels Selbstversuch leicht und unzweifelhaft feststellen; es muss als allgemein bekannt und damit als gerichtsnotorisch angesehen werden (entgegen den Ausführungen in der Berufung, in der genau das Gegenteil als notorisch deklariert wird). Eine Person, die in dieser Weise ausgestreckt auf der Massageliege liegt, sieht von einem Physiotherapeuten, der sie an den Beinen oder der Leiste therapiert, nur den Kopf, den Oberkörper (allenfalls nur teilweise), die Oberarme und vielleicht einen Teil der Unterarme. Dies genügt jedoch nicht, um sehen zu können, wo genau der Physiotherapeut die Behandlung ausführt. Eine Person, die ausgestreckt („flach“) auf der Massageliege liegt, kann daher einen sexuellen Übergriff nicht sehen, weshalb ihr nur noch das Fühlen verbleibt. Da sie unter diesen Umständen den Übergriff erst feststellen kann, wenn er bereits begonnen hat, kann sie ihren Willen zum Widerstand weder rechtzeitig bilden noch betätigen, weshalb sie zum Widerstand unfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist. An dieser Einschätzung würde sich im übrigen auch nichts ändern, wenn der Kopf der Person auf einem Kissen ruhen würde oder das Kopfteil beziehungsweise das Oberkörperteil der Massageliege leicht angehoben wäre. Auch in dieser Lage wäre die Sicht auf den Intimbereich und die Handlungen des Arztes/Therapeuten behindert, was sich mittels Selbstversuch klar und eindeutig feststellen lässt. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts kommt daher zum Schluss, dass es ganz zentral auf die Lage von Kopf und Oberkörper ankommt, um entscheiden zu können, ob eine Person, die in Rückenlage auf einem Massagetisch liegt, Einsicht in ihren Genitalbereich hatte und daher die sexuellen Handlungen sehen konnte. B. lag unbestrittenermassen auf dem Rücken. Aussagen explizit zur Lage von Kopf und Oberkörper finden sich in den Akten nicht. Jedoch ergibt sich diese ohne Zweifel aufgrund der vorgenommenen Behandlung und dem Verhalten von B.. A. hat B. den Oberschenkel massiert. Er hat in der Berufung ausführen lassen, dass es zur Lockerung des Oberschenkelmuskels notwendig sei, Druckpunkte an der Scham zu suchen und zu drücken. Dies scheint insofern nicht von vornherein abwegig, als die Muskulatur des Oberschenkels mehrheitlich in der Leistengegend am Beckenknochen befestigt ist. Aus der Art der geltend gemachten Behandlung ist somit abzuleiten, dass A. einen möglichst freien Zugang zur Leistengegend

Seite 28 — 52 benötigte, um ungehindert an die Druckpunkte zu gelangen, was wiederum dafür spricht, dass der Oberkörper von B. höchstens geringfügig angehoben gewesen ist. Dasselbe ist aus dem Umstand zu schliessen, dass es um die Lockerung eines Muskels ging, was unzweifelhaft am besten erreicht wird, wenn der Muskel weder angespannt/ gestaucht noch gedehnt ist. Auch dies spricht dafür, dass B. weitgehend flach auf dem Behandlungsbett lag. Und schliesslich hat B. ausgesagt, als A. ihr die ganze Hand auf die Scheide gedrückt habe, habe sie sich erschreckt auf ihre Hände aufgestützt (Tatbericht, act. 3.3, S. 1; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 6). Auch daraus lässt sich schliessen, dass B. weitgehend flach auf dem Behandlungsbett lag, ansonsten sie sich wohl kaum auf ihre Hände, sondern auf ihre Ellenbogen aufgestützt hätte. In dieser Position aber, nämlich ausgestreckt auf der Massageliege, konnte sie nicht sehen, was A. machte. Es blieb ihr nur das Fühlen, weshalb sie erst feststellen konnte, was geschah, als A. bereits mit der sexuellen Handlung begonnen hatte. B. war somit widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB. Daran vermögen die Ausführungen von A. nichts zu ändern. Insbesondere kann aus den Aussagen von B. nicht geschlossen werden, sie habe gesehen, was A. machte. Gerade im Tatbericht, den A. in diesem Zusammenhang in der Berufung zitiert, hat sie festgestellt: „Nach einigen Wiederholungen spürte ich aber deutlich, dass sich seine Bewegungen immer mehr meinem Intimbereich näherten. [...] Bald wurde es jedoch merklich unangenehm, denn seine massierenden Bewegungen rund um meinen Schambereich dauerten kontinuierlich länger und wurden intensiver, sodass ich nicht mal mehr einschätzen konnte, wo seine Finger sich genau befanden, und ob er mich ev. bereits einmal zwischen den Beinen berührte oder nicht... [...] Seine Hände befanden sich jetzt fast nur noch im Raum meines Schambereiches, und plötzlich merkte ich klar, dass einer seiner Finger rhythmisch meine Scheide berührte, erst nur durch die Unterhose, dann schob er sie zur Seite und berührte mich erneut.“ (act. 3.3, Hervorhebungen hinzugefügt). Diese Schilderungen, insbesondere die verwendeten Verben, belegen deutlich, dass B. nicht gesehen hat, was A. machte. Sie spürte vielmehr lediglich, wo seine Hände, seine Finger sie berührten. Nichts anderes ergibt sich aus der Aussage von B. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme, die der Verteidiger von A. in seinem Plädoyer zitiert hat, dass nämlich A. rhythmisch vom Knie den Schenkel hoch massiert habe und dabei immer näher zum Schambereich gekommen sei; er habe immer länger im Bereich der Scham massiert (act. 3.13, S. 5). Klarerweise konnte B. auch allein durch das Spüren feststellen, dass A. immer länger und immer näher am Schambereich massiert hat, dazu musste sie dies nicht sehen.

Seite 29 — 52 Fühlen allein genügt jedoch nicht, um Widerstandsfähigkeit anzunehmen. Die zitierten Schilderungen widersprechen im weiteren den Ausführungen in der Berufung, es sei von B. nie behauptet worden, dass sie nicht gesehen habe, was mit ihr geschehe. B. hat vielmehr klar ausgedrückt, dass sie nicht gesehen hat, was A. konkret gemacht hat. Dieser Schlussfolgerung widersprechen auch nicht die weiteren Aussagen von B. in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme, es sei so gewesen, dass A., wenn er zum Schambereich gekommen sei, jeweils einen Finger direkt zwischen die Beine gestreckt habe und auch ein wenig unter die Unterhose; einmal habe er zwei bis drei Finger richtig unter die Unterhose gestreckt (act. 3.13, S. 6). Aus dem Umstand, dass B. offenbar sicher war, dass A. jeweils einen Finger bewusst zwischen ihre Beine und unter die Unterhose gestreckt hat, ist nicht zu schliessen, dass sie gesehen hat, was er machte. Vielmehr weist dies lediglich darauf hin, dass A.s Vorgehen für B. sehr deutlich zu spüren war. Aus den Aussagen von B. ergibt sich somit klar, dass sie nicht gesehen hat, was A. machte. A. bringt schliesslich noch vor, gerade die hohe Aufmerksamkeit von B. mit Bezug auf seine Handlungen spreche gegen ihre Widerstandsunfähigkeit. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie sich aus den Aussagen von B. und A. übereinstimmend ergibt, hat A. B. am Oberschenkel massiert. A. macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe zur Lockerung des Muskels Druckpunkte nahe der Scham suchen und drücken müssen. A. hat damit selbst erklärt, dass Handlungen nahe am Schambereich medizinisch indiziert gewesen seien. Zwischen einer solchen medizinisch indizierten Berührung und der medizinisch offensichtlich und unbestreitbar nicht notwendigen sexuellen Berührung lagen somit nur wenige Zentimeter. Selbst wenn B. die Handlungen von A. tatsächlich aufmerksam verfolgt hat, soweit ihr dies alleine über das Fühlen überhaupt möglich war, konnte sie sich aufgrund der geschilderten Nähe zwischen medizinisch indizierten einerseits und sexuellen Handlungen andererseits kaum rechtzeitig gewahr werden, dass ein sexueller Übergriff unmittelbar bevor stand. Die Berührungen der Scheide waren in diesem Sinne für B. überraschend. Kommt hinzu, dass gemäss Ausführungen von A. seine Handlungen nahe am Schambereich zur Behandlung gehörten. Sie konnten und mussten daher nicht als Hinweis auf einen bevorstehenden sexuellen Übergriff interpretiert werden. Auch unter diesem Gesichtpunkt musste B. nicht damit rechnen, dass A. bewusst und gewollt mehrfach ihre Scheide berühren würde, weshalb sie trotz ihrer Aufmerksamkeit durch die sexuellen Handlungen überrascht wurde. Gerade weil die Berührungen nahe der Scham gemäss Aussage von A. für die Behandlung notwendig waren, musste sich B. im übrigen auch nicht verbal wehren, obwohl ihr die Berührungen unangenehm waren. Sie durfte vielmehr völlig zu Recht davon

Seite 30 — 52 ausgehen, dass diese Berührungen noch zur Behandlung gehörten. Daher durfte sie weiterhin darauf vertrauen, dass A. sie regelkonform behandeln würde. Dies gilt auch für den Zeitraum, nachdem ihre Schwester an die Türe geklopft und A. sich daraufhin in den Augen von B. komisch verhalten hatte. Auch wenn sie das Verhalten von A. ihrer Schwester gegenüber unsicher werden liess, ob alles korrekt ablaufe, durfte sie die Behandlung weiterführen, waren die bis dahin vorgenommenen Handlungen gemäss A. doch noch alle medizinisch indiziert gewesen, weshalb sie noch nicht als Hinweis auf einen bevorstehenden sexuellen Übergriff interpretiert werden mussten. Lediglich nebenbei sei noch festgehalten, dass sich bei einer solchen Konstellation – medizinisch indizierte und sexuelle Handlungen liegen ganz nah beieinander – die Frage der Unvorhersehbarkeit des sexuellen Übergriffs sogar stellen würde, wenn das Opfer Einblick in die Handlungen des Täters hätte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass B. A. vertraute, da er der Mannschaftsphysiotherapeut von R. war und auch das Sommertraining leitete. Auch aus diesem Grund rechnete sie nicht mit einem sexuellen Übergriff. Insgesamt gesehen ist somit festzustellen, dass zum einen B. keinen Einblick in die Handlungen von A. hatte und dass zum andern die sexuellen Handlungen überraschend erfolgten. Aus diesen Feststellungen folgt, dass B. den Übergriff erst bemerken konnte, als A. schon dabei war, sie zu missbrauchen. B. war daher widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB. b) In einem weiteren Punkt bring A. vor, es sei fraglich, ob die von B. geschilderten Handlungen überhaupt als sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes beurteilt werden könnten. B. selber könne nicht sagen, ob A. in sie eingedrungen sei oder nicht. Sie habe nur ausgesagt und in ihrem Tatbericht wiedergegeben, dass sie den Eindruck gehabt habe, A. habe in ihre Vagina eindringen wollen. Dass A. zwei bis drei Finger unter die Unterhose gesteckt habe, sei möglich, weil bei der Lockerung des obersten Ansatzes des Oberschenkelmuskels Druckpunkte nahe der Scham gesucht und gedrückt werden müssten. Es sei deshalb möglich und für eine Sportmassage auch notwendig, dass unter die Unterhose gegriffen werden müsse. Damit könne es zur Berührung heikler Zonen kommen, aber nie würden diese in der Absicht erfolgen, eine sexuelle Handlung zu vollziehen. – Nach der Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen

Seite 31 — 52 unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Bei der Berührung der nackten weiblichen Geschlechtsteile handelt es sich um eine eindeutig sexualbezogene Verhaltensweise (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008, 6B_527/2008, E 3.4, mit Hinweis). B. hat in ihrem Tatbericht klar festgehalten, A. habe mit einem seiner Finger rhythmisch ihre Scheide berührt, zuerst über der Unterhose, dann habe er diese zur Seite geschoben und sie wieder berührt (act. 3.3, S. 1). Dies allein zeigt schon deutlich auf, dass die Handlungen von A. als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hat er doch offenbar die nackte Scheide von B. berührt. Dies war offenkundig auch sein Ziel, was sich daraus ergibt, dass er die Unterhose extra weggeschoben hat, nachdem er die Scheide schon über der Unterhose mehrfach berührt hatte. Jedoch erweist sich nicht nur die Berührung der entblössten Scheide als sexuelle Handlung. Auch das wiederholte, gezielte Berühren der Scheide über der Unterhose muss als eindeutig sexualbezogene Handlung eingestuft werden (B. hat in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme klar ausgesagt, A. habe, wenn er zum Schambereich gekommen sei, jeweils einen Finger direkt zwischen die Beine gestreckt und auch ein wenig unter die Unterhose [act. 3.13, S. 6]. Im Tatbericht wiederum hat sie ausgeführt, dass die Berührungen rhythmisch erfolgt seien [act. 3.03]. Diese Schilderungen sprechen eindeutig dagegen, dass A. ungewollt heikle Zonen berührt hat, und sie sprechen ebenso klar dagegen, dass die Berührungen im Zusammenhang mit dem Ertasten von Druckpunkten erfolgten. Die diesbezüglichen Ausführungen von A. überzeugen nicht). Schliesslich ist auch das Drücken der ganzen Hand auf die Scheide als eindeutig sexualbezogen zu qualifizieren, wobei es in diesem Zusammenhang keinen Unterschied macht, ob dies über oder unter der Unterhose erfolgte. Im weiteren sind die von A. vorgenommenen sexuellen Handlungen auch erheblich, hat er doch mehrfach die Scheide von B. über und unter der Unterhose berührt und dabei unter anderem mit einem Finger so starken Druck ausgeübt, dass B. nicht sicher sagen konnte, ob er nicht gar in ihre Vagina eingedrungen war (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 6). Aus dem Gesagten erhellt, dass A. an B. sexuelle Handlungen vorgenommen hat. c) Schliesslich macht A. geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Vorsatz bejaht. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass B. zum Widerstand unfähig gewesen sei, habe sie doch genau sehen können, was er mache. Wie bereits festgestellt, trifft diese Einschätzung nicht zu. B. konnte aufgrund ihrer

Seite 32 — 52 Lage auf dem Behandlungsbett nicht sehen, welche Handlungen A. vornahm. Die Argumentation von A. stützt sich damit auf eine nicht zutreffende Grundlage. A. hat sehr wohl vorsätzlich gehandelt. Es darf wohl ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Rahmen seiner Ausbildung (zu Übungszwecken) selbst schon auf einem Behandlungsbett gelegen hat und an den Beinen behandelt worden ist. A. war zweifellos aus eigener Erfahrung bekannt, was eine flach auf dem Massagebett liegende Person sehen kann und was nicht. Es musste ihm daher bewusst sein, dass B. keinen Einblick in seine Handlungen hatte und daher erst reagieren konnte, wenn sie sie spürte, in einem Zeitpunkt mithin, in dem die verpönten Berührungen bereits stattfanden. Zudem konnte er aus dem Umstand, dass B. die Handlungen nahe am Schambereich duldete, nicht auf ihr Einverständnis zu weitergehenden Berührungen schliessen, war eine Behandlung nahe am Schambereich nach seinen eigenen Ausführungen doch indiziert. Ebenso wenig aber konnte er aus dem Umstand, dass B. auch blieb, nachdem ihre Schwester an die Türe geklopft hatte und dann gegangen war, auf eine Einwilligung zu sexuellen Handlungen schliessen, war die vereinbarte Behandlung am Oberschenkel doch noch nicht abgeschlossen, was genügend Grund für B. sein konnte, zu bleiben. Weiter war A. der sexuelle Charakter seiner Handlungen zweifellos bewusst, hat er doch extra noch die Unterhose zur Seite geschoben, um die nackte Scheide von B. berühren zu können. Unter diesen Umständen aber ist der Vorsatz zu bejahen. d) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass B. aufgrund ihrer Lage auf dem Behandlungsbett widerstandsunfähig war. Im weiteren waren die inkriminierten Handlungen von A. sexueller Natur. Und schliesslich hat A. vorsätzlich gehandelt. Damit aber erfüllte er sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Schändung gemäss Art. 191 StGB. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. 9.a) Auch bezüglich C. bestreitet A., dass sie widerstandsunfähig gewesen sei. Dabei macht er verschiedene Argumente geltend, die im Folgenden zu prüfen sind. aa) Zunächst rügt A., es sei nicht klar, in welcher Lage sich C. bei den behaupteten Übergriffen jeweils befunden habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der Videobefragung hat C. ausgeführt, dass A. versucht habe, in ihre Scheide einzudringen, sei beim letzten und beim vorletzten Mal passiert. Sie sei auf dem Bauch gelegen und er habe die Wade massiert, sei dann nach oben gegangen und wieder zur Wade zurück, immer so hin und her. Er habe mit dem

Seite 33 — 52 Finger jeweils Druck gegeben und versucht, in die Scheide einzudringen (Zusammenfassung der Videobefragung, act. 3.21, S. 3 oben). In der untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008 hat sie dazu ausgeführt, dass sie beim letzten Mal auch einmal auf dem Bauch gelegen habe und A. mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen sei (act. 3.55, S. 7). Aus diesen Aussagen wird klar, dass C. in Bauchlage war, als A. versuchte, mit dem Finger in ihre Scheide einzudringen beziehungsweise als er tatsächlich in sie eindrang. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme hat C. weiter erklärt, beim letzten Mal sei sie einmal auf dem Rücken gelegen; A. habe dabei den Slip angehoben und sei mit zwei Fingern auf die Klitoris gegangen, welche er massiert habe (act. 3.55, S. 7). In der Videobefragung hielt sie dazu fest, bei der letzten Behandlung habe A. den Slip hochgehoben, sei mit dem Finger auf die Klitoris gegangen und habe sie dort massiert (Zusammenfassung der Videobefragung, act. 3.21, S. 2; in der Aufzeichnung der Videobefragung zeigt C. dabei, dass A. die Klitoris mit zwei Fingern massiert hat). Allein schon die Tatsache, dass A. den Slip hochgehoben hat, zeigt, dass sich C. in Rückenlage befunden haben muss. Die Angaben in der Videobefragung und der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme stimmen daher überein. Damit aber steht auch mit Bezug auf diesen geltend gemachten sexuellen Übergriff fest, in welcher Lage C. sich befand. Entgegen den Ausführungen in der Berufung war C. in ihren Aussagen bezüglich ihrer jeweiligen Lage augenscheinlich sehr präzis. bb) Auch mit Bezug auf C. macht A. geltend, sie habe seine Handlungen sehen können, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit vorliegen könne. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt, lag C. auf dem Bauch, als A. versuchte, mit seinem Finger in ihre Scheide einzudringen beziehungsweise als er tatsächlich in ihre Scheide eindrang. Es ergibt sich aus den Akten zwar nicht, ob die Massageliege eine Aussparung für das Gesicht hatte, in die C. ihr Gesicht gelegt hatte, oder ob sie den Kopf einfach zur Seite gedreht hatte. Darauf kommt es jedoch auch nicht an. Im einen wie im anderen Fall ist offensichtlich, dass sie keinen Einblick in die Handlungen von A. in ihrem Intimbereich hatte, selbst wenn sie ihren Kopf auf dieselbe Seite gedreht hatte, auf der A. stand. Dies wird auch deutlich, wenn man bedenkt, wie A. C. in dieser Situation nach ihren Aussagen in der Videobefragung behandelt hat (vgl. Aufnahme der Videobefragung, Beilage zu den Akten, in der C. genau zeigt, wie A. ihr Bein massierte). A. hat nämlich eine Hand auf die Aussenseite des Beines und die andere auf die Innenseite des Beines gelegt, so dass die Finger zum Körper von C. zeigten. Dann hat er kreisende Bewegungen

Seite 34 — 52 mit den Händen ausgeführt und sich dabei immer mehr dem Unterkörper von C. genähert, bis er mit dem Mittelfinger der Hand, die an der Innenseite des Beines war, die Scheide von C. berührte und dabei versuchte, mit dem Finger einzudringen. Es steht ausser Frage, dass C. in Bauchlage keinen Blick auf die Hand von A. hatte, die an der Innenseite ihres Beines lag. Jedoch konnte sie zweifellos spüren, dass er seine Hände auf die Innen- und Aussenseite ihres Beines legte, dass er kreisende Bewegungen machte und sich dabei immer mehr ihrer Scheide näherte, bis er diese schliesslich berührte, was ihre genauen Schilderungen hinlänglich erklärt. Lediglich nebenbei sei bemerkt, dass die Vorgehensweise von A. auch erklärt, warum C. davon sprach, er habe mit dem Mittelfinger einzudringen versucht, ist doch in aller Regel der Mittelfinger der längste Finger und dürfte dieser daher bei dieser Behandlungsart zuerst die Scheide berührt haben. Mit Bezug auf die Rückenlage wiederum wurde bereits einlässlich dargelegt, dass eine Person, die ausgestreckt („flach“) oder mit nur leicht angehobenem Oberkörper auf einer Massageliege liegt, nicht sehen kann, was in ihrem Intimbereich geschieht. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Position der Kopf und der Oberkörper von C. waren, als sie auf dem Rücken lag. Wie A. in der Berufung zu Recht festhält, finden sich in den Einvernahmen keine konkreten Aussagen zur Lage von Kopf und Oberkörper von C.. Jedoch ergibt sich diese auch hier aus der Art der Behandlung. Der Arzt hatte C. eine Lymphdrainage verordnet. Die Lymphe (Gewebeflüssigkeit: Blutplasma, das aus den Blutkapillaren in die Zellzwischenräume austritt, angereichert mit Stoffwechselprodukten, Abfallstoffen etc.) wird über Lymphkapillaren, Lymphgefässe, Lymphknoten und Lymphstränge zu der Schlüsselbeinvene geführt, wo sie wieder in den Blutkreislauf eintritt. Ziel einer Lymphdrainage ist es nun, den Abtransport der Gewebeflüssigkeit aus der behandelten Region in Richtung Schlüsselbeinvene anzuregen. Dem erklärten Ziel einer Lymphdrainage am Bein, nämlich den Fluss der Lymphe aus dem Gewebe des Beins zu der Schlüsselbeinvene hin zu stimulieren, ist offensichtlich am besten gedient, wenn die zu behandelnde Person möglichst flach liegt, weil dadurch Stauungen und andere Behinderungen aufgrund der Haltung vermieden werden. Es darf daher vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass C.s Oberkörper höchstens ganz leicht angehoben war. In dieser Lage auf dem Behandlungsbett konnte sie aber nicht sehen, was A. konkret machte. Der Vorinstanz ist daher darin zuzustimmen, dass C. sowohl in Bauch- als auch in Rückenlage die Handlungen von A. nicht sehen konnte.

Seite 35 — 52 cc) A. führt in der Berufung weiter an, die Vorinstanz habe die Massage in Rücken- und in Bauchlage nicht als Handlungseinheit aufgefasst, sondern zwei verschiedene Handlungen angenommen. Was er dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts stimmt insofern mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein, dass Schändungen, welche zuerst in Bauch- und anschliessend in Rückenlage beziehungsweise in Rücken- und dann in Bauchlage erfolgen, in jeder dieser Phasen vollendet sind und damit weder iterativ noch sukzessiv begangen werden, weshalb keine Handlungseinheit angenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2009, 6B_206/2009, E. 3.4.2). dd) Nachdem feststeht, dass C. die Handlungen von A. weder in der Rücken- noch in der Bauchlage sehen konnte, stellt sich die Frage, ob die sexuellen Übergriffe auch überraschend erfolgten. Diese Frage ist für jeden der geltend gemachten Übergriffe separat zu prüfen. Der erste Übergriff ist gemäss Schilderungen von C. während der Behandlung am 6. Juli 2006 passiert, als sie auf dem Bauch lag. C. hat – wie bereits ausgeführt – erklärt, A. habe ihren Oberschenkel massiert, indem er die eine Hand an die Aussen- und die andere an die Innenseite des Beines gelegt habe. Anschliessend habe er kreisende Bewegungen gemacht und sei dabei immer weiter den Oberschenkel hinauf gegangen, bis er mit dem Finger die Scheide berührt und sogar versucht habe, in die Scheide einzudringen. Er habe etwa 20 Sekunden lang versucht, einzudringen, dann sei er wieder zur Wade zurückgekehrt und habe einige Minuten dort massiert, um anschliessend wieder den Oberschenkel in genannter Weise zu massieren und dabei erneut zu versuchen, in ihre Scheide einzudringen (Aufnahme der Videobefragung, Beilage zu den Akten). C.s Arzt hatte ihr eine Lymphdrainage verordnet, die anerkanntermassen eine Behandlung nahe am Schambereich erfordert. Dass A. sich mit der Behandlung immer mehr ihrem Schambereich näherte, war daher kein Hinweis darauf, dass ein sexueller Übergriff bevorstehen könnte. Ebenso wenig aber musste C. aus dem Umstand, dass A. den Slip angehoben und über oder neben dem Schambereich massiert hatte, als sie auf dem Rücken lag, auf einen sich anbahnenden sexuellen Übergriff schliessen, denn da sie nicht wusste, was eine Lymphdrainage tatsächlich beinhaltet, durfte sie dieses Vorgehen als zur Behandlung gehörend bewerten. Weil C. die Handlungen von A. nicht sehen konnte und es andererseits auch keine Anzeichen für einen bevorstehenden sexuellen Übergriff gab und weil sie zudem zu A. Vertrauen hatte, weil er der Mannschaftsphysiotherapeut von R. P. war sowie das Sommertraining der Mannschaft leitete, erfolgte die Berührung der

Seite 36 — 52 Scheide durch A. für C. überraschend. Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Schändung bezüglich des Übergriffs, welcher am 6. Juli 2006 stattfand, erfüllt. Zum gravierendsten Übergriff kam es in der Behandlung vom 10. Juli 2006, als A. den Slip anhob und mit zwei Fingern die Klitoris massierte, während C. auf dem Rücken lag. Hier stellt sich klarerweise die Frage, ob C. durch diese sexuelle Handlung von A. überhaupt noch überrascht werden konnte, nachdem bereits in der Behandlung vom 6. Juli 2006 ein sexueller Übergriff stattgefunden hatte. Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein Frauenarzt an zwei kurz aufeinander folgenden Terminen gegenüber derselben jungen Frau jeweils eine Schändung begehen konnte. Es hat die Vorfälle an beiden Terminen unabhängig von einander geprüft und ist im einen wie im anderen Fall zum Schluss gekommen, dass die junge Frau aufgrund ihrer Lage im gynäkologischen Stuhl nicht habe sehen können, was der Arzt machte. Sie habe daher die sexuellen Handlungen erst wahrnehmen können, als der Arzt bereits damit begonnen gehabt habe, weshalb sie widerstandsunfähig gewesen sei. Es hat in der Folge die von der Vorinstanz vorgenommene Verurteilung des Frauenarztes wegen wiederholter Schändung bestätigt. Die Frage, ob beide Übergriffe überraschend erfolgten, hat das Bundesgericht nicht ausdrücklich geprüft. Jedoch ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem Urteil, dass die junge Frau den sexuellen Übergriff anlässlich des ersten Termins nicht als solchen empfand, weil sie davon ausging, die vorgenommene Handlung sei medizinisch bedingt. Vorliegend nun stellt sich die Situation vergleichbar dar. An zwei kurz aufeinander folgenden Terminen verübte A. an C. sexuelle Übergriffe. Nach dem ersten Termin war sich C. nicht sicher, ob die von A. vorgenommenen Handlungen zur Behandlung gehörten oder nicht. Aufgrund ihrer Unkenntnis bezüglich der korrekten Ausführung einer Lymphdrainage sowie ihres jugendlichen Alters und ihrer Unerfahrenheit durfte sie auch unsicher sein. Dies umso mehr, als der Übergriff anlässlich der Behandlung vom 6. Juli 2006 im Rahmen einer Massage geschah, die A. an der Innenseite des Beines in kreisenden Bewegungen ausführte. C. hatte dabei das Gefühl, dass er jedes Mal, wenn er die Scheide berührte, Druck auf seinen Mittelfinger ausübte, wobei er jedoch nicht bei der Scheide verharrte, sondern die Massage weiter führte (dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Videobefragung, in der C. vorführt, wie die Massage abgelaufen ist; vgl. Aufnahme der Videobefragung, Beilage zu den Akten). Selbst wenn A. minim in die Scheide eingedrungen sein sollte (C. hat erklärt, A. sei anlässlich der letzten Behandlung mit der Fingerspitze eingedrungen; es habe eine qualitative Steigerung gegeben zwischen dem vorletzten und dem letzten Mal

Seite 37 — 52 [untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 30. Juli 2008, act. 3.55, S. ]. A. konnte daher beim vorletzten Mal nur äusserst minim eingedrungen sein, wenn überhaupt), musste C. daraus aufgrund des Ablaufs nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass dies nicht mehr zur Behandlung gehören konnte. Weil C. sich nach der vorletzten Behandlung nicht sicher war, ob A. sie tatsächlich nur behandelt hatte, konnten sexuelle Übergriffe im Rahmen der letzten Behandlung durchaus noch überraschend erfolgen. Wie bereits festgestellt, hob A. bei der Behandlung vom 10. Juli 2006 den Slip an und massierte die Klitoris, als C. auf dem Rücken lag. C. hatte in dieser Lage keinen Einblick in die Handlungen von A.. Es gab für sie keine Anzeichen, dass ein Übergriff bevorstehen könnte, war eine Behandlung nahe am Schambereich im Rahmen der Lymphdrainage doch medizinisch indiziert. Zudem hatte A. bereits am 6. Juli 2006 den Slip angehoben, anschliessend aber über oder neben dem Schambereich massiert, was noch nicht als sexuelle Handlung angesehen werden kann. Der Übergriff erfolgte mithin überraschend, weshalb C. widerstandsunfähig war. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Schändung sind bezüglich des ersten Übergriffs am 10. Juli 2006 daher erfüllt. Als sich C. im weiteren Verlauf der Behandlung vom 10. Juli 2006 auf den Bauch drehte und A. den Oberschenkel auf dieselbe Weise massierte, wie am 6. Juli 2006, kam es zu einem weiteren sexuellen Übergriff, indem A. erneut versuchte, mit dem Mittelfinger in die Scheide einzudringen, was ihm schliesslich mit der Fingerspitze auch gelang. C. konnte in der Bauchlage nicht sehen, was A. konkret machte. Jedoch konnte sie aufgrund des massiven sexuellen Übergriffs, der zuvor geschehen war, als A. ihre Klitoris massierte, nicht mehr im Zweifel darüber sein, dass diese Handlungen nicht zur Behandlung gehören konnten. Zudem musste für C. nun klar erkennbar sein, dass A. bereits am 6. Juli 2006 eine sexuelle Handlung an ihr vollzogen hatte. Als daher A. dieselbe Massage am Oberschenkel durchführte wie am 6. Juli 2006, musste C. damit rechnen, dass er erneut versuchen würde, in ihre Scheide einzudringen, so dass dieser Übergriff nicht mehr dermassen überraschend kam, dass C. sich nicht rechtzeitig dagegen hätte zur Wehr setzen können. Bezüglich des zweiten Vorfalls am 10. Juli 2006 gebricht es mithin an der Widerstandsunfähigkeit von C., weshalb der objektive Tatbestand der Schändung diesbezüglich nicht erfüllt ist. b) Die Qualifizierung der inkriminierten Handlungen als sexuelle Handlungen stellt A. im Zusammenhang mit C. in der Berufung nicht in Frage. Erst im Plädoyer stellt er sich auf den Standpunkt, am 6. Juli 2006 sei es nur zu einer einmaligen Berührung der Scheide über der Unterhose gekommen, was keine sexuelle Handlung darstelle. Neben dem Umstand, dass sich aus den

Seite 38 — 52

Schilderungen von C. unzweifelhaft ergibt, dass A. ihre Scheide mehrfach berührt

hat, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Verteidiger nur von einer einzigen

Berührung ausgeht, ist festzustellen, dass anlässlich der Berufungsverhandlung

keine neuen Begründungen mehr vorgebracht werden können, soweit nicht echte

Noven betroffen sind. Das erst im Plädoyer vorgebrachte Argument, die am 6. Juli

2006 erfolgten Berührungen stellten keine sexuellen Handlungen dar, ist daher

verspätet. Zudem könnte diesem Argument auch nicht zugestimmt werden,

handelt es sich bei der mehrfachen Berührung der Scheide, allenfalls sogar

verbunden mit einem minimen Eindringen des Fingers, doch offensichtlich um

Handlungen mit sexuellem Bezug. Im Zusammenhang mit den Berührungen,

welche am 10. Juli 2006 stattfanden, bestreitet A. die sexuelle Natur im weiteren

zu Recht nicht. Nachdem die Widerstandsunfähigkeit von C. einerseits bezüglich

des sexuellen Übergriffs vom 6. Juli 2006 und anderseits mit Bezug auf den ersten

sexuellen Übergriff am 10. Juli 2006 bereits bejaht werden musste, ist der

objektive Tatbestand der Schändung bei beiden Vorfällen erfüllt.

  1. In subjektiver Hinsicht macht A. geltend, er habe aufgrund der Lage von
  2. auf dem Behandlungsbett immer davon ausgehen dürfen, dass sich C. hätte

wehren können. Diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. Wie bereits im

Zusammenhang mit dem Übergriff auf B. ausgeführt, musste A. allein schon

aufgrund seiner Ausbildung zweifellos wissen, dass eine Person, die ausgestreckt

(„flach“) auf dem Massagebett liegt, keinen Einblick in ihren Genitalbereich hat.

Ebenso war ihm fraglos bewusst, dass eine Person in Bauchlage nicht sehen

kann, was in ihrem Intimbereich geschieht. Er musste daher davon ausgehen,

dass C. seine sexuellen Handlungen erst feststellen konnte, wenn er bereits mit

deren Ausführung begonnen hatte. Kommt hinzu, dass er als

Mannschaftsphysiotherapeut C.s Vertrauen besass, was ihm mit Sicherheit

bewusst war. Ebenso wusste er, dass C. noch sehr jung war. Und schliesslich war

ihm der sexuelle Bezug seiner Handlungen zweifellos bewusst, hat er doch

absichtlich mehrfach die Scheide berührt und versucht, mit dem Finger

einzudringen, was ihm zumindest einmal auch gelang, und hat er auch die nackte

Klitoris massiert. A. hat daher vorsätzlich gehandelt. Daran vermag auch nichts zu

ändern, dass er gemäss Aussagen von C. im Verlaufe der mehreren

Therapiesitzungen seine Handlungen immer näher an ihrem Schambereich

ausführte. Gerade weil eine Lymphdrainage anerkanntermassen Behandlungen

nahe am Schambereich erfordert, durfte A. augenscheinlich nicht davon

ausgehen, dass durch sein sukzessives Herangehen an den Schambereich seine

sexuellen Handlungen für C. nicht mehr überraschend erfolgen konnten. Auch

Seite 39 — 52 wenn A. seine Handlungen immer näher am Schambereich von C. ausführte, musste er somit von ihrer Widerstandsunfähigkeit ausgehen. Dass sich C. gegen dieses „Herantasten“ an den Schambereich nicht wehrte, durfte A. im weiteren offensichtlich auch nicht als Einwilligung zu immer weitergehenden Handlungen auslegen. Dies allein schon aufgrund der Tatsache, dass eine Lymphdrainage eben eine Behandlung nahe am Schambereich erfordert. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass A. vorsätzlich handelte. Da bereits der objektive Tatbestand mit Bezug auf die sexuellen Handlungen vom 6. Juli 2006 und den ersten Vorfall vom 10. Juli 2006 erfüllt ist, hat sich A. somit in beiden Fällen der Schändung schuldig gemacht. Die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. 10.Bezüglich des zweiten Vorfalls vom 10. Juli 2006 hat die Vorinstanz A. ebenfalls der Schändung schuldig gesprochen. Wie bereits festgestellt, war C. bezüglich dieses zweiten Vorfalls jedoch nicht mehr widerstandsunfähig. Damit ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weshalb keine Verurteilung wegen Schändung erfolgen kann. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) in Frage kommt. Sowohl in der Anklageschrift als auch in der Anklageverfügung wird als mögliche verletzte Strafnorm einzig Art. 191 StGB genannt. Das Gericht ist an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die Anklagebehörde jedoch nicht gebunden. Beabsichtigt es aber, den angeklagten Sachverhalt im Lichte eines anderen Straftatbestandes zu würdigen, als in der Anklage beantragt, hat es dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, soweit er mit der neuen rechtlichen Würdigung nicht rechnen musste. Falls der Angeklagte im Hinblick auf die gesamten Umstände des Falles jedoch die andere rechtliche Qualifikation erwarten musste, so liegt keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte vor, wenn das Gericht ihn nach der anderen Strafnorm verurteilt, ohne ihn vorher anzuhören (BGE 126 I 19; Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2009, 6B_491/2009, E 2.3, und vom 29. Oktober 2009, 6B_86/2009, E 4.2.1). In der Berufung hat der Verteidiger von A. festgehalten, dass an einer Patientin in Rückenlage, die freie Sicht auf das Geschehen habe, keine Schändung begangen werden könne, sondern allenfalls eine sexuelle Belästigung (act. 01, S. 12, N 2.4.2.d). In seinem Plädoyer hat er weiter ausgeführt, dass die sexuelle Belästigung subsidiär zum Tatbestand der Schändung sei und überall dort Anwendung finde, wo das strafschärfende Merkmal der Widerstandsunfähigkeit fehle (act. 20, S. 2, Ziff. I/1). Die Staatsanwaltschaft halte dafür, dass es nicht relevant sei, was B. gesehen habe

Seite 40 — 52 und was nicht. Lese man aber die bundesgerichtliche Rechtsprechung, so sei genau dies das relevante und entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen der Schändung und der sexuellen Belästigung. Nur wo das Sehen wegfalle und das Opfer plötzlich und überraschend am Sexualorgan berührt werde, liege Schändung vor. Alles andere sei eine sexuelle Belästigung (act. 20, S. 10 Mitte). Weiter hat er im Plädoyer festgestellt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Irrtum über die medizinische Indikation keine Widerstandsunfähigkeit zu begründen vermöge; in einem solchen Falle könne dann eine sexuelle Belästigung vorliegen (act. 20, S. 14 Mitte). Ebenso hat er im Plädoyer im Zusammenhang mit B. festgehalten, mangels Widerstandsunfähigkeit sei der Tatbestand der Schändung nicht erfüllt; sexuelle Belästigung scheide aus, weil B. lange nach Ablauf der Antragsfrist Strafantrag gestellt habe (act. 20, S. 11 Mitte). Alle diese Äusserungen zeigen deutlich auf, dass sich der Verteidiger bewusst war, dass die Qualifikation einer Tat als sexuelle Belästigung in Frage kommen könnte und daher zu prüfen ist, wenn eine Schändung aufgrund fehlender Widerstandsunfähigkeit verneint werden muss. Mit der Berufung hat sich der Verteidiger in einem Hauptpunkt dagegen gewandt, dass die Vorinstanz bezüglich C. Widerstandsunfähigkeit angenommen hat. Er musste unter diesen Umständen klarerweise damit rechnen, dass das Gericht die Widerstandsunfähigkeit von C. tatsächlich (allenfalls nur für einzelne der Übergriffe) verneinen könnte. Dann aber musste er auch davon ausgehen, dass das Gericht das Vorliegen einer sexuellen Belästigung prüfen würde. Dass sich der Verteidiger darüber grundsätzlich im Klaren war, zeigt auch der Umstand, dass er sich bezüglich B. zum Straftatbestand der sexuellen Belästigung geäussert hat. Warum er dies nicht auch bei C. getan hat, wo es sich aufgrund der Tatsache, dass sie offensichtlich rechtzeitig einen entsprechenden Strafantrag gestellt hat, noch viel mehr und absolut klar aufgedrängt hat, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Es handelt sich augenscheinlich um ein Versäumnis des Verteidigers. Das Gericht ist nun aber nicht gehalten, dem Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen, das Versäumte nachzuholen, indem es ihm die Gelegenheit bietet, sich nun zu einer möglichen Qualifikation der Tat als sexuelle Belästigung zu äussern. Vielmehr musste der Verteidiger aufgrund der ganzen Umstände davon ausgehen, dass das Gericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Belästigung prüfen würde, wenn eine Schändung wegen fehlender Widerstandsunfähigkeit zu verneinen war. Er hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt und es hätte sich klarerweise aufgedrängt, sich bereits in der Berufung dazu zu äussern. Dass er dies nicht getan hat, hat er selbst zu vertreten und ist A. anzurechnen. Das Gericht kann daher vorliegend

Seite 41 — 52 den Straftatbestand der sexuellen Belästigung prüfen, ohne A. dazu vorher anzuhören. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Verteidigungsrechte von A., da er mit dieser anderen Qualifikation des Sachverhalts rechnen musste. Gemäss konstanter Praxis erfordert eine Änderung der rechtlichen Qualifikation keine Änderung der Anklage. Wenn die vom Gericht als anwendbar betrachtete Strafbestimmung eine mildere Strafdrohung enthält als die in der Anklage aufgeführte Norm (also hier sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB anstatt Schändung gemäss Art. 191 StGB), so muss dem Angeklagten jedenfalls dann, wenn er mit dieser anderen rechtlichen Würdigung rechnen musste und sich sogar – wie hier – dazu geäussert hat, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. auch Padrutt, a.a.O., S. 311 f.). Die Frage, wie es wäre, wenn die anwendbare Strafnorm schärfer wäre, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Eine weitere Frage, die sich vorliegend im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung stellt, ist jene der Verjährung. Bei der sexuellen Belästigung handelt es sich um eine Übertretung (Art. 198 StGB in Verbindung mit Art. 103 StGB und alt Art. 101 StGB). Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB und alt Art. 70 Abs. 3 StGB). Unter einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne dieser Norm ist ausschliesslich ein verurteilendes Erkenntnis zu verstehen (BGE 134 IV 328 E 2.1). Art. 97 Abs. 3 StGB ist auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196). Die vorliegend unter dem Gesichtswinkel der sexuellen Belästigung zu prüfende Handlung fand am 10. Juli 2006 statt. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 6. Februar 2009, mithin noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Jedoch verurteilte sie A. wegen Schändung und nicht wegen sexueller Belästigung. Es stellt sich die Frage, ob dies genügt, um die Verjährung zu beenden. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Beurteilt wird ein Sachverhalt und nicht eine Strafnorm. Die Vorinstanz hat A. wegen dem nun unter dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfenden Sachverhalt verurteilt, mithin aufgrund dieses Sachverhaltes ein verurteilendes Erkenntnis gefällt und damit zu erkennen gegeben, dass es sich um ein strafbares Verhalten handelt. Zudem umfasst der Straftatbestand der Schändung auch alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der tätlichen sexuellen Belästigung, die vorliegend einzig in Betracht fällt. Mit ihrem Entscheid hat die Vorinstanz somit grundsätzlich auch die Tatbestandsmerkmale der tätlichen sexuellen Belästigung mitbeurteilt und als erfüllt erachtet. Damit wurde vorliegend die Verjährung beendet, weshalb die inkriminierte Handlung von A. unter dem Blickwinkel der sexuellen Belästigung geprüft werden kann. Wer jemanden tätlich sexuell

Seite 42 — 52 belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 198 StGB). Der Täter stellt bei der tätlichen sexuellen Belästigung ohne Einverständnis des Opfers mit diesem körperlichen Kontakt her, der vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus geschlechtlichen Charakter hat. Subjektiv wird Vorsatz gefordert. A. hat am 10. Juli 2006 mehrfach die Scheide von C. berührt und ist sogar mit der Fingerspitze in die Scheide eingedrungen. Diese Handlungen sind augenscheinlich sexueller Natur und würden von einem objektiven Betrachter ohne weiteres auch so aufgefasst. C. war mit den Handlungen von A. nicht einverstanden. Sie hatte lediglich der Vornahme einer Lymphdrainage zugestimmt, jedoch nicht in sexuelle Handlungen eingewilligt. Auch aus dem Umstand, dass sie nach der vorangehenden Schändung die Behandlung weiter duldete, kann nicht auf eine Einwilligung in weitere sexuelle Handlungen geschlossen werden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht konnte A. klarerweise nicht im Zweifel darüber sein, dass er eine sexuelle Handlung vornahm. Zudem wusste er, dass mit C. nur die Vornahme einer Lymphdrainage vereinbart worden war. Auch wenn sie sich nicht gegen die immer näher am Schambereich ausgeführte Behandlung wehrte, durfte er nicht von einem stillschweigenden Einverständnis zu sexuellen Handlungen ausgehen, bedingt eine Lymphdrainage am Bein ja gerade eine Behandlung nahe der Scham. Selbst als C. nach der vollendeten Schändung die Behandlung weiter duldete, durfte er nicht auf eine stillschweigende Einwilligung zu weiteren sexuellen Handlungen schliessen, da die Schändung überraschend erfolgt war, so dass sich C. gar nicht rechtzeitig hätte wehren können. Wenn sie sich auch nach vollendeter Schändung nicht wehrte, so konnte dies auch bedeuten, dass sie ein Aufbegehren nun als nutzlos erachtete, da die Handlung schon geschehen war, beziehungsweise dass sie zu überrascht war, um sich überhaupt zu wehren. A. musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass C. mit weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden sein könnte. Indem er trotzdem weitere sexuelle Handlungen vornahm, nahm er zumindest in Kauf, dass er gegen den Willen von C. handelte. Damit aber hat er den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung mindestens eventualvorsätzlich erfüllt, was genügt. Und schliesslich hat C. mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (Art. 31 StGB und alt Art. 29 StGB) Strafantrag wegen sexueller Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB gestellt (act. 3.4). Nachdem der objektive und subjektive Tatbestand als erfüllt erkannt worden sind, hat sich A. somit einer sexuellen Belästigung schuldig gemacht, indem er am 10. Juli 2006 mehrfach die Scheide von C. berührte und mit der Fingerspitze in die Scheide eindrang, als C. auf dem Bauch lag.

Seite 43 — 52 11.Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich bezüglich des sexuellen Übergriffs auf B. einer Schändung schuldig gemacht hat. Ebenso sind im Zusammenhang mit C. der sexuelle Übergriff vom 6. Juli 2006 sowie der erste Übergriff vom 10. Juli 2006 als Schändungen zu qualifizieren. Beim zweiten Übergriff vom 10. Juli 2006 aber handelt es sich um eine sexuelle Belästigung. Der Schuldspruch erfährt mithin gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Änderung, weshalb es angezeigt ist, auch die Strafzumessung zu überprüfen. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Sie ist an die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sachverhalt auszugehen ist, kann die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Strafe belassen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E 3b = Pra 2001 Nr. 197). Eine Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu Gunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Verbot der reformatio in peius, Art. 146 Abs. 1 StPO). b) Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten hat A. in der Zeit zwischen dem 28. Mai 2006 und dem 10. Juli 2006 begangen, allesamt mithin vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass das neue Recht Anwendung finden muss, da es das mildere sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist A. unter dem neuen Recht für die Schändungen mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Unter dem alten Recht hätte zumindest eine bedingte Gefängnisstrafe ausgesprochen werden müssen (Art. 191 aStGB), weshalb sich das neue Recht klar als das mildere erweist. Bezüglich der sexuellen Belästigung wiederum ist festzustellen, dass unter dem alten Recht eine (wenn auch kurze) Haftstrafe (Art. 198 aStGB) ausgefällt worden wäre, handelt es sich doch um einen recht erheblichen Übergriff, in dessen Verlauf A. mit der Fingerspitze sogar in C.s Scheide eingedrungen ist. Nach neuem Recht steht für eine sexuelle Belästigung nur noch die Ausfällung einer Busse als Sanktion zur Verfügung (Art. 198 StGB), womit sich das neue Recht klar als das mildere erweist (vgl. BGE 134 IV 82 E 7). Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit

Seite 44 — 52 Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden sind anlässlich der Revision weitgehend unverändert geblieben (Urteile des Bundesgerichts vom 17. April 2007, 6B_14/2007, E 5, sowie vom 14. Mai 2008, 6B_785/2007, E 2.1; Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hub- schmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jungendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 123; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). c) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Tat (sogenannte Einsatzstrafe) und erhöht deren Dauer unter Berücksichtigung aller entsprechenden Strafzumessungsgründe angemessen (sogenanntes Asperationsprinzip). Voraussetzung der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist mithin, dass der Täter zum einen mindestens zwei Strafen verwirkt hat und dass es sich zum andern bei diesen Strafen um gleichartige Strafen handelt. Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB ist also nur anwendbar, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen würden. Bedingte, teilbedingte oder unbedingte beziehungsweise vollziehbare Strafen sind jeweils als Varianten der gleichartigen Strafe aufzufassen; sie verändern die Strafart nicht. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist es deshalb unzulässig, eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, obwohl die Geldstrafe infolge Tagessatzsystem ohne weiteres in Freiheitsstrafe umgerechnet werden könnte. Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind aber unterschiedliche Strafarten. Unzulässig ist auch die Bildung einer Gesamtstrafe von Busse und Freiheitsstrafe, obwohl das Gericht gemäss

Seite 45 — 52 Art. 106 Abs. 2 StGB zur Busse regelmässig eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen hat. Busse und Freiheitsstrafe sind ebenfalls unterschiedliche Strafen. Ungleichartig sind schliesslich auch die Übertretungsbusse und die Geldstrafe (vgl. zum Ganzen Ackermann, Basler Kommentar, N 36 ff zu Art. 49 StGB). d) Das Verschulden von A. bezüglich der von ihm begangenen Schändungen wiegt recht schwer. Er hat das Vertrauen, das B. und C. in ihn als Mannschaftsphysiotherapeuten setzten, sowie ihre Jugend und Unerfahrenheit schamlos und ohne Skrupel ausgenutzt. Dabei ging es ihm offensichtlich allein um die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Welche Auswirkungen seine Handlungen auf die beiden jungen Spielerinnen haben würden, war ihm gleichgültig. Seine Motivation war mithin vollkommen egoistisch, was sich klar zu seinen Ungunsten auswirkt. Sein Verhalten weist zudem auf einen erheblichen Mangel an Achtung vor der körperlichen und seelischen Integrität von B. und C. hin, was eine gerade für einen Physiotherapeuten bedenkliche Einstellung offenbart. Weiter handelt es sich bei seinen Handlungen bei weitem nicht um Bagatellen. Insbesondere die wiederholte Massage der Klitoris ist als schwerwiegender Eingriff in die Integrität des Opfers zu qualifizieren. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass C. durch die Handlungen von A. ganz erheblich beeinträchtig worden ist. Ihre Mutter hat anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. März 2008 ausgeführt, C. reagiere wütend auf Männer; sie habe alle Therapien vermieden; sie sei auch nie mehr zur Physiotherapie gegangen und habe auch nicht zum Hausarzt gewollt; erst im Zusammenhang mit Nierenproblemen sei sie vor kurzem zum Arzt gegangen; sie habe in ihrer jetzigen Mannschaft die Physiotherapie nicht in Anspruch genommen, wenn sie etwas gehabt habe, sei sie sicher nicht gegangen (act.3.47, S.4 unten und S. 7 Mitte). Auch L., die Schwester von C., bestätigte gegenüber der Untersuchungsrichterin am 15. August 2007, dass C. nach den Behandlungen bei A. vollkommen verändert gewesen sei, still und zurückgezogen geworden sei, keine Berührungen mehr gewollt habe und sich komplett anders verhalten habe als vorher. Sie habe, nachdem sie es erzählt gehabt habe, fast jeden Abend geweint, habe am liebsten weit weg laufen wollen. Sie habe Männer als Therapeuten nicht mehr akzeptiert (act. 3.33, S. 2 f.). Schliesslich hat auch M. bestätigt, dass sich C. nach den Übergriffen verändert habe und es ihr einige Zeit schlecht gegangen sei (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. März 2008, act. 3.48, S. 2 ff.). C. hat offensichtlich unter den Handlungen von A. ganz erheblich gelitten. Aber auch B. ist es gemäss ihren eigenen Aussagen einige Zeit sehr schlecht gegangen

Seite 46 — 52 (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 4. Dezember 2006, act. 3.13, S. 9). Die Auswirkungen der Handlungen von A. waren daher insgesamt gesehen recht gravierend, insbesondere für C., was sich bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens deutlich negativ auswirkt. Weiter hätte A. ohne weiteres auf die inkriminierten Handlungen verzichten können. Er befand sich in keiner wie auch immer gearteten schwerwiegenden Situation, die seine Handlungen in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnte. Da es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, indem er sowohl bei B. als auch bei C. nur medizinisch indizierte Handlungen vorgenommen hätte, wiegt sein Entscheid dagegen im übrigen umso schwerer. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil darf der Umstand, dass A. nicht geständig ist, jedoch nicht straferhöhend veranschlagt werden, denn A. ist als Angeklagter weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss er sich selbst belasten. Jedoch kann er unter diesen Umständen nicht erwarten, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung Milde walten lässt und die Strafe eher am unteren Rande der Bandbreite der angemessenen Strafe festsetzt. Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu beachten. Der Umstand, dass mehrere Straftatbestände erfüllt worden sind, darf demgegenüber nicht zu einer Strafschärfung führen, da für die sexuelle Belästigung eine Busse und damit eine ungleichartige Sanktion ausgefällt werden muss. Strafmindernd wirkt im weiteren der gute Leumund. Hingegen ist die Vorstrafenlosigkeit kaum zu Gunsten von A. zu veranschlagen, da grundsätzlich erwartet werden darf, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In Abwägung sämtlicher Umstände und Strafzumessungskriterien gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass vorliegend keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe dem Verschulden von A. angemessen erscheint. Aufgrund der Schwere des Verschuldens erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als gerechtfertigt. Dabei übersieht sie nicht, dass A. im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil vorliegend wegen drei und nicht wegen vier Schändungen verurteilt werden muss. Jedoch erachtet sie das Verschulden bezüglich der drei Schändungen als schwerwiegend, weshalb sich eine Geldstrafe in der genannten Höhe durchaus rechtfertigt. Bezüglich der Höhe des Tagessatzes wiederum ist festzustellen, dass dieser so konkret wie möglich zu errechnen ist. Ausgangspunkt bildet dabei das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit

Seite 47 — 52 verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Dieses ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind jedoch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10 – 30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2008, 6B_476/2007). A. verdient an seiner derzeitigen Arbeitsstelle gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung Fr. 6'600.-- brutto im Monat. Bezüglich Krankenkassenbeiträgen, Steuern und Berufsauslagen finden sich keine Angaben in den Akten, so dass das Gericht diese aufgrund der Lebenserfahrung schätzt. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass A. zwar in Q. arbeitet, jedoch nicht pendelt, sondern sich als Wochenaufenthalter in Q. aufhält, so dass die notwendigen Berufsauslagen nicht sehr hoch angesetzt werden müssen. Familienrechtliche Unterstützungspflichten hat A. nach eigenen Angaben keine zu erfüllen. Ebenso wenig aber muss das Existenzminimum Beachtung finden, da A.

Seite 48 — 52 offensichtlich weder nahe am noch unter dem Existenzminimum lebt. Jedoch muss A. in den Genuss einer zusätzlichen Reduktion kommen aufgrund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze. Dem Gericht erscheint die maximale Reduktion von 30% als angemessen. Damit ergibt sich für die Höhe des Tagessatzes folgende Berechnung: Einkommen A.Fr.6’600.-- ./. obligatorische SozialabgabenFr. 430.-- ./. laufende SteuernFr.750.-- ./. KrankenkassenprämienFr.250.-- ./. notwendige BerufsauslagenFr.300.-- strafrechtliches NettoeinkommenFr.4870.-- ./. Abzug wegen hoher Anzahl Tagessätze (30% von Fr. 4'870.--)Fr.1'461.-- TotalFr.3'409.-- Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 113.65 pro Tag ergibt. Der von der Vorinstanz errechnete Tagessatz in Höhe von Fr. 110.-- ist daher der Leistungsfähigkeit von A. durchaus angemessen. A. ist somit für die gegenüber B. und C. begangenen Schändungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- zu verurteilen. Dabei kann A. ohne weiteres der bedingte Strafvollzug gewährt werden, da ihm offensichtlich keine ungünstige Prognose gestellt werden muss (Art. 42 StGB). Als Probezeit erscheinen zwei Jahre angemessen. Auch in dieser Hinsicht ist mithin das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. e) Für die gegenüber C. begangene sexuelle Belästigung wäre nun grundsätzlich eine Busse auszufällen. Jedoch darf die Strafe vorliegend gegenüber der von der Vorinstanz ausgefällten Sanktion nicht verschärft werden, weil nur zu Gunsten von A. Berufung erhoben worden ist (Verbot der reformatio in peius, Art. 146 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil A. mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 110.-- bestraft. Nachdem vorliegend für die Schändungen bereits eine Strafe in derselben Höhe ausgesprochen werden muss, bleibt mithin aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein Raum für die Ausfällung einer Busse. Kommt hinzu, dass eine Busse, die gemäss Gesetz nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 1 StGB), im Verhältnis zu einer bedingten Geldstrafe als schwerwiegendere Sanktion angesehen werden muss, es sei denn, die bedingte Geldstrafe sei um ein Vielfaches höher als die Busse (BGE 134 IV 82 E 7.2.4). Selbst wenn nun aber die

Seite 49 — 52 I. Strafkammer vorliegend zum Schluss gekommen wäre, dass für die Schändungen eine Geldstrafe von weniger als 360 Tagessätzen angemessen wäre, hätte gegenüber der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe keine so grosse Reduktion erfolgen können, dass trotz des Verbots der reformatio in peius noch eine Busse hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Ausfällung einer Busse ist daher vorliegend von vornherein aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich, weshalb die angemessene Busse für die gegenüber C. begangene sexuelle Belästigung auch nicht beziffert zu werden braucht. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. vorliegend mit einer Geldstrafe in Höhe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- zu bestrafen ist, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt werden kann. Das vorinstanzliche Urteil ist damit in dieser Hinsicht zu bestätigen. 12.A. stellt in seiner Berufung den Antrag, die Adhäsionsklagen von B. und C. seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. In der Begründung wird einzig geltend gemacht, da A. von Schuld und Strafe freizusprechen sei, fehle es an der Widerrechtlichkeit, weshalb die Adhäsionsklagen abzuweisen seien. Nachdem sich erwiesen hat, dass A. den Straftatbestand der Schändung sowohl gegenüber B. als auch gegenüber C. sehr wohl erfüllt hat und dass er sich gegenüber C. auch eine sexuelle Belästigung hat zu Schulden kommen lassen, ist die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen von vornherein erstellt. Die in der Berufung vorgebrachte Begründung trifft mithin nicht zu. In seinem Plädoyer hat der Verteidiger im weiteren geltend gemacht, B. habe selbst eingestanden, dass sie durch das Verhalten des Clubs und nicht durch dasjenige von A. verletzt worden sei. Wo die Geschädigte selbst zugebe, durch das Verhalten des Täters nicht verletzt worden zu sein, bleibe für zivilrechtliche Ansprüche kein Raum. Diese Begründung ist verspätet, da sie erst im Plädoyer und nicht bereits in der Berufungsschrift vorgebracht worden ist. Sie darf daher vorliegend keine Beachtung finden und muss nicht geprüft werden. Weitere Argumente finden sich in der Berufung nicht, weshalb die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf die Adhäsionsklagen nicht weiter einzugehen braucht. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. 13.Aus dem Gesagten erhellt, dass sich A. in drei Fällen der Schändung sowie in einem Fall der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat. Gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil erfährt der Schuldspruch mithin eine geringfügige Änderung. Jedoch wird A. auch vorliegend für alle vier zur Anklage gebrachten sexuellen Übergriffe verurteilt. Mit Bezug auf die Strafhöhe bleibt es bei der von

Seite 50 — 52 der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 110.--. Im Zusammenhang mit den Adhäsionsklagen schliesslich ist die Berufung abzuweisen. Damit steht fest, dass A. mit seiner Berufung, mit welcher er einen Freispruch von Schuld und Strafe sowie eine Abweisung der Adhäsionsklagen gefordert hat, nicht durchgedrungen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten des Berufungsverfahrens A. zu überbinden. Zudem hat A. die Adhäsionsklägerinnen angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote eingereicht. Darin macht er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 30.69 Stunden geltend, was zusammen mit Barauslagen und Mehrwertsteuer Fr. 8'242.40 entspricht. Dieser Aufwand aber erscheint überhöht, insbesondere unter dem Gesichtpunkt, dass sich die Adhäsionsklägerinnen auf den Zivilpunkt zu beschränken hatten (Art. 131 Abs. 4 StPO). Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Schuldfrage im Zusammenhang mit der Widerrechtlichkeit durchaus zu diskutieren war. Jedoch genügt es dabei ohne weiteres, auf die Hauptpunkte einzugehen; extensive Ausführungen zur Frage der Schuld drängen sich von vornherein für den Adhäsionskläger nicht auf. Kommt hinzu, dass die Akten aus dem Verfahren vor der Vorinstanz hinlänglich bekannt waren. Es stellten sich auch keine neuen Rechtsfragen. Zudem brachte A. kaum neue Argumente ein, die er vor der Vorinstanz noch nicht geltend gemacht hatte. Er legte im Gegenteil den grössten Wert auf sein bereits vor der Vorinstanz ausführlich dargelegtes Argument, dass es an der Widerstandsunfähigkeit fehle, da die Opfer in Rückenlage seine Handlungen jederzeit hätten sehen können. All dies zeigt deutlich auf, dass der von den Adhäsionsklägerinnen geltend gemachte Aufwand über das notwendige Mass hinaus geht. Er ist daher zu reduzieren. Insbesondere die für die Ausarbeitung der Vernehmlassung und des Plädoyers eingesetzten Stunden sind gemäss den gemachten Ausführungen erheblich herabzusetzen, befassen sich sowohl Vernehmlassung als auch Plädoyer doch nur mit dem Schuldpunkt. Kommt hinzu, dass sich zwischen Ausarbeitung der Vernehmlassung und Abfassung des Plädoyers die Argumentation der Adhäsionsklägerinnen nicht geändert hat, weshalb für das Plädoyer weitgehend auf die Vernehmlassung hätte zurückgegriffen werden können, so dass für die Ausarbeitung des Plädoyers nur noch ein geringer Aufwand entstanden wäre. Der I. Strafkammer erscheint unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte für die Erarbeitung von Vernehmlassung und Plädoyer ein Aufwand von gesamthaft acht Stunden gerechtfertigt. Im weiteren wird in der Honorarnote auch Zeit für die Aufarbeitung der Akten abgerechnet. In diesem Zusammenhang ist noch einmal darauf

Seite 51 — 52 hinzuweisen, dass die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren hinlänglich bekannt waren, so dass es im Berufungsverfahren höchstens noch galt, die Kenntnis der Akten aufzufrischen. Das Gericht setzt dafür eine Stunde ein. Für Telefonate, Schreiben und E-Mails an die Adhäsionsklägerinnen, an den Verteidiger, die Opferhilfestelle, das Kantonsgericht und weitere Personen sind in der Honorarnote insgesamt mehr als sechs Stunden abgerechnet. Nachdem sich wie bereits mehrfach erwähnt zum einen am Sachverhalt nichts verändert hat und zum andern kaum neue Argumente oder Beweise eingebracht worden sind, erscheint dieser Aufwand als unangemessen hoch. Das Gericht erachtet diesbezüglich zwei Stunden als gerechtfertigt. Die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachten drei Stunden sowie die für die Prüfung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Besprechung desselben mit den Adhäsionsklägerinnen eingesetzte eine Stunde können übernommen werden. Insgesamt ergibt sich somit, dass ein Aufwand von 15 Stunden als der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen erachtet werden kann. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- Fr. 3’600.--. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Betrages für Barauslagen und unter Beachtung der Mehrwertsteuer erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung an die Adhäsionsklägerinnen von pauschal Fr. 4’000.-- als dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen.

Seite 52 — 52 Demnach erkennt die I. Strafkammer : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, dass Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. 2.A. ist schuldig der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Adhäsionsklägerinnen für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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04.11.2009
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