BGE 120 IV 73, BGE 109 IV 137, 6S.275/2006, 6S.359/2005, + 3 weitere
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 04. Juli 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 7(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHubert und Michael-Dürst Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Post- fach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 V., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 27. März 2007, mitge- teilt am 20. April 2007, in Sachen des Berufungsklägers gegen die S t a a t s a n - w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Berufungsbeklagte, betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc., hat sich ergeben:
2 A.a.X. wurde am 13. Oktober 1952 in A. geboren und wuchs in B. auf. Dort besuchte er die Primar- und Bezirksschule. Anschliessend war er während einem Jahr im Collège catholique in C., worauf er eine dreijährige Kaufmannslehre bei der Firma D. AG in B. absolvierte. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Verkaufsberater. Im Jahre 2005 gründete X. seine eigene Werbeagentur E.. Auf November bzw. Dezember 2005 übersiedelte er von F. nach G.. Seit dem 1. No- vember 2006 ist er in H. wohnhaft und angemeldet. Mangels Einkünften wird er durch das Gemeinwesen unterstützt. Er bekommt letztlich Fr. 1'045.00 monatlich ausbezahlt, wobei die Miet- und Krankenkassenbeiträge von der Gemeinde bezahlt werden. Gemäss Steuerauszug der Steuerverwaltung F. erzielte X. im Steuerjahr 2004 ein Reineinkommen von Fr. 40'100.00 (Ermessensveranlagung). Im Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes H. ist er vom 1. Januar 2004 bis 5. Juli 2006 mit 18 Betreibungen in der Höhe von Fr. 36'376.70 und acht Verlustscheinen über insgesamt Fr. 12'056.15 erfasst. Seine Schulden beziffert er mit ca. Fr. 60'000.00. Im Jahre 1994 verheiratete sich X. in BB. mit der serbischen Staatsangehö- rigen I.. Diese Ehe wurde gemäss seinen Angaben nie gelebt. b.Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. zwischen 1983 und 1999 mit sechs Verurteilungen verzeichnet. Letztmals wurde er im Jahre 1999 we- gen Fahrens in angetrunkenem Zustand durch den Verhörrichter des Kantons FF. zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 600.00 Busse verurteilt. Gemäss Auszug aus dem Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) wurde X. dreimal bzw. viermal der Führerausweis bzw. Lernfahrausweis entzogen und er erhielt zwei Verwarnungen. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden ist der Leumund von X. an seinem Wohnort getrübt. B.Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 eröffnete die Staatsanwaltschaft von Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. und beauftragte des Untersu- chungsrichteramt H. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 18. Oktober 2006. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 wurde X. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, mehrfachen pflichtwidrigen
3 Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Widerhandlung gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG, Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, Wider- handlung gegen Art. 26 Abs. 2 VZV und Art. 74 Abs. 5 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 10. Januar 2007 folgender Sachverhalt zugrunde: „1. X. fuhr am 20. Dezember 2005, zwischen 01.00 Uhr und 01.30 Uhr, mit seinem Personenwagen CH XXX von H. kommend über die Kantons- strasse in Richtung G.. Auf dieser Fahrt brach ihm eingangs der Ortschaft G., Höhe der Säge, auf der schneebedeckten Fahrbahn sein Fahrzeug plötzlich nach rechts aus. In der Folge fuhr er in eine Schneemade und kollidierte mit dem dortigen Bündnerzaun. Dabei wurde sein Wagen im Frontbereich auf den Bündnderzaun aufgebockt, so dass der Angeklagte nicht mehr weg- bzw. weiterfahren konnte. X. verliess daraufhin sein Fahr- zeug und begab sich nach Hause, ohne den Unfall zu melden, obschon er gesehen hatte, dass der Bündnerzaun, d.h. ein Pfosten sowie ein Kant- holz und eine Schneelatte durch die fragliche Kollision beschädigt bzw. gebrochen wurden. Am nächsten Morgen um 07.45 Uhr konnte die Kantonspolizei den Ange- klagten in seiner Wohnung antreffen. Der in der Folge durchgeführte Atemlufttest fiel positiv aus. Daraufhin wurde der Angeklagte einer Blut- probe zugeführt. X. machte geltend, in der vergangenen Nacht auf der Heimfahrt von Y. nach G. zwischen J. und K. in einem Restaurant zwei Gläser Wein und nach dem fraglichen Unfall zu Hause eine halbe Flasche Wodka (3,5 dl) getrunken zu haben. In Berücksichtigung des geltend ge- machten Nachtrunkes betrug gemäss Laboratorio Bioanaltitico SA Lu- gano seine Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt zwischen 0.2 und 1.14 Gewichtspromille. Weiter ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Angeklagte nebst der Sicherung der Unfallstelle bzw. der Ver- wendung eines Pannensignals es auch unterlassen hatte, dem Strassen- verkehrsamt Graubünden den Wohnsitzwechsel von F. nach G. zu mel- den. Mit Strafmandat vom 21. März 2006 verurteilte der Kreispräsident H. X. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. zu 20 Tagen Gefängnis und Fr. 600.00 Busse. Dagegen liess er durch seinen Rechtsvertreter fristgemäss Einsprache erheben. Am Nachmittag des 15. Juni 2006, um 14.35 Uhr, kollidierte der Ange- klagte in L. bei der Verzweigung M/N/O mit seinem Personenwagen mit dem Gartenzaun von P.. Ohne sich um den Schaden am Zaun (ca. Fr. 500.00) zu kümmern, fuhr er auf der O.-strasse in Richtung R-weg davon. Obschon im Anschluss an diesen Unfall S. auf der Strasse vor dem Haus von P. das vordere Kontrollschild (CH XXX) des Personenwagens von X. auffand, bestreitet der Angeklagte die fragliche Kollision bzw. damals auf
4 seiner Fahrt über die T-Strasse von U. nach V. u.a. auch durch die Orts- chaft L. gefahren zu sein. Indessen gibt er an, am besagten Nachmittag auf der fraglichen Fahrt die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben. 2. Der im November 2005 von F. nach G. übersiedelnde Angeklagte beher- bergte seine russische Lebensgefährtin Z. vom 1. Oktober 2004 bis zu ihrer Ausreise vom 30. September 2006, obschon ihre Aufenthaltsbewilli- gung am 30. September 2004 abgelaufen war bzw. kein Gesuch um Ver- längerung der Jahresbewilligung im Kanton Graubünden eingereicht wurde.“ C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung zur An- klageschrift vom 10. Januar 2007 folgende Anträge: „1.X. sei wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Widerhandlung ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der Wi- derhandlung gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 VZV und Art. 74 Abs. 5 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig zu sprechen. 2.Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 20.00, bedingt auf vier Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen zu verurteilen. 3.Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hin- terrhein vom 27. März 2007 war der Berufungskläger in Begleitung seines Rechts- anwaltes anwesend. Mit Urteil vom 27. März 2007, nicht mündlich eröffnet, vorläu- fige Dispositivmitteilung per Telefax am 28. März 2007, mitgeteilt am 20. April 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wie folgt: „1.X. ist schuldig der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Widerhandlung ge- gen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der Wi- derhandlung gegen Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 VZV und Art. 74 Abs. 5 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV.
5 2.Dafür wird er zu einer Gefängnisstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 20.00 bedingt auf vier Jahre sowie zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen verurteilt. 3.Als amtlicher Verteidiger für das Verfahren vor Bezirksgericht Hin- terrhein wird Rechtsanwalt lic.iur. Dieter R. Marty bestimmt und dieser mit CHF 1'863.20 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) entschädigt. 4.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 2'494.25 Verfahrenskosten des Kreisamtes H.CHF 300.00 GerichtsgebührCHF 4'350.00 totalCHF 7'144.25 gehen zu Lasten von X.. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 14. Mai 2007 beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1.Das Urteil sei in den Punkten: -Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG -der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG -des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 VRV aufzuheben. 2.Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für das Berufungsver- fahren einzusetzen. 3.Entschädigungs- und Kostenfolge sei die gesetzliche.“ F.Sowohl der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein wie auch die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragten in ihren Schreiben vom 21. Mai 2007 bzw. 4. Juni 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Un- tersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des an- gefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat dar- zutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO). b.Am 14. Mai 2007 liess der Berufungskläger beim Kantons-gerichts- ausschuss von Graubünden gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hin- terrhein vom 27. März 2007, mitgeteilt am 20. April 2007, Berufung erklären. Da das Urteil erst am 23. April 2007 in Empfang genommen wurde (act. 3.1), erweist sich die Berufung als innert Frist eingereicht. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefug- nis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichts- ausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, V. 1996, S. 376). 3.Der Kantonsgerichtspräsident führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeschuldigten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungs- instanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöf- fentlichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren.
7 Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungskläger hat vorliegend nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es be- steht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall sodann Rechtsfragen zur Diskussion stehen, eine refor- matio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hin- länglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2 b). 4.Es wird nicht bestritten und ist anerkannt, dass X. mit seinem Verhal- ten eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. Ebenfalls unbestritten geblieben ist die Widerhandlung gegen Art. 3a Abs. 1 VRV und Art. 23 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie die Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 VZV und Art. 74 Abs. 5 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV. Der Berufungskläger bestreitet jedoch den der Anklageschrift und dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG sowie des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und der Widerhandlung gegen Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG ausdrücklich. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhalts- darstellung der Vorinstanz oder jene von X. überzeugend erscheint. Für den kon- kreten Fall bedeutet dies, dass die Aussagen des Berufungsklägers sowie die wei- teren Beweismittel und Umstände frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeu- gen vermag. a.Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Y. 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in
8 dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zwei- fel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stüt- zen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zu- lassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschie- dene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit verschiedener Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täter- schaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechts- genügenden Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (Pra 2002 Nr. 180). Es ist somit anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersu- chen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286; BGE 127 I 40 E. 2). b.Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen
9 von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismit- tel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamt- eindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung der Beweise entscheidend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290). We- sentlich können – wie oben ausgeführt – auch sogenannte Indizien sein (Pra 2002, Nr. 180). c.Bei der Würdigung von Aussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund. Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwar- ten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Rich- tigkeit der Deposition. Die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen sowie die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sprechen ebenfalls für die Korrektheit einer Aussage. Bei wahrheitswidrigen Depositionen fehlen diese Kenn- zeichen regelmässig. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Bekundun- gen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Y. 1974, S. 311 ff.; vgl. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. November 2004 i.S. K.R., SB 04 27). 5.a.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2005 (act. 3.3) gab X. zu Protokoll, er sei mit seinem Auto, W. CH XXX, am 20. Dezember 2005 um ca. 01.30 Uhr von H. in Richtung G. gefahren. Die Strasse sei schneebe- deckt und eisig gewesen. Das Auto sei nicht so gefahren, wie er es gesteuert habe und sei plötzlich nach rechts ausgebrochen. Er sei in eine Schneemade gefahren und stecken geblieben. Als er ausgestiegen sei, habe er dann gesehen, dass er gegen einen Zaun gefahren sei. X. bestätigte, denn Schaden am Zaun gesehen zu haben. Anschliessend habe er versucht, wegzufahren. Als dies nicht möglich gewe- sen sei, sei er zu Fuss nach Hause gelaufen. Er habe den Schaden am Zaun nicht gemeldet, da er der Meinung gewesen sei, es genüge, wenn der Wagen dort stehe. Die Angelegenheit hätte er dann im Verlaufe des folgenden Tages geregelt.
10 b.Vor dem Untersuchungsrichteramt H. bestritt X. am 7. Juni 2006 (act. 3.9), eine Vereitelungshandlung begangen bzw. das Fahrzeug nicht beherrscht so- wie sich pflichtwidrig bei einem Unfall verhalten zu haben. Er sei damals von Y. kommend auf der Heimfahrt gewesen und habe zwischen J. und K. einen Zwischen- halt in einem Restaurant eingeschaltet, wo er zwei Gläser Wein und einen Tee so- wie zwei Kaffee getrunken habe. Nach dem Unfall habe er bei sich zu Hause in G. eine halbe Flasche Wodka getrunken. X. führt im Weiteren aus, den Schaden am Zaun nicht wahrgenommen zu haben, sondern nur den Schaden an seinem Fahr- zeug gesehen zu haben. Es habe dort so viel Schnee gehabt, dass man den Zaun nicht mehr gesehen habe. Da er sein Natel nicht auf sich gehabt habe und sein Fahrzeug sich nicht auf der Strasse befunden habe, sei er nach Hause gegangen. Er habe sich lediglich drei Minuten von zu Hause entfernt befunden. Er habe sich am nächsten Tag um die Angelegenheit kümmern wollen. Er habe keineswegs die Blutprobe vereiteln wollen. c.Unwesentlich ist im vorliegenden Fall die Blutalkoholkonzentration von X. während der Fahrt (act. 3.6 und act. 3.7). Dem Berufungskläger kann ein Fahren in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG nicht zur Last gelegt werden (act. 3.8). Zu prüfen bleibt daher, ob X. gegen Art. 91a Abs. 1 SVG verstossen hat. d.Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blut- probe, einer Blutalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vor- untersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Es soll verhindert werden, dass ein Fahrzeuglenker, der flüchtet oder sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser wegkommt als einer, der die Untersuchung durch Polizei und Arzt über sich ergehen lässt (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Y. 2000, S. 258). Er- eignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müs- sen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG). Insbesondere darf der Schädiger bei Abwesenheit des Geschä- digten mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann, sondern er hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu wenden.
11 Unerheblich ist dabei, ob der angerichtete Schaden seiner Beschaffenheit nach eine sofortige Behebung nötig macht. Die Dringlichkeit der Schadenmeldung hängt auch nicht von der Schwere des eingetretenen Schadens ab, sondern ist allgemein durch den Zweckgedanken der Meldepflicht bedingt (Giger, a.a.O., S. 158). Entstehen u.a. durch Unfälle Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteilig- ten sofort Sicherheitsmassnahmen treffen. Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann (Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV). Wer diese Pflichten verletzt, wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG mit Busse be- straft. Die Kantonsstrasse verläuft im Bereich der Unfallstelle in einer unübersicht- lichen Linkskurve (vgl. act. 3.2). In der Nacht vom 20. Dezember 2005 war die Fahr- bahn schneebedeckt und vereist (act. 3.3, S. 1 und act. 3.9, S. 2). Das Fahrzeug von X. geriet über die rechte Fahrbahn hinaus und kollidierte mit dem Bündnerzaun. Dabei wurde der Wagen im Frontbereich auf dem Bündnerzaun aufgebockt, so dass ein Wegfahren ohne Hilfe Dritter nicht möglich war. Am Fahrzeug von X. entstand ein Schaden von ca. Fr. 5'500.-- (beschädigte Frontpartie mit Stossstange und Kühl- gitter, beschädigter Kühler). Des Weiteren wurden ein Pfosten und ein Kantholz des Bündnerzaunes total beschädigt und eine Schneelatte gebrochen. Der Schaden am Bündnerzaun belief sich dabei auf ca. Fr. 500.-- (act. 3.1). Seit dem 1. Januar 2005 sind die Tatbestände des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG) bzw. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG; bisher Art. 91 Abs. 3 aSVG) in Kraft. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt die Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei dann den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG, wenn der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur Meldung ver- pflichtet und die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Ob die Anordnung einer Blutprobe sehr wahr- scheinlich war, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Dazu gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zu- stand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (BGE 109 IV 137 E. 2a, 114 IV 148 E. 2). Der Fahrzeuglenker musste dann im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG mit einer Blutprobe rechnen, wenn diese sehr wahrscheinlich war und er die die hohe Wahrscheinlichkeit begründenden Umstände kannte. Das Erforder- nis der hohen Wahrscheinlichkeit gilt mithin auch unter der Herrschaft des neuen
12 Rechts, durch das der Gesetzgeber der langjährigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung Rechnung getragen hat (BGE 120 IV 73 E. 1 b und E. 2). Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeit- punkt verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und in Kauf nahm, den Zweck die- ser Massnahme zu vereiteln (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2006, 6S.359/2005, E. 2.4). e.Der Selbstunfall ereignete sich nachts gegen 01.30 Uhr. X. gab sowohl vor der Polizei wie auch vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, zuvor zwei Glä- ser Wein getrunken zu haben (act. 3.3, S. 2; act. 3.9, S. 1 f.). Trotz schneebedeckter Fahrbahn war die Kantonsstrasse zum Unfallzeitpunkt problemlos befahrbar, zumal X. die örtlichen Verhältnisse bestens kannte. Der Berufungskläger verlor ohne er- sichtlichen Grund die Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr über den rechten Fahrbahnrand hinaus, wobei der Wagen auf dem Bündnerzaun aufgebockt wurde. Angesichts der Schäden an der Unfallstelle sowie am Fahrzeug muss der Aufprall mit einiger Wucht erfolgt sein. Unter Berücksichtigung von Art und Hergang des Unfalls sowie des Unfallzeitpunktes hätte die Polizei Alkohol als Unfallursache nicht ausschliessen können, weshalb sie sehr wahrscheinlich eine Blutprobe angeordnet hätte. Die Polizei hätte bei einer Einvernahme in der Unfallnacht überdies in Erfah- rung bringen können, dass X. bereits dreimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbestraft ist und dass er vor dem Unfall Alkohol konsumiert hatte. Diese Umstände hätten zum Verdacht führen müssen, dass Alkohol im Spiel und der Len- ker aus diesem Grund in seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit beeinträch- tigt gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre eine Massnahme zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden (vgl. unveröf- fentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 5. September 2006, 6S.275/2006, sowie vom 22. Dezember 2006, 6S.359/2005, und BGE 120 IV 73). Der subjektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker die die Melde- pflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe begründenden Tatsa- chen kannte und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne
13 weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbe- standsverwirklichung gewertet werden kann (BGE 120 IV 73, E. 4; 109 IV 137, E. 2b; 114 IV 148, E. 2b). Der Berufungskläger macht nachträglich, obschon er bei der Polizei zugestanden hatte, den Schaden erkannt zu haben, geltend, es sei in der Unfallnacht aufgrund des Schneefalls nicht möglich gewesen, den Sachschaden am Zaun und die gebrochene Schneelatte zu erkennen. Dies trifft nicht zu, wie sich aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt (act. 3.2) ergibt. Aus den am Morgen des 20. Dezember 2005, zwischen 07.52 Uhr und 07.55 Uhr erstellten Fotos (vgl. act. 3.10) ist klar zu sehen, dass nach dem Unfall kaum noch Schnee gefallen war. Ins- besondere ist die Fahrspur des Unfallfahrzeuges deutlich erkennbar (act. 3.2, Foto 4). Es kann daher von einem nächtlichen Schneetreiben mit Schneeverwehungen, welches die Spuren verwischte, nicht die Rede sein. Vielmehr muss davon ausge- gangen werden, dass sich die Witterungsbedingungen nach dem Unfall bis zum frühen Morgen kaum verändert hatten. X. hat es indessen unterlassen, nach dem Unfall den Ort zu sichern und die Polizei zu benachrichtigen. Obwohl der Berufungs- kläger das Natel zwar nicht bei sich trug, befand er sich in unmittelbarer Nähe seines Hauses und hätte daher die Polizei ohne weiteres unverzüglich benachrichtigen können. Er ist folglich den gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nicht nachgekommen, was vorliegend nur als Inkaufnahme der Ver- eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit bewertet werden kann. Hinzu kommt im Weiteren, dass X. mit dem Nachtrunk die zuverlässige Er- mittlung der Blutalkoholkonzentration für den Unfallzeitpunkt verunmöglichte, ob- wohl er erkannte oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und er durch den Nachtrunk den Zweck dieser Massnahme vereitelte. Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden beste- hen keine Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes. X. ist somit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG sowie der unterlassenen Sicherung der Unfallstelle gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 6.a.Vor der Kantonspolizei Graubünden sagte X. am 21. Dezember 2005 aus (act. 4.3), dass zwischen ihm und Z. seit März 2003 eine freundschaftliche Ver- bindung bestehe. Sie habe bei ihm gearbeitet, als sie noch im Besitz der Arbeitsbe- willigung gewesen sei. Seit er wisse, dass sie keine Arbeitsbewilligung mehr habe, habe er alles unternommen, damit Z. zu ihrer Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung komme. Solange die ganze Sache in Bearbeitung gestanden sei, sei für ihn nie in
14 Frage gestanden, dass sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten haben solle. Sie sei schliesslich seit 10 Jahren in der Schweiz und habe die Jahresbewilligung B. b.Z. führte am 20. Dezember 2005 in der polizeilichen Einvernahme aus (act. 4.2), sich bewusst zu sein, dass die Bewilligung abgelaufen sei und sie sich damit illegal in der Schweiz aufhalte. Sie habe sich im Kanton FF. von September 2004 bis zum November 2005 ohne Bewilligung aufgehalten. Sie hätten sich aber immer um eine Verlängerung der Bewilligung bemüht. X. sei ihr Freund, aber er habe zu wenig unternommen. Sie hätten jeden Tag Streit wegen dieser Bewilligung gehabt. c.Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird mit Geldstrafe sanktioniert, wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Insoweit Ausländer eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besit- zen oder wenn sie nach diesem Gesetz keiner bedürfen, sind sie zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt (Art. 1a ANAG). Die Aufenthaltsbewilligung erlischt u.a. mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Daraus folgt für den betroffenen Ausländer die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen; auch eine Wegweisung ist möglich (Art. 12 ANAG und Art. 17 ANAV). Bis zum Entscheid über die Bewilligung besitzt der Ausländer ein gesetzliches Anwesenheitsrecht, welches ihn berechtigt, sich in der Schweiz aufzu- halten (Art. 1 Abs. 1 ANAV). Einem Rechtsmittel kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu, so dass das Recht zur Anwesenheit fortbesteht, bis der Entscheid rechtskräftig wird (vgl. zum Ganzen Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 135 und 142 ff.; Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Basel 2002, N. 6.7). Die Fremdenpolizei Graubünden verlängerte die Jahresaufenthaltsbewilli- gung von Z. letztmalig vom 27. Juli 2004 bis 30. September 2004 mit dem Aufent- haltszweck „auf Stellensuche“. Seit Ablauf dieser Bewilligung wurde kein Gesuch um Verlängerung mehr eingereicht; sämtliche hängige Verfahren waren damit ab- geschlossen. Z. verfügte somit seit 1. Oktober 2004 in der Schweiz über kein gülti- ges Aufenthaltsrecht mehr. Demzufolge hielt sie sich ab diesem Datum rechtswidrig in der Schweiz auf. Z. kann sich indes nicht auf die aufschiebende Wirkung berufen: diese wurde lediglich aufgrund des Rekurses hinsichtlich der formlosen Wegwei-
15 sung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilt. Z. war folglich nur während dieses pendenten Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt, ein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht kann sie daraus aber nicht ableiten (vgl. auch Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2006, U 06 33, act. 4.5). Obwohl X. wusste, dass Z. ab 1. Oktober 2004 nicht im Besitze einer Auf- enthaltsbewilligung war, hat er sie seit dieser Zeit bis zu ihrer Ausreise bei sich be- herbergt. Damit hat er gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG verstossen. 7.a.Bezüglich des Verkehrsunfalls vom 15. Juni 2006 in L. gab X. am 29. Juni 2006 vor der Kantonspolizei Graubünden zu Protokoll (act. 5.5), am 15. Juni 2006 nachmittags von U. kommend über die Kantonsstrasse bis zum Anschluss AA/BB gefahren zu sein. Bei der dortigen Garage habe er sein Fahrzeug kurz an- gehalten und sei anschliessend über die Kantonsstrasse nach V. weitergefahren. Er sei nicht durch die Ortschaft L. gefahren und sei somit für diesen Schaden auch nicht verantwortlich. Er habe den Zaun nicht beschädigt. Das Kontrollschild, das an der Unfallstelle aufgefunden worden war, habe er irgendwo verloren. b.In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2006 (act. 5.6) sagte S. als Zeuge aus, sich an diesem Nachmittag zuhause in seinem Garten befunden zu haben. Gegen 14.35 Uhr habe er ein Holzknirschen gehört, woraufhin er sich zur Strasse begeben habe; er habe beobachten können, wie ein dunkelblauer Subaru, vermutlich ein W., mit dem Kontrollschild CH XXX in Richtung Post davon gefahren sei. Weiter habe er erkennen können, wie auf der gegenüberliegenden Seite seiner Nachbarin der Gartenzaun beschädigt gewesen sei und ein Kontrollschild, CH XXX, am Boden gelegen habe. Er habe ein Foto von der vorgefundenen Situation ge- macht und anschliessend dieses Kontrollschild der Mutter seiner Nachbarin über- geben (vgl. Fotoblatt act. 5.4). c.Die Verzweigung M/N/O weist zwar ein Gefälle auf, ist jedoch über- sichtlich (act. 5.3). Zum Unfallzeitpunkt war die Sicht gut und die Strasse trocken. Der entstandene Sachschaden am Gartenzaun belief sich auf ca. Fr. 500.--. X. gibt zu, zum Unfallzeitpunkt selbst mit seinem Fahrzeug von U. in Richtung V. über die T-Strasse gefahren zu sein (act. 5.5, S. 1). S. traf unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle ein und konnte sehen, wie ein vermutlich dunkelblauer W. davon- fuhr. Zudem wurde an der Unfallstelle das Nummernschild des Berufungsklägers gefunden und vom Zeugen S. fotografiert (act. 5.4).
16 Die Aussagen des Berufungsklägers sind in ihrer Gesamtwürdigung im Ver- gleich zu jenen des Zeugen nicht glaubhaft. Da keine kriminaltechnische Untersu- chung stattfand, kann der Umstand, dass an der Unfallstelle keine Lackspuren und am Unfallfahrzeug keine Holzspuren festgestellt worden waren (act. 5.1, S. 4), nichts zur Entlastung von X. beitragen. Angesichts des geringen Schadens am Gar- tenzaun und der eindeutigen Beweislage war eine solche Untersuchung denn auch unnötig. S. konnte nicht nur die Marke des Fahrzeugs angeben und die Kontroll- schildnummer erkennen, sondern fand auch das Kontrollschild CH XXX an der Un- fallstelle. Die Depositionen eines Angeschuldigten sind zudem insofern mit Zurück- haltung zu würdigen, als der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und überdies – im Gegensatz zum Zeugen (vgl. Art. 307 StGB) – nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Es ist vorliegend nicht er- sichtlich, weshalb der Zeuge eine ihm bis zu diesem Vorfall unbekannte Person grundlos beschuldigen sollte, zumal mit den damit zusammenhängenden Einver- nahmen erhebliche Umtriebe entstehen. Er hat überdies kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Schliesslich hat er seine Aussagen auch als Zeuge und damit unter der Strafandro- hung des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB gemacht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Zeugen S. glaubhaft sind, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass der Berufungskläger am 15. Juni 2006 den Gartenzaun von P. beschädigte. X. kümmerte sich nicht um den von ihm verursachten Schaden und unterliess es, die Geschädigte oder zumindest die Polizei zu benachrichtigen. Damit hat er sich pflichtwidrig verhalten und gegen Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG sowie gegen Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG verstossen. 8.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade
17 zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet wer- den. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist der Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Nach- folgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu er- mitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für den Berufungskläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a.Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB; Art. 49 Abs. 1 nStGB). Massgebend ist dabei die abstrakte Strafandrohung. Schwerste Tat bildet demnach im vorliegenden Fall die Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit. b.Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird, wer sich vor- sätzlich einer Blutprobe entzieht, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzu- messung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Ge- setz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, stellt das neue Recht im konkreten Fall das mildere dar, weshalb es sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Kriterien der Strafzumessung gemäss altem Recht näher einzugehen. c.Nach neuem Recht wird die Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelds- trafe sanktioniert, wobei mehrere Varianten denkbar sind. Zunächst fällt eine Gelds- trafe gemäss Art. 34 nStGB in Betracht, welche höchstens 360 Tagessätze betra- gen darf. Die Zahl der Tagessätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters. Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3'000.--, wobei das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils in Betracht zieht, namentlich sein Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
18 allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Mit Zustimmung des Täters kann der Richter sodann an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ge- meinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 nStGB). Gemäss Art. 42 nStGB kann das Gericht zudem den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 nStGB verbunden wer- den kann. Schliesslich kann der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 nStGB). Schiebt nun das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es gemäss Art. 44 nStGB dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wobei es für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für einen Aufschub ist dieser jedoch nur zulässig, wenn in subjektiver Hinsicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 nStGB). Wenn keine ungünstigen Anzeichen vorliegen, muss demnach eine günstige Pro- gnose vermutet werden. Die bisher angewandten Kriterien zur Beurteilung einer gu- ten Prognose können beibehalten werden (Botschaft 1998, BBl 1999, 2049; Grei- ner, Bedingte und unbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hub- schmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Straf- rechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Y./St. Gallen 2006, S. 132; Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9). d.Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Der Beru- fungskläger hat in den letzten fünf Jahren keine bedingte oder unbedingte Freiheits- strafe über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen ver- büsst. Folglich bleibt zu prüfen, ob bei X. in subjektiver Hinsicht eine ungünstige
19 Prognose fehlt. Der Berufungskläger weist mehrere Vorstrafen auf. Es gilt dabei allerdings zu berücksichtigen, dass diese Vorstrafen schon längere Zeit zurücklie- gen und die letzte strafbare Handlung im Jahre 1999 stattfand. Der Berufungskläger hat sich somit über einen längeren Zeitraum im Strassenverkehr ordnungsgemäss verhalten, womit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann daher vorliegend eine günstige Prognose vermutet werden, ist eine Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 nStGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rech- nung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstüt- zungspflichten und Existenzminimum. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.--, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe, als den gesamten Umständen angemessen. Gemäss Art. 41 nStGB kann eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe von weni- ger als sechs Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Vorliegend ist diese Bestim- mung nicht anwendbar, da – wie ausgeführt – die Strafe aufgeschoben werden kann. e.Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 nStGB). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die von der Vorinstanz aus- gesprochene Probezeit von vier Jahren als den Umständen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Berufungsklägers angemessen. f.Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das neue Recht als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsaus-
20 schuss daher zur Auffassung, dass der Berufungskläger nach neuem Recht besser gestellt ist, besteht doch die Möglichkeit der Bestrafung mit einer bedingten Gelds- trafe in Verbindung mit einer Busse, während nach altem Recht eine bedingte Ge- fängnisstrafe in Kombination mit einer Busse auszusprechen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das geltende Recht anzuwenden, zumal eine Freiheits- strafe immer strenger als eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit gilt, unabhän- gig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften (Riklin, a.a.O., S. 1473). 9.a.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Das Gericht misst die Strafe gemäss Art. 47 nStGB nach dem Verschulden des Täters zu, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter ge- handelt hat und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 nStGB aus- drücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Strafer- höhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Das Gericht bemisst eine allfällige Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tra- gen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 21; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 nStGB). b.Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Strafschär- fend ins Gewicht fallen das Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen sowie die mehrfache Tatbegehung des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Strafer- höhend erweisen sich die Vorstrafen und die Begehung einer strafbaren Handlung während der laufenden Untersuchung. Strafmilderungs- und Strafminderungs- gründe sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände so-
21 wie sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- bedingt auf vier Jahre sowie eine Busse von Fr. 200.--, ersatzweise eine Freiheits- strafe von sechs Tagen, als dem Verschulden und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass es der Berufungsinstanz verwehrt ist, die im angefochtenen Urteil ausgespro- chenen Strafen und Massnahmen zu verschärfen, wenn nur zugunsten des Verur- teilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). 10.Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kos- ten bei, so stellt ihm der Präsident einen amtlichen Verteidiger, wenn u.a. die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO). Selbst wenn dem Beschuldigten bereits in der Untersuchung ein amtli- cher Verteidiger gewährt wurde, ist ein solcher für das Gerichtsverfahren neu zu bestimmen, zumal die Ernennung für die Untersuchung mit Rechtskraft der Schluss- verfügung dahin fällt (vgl. Schmid, Das Gerichtsverfahren im bündnerischen Straf- prozess, Diss., Y. 1990, S. 177 f.). Vorliegend ist die amtliche Verteidigung zu gewähren, da auch die Fähigkei- ten des Berufungsklägers in die Betrachtung einzuschliessen sind. X. befindet sich in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand und ist auch in juristischen Be- langen nicht ausgebildet, was es ihm verunmöglicht, sich mit den sich hier stellen- den Rechtsfragen vertieft auseinander setzen zu können. 11.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen so- mit als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Beru- fungskläger aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung vorschuss- weise vom Kanton Graubünden übernommen werden.
22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers; sie werden vorschussweise vom Kanton Graubünden be- zahlt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: