Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 11. Februar 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 28(nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Ur- teil vom 20. Juni 2008 nicht eingetreten worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr und Michael Dürst Aktuarin ad hocRusch —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses T. vom 13. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.Z., zweifach geschieden und kinderlos, absolvierte nach dem obliga- torischen Schulbesuch die Ausbildung als Tapezierer/Dekorateur im Kanton Zürich. In der Folge arbeitete er an verschiedenen Orten in der Schweiz in unterschiedli- chen Bereichen und bildete sich nebenher unter anderem im Handelsgeschäft, in der Innenarchitektur und in der Versicherungsbranche weiter. Zuletzt war er als Kaufmann bei der Firma Y. in X. tätig. Seit April 2007 ist er in W. im Kanton Schwyz wohnhaft. Zum Zeitpunkt, als das vorinstanzliche Urteil gefällt wurde, war er arbeits- los und bezog monatlich Arbeitslosengelder. Das von ihm erzielte Einkommen be- trug, solange er arbeiten konnte, rund Fr. 2'800.-- netto. Sein steuerbares Einkom- men belief sich für die Steuerperiode 2004 auf Fr. 26'900.--. Des weiteren bestehen Betreibungen in der Höhe von ungefähr Fr. 60'000.-- gegen ihn. Z. ist weder im Schweizerischen Strafregister noch im SVG-Massnahmenre- gister verzeichnet. B.Am 10. Januar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen Z. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 9. August 2007. Mit Verfügung vom 12. September 2007 wurde Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in den Anklage- zustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der zuhanden des Bezirksgerichtsausschusses T. erhobenen Anklage folgender Sachverhalt zu- grunde gelegt: „In data 11 ottobre 2005, verso le ore 08.40, Z. viaggiava a bordo del suo veicolo Ford Windstar 3.0, targato , sulla semiautostrada A 13, provenendo da sud in direzione nord. Nello stesso momento l'agente di Polizia V., accompagnato dall'agente U., viaggiava alla guida del veicolo civile della Polizia Toyota Bus, targato , provenendo dal Centro Polizia stradale di San Bernardino in direzione sud. In zona "Isola", fra il posteggio con l'omonimo nome ed il semaforo davanti al portale nord del tunnel del San Bernardino, la semiautostrada A 13 è pianeggiante e, in direzione nord, presenta una curva senza visuale verso sinistra. In quel punto le due corsie sono delimitate da una linea di sicurezza e la velocità massima segnalata è di 100 km/h. Sul tratto di strada retti- lineo che precede questa curva, Z. si immetteva sulla corsia di contro- mano per sorpassare un autoarticolato che viaggiava ad una velocità di ca. 30-40 km/h. Quando l'accusato si trovava ancora sulla corsia di contromano, sopraggiungeva nella curva menzionata, ad una velocità di ca. 60 km/h, il veicolo condotto dall'agente V.. Questi, onde evitare una collisione fra le due vetture, effettuava una frenata di emergenza. L'accusato, che in quel momento aveva già quasi terminato la ma- novra di sorpasso, rientrava immediatamente sulla sua corsia. Al mo-

3 mento in parola i segnali e le demarcazioni stradali erano ben visibili e la strada era leggermente bagnata a causa della nebbia alta." C.Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung der An- klageschrift vom 12. September 2007 folgende Anträge: „1. Z. sia dichiarato colpevole di grave violazione di norme sulla cir- colazione stradale ai sensi degli art. 34 cpv. 2 LCStr e 35 cpv. 2 e 4 LCStr in unione all'art. 90 cifra 2 LCStr. 2. Di conseguenza sia condannato a:

  • una pena pecuniaria di 15 aliquote giornaliere di CHF 50.00 cadauna, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni, e
  • una multa di CHF 500.00, sostituibile in caso di mancato pa- gamento con una pena detentiva di 12 giorni.
  1. Spese a norma di legge.“ D.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss T. vom
  2. November 2007 war Z. persönlich anwesend. Mit Urteil vom 13. November 2007, mitgeteilt am 28. November 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss T. wie folgt: „1. Z., 1947, W. è dichiarato colpevole di grave violazione di norme sulla circolazione stradale (art. 34 cpv. 2 LCS e 35 cpv. 2 e 4 LCS in unione all'art. 90 cifra 2 LCS). Z. è condannato ad una multa di CHF 1'000.- (mille).
  3. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d'istrut- toria della Procura pubblica di CHF 1'477.- e nella tassa di giudizio della Commissione del Tribunale distrettuale T. di CHF 1'300.-, per complessivi CHF 2'777.- sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 1'000.- (in totale CHF 3'777.-), al Tribunale distrettuale T. entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza.
  4. (Rechtsmittelbelehrung)
  5. (Mitteilung).“ E.Gegen dieses Urteil erhob Z. mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 beim Kantonsgerichtsauschuss von Graubünden Berufung. Sinngemäss beantragte er, das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses T. vom 13. November 2007 sei voll- umfänglich aufzuheben und er sei von allen Anklagepunkten freizusprechen; unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. Zur Begründung führte er aus, die Tatsa- che, dass er keine Sicherheitslinie überfahren habe, sei im Urteil unberücksichtigt geblieben. Zudem sei der Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug für ein Überholmanöver genügend gross gewesen, ohne einen Unfall zu riskieren. Es sei

4 übertrieben, von einer "Notbremsung" des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2008 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefoch- tene Urteil. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss T. unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des an- gefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat dar- zutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beru- fung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils kommt dem Kan- tonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende und uneinge- schränkte Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 3.Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von Z. am Morgen des 11. Oktober 2005 um ca. 8.40 Uhr auf der Autostrasse A13 bei San Bernardino auf der Höhe "Isola" durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Der Berufungskläger bestreitet, mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Ver- kehrsregeln verletzt zu haben.

5 4. a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überhol- manöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Länge der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, vor Kuppen und Bahnübergän- gen ohne Schranken ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG ausdrücklich verboten. Wer an einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will, muss daher berücksichti- gen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem unübersichtlichen Streck- enteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende beabsichtigt, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholvorgangs auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer ange- messenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235, 237 f., 109 IV 134, 135 f.). Der Überholende muss von Anfang an die Ge- wissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter – insbeson- dere des überholten sowie eines allfällig entgegenkommenden Fahrzeugs – absch- liessen zu können. Derjenige, der überholen will, muss berücksichtigen, dass aus dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen könnte. b) Unbestritten ist vorliegend, dass Z. auf der Höhe "Isola" bei San Ber- nardino auf einem geradlinigen Strassenabschnitt unmittelbar vor einer langgezo- genen unübersichtlichen Linkskurve zum Überholen eines ungefähr mit 30 km/h fah- renden Sattelschleppers ansetzte. Zu beurteilen gilt es, ob sämtliche Voraussetzun- gen, um das Überholmanöver ohne Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu beenden, zu Beginn des Manövers erfüllt waren. Im konkreten Fall zeigt allein die Tatsache, dass der korrekt entgegenfah- rende Polizeibeamte sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine gefährliche Situa- tion oder gar eine Kollision zu vermeiden, dass der Überholweg nicht frei gewesen ist und der Berufungskläger auf keinen Fall zum Überholen hätte ansetzen dürfen. Nachdem der entgegenkommende Polizeibeamte aktenkundig sein Fahrzeug ab-

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bremsen musste (vgl. Akt. 4) ist es nicht von Bedeutung, ob sein Abbremsen als

"Notbremsung" oder einfach als ein "Abbremsen" bezeichnet wird.

Kein anderes Resultat ergibt sich bei der Beurteilung, ob der für das Über-

holmanöver nötige Raum bei den gegebenen Konstellationen übersichtlich und frei

war und ob der Gegenverkehr nicht behindert wurde. Nach dem vorstehend Gesag-

ten hätte für Z. von Anfang an auch eine der fraglichen Linkskurve folgende be-

trächtliche Strecke restlos einsehbar sein müssen, um sein Überholmanöver sicher

und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Aus dem am 3. Dezember

2006 von einem polizeilichen Sachbearbeiter eingereichten Fotoblatt (vgl. Akt. 3) ist

klar ersichtlich, dass die linksseitige Stützmauer die freie Sicht auf die Fahrbahn

unmittelbar nach der fraglichen Linkskurve versperrte. Als der Berufungskläger so-

mit zum Überholmanöver ansetzte, war aufgrund des konkreten Strassenverlaufs

die verbleibende Strecke, welche ein allenfalls entgegenkommendes Fahrzeug

während der Zeit des Überholens des Berufungsklägers zurücklegen konnte, bei

weitem nicht genügend überblickbar. Einsehbar war vorwiegend jene Strecke, die

für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Diese Einschätzung wird denn vom

Berufungskläger auch nicht bestritten. Indem er trotz beträchtlich eingeschränkter

Sicht und folglich fehlender Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung der an-

deren Verkehrsteilnehmer sein Manöver beenden zu können, vor einer unübersicht-

lichen Kurve zum Überholen eines Sattelschleppers ansetzte, hat er klare Sorgfalts-

pflichten verletzt. War aber der nötige Raum nicht übersichtlich, wurde der entge-

genkommende Fahrzeuglenker behindert und fand das Überholmanöver zumindest

in der Endphase sogar in der unübersichtlichen Linkskurve statt (vgl. nachstehende

Erwägungen Ziffer 5.), steht demnach fest, dass der Berufungskläger gegen Art. 35

Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat.

5. a) Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer

rechts zu fahren. Sicherheitslinien dürfen mit der nötigen Vorsicht überfahren wer-

den, wenn zwingende Gründe vorliegen. Solche sind allerdings nur dann gegeben,

wenn der Führer zwischen der Sicherheitslinie und dem rechten Fahrbahnrand auf

ein stationäres Hindernis stösst und ihm nicht zugemutet werden kann zu warten,

bis seine Fahrbahn wieder frei ist (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich

2002, Kommentar zu Art. 34 SVG, S. 104). Z. will keine Sicherheitslinie überfahren

haben, was es nachfolgend zu beurteilen gilt.

  1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2005 sagte
  2. aus, er habe das Sattelmotorfahrzeug noch vor der Lichtsignalanlage auf der

Südseite des San Bernardino-Tunnels überholen wollen und er habe deswegen die

7 Gelegenheit genutzt, dieses in einer unübersichtlichen Kurve zu überholen (Akt. 5). Der Polizeibeamte V. hielt in der Einvernahme vom 12. Oktober 2005 ebenfalls fest, plötzlich sei ihm auf der Höhe "Isola" in einer unübersichtlichen Kurve ein Fahrzeug auf seiner Spur entgegen gekommen, das in der dortigen Kurve einen Lastwagen überholt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2007 stellte sich der Berufungsklä- ger gegenüber dem Untersuchungsrichter auf den Standpunkt, er habe auf der ge- raden Strecke vor der genannten Linkskurve zum Überholen angesetzt und sei vor der Sicherheitslinie wieder auf die rechte Fahrbahn geschwenkt (Akt. 20). c) Bei sich widersprechenden Angaben einer Person über einen Vorfall ist praxisgemäss auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen, da diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen. Wechselt eine Person im Laufe der Zeit ihre Darstellung, kommt somit den Anga- ben, die sie kurz nach dem Vorfall gemacht hat, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich grösseres Gewicht zu. Im vorliegenden Fall sind die beiden unmittelbar nach dem Vorfall bzw. am Tag danach gemachten Aussagen des Berufungsklägers und des Polizeibeamten, wonach der Berufungskläger in der Kurve überholt habe bzw. dort eben sein Über- holmanöver noch nicht beendet hatte, klar und deckungsgleich. Daher besteht kein begründeter Anlass, diesen nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass Polizeibeamte im Beobachten und Feststellen von Verkehrssituationen besonders geschult sind und aufgrund ihrer Erfahrung die entsprechenden Situationen gut einschätzen können. Macht der Berufungskläger demgegenüber knapp zwei Jahre nach dem Vorfall gel- tend, er habe das Überholmanöver im geraden Bereich der Strasse begonnen und vor der fraglichen Linkskurve beendet, vermag diese Aussage nicht zu überzeugen. Sie steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Polizeibeamten und zu sei- nen ersten eigenen Aussagen, wo er noch ergänzte, dass es sehr knapp geworden sei und er sich vorstellen könne, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahr- zeuges eventuell erschrocken sei (vgl. Akt. 5). Somit hat es gestützt auf die ersten, übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und des befragten Polizeibe- amten als erwiesen zu gelten, dass das Überholmanöver des Berufungsklägers bis in die Kurve hinein andauerte. Wie sich aus dem Fotoblatt ergibt (Akt. 3), sind die beiden Fahrspuren im gesamten Bereich der fraglichen Linkskurve durch eine Sicherheitslinie getrennt. Hat sich der Berufungskläger, wie soeben festgestellt, in der Kurve also noch auf

8 der Überholspur bzw. aus seiner Sicht auf der linken Strassenseite befunden, hat er mit seinem Überholmanöver folglich gegen Art. 34 Abs. 2 SVG verstossen. 6. Steht demnach fest, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrverhal- ten gegen die in Art. 34 Abs. 2 sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, ist nun abzuklären, ob er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG oder lediglich wegen einfacher Ver- letzung derselben gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen ist. a) Art. 90 Ziff. 2 SVG findet Anwendung, wenn eine Verletzung von Ver- kehrsregeln grob ist und (kumulativ) der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit erheblich abstrakt oder konkret gefährdet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 123 IV 88, 91 f.). Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrach- ten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichts- losen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 88, 91 f; 118 IV 84, 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umstän- den aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die An- nahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88, 93). b) Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver si- cher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Der Berufungskläger handelte bei dem hier zur Diskussion stehenden Über- holmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die überblickbare Strecke genügte nicht, um von Anfang an ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen

9 mit Gewissheit zu garantieren. So konnte nämlich Z. zum Zeitpunkt, als er das Über- holmanöver begann, die Strecke oberhalb der unübersichtlichen Linkskurve nicht restlos einsehen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2005 stufte er die Situation bzw. sein Überholmanöver selbst als gefährlich ein und sagte aus, er habe dadurch das entgegenkommende Polizeifahrzeug behindert und ge- fährdet (vgl. Akt. 5). Weiter gab er bei der Einvernahme vor dem Untersuchungs- richteramt Chur vom 19. Juni 2007 und anlässlich der Konfronteinvernahme vom 26. Juni 2007 zu Protokoll, er habe sein Überholmanöver nicht zuletzt dank der un- verzüglich eingeleiteten Bremsung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers un- fallfrei beenden können (vgl. Akt. 20 und 24). Diese Einschätzung wird auch von dem als Zeugen befragten Polizeibeamten V., dem Lenker des Polizeifahrzeuges, geteilt. Nur weil er langsam gefahren sei und voll gebremst habe, sei es zu keiner Kollision gekommen (vgl. Akt. 4 und Akt. 24). Ob dieser nun tatsächlich eine Voll- bremsung oder nur eine leichte Bremsung vorgenommen hat bzw. die Tatsache, dass im konkreten Fall eine Kollision verhindert werden konnte, ist – entgegen der Annahme des Berufungsklägers – irrelevant. Die Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln und das Aussprechen einer Strafe hängen nämlich nicht davon ab, ob sich konkret ein Unfall ereignet hat. Geahndet wird nicht nur das Verursachen von Unfällen, sondern eben schon die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Üb- rigens werden Unfälle oft deshalb verhindert, weil andere Verkehrsteilnehmer – wie hier der Polizeibeamte – situativ richtig reagieren. Ohne solches Verhalten käme es oft zu noch schwereren oder schwersten Unfällen. Dieses Verhalten darf aber der Unfallverursacher oder der Gefährdende nicht in seine Überlegungen einbeziehen, gewissermassen mit dem Vertrauen darauf, der andere werde sich dann schon ir- gendwie adäquat verhalten. In diesem Zusammenhang gilt es noch anzumerken, dass das entgegenkommende Polizeifahrzeug nur mit ungefähr 60 km/h fuhr (vgl. Akt. 4). Wäre dieses hingegen während der Durchführung des Überholmanövers durch Z. – also währenddem dieser sich auf der Überholspur befand – mit der er- laubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren oder allenfalls mit 80 km/h, wäre der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung – d.h. einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug – wohl kaum zu vermeiden ge- wesen. Der Berufungskläger setzte also zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Ob er sich der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, strafbar ist. Z. hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Überholmanöver nie ausführen dürfen. Er

10 ist daher der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. c) Was die vom Berufungskläger vorgenommenen und der Vorinstanz unterbreiteten Berechnungen betrifft, so sind diese selbstredend nicht relevant. Es wurde soeben dargelegt, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrverhalten min- destens eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe liegende Möglichkeit ei- ner konkreten Gefährdung setzte. Dass es am Ende des Überholmanövers sehr knapp geworden war, hat selbst der Berufungskläger anlässlich seiner ersten Ein- vernahme eingestanden. Kommt hinzu, dass der Polizeibeamte sein Fahrzeug ab- bremsen musste. Bei dieser Sachlage kann nun wahrlich nicht gesagt werden, der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und jenem des Polizeibe- amten sei ausreichend gewesen. Der Abstand war – aufgrund der Reaktion des entgegenkommenden Polizeibeamten – lediglich insofern gerade noch genügend, um eine Kollision zu verhindern. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungs- kläger eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln setzte. Physikalisch ausgedrückt näherten sich die Fahrzeuge mit ca. 80 – 100 km/h = 22 – 28 m/s (Berufungskläger) und mit ca. 60 km/h = 17 m/s (Polizeifahrzeug); bei einem praxisgemäss geforderten Sicherheitsabstand von 2 Sekunden hätten die beiden Fahrzeuge beim Wiederein- biegen des Berufungsklägers ca. 80 m voneinander entfernt sein müssen. Dies wa- ren sie aber aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht. 7. Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Bei der qualifizierten Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttre- ten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Absatz 2 dieser Bestim- mung wird der Täter ausnahmsweise, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der erwähnten Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nach- her erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (lex mitior). Nach Lehre und Recht- sprechung ist dabei zu prüfen, nach welchem Recht der Täter für die konkret zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für den Berufungs- kläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann.

11 a) Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird die grobe Ver- kehrsregelverletzung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss aArt. 36 StGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (aArt. 48 Ziff. 1 StGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantons- gerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe dem Ver- schulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. aArt. 63 StGB). Das Ver- schulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die aArt. 63 StGB ausdrück- lich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorle- ben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 6, 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfäl- ligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich sein Einkommen und sein Ver- mögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (aArt. 48 Ziff. 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, hat er sich doch grob fahrlässig der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Durch seine Fahrweise hat er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungs-, Strafschärfungs- und Straferhöhungs- gründe liegen keine vor. Strafmindernd ist der gute allgemeine und gute automobi-

12 listische Leumund zu gewichten. Unter Berücksichtigung des Verschuldens von Z., des gegebenen Strafminderungsgrundes und seiner finanziellen Verhältnisse er- achtet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die von der Vorinstanz ausge- sprochene Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. b) Nach neuem Recht wird die grobe Verkehrsregelverletzung mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kri- terien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Re- vision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Aus- führungen verwiesen werden kann (Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstraf- recht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches All- gemeiner Teil, Zürich/St. Gallen 2006, S. 132; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, son- dern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (Donatsch/Flachsmann/Hug/ Mau- rer/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, Kommentar zu Art. 34, 89 f.). Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden kann (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorlie- genden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und einen guten Leumund besitzt.

13 Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine günstige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei Delikten gegen Nebengesetze neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Ge- richt bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters sind die gleichen Kriterien relevant wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungs- pflichten und Existenzminimum. Bezüglich des Verschuldens des Berufungsklägers sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 7. a) verwiesen. c) Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht eindeutig als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsaus- schuss daher zur Auffassung, dass der Berufungskläger nach altem Recht besser gestellt ist, wird er dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (Art. 388 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bestrafen (vgl. E. 7. a), wobei die Probezeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (aArt. 49 Ziff. 4 StGB). 8. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von Z.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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