Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 22. Oktober 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 14(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuarin ad hocAnkes —————— In der strafrechtlichen Berufung der X . , Strafklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses G. vom 1. April 2008, mitgeteilt am 7. Mai 2008, in Sachen Y., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Strafklägerin und Berufungsklägerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Y. wurde am _ 1930 in A. geboren und wuchs dort in geordneten Fa- milienverhältnissen auf. Nach Besuch der üblichen Schulen absolvierte er eine Banklehre, nach deren erfolgreichen Abschluss er zunächst Stellen in Z. und L. in- nehatte. Im Jahre 1962 wechselte er zur Bank J. (heute: Bank K.) B., wo er bis zu seiner Pensionierung tätig war, seit 1966 als Direktor. Im Jahr 1990 wanderte Y. nach C. aus, zog jedoch Anfang 1999 wieder nach B., wo er seither lebt. Im Jahr 2005 versteuerte er ein Einkommen von Fr. 90'400.─ sowie ein Vermögen von Fr. 1'105'100.─. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. mit einer Verurteilung verzeich- net. Mit Strafverfügung vom 5. Dezember 2002, rechtskräftig am 28. Dezember 2002, verurteilte ihn das Amtsstatthalteramt Hochdorf (LU) wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 550.─. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 29. Juli 2007 geniesst Y. einen guten Ruf und ist auch als Verkehrsteilnehmer nicht negativ in Erscheinung getreten. B.Mit Anklageverfügung vom 1. Oktober 2007 wurde Y. von der X. we- gen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a. SSV in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag liegt dieser Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: "Am Montag, 22. Mai 2006, um ca. 13:35 Uhr, lenkte Y. sein Fahrzeug BMW, Kennzeichen GR _, von B. kommend in Richtung D.. Zwischen dem Truppenlager E. und der Ortschaft F. schloss er zu einer Kolonne, bestehend aus einer langsam fahrenden Baumaschine und drei wei- teren Fahrzeugen, auf. Die Kolonne fuhr mit 25 – 30 km/h der Bauma- schine hinterher. In der Folge überholte Y. das hinterste Fahrzeug und reihte sich vor diesem in die Fahrzeuggruppe ein. Weil die Lücke zwi- schen dem überholten Fahrzeug und dem vorausfahrenden Auto le- diglich 5 – 10 Meter betrug, musste der Lenker des überholten Wa- gens sein Fahrzeug praktisch bis zum Stillstand abbremsen, um dem Angeklagten das Wiedereinbiegen vor ihm zu ermöglichen. Der Über- holvorgang fand gemäss Aussagen des Überholten und dem Spuren- bild zufolge in einem Bereich statt, wo die Strasse zu Beginn einer Bahnüberführung wegen einer nachfolgenden Kuppe und einer unü- bersichtlichen Linkskurve mit einer ausgezogenen Sicherheitslinie versehen ist." C.Der Bezirksgerichtsausschuss G. führte am 1. April 2008 die Haupt- verhandlung mit vorgängigem Augenschein durch, woran neben dem Spruchkörper
3 selbst auch der Verteidiger von Y. teilnahm. Mit Urteil vom gleichen Tag, mitgeteilt am 7. Mai 2008, wurde erkannt wie folgt: "1. Y. wird vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG, Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
4 2. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien auf die Staatskasse zu nehmen und Y. sei eine angemessene aussergerichtliche Ent- schädigung zuzusprechen." G.Am 22. Oktober 2008 führte der Kantonsgerichtsausschuss in Anwe- senheit von Y. und seinem Verteidiger sowie Untersuchungsrichter lic. iur. Erich De- giacomi einen Augenschein zwischen dem Truppenlager E. und der Bahnüber- führung vor F. durch. Beide Parteien erhielten dabei nochmals Gelegenheit zur Dar- legung ihrer Standpunkte. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich des Augenscheins sowie auf den Inhalt der Vorakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO; BR 350.000]). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröff- nung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 23./26. Mai 2008 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz kommt im Rah- men der gestellten Anträge grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Ko- gnition zu (vgl. Art. 146 Abs. 1 Satz 1 StPO), wobei bei der Überprüfung von Ermes- sensfehlern eine gewisse Zurückhaltung zu wahren ist. Lässt die Aktenlage eine Beurteilung zu und liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, oder ist der Mangel geheilt, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). 3.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Ge- richt von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die
5 Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, ein Augenschein in Anwesenheit der Parteien durchgeführt worden ist, bei dem diese sich nochmals zur Sachlage äussern konn- ten und bezüglich des streitigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Zudem stellen sich keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsbeklagten, welche sich nicht mit genü- gender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). Der Kantonsgerichtsausschuss trifft somit seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund des Augenscheins und der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 4.Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, an dem von dieser durchgeführten Augenschein teilzunehmen. Sie bringt vor, ein Vertreter der Anklage hätte an Ort und Stelle zu den Ausführungen des Verteidigers Stellung neh- men und darauf hinweisen können, dass ein solcher Augenschein wohl nur unter Einbezug des Angeklagten und der Belastungszeugen sinnvoll sei. Der Kantonsge- richtsausschuss hat im Rechtsmittelverfahren seinerseits einen Augenschein durch- geführt, bei dem der zuständige Untersuchungsrichter, lic. iur. Erich Degiacomi, an- wesend war und Gelegenheit zur Darstellung seines Standpunkts und zur Stellung- nahme bezüglich der Ausführungen des Verteidigers erhielt. Bei dieser Gelegenheit rügte er im Übrigen nicht, dass die Belastungszeugen nicht teilnahmen. Der vorin- stanzliche Mangel ist daher geheilt. 5.Die Staatsanwaltschaft rügt weiter, die Vorinstanz habe ihrem Urteil einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Diese sei davon ausgegangen, das Überholmanöver habe nicht erst kurz vor der Linkskurve und damit auch nicht im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie stattgefunden. Sie habe ihren Frei- spruch damit begründet, dem Angeklagten habe kein verkehrsregelwidriges und da- mit strafbares Verhalten nachgewiesen werden können. Die Aussagen des Ange- klagten seien als grundsätzlich glaubwürdig, diejenigen der Belastungszeugen als ungenau bzw. unglaubwürdig eingestuft worden. Dieser Schluss sei jedoch unrich- tig; es hätte auf die Zeugenaussagen abgestellt werden müssen. a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Z. 2004, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Art. 125 Ziff. 2). Verlangt wird zwar nicht ein absoluter Beweis der Täterschaft, jedoch mehr als eine blosse
6 Wahrscheinlichkeit. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies- senden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Vor- aussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil sol- che immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 130 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vor- gelegte Beweise stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliessender Weise zu be- seitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., Art. 125 Ziff. 2; Schmid, a.a.O., N. 286; BGE 127 I 40 E 2). b.Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweis- mittel grundsätzlich gleichwertig. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit dersel- ben Beweiseignung. Entscheidend ist allein die Beweiskraft der konkreten Beweis- mittel im Einzelfall (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N. 5). Wesentlich können auch so genannte Indizien sein. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, son- dern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N. 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeu- gen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozes- ses, Z. 1974, S. 311 f.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage,
7 3. Auflage, München 1993). Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheits- widrigen Depositionen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Als Indizien für be- wusst oder unbewusst falsche Bekundungen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun- gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen (vgl. Robert Hauser, a.a.O., S. 311 ff.). c.Im vorliegenden Fall kann für die Ermittlung des tatsächlichen Tatge- schehens zum einen auf die Aussagen des Angeklagten (polizeiliche Einvernahme vom 23. Mai 2006, staatsanwaltliche Akten Dossier 3 Nr. 3, und untersuchungsrich- terliche Einvernahme vom 28. November 2006, Dossier 3 Nr. 5), zum anderen auf die Zeugenaussagen von H. (polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2006, Dossier 3 Nr. 4) und I. (rechtshilfeweise Einvernahme durch das Verhöramt Nidwalden vom 18. April 2007, Dossier 3 Nr. 10) zurückgegriffen werden. aa.In seiner Aussage vor der Kantonspolizei vom 22. Mai 2006 erklärte H., er sei auf Höhe Truppenunterkunft E. auf eine langsam fahrende Fahrzeugko- lonne aufgefahren, welche sich mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bewegt habe. Hierbei habe er im Rückspiegel einen Personenwagen sehr zügig aufschlies- sen sehen. Er habe noch gedacht, dass ihm dieser ins Heck fahren würde und habe daraufhin ganz leicht gebremst, so dass seine Bremslichter zu sehen gewesen seien. Der aufschliessende Personenwagen habe ihn überholt und sich danach di- rekt vor seinem Wagen in die kleine Lücke von 7 bis höchstens 10 Metern hinein- gezwängt, wobei die Lenker sowohl des überholenden als auch des überholten Fahrzeugs stark hätten abbremsen müssen. Er selbst habe seinen Wagen ganz an den rechten Fahrbahnrand gelenkt und nur durch seine gute Erfahrung und schnelle Reaktion einen Unfall verhindern können. Auf dieser Höhe sei die Fahrbahn mit einer Sicherheitslinie getrennt, über die der überholende Wagen gefahren sei. bb.In seiner polizeilichen Aussage gab Y. einen Tag nach dem Vorfall an, er sei kurz nach der Truppenunterkunft E. auf eine in Richtung D. hinter einem Bau- fahrzeug langsam herfahrende Fahrzeugkolonne aufgefahren. Er habe noch im Be- reich der unterbrochenen Mittellinie überholt und sei vor das hinterste Fahrzeug ein- gebogen. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob er sich beim Wiedereinschwenken
8 auf die Normalspur bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie befun- den bzw. diese überfahren habe. Er habe nur den hintersten Pkw überholen wollen, da er von Anfang an gesehen habe, dass die Lücke ein Wiedereinbiegen vor dem Fahrzeug problemlos ermöglichte. Dass das Fahrzeug hinter ihm stark abgebremst habe, sei ihm nicht aufgefallen. cc.In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 28. November 2006 erklärte der Angeklagte, er könne seine polizeiliche Aussage im Grossen und Ganzen bestätigen. Kurz nach der Truppenunterkunft habe er zum letzten Fahrzeug der Kolonne, soweit er sich erinnere einem Audi, aufgeschlossen; als er hinter die- sem abgebremst habe, habe er dessen Bremsleuchten aufleuchten sehen und be- merkt, dass vor diesem Fahrzeug eine grössere Lücke bestand und die Strecke frei war, woraufhin er überholt habe. Dieses Überholmanöver habe er auf der frei über- blickbaren Strecke abgeschlossen. Anschliessend sei er hinter der Baumaschine hergefahren; wo diese die Strasse verlassen habe, wisse er nicht mehr. Es sei nicht richtig, dass er beim Einschwenken die durchgezogene Sicherheitslinie überfahren habe; er sei bereits im Bereich der unterbrochenen Markierung und mit Bestimmt- heit vor Beginn der Leitplanke wieder auf seiner Fahrbahn gewesen. Der Abstand zwischen ihm und dem überholten Fahrzeug sei genügend gewesen; er habe sich mit Sicherheit nicht in die Lücke hineinzwängen müssen. Auf Vorhalt des Fotoblat- tes, auf dem die von den Belastungszeugen ihrem Fahrzeug zugeordnete Brems- spur zu sehen ist, erklärte er, beim besten Willen nicht sagen zu können, ob diese Spur vom Fahrzeug H. stamme. Mit Sicherheit könne er jedoch sagen, dass das Überholmanöver ein gutes Stück vor der durchgezogenen Sicherheitslinie beendet gewesen sei und er keine Bremsgeräusche hinter sich wahrgenommen habe. Die Geschwindigkeit der Fahrzeugkolonne habe 20 km/h betragen und er könne sich nicht vorstellen, dass beim Abbremsen eines mit ABS ausgerüsteten Fahrzeuges bei diesem Tempo eine solche Spur entstehe, weshalb er davon ausgehe, dass die Spur nicht vom Fahrzeug H. stamme. Wie lang der Überholweg gewesen sei, könne er nicht in Metern beziffern; er sei zügig zur Kolonne aufgefahren, habe die Brems- lichter gesehen, einen Gang heruntergeschaltet und überholt; dies habe Sekunden gedauert. Er habe genug Raum gehabt, um die Geschwindigkeit zu reduzieren und zum an zweiter Stelle hinter dem Bagger herfahrenden Auto aufzuschliessen. Die Aussagen von H. bestreite er. dd.In der rechtshilfeweisen Einvernahme durch das Verhöramt Nidwal- den bestätigte I., die Beifahrerin und Lebensgefährtin von H., im Wesentlichen des- sen Aussagen. Die Baumaschine sei mit einer Geschwindigkeit von 20 - 40 km/h gefahren, die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h. An ein Überholen
9 sei aufgrund der Sicherheitslinie und der Linkskurve nicht zu denken gewesen. Sie kenne die Örtlichkeit von früher her sehr gut, da sie in Graubünden aufgewachsen sei und regelmässig dorthin fahre. Ein Überholen an dieser Stelle sei höchst gefähr- lich. Ihr Lebensgefährte habe den schnell von hinten herannahenden Personenwa- gen gesehen und zu ihr gesagt: "Hoffentlich fährt er uns nicht ins Heck". Der von hinten kommende PW habe sie überholt, wobei er ganz klar die Sicherheitslinie überfahren habe, und sei anschliessend brüsk vor ihnen in die Kolonne eingebogen. Sie sei ausserordentlich erschrocken und nur mit Glück und Geistesgegenwart habe ihr Lebensgefährte eine Kollision mit der Leitplanke verhindern können; es habe sich dabei um Zentimeter gehandelt. Damit der überholende Personenwagenlenker überhaupt vor ihnen in die Kolonne habe einbiegen können, sei ein brüskes Brems- manöver seitens H. nötig gewesen, welcher gleichzeitig nach rechts gegen die Leit- planke habe ausweichen müssen. Dies sei eine heikle Situation gewesen und sie habe grosse Angst gehabt, dass sie nach rechts durch die Leitplanke über die Bö- schung hinunterfahren würden. Durch das Bremsmanöver ihres Lebensgefährten sei eine klar sichtbare Bremsspur entstanden. Der überholende Fahrzeuglenker habe in der nächsten Kurve die vor ihm fahrenden Fahrzeuge inklusive Bauma- schine überholt und sich so "aus dem Staub gemacht". Auch dieses an einer unü- bersichtlichen Stelle ausgeführte Überholmanöver sei aus ihrer Sicht sehr gefährlich gewesen. Sie sei sehr erschrocken über das Fahrverhalten dieses Autolenkers ge- wesen, habe sich aber die Nummer des Kontrollschilds notieren können. Von einem Einheimischen wie dem fehlbaren Fahrzeuglenker hätte man ihrer Meinung nach erwarten können, dass er sich aufgrund der Gefährlichkeit der Örtlichkeit korrekt verhalte; insbesondere dieser Punkt habe sie zur Anzeigeerstattung veranlasst. Auf Nachfrage, ob sie das Überholmanöver direkt beobachtet habe, gab sie an, das Manöver erst in dem Moment richtig realisiert zu haben, als ihr Lebensgefährte brüsk abgebremst habe und sie in eine wirklich gefährliche Situation geraten seien. Die Bremsung sei so stark gewesen, dass es sie trotz Sicherheitsgurt stark nach vorne gegen das Armaturenbrett gedrückt habe; gleichzeitig habe sie die Leitplanke gesehen und laut "H.!" gerufen; dann habe sie den Wagen vor ihnen einbiegen se- hen, woraufhin auch dieser stark habe abbremsen müssen. Somit habe sie den Wagen erst wirklich realisiert, als er sich schon beim Einbiegen vor ihrem eigenen Fahrzeug befunden habe. Die Lücke zum vorausfahrenden Fahrzeug sei eindeutig zu klein gewesen, da der Abstand ca. 5-7 m betragen habe. Die Gegenfahrbahn sei zwar frei gewesen, doch falls ein Fahrzeug auf der Brücke entgegen gekommen wäre, wäre es zu einem Unfall gekommen. Sie habe nicht direkt beobachten kön- nen, dass der Überholende während des Überholvorgangs die Sicherheitslinie über- fahren habe; sie sei jedoch sicher, dass sie bereits im Bereich der Sicherheitslinie
10 gefahren seien, sodass das Fahrzeug beim Wiedereinbiegen über die Sicherheits- linie gefahren sein müsse. Die örtlichen Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt entsprächen denjenigen auf dem von der Kantonspolizei erstellten Fotoblatt (Dos- sier 3 Nr. 2). Die Angaben von Y. seien hingegen unwahr; das Manöver habe nicht im Bereich des Flab-Lagers, sondern im Bereich der Brücke stattgefunden; die Si- cherheitslinie sei beim Einbiegen mit 100%iger Sicherheit überfahren worden. Der Überholvorgang habe sich in der Kurve und keinesfalls auf einem geraden Strecke- nabschnitt abgespielt; sie kenne die Örtlichkeiten sehr genau und sei sich absolut sicher, dass sie sich nicht irre. ee.Anlässlich des vom Kantonsgerichtsausschuss am 22. Oktober 2008 durchgeführten Augenscheins gab Y. an, er wisse - nachdem sich der Vorfall vor über 2 Jahren ereignet habe - nicht mehr genau, wo er überholt habe; er sei sich jedoch sicher, dass es im Bereich der unterbrochenen Mittelmarkierung gewesen sei; die Strecke sei sehr übersichtlich gewesen. d.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" lässt sich nicht der formelle Schluss ziehen, sobald zwei widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen vorlägen, sei stets von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugehen. Dieser Schluss ist nur gerechtfertigt, sofern auf Grund einer sachlichen Beweiswür- digung beide Sachverhaltsvarianten als gleichwertig erscheinen und keiner der bei- den Versionen der Vorzug gegeben werden kann (Padrutt, a.a.O., Art. 125 StPO Ziffer 2, S. 308). Unter diesem Gesichtspunkt sind nachfolgend die Angaben der Zeugen und des Berufungsbeklagten zu werten. aa.Die Aussage des Zeugen und Anzeigeerstatters H. sind klar und in sich stimmig. Er hat den Ablauf der Geschehnisse nachvollziehbar und frei von Wi- dersprüchen und etwaigen Übertreibungen geschildert. Zudem stimmen sie mit den
11 falls dem Vorwurf, sie hätten falsche Anschuldigungen erhoben, ausgesetzt sehen könnten). Schliesslich stand die Aussage von I. unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB. Insgesamt ist kein Grund ersichtlich, warum H. und I. all diese Umtriebe hät- ten auf sich nehmen sollen, hätte sich der Vorfall nicht ereignet. Das Vorbringen des Verteidigers, möglicherweise habe H. das Bremsmanöver aufgrund eigener Unauf- merksamkeit durchführen und sich dafür seiner Lebensgefährtin gegenüber recht- fertigen müssen, ist rein spekulativ. Es wird im Übrigen durch die Aussage von I., welche angibt, H. habe sie auf das schnell herannahende Fahrzeug hingewiesen, woraufhin sie dessen Einschwenkmanöver habe beobachten können, widerlegt. bb.Soweit der Verteidiger Zweifel an der Aussage von I. aufgrund der Tat- sache, dass sie erst rund ein Jahr nach dem Vorfall einvernommen worden ist und die beiden Belastungszeugen sich in der Zwischenzeit hätten absprechen können, anmeldet, ist dem zu entgegnen, dass es zwar wahrscheinlich ist, dass sich die beiden Zeugen über den Vorfall unterhalten haben. Dennoch ist die Aussage von I.
12 identifizieren konnten. Letztlich ist hierbei irrelevant, ob die vorgefundene Brems- spur tatsächlich beim Bremsmanöver von H. entstanden ist; entscheidend ist viel- mehr, dass sich jedenfalls das Ende des Überholmanövers im von den Zeugen dar- gestellten Bereich und damit im Bereich der Bremsspur zugetragen hat, unabhängig davon, ob diese nun tatsächlich (was angesichts der geringen Geschwindigkeit, der Ausstattung des bremsenden Fahrzeugs mit ABS und der Tatsache, dass die Spur nicht - wie für ABS-Fahrzeuge typisch - unterbrochen ist, in der Tat fraglich erschei- nen kann) dem Fahrzeug H. zugeordnet werden kann. Klar ist somit, dass das Über- holmanöver im Bereich der Leitplanke und damit kurz vor der Linkskurve und Kuppe beendet wurde. Ob dabei tatsächlich die durchgehende Sicherheitslinie überfahren wurde, lässt sich aus den Zeugenaussagen nach Auffassung des Kantonsgerichts- ausschusses nicht mit letzter Sicherheit ableiten (die Leitplanke beginnt schon ei- nige Meter vor dieser Linie), ist indes jedoch auch irrelevant (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.a.). dd.Im Gegensatz zu den Aussagen von H. und I. erscheinen die Angaben des Berufungsbeklagten nicht in allen Punkten nachvollziehbar; insbesondere erge- ben sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird - Widersprüche zwischen seinen Aus- sagen bei der Kantonspolizei und dem Untersuchungsrichter. Bei seiner polizeili- chen Einvernahme einen Tag nach dem Vorfall gibt Y. an, er habe "noch im Bereich der unterbrochenen Mitelleitlinie" überholt; beim Ausschwenken auf die Gegenfahr- bahn habe er keine Sicherheitslinie überfahren; ob er beim Einschwenken bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie gewesen sei oder nicht bzw. diese überfahren habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Diese Aussage liesse sich somit weitgehend in Einklang bringen mit den Schilderungen von H., die Sicherheitslinie sei überfahren worden. Dass der Angeschuldigte die Lücke zwischen dem Fahrzeug H. und dem davor fahrenden für gross genug hielt, ohne genauere Angaben zur Grösse zu machen, gibt lediglich seine persönliche Einschätzung wieder - hätte er subjektiv empfunden, die Lücke sei zu klein, hätte er ja nicht überholt. Auch das von H. beschriebene "schnelle Herannahen" des Fahrzeugs lässt sich mit der Angabe des Berufungsbeklagten, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über- schritten, in Einklang bringen; nähert sich ein Fahrzeug mit ca. 80 km/h einer Fahr- zeugkolonne, die sich mit ca. 20 km/h bewegt, wird dies sicherlich als schnell emp- funden. Bei der ein halbes Jahr später durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers ergeben sich markante Unterschiede zur polizeilichen Erstaussage. Er erklärt hier, das Überhol- manöver auf der frei überblickbaren Strecke beendet zu haben und sich dabei im
13 Bereich der gestrichelten Sicherheitslinie und mit Bestimmtheit vor Beginn der Leit- planke befunden zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er als ortskundiger Au- tofahrer bei der ersten Einvernahme zu seinen Ungunsten angegeben haben sollte, er wisse nicht mehr, ob das Einschwenken bereits im Bereich der durchgezogenen Sicherheitslinie erfolgt sei, wenn dies nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Viel- mehr ist anzunehmen, dass ihm die spätere Sachverhaltsdarstellung zum Vorteil gereichen sollte. Im Gegensatz zur polizeilichen Aussage, wonach er praktisch "in einem Zug" überholt habe (was sich auch mit der Aussage H. decken würde) gibt er nunmehr auch an, zunächst hinter dem letzten Fahrzeug der Kolonne abge- bremst und erst dann zum Überholen angesetzt zu haben. Zudem ist zu sehen, dass er als Angeschuldigter - im Gegensatz zu den beiden Belastungszeugen - kei- nerlei Konsequenzen von einer unrichtigen Aussage zu befürchten hat. Der Wahr- heitsgehalt der späteren Präzisierung bzw. Abänderung des Sachverhalts zu seinen Gunsten ist entsprechend zu werten. Auch ist anzumerken, dass beim ca. 2 ½ Jahre nach dem Vorfall durchgeführten Augenschein durch den Kantonsgerichtsaus- schuss die Örtlichkeit des Vorfalls vom Berufungsbeklagten ebenfalls nicht mehr exakt benannt werden konnte. Zudem hat er - im Gegensatz zu den Zeugen - ein ausgewiesenes Interesse am Ausgang des Prozesses, geht es doch nicht nur um die Busse und um einen Eintrag ins Strafregister, sondern vor allem um den Erhalt des Führerausweises, welcher bei Bejahung einer groben Verkehrsregelverletzung für mindestens 3 Monate entzogen werden müsste (Art. 16 c Abs. 2 lit. a des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]; evtl. 12-monatiger Entzug gemäss Art. 16 c Abs. 2 lit. c SVG). ee.Die Darstellung des Verteidigers in der Berufungsantwort und anläss- lich des Augenscheins, es sei unmöglich, dass das Überholmanöver im Bereich bzw. kurz vor der Bahnüberführung stattgefunden habe, findet in den vorliegenden Zeugenaussagen und der Aussage des Berufungsbeklagten keine Stütze. So lässt die Angabe von Y., er sei "kurz nach" dem Truppenlager auf die Kolonne aufgefah- ren, nicht allein den Schluss zu, dies müsse sich nur wenige Meter nach diesem ereignet haben; vielmehr lässt sich seine Aussage so deuten, dass er "kurze Zeit" nach Passieren der Unterkunft auf die langsam fahrenden Fahrzeuge getroffen sei. Wie der Augenschein ergeben hat, benötigt ein mit ca. 80 km/h fahrendes Fahrzeug auch tatsächlich nur kurze Zeit, bis es die lange Gerade, die darauf folgende Rechtskurve und die darauf folgende, deutlich kürzere Gerade passiert hat. Die An- gabe des Berufungsbeklagten, er sei sich nicht sicher, ob er nicht beim Einschwen- ken die durchgezogene Markierung überquert habe, stützt die Sachverhaltsdarstel- lung der Anzeigeerstatter. Auch ist nicht davon auszugehen, dass H. seine Ge-
14 schwindigkeit durch Betätigen der Bremse weiter verringert hat; in der polizeilichen Aussage erwähnt der Berufungsbeklagte nichts dergleichen, und auch in der unter- suchungsrichterlichen Einvernahme berichtet er nur, er habe die Bremsleuchten aufleuchten sehen. So erklärt denn auch H., er habe ganz leicht gebremst, so dass seine Bremslichter zu sehen gewesen seien. Es erscheint nahe liegend, dass er durch das "Antippen" der Bremse den Fahrer des herannahenden Fahrzeugs war- nen und nicht etwa seine Geschwindigkeit verringern wollte, sodass er mit gleich bleibender Geschwindigkeit weiter fuhr. Dafür, dass H. seine Geschwindigkeit "bis auf Schrittgeschwindigkeit" verringert hätte, findet sich in keiner der Aussagen auch nur der geringste Anhaltspunkt. Auch wäre ein Bremsmanöver, wie es sowohl H. als auch seine Lebensgefährtin beschrieben haben, bei Schrittgeschwindigkeit nie- mals nötig geworden. Es ist somit auch nicht anzunehmen, dass sich durch das Antippen des Bremspedals der Abstand zum Vordermann vergrössert hätte, da die- ser von H. und I. im Wesentlichen übereinstimmend als 5 – 7 m bzw. 7 – 10 m gross beschrieben wird. e.In freier Würdigung der vorliegenden Beweise kommt der Kantonsge- richtsausschuss somit zum Schluss, dass die Aussagen von H. und I. in den we- sentlichen Punkten übereinstimmen und glaubhaft sind. Die Tatsache, dass sie nicht in sämtlichen Details übereinstimmen, spricht ebenfalls für ihre Glaubhaftig- keit, da der gleiche Sachverhalt individuell unterschiedlich erlebt wird. Wären die Aussagen völlig "deckungsgleich", würde dies hingegen - wie erwähnt - eher für eine Absprache unter den Zeugen sprechen und die Glaubhaftigkeit mindern. Aus den genannten Aussagen geht hervor, dass die Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h fuhr (was im Übrigen auch vom Berufungsbeklagten bestätigt wird), der Abstand zwischen dem Fahrzeug H. und dem davor fahrenden Auto 5 bis höchstens 10 m betrug, der Überholende sich in die Lücke drängen und anschlies- send stark abbremsen musste, wodurch sich H. zu dem beschriebenen gefährlichen Bremsmanöver veranlasst sah. Von diesem Sachverhalt wird im Folgenden ausge- gangen. 6.Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten in allen angeklagten Punkten freigesprochen. Dieser Entscheid ist aufgrund des im Berufungsverfahren festgestellten Sachverhalts indes nicht haltbar. a.Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Y. die Sicherheitslinie im Bereich der Bahnüberführung überquert hat und wirft ihm daher eine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a der Signalisationsverord- nung (SSV; SR 741.21) vor. Der Kantonsgerichtsausschuss konnte unter gebühren-
15 der Würdigung aller vorliegenden Beweise, insbesondere der Tatsache, dass I. den Vorgang erst ab dem Wiedereinschwenken des Berufungsbeklagten aktiv beobach- tet hat, nicht mit hinreichender Sicherheit die Überzeugung gewinnen, dass Y. die Sicherheitslinie tatsächlich überfahren hat. Wie der Augenschein ergeben hat, be- ginnt diese Linie erst einige Meter nach der rechtsseitigen Leitplanke und kurz vor der Linkskurve; es erscheint daher durchaus möglich, dass das Überholmanöver knapp vor dieser beendet war. Im Ergebnis kommt es auf diese Frage aber nicht an, da es sich um einen unbedeutenden Nebenpunkt handelt und - wie nachfolgend ausgeführt wird - Y. in grober Weise gegen andere Verkehrsregeln verstossen hat. b.aa. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen und Vorbeifahren an Hin- dernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder ein- biegen zu können (vgl. hierzu BGE 95 IV 175, 101 IV 225, 105 IV 338). Kolonnen- verkehr bedeutet hier ein Hintereinanderfahren von mehr oder weniger aufgeschlos- senen Fahrzeugen (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage Z. 2002, Art. 35 lit. c). Der vom Gesetz als übersichtlich und frei geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen, nämlich im Sinne einer genü- genden Breite wie auch einer genügenden Länge der Überholspur. Wer eine Fahr- zeugkolonne überholen will, muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraus- setzungen dafür in dem Zeitpunkt erfüllt sind, da er mit seinem Manöver beginnt. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, während des ganzen Überholmanövers niemanden zu gefährden und gefahrlos ent- weder an der Spitze der Kolonne oder in eine bereits vorhandene grössere Lücke einbiegen zu können. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätz- lich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der un- übersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Ge- schwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, mit Hin- weisen).
16 bb.Der Kantonsgerichtsausschuss sieht es angesichts der vorliegenden Aussagen und dem von der Örtlichkeit im Augenschein gewonnen Eindruck als er- wiesen an, dass das Einschwenken auf jeden Fall im Bereich der rechtsseitigen Leitplanke und zumindest kurz vor Beginn der durchgezogenen Mittellinie erfolgte. I. schildert in ihrer Aussage eindrücklich, wie die Tatsache, dass ihr Fahrzeug sich auf die Leitplanke zubewegte, sie erschreckt hat - dieser Eindruck hat sich ihr gleich- sam "eingebrannt", wie die lebendige Schilderung noch lange nach dem Ereignis erkennen lässt. Somit wurde das Überholmanöver nur wenige Meter vor der unü- bersichtlichen Linkskurve beendet, sodass Y. bei Beginn des Überholvorgangs nicht mit Sicherheit davon hatte ausgehen können, diesen vor einem mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bzw. allenfalls leicht darüber entgegenkom- mendem Fahrzeug sicher beenden zu können. Somit hat Y. die für die Gewährleis- tung der Sicherheit des Strassenverkehrs wichtige Regel des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ausser Acht gelassen. cc.Beim Überholen im Kolonnenverkehr kann nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen, wer nach dem Ein- biegen sowohl zum überholten als auch zum voranfahrenden Fahrzeug einen aus- reichenden Abstand einhält, weshalb Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG lediglich die Folge- rung aus Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG ist (vgl. BGE 93 IV 63). Offensichtlich genügt der minimale Sicherheitsabstand zwischen zwei hintereinander fahrenden Fahrzeu- gen dazu nicht. Der dort einbiegende Überholende würde sowohl den Voranfahren- den gefährden wie auch dem zuletzt Überholten einen zu geringen Sicherheitsab- stand belassen, den dieser durch Verlangsamen wiederherzustellen hätte (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage Bern 2002, RZ 735). Vielmehr darf der Überholende im Kolonnenverkehr nur dann in die Mitte der Lücke zwischen zwei Fahrzeugen einbiegen, wenn nach dem Wiedereinbiegen sowohl zum vorderen als auch zum hinteren Fahrzeug der Mindestabstand von einem "halben Tacho" gewährleistet ist. Das Bundesgericht hat in BGE 101 IV 227 ausgeführt, dass nur in eine Lücke eingebogen werden dürfe, deren Fahrzeuglenker untereinander die doppelte Mindestdistanz ("ganzer Tacho") Abstand einhalten. Genau müsste gefordert werden, die doppelte Mindestdistanz plus die Länge des überholenden Fahrzeuges. Muss der Überholte nach Einbiegen des Überholers bremsen, um den Mindestabstand zum Überholer herzustellen, wurde er im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behindert. Das Bundesgericht hat es in BGE 105 IV 336 als rücksichtslos bezeichnet, als sich ein Automobilist in eine Lücke zwischen zwei Fahrzeugen zwängte, deren Lenker untereinander nur den vorge- schriebenen Mindestabstand von einem "halben Tacho" einhielten (Jürg Boll, Grobe
17 Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 82, mit Hinweisen). Genau dieser Fall ist auch vorliegend zu beurteilen: H. wahrte - legt man seine eigenen Angaben zu- grunde - mit 10 m genau den bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h nötigen Min- destabstand; um gefahrlos vor dessen Fahrzeug wieder einschwenken zu können, wäre jedoch eine Lücke von ca. 24 ½ m ("ganzer Tacho" = 20 m + Fahrzeuglänge Blöchlinger ca. 4 ½ m) nötig gewesen. Die Lücke zum Wiedereinschwenken war daher auf jeden Fall viel zu klein: Bei einem Fahrzeugabstand von 10 m blieben vorliegend - abzüglich der Fahrzeuglänge des Audi A4 von ca. 4 ½ m - noch 5 ½ m Spielraum, was als Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen klarerweise nicht ausreichte. Dies zeigt auch die Reaktion von H., die angesichts dieser Sachlage durchaus angemessen erscheint. Y. hat somit auch Art. 35 Abs. 2 Satz 2 SVG zu- wider gehandelt. c.Durch die entsprechende Fahrweise wurde auch das Rücksichtnah- megebot von Art. 35 Abs. 3 SVG verletzt. Zur Rücksichtname auf die übrigen - na- mentlich die überholten - Strassenbenützer gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Ge- fahr mehr besteht. (Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Wie oben (E. 6.b.cc.) ausgeführt, sieht es der Kantonsgerichtsausschuss als erwie- sen an, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Anzeigeerstatter und dem vorausfahrenden Fahrzeug auch bei einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h deutlich zu gering war, um davor gefahrlos wieder einbiegen zu können. Die Folge war eine konkrete Gefährdung der Passagiere des überholten Fahrzeugs, als sich das von Y. geführte Fahrzeug in diese zu kleine Lücke "drängte"; er wahrte dabei offensicht- lich die nötigen Sicherheitsabstände nicht und "schnitt" zudem das überholte Fahr- zeug, was H. zum oben beschriebenen Bremsmanöver zwang. Y. hat daher auch gegen Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV, wonach der Fahrzeugführer nach dem Überholen erst dann wieder einzubiegen hat, sobald für den überholten Stras- senbenützer keine Gefahr mehr besteht, objektiv verstossen. d.Nach Art. 35 Abs. 4 SVG darf unter anderem in unübersichtlichen Kur- ven sowie vor Kuppen nicht überholt werden. Auch dieser Vorschrift hat Y. zuwider gehandelt, hat er doch kurz vor einer unübersichtlichen, eine Linkskurve beschrei- benden Bahnüberführung überholt, wobei er - wie oben dargelegt und anlässlich des Augenscheins festgestellt - den nach dieser Kurve folgenden Strassenabschnitt nicht einsehen konnte.
18 e.Es ist somit festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte durch sein Überholmanöver die in Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV fest- gehaltenen Verkehrsregeln verletzt hat. 7.a.Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung des SVG [nachfolgend: aSVG] mit Gefängnis oder mit Busse) bestraft. Hierfür muss der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder kon- kret gefährdet haben (vgl. BGE 123 II 109; 123 II 39). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverlet- zung oder gar Tötung bestand. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn als Folge der Verkehrsregelverletzung ein Fahrzeuglenker bremsen oder ausweichen muss (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 11 f.). Für eine Ver- urteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG genügt jedoch bereits eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (vgl. BGE 123 II 109). Die Tatbestandsmerkmale "grobe Verletzung" und "Hervor- rufen oder Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" müssen kumulativ erfüllt sein (Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff 3.b). b.aa. Ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln ist dann "grob" im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn der Täter einerseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, was mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Nach ständiger Rechtsprechung stellen unvorsichtiges Überholen, zu knappes Wiedereinbiegen vor dem überholten Fahrzeug, Überholen vor unübersichtlichen Kuppen und in unübersichtlichen Kur- ven typischerweise solch grobe Verletzungen dar (s. Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff. 3.b)aa) mit Hinweisen). Genau ein solches Verhalten hat Y. an den Tag gelegt, wes- halb er - trotz der geringen von der Kolonne gefahrenen Geschwindigkeit - objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat. bb.Zudem müsste er durch sein Verhalten entweder konkret eine ernstli- che Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen bzw. in Kauf genommen haben, wobei grobe Fahrlässigkeit genügt (hierzu unten E. 7.c.). Vorliegend wurden zumindest die Insassen des überholten Fahrzeugs konkret gefährdet; zusätzlich bestand eine abstrakte Gefährdung allen-
19 falls entgegenkommender Fahrzeuglenker. Das Überholmanöver des Berufungs- klägers war unter solchen Umständen speziell geeignet, bei anderen Verkehrsteil- nehmern gefährliche Fehlreaktionen, wie etwa brüskes Bremsen, auszulösen. Da- durch hätte eine ganze Gefahrenkette ausgelöst werden können (vgl. dazu BGE 126 IV 192 f.). Der Berufungsbeklagte hielt beim Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von H. einen Abstand von höchstens 2.75 m ein (10 m – 4.50 m [eigene Autolänge] : 2). Berücksichtigt man, dass er unmittelbar nach dem Einbiegen zudem zu starkem Abbremsen gezwungen war, muss der Abstand zwischenzeitlich deutlich geringer gewesen sein. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG wird nach gefestigter Praxis angenommen, wenn der Abstand zum vorausfahren- den Fahrzeug 0.6 Sekunden (entspricht 1/6 Tacho) oder weniger beträgt (vgl. Jürg Boll, a.a.O., S. 57 f., SB 04 23, bestätigt durch Bundesgericht 6P.138/2004, 6S.377/2004 und dort zitierte Literatur). Selbst wenn man von einer Geschwindigkeit von nur 20 km/h ausgeht (der Überholende muss beim Überholvorgang, der nach seinen eigenen Angaben nur "Sekunden" dauerte, zunächst noch mit deutlich höhe- rer Geschwindigkeit gefahren und in die Lücke eingeschwenkt sein), hätte der Be- rufungsbeklagte somit einen Abstand von ca. 3.33 Meter einhalten müssen. Sein Abstand betrug jedoch nach dem Wiedereinbiegen höchstens 2.75 Meter zum vor- aus- bzw. hinterherfahrenden Fahrzeug, wobei die Tatsache, dass er das überholte Fahrzeug beim Wiedereinbiegen offensichtlich "geschnitten" hat, noch ausser Be- tracht gelassen wird. Damit hat er den notwendigen Sicherheitsabstand zweifelsfrei nicht eingehalten und allein schon dadurch eine erhöhte abstrakte Gefährdung ge- schaffen. Hinzu kommt, dass sich H. durch das "Hineinzwängen" zu einem riskanten Bremsmanöver veranlasst sah (und - entgegen der Ansicht des Verteidigers - auch sehen durfte; für eine etwaige Überreaktion seinerseits bestehen keinerlei Anhalts- punkte) und somit eine konkrete Gefährdung für die Insassen des überholten Fahr- zeugs bestand. Der Berufungsbeklagte erfüllt daher in objektiver Hinsicht den Tat- bestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG. c.aa. Subjektiv muss dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest grobe Fahrlässigkeit vor- geworfen werden können. Diese liegt zum einen dann vor, wenn der Fahrzeuglen- ker die mögliche Gefahr aufgrund seines Fehlverhaltens tatsächlich erkennt. Grob- fahrlässiges Handeln ist indessen auch bei unbewusster Fahrlässigkeit möglich und zwar dann, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht (BGE 106 IV 49; Giger, a.a.O., Art. 90 Ziff. 3 b)bb). In solchen Fällen bedarf die Annahme grober Fahrlässigkeit indes einer sorgfältigen
20 Prüfung. Sie ist dann zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung eben- falls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (vgl. BGE 123 IV 93; 118 IV 285; PKG 1989 Nr. 39). Der Umstand, dass der Täter die Situation falsch einschätzte, ist nicht grundsätzlich ausreichend, um in seinem Fehlverhalten lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Dass der fehlbare Verkehrsteilneh- mer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalter- native nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens und damit eine grobe Fahr- lässigkeit nicht von vornherein aus (vgl. BGE 123 IV 94). Die unbewusste Fahrläs- sigkeit ist somit nicht zwingend die leichtere Fahrlässigkeitsform: dass jemand die Möglichkeit der Deliktsverwirklichung sieht, kann das Ergebnis besonderer Auf- merksamkeit sein, während unbewusste Fahrlässigkeit auf einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern beruhen kann. Die unbewusste und bewusste Fahrlässigkeit sind einander daher rechtlich gleichgestellt (vgl. Gün- ther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 16 N. 22). bb.Vorliegend hätte der Berufungsbeklagte als erfahrener und ortskundi- ger Automobilist sich dieser offensichtlichen und leicht erkennbaren Gefährlichkeit seines Fahrmanövers bewusst sein müssen. Indem er sein riskantes Überholmanö- ver trotzdem durchführte, handelte er verantwortungs- und rücksichtslos und damit grob fahrlässig. Besondere Umstände, die sein Verhalten in einem milderen Licht und damit nur als leichte Fahrlässigkeit erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Dass Y. allenfalls diese Situation falsch einschätzte und der Ansicht war, Fahrzeugabstand und freie Strecke seien ausreichend, ändert an einer Straf- barkeit seines Verhaltens auch schon deshalb nichts, da Art. 100 Ziff. 1 SVG auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt. d.Somit ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 8.Das hier zu beurteilende Überholmanöver fand am 22. Mai 2006 statt; am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt.
21 a.Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziffer 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Ver- urteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstig- keitsprüfung). Dabei darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht ange- wendet werden (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetz- buches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). b.aa. Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden SVG wurde die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 90 Ziffer 2 aSVG). Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe betrug gemäss Art. 36 des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden StGB (nachfolgend: aStGB) drei Tage, die längste - vorbehältlich anderer Bestimmungen - drei Jahre. Der Höchstbetrag der Busse be- trug Fr. 40'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmte (vgl. Art. 48 Ziffer 1 aStGB). bb.Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 63 aStGB). Das Verschulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehan- delt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnt, zu beach- ten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Straf- minderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Rich- ter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse
22 bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). cc.Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat auf unübersichtlicher Strecke vor einer ansteigenden Linkskurve überholt, ohne die Ge- wissheit haben zu können, dass ihm kein Fahrzeug entgegenkommen würde. Zu- dem hat er mit seinem knappen Wiedereinbiegen vor das Fahrzeug von H. gegen elementare Verkehrsvorschriften verstossen und dabei die Insassen des überholten Fahrzeugs in erhebliche Gefahr gebracht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverlet- zung nicht einmal 3 ½ Jahre zurücklag. Die fehlende Einsicht des Berufungsbeklag- ten kann zwar nicht straferhöhend berücksichtigt werden, jedoch darf er diesbezüg- lich auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Günther Stratenwerth, Allgemei- ner Teil II, Bern 1989, S. 241). Strafmindernd fallen der gute Leumund sowie die erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines fortgeschrittenen Alters in Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumes- sungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss bei Anwendung des alten Rechts eine Busse in der Höhe von Fr. 2'500.00 als dem Verschulden und den fi- nanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen. c.Nach neuem Recht wird die grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Ver- schulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 8. b.bb. und cc.) verwiesen werden kann (vgl. auch Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Felix Bänziger/An- nemarie Hubschmid/Jürg Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern
23 2006, S. 128; Thomas Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze un- bedingte Freiheitsstrafen, in: Brigitte Tag/Max Hauri, Die Revision des Strafgesetz- buches Allgemeiner Teil, Z. 2006, S. 132; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). d.Fehlt eine ungünstige Prognose, ist der Vollzug der Geldstrafe in der Regel aufzuschieben (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB; Stefan Trechsel/Bruno Stöckli in: Stefan Trechsel et al. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Z./St. Gallen 2008, Art. 42 N. 9). Der Verurteilte hat einen Rechtsanspruch auf den be- dingten Vollzug (Trechsel/Stöckli, a.a.O., vor Art. 42 N. 9). Im vorliegenden Fall er- geben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Beru- fungsbeklagte – abgesehen von der erwähnten Vorstrafe – grundsätzlich einen gu- ten automobilistischen Leumund besitzt und der allenfalls noch folgende Führeraus- weisentzug sicherlich nachhaltig auf ihn wirken wird. Eine unbedingte Strafe er- scheint daher nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, weshalb im konkreten Fall eine bedingte Geldstrafe auszu- fällen wäre. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehör- den der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der be- dingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB), was auch gefestigter Praxis entspricht. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhält- nisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzmi- nimum. Bezüglich des Verschuldens des Berufungsbeklagten sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse sei auf die Erwägungen 8.b.bb. und cc. verwiesen. e.Im Vergleich erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mil- dere, da nach ihm im konkreten Fall lediglich eine Busse und nicht - wie nach neuem Recht - eine bedingte Geldstrafe und zusätzlich eine Busse auszufällen ist. Der Be- rufungsbeklagte ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.00 zu bestra- fen, wobei die Probezeit für deren Löschung (da das alte Recht zur Anwendung kommt, ist eine Verkürzung der Probezeit bei Busse gemäss Art. 49 Ziffer 4 aStGB möglich) im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird. 9.a.Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten dem Ver- urteilten im Urteil ganz oder teilweise überbunden. Im Regelfall trägt der Verurteilte
24 die ganzen Kosten. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regel abzu- weichen, hat doch Y. durch sein Überholmanöver mehrere Verkehrsregeln verletzt und damit die Einleitung einer Strafuntersuchung und des Verfahrens vor Bezirks- gerichtsausschuss G. verursacht. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ge- hen daher vollumfänglich zu seinen Lasten. Daran ändert auch nichts, dass vorlie- gend keine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 1 und 6 lit. a SSV erfolgt: legt das Gericht - wie hier - bei einer abweichen- den rechtlichen Beurteilung dem Urteil den zur Anklage gebrachten Sachverhalt zu- grunde, so hat kein Freispruch beziehungsweise Teilfreispruch zu erfolgen und dem Verurteilten sind in Anwendung von Art. 158 StPO grundsätzlich sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. ZR 2000 Nr. 6). Die Frage, ob Y. neben der mas- siven Verkehrsgefährdung auch noch die Sicherheitslinie überfahren hat, ist zudem von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie - zumal deren Wegfall an der grundsätzlichen Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nichts ändert - keine abweichende Kostenverteilung zur Folge haben kann. b.Nachdem Y. vollständig unterlegen ist, ist ihm auch keine ausserge- richtliche Entschädigung zuzusprechen. 11.a. Anders zu beurteilen ist die Frage, wer die Kosten des Berufungsver- fahrens zu tragen hat: Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (vgl. Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmit- telkosten werden aus Gründen der Billigkeit dem Staat belastet, wenn die Staats- anwaltschaft mit ihrer Berufung obsiegt und der Betroffene deren Weiterzug nicht zu vertreten hat (Art. 160 Abs. 2 StPO; PKG 1974 Nr. 41). Solche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn bezüglich des erstinstanzlichen Urteils ein Fehler zu verzeichnen ist (fehlerhafter Schuldspruch, falsche Subsumtion, Ermessensüberschreitung etc.), der durch das Rechtsmittel korrigiert werden musste und daher auch Anlass zum Weiterzug gab (Padrutt, a.a.O., Art. 160 Ziff. 2, mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, hat doch die Vorinstanz nach der hier vertretenen Auffassung den Sachverhalt feh- lerhaft gewürdigt und musste der von ihr freigesprochene Y. nunmehr im Berufungs- verfahren verurteilt werden. Es erschiene indes unbillig, ihn deshalb mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Sie sind daher auf die Staatskasse zu neh- men. b.Eine ausseramtliche Entschädigung ist dem Berufungsbeklagten in- des nicht zuzusprechen, da er in der Sache vollumfänglich unterlegen ist.
25 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.Y. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 2'500.─ bestraft, wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf 1 Jahr festgesetzt wird. 4.Die Kosten der X. von Fr. 1'290.50, die Kosten gemäss Art. 358 StGB von Fr. 28.40 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses G. von Fr. 2'000.─, total somit Fr. 3'318.90, gehen zu Lasten von Y.. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.─ gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: