Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 09. Juni 2009Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 11[nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenBrunner, Michael Dürst RedaktionAktuar ad hoc Pers In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Risch, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 3. Februar 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhof- strasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Raub etc. hat sich ergeben:

Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A.A. wurde am 10. März 1990 in Z. geboren und lebte zu Beginn teilweise bei seiner Mutter und teilweise bei seiner Grossmutter in X. (Gemeinde L. GR). Auf- grund von Alkoholproblemen konnte seine Mutter ihre Betreuungspflichten nicht mehr genügend wahrnehmen, weshalb A. im August 1995 in einer Pflegefamilie platziert werden musste. Bereits einen Monat später zog die Mutter mit A. in den Kanton O., wo dieser in der damaligen Linthkolonie untergebracht wurde. Zwischen- durch hielt er sich weiterhin bei seiner Grossmutter auf. Ab April 1999 besuchte er die Primarschule in Y. und von Februar 2001 bis Februar 2003 hielt er sich im Schul- heim „Gott hilft“ in U. auf. Im Anschluss daran folgten Aufenthalte bei einer Pflege- familie in T., in der Jugendstation Alltag in S. und auf dem Jugendschiff Salomon in Frankreich. Letztgenannter Aufenthalt wurde im Mai 2006 abgebrochen, woraufhin A. vorerst ins Jugendheim R. und im Januar 2007 in die geschlossene Wohngruppe im Platanenhof in Q. eingewiesen wurde. Am 12. März 2007 erfolgte der Eintritt ins Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof in P., von wo aus A. fünfmal die Flucht ergriff. Aus diesem Grund wurde er am 29. Februar 2008 zwecks Sicherung der Jugendmassnahme ins Gefängnis in O. überführt und am 11. April 2008 wieder entlassen. In der Folge hielt er sich hauptsächlich im Raum Z. auf. Aufgrund der Begehung mehrerer Straftaten wurde A. am 17. Mai 2008 in W. festgenommen und verbrachte die Zeit bis zum 11. Juli 2008 in Untersuchungshaft. Seit dem 20. Okto- ber 2008 befindet er sich erneut in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Am 29. Mai 2006 und am 25. Mai 2007 wurde A. von der Jugendanwaltschaft O. u.a. der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Gefährdung des Lebens, der ein- fachen Körperverletzung, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittel- gesetz schuldig gesprochen und in ein Erziehungsheim eingewiesen. Mit Verfügung vom 2. April 2008 wurde diese Massnahme aufgehoben und stattdessen eine un- bedingte Freiheitsstrafe von 12 Wochen angeordnet, welche A. im Gefängnis O. verbüsste. Am 11. April 2008 wurde er - bei einem Strafrest von 6 Wochen - bedingt entlassen. Aufgrund seiner andauernden deliktischen Tätigkeiten geniesst A. keinen gu- ten Leumund. Zudem mussten die verschiedenen Aufenthalte in aller Regel bereits nach kurzer Zeit abgebrochen werden, weil er floh oder weil sein destruktives Ver- halten für die betroffene Gemeinschaft nicht zumutbar war. Dr. med. B. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden, Klinik Beverin, diagnostizierte bei A. in seinem Gutachten vom 12. August 2008 eine dissoziale

Seite 3 — 27 Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Diese habe sich aus einer bereits in der Kindheit erstmals deutlich gewordenen Störung des Sozialverhaltens entwickelt. Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende weitere Störungen fehlten. Weiter wird darin festgehalten, dass bei A. der Realitätsbezug zu den verschiedenen Tatzeit- punkten durchgängig ohne Einschränkung vorhanden gewesen sei, er somit die volle Handlungskontrolle über seine Taten, d.h. die uneingeschränkte Steuerungs- fähigkeit gehabt habe. Folglich liege eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit vor. B.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Dezember 2008 wurde A. des mehrfachen Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Ver- suchs hiezu gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 7 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG angeklagt. C.Am 12. Dezember 2008 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Umwandlung der Untersuchungs- in eine Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies er sodann das Gesuch des A. um Hafterleichterung ab. D.Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 stellte der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen den Antrag, A. sei im Sinne der Anklage- verfügung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. Der amtliche Verteidiger von A. beantragte eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 14 Monate bedingt sowie die Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. A. bestritt lediglich noch den Raub zum Nachteil von H. am 10. Mai 2008 in Z., den Raubversuch zum Nachteil von M. am 16. Mai 2008 in W., den

Seite 4 — 27 geringfügigen Diebstahl einer Sonnenbrille am 19. Juli 2008 im Kaufhaus J. in W., die Nötigung von E. zwischen dem 20. und 30. April 2008 in Z. sowie die Gewalt und Drohung gegen Beamte am 13. Mai 2008 im RhB-Zug von Z. nach N.. Bezüglich der übrigen Straftaten war er geständig. E.Mit Urteil vom 3. Februar 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt: „1. A. ist schuldig des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Versuchs hierzu gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss 186 StGB, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter

Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 StGB, der mehrfachen Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Fahrens mit einem nicht betriebssicheren Fahrzeug gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Fahr- zeugausweis und Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 7 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 3 SVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.Die am 11. April 2008 erfolgte bedingte Entlassung wird widerrufen und A. hat den Strafrest von 6 Wochen zu verbüssen. 3.A. wird im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 4.Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 162 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5.A. wird mit einer Busse von CHF 100.00, im Falle der Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, bestraft. 6.Die sichergestellten Drogen und die mit Quarzsand bestückten Hand- schuhe werden gerichtlich eingezogen. 7.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 11‘592.00 GerichtsgebührCHF 8‘564.35 TotalCHF 20‘156.35 gehen zulasten von A.. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Risch, von total CHF 7‘696.60 geht zu Lasten des Verurteilten.

Seite 5 — 27 Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Strafvoll- zuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 8.(Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilung).“ F.Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 26. März 2009 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren: „A. Materiell 1.Hauptantrag 1.1. Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A. sei vom Raub zum Nachteil von H. gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung zum Nachteil von E. sowie von der Anklage des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil des J. gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 173 ter Abs. 1 StGB (recte: Art. 172 ter Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.2. Für die übrigen Delikte sei A. im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Frei- heitsstrafe von allerhöchstens 24 Monaten sowie einer Busse von 100 Franken zu verurteilen, unter Anrechnung der bereits erlittenen Haft. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren teilbedingt aufzuschieben, wobei höchstens 8 Monate unbedingt ausgesprochen werden sollen. 1.3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.Eventualantrag 2.1. Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten sowie einer Busse von 100 Franken zu verurteilen, unter An- rechnung der bereits erlittenen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren teilbedingt aufzuschieben, wobei höchstens 10 Monate un- bedingt ausgesprochen werden sollen. 2.2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B.Prozessuale Anträge 1.Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung kann ver- zichtet werden. 2.Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei auch für das Berufungsverfah- ren zum amtlichen Verteidiger von A. zu bestimmen. 3.Die eingereichten Beilagen seien zu den Akten zu nehmen.“

Seite 6 — 27 G.Mit Schreiben vom 7. April 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubün- den die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein. H.Mit Schreiben vom 8. April 2009 beantragte auch der Bezirksgerichtspräsi- dent Hinterrhein die Abweisung der Berufung und verwies zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Verhalte sich der Berufungskläger gut, werde er voraussicht- lich bereits vor Weihnachten 2010 aus dem Strafvollzug entlassen. Da er nach An- sicht des Bezirksgerichts Hinterrhein dringend einer disziplinarisch beaufsichtigten Einführung in ein sozial geregeltes Leben bedürfe, sei es wichtig, dass er wenigs- tens eine Anlehre absolvieren könne, allenfalls gerade in einem Beruf, den er nicht wünsche. Im angefochtenen Urteil sei von „Rädelsführer“ nie die Rede, während das Wort „Schlägertyp“ einmal vorkomme und zwar in einem Zitat des Verteidigers. Das Gericht habe darauf verzichtet, die Öffentlichkeit vor der Hauptverhandlung zu orientieren und sich darauf beschränkt, im Nachhinein eine kurze Medienmitteilung zu erlassen. Es sei vielmehr der Angeklagte gewesen, der auf die Hauptverhand- lung hin zahlreiche Personen mobilisiert habe. Auf die Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a)Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und der Staatsan- walt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes über die Strafrechtspflege [StPO; BR 350.000]). Dazu ist die schriftliche Beru- fung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Ent- scheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, frist- und formgerecht eingereichte Berufung zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. b)Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kogniti- onsbefugnis, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon sie sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die

Seite 7 — 27 Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die I. Strafkammer in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., W. 1996, S. 376). 2.a)Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Würdigung der Be- weismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 2004, N 286). Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweis- regeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267 E. 1). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hart- mann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Ne- ben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genü- gen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, recht- fertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11). Auf- gabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Ange- klagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrach- tung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkennt-

Seite 8 — 27 nis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Sachlage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus- sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Um- stände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grund- satz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenom- men werden (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307). b)Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind sie Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein- druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der be- fragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vor- dergrund (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Band 5, Zürich 1974, S. 311 ff.). 3.a)Der Berufungskläger macht vorliegend geltend, er sei in den Medien zu Un- recht immer wieder als Schläger und teilweise als einer der Rädelsführer für die Jugendkriminalität in Z. bezeichnet und tatsachenwidrig mit verschiedenen Schlä- gereien in Zusammenhang gebracht worden. Insbesondere habe er sich an denje- nigen Schlägereien, welche ein grosses Medienecho ausgelöst hätten, nachweis- lich nicht beteiligt. Überhaupt hätten zu den angeklagten Delikten keine Schläge- reien gehört, sondern ca. fünf Ohrfeigen, wobei es sich dabei um typische Fälle von Tätlichkeiten handle. Diese hätten im Übrigen keine Körperverletzungen mit Krank- heitswert zur Folge gehabt. Aus diesem Grund sei seine Bezeichnung als Schläger verfehlt. Ebenso wenig finde die Theorie, wonach er einer der Rädelsführer sei, in den Akten eine Grundlage. Er sei in keinem einzigen Fall der Anstiftung zu einer Straftat angeklagt worden, was zeige, dass er offenbar gerade nicht andere ange-

Seite 9 — 27 führt und zu Straftaten bewegt habe. Somit sei auch die Behauptung, er sei ein Rädelsführer, durch nichts erstellt. b)Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil - wie der Bezirksgerichtspräsident Hin- terrhein in seiner Stellungnahme zu Recht feststellt - den Berufungskläger nirgends als „Rädelsführer“ bezeichnet. Die Bezeichnung „Schlägertyp“ auf S. 30 des ange- fochtenen Urteils stammt zwar aus dem Plädoyer des Verteidigers, welcher aus- führte, dass der Berufungskläger gerade kein „Schlägertyp“ sei. Indessen ist auf S. 31 des angefochtenen Urteils davon die Rede, dass die Akten genau das gegentei- lige Bild vermitteln würden, womit die Vorinstanz indirekt - entgegen der Darstellung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein - eben doch den Vorwurf erhebt, beim Berufungskläger handle es sich um einen „Schlägertypen“. Selbstredend hat die Vorinstanz weder die Berichterstattung in den Medien zu vertreten noch dass - zu- mal eine Gerichtsverhandlung gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO öffentlich ist - an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz Zuschauer bzw. Zuhörer anwesend waren. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 StPO lag ebenso wenig vor wie ein entsprechender Antrag des Verteidigers. Inwieweit die Berichterstattung in der Presse und die dadurch bewirkte Vorverurteilung strafmindernd zu berück- sichtigen sind, ist weiter hinten zu würdigen. 4.a)Der Berufungskläger bestreitet zunächst den ihm zur Last gelegten Straftat- bestand der Nötigung zulasten von E.. Dem Vorwurf der Nötigung liegt gemäss An- klageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zugrunde: „Zwischen dem 20. und 30. April 2008, vermutlich am 24. April 2008, sass der Angeklagte zusammen mit C., D. und weiteren Personen beim Bahnhof- buffet in Z.. Zwischen 18.00 und 18.30 Uhr ging E. zusammen mit seinem Freund F. zu Fuss am Bahnhofbuffet vorbei Richtung Liftanlage V., als sie plötzlich von C. zurückgerufen wurden. D. fragte dann E., ob er Zigaretten hätte. Wahrheitswidrig verneinte E. diese Frage, weil er nicht willens war, seine Zigaretten herauszugeben. Daraufhin stand A. auf und ging um E. herum. Dabei griff er in dessen Hosensack und nahm das Zigarettenpäck- chen heraus. Darin befanden sich noch zwei Zigaretten. A. übergab eine Zi- garette G. und die andere D.. Daraufhin musste E. auf Aufforderung von D. seine Hosensäcke „kehren“. Schliesslich verlangte D., dass E. seine Hosen runterlasse. Dieser weigerte sich zunächst, dies zu tun, worauf D. zu zählen anfing. A. bemerkte dann zu E., es sei nicht mehr gut, wenn D. zu zählen beginne. Aus Angst, es könnte etwas „Unangenehmes“ passieren, kam E. schliesslich der Aufforderung nach und liess seine Hose bis Mitte Ober- schenkel hinunter. Daraufhin durfte er seine Hose wieder hochziehen und zusammen mit F. weitergehen.“ b)Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän-

Seite 10 — 27 kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Diese Bestimmung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Androhung ernstlicher Nach- teile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kri- terien. Es ist zu fragen, ob die Androhung geeignet ist, auch eine verständige Per- son in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Unwesentlich ist, ob der Täter seine Androhung ernstlicher Nachteile ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen. Das Op- fer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet, dass es nicht nur die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, sondern dass ihm der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheint, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen des Täters beugt (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 7/N 25 ff. zu Art. 181 StGB; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 4 f. zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel die Gewalt bzw. die Drohung mit Gewalt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., N 50 zu Art. 181 StGB; Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., N 10 f. zu Art. 181 StGB). c)Der Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, das Herausnehmen des Zigarettenpäckchens sei nicht als Gewalt einzustufen. Sodann habe er während die- ses Vorgangs weder gesprochen, weshalb eine verbale Drohung ausser Betracht falle, noch bedrohliche Gesten gemacht, mit welchen ernstliche Nachteile ange- droht worden seien; somit liege auch keine konkludente Drohung vor. Es könne - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Graubünden - nicht die Rede davon sein, dass die Übermacht einer Gruppe per se eine verständige Person gefügig ma- chen könne. Im Herausnehmen der Zigaretten aus der Tasche von E. könne daher keine Nötigung erblickt werden. Ebenso falle eine Nötigung bzw. eine Teilnahme zur Nötigung in Bezug auf das Herunterlassen der Hose ausser Betracht. Auch gemäss den Aussagen von F. und E. selbst habe der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nichts zu E. gesagt. Da das Opfer keinen Grund habe, den Berufungsklä-

Seite 11 — 27 ger zu entlasten, komme seiner Aussage ein hoher Beweiswert zu. Besonders her- vorzuheben sei dabei auch die Aussage von E., wonach er sich vom Berufungsklä- ger nicht bedroht gefühlt habe. Im Ergebnis könne dem Berufungskläger somit keine Nötigung zulasten von E. vorgeworfen werden. In der ersten Phase habe überhaupt keine Nötigung vorgelegen und in der zweiten Phase habe er sich an D.s Nötigung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht beteiligt. d)Was das Herausnehmen des Zigarettenpäckchens aus der Hosentasche von E. anbelangt, ist nach Ansicht des Gerichts der Tatbestand der Nötigung klarer- weise erfüllt. So gab E. anlässlich der Einvernahme durch das Untersuchungsrich- teramt W. vom 6. November 2008 zu Protokoll, der Berufungskläger sei - nachdem er die Frage von D., ob er Zigaretten hätte, verneint habe - aufgestanden und um ihn herumgegangen. Dabei habe er in seinen Hosensack gegriffen und das Zigaret- tenpäckchen herausgenommen. Obwohl er aussagte, sich vom Berufungskläger nicht bedroht gefühlt zu haben, führte er an anderer Stelle aus, dass er mit der Weg- nahme der Zigaretten sicher nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich aber nicht gewehrt, weil es seiner Einschätzung nach sinnlos gewesen wäre, da der Be- rufungskläger älter und stärker sei als er. Aus diesem Grund habe er es nicht auf eine Auseinandersetzung ankommen lassen wollen (act. 15.12, S. 2/4). Diese Aus- sage deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von F. anlässlich seiner Einver- nahme durch das Untersuchungsrichteramt W. vom 6. November 2008, wonach der Berufungskläger ein Päckchen Zigaretten aus der Hosentasche von E. herausge- nommen habe. Weiter habe er den Eindruck gehabt, dass sich der Berufungskläger E. gegenüber auch aggressiv verhalten habe (act. 15.11, S. 2/3). Im Gegensatz zu oben erwähnten Aussagen, welche in sich stimmig sind, erscheinen jene des Berufungsklägers sowie D. als teilweise widersprüchlich und unglaubhaft. D. Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 28. Mai 2008 zufolge habe er einen Jugendlichen höflich gefragt, ob dieser ihm eine Zigarette habe. Gleichzeitig habe er ihm gesagt, er zähle auf drei, um ihm ein bisschen Angst zu machen. Dabei habe der Berufungskläger ge- sagt, dass es nicht gut herauskomme, wenn er auf drei zähle, woraufhin der Ju- gendliche ihnen eine Zigarette gegeben habe und gegangen sei (act. 15.4, S. 1). Der Berufungskläger bestritt bei seiner Einvernahme durch das Untersuchungsrich- teramt W. vom 12. November 2008, die Zigaretten selber aus dem Hosensack von E. herausgenommen zu haben. Möglich sei höchstens, dass er ihm gesagt habe, er solle ihm seine Zigaretten geben. Er habe aber sicher nicht in seinen Hosensack gegriffen; er sei ja nicht schwul. Auf die Frage, ob er E. aufgefordert habe, ihm seine Zigaretten zu geben, antwortete er, er habe ihn nur gefragt. Bereits auf die nächste

Seite 12 — 27 Frage, ob E. die Zigaretten selber aus dem Hosensack genommen habe, gab er zur Antwort, er könne sich nicht daran erinnern, E. nach Zigaretten gefragt zu haben. Er habe lediglich gesagt, dass es möglich gewesen sei, dass er ihn nach Zigaretten gefragt habe (act. 15.13, S. 2). e)Das Gericht erachtet es aufgrund der Aussagen als erstellt, dass der Beru- fungskläger das Zigarettenpäckchen gegen den Willen von E. aus dessen Hosen- tasche genommen hat. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger während- dessen nicht gesprochen hat und folglich eine verbale Drohung ausser Betracht fällt. Nichts desto trotz hat er infolge seines aggressiven Gebarens E. dazu gebracht, sich aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit dem älteren und stärkeren Beru- fungskläger nicht zu wehren, als dieser ihm sein Zigarettenpäckchen aus der Ho- sentasche genommen hat. Fast schon befremdlich mutet die Äusserung des Vertei- digers an, wenn er ausführt, dass die Wegnahme der Zigaretten erfolgt sei, um E. der (Not-)Lüge zu überführen. Weiter sei das Entlarven der Lüge in diesem Zeit- punkt durchaus legitim gewesen, weshalb vor diesem Hintergrund weder das Mittel, der Zweck noch die Mittel-/Zweckrelation als rechtswidrig eingestuft werden könne. Die konsequente Folge dieser Argumentation würde bedeuten, dass jeder Passant, der von einem Fremden um Kleingeld gebeten wird und mit Nein antwortet, eine Kontrolle seiner Hosentaschen oder seiner Handtasche über sich ergehen lassen müsste, um einer allfälligen Notlüge überführt werden zu können. Dies kann selbst- redend nicht angehen, weshalb der Einwand des Berufungsklägers ins Leere zielt und die Nötigung zweifellos auch als rechtswidrig bezeichnet werden kann. f)Auch betreffend das Herunterlassen der Hose ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der Nötigung in Mittäterschaft erfüllt hat. E. sagte anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 25. Mai 2008 diesbezüglich aus, D. habe gewollt, dass er die Hosen runterlasse. Er habe dies nicht gewollt, woraufhin D. angefangen habe, den Countdown runterzu- zählen. Er habe sich dabei sehr unwohl gefühlt, weil der Berufungskläger neben ihm gestanden habe und Angst gehabt, dass etwas passieren werde, wenn er der Auf- forderung nicht nachkäme. Ihm sei während dessen insofern gedroht worden, als D. mit Nachdruck von ihm verlangt habe, die Hosen runterzulassen. Im Weiteren habe er Angst vor dem Berufungskläger gehabt, da sich dieser neben ihm befunden und einen sehr aggressiven Eindruck gemacht habe. Ihm sei wirklich nicht geheuer gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er Schläge von den Jugendlichen be- kommen werde und sich deshalb gezwungen gefühlt, zu machen, was D. verlangt habe. Er meide seit diesem Zeitpunkt den Bahnhof, weil er Angst habe, diesen Ju- gendlichen erneut zu begegnen (act. 15. 2, S. 1/2). Während der Einvernahme

Seite 13 — 27 durch das Untersuchungsrichteramt W. vom 6. November 2008 sagte er dann aus, er habe sich vom Berufungskläger eigentlich nicht bedroht gefühlt, jedoch befürch- tet, dass etwas Unangenehmes passieren würde, wenn er die Hose nicht runter- liesse. Daran, dass der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, es sei nicht gut, wenn D. zu zählen beginne, könne er sich nicht erinnern (act. 15.12, S. 2/3). Auch diese Aussagen decken sich mit denjenigen von F., der ebenfalls zu Protokoll gab, D. habe gesagt, er zähle noch bis drei. Seines Wissens habe der Berufungskläger nichts gesagt, E. aber auch nicht in Schutz genommen und sich diesem gegenüber aggressiv verhalten (act. 15.11, S. 2/3). D. sagte bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 28. Mai 2008 aus, er habe nur aus Spass angefangen zu zählen und als er bei zwei angelangt sei, habe der Berufungskläger gesagt, dass es jetzt nicht mehr gut sei. Vielleicht habe auch der Berufungskläger E. gesagt, er solle die Hosen runterlassen, er habe dies jedenfalls nicht getan. Seiner Aussage zufolge habe E. die Hosen auch nicht runtergelassen. Er habe aber gemerkt, dass E. ängstlich gewesen sei und sich unwohl gefühlt habe (act. 15.4, S. 1/2). Im Wesentlichen bestätigte er diese Aus- sage auch vor dem Untersuchungsrichteramt W. am 9. Oktober 2008, als er zu Pro- tokoll gab, er habe Verständnis dafür, dass E. sich bedroht gefühlt habe. Immerhin habe der Berufungskläger ihm auch gesagt, dass mit ihm (D.) nicht zu spassen sei, wenn er von zehn an rückwärts zu zählen beginne (act. 15.10, S. 11). Gemäss Ein- vernahme-Protokoll der Kantonspolizei Graubünden vom 18. Juni 2008 sagte der Berufungskläger aus, es sei möglich, dass er zum betreffenden Zeitpunkt in der Nähe von E. gewesen sei. Er könne aber nichts dafür, dass dieser Angst vor ihm gehabt habe (act. 15.3, S. 1). Und anlässlich der Einvernahme durch das Untersu- chungsrichteramt W. vom 12. November 2008 gab er selbst zu, gesagt zu haben, dass D. nicht spasse, wenn er anfange zu zählen (act. 15.13, S. 2). g)Aufgrund der aktenkundigen Aussagen erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich der Berufungskläger zum einen durch sein aggressives Auftreten gegenü- ber E. während des gesamten Vorgangs und zum anderen mit seiner Bemerkung, mit D. sei nicht zu spassen, wen dieser anfange zu zählen, in keinster Weise von der Handlung D.s distanziert hat, sondern diesen im Gegenteil in seinem Verhalten noch bestärkt hat. Dass er eine derartige „Warnung“ ausgesprochen hat, steht aus- ser Zweifel, haben dies doch - wie oben erwähnt - sowohl der Berufungskläger selbst als auch D. bestätigt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb insbesondere der Berufungskläger dies hätte zugeben sollen, wenn es nicht wahr wäre. Daran ändert nichts, dass weder E. noch F. sich an eine solche Bemerkung zu erinnern vermoch- ten. E. sah sich in der Folge gezwungen, der Auffoderung D. nachzukommen, um

Seite 14 — 27 keine Schläge zu erhalten, womit der Tatbestand der Nötigung in Mittäterschaft sei- tens des Berufungsklägers erfüllt ist. Nach dem Gesagten vermag daran auch nichts zu ändern, ob er sich dabei nun unmittelbar neben E. befunden oder in einiger Ent- fernung gesessen hat, da die räumliche Nähe im einen wie im anderen Fall gegeben war. Die Möglichkeit der Erfüllung der tatbestandsmässigen Voraussetzungen durch Beteiligung ist auch ohne äusserlich erkennbare eigene Handlungen zu beja- hen. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Mittäter sich in räumlicher Nähe zur Gruppe als Verbindung zu ihr befindet und darüber hinaus die feindselige Absicht gegenüber dem Opfer trägt. Es ist nicht untypisch, dass sich Mitglieder einer Gruppe durch die Präsenz weiterer Personen stärker fühlen und eher bereit sind, Gewalt anzuwenden. Indem sie sich gegenseitig in ihrem Tun bestärken und sich Rücken- deckung geben, erhöhen sie die Gefährlichkeit der Gruppe (vgl. AGVE 2004 Nr. 22 E. 3b; Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, Zürich 2008, N 14 zu Vor Art. 24 StGB). Im Gegensatz dazu fühlt sich eine einzige Person, welche sich mit einer Mehrzahl von Personen konfrontiert sieht, schon aufgrund der zahlenmässigen Unterlegenheit um einiges schwächer, der Gruppe schutzlos ausgeliefert und dementsprechend auch eher bedroht. 5.a)Weiter wird vom Berufungskläger der Raub zum Nachteil von H. bestritten, welcher gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden auf folgendem Sachverhalt beruht: „Am 10. Mai 2008 hielt sich der Angeklagte um ca. 21.30 Uhr beim Bahnhof- platz in Z. auf. Zu diesem Zeitpunkt fuhr der 15-jährige H. mit seinem Mofa von der Hauptstrasse zum Bahnhof hinunter, in der Absicht Richtung Migros weiterzufahren. Beim Fussgängerstreifen am Bahnhof musste er wegen ei- nes Fahrzeuges, das sich vor ihm befand, anhalten. In diesem Moment be- gab sich A. zu H. und forderte ihn auf, den Helm abzuziehen. Dieser Auffor- derung kam H. sofort nach. Anschliessend forderte der Angeklagte Geld. Aus Angst, Schläge zu bekommen, übergab H. dem Angeklagten Fr. 2.--, die er offen in seinem Hosensack hatte. A. gab sich damit aber nicht zufrieden und verlangte weiteres Geld. Um keine Schläge zu erhalten, nahm H. sein Por- temonnaie aus dem Hosensack und übergab dem Angeklagten weiteres Münzgeld, das er auf Fr. 2.-- schätzte. Anschliessend konnte H. mit seinem Mofa weiterfahren. Der Angeklagte will H. nur nach Geld gefragt haben. Er habe ihm keine Schläge angedroht.“ b)Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zu-

Seite 15 — 27 sammengesetztes Delikt dar. Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch ge- kennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung dieses Diebstahls be- zweckt. Es wird nicht gefordert, dass die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer widerstandsunfähig macht, sie muss jedoch objektiv eine sol- che Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe. Zudem muss sie sich auf die körperliche Integrität beziehen, wo- bei die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung genügt, nicht jedoch mit einer Tätlichkeit. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden, es reicht auch konkludentes Handeln aus (vgl. Niggli/Riedo, Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007, N 7 f./N 23 ff. zu Art. 140 StGB; Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 1/N 5 zu Art. 140 StGB). c)Vom Berufungskläger wird hierzu geltend gemacht, der Tatbestand des Raubs sei mangels Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt. So ginge aus den von der Vorinstanz zitierten Aussagen lediglich her- vor, dass der Berufungskläger von H. Geld verlangt habe. Eine Drohung werde aber gerade nicht erwähnt. Es stehe fest, dass er H. nicht berührt habe, womit Gewalt als Nötigungshandlung von vornherein ausser Betracht falle. Eine Drohung sei so- wohl vom Opfer als auch von I. ausgeschlossen worden. H. habe gemäss eigener Aussage nicht Angst gehabt, weil er bedroht worden sei, sondern weil er Gerüchte über den Berufungskläger gehört und dieser aggressiv gewirkt habe. Die Gerüchte könnten dem Berufungskläger jedoch nicht strafrechtlich zugeordnet werden. d)Die Vorinstanz hat auf den S. 16 f. des angefochtenen Urteils die Fakten umfassend dargelegt. H. gab bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 24. Mai 2008 auf die Frage, ob der Berufungskläger ihm gedroht habe, an, dass dieser äusserst aggressiv gewesen sei und er sich durch sein Ver- halten und sein Auftreten sehr bedroht gefühlt habe. Er habe grosse Angst gehabt, dass er ihn angreifen und ihm etwas antun könnte. Er habe ihm zwar nicht direkt mit Gewalt gedroht, aber aufgrund seines Verhaltens habe er davon ausgehen müs- sen, dass er schwere Nachteile zu erwarten hätte, wenn er ihn nicht bezahlte. Er habe zum besagten Zeitpunkt grosse Angst gehabt und sich gar nicht gut gefühlt. Auch gehe er seit diesem Vorfall nur noch mit einem unguten Gefühl über den Bahn- hof; an Wochenenden meide er ihn gänzlich (act. 18.2, S. 2). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. November 2008 gab H. zu Proto- koll, er habe befürchtet, vom Berufungskläger Schläge zu bekommen, wenn er die-

Seite 16 — 27 sem das Geld nicht aushändigte. Er habe ihm das Geld sicher nicht freiwillig über- geben. Ausserdem habe er gewusst, dass der Berufungskläger gewalttätig sei, wes- halb er ihm das Geld ohne Widerstand übergeben habe. Er habe sich auf keinen Fall auf eine Auseinandersetzung mit ihm einlassen wollen. Konkret habe der Beru- fungskläger zwar nichts gesagt, er habe aber dennoch Angst gehabt, Schläge zu bekommen (act. 18.15, S. 2/3). Der Berufungskläger sagte bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 22. Mai 2008 aus, er wisse nichts von einem solchen Vorfall. Überhaupt habe er am Bahnhof Z. noch nie Leute ausgenommen. Er sei an Pfings- ten sehr wahrscheinlich mit seiner Mutter zusammen gewesen, da sein Adoptivbru- der Geburtstag gehabt habe. Er glaube, er sei an Pfingsten gar nicht am Bahnhof Z. gewesen (act. 18.3, S. 1/2). Anlässlich einer erneuten polizeilichen Einvernahme vom 25. Mai 2008 gab er dann zu Protokoll, wenn dem so gewesen wäre, dann habe er den Jugendlichen bloss gefragt: „Hesch mer 3 Stutz“. Sicher habe er ihm nicht gesagt „Ich will dein Geld“. Er habe ihn sicher nicht gezwungen, ihm das Geld zu übergeben. Er habe schon manchmal Leute nach Geld gefragt. Diese hätten ihm das Geld aber aus eigenen Stücken gegeben und er habe ihnen versprochen, das Geld wieder zurückzubezahlen. Es könne sein, dass H. ihm Fr. 3.-- übergeben habe. Wenn er diesen aber wirklich hätte berauben wollen, hätte er ihm Schläge angedroht oder ihm das Portemonnaie einfach weggenommen. Ob er an besagtem Tag aggressiv gewesen sei, sei schwer zu beurteilen, es sei aber schon möglich (act. 18.4, S. 2). Während der Einvernahme durch das Untersuchungsrichteramt W. vom 12. November 2008 sagte der Berufungskläger aus, er habe H. nur gefragt, ob dieser ihm Fr. 3.-- gebe, Schläge habe er ihm keine angedroht (act. 18.16, S. 1). I., welcher am besagten Tag auch am Bahnhof Z. war, gab bei seiner Einver- nahme durch die Kantonspolizei Graubünden vom 24. Mai 2008 zu Protokoll, er habe gesehen, dass der Berufungskläger einem Jugendlichen, welcher mit dem Mofa am Bahnhof gewesen sei, Geld abgenommen habe. Er habe zu ihm gesagt: „I bruch Geld, gib mer dis Geld“. Daraufhin habe der Jugendliche Münzgeld aus seinem Portemonnaie genommen und es dem Berufungskläger gegeben. Der Be- rufungskläger habe den Jugendlichen nicht geschlagen, sei diesem gegenüber aber aggressiv aufgetreten. Dass der Jugendliche grosse Angst gehabt habe, habe er selbst wahrnehmen können (act. 18.8, S. 3/4). e)H. hat zum Tathergang klare, in sich stimmige Aussagen gemacht, während- dem es sich bei jenen des Berufungsklägers nach Auffassung des Gerichts um reine Schutzbehauptungen handelt, die zudem etwas wirr und widersprüchlich erschei-

Seite 17 — 27 nen. Seiner ersten Aussage zufolge will er am besagten Tag gar nicht am Bahnhof Z. gewesen sein, anschliessend gab er zu, von H. Geld gefordert zu haben und anlässlich seiner Schlusseinvernahme durch das Untersuchungsrichteramt W. vom 31. Oktober 2008 bestritt er plötzlich wieder, zum damaligen Zeitpunkt überhaupt anwesend gewesen zu sein (act. 1.7, S. 6). Seine Anwesenheit wurde jedoch nicht nur von H. und I., sondern auch von D. bezeugt (act. 18.7, S. 1/2). f)Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Berufungskläger den Tatbestand des Raubs - so wie ihn die Vorinstanz dargestellt hat - in optima forma erfüllt hat. Was vom Berufungskläger vorgebracht wird, verfängt nicht. Für die Erfüllung des Raubs genügt nämlich, dass eine Drohung bzw. eine Drohgebärde andeutungs- weise oder konkludent erfolgt. Die Drohung braucht nicht verwirklicht zu werden, es genügt, dass beim Opfer ein entsprechender Eindruck erweckt wird. Dass dem so war, hat H. eindrücklich geschildert und seine Aussage wurde sogar von I. bestätigt. Endlich muss das Opfer nicht widerstandsunfähig sein; es genügt, dass es auf Wi- derstand verzichtet, weil es solchen für aussichtslos hält. Auch dies trifft vorliegend zu, hat H. doch aus Angst vor einer Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger auf Widerstand verzichtet und diesem das Geld ausgehändigt. Dass dem Beru- fungskläger Gerüchte über seine angebliche Gewalttätigkeit nicht strafrechtlich an- gelastet werden können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass er H. aufgrund seines aggressiven Verhaltens zur Herausgabe des Geldes gezwungen hat. Sodann ist gemäss Art. 172 ter Abs. 2 StGB der Tatbestand des Raubs von der Privilegierung der geringfügigen Vermögensdelikte ausdrücklich ausgenom- men, weshalb diese Bestimmung trotz des geringen Betrags von Fr. 3.-- nicht zur Anwendung gelangt. 6.a)Zuletzt macht der Berufungskläger geltend, er habe den Tatbestand des ge- ringfügigen Diebstahls zum Nachteil des Kaufhauses J. nicht erfüllt. Der Sachverhalt lautet gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden wie folgt: „Am 19. Juli 2008 entwendete der Angeklagte im Kaufhaus J. an der Bahn- hofstrasse in W. eine Sonnenbrille im Wert von Fr. 69.90. Nach dem Dieb- stahl wurde er vom Ladenpersonal kontrolliert. K. stellte am 19. Juli 2008 Strafantrag wegen Diebstahls.“ b)Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Unter Wegnahme ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Bruch fremden

Seite 18 — 27 Gewahrsams und die Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams zu verstehen. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den allgemeinen Regeln des sozialen Lebens (vgl. BGE 118 IV 211 E. 3a). Ein Bruch des Gewahrsams ist nur ohne die Einwilligung des Gewahrsamsinhabers vor- stellbar, d.h. dessen Gewahrsam und somit die Möglichkeit über die Sache zu ver- fügen, wird gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben (vgl. Nig- gli/Riedo, a.a.O., N 11 f./N 47 zu Art. 139 StGB; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 3 zu Art. 139 StGB). In Selbstbedienungsläden stellt sich regelmässig die Frage der Ein- willigung, wobei hier typischerweise die Gewahrsamsaufgabe des Berechtigten an die Bedingung geknüpft ist, dass der Kunde die Ware an der Kasse vorweist. Trägt der Kunde die Sachen offen, z.B. im Einkaufswagen oder übers Handgelenk gehängt, kann von Gewahrsam desjenigen nicht gesprochen werden. Er erhält erst dann Gewahrsam an der Ware, wenn er sie nach Bezahlung an der Kasse entge- gennimmt. Nimmt er sie hingegen an sich und versteckt er sie in einem ihm selbst vorbehaltenen Gewahrsamsbereich (z.B. in oder unter seiner Kleidung, in privaten Taschen etc.), bricht er den Gewahrsam des Ladens und begründet gleichzeitig ei- genen Gewahrsam. Beim Warenhausdiebstahl ist der Diebstahl mit dem Verstecken der Ware vollendet. Bisweilen wird in der Praxis zur Erleichterung des Beweises als Zeitpunkt der Vollendung erst das Passieren der Kasse behandelt (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 51/N 61 zu Art. 139 StGB; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 139 StGB). Subjektiv ist Vorsatz vorausgesetzt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tat- bestandselemente beziehen, d.h. insbesondere die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N 63 zu Art. 139 StGB). Gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Diese Bestimmung führt unter Vorbehalt von Abs. 2 zu einer Privi- legierung der geringfügigen Vermögensdelikte. Damit werden Bagatellverstösse im gesamten Vermögensstrafrecht zu Übertretungen und nur noch auf Antrag verfolgt. Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne dieser Bestimmung ist bei Fr. 300.-- festzusetzen (vgl. BGE 121 IV 268 E. 2d; zum Ganzen Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 4 ff. zu Art. 172 bis StGB). c)Seitens des Berufungsklägers wird vorgebracht, es liege kein Gewahrsams- bruch vor und der objektive Tatbestand des Diebstahls sei nicht erfüllt. Die Situation in einem Warenhaus stelle sich anders dar als in einem Supermarkt wie z.B. einem Coop oder einer Migros, wo die Kassen den Abschluss einer klar umrissenen Ein- kaufsfläche bildeten. Im J. gebe es über das gesamte Stockwerk verteilt mehrere

Seite 19 — 27 Kasseninseln, welche nicht zwingend einer bestimmten Abteilung bzw. Verkaufs- fläche zugeordnet werden könnten. So könnten die Waren vom Kunden in verschie- denen Abteilungen zusammengesucht und anschliessend an einer der Kassen be- zahlt werden. An welcher Kasse dies geschehe, mache keinen Unterschied. Hin- weisschildern sei zu entnehmen, dass einzig die Pflicht bestehe, die Ware vor dem Verlassen des Stockwerks zu bezahlen. Folglich könne aus dem Vorbeigehen an der Kasse nicht begründungsfrei auf einen allfälligen Gewahrsamsbruch geschlos- sen werden. Der Berufungskläger habe die Brille weder versteckt, eingesteckt noch die Etiketten entfernt, um über das Eigentum der Brille einen falschen Eindruck zu erwecken. Er habe die Brille inklusive Etiketten und dergleichen auf dem Kopf ge- tragen, wo sie für das Manorpersonal jederzeit zu sehen gewesen sei. Somit habe Wissen über den Ort der Brille bestanden und der Gewahrsam sei erhalten geblie- ben. Er habe sich lediglich in die ein paar Meter entfernte Parfümabteilung begeben, was gemäss Hausordnung des J. zulässig sei. Eine Pflicht, die Ware an der nächst- gelegenen Kasseninsel zu bezahlen, bestehe nicht. d)Vorliegend gilt zunächst festzuhalten, dass der Berufungskläger den Tatbe- stand am gleichen Tag - sowohl gegenüber dem Sicherheitspersonal als auch ge- genüber der Kantonspolizei Graubünden - anerkannt hat (act. 23.1/23.2). Nach der Darstellung des Berufungsklägers habe er dieses Geständnis lediglich deshalb un- terschrieben, weil er zu diesem Zeitpunkt eben erst aus der Untersuchungshaft ent- lassen worden sei und ihm bei seiner Entlassung vom Untersuchungsrichter einge- trichtert worden sei, er würde beim geringsten Anlass wieder in Untersuchungshaft genommen werden. Es habe daher ein grosser Druck auf ihm gelastet, möglichst nicht aufzufallen. Als ihm seitens des Sicherheitspersonals in Aussicht gestellt wor- den sei, dass die Angelegenheit mit der Unterschrift erledigt sei, habe er unter- schrieben. Dies sei verständlich und nachvollziehbar. Diesem Geständnis komme somit keine Beweiskraft zu. Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offen bleiben, hat der Berufungskläger doch vor dem Untersuchungsrichteramt W. am 22. Oktober 2008 ausgesagt, er habe nach seiner Haftentlassung Betäubungs- mitteldelikte begangen sowie im J. eine Brille gestohlen. Sonst habe er nichts getan (act. 3.17, S. 2). Er hat den Diebstahl somit rund drei Monate nach der Tat erneut - wohlgemerkt zum dritten Mal - gestanden. Was er dann anlässlich der untersu- chungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 31. Oktober 2008 aussagte, nämlich dass er damals Fr. 200.-- bei sich gehabt habe und in der Lage gewesen wäre, die Brille zu bezahlen, was er auch getan hätte, wenn er nicht kontrolliert worden wäre (act. 1.7, S. 9), wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als reine Schutzbehaup- tung gewertet.

Seite 20 — 27 Die Argumentation des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers ist zuge- gebenermassen durchaus interessant, geht aber am entscheidenden Punkt vorbei. Der Berufungskläger wurde beobachtet und gefasst. Darüber hinaus gab er den Diebstahl mehrmals zu, bevor er sich anlässlich der Schlusseinvernahme wieder davon distanzierte und ihn stattdessen abstritt. Das von der Verteidigung nun nachträglich vorgestellte Verhaltenskonstrukt vermag dabei an der Tatbestands- mässigkeit nichts zu ändern. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger die Brille weder versteckt noch eingesteckt hat. Nichts desto trotz ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass er dadurch, dass er sich die Brille auf den Kopf setzte und so die nächste Abteilung betrat - was nebenbei gesagt nicht einem normalen Einkaufsverhalten entspricht -, den Eindruck erwecken wollte, es handle sich dabei um seine eigene Brille. Damit brach er denn auch den Gewahrsam des Warenhau- ses und begründete eigenen. Daran vermag weder die Tatsache, dass er die Eti- ketten nicht entfernte noch der Umstand, dass die Brille für das Personal jederzeit sichtbar war, etwas zu ändern. Auch dass der Berufungskläger die Sonnebrille gleichwohl noch hätte bezahlen wollen bzw. können, ist angesichts der konkreten Umstände als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten und ändert an der Tatbe- standsmässigkeit ebenfalls nichts. 7.a)Nach Auffassung des Berufungsklägers sei sodann das Strafmass zu hoch ausgefallen. Die verhängte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten er- scheine in Anbetracht der Delikte und des jugendlichen Alters des Berufungsklä- gers, der im Tatzeitpunkt eben erst 18 Jahre alt geworden sei, als zu hart. Es sei zu befürchten, dass das Urteil nicht zuletzt aufgrund der hochgepeitschten Emotionen, den Medienberichten und dem öffentlichen Druck zu hart ausgefallen sei. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei, dass trotz der Vielzahl von Delikten der De- liktsbetrag insgesamt gering geblieben sei und der Berufungskläger mit seinen Ohr- feigen niemanden ernsthaft verletzt habe. Auch könnten viele der Fälle, so die ge- ringfügigen Diebstähle, kleineren Einbrüche, Hausfriedensbrüche, Entwendungen zum Gebrauch etc. für sich alleine betrachtet nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Raubfälle fielen zwar ins Gewicht, wobei hierbei aber zu sehen sei, dass diese Fälle allesamt an einem einzigen Tag stattgefunden hätten. Sie bildeten auch für den Berufungskläger eine Ausnahme. Der Entschluss hierzu sei spontan und in einer Gruppendynamik entstanden, für welche Jugendliche im Allgemeinen und der Berufungskläger im Speziellen besonders empfänglich seien. b)Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschul-

Seite 21 — 27 den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach gel- tendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zuläs- sigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die I. Strafkammer als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzu- erlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt äusserst schwer. So hat er kurz nach seiner bedingten Entlassung am 11. April 2008 bedenkenlos und rück- sichtslos delinquiert und dabei einen bedenklichen Mangel an Respekt sowohl ge- genüber seinen Mitmenschen als auch gegenüber fremdem Eigentum demonstriert. Ebenfalls von Bedeutung ist hierbei, dass hinter allen vom Berufungskläger began- genen Straftaten kein klares Motiv erkennbar ist. Die einzelnen Straftaten scheinen jeweils aus einer Laune heraus bzw. aus Langeweile begangen worden zu sein. Hinzu kommt, dass sich sein Verhalten selbst nach seiner Entlassung aus der Un- tersuchungshaft am 11. Juli 2008 in keinster Weise gebessert und er weitere Straf- taten begangen hat. Dies obschon er gleichentags dem Untersuchungsrichter des Untersuchungsrichteramts W. versprochen hat, dass er die Chance ergreifen und sein Vertrauen nicht enttäuschen werde. Er werde sich selbstverständlich sofort um Arbeit bemühen und verspreche zudem, keine weiteren Straftaten zu begehen (act. 3.12, S. 1). Unter diesem Aspekt ist besondere Milde nicht angezeigt, zumal sich der zuvor erwähnte Umstand, dass der Täter in der Probezeit nach bedingter Ent- lassung bereits wieder delinquiert hat, straferhöhend auswirkt (vgl. Trechsel/Affol- ter-Eijsten, a.a.O., N 23 zu Art. 47 StGB). c) Zu den einzelnen Punkten des Vorlebens gehört unter anderem die Kinder- und Jugendzeit. Schwierigkeiten in diesem Abschnitt des Lebens sind strafmin- dernd zu berücksichtigen, was die Vorinstanz denn auch getan hat. Von der Vorin-

Seite 22 — 27 stanz ebenfalls strafmindernd berücksichtigt wurde das Alter des Berufungsklägers, da er zur Tatzeit gerade mal knapp über 18 Jahre alt war (S. 36 des angefochtenen Urteils). Im Gegensatz zum alten Recht handelt es sich dabei aber nicht mehr um einen Strafmilderungsgrund (vgl. zum ganzen Wiprächtiger, a.a.O., N 96 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 47 StGB). d)Ferner kommt bei der Strafzumessung den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige Rolle zu (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N. 100 zu Art. 47 StGB). Der Berufungs- kläger wurde bereits in früheren Jahren sowohl von der Jugendanwaltschaft Graubünden als auch von der Jungendanwaltschaft des Kantons O. mehrerer Straf- taten für schuldig befunden (act. 2.3 - 2.5) und hat daraus offensichtlich keine Leh- ren gezogen. Besonders eindrücklich lässt sich dies am Umstand illustrieren, dass er just nach seiner bedingten Entlassung am 11. April 2008 während der Probezeit von sechs Monaten in erschreckendem Ausmass delinquiert hat. e)Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer straf- barer Handlungen strafschärfend aus, wobei der Raub eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren vorsieht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach vorliegend von einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Jahren auszugehen ist, sind zutreffend (S. 34 f. des angefochtenen Urteils), weshalb darauf verwiesen werden kann. f)Die vom Berufungskläger angesprochene Geringfügigkeit der Deliktsbeträge wurde bereits bei der Strafe berücksichtigt, weshalb eine nochmalige Strafminde- rung nicht in Betracht kommt. g)Nach Ansicht des Berufungsklägers seien auch seine Teilgeständnisse bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ein Geständnis oder ein Teilgeständnis kann nach der Rechtsprechung nur zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.463/2004 E. 3 vom 13. Mai 2005; BGE 121 IV 202 E. 2d.cc). Oftmals basiert das Zugeben einer Straftat auch auf Berechnung. Aus diesem Grund wird in der Lehre teilweise auch die Auffassung vertreten, dass ein Geständ- nis aus rechtsstaatlichen Gründen als solches nicht strafmindernd berücksichtigt werden sollte, weil eine solche Praxis die Entscheidung, auszusagen oder zu schweigen, beeinflussen könne (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 24 zu Art. 47 StGB). Wer sich hinter Schutzbehauptungen versteckt, unkooperativ ist, wider- sprüchliche Aussagen macht und uneinsichtig ist, verdient aber ohnehin keine Straf-

Seite 23 — 27 minderung. Die Vorinstanz hat denn auch eine solche unter diesem Aspekt zu Recht abgelehnt. Der Berufungskläger hat erst bestritten, dann anders ausgesagt und erst nach vorgelegten Beweisen teilweise gestanden. Dieses Verhalten darf ihm zwar nicht angelastet werden, eine Strafminderung drängt sich aber unter diesen Um- ständen auch nicht auf (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 130 zu Art. 47 StGB). h)Weiter – so der Berufungskläger – habe die Untersuchungshaft für ihn eine ausgesprochen harte Massnahme dargestellt, was unter dem Strafaspekt der Spe- zialprävention, des Unrechtsausgleichs und der Rechtsgleichheit ins Gewicht falle. Dass die Untersuchungshaft für den Berufungskläger hart gewesen ist, mag wohl zutreffen, begründet für sich allein jedoch keinen Strafminderungsgrund, zumal diese 162 Tage an die Freiheitsstrafe angerechnet werden. i)Ferner wird seitens des Berufungsklägers vorgebracht, es sollte bei der Be- stimmung des Strafmasses der Gedanke der Resozialisierung im Vordergrund ste- hen. Unter diesem Aspekt sei es sicherlich wünschenswerter, wenn er, wie es sei- nem Wunsch entspreche, eine Lehre als Maurer oder Landwirtschaftsgärtner antre- ten könne, was aufgrund fehlenden Angebots aber lediglich in Freiheit möglich sei. Die Zeit im Gefängnis reiche höchstens aus, um eine Anlehre auf einem Beruf zu absolvieren, den er nicht wünsche. Konflikte seien deshalb bereits vorprogrammiert. Ob die Strafe im Dienst der Resozialisierung tiefer angesetzt werden darf, als es dem Verschulden entsprechen würde, ist im Schrifttum umstritten (vgl. Trech- sel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 12 zu Art. 47 StGB). Dennoch spielen spezialpräven- tive Überlegungen insbesondere in der Praxis des Bundesgerichts eine gewichtige Rolle, indem die mutmasslichen Auswirkungen der Strafe auf den Täter berücksich- tigt werden. Ausgangspunkt dieser neueren Rechtsprechung bildet BGE 118 IV 340 E. 2c (vgl. auch BGE 132 IV 132 E. 7). Danach dient das Strafrecht in erster Linie der Verbrechensverhütung und der Resozialisierung. Es sind deshalb Sanktionen, welche die Besserung oder Heilung des Täters gewährleisten, zu verhängen und solche, die dem Anliegen der Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden. So braucht das vom Verschulden begrenzte Strafmass nicht ausge- schöpft zu werden, wenn eine geringere Strafe den Täter voraussichtlich von wei- teren Straftaten abzuhalten vermag. Das Gericht hat bei der Strafzumessung u.a. die Wirkung der Strafe auf das zukünftige Leben des Täters zu berücksichtigen und innerhalb des Strafrahmens die Schuldstrafe mit der geringstmöglichen Entsoziali- sierungsgefahr festzusetzen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 47 StGB). Vorliegend hat die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe für den Berufungs- kläger und dessen soziales Umfeld keine untragbaren Folgen. Er wird durch den

Seite 24 — 27 Strafvollzug weder aus einem günstigen Umfeld noch einer vorteilhaften Entwick- lung herausgerissen (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 120 f. zu Art. 47 StGB). Generell präsentiert sich die momentane Lebenssituation des Berufungsklägers nicht derart, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe untragbar einschneidende Auswirkungen zur Folge hätte, insbesondere unter dem Aspekt, dass er weder über eine abgeschlos- sene Ausbildung noch über eine feste Anstellung verfügt. Ebenso wenig befand er sich gerade in einer Ausbildung, welche durch den Strafvollzug hätte abgebrochen werden müssen. Im Gegenteil scheint der Vollzug der Freiheitsstrafe möglicher- weise gar die letzte Chance für den Berufungskläger zu sein, in naher Zukunft ein sozial geregeltes Leben führen zu können. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, während dieser Zeit eine Anlehre absolvieren zu können, selbst wenn es sich dabei nicht gerade um seinen Traumberuf handelt. Eine Strafminderung rechtfertigt sich nach dem Gesagten somit auch unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung nicht. 8.Ebenso sei bei der Strafzumessung die Einsicht, welche der Berufungskläger mit seinen Entschuldigungsbriefen, welche er einigen Opfern habe zukommen las- sen, gezeigt habe, zu berücksichtigen. Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Ge- richt die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat. Es muss sich dabei um ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten handeln, durch das der Täter den greif- baren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., N 19 f. zu Art. 48 StGB). Im vor- liegenden Fall sind jedoch keine Strafmilderungsgründe gegeben. Die vom Beru- fungskläger verfassten Entschuldigungsbriefe (act. 19.31, 20.14, 21.12) erreichen – und da wird der Vorinstanz zugestimmt – das Ausmass von Art. 48 lit. d StGB nicht. Umstände, welche die Voraussetzung einer Strafmilderung nicht ganz erfüllen, kön- nen allenfalls strafmindernd gewertet werden (vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 3 zu Art. 48 StGB). Das Gericht sieht im konkreten Fall jedoch auch keinen Grund, die Ent- schuldigungsbriefe strafmindernd zu berücksichtigen, insbesondere, weil der Beru- fungskläger diese erst rund drei Wochen nach seiner Verhaftung verfasst hat und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Strafverfahren gegen ihn bereits lief. Es ist nicht auszublenden, dass dabei prozesstaktische Überlegungen eine Rolle ge- spielt haben können und eben nicht aus eigenem Antrieb entwickelte Einsicht und Reue, hat doch der Berufungskläger – wie oben dargelegt – erst bestritten, dann anders ausgesagt und erst nach vorgelegten Beweisen teilweise gestanden.

Seite 25 — 27 9.a)Was die bereits eingangs erwähnte und vom Berufungskläger vorgebrachte mediale Vorverurteilung betrifft, so trifft es zu, dass die Medien im Vorfeld der Ver- handlung negativ über diesen berichtet und ihn als Schläger und Rädelsführer be- zeichnet haben. Beim Studium des seitens des Berufungsklägers zitierten BGE 128 IV 97/104 f. wird aber rasch klar, dass der dort dargestellte Sachverhalt völlig anders liegt. Es handelte sich um einen Mann, über den in den Medien breit berichtet wurde. Das Bundesgericht hat aber selbst in diesem krassen Fall die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien verneint. In Frage käme nur eine Strafminderung wegen überdurchschnittlich hoher Belastung durch eine intensive Berichterstattung in den Medien (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3b.bb). Da- von kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Wenn es sich so verhalten würde, dass die Medienberichterstattung den Berufungskläger und seine Familie über- durchschnittlich stark belastet und deren Rechte erheblich verletzt hätte, könnte al- lenfalls eine leichte Strafminderung angenommen werden. Es wird aber einzig gel- tend gemacht, dass ihn die landesweite wahrheitswidrige Bezeichnung als brutaler Schläger und Anführer einer Jugendbande schwer getroffen habe und ihn bei der Suche nach einer Lehrstelle behindern könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafminderung wegen Vorverurteilung durch die Medien aber nicht gegeben. b)Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der im besagten Urteil zitierte Fall von Oberst N. (vgl. BGE 128 IV 104 E. 3b.aa) insofern anders liegt, als dort die erhebliche Vorverurteilung schwergewichtig von den Strafverfol- gungsorganen ausging und sich die von ihnen veröffentlichten Vorwürfe später weit- gehend als unbegründet erwiesen. Das Bundesstrafgericht berücksichtigte dabei strafmindernd, dass insbesondere die Medienkonferenz der damaligen Bundesan- wältin und deren Verarbeitung zu einer gravierenden Vorverurteilung von Oberst N. mit einer Quasi-Strafwirkung geführt habe (vgl. hierzu auch Wiprächtiger, a.a.O., N 123 zu Art. 47 StGB). c)Im Übrigen darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das vorinstanzliche Gericht davor gefeit sind, allein auf- grund der öffentlichen Meinung und der „aufgepeitschten“ Berichterstattung in den Medien, für einen Jugendlichen eine unverhältnismässig hohe Freiheitsstrafe zu for- dern bzw. eine solche Strafe auszusprechen. 10.Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe

Seite 26 — 27 von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht nur teil- weise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü- gend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Massgebend ist die Dauer der ausgesprochenen, nicht der noch zu vollziehenden Strafe (vgl. Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 8 zu Art. 42 StGB und N 8 zu Art. 43 StGB; Trechsel/Stöckli, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, Zürich 2008, N 5 zu Art. 42 StGB). Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des vollständig oder teilweise bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sind vorliegend bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bzw. 42 Monaten nicht gegeben, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist. 11.Die vom Berufungskläger für das Berufungsverfahren ersuchte amtliche Ver- teidigung wird ihm bewilligt, da die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt hat (Art. 144 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 1 lit. b StPO). 12.a) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Be- rufungskläger zu Recht auch der von ihm zuletzt noch bestrittenen Straftaten für schuldig befunden hat und die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren im zulässigen Strafrahmen von maximal 15 Jahren liegt. Ferner liegen weder Strafmin- derungs- noch Strafmilderungsgründe vor, welche eine Reduktion der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Das angefochtene Urteil erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die Berufung abzuweisen ist. b)Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 160 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung übernimmt vorschussweise der Kanton Graubünden (Art. 155 Abs. 1 StPO). Die eingereichte Honorarrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Risch vom 6. Mai 2009 in Höhe von Fr. 3'380.60 wird in Anbetracht des Aufwands für ausgewie- sen befunden.

Seite 27 — 27 III. Demnach wird erkannt 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘380.60 gehen zulasten von A.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘380.60 werden vorschuss- weise durch den Kanton Graubünden bezahlt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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