Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 19. Mai 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 15[nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzSchlenker RichterInnenBochsler und Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Fischer In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry- berg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 25. März 2009, mitgeteilt am 25. März 2009, in Sachen der Berufungsklägerin, betreffend Ausfällung/Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe, hat sich ergeben:
Seite 2 — 16 A.Am 6. November 2008, mitgeteilt am 10. November 2008, erliess der Kreispräsident Chur gegen X. ein Strafmandat mit folgendem Inhalt: „1. X. ist schuldigt des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird sie verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 100.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten Chur am 13.4.2007 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- wird widerrufen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Barauslagen der StaatsanwaltschaftFr. 437.00 Untersuchungsgebühr der StaatsanwaltschaftFr. 825.00 Barauslagen und Gebühr des KreisamtesFr. 300.00 BusseFr. 100.00 Unbedingte Geldstrafe Fr. 2'000.00 Widerruf Geldstrafe (Strafmandat vom 13.4.2007)Fr.2'400.00 TotalFr. 6062.00 werden X. auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Chur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ B. Mangels Bezahlung des im Strafmandat aufgeführten Betrages stellte das Kreisamt Chur X. mehrere Mahnungen zu. Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte der Beistand von X., Amtsvormund A., dem Kreis Chur mit, dass X. kein Einkommen erziele und über kein Vermögen verfüge. Vor ihrer Abreise nach Ägypten habe X. durch die Sozialen Dienste der B. im Rahmen des sozialen Existenzminimums un- terstützt werden müssen. Eine Veränderung der Situation, bzw. die Begleichung der mit Strafmandat vom 6. November 2008 ausgestellten Rechnung sei auf längere Sicht nicht möglich. C. Daraufhin drohte das Kreisamt Chur X. mit Schreiben vom 12. März 2009 die Ausfällung der Ersatzfreiheitsstrafe von 222 Tagen an und räumte ihr Gelegenheit ein, sich bis zum 23. März 2009 schriftlich dazu zu äussern. In ihren Schreiben vom 19. und 21. März 2009 führte X. aus, sie sei nach einem siebenmonatigen Aufenthalt in Ägypten am 9. März 2009 in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe in Ägypten in
Seite 3 — 16 einem 5-Stern-Hotel gearbeitet. Dort habe sie jedoch die Monatsgehälter nicht er- halten und sei gemobbt worden. Ihre finanzielle Situation habe sich sehr verschlech- tert, weshalb sie um eine Verlängerung der Zahlungsfrist um 12 oder 24 Monate, oder um eine Herabsetzung des Tagessatzes bitte. D. Mit Verfügung vom 25. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Chur wie folgt: „1. Anstelle der mit Strafmandat vom 6. November 2008 gegen X. ausgesprochenen Geldstrafen und Busse von insgesamt Fr. 4'500.-- tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von total 222 Tagen. 2. (Rechtsmittelbelehrung). 3. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, X. habe in keiner Weise belegt, inwiefern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben sollen. Dem Kreispräsident wür- den - abgesehen von der Behauptung der Verurteilten – keine Unterlagen über de- ren finanzielle Situation vorliegen. Ein Schreiben der Amtsvormundschaft C. vom 10. März 2009 belege, dass X. bereits im letzen Jahr durch die Sozialen Dienste der B. im Rahmen des sozialen Existenzminimums unterstützt worden sei. Dies be- weise jedoch keine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse, da der ange- wendete Tagessatz von Fr. 20.-- bereits auf einem äusserst geringen Einkommen basieren würde. Da der Verurteilten somit der Nachweis der erheblichen Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Schuldlosigkeit nicht ge- lungen sei, sei die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. E. Gegen diese Verfügung liess X. am 14. April 2009 Berufung beim Kantons- gericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Der angewendete Tagessatz sei auf Fr. 1.00 herabzusetzen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern und es sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Geldstrafe und Busse in Raten zu bezahlen. 4. Eventualiter sei gemeinnützige Arbeit anzuordnen. 5. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen.
Seite 4 — 16 6. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Zur Begründung machte der Verteidiger von X., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, geltend, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB die Vollzugsbehörde dem Ver- urteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten bestimme. Der Kreisprä- sident Chur habe der Verurteilten mit Strafmandat vom 6. November 2008 die kür- zest mögliche First, nämlich eine Frist von 30 Tagen, angesetzt, um den Totalbetrag von Fr. 6'062.00 zu bezahlen. Das Schreiben der Amtsvormundschaft vom 10. März 2009 belege, dass die Verurteilte nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist einen Betrag in dieser Höhe zu bezahlen. Hinzu komme, dass sich X. von Mitte August 2008 bis anfangs März 2009 in Ägypten aufgehalten habe. Das Strafmandat habe ihr somit gar nicht zugestellt werden können. Die vorliegende Berufung richte sich gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 25. März 2009 betr. Ausfäl- lung der Ersatzfreiheitsstrafe, worin der Kreispräsident ausgeführt habe, die Verur- teilte habe nicht dargelegt, inwiefern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert hätten. Die Verurteilte habe sich aufgrund einer Arbeitsstelle in Ägypten aufgehal- ten. Die Arbeitsstelle sei ihr aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, gekündigt worden. Da es nicht möglich sei irgendwelche Belege über diesen Sachverhalt bei- zubringen, sei die Berufungsklägerin dazu an der mündlichen Verhandlung zu be- fragen. Die Situation habe sich ohne ihr Verschulden verschlechtert. Erst wenn die Massnahmen von Art. 36 Abs. 3 StGB ohne Erfolg bleiben würden, sei die Ersatz- freiheitsstrafe zu vollziehen. Aus all diesen Gründen sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. F.Mit Schreiben vom 21. April 2009 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Vernehmlassung. Der Kreispräsident Chur führte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2009 aus, X. habe sich für die Zeit ihres Auslandauf- enthaltes bei der B. nicht abgemeldet und sei auch nicht für die Umleitung ihrer Post besorgt gewesen. Dies obwohl sie gewusst habe, dass ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden sei und sie deshalb mit einer Postzustellung habe rechnen müssen. Der Beistand von X., A., habe Kenntnis von den offenen Rechnungen gehabt und habe dem Kreisamt mit Schreiben vom 10. März 2009 mitgeteilt, dass die Beglei- chung der Rechnung wohl auf längere Sicht nicht möglich sein werde. Auch das zuständige Betreibungsamt Chur habe die Auskunft erteilt, dass für die Verurteilte direkt Verlustscheine ausgestellt würden. Gegen X. seien seit Jahren immer wieder Strafmandate erlassen worden, keine der entsprechenden Rechnungen seien je be- zahlt worden. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sei X. ausdrücklich angedroht
Seite 5 — 16 und ihr Gelegenheit geboten worden, sich dazu zu äussern. Dies habe X. auch ge- tan, den Nachweis für die geltend gemachte Verschlechterung der Situation habe sie jedoch nicht erbracht. In der Folge sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ver- fügt worden, weshalb er das Kantonsgericht von Graubünden ersuche, die Berufung abzuweisen. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 19. Mai 2009 waren die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, anwesend. Auf Befragung hin sagte X. aus, sie sei geschieden und habe eine Tochter, die jedoch bei ihrem Ex-Mann in D. lebe. Zu ihrer finanziellen Situation führte sie aus, dass ihr Ex-Mann monatliche Alimenten in der Höhe von Fr. 600.-- ausrichten müsste, er seiner Verpflichtung jedoch nicht nachkomme. Das Alimenteninkasso erfolge durch die B., sei jedoch bislang ohne Erfolg geblieben. Sie sei arbeitslos gewesen und habe im Rahmen des sozialen Existenzminimums finanzielle Unterstützung durch die Sozialen Dienste der B. erhalten. Am 10. August 2008 sei sie aufgrund eines Arbeitsangebots in einem 5-Stern-Hotel nach Ägypten gegangen. Während ihrem mehrmonatigen Auslandaufenthalt habe sie keine finan- zielle Unterstützung durch die Sozialen Dienste der B. erhalten. Zurzeit sei sie noch bis zum 30. Juni 2009 im E. im Strafvollzug und verdiene dort Fr. 17.-- pro Tag, was auf einem Sparkonto angelegt werde. Weitere Unterstützung erhalte sie nicht. Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wolle sie zu 100% arbeiten, sie sei gelernte Hotelfachfrau. Für den Fall, dass sie nicht sofort eine Arbeitsstelle antreten könne, werde sie wohl wieder Unterstützung von der B. erhalten. Eine Wohnung habe sie momentan nicht, auch diese werde ihr wohl wieder durch die Sozialen Dienste der B. zur Verfügung gestellt. Auf die Frage, warum sie ins Ausland gegangen sei, ant- wortete X., sie sei am 10. August 2008 nach Ägypten ausgereist, um dort in einem Hotel der Hotelkette LTI in Hurghada zu arbeiten. Es sei ein Einkommen von mo- natlich € 2'000.-- nebst Kost und Logie vereinbart gewesen. Den vereinbarten Lohn habe sie jedoch nie erhalten. Mit dem Hotelmanager habe sie sich nicht sonderlich gut verstanden, er habe ihr gegenüber sogar schweres Mobbing betrieben. Schliesslich sei ihr die Arbeitsstelle gekündigt worden und sie habe das Hotel am 25. September 2008 verlassen. Entgegen der vereinbarten Entschädigung habe sie für ihre gesamten Arbeitsleistungen lediglich € 800.-- erhalten. In der Folge habe sie das Land verlassen wollen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da sie weder über ein Flugticket noch über ein Visum verfügt habe. Sie habe sich dann an die Schweizer Botschaft gewendet, diese habe ihr jedoch auch nicht helfen können. Schliesslich habe sie eine andere Arbeitsstelle in Ägypten gefunden. Sie habe je- doch aufgrund fehlender Arbeitsbewilligung lediglich € 300.-- pro Monat verdient.
Seite 6 — 16 Am 9. März 2009 sei sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Auf die Frage, warum sich X. vor ihrer Abreise in der B. nicht abgemeldet habe, sagte diese aus, sie habe nicht so lange in Ägypten bleiben wollen. Zudem habe die Amtsvormundschaft des Kreises C. die Post erhalten. Sie habe der Amtsvormundschaft ihre Adresse in Ägypten jedoch nicht mitgeteilt. Erst am 12. März 2009 habe sie Kenntnis vom Straf- mandat gehabt und bitte das Gericht um eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die ausgefällte Geldstrafe und Busse. Zur Ergänzung führte der Verteidiger von X. aus, das Strafmandat sei seiner Man- dantin nicht zugestellt worden. Darüber hinaus habe diese keine Möglichkeit gehabt, den im Strafmandat aufgeführten Betrag innert der angesetzten Frist zu bezahlen. Des Weiteren verweise er auf seine Berufungsschrift. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und in den mündlichen Vor- trägen sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung: 1.Gegen die Verfügungen der Kreispräsidenten können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 250.000]). Dazu ist die schriftli- che Berufung innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder ledig- lich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.a)Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 StPO), es jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Gemäss Art. 144 StPO kann das Kantonsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsver- handlung durchführen, wenn die persönliche Befragung der Angeschuldigten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Der Entscheid darüber ist also davon ab- hängig, ob zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Die Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kan-
Seite 7 — 16 tonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöf- fentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfah- ren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Cha- rakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 ff.; ZGRG 2/99, S. 46). b)Vorliegend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Ver- teidiger der Berufungsklägerin beantragt, um diese darüber zu befragen, was sie während ihrem Aufenthalt in Ägypten gemacht habe. Dies sei ausschlaggebend für die Frage, ob sich ihre finanziellen Verhältnisse ohne ihr Verschulden verschlechtert haben. Dem Antrag des Verteidigers der Berufungsklägerin wurde gefolgt, da von der mündlichen Berufungsverhandlung zusätzliche Aufschlüsse zu erwarten waren. 3.Die Berufungsklägerin stellt im Rahmen ihrer Berufung den Antrag auf Ein- setzung von Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg als amtlichen Verteidiger. In den Fällen des Art. 102 Abs. 1 lit. a - c StPO ist ein solcher notwendigerweise zu bestellen und eine Selbstverteidigung der Angeschuldigten ausgeschlossen (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 237 f.). Die Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung. Die Schwierigkeit der Strafsache im Sinne von Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; kein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht, wenn es sich bei der Strafsache um einen Bagatellfall handelt und sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen die Angeschuldigte nicht gewachsen ist (BGE 115 Ia 105). Kriterien, die für die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit sprechen und deshalb die Bestellung ei- ner amtlichen Verteidigung als Notwendigkeit erscheinen lassen, sind unter ande- rem Bildungsstand und Fähigkeiten der Angeschuldigten, ihre prozessualen Erfah- rungen, komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsfragen (Padrutt, a.a.O., S. 127). Vorliegend kann nicht mehr von einem Bagatellfall die Rede sein, steht doch immerhin die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 222 Tagen im Raum. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine solche Ersatzfreiheitsstrafe aus-
Seite 8 — 16 zufällen ist, oder ob diese aufgrund einer unverschuldeten erheblichen Verschlech- terung der Verhältnisse sistiert werden kann, stellen sich rechtliche Fragen von ei- niger Schwierigkeit und Tragweite, welchen die Berufungsklägerin nicht gewachsen sein dürfte. Dem Antrag ist deshalb stattzugeben. 4. Das Kantonsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Es besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon es sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 376). Diese ist vorliegend nicht angezeigt. 5.a)Die Berufungsklägerin macht geltend, das Strafmandat des Kreispräsidenten Chur vom 6. November 2008, mitgeteilt am 10. November 2008, sei ihr nicht zuge- stellt worden, da sie sich vom 10. August 2008 bis zum 9. März 2009 in Ägypten aufgehalten habe. b)Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er sie demzu- folge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Brief- postsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sen- dung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Postelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht entstehe mithin als prozessu- ale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gelte insoweit, als während hängigen Verfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zu- stellung eines behördlichen Aktes habe gerechnet werden müssen (Urteil des Bun- desgerichts 2A.429/2002 vom 08.10.2002, E. 1; ebenso BGE 130 III 396, 127 I 31, 119 V 89).
Seite 9 — 16 c)Für die Geltung der Zustellfiktion ist nicht entscheidend, ob dem Adressaten bereits förmlich die Eröffnung eines Verfahrens mitgeteilt wurde oder nicht, sondern ob er nach Treu und Glauben mit der Zustellung von Gerichtsurkunden rechnen musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.529/2009 vom 06.12.2005). Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurde X. durch den zuständigen Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramtes Chur am 27. September 2007 befragt. Aufgrund des wiederholten deliktischen Verhaltens von X. ordnete der Untersuchungsrichter mit Einverständnis der Berufungsklägerin eine Begutachtung durch die psychiatri- sche Klinik F. an. Durch den Begutachtungsauftrag stand X. während mehreren Mo- naten immer wieder in Kontakt mit dem Untersuchungsrichteramt Chur. Somit ist es offensichtlich, dass X. vom hängigen Strafverfahren gegen sie wusste und zumin- dest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass ihr behörd- liche Akten zugestellt werden könnten. Sie wäre daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass das Strafmandat sie oder eine von ihr beauftragte Person innert der siebentägigen Abholfrist hätte errei- chen können. X. hat sich für die Zeit ihres Auslandaufenthalts nicht bei der B. abge- meldet. Auch hat sie keine Drittperson beauftragt, sich um ihre Post zu kümmern, ist doch der eingeschriebene Brief des Kreisamtes Chur, welcher das Strafmandat beinhaltete, von der Post nach Ablauf der Abholfrist retourniert worden (VI act. 3). Folglich ist X. ihrer prozessualen Pflicht nicht nachgekommen und hat die sich dar- aus ergebenden Rechtsfolgen zu tragen. Somit sind die von ihr vorgebrachten Ein- wände, sie habe das Strafmandat erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im März 2009 erhalten, unbehelflich. Das Strafmandat ist gemäss Rechtskraftbescheinigung des Kreisamts Chur (StA act. 1.6) – unter Anwendung des Grundsatzes der Zustell- fiktion – am 4. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen und kann deshalb nicht mehr angefochten werden. Zur Ergänzung sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Grundsatz der Zustellfiktion auch auf die im Zusammenhang mit dem Strafman- dat ausgestellte Rechnung Anwendung findet, da es sich dabei ebenfalls um behördliche Akten handelt. Die Berufung von X. richtet sich somit völlig zu Recht nicht gegen das Strafmandat oder die entsprechende Rechnung, sondern gegen die Verfügung des Kreispräsi- denten Chur vom 25. März 2009. 6.a)Gemäss Art. 106 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus; diese entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB). Für den Vollzug und die Umwandlung sind die Art. 35 und 36
Seite 10 — 16 Absätze 2-5 StGB sinngemäss anwendbar (Art. 106 Abs. 5 StGB). Danach wird stufenweise vorgegangen und zunächst eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten angesetzt (Art. 35 Abs. 1 StGB). Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt dabei von Gesetzes wegen an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe (Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N. 7 zu Art. 36 StGB; Trechsel/Keller, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N. 2 zu Art. 36 StGB). b)Zahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Vollzugsbehörde die Betreibung gegen ihn anzuordnen, wenn dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 35 Abs. 3 StGB). Aussichtslos ist die Be- treibung dann nicht, wenn sie mindestens teilweise Erfolg verspricht (Trechsel/Kel- ler, a.a.O., N. 5 zu Art. 35 StGB). 7.a)Der Kreispräsident Chur hat mit seiner Vorgehensweise die gesetzliche Be- stimmung von Art. 35 StGB bezüglich Vollzug der Geldstrafe nicht korrekt angewen- det. b)Der Berufungsklägerin wurde zunächst eine Frist von 30 Tagen zur Beglei- chung der Verfahrenskosten inkl. Busse und Geldstrafen von total Fr. 6'062.-- an- gesetzt. Diese Zahlungsfrist führte der Kreispräsident Chur im Strafmandat, welches am 10. November 2008 mitgeteilt wurde, auf. Gleichentags wurde der Berufungs- klägerin eine separate Rechnung zugestellt, in der ebenfalls eine Zahlungsfrist von 30 Tagen aufgeführt wurde. Dieses Vorgehen des Kreispräsidenten Chur ist nicht korrekt. In einem Urteil oder Strafbefehl können keine Zahlungsfristen festgelegt werden. Die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe, d.h. der sich aus der Multiplika- tion der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe berechnete Geldstrafenbetrag ist erst mit Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls fällig. Ab diesem Zeitpunkt hat die Vollzugsbehörde den Verurteilten zur Bezahlung der Geldstrafe aufzufor- dern, indem sie ihm Rechnung stellt und eine angemessene Zahlungsfrist setzt. Da- bei ist es nicht ausgeschlossen, dass Gerichte und andere Behörden dem Verurteil- ten die Geldstrafe mit den Verfahrenskosten unter Ansetzung einer Zahlungsfrist in Rechnung stellen (Dolge, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 35 StGB). Aufgrund des Gesagten hätte der Kreispräsident Chur keine Zahlungsfrist im Strafmandat aufführen dürfen. Des Weiteren hätte er mit der Rechnungsstellung bis zur Rechtskraft des Strafman- dates zuwarten müssen. Wie bereits vorne (Erw. 5.c) ausgeführt, ist das Strafman- dat vom 6. November 2008 am 4. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen. Erst
Seite 11 — 16 dann hätte der Betrag von Fr. 6'062.-- unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von ei- nem bis zu zwölf Monaten in Rechnung gestellt werden dürfen. c)Folge dieses Verfahrensfehlers ist jedoch einzig, dass die 30-tägige Zah- lungsfrist nicht ab Zustellung der Rechnung am 10. November 2008 zu laufen be- gann, sondern erst am 4. Dezember 2008. Folglich ist die 30-tägige Zahlungsfrist am 4. Januar 2009 abgelaufen. Da die Berufungsklägerin auch diese Zahlungsfrist nicht eingehalten hat, hat der aufgezeigte Verfahrensfehler keine weiteren Konse- quenzen für den Vollzug der Geldstrafe. Obige Ausführungen stellen lediglich einen Hinweis für die Vorinstanz dar. d)Ebenfalls hingewiesen sei an dieser Stelle auf den Zweck der von der Voll- zugsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 StGB zu gewährenden Zahlungsfrist. Der Rahmen von einem bis zu zwölf Monaten entsprich der maximalen Anzahl Tages- sätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und erlaubt es, Zahlungsfristen zu gewähren, die in der Regel der Anzahl der ausgefällten Tagessätze entsprechen. Damit wird dem Verur- teilten ermöglicht, seine Geldstrafe aus den laufenden Einkünften bezahlen zu kön- nen (Dolge, a.a.O., N. 8 zu Art. 35 StGB). Ob der Kreispräsident Chur bei der An- setzung der 30-tägigen Frist, welche das absolute Minimum darstellt, den soeben ausgeführten Grundsatz berücksichtigt hat, ist zu bezweifeln. Diese Frage ist vor- liegend jedoch nicht zu klären, da – wie bereits mehrfach ausgeführt – das Straf- mandat bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 8.Das Kreisamt Chur hat mit der Rechnungsstellung und der dort angesetzten Zahlungsfrist die 1. Stufe der Vollzugshandlung von Art. 35 StGB eingeleitet. Als die Bezahlung der Geldstrafe und Busse innert Frist nicht erfolgte und alle Mahnungen erfolglos blieben, drohte das Kreisamt Chur X. mit Schreiben vom 12. März 2009 unter Hinweis auf Art. 36 StGB die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe an und bot ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (VI act 8). Zur Einleitung einer vorgängi- gen Betreibung war es nicht gehalten. Nachdem in den vergangenen Jahren ver- schiedene Beträge abgeschrieben werden mussten und vom Betreibungsamt die Auskunft erteilt wurde, dass direkt Verlustscheine ausgestellt würden, durfte das Kreisamt Chur zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Betreibung ausgehen. Am 25. März 2009 verfügte der Kreispräsident Chur, den Vollzug der Ersatzfreiheits- strafe (VI act. 11). 9.a)In der Berufung gegen diese Verfügung machte der Verteidiger von X. gel- tend, dass bereits bei Erlass des Strafmandates festgestanden habe, dass die Be- rufungsklägerin den in Rechnung gestellten Betrag nicht innert der 30-tägigen Zah-
Seite 12 — 16 lungsfrist bezahlen könne. X. habe sich im August 2008 nach Ägypten begeben, weil sie dort eine Anstellung gehabt habe. Diese Arbeitsstelle sei ihr dann aus Grün- den, die sie nicht zu vertreten habe, gekündigt worden. Ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich ohne ihr Verschulden sehr verschlechtert. b)Der Verteidiger der Berufungsklägerin beruft sich auf Art. 36 Abs. 3 StGB, welcher unter bestimmten Voraussetzungen eine Modifikation der Ersatzfreiheits- strafe vorsieht, um insbesondere Härtefälle zu vermeiden (Dolge, a.a.O., N. 17 zu Art. 36 StGB). Danach kann der Verurteilte beim Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Mo- naten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabsetzen (lit. b) oder aber gemeinnüt- zige Arbeit anzuordnen (lit. c). Vorausgesetzt wird, dass der Verurteilte die Gelds- trafe nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlech- tert haben. Das Gericht befindet auf Antrag des Verurteilten, welcher die erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse belegen sowie die Schuldlo- sigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft machen muss (Dolge, a.a.O., N. 27 zu Art. 36 StGB). c)Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönliche Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Es genügt nicht jede Verschlechterung der mass- gebenden Verhältnisse, diese muss vielmehr erheblich sein. Ob eine erhebliche Verschlechterung vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Ein- zelfalles. Entscheidend ist, ob die Tagessatzhöhe deutlich tiefer ausgefallen wäre, wenn die im Zeitpunkt der Vollstreckung herrschenden Verhältnisse bereits im Ur- teilszeitpunkt bestanden hätten. Zu berücksichtigen ist, dass bei einer hohen Anzahl Tagessätze und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Bedrängnis die Erheb- lichkeit eher zu bejahen sein wird als bei einer geringen Anzahl Tagessätze (vgl. Dolge, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 36 StGB). Weiter muss sich die wirtschaftliche Situa- tion des Verurteilten ohne sein Verschulden verschlechtert haben. Wer hingegen für die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst die Schuld trägt, hat den Vollzug der Freiheitsstrafe hinzunehmen (Dolge, a.a.O., N. 23 zu Art. 36 StGB). Schuldlosigkeit ist etwa gegeben bei Verlust des Arbeitsplatzes, Krankheit oder Unfall des Verurteilten (Dolge, a.a.O., N. 24 zu Art. 36 StGB). Bei der Beurtei- lung der Frage des Verschuldens ist übermässige Strenge fehl am Platz (Tech- sel/Keller, a.a.O., N. 7 zu Art. 36 StGB). Entscheidend ist sodann, dass der Verur-
Seite 13 — 16 teilte die Geldstrafe und die Busse aufgrund der nachträglichen schuldlosen Ver- schlechterung der wirtschaftlichen Situation nicht mehr bezahlen kann oder die Be- zahlung ihm zumindest grosse Mühe bereitet. Es muss ihm mit anderen Worten unmöglich oder unzumutbar sein, die Geldstrafe und die Busse – selbst in Form von Raten – zu begleichen (Dolge, a.a.O., N. 25 zu Art. 36 StGB). d)X. hatte bereits vor der Vorinstanz um eine Verlängerung der Zahlungsfrist ersucht, weil sich ihre finanziellen Verhältnisse verschlechtert hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden hat X. dargelegt, dass sie im Sommer 2008 nach Ägypten gereist war, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Sie sah im ausländischen Arbeitsangebot eine Möglichkeit, selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen zu können und nicht mehr von der Unterstüt- zung der Sozialen Dienste der B. abhängig zu sein. Dadurch dass dieses Anstel- lungsverhältnis in Ägypten schliesslich gekündigt wurde und X. lediglich eine Ent- schädigung von € 800.-- anstelle der vereinbarten monatlichen € 2'000.-- erhielt und auch bei ihrer zweiten Arbeitsstelle in Ägypten nur gerade € 300.-- im Monat verdi- ente, hat sich die Höhe ihres Einkommens erheblich verringert. Das Kreisamt Chur stellte bei der Ermittlung der Höhe des Tagessatzes auf das Berechnungsformular der Staatsanwaltschaft (StA act. 2/17) ab. Dabei wurde von einem Monatseinkom- men von netto Fr. 1'450.--, was der finanziellen Unterstützung im Rahmen des so- zialen Existenzminimums entspricht, und von Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-
Seite 14 — 16 Situation resp. die Begleichung der entsprechenden Rechnung auf längere Sicht nicht möglich sein werde. Schliesslich sei hier noch angemerkt, dass die Berufungs- klägerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz in den Strafvollzug eintrat (vgl. VI act. 4). Für die dort ausgeführten Tätigkeiten erhielt sie eine eher symbolische Entschä- digung von Fr. 17.-- pro Tag. Andere Einkünfte hatte sie keine. e)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass – entgegen der Meinung der Vorinstanz – die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 StGB im vorlie- genden Fall erfüllt sind, weshalb die Berufungsklägerin Anspruch auf eine Modifika- tion und Sistierung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe hat (vgl. Dolge, a.a.O., N. 33 zu Art. 36 StGB). Folglich wird die Berufung im Sinne der Erwägungen gutge- heissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 10.Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden beantragte die Berufungsklägerin eine Verlängerung der Zahlungsfrist. Beim Ent- scheid über die richtige Modifikation ist das Gericht nicht an den Antrag der Beru- fungsklägerin gebunden. Das Gericht hat vielmehr zu berücksichtigen, welche Al- ternative am ehesten Gewähr dafür bietet, dass die Berufungsklägerin die Straf- schuld zuverlässig leisten kann und wird (Dolge, a.a.O., N. 34 zu Art. 36 StGB). X. hat ausgesagt, dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug nach Möglich- keit wieder berufstätig sein wird, oder – wie vor ihrer Abreise nach Ägypten – durch die Sozialen Dienste der B. im Rahmen des sozialen Existenzminimums unterstützt werde. Es ist also davon auszugehen, dass X. ab Juli 2009 wieder ein regelmässi- ges, wenn auch geringes, Einkommen hat. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist wird dieser Situation am ehesten gerecht. Die konkrete Zahlungsfrist ist nach der Anzahl Tagessätze und der geltend gemachten Verschlechterung der Verhältnisse zu be- messen. Die maximale Zahlungsfrist beträgt 24 Monate und läuft ab dem gerichtli- chen Entscheid (Dolge, a.a.O., N. 30 zu Art. 36 StGB). Unter Berücksichtigung die- ser Kriterien kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zum 31. Dezeber 2010 zu gewähren ist. Demnach wird der Berufungsklägerin eine Zahlungsfrist für die Geldstrafe von Fr. 4'400.-- und für die Busse in der Höhe von Fr. 100.-- bis zum 31. Dezember 2010 angesetzt. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von derzeit 222 Tagen wird bis zum Ablauf dieser Zahlungsfrist sistiert. 11. Die Berufungsklägerin wird an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist, soweit sie die Zahlungsfrist einhält. Be- zahlt sie die Geldstrafe und die Busse innert der Zahlungsfrist nicht, kommt es zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Weitere Zah-
Seite 15 — 16 lungserleichterungen kommen nicht mehr in Betracht (vgl. Dolge, a.a.O., N. 37 und 39 zu Art. 36 StGB). 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 1'500.-- zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung gehen ebenfalls zulasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat.
Seite 16 — 16 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben. 2.X. wird zur Bezahlung einer Geldstrafe von Fr. 4'400.-- und einer Busse von Fr. 100.-- verpflichtet. Dafür wird ihr eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2010 angesetzt. 3.Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von derzeit 222 Tagen wird bis zum 31. Dezember 2010 sistiert. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes- gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: