Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 30. Juli 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 16(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 14. Juli 2009, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst AktuarinDuff Walser —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ste- fan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 9. April 2008, mitgeteilt am 15. Mai 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Betrug und Urkundenfälschung, hat sich ergeben:
2 A.A. wurde am 15. Mai 1968 in B. geboren und wuchs dort zusammen mit zwei Geschwistern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch von sechs Jahren Primar- und drei Jahren Realschule absolvierte er bei der Firma V. in M. eine Lehre als Heizungsmonteur, welche er zirka im Jahr 1986 er- folgreich abschloss. Danach absolvierte er bei der Firma C. in B. eine Zusatzausbil- dung als Sanitärinstallateur sowie während drei Jahren eine weitere Ausbildung zum Kältemonteur bei der Firma S. in Q., welche er jedoch nicht beendete. In der Folge arbeitete A. zwei Jahre beim Kieswerk N. und anschliessend etwa sieben Jahre bei der Firma D. in W. als Servicemonteur, bevor er sich selbständig machte und die Einzelfirma A., Haustechnik, Sanitär, Heizung, Lüftung und Service mit Sitz in W. gründete. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden versteuerte A. im Jahre 2005 ein provisorisches Reineinkommen von CHF 256’600.-
3 des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.
4 Im Frühjahr 2005 machte K. dem Angeklagten den Vorschlag, den nicht in den Kauf der erwähnten Parzelle in Untervaz eingebrach- ten Betrag von CHF 50'000.-- in den Kauf der Parzelle Nr. 4661 in Domat/Ems („Marchesa“) zu investieren. Der Angeklagte zeigte sich damit einverstanden und schloss mit der Einzelfirma K. & Partner am 11. Mai 2005 einen entsprechenden Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von CHF 50'000.-- ab (act. 4.12). Der Angeklagte gewährte in der Folge das Darlehen mittels Barzah- lungen und einer Überweisung (act. 4.15, 4.19.9). Am 23. April 2007 (act. 4.2) ersuchte der Angeklagte den Bezirks- gerichtspräsidenten Landquart um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2063267 gegen die Einzelfirma K. & Partner für einen Betrag von CHF 150'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 5. Juli 2006 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 200.--. Zur Begründung verwies der Angeklagte auf ein Dokument, das er als „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ bezeichnete (act. 4.3.3, S. 2; 4.14). Damit versuchte er, den Richter über den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen ihm und der Einzelfirma K. & Partner zu täuschen. Wahrheitswid- rig gibt diese Dokument nämlich vor, K. habe sich am 27. Novem- ber 2004 damit einverstanden erklärt, vom Angeklagten im Hin- blick auf den Kauf des Grundstückes Nr. 4662 (recte 4661) in Do- mat/Ems zusätzlich zum Darlehen vom 11. Mai 2005 (act. 4.12) ein weiteres entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 sistierte der Vizepräsident des Bezirksgerichts Landquart das er- wähnte Rechtsöffnungsverfahren „bis das Ergebnis der Strafun- tersuchung vorliegt“ (act. 4.9).“ C.Mit Urteil vom 9. April 2008, mitgeteilt am 15. Mai 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart: „1. A. ist schuldig des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--, ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
5 ausschusses LandquartFr. 3'681.50
6 des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus- schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsver- handlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungskläger hat im vorliegen- den Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet. Das angefochtene Urteil wurde am 9. April 2008 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksge- richtsausschuss Landquart gefällt, an welcher A. persönlich anwesend war und in deren Verlauf er sich ausführlich und uneingeschränkt zum ihm vorgeworfenen Sa- cherverhalt und dessen rechtlicher Subsumption äussern konnte. Im nun anstehen- den Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der A. zur Last gelegte Sachverhalt als bewiesen anzusehen ist oder nicht. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine refor- matio in peius, das heisst eine Verschärfung der Sanktionen, ist sodann ausge- schlossen, da nur der Verurteilte Berufung erhoben hat (Art. 146 Abs. 1 StPO). Zu- dem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.b, S. 318 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönli- ches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist nicht notwendig. 3.Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er sei anlässlich seiner Befragungen weder durch die Polizei noch durch den Untersuchungsrichter auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Sämtliche Ein- vernahmeprotokolle seien daher zufolge Verletzung der sich aus Art. 31 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 32 Abs. 2 BV ergebenden Aufklärungspflicht aus dem Recht zu weisen. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger als Beschuldigter in keiner einzi- gen der durchgeführten polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden ist. Entsprechend der Rüge des Berufungsklägers bleibt daher im Folgenden zu prü- fen, ob die ermittelnde Polizei und die untersuchenden Strafbehörden - wie vom Berufungskläger behauptet - überhaupt zur Aufklärung über das Aussageverweige-
7 rungsrecht verpflichtet waren und bejahendenfalls, welche Rechtsfolgen sich aus der erfolgten Unterlassung ergeben. a) Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu ma- chen. Zu diesen Rechten ist gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in ei- nem Strafverfahren beschuldigten Person zu zählen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.3 und 2.4, S. 130 mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 [1P.399/2005] E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2005 [6S.154/2004 6P.171/2004] E. 2). Somit ergibt sich die Pflicht der Behörde, die fest- genommene Person unverzüglich über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzu- klären, direkt aus dem seit 1. Januar 2000 geltenden Art. 31 Abs. 2 BV. Dabei gilt diese Bestimmung für alle Arten des Freiheitsentzuges (vgl. BGE 130 I 126 E. 2.5, S. 131 mit Hinweisen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2006 [1P.399/2005] E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2005 [6S.154/2004 6P.171/2004] E. 2). Ferner geht die herrschende Lehre davon aus, dass jede beschuldigte Personen, auch wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - nicht im Freiheitsentzug befindet, einen solchen Anspruch auf Aufklärung über das ihr zustehende Recht zur Aussageverweigerung besitzt (vgl. Urteil der Jugendkam- mer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 26. Juni 2008 in Sachen L.B [JK 08 1], E. 3.b., S. 4 mit Hinweisen auf Stefan Flachsmann/Stefan Wehrenberg, Aus- sageverweigerungsrecht und Informationspflicht, SJZ 2001, S. 313 ff., S. 318; Ro- bert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 154, N 15a; Hans Vest/Andreas Eicker, Aussageverweige- rungsrecht und Beweisverwertungsverbot, in: AJP 2005, S. 883 ff., S. 886 f.). Die Autoren stützen diesen Anspruch auf Art. 32 Abs. 2 BV, welcher in engem Zusam- menhang mit Art. 31 Abs. 2 BV steht. Art. 32 Abs. 2 BV verankert den Anspruch der angeklagten Person, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen informiert zu werden, und hält ähnlich wie Art. 31 Abs. 2 BV fest, dass die angeklagte Person die Möglichkeit haben muss, die ihr zustehenden Ver- teidigungsrechte, zu denen auch das Aussageverweigerungsrecht zählt, wahrneh- men zu können. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sie unverzüglich über diese Rechte informiert wird. Unter den Begriff „angeklagte Person“ fällt dabei die beschul- digte Person schlechthin, ungeachtet dessen, ob ihr ein Freiheitsentzug droht oder nicht, womit kein Raum für eine Differenzierung zwischen durch Freiheitsentzug und durch förmliche Beschuldigung ausgelöste Aufklärungspflichten bleibt. Demgemäss
8 geht die herrschende Lehre davon aus, dass nicht nur die festgenommene beschul- digte Person, sondern auch die nicht festgenommene beschuldigte Person einen Aufklärungsanspruch besitzt und die ermittelnde Behörde die Orientierungspflicht zu beachten hat. Den gleichen Weg beschreitet der Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1192). Für diese befürwortende Auffassung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dem Ermitt- lungsverfahren und den dabei erhobenen Beweisen für das spätere Gerichtsverfah- ren grosse Bedeutung zukommt. Eine Stärkung der Verteidigungsrechte bereits im frühen Verfahrensstadium erscheint daher als sachgerecht (vgl. Hans Vest/Andreas Eicker, a.a.O., S. 887). Demzufolge hat auch das Kantonsgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2008 [JK 08 1] in Abweichung zu seiner früheren Praxis den Anspruch auf Aufklärung über das Recht zur Aussageverweigerung ebenso jenen beschuldigten Personen zuerkannt, denen die Freiheit nicht entzogen worden ist. Im konkreten Fall wären die ermittelnde Polizei und der Untersuchungsrichter somit gehalten ge- wesen, den beschuldigten Berufungskläger über seine Möglichkeit, keine Aussagen zu machen, aufzuklären. b) Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen hat das Bundesgericht festge- halten, dass Aussagen, welche ohne Hinweis auf das Schweigerecht gemacht wur- den, aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Aufklärungspflicht grundsätz- lich nicht beziehungsweise nur ausnahmsweise verwertbar sind. Ein absolutes Ver- wertungsverbot wurde vom Bundesgericht jedoch klar verneint (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.1, 3.2, 3.3 S. 131 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2000 [8G.55/2000] E. 3.c). So hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nicht jedes Unterlassen der Auf- klärungspflicht als Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV zu werten sei. Eine Ausnahme sei insbesondere dann zu machen, wenn die beschuldigte Person ihr Schweige- recht gekannt habe. Allerdings müsse diese Kenntnis im konkreten Fall hinreichend erwiesen sein. Davon ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwaltes an- gehört wurde (vgl. BGE 130 I 126 E. 3.2, 3.3, 3.4 S. 132 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2002 [6P.164/2001], E. 3.e). Vorliegend fand sowohl die polizeiliche Befragung des Berufungsklägers vom 26. Dezember 2006 (act. 3.8) wie auch jene vor dem Untersuchungsrichter vom 20. Februar 2007 (act. 3.9) ohne Beisein des Rechtsvertreters von A. statt. Dabei sind auch keine anderen Indizien ersichtlich, dass sich der Berufungskläger anlässlich der genannten Einvernahmen trotz unterlassener Aufklärung über sein Aussageverweigerungsrecht im Klaren gewesen wäre. Gründe, die eine Ausnahme
9 vom Verwertungsverbot zulassen würden, ergeben sich mithin in Bezug auf die Be- fragungen vom 26. Dezember 2006 und 20. Februar 2007 keine. Auf die entspre- chenden Einvernahmeprotokolle kann demnach nicht abgestellt werden. Sie sind zufolge Verletzung der Aufklärungspflicht unverwertbar. An den beiden Konfrontein- vernahmen vom 16. Mai 2007 zwischen dem Berufungskläger und J. (act. 3.14) beziehungsweise G. (act. 3.16) sowie der nachfolgenden untersuchungsrichterli- chen Befragung vom 5. Juli 2007 (act. 4.16) und dem gleichentags durchgeführten Konfrontverhör zwischen A. und K. (act. 4.13) hat der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers indes teilgenommen. In Nachachtung der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist folglich davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich die- ser Einvernahmen trotz fehlender Belehrung um sein Schweigerecht wusste. Die in Anwesenheit seines Verteidigers durchgeführten (Konfront-)Anhörungen vom 16. Mai 2007 und 5. Juli 2007 respektive die diesbezüglichen Protokolle erweisen sich daher entgegen dem Einwand des Berufungsklägers als im vorliegenden Strafver- fahren verwertbar. 4.In formeller Hinsicht beanstandet der Berufungskläger weiter, anläss- lich der Konfronteinvernahme vom 5. Juli 2007 mit K. (act. 4.13) seien ihm die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen entgegen der Bestimmung von Art. 88 StPO nicht im Allgemeinen bezeichnet worden. Erst bei der späteren Einzelbefra- gung habe er erfahren, aufgrund welcher möglichen Delikte das Konfrontverhör durchgeführt worden sei beziehungsweise um welche Straftaten es im zweiten An- klagepunkt überhaupt gehe. Das Protokoll der Konfronteinvernahme vom 5. Juli 2007 sei mithin auch aus diesem Grunde aus dem Recht zu weisen. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2008 (act. 03) zutreffend ausführt, hat der Un- tersuchungsrichter dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers am 7. Juni 2007 die Strafanzeige von Rechtsanwalt Markus Janett (act. 4.1) einschliesslich Akten zuge- stellt (vgl. act.1.20, act. 1.21). In dieser Strafanzeige wird zunächst auf das von A. unter Beilage des Dokuments „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart eingereichte Rechtsöffnungsgesuch hingewiesen (vgl. act. 4.1. Ziff. 1, S. 1). Dabei führt der Rechtsvertreter des Anzeigestellers unter anderem aus (vgl. act. 4.1, Ziff. 3 S. 2): „Mein Klient hat geltend gemacht, bei der Kopie des Darlehensvertrages vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate, welche A. als Beilage 3 seinem Ge- such beigelegt hat (...), handle es sich um eine Fälschung.“ Weiter wird unter Auf- listung der dafür sprechenden Indizien der Vorwurf erhoben, dieses Dokument sei durch Veränderung eines anderen Darlehensvertrages handschriftlich und vermut-
10 lich unter Verwendung eines Fotokopiergerätes „hergestellt“ worden. Zusammen- fassend wird sodann unter Ziffer 4 der Strafanzeige festgehalten, es bestehe, der dringende Verdacht, dass eine Beweisurkunde gefälscht und versucht worden sei, damit in einem gerichtlichen Verfahren Vorteile zu erlangen. Dabei geht aus den weiteren Ausführungen unter Ziffer 4 klar hervor, dass sich die dargelegten Vor- würfe gegen den Berufungskläger richten. Mit Zustellung dieser Strafanzeige am 7. Juni 2007 und der Vorladungen vom 26. Juni 2007 (act. 1.22 und 1.24), woraus klar hervor geht, dass gegen A. eine Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung geführt und letzterer in dieser Untersuchungssache als Angeschuldigter befragt wird, wurde dem Berufungskläger folglich schon vor dem Konfrontverhör vom 5. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht, was Thema der Einvernahmen zum zweiten Anklage- punkt bilden und welche Rolle ihm dabei zugedacht werden würde. Von einer Ver- letzung des Rechts auf Information gemäss Art. 88 StPO kann demnach, entgegen dem Einwand des Berufungsklägers, nicht die Rede sein, womit dessen Antrag, das entsprechende Protokoll aus dem Recht zu weisen, auch unter diesem Gesichts- punkt abzulehnen ist. 5.Die Rüge des Berufungsklägers, wonach auch die Zeugenaussagen von G. und J. mangels Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht für das Straf- verfahren nicht verwertbar seien, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Zwar bestimmt Art. 90 Abs. 4 StPO, dass der Untersuchungsrichter den Zeu- gen vor Beginn der Einvernahme auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam machen muss. Dabei handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Das bedeutet, dass die Unterlassung der in Art. 90 Abs. 4 StPO statuierten Belehrungspflicht zur Unverwertbarkeit der Aussage führt. Dies allerdings nur, wenn dem Zeugen nach- weisbar ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Abs. 1-3 der genannten Bestim- mung zugestanden hätte (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., W. 1996, Ziff. 2.1 zu Art. 90 StPO, S. 220 mit Hinweisen). Mit anderen Worten bezieht sich die Belehrungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 4 StPO nur auf jene Zeugen, welche ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 90 Abs. 1-3 StPO besitzen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.2 zu Art. 90 StPO, S. 220). Dabei handelt es sich einerseits um die unter Art. 90 Abs. 1 StPO aufgelisteten Familienmitglieder. Zudem besitzen die unter Abs. 3 der erwähnten Bestimmung genannten Amts- und Berufspersonen ein Zeugnisverweigerungsrecht für Tatsachen, welche ihnen in ihrer Amts- oder Berufsstellung anvertraut worden sind. Ob der zu befragende Zeuge ein solches Zeugnisverweigerungsrecht besitzt, wird dabei dadurch in Erfahrung gebracht, dass der Zeuge eingangs der Einver- nahme nach seinem Verhältnis zum Angeschuldigten befragt wird (vgl. Hau-
11 ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 62.31; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 2.2 zu Art. 90 StPO, S. 220 mit Hinweisen). Dies hat der Unter- suchungsrichter anlässlich der Zeugeneinvernahmen von J. (vgl. act. 3.14) und G. (vgl. act. 3.16) denn auch getan, wobei aus den jeweiligen Antworten der Zeugen klar ersichtlich wird, dass bei den Befragten weder unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung zum Beschuldigten noch im Hinblick auf die Wahrung von Amts- oder Berufsgeheimnissen ein Zeugnisverweigerungsrecht gegeben ist. Entspre- chend musste der Untersuchungsrichter die Zeugen auch nicht auf ein nicht beste- hendes Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam machen. Was sodann das unter Art. 90 Abs. 2 StPO geregelte Zeugnisverweigerungsrecht zum Selbstschutz des Zeugen oder seiner Verwandten vor strafrechtlicher Verfolgung betrifft, ist ein Hin- weis darauf erst unter der Voraussetzung angezeigt, dass ein strafprozessual aus- reichender Tatverdacht vorliegt (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62.21; Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 zu Art. 90 StPO, S. 222). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht sind dem Untersuchungsrichter somit keinerlei Verfahrensmängel vorzuwerfen, womit entgegen dem Einwand des Berufungsklägers von der Verwertbarkeit der Zeugen- aussagen von J. und G. für das vorliegende Strafverfahren auszugehen ist. 6.Schliesslich macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht geltend, dass der zuständige Gerichtspräsident der Vorinstanz wegen Befangenheit in den Ausstand hätte treten müssen, da letzterer auch im Rechtsöffnungsverfahren zu- ständig gewesen sei. Die Vorinstanz führe aus, dass beim behaupteten Prozessbe- trug der zuständige Richter im Rechtsöffnungsverfahren hätte getäuscht werden sollen. Genau dieser Richter, nämlich Gerichtspräsident lic. iur. M. Fleischhauer, habe aber auch im vorinstanzlichen Strafverfahren entschieden. Konkret habe dem- nach das „Täuschungsopfer“ des Prozessbetruges auch die Beurteilung des Straf- falles vorgenommen. Die Personalunion von Täuschungsopfer und Richter sei aber dermassen stossend, dass der zuständige Richter von Gesetzes wegen hätte in Ausstand treten müssen und dessen Entscheid nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 zutreffend ausführt, ist es gerichtsnotorisch, dass vor Bezirksge- richt Landquart anhängig gemachte Rechtsöffnungssachen nicht vom Gerichtsprä- sidenten lic. iur. M. Fleischhauer beurteilt werden, sondern vom Vizepräsidenten lic. iur. Stefan Lechmann. Aus den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens in Sachen A. gegen K. & Partner (Proz. Nr. 330-2007-47) geht denn auch klar hervor (vgl. act. 04.1.10; act. 4.9), dass in diesem Verfahren nicht der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. M. Fleischhauer urteilte, sondern der Vizepräsident lic. iur. Stefan Lechmann
12 den Vorsitz hatte. Letzterer hat aber im vorinstanzlichen Strafverfahren nicht mitge- wirkt. Mit anderen Worten lag also die Zuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren, für das dem Berufungskläger die versuchte Begehung eines Prozessbetrugs zur Last gelegt wird, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers nicht beim selben Richter, wie jene im vorinstanzlichen Strafverfahren. Von einer Personalunion von Täuschungsopfer und Richter, wie sie der Berufungskläger geltend macht, kann demnach nicht die Rede sein. Diesbezüglich lag somit für den im vorinstanzlichen Strafverfahren zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten Landquart kein Ausstands- grund vor, womit die Behauptung des Berufungsklägers, das angefochtene Urteil sei nichtig, jeder Grundlage entbehrt. 7.Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart ist nach eingehender Be- weiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt hin- sichtlich beider Anklagepunkte so abgespielt hat, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert wird und hat A. entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 9. April 2008 des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den ihm von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt hinsichtlich beider Anklagepunkte vollumfänglich und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausge- hend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass A. die ihm von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatbestände des vollendet versuchten Betru- ges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Angeschuldigten oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdi- gungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz
13 eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein ver- urteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Über- zeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklag- ten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten erge- benden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2 StPO). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen sowohl des Beru- fungsklägers als auch jene der Zeugen und Auskunftspersonen sowie die weiteren Beweismittel frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entschei- den zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon ausgehend ist alsdann in einem weiteren Schritt hinsichtlich beider Anklagepunkte die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen. 8.a) Betreffend den ersten Anklagepunkt hielt J. anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 15. Oktober 2006 fest, dass er R. für die von letzterem am 20. Juni 2006 bei ihm ausgeführten Arbeiten zirka Fr. 80.-- in bar bezahlt habe. Auf die weitere Frage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob er sich an den im Bestäti- gungsschreiben vom 7. Juli 2006 (vgl. act. 3.3.6) angegebenen Betrag erinnern könne, führte er sodann im Einklang dazu aus, dass es sich um den Betrag von Fr. 80.-- gehandelt habe, welchen er auf diesem Schreiben bestätigt und unterzeichnet habe (vgl. act. 3.5). Nichts anderes geht aus den Depositionen von J. anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. April 2004 hervor, stellte letzterer doch in Überein-
14 stimmung zu seinen früheren Angaben nochmals klar, dass in dem von ihm unter- zeichneten Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- angegeben gewesen sei (vgl. act. 3.12, S. 1, 2). Diese Angaben decken sich sodann auch mit den Ausführun- gen von J. gegenüber dem Untersuchungsrichter anlässlich des Konfrontverhörs vom 16. Mai 2007 mit dem Angeschuldigten (act. 3.14). Der Zeuge gab nämlich auch bei dieser Befragung in Übereinstimmung zu seinen früheren Aussagen als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe R. für die besagte Reparatur den Betrag von Fr. 80.-- bezahlt, wobei derselbe Betrag, also Fr. 80.--, auch in dem von ihm ge- gengezeichneten Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 aufgeführt gewesen sei (vgl. act. 3.14, S. 2). Bei dieser Darstellung blieb er schliesslich auch, nachdem der Untersuchungsrichter ihm die Kopie des von ihm unterzeichneten Bestätigungs- schreibens mit dem darin angegebenen Betrag von Fr. 180.-- vorlegte. So hielt J. zum wiederholten Male übereinstimmend fest, dass R. Fr. 80.-- von ihm verlangt habe, wobei er sich angesichts des im vorgehaltenen Bestätigungsschreiben fragte, ob der darin angegebenen Betrag von Fr. 180.-- nicht korrigiert worden sei (vgl. act. 3.14, S. 3). Der Zeuge führte also anlässlich sämtlicher polizeilichen und untersu- chungsrichterlichen Befragungen immer deckungsgleich aus, dass im zur Diskus- sion stehenden Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei und er auch eben diesen Betrag an R. übergeben habe. Die klaren und identi- schen Aussagen von J. sprechen mithin entgegen der Auffassung des Berufungs- klägers unmissverständlich für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der An- klageschrift. Zwar räumte J. auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters ein, dass er die Unterschrift auf dem Bestätigungsschreiben ohne Lesebrille nicht gut beurteilen könne, wobei er nicht sagen konnte, ob er die Brille anlässlich der Unter- zeichnung des Schreibens getragen habe oder nicht (act. 3.14, S. 3, 4). Ebenso war er sich nicht mehr sicher, das Bestätigungsschreiben vor der Unterzeichnung durch- gelesen zu haben (act. 3.14, S. 4). Gerade die Tatsache, dass J. bereits bei sämtli- chen früheren Befragungen, ohne zu zögern, wiederholt klar und übereinstimmend festgehalten hat, dass im betreffenden Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei, sowie der Umstand, dass er sich auf Vorlage eben dieses Bestätigungsschreibens über die darin angegeben Fr. 180.-- erstaunt zeigte, lassen jedoch darauf schliessen, dass der Zeuge dessen Inhalt gelesen hat und dabei - sei es mit oder ohne Lesebrille - in der Lage gewesen ist, den angegebenen Betrag zu entziffern. Von letzterem ist im Übrigen um so mehr auszugehen, als der handschriftlich eingefügte Betrag - wie im Übrigen auch der Berufungskläger selbst vor Schranken der Vorinstanz ausführen liess (vgl. act. 04.1.5, S. 4) - aus dem üb-
15 rigen gedruckten Text deutlich hervorsticht (vgl. act. 3.3.6). Zudem stellte J. klar, dass er den Text des Bestätigungsschreibens bei entsprechenden Lichtverhältnis- sen auch ohne Lesebrille zu lesen in der Lage sei (vgl. act. 3.14, S. 6). Die Unter- zeichnung erfolgte im Sommer vor dem Haus des Zeugen (vgl. act. 3.3.6 ; act. 3.14, S. 4; act. 3.16, S. 3), wobei zu dieser Jahreszeit im Freien auch noch bis in den Abend hinein mit guten Lichtverhältnissen zu rechnen ist. Mit Blick darauf, dass J. gemäss eigenen Angaben offenbar in der Lage war, das Bestätigungsschreiben auch am Fenster des Einvernahmezimmers ohne Brille zu lesen (vgl. act. 3.14, S. 6), erscheint es mithin nachvollziehbar, dass der Zeuge die Bestätigung im Zeit- punkt der Unterzeichnung ebenfalls ohne Sehhilfe zu lesen vermochte. Unabhängig davon ist im Übrigen schon aufgrund seiner weiteren Angaben davon auszugehen, dass J. den Inhalt des Schreibens einschliesslich des darin angegebenen Betrages bei der Unterzeichnung gekannt hat, zumal er festhielt, dass ihm dessen Inhalt sei- tens A. mündlich erläutert worden sei (vgl. act. 3.14, S. 4, 5). Dabei soll letzterer dem Zeugen gemäss eigenen Angaben auch den geschuldeten Betrag von Fr. 80.-- genannt haben (vgl. act. 3.14, S. 5). Dass J. den Inhalt der Bestätigung kannte, wird im Übrigen auch durch die Aussage von G. untermauert, welcher angab, dass sein Chef J. den Grund für die Erstellung und Unterzeichnung der Bestätigung erläutert habe (vgl. act. 3.16, S. 3, 4). Wenn also J. anlässlich seiner Befragungen wiederholt übereinstimmend bekräftigte, dass in dem von ihm unterzeichneten Bestätigungs- schreiben von Fr. 80.-- die Rede gewesen sei, erscheinen seine Ausführungen ent- gegen dem Einwand des Berufungsklägers durchaus glaubhaft. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf seine ebenfalls anlässlich sämtlicher Einvernahmen stets iden- tisch deponierten Aussagen, wonach er R. den Betrag von Fr. 80.-- und nicht Fr. 180.-- bezahlt habe (vgl. oben sowie act. 3.14., S. 2, 3, 5; act. 3.5). Eine Bezahlung von Fr. 80.--, wie sie der Zeuge mehrfach bestätigte, würde nämlich bei anders lau- tender Angabe im Bestätigungsschreiben kaum Sinn machen. Entgegen dem Ein- wand des Berufungsklägers erweisen sich die konstanten und übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J. demnach als glaubhaft und sprechen somit deutlich dafür, dass im Bestätigungsschreiben ursprünglich der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war. Dass J. bei der Konfrontbefragung vom 16. Mai 2007 angab, er meine, A. sei bei der Übergabe des Bestätigungsschreibens allein erschienen, obschon G. gemäss eigenen Angaben ebenfalls zugegen war (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2), vermag daran nichts zu ändern. Die Abgabe der Bestätigung von J. erfolgte näm- lich zwischen letzterem und A.. Dessen Lehrling G. war wohl anwesend, die Unter- schrift der Bestätigung wurde jedoch nicht von G. sondern durch den Berufungsklä-
16 ger eingeholt. Gemäss glaubhaften Angaben von G. war es A., welcher J. den Grund für die Erstellung und Unterzeichnung der Bestätigung erläutert und diese auch in Empfang genommen hat (vgl. act. 3. 16, S. 3, 4). Es erscheint folglich durch- aus nachvollziehbar, wenn sich der Zeuge fast ein Jahr nach diesem Ereignis - die Bestätigung datiert vom 7. Juli 2006 - nicht mehr an die Anwesenheit von G. erin- nern konnte, zumal letzterer hinsichtlich der Unterzeichnung des Schreibens mit dem Zeugen direkt nichts zu tun hatte. Ebensowenig vermag der Berufungskläger daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, dass J. anlässlich der Konfronteinver- nahme vom 16. Mai 2007 davon ausging, es handle sich beim anwesenden Ange- schuldigten um R. (vgl. act. 3.14, S. 5). Entgegen dem Einwand des Berufungsklä- gers geht nämlich aus dem weiteren Verlauf des Konfrontverhörs vom 16. Mai 2007 deutlich hervor, dass der Zeuge nicht die beiden Personen als solche, sondern le- diglich deren Namen verwechselte. So vermochte J. auf Ergänzungsfrage der Ver- teidigung sofort richtig zuzuordnen, dass er den Betrag von Fr. 80.-- nicht dem an- wesenden Angeschuldigten, sondern jener Person gegeben habe, welche das Rohr gereinigt hat, also R.. Umgekehrt gab er ebenso zutreffend an, die ihm vorgehaltene Bestätigung gegenüber dem Anwesenden - also A. - und nicht gegenüber demjeni- gen unterzeichnet zu haben, welcher die Reparaturarbeiten ausführte (vgl. act. 3.14, S. 5). Er wusste also entgegen dem Einwand des Berufungsklägers sehr wohl, wie die jeweilige Person ausgesehen hat, welche bei ihm die Reparatur vorgenommen beziehungsweise die Bestätigung eingeholt hatte. b) Kommt hinzu, dass die einheitliche Darstellung von J. auch durch die De- positionen des Zeugen G. bestätigt wird. Letzterer hat ebenfalls ein vom 7. Juli 2006 datierendes Bestätigungsschreiben betreffend die von R. im Hause von J. am 20. Juni 2006 ausgeführten Reparaturarbeiten unterzeichnet (vgl. act. 3.3.7). Zur Höhe des im unterzeichneten Bestätigungsschreiben angegebenen Rechnungsbe- trages befragt, führte G. bei der polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2006 wört- lich aus (vgl. act. 3.6, S. 2): Der Betrag war mit CHF 80.00 von Hand eingetragen. Der Betrag wurde durch A. eingetragen“. Dies bekräftigte er sodann auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2007, indem er auf entsprechende Frage erneut übereinstimmend festhielt, dass er am 7. Juli 2006 die Bestätigung für den Betrag von Fr. 80.-- unterschrieben habe. Präzisierend stellte er überdies noch einmal ausdrücklich klar, dass zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung der Betrag von Fr. 80.-- auf der Bestätigung gestanden habe (vgl. act. 3.13, S. 1, 2). Überdies gab G. an, dass er bei der Ausführung der Reparaturarbeiten zugegen gewesen sei (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2). Dabei erklärte er im Einklang zu seinen übrigen Aus- führungen wie auch jenen von J. wiederholt, dass R. J. auf Nachfrage betreffend
17 die Kosten für die ausgeführte Arbeit den Betrag von Fr. 80.-- genannt habe (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2). Auch nach Vorhalt des von ihm unterzeichneten Bestätigungsschreibens vom 7. Juli 2006 anlässlich der Konfrontbefragung vom 16. Mai 2007 blieb G. bei seiner Darstellung, wonach in der Bestätigung ursprünglich Fr. 80.-- eingetragen gewesen seien. Er wisse noch, dass in diesem Schreiben zum damaligen Zeitpunkt der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt gewesen sei, und nicht der- jenige von Fr. 180.-- (vgl. act. 3.16, S. 2). Dabei bekräftigte er auf entsprechende Frage des Untersuchungsrichters abermalig, dass er sich sicher sei, dass auf dem von ihm unterschriebenen Bestätigungsschreiben der Betrag von Fr. 80.-- einge- setzt war (vgl. act. 3.13, S. 3). Entsprechend erläuterte der Zeuge, dass es A. ge- wesen sei, welcher Datum und Höhe des Frankenbetrages in die Bestätigung ein- gesetzt habe, wobei letzterer den Betrag von Fr. 80.-- in die dafür vorgesehene Lü- cke eingetragen habe. Das wisse er noch (vgl. act. 3.16, S. 4). Demgemäss frage er sich, wieso auf dem ihm vorgehaltenen Schreiben nun Fr. 180.-- aufgeführt seien und nicht die Fr. 80.--, wofür er unterschrieben habe. Der Zeuge G. bestätigte also sowohl gegenüber der Polizei als auch dem Untersuchungsrichter mehrfach die be- reits von J. wiederholt übereinstimmend angegebene Betragshöhe von Fr. 80.--, wobei er ausdrücklich klarstellte, dass er die Bestätigung mit dem darin aufgeführten Betrag von Fr. 80.-- vor der Unterzeichnung von Anfang bis Ende durchgelesen habe (vgl. act. 3.6, S. 1; act. 3.16, S. 4). Allein der Umstand, dass G. bei der Bezahlung des Betrages nicht dabei war (vgl. act. 3.6, S. 2; act. 3.16, S. 2; Act. 3. 4, S. 2), obschon die Formulierung in der von ihm unterzeichneten Bestätigung auf das Gegenteil schliessen lässt, vermag seine Angaben nicht zu entkräften. Entscheidend ist nämlich die Frage, welcher Be- trag im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Bestätigungsschreiben eingetragen war, wobei die diesbezüglichen Angaben des Zeugen G. angesichts ihrer Konstanz und der völligen Übereinstimmung mit den Aussagen von J. (vgl. oben, E. 7.a und b) entgegen der Auffassung des Berufungsklägers glaubhaft und überzeugend er- scheinen. Dies um so mehr, als G. mit seinen Depositionen seinen eigenen Arbeit- geber belastete, dem gegenüber er aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Loyalität verpflichtet war. Gerade der Umstand, dass der Zeuge trotz dieser Situation zu Un- gunsten von A. aussagte, lassen seine Angaben mithin um so überzeugender er- scheinen, zumal auch keinerlei Hinweise auf ein gestörtes Arbeitsverhältnis oder andere Gründe vorliegen, weshalb G. ein Interesse gehabt hätte, seinen Lehrmeis- ter zu Unrecht zu belasten. c) Abgesehen davon decken sich die identischen Angaben von J. und G. in den wesentlichen Punkten auch mit jenen von R., welcher die in den Bestätigungs-
18 schreiben erwähnten Reparaturarbeiten bei J. ausgeführt hat. R. gab nämlich bei seiner Befragung vom 2. August 2006 gegenüber der Polizei ebenfalls übereinstim- mend zu Protokoll, dass es sich beim Rechnungsbetrag für diese Arbeiten nicht um die im Bestätigungsschreiben angegebenen Fr. 180.-- handelte (vgl. act. 3.4, S. 2). Zwar erklärte er in Abweichung zu den beiden oben genannten Zeugen, welche einhellig den Betrag von Fr. 80.-- nannten, dass er Fr. 78.-- von J. verlangt habe. Angesichts der in diesem Punkt konstant identischen Aussagen von J. und G. sowie der geringfügigen Divergenz zwischen den beiden genannten Beträgen, erscheint es jedoch offensichtlich, dass es sich dabei um eine blosse Rundungsdifferenz han- delt. Jedenfalls geht aus der Aussage von R. übereinstimmend zu den Angaben von J. und G. klar hervor, dass es sich beim Rechnungsbetrag - und dies ist entschei- dend - nicht um die vom Berufungskläger behauptete und in der Bestätigung einge- tragene Summe von Fr. 180.-- gehandelt hat. d) Zusammenfassend stehen somit der Behauptung des Berufungsklägers, er habe in beiden Bestätigungen von Anfang an den Betrag von Fr. 180.-- eingetra- gen, die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben von R., J. und G. entgegen, welche darauf schliessen lassen, dass zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung in beiden Bestätigungen der Betrag von Fr. 80.-- aufgeführt war. Bei der Wür- digung dieser Aussagen bleibt zwar zu berücksichtigen, dass A. bereits vor der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens unter Beilage der hier zur Diskussion stehenden Bestätigungsschreiben Strafanzeige gegen R. eingereicht hatte und letz- terer seine Depositionen somit nicht als Zeuge unter Wahrheitspflicht, sondern in seiner Stellung als Angeschuldigter getätigt hat. Die Darstellung von R., wonach es sich beim Rechnungsbetrag nicht um Fr. 180.-- gehandelt habe, wird aber auch durch die gleich lautenden Aussagen von J. und G. bestätigt, womit sie selbst unter Berücksichtigung seiner Interessenlage im Zeitpunkt der Aussage, durchaus glaub- haft erscheint. Die Zeugen J. und G. haben darüber hinaus unabhängig voneinander wiederholt sowohl gegenüber dem Untersuchungsrichter als auch der Polizei klar und übereinstimmend festgehalten, dass bei Leistung ihrer Unterschrift der Betrag von Fr. 80.-- in den Bestätigungsschreiben eingetragen war. Dabei bleiben gerade auch im Hinblick auf die Situation von G., welcher gegen seinen Lehrmeister aus- gesagt hat, obschon er diesem als Arbeitgeber zur Loyalität verpflichtet war und nach der belastenden Aussage weiterhin bei diesem arbeitete, keinerlei ernsthaften Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er von den Zeugen G. und Brunner einhellig geschildert wurde. Dies um so mehr, als der Berufungskläger von den Bestätigungsschreiben keine Originale mehr besitzt und ebensowenig sein Rechtsvertreter (vgl. act. 1.4), was angesichts des Umstands, dass A. diese Doku-
19 mente als Belege im Strafverfahren gegen R. verwenden wollte, schwer nachvoll- ziehbar ist und demgemäss die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers we- nig überzeugend erscheinen lässt. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussa- gen vermag daher der Berufungskläger die schlüssigen, konstanten und in sämtli- chen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Depositionen von J., G. und R. nicht zu entkräften. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt daher aufgrund der dar- gelegten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass in den von J. beziehungsweise G. unterzeichneten Bestätigungsschreiben im Zeitpunkt der Unterschrift der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war, welcher erst nachträglich durch das Voranstellen der Ziffer 1 in Fr. 180.-- abgeändert worden sein muss. Ist aber davon auszugehen, dass ursprünglich der Betrag von Fr. 80.-- angegeben war, so ist auch die vom Be- rufungskläger behauptete Möglichkeit eines Dissens auszuschliessen. Die An- nahme eines solchen würde nämlich voraussetzen, dass der Angeklagte zufolge eines Missverständnisses bereits von Anfang an den Betrag von Fr. 180.-- einge- setzt hätte. Davon ist jedoch vorliegend gerade nicht auszugehen. Vielmehr ist nach dem Gesagten erstellt, dass der ursprünglich eingetragene Betrag von Fr. 80.-- erst durch nachträgliches Einsetzen beziehungsweise Voranstellen der Zahl 1 in Fr. 180.-- abgeändert worden ist. Dabei bleiben aufgrund der vorliegenden Umstände keinerlei ernsthaften Zweifel, dass es A. war, welcher diese nachträgliche Änderung vorgenommen hat. Der Berufungskläger hat nämlich die Bestätigungen nicht nur eigenhändig bei J. und G. eingeholt, sondern diese - wohlgemerkt mit den abgeän- derten Beträgen von Fr. 180.-- - auch selbst im Strafverfahren gegen R. eingereicht. Entsprechend ergibt sich aus der Verwendung dieser Papiere im Strafverfahren auch sein Interesse, den eingetragenen Betrag abzuändern, zumal der damit ange- strebte Vorteil nicht materieller Natur zu sein braucht (vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Rz 13 -15 zu Art. 251 StGB sowie weiter unten, E. 9). Überdies bleibt zu bemerken, dass die beiden Zeugen G. und J. unabhängig voneinander deckungsgleich angaben, dass A. ihnen kein Doppel des Bestätigungsschreibens ausgehändigt habe (vgl. act. 3.7, S.1; act. 3.12, S. 1; act. 3.13, S. 1). Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern J. und G. ein Interesse daran gehabt hätten, ein vom Berufungskläger ausgehändigtes Doppel der Bestätigung bewusst verschwinden zu lassen, zumal dieses Dokument aus ihrer Sicht gleichzeitig ein Beleg für die Bezahlung des geschuldeten Betrages darstellte. Die diesbezüglich übereinstimmenden Depositionen der Zeugen J. und G. erscheinen daher umso glaubhafter. Der Berufungskläger war aber somit als ein- ziger im Besitze der von J. und G. gegengezeichneten Bestätigungsschreiben und damit in der Lage, den eingetragenen Betrag abzuändern, wobei er auch keine Ori- ginale mehr vorweisen kann. Aufgrund dieser Sachlage bleibt somit jeglicher ernst-
20 zunehmende Zweifel darüber ausgeschlossen, dass es niemand anderes als A. ge- wesen sein kann, welcher den ursprünglich angegebenen Betrag von Fr. 80.-- in Fr. 180.-- abgeändert hat. Damit erübrigt sich aber entsprechend den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz auch die Einholung eines Schriftgutachtens. Im ersten Anklagepunkt ist daher von der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift auszugehen. 9. a) Hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts gab K. am 5. Juli 2007 ge- genüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll (vgl. act. 4.13), dass er im vorlie- genden Zusammenhang zwei Darlehensverträge mit A. abgeschlossen und gestützt darauf insgesamt Fr. 100'000.-- von diesem entgegengenommen habe, wobei seine Schilderung des diesbezüglichen Ablaufs in sich geschlossen und aktenmässig nachvollziehbar erscheint. So führte der Zeuge in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. act. 4.3, Beilage 1; Beilagendossier, Beilage 1 [Original]) aus (vgl. act. 4.13, S. 2), dass der erste Darlehensvertrag vom 29./30. November 2004 in Zusammenhang mit dem Kauf der Parzelle Nr. 421 in Untervaz abgeschlossen worden sei und ur- sprünglich auf Fr. 100'000.-- gelautet habe. A. habe dann aber seinen Beitrag von Fr. 100’000.-- nicht vollumfänglich leisten können, sondern habe am 8. Dezember 2004 Fr. 50'000.-- auf sein Konto überwiesen, was auch durch den entsprechend datierten handschriftlichen Vermerk auf dem Vertrag (act. 4.3, Beilage 1; Beilagen- dossier, Beilage 1 [Original]) sowie den bei den Akten liegenden Einzahlungsbeleg der GKB (vgl. act. 4.19, Beilage 6) und den Berufungskläger selbst (vgl. act. 4.13, S. 4) bestätigt wird. Weiter gab K. an, dass der Restbetrag deshalb zum damaligen Zeitpunkt von Baumeister X. übernommen worden sei, wobei auch diese Angaben aktenmässig erstellt sind (vgl. act. 4.19, Beilage 7; act. 4.22, Beilage 4). Im Jahre 2005 habe er A. in der Folge den Vorschlag gemacht, dass dieser jene Fr. 50'000.--, welche er nicht in den Kauf der Untervazer Parzelle eingebracht habe, nun in den Kauf der Parzelle Nr. 4661 im Gebiet Marchesa in Domat/Ems einschiessen könne. Folglich wurde gemäss Angaben von K. der Darlehensvertrag vom 11. Mai 2005 über Fr. 50'000.-- abgeschlossen, welchen er im Original (Beilagendossier, Beilage 3) ins Recht gelegt hat. Diesen Betrag von Fr. 50'000.-- hat er laut seinen weiteren Ausführungen denn auch von A. erhalten, wobei die vom Zeugen detailliert geschil- derte Bezahlung in Tranchen (vgl. act. 4.13, S. 3) von sofort Fr. 10'000.-- und noch- mals je Fr. 20'000.-- am 13. Mai 2005 und 05. Juli 2007 (Schaltertransaktion am 6. Juli 2007: act. 4.19, Beilage 10, S. 3) ebenfalls durch die Akten gestützt und auch vom Berufungskläger bestätigt wird (vgl. act. 4.3, Beilage 3; act. 4.15; act. 4.13, S. 4).
21 Auf Vorhalt der Kopie des Darlehensvertrags vom 27. November 2004/5. Juli 2005 zwischen K. und A. betreffend Grundstückkauf Nr. 4662 Domat/Ems über Fr. 50’000.-- (act. 4.3, Beilage 3 [Kopie]) verneinte der Zeuge indes klar, einen Vertrag mit solchem Inhalt unterzeichnet zu haben. Er habe zwar am 29. November 2004 einen Darlehensvertrag unterzeichnet. Dieser habe sich aber auf die Parzelle Nr. 421 in Untervaz bezogen und nicht auf die Parzelle Nr. 4661 in Domat/Ems. Das vorgehaltene Schreiben habe er zum ersten Mal beim Rechtsvertreter von A. gese- hen. Entsprechend gab er an, aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit A. über die Parzellen Nr. 421 in Untervaz und Nr. 4661 in Domat/Ems von diesem insgesamt lediglich Fr. 100'000.-- und nicht, wie vom Berufungskläger geltend ge- macht, Fr. 150'000.-- entgegengenommen zu haben (vgl. dazu act. 4.13, S. 3). Bei diesen Angaben blieb der Zeuge auch, nachdem ihm das vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingereichte Original des umstrittenen Vertrages (act. 4.14) vor- gehalten wurde. So räumte K. ein, dass die in schwarzer Tinte gehaltene Unter- schrift auf dem Original des Vertrages zwar von ihm stamme, er habe dieses Doku- ment jedoch nicht in der Form unterschrieben, wie es nun vorliege. Er habe dieses Schreiben im Originalzustand unterschrieben, das heisst ohne die handschriftlich angebrachten Ausführungen und ohne die Unterschrift von A.. Es sei üblich gewe- sen, dass am Anfang sowohl er als auch A. ein Original des ursprünglichen Vertra- ges gehabt hätten (vgl. act. 4.13, S. 6). Dabei erscheint wesentlich, dass das Projekt in Domat/Ems - wie auch vom Zeugen weiter geschildert (act. 4.13, S. 6) - erst im Jahre 2005 stattgefunden hat, währenddem im Jahre 2004 der Kauf in Untervaz abgewickelt wurde. Die Unterzeichnung des fraglichen Vertrages über die Parzelle in Domat/Ems (act. 4.3, Beilage 3 [Kopie]; act. 4.14) durch K. erfolgte aber laut Da- tumsangabe bereits am 27. November 2004 und damit in jenem Zeitraum, als der Kauf der Liegenschaft Nr. 421 in Untervaz anstand (vgl. act. 4.19, Beilage 3), währenddem der Kaufvertrag betreffend das Grundstück in Domat/Ems erst meh- rere Monate später, nämlich am 11. Mai 2005 (act. 4.19, Beilage 4) abgeschlossen wurde. Es erscheint daher glaubhaft, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des fraglichen Vertrages, also Ende November 2004, noch keine konkreten Pläne zum Erwerb des Grundstückes in Domat/Ems bestanden. War aber diesbezüglich noch gar nichts geplant, so ist im Einklang mit den Ausführungen von K. auszuschliessen, dass letzterer zu diesem Zeitpunkt einen Darlehensvertrag mit Bezug auf die Par- zelle in Domat/Ems unterschrieben hat, wie er ihm nun vorgehalten wird. Der von K. geschilderte Ablauf erscheint demnach gerade auch mit Blick auf die Datierung seiner Unterschrift plausibel und schlüssig.
22 b) Demgegenüber vermögen die Depositionen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen. Zwar bestritt A. den von K. ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung sowohl anlässlich des Konfrontverhörs als auch bei der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 (vgl. act. 4. 13, S. 4 f; act. 4.16). So bezeichnete er die Behauptung des Zeugen, wonach dieser in Zusam- menhang mit den Geschäften betreffend die Parzellen in Untervaz und Domat/Ems insgesamt lediglich Fr. 100'000.-- von ihm entgegengenommen habe, als unzutref- fend. Vielmehr habe er K. total Fr. 150'000.-- zukommen lassen. Dazu führte er er- läuternd aus, er habe K. zusätzlich zu den behaupteten Fr. 100'000.--, betreffend derer er mit den Schilderungen des Zeugen übereinstimme, weitere Fr. 50'000.-- in bar übergeben, wobei ihm diese Geldübergabe gemäss act. 4.3, Beilage 1 (Kopie des Darlehensvertrages zwischen K. und A. betreffend Grundstück Nr. 421 Unter- vaz über Fr. 50'000.--) am 24. Mai 2005 von letzterem quittiert worden sei (vgl. act. 4. 13, S. 4). Weiter gab A. an, er habe die auf dem umstrittenen Vertrag aufgeführten handschriftlichen Änderungen am 5. Juli 2005 in Anwesenheit und im Einverständ- nis von K. in seinem Büro in Z. angebracht. Dies könne auch seine Sekretärin, Y., bezeugen (vgl. act. 4.16, S. 2). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers finden sich jedoch in den Akten keinerlei Beweisurkunden, welche die von A. für den 24. Mai 2005 behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50’000.-- an K. belegen würden. Zwar ist auf dem vom Berufungskläger zum Beweis angerufenen Aktenstück 4.3, Beilage 1 (Kopie Darle- hensvertrag vom 27./30. November 2004 betreffend Grundstück Nr. 421 Untervaz; vgl. auch Original im Beilagendossier, Beilage 2) ein handschriftlicher Zusatz mit dem Wortlaut „50'000.-- Fünfzigtausend 24.05.05“ angebracht, welcher mit der Un- terschrift von K. versehen ist. Dabei handelt es sich jedoch, wie aus dem Inhalt der Vereinbarung hervorgeht, nicht um die Quittierung der vom Berufungskläger zusätz- lich behaupteten Zahlung in Höhe von Fr. 50'000.--. Auf dem erwähnten Vertrag sind nämlich weitere handschriftliche Zusätze angebracht, welche eindeutig gegen diese Behauptung des Berufungsklägers sprechen. So ist die erwähnte Vereinba- rung zusätzlich mit dem ebenfalls von Hand geschriebenen Text, „Bezahlung in 2 Raten“ sowie „1. Rate Fr. 50'000 8.12.04 erhalten“ versehen, wobei auch dieser Vermerk die Unterschrift von K. trägt. Der handschriftliche Zusatz „Bezahlung in 2 Raten“ ist zudem ebenso wie die ursprünglich in Druckbuchstaben angegebene Darlehenssumme von Fr. 100'000.-- von Hand durchgestrichen. Ausserdem ist über den erwähnten Änderungen der Zusatz „i.O.“ mit der Unterschrift von A. angebracht. Damit wird aber klar, dass der ursprüngliche Darlehensbetrag auf Fr. 100'000.-- lau- tete, wobei unter den Parteien in der Folge eine Bezahlung in zwei Raten vereinbart
23 worden sein muss und K. gemäss ausdrücklichem Wortlaut die erste Rate von Fr. 50'000.-- am 8. Dezember 2004 denn auch erhalten hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen, wie bereits gesagt, auch aus dem ins Recht gelegten Einzahlungsbeleg der Graubündner Kantonalbank (vgl. act. 4.19, Beilage 6), währenddem für die vom Berufungskläger behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.-- am 24. Mai 2005 keine Quittungen oder andere Belege bei den Akten liegen, wobei darauf weiter unten nochmals näher einzugehen sein wird (vgl. dazu E. 9.d, S. 27 f.). Demge- genüber enthält der Vermerk „50'000.-- Fünfzigtausend 24.05.05“ weder einen Hin- weis, dass es sich dabei um eine Ratenzahlung handelt, noch wird hier im Gegen- satz zum Vermerk betreffend die erste Rate vom 8. Dezember 2004 ausdrücklich der Erhalt des aufgeführten Betrages bestätigt. In Anbetracht dessen sowie der Tat- sache, dass sowohl der ursprünglich vereinbarte Darlehensbetrag von Fr. 100'000.-
24 als letzterer am 24. Mai 2005 nochmals Fr. 50'000.-- bezahlt haben will. Eine weitere Zahlung des Berufungsklägers von Fr. 50'000.-- in Bezug auf das Projekt in Unter- vaz war demnach nicht mehr notwendig und hätte somit gar keinen Sinn gemacht. Zudem erscheint die Schilderung des Berufungsklägers gerade auch angesichts dessen wenig schlüssig, dass er die handschriftlichen Änderungen auf dem umstrit- tenen Vertrag (act. 4.14 [Original], act. 4.3., Beilage 3) am 5. Juli 2005 im Beisein von K. vorgenommen haben will (vgl. act. 4.16, S. 1f.), währenddem die zusätzliche Zahlung von Fr. 50'000.--, welche A. auf dieses Dokument stützt, bereits am 24. Mai 2005 (vgl. act. 4.13, S. 4) erfolgt sein soll. Zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger den umstrittenen Darlehensvertrag betreffend das Grundstück in Domat/Ems abgeschlossen haben will, also am 5. Juli 2005, bestand betreffend dieses Projekt im Übrigen bereits ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien über Fr. 50'000.--, nämlich jener vom 11. Mai 2005 (vgl. act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]). Demgemäss war auch die Finanzierung des Geschäfts in Domat/Ems durch die von K. quittierte Zahlung des Berufungsklä- gers von Fr. 50'000.-- (act. 4.15) sowie die ebenfalls aktenmässig ausgewiesenen Geldleistungen von P., der Einzelfirma K. & Partner und der Graubündner Kanto- nalbank zu diesem Zeitpunkt bereits sichergestellt (vgl. act. 4.19, Beilage 8; act. 4.19, Beilage 10, S. 3 f.). Es hätte folglich unter diesen Umständen für K. überhaupt keinen Sinn gemacht, am 5. Juli 2005 nochmals einen Darlehensvertrag über das gleiche, bereits finanzierte Objekt mit sinngemäss gleichem Inhalt abzuschliessen. Entsprechend konnte auch der Berufungskläger gegenüber dem Untersuchungs- richter keine plausible Erklärung dafür liefern, weshalb zwischen ihm und K. zwei Vereinbarungen über das gleiche Objekt mit sinngemäss gleichem Inhalt unter- zeichnet worden seien (vgl. act. 4.16, S. 2). In diesem Zusammenhang führte A. lediglich aus, dass ihm der Vertrag betreffend Domat/Ems vom 11. Mai 2005 (Bei- lagendossier, Beilage 3 [Original]) heute nichts mehr sage, er diesen aber wahr- scheinlich schon unterzeichnet habe (vgl. act. 4.16, S. 2). Die Sachverhaltsschilde- rung des Berufungsklägers, wonach er im Einverständnis und im Beisein des Zeu- gen mit diesem am 5. Juli 2005 einen weiteren Vertrag betreffend das Projekt in Domat/Ems über Fr. 50'000.-- abgeschlossen haben will, erscheint mithin – sei es mit Blick auf das Geschäft in Untervaz als auch auf jenes in Domat/Ems - auch aus chronologischer Sicht nicht nachvollziehbar. c) Daran vermögen auch die Aussagen von Y. nichts zu ändern, wonach die Unterzeichnung des umstrittenen Vertragsdokumentes sowie die gestützt darauf geltend gemachte Geldübergabe an den Zeugen K. anlässlich einer zwischen den Parteien anfangs Juli 2005 stattfindenden Sitzung im Büro ihres Arbeitgebers A. in
25 Z. erfolgt sein soll (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4). Zwar bestätigte auch K., dass er eine Besprechung mit dem Berufungskläger in dessen Büro in Z. gehabt habe (vgl. act. 04.1.8, S. 3). Dass er dabei den zur Diskussion stehenden Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 unterzeichnet habe, bestritt er jedoch ebenso, wie bei diesem Anlass einen Barbetrag von Fr. 50'000.-- vom Berufungskläger entge- gengenommen zu haben (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4, 5). Dabei bleibt festzuhalten, dass die Sitzung von anfangs Juli 2005 durchaus Sinn ergibt, nämlich als Fortsetzung zum Vertragsabschluss betreffend das Geschäft in Domat/Ems vom 11. Mai 2005, zumal auch die letzte vom Berufungskläger gestützt darauf geleistete Teilzahlung von Fr. 20'000.-- in diesem Zeitraum bezahlt wurde (vgl. act. 4.15). Es erscheint also durchaus nachvollziehbar, dass K. anfangs Juli 2005 beziehungsweise am 5. Juli 2005 eine Besprechung mit dem Berufungskläger in dessen Büro in Z. gehabt hat. Dass diese Zusammenkunft - wie es die Schilderung der Zeugin weiter nahe- legt (vgl. act. 04.1.8, S. 3, 4) - einen nochmaligen Vertragsabschluss betreffend das bereits finanzierte und abgewickelte Geschäft in Domat/Ems zum Inhalt hatte, er- scheint jedoch - wie bereits dargelegt - folgewidrig. Entsprechend fällt denn auch auf, dass Y. mit Bezug auf die Frage nach der Unterzeichnung des Vertrages und der Geldübergabe anlässlich dieser Sitzung blosse Vermutungen äussern bezie- hungsweise keine konkreten Angaben machen konnte. So räumte die Zeugin ein, dass sie nicht mit den beiden Herren am Tisch gesessen habe und sprach dem- gemäss bei ihrer Aussage, dass die Unterzeichnung anlässlich dieser Besprechung erfolgt sei, lediglich von einer Annahme (act. 04.1.8, S. 4). Darüber hinaus gab Y. zu, dass sie mangels eigener Wahrnehmung keine genaueren Angaben zum Geld- betrag machen könne (vgl. act. 04.1.8, S. 5). Abgesehen davon führte sie aus, dass sie das Rechtsöffnungsgesuch ihres Arbeitgebers nach Vorlage selbst verfasst habe, wobei sie angab, Kenntnis von den beigelegten Darlehensverträgen gehabt zu haben (vgl. act. 04.1.8, S. 3). Auf Vorlage des Darlehensvertrags vom 11. Mai 2005 hielt sie zudem fest, dass sie dieses Dokument kenne. Die Zeugin glaubte jedoch darin fälschlicherweise eine Beilage zum selbst verfassten Rechtsöffnungs- gesuch zu erkennen (vgl. act. 04.1.8, S. 5), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sie offenbar keine genauen Kenntnisse über die von ihrem Arbeitgeber finan- zierten Projekte sowie die Umstände und das Zustandekommen der diesen Finan- zierungen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen hatte. Die nach dem Gesagten eher unbestimmten und auch mit Blick auf den chronologischen Ablauf wenig einleuchtenden Angaben der Zeugin Y. vermögen daher die schlüssige und konkrete Sachverhaltsschilderung von K. ebenfalls nicht zu widerlegen.
26 d) Eine Zahlung von Fr. 50'000.-- von A. an K. ist in den Akten denn auch weder für den 24. Mai 2005, wie es der Berufungskläger behauptet, noch für den 5. Juli 2005, wie es die Aussage von Y. nahelegt, dokumentiert. Die bei den Akten liegende, von K. unterzeichnete Quittung (act. 4.15) weist lediglich die in Bezug auf den Vertrag betreffend das Projekt in Domat/Ems vom 11. Mai 2005 geflossenen Teilzahlungen von Fr. 10'000.-- bei Vertragsabschluss, Fr. 20'000.-- am 13. Mai 2005 und nochmals Fr. 20'000.-- am 5. Juli 2005 aus. Zudem ist mittels Einzah- lungsbeleg der Graubündner Kantonalbank (vgl. act. 4.19, Beilage 6) die Zahlung von Fr. 50'000.-- vom 8. Dezember 2004 in Zusammenhang mit dem Grundstück- kauf in Untervaz belegt. Beweisurkunden, welche die von A. behauptete zusätzliche Zahlung von Fr. 50’000.-- an K. - sei es für den 24. Mai 2005 oder den 5. Juli 2005
27 Grundstück Nr. 421 in Untervaz mit vorgedrucktem Text betreffend Vertragsgegen- stand, Vertragsparteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Darlehenssumme gewe- sen sein, welcher bereits die Unterschrift von K. sowie die Datierung 27. November 2004 trug. Dieses Exemplar hat der Berufungskläger in der Folge genommen und – wie er im Übrigen auch in der Berufungsschrift selbst ausführen lässt (vgl. act. 01, S. 14 Ziff. 2.1.1. lit. b) - mit den heute darauf ersichtlichen handschriftlichen Zusät- zen ergänzt. So hat er den Vertragszweck „Nr. 421, 7204 Untervaz“ sowie die Dar- lehenssumme von „Fr. 100'000.--“ durchgestrichen und mit dem Vertragszweck „Nr. 4662 Domat Ems“ beziehungsweise der Darlehenssumme von „Fr. 50'000.--“ er- setzt und schliesslich das Datum vom 5. Juli 2005 und seine Unterschrift darunter- gesetzt. Dabei gelangt der Kantonsgerichtsausschuss aufgrund der dargelegten Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der Berufungskläger entgegen seiner Be- hauptung in Unkenntnis und ohne Einverständnis von K. handelte. Bei der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Würdigung des Sachver- halts ist daher auch in Bezug auf den zweiten Anklagepunkt von der Darstellung gemäss Anklageschrift auszugehen. 10. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkunden im Sinne dieser Bestimmung sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Nach herrschender Lehre ist das Merkmal der Beweiseignung erfüllt, wenn das Schriftstück nach Ge- setz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt wird. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich nach der Praxis ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden (vgl. dazu Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 29 und 34 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Die Inhalts- veränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Dabei kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch der ur- sprüngliche Autor der Urkunde selbst Täter sein. Als Verfälschen gilt also auch der Fall der nachträglichen unbefugten Abänderung einer Urkunde durch den Aussteller selbst (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., Rz 4 zu Art. 251 StGB; Markus Boog, in: Basler
28 Kommentar zum Strafrecht, Band II, Art. 111-392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 25, 26 und 30 zu Art. 251 StGB). In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich. Der Täter muss die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als echt be- ziehungsweise wahr verwenden (lassen) wollen, wobei der täuschende Gebrauch der Urkunde nach der Rechtsprechung schon darin liegt, dass sie in den Rechts- verkehr gebracht wird (Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Stefan Trechsel, a.a.O., Rz 12 zu Art. 251 StGB). Überdies muss alternativ eine Benach- teiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Diese geforderte besondere Absicht dient der Abgrenzung des urkundenstrafrechtlich relevanten von einem wenig ernst ge- meinten, straflosen Verhalten (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Straf- recht, a.a.O., N 90 zu Art. 251 StGB: Stefan Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 251 StGB). Dabei braucht die beabsichtigte Schädigung nicht materiell zu sein. So kann beispielsweise auch der gute Ruf und das Ansehen einer Person angegriffen wer- den (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen; Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 91, 92 zu Art. 251 StGB). a)aa) Die beiden betreffend den ersten Anklagepunkt zur Diskussion stehenden Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 erbringen ähnlich einer Kauf- quittung den Beweis für die Bezahlung des darin angegebenen Rechnungsbetrages für die am 20. Juni 2006 durch die Firma A. bei J. ausgeführten Reparaturarbeiten. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich dabei somit um Ur- kunden im Sinne des Gesetzes. Dies wird auch seitens des Berufungsklägers nicht bestritten, der im Übrigen die beiden Bestätigungen im Strafverfahren gegen R. als Beweismittel verwendete und somit offensichtlich selbst von deren Beweisbestim- mung und Beweiseignung ausging. Indem A. den in diesen Urkunden ursprünglich angegebenen Betrag von Fr. 80.-- nachträglich abänderte, hat er demzufolge den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass der ursprünglich in den Bestätigungsschrei- ben angegebene Betrag von Fr. 80.-- von J. und G. unterschriftlich bestätigt worden war, muss A. bewusst gewesen sein, dass er eigenmächtig und unbefugt handelte, als er dem eingetragenen Frankenbetrag nachträglich handschriftlich die Ziffer 1 voranstellte und so daraus Fr. 180.-- machte. Dabei muss er auch um den Urkun- dencharakter der Bestätigungen gewusst haben, zumal er diese nach eigenen An- gaben ja gerade zum Zwecke des Beweises im Strafverfahren gegen R. angefertigt hatte und gegenzeichnen liess. Indem er die beiden Bestätigungsschreiben den-
29 noch nachträglich unbefugt abänderte und damit verfälschte, handelte er folglich mit Wissen und Willen um sämtliche objektiven Tatbestandselemente. Der Umstand, dass der Berufungskläger in der Folge die beiden von ihm im Nachhinein abgeän- derten Bestätigungsschreiben als Beweismittel im Strafverfahren gegen R. verwen- dete und sich die verfälschten Urkunden somit im Rechtsverkehr als wahr zu nutze machen wollte, belegt sodann auch dessen Täuschungsabsicht. Mit Bezug auf die subjektiv erforderliche Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bleibt überdies noch- mals anzuführen, dass die angestrebte Schädigung nicht materiell zu sein braucht. Vielmehr genügt auch schon die Absicht, den guten Ruf oder das Ansehen einer Person zu beeinträchtigen. Es lässt sich nun nicht abstreiten, dass eine Tat umso verwerflicher erscheint, je höher der Deliktsbetrag ist. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den ursprünglich angegebenen Rechnungsbetrag von Fr. 80.-- durch nachträglich unbefugte Abänderung auf Fr. 180.-- erhöhte und die so ge- fälschten Bestätigungsschreiben nachfolgend im Strafverfahren gegen R. verwen- dete, um zu beweisen, dass letzterer einen höheren als den entgegengenommenen Betrag unbefugt für sich behalten habe (vgl. act. 3.2, S. 2 f. Ziff. 5, act. 3.3), ergibt sich daher auch die Absicht des Berufungsklägers, letzteren im Sinne der Geset- zesbestimmung von Art. 251 StGB zu schädigen. Demzufolge hat A. den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. bb) Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leich- ten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB zu Recht verneint hat. In besonders leichten Fällen kann der Richter auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe erkennen (Art. 251 Ziff. 2 StGB). Ob ein solcher vorliegt, hängt von den ge- samten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB; Stefan Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 251 StGB je mit Hinweis auf BGE 96 IV 155, S. 168, E. 5). Das Verhalten des Täters muss sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB; Stefan Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 251 StGB je mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei der Entscheidung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter „ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum“ zu (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, a.a.O., N 102 zu Art. 251 StGB mit Hinweis auf BGE 114 IV 126, S. 127 sowie 125 IV 74, S. 75).
30 Bereits die Bedeutung der von A. verfälschten Bestätigungen im Rechtsver- kehr – sie erbringen entsprechend einer Quittung den Beweis für die Bezahlung der darin angegebenen Rechnungsbeträge – spricht gegen die Annahme eines beson- ders leichten Falles. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger diese von ihm gefälschten Urkunden auch tatsächlich als Beweismittel verwendet hat (vgl. act. 3.2, act. 3.3), wobei gerade angesichts des Umstandes, dass er sich diese zur Anstrengung eines Strafverfahrens gegen einen Dritten zu Nutzen machte, nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann. Immerhin wollte der Berufungskläger durch nachträglich unberechtigte Erhöhung des bestätigten Rechnungsbetrages um mehr als die Hälfte im eingeleiteten Strafverfahren wahr machen, dass der von ihm Verzeigte den abgeänderten Betrag unberechtigt für sich behalten habe (vgl. act. 3.2, S. 2 f. Ziff. 5; act. 3.3.). Das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB, welches eine Herabsetzung des Strafrahmens erlaubt hätte, ist daher unter den gegebenen Umständen zu vernei- nen. b) Was sodann den zweiten Anklagepunkt anbelangt, handelt es sich beim umstrittenen Darlehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) um eine sogenannte Absichtsurkunde, welche bereits bei ihrer Entstehung bewusst zu Beweiszwecken geschaffen und zum Beweis bestimmt, mithin von vornherein als Urkunde konzipiert worden ist (vgl. dazu Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, a.a.O., N 34 zu Art. 110 Abs. 4 StGB). Der Vertrag ist be- stimmt und geeignet, zu beweisen, dass A. K. ein weiteres Darlehen über Fr. 50'000.-- betreffend das Projekt in Domat/Ems gewährt hat. Entsprechend hat der Berufungskläger die Vertragsurkunde denn auch im Rechtsverkehr eingesetzt, um beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart sein Begehren um provisorische Rechtsöffnung gegenüber der Einzelfirma K. & Partner zu belegen. Der Urkunden- charakter des Darlehensvertrages vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) ist demnach zweifelsohne zu bejahen. Diese Urkunde hat A., wie oben dargelegt, eigenmächtig und ohne Zustim- mung von K. ausgestellt. Dazu hat er allerdings keine Blanko-Unterschrift von K. verwendet. Vielmehr hat letzterer seinerzeit ein zweites Originalexemplar des Ver- trages betreffend den Grundstückkauf in Untervaz unterzeichnet und damit seinen Willen erklärt, einen Darlehensvertrag mit dem Berufungskläger über den vorge- druckten Vertragsinhalt abzuschliessen. Dieses unterzeichnete Vertragsexemplar hat der Berufungskläger in der Folge genommen und durch teilweise Streichung des vorgedruckten Textes sowie durch das Anbringen handschriftlicher Ergänzun- gen abgeändert, so dass dessen gedanklicher Inhalt nicht mehr der ursprünglichen
31 Willenserklärung von K. entspricht. Unter diesen Umständen liegt folglich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht eine Blankettfäl- schung vor. Vielmehr ist von der Tatbestandsvariante des Verfälschens auszuge- hen, zumal K. seine Unterschrift eben nicht blanko erteilt hat, sondern ein von die- sem unterschriftlich bestätigter Erklärungsinhalt vorlag. Dieser ist vom Berufungs- kläger durch Ergänzung und Veränderung eigenmächtig abgeändert und schliess- lich unterzeichnet worden. Dabei weckt allein schon der Umstand, dass die mit dem neuen Erklärungsinhalt versehene Urkunde neben jener des Berufungsklägers auch die Unterschrift von K. trägt, den Anschein, dass auch letzterer ihr diesen Inhalt gegeben hat. Indem der Berufungskläger das von K. bereits unterzeichnete Vertragsexemplar vom 27. November 2004 eigenmächtig und ohne dessen Zustim- mung mit den heute darauf ersichtlichen handschriftlichen Zusätzen ergänzte, abänderte und unterzeichnete, hat er folglich den objektiven Tatbestand der Urkun- denfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in der Tatbestandsvariante des Verfäl- schens erfüllt. A. hat mit K. am 27./30. November 2004 einen Darlehensvertrag betreffend das Projekt in Untervaz, welcher am 24. Mai 2005 hinsichtlich der Darlehenssumme abgeändert wurde (act. 4.3.2; act. 4.3.1; Beilagendossier, Beilage 1 und 2 [Origina- lverträge]), sowie am 11. Mai 2005 einen Darlehensvertrag betreffend den Grunds- tückkauf in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) abge- schlossen. Andere Vereinbarungen in Zusammenhang mit dem Kauf von Grunds- tücken haben der Berufungskläger und K. nicht miteinander abgeschlossen. Als er das von letzterem bereits unterzeichnete zweite Originalexemplar des Vertrages vom 27./30. November 2004 nachträglich abänderte und unterzeichnete, muss dem Berufungskläger mithin bewusst gewesen sein, dass er eigenmächtig und gegen den Willen von K. handelte. Dabei muss A. ebenfalls um den Urkundencharakter des ohne Konsens mit K. hergestellten Dokuments gewusst haben, zumal er selbst den gefälschten Vertrag im Rechtsöffnungsverfahren zum Zwecke des Beweises verwendete und die Beweiseignung und Beweisbestimmung des Dokumentes somit kannte. Indem er das von der Gegenpartei bereits unterzeichnete Originaldoppel des Vertrages vom 27./30. November 2004 unbefugt abänderte und damit ver- fälschte, handelte er folglich mit Wissen und Willen um sämtliche objektiven Tatbe- standselemente. Der Umstand, dass der Berufungskläger das von ihm nachträglich abgeänderte Schriftstück als Beweismittel im Rechtsöffnungsverfahren verwendete und sich somit die gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr als wahr zu Nutze machen wollte, belegt sodann auch dessen Täuschungsabsicht. Nach der Rechtsprechung liegt der täuschende Gebrauch der Urkunde nämlich bereits darin, dass sie in den
32 Rechtsverkehr gebracht wird (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Straf- recht II, a.a.O., N 87 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung). Dabei handelte A. auch in Vorteilsabsicht, hat er doch unbefugt eine Ur- kunde erstellt respektive abgeändert, um im Rechtsöffnungsverfahren eine höhere Forderung durchzusetzen. Der mit der begangenen Urkundenfälschung ange- strebte Vorteil liegt mithin in der mit Hilfe des gefälschten Vertrages im Rechtsöff- nungsverfahren geltend gemachten höheren Forderungssumme. Dabei spielt es entgegen dem Einwand des Berufungsklägers weder eine Rolle, dass das in der von ihm verfälschten Urkunde dokumentierte Darlehen von Fr. 50'000.-- für das Pro- jekt in Domat/Ems – wenn auch gestützt auf einen anderen Vertrag, nämlich jenen vom 11. Mai 2005 (vgl. act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) - tatsächlich gewährt worden ist. Noch ist von Bedeutung, ob es sich bei der höheren Forderung von Fr. 150'000.--, welche A. mittels Vorlage des gefälschten Vertrages durchsetz- ten wollte, um einen rechtmässigen Anspruch handelt. Das Vorliegen einer Vorteils- absicht ist nämlich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann zu beja- hen, wenn der Täter mit der gefälschten Urkunde etwas durchzusetzen bezweckt, worauf er ohnehin Anspruch gehabt hätte (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, N 96 zu Art. 251 StGB mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspra- xis; BGE 128 IV 265, E. 2.2. S. 270 f.; 121 IV 90 E. 2, S. 93: 119 IV 234 E. c, S. 236 f.). Indem er das von K. bereits unterzeichnete Originaldoppel des Darlehens- vertrages vom 27./30. November 2004 (act. 4.3.1; Beilagendossier, Beilage 2 [Ori- ginal] ohne dessen Einverständnis abänderte und damit verfälschte, um im Rechtsöffnungsverfahren eine höhere Forderung durchzusetzen, handelte A. folg- lich auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. c) Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit zu bestätigen. 11. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs 1 StGB). Der Sonderfall des Prozessbetruges fällt ebenfalls unter den all- gemeinen Betrugstatbestand von Art. 146 StGB. Entsprechend gelten für eine Tat- bestandsmässigkeit im Verhältnis zum allgemeinen Betrugstatbestand keine
33 grundsätzlichen Besonderheiten. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozesspar- teien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter schädigenden Entscheid zu bestimmen (vgl. BGE122 IV 197, E. 2, S. 199 ff.). Im Rechtsöffnungsverfahren machte A. geltend, er habe K. in Zusammen- hang mit den Grundstückkäufen in Untervaz und Domat/Ems Fr. 100'000.-- und Fr. 50'000.-- als Darlehen gewährt und ersuchte dementsprechend um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150'000.-- (vgl. act. 4.2). Dazu führte er aus, er habe K. am 6. Dezember 2004 und am 24. Mai 2005 je Fr. 50'000.-- und dann am 5. Juli 2005 nochmals Fr. 50'000.-- übergeben. Zum Beweis legte er die Ak- tenstücke 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 ins Recht, welche er in seinem Gesuch als „Darle- hensvertrag vom 27. bzw. 30.11.04 mit Bestätigung 1. Rate“, „Darlehensvertrag vom 27. bzw. 30.11.04 mit Bestätigung 2. Rate“ und „Darlehensvertrag vom 27.11.04 bzw. 5.7.05 mit Bestätigung 3. Rate“ bezeichnet. A. behauptete also im Rechtsöffnungsverfahren nicht, er habe K. zusätzlich zu den gemäss Vertrag vom 11. Mai 2005 betreffend das Projekt in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Bei- lage 3 [Original]) bezahlten Fr. 50'000.-- gestützt auf den (von ihm gefälschten) Dar- lehensvertrag vom 27. November 2004/5. Juli 2005 (act. 4.14) nochmals Fr. 50'000.-
34 Rechtsöffnungsverfahren wollte A. etwas anderes belegen, nämlich die Gewährung eines Darlehens an K. für den Grundstückkauf in Domat/Ems in Höhe von Fr. 50'000.--. Diese Behauptung trifft aber zu, zumal sich die Zahlung von Fr. 50'000.-- für das Projekt in Domat/Ems auch aus dem Darlehensvertrag vom 11. Mai 2005 betreffend den Grundstückkauf in Domat/Ems (act. 4.12; Beilagendossier, Beilage 3 [Original]) ergibt, welcher dem Rechtsöffnungsgesuch allerdings nicht beigelegt wurde. Dem Berufungskläger kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt be- trachtet nicht vorgeworfen werden, er habe den urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig getäuscht. Mangelt es aber somit bereits in ob- jektiver Hinsicht an einem tatbestandsmässigen Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB, so fällt das Vorliegen eines versuchten Prozessbetrugs ausser Betracht. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass A. von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 12.a) Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilenden strafbaren Handlungen noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Seine Beurteilung hat mithin - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und auch vom Berufungskläger nicht beanstandet wird - gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem für ihn milderen neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Dieses sieht nämlich für den Tatbestand der Urkundenfälschung die Möglichkeit der Ausfällung einer Gelds- trafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 12. a, b und c), währenddem unter Anwendung des alten Rechts die stren- gere Sanktion einer Freiheitsstrafe (Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis) hätte ausgesprochen werden müssen. Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet mithin der in Art. 251 Ziff. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei hinsichtlich der Wahl der zur Verfügung stehenden Sanktio- nen zu beachten ist, dass kurze unbedingte Freiheitsstrafen unter 6 Monaten mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 StGB und Art 37 StGB nur subsidiär anzuwenden sind, wenn keine Alternative in Frage kommt. Die Geldstrafe gilt also als Regelsanktion, welche Freiheitsstrafen unter 6 Monaten ersetzt (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, N 24 zu Art. 34 StGB), womit im vorliegenden Fall - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen hat - eine Geldstrafe auszufällen ist. Dabei hat deren Bemessung im Tagessatzsystem in zwei Schritten zu erfolgen, welche im Hinblick auf die Transparenz der Strafzumessung sowie den
35 Grundsatz der Opfergleichheit strikte zu trennen sind. So bestimmt das Gericht zunächst die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es alsdann die Höhe des Tagessatzes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils festzuset- zen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tages- sätze (vgl. dazu Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.2, 3.3 und 3.4 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.2). b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl richtet sich nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gilt die allge- meine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; sog Tatkomponente) das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen hat (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgu- tes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafemp- findlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB sind indes bei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die finanzielle Situa- tion des Täters betreffen. Denn seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse im Zeitpunkt des Urteils stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (vgl. Annette Dolge, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 39, 40 zu Art. 34 StGB sowie Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2008 [6B_476/2007], E. 3.3 und vom 17. März 2008 [6B_366/2007, E. 5.3). Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Der Berufungskläger hat innert relativ kurzer Zeit wiederholt eigenmächtig Urkunden abgeändert und damit im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht, wobei er diesbezüglich offensichtlich ein- zig aus eigennützigen Motiven handelte. Zwar bleibt dabei zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Bezug auf die beiden gefälschten Bestätigungsschreiben vom 7. Juli 2006 mit Fr. 100.-- im ersten Fall noch gering ausgefallen ist. Bei der Fäl- schung des Darlehensvertrages vom 27. November 2004/5. Juli 2005 ging es je- doch um Fr. 50'000.--, womit die Deliktsumme insgesamt beträchtlich ist, was eben-
36 falls zu Ungunsten des Berufungsklägers veranschlagt werden muss. Zwar kann sodann die in der Strafuntersuchung an den Tag gelegte fehlende Einsicht des Be- rufungsklägers nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings darf A. dies- bezüglich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günther Stratenwerth, All- gemeiner Teil II, Q. 1989, S. 241). Strafmindernd wirken sich der allgemein gute Leumund sowie das vorstrafenfreie Vorleben des Berufungsklägers aus. Die mehr- fache Tatbegehung fällt schliesslich strafschärfend ins Gewicht. Strafmilderungs- gründe sind demgegenüber keine ersichtlich. In Würdigung der dargelegten Strafzumessungsgründe sowie unter Berück- sichtigung des Umstandes, dass A. im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist, erscheint dem Kantonsgerichts- ausschuss daher eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Anzahl von 180 Tagessätzen auf 120 Tagessätze dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. c) Es bleibt mithin die vorinstanzliche Festlegung der Tagesatzhöhe zu überprüfen. aa) Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei neuen Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt (vgl. Urteile des Bun- desgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 5.4-6.6.] sowie vom 29. März 2008, [6B_476/2007], E. 3.4-3.5, je mit Hinweisen auf die Literatur). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Dazu zählen namentlich die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Arbeit des Täters. Es ist jedoch ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steu- ern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Denn das Gesetz will verhindern, dass die Familienangehörigen von der Einschrän- kung des Lebensstandards betroffen werden. Für die Berechnung der Familien- und Unterstützungspflichten kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zah- lungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden ha-
37 ben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ausser Betracht. Wäre jede Art von Zahlungsverpflichtungen abzugsfähig, würde ein Täter mit Schulden mitunter besser wegkommen als einer, der keine solchen Lasten hat. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskrite- rium, wobei die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, nach Sinn und Zweck der Geldstrafe beantwor- tet werden muss. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestrei- tet, soll auch die Geldstrafe daraus bezahlen müssen. Vorhandenes Vermögen soll daher grundsätzlich zu keiner Erhöhung führen. Denn die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen aus denen es fliesst. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichs- weise geringen Einkommen gegenüberstehen. Mit anderen Worten bleibt es nur von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenz- minimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus der gesetzlichen Konzep- tion, die von der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass der Tagessatz nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt ist, das in der Zwangsvollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Der Hin- weis auf das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz be- deutend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt. Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte auszugehen. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen die oben bereits erwähnten Urteile des Bundesgerichts vom 17. und 29. März 2008). bb) Die Vorinstanz ist bei der Bemessung der Tagessatzhöhe vom steuerba- ren Einkommen des Berufungsklägers gemäss Steuererklärung für das Jahr 2005 in Höhe von Fr. 51'845.-- (vgl. act. 2.14, S. 3) ausgegangen, woraus ein monatliches Einkommen von Fr. 4'320.-- resultiert. Davon hat sie in der Folge einen Pauschal- betrag von 20% für Krankenkasse und Steuern, von 15% respektive 12.5% für die beiden Kinder sowie die Alimentenzahlungen für das Kind aus erster Ehe von Fr. 750.-- in Abzug gebracht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz das Vermögen und die
38 Schulden des Berufungsklägers berücksichtigt und so schliesslich einen Tagessatz in Höhe von Fr. 80.-- ermittelt. Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu den oben dargelegten vom Bundesgericht vorgegebenen Grundsätzen für die Bemes- sung der Tagessatzhöhe. Das steuerbare Einkommen, welches Ausgangspunkt der vorinstanzlichen Berechnung bildet, berücksichtigt nämlich einerseits verschiedene Abzüge, so beispielsweise Schuldzinsen oder Beiträge in die gebundene Vorsorge (Säule 3), welche bei der Berechnung des Tagesatzhöhe nicht zu veranschlagen sind (vgl. dazu act. 2.14, S. 3, Ziff. 10, 14). Überdies sind darin die Sozialabzüge für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder sowie die Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder enthalten (vgl. act. 2.14, S. 3 Ziff. 11.2, Ziff. 23.4), welche die Vorinstanz aufgrund der von ihr vorgenommenen Abzüge für die beiden Kinder aus der jetzigen Ehe und die Alimentenzahlungen somit doppelt berücksichtigt hat. Die vorinstanzliche Ermittlung der Tagessatzhöhe erweist sich daher als falsch, weshalb der Tagessatz gestützt auf die oben dargelegten Vorgaben des Bundesgerichts neu zu bemessen ist. Dabei ist aus den dargelegten Gründen nicht vom steuerbaren Einkommen von A. auszugehen. Ausgangspunkt bildet vielmehr das Einkommen des Berufungsklägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie es sich ohne Steuer- abzüge präsentiert, zumal dieses die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers wiedergibt. Dieses Einkommen beträgt gemäss Steuerer- klärung für das Jahr 2005 (vgl. act. 2.14, S. 2) Fr. 83'318.-- (Fr. 86’182.-- ./. Fr. 2'864.--), womit ein monatliches Einkommen von Fr. 6'943.15 (83'318.-- : 12) resul- tiert. Davon sind dem Berufungskläger zunächst je ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse und Steuern (Fr. 2'082.95), 15 % (Fr. 1'041.45) für das erste und 12.5 % (Fr. 867.90.) für das zweite Kind zuzugestehen. Überdies sind die monatli- chen Alimentenzahlungen in Höhe von Fr. 750.--, total also Fr. 4'742.30 (Fr. 2'100.--
39 Existenzminimum lebt. Ausgehend vom ermittelten Monatseinkommen des Beru- fungsklägers von Fr. 2'200.85 betragen die anrechenbaren Tageseinkünfte von A., welche die Grundlage für die Festlegung der Tagessatzhöhe bilden, somit Fr. 73.35 (Fr. 2'200.85 : 30). Die Höhe der Tagessätze ist mithin in Abweichung zum vorinstanzlichen Ur- teil auf Fr. 70.-- festzulegen. 13. Im vorliegenden Fall wurde nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt. Demzufolge ist der Kantonsgerichtsausschuss an das Verbot der refor- matio in peius gebunden; er darf die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht ver- schärfen. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges im Gegensatz zum Vor- derrichter ist mithin von vornherein ausgeschlossen. Dasselbe gilt für die Ansetzung einer längeren Probezeit. Der Bezirksgerichtsausschuss Landquart hat die gegen A. ausgesprochene Geldstrafe aufgeschoben (Art. 42 StGB) und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) festgesetzt. In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius ist somit die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren dem Be- rufungskläger ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen zu gewähren (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO, Padrutt, a.a.O., S. 375/376 mit Hinweisen). 14. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der un- bedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen ande- ren) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Gelds- trafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E. 7.3.1, 7.3.2., 7.3.3).
40 a) Wie dargelegt, hat sich A. offensichtlich ohne Bedenken über die Rechts- ordnung hinweggesetzt und innerhalb kurzer Zeit aus reinem Eigennutz mehrere Urkunden gefälscht. Damit er den Ernst der Lage begreift, in die er sich durch dieses Verhalten gebracht hat, und erkennt, wohin ein solches Verhalten führen kann, er- scheint es dem Kantonsgerichtsausschuss daher angebracht, eine Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei der Festsetzung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum zu, in den der Kantonsge- richtsausschuss nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 1'300.-- ausgesprochen. Dabei bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vollendet versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wegfällt. Angesicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. dazu oben E. 11. c) und des Verschuldens von A. (vgl. dazu oben E. 11. b) sowie in Nachachtung des Grundsatzes, dass sich letzteres auf beide Strafen, also die bedingte Geldstrafe und die Busse beziehen muss, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss daher angemessen, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1’300.-- auf Fr. 800.-- zu reduzieren. b) Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ge- richt die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachge- recht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, in- dem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008 [6B_366/2007], E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorlie- gend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe von Fr. 800.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 70.--, so resultiert eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 12 Tagen. 15. Im Ergebnis ist die Berufung von A. somit teilweise gutzuheissen. Er ist von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Demgegenüber ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB zu bestätigen, wobei der Berufungskläger dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen ist.
41 16.Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Ge- richt über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Un- terliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). a) Vorliegend erfolgte nun zwar ein teilweiser Freispruch, wobei auch das Strafmass entsprechend zu reduzieren war. Überdies war das vorinstanzliche Urteil
42 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.A. wird von der Anklage des vollendet versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3.A. ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4.Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen. 5.Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 6.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'412.50 gehen zu 4/5 (Fr. 1'930.--) zu Lasten von A. und zu 1/5 (Fr. 482.50) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 7.b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 4'000.-- gehen zu 4/5 (Fr. 3'200.--) zu Lasten von A. und zu 1/5 (Fr. 800.--) zu Lasten des Bezirks Landquart, welcher A. mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 8.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zu 4/5 zu Lasten von A. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: