Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 17. Juni 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 14[nicht/mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 22. April 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenKantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst RedaktionAktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. V., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2008, mitgeteilt am 13. März 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger , betreffend Misswirtschaft und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, hat sich ergeben:
Seite 2 — 64 A.A. wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr zusammen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern in AA. auf. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1966 lebte er mit seinem Vater anfänglich bei seinen Grosseltern, später in einer eigenen Wohnung ebenfalls in AA.. In diesem Dorf besuchte er auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Anschliessend absolvierte er im väterlichen Betrieb eine Lehre als W., welche er im Jahre 1982 erfolgreich abschloss. Nach der Lehre arbeitete er auf dem erlernten Beruf, zuerst ein Jahr in BB., dann ein Jahr in CC./SG. Seit dem Jahre 1984 ist er im väterlichen Betrieb tätig, anfänglich als Mitarbeiter, seit dem Jahre 2000 als Geschäftsführer. Infolge eines schweren Arbeitsunfalls bezieht A. heute eine IV- und SUVA-Rente in Höhe von Fr. 5'050.-- netto. A. ist Eigentümer einer Liegenschaft in AA. im Wert von Fr. 926'000.--, welche mit einer Hypothek von Fr. 555'000.-- belastet ist. Weiter hat er bei seinem Vater Schulden in Höhe von rund Fr. 100’000.--. Im Jahre 1984 verheiratete sich A. mit B., geborene O.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche in den Jahren 1984 und 1987 geboren worden sind. Im Dezember 2004 trennte sich das Ehepaar C.. In der Zwischenzeit wurde die Ehe geschieden. A. lebt in einer neuen Partnerschaft. Aus dieser Beziehung ging eine Tochter hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Auch dem einfachen Leumundsbericht der Stadtpolizei DD. vom 5. September 2007 kann nichts Negatives über ihn entnommen werden. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2008 wurde A. wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt
Seite 3 — 64 jun. 180 von 300 Aktien der D. (AKTENZEICHEN_: act. B.2.1.15) und wurde am 8. Dezember des gleichen Jahres zum Präsidenten des Verwaltungsrates gewählt (AKTENZEICHEN_: act. B.2.1.1), ohne dass er sich zuvor über den bisherigen Geschäftsgang der D. informiert hätte (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 7). Eigenen Aussagen zufolge war er seit diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer der D. (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 6). Diese Funktionen übernahm der Angeklagte, obwohl er sich der entsprechenden Pflichten und Aufgaben gemäss Art. 716a OR nicht bewusst war und diese auch nicht kannte (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 6). Ebenso wenig verfügte er bei Antritt dieser Tätigkeiten über minimale betriebswirtschaftliche, insbesondere buchhalterische Kenntnisse und eignete sich diese in der Folge auch nicht an. Während in den Jahren 1995 und 1996 noch ein Reingewinn von ca. CHF 32'000.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.3) bzw. CHF 4'400.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.4) geschrieben werden konnte, ergaben sich zwischen 1997 und 1999 Verluste (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.5-7). Nach der Geschäftsübernahme durch A. jun. erwirtschaftete die D. weiter Verluste: Im Geschäftsjahr 2000 ca. CHF 35'500.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.10), im Geschäftsjahr 2001 ca. CHF 18'700.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.14), im Geschäftsjahr 2002 ca. CHF 42'500.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.21), im Geschäftsjahr 2003 ca. CHF 61'600.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.27) und im Geschäftsjahr 2004 ca. CHF 114'100.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.35). Auch die Liquidität der D. verschlechterte sich während der Tätigkeit von A. jun. als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident zusehends. Im gleichen Zeitraum wurden 29 Betreibungen über einen Forderungsbetrag von ca. CHF 858'000.-- totalisiert (AKTENZEICHEN_: act. B.2.5.14). Am 7. Juni 2005 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos schliesslich den Konkurs über die D. (AKTENZEICHEN_: act. B.2.5.2). Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung wies der ungeprüfte Jahresabschluss der D. einen Verlust von ca. CHF 51'400.-- aus (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.41). Zwischen dem 31. Dezember 2002 und der Konkurseröffnung stiegen die Verpflichtungen der D. von CHF 1'346'691.-- auf CHF 1'484'215.--. Im Konkurs wurden Forderungen in Höhe von CHF 1'482'850.82 kolloziert (act. B.2.5.11, S. 12). 2. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Angeklagte missbrauchte seine im Jahr 1984 geborene Tochter E. seit deren fünften Lebensjahr wiederholt sexuell. Im Einzelnen handelte es sich um folgende sexuellen Handlungen:
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Seite 5 — 64 Rechtsanwältin X., und als Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll anwesend. Die Anklage wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert mündlich vertreten. a) Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt, bei einer Probzeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ b) Die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerinnen stellte und begründete im Rahmen ihres Plädoyers für E. den folgenden Antrag: „1. Es sei festzustellen, dass A. jun. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern) vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2. Es sei A. jun. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5% seit 01.01.1997 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A. jun..“ c) Der amtliche Verteidiger schliesslich beantragte und begründete im Rahmen seines Plädoyers einen „Freispruch auf der ganzen Linie“ und die vollumfängliche Abweisung der Adhäsionsklagen. D.Mit Urteil vom 27. November 2008, mitgeteilt am 13. März 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, bestraft. 3. Die Adhäsionsklage der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden Fr.
Seite 6 — 64 7'524.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. November 2007, zu bezahlen. 4. Die Adhäsionsklage von E. wird wie folgt teilweise gutgeheissen: a) Es wird festgestellt, dass A. gegenüber E. für die Folgen der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift vom 5. Februar 2008 (sexuelle Handlungen mit Kindern) vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b) A. wird verpflichtet, E. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 1999, zu bezahlen. 5. (Kosten). 6. (Ausseramtliche Kosten). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. V., mit Eingabe vom 3. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei ein Lügendetektortest über E. und A. anzusetzen und durchzuführen. 3. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 5. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für den Berufungskläger zu benennen.“ In der Begründung führte er zusammengefasst an, die Psychologin kenne den Fall bekanntlich nur vom Hörensagen. Während sie festhalte, E. bedürfe weiterhin der Betreuung, habe diese ein eigenes Geschäft eröffnet. A. würden keine pädophilen Neigungen attestiert, er sei ein liebevoller besorgter Vater gewesen, was die eingereichten Filme belegen würden. Um seine Unschuld zu beweisen, habe A. es „riskiert“, einen Lügendetektortest vorzunehmen. Das Resultat: zu 99.72% Wahrheit. Schon gestützt darauf ersuche er, von irgendwelcher Bestrafung im Zusammenhang mit seiner Tochter freigesprochen zu werden. Weiter bedürfe das ominöse Tagebuch der Abklärung, ob die Aufzeichnungen zum angeblichen Zeitpunkt erfolgt seien. Es stelle sich die Frage, ob ein Opfer so schreibe und ob ein Opfer mit dem Vater Jahre später nach Kuba in die Ferien gehe, ohne den Mitreisenden gegenüber auch nur irgend einen Vorbehalt wegen dem Vater anzubringen. B. habe zudem nie festgestellt, dass A.
Seite 7 — 64 nachts aus dem Zimmer der Kinder geschlichen wäre, obwohl sie bemerkt habe, dass er öfters in der Nacht das eheliche Schlafzimmer verlassen habe wegen seiner unfallbedingten Kopfschmerzen. Auch der Sohn habe nie festgestellt, dass sich der Vater zur Tochter ins Bett gelegt hätte, was er beim Kajütenbett zweifellos hätte beobachten können. Bezüglich der Misswirtschaft sei zu sagen, dass bei A. der subjektive Tatbestand verneint werden müsse. Bei ihm liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines krassen Verstosses gegen die Sorgfaltspflichten vor. Er habe weder über buchhalterische Kenntnisse noch über Kenntnisse verfügt, welche für einen Verwaltungsrat erforderlich gewesen wären. Sein Vater und der Treuhänder F. hätten über das Fehlen der Kenntnisse und auch über den schlechten Gesundheitszustand von A. schon bei der Gründung der D. Bescheid gewusst. Er sei auf deren laufende Information und Hilfe angewiesen gewesen. Er habe seine praktischen Fähigkeiten für seinen Betrieb bestmöglich verwendet. F.a) Mit Schreiben vom 14. April 2009 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos und mit Schreiben vom 15. April 2009 die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. b) Mit Datum vom 27. April 2009 reichte E. ihre Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der beantrage Lügendetektortest sei abzuweisen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.“ In der Begründung hielt sie fest, A. setze sich in der Berufung nicht ansatzweise mit der gerichtlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auseinander, sondern lege einfach nochmals seine Sicht der Dinge dar. Zudem löse er in unzulässiger Weise einzelne Gegebenheiten aus dem Gesamtzusammenhang, um damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. A. stelle im Weiteren den Antrag, einen Polygraphen-Test durchzuführen. Die Ergebnisse solcher Tests seien wissenschaftlich schlichtweg nicht erhärtet und anerkannt, weshalb der Beweisantrag abzulehnen sei. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten die Meinung vertreten, dass ein solcher Test angebracht sei, würde sich E. einem solchen mit aller Gelassenheit unterziehen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 sei E. die Namensänderung in E. bewilligt worden.
Seite 8 — 64 G.An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 17. Juni 2009 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. V., sowie die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, anwesend. Die Anklage wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Befragung bestätigte A. seine bereits früher gemachten Aussagen. Er beteuerte insbesondere erneut, dass er seine Tochter nicht angefasst habe und dass er sich ihre Beschuldigungen nicht erklären könne. Er versuchte zudem, Motive aufzuzeigen, warum seine Tochter ihn fälschlich bezichtige. Bezüglich der Misswirtschaft bekräftigte er, dass er vom Kaufmännischen keine Ahnung habe. Sein Vater und der frühere Treuhänder hätten ihn da gewissermassen hineingestossen, obwohl sie gewusst hätten, dass er nicht die notwendigen Kenntnisse habe. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass an den Anträgen gemäss Berufungsschrift festgehalten werde. Zudem würden folgende neuen Anträge gestellt: „1. Schreiben Dr. G. vom 27. Dezember 2008 zu den Akten, seine Einvernahme als Zeuge anordnen. 2. Filme vorspielen und kommentieren durch den Angeschuldigten. 3. Die Akten über E. bezüglich Suizidabklärungen seien von der Klinik GG. HH. und vom JJ.-Spital beizuziehen. 4. Die Akten I. betreffen Stalking seien von der Staatsanwaltschaft Graubünden beizubringen. 5. zusätzlicher Antrag; dem Angeschuldigten sei eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- zuzusprechen.“ Er ging zudem in seinem Plädoyer über die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hinaus. Anschliessend plädierten zunächst die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen, danach der Untersuchungsrichter. In der Folge wurde die Verhandlung unterbrochen und das Gericht beriet über die neuen Beweisergänzungsanträge, welche Rechtsanwalt lic. iur. V. in seinem Plädoyer gestellt hatte. Nach Wiederaufnahme der Berufungsverhandlung eröffnete der Vorsitzende, dass die Anträge abgelehnt würden, soweit sie in der Berufungsverhandlung überhaupt noch gestellt werden könnten. Der Verteidiger bekräftigte in der Replik seinen Standpunkt. Die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen nutzte die Möglichkeit zur Duplik, während der Untersuchungsrichter auf eine Duplik verzichtete. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er bekräftigte seine bereits gemachten Äusserungen, dass er seine Tochter nie angefasst habe, und er wies erneut auf
Seite 9 — 64 Umstände hin, die gegen seine Täterschaft sprächen. Bezüglich der Misswirtschaft hätten alle gewusst, dass er kaum buchhalterisches Wissen gehabt habe und dass er aufgrund seines schweren Unfalles gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie würden ihm helfen, aber als er dann unterschrieben gehabt habe, hätten sie ihn nicht mehr unterstützt. H.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung grundsätzlich zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, DD. 1996, S. 375 f.). 3.a) In der Berufungsschrift wird beantrag, Rechtsanwalt lic. iur. V. sei A. als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die
Seite 10 — 64 Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Anklage sowohl vor dem Bezirkgerichtsausschuss als auch vor dem Kantonsgericht mündlich vertreten. Schon allein aus diesem Grund hat A. daher gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. V. wird daher bewilligt. b) Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass A. seinen Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Berufungsschrift damit begründet, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, anwaltliche Kosten zu tragen. Dies erweckt den Eindruck, dass A. die amtliche Verteidigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wie sie der Zivilprozess kennt, gleich setzt. Dem ist jedoch nicht so. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt die unentgeltliche Rechtspflege für bedürftige Personen nicht. Auch der mittellose Verurteilte hat daher grundsätzlich die gesamten Kosten zu tragen (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung werden jedoch vom Kanton vorschussweise übernommen (Art. 155 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass der Kanton diese Kosten vorstreckt und sie anschliessend bei derjenigen Person, die sie gemäss Urteil zu tragen hat, einzieht. Sollte diese Person nicht in der Lage sein, die Kosten zu bezahlen, so hat der Kanton auf Antrag über eine Stundung oder allenfalls einen Erlass zu entscheiden. Dem Kantonsgericht steht dieser Entscheid nicht zu, weshalb die Kosten in jedem Fall überbunden werden müssen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 392). 4.Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 3. April 2009 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2009 (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2009, act. 07) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen.
Seite 11 — 64 5.a) Im mündlichen Vortrag hat der Verteidiger ausgeführt, sie hätten den Eindruck gewonnen, dass der Bezirksgerichtspräsident etwas befangen gewesen sei. So habe dieser auf ihren Hinweis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A. seien in der Untersuchung nicht korrekt erhoben worden, was ihm aufgrund des Scheidungsverfahrens bekannt sein müsste, nicht reagiert und im Urteil seien unter den persönlichen Verhältnissen die falschen Zahlen aufgeführt. Auch sei die persönliche Befragung im Scheidungsverfahren nicht gemeinsam erfolgt, vielmehr sei B. nicht erschienen, obwohl der Bezirksgerichtspräsident erklärt habe, sie würde später kommen. Offensichtlich sei ihr ein Dispens erteilt worden. Warum sie diesen erhalten habe, sei ihnen nicht bekannt. – Aus den Ausführungen der Verteidigung wird nicht ganz klar, ob die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzmässigen Richter tatsächlich erhoben wird oder nicht. Da es „ein bisschen befangen“ im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Recht auf einen unparteiischen Richter nicht geben kann (entweder besteht der Anschein der Befangenheit oder er besteht nicht), nimmt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Ausführungen im mündlichen Plädoyer der Verteidigung als Rüge entgegen. Bereits der Anschein der Befangenheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grund, in den Ausstand zu treten. Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorsitzenden geltend machen (Art. 44 Abs. 1 GOG). Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach der Urteilsfällung bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (Art. 44 Abs. 2 GOG). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass A. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bereits geschieden war (act. 1.52, S. 5, N F1). Die von ihm angeführte Anhörung im Scheidungsverfahren hatte mithin schon früher stattgefunden. Die von A. ins Feld geführten Umstände, die den Anschein der Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten belegen sollen, haben sich somit vor oder anlässlich der Urteilsfällung verwirklicht beziehungsweise waren für A. spätestens mit der schriftlichen Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erkennbar. Der geltend gemachte Ausstandsgrund gegen den Bezirkgerichtspräsidenten hätte damit spätestens in der Berufungsschrift enthalten sein müssen. In dieser findet sich jedoch kein einziger Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten. Die Ausführungen anlässlich des Plädoyers an der Berufungsverhandlung waren somit verspätet. Es kann auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter damit nicht eingetreten werden. Lediglich nebenbei sei jedoch trotzdem erwähnt, dass die geltend gemachten Umstände eine Befangenheit von
Seite 12 — 64 vornherein in keiner Weise belegen und auch keinen Anschein der Befangenheit ergeben würden. b) Dasselbe ist im Übrigen bezüglich der im mündlichen Vortrag gegen den Untersuchungsrichter vorgebrachten Bedenken zu sagen. Die schriftliche Äusserung des Untersuchungsrichters, auf welche A. seine Auffassung stützt, der Untersuchungsrichter habe zu Gunsten des Opfers Partei ergriffen, findet sich in einer Stellungnahme des Untersuchungsrichters an das Bezirksgericht (vorinstanzliche Akten, act. 14). Diese Stellungnahme erfolgte am 23. April 2008, mithin mehr als sieben Monate vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2008. Gemäss Aktenlage hat der Verteidiger in dieser ganzen Zeit die Äusserung des Untersuchungsrichters in keiner Weise kritisiert. Auch aus den schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers, die sich bei den Akten der Vorinstanz befinden (act. 24), und dem angefochtenen Urteil selbst geht mit keiner Silbe hervor, dass der Verteidiger die in der Stellungnahme getätigte Äusserung des Untersuchungsrichters beanstandet hätte. Erst an der Berufungsverhandlung hat er sich zu diesem Thema geäussert. Dies ist jedoch zweifellos verspätet. Es geht nicht an zuzuwarten, falls Vorbehalte gegen den Untersuchungsrichter bestehen, und diese dann erst geltend zu machen, wenn das Urteil nicht im erwarteten oder erhofften Sinn ausfällt. Die von A. angeführten Hinweise auf eine Parteilichkeit des Untersuchungsrichters müssen nicht näher geprüft werden, weil sie verspätet eingebracht worden sind. Es sei jedoch trotzdem festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass der Untersuchungsrichter in der Stellungnahme an das Bezirksgericht von E. als Opfer und nicht als mutmasslichem Opfer sprach, offensichtlich keine Parteilichkeit abgeleitet werden kann. 6.a) In der Berufungsschrift wird beantragt, es sei über E. und A. ein Lügendetektortest anzusetzen und durchzuführen. Gleichzeitig hat A. das Resultat eines Lügendetektortests eingereicht, welchen er offenbar am 21. März 2009 absolviert hat (act. 01/5). Dazu ist zunächst das Folgende festzuhalten: Das Bundesgericht hat bereits in seinem Entscheid BGE 109 Ia 273 E 7 festgestellt, dass der Einsatz von Polygraphen (umgangssprachlich Lügendetektoren genannt) als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig unzulässig ist, weil er in den Kerngehalt der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Willensfreiheit eingreift (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 6B_586/2008, E 2). Die Strafverfolgungsbehörden dürfen daher einen Lügendetektortest nicht hoheitlich anordnen. Dasselbe aber muss auch für das Gericht gelten. Es kann somit von vornherein kein Lügendetektortest gegenüber E. angeordnet werden. Nach verbreiteter Lehrmeinung darf ein Lügendetektortest aber auch nicht auf
Seite 13 — 64 Antrag der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung eingesetzt werden (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 39 Rz. 22). Dies zum einen, weil gravierende und unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Tests bestehen. Bereits die erste, dem Test mit dem Polygraphen zugrundeliegende Annahme, es sei möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen, wird nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung abgelehnt. Nach dem Stand der Wissenschaft ist es vielmehr gerade nicht möglich, eine gemessene körperliche Reaktion auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen. Dies spricht klarerweise gegen beide möglichen Anwendungsformen des Polygraphentests, nämlich sowohl gegen das Tatwissenverfahren, bei welchem Wissen über die Tat abgefragt wird, das nur dem Täter bekannt sein kann, indem ihm auf eine Frage mehrere Antworten vorgeschlagen werden und auf die Reaktion zu den Antworten geachtet wird, als auch gegen das Kontrollfrageverfahren, bei welchem mittels Kontrollfragen, die den Beschuldigten zum bewussten Lügen bringen sollen, die körperliche Reaktion auf das bewusst provozierte Lügen mit den Reaktionen auf die Tatfragen verglichen wird. Vorliegend nun käme das Tatwissenverfahren von vornherein nicht mehr in Frage, selbst wenn es wissenschaftlich nicht höchst umstritten wäre, weil dieses Verfahren zwingend voraussetzt, dass dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Da A. den ganzen Tatvorwurf hinlänglich und in allen Einzelheiten kennt, könnte das Tatwissenverfahren selbst nach Auffassung der Verfechter des Polygraphentests nicht mehr angewandt werden. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich daher mit dem Kontrollfrageverfahren. Auch die zweite, ebenfalls Grundlage des Polygraphentests bildende Annahme, der Täter reagiere bei den Fragen zur Tat am stärksten, während der Unschuldige bei den Kontrollfragen die heftigsten Reaktionen zeige, ist wissenschaftlich in keiner Weise belegt. Es erscheint sogar durchaus nicht abwegig, dass auch der Unschuldige bei den Tatfragen heftig reagieren kann, weil er zum Beispiel befürchtet, falsch zu reagieren und damit seine Unschuld nicht beweisen zu können, und dass der Täter bei den Kontrollfragen eine hohe Erregung zeigt, weil er beispielsweise an tatsächlich stattgefundene negative Erfahrungen und Erlebnisse, die er allenfalls sogar zu verbergen sucht, erinnert wird. Daraus folgt, dass der dem Kontrollfrageverfahren als wesentliche Prämisse zugrundeliegende Unterschied bezüglich des Erregungsgrades zwischen Täter und Nichttäter nicht zwingend besteht. Folgt man gleichwohl diesem theoretischen Ansatz, so kommt den Kontrollfragen als
Seite 14 — 64 Vergleichsbasis für die Interpretation der gemessenen Reaktionen bei den Tatfragen entscheidende Bedeutung für das Untersuchungsergebnis zu. Sie sollen so formuliert sein, dass sie einerseits für einen unzutreffend Beschuldigten die erhebliche Bedeutung der tatrelevanten Fragen übertreffen, damit er nicht bei den Tatfragen die heftigsten Reaktionen zeigt, dass andererseits aber wiederum für den wirklichen Täter die Dominanz der auf die Tat bezogenen Fragen erhalten bleibt. Dies ist eine Aufgabe, die ohne Vorweg-Annahme von Schuld oder Unschuld kaum zu lösen ist. Schliesslich spricht auch gegen die Verwendung des Polygraphentests, dass es bislang für den Untersuchenden keine zuverlässigen Möglichkeiten der objektiven Überprüfung des Untersuchungsablaufs gibt. Er kann daher insbesondere nicht feststellen, ob und inwieweit ihm Auswahl und Formulierung der Kontrollfragen dem methodischen Ansatz entsprechend gelungen, das heisst tatsächlich auf die Person des Beschuldigten und den spezifischen Tatvorwurf zugeschnitten, sind. Dasselbe gilt auch für das Gericht, das die Angemessenheit des Verfahrens nicht überprüfen kann. Gerade weil die Kontrollfragen auf den jeweiligen Probanden mit seinen individuellen Lebenserfahrungen und Wertvorstellungen zugeschnitten werden müssen, entziehen sie sich einer Standardisierung. Auch ein Vergleich der Messwerte verschiedener Probanden scheidet von vornherein aus, weil das jeweilige Erregungsausmass bei jedem Menschen unterschiedlich und zudem aufgrund zahlreicher Faktoren Schwankungen unterworfen ist. Damit ist eine objektive Überprüfung des Ergebnisses nicht möglich. Wie zuverlässig ein Testergebnis ist, lässt sich unter diesen Umständen objektiv nicht feststellen. Dies spricht klarerweise gegen die Verwendung von Polygraphentests als Beweismittel (vgl. zum Ganzen zum Beispiel aus der Rechtsprechung in Deutschland den Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, BGHSt 44, 308, eingesehen auf www.servat.unibe.ch/dfr/bs044308.html). Zum andern sprechen gegen die Zulassung des Polygraphentests als Beweismittel im Strafverfahren in grundsätzlicher Hinsicht die möglichen Auswirkungen auf Strafverfahren beziehungsweise auf die Stellung des Angeschuldigten im Strafverfahren, insbesondere bei Einvernahmen. Die Zulassung von Polygraphentests als Beweismittel im Strafverfahren könnte, unbesehen der Frage, ob sie privat erstellt oder auf Antrag des Beschuldigten von den Strafbehörden angeordnet worden sind, zu einem indirekten Druck auf Angeschuldigte führen, sich einem solchen Test zu unterziehen. Damit aber wäre die Aussagefreiheit des Angeschuldigten erheblich gefährdet (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 40). Der Polygraphentest ist auch unter diesem Gesichtspunkt als Beweismittel abzulehnen. Lediglich nebenbei sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft
Seite 15 — 64 tretende schweizerische Strafprozessordnung in ihrem Artikel 140 die Verwendung des Lügendetektortests als Beweismittel verbietet und zwar auch dann, wenn die betroffene Person der Anwendung zustimmt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1182/1183). Die gemachten Überlegungen zeigen deutlich auf, dass der Polygraphentest als Beweismittel im Strafverfahren abzulehnen ist unabhängig von der Frage, wer diesen beantragt beziehungsweise anordnet. Der Antrag von A. auf Einholung eines Polygraphentests über ihn und über seine Tochter ist daher klarerweise abzulehnen. b) Was den von A. eingereichten Lügendetektortest vom 21. März 2009 betrifft, so kann dieser aus den bereits dargelegten Gründen nicht als Beweismittel herangezogen werden. Gerade dieser Test kann im Übrigen in keiner Art und Weise nachgeprüft oder auch nur nachvollzogen werden. Es ist aus den Unterlagen überhaupt nicht ersichtlich, wie das Resultat zustande gekommen sein soll, welches Setting verwendet wurde, welche Kontrollfragen gestellt wurden etc. Daran vermag der Hinweis, dass die Auswertung der Aufzeichnungen auf einer Statistik beruhe, die die Untersuchung von insgesamt 460 Personen umfasse, nichts zu ändern. Die Unterlagen geben keinen weiteren Aufschluss über diese verwendete Statistik, so dass deren Anwendung von vornherein nicht überprüft werden könnte. Jedoch wäre der Statistik sowieso entgegen zu halten, dass die Gegenüberstellung der in Bezug auf Tatfragen bei verschiedenen Untersuchten erzielten Messergebnisse kaum Aussagewert hat, weil das jeweilige Erregungsmass bei jedem Menschen unterschiedlich und zudem aufgrund zahlreicher Faktoren Schwankungen unterworfen ist. Es bleibt im weiteren, auch wenn die Deutung der durch den Polygraphen aufgezeichneten Kurven mittels mathematischer Formeln oder eben einer Statistik vorgenommen wird, die Tatsache bestehen, dass die grundlegenden Prämissen, nämlich dass Reaktionen des vegetativen Nervensystems bestimmten äusseren Reizen zugeordnet werden können und dass Täter bei Tatfragen und Unschuldige bei Kontrollfragen die grösste Erregung zeigen, wissenschaftlich nicht erhärtet sind, ja sogar abgelehnt werden. Gerade der von A. eingereichte Test zeigt im Weiteren das Problem der Fragestellung, sind die aufgeführten Tatfragen doch sehr allgemein gehalten. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das kombinierte Resultat einen höheren Wert aufweist, als A. bei den einzelnen Fragen jeweils erhalten hat. Dies muss dahingehend interpretiert werden, dass A. gemäss diesem Test insgesamt gesehen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit die Wahrheit gesagt hat als ihm bei der Beantwortung der einzelnen Fragen attestiert worden ist. Dies ist schlicht nicht
Seite 16 — 64 nachvollziehbar. Schon diese wenigen Überlegungen zeigen deutlich auf, dass der von A. eingereichte Lügendetektortest kein taugliches Beweismittel sein kann, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden darf. Er ist bei der Beweiswürdigung vielmehr ausser Acht zu lassen. c) Schliesslich findet sich in der Begründung der Berufung noch der Hinweis, das ominöse Tagebuch bedürfe der Abklärung, ob die Aufzeichnungen zum angeblichen Zeitpunkt erfolgt seien. Vielleicht dränge sich ein graphologisches Gutachten auf, insbesondere wenn man die folgende Notiz beachte: „Wehe, wer sich mir in den Weg stellt ...“. Schreibe so ein Opfer? Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass die Tagebucheinträge von E. erst später erstellt worden sein könnten. Zum einen hat E. zwar tatsächlich gewisse Teile der Einträge zumindest teilweise ausradiert oder übermalt. Jedoch ist leicht festzustellen, dass die Einträge, die sich mit den Handlungen von A. befassen, nicht über ausradierte frühere Einträge geschrieben worden sind. E. hat oft mit Bleistift geschrieben und sie konnte die Einträge nachher nicht mehr gänzlich entfernen, so dass man leicht erkennen kann, an welchen Stellen sie etwas geschrieben und dann wiederum ausradiert hat. Teilweise kann man sogar noch entziffern, was vorher da geschrieben gestanden hat. Es wäre daher ohne Zweifel auch erkennbar, wenn E. zunächst einen Eintrag ausradiert und nachher einen neuen Eintrag darüber geschrieben hätte. Solche Anzeichen sind jedoch im ganzen Tagebuch nicht zu finden. Es ist daher auszuschliessen, dass E. die Einträge über die sexuellen Handlungen nachträglich ins Tagebuch eingefügt hat, hätte sie dazu doch schon von Beginn weg unterschiedlich lange leere Stellen beziehungsweise sogar mehrere leere Seiten über das Tagebuch verteilt haben müssen, obwohl sie im Zeitpunkt der Niederschrift der anderen Tagebucheinträge noch gar nicht wissen konnte, dass sie einige Jahre später ihren Vater wegen sexueller Handlungen, die er an ihr begangen hatte, anzeigen würde und im Zusammenhang mit dem daran anschliessenden Strafverfahren ihre Tagebucheintragungen Bedeutung erlangen würden. A. versucht, seine Behauptung, die Tagebucheinträge seien erst später erstellt worden, mit der Aussage zu stützen, es habe zwischen E. und ihrer Mutter einen heftigen Streit gegeben, weil B. die Tagebücher von E. gelesen habe (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. V. an den Untersuchungsrichter vom 13. August 2007, act. 1.09). Diesen Streit hat er anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Jahr 2000 datiert (die inkriminierten Tagebucheinträge stammen vornehmlich aus den Jahren 1998 bis 2000). Er hat dabei weiter erklärt, er sei nach Hause gekommen und die zwei Tagebücher seiner Tochter seien aufgeschlagen auf dem Tisch gelegen.
Seite 17 — 64 Seine damalige Ehefrau habe in diesen Büchern gelesen gehabt. Sie habe bestätigt, dass nichts über sexuelle Handlungen zwischen ihm und seiner Tochter darin gestanden habe. Diese Aussage über den geschilderten familiären Konflikt findet ihren Wiederhall im Schreiben von Dr. G. vom 26. Februar 2008 an den Verteidiger, in welchem Dr. G. erklärt, A. habe ihm vor Jahren berichtet, dass es zwischen B. und E. zu Schwierigkeiten gekommen sei, nachdem die Mutter unerlaubterweise das Tagebuch der Tochter gelesen habe; es sei damals um einen Konflikt zwischen einer auf ihre Privatsphäre pochenden pubertierenden Tochter und einer allzu neugierigen Mutter gegangen (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 24. S. 2 Ziff. 8). Er fügt jedoch sofort auch an, dass es, wenn die belastenden Eintragungen tatsächlich aus der damaligen Zeit stammten, ein zweites Tagebuch geben müsse. Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. offenbar gegenüber Dr. G. nicht davon gesprochen hat, dass seine damalige Ehefrau in beide Tagebücher von E. Einblick genommen habe (dass zwei Tagebücher aus jener Zeit bestehen, ergibt sich aus den Akten und ist offenbar unbestritten, hat A. vor Schranken des Kantonsgerichts doch selbst von den zwei Tagebüchern seiner Tochter gesprochen). Das Schreiben von Dr. G. stützt mithin die Aussage von A. nicht wirklich, da es die Möglichkeit selbst erwähnt, dass die Eintragungen über sexuelle Handlungen in einem zweiten, nicht gelesenen Tagebuch enthalten sein konnten. B. wiederum vermochte sich an einen solchen Streit, wie ihn A. geltend macht, nicht zu erinnern. Sie führte vielmehr aus, sie habe E. einmal aus Jux gefragt, ob sie das – nun bei den Akten liegende – Tagebuch lesen dürfe, als E. etwa acht bis elf Jahre alt gewesen sei. E. habe dies aber nicht erlaubt, weshalb sie auch nicht habe hineinschauen können. Nachher habe sie das Tagebuch nicht mehr gesehen, E. müsse es sehr gut versteckt haben (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. September 2007, act. 3.20, S. 6). Elf war E. im Jahre 1995. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass A. Dr. G. gegenüber offenbar nicht von zwei Tagebüchern gesprochen hat, die B. gelesen habe, erscheinen die Ausführungen von A. als wenig glaubhaft. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass es sich sowohl bei der genannten Jahreszahl, als auch bei dem geltend gemachten Umstand, dass beide Tagebücher eingesehen worden seien, um Schutzbehauptungen handelt. Es finden sich somit keine Anhaltspunkte, die die Theorie von A. stützen würden, dass die Tagebucheintragungen über die sexuellen Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt erst hinzugefügt worden sind. Das Tagebuch selbst sowie der Umstand, dass die vorliegend relevanten Einträge nicht über frühere, ausradierte Einträge geschrieben worden sind, spricht sogar eindeutig dagegen. Unter diesen Umständen aber erscheint es nicht notwendig, weitere Abklärungen in diesem
Seite 18 — 64 Zusammenhang vorzunehmen. Dasselbe ist bezüglich eines graphologischen Gutachtens zu sagen. Neben dem Umstand, dass im Rechtsbegehren kein entsprechender Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens enthalten ist, ergibt sich zudem weder aus der Berufungsschrift noch aus dem mündlichen Vortrag des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung eindeutig, was mit diesem Gutachten bewiesen werden soll. Aus der Berufungsschrift könnte abgeleitet werden, dass mit einem graphologischen Gutachten abgeklärt werden soll, ob die Tagebucheinträge zum geltend gemachten Zeitpunkt erfolgt seien. Ein Graphologe befasst sich jedoch nicht mit dieser Frage. Er versucht vielmehr, aus der Handschrift Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Schreibers zu gewinnen. Er leitet jedoch weder Alter noch Geschlecht aus der Handschrift ab, vielmehr ist dies Vorauswissen, das zur Beurteilung der Schrift gerade notwendig ist (vgl. zum Beispiel die Website des Verbands Schweizer Graphologen [www.grafo-vsg.ch -> Graphologie -> Gutachten -> Welches Untersuchungsmaterial braucht die Graphologin/der Graphologe? -> Angaben über die Schreiberin/den Schreiber] oder des Verbands Deutschsprachiger Graphologen [www.graphologie.ch -> Was ist Graphologie -> Grenzen der Graphologie] sowie die Berufsinfo Graphologe/Graphologin des Berufsbildungszentrums der Stadt Zürich). Ein graphologisches Gutachten würde somit bezüglich der Frage, ob die Tagebucheintragungen erst späteren Datums sein könnten als im Tagebuch selbst angegeben, keine Antwort geben. Aber auch ein Schriftenvergleich, der – ungenau – manchmal auch als graphologisches Gutachten bezeichnet wird, äussert sich nicht dazu, wann die Schrift entstanden ist, sondern dazu, ob zwei oder mehrere verschiedene handschriftlich verfasste Texte vom selben Urheber stammen. Auch ein Schriftenvergleich würde somit keine weiteren relevanten Erkenntnisse bringen, stellt A. doch nicht in Frage, dass die Eintragungen von E. stammen. In der Berufungsschrift wird im Weiteren – wie bereits erwähnt – ausgeführt, es dränge sich vielleicht ein graphologisches Gutachten auf, insbesondere beispielsweise wenn man folgende Notiz beachte: „Wehe, wer sich mir in den Weg stellt ...“. Schreibe so ein Opfer? Diese Formulierung wiederum zeigt deutlich auf, dass A. nicht so sehr die Schrift, als viel mehr den Inhalt der Tagebucheinträge begutachtet und bewertet haben möchte. In der Graphologie geht es jedoch darum, aus der Handschrift den Charakter und die Persönlichkeit des Schreibers zu erschliessen, und nicht aus dem Inhalt des handschriftlichen Textes. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Graphologie – das Ableiten von Charakterzügen und Persönlichkeit des Schreibers aus der Handschrift – wissenschaftlich höchst umstritten ist und ihr von verschiedener Seite weitgehend Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
Seite 19 — 64 Ein graphologisches Gutachten in diesem Sinne würde sich somit als denkbar ungeeignetes Beweismittel erweisen, weshalb von vornherein darauf verzichtet werden kann. Was die von A. angestrebte inhaltliche Bewertung der Tagebucheinträge von E. betrifft, so ist klar festzustellen, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, Aussagen zu würdigen. Dazu ist kein Gutachten erforderlich, es sei denn, es wären besondere – medizinische, technische etc. – Kenntnisse notwendig. Dass dem vorliegend so wäre, kann ohne weiteres verneint werden. A. macht denn auch nichts dergleichen geltend. Auf die Einholung eines graphologischen Gutachtens oder eines Schriftenvergleichs kann vorliegend somit verzichtet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Textstelle, die aus einer Tagebucheintragung von E. stammt, vom Verteidiger nicht korrekt zitiert wird (vgl. Kopie Auszug aus dem Tagebuch von E., act. 5.7, letzte Seite). Zudem darf sie augenscheinlich nicht isoliert und aus dem Zusammenhang herausgerissen betrachtet werden. Ihr wirklicher Sinn erschliesst sich nur, wenn man die ganze Eintragung vom 6. Mai 1999, an deren Ende sie steht, in die Würdigung mit einbezieht. 7.Neben den Anträgen in der Berufungsschrift hat der Verteidiger von A. anlässlich seines mündlichen Parteivortrages an der Berufungsverhandlung weitere Anträge gestellt. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Anträge an der Berufungsverhandlung noch eingebracht werden konnten oder ob sie bereits in der Berufungsschrift hätten enthalten sein müssen. Im Folgenden wird diese Frage bezüglich der einzelnen Anträge geprüft. a) Die Verteidigung hat an der Hauptverhandlung ein Schreiben von Dr. G. vom 27. Dezember 2008 eingereicht mit dem Antrag, dieses Schreiben zu den Akten zu nehmen. Wie sich aus dem Datum des Schreibens leicht ergibt, hätte es bereits mit der Berufung eingereicht werden können. Die in vorliegendem Urteil weiter hinten angestellten Erwägungen zeigen deutlich auf, dass sowohl die Begründung (Erwägung 8), als auch Beweisergänzungsanträge (Erwägung 7b) bereits in der Berufungsschrift enthalten sein müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen. Es ist nun aber kein Grund ersichtlich, weshalb bezüglich der Einlage von Dokumenten anders entschieden werden müsste. Es handelt sich bei den Dokumenten um Beweismittel, die die bestehende Beweislage ergänzen, die eigenen Argumente stützen und gegnerische Begründungen erschüttern sollen. Sie haben dasselbe Ziel und dieselbe Funktion wie Beweisergänzungen, die dem Gericht beantragt werden. Sie sind daher auch gleich zu behandeln, weshalb sie bereits mit der Berufungsschrift eingereicht oder zumindest angekündigt werden müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen. Die Einlage des Schreibens von
Seite 20 — 64 Dr. G. vom 27. Dezember 2008 war mithin verspätet, weshalb dieses Schreiben bei der Beweiswürdigung keine Beachtung finden darf. Selbst wenn es aber in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden müsste, würde es keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse liefern. Dr. G. setzt sich in diesem Schreiben offenbar mit einem Bericht der Therapeutin von E., Q., vom 30. Oktober 2008 (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 22) auseinander. Aus dem Schreiben von Dr. G. geht klar hervor, dass dieser weder über Aktenkenntnis, noch insbesondere über Kenntnis des Inhalts der weiteren Berichte von Q. (vgl. act. 1.25 – 1.27) verfügt. Unter diesen Umständen aber war er kaum in der Lage, den Bericht vom 30. Oktober 2008 angemessen zu beurteilen. Seine Kritik richtet sich denn auch zu einem guten Teil dagegen, dass der Bericht zu wenig ausführlich beziehungsweise umfassend ausgefallen sei und keinen konkreten Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch von E. enthalte. Da Q. in ihren früheren Berichten über die von ihr gestellte Diagnose, über den von E. geschilderten sexuellen Missbrauch sowie über die Therapieziele und den Therapieverlauf bereits ausführlich berichtet hatte, bestand für sie naturgemäss keine Veranlassung, diese Punkte zu wiederholen beziehungsweise erneut vertieft auszuführen. Die von Dr. G. beanstandeten „fehlenden“ Ausführungen finden sich darum in den anderen Berichten. Damit aber sticht die Kritik von Dr. G. ins Leere. Er hat denn in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2008 auch selbst darauf hingewiesen, dass allenfalls vorhandene andere Berichte die von ihm als fehlend monierte Klarheit und Ausführlichkeit durchaus herstellen könnten. Weiter hält Dr. G. fest, es würden anspruchsvolle Ziele für die sogenannte dritte und vierte Phase formuliert, um dann zugleich einzuräumen, dass E. dazu nicht motivierbar sei. Liest man nun den Bericht vom 30. Oktober 2008 durch, so findet sich nirgends die Feststellung, E. sei nicht motivierbar. Vielmehr wird festgehalten, die Ziele der dritten Phase seien erreichbar geworden, die Situationen in der Familie und mit dem Vater seien nicht mehr in derart hohem Ausmass präsent wie zuvor und wenn Erinnerungen auftreten würden, würde die Klientin von diesen weniger vereinnahmt. Die Klientin befinde sich von der Persönlichkeitsentwicklung her nun wohl am Beginn der vierten Phase, in welcher die Entwicklung ihrer Identität und ihres Selbstvertrauens und ihres inneren psychophysischen Gleichgewichts weiter gestärkt und stabilisiert werden könnten. Diese Ausführungen lassen offensichtlich nicht darauf schliessen, E. sei nicht motiviert, die Therapieziele zu erreichen. Sie zeigen im Gegenteil auf, dass E. bereits grosse Fortschritte gemacht hat und auf einem guten Weg ist. Die Feststellung von Dr. G., es werde eingeräumt, dass E. für die Therapieziele nicht motivierbar sei, trifft mithin nicht zu. Ebenso wenig aber vermögen seine Ausführungen bezüglich der Partnerschaft von E. zu überzeugen.
Seite 21 — 64 Es mag zwar durchaus sein, dass es für Personen, die bereits früh im Leben und über lange Zeit sexuellen Missbrauch erfahren haben, im allgemeinen schwierig sein kann, eine gesunde, erfüllende Partnerschaft zu leben. Jedoch ist es zweifellos nicht unmöglich. Dr. G. aber hat E. weder jemals betreut, noch hat er sonst zu irgendeiner Zeit näheren Kontakt zu ihr gehabt. Er hat mit ihr gemäss Aktenlage daher auch nie über ihre geltend gemachten Erlebnisse mit ihrem Vater, über ihre Gefühle und ihr Befinden gesprochen. Er dürfte unter diesen Umständen kaum über genügend Informationen verfügen, um die Tatsache, dass E. nach eigener Aussage in einer ausgeglichenen Partnerschaft lebt, in der sie sich unterstützt und verstanden fühlt, werten und beurteilen zu können. Was Dr. G. in seinem Schreiben vorbringt, sind denn auch allgemein gehaltene Feststellungen, die im konkreten Einzelfall eben gerade nicht zutreffen müssen. Seine Ausführungen helfen daher nicht weiter und vermögen schon gar nicht gegen einen sexuellen Missbrauch von E. während ihrer Kinder- und Jugendjahre zu sprechen. Schliesslich ist noch festzustellen, dass im Bericht von Q. der Umstand, dass E. sich in einer beruflichen Orientierungslosigkeit befunden hat, aus der sie aber mit viel innerer Kraft und Willen herausgefunden hat, völlig wertungsfrei festgehalten wird. Es handelt sich dabei nur um einen weiteren Punkt, an welchem E.s Fortschritte aufgezeigt werden. Die Einschätzungen von Dr. G., dass eine Orientierungslosigkeit oder ein Karriereunterbruch für Personen im Alter von E. „völlig gängig“ seien, sprechen daher nicht gegen den Bericht von Q.. Aus diesen Überlegungen ergibt sich klar, dass die Ausführungen von Dr. G. in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2008 entweder ins Leere zielen, nicht zutreffen oder nicht weiterhelfen. Selbst wenn das Schreiben rechtzeitig eingereicht worden wäre, wären daraus somit keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass A. selbst anlässlich der Berufungsverhandlung mehrere Dokumente eingereicht hat. Alle Dokumente betreffen Tatsachen, die sich bereits vor Erhebung der Berufung ereignet haben und die A. auch schon vorher bekannt waren. Keines dieser Dokumente ist mit der Berufung angekündigt worden. Ein Teil dieser Dokumente befindet sich jedoch bereits bei den Akten oder wurde schon mit der Berufung eingereicht. Ihre erneute Einlage erscheint damit nicht notwendig, ihr Inhalt ist vom Gericht bereits beim Studium der Akten zur Kenntnis genommen worden und wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Soweit sich die Dokumente jedoch nicht schon bei den Akten befinden, können sie vorliegend nicht herangezogen werden, weil sie keine echten Noven betreffen und ihre Einlage damit zu spät erfolgte.
Seite 22 — 64 b) Neben dem Antrag, das Schreiben von Dr. G. zu den Akten zu nehmen, hat der Verteidiger mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt. Dabei handelt es sich zum einen um den Antrag, Dr. G. als Zeugen einzuvernehmen. Zum andern wird der Beizug der Akten bezüglich der Suizidabklärungen zweier Kliniken betreffend E. sowie der Akten des Strafverfahrens gegen I. verlangt. Alle diese Beweisergänzungsanträge hätten bereits in der Berufung gestellt werden können, beziehen sie sich doch auf Tatsachen und Umstände, die bei Einreichung der Berufung bereits bekannt waren. Aus Art. 145 Abs. 3 StPO ergibt sich zwar, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Jedoch äussert sich das Gesetz im Abschnitt über die Berufung nicht zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt diese Anträge zu stellen sind. Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO finden im Berufungsverfahren die Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung. Dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält. Zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinngemäss zur Anwendung gelangen. Die Anwendung von Art. 100 ff. StPO setzt also ein Zweifaches voraus: Zum einen dürfen im Abschnitt über die Berufung keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sein und zum anderen muss die Ratio der Norm auch das Berufungsverfahren erfassen. Im Gerichtsverfahren ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Beweisergänzungen beantragt werden können, ausdrücklich geregelt. Art. 117 Abs. 1 StPO hält fest, dass der Anklagevertreter, der Angeklagte und der Verteidiger bis zum Ende der Hauptverhandlung Beweisergänzungen und Augenscheine beantragen können. Diese Bestimmung ist jedoch klarerweise auf die Situation des erstinstanzlichen Verfahrens zugeschnitten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, erhält der Angeklagte zwar die Möglichkeit, allfällige Anträge auf Aktenergänzung zu stellen (Art. 103 StPO). Jedoch bringen sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung beziehungsweise der Angeklagte selbst ihre Argumente erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz zum ersten Mal vor. Sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung/der Angeklagte können daher erst in diesem Zeitpunkt von den tatsächlich ins Feld geführten Argumenten der Gegenseite Kenntnis nehmen. Es erscheint unter diesen Umständen richtig und wichtig, dass sowohl dem Angeklagten und seinem Verteidiger als auch der Vertretung der Anklage die Möglichkeit offen steht, zur Bekräftigung eigener und allenfalls Entkräftung fremder Argumente Beweisanträge stellen zu können, die sich gegebenenfalls erst nach Kenntnisnahme der Argumentation der Gegenpartei aufdrängen. Die Situation im Berufungsverfahren stellt sich dagegen völlig anders dar. Die Parteien haben anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz
Seite 23 — 64 ihre eigenen Argumente anbringen und die Argumente der Gegenseite zur Kenntnis nehmen können. Das erstinstanzliche Gericht hat bereits ein Urteil gefällt. In der Berufungsschrift kann sich diejenige Partei, die Berufung ergreifen will, zu allen Punkten des vorinstanzlichen Urteils frei und umfassend äussern und dazu Beweisanträge stellen. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, sich zu der Berufung und darin enthaltenen Beweisanträgen frei und umfassend zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen; zudem steht ihr die Möglichkeit offen, Anschlussberufung zu erheben. Zu Beweisanträgen in der Vernehmlassung und/oder zu der Anschlussberufung samt allfälligen Beweisanträgen kann sich wiederum der Berufungskläger völlig frei und umfassend äussern. Schliesslich kann sich auch der Anschlussberufungskläger zu Beweisanträgen in der Anschlussberufungsantwort frei und umfassend äussern. Bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, findet folglich ein Schriftenwechsel statt, in welchem die Parteien sich umfassend äussern und Beweisanträge stellen können. Sie kennen daher vor der Berufungsverhandlung bereits die Argumentation der Gegenseite und haben darauf schon reagieren können. In der Berufungsverhandlung geht es einzig noch darum, bereits aufgeworfene Fragen anhand der Befragung des Angeklagten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Neue Begründungen, die nicht bereits in den Rechtsschriften enthalten sind, können grundsätzlich keine Beachtung mehr finden, sofern es sich nicht um echte Noven handelt (vgl. nachfolgend Erwägung 8). Die Parteien sind in dieser Konstellation nicht darauf angewiesen, noch in der Berufungsverhandlung auf völlig neue oder bis dahin noch nicht geltend gemachte Argumentationen mit Beweisergänzungsanträgen reagieren zu können, soweit nicht echte Noven vorgebracht werden. Art. 117 Abs. 1 StPO kann demnach im Berufungsverfahren keine Anwendung finden, da die Ratio dieser Norm das Berufungsverfahren nicht erfasst. Beweisergänzungsanträge, die bereits im Zeitpunkt der Berufung gestellt werden können, sind somit in den Rechtsschriften zu stellen. Die vorliegend erst im Rahmen des Plädoyers gestellten Beweisergänzungsanträge sind mithin verspätet und es kann aus diesem Grunde nicht auf sie eingetreten werden. Aber selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen. Aus den Ausführungen der Verteidigung muss wohl geschlossen werden, dass Dr. G. sich zu einem Schreiben von Q. äussern sowie die Richtigkeit der Vorwürfe von E. auf der Grundlage seiner jahrzehntelangen therapeutischen Erfahrungen mit A. bewerten soll. Die Würdigung von Aussagen und Beweisen ist jedoch die ureigenste Aufgabe des Gerichts. Es kann und darf diese nicht delegieren. Wie bereits ausgeführt, wäre das Gericht in diesem Zusammenhang einzig auf den Beizug eines
Seite 24 — 64 (unabhängigen!) Sachverständigen angewiesen, wenn besondere Kenntnisse – zum Beispiel aus dem medizinischen Bereich – notwendig wären. Dass dem vorliegend so wäre, ergibt sich aus den Akten in keiner Weise und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Kommt hinzu, dass Dr. G.s Einschätzung der Aussagen von E. insofern von vornherein nur unvollständig sein könnte, als er nie mit E. selbst über die geltend gemachten Übergriffe gesprochen und auch keine Kenntnisse der Akten hat und somit vornehmlich auf die Äusserungen von A. angewiesen wäre. Die Einvernahme von Dr. G. erweist sich daher als unnötig und als untaugliches Beweismittel, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Dasselbe ist im übrigen zu dem Hinweis des Verteidigers im mündlichen Plädoyer zu sagen, A. habe Dr. G. das vorinstanzliche Urteil zur Verfügung gestellt und dieser werde sich zum angefochtenen Urteil äussern. Dr. G. kennt weder die Akten noch E. näher. Was er über die Familie C. und insbesondere E. weiss, stammt überwiegend von A. und wiederspiegelt damit zwangsläufig dessen Blickwinkel. Dr. G. ist seit vielen Jahren A.s Therapeut und damit nicht unabhängig und auch nicht neutral (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2008, 6S.146/2008, E 3.2, mit Hinweisen). Im Weiteren ist die Würdigung von Aussagen und anderen Beweisen die ureigenste Aufgabe eines Gerichts, die es weder delegieren soll noch darf. Kommt hinzu, dass die Beweislage vorliegend klar und eindeutig dafür spricht, dass E.s Aussagen der Wahrheit entsprechen (vgl. Erwägung 10). In antizipierter Beweiswürdigung kann unter diesen Umständen in Abwägung sämtlicher relevanter Faktoren festgestellt werden, dass die Aussagen von Dr. G. daran nichts zu ändern vermöchten, gerade weil sie aufgrund des Therapieverhältnisses zwischen Dr. G. und A. sehr zurückhaltend zu würdigen wären. Auf eine Zeugeneinvernahme von Dr. G. kann daher verzichtet werden. Der Antrag wäre damit auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen, selbst wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre. Bezüglich des Beizugs der Akten über die Suizidabklärungen betreffend E. ergibt sich aus den Ausführungen der Verteidigung kaum, welche für den vorliegenden Fall wichtigen Erkenntnisse sich daraus ergeben sollten. Selbst wenn in den Akten der Kliniken nichts über Albträume und Sprechen im Schlaf festgehalten sein sollte, hiesse dies nämlich augenscheinlich nicht, dass E. nicht unter Albträumen gelitten und nicht im Schlaf gesprochen haben kann und dass ihre Partner diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben. Die Akten bezüglich der Suizidabklärungen würden daher nicht weiter helfen. Inwiefern im Übrigen für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein soll, ob die Lebensmüdigkeit von E. auch mit dem Verhalten von I. zusammen hängen könnte, ist schlicht nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht weiter ausgeführt. Es fehlt mithin an der notwendigen Substantiierung. Im Übrigen
Seite 25 — 64 hat E. sehr deutlich ausgeführt, dass sie sich wegen der unverarbeiteten sexuellen Handlungen ihres Vaters das Leben nehmen wollte (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 6 unten). Auch die verschiedenen SMS, welche E. ihrem Vater am 31. Januar 2007 aus der Klinik GG. geschickt hat (vgl. Auswertung Mobiltelefon A., act. 4.7), sowie die Aussagen von H. (polizeiliche Einvernahme vom 16. Februar 2007, act. 3.6, S. 3 ff.) und die Äusserungen von Q. gegenüber B. (polizeiliche Einvernahme B. vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 2) lassen keinen Zweifel daran, dass der Klinikaufenthalt von E. mit den Folgen des sexuellen Missbrauchs zusammenhing. Der Beizug der Akten der verschiedenen Kliniken wäre unter diesen Umständen weder angezeigt noch notwendig, der Antrag wäre abzulehnen. Dasselbe ist bezüglich der Akten zum Strafverfahren gegen I. zu sagen. Zum einen ist die Aussage eines Zeugen nicht nach seiner Person zu bewerten, sondern nach ihrer inneren Überzeugungskraft. Die I. Strafkammer ist daher nicht darauf angewiesen, über die Person des Zeugen vertiefte Kenntnisse zu gewinnen, um seine Aussagen würdigen zu können. Kommt hinzu, dass die Aussagen von I. mit jenen von J. übereinstimmen. Gegen die Person von J. aber macht der Verteidiger in keiner Weise Vorbehalte. Zum andern finden sich überhaupt keine Anhaltspunkte, dass sich E. und I. bezüglich ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten, was der Verteidiger in seinem mündlichen Vortrag aber als möglich angedeutet hat. Allein schon der Umstand, dass die Aussagen von I. eben mit denjenigen der übrigen Zeugen übereinstimmen (vgl. Erwägung 10c/cc), spricht klarerweise dagegen. Was der Verteidiger in seinem mündlichen Vortrag in diesem Zusammenhang an unbegründeten Vermutungen und äusserst vagen Eventualitäten vorgebracht hat, vermag daran von vornherein nichts zu ändern. Schliesslich hat der Verteidiger in seinem mündlichen Plädoyer noch geltend gemacht, aus den Akten des Strafverfahrens gegen I. wäre allenfalls ersichtlich, weshalb I. so zu Gunsten von E. ausgesagt habe. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen von I. mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. Es besteht überhaupt keine Veranlassung, davon auszugehen, I. habe zu Gunsten von E. ausgesagt. Der Verteidiger begründet seinen diesbezüglichen Vorwurf denn auch nicht weiter. Allein aus dem Umstand aber, dass I.s Aussagen E.s Schilderungen stützen, kann nicht geschlossen werden, I. habe zu Gunsten von E. ausgesagt. Dies selbst unter der Annahme, zwischen E. und I. herrsche nicht das beste Einvernehmen, was das von E. gegen I. angestrengte Strafverfahren wegen Stalking nahe legen könnte. Ebenso wenig aber spricht allein der Umstand, dass die Aussagen von I. nicht im Sinne des Berufungsklägers ausgefallen sind, dafür, dass I. zu Gunsten von E. ausgesagt haben könnte. Unter diesen Umständen aber besteht keine
Seite 26 — 64 Veranlassung, die Strafakten aus dem Verfahren gegen I. wegen Stalking beizuziehen. Der entsprechende Antrag wäre daher abzuweisen, selbst wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre. c) Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer weiter den Antrag gestellt, es seien die Filme, die sich bereits bei den Akten befinden, während der Berufungsverhandlung abzuspielen und dem Berufungskläger die Möglichkeit einzuräumen, sie zu kommentieren. Der Antrag auf Abspielen der Filme kann, wie der Antrag auf Verlesen von Aktenstücken, ohne weiteres noch in der Berufungsverhandlung gestellt werden. Ebenso steht es dem Berufungskläger klarerweise zu, sich zu den Beweismitteln zu äussern. Trotzdem ist der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Als Vorbemerkung sei darauf hingewiesen, dass jeder Richter, wie vom Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung explizit ausgeführt, die Akten bereits vor der Berufungsverhandlung studiert hat. Insofern haben die Richter die vorhandenen Beweismittel bereits zur Kenntnis genommen. Mit den Filmen und den Kommentaren von A. soll nun gemäss Verteidigung belegt werden, dass A. ein völlig normales Verhältnis zu seiner Tochter und zu seiner Familie hatte. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es sich bei den Filmen offenbar um einen Zusammenschnitt mehrer Sequenzen aus privaten Filmen handelt, die zu verschiedenen Zeiten aufgenommen worden sind. A. hat die Filme anscheinend selbst zusammengeschnitten (vgl. Beschriftung der Videokassette, vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 12). Unter diesen Umständen aber ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass A. für ihn ungünstige Szenen nicht in den Zusammenschnitt aufgenommen beziehungsweise nur aus seiner Sicht günstige Szenen verwendet hat. Dies relativiert die Aussagekraft der Filme offensichtlich von Beginn weg ganz erheblich. Daran würden auch Kommentare von A. nichts ändern. Im Weiteren ist festzustellen, dass es nicht als aussergewöhnlich zu betrachten wäre, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer von sexuellen Handlungen mit Kindern, welche beide derselben Familie angehören, von aussen betrachtet eine unauffällige Beziehung bestehen würde. Wäre es anders, würden solche Fälle viel schneller oder überhaupt erst von Dritten bemerkt. Selbst wenn sich aus den Filmen und den Kommentaren von A. eine – zumindest nach Aussen hin – normale Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter ergibt, hiesse dies mithin nicht, dass keine sexuellen Handlungen zwischen den beiden stattgefunden haben können. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass E. ausgesagt hat, sie habe das Verhalten ihres Vaters lange Zeit als völlig normal empfunden, da es immer schon so gewesen sei. Erst als sie in der zweiten oder dritten Klasse
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gewesen sei, sei ihr bewusst geworden, was ihr Vater mit ihr mache (polizeiliche
Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 4 Mitte und S. 5 unten,
untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act.
3.18, S. 12 oben). In den letzten Jahren hätten sie so getan, wie wenn nichts
passiert wäre. Nach Aussen hin hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt
(untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act.
3.18, S. 15 unten). Gerade diese letzte Äusserung zeigt deutlich auf, dass
sexuelle Handlungen stattgefunden haben können, auch wenn sich aus den
Filmen zusammen mit den Kommentaren von A. nichts Auffälliges ergibt oder
ergeben würde. Es ist eben gerade für Fälle von sexuellen Handlungen mit
Kindern typisch, dass die Beteiligten ein Doppelleben führen und der Umgebung
erfolgreich eine heile Welt vorspielen. Im Weiteren ist zu bedenken, dass es sich
bei den Sequenzen immer nur um kurze Momentaufnahmen handelt, die zudem
meist mehrere Wochen oder Monate auseinander liegen. Was sich in der
Zwischenzeit und von der Kamera unbeobachtet abgespielt hat, kann aus diesen
Sequenzen nicht zuverlässig geschlossen werden. Kommt hinzu, dass offenbar A.
selbst die meisten der Filme gedreht hat, so dass er nur selten zu sehen ist und es
auch nur zu wenigen Interaktionen zwischen Vater und Tochter kommt. Auch aus
diesem Grund lassen sich aus den Filmen von vornherein kaum Rückschlüsse auf
das tatsächliche Verhältnis zwischen Vater und Tochter ziehen. Daran vermöchten
auch Kommentare von A. nichts zu ändern. All diese Überlegungen zeigen klar
auf, dass aus den Filmen zusammen mit den Kommentaren von A. keine neuen,
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Antrag, die Filme
während der Berufungsverhandlung vorzuspielen und A. dabei die Möglichkeit der
Kommentierung einzuräumen, ist daher abzulehnen.
Verfahren habe A. moralisch demoliert. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem
Angeschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende
Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er
durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, wenn er freigesprochen oder das
gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber
durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweist. Innert der
Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch im Weiteren
jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161
StPO). Vorliegend nun wird A. weder freigesprochen (vgl. die nachfolgenden
Erwägungen 9 ff.), noch wird das Verfahren eingestellt. Es wurden im Weiteren
Seite 28 — 64 während des ganzen Verfahrens keine Zwangsmassnahmen gegenüber A. durchgeführt. Es gebricht somit von vornherein an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer zu der Genugtuung jedwelche substantiierte Begründung vermissen lassen. Es kann nicht genügen, einfach auszuführen, der Angeschuldigte sei durch das Verfahren moralisch demoliert worden. Vielmehr wäre es Aufgabe von A. gewesen, das Vorliegen der Genugtuungsvoraussetzungen substantiiert zu behaupten und so weit als möglich zu belegen (zu den Vorausserzungen vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 26. Juli 2006, SB 06 29, mit Hinweisen; in diesem Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass zur Ergänzung und Auslegung von Art. 161 StPO subsidiär Art. 49 OR heranzuziehen ist). A. hätte mithin zum einen eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, eine ausserordentliche Kränkung substantiiert geltend machen müssen, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge, die mit einem Strafverfahren verbunden ist, so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Staat zu begründen vermag. Zum andern hätte er den Kausalzusammenhang zwischen einer Untersuchungsmassnahme und der geltend gemachten Verletzung nachweisen müssen. Denn gemäss dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 161 StPO kann eine Genugtuung nur zugesprochen werden, wenn die behaupteten Nachteile durch eine Untersuchungsmassnahme hervorgerufen worden sind. Auswirkungen eines (erstinstanzlichen) Urteils und allenfalls darauf fussender Berichte in den Medien oder Aussagen von Familienmitgliedern gegenüber Dritten, die schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt sind, und deren Folgen können daher keine Genugtuung rechtfertigen, da sie nicht auf Untersuchungshandlungen zurückzuführen sind. A. unterlässt es nun aber gänzlich, substantiierte Ausführungen zum Beispiel zu beruflichen oder sozialen Auswirkungen der vorgenommenen Untersuchungshandlungen zu machen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht in keiner Weise nach, weshalb auf das Begehren schon gar nicht eingetreten werden kann. e) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die von der Verteidigung erst im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge abzulehnen sind, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 8.Im mündlichen Plädoyer, welches der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung gehalten hat, finden sich einige Begründungen, die in der Berufungsschrift nicht enthalten sind und die auch nicht als nähere Ausführungen
Seite 29 — 64 zu einer bereits in der Rechtsschrift vorgebrachten Argumentation angesehen werden können. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist. a) Wie bereits festgehalten, ist die Berufung gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder nur Teile davon angefochten werden. Das Erfordernis der Begründung ist prozessual von erheblicher Wichtigkeit, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz richten sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die vom Gesetz vorgesehene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Es kann nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn am Erfordernis der Begründung festgehalten wird (vgl. PKG 1980 Nr. 31). Der vordringliche Zweck des Begründungserfordernisses liegt jedoch nicht darin, dem Gericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll vielmehr der Rechtsmittelkläger dazu gebracht werden, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Es ist dem Richter nämlich nicht zuzumuten, dass er das Berufungsthema gewissermassen selber zusammensuchen muss. Daher ist etwa der Verweis auf früher vorgebrachte Argumente (zum Beispiel im Plädoyer vor der ersten Instanz) an Stelle einer Begründung in der Berufungsschrift nicht zulässig (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 368 f.). Weil sich als Folge der gesetzlichen Regelung ergibt, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist, kann eine (gänzlich oder teilweise) unterlassene Begründung nicht einfach anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gewissermassen nachgeschoben werden. Anders entscheiden, also das Nachschieben weiterer Begründungen an der Berufungsverhandlung zulassen, hiesse, Art. 142 Abs. 1 StPO auszuhebeln, weil die Frist zur („endgültigen“) Begründung der Berufung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Berufungsverhandlung verlängert würde. Die Berufungsbegründung muss daher bereits in der Berufungsschrift vorgebracht werden. Art. 142 Abs. 2 StPO würde im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht weiterhelfen, da er nach konstanter Praxis nicht für Rechtsanwälte konzipiert ist sondern für Laien, welche keine oder eine unklare Begründung liefern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 369). Hier kommt hinzu, dass die Berufungsschrift im vorliegenden Fall eine – zwar recht dürftige, aber in der Verantwortung des Verteidigers liegende – Begründung enthält. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und auch nicht der Sinn von Art. 142 Abs. 2 StPO, die Parteien auf mögliche weitere Argumente hinzuweisen. Die Parteien sind vielmehr völlig frei in ihrem Entscheid,
Seite 30 — 64 auf welche Argumente sie sich stützen und welche sie daher vorbringen wollen. Schliesslich ist noch zu sagen, dass eine Berufungsverhandlung nicht dazu da ist, allfällige Versäumnisse des Berufungsklägers oder seines Verteidigers nachzuholen. Sie ist auch keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. Vielmehr bezweckt die mündliche Berufungsverhandlung, die bereits in der Berufungsschrift vorgetragenen Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten noch zu erhellen. b) Aus einigen Bemerkungen in der Berufungsschrift geht hervor, dass der Verteidiger offenbar davon ausgegangen ist, die Begründung der Berufung sei – wie im Zivilprozess – hauptsächlich an der mündlichen Berufungsverhandlung vorzubringen. Diese unzutreffende Annahme des Verteidigers hilft jedoch nicht, denn sie ändert nichts an der Tatsache, dass die Begründung gemäss Gesetz bereits in der Berufungsschrift enthalten sein muss, was sich klar aus Art. 142 Abs. 1 StPO ergibt. Auf diejenigen Argumente, die sich vorliegend nur aus dem mündlichen Vortrag ergeben, muss daher grundsätzlich nicht näher eingegangen werden, da sie verspätet geltend gemacht worden sind. Dies trifft zum Beispiel auf das Argument der Verteidigung zu, E. habe während ihrer Teenagerjahre hunderte von Büchern gelesen, die alle in dieselbe Richtung gegangen seien, und sie habe sich bei ihren Vorwürfen und Tagebucheintragungen an diesen Büchern orientiert. Ebenso betrifft es das Argument, die von der Vorinstanz E. zugesprochene Genugtuung sei zu hoch ausgefallen, da die Vorinstanz von einem zu hohen Einkommen und Vermögen von A. ausgegangen sei. Lediglich nebenbei sei aber doch bemerkt, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der Bemessung der Genugtuung keine Rolle spielt, so dass das Argument der Verteidigung zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, selbst wenn es rechtzeitig vorgebracht worden wäre. Auch auf weitere, allein im mündlichen Vortrag des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argumente muss grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden. 9.In einem ersten Punkt wird A. von der Staatsanwaltschaft Misswirtschaft vorgeworfen. Die Vorinstanz hat diesen Straftatbestand als erfüllt erachtet. A. wendet nun in der Berufung ein, der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben. a) Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren
Seite 31 — 64 oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens können insbesondere durch nachlässige Berufsausübung oder Vermögensverwaltung herbeigeführt oder verschlimmert werden. Einer der häufigsten Fälle stellt dabei der Mangel an Fachkenntnissen dar. Misswirtschaft ist daher auch beim sogenannten Übernahmeverschulden anzunehmen, das in der Übernahme von Organpflichten trotz fehlender Geschäftserfahrung, Fachkenntnissen und finanziellen Grundlagen besteht (Brunner, Basler Kommentar, N 39 zu Art. 165 StGB). Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB kann nicht nur durch Vorsatz oder Eventualvorsatz, sondern auch durch grobe Fahrlässigkeit begangen werden. Eine Schädigungsabsicht gehört jedoch nicht zum subjektiven Tatbestand (Brunner, a.a.O., N 49 zu Art. 165 StGB). b) Unbestrittenermassen wurde über die D. (nachfolgend: D.) am 7. Juni 2005 der Konkurs eröffnet (act. B.2.5.2). Damit ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 StGB erfüllt. A. hat in den Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 7 und S. 8 unten), an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 1.52, S. 10 N F7), in der Berufung (act. 01, S. 4) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung betont, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse habe. Sowohl bei den Einvernahmen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 6 und S. 8 Mitte) als auch in der Berufung (act. 1, S. 4) hat er zudem ausgeführt, er habe auch nicht über die für einen Verwaltungsrat notwendigen Kenntnisse verfügt. A. hat mithin das Amt eines Verwaltungsratspräsidenten, dem zugleich die Geschäftsführung oblag, übernommen, obwohl er die dazu notwendigen Kenntnisse nicht hatte. Er hat im Weiteren offenbar auch keine Anstrengungen unternommen, sich das dringendst notwendige Wissen anzueignen, indem er zum Beispiel Kurse besucht, sich eingelesen oder professionellen Rat eingeholt hätte. Im Gegenteil, er hat den Rat Dritter, die sich mit der Geschäftsführung einer AG und den Aufgaben eines Verwaltungsrates durchaus auskannten, in den Wind geschlagen. So hat die Raiffeisenbank KK. in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2001 darauf hingewiesen,
Seite 32 — 64 dass die Debitoren fleissig bewirtschaftet werden müssten, da offenbar noch Rechnungen aus den Jahren 1998 und folgende offen waren (act. A.3.41). A. hat diesen Rat anscheinend kaum befolgt, obwohl die D. gemäss Schreiben der Raiffeisenbank dringend auf liquide Mittel angewiesen war (act. A.3.41). Auch S., die für die D. längere Zeit die Buchhaltung führte, stellte gegenüber der Polizei fest, dass die Debitorenbewirtschaftung zu wünschen übrig gelassen habe. A. habe ihr gesagt, welche Debitoren zu mahnen seien, wobei man bezüglich Zahlungsfristen ziemlich grosszügig gewesen sei (act. A.6.7, S. 2 unten; siehe auch die Aussage von R. gegenüber der Polizei am 12. Juli 2006, es sei wegen der offenen Debitoren mit A. jedes Mal ein „richtiges Gstürm“ gewesen, act. A.6.5, S. 2). A. befolgte den Rat der Bank mithin gar nicht oder höchstens halbherzig und sehr zögerlich, obwohl die Liquidität der D. nach Aktenlage von Beginn weg angespannt war. In ihrem Schreiben hat die Raiffeisenbank weiter mit deutlichen Worten darauf hingewiesen, dass dringendst professioneller Rat einzuholen sei (act. A.3.41). Dieser Forderung ist A. gemäss Aktenlage ebenso wenig nachgekommen (vgl. auch die diesbezügliche Aussage von S. vom 21. Juli 2006, act. A.6.7, S. 3). R., Vorsitzender der Bankleitung der Raiffeisenbank KK., hielt in seiner polizeilichen Einvernahme denn auch fest, sie hätten schon Kunden gehabt, die sie mit straffer Führung aus einer solchen Situation hätten retten können. A. habe aber ihre Anweisungen nicht befolgt (act. A.6.5, S. 3 unten). Und S. hielt gegenüber der Polizei fest, wenn jemand A. „auf die Füsse gestanden“ sei, so habe er diesen nicht mehr gewollt. Angefangen habe dies mit F. und später mit der T. GmbH als Revisionsstelle (act. A.6.7, S. 3 Mitte). A. war offenbar nicht gewillt, Rat anzunehmen, der sich nicht mit seiner Sicht der Dinge vertrug. Anstatt sich mit der tatsächlich gegebenen Situation auseinanderzusetzen und Lösungsvorschläge von berufener Seite zu akzeptieren und umzusetzen, hat er anscheinend lieber die Schuld bei anderen gesucht (vgl. polizeiliche Einvernahme von R. vom 12. Juli 2006, act. A.6.5, S. 2; polizeiliche Einvernahme von S. vom 21. Juli 2006, act. A.6.7, S. 4 oben; polizeiliche Einvernahme von F. vom 28. Juli 2006, act. A.6.9, S. 8). A. war nach Wahrnehmung von Dritten mit der Führung der AG überfordert (polizeiliche Einvernahme von S. vom 21. Juli 2006, act, A.6.7, S. 3; polizeiliche Einvernahme von F. vom 28. Juli 2006, act. A.6.9, S. 8 und polizeiliche Einvernahme vom 18. März 2005, act. A.6.1, S. 3 unten; polizeiliche Einvernahme von R. vom 12. Juli 2006, act. A.6.5, S. 2 und 3). Die Sachlage stellt sich mithin so dar, dass A. das Amt als Verwaltungsratsvorsitzender, der auch die Geschäftsführung inne hatte, übernahm, obwohl er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte und obwohl ihm auch sonst das Wissen über die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsrates fehlte. Er bildete sich auf diesen Gebieten auch
Seite 33 — 64 nicht weiter. Ebenso wenig aber war er bereit, Rat von Personen anzunehmen, die sowohl über Wissen bezüglich der Führung einer Unternehmung verfügten, als auch über die Situation der D. Bescheid wussten. A. war aufgrund fehlender Qualifikation und der Weigerung, professionelle Hilfe anzunehmen, nicht in der Lage, die mit dem Amt des Verwaltungsratspräsidenten übernommenen Verpflichtungen mit der nötigen Sorgfalt zu erfüllen. Damit aber erfüllte er die objektiven Voraussetzungen eines Übernahmeverschuldens in optima forma, was die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt hat. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass sich A. durchaus bewusst war, dass ihm die notwendigen Kenntnisse fehlten beziehungsweise dass er sich nicht weiter darum gekümmert hatte, was die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsratspräsidenten sind. Auch hat er ohne Zweifel bewusst und gewollt auf professionelle Hilfe verzichtet beziehungsweise professionellen Rat nicht angenommen, wenn er ihm doch angeboten wurde. Trotzdem hat er das verantwortungsvolle Amt eines Verwaltungsratspräsidenten übernommen und mehrere Jahre ausgeführt, obwohl sich klar abzeichnete, dass ein sachkundiges Eingreifen notwendig wäre, um die AG wieder auf Kurs zu bringen. Damit aber hat A. in gravierendem Masse gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen, was wiederum dazu führt, dass sein Handeln als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Es ist ihm mithin schon für den Zeitpunkt der Übernahme des Mandats als Verwaltungsratspräsident ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen, eine grob fahrlässige Sorgfaltswidrigkeit. Durch seine Unkenntnis und fehlende Qualifikation und durch seine Weigerung, Hilfe anzunehmen, hat er ohne Zweifel die Überschuldung der D. zumindest verschlimmert. Dass er daneben auch die formellen Aufgaben eines Verwaltungsrates nur unzulänglich wahrgenommen hat, indem er es zum Beispiel unterliess, dem Handelsregister den Rücktritt der T. GmbH als Revisionsstelle mitzuteilen, sofort eine neue Revisionsstelle zu wählen und ins Handelsregister eintragen zu lassen sowie die Jahresrechnungen der Jahre 2002 und 2003 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen, bestätigt die mangelnde Qualifikation beziehungsweise die deutliche Überforderung von A.. Schliesslich sei noch erwähnt, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer AG, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2006, 6S.1/2006, E 8.1, mit Hinweisen). Es hätte sich A. bei umsichtiger und sorgfältiger Geschäftsführung und insbesondere bei dem von ihm zugestandenen Wissen, dass das Warenlager zu hoch bewertet war (polizeiliche Einvernahme vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 6; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 6
Seite 34 — 64 und 9), mit fortschreitendem Niedergang des Geschäfts eine Bilanzierung zu Liquidations- und nicht mehr zu Fortführungswerten geradezu aufgedrängt, so dass bereits mit der Bilanz für das Jahr 2003 klar geworden wäre, dass eine Überschuldung vorlag und nach Art. 725 Abs. 2 OR der Richter hätte benachrichtigt werden müssen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich deutlich, dass sich A. wegen Übernahmeverschuldens beziehungsweise wegen einer nachlässigen Berufsausübung der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB schuldig gemacht hat. Die Ausführungen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen sie noch einmal, dass A. nicht über die notwendige Qualifikation verfügte, um die D. zu leiten, und dass ihm dies durchaus bewusst war. Auch aus dem Umstand, dass der Vater von A. und der damalige Treuhänder vor der Übernahme des Verwaltungsratsmandates durch A. nach dessen Aussagen über die fehlenden Kenntnisse und die angeschlagene Gesundheit von A. im Bilde gewesen seien, kann A. nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es war nicht am Treuhänder oder am Vater, A. von diesem Schritt abzuhalten. Vielmehr hätte es an A. gelegen, die richtige Entscheidung zu treffen. Kommt hinzu, dass gerade der damalige Treuhänder, F., nach Aktenlage sehr deutlich seine Befürchtungen und Bedenken bezüglich der Führung der AG durch A. geäussert hat (Schreiben an U. vom 14. September 1999, act. B.2.3.3; polizeiliche Einvernahme von A. vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 4 Mitte). Dies hat nach Ansicht von S. ja gerade dazu geführt, dass F. beziehungsweise dessen Firma das Treuhandmandat entzogen wurde. Dem Treuhänder nun vorzuwerfen, er habe A. gewissermassen dazu gedrängt beziehungsweise er habe ihn überredet, das Verwaltungsratsmandat zu übernehmen, erscheint unter diesen Umständen völlig abwegig. Und schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass es nicht die (angeblich) fehlenden Informationen von Vater und Treuhänder waren, die die D. in ihre schwierige Lage brachten, sondern die Weigerung von A., sich helfen zu lassen beziehungsweise Rat von dritter Seite anzunehmen und umzusetzen. Damit steht fest, dass sich A. der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB schuldig gemacht hat, weshalb die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10.Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. in einem zweiten Punkt vor, sexuelle Handlungen gegenüber seiner Tochter E. vorgenommen zu haben. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert wird. Demgegenüber bestreitet A. den ihm von der Staatsanwaltschaft
Seite 35 — 64 und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zu der Überzeugung gelangt ist, dass A. den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung von A. oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. a) Wie für Delikte gegen die sexuelle Integrität nicht unüblich, gibt es vorliegend keine Augenzeugen. Damit steht die Aussage des Opfers im Mittelpunkt. Es gilt daher, die Aussage von E. einer genauen Prüfung zu unterziehen. Gegenüber der Polizei hat E. bezüglich der Übergriffe ausgeführt, ihr Vater habe sie sexuell missbraucht, soweit sie sich zurückerinnern könne. Sie könne nicht genau sagen, wann es begonnen habe, es sei einfach immer da gewesen. Er habe sie mit seinen Fingern oder mit seiner Zunge am Geschlechtsteil berührt. Er habe immer vom „Kitzler“ erzählt, dass dies für eine Frau sehr schön sei. Er habe sie mit den Fingern am Geschlechtsteil berührt und dabei gefragt, ob ihr das gefalle. Dasselbe habe er auch mit der Zunge gemacht. Auf die Frage, ob der Vater bei diesen sexuellen Handlungen erregt gewesen sei, antwortete sie ja, er habe jeweils ein steifes Glied gehabt. Ob es zum Samenerguss gekommen ist, wusste sie nicht. Ab und zu habe der Vater auch an seinem Glied herumgemacht, wenn er sie berührt habe. Sie habe im Kajütenbett oben geschlafen, ihr Bruder unten. Der Vater sei jeweils ins Zimmer gekommen und habe ihnen Gutenachtgeschichten erzählt, während er mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil herumgespielt habe. Meistens habe er sich zu ihr ins Bett gesetzt. Als sie dann ein eigenes Bett im selben Zimmer mit ihrem Bruder gehabt habe, habe der Vater angefangen, direkt in ihr Bett einzusteigen. Er habe sie und sich selbst jeweils abgezogen. Dann habe er sie auf sich gelegt. Er habe jeweils darauf hingewiesen, wie schön die Haut aneinander klebe. Sie habe sein erigiertes Geschlechtsteil mit ihren Beinen einklemmen müssen. Auf die Frage, ob ihr Vater sie vergewaltigt habe, antwortete sie klar mit nein. Als sie dann älter gewesen sei und das „Bravo“ gelesen habe und er sie wieder nackt auf sich gehoben habe, habe sie sich auf und ab bewegt. Er habe dann gesagt: „Hör auf, spinnst du. Vergewaltigen tue ich dich nicht“. Soweit sie sich daran erinnern könne, habe er sie dann eine Zeit lang in Ruhe gelassen, habe sie nur mit Worten
Seite 36 — 64 belästigt. Er habe immer sein erigiertes Glied an ihre Scheide gehalten und daran gerieben. Ob er zum Samenerguss gekommen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Er habe einmal etwas von klebrigem Zeug gesagt. Es sei immer so abgelaufen, dass er sie und sich nackt ausgezogen habe, dann habe er mit seinen Fingern oder mit seiner Zunge an ihrem Geschlechtsteil herumgespielt und dann habe er sein erigiertes Glied an ihre Scheide gehalten. Sie hätten auch ein Zeichen gehabt, mit dem ihr Vater ihr gezeigt habe, dass er wieder an ihr Geschlechtsteil wolle. Für sie sei dies in jenem Zeitpunkt normal gewesen. Deshalb habe sie auch ihren Vater mit diesem Zeichen aufgefordert, sie an ihrem Geschlechtsteil zu berühren, was er dann auch getan habe. Er habe jeweils zu ihr gesagt, ihre Mutter sei so kalt zu ihm. Als sie grösser gewesen sei, habe er seine Tat damit begründet, dass er ihr die Angst vor diesen Sachen habe nehmen wollen. Nachdem sie sich auf ihm bewegt habe, habe er sie längere Zeit nicht mehr berührt. Sie könne sich allerdings noch daran erinnern, dass sie ins Haus hinein gegangen sei und ihr Vater plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei mit einer Hand an ihre Brust gegangen. Er habe zu ihr gesagt, er wolle nur schauen, wie ihre Brüste gewachsen seien. In diesem Augenblick sei eine Kollegin von ihr herein gekommen. Sie habe diese Kollegin kürzlich gefragt, aber diese könne sich an den Zwischenfall nicht mehr erinnern. Sie sei damals mindestens 12 Jahre alt gewesen. Immer wenn sie sich gesehen hätten, habe er sie umarmt und „Hoi, meine Prinzessin“ gesagt. Er habe sie immer sehr fest an sich gedrückt. Sie habe immer geschaut, dass er sie unten nicht zu nahe an sich gedrückt habe. Sei habe immer die Arme angezogen und versucht abzuwehren, damit er sie nicht ganz an sich gedrückt habe. Auch habe sie immer geschaut, dass er sie unten nicht ganz an sich herangezogen habe. Wenn er dies gemacht habe, habe sie sich ganz versteinert gefühlt. Als ihr Bruder sexuell missbraucht worden sei, sei ihr Vater sehr bestürzt gewesen, habe geweint und gefragt, wie man einem Kind so etwas antun könne. Sie sei daneben gesessen und habe die Welt nicht mehr verstanden, als er so reagiert habe. Ihre Mutter habe jeweils im Elternschlafzimmer geschlafen, wenn es passiert sei, und habe nie etwas mitbekommen. Sie habe auch nie mit ihr darüber gesprochen. Sie habe einfach Angst gehabt, habe Wutausbrüche bekommen und sich selbst geschlagen. Als sie dann in der 2. oder 3. Klasse gewesen sei, habe sie erst angefangen zu merken, was der Vater mit ihr mache. Sie habe wie zwei Leben in sich gehabt. Nach aussen sei sie sehr offen und innerlich verletzt gewesen. Sie sei immer alleine mit diesem Problem gewesen, was dazu geführt habe, dass sie angefangen habe sich zu hassen. Sie habe sich nicht mehr anschauen und berühren können. Sie habe sogar angefangen, sich mit einer Rasierklinge am Arm zu verletzen. Sie sei damals in
Seite 37 — 64 der 4. oder 5. Klasse gewesen. Anschliessend beschrieb sie, was am 31. Januar 2007 geschehen war. Sie gab die SMS wieder, welche sie aus der Klinik GG. an A. gesendet hatte, sowie seine Antworten darauf. Schliesslich hielt sie fest, er habe immer so getan, als wäre nie etwas passiert. Auf die Frage, warum sie sich erst jetzt entschieden habe, ihren Vater zur Anzeige zu bringen, antwortete sie, sie habe von der Opferhilfestelle während des letzten Jahres eine Therapeutin zur Verfügung gestellt bekommen. Das Ganze habe nun reifen müssen, bis zu dem Moment, als sie sich deswegen das Leben habe nehmen wollen (act. 3.3). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. hat E. auf die Frage, warum sie Strafanzeige gegen ihren Vater erstattet habe, ausgeführt, weil er solche Sachen mit ihr gemacht habe. Er sei mit der Zunge zwischen den Beinen gewesen. Sie wisse nicht, wie sie es sagen solle. Sie könne ein Beispiel erzählen. Als sie einmal im Bett gewesen sei, sei er ins Zimmer gekommen, habe sich auf das Bett gelegt und sie auf ihn drauf. Er habe gesagt, es sei schön, wenn die Haut aneinander klebe. Sie habe ein Nachthemd angehabt, welches er hinaufgeschoben habe. Er habe seine Unterhose vor dem Bett ausgezogen und sei nackt gewesen. Dies sei häufiger vorgekommen. Einmal, als sie auf ihrem Vater drauf gewesen sei, habe sie sich bewegt. Sie habe gedacht, dass sie nun wisse, was er wolle. Er habe sie an den Schultern gepackt und gesagt, sie solle aufhören, er würde sie nicht vergewaltigen. Auf die Frage, was sie damit gemeint habe, als sie gesagt habe, sie habe gedacht, sie wisse, was er wolle, antwortete sie, sie habe damals das Bravo gelesen und gedacht, er wolle vielleicht Sex. Sie wisse auch nicht, wie oft dies vorgekommen sei. Wenn sie sich zurück erinnere, könne sie sich eigentlich nur an diese Sachen erinnern. Es sei eigentlich immer gewesen. Das mit der Zunge sei auch recht viel passiert. Sie hätten so ein Zeichen gehabt. Sie habe damals nicht gewusst, dass es falsch sei. Sie wisse nur, dass sie einmal auf dem Kajütenbett gesessen sei und gesagt habe: „Papi, machsch das?“. Sie habe dann das Zeichen gemacht. Er habe dies mit der Zunge machen sollen. Auf die Frage der Untersuchungsrichterin, ob noch andere Dinge geschehen seien, wies E. auf einen Zettel hin, den sie zu Beginn der Einvernahme der Untersuchungsrichterin übergeben hatte. Auf dem Zettel hatte sie unter anderem festgehalten, dass A. mit dem Mittel- und dem Zeigefinger und manchmal mit allen Fingern vibrierend zwischen ihren Schamlippen gewesen sei. Weiter habe er ihr gezeigt, wie man mit den Fingern bei den Brustwarzen streichle und sie habe dies auch bei ihm tun müssen. In der Einvernahme führte sie weiter aus, als das mit ihrem Bruder geschehen sei, sei dies für sie der schlimmste Moment gewesen. Ihr Vater habe wie verrückt getan, habe geweint und gesagt, was er alles mit dem Pfleger machen werde. Sie sei nicht mehr draus gekommen
Seite 38 — 64 und habe gedacht, was er denn nun in der Nacht wieder mit ihr machen werde. Sie habe keinen Grund zu lügen. Sie hätten es gut gehabt. Sie habe ihren Vater auch immer gerne gehabt. Es sei ihr auch ganz egal, wie dieses Verfahren ausgehe, sie habe eigentlich immer nur eine Entschuldigung gewollt, die sie wohl eh nie bekommen werde. Ihr Vater habe Schlafprobleme gehabt, er sei auch oft in der Nacht gekommen, wenn die Mutter geschlafen habe. Oft sei er auch ins Wohnzimmer gegangen und habe TV geschaut. Wenn die Mutter gute Nacht gesagt habe, habe sie oft eine Geschichte erzählt und sei dann selber zu Bett gegangen. Danach sei der Vater gekommen und habe gute Nacht gesagt. Sie wolle an dieser Stelle nur sagen, dass sie es eigentlich immer gut gehabt hätten. Er sei sonst recht mit ihnen gewesen. Abgesehen von dem, was sie gesagt habe, hätten sie nichts zu klagen gehabt. Sie bestätigte im Weiteren, dass A. immer gefragt habe, ob ihr dies gefalle, ob sie dies schön finde. Ebenso bestätigte sie ihre bei der Polizei gemachte Aussage, A. habe ab und zu bei sich selber rumgemacht. Sie erklärte, sie meine damit, dass er mit der Hand in der Hose gewesen sei. Was er genau in der Hose gemacht habe, wisse sie nicht mehr so genau. Die Frage, ob ihr Vater jeweils eine Erektion gehabt habe, beantwortete sie mit ja, sie wisse dies, weil sein Penis jeweils hart gewesen sei. Als sie auf ihm drauf gewesen sei, habe sie es bei den Schenkeln gemerkt. Ob der Vater auch am Penis rumgemacht habe, wenn er nackt gewesen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Er habe den Penis gerichtet, wenn sie auf ihn habe draufliegen müssen. Sie könne sich nicht daran erinnern, je selbst am Geschlechtsteil des Vaters rumgemacht zu haben. Sie bestätigte ihre bei der Polizei deponierte Aussage, dass der Vater sie und sich jeweils nackt ausgezogen habe, dass er mit dem Finger oder der Zunge an ihrem Geschlechtsteil gespielt habe, sie auf sich gelegt habe, seinen Penis an ihre Scheide gelegt und gerieben habe; sie habe den Penis zwischen den Beinen einklemmen müssen. Weiter sagte sie aus, sie könne wirklich nicht angeben, wie häufig was passiert sei. Sie denke, dass das mit der Zunge recht häufig, das heisse von allen Handlungen am häufigsten passiert sei. Dass ihr Vater sie auf sich draufgelegt habe, sei weniger häufig geschehen und das mit den Fingern ab und zu. Das letzte Ereignis sei in einem Sommer gewesen. Ihre Freundin sei bei ihr gewesen. Sie sei in den Hobbyraum gegangen. Ihr Vater sei dann dort vor ihr gestanden und habe ihr mit einer Hand an die Brust gegriffen. Er habe gesagt, er wolle nur schauen, wie viel diese gewachsen sei. In diesem Moment sei die Freundin herein gekommen. Diese könne sich heute jedoch nicht mehr daran erinnern. Sie sei bei diesem letzten Ereignis vielleicht 12, 13 oder 14 Jahre alt gewesen. Es sei schon passiert, als sie im Kindergarten gewesen sei. Sie habe immer in Erinnerung gehabt, dass es bis 13 passiert sei.
Seite 39 — 64 Mit 11 habe sie ihr Tagebuch erhalten, da sei es noch ab und zu passiert. Sie wisse einfach noch, dass die Handlungen seltener vorgekommen seien, als sie in den höheren Primarklassen gewesen sei. Das mit der Zunge sei bis am Schluss passiert. Die Sache, als er sie auf sich gelegt habe, sei ein, zwei, drei oder vier Mal passiert. Sie wisse es nicht genau. Das mit der Brust berühren sei ganz am Schluss passiert. Das mit dem Streicheln der Brustwarze sei ein einmaliges Ereignis gewesen. Sie könne dazu keine Altersangaben machen. Über Zeiten und Alter könne sie nicht mehr viel sagen. Sie wolle nichts Falsches sagen. Sie wisse es wirklich nicht mehr. Es sei einfach immer präsent gewesen bis dort, wo es mit der letzten Handlung aufgehört habe. Bei dem Vorfall, als sie sich auf ihrem Vater bewegt habe, sei er sehr erschrocken. Nachher sei eine Zeit lang Ruhe gewesen, sie wisse jedoch nicht, wie lange. Nach dieser Pause sei es weiter gegangen, es sei aber nicht mehr so häufig passiert. In der Folge gab sie an, wo sie wann gewohnt hatten und welche Handlung nach ihrer Erinnerung in welcher Wohnung vorgekommen sei. Sie führte weiter aus, ihr Vater habe manchmal gefragt, ob sie dies gut oder schön fände. Einmal habe er gesagt, die Mutter sei so kalt. Das habe er öfter gesagt, sei es zu ihr oder auch zu ihrer Mutter. Sonst hätten sie nicht darüber gesprochen, was gerade geschehen sei. Die Frage, ob ihr Vater ihr im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen je weh getan habe, verneinte sie klar. Ihre Mutter habe sie in Gegenwart des Vaters einmal gefragt, ob er ihr etwas antue. Der Vater habe diese Frage dann ins Lächerliche gezogen. Später habe ihre Mutter sie nochmals darauf angesprochen, weil sie sich komisch verhalten gehabt habe. Sie habe der Mutter aber nichts gesagt. Sie habe lange nicht abschliessen dürfen, weder ihr Zimmer noch das Badezimmer. Ihr Vater habe jeweils gesagt, man könne ihr nicht helfen, wenn etwas passiere. Als sie älter gewesen sei, das heisse in den höheren Primarklassen, habe sie dann einfach den Schlüssel genommen und habe abgeschlossen. Sie habe insbesondere in der Nacht abgeschlossen. Dies sei ihrer Meinung nach aber nicht der Grund gewesen, dass die sexuellen Handlungen aufgehört hätten. Sie denke, der Umstand, dass ihre Kollegin einmal dazu gekommen sei, sei vielmehr der Auslöser gewesen. Ein weiterer Grund sei vielleicht gewesen, dass sie es jemandem hätte sagen können, als sie älter gewesen sei. Auf die Frage, wie der Umgang mit ihrem Vater in den letzten Jahren gewesen sei, erklärte sie, sie hätten so getan, wie wenn nichts passiert gewesen wäre. Sie habe versucht, ein normales Leben zu führen. Wenn sie ihn jeweils gesehen habe, sei sie wie ein Stein gewesen. Sie habe nicht gewollt, dass er sie umarme, und habe oft die Arme vor sich gehalten, wenn dies geschehen sei. Er habe sie ab und zu bei der Arbeit besucht. Nach Aussen hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt. K. und L. hätten von den Übergriffen gewusst. L.
Seite 40 — 64 habe auch die Schnitte gesehen. Solche Schnittnarben könne man gut überschminken. In Kuba habe sie sich nicht geschnitten und auf ihrer hellen Haut sehe man die Narben nicht so gut. Ihre Mutter und ihr Vater hätten zwei Mal einen grossen Streit gehabt. Ihre Mutter habe ihren Vater dabei gefragt, ob er ihr, E., etwas angetan habe. Er habe gesagt, dass er dies sicher nicht getan habe und wie sie ihm überhaupt so etwas zutrauen könne. Ihre Mutter habe sich danach schlecht gefühlt, weil sie ihm so etwas zugetraut habe (act. 3.18). Diese Aussagen belegen deutlich, dass E. die Übergriffe ihres Vaters im Kern immer gleich geschildert hat. Dass sie sich dabei nicht mehr genau erinnern konnte, wann welche Handlungen wie oft vorgekommen sind, tut ihrer Aussage keinen Abbruch. Gerade bei sich wiederholenden Handlungen, die über mehrere Jahre verteilt immer wieder geschehen, kann nicht erwartet werden, dass Jahre später noch jedes Ereignis genau im Gedächtnis haften geblieben ist. Was aus den Aussagen von E. jedoch absolut klar und ohne jeden Zweifel hervor geht, ist, dass der Vater sie mit den Fingern und der Zunge am Geschlechtsteil berührt hat, dass er mit Zeige- und Mittelfinger oder allen Finger zwischen die Schamlippen seiner Tochter gegriffen und vibrierende Bewegungen ausgeführt hat, dass er seinen Penis an ihr Geschlechtsteil gehalten und gerieben hat, dass er E. im Liegen auf sich gehoben hat, so dass ihre nackte Haut aneinander klebte, dass E. dabei den erigierten Penis ihres Vaters zwischen den Beinen einklemmen musste, dass der Vater mit der Hand ab und zu in seiner Hose war, wenn er zu seiner Tochter kam, wobei sie feststellte, dass sein Penis hart war, dass er ihr einmal gezeigt hat, wie man den anderen an den Brustwarzen streichelt, dass sie dies auch bei ihrem Vater machen musste und dass ihr Vater ihr einmal an die Brust gegriffen hat. Bezüglich dieser Aussagen finden sich keine Widersprüche oder Unsicherheiten in ihren Depositionen. E. hat zudem sehr anschaulich und detailreich die Übergriffe geschildert. Wo sie sich nicht mehr sicher war oder wo sie etwas nicht mehr wusste, hat sie dies kenntlich gemacht. Sie hat ihre Gemütslage und die anderer Personen klar und nachvollziehbar geschildert. So hat sie erklärt, als kleines Kind seien ihr die Übergriffe völlig normal erschienen, weil sie schon immer da gewesen seien. In den ersten Primarklassen habe sie dann erkannt, was der Vater mit ihr mache. Als das mit ihrem Bruder geschehen sei, habe sie die Welt nicht mehr verstanden, weil ihr Vater sehr heftig reagiert und aufgezählt habe, was er alles mit dem Pfleger mache. Sie sei nicht mehr draus gekommen und habe gedacht, was ihr Vater denn nun in der Nacht wieder mit ihr mache. Als Jugendliche habe sie sich immer wie ein Stein gefühlt, wenn sie den Vater gesehen habe, und sie habe nicht gewollt, dass er sie in den Arm nehme. Deswegen habe sie jeweils schützend die Arme vor sich gehalten, wenn es doch
Seite 41 — 64 geschehen sei. Sie habe wie zwei Leben in sich gehabt, gegen aussen fröhlich und innen verletzt. Diese Schilderungen sind realitätsnah und absolut stimmig. Auch ihre persönliche emotionale Betroffenheit ergibt sich aus ihren Aussagen sehr deutlich. Sie musste zum Beispiel bei der Schilderung der Ereignisse und vor allem aufgrund der Reaktionen von A. während der Befragungen heftig weinen. Auch für sie selbst peinliche oder ungünstige Sequenzen hat sie nicht verschwiegen. So hat sie selbst ausgesagt, dass sie als kleineres Kind die Handlungen von A. als völlig normal empfunden und ihn daher sogar aufgefordert habe, sie mit der Zunge zu berühren. Sie habe sich später einmal, als er sie wieder auf sich gehoben habe, hin und her bewegt, weil sie gedacht habe, sie wisse nun, was er wolle, nämlich Sex. E. konnte zudem auf Nachfrage jeweils weitere Details schildern. Es fehlen jedwelche Übertreibungen oder Überzeichnungen, sie hat vielmehr einfach die von ihr erlebten Übergriffe geschildert und dabei noch weiter gehende Handlungen klar verneint. Und schliesslich hat sie auch das Positive hervorgehoben, das sie mit ihrem Vater verband. Sie hat klar ausgeführt, dass sie ihn immer gern gehabt habe. Abgesehen von dem, was sie geschildert habe, hätten sie es eigentlich immer gut gehabt. Dies alles sind Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage, welche bei falschen Aussagen regelmässig fehlen. Sie sprechen eindeutig für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.. Daneben werden ihre Aussagen jedoch auch durch die Aussagen der Zeugen und insbesondere durch die Tagebucheintragungen bestätigt. b) Ab ihrem elften Lebensjahr hat E. ein Tagebuch geführt. Sie hat in unregelmässigen Abständen Eintragungen gemacht. Diejenigen, die für das vorliegende Verfahren von Interesse sind, befinden sich in Kopie bei den Akten (Dossier 5). Aus diesen Eintragungen geht zunächst mit absoluter Klarheit hervor, wie schwer es E. gefallen ist, ihre Erlebnisse mit ihrem Vater aufzuschreiben. Öfters hat sie die Aufzeichnungen wieder ausradiert. Gerade in der ersten Eintragung wird ihre Schrift erheblich kleiner, sobald sie sich mit den Übergriffen des Vaters befasst (act. 5.1; vgl. auch Eintragung vom 6. Mai 1999, act. 5.7). Dies zeigt deutlich, wie beschämend und unaussprechlich diese Taten für sie waren und welche Überwindung es sie gekostet hat, ihre Erfahrungen aufzuschreiben. Aus ihren Aufzeichnungen wird im Weiteren die Wut ersichtlich, die sie auf den Vater gehabt hat, der sie so sehr verletzt hat. Im Eintrag vom 7. März 1998 (act. 5.02) schreibt sie, dass der Vater sich nicht einmal bei ihr entschuldigt habe, was offenbar sowohl Wut als auch Verletztheit noch gesteigert hat (vgl. auch Eintrag vom 6. Mai 1999, act. 5.7, S. 4). Dieselbe Thematik ist auch in der Konfront-
Seite 42 — 64 einvernahme mit A. hervorgetreten, in der E. erklärt hat, es sei ihr eigentlich immer nur um eine Entschuldigung von Seiten des Vaters gegangen, die sie aber eh nie bekommen werde (act. 3.18, S. 7 oben). Aus den Tagebucheintragungen wird die Gemütslage von E. sehr gut sichtbar und leicht nachfühlbar. Sie ist authentisch erzählt und logisch im Ablauf. Und sie lässt sich mit den vorgeworfenen Übergriffen gut erklären. Die Heftigkeit der Gefühle, der übergrosse innere Konflikt und der unbändige Wunsch, der so schwierigen und belastenden Situation zu entkommen, zeigt sich auch in E.s Aussage, sie hasse ihren „Ätti“ und ihr ganzes Leben, sie werde Selbstmord machen oder vielleicht haue sie auch ab. Wenn sie volljährig sei, gehe sie weit, weit weg von zu Hause. Sei wolle in ein Heim oder Internat (act. 5.5). Die teilweise Rücknahme dieser Feststellungen im Eintrag vom 7. März 1999, nämlich dass das mit dem Selbstmord nicht ernst gemeint gewesen sei und das mit Ätti auch nicht (act. 5.6), lässt sich – wie es die Vorinstanz getan hat – leicht damit erklären, dass sich E. gut fühlte, weil sie am Abend zuvor mit einem „süssen Jungen getanzt“ hat. Schon in der nächsten Eintragung scheinen die überaus negativen Gefühle gegenüber dem Vater und die tiefen Verletzungen wieder klar und deutlich auf. In dieser Eintragung vom 6. Mai 1999 (act. 5.07) beschreibt sie denn auch zum ersten Mal konkret, welche sexuellen Handlungen ihr Vater an ihr vorgenommen hat, nämlich dass er sie „unten“ mit den Fingern und manchmal auch mit der Zunge berührt hat. Sie beschreibt, dass ihr das Verhalten des Vaters zuerst wahnsinnige Angst eingeflösst habe. Aber weil es immer wieder vorgekommen sei, habe sie sich gedacht, diese Handlungen seien normal, und sie habe sogar Spass daran gehabt. Sie führt dann eindrücklich aus, wie sehr sie sich nun dafür schämt, dass es ihr Spass gemacht hat. Ebenso sind ihre Ausführungen bezüglich des einen Vorfalls, an welchem sie sich auf dem Vater bewegt hat, als dieser sie auf sich gehoben hatte, und wie sie sich nun dafür schämt und sich deswegen sogar das Leben nehmen wollte, gut nachvollziehbar und die Verzweiflung wird einfühlbar. Auch ihre noch immer anhaltende Überraschung bezüglich der Reaktion des Vaters, der sofort sagte, sie solle aufhören, sie von sich hinunter hob, die Hose anzog und das Zimmer verliess, kommt aus ihren Schilderungen klar hervor. Sie beschreibt, dass ihr das Aneinanderkleben der nackten Körper gefallen habe und dass sie sich dafür unendlich hasse. Dann folgt der Hinweis, dass ihre Mutter sie beim Bräteln draussen vor dem Vater gefragt habe, ob dieser ihr etwas antue, dass der Vater völlig unschuldig getan habe, ihr dabei zugezwinkert und sie gleichzeitig drohend angestarrt habe, so dass sie die Frage verneint habe. Dann, am 6. April 2000 folgt der nächste Eintrag, der wiederum eindrücklich von ihrer Verzweiflung und ihren ausserordentlich negativen Gefühlen ihrem Vater gegenüber zeugt (act. 5.8). Der
Seite 43 — 64 Eintrag vom 13. Mai 2000 endet gewissermassen in einem Aufschrei, dass ihre Mutter nicht da sei (act. 5.9). Es kommt deutlich zum Ausdruck, dass sich E. allein und verlassen gefühlt hat, den Erinnerungen, Gefühlen und Verletzungen ausgeliefert. Der letzte Tagebucheintrag datiert vom 8. Dezember 2006 und er zeigt sehr deutlich auf, dass E. mit ihrem Leben nicht mehr klar kommt, dass sie nicht mehr weiter weiss und nirgends Hilfe findet. Eindrücklich schildert sie, dass ihre Beziehungen stark beeinträchtigt waren, weil sie schlimme Launen hatte. Es sei ihr nie gut gegangen wegen Papa. Sie schneide sich immer fester (act. 5.10). Aus diesem Eintrag kommt deutlich hervor, dass E. keinen Lebenswillen mehr hatte, weil sie mit ihrer Vergangenheit nicht zu Rande kam. Die Tagebucheintragungen machen die Gemütslage von E. ausserordentlich deutlich. Sie zeigen in eindrücklicher Weise E.s Ringen mit den Erfahrungen, die sie gemacht hat. E. schildert ihre Empfindungen mit grosser Offenheit. Die Eintragungen enthalten sehr viele Details, die wiederum für die Authentizität der Aussagen sprechen. E. schildert ihre Gemütslage, ihre Empfindungen und Schwierigkeiten so, wie es nur von einer Person erwartet werden kann, die die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt hat. Die Eintragungen sind zudem lange vor der Strafanzeige gegen E.s Vater entstanden, in einer Zeit, in der E. noch gar nicht daran gedacht hat, sie könnte ihren Vater eines Tages anzeigen. Aus ihren Aussagen anlässlich der Konfronteinvernahme mit A. wird nämlich klar, dass sie sich erst über eine Strafanzeige Gedanken gemacht hat, als ihr Vater bereit war, seinerseits eine Strafanzeige gegen sie einzureichen, weil offenbar – von welcher Quelle auch immer – Anschuldigungen gegen ihn an die Öffentlichkeit gelangt waren und er das Gerede unterbinden wollte (act. 3.18, S. 17 f.). Die Tagebucheintragungen von E. sind unter diesen Umständen glaubhaft. Sie bestätigen und untermauern die Aussagen, welche E. gegenüber der Polizei und der Untersuchungsrichterin gemacht hat. c) Neben den Tagebucheintragungen sprechen auch die Zeugenaussagen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.. aa) H. hat gegenüber der Polizei am 16. Februar 2007 (act. 3.6) erklärt, E. habe ihr unter anderem erzählt, dass der Vater sie am Geschlechtsteil mit den Fingern und dem Mund (Zunge) berührt habe. Sie schildert auch, dass ihr E. von der Barbie-Rundbürste und auch von dem Porno im TV erzählt habe. Diese zwei Ereignisse finden sich auch in den Aussagen von E. (polizeiliche Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 3; untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 5 und 8 f.). Weiter hat H. ausgeführt, sie habe E. gefragt, ob ihr Vater sie auch vergewaltigt habe, worauf
Seite 44 — 64 diese geantwortet habe, dass er sie einfach befummelt und geleckt habe. In welchem Alter die Vorfälle sich ereigneten, konnte H. nicht sagen, jedoch sei E. auf jeden Fall noch sehr klein gewesen. Wie lange dies gedauert habe, wisse sie nicht. Sie erklärte, wenn der Vater E. bei der Arbeit besucht und zur Begrüssung an sich gedrückt habe, habe es immer ausgesehen, als wollte E. ihm ausweichen. Nachdem er dann das Geschäft verlassen habe, sei E. immer sehr komisch drauf gewesen. Sie habe persönlich das Gefühl gehabt, dass sich E. vor ihm geekelt habe. Weiter schilderte sie einen Vorfall, bei welchem E., nachdem der Vater sie bei der Arbeit besucht hatte, nicht mehr mit in den Ausgang kommen, sondern nur noch nach Hause gehen wollte, um zu duschen. Niemand habe sie davon abhalten können. Sie erklärte weiter, E. sei im Jahr zuvor im Ausgang gewesen, wo sie ihren Vater getroffen habe, der zu ihr gesagt habe: „Wärst du nicht meine Tochter, dann ...“. Auch über diesen Vorfall hat E. in ihren Einvernahmen berichtet (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 12). Auf die Frage, wie sie die Aussagen von E. einschätze, antwortete H., sie sei fest davon überzeugt, dass E. sich diese Geschichte nicht einbilde und dass sich der Vater tatsächlich an ihr vergangen habe. Alleine schon, wenn sie etwas davon erzählt habe. Sie sei jeweils sehr aufgelöst gewesen und habe kaum einen Satz bilden können, wenn sie darüber gesprochen habe. E. habe ihren Vater auch nie mit Freuden erwartet, was sie hingegen tue. Die Aussagen von H. sind klar, in sich geschlossen und leicht nachvollziehbar. Sie schildert ihre Beobachtungen detailreich und genau. Es finden sich keine Übertreibungen oder Überzeichnungen. Ihre Aussagen stimmen mit denjenigen der übrigen Zeugen überein. Und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass sie bewusst falsch ausgesagt hat. Allein aus dem Umstand, dass H. eine Freundin von E. ist, kann nicht geschlossen werden, sie hätte nicht die Wahrheit gesagt. Ihre Aussagen sind daher glaubhaft und sie stützen die Aussagen von E.. bb) J. war etwa acht Monate lang mit E. zusammen. Er hat in der Einvernahme bei der Polizei am 8. März 2007 (act. 3.13) erklärt, ihm sei schon ziemlich zu Anfang ihrer Beziehung aufgefallen, dass E. in der Nacht geschrien und mit Armen und Beinen wild um sich geschlagen habe. Sie habe Albträume gehabt und habe sich dann so verhalten. Erst auf mehrmaliges Nachfragen und Insistieren habe sie erzählt, dass ihr etwas passiert sei, das sie sehr beschäftige. Kurz danach habe er Schnittwunden an Armen und Beinen festgestellt. Er habe sie darauf angesprochen und sie habe gesagt, dass sie sich diese Verletzungen selber zufüge, da sie dies beruhige. Etwa einen Monat nachdem sie sich kennen gelernt hätten, habe E. ihm gesagt, dass sie von ihrem Vater seit der frühen
Seite 45 — 64 Kindheit sexuell missbraucht worden sei. Er denke, sie habe das 6. Altersjahr erwähnt. Sie habe ihm erzählt, dass ihr Vater sie ausgegriffen, aber nie vergewaltigt habe. Er habe ihr an den Brüsten und an der Vagina rumgemacht. E. habe dies in der frühen Kindheit gar nicht als Unrecht angesehen, sondern als normal. Erst als sie die ersten Primarklassen besucht habe, sei ihr bewusst geworden, dass dieses Verhalten abnormal sei. Er glaube, sie habe zu ihm gesagt, dass sie bis zum Alter von 12 – 14 Jahren sexuell missbraucht worden sei. Er sei sich aber nicht mehr ganz sicher, was sie gesagt habe. Die Mutter habe nichts gewusst; E. habe gesagt, dass sie sich gegenüber der Mutter schäme. E. habe viel im Traum „Nein“ geschrien und dabei geweint und am ganzen Körper gezittert. Er habe sie dann geweckt und sie hätten dann auch über das Problem diskutiert. Auf die Frage, wie er die Aussagen von E. einschätze, sagte er, er sei hundertprozentig sicher, dass ihr das widerfahren sei. Er könne sich nicht erklären, dass man derartige Albträume habe und sich solche Verletzungen selbst zufüge. Er habe während der Beziehung eindeutig feststellen können, dass ihre Beziehung zum Vater getrübt gewesen sei. So etwas könne man nicht einfach vorspielen. Sie habe die Albträume fast jede Nacht gehabt. Sie habe ihm auch mitgeteilt, was mit ihrem Bruder geschehen sei und wie die Eltern darauf reagiert hätten. Ihr Problem habe die Mutter damals nicht bemerkt und der Vater habe nicht dergleichen getan. Das habe E. sehr beschäftigt. Sie habe ihm zudem einmal erzählt, dass die Mutter sie im Beisein des Vaters am Tisch gefragt habe, ob etwas zwischen ihr und dem Vater laufe. Der Vater habe ihr dann zugezwinkert und gelacht, worauf E. mit nein geantwortet habe. Negative Reaktionen von E., wenn der Vater sie besucht habe, seien ihm nie aufgefallen; der Vater habe E. weder umarmt noch geküsst. E. habe sich gegen aussen immer fröhlich und aufgestellt gezeigt, innerlich sei sie aber immer bedrückt gewesen. Sie habe ihren Körper und sich selbst gehasst. Die Aussagen von J. sind in sich stimmig, klar und nachvollziehbar. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich nicht mehr sicher war. Es gibt weder Übertreibungen noch Widersprüche. Seine Aussagen stimmen zudem mit denjenigen der weiteren Zeugen überein. Auch sind keine Hinweise zu finden, dass er absichtlich falsch ausgesagt haben könnte. Allein aus dem Umstand, dass er etwa zwei Jahre vor der Einvernahme für wenige Monate der Lebenspartner von E. gewesen ist, kann offensichtlich nicht gefolgert werden, er habe nicht wahrheitsgemäss ausgesagt. A. macht denn auch nichts dergleichen geltend. Die Depositionen von J. erscheinen daher glaubhaft. Sie bestätigen die Aussagen von E.. Insbesondere ist dabei auch zu beachten, dass E. J. die Übergriffe ihres Vaters schon lange vor der Strafanzeige geschildert hat. Gerade
Seite 46 — 64 die Albträume, die nach Aussage von J. auf die Erlebnisse mit dem Vater zurückzuführen waren, konnten im Übrigen schwerlich vorgetäuscht sein. cc) I., der ungefähr neun Monate mit E. zusammen war, führte gegenüber der Polizei am 10. März 2007 aus, E. habe zu ihrer Mutter ein getrübtes Verhältnis gehabt, weil sie ihr nie erzählt habe, was in ihrer Kindheit vorgefallen sei. Ihm sei aufgefallen, dass E. beim Sex wie blockiert gewesen sei. Sie habe nach dem Sex auch oft gesagt, sie fühle sich dreckig. Das Schlimmste seien die Albträume gewesen. Sie habe im Schlaf gewinselt und gesprochen. Mehr als einmal habe sie im Schlaf „Nein, Ätti“ gesagt und dabei geweint. Er habe sie bei jedem Albtraum aufgeweckt und sie habe geweint. Sie hätten sich öfters über ihr Problem unterhalten. Sie habe ihm gesagt, dass sie von ihrem Vater geträumt habe. Bezüglich dem, was ihr widerfahren sei, denke er, sie habe ihm nicht alles erzählt. Sie habe gesagt, dass der Vater sie an der Vagina geleckt und überall berührt habe. Sie habe ihn auch berühren müssen. Er habe öfters gefragt, ob es auch zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, was sie jedoch verneint habe. Sie habe gesagt, dass es etwa im Alter von fünf bis sechs Jahren angefangen habe. Für sie sei es ein schönes Gefühl gewesen, weil sie gar nicht gewusst habe, dass es nicht richtig sei. Sie habe dann gesagt, mit etwa 13 Jahren, als sie sich zu Hause in der Garage aufgehalten habe, sei ihr Vater von hinten gekommen und habe mit seinen Händen unter ihr T-Shirt gelangt. Als sie gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, habe er erwidert, er habe lediglich schauen wollen, wie ihre Brüste gewachsen seien. Dies sei nach ihren Aussagen das letzte Mal gewesen, dass ihr Vater sie belästigt habe. Er habe von Anfang an festgestellt, dass E. Narben an den Fuss- und Handgelenken gehabt habe. Sie habe gesagt, sie führe sich die Verletzungen selbst zu, um den seelischen Schmerz zu übertönen. Die Gespräche mit der Mutter seien sehr oberflächlich gewesen, weil E. ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Sie habe immer versucht, ihrem Vater auszuweichen. Das Schlimme sei für sie gewesen, dass sie ihren Vater eigentlich gern gehabt habe. Ihr Vater sei auch viel im Ausgang gewesen, und wenn sie sich irgendwo getroffen hätten, sei er immer sehr nah an E. herangetreten. Wenn der Vater sie begrüsst habe, sei immer eine Hand zu ihrem Hintern gegangen, was ihn jedes Mal genervt habe. Auf die Frage, wie er E.s Aussagen einschätze, erklärte er, er sei fest davon überzeugt, dass ihr Vater sie missbraucht habe. E. sei auch sonst immer ein sehr ehrlicher Mensch. Die Aussagen von I. sind klar, in sich geschlossen, leicht nachvollziehbar und stimmen mit den Aussagen der übrigen Zeugen überein. Insbesondere der letztgenannte Umstand sowie die Tatsache, dass die Aussagen von I. auch mit den Tagebucheintragungen von E. korrespondieren, sprechen
Seite 47 — 64 augenscheinlich für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass E. gegen I. ein Strafverfahren wegen Stalking angestrengt hatte. Selbst wenn man – obwohl überhaupt keine Anzeichen dafür bestehen – in Betracht ziehen wollte, I. habe vielleicht darauf gehofft, mit seiner Aussage E. zu besänftigen, so dass sie allenfalls einen Strafantrag im Verfahren wegen Stalking zurückziehen würde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Aussagen von I. mit den Aussagen der übrigen Zeugen und den Tagebucheintragungen übereinstimmen, weshalb sie als glaubhaft einzustufen sind. dd) Die Mutter von E., B., sagte gegenüber der Polizei am 15. Februar 2007 (act. 3.4) aus, sie sei erst am Mittwoch, 31. Oktober 2007, durch die Therapeutin ihrer Tochter über die Vorfälle informiert worden. Die Therapeutin habe ihr erklärt, E. sei als kleines Mädchen von ihrem Vater missbraucht worden. Für sie sei dies ein „Hammer“ gewesen. Die Therapeutin habe weiter gesagt, dass E. sich seit ihrer Kindheit verletzen würde. Dann schilderte B. die Ereignisse vom 31. Januar 2007, die dazu führten, dass sie vom Klinikaufenthalt ihrer Tochter erfuhr. Auf die Frage, ob sie E.s Geschichte glaube, antwortete sie ja, auf jeden Fall. Im Nachhinein würden sich Sachen erklären, wie E. sich in ihrer Kindheit verhalten habe. E. habe schlecht einschlafen können oder sei oft in der Nacht aufgewacht. Sie habe sich immer in der Dusche eingeschlossen, wenn sie habe duschen wollen. Auch ihr Zimmer habe sie in jugendlichem Alter immer abgeschlossen und sich zurückgezogen. Sie habe in den ersten Primarklasse extrem gestottert und lange ins Bett gemacht. Sie habe als kleines Mädchen extreme Wutausbrüche gehabt. Als sie etwa vier bis fünf Jahre alt gewesen sei, habe sie sich einmal mit einer Haarbürste massiv auf den Kopf geschlagen. Auf die Schnittwunden angesprochen, erklärte sie, sie habe nie Verletzungen festgestellt, aber E. habe immer die Ärmel bis über die Handballen gezogen. Sie habe sehr selten Röcke getragen. Auch in der ärgsten Hitze habe sie Hosen getragen und nur so wenig als möglich nackte Haut gezeigt. B. schilderte dann eindrücklich, dass für sie der Verdacht, dass etwas zwischen ihrem Ehemann und ihrer Tochter vorfalle, immer bestanden habe. Sie habe aber nie eine Handlung oder irgendeine Tat festgestellt. Jegliches Misstrauen, das sie gegen den Ehemann gehabt habe, sei dann aber zerstreut worden, als A. bei der Sache mit M. so heftig reagiert habe. Sie bestätigte, dass ihr Ehemann abends immer ins Zimmer der Kinder gegangen sei, nachdem sie das Zimmer verlassen habe, angeblich um Geschichten zu erzählen. Sie habe ihn dann mit den Kindern sprechen hören, so sei dies für sie in Ordnung gewesen. Ob A. die Tochter Prinzessin genannt habe, könne sie sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob A. E. bei den jeweiligen Begrüssungen auffällig an sich
Seite 48 — 64 gedrückt habe, antwortete sie mit ja, es sei ihr im Nachhinein aufgefallen, dass E. die Arme jeweils angezogen habe, wie um sich abzugrenzen. Es sei nicht eine offene, herzliche Begrüssung gewesen. Den Kopf habe E. immer zur Seite weggedreht. Das sei ihr vor allem aufgefallen, als E. in der Pubertät gewesen sei. Im Weiteren könne sie sich erinnern, dass E. in der Küche einmal mit einem Brotmesser in der Hand hinter dem Vater gestanden habe. Es habe so ausgesehen, als habe sie eine Wut in sich. Sie, B., habe vermutet, dass die beiden untereinander Streit gehabt hätten. Sie bestätigte, dass ihr Ehemann in den letzten Jahren sehr oft in der Nacht aufgestanden sei, weil er nach eigenem Bekunden Kopfschmerzen gehabt und TV geschaut habe. Sie erklärte im Weiteren, dass ihr E. am 31. Januar 2007 von dem Geheimzeichen erzählt habe, das sie und der Vater für die Übergriffe erfunden hätten. Sie könne sich erinnern, dass sie einmal gesehen habe, wie E. dieses Zeichen zu ihrem Vater gemacht habe, als E. etwa fünf bis sechs Jahre alt gewesen sei. Sie habe dieses Zeichen jedoch als Schimpfwort interpretiert. Gegenüber der Untersuchungsrichterin bestätigte B. am 18. September 2007 (act. 3.20) ihre bei der Polizei gemachten Aussagen vollumfänglich. Sie führte aus, mit fünf bis sechs Jahren habe E. mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. In der gleichen Zeit habe sie auch beobachtet, wie E. sich die Haarbürste gegen den Kopf geschlagen habe. Weiter erinnere sie sich an E.s Albträume, die sie gehabt habe, seit sie sprechen gelernt habe. Sie habe mehr als einmal gehört, wie E. in der Nacht geschrien habe. E. habe verhältnismässig lange das Bett genässt und gestottert. Ihre Primarlehrerin habe sie zudem darauf aufmerksam gemacht, dass E. seltsame, nicht altersgerechte Bilder herstelle. Auch dem Lehrer für die 3. und 4. Primarklasse sei aufgefallen, dass E. oft über den Tod geschrieben und düstere Gedanken gehabt habe. A. habe am Abend oft Geschichten im Zimmer der Kinder erzählt. Ebenso sei auffällig gewesen, dass ihr Ehemann in der Nacht mehrheitlich aufgestanden sei und sich vor den PC oder den Fernseher gesetzt habe. Sie habe mehrfach festgestellt, dass er im Fernsehen oder auf VHS-Kassetten Sexfilme angesehen habe. Dass er Kinderpornos angesehen hätte, habe sie nie beobachtet. Es sei ihr aufgefallen, dass ihr Ehemann immer ins Badezimmer gewollt habe, wenn E. sich dort aufgehalten habe. E. habe die Türe jeweils abgeschlossen. Ihr Ehemann habe dann vor der Türe wie ein Irrer gerufen, dass er jetzt hinein müsse. Wenn sie ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht hinein könne, weil E. im Badezimmer sei, habe er geantwortet, er müsse nun da hinein. Wenn E. im Badezimmer fertig gewesen sei, sei sie wie der Blitz in ihr Zimmer geeilt und habe abgeschlossen. E. habe ihr Zimmer völlig abgedunkelt gehabt, als sie einmal habe hinein sehen können. E. habe dann gesagt, dass sie am liebsten immer überall
Seite 49 — 64 dunkel hätte. E. habe in der grössten Hitze immer lange Hosen und Pullover getragen. Aus diesem Grund sei sie in der Schule öfters gehänselt worden. Sie habe auf Nachfrage jeweils erklärt, das tue sie jetzt einfach. Als E. etwa 15 Jahre alt gewesen sei, sei ihr aufgefallen, dass die Umarmungen zwischen Vater und Tochter nicht offen verlaufen seien. Sie habe zudem das Gefühl, dass E. in der Pubertät Probleme mit ihrem Körper bekommen habe. Sie habe extreme Schamgefühle gehabt und sei mit ihrem Körper nicht eins gewesen. Sie habe ihn auch immer durch lange Kleidung verdeckt. Sie, B., habe das Gefühl gehabt, dass E. ihrem Vater gegenüber irgendwie hörig gewesen sei. M. und sie als Mutter seien irgendwie aussen vor gewesen. B. schilderte dann, dass sie das Gefühl gehabt habe, mit E. stimme etwas nicht, worauf sie alle männlichen Personen in deren Umfeld genauer beobachtet habe. Sie habe zuerst den Vater ihres Mannes in Verdacht gehabt, was sich jedoch nicht konkretisiert habe. Als E. acht oder neun Jahre alt gewesen sei, habe sie ihren Ehemann zur Rede gestellt. Dieser habe die Anschuldigungen aber vehement verneint. Sie habe in der Folge fast noch ein schlechtes Gewissen gehabt. Sie habe einmal auch die Tochter gefragt, die solche Vorfälle ebenfalls verneint habe und sofort davon gerannt sei. Die Frage habe sich für sie, B., aber immer gestellt. Sie habe mit ihrem Mann einen heftigen Streit gehabt, als sie ihn einmal darauf angesprochen habe. An einen zweiten Streit könne sie sich nicht erinnern. Bezüglich der Tagebücher erklärte sie zusammengefasst, dass sie keines gelesen habe. Sie konnte sich nicht mehr an einen Streit im Zusammenhang mit den Tagebüchern erinnern. Seit dem 31. Januar 2007 sei ihr Leben aus den Fugen geraten. Sie verzeihe sich nie, dass sie damals nicht anders reagiert habe. E. sei heute ein seelisches Wrack. Auf die Frage, ob sie ihren Ehemann hasse, antwortete sie, für diesen Menschen habe sie heute keine Gefühle mehr. Er habe ihr Vertrauen missbraucht. Auch die Aussagen von B. sind klar, in sich stimmig und leicht nachvollziehbar. Es finden sich keine groben Widersprüche oder Zurücknahmen zwischen den einzelnen Einvernahmen. Die Aussagen sind auch nicht ausweichend oder gleichförmig. B. hat zudem klar angezeigt, wenn sie sich nicht mehr sicher war oder gewisse Dinge nicht mehr wusste. Bezüglich ihrer eigenen Rolle hat sie unvorteilhafte Aussagen nicht weggelassen. Sie hat ihre Gemütslage jeweils kenntlich gemacht. Übersteigerungen oder Überzeichnungen bezüglich der Rolle von A. oder bezüglich anderer Punkte fehlen. Im Weiteren hat sie das Verhalten und die Entwicklung von E. sehr anschaulich und leicht nachvollziehbar geschildert. Und schliesslich stimmen ihre Aussagen mit den Aussagen der anderen Zeugen und insbesondere den Tagebucheintragungen überein. Dass im Zeitpunkt der Aussagen zwischen B. und A. ein Scheidungsverfahren lief, vermag ihre
Seite 50 — 64 Depositionen nicht in Frage zu stellen. Aus den Akten geht in keinster Weise hervor, dass es sich um eine schwierige Scheidung gehandelt hätte oder dass die Parteien sich bezüglich bestimmter Punkte nur schwer beziehungsweise gar nicht hätten einigen können. Wie sich sowohl aus der Schilderung von B. als auch aus jener von A. ergibt, hatte bereits zu Weihnachten 2004 eine Trennung in gegenseitigem Einvernehmen stattgefunden. Dass es irgendwelche gravierenden Konflikte gegeben hätte, ist mithin nicht belegt. A. hat zwar ausgeführt, E. habe die Anschuldigungen nur erhoben, damit ihre Mutter in der Scheidung mehr Geld erhalte, jedoch hat er weder belegt noch auch nur geltend gemacht, dass B. aussergewöhnliche oder übertriebene Forderungen gestellt hätte. Allein aus dem Umstand, dass sich B. und A. scheiden liessen, kann daher nicht geschlossen werden, B. habe möglichst zu Gunsten von E. beziehungsweise nicht wahrheitsgetreu ausgesagt. Die Aussagen von B. sind daher glaubhaft. d) Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Aussagen von E. ihre Bestätigung in den Tagebucheintragungen und in den Aussagen der Zeugen finden und dass sie viele Realkennzeichen aufweisen. Zudem ist kein Motiv ersichtlich, weshalb E. ihren Vater fälschlicherweise beschuldigen sollte. Auch A. vermag kein überzeugendes Motiv zu nennen, auch wenn er sich in seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung sehr bemüht hat, in diesem Zusammenhang vage Vermutungen und angebliche Möglichkeiten aufzuzählen. Keine seiner diesbezüglichen Äusserungen wird durch die Beweislage erhärtet, keine vermag zu überzeugen. In Abwägung sämtlicher Umstände gelangt die I. Strafkammer damit zum Schluss, dass die Aussagen von E. glaubhaft sind. e) An dieser Einschätzung vermögen die Einwände von A. nichts zu ändern. aa) Zunächst macht er geltend, die Therapeutin von E., Q., auf deren Angaben die Vorinstanz sich stütze, kenne den Fall nur vom Hörensagen. Während sie abschliessend meine, E. bedürfe weiterhin der Betreuung, habe diese ein eigenes Geschäft eröffnet. Die Aussagen von Q. stünden daher im Widerspruch zu dem, wie sich E. verhalte. Auch die Äusserung der Therapeutin, ein Thema sei die soziale Isolation, in welcher E. lebe, stimme nicht mit der Wirklichkeit überein. E. habe viele Freunde, auch mit sexuellen Kontakten, und sie habe inzwischen ein Geschäft aufgebaut. Wenn Q. abschliessend festhalte, E. sei noch labil, ihr Selbstbestimmungsverhalten müsse noch gefestigt werden, treffe dies auf die meisten Menschen jeder Alterskategorie zu. Bezeichnenderweise schreibe Q. nichts über die konkrete Situation im Zusammenhang mit dem Bruder
Seite 51 — 64 und der Mutter und vor allem nichts zu den Ferien in Kuba. Zu diesen Ausführungen ist folgendes zu sagen: Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität sind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nur Täter und Opfer anwesend. Alle anderen kennen die Tat daher nur vom Hörensagen. Dies hindert jedoch nicht, Personen einzuvernehmen, denen das Opfer sich bereits vor oder auch während dem Strafverfahren anvertraut hat, kann es doch wichtig sein zu erfahren, wie und/oder wann sich das Opfer Dritten gegenüber bezüglich der Tat geäussert hat. Die Therapeutin von E. hat denn auch nur mitgeteilt, was ihr E. über die Taten erzählt hat. Weiter hat sie sich nicht über die Taten als solche geäussert. Daneben hat sie jedoch Beobachtungen und Feststellungen, die sie persönlich gemacht hat, während sie Gespräche mit E. führte, festgehalten. Sie äussert sich daher sehr wohl über Dinge, die sie selbst wahrgenommen und festgestellt hat. Bezüglich der zukünftigen Betreuung von E. hat die Therapeutin im übrigen in ihrem Schreiben vom 30. Oktober 2008, auf welches die Ausführungen der Verteidigung offensichtlich Bezug nehmen, ausdrücklich festgestellt, dass es aus ihrer Sicht zwar immer noch indiziert sei, E. auf ihrem Weg zu unterstützten, dass es jedoch E. selbst überlassen bleiben solle, wann und in welchem Rahmen sie diese Unterstützung wünsche und annehmen könne. Denkbar sei auch, dass in Lebensphasen, in welchen sich neue Themen eröffnen würden, eine Unterstützung wieder aktuell werden könne (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 22, S. 3). Damit hat die Therapeutin selbst festgestellt, dass E. nicht mehr auf engmaschige Betreuung und Unterstützung angewiesen ist. Die von der Therapeutin getroffene Feststellung, E. bedürfe aus ihrer Sicht noch immer der Betreuung, steht dem Umstand, dass E. erfolgreich ein neues Geschäft aufbaut, somit nicht entgegen. Die Therapeutin hat durch ihre Ausführungen selbst deutlich gemacht, dass eine Unterstützung für ihre Patientin vor allem in Lebensphasen mit neuen, herausfordernden Themen notwendig werden könnte. Bezüglich dem Thema Isolation hat Q. in ihrem Bericht festgehalten, E. pflege zur Zeit ausser zu ihrem Freund keinen Kontakt mit Gleichaltrigen. Sie vermisse diesen Kontakt und fühle sich irgendwie ausgestossen (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 22, S. 2). A. hält dagegen, seine Tochter habe viele Freunde, auch mit sexuellen Kontakten. Es stellt sich jedoch die Frage, wie nah der Kontakt zwischen A. und seiner Tochter noch ist. Aus den Akten ergibt sich, dass E. sogar ihren Nachnamen in O. geändert hat (Verfügung des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden vom 28. Oktober 2008 betreffend Namensänderung, act. 05/4). Dies weist doch sehr deutlich darauf hin, dass sie sich gegen ihren Vater ganz klar abgrenzen und mit ihm nichts mehr gemein haben will. A. wiederum ist über die Namensänderung nie orientiert worden (Berufung, act. 01, S. 3 oben).
Seite 52 — 64 Der Schritt, einen anderen Nachnamen anzunehmen, zeigt im Weiteren, wie tief und endgültig der Bruch zwischen Tochter und Vater aus Sicht der Tochter ist. Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass zwischen A. und seiner Tochter kaum noch Kontakte bestehen, so dass er über Kontakte seiner Tochter zu Freunden nicht wirklich Bescheid wissen kann. Sein Argument, seine Tochter habe viele Freunde, ist daher in keiner Weise überzeugend und vermag schon gar nicht die Ausführungen von Q. als nicht der Wirklichkeit entsprechend erscheinen zu lassen. Kommt hinzu, dass E. sich offenbar auch in früheren Zeiten isoliert und einsam gefühlt hat, obwohl sie Freunde hatte. So hat sie in ihrem Tagebuch unter dem Datum vom 8. Dezember 2006 selbst ausgeführt: “Ich habe Freunde doch die sehen nicht wie’s mir geht“ (act. 5.10, letzte Seite). Isolation und Einsamkeit waren offenbar auch früher schon ein Thema für E.. Dies bestätigt die Ausführungen der Therapeutin sehr deutlich. Dass E. im Übrigen ein eigenes Geschäft aufgebaut hat, steht einem Gefühl der persönlichen Isolation schon gar nicht entgegen. Schliesslich vermögen auch die weiteren Ausführungen des Verteidigers die Einschätzungen durch Q. in keiner Weise zu erschüttern. Der Aussage, es seien die meisten Menschen labil und in ihrem Selbstbestimmungsverhalten noch nicht gefestigt, kann offensichtlich nicht zugestimmt werden und es erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. Ebenso wenig aber spricht das eigene Geschäft von E. dagegen, dass sie in ihrem Selbstbestimmungsverhalten noch Unterstützung benötigt. Auch der Umstand, dass sich die Therapeutin zu der Beziehung zwischen E. und ihrer Mutter beziehungsweise ihrem Bruder nicht äussert sowie die Ferien auf Kuba nicht thematisiert, schmälert den Wert ihrer Feststellungen nicht. Thema des Schreibens waren nämlich augenscheinlich einzig die Fortschritte, die E. seit dem letzten Bericht gemacht hatte, was sich aus dem Schreiben selbst ganz klar ergibt. Die Beziehung zu Mutter und Bruder war aber gemäss Aktenlage immer gut und nicht belastet. Die Ferien auf Kuba wiederum fanden bereits im Jahr 2005 statt. Aus dem Gesagten erhellt, dass die von A. gegenüber dem Bericht von Q. vorgebrachten Vorbehalte in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht den Bericht der Therapeutin bei der Beweiswürdigung herangezogen. bb) In einem weiteren Punkt macht A. geltend, es würden ihm keine pädophilen Neigungen attestiert. Die Filme würden zudem belegen, dass er ein völlig normales Verhältnis zu seiner Tochter und seiner Familie gehabt habe und ein liebevoller, besorgter Vater gewesen sei. Auch wenn die Frage, ob A. pädophile Neigungen habe oder nicht, in vorliegendem Verfahren nicht
Seite 53 — 64 thematisiert worden ist, heisst dies augenscheinlich nicht, dass er nicht doch sexuelle Handlungen an seiner Tochter vollzogen haben kann. Und mit Bezug auf die Filme wurde bereits eingehend ausgeführt, dass auch ein nach Aussen unauffälliges Verhalten nicht gegen sexuelle Handlungen zwischen A. und seiner Tochter spricht. Auch diese Einwendungen von A. vermögen ihm daher nicht zu helfen. cc) In einem weiteren Punkt macht A. geltend, wenn von seiner Seite her wirklich ein Missbrauch seiner Tochter stattgefunden hätte, dann wäre sie nicht mit ihm im Jahre 2005 nach Kuba in die Ferien gefahren, ohne gegenüber den Mitreisenden einen Vorbehalt zum Vater anzubringen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits festgestellt hat, hat E. die Frage, warum sie ihren Vater nach Kuba begleitet hat, von sich aus und leicht nachvollziehbar beantwortet. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit ihrem Vater hat sie dazu ausgesagt, sie habe sich lange überlegt, ob sie nach Kuba mitgehen solle. N. sei aber mit ihr im Zimmer gewesen und deren Eltern seien auch dabei gewesen (act. 3.18, S. 13 Mitte). E. fühlte sich mit anderen Worten sicher, weil ihre Freundin mit ihr das Zimmer teilte und weil deren Eltern auch dabei waren. Dies gab ihr genügend Schutz und Sicherheit, was durchaus nachvollziehbar ist, hatte sie so doch immer ihre Freundin und deren Eltern, denen sie sich anschliessen konnte. Sie konnte auf diese Weise Situationen, in denen sie mit ihrem Vater alleine gewesen wäre, leicht vermeiden. Kommt hinzu, dass sie das Hotelzimmer mit ihrer Freundin teilte, so dass von vornherein klar war, dass sie und ihr Vater in verschiedenen Zimmern wohnen würden. Dies wiederum bedeutete, dass sie bestimmen konnte, ob ihr Vater überhaupt ihr Zimmer betreten würde. E. fühlte sich somit sicher, was es ihr erlaubte, in die Ferien auf Kuba mitzufahren. Auf dem Videozusammenschnitt, den A. anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu den Akten gab, ist schliesslich leicht zu erkennen, dass E. in den Ferien auf Kuba ihrem Vater gegenüber recht distanziert und auch genervt wirkte. Kein anderes Bild vermittelt das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Foto (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 12). Insgesamt gesehen kann A. aus dem Umstand, dass E. mit ihm in die Ferien nach Kuba gefahren ist, nichts für sich ableiten. dd) In der Berufung wird schliesslich noch geltend gemacht, dass B. nach den Vorfällen um den Sohn M., welcher von einem Krankenpfleger sexuell missbraucht worden sei, sensibilisiert gewesen sei. Sie habe wiederholt während Nächten festgestellt, dass ihr Ehemann das eheliche Zimmer verlassen gehabt habe. Dies wegen seiner unfallbedingten Kopfschmerzen. Aber in all diesen
Seite 54 — 64 Jahren habe sie nie feststellen können, dass A. nachts aus dem Zimmer der Kinder geschlichen sei. E. war ungefähr 14 Jahre alt, als ihr Bruder im Jahre 1998 von einem Pfleger angefasst wurde (Tagebucheinträge vom 15. Juli 1998 und vom 5. August 1998, act. 5.3 und 5.4; Bestätigung von Dr. med. P. vom 29. August 2007, act. 1.14, sowie Schreiben von Dr. med. P. vom 22. Dezember 2007, act. 3.30). E. hat ausgesagt, dass die sexuellen Handlungen aufgehört hätten, als sie zwischen 12 und 14 Jahre alt gewesen sei (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 10). Als das mit M. passiert sei, sei dies der schlimmste Moment gewesen. Der Vater habe wie verrückt getan und geweint und gesagt, was er mit dem Pfleger alles anstellen werde. Sie sei nicht mehr draus gekommen und habe gedacht, was er denn nun in der Nacht wieder mit ihr machen werde (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 6 unten). Daraus kann nur geschlossen werden, dass zwar noch Vorfälle geschahen, als E. 14 Jahre alt war, dass diese aber offenbar nicht mehr so häufig vorkamen (vgl. auch E.s Aussage, nachdem sie ihr Tagebuch mit elf Jahren erhalten habe, sei es noch ab und zu geschehen, in den oberen Primarklassen sei es nicht mehr so häufig geschehen, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 10) und dann ganz aufhörten. Selbst wenn durch die Vorfälle um M. bei B. eine Sensibilisierung stattgefunden hätte, hätte sie somit kaum noch Beobachtungen bezüglich sexueller Handlungen zwischen A. und E. machen können. Zudem hat B. ausgesagt, gerade das Verhalten von A. im Zusammenhang mit den Übergriffen auf M. habe ihren bestehenden Argwohn ihm gegenüber beruhigt (polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 4 oben). B. ist durch die Ereignisse rund um die Übergriffe auf M. somit nicht sensibilisiert, sondern vielmehr beruhigt worden. Die Argumentation von A. verfängt mithin nicht. Auch dass B. in all den Jahren davor, in denen sie nach eigenen Aussagen ein komisches Gefühl hatte, was den Umgang ihres Ehemannes mit ihrer Tochter betraf, keine konkreten Beobachtungen machte, spricht nicht dagegen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben können. E. konnte nicht angeben, wie häufig die verschiedenen sexuellen Handlungen erfolgten (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 9 ff.). Es kann damit auch nicht gesagt werden, dass es in den früheren Jahren so häufig geschehen ist, dass B. zwangsläufig einmal hätte etwas sehen müssen. E. hat weiter ausgeführt, es sei geschehen, wenn der Vater am Abend, als sie schon im Bett gelegen habe, eine Geschichte vorgelesen habe. Während dem Lesen habe er zwischen den Beinen rumgefingert (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act.
Seite 55 — 64 3.18, S. 12 unten). B. hat in diesem Zusammenhang festgestellt, sie habe die Kinder zu Bett gebracht und ihr Mann sei dann später ins Kinderzimmer gegangen, wenn sie dieses verlassen habe. Er habe den Kindern jeweils etwas vorgelesen. Sie sei in einem anderen Zimmer gewesen. Weil sie ihren Mann mit den Kindern habe sprechen hören, sei dies für sie in Ordnung gewesen (polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 4 f.). Dies erklärt leicht, warum B. von diesen sexuellen Handlungen nichts mitbekommen hat. E. hat im Weiteren erklärt, der Vater habe Schlafprobleme gehabt. Er sei auch oft in der Nacht gekommen, wenn die Mutter geschlafen habe (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 7). B. hat diesbezüglich ausgesagt, ihr Mann sei in den letzten Jahren sehr oft in der Nacht aufgestanden. Seit sie auf dem FF. gewohnt hätten, habe er sehr selten durchgeschlafen. Er habe gesagt, dass er jeden Tag Kopfweh habe und dann in der Nacht aufstehe und TV schaue (polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 5). Wenn sie dann nachschauen gegangen sei, sei ihr Ehemann vor dem Fernseher oder dem PC gesessen und habe ihres Erachtens keine Kopfschmerzen gehabt (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. September 2007, act. 3.20, S. 3). Auf den FF. ist die Familie AB. im Jahre 1995 gezogen (polizeiliche Einvernahme von B. vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 4 Mitte), als E. elf jährig war. In dieser Zeit fanden die sexuellen Übergriffe nach E.s Aussage nicht mehr so häufig statt. Den Aussagen von B. wiederum kann nicht entnommen werden, dass sie jede Nacht aufgestanden wäre, um zu überprüfen, wo sich ihr Ehemann befand. Es steht nicht einmal fest, dass sie jede Nacht, in der der Ehemann aufstand, auch tatsächlich mitbekommen hat, dass sich ihr Ehemann nicht in seinem Bett befand. Unter diesen Umständen aber kann es durchaus sein, dass B. ihren Ehemann nie dabei beobachtet hat, wie er in der Nacht aus dem Zimmer ihrer Tochter kam, weil er vielleicht schon im Zimmer von E. gewesen war, als B. nachsah, weil er vielleicht erst später in dieses Zimmer ging, als B. bereits wieder schlief, oder weil er gerade in dieser Nacht überhaupt nicht zu seiner Tochter ging. Dies kann im Übrigen auch auf die Zeit zutreffen, bevor die Familie an den FF. zog, und in der es auch Nächte gegeben hat, in denen A. aufgestanden ist. Der Umstand, dass B. nie gesehen hat, wie A. in der Nacht aus dem Zimmer ihrer Tochter kam, spricht daher nicht dagegen, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben können. Auch diese Argumentation des Berufungsklägers verfängt damit nicht. ee) Schliesslich führt A. weiter an, auch M. habe nie irgendwelche Beobachtungen gemacht, obwohl er über lange Zeit im selben Zimmer wie E.
Seite 56 — 64 geschlafen habe. M. wurde im Jahre 1987 geboren. In jenem Jahr zog die Familie C. an die EE. in AA.. Die Kinder hatten jedes ein eigenes Zimmer. Im Jahre 1990 zog die Familie in eine andere Wohnung an der EE.. Die Kinder schliefen in einem gemeinsamen Zimmer, zuerst in einem Kajütenbett, wobei M. unten und E. oben schlief. Eine Zeit später stellten sie die Betten dann im selben Zimmer getrennt auf. 1995 zog die Familie an den FF., wo jedes Kind ein eigenes Zimmer erhielt. In dieser Wohnung blieb die Familie bis im Jahre 2006, wobei sich das Ehepaar bereits zu Weihnachten 2004 getrennt hatte und A. daraufhin ausgezogen war (polizeiliche Einvernahme von B. vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 4). Es ist offensichtlich, dass M. erst ab einem gewissen Alter hätte Beobachtungen machen können, an die er sich noch heute erinnern könnte. Dies dürfte frühestens auf die Zeit, nachdem die Familie in die zweite Wohnung an der EE. gezogen war, zutreffen. Dort schliefen die beiden Kinder im selben Zimmer, zuerst in einem Kajütenbett, später in zwei getrennten Betten. E. hat dazu ausgesagt, ihr Bruder hätte unten und sie oben geschlafen. Ihr Vater sei jeweils ins Zimmer gekommen und habe Gutenachtgeschichten erzählt, währenddem er mit den Fingern an ihrem Geschlechtsteil gespielt habe. Meistens habe er sich zu ihr ins Bett gesetzt und habe dann mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil rumgemacht. Ihr Bruder sei drei Jahre jünger und habe davon nichts mitgekriegt (polizeiliche Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 2 unten). Ihr Bruder sei jeweils schnell eingeschlafen. Dann habe ihr Vater während dem Vorlesen zwischen den Beinen herumgefingert (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 12 unten). M. wiederum hat bestätigt, dass der Vater jeweils aufs Bett der Schwester gesessen sei, wenn er Geschichten erzählt habe, und dass er, M., schnell und meist vor der Schwester eingeschlafen sei (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 17. Februar 2007, act. 3.11, S. 2 f. und 5). Damit aber ist hinlänglich erklärt, weshalb M. von den Vorgängen nichts mitbekommen hat. Zum einen hat er zwar sehr wohl bemerkt, dass sich der Vater jeweils aufs Bett der Schwester gesetzt hat, als er Geschichten erzählte, hat darin aber offenbar nichts Ungewöhnliches gesehen. Zum andern ist er schnell eingeschlafen, meist vor der Schwester. Der Vater wiederum hat nach Aussage von E. jeweils diesen Zeitpunkt abgewartet, bevor er sexuelle Handlungen vornahm. So konnte M. gar nichts mitbekommen, weil er schon schlief. Dasselbe ist bezüglich nächtlicher Besuche im Kinderzimmer zu sagen. Auch wenn solche schon stattgefunden haben, als E. und ihr Bruder noch in einem Zimmer schliefen, so ist doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich A. zunächst versichert hat, dass M. schlief. E. hat zudem ausgesagt, der Vater habe sie manchmal gefragt, ob sie dies gut oder schön fände, einmal habe er gesagt, die Mutter sei so
Seite 57 — 64 kalt. Sonst hätten sie nicht darüber gesprochen, was gerade passiere (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 13). Damit ist auch gesagt, dass das Ganze leise vor sich ging, so dass M. gar nicht zwingend in seinem Schlaf gestört wurde. Auch aus der Tatsache, dass M. von den Übergriffen auf seine Schwester nichts mitbekommen hat, kann A. mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. ff) Zum Argument, Dr. med. P., bei welchem M. nach den Übergriffen durch den Krankenpfleger in Therapie gewesen sei, habe keine Abnormitäten bezüglich E. festgestellt, sei gesagt, dass diese Begründung sich zum einen nur im Plädoyer findet, weshalb sie zu spät geltend gemacht wurde, und dass ihr zum andern, selbst wenn sie zu prüfen wäre, entgegen zu halten wäre, dass Dr. P. E. nur an einem einzigen Gespräch gesehen hat, das er zudem mit der ganzen Familie geführt hat (Schreiben vom 22. Dezember 2007, act. 3.30), und dass es in der Therapie einzig und allein um M. ging. Weder hat sich der Therapeut in dieser Situation auf die Belange der anderen Familienmitglieder konzentrieren müssen, solange sie nicht mit der Situation von M. in Zusammenhang standen, noch war es offensichtlich das richtige Setting für E., sich zu öffnen und von ihren Erlebnissen zu erzählen, war doch ihr Vater auch dabei. B. hat ihre Zweifel bezüglich des Umganges ihres Ehemannes mit ihrer Tochter gegenüber Dr. P. im Übrigen auch nicht zur Sprache gebracht, weil es in der Therapie eben um M. ging (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. September 2007, act. 3.20, S. 6 f.). Ebenso wenig aber vermöchte das – erst im Plädoyer und damit zu spät – vorgebrachte Argument, B. habe erklärt, zum ersten Mal am 31. Januar 2007 von den Übergriffen erfahren zu haben, während E. ausgesagt habe, sie habe mit 17 Jahren, also im Jahre 2001, zum ersten Mal davon erzählt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E. und B. zu erschüttern. Die genaue Passage in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme zwischen A. und E. lautet nämlich wie folgt: „Auf Ergänzungsfragen von RA V.: Wann hat die Zeugin Ihrer Mutter oder sonst jemandem erstmals über die Vorfälle erzählt? Als ich mit etwa 17 Jahren K. als Freund hatte“ (act. 3.18, S. 17, Hervorhebung hinzugefügt). Im Zusammenhang mit der Fragestellung wird augenscheinlich, dass E. nicht ausgesagt hat, sie hätte sich mit 17 Jahren ihrer Mutter anvertraut. Die Argumentation der Verteidigung sticht mithin ins Leere. f) Nach Würdigung sämtlicher Beweise gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts somit zum Schluss, dass die Aussagen von E. glaubhaft sind und auch von den Einwänden von A. nicht erschüttert werden. Damit steht fest, dass A. seine Tochter mit Fingern und Zunge an den Geschlechtsteilen berührt hat,
Seite 58 — 64 dass er sich nackt in ihr Bett legte, ihr Nachthemd hochschob beziehungsweise sie auszog, sie auf sich hob, seinen Penis an ihre Scheide legte und daran rieb, sie einmal an den Brustwarzen streichelte und sich von ihr an seinen Brustwarzen streicheln liess. Es ist offensichtlich, dass es bei diesen Handlungen um Handlungen sexuellen Inhalts ging, die A. vornahm, um sich sexuell zu stimulieren. E. hat denn auch geschildert, dass der Penis des Vaters hart beziehungsweise erigiert gewesen sei. A. hat folglich an seiner Tochter sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes vorgenommen. Er wusste im Weiteren, dass seine Tochter im Zeitpunkt der Taten noch nicht 16 Jahre alt war. Ebenso war ihm zweifellos die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen bewusst. A. hat somit den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgte daher zu Recht. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 11.Nachdem feststeht, dass der vorinstanzliche Schuldspruch sowohl bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft als auch bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zu Recht erfolgt ist, stellt sich die Frage nach der Strafzumessung. A. hat in seiner Berufung zur Strafzumessung weder einen Antrag gestellt, noch irgendwelche Ausführungen gemacht. Insofern ist die Strafzumessung zwar angefochten, weil A. die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. Jedoch fehlt es im Zusammenhang mit der Strafzumessung an der notwendigen Begründung, so dass auf die Berufung in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Selbst wenn die Strafzumessung jedoch zu überprüfen wäre, wäre keine Reduktion der Strafe angebracht. Die Vorinstanz hat die Straftaten nach dem neuen Recht beurteilt, da sich dieses als milder erweise. Dies trifft zu. Das Verschulden von A. wiegt sehr schwer, wobei die sexuellen Handlungen, die er an seiner Tochter vollzogen hat, eindeutig im Vordergrund stehen. Über Jahre hat er Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse bei seiner Tochter gesucht. Dass seine Tochter durch sein Verhalten in ihrer Entwicklung ganz erheblich und tiefgreifend behindert worden ist, hat ihn dabei offensichtlich nicht gestört. Ihm waren augenscheinlich seine eigenen Wünsche weit wichtiger als das Wohl seines Kindes. Er hat seine Tochter gewissermassen zum Objekt gemacht, das seine Bedürfnisse zu stillen hatte, unbesehen der Auswirkungen für sie selbst. Dieses Verhalten lässt jegliche Achtung vor der körperlichen und seelischen Integrität seiner Tochter vermissen. Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass gerade in einer Situation wie der vorliegenden, wo der leibliche Vater sexuelle Handlungen an seinem Kind
Seite 59 — 64 vornimmt, besonders hohe innere Hürden und natürliche Abwehrreaktionen zu überwinden waren. Das Verhalten von A. ist daher Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie. Erschwerend kommt hinzu, dass der Missbrauch über viele Jahre angedauert hat. Er begann, als E. noch sehr klein war, und dauerte bis in ihre Teenagerjahre an. Auch wenn er in der Häufigkeit abnahm, als E. älter wurde, entlastet dies A. nicht. Denn je älter E. wurde, desto klarer erkannte sie auch, dass ihre Erlebnisse mit ihrem Vater falsch waren, was wiederum den Schaden, der ihr durch jede neue Handlung zugefügt wurde, verstärkt hat. E. hat unter den sexuellen Übergriffen ihres Vaters ganz erheblich gelitten. Die Belastung ging so weit, dass sie nicht mehr leben wollte, was aus ihrer Tagebucheintragung vom 8. Dezember 2006 (act. 5.10) sehr deutlich wird. In der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und dem Aufbau von Beziehungen zu anderen Menschen ist sie schwer beeinträchtigt. Erst mit Hilfe einer Therapie ist es ihr offenbar gelungen, ihrem Leben eine positive Wende zu geben und die Vergangenheit so weit in den Griff zu bekommen, dass diese die Gegenwart nicht mehr zwangsläufig bestimmt. Jedoch kann in neuen Lebensabschnitten die Begleitung durch eine Therapeutin oder einen Therapeuten durchaus wieder notwendig werden (Schreiben von Q. vom 30. Oktober 2008, vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 22). Die Auswirkungen der Handlungen von A. sind daher gravierend. Auch dies belegt die Schwere des Verschuldens. Strafschärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu beachten sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Neben den sexuellen Handlungen mit Kindern ist A. nämlich auch der Misswirtschaft schuldig. Obwohl A. aufgrund seiner Ausbildung und der fehlenden buchhalterischen Kenntnisse überfordert war, eine Gesellschaft zu leiten, und obwohl ihm bewusst war, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügte, übernahm er den Vorsitz im Verwaltungsrat und die Geschäftsführung der D.. Er schlug alle Warnungen und Ratschläge in den Wind, verschloss die Augen vor der Wahrheit und unterliess jedwelche angezeigte Sanierungsmassnahme, die tatsächlich hätte Abhilfe schaffen können. Stattdessen führte er das Geschäft im bisherigen Rahmen weiter und hoffte einfach, es würde sich irgendwie schon ergeben. Da es sich nicht um eine Bagatelle handelt, hat eine erhebliche Strafschärfung zu erfolgen. Strafmindernd wirken der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit. Der Umstand, dass A. jede Schuld im Zusammenhang mit dem Konkurs der D. von sich gewiesen und die sexuellen Handlungen an seiner Tochter immer abgestritten hat, darf zwar nicht straferhöhend gewichtet werden, da der Angeklagte weder zur Wahrheit verpflichtet ist noch sich selbst belasten muss. Jedoch kann A. unter diesen Umständen nicht erwarten, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung Milde walten lässt und die Strafe eher am
Seite 60 — 64 unteren Rande der Bandbreite der angemessenen Strafen festsetzt. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass es für seine Tochter offenbar eine wesentliche Hilfe und ein wichtiger Schritt gewesen wäre, wenn er seine Taten eingestanden und sich entschuldigt hätte. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe zum Schluss, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten verbunden mit einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, dem Verschulden von A. durchaus angemessen ist. Da die Strafe ohne Weiteres bedingt ausgesprochen werden kann, weil A. augenscheinlich keine ungünstige Prognose zu stellen ist (Art. 42 StGB), ist vor allem die Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB gerechtfertigt, um A. spürbar werden zu lassen, wie gravierend seine Verfehlungen sind. 12.Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahren rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Ebenso hat A. die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen. Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote für das Berufungsverfahren zu den Akten gereicht. Er macht darin einen Aufwand von 38 Stunden und 40 Minuten, zuzüglich Auslagen, Spesen und Mehrwertsteuer, geltend. Es stellt sich die Frage, ob der gesamte Aufwand auch zuzusprechen ist. Der Anspruch auf amtliche Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (also den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_695/2007, E. 3.4). Sieht man nun die Honorarnote des Verteidigers durch, so fällt zunächst auf, dass für die Ausarbeitung der Berufung insgesamt 9.5 Stunden, für die Erarbeitung des Plädoyers weitere 5.5 Stunden sowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung 6 Stunden eingesetzt worden sind. Diese Posten erscheinen ganz massiv überhöht und sind daher herabzusetzen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Sachverhalt als auch die Akten aus dem
Seite 61 — 64 Verfahren vor der Vorinstanz bekannt waren. Auch wenn dem Verteidiger zugute gehalten werden kann, dass er im März 2009, als das Urteil der Vorinstanz mitgeteilt wurde und die Frage der Berufung zu prüfen war, seine Kenntnis der Akten allenfalls auffrischen musste, nachdem die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gut drei Monate zurück lag, so ist doch auch anzumerken, dass er schon unter dem Titel „Studium der Sach- und Rechtslage“ 1.5 Stunden abgerechnet hat. Damit ist der Aufwand bezüglich des Aktenstudiums ohne weiteres abgegolten. Zur Berufungsschrift ist nun zu sagen, dass sie aus fünf Seiten besteht, wobei die erste Seite ein Deckblatt ist, auf der vierten Seite etwa ein Drittel von der Aufzählung der Beweismittel eingenommen wird und die letzte Seite praktisch nur die Grussformel enthält. Die Begründung der Berufung erstreckt sich auf etwas mehr als zwei Seiten. Sie enthält überwiegend Argumente, die bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sind. Auf die neu eingelegten Dokumente, insbesondere den Lügendetektortest vom 21. März 2009, wird kaum eingegangen. Unter diesen Umständen aber ist eine ganz erhebliche Reduktion des geltend gemachten Aufwandes von 9.5 Stunden für die Ausarbeitung der Berufung angezeigt. Dem Gericht erscheint eine Reduktion um sieben Stunden gerechtfertigt, so dass 2.5 Stunden veranschlagt werden können. Das Plädoyer wiederum umfasst vier Seiten. Es fällt auf, dass dabei der überwiegende Teil wortwörtlich aus dem vor der Vorinstanz gehaltenen Plädoyer übernommen worden ist. Im weiteren konnten weite Teile des Plädoyers vorliegend keine Beachtung finden, weil sie Argumentationen enthielten, die gemäss klarer gesetzlicher Regelung bereits mit der Berufungsschrift hätten geltend gemacht werden können und müssen. Auch bezüglich des für das Erarbeiten des Plädoyers geltend gemachten Aufwandes ist unter diesen Umständen eine bedeutende Herabsetzung angezeigt. Dem Gericht erscheint eine solche von drei Stunden angebracht, weshalb für das Plädoyer 2.5 Stunden einzusetzen sind. Bezüglich der Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts schliesslich ist festzustellen, dass diese knapp zwei Stunden gedauert hat. Rechtsanwalt lic. iur. V. hat seine Kanzleiräume in DD. und er kann das Kantonsgericht zu Fuss bequem in 15 Minuten erreichen, so dass für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung höchstens drei Stunden zu veranschlagen sind. Daneben wird eine weitere Stunde für die Nachbearbeitung (Studium des vorliegenden Urteils sowie Mitteilung desselben an A.) eingesetzt. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das geltend gemachte Honorar für die Ausarbeitung der Berufung, für die Erarbeitung des Plädoyers sowie für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung insgesamt um 12 Stunden zu kürzen ist. Gerechtfertigt erscheinen lediglich neun Stunden. Im Weiteren ergeben sich aus
Seite 62 — 64 der Honorarnote 42 (!) telefonische oder E-Mail-Kontakte zwischen A. und seinem Verteidiger. Der Verteidiger hat für die Telefonate mit seinem Klienten ungefähr 1.75 Stunden aufgewendet und für die E-Mails etwa 2.33 Stunden (die genaue Zeit ergibt sich aus der Honorarnote nicht, da teilweise mehrere Verrichtungen unter einer gemeinsamen Zeitangabe abgerechnet worden sind). Daneben hat er mit seinem Mandanten noch zumindest drei Besprechungen in seiner Kanzlei von gesamthaft 2.75 Stunden durchgeführt sowie für das Studium von Vorschlägen seines Mandanten weitere 1.5 Stunden abgerechnet. Für den Informationsaustausch mit seinem Mandanten, die Besprechung des weiteren Vorgehens und die Prüfung von Material, das sein Mandant ihm zur Verfügung stellte, hat der Verteidiger insgesamt somit 8.33 Stunden in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand aber erscheint der Schwierigkeit der Sache nicht angemessen. Wie bereits festgestellt, hat der amtlich Verteidigte keinen Anspruch darauf, dass jeder denkbare Aufwand vom Staat übernommen wird. Vielmehr steht ihm einzig eine Entschädigung für Aufwendungen zu, die notwendig und verhältnismässig sind. Der Verteidiger hat in der Berufung einzig den Lügendetektortest als neues Argument eingebracht. Ansonsten hat er sich an dieselben Argumente gehalten, die er bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Unter diesen Umständen aber erweist sich der Aufwand für die Besprechung des Vorgehens und den Informationsaustausch mit seinem Mandanten als unverhältnismässig hoch. Dieser ist deswegen zu kürzen. Dem Gericht erscheint eine Herabsetzung um 3.33 Stunden angebracht, so dass wohlwollend bemessene fünf Stunden belassen werden können. Schliesslich fällt noch auf, dass für das Studium des vorinstanzlichen Urteils insgesamt 4.5 Stunden in Rechnung gestellt worden sind. Auch wenn das vorinstanzliche Urteil 60 Seiten umfasst, erscheint dies doch aussergewöhnlich hoch und nicht angemessen. Selbst wenn man zugestehen wollte, dass unter diesem Titel auch gewisse Abklärungen bezüglich der Sach- und Rechtslage abgerechnet worden sein können, so sind doch die geltend gemachten 4.5 Stunden nicht gerechtfertigt, denn bezüglich Sachverhalt und Akten haben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren keine Änderungen ergeben. Auch hier ist daher eine Kürzung vorzunehmen. Das Gericht veranschlagt für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und allenfalls damit zusammenhängende Abklärungen der Sach- und Rechtslage 3 Stunden, weshalb das diesbezüglich geltend gemachte Honorar um 1.5 Stunden herabzusetzen ist. Insgesamt gesehen ist das geltend gemachte Honorar mithin um 16 Stunden und 50 Minuten zu kürzen. 21 Stunden und 50 Minuten sind jedoch gerechtfertigt und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 Honorarverordnung [HV]) Fr.
Seite 63 — 64 4'366.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und eines angemessenen Betrages für Barauslagen erachtet die I. Strafkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- als dem notwendigen Aufwand und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die ausseramtliche Entschädigung wird vorschussweise durch den Kanton Graubünden übernommen (Art. 155 Abs. 1 StPO). Schliesslich hat A. den Adhäsionsklägerinnen eine ausseramtliche Entschädigung zu entrichten. Auch wenn schlussendlich über die Adhäsionsklagen nicht mehr im eigentlichen Sinne entschieden werden musste, so waren die Adhäsionsklägerinnen aufgrund des Umstandes, dass A. gemäss Rechtsbegehren das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten hat, mithin auch die Zusprechung der Adhäsionsklagen durch die Vorinstanz, doch am Verfahren zu beteiligen. Die Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr auch kein Aufwand entstanden ist, der zu ersetzen wäre. Jedoch hat E. sich vernehmen und durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll auch vertreten lassen. Diese hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote eingereicht, in welcher sie für das gesamte Berufungsverfahren einen Aufwand von 6.19 Stunden geltend macht. Dieser Aufwand erscheint ausgewiesen und angebracht, hat die Rechtsvertreterin von E. doch eine Berufungsantwort eingereicht und an der Berufungsverhandlung teilgenommen. A. hat E. für das Berufungsverfahren daher mit Fr. 1'662.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen.
Seite 64 — 64 Demnach erkennt die I. Strafkammer: 1.Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'000.-- gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 3.A. hat die Adhäsionsklägerin E. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'662.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: