SB 2006 9

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 17. Mai 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 9(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2006 (1P.456/2006) ab- gewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterRehli und Hubert Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, gegen den Nichteintretensentscheid des Kreispräsidiums Rheinwald vom 31. Januar 2006, mitgeteilt am 31. Januar 2006, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Einsprache gegen Strafmandat, hat sich ergeben:

2 A.A. wurde mit Strafmandat vom 11. September 2005, mitgeteilt am 4. November 2005, vom Kreispräsidium Rheinwald der groben Verletzung von Ver- kehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (vgl. Beilage 1). Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen konnte A. das Strafmandat vom 11. September 2005 schliesslich am 22. Dezember 2005 durch die Kantonspolizei D. gegen Empfangsbescheinigung in B. ausgehändigt werden (vgl. Beilage 6). B.Mit Schreiben vom 2. Januar 2006, bei der Post aufgegeben am 3. Januar 2006, erhob A., mittlerweile an der C.-Strasse in D. wohnhaft, Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidiums Rheinwald vom 11. September 2005, mitgeteilt am 4. November 2005 (vgl. Beilage 7). Mit Schreiben vom 9. Januar 2006 teilte das Kreispräsidium Rheinwald A. mit, dass das Strafmandat bereits am 22. Dezember 2005 zugestellt worden sei und die Einsprachefrist 10 Tage betrage. Da A. erst am 3. Januar 2006 (Poststempel) Einsprache erhoben habe, sei die Einspra- chefrist bereits abgelaufen und auf die Einsprache könne nicht eingetreten werden (vgl. Beilage 8). C.Mit gleichentags mitgeteiltem Nichteintretensentscheid vom 31. Ja- nuar 2006 erkannte das Kreispräsidium Rheinwald wie folgt: „1.Auf die Einsprache von A. wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten von Fr. 120 (Gebühr Fr. 100 und Spesen Fr. 20) ge- hen zu Lasten des Verurteilten und sind dem Kreisamt Rhein- wald innert 30 Tagen zu überweisen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Urteil dem Verurteilten nach zwei erfolglosen Versuchen per Einschreiben am 22. Dezember 2005 polizeilich zu- gestellt worden sei. Der Verurteilte habe mit Schreiben vom 3. Januar 2006 (Post- stempel) schriftlich Einsprache gegen das Urteil erhoben. Gemäss Art. 174 StPO GR betrage die Rechtsmittelfrist zehn Tage seit Zustellung. Die Rechtsmittelfrist sei somit am Montag, 2. Januar 2006 abgelaufen und die Einsprache sei somit zu spät erfolgt (vgl. Beilage 9). D.Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Kreispräsidiums Rhein- wald vom 31. Januar 2006, mitgeteilt am 31. Januar 2006, erhob A. am 8. Februar

3 2006 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubün- den mit folgenden Anträgen: „1.Der Nichteintretensentscheid des Kreispräsidenten ist zu wider- rufen, die Beschwerde des unterzeichnenden Beschwerdefüh- rers ist zuzulassen. 2.Es ist das ordentliche Verfahren bei den zuständigen Untersu- chungs- und Gerichtsbehörden durchzuführen. 3.Die Kosten für den Nichteintretensentscheid des Kreispräsiden- ten sind der Staatskasse des Kreisamtes Rheinwald anzulasten.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kreispräsidium Rheinwald in seinem Nichteintretensentscheid behaupte, die Frist zur Einsprache sei am 2. Ja- nuar 2006 abgelaufen. Beim 2. Januar handle es sich jedoch um den Berchtolds- tag, mithin um einen offiziellen Feier- und Ruhetag in der Schweiz, an dem der Post- versand ruhe. Somit sei die Frist erst am nächsten Arbeitstag, folglich am 3. Januar 2006, abgelaufen und somit an jenem Tag, an dem die Beschwerde (recte: Einspra- che) versendet worden sei. Die Beschwerde (recte: Einsprache) sei daher rechtzei- tig erhoben worden. Der letzte Werktag vor Ablauf der Frist sei der Samstag, 31. Januar (recte: Dezember) 2005 gewesen und es seien erst neun Tage nach Beginn des Fristenlaufes verstrichen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts gelte im Falle, dass der letzte Werktag vor Ablauf der Beschwerdefrist ein Samstag sei, erst der nächste Werktag als letzter Tag zur gültigen Beschwerdeeinreichung. Im vorlie- genden Fall sei dies der Dienstag, 3. Januar 2006 gewesen. E.In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2006 führte das Kreispräsi- dium Rheinwald aus, dass das im Strafmandatsverfahren gefällte Urteil vom 11. September 2005 dem Angeschuldigten am 22. Dezember 2005 polizeilich zugestellt worden sei. Die im Urteil festgehaltene Einsprachefrist betrage gemäss Art. 174 StPO zehn Tage und sei somit am 1. Januar 2006 abgelaufen. Da der 1. Januar 2006 ein Sonntag gewesen sei, hätte die Einsprache gemäss Art. 65 Abs. 4 StPO spätestens am nächstfolgenden Werktag, folglich am Montag 2. Januar 2006, erho- ben werden müssen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage sei der 2. Januar in Graubünden kein anerkannter Feiertag, sondern ein gewöhnlicher Werktag. In seiner Beschwerde vom 8. Februar 2006 mache der An- geschuldigte geltend, dass es sich beim Berchtoldstag um einen offiziellen Feier- und Ruhetag in der Schweiz handle. Dies treffe zwar für den Kanton D., indessen nicht für die Schweiz zu. Da sich das vorliegende Strafverfahren nach Bündneri- schem Recht richte, habe der Angeschuldigte die zehntägige Einsprachefrist ver-

4 passt und der Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2006 sei zu Recht erlassen worden. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Vorab zu klären ist, ob gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des Kreispräsidiums Rheinwald vom 31. Januar 2006 das Rechtsmittel der Be- schwerde gemäss Art. 176a der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) oder aber dasjenige der Berufung gemäss Art. 141 StPO ge- geben ist. Beim Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung des Kreispräsidiums, durch welche dieses feststellte, dass auf die Einsprache des An- geschuldigten nicht eingetreten werden könne, weil die Einsprachefrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerde ist gemäss Art. 176a StPO im Strafmandatsverfahren zulässig gegen Untersuchungshandlungen sowie gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidiums. Die zur Diskussion stehende Verfügung fällt unter keine der eben angeführten Amtshandlungen; die Beschwerde fällt daher als Rechtsmittel ausser Betracht. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass gemäss Art. 176a StPO nur die im Stadium der Untersuchung und im Zwischenverfahren getätigten Amtshandlungen und die in dieser Verfahrenszeit erlassenen Verfügungen beschwerdefähig sind. Die vom Kreispräsidium Rheinwald im Nichteintretensentscheid enthaltene Feststellung, die Rechtsmittelfrist sei am Montag, 2. Januar 2006 abgelaufen und die Einsprache sei daher nicht innert Frist erfolgt, hat es nicht in seiner Eigenschaft als Untersuchungsorgan, sondern als im Strafverfahren zuständiger Sachrichter gemacht (vgl. PKG 1980 Nr. 40; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 176a, S. 455). Die Berufung gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO ist zulässig gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten mit Ausnahme der Untersuchungshandlungen, der prozessleitenden Verfügungen und der Straf- mandate. Gemäss Art. 142 Abs.1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss einzu- reichen. Von den in Art. 141 Abs. 1 StPO aufgeführten Ausnahmen trifft keine auf den vorliegenden Fall zu. Beim vorliegenden Nichteintretensentscheid des Kreispräsidiums Rheinwald vom 31. Januar 2006 handelt es sich nicht etwa um eine prozessleitende, sondern um eine prozesserledigende Verfügung. Indem das Kreispräsidium Rheinwald feststellte, die Rechtsmittelfrist sei am Montag, 2. Januar 2006 abgelaufen und die Einsprache sei somit zu spät erfolgt, erliess es einen pro-

5 zesserledigenden Entscheid, welcher das Verfahren vor dem Kreispräsidium been- dete. Gemäss Praxis haben der Kantonsgerichtsausschuss und die Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts unter anderem gegen den Entscheid eines Kreisprä- sidiums, auf eine Einsprache gegen ein Strafmandat nicht einzutreten, die Berufung als zulässig erklärt (vgl. PKG 1980 Nr. 30 und 1983 Nr. 29). Somit ist vorliegend das Rechtsmittel der strafrechtlichen Berufung und nicht der strafrechtlichen Be- schwerde zu ergreifen (vgl. dazu auch PKG 1992 Nr. 60). Die Beschwerde vom 8. Februar 2006 gegen den Nichteintretensentscheid des Kreispräsidiums Rheinwald vom 31. Januar 2006 wird daher als fristgerecht einge- reichte Berufung entgegengenommen. 2. a) Gemäss Art. 174 StPO können der Angeschuldigte und der Staatsan- walt innert zehn Tagen seit Zustellung des Strafmandates schriftlich beim Kreisprä- sidium Einsprache erheben. Die Zustellung der Strafmandate erfolgt nach Art. 64 StPO grundsätzlich durch eingeschriebene Post. Ist eine solche nicht möglich, so ist die Urkunde der Kantonspolizei zu übergeben, welche die Zustellung gegen Empfangsbestätigung besorgt. Bei der Einsprachefrist von Art. 174 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, da deren Dauer durch das Gesetz bestimmt wird. Gesetzliche Fristen laufen nach Art. 65 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an, in wel- chem die betreffende Tatsache oder Handlung, woran sie geknüpft ist, stattgefun- den hat. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tag der Frist einer Poststelle übergeben oder der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Bürozeit abgegeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feier- tag, so gilt als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag (vgl. Art. 65 Abs. 4 StPO). Des Weiteren kennt der Strafprozess keine Gerichtsferien (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 zu Art. 65, S. 71; PKG 1980 Nr. 38 sowie Art. 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; SR 173.110)). b)Das Strafmandat des Kreispräsidiums Rheinwald vom 11. September 2005 wurde dem Berufungskläger am 22. Dezember 2005 gegen Empfangsbestäti- gung durch die Kantonspolizei D. zugestellt (vgl. Beilage 6). Da im Strafprozess keine Gerichtsferien gelten, begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 65 Abs. 3 StPO am folgenden Tag, also am 23. Dezember 2005 zu laufen und endete am 1. Januar 2005. Da der 1. Januar 2006 sowohl ein Feiertag gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz; BR

6 520.100) als auch ein Sonntag war, gilt gemäss Art. 65 Abs. 4 StPO als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag. Somit lief die Einsprachefrist bis zum Montag, 2. Januar 2006. Die Einsprache gegen das Strafmandat vom 11. September 2005 ist am 3. Januar 2006 der Post in B. übergeben worden (vgl. Beilage 7). Der Beru- fungskläger führt nun aus, dass der 2. Januar ein offizieller Feier- und Ruhetag in der Schweiz sei, der Postversand daher ruhe und die Einsprache am 3. Januar 2006 rechtzeitig der Post überbracht worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Da das Strafmandatsverfahren ein nach kantonalem Recht geregeltes Verfahren ist, beur- teilt sich die Frage nach kantonalem und vorliegend somit nach bündnerischem Recht. Des Weiteren gibt es auch keine Bestimmung auf eidgenössischer Ebene, die den Berchtoldstag als Feiertag vorsehen würde. Es obliegt vielmehr den Kanto- nen, die Feiertage zu bestimmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 OG). Für den Kanton Graubün- den gilt somit das oben erwähnte Ruhetagsgesetz. Gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 lit. b sind die in Graubünden massgeblichen Feiertage abschliessend aufgezählt. Diese Bestimmung sagt nichts aus über den 2. Januar, den Berchtoldstag, welcher in einigen Kantonen aber als Feiertag anerkannt ist. Der 2. Januar ist also in Graubünden kein gesetzlich anerkannter Feiertag (vgl. auch PKG 2001 Nr. 42). Auf- grund dieser Ausführungen endete die Frist zur Einreichung der Einsprache vorlie- gend am 2. Januar 2006 und nicht, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, am 3. Januar 2006. Die Einsprache wurde somit, wie das Kreispräsidium Rheinwald zu Recht feststellte, zu spät eingereicht. c)Auch wenn der Berufungskläger vorbringt, der Postversand würde am 2. Januar ruhen, so geht es vorliegend nicht um den Versand, sondern um die blosse Möglichkeit der Abgabe einer Sendung beziehungsweise der Einsprache bei der Post am 2. Januar 2006. In diesem Zusammenhang, obwohl vom Berufungs- kläger vorliegend nicht geltend gemacht, stellt sich die Frage, ob es dem Berufungs- kläger überhaupt möglich gewesen wäre, die Einsprache am 2. Januar 2006 der Post zu übergeben. Somit stellt sich die Frage der Öffnungszeiten der Post am 2. Januar 2006. Gemäss Art. 145 Abs. 3 StPO kann der Kantonsgerichtsausschuss im Berufungsverfahren in allen Fällen, auf Antrag oder von Amtes wegen, das Beweis- verfahren ergänzen (vgl. auch Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 3 zu Art. 145, S. 374). Auf- grund dieser Bestimmung vorgenommene Abklärungen seitens des Kantonsge- richtsauschusses bei der Schweizerischen Post vom 8. Mai 2006 beziehungsweise vom 16. Mai 2006 haben ergeben, dass im Kanton D. am 2. Januar 2006 die Post- stellen geschlossen waren mit Ausnahme der C. (welche von 10.00 bis 22.30 Uhr geöffnet war) und der Post am Flughafen (geöffnet von 08.00 bis 20.00 Uhr). Die Post richte sich dabei an die regionalen Feiertagsregelungen, wobei Ausnahmen

7 möglich seien. Gemäss Adressangabe auf der Einsprache beziehungsweise der Beschwerde wohnt der Berufungskläger an der C.-Strasse in D. (vgl. Beilage 7 und act. 01). Die C. liegt in ca. 2.5 bis 3 Kilometer Entfernung zur C.-Strasse. Unabhän- gig davon, ob der Berchtoldstag im Kanton D. nun ein gesetzlicher Feiertag ist oder nicht, wäre es dem Berufungskläger möglich gewesen, seine Einsprache am 2. Ja- nuar 2006 bei der C. in D. abzugeben, da diese zwischen 10.00 und 22.30 Uhr geöffnet war und in erreichbarer Nähe zur C.-Strasse liegt. Mit deren Abgabe am 2. Januar 2006 wäre die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 174 StPO gewahrt gewesen. d)Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidiums Rheinwald vom 11. Sep- tember 2005 verspätet eingereicht wurde. Das Kreispräsidium Rheinwald hat somit den Nichteintretensentscheid zu Recht erlassen. Die Berufung ist daher abzuwei- sen und weitere Ausführungen zu den Anträgen des Berufungsklägers erübrigen sich. 3.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 300.- zu Lasten des Berufungsklägers (vgl. Art. 160 Abs. 1 StPO).

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.- gehen zu Lasten des Be- rufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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