Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 03. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 16 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMichael Dürst und Möhr Aktuar ad hocThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ber- nardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y., Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. fuhr am 23. September 2006, um ca. 13:15 Uhr, innersorts in der Gemeinde A. mit seinem Personenwagen der Marke Alfa Romeo, Kontrollschild GR B., auf der Via C. in Richtung Via F.. Wegen eines auf der linken Strassenseite geparkten Personenwagens sowie eines korrekt entgegenkommenden Fahrzeugs musste X. vor der Kreuzung E. kurz anhalten. In der Folge beschleunigte er sein Fahrzeug und schaute nach rechts in die – aus seiner Sicht freie - Via D.. Als X. mit der Frontseite seines Fahrzeugs ungefähr am Ende der besagten Kreuzung war, kollidierte der Schüler G., welcher mit dem für eine Spritztour ausgeliehenen Motor- fahrrad seines Freundes von der Via D. herfuhr, heftig mit der rechten Fahrzeug- seite des Personenwagens GR B.. Dadurch kamen Motorfahrrad und G. zu Fall, welcher sich dabei leicht verletzte. Am Personenwagen und am Motorfahrrad ent- stand Sachschaden. Gemäss einer polizeilichen Messung beläuft sich die Maximal- geschwindigkeit des Motorfahrrades auf ca. 30 km/h. B.Mit Strafmandat vom 27. Dezember 2006 sprach das Kreispräsidium Rhäzüns X. der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schul- dig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Der Schulrat der Gemeinde A. bestrafte den am Unfall beteiligten Schüler G. am 29. November 2006 unter ande- rem wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) sowie wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG). C.Gegen das am 27. Dezember 2006 ergangene Strafmandat liess X. mit Schreiben vom 04. Januar 2007 fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidium Rhäzüns erheben, welches die Akten dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium Imboden zur Durchführung des weiteren Verfahrens überwies. Im Rahmen der Un- tersuchung erfolgte am 16. März 2007 die Einvernahme von X. durch den Bezirks- gerichtsvizepräsidenten Imboden. Ebenfalls am 16. März 2007 erging gestützt auf Art. 175 in Verbindung mit Art. 97 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) die Schlussverfügung. Mit Eingabe vom 02. April 2007 stellte der Rechtsvertreter des Angeklagten den Antrag auf kostenfällige Einstellung des Verfahrens. Eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen und der Zeuge H. richterlich einzuvernehmen. Am 23. März 2007 reichte Y. im Betrag von Fr. 700.00 eine Adhäsionsklage ein. Zur Begründung führte er aus, das Motorfahrrad seines Sohnes habe bei be- sagtem Verkehrsunfall Totalschaden erlitten.

3 D. Am 17. April 2007 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Imboden die Anklageverfügung, wonach X. wegen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in den Anklagezustand versetzt wurde. Die Be- urteilung der von X. in seiner Eingabe vom 02. April 2007 vorgebrachten Anträge wurden dem Gericht vorbehalten. E. Nach vorgängig durchgeführtem Augenschein fand am 03. Juli 2007 die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden in Anwesenheit von X. und seines Verteidigers statt. Anlässlich seines Parteivortrages führte der private Verteidiger zunächst aus, X. habe gewusst, dass er vortrittsbelastet gewe- sen sei; deshalb sei er entsprechend vorsichtig - mit weniger als 30 km/h - gefahren. Nachdem er sich vergewissert habe, dass keine vortrittsberechtigten Fahrzeuge aus der Via D. nahten, sei er mit sehr gemässigtem Tempo weitergefahren. Plötzlich sei G. mit völlig übersetzter Geschwindigkeit und unter völligem Verlust der Kontrolle mit seinem Mofa in die Hinterseite seines Personenwagens geknallt. G. habe ihm erklärt, er habe die Bremse am Motorfahrrad nicht gefunden, weshalb davon aus- gegangen werden müsse, er habe statt der Bremse das Gas betätigt. Somit treffe den Schüler die alleinige Schuld am Unfall; entsprechend sei X. freizusprechen. F. Mit Urteil vom 03. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. zu einer Busse von Fr. 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. 3. Die von Y. am 02. April 2007 (recte: am 23. März 2007) einge- reichte Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 700.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

  • den Kosten des Kreisamtes Rhäzüns von Fr. 455.00
  • der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somitFr. 2'955.00 gehen zulasten des Verurteilten.
  1. (Rechtsmittelbelehrung).
  2. (Mitteilung an:).“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, X. sei aufgrund seiner Fahrweise der ihm obliegenden Vorsichtspflicht nicht genügend nachgekommen,

4 weshalb er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG berufen könne. Die Unübersichtlichkeit an besagter Kreuzung wäre durch erhöhte Vorsicht des Vortrittsbelasteten auszugleichen gewesen. Zudem vermöge die unkontrollierte Fahrweise des Jungen dessen Vortrittsrecht nicht aufzuheben, denn als Vortrittsbe- rechtigter sei dieser weder zur Einleitung eines Bremsmanövers verpflichtet gewe- sen, noch hätte von ihm erwartet werden können, langsamer zu fahren. G. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 03. Juli 2007, mitgeteilt am 13. August 2007, erhob X. am 31. August 2007 straf- rechtliche Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgen- den Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziff. 2 (recte: Ziff. 3) des Dispositivs aufzuheben und X. von Schuld und Strafe frei- zusprechen. 2. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine angemessene ausser- amtliche Entschädigung vor erster und zweiter Instanz zuzuspre- chen.“ Zur Begründung liess der Berufungskläger im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe die tatsächlichen Feststellungen und die Beweise falsch gewürdigt und habe sowohl den Anspruch auf rechtliches Gehör als auch den Grundsatz „in dubio pro reo“ sowie den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG und das Verschul- densprinzip verletzt. H. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 05. September 2007 auf die Einreichung einer Stellungnahme. I. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. September 2007 ebenfalls auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung vom 31. August 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneinge- schränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsge- richtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Akten- lage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich ver- handelt hat, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist (Art. 146 Abs. 1 StPO), bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall im Rahmen einer Beweiswürdigung vorwiegend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von relativ geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Ver-

6 fahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor dem Ge- richt ist daher nicht notwendig. 4. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge- worfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen- des Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine sol- che Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten güns- tigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. PKG 1978 Nr. 31; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen

7 von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismit- tel mit derselben Beweiseignung. Weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamt- eindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ist bei der Würdigung dieser Beweise entscheidend (vgl. Niklaus Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 290). 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger am besagten Unfall am 23. September 2006 an der Kreuzung Via C./Via D. im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG vortrittsbelastet und G. vortrittsberechtigt war. Im Folgenden gilt es so- mit zu prüfen, ob der Berufungskläger die Kollision der beiden Fahrzeuge zu ver- antworten und damit eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen hat. a) Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe die Tatsachen falsch festgestellt resp. die Beweise falsch gewürdigt. Nach Auffassung der Vorin- stanz habe der vortrittsberechtigte G. offenbar selbst bei völlig falschem, verkehrs- widrigem und gefährlichem Fahrverhalten absoluten und uneingeschränkten An- spruch auf freie Fahrbahn. Das Mofa von G. konnte gemäss Polizeirapport mit einer maximalen Ge- schwindigkeit von 30 km/h gelenkt werden. Somit kann selbst bei Annahme der Ma- ximalgeschwindigkeit weder von einer übersetzten Geschwindigkeit noch von einer plötzlichen massiven Erhöhung der eigenen Geschwindigkeit des vortrittsberechtig- ten Mofafahrers ausgegangen werden. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, er selber sei unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren; diese Annahme sei keinesfalls erhärtet. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger selber erklärt hatte (vgl. Befragung vom 24. September 2006), er sei vor dem Unfall mit ca. 30 km/h gefahren, habe dann kurz anhalten müssen und sei daraufhin in Richtung Kreuzung wieder angefahren, wobei dann seine Geschwindigkeit sehr gering gewe- sen sei, steht die effektive Geschwindigkeit des Personenwagens vorliegend bei der Beantwortung der Schuldfrage des Berufungsklägers nicht im Vordergrund; viel- mehr ist massgebend, ob der Vortrittsbelastete an jener unübersichtlichen Kreu- zung durch ein Mehr an Aufmerksamkeit den eingeschränkten Sichtverhältnissen genügend Rechnung getragen hat oder nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, hätte er nötigenfalls einen Sicherheitshalt einschalten oder aber die Kreu- zung im Schritttempo befahren müssen und nicht leichthin davon ausgehen können, er werde keinen Vortrittsberechtigten behindern. Gemäss den eigenen Angaben

8 von X. (vgl. Befragung vom 16. März 2007) war die Via D. nicht einsehbar, weil Thujen und der Zaun die Sicht behinderten. Dies lässt sich unschwer auch dem bei den Akten liegenden Fotoblatt entnehmen. Gemäss X. war die Via D. erst ganz ein- sehbar, als man mit dem Auto schon in der Kreuzung drin war. Dies bedeutet aber, dass X. sein Augenmerk mit erhöhter Aufmerksamkeit auf allfällige vortrittsberech- tigte Fahrzeuge auf der Via D. hätte richten müssen. Dies hätte aber bei den prekären Sichtverhältnissen nur dadurch geschehen könne, indem im Schritttempo gefahren oder gegebenenfalls ein Sicherheitshalt gemacht worden wäre bei gleich- zeitigem Blick nach rechts. X. wird nicht der Vorwurf gemacht, er hätte nach Ver- kehrsteilnehmern Ausschau halten müssen, welche sich in krasser Verletzung von Verkehrsregeln in den Verkehr einfügten; der Mofafahrer kam ja nicht von hinten, von links oder von halblinks, sondern von rechts aus einer vortrittsberechtigten Strasse. Auch wenn dieser unter Nichtbeherrschung seines Mofas diese Strasse befuhr, so könnte X. nicht geltend machen, er habe mit einem aus der vortrittsbe- rechtigten Via D. herfahrenden Mofa nicht rechnen müssen. Es ist evident, dass sich seine Aufmerksamkeit gerade dorthin zu richten hatte (vgl. BGE 122 IV 225). Bei den von X. zugestandenen schlechten Sichtverhältnissen hätte er das Vortritts- recht durch eine Fahrt im Schritttempo oder gegebenenfalls durch einen Sicher- heitshalt bei gleichzeitigem Blick nach rechts gewähren müssen. Anhaltspunkte, dass der Schüler G. sein Mofa beschleunigt und den Wagen des Berufungsklägers gesucht haben soll, sind keine vorhanden. Die Tatsache allein, dass der Junge nicht wusste, wie die Bremsen zu betätigen waren, lässt keinesfalls den konkludenten Schluss zu, er habe automatisch beschleunigt; sie vermag zudem das Vortrittsrecht nicht aufzuheben. Auch wenn G. im übrigen sein Mofa nicht beherrscht hat, so ver- mag dies nichts daran zu ändern, dass er vortrittsberechtigt war und der Berufungs- kläger ihm den Vortritt zu gewähren hatte, denn das Vortrittsrecht wird durch pflicht- widriges Verhalten des Berechtigten nicht aufgehoben (BGE 102 IV 261). In Würdigung der gesamten Sachlage gibt es demnach für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt nach Darstellungen der Vorinstanz zugetragen hat. Es kann ihr somit keine falsche Tatsachenfeststellung vorgeworfen werden, indem sie von einer falschen Beweiswürdigung ausgegangen sei. Sie hat schon aufgrund dieser Würdigung zu Recht eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 SVG angenommen. b) Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verschuldensprinzips gemäss Art. 12 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – Art. 18 alt StGB – gehandelt. Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt (vgl. PKG 1998 Nr. 45 E. 1b, PKG

9 1994 Nr. 44 E. c); folglich ist das Verhalten des Schülers G. grundsätzlich nicht relevant, es sei denn, sein Verhalten hätte derart ausserhalb der normalen Lebens- erfahrung gelegen, dass X. vernünftigerweise nicht damit rechnen musste und darü- ber hinaus sein Fehlverhalten nur durch diese unvorhersehbare Situation ausgelöst worden wäre, sodass der Vorwurf der Verkehrsregelverletzung als ungerechtfertigt erscheint. Als Vortrittsbelasteter fuhr der Berufungskläger mit geringer Geschwin- digkeit in besagte unübersichtliche Kreuzung und kollidierte in der Folge mit dem vortrittsberechtigten Schüler G.. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Sorg- faltspflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Der Täter muss zumin- dest in groben Zügen voraussehen können, dass seine Pflichtverletzung einen be- stimmten Erfolg bewirken könnte. Bei der Nichtgewährung des Vortritts ist dies die Gefährdung des vortrittsberechtigten Fahrzeuglenkers. Die Voraussehbarkeit des Erfolgs ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitver- schulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hin- zutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hinter- grund drängen (BGE 127 IV 38 ff.; BGE 122 IV 23; Trechsel Stefan, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 27 zu Art. 18 StGB). Auch wenn sich vorliegend der Vortrittsberechtigte nicht verkehrskonform verhalten hat, indem er ungebremst mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in die unübersichtliche Kreuzung Via C./Via D. fuhr, wiegt dieses Verhalten nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Er- folgs erscheint. Als Vortrittsberechtigter war es ihm selbstredend auch mit dem Mofa erlaubt, auf der mit 50 km/h signalisierten Strecke mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h zu fahren. Der Vortrittsbelastete hingegen hätte – eben gerade weil die Kreu- zung unübersichtlich ist – zumindest in Betracht ziehen müssen, dass ein Vortritts- berechtigter diese Kreuzung passieren könnte. Indem er seiner oben dargelegten Pflicht zur Aufmerksamkeit nicht nachkam und er sich bereits in der Mitte der Kreu- zung befand und in der Folge nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Wäre er an jener unübersichtlichen Stelle im Schritttempo gefahren oder hätte er einen Sicherheitshalt immer auch mit Blick nach rechts ge- macht, hätte er den Motorradfahrer sehen und somit die Kollision vermeiden kön- nen. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 90 IV 86 festgehalten, dass das Vor- trittsrecht unweigerlich entwertet, ja ins Gegenteil verkehrt würde, wenn der Vor- trittsberechtigte bei schlechter Sicht gegen links so langsam in die Kreuzung einfah- ren müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links nahen- den Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn und Wert behal-

10 ten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst im Einmündungsgebiet beginne. Er soll und darf diesfalls wegen seines Vortrittsrechts voraussetzen können, dass der von links Kommende dem beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f.). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem Verschulden des Berufungsklä- gers ausgegangen. c) Zudem bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 BV verletzt, indem sie eine rich- terliche Einvernahme des Zeugen H. mit dem Hinweis ablehnte, er sei bereits von der Polizei befragt worden. Den Verfahrensbeteiligten steht es aufgrund ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränk- tes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse brin- gen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Be- weisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). Die polizeiliche Befragung des Zeugen H. unter Hinweis auf Art. 307 StGB und die übrigen verfügbaren Entscheidgrundlagen erlauben eine zuverlässige Beurtei- lung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte Zeugenbefragung nicht geändert, beziehungsweise dass da- durch das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel nicht er- schüttert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist dem- zufolge abzuweisen. da) Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Um- stände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil- nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefähr- den (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Eine Schranke für den Vertrauensgrund- satz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten sowie wenn Anzei-

11 chen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Ver- kehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehl- verhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer beson- deren Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E. 4a). db) Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassen- verkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 421 S. 186). Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrund- satz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Täter habe eine Verkehrsregel verletzt. Dies hängt ja gerade davon ab, ob und inwieweit er sich auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen darf (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa; vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 83 E. 2b). dc) Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht absolut. Er ist vielmehr situations- gerecht anzuwenden und auch einzuschränken. Neben den vom Gesetz in Abs. 2 von Art. 26 SVG aufgestellten Schranken sind weitere Vorsichtspflichten zu beach- ten, die die Geltung des Vertrauensgrundsatzes beschränken, allenfalls sogar auf- heben (vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N 421). Eine dieser weiteren Vorsichtspflich- ten und gleichsam eine Grundregel des Strassenverkehrs ist die pflichtgemässe Aufmerksamkeit, die der Fahrzeuglenker in jeder Situation aufzubringen hat. Auch wenn sich der Lenker grundsätzlich darauf verlassen darf, dass sich andere Stras- senbenützer verkehrsregelkonform verhalten, so hat er doch in jedem Fall und ohne Ausnahme der Strasse und dem Verkehr die der Situation angemessene Aufmerk- samkeit zu widmen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Ein gewisses, situationsange- messenes Mass an Aufmerksamkeit muss der Strassenbenützer mithin auf jeden Fall aufbringen, unbesehen der Frage, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz be- rufen kann oder nicht. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Berufungskläger dieses

12 Grundmass an Aufmerksamkeit vorliegend aufgebracht hat. Wie der Berufungsklä- ger richtig ausführt, muss der Strassenbenützer nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer etwa Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrrichtung fah- ren, grundlos plötzlich beschleunigen, heftig bremsen oder Stoppsignale überfahren (Schaffhauser, a.a.O., N 302). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Schüler G. eine derart krasse Verkehrsregelverletzung begangen haben soll, insbe- sondere ist - entgegen der Behauptung des Berufungsklägers - nicht aktenkundig, dass der Junge plötzlich beschleunigt habe. G. wusste offenbar nicht, wie die Brem- sen zu bedienen waren; allein daraus kann aber keinesfalls konkludent der Schluss gezogen werden, er habe plötzlich beschleunigt und die Kollision mit dem Perso- nenwagen regelrecht gesucht. Wie die Polizei feststellte, konnte das in die Jahre gekommene Motorfahrrad eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h erreichen, insofern ist G. mit Sicherheit nicht mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Zudem war er an jener Kreuzung vortrittsberechtigt. Auch falls er in der Mitte der Strasse gefahren wäre, könnte ihm daraus kein Strick gedreht werden, da er, falls er hätte links abbiegen wollen, in der Mitte der Fahrspur hätte einspuren müssen (Art. 36 Abs. 1 SVG). Dem Umstand, dass besagte Kreuzung derart unübersichtlich ist, hat der Vortrittsbelastete genügend Rechnung zu tragen. Somit hat es der Berufungs- kläger zu vertreten, dass er den Motorradfahrer nicht oder zu spät gesehen hat, indem er jene Kreuzung nicht mit der der Situation angepassten und oben darge- stellten Fahrweise passiert hat. Der Argumentation des Berufungsklägers, er habe sehr wohl einen Sicherheitshalt eingelegt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, hielt er doch klarerweise ca. 20-30 Meter vor der besagten Kreuzung an, weil ein gepark- ter Wagen seine direkte Weiterfahrt behinderte. Danach fuhr er aber wieder an und – gemäss seiner Aussage – mit sehr geringer Geschwindigkeit in die Kreuzung (vgl. Aussage vom 24. September 2006). Am 16. März 2007 führte er noch aus, dass man dann, wenn man mit dem Auto über eine Kreuzung fahre, schliesslich nicht immer nach rechts schaue! Vielmehr hätte der Berufungskläger unmittelbar vor je- ner Kreuzung nötigenfalls einen Sicherheitshalt einlegen oder zumindest seine Ge- schwindigkeit erheblich bis Schritttempo mässigen müssen, um die unübersichtliche Situation genügend überblicken zu können. Zudem darf – wie bereits unter E. 5b) ausgeführt - im Strafrecht keine Schuldkompensation vorgenommen werden, wes- halb ein allfälliges Nichtbeherrschen des Mofas durch den Jungen für die Beurtei- lung des Verhaltens des Berufungsklägers nicht relevant ist. dd) Somit ist erstellt, dass der Berufungskläger das Grundmass an Auf- merksamkeit, das in der konkreten Situation notwendig gewesen wäre, nicht aufge- bracht hat. Damit hat er sich nicht verkehrsregelkonform verhalten, weshalb ihm

13 eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz verwehrt bleibt. Die Vorinstanz hat ihm mithin die Anwendung des Vertrauensprinzips zu Recht verweigert. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger sich der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig machte. Zur Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 150.00 ist denn auch in keiner Art und Weise zu beanstanden. Die Berufung ist daher ins- gesamt abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage; die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.00 gehen gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X.. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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GR_KG_004, SB 2007 16
Entscheidungsdatum
03.10.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026