SB 2007 26

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 24. Januar 2008Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 26(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 24. Juli 2008 abgewiesen worden). Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr AktuarinThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung der X.Y., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 232, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 4. Oktober 2006, mitge- teilt am 24. November 2006, in Sachen der Angeklagten und Berufungsklägerin ge- gen A. und B.Z., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagte, betreffend Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, hat sich ergeben:

2 A.X.Y. wuchs zusammen mit einem Bruder bei ihren Eltern in C. auf, wo sie auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule besuchte. Es folgte eine fünfjährige Ausbildung zur Primarlehrerin am D. in C.. In der Folge arbei- tete sie für ein Jahr in D. als Pädagogin für Behinderte. Seit August 1978 arbeitet sie in C. als Primarlehrerin, zuerst im Schulhaus F., seit dem Herbst 2004 im Schul- haus G.. Zurzeit verdient sie eigenen Angaben zufolge Fr. 8'000.00 pro Monat. Im Jahre 2003 versteuerte sie ein Vermögen von Fr. 207'400.00. X.Y. ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Sie ge- niesst einen guten Leumund. Bei ihrem Arbeitgeber sei sie als gute und zuverläs- sige Mitarbeiterin bekannt. B.Am 18. Januar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen X.Y. eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt C. mit deren Durchführung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. Mai 2005 wurde die Strafuntersuchung gegen X.Y. wegen Ver- dachts des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen teilweise ein- gestellt. Die Teileinstellung betraf die beiden Strafanzeigen des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 2. Dezember 2004 und vom 7. Dezember 2004. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 3. Mai 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kreisamt Fünf Dörfer, X.Y. sei der mehrfachen versuchten Nöti- gung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig zu spre- chen und dafür mit Fr. 700.00 Busse zu bestrafen. Für die vorzeitige Löschung der Busse sei eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen und die Kosten seien X.Y. zu überbinden. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 8. Juli 2005 wurde X.Y. vom Kreispräsidium Fünf Dörfer antragsgemäss verurteilt. Nachdem X.Y. ge- gen dieses Strafmandat mit Eingabe vom 27. Juli 2005 fristgerecht Einsprache er- hoben hatte, überwies das Kreispräsidium Fünf Dörfer die Angelegenheit gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks allfälliger Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die von X.Y. vorgebrachten Ausstands- begehren gegen den zuständigen Untersuchungsrichter, den zuständigen Staats- anwalt und die Staatsanwaltschaft Graubünden als Institution selbst wurden als of- fensichtlich unbegründet abgewiesen. Am 22. September 2005 erliess der Untersu- chungsrichter die Schlussverfügung. Mit Eingabe vom 11. November 2005 liess X.Y. durch ihren Rechtsvertreter verschiedene Beweisergänzungsanträge stellen. Mit Verfügung vom 16. November 2005 wurden diese vom Untersuchungsrichter mit der Begründung abgewiesen, dass die beantragten Beweisergänzungshandlun- gen nicht dazu beitragen würden, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen X.Y. zu er-

3 härten oder zu entkräften. Damit liessen sich einzig Rückschlüsse über das Hand- lungsmotiv von X.Y. ziehen, dieses sei aber spätestens seit ihrer untersuchungs- richterlichen Einvernahme vom 2. Februar 2005 hinlänglich bekannt. Eine am 7. Dezember 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.Y. wurde mit Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen. C.Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde X.Y. wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB in Anklagezustand versetzt. Gegen diese Anklageverfügung reichte X.Y. bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden am 14. März 2006 eine Be- schwerde ein, worin sie Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit geltend machte und den Eventualantrag stellte, es sei die gesamte Untersuchung inklusive eine all- fällige Gerichtsverhandlung durch ausserkantonale Untersuchungs- und Gerichts- behörden neutral zu wiederholen. Mit Entscheid vom 4. April 2006 wies der Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden die Beschwerde ab, soweit er darauf ein- trat (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. April 2006, BK 06 19). D.Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Be- zirksgerichtsausschusses Landquart erhobenen Anklage liegt gemäss Anklage- schrift vom 21. Februar 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X.Y. wird angeklagt a)der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 stellte X.Y. zusammen mit ih- rem Ehemann H.Y. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Tele- fonanschluss der Eheleute A. und B.Z. her, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für geset- zeskonform befundenen Holzfeuerungsanlage abzuhalten. Die Ehe- leute A. und B.Z. kamen diesem Ansinnen nicht nach. Am 26. September 2005 machten B. und A.Z. eine Forderung für „Er- mittlung missbräuchlicher Anrufe (CHF 98.--) und „ausseramtliche Ent- schädigung“ (CHF 150.--) in Höhe von insgesamt CHF 248.-- geltend. b)des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB Mit Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 wurden die Eheleute Y. vom Kreisprä- sidenten Fünf Dörfer angewiesen, die Aussenbeleuchtung ihres Hauses und die vor dem Haus installierte Videokamera so einzustellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird. Die gegen diesen Amtsbefehl er- hobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium am 14. Juli

4 2004 abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Straf- klage durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer (1. Dezember 2004) sind die Eheleute Y. diesem Amtsbefehl, welcher unter ausdrücklicher An- drohung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen worden ist, nicht nach- gekommen. Mit Amtsbefehl vom 30. November 2004 setzte der Kreispräsident Fünf Dörfer den Eheleuten H. und X.Y. eine „peremptorische Frist bis zum 15.12.2004, um die Scheinwerfer und die Videokamera gemäss dem Amtsbefehl vom 09.06.2004 einzustellen.“ Auch dieser Amtsbefehl wurde von den Eheleuten H. und X.Y. nicht befolgt.“ E.Mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wie folgt: „1. X.Y. wird vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen. 2.X.Y. ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4.Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister wird auf zwei Jahre festgesetzt. 5.In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird die Angeklagte ge- richtlich verpflichtet, B. und A.Z., Mittelweg 18, 7203 Trimmis, den Be- trag von Fr. 98.-- zu bezahlen. 6.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'885.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenFr. 125.00
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses LandquartFr. 1'550.00
  • den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses LandquartFr. 250.00 total somitFr. 3'810.00 werden zu drei Vierteln X.Y. auferlegt und zu einem Viertel den Kosten- trägern gemäss Art. 155 StPO, nämlich dem Kanton Graubünden (Kos- ten der Staatsanwaltschaft) und dem Bezirk Landquart (Kosten des Ver- fahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart). Gestützt auf Art. 161 StPO wird der privat verteidigten Angeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 7.Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf Dörfer im Be- trag von Fr. 220.-- werden zu drei Vierteln X.Y. auferlegt und zu einem Viertel dem Kreis Fünf Dörfer (vgl. Art. 155 StPO). 8.(Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilung).“

5 F.Gegen dieses Urteil liess X.Y. mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Es sei Dispositivziffer 2 des vom Bezirksgerichtausschuss Landquart am 4. Oktober 2006 unter der Prozess-Nummer 520-2006-3 gefällten Urteiles aufzuheben, und es sei die Appellantin auch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Absatz 1 StGB freizusprechen. 2.Es seien entsprechend die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des sub Ziffer 1 genannten Urteils aufzuheben. 3.Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten den Kostenträgern laut Art. 155 (ergän- zend: StPO), nämlich dem Kanton Graubünden (Kosten der Staatsan- waltschaft) und dem Bezirk Landquart (Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart) aufzuerlegen. Entsprechend sei der privat verteidigten Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzusprechen. 4.Es sei die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben, und die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im Betrage von Fr. 220.00 seien vollständig dem Kreis Fünf Dörfer auf- zuerlegen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Verfahrensträgern auf- zuerlegen, und es sei der Appellantin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2007 auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Berufung unter Hin- weis auf die Akten und das angefochtene Urteil. G.Mit Urteil vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 22. Mai 2007, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss wie folgt: „1. Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.(Rechtsmittelbelehrung). 4.(Mitteilung).“ H.Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 22. Mai 2007, liess X.Y. am 27. Juni 2007 Be- schwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben, mit der sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei von der Anklage der mehrfachen

6 versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. I.Mit Urteil vom 16. November 2007 erkannte die strafrechtliche Abtei- lung des Schweizerischen Bundesgerichts: „1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 21. Februar 2007 aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 4.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die übermässigen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin nicht über einen geringfügigen Druck hin- ausgegangen seien. Eine eigentliche Zwangswirkung oder Zwangslage für die Adressaten der Anrufe habe sich aus ihnen nicht ergeben. Sie hätten daher nicht die Intensität erreicht, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB be- gründen könnte. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht der Nötigung für schuldig erklärt. Die Beschwerde erweise sich daher als begründet. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe in ihrem neuen Entscheid zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen sei. J.Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 4. Dezember 2007 wurden X.Y. sowie der Staatsanwaltschaft Graubünden die Ge- legenheit eingeräumt, zum Urteil des Bundesgerichtes im Hinblick auf das neu zu fällende Urteil Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007, X.Y. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen. X.Y. beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 den Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Im Anschluss an dieses Vernehmlassungsverfahren wurde auch den Adhäsionsklägern Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. In ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 hielten A. und B.Z. an ihrer Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 98.-- fest und bean- tragten mit Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

7 17. Dezember 2007 sinngemäss die Verurteilung von X.Y. wegen Missbrauchs ei- ner Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB. K.Am 24. Januar 2008 befasste sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erneut mit der Angelegenheit. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Die strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes hat, wie bereits ausgeführt, das Urteil des Kantonsgerichtsauschusses von Graubünden vom 21. Februar 2007 (6B.320/2007) aufgehoben. Über die von X.Y. gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung muss deshalb noch einmal befunden werden. Dabei ist der Kantonsgerichtsausschuss an die rechtlichen Er- wägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 18 zu Art. 107 mit Hinweisen). 2.Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids und unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstin- stanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 3.Das Kantonsgerichtspräsidium kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus- schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Die Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrens- öffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt-

8 heit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen eindeutig ergibt. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsklägerin hat im vorliegen- den Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem der Bezirksgerichtsaus- schuss Landquart als Vorinstanz bereits in Anwesenheit der Berufungsklägerin öf- fentlich verhandelt hat, die Berufungsklägerin den von der Staatsanwaltschaft er- mittelten Sachverhalt und im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt aner- kannt hat und somit keine weitere relevante Aufschlüsse in einer mündlichen Ver- handlung zu gewinnen sind. Des Weiteren stehen im vorliegenden Fall Rechtsfra- gen zur Diskussion, eine reformatio in peius ist ausgeschlossen und es stellen sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.). 4.Die Berufungsklägerin wurde vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB vom Bezirksgerichtsausschuss Land- quart freigesprochen. Vorliegend zu beurteilen bleibt somit einzig, unter welchen Tatbestand die übermässigen Telefonanrufe von X.Y. zu subsumieren sind. Die Be- rufungsklägerin bestreitet vorliegend nicht, vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann H.Y. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten hergestellt zu haben, um diese auf ihr angeblich umweltschädigendes Heizen aufmerksam zu machen und sie von ei- ner weiteren Inbetriebnahme ihrer Holzfeuerungsanlage abzuhalten. Die Beru- fungsklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2004 aus (vgl. act. 3.8), es sei richtig, dass sie und H.Y. in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 die Berufungsbeklagten insgesamt 379 Mal beziehungs- weise sehr oft angerufen hätten. Diese Aussage bestätigte die Berufungsklägerin sinngemäss auch in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2004 (vgl. act. 3.30 S. 2). Schliesslich bestätigte die Berufungsklägerin die Darstel- lung der Staatsanwaltschaft Graubünden auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 (vgl. act. 01/1, S. 6). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bestätigten die Ausführungen der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhand- lung die aktenmässig erstellte Tatsache, dass sie zusammen mit H.Y. im Zeitraum

9 vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten herstellte. Der Sachverhalt, den die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Anklageschrift zugrunde legte, ist damit er- stellt. 5.Fällt nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts der Tat- bestand der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ausser Betracht, so bleibt im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob das Verhalten von X.Y. unter den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB zu subsumieren ist. a)Den Tatbestand von Art. 179 septies StGB erfüllt, wer eine Fernmelde- anlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung eines ande- ren missbraucht. Unter den Begriff der Fernmeldeanlage fallen gemäss Art. 3 lit. d des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) sämtliche Geräte, Leitungen oder Ein- richtungen, welche zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen be- nutzt werden - unter anderem somit Festnetz- und Mobiltelefone. Missbräuchlich ist die Verwendung einer Fernmeldeanlage dann, wenn die von dem konkret in Frage stehenden Verhalten ausgehende Belästigung oder Beunruhigung eine gewisse mi- nimale Intensität aufweist, was sich aus einer Häufung von Einzelhandlungen erge- ben kann, aber auch daraus, dass ein einziger Anruf vorliegt, der nach den konkre- ten Umständen geeignet ist, eine schwere Beunruhigung zu bewirken. In subjektiver Hinsicht ist neben Vorsatz ein Handeln aus Bosheit oder Mutwillen erforderlich. Handeln aus Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen oder um das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwilligkeit liegt vor bei rücksichtslosem Handeln in Befolgung mo- mentaner Launen (vgl. von Ins/Wyder, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2007 N. 4 ff. zu Art. 179 septies ; Stratenwerth/Wohlers, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 1 zu Art. 179 septies ). b)Wie die Nachforschungen der I.-AG vom 27. Februar 2004 (act. 3.2) ergaben und von der Berufungsklägerin auch nicht bestritten wird, stellte X.Y. im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 insgesamt mindestens 379 Mal von ihrem Festnetzanschluss eine Verbindung zum Telefonanschluss von A. und B.Z. her. Dass bei dieser Anzahl Anrufe, selbst wenn diese erfolgt sind, um den Nachbarn den Unmut über die nach dem Empfinden von X.Y. übermässigen Rau- chimmissionen kund zu tun, die Schwelle zum strafbaren Missbrauch überschritten ist, kann - wie auch bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. Novem- ber 2007 in dieser Angelegenheit festhielt - nicht ernsthaft in Frage stehen. Die

10 Quantität der Anrufe übersteigt das zu duldende Mass bei weitem, womit keinesfalls mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustands gesprochen werden kann. Die Berufungsbeklagten wurden durch das Verhalten von X.Y. zweifelsohne belästigt beziehungsweise geär- gert, womit die Bosheit, neben dem ebenfalls zu bejahenden Vorsatz, gegeben ist. Damit steht fest, dass X.Y. mit ihrem Verhalten sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB erfüllt hat. c)Beim vorstehend beschriebenen Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB handelt es sich - wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht - jedoch um ein Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass der Strafantrag eine Prozessvoraussetzung ist, deren Fehlen eine Verurteilung auch dann verbietet, wenn eine Tat strafbar ist (vgl. BGE 105 IV 229 E. 1 S. 231). Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, B.Z. habe gemäss Ak- tenlage keinen Strafantrag gestellt. Somit sei auf die Anklage wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von B.Z. nicht einzutreten. Wie aus dem Poli- zeirapport vom 8. März 2004 (act. 3.1) hervorgeht, erschienen am 1. März 2004 sowohl A.Z. wie auch B.Z. auf dem Polizeiposten in Landquart und erstatteten An- zeige gegen X.Y. und H.Y.. Zum Sachverhalt befragt wurde jedoch einzig A.Z. (act. 3.6). Auch den Strafantrag unterzeichnete lediglich A.Z. (act. 3.7). Daraus folgt, dass lediglich A.Z. als Verzeiger und gleichzeitig Geschädigter am vorliegenden Verfahren beteiligt ist, nicht aber seine Frau B.Z.. Dieser Umstand hat zwar - wie sich noch zeigen wird - Auswirkungen auf die Beurteilung der Adhäsionsklage, je- doch nicht auf die Verurteilung von X.Y. wegen Missbrauchs einer Fernmeldean- lage, zumal ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt und der Tatbestand nachweislich erfüllt ist. d)Des Weiteren ist der Einwand der Berufungsklägerin zu prüfen, wo- nach der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gar kein neues SaC.teil fällen könne, weil die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Be- zirksgerichtsausschuss Landquart keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu äussern. Würde sie durch den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden wegen des nunmehr zur Diskussion ste- henden Straftatbestandes verurteilt, dann wäre sie einer Rechtsmittelmöglichkeit, nämlich der kantonalen Berufung beraubt. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Entsprechend sei das Verfahren zur Neubeurteilung an den Be- zirksgerichtsausschuss Landquart zurückzuweisen.

11 Der Richter ist im Rahmen des unter Anklage gestellten historischen Vor- gangs in seiner Kognitionsbefugnis frei und an die rechtliche Subsumtion der An- klage nicht gebunden. Eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation verlangt keine Änderung der Anklage. Wenn die vom Gericht als anwendbar betrachtete Strafbe- stimmung eine mildere Strafandrohung enthält als die in der Anklage aufgeführte Norm, muss es der Angeklagten grundsätzlich keine Gelegenheit geben, zu dieser anderen rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen (Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage 1996, S. 311 f.). Dies ergibt sich e contrario bereits aus Art. 125 Abs. 4 StPO, wonach eine Beurteilung der An- geklagten aufgrund schärferer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufe- nen nur erfolgen darf, wenn die Angeklagte vorher darauf hingewiesen worden ist und Gelegenheit hatte, sich dazu auszusprechen. Im konkreten Fall lautete die An- klage auf mehrfache versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, wofür der Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2007 Gefängnis oder Busse vorsah und wofür er ab 1. Januar 2007 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Die Strafandrohung für einen Missbrauch einer Fern- meldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB betrug früher Haft oder Busse und beträgt heute lediglich Busse, weshalb es sich dabei zweifelsohne um eine mildere Straf- bestimmung handelt. Ein Anspruch der Berufungsklägerin, zu dieser Änderung der rechtlichen Qualifikation Stellung zu nehmen, bestand damit grundsätzlich nicht. In diesem Zusammenhang gilt es aber - und dies ist im vorliegenden Fall wesentlich - festzuhalten, dass bereits der Bezirksgerichtsausschuss Landquart in seinem Urteil vom 4. Oktober 2006 den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage prüfte und auch für erfüllt erachtete, diese Bestimmung jedoch nicht zur Anwendung gelangte, weil sie durch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB kon- sumiert wurde. Somit hätte X.Y. bereits in ihrer Berufungsschrift Gelegenheit ge- habt, sich dazu zu äussern, musste sie doch davon ausgehen, dass bei Wegfall des Tatbestands der Nötigung, wie sie es beantragte, die Bestimmung über den Miss- brauch einer Fernmeldeanlage zur Anwendung gelangen würde. Auch der Kantons- gerichtsausschuss in seinem Urteil vom 21. Februar 2007 sowie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. November 2007 erachteten die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als erfüllt. Der Berufungs- klägerin wurde zudem vor Erlass des vorliegenden Urteils mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 ein weiteres Mal Gelegenheit eingeräumt, im Hinblick auf das neu zu fällende Urteil Stellung zu nehmen. Dabei wurde sogar explizit auf den Tatbe- stand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage hingewiesen (vgl. act. 02). Inwiefern unter diesen Umständen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Auch eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt

12 aus denselben Gründen ausser Betracht. Gelangte bereits der Bezirksgerichtsaus- schuss Landquart in seinem Urteil vom 4. Oktober 2006 zum Ergebnis, dass der Tatbestand gemäss Art. 179 septies StGB grundsätzlich erfüllt sei, wegen Konsuma- tion durch die Nötigung jedoch nicht zur Anwendung gelange, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angelegenheit. e)Zu prüfen bleibt, ob einer Verurteilung von X.Y. wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage die Verjährung im Wege steht. Gemäss dem seit 1. Oktober 2002 in Kraft stehendem Art. 109 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretun- gen in drei Jahren. Gemäss dem heute geltenden Gesetzestext verjährt die Straf- verfolgung ebenfalls in drei Jahren. Ist jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 aStGB und Art. 97 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung gilt trotz entsprechender Systematik nicht nur für Verbrechen und Vergehen, sondern findet gemäss Art. 102 aStGB und Art. 104 StGB auch auf Übertretungen Anwendung. Der massgebliche Sachverhalt ereignete sich vorliegend zwischen Januar und Februar 2004. Dieser wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart bereits am 4. Oktober 2006 beur- teilt und der Berufungsklägerin am 24. November 2006, also deutlich vor Eintreten der Verjährung, schriftlich mitgeteilt. Mit diesem Urteil wurde der Eintritt der Ver- jährung gemäss den vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen verhindert. Ist die begangene Straftat somit noch nicht verjährt, kann von einer Verurteilung nicht ab- gesehen werden. f)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X.Y. durch ihr Verhalten so- wohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB erfüllt hat und auch in formeller Hinsicht sämtliche Prozessvoraussetzungen für eine Verurteilung gegeben sind. 6.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall die strafbare Handlung noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden ist, gilt der Grundsatz der lex mitior. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht ange- wendet werden (Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 36).

13 a)Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Straf- rahmen der Busse. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Höchstbetrag der Busse - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmte - bei Über- tretungen gemäss altem Recht bei Fr. 5'000.-- lag (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB), während die Maximalhöhe der Busse im neuen Recht im Vergleich zum bisherigen verdoppelt wurde und bei Fr. 10'000.-- liegt (Art. 106 Abs. 1 nStGB). Bereits der Vergleich der abstrakten Strafandrohung zeigt, dass das alte Recht im vorliegenden Fall das mildere ist, weshalb ohne weiteren Vergleich der Strafzumessung auf das alte Recht abgestellt werden kann. b)Die Zumessung der Busse richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafzumessung (Art. 63 aStGB). Demnach ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei der Richter die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Den Betrag einer all- fälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sie durch die zahlreichen Telefonanrufe die Privatsphäre der Berufungsbeklagten (hier noch relevant des Berufungsbeklagten A.Z.) massiv zu beeinträchtigen versucht. Die von der Berufungsklägerin angegebenen Beweg- gründe vermögen dabei in keinster Weise ihr Verhalten zu entschuldigen. In der Tat sollte eine ausgebildete und seit bald 30 Jahren berufstätige Lehrerin die rechtss- taatlichen Prinzipen kennen und wissen, dass allenfalls bestehende Rechtsan- sprüche nicht mittels massivster Telefonbelästigung durchgesetzt werden dürfen, sondern auf dem Rechtsweg geltend zu machen sind. Strafmindernd kann der Be- rufungsklägerin ihr guter Leumund sowie ihre Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten werden. Trotz der offensichtlichen Uneinsichtigkeit der Berufungsklägerin sowohl im Untersuchungs- als auch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren wird auf eine Straf- erhöhung aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verzichtet (vgl. act. 01/1, S. 16 f. mit entsprechenden Hinweisen), doch kann sie unter diesen Umständen auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Urteil des Kantonsge- richtsausschusses vom 12. Februar 2003, SB 02 37, S. 21). Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil der Tatbestand der

14 Nötigung wegfällt, erscheint eine Busse von Fr. 250.-- als dem Verschulden und insbesondere den finanziellen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessen. 7.Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivil- rechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsi- onsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, da- mit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Er- forschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geord- neten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsions- klagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsi- onsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. a)Gestützt auf die vorgenannte Bestimmung haben B. und A.Z. am 26. September 2005 adhäsionsweise eine Forderung für die „Ermittlung missbräuchli- cher Anrufe“ in Höhe von Fr. 98.-- eingereicht, wobei diese mittels einer Rechnung der I.-AG vom 16. März 2004 nachgewiesen wurde, und zudem übrige Aufwendun- gen für Telefonate, Fotokopien, Fahrspesen etc. im Betrag von Fr. 150.-- geltend gemacht (act. 1.23). Wie jedoch bereits in Erwägung 5c festgestellt wurde, ist ledig- lich A.Z. am vorliegenden Verfahren beteiligt und damit zur Adhäsionsklage berech- tigt, während bei B.Z. die Aktivlegitimation mangels Strafantrag entfällt. Daher kann auf die Adhäsionsklage von B.Z. nicht eingetreten werden. b)Was die Adhäsionsklage von A.Z. betrifft, so hat er mit der Einreichung der Rechnung der I.-AG vom 16. März 2004 rechtsgenüglich nachgewiesen, dass ihm durch das strafbare Verhalten von X.Y. ein Schaden in Höhe von Fr. 98.-- ent- standen ist. Wie bereits der Bezirksgerichtsausschuss Landquart in seinem Urteil vom 4. Oktober 2006 festgehalten hat, war die Ermittlung der missbräuchlichen An- rufe für den Adhäsionskläger notwendig, um die getätigten Anrufe gegenüber der Strafuntersuchungsbehörde nachweisen zu können. Mit der vorliegenden Verurtei- lung der Berufungsklägerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage steht zu- dem fest, dass diese vorsätzlich und widerrechtlich gehandelt hat. Ebenfalls steht fest, dass zwischen dem Schaden und dem Verhalten von X.Y. ein adäquater Kau- salzusammenhang besteht. So geht aus den von der I.-AG ermittelten und in Rech- nung gestellten Verbindungsnachweisen gerade hervor, dass X.Y. innerhalb eines

15 Monats 379 Mal die Nummer des Festnetzanschlusses des Adhäsionsklägers wählte und sich damit des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht hat. Somit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 98.-- gutzuheissen ist. Was die darüber hinaus gehende Forderung des Adhäsionsklägers betrifft, so sind die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt Fr. 150.-- - entsprechend der Schlussfolgerung der Vorinstanz

  • nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Der Fr. 98.-- übersteigende Teil der Forderung des Adhäsionsklägers ist demzufolge gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, was bedeutet, dass der Geschädigte ausserhalb des vorliegenden Verfahrens mittels separater Zivilklage gegen X.Y. vorgehen müsste, sofern er seine Forderungen geltend machen will. 8.Nach Art. 160 StPO entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wenn ein Rechtsmittel gutgeheissen wird. Die Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang gel- tend, ihr dürften keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da das beweismässig feststellbare Verhalten nicht in einem straftatbestandsnahen Bereich liege. Vorlie- gend ist die Berufung jedoch nur teilweise gutzuheissen, weshalb die Berufungsklä- gerin nur eine gewisse Strafreduktion erreicht hat. Entgegen ihrem Antrag bleibt es bei einer Verurteilung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Insofern recht- fertigt es sich auch, ihr die entstandenen Verfahrenskosten zumindest teilweise zu überbinden. a)Was die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf Dörfer im Betrag von Fr. 220.-- betrifft, so rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Aus- gangs des vorliegenden Verfahrens eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen dem Kreis Fünf Dörfer und X.Y.. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zu- gesprochen, zumal X.Y. in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht anwaltlich ver- treten war. b)In Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass diese gemäss Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richtsausschusses Landquart vom 4. Oktober 2006 insgesamt Fr. 3'810.-- betragen und sich aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'885.--, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 125.--, der Gerichtsge- bühr des Bezirksgerichtsauschusses Landquart von Fr. 1'550.-- und den Barausla- gen des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 250.-- zusammensetzen. Im vorliegenden Fall gelangt der Kantonsgerichtsausschuss gestützt auf die Aus- führungen des Bundesgerichts zum Ergebnis, dass das Verhalten der Berufungs-

16 klägerin nicht unter den Tatbestand der Nötigung, jedoch unter denjenigen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu subsumieren ist. Es ist somit kein Tatbe- stand weggefallen, sondern der ermittelte Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht le- diglich anders qualifiziert worden. Mit anderen Worten muss davon ausgegangen werden, dass die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft auch im Strafman- datsverfahren angefallen wären, wobei gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO der Bezirks- gerichtspräsident oder ein Bezirksrichter die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren geführt hätte und die Kosten somit beim Bezirk und nicht bei der Staatsanwaltschaft angefallen wären. Insofern rechtfertigt sich eine Reduktion der Verfahrenskosten nicht; vielmehr ist jedoch aufgrund der Teilgutheis- sung der vorliegenden Berufung ein anderer Verteilschlüssel anzuwenden. Fällt eine Verurteilung wegen Nötigung ausser Betracht und hat sich X.Y. lediglich des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht, so erscheint eine hälftige Überbindung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten als angemessen. Somit gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart im Um- fang von Fr. 1'905.-- zu Lasten von X.Y.. Die Hälfte der Kosten der Staatsanwalt- schaft Graubünden von insgesamt Fr. 2'010.--, das heisst Fr. 1'005.--, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und die Hälfte der Kosten des Bezirksgerichtsaus- schusses Landquart von insgesamt Fr. 1'800.--, das heisst Fr. 900.--, gehen zu Las- ten des Bezirks Landquart. Aufgrund des Umstands, dass X.Y. vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, ihr eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten des Bezirks Landquart in Höhe von Fr. 1'000.-- zuzusprechen. c)Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls hälftig zu teilen. X.Y. ist mit ihrem Antrag auf Freispruch nur hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung, nicht aber hinsichtlich desjenigen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage durchgedrungen. Demzufolge rechtfertigt es sich auch, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich Fr. 750.--, aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X.Y. mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu entschädigen hat.

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.X.Y. wird von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen. 3.X.Y. ist schuldig des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179 septies StGB. 4.Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft. 5. a) Auf die Adhäsionsklage von B.Z. wird nicht eingetreten. b) In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage von A.Z. wird X.Y. verpflichtet, A.Z. Fr. 98.-- zu bezahlen. 6.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: -der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'885.00 -den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 125.00 -der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart von Fr. 1'550.00 -den Barauslagen des Bezirksgerichts- ausschusses Landquart von Fr. 250.00 total somit Fr. 3'810.00 gehen zur Hälfte, das heisst im Umfang von Fr. 1'905.-- zu Lasten von X.Y.. Die Hälfte der Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 2'010.--, das heisst Fr. 1'005.--, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Hälfte der Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart von Fr. 1'800.--, das heisst Fr. 900.--, gehen zu Lasten des Bezirks Landquart, welcher X.Y. mit Fr. 1'000.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das erstin- stanzliche Verfahren zu entschädigen hat. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer von Fr. 220.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X.Y. und des Kreises Fünf Dörfer. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X.Y. und des Kantons Graubünden, welcher X.Y. mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu entschädigen hat.

18 8.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin:

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