Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 23. April 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 2(mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHubert und Michael Dürst AktuarinMosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 10. Dezember 2007, mit- geteilt am 28. Januar 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungsklä- ger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:
2 A.X. wurde am 14. September 1967 in A. geboren. Heute lebt er mit sei- ner Frau und den zwei 14- und 16-jährigen Kindern in B. und arbeitet bei der Ge- meinde C. als Postenchef der Gemeindepolizei. Gemäss den Steuerfaktoren für das Jahr 2006 erzielte er ein Jahreseinkommen von Fr. 72'400.--. X. verfügt über kein steuerbares Vermögen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. Im Register des Amtes für Jagd und Fischerei figuriert er hingegen von 1990 bis 1997 mit sechs Eintragungen: vier Fehlabschüsse und unerlaubte Verwendung von Fahrzeugen während der Jagd in zwei Fällen. B.Am Samstag, 16. September 2006, befand sich X. zusammen mit D. im Gebiet E. in der Gemeinde F. auf der Jagd. Um 10.00 Uhr beobachteten sie am Hang einen Rehbock. Da sie die Entfernung für die Schussabgabe als zu gross einschätzten, warteten sie darauf, dass das Tier sich bergabwärts bewegte. Wenig später zeigte sich der Rehbock weiter unten in einer Staudenöffnung. Er stand still und zeigte die Breitseite. X. schätzte die Distanz nunmehr auf rund 190 Meter und entschloss sich zum Schuss. Nach der Schussabgabe flüchtete das Tier in die Stau- den. D. vermutete aufgrund seiner Beobachtungen, dass das Tier nur am linken Lauf getroffen worden sei. Da der Rehbock alsdann ins Banngebiet wechselte, kon- taktierte D. den zuständigen Jagdaufseher, um die Nachsuche des verletzten Tieres zu organisieren. X. zeigte dem Jagdaufseher den genauen Standort der Schussab- gabe und wies ihn auch am Einschussort ein. Rund 10 Meter davon entfernt fanden sich Schweissspuren. Die Nachsuche mit dem Hund wurde nach rund vier Stunden abgebrochen, nachdem es auch zu einer Hetz gekommen war und davon ausge- gangen werden durfte, dass X. das Tier nur leicht verletzt haben konnte. Bei der anschliessenden Messung der Schussdistanz stellte der Jagdaufseher fest, dass X. aus einer Entfernung von 223 Metern geschossen hatte. C.Mit Strafmandat vom 26. Juni 2007 erkannte das Kreispräsidium F.: „1. X., 1967, von Vaz Obervaz in B. ist schuldig der schweren vor- sätzlichen Übertretung gegen das KJG Art. 15 Abs. 1 und 2. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 400.--. Ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheits- strafe von 4 Tagen. 3. Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer eines Jahres gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG. 4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
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4 G.Dagegen liess X. am 18. Februar 2008 Berufung an den Kantonsge- richtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 10. De- zember 2007/28. Januar 2008 i.S. des Berufungsklägers sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und 2 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei- zusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzich- teten mit Schreiben vom 22. Februar 2008 beziehungsweise 26. Februar 2008 auf eine Vernehmlassung. H. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichts- ausschuss von Graubünden vom 23. April 2008 waren X. sowie dessen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill zugegen. Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill bestätigte und begründete seine schriftlich gestellten Begehren. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift und im mündlichen Vor- trag sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsge- richtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides ein- zureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanz- lichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile da- von angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die form- sowie fristgerecht eingereichte Rechtsschrift vom 18. Februar 2008 zu genü- gen. Auf die Berufung des X. ist demnach einzutreten.
5 2.Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Berufungskläger aus einer Distanz von rund 223 Meter auf den Rehbock geschossen hat. Es stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob diese Schussdistanz noch als weidgerecht qualifi- ziert werden kann. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. a)Der Berufungskläger macht geltend, die Erwägung im vorinstanzlichen Urteil, wonach bei der Rehjagd von einer maximalen Schussdistanz um 120 Meter auszugehen sei, sei nicht haltbar. Eine absolute Zahl könne nicht als Grenze für eine weidgerechte oder eben unweidmännische Jagdausübung dienen. Viele Fak- toren würden die noch als weidmännisch zu qualifizierende Schussdistanz beein- flussen, so die Stellung der anvisierten Beute, die Position des Tiers zum Jäger, die Erfahrung des Jägers, dessen Jagdvorbereitung, die verwendete Munition, die Ein- schussdistanz der Jagdwaffe, die Stellung des Schützen, die Schiessposition und noch vieles mehr. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass er den Schiesssport über das ganze Jahr praktiziere und er somit über eine grosse Erfahrung im Schiessen verfüge. Die Beute sei bei der vom Jäger angenommenen Distanz von 190 Metern „vorteilhaft“ gestanden. Der Rehbock sei ruhig gestanden und habe „Blatt gezeigt“. Er selber habe die Schussabgabe bestens vorbereitet. Die Schiessposition sei op- timal gewesen (Abstützen auf beiden Ellbogen sowie Auflage des Schaftes auf dem Rucksack). Die Schussbahn sei leicht bergwärts verlaufen, was sich auf die Flug- bahn ebenfalls positiv auswirke und auch die Witterungsbedingungen hätten besser kaum sein können. Die Distanz habe er nach der in der Militärausbildung erlernten „Drittelsmethode“ ermittelt. Nach dem ersten Ergebnis habe er zugewartet, bis er auf eine Distanz erkannt habe, welche nach seiner Überzeugung und seiner Erfah- rung mit seiner Jagdwaffe und seiner Munition einen perfekten Schuss ermöglichen würde. Somit sei es verfehlt, ihm ein unweidmännisches Verhalten vorzuwerfen. Falls ihm aber dennoch ein unweidmännisches Verhalten angelastet werde, so sei zu beachten, dass er davon ausgegangen sei, die Schussdistanz betrage 190 Me- ter. Dementsprechend liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor. Der Argumentation des Berufungsklägers kann, wie noch zu zeigen sein wird, nicht gefolgt werden. b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlos- sen sind. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzu- führen (Art. 15 Abs. 2 KJG). Die Wahl einer angemessenen Schussdistanz ist somit schon vom Gesetzgeber als grundlegende Vorsaussetzung für eine weidgerechte
6 Jagdausübung bezeichnet worden. Gemäss Praxis des Kantonsgerichtsauschus- ses (PKG 1991 Nr. 37) sind zu den schwerwiegendsten vorsätzlichen Jagdkontra- ventionen jene Straftatbestände des Jagdgesetzes zu zählen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Als solche werden das Schiessen aus einer zu weiten Schussdistanz und das Unterlassen ei- ner notwendigen Nachsuche betrachtet. Bei der Bestimmung einer angemessenen Schussdistanz sind die Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen. Die Jagd findet in der freien Natur statt, weshalb verschiedene Faktoren die noch als weidmännisch zu qualifizierende Schussdistanz beeinflussen können. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, kommt es vorab auf die Stellung der anvisierten Beute an (breitseits, längsseits, liegend oder stehend), auf deren Verhalten (stehend, flüchtend) sowie auf die Position des Tiers zum Jäger (leicht bergauf oder leicht bergab). Sodann spielen die Erfahrung des Jägers, dessen Jagdvorbereitung, die verwendete Muni- tion, die Einschussdistanz der Jagdwaffe und die Stellung des Schützen (stehend, kniend, liegend) sowie die Schiessposition (Auflage der Jagdwaffe oder frei) eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Fall gilt es in diesem Zusammenhang zu beach- ten, dass der Rehbock „Blatt zeigte“ und ruhig stand. Die Schiessposition war gut: Abstützen auf beiden Ellbogen sowie Auflage des Schaftes auf dem Rucksack. Die Schussbahn verlief leicht bergwärts. Die Witterungsverhältnisse waren ebenfalls einwandfrei, da die Sonne schien und kein Windeinfluss herrschte. Zudem handelt es sich beim Berufungskläger um einen erfahrenen Jäger, der den Schiesssport über das ganze Jahr hinweg praktiziert. Seine Jagdwaffe hat er nach eigenen An- gaben anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2007, Frage 6, und anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss auf 150 Meter (und nicht auf 200 Meter wie im vorinstanzlichen Urteil fälschlicherweise angege- ben) eingeschossen. Bei Schiessübungen mit der im Block eingespannten Jagd- waffe auf eine Distanz von 150 Metern hat der Berufungskläger feststellen können, dass die Schiessstreuung im „Fünfliber-Bereich“ lag. X. kennt seine Waffe und seine Munition. Er hat die Munition „Lenherr“ verwendet, welche gemäss einer bei den Akten liegenden Auskunft eines Fachmanns (vgl. Aktennotiz vom 5. Oktober 2007 des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva) eine etwas gestrecktere Flugbahn auf- weist als „gewöhnliche“ Munition. All die aufgezählten Faktoren sind sicherlich po- sitiv zu werten. Entscheidend ins Gewicht fällt nun aber die Tatsache, dass der Be- rufungskläger aus einer Distanz von 223 Metern auf den Rehbock geschossen hat. Der Bock wurde nicht tödlich getroffen, sondern – wie die anschliessend durchge- führte Nachsuche ergab – lediglich leicht verletzt. In seiner Einvernahme vom 29. August 2007 (S. 2) gab X. zu Protokoll, dass er die Distanz nach der in der Mi- litärausbildung erlernten „Drittelsmethode“ ermittelt habe. Dieser Methode folgend
7 habe er sich einen 300 Meter-Schiessstand vorgestellt, diese Distanz habe er so- dann gedrittelt, so dass im Ergebnis 100 Meter resultierten. Vorerst habe er die Di- stanz zum Rehbock auf rund 250 Meter geschätzt. Diese Distanz sei zu weit für eine sichere Schussabgabe. Als sich der Rehbock ihm in der Folge um rund 60 Meter genähert habe und er die Distanz auf rund 190 Meter geschätzt habe, habe er den Schuss abgegeben. Die vom Jagdaufseher im Anschluss an die Nachsuche vorge- nommene Messung ergab aber unbestrittenermassen eine Schussdistanz von 223 Metern. Der Kantonsgerichtsausschuss kann nun aber der von der Vorinstanz ver- tretenen Ansicht nicht folgen, wonach ein Schuss aus einer Distanz von rund 120 Metern auf ein Reh als unweidmännisch zu qualifizieren ist. Gestützt auf die Wei- sungen zum Jagdbetrieb der Jahre 2000 und 2001 des Amtes für Jagd und Fische- rei an die Wildhüter und Jagdaufseher erachtet der Kantonsgerichtsauschuss eine Schussdistanz von über 200 Metern auf ein Reh als unweidmännisch (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 21 vom 21. August 2002 S.7 und 12). Den besagten Weisungen kann in Bezug auf unweidmännisches Jagen folgende Richtlinie entnommen werden: „- Schlechter Schuss beim Tier, allenfalls Fehlschuss.
8 muss der Jäger über den Rücken des Tieres zielen, um einen Fleckschuss (GEE) zu gewährleisten, da die Flugbahn bei dieser Distanz ca. minus 15-20 cm zeigt (vgl. Angaben auf der Munitionspackung und act. II/11). Dass dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, muss nicht weiter ausgeführt werden. Häufig gera- ten solche Schüsse eben zu tief. Auch aus diesem Grund können Schüsse über 200 Meter nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden. Der Berufungskläger gab anlässlich der Einvernahme vom 29. August 2007 (Frage 6) auch sinngemäss zu bedenken, dass er einen – wesentlich unsicheren - Bezugspunkt oberhalb des Tierrückens fixieren müsste, wenn er ein Reh auf eine Distanz von über 200 Meter erlegen wollte. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Schuss aus einer Di- stanz von 223 Metern als unweidmännisch zu qualifizieren ist, so ist der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG erfüllt. Als nächstes ist zu prüfen, ob auch die subjektiven Merkmale des fraglichen Straftatbestandes erfüllt worden sind. c.Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen aus einer Distanz von 223 Metern auf den Rehbock geschossen hat. Zu prüfen ist mithin, ob X. even- tualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat oder ob er, wie er geltend macht, einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen ist und, ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. aa)Beim Eventualvorsatz strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern er weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Hand- lung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Rückschlüsse von äusseren Umständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim Täter äusserlich manifestieren (vgl. dazu PKG 2000 Nr. 23 mit weiteren Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Im Unterschied zum eventualvorsätzlich handelnden Täter vertraut der bewusst fahrlässig Handelnde darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das
9 Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde (BGE 130 IV 58 E. 8.3). bb) Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt es festzuhalten, dass X. aus einer Distanz von 223 Metern auf einen Rehbock geschossen hat. Vorerst hat er die Di- stanz zum Rehbock auf rund 250 Meter geschätzt, wie er anlässlich seiner Einver- nahme vom 29. August 2007 ausgesagt hat. Die Distanz habe er mit Hilfe der bereits geschilderten „Bruchteilsmethode“ ermittelt. In der Folge habe er mit der Schussab- gabe zugewartet, bis sich der Rehbock ihm um rund 60 Meter mithin auf 190 Meter genähert habe, bevor er den Schuss abgegeben habe. Tatsächlich befand sich das Tier aber in einer Entfernung von 223 Metern. Demnach verschätzte sich der Beru- fungskläger um erhebliche (rund) 15 %. Dass Distanzschätzungen - besonders bei grösseren Entfernungen - äusserst schwierig sind und die geschätzte Entfernung häufig von der tatsächlichen Entfernung erheblich abweicht, kann nicht bestritten werden. Dies war sicherlich auch dem Berufungskläger bewusst. Er musste damit rechnen, wie dies die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass der Rehbock noch weiter als 190 Meter entfernt sein könnte und er mit der Schussabgabe die von ihm selber als unweidmännisch qualifizierte Limite von 200 Metern überschreiten könnte. Trotzdem entschied er sich zur Schussabgabe und nahm damit das Risiko in Kauf, das Tier zu verletzen. Schüsse aus einer zu grossen Entfernung geraten häufig zu tief und verursachen beim Tier Verletzungen im Bereich der Läufe. War aber X. bewusst, dass die Distanz auch über 200 Meter betragen könnte und nahm er die als möglich erkannten Folgen in Kauf, so handelte er eventualvorsätzlich ge- gen das Gebot des weidgerechten Verhaltens. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz X. der vorsätzlichen Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG für schuldig befunden hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann er sich nicht auf Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sach- verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat, falls letzterer in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat. Auf Art. 13 StGB kann sich indessen nicht be- rufen, wer vorsätzlich unentschuldbar einen Sachverhalt annimmt, der in Wirklich- keit nicht besteht. Vorliegend hat der Berufungskläger nicht in einer irrigen Vorstel- lung über den Sachverhalt gehandelt, vielmehr hat er in Kauf genommen, dass die Schussdistanz auch über den nicht zuletzt von ihm selber als Limite bezeichneten 200 Meter liegen könnte und verletzte in der Folge das Tier. Damit hat er eventual- vorsätzlich gehandelt. 3.Wer vorsätzlich Bestimmungen des KJG sowie der gestützt darauf er- lassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen verletzt, wird mit Busse bis
10 zu Fr. 20'000.-- bestraft (Art. 47 Abs. 1 KJG). Die Vorinstanz hat X. mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. a)Bei der Bemessung der Busse sind aufgrund des Verweises von Art. 1 StPO die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar. In diesem Zusam- menhang gilt es zu erwähnen, dass auf den 1. Januar 2007 die revidierten Bestim- mungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten sind. Danach hat der Richter, wenn er eine Busse ausspricht neu gleichzeitig auch eine Ersatzfreiheits- strafe festzulegen, für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet wer- den. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist der Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Änderun- gen mehr verfahrensrechtlicher Natur seien. Allein der Umstand, dass bei einer Busse neu auch gleich im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen sei (Art. 106 Abs. 2 StGB), führe nicht dazu, dass das neue Recht als das schärfere Recht qua- lifiziert werden müsse. Die Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe sei näm- lich bereits nach bisherigem Recht möglich. Da das neue Recht keine Rechtsver- schärfung darstelle, seien auf den vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen an- zuwenden. Dieser Argumentation kann nur teilweise gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zwar richtig erkannt, dass das neue Recht im vorliegenden Fall zu keiner Rechtsverschärfung führt. Sie verkennt aber, dass das neue Recht nur anzuwenden ist, sofern es für den Täter das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da vorliegend die neuen Bestimmungen nicht milder sind und zu keinem milderen Resultat führen, hätte an und für sich das alte Recht Anwendung finden müssen. Entscheidend ist aber, dass die Strafdrohung
11 und mithin die Strafzumessung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zum gleichen Ergebnis führen. Einzig, dass bei Ausfällung einer Busse neu auch gleich im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen ist (Art. 106 Abs. 2 StGB). Aus die- sem Grund rechtfertigt es sich aber nicht, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. b)Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Straf- rahmen von Busse bis zu Fr. 20'000.-- (Art. 47 Abs. 1 KJG). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantons- gerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkompo- nente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenü- ber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhält- nisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Strafer- höhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht besonders schwer, kann aber auch nicht bagatellisiert werden. X. hat mit der Schussabgabe aus einer Di- stanz von 223 Metern in Kauf genommen, den Rehbock zu verletzen und dem Tier qualvolle Schmerzen zuzufügen. Dass das Tier vorliegend nicht schwer verletzt worden ist, kann als Glücksfall bezeichnet werden. Der Umstand, dass er selber davon ausging, der Rehbock befinde sich in einer Schussdistanz von 190 Metern, vermag ihn nicht zu entlasten. Als erfahrener Jäger musste er wissen, dass Distanz- schätzungen äusserst schwierig sind und dass man sich leicht verschätzt. Hingegen
12 gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach der Schussabgabe sich korrekt verhalten hat und bei der Ermittlung des Sachverhalts auch gehörig mitge- wirkt hat. Strafmindernd wirkt sich ferner aus, dass X. nicht im Schweizerischen Zentralstrafregister verzeichnet ist. Strafmilderungs- sowie Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere auch der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers, erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 400.-- als dem Verschulden von X. angemessen. c)Die gemäss neuem Recht gleichzeitig mit der Busse auszuspre- chende Ersatzfreiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens drei Mo- nate (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wie die Busse ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe so zu bestimmen, dass sie dem Verschulden des Täters angemessen ist. Die Vorinstanz hat eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen, was dem Verschulden des Berufungsklägers sicherlich angemessen ist. 4.a)Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG hat der Richter zusätzlich zur Hauptstrafe einen Entzug der Jagdberechtigung auszusprechen, wenn der Täter eine schwere vorsätzliche Jagdrechtsübertretung begangen hat. Als solche gilt die Verletzung jener Straftatbestände des Jagdgesetzes, die im weitesten Sinne im Zu- sammenhang mit einer tierquälerischen Handlung stehen. Dazu zählt nach der Pra- xis des Kantonsgerichtsausschusses auch die Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, namentlich der Schuss aus einer zu weiten Schussdistanz (PKG 1991 Nr. 37; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 21 vom 21. August 2002 E. 3.b). Ist der Schuss aus einer zu weiten Schussdistanz als schwere vorsätzliche Jagd- rechtsübertretung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c KJG zu qualifizieren, so hat vorliegend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von einem bis zehn Jahren zwingend zu erfolgen. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzu- ges auf ein Jahr festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalentzug von einem Jahr als gerechtfertigt, zumal das Ver- schulden von X. nicht besonders schwer wiegt. b)Beim Entzug der Jagdberechtigung handelt es sich gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung um eine Nebenstrafe (BGE 129 IV 296 ff.). Darum bleibt zu prüfen, ob der Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen ist. Bei X. ist dies klar gerechtfertigt. Er hat sich seit zehn Jahren keine neue Widerhandlung gegen das Jagdgesetz zu Schulden kom- men lassen und ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass ein bedingt ausgesprochener
13 Patententzug ihn in Zukunft zu einem weidgerechten Verhalten anzuhalten vermag. Die Probezeit wurde auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe im Vergleich zum Kreispräsidium F. die Busse zwar belassen, hingegen beim Patententzug auf einen Aufschub des Vollzuges erkannt. Mit der Gewährung des bedingten Patententzuges sei die ihm auferlegte Sanktion ganz erheblich gemindert worden. Folge dessen hätte dies auch bei der Kostenaufteilung respektive der Zusprechung einer ausser- amtlichen Entschädigung Berücksichtigung finden müssen. Der Berufungskläger verkennt, dass die Vorinstanz keine Änderungen in Bezug auf den Schuldspruch vorgenommen hat. Nur wenn die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der unter- suchten Tatbestände eingestellt oder der Berufungskläger vor Gericht nur wegen eines Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt worden wäre, hätten ihm allen- falls die aufgelaufenen Verfahrenskosten nur teilweise überbunden werden können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 02 21 vom 21. August 2002 E. 5.b). Vorliegend ist dies nicht der Fall, weshalb ihm die Vorin- stanz zu Recht sämtliche Verfahrenskosten auferlegt hat. 6.Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin: