Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 03. Oktober 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 07 11 Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Michael Dürst Aktuar ad hocThöny —————— In der strafrechtlichen Berufung der A., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses H. vom 22. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen B., Staatsan- gehöriger der Dominikanischen Republik, geboren am 20. Juli 1973 in C., geschie- den, Strafbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
2 A.B. ist am 20. Juli 1973 in C., in der Dominikanischen Republik geboren, geschieden und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er war bei der D. als stellver- tretender Chef de Service/Sommelier angestellt und wurde am 11. Oktober 2005 fristlos entlassen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er nicht verzeichnet. B.A. ist am 29. Juni 1978 geboren, deutsche Staatsangehörige und ar- beitete seit dem 01. August 2005 als Servicefachangestellte bei der D.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist sie nicht verzeichnet. C.Am 08. Oktober 2005 befanden sich B. und seine Mitarbeiterin A. im Restaurant der D. bei der Arbeit. Dabei kam es zwischen den beiden Parteien zu einem Streitgespräch, über dessen Inhalt geteilte Meinungen vorliegen: Nach Angaben von A. in der Klageschrift vom 05. Januar 2006 soll B. an jenem Abend während der Arbeit im Esssaal wie aus heiterem Himmel an sie her- angetreten sein und zu ihr gesagt haben: „Ich kann ihren Hass nicht verstehen.“ Nachdem sie darauf nicht weiter eingetreten sei, habe er weiter ausgeführt: „Sie sind ein Rassist.“ Auf ihre Nachfrage hin habe er dann wiederholt: „Sie sind ein Rassist und ein Judenhasser.“ Daraufhin habe sie sich zu ihrer Vorgesetzten E., welche sich ebenfalls im selben Raum aufgehalten habe, begeben und ihr das Vor- gefallene geschildert. Auf die Nachfrage von E., ob B. diese Aussagen tatsächlich getätigt habe, habe er entgegnet, dies gehe bloss A. und ihn etwas an. Daraufhin habe E. den Geschäftsführer der D., F., über den Vorfall informiert. Dieser befragte am folgenden Tag sowohl E. als auch B. über das Vorgefallene. Beide gaben ihre Sicht des Vorfalles zu Protokoll, wobei B. sich weigerte, das Protokoll mit seinen eigenen Aussagen zu unterzeichnen. In der Ergänzung zur Klage vom 18. April 2006 wird ausgeführt, B. habe die Ausdrücke „Rassist“, „Nazi“ und „Jude“ verwen- det. B. schilderte den Vorgang in der Stellungnahme vom 18. Mai 2006 sinn- gemäss folgendermassen: Es habe schon seit geraumer Zeit Spannungen im Team gegeben. Am 08. Oktober 2005 seien A. und er während der Arbeit im Esssaal für einen Moment alleine gewesen. Er habe mit ihr das Gespräch suchen wollen und sie daher gefragt, warum sie ihn denn hasse. Da sie nicht geantwortet habe, habe er sie gefragt, ob sie Rassistin sei. Darauf habe sie geantwortet, sie sei Nazi und rechtsradikal, worauf er entgegnet habe: „So wie du mit mir umgehst, so sind die
3 Nazis mit den Juden umgegangen.“ Danach habe er gesehen, wie sich A. mit E. unterhalten habe. Nach dem Gespräch mit seinem Chef F. habe er sich geweigert, das Protokoll zu unterzeichnen, weil dessen Inhalt nicht der Wahrheit entsprochen habe. D. Am 05. Januar 2006 liess A. beim Kreisamt G. Strafklage wegen Ehr- verletzung einreichen. Dabei wurden folgende Rechtsbegehren gestellt: „1. Der Beklagte sei wegen Verleumdung gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei der Beklagte wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Klägerin sei eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen, welche dem schweizerischen Komitee für UNICEF, Baumackerstrasse 24, 8050 Zürich, Spendenkonto PC 80-7211-9, auszuzahlen sei. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ E. Nach gescheiterter Sühneverhandlung vor dem Kreispräsidium G. vom 06. März 2006 erhielt A. Gelegenheit, ihre Klage zu ergänzen. Mit Eingabe vom 18. April 2006 hielt sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren unverändert fest. F. B. liess in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2006 Folgendes be- antragen: „1. Abweisung der Klage. 2. Verfahrensantrag: das Protokoll vom 29. März 2006 über die Ein- vernahme der Strafklägerin sei aus dem Recht zu weisen. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ B. reichte dem Bezirksgerichtspräsidium für das Verfahren vor Bezirksgericht H. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 14. März 2006 gutgeheissen wurde. G. Im Anschluss an die Durchführung der Untersuchung und den Erlass der Schlussverfügung wurde B. vom Kreispräsidenten G. mit Verfügung vom 06. Dezember 2006 wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie wegen
4 Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in den Anklagezustand versetzt. Darauf- hin überwies das Kreispräsidium G. den Fall gestützt auf Art. 165 Abs. 3 der Straf- prozessordnung (StPO; BR 350.000) dem Bezirksgerichtsausschuss H. zur Beur- teilung. H. Mit Urteil vom 22. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss H.: „1. B. wird von der Anklage wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB sowie wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB freigesprochen. 2. Auf die Genugtuungsforderung der Strafklägerin wird nicht einge- treten. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
5 rechtsradikal bezeichne und auch so verstanden werden dürfe, verliere seinen straf- rechtlichen Schutz in Bezug auf unmittelbar daran anschliessende Äusserungen, die in die gleiche Richtung laufen würden, weshalb auch der Tatbestand der Be- schimpfung gemäss Art. 177 StGB nicht erfüllt sei. I. Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 16. Juli 2007 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes H. vom 22. Mai 2007, mitgeteilt am 26. Juni 2007, sei aufzuheben. 2. Der Beklagte sei wegen Verleumdung gegenüber der Klägerin im Sinne von Art. 174 StGB, eventuell wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB, schuldig zu sprechen. 3. Eventualiter sei der Beklagte wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Klägerin sei eine Genugtuung von Fr. 2'000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen, welche dem schweizerischen Komitee für UNICEF, Baumackerstrasse 24, 8050 Zürich, Spendenkonto PC 80-7211-9, auszuzahlen sei. 5. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten des Beklagten.“ Zur Begründung liess A. ausführen, es sei auf ihre Sachverhaltsschilderung abzustellen, weil eine inhaltliche Betrachtung der beiden umstrittenen Sachverhalts- darstellungen von Strafklägerin und Strafbeklagtem eindeutig für diejenige der Strafklägerin spreche. Insbesondere auch deshalb, weil sämtliche Zeugenaussagen der Strafklägerin – im Gegensatz zum Strafbeklagten - einen einwandfreien Cha- rakter und Leumund attestieren würden. J.In seiner Berufungsantwort vom 06. September 2007 beantragte B. die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter gerichtlicher und aussergericht- licher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Strafklägerin. Zudem reichte B. dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kan- tonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches mit Verfügung vom 13. August 2007 gutgeheissen wurde. Der Bezirksgerichtsausschuss H. verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellung- nahme.
6 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsge- richtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Straf- rechtspflege [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des an- gefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, wel- che Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Das Ehrverletzungsverfahren ist ein besonderes Verfahren und richtet sich nach den Be- stimmungen der Art. 162 ff. StPO. Ergänzend finden die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren und subsidiär jene der ZPO Anwendung (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 418 Ziffer 2). Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Ver- letzten verfolgt werden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilpro- zessualen Zweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentli- che Elemente im Sinne des Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des Verfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhand- lung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einzulegen. Ein Parteivortritt findet gemäss Art. 168 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht statt. Die vorliegende Berufung vermag den Anforderungen zu genügen. Da sie zu- dem frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende und uneingeschränkte Kognitionsbe- fugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichts- ausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 376 Ziffer 4).
7 3. a) Grundlage eines jeden Ehrverletzungsverfahrens bildet die Strafklage, in welcher der Kläger den Sachverhalt zu umschreiben und die wesentlichen Be- weismittel namhaft zu machen hat. Durch die Strafklage, welche nach erfolglosem Aussöhnungsversuch ergänzt werden kann, soll der Angeschuldigte darüber ins Bild gesetzt werden, was ihm vorgeworfen wird; sie dient also der Wahrung der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und hat somit den nämlichen Zweck wie im ordentlichen Verfahren die Anklageverfügung und die Anklageschrift. Wenn die Anklageschrift beziehungsweise eben die Strafklage ihre Aufgabe erfüllen soll, muss ein Konnex zwischen ihr und dem Urteil bestehen; dieses darf also grundsätz- lich nur zum Gegenstand haben, was dem Angeklagten in der Anklageschrift bezie- hungsweise in der Strafklage zur Last gelegt wurde. Die Strafklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema und muss zum Schutze des Angeschuldigten bezie- hungsweise Angeklagten unverändert bleiben. Die besonderen Bestimmungen über das Ehrverletzungsverfahren machen deutlich, dass auch in diesem sogenannten Privatstrafverfahren der Anklagegrundsatz gilt (PKG 1990 Nr. 41). Vorliegend be- stritten sind gemäss Berufungsschrift der von der Vorinstanz relevierte Sachverhalt beziehungsweise die von dieser vorgenommene Beweiswürdigung und der Frei- spruch. Es geht im vorliegenden Verfahren daher in erster Linie um die Frage, ob der eingeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. b) Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. R. Hauser/ E. Schweri/ K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein
8 könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247). ba)Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). bb) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schwe- ri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246).
9 bc) Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (F. Arntzen/E. Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
10 c) Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte gaben übereinstim- mend an, dass es am 08. Oktober 2005 zwischen ihnen zu einer verbalen Ausein- andersetzung gekommen sei. Beide wiesen unabhängig voneinander darauf hin, dass das Gespräch mit der Frage des Berufungsbeklagten: „Warum hassen sie mich?“ bzw. mit der Aussage des Berufungsbeklagten: „Ich kann ihren Hass nicht verstehen“ begonnen habe. In der Folge divergieren die Sachverhaltsdarstellungen. Während die Berufungsklägerin angab, der Berufungsbeklagte habe sie daraufhin als Rassistin bezeichnet, will der Berufungsbeklagte sie gefragt haben, ob sie Ras- sistin sei. Ihre Reaktion wird dann völlig verschieden dargelegt. Die Berufungsklä- gerin behauptet, der Berufungsbeklagte habe sie als Rassistin und Judenhasserin betitelt. Der Berufungsbeklagte hingegen behauptet, dass sie ihm geantwortet habe, ja, sie sei Nazi und rechtsradikal, worauf er dann gesagt habe, so wie sie mit ihm umgehe, seien die Nazis mit den Juden umgegangen. da) Zunächst ist somit zu prüfen, von welcher der beiden Sachverhalts- darstellungen auszugehen ist. Obwohl weitere Personen im gleichen Raum anwe- send waren, konnte niemand das zu beurteilende Gespräch zwischen den beiden Parteien mithören. So gab auch E., die Stellvertreterin des Chef de Service, in der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2006 an, das fragliche Gespräch nicht direkt mitverfolgt und mitgehört zu haben. Somit hat das Gericht die Aussagen der Betei- ligten auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, könnten sich beide Sachverhaltsdarstellungen in der Realität tatsächlich so zu- getragen haben. Die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte das ihm vorgelegte Protokoll seines Chefs F. nicht unterzeichnete, darf ihm nicht zum Nachteil gerei- chen, wenn er mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen war. Abgesehen da- von schilderte der Berufungsbeklagte in seinem Schreiben vom 17. November 2005 an seinen damaligen Rechtsvertreter P. I. - abgesehen von einzelnen rechtlich nicht relevanten Angaben - denselben Sachverhalt wie im Protokoll seines Chefs. db) Die Behauptung des Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin habe sich selbst als Nazi und rechtsradikal bezeichnet, erscheint vor dem Hintergrund der internen Spannungen im Team und der provokativen Fragestellung des Beru- fungsbeklagten nicht als völlig ausgeschlossen, indem sie mittels Verstärkung einer abwegig erscheinenden rhetorischen Form gerade das Gegenteil ausdrücken wollte. Gegenüber der Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin, welche den verbalen Angriff ohne Gegenwehr über sich habe ergehen lassen, folgt die Version des Berufungsbeklagten einem differenzierten Strickmuster, welches ebenso dafür spricht, dass diese Sachverhaltsdarstellung auf einem realen Erlebnishintergrund
11 basieren könnte. Die Berufungsklägerin rügt die Vorinstanz in ihrer Berufungs- schrift, sie gehe fälschlicherweise ohne jegliche Begründung davon aus, dass die Berufungsklägerin sich selbst als „Nazi“ bezeichnet habe. Sie verkennt dabei aber, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten im Sinne einer Wertung als möglich erachtete. Zudem wurde der Berufungsklägerin von der Vorinstanz eben gerade nicht unterstellt, sie habe sich selbst bekennend als „Nazi“ und als „rechtsradikal“ bezeichnet, sondern sie habe eine rhetorische Form gewählt, um das Gegenteil auszudrücken. Zudem sei erwähnt, dass es nachvollziehbar er- scheint, dass sich der Berufungsbeklagte weigerte, seiner Vorgesetzten E. die Vor- kommnisse zu schildern, zumal diese mit der Berufungsklägerin offenbar befreundet war. dc) Die Sachverhaltsdarstellung der Berufungsklägerin erscheint eben- falls plausibel und der Sachverhalt könnte sich ebenso in der geschilderten Form abgespielt haben. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz willkürliches Verhalten vor, weil sie dem Aspekt keine Rechnung getragen habe, dass der Berufungsbe- klagte schon im Verfahren vor dem Kreispräsidium G. als Angeschuldigter, die Be- rufungsklägerin hingegen als Zeugin befragt worden sei. Aus diesem Vorgehen der jeweiligen Behörden kann nun aber kein Schluss auf eine Würdigung zugunsten einer Partei gezogen werden. Bei den Ehrverletzungsdelikten gemäss Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Wenn die Berufungsklägerin Strafantrag stellt, bleibt der jeweiligen Behörde keine andere Wahl, als den mit dem Vorwurf Belasteten als Angeschuldigten zu vernehmen. Es ist somit nachvollziehbar, dass die Antragstellerin als Zeugin und der Belastete als Angeschuldigter befragt wurde. Wie bereits erwähnt, sind Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Es kommt somit nicht auf die Form, sondern auf die Würdigung und Wertung der Aussage an. dd) Auch eine Analyse betreffend Charakter, Wahrnehmungs- und Aus- drucksfähigkeit vermag beim Kantonsgerichtsausschuss keine eindeutige Tendenz bezüglich Glaubhaftigkeit zugunsten der einen oder der anderen Partei zu erwe- cken. Zwar liegen Zeugenaussagen vor, welche dem Berufungsbeklagten, welcher als fachlich gut qualifiziert wird, Probleme bei der Integration in das Team attestie- ren, hingegen liegen auch Zeugenaussagen vor, welche auf eine gewisse Mobbing- tendenz gegenüber dem Berufungsbeklagten schliessen lassen. de) Die Berufungsklägerin unterstellt dem Berufungsbeklagten, dieser sei aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nicht mehr in der Lage, die Kon-
12 versation vom 08. Oktober 2005 präzise und einwandfrei wiederzugeben, was die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht gewürdigt habe. Der Berufungsbeklagte ist richtigerweise nicht deutscher Muttersprache. Es kann daraus aber nicht geschlos- sen werden, er sei deshalb nicht mehr fähig, die Vorkommnisse wahrheitsgetreu zu schildern. Der Berufungsbeklagte hat seine Sachverhaltsdarstellung im Laufe des Verfahrens mehrfach übereinstimmend mit vorher getätigten Aussagen wiederholt. Somit kann aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse seiner Aussage nicht einfach die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. df) Insgesamt vermag die Analyse der inhaltlichen Betrachtung für keine der beiden Sachverhaltsdarstellungen den Ausschlag zu geben. Beide Parteien ha- ben während des ganzen Verfahrens an ihren Sachverhaltsdarstellungen unverän- dert festgehalten; wie die Vorinstanz schon zutreffend festgestellt hat, vermag auch das Aussageverhalten der Parteien keinen Ausschlag zugunsten der einen oder anderen Version zu geben. Demzufolge ist somit festzuhalten, dass nach dem ver- fassungsmässig verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ im Zweifel auf den für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt abzustellen ist. Bei der rechtlichen Qualifika- tion ist folglich von der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten auszuge- hen. dg)An dieser Einschätzung vermag selbstredend auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin ihre Version E. und F. schilderte, wel- cher seinerseits keinen Grund sah, am Wahrheitsgehalt der Aussage von A. zu zweifeln. Wie bereits erwähnt, erscheinen beide Sachverhaltsvarianten als möglich, weshalb keine rechtsgenügliche Überzeugung für die Version der Berufungskläge- rin gewonnen werden kann. 4. a) Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wird gestützt auf Art. 173 Ziff. 1 aStGB auf Antrag mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse, nach nStGB mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, bestraft. Gegenstand dieser Bestimmung bilden ehrenrührige Tatsachenbehaup- tungen über eine Person, die gegenüber einem Dritten erhoben werden (Riklin, Bas- ler Kommentar zum StGB, Band II, N 33 ff. zu vor Art. 173 StGB und N 2 zu Art. 174 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auf- lage, Zürich 1997, N 2 zu Art. 173 StGB). Erfasst werden auch gemischte, nicht jedoch reine Werturteile. Eine Tatsachenbehauptung ist in ihrem engsten Sinn eine Aussage über den Betroffenen ohne direkte Wertung. Die Wertung hat der Adressat
13 der Äusserung als Schlussfolgerung aus der Aussage zu ziehen. Die Tatsachenbe- hauptung muss ehrenrührig sein, also geeignet, den Ruf des Betroffenen zu schä- digen. Wann dies der Fall ist, hängt vom in seiner Tragweite umstrittenen Ehrbegriff ab. Ehre ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch einer Per- son auf Geltung (vgl. BGE 114 IV 16). Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 103 IV 158, 116 IV 206, 117 IV 28 f., 128 IV 58 f.). Entscheidend dafür, ob die eingeklagte Äusserung ehrverletzend sein kann, ist der Sinn, welchen ihr der unbefangene Hörer nach den Umständen beilegen musste (BGE 119 IV 47). Eine Äusserung ist schon dann ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldi- gung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22 f.). Die Ehre ist unter anderem beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung began- gen zu haben (Riklin a.a.O., N 18 vor Art. 173 StGB; Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 173 StGB). b) Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse (aStGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (nStGB) bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt. c)Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse (Art. 177 Abs. 1 aStGB) bzw. mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (nStGB) bestraft. d) Die Tatbestände der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB und der Ver- leumdung gemäss Art. 174 StGB entsprechen sich in objektiver Hinsicht. Sowohl Art. 173 als auch Art. 174 StGB beziehen sich auf ehrverletzende Tatsachenbe- hauptungen. Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist der Sache nach ein quali- fizierter Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB. Die wesentliche Unterscheidung liegt darin, dass beim Tatbestand der Verleumdung in subjektiver Hinsicht eine unwahre Aussage vorausgesetzt wird, die wider besseren Wissens gemacht wird (Riklin, a.a.O., N 37 vor Art. 173 StGB). Verleumdung ist die durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nach- rede (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 174 StGB). Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dem so ist und er entsprechend
14 etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt nicht, notwendig ist vielmehr di- rekter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage. Liegt Eventualdolus vor und hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt Art. 173 StGB in Betracht (Riklin, N 4 zu Art. 174 StGB). Demgegenüber können Gegen- stand einer üblen Nachrede sowohl wahre als auch unwahre Aussagen sein, welche die Ehre beeinträchtigen. Der Täter bleibt indessen straflos, wenn er zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wird und dieser Beweis gelingt (Riklin, N 5 zu Art. 173 StGB). 5. a) Die Berufungsklägerin beantragt, dass B. der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sei. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass die für eine Verurteilung gemäss Art. 173 bzw. 174 StGB erforderliche Drittkundgabe vom Berufungsbeklagten zumindest in Kauf genommen worden sei. b) E., die Vorgesetzte der beiden Parteien, hielt sich im Zeitpunkt des Geschehens ebenfalls im selben Raume auf. Gemäss ihrer Zeugenaussage sei sie im Zeitpunkt der verbalen Auseinandersetzung ca. sieben bis acht Meter von den beiden Parteien entfernt gewesen und habe vom Gesprächsinhalt nichts mitbekom- men. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch einen Dritten genügt grundsätzlich Eventualvorsatz (Franz Riklin, Basler Kommentar Strafgesetz- buch II, Basel/Genf/München 2003, N 4 zu Art. 174 StGB; Trechsel, Kommentar, Art. 174 N 3), wobei die Tat jedoch erst dann vollendet ist, wenn jemand die Äusse- rung zur Kenntnis nimmt. Hätte der Berufungsbeklagte gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass seine Vorgesetzte E. von der Unterhaltung mit der Beru- fungsklägerin Kenntnis nehmen würde, hätte er auf ihre Nachfrage hin die Schilde- rung des Vorgefallenen nicht verweigert, gab er doch E. zu verstehen, dass es sich hier um eine Sache zwischen ihm und der Berufungsklägerin handle. Er wollte somit offensichtlich, dass die Sache zwischen ihm und der Berufungsklägerin bleibe. Ge- rade weil er sehen konnte, dass sich E. nicht in unmittelbarer Nähe befand und somit das Gespräch nicht mitverfolgen konnte, hat er die Berufungsklägerin ange- sprochen. Zudem hätte er sich bestimmt nicht geweigert, das Protokoll über das Vorgefallene bei seinem Vorgesetzten, F., zu unterzeichnen, wenn er Dritten über dessen Inhalt Kenntnis hätte verschaffen wollen. Es muss somit davon ausgegan- gen werden, dass der Berufungsbeklagte seine Äusserungen ausschliesslich ge- genüber der Berufungsklägerin tätigen wollte. Kommt hinzu, dass die Akten über die Höhe des Tonfalles keinerlei Anhaltspunkte liefern und nicht geltend gemacht wird, die Auseinandersetzung habe in lautem, weit hörbarem Tonfall stattgefunden.
15 Somit fehlt es vorliegend - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - von vornherein an der direkten oder zumindest eventualvorsätzlichen Kundgabe der fraglichen Aus- einandersetzung an Dritte. Die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) fallen deshalb von vornherein ausser Be- tracht. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 6. a) Somit bleibt zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung allenfalls den Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Bei der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB handelt es sich um einen im Verhältnis zu Art. 173 und Art. 174 StGB subsidiären Tatbestand. Als Auffangtatbestand stellt Art. 177 StGB jedes verbale oder nonver- bale Verhalten gegenüber einer Person unter Strafe, welches geeignet ist, diese in ihrem Ehrgefühl zu verletzen. Eine blosse Unhöflichkeit oder Flegelei genügt dazu noch nicht. Vielmehr muss das fragliche Verhalten unter Einbezug der gesamten Umstände und bei objektiver Betrachtungsweise als ehrverletzend erscheinen. Un- ter diesen Tatbestand fällt zum einen die Äusserung reiner Werturteile dem Verletz- ten oder Dritten gegenüber. Ebenfalls unter den Tatbestand der Beschimpfung fällt die Äusserung ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen dem Verletzten gegenüber. Bei den Tatsachenbehauptungen erfolgt die Abgrenzung gegenüber Art. 173 und Art. 174 StGB somit dadurch, ob diese gegenüber dem Betroffenen selber oder ge- genüber einem Dritten geäussert wurden. b) Ausgehend von der Sachverhaltsversion des Berufungsbeklagten hat er in einem ersten Schritt die Berufungsklägerin lediglich gefragt, ob sie Rassistin sei. Als „Rassist“ gilt eine Person nach dem allgemeinen Verständnis, wenn sie an- dere Menschen aufgrund ihrer gruppenbezogenen körperlichen Merkmale, auf- grund ihrer ethnischen bzw. nationalen Herkunft, oder aufgrund ihrer kulturellen Ei- genart ungerecht und intolerant behandelt, demütigt, bedroht oder gar an Leib und Leben gefährdet. Die Bezeichnung als „Rassist“ setzt eine Person daher in ihrer Achtung als charakterlich integrer und ehrenwerter Mensch herab. c) Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hat der Berufungsbeklagte ge- genüber der Berufungsklägerin zwar die Bezeichnung „Rassist“ gebraucht, dies ge- schah aber im Rahmen eines Interrogativsatzes. Somit hat der Berufungsbeklagte offen gelassen, ob die Berufungsklägerin tatsächlich rassistisch veranlagt sei. In Anwendung eines Interrogativsatzes formulierte der Berufungsbeklagte aber zumin- dest den Verdacht, die Berufungsklägerin könnte Rassistin sein. Geschieht eine sol- che Verdachtsäusserung in Anwesenheit anderer Personen, wäre der Tatbestand der Ehrverletzung im Allgemeinen zu bejahen. Anders ist die Rechtslage zu beur-
16 teilen, wenn die Verdachtsäusserung direkt und persönlich zwischen den beiden Parteien stattfand. Ob hierbei eine Ehrverletzung vorliegt, kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Konversation fand während des Arbeitsverhältnisses statt. Wie die Parteien und diverse Zeugen übereinstimmend schilderten, bestanden er- hebliche Spannungen im Serviceteam. Als Grund für diese Spannungen wurde dem Berufungsbeklagten mangelnde Teamfähigkeit vorgeworfen, obwohl ihm stets gute Arbeitszeugnisse ausgestellt worden waren. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte die Gründe für sein Scheitern in seiner Herkunft und seiner dunklen Hautfarbe suchte und er deshalb die Berufungsklägerin fragte, ob sie „Ras- sistin“ sei. Die Frage allein, ob jemand Rassistin sei, vermag diese Person noch nicht in ihrer Achtung als charakterlich integrer und ehrenwerter Mensch herabzu- setzen, so dass er sich mit seiner ersten Äusserung nicht ehrenrührig verhalten hat. d) Somit ist die zweite Aussage des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin zu prüfen: „So wie du mit mir umgehst, so sind die Nazis mit den Juden umgegangen.“ Dieser Aussage ging – immer nach Version des Berufungs- beklagten - die Bemerkung der Berufungsklägerin voraus, sie sei Nazi und rechts- radikal. Diese nicht völlig auszuschliessende Äusserung der Berufungsklägerin dürfte unter der Annahme, dass sie gefallen ist, rhetorischer Natur gewesen sein, womit die Berufungsklägerin gerade das Gegenteil ausdrücken wollte. Der Beru- fungsbeklagte hat diese Aussage in seinem Schreiben an den ehemaligen Rechts- vertreter I. so geschildert: Auf seine Frage, ob sie denn Rassistin sei, habe sie ge- antwortet: „uhu, ich bin rechtsradikal, ich bin Nazi“. Durch den Beginn der Aussage wird klar, dass die Berufungsklägerin die Fortsetzung der Aussage kaum ernst ge- meint haben kann, wollte sie doch mit der Äusserung „uhu“ gerade darauf hinwei- sen, dass es sich um eine rhetorische Form handle. Obwohl diese Aussage provo- kativ aufgefasst werden kann, muss vor dem Hintergrund der Vorgeschichte klare- rweise von der Wahl einer rhetorischen Form ausgegangen werden, weshalb diese Aussage der Berufungsklägerin nicht zum Nachteil gereichen kann. e) Somit bleibt die Aussage des Berufungsbeklagten zu prüfen: „So wie du mit mir umgehst, sind die Nazis mit den Juden umgegangen.“ Bei der Beschimp- fung gemäss Art. 177 StGB wird das Rechtsgut Ehre geschützt. Die Lehre unter- scheidet zwischen innerer (Ruf, Wertschätzung) und äusserer (objektiver Wert ei- nes Menschen) Ehre. Bei der Beschimpfung wird das subjektive, persönliche Ehr- gefühl geschützt, nämlich bei einem ehrverletzenden Vorwurf unter vier Augen (Franz Riklin, Basler Kommentar, N 8 zu Vor Art. 173 StGB). Vorliegende Aussage stellt ein gemischtes Werturteil, d.h. ein Urteil, welches an eine ehrenrührige Tatsa-
17 chenbehauptung anknüpft, dar. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfasst nur gegenüber dem Verletzten geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Der Tatbestand wurde bei einer Beschimpfung Dritten gar nicht bekannt. Deshalb erübrigt sich in solchen Fällen, in einer Urkunde bzw. im Urteilsdispositiv festzustel- len, dass die Wahrheit nicht erwiesen ist (P. Saladin, Feststellung der Unwahrheit ehrenrühriger Behauptungen, ZStrR 77 1961 S. 183 ff). Massgebend für die Beur- teilung der Erheblichkeit der Verletzungen ist in der Regel die „Durchschnittsmoral“ bzw. die „Durchschnittsauffassung“ über die Bedeutung der zur Diskussion stehen- den Bedeutung (BGE 80 IV 159). Dabei kommt es auf den Sinn an, den ein unbe- fangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Betrachtet man den historischen Hintergrund der Kernaussage dieser Äusserung des Beru- fungsbeklagten, so bringt ein durchschnittlich gebildeter Mensch diese Aussage un- zweifelhaft mit dem Nazitum bzw. mit dem Faschismus und den bitteren Erfahrun- gen mit dem nationalsozialistischen Gedankengut und den entsetzlichen Folgen des Dritten Reiches in Verbindung. Die abscheulichen Taten des nationalsozialisti- schen Regimes werden mit der Aussage des Berufungsbeklagten zwingend asso- ziiert. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Berufungsklägerin durch eine derart un- geheuerliche Unterstellung – umso mehr als sie deutsche Staatsbürgerin ist – in ihrer Ehre verletzt fühlt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist diese Un- terstellung als Antwort auf eine Provokation (im Sinne einer vorangehenden rheto- rischen Antwort der Berufungsklägerin) keinesfalls zu rechtfertigen, zumal die ur- sprüngliche (erste) Provokation unbestrittenermassen vom Berufungsbeklagten ausging, indem er die Berufungsklägerin fragte, ob sie Rassistin sei. Der Berufungs- beklagte relativierte und konkretisierte seine Äusserung in keiner Weise, so dass davon ausgegangen werden muss, dass er seine Aussage inhaltlich in der gewähl- ten Form auch so ausdrücken wollte. Dass der Berufungsbeklagte Ausländer ist, nur gebrochen deutsch spricht und dunkler Hautfarbe ist, vermag diese ungeheuer- liche Unterstellung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Man muss davon ausgehen, dass ein durchschnittlich gebildeter Mensch sich der Schandtaten der Nationalsozi- alisten im Dritten Reich zumindest in den Grundzügen bewusst ist. Wäre dem Be- rufungsbeklagten dieser geschichtliche Hintergrund unbekannt gewesen, hätte er keinen Anlass gehabt, die Berufungsklägerin eines solchen Verhaltens zu beschul- digen. Somit ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte im Wissen um den Charakter der Äusserung als ehrenrühriges Werturteil gehandelt hat. Zudem wollte er diese Äusserung gleichwohl gegenüber der Berufungsklägerin kundtun, weshalb vorliegend auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt ist. Im vorliegenden Verfahren wird B. daher der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen. Eine eventualvorsätzliche Drittkundgabe
18 der ehrverletzenden Äusserungen kann ihm nach dem Gesagten nicht rechtsgenüg- lich nachgewiesen werden. 7.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 nStGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Ver- gehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (Art. 2 Abs. 2 nStGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode vorzu- gehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Allerdings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt wer- den; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet wer- den. Urteilt die Berufungsinstanz erst unter der Herrschaft des neuen Rechts, ist der Betroffene so zu behandeln wie jemand, der unter altem Recht delinquierte und nach neuem Recht abgeurteilt wird (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 S. 1471 ff.). Nach- folgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu er- mitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für den Berufungskläger mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a) Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird, wer jeman- den in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bestraft. Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Mit seiner eh- renrührigen Äusserung hat der Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin in ihrer Ehre verletzt. Strafmindernd sind die Vorstrafenlosigkeit und der gute Leumund von B. zu werten, Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Leicht strafmindernd kann die doch etwas angespannte Situation am Arbeitsplatz sowie der Gesprächsverlauf, welcher schliesslich zur inakzeptablen Äusserung geführt hat, berücksichtigt wer- den, wobei aber klar gesagt sein muss, dass die provokativ rhetorische Antwort der
19 Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten selbstredend nie berechtigte, in der Art und Weise zu antworten, wie er es tat. Von einer Berufung auf Art. 177 Abs. 2 StGB kann somit keine Rede sein. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Straf- zumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss gemäss altem Recht eine Busse von Fr. 300.00 als dem Verschulden und insbesondere den beschei- denen finanziellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten als angemessen. b) Nach neuem Recht darf eine Bestrafung wegen Beschimpfung auf An- trag eine Geldstrafe bis höchstens 90 Tagessätze betragen. Die Zahl der Tages- sätze bestimmt das Gericht nach dem Verschulden des Täters. Die Höhe des Ta- gessatzes beträgt maximal Fr. 3'000.00, wobei das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils in Betracht zieht, namentlich sein Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Mit Zustimmung des Täters kann der Richter sodann an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen (Art. 37 nStGB). Gemäss Art. 42 nStGB kann das Gericht zudem den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf- schieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Absatz 4 dieser Be- stimmung sieht vor, dass eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 nStGB verbunden werden kann. Schliesslich kann der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 nStGB). c) Es kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen zur Ge- währung des bedingten Strafvollzuges in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Der Beru- fungsbeklagte hat in den letzten fünf Jahren keine bedingte oder unbedingte Frei- heitsstrafe über sechs Monaten oder eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verbüsst. Folglich bleibt zu prüfen, ob bei B. in subjektiver Hinsicht eine günstige Prognose fehlt. Der Berufungsbeklagte weist keine Vorstrafen auf, womit eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Kann daher vorliegend eine günstige Prognose
20 vermutet werden, ist eine Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) sollte bei straf- baren Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- und den Privatbereich neben der bedingten Geldstrafe auch eine Busse ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 4 nStGB). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 nStGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungs- fähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die glei- chen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensauf- wand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. d) Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere. Nach neuem Recht wird zur bedingten Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich eine Busse ausgefällt. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemessen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsaus- schuss daher zur Auffassung, dass der Berufungsbeklagte nach altem Recht besser gestellt ist, wird er dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft, während nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe in Kombination mit einer Busse auszuspre- chen wäre. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwenden, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (Art. 388 Abs. 1 StGB). Der Berufungsbeklagte ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 300.00 zu bestrafen (vgl. E. 7. a), wobei die Probe- zeit für die Löschung der Busse im Strafregister auf ein Jahr festgesetzt wird (Art. 49 Ziff. 4 aStGB). 8. In ihrer Berufungsschrift vom 16. Juli 2007 beantragte die Berufungs- klägerin, es sei ihr die Leistung einer Genugtuungssumme von Fr. 2'000.00, even- tualiter nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen. Dieser Betrag sei dem schwei- zerischen Komitee für UNICEF auszuzahlen. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und sie nicht anders wiedergutge- macht worden ist. Art. 49 OR setzt somit eine widerrechtliche Verletzung von Per- sönlichkeitsrechten voraus. Diese Verletzung muss im Unterschied zum alten Recht
21 nicht mehr von „besonderer Schwere“ sein, leichte Persönlichkeitsverletzungen hin- gegen rechtfertigen noch keinen Genugtuungsanspruch (vgl. PKG 1987 Nr. 31). Art. 49 OR hat subsidiären Charakter. So kann eine Genugtuungssumme herabgesetzt werden oder ist gar hinfällig, wenn der Geschädigte sich bereits erfolgreich zur Wehr setzten konnte oder sich die verletzende Person nach einer Ehrverletzung in aller Form entschuldigt hat (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 2 und 3 zu Art. 49 OR). Bei der Bemessung der Genugtuungsleistung kommt es vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger am Schadenereignis trifft (Honsell/Vogt/ Wiegand, a.a.O., N. 21 zu Art. 47 OR). b) Im vorliegenden Fall hat der Berufungsbeklagte – wie bereits unter Ziffer 6 lit. e ausgeführt – A. des unehrenhaften Verhaltens bezichtigt, welches nicht mehr als leicht qualifiziert werden kann. Die Persönlichkeitsverletzung ist zudem durch keinerlei Rechtfertigungsgrund gedeckt, weshalb auch die Widerrechtlichkeit der Tat bejaht werden muss. Schliesslich steht ausser Zweifel, dass die Persönlich- keitsverletzung adäquat kausal auf die von B. verursachte Ehrverletzung zurückzu- führen ist, weshalb sich vorliegend die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Die Abtretung von Genugtuungsforderungen an Dritte ist grundsätzlich zuläs- sig (vgl. Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N. 28 und 33 zu Art. 164). Entsprechend dem Rechtsbegehren von A. in ihrer Berufung vom 16. Juli 2007 beantragte sie somit zu Recht, die Leistung der Genugtuung an das schweizerische Komitee für UNICEF. Die Höhe einer Genugtuungssumme von Fr. 500.00 erscheint dem Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden entsprechend der Schwere der Persönlich- keitsverletzung von A. und dem Verschulden von B. als angemessen. 9. a) Gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO werden der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei aufer- legt. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Die Regelung des Art. 167 StPO im Verfahren betreffend Ehrver- letzungsdelikte ist eine abschliessende Sonderregelung der Kostentragung, die den allgemeinen Grundsätzen des Art. 154 ff. StPO vorgeht. Die Regelung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Ehrverletzungsverfahren teilweise ein zivilprozessähn- liches Verfahren darstellt und gerade in Bezug auf die Kostentragung zivilprozessu- ale Züge aufweist. Im Zivilprozess haben grundsätzlich allein die Parteien für die
22 Verfahrenskosten aufzukommen; anders als im ordentlichen Strafverfahren, wo der Staat diesbezüglich eine andere Haltung einnimmt. Die nach zivilprozessualem Vor- bild konzipierte Kostenüberbindung versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (Padrutt, a.a.O., S. 423). b) Die vorinstanzlichen Kosten wurden vollumfänglich A. auferlegt. B. wurde vollumfänglich freigesprochen, weshalb ihm keine Kosten auferlegt wurden. Die Berufungsklägerin ist indes mit ihrer Klage gegenüber B. teilweise durchgedrun- gen, hat sie doch mit ihrem Hauptbegehren die Verurteilung und Bestrafung von B. beantragt, zunächst wegen Verleumdung, eventuell wegen übler Nachrede, sube- ventualiter wegen Beschimpfung. Auf die geltend gemachte Genugtuungsforderung ist die Vorinstanz jedoch nicht eingetreten. Nachdem die Berufungsklägerin nun- mehr mit dem Hauptbegehren auf Bestrafung, subeventualiter wegen Beschimp- fung doch überwiegend, allerdings nicht aufgrund ihrer Version, durchgedrungen ist und zudem auch eine, wenn auch reduzierte, Genugtuung zugesprochen erhält, rechtfertigt es sich die Kosten für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss H. zu 1/3 A. und zu 2/3 B. aufzuerlegen. Nachdem die Vorinstanz die gesamte aus- seramtliche Entschädigung auf Fr. 3'000.00 exkl. MWST festgesetzt hat, und die Höhe dieser Entschädigung im Berufungsverfahren kein Thema bildete, hat B. A. für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'000.00 exkl. MWST zu entschädigen. c) Im Berufungsverfahren ist die Berufungsklägerin mit ihren Begehren im Bereich der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und teilweise im Bereich der Genugtuung durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 entsprechend der Kos- tenverteilung vor Vorinstanz zu 1/3 A. und zu 2/3 B. aufzuerlegen. Der Berufungs- beklagte ist überdies verpflichtet, A. für deren Umtriebe im Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.00 zuzüglich MWST zu bezahlen. 10. Dem Berufungsbeklagten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts- präsidiums vom 13. August 2007 die unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden bewilligt. Als Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt lic. iur. Di- ego Quinter bestellt. Die dem Berufungsbeklagten auferlegten Kosten des Beru- fungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden somit dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
23 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2.B. wird der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. 3.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse wird auf ein Jahr festgesetzt. 4.B. hat A. eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen, welche dem schwei- zerischen Komitee für UNICEF, Baumackerstrasse 24, 8050 Zürich, Spen- denkonto PC 80-7211-9 auszubezahlen ist. 5.Die Kosten des Kreisamtes G. von Fr. 700.00 sowie die Kosten des Bezirks- gerichtsausschusses H. von Fr. 2'000.00 gehen zu 1/3 zu Lasten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B., welcher A. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 1'000.00 zuzüglich MWST zu entschädigen hat. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'800.00 gehen zu 1/3 zu Las- ten von A. und zu 2/3 zu Lasten von B., welcher A. für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'000.00 zuzüglich MWST zu entschädigen hat. 7. a) Die B. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens und die für diesen Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Der Rechtsvertreter von B. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubün- den bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 8. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
24 sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: