Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 21. Februar 2007Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 44(nicht mündlich eröffnet) (Mit Urteil 6B_320/2007 vom 16. November 2007 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an den Kantonsgerichtsausschuss zurückgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInRiesen und Möhr Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung der H., Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 370, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 4. Oktober 2006, mitge- teilt am 24. November 2006, in Sachen des F. und G., Adhäsionskläger und Beru- fungsbeklagte, betreffend Nötigung, hat sich ergeben:

2 A.H. wuchs zusammen mit einem Bruder bei ihren Eltern in B. auf, wo sie auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Sekundarschule besuchte. Es folgte eine fünfjährige Ausbildung zur Primarlehrerin am Bündner Lehrerseminar in B.. In der Folge arbeitete sie für ein Jahr in A. als Pädagogin für Behinderte. Seit August 1978 arbeitet sie in B. als Primarlehrerin, zuerst im Schulhaus C., seit dem Herbst 2004 im Schulhaus D.. Zurzeit verdient sie eigenen Angaben zufolge Fr. 8'000.00 pro Monat. Im Jahre 2003 versteuerte sie ein Vermögen von Fr. 207'400.00. H. ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Sie geniesst einen guten Leumund. Bei ihrem Arbeitgeber sei sie als gute und zuverlässige Mit- arbeiterin bekannt. B.Am 18. Januar 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge- gen H. eine Strafuntersuchung wegen Nötigung und beauftragte das Untersu- chungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Graubünden vom 2. Mai 2005 wurde die Strafuntersuchung gegen H. wegen Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen teilweise eingestellt. Die Teileinstellung betraf die beiden Strafanzeigen des Kreispräsidiums Fünf Dörfer vom 2. Dezember 2004 und vom 7. Dezember 2004. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 3. Mai 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kreisamt Fünf Dörfer, H. sei der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig zu sprechen und dafür mit Fr. 700.00 Busse zu bestrafen. Für die vorzeitige Löschung der Busse sei eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen und die Kosten seien H. zu überbinden. Mit Strafmandat bei Vergehen und Verbrechen vom 8. Juli 2005 wurde H. vom Kreispräsidium Fünf Dörfer antragsgemäss verurteilt. Nachdem H. gegen dieses Strafmandat mit Eingabe vom 27. Juli 2005 fristgerecht Einsprache erhoben hatte, überwies das Kreispräsidium Fünf Dörfer die Angelegenheit gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden zwecks allfälliger Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die von H. vorgebrachten Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Untersuchungsrichter, den zuständigen Staatsanwalt und die Staatsanwaltschaft Graubünden als Institution selbst wurden als offensichtlich un- begründet abgewiesen. Am 22. September 2005 erliess der Untersuchungsrichter die Schlussverfügung. Mit Eingabe vom 11. November 2005 liess H. durch ihren Rechtsvertreter verschiedene Beweisergänzungsanträge stellen. Mit Verfügung vom 16. November 2005 wurden diese vom Untersuchungsrichter mit der Begrün-

3 dung abgewiesen, dass die beantragten Beweisergänzungshandlungen nicht dazu beitragen würden, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen H. zu erhärten oder zu ent- kräften. Damit liessen sich einzig Rückschlüsse über das Handlungsmotiv von H. ziehen, dieses sei aber spätestens seit ihrer untersuchungsrichterlichen Einver- nahme vom 2. Februar 2005 hinlänglich bekannt. Eine am 7. Dezember 2005 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von H. wurde mit Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen. C.Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde H. wegen mehrfacher ver- suchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB so- wie wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB in Anklagezustand versetzt. Gegen diese Anklageverfügung reichte H. bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden am 14. März 2006 eine Be- schwerde ein, worin sie Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit geltend machte und den Eventualantrag stellte, es sei die gesamte Untersuchung inklusive eine all- fällige Gerichtsverhandlung durch ausserkantonale Untersuchungs- und Gerichts- behörden neutral zu wiederholen. Mit Entscheid vom 4. April 2006 wies das Kan- tonsgericht von Graubünden die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Ent- scheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. April 2006, BK 06 19). D.Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO zu Handen des Be- zirksgerichtsausschusses Landquart erhobenen Anklage liegt gemäss Anklage- schrift vom 21. Februar 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „H. wird angeklagt a)der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 stellte H. zusammen mit ihrem Ehemann E. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute F. und G. her, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Na- tur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzfeuerungs- anlage abzuhalten. Die Eheleute F. und G. kamen diesem An- sinnen nicht nach. Am 26. September 2005 machten F. und G. eine Forderung für „Ermittlung missbräuchlicher Anrufe (CHF 98.--) und „ausser- amtliche Entschädigung“ (CHF 150.--) in Höhe von insgesamt CHF 248.-- geltend.

4 b)des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. Mit Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 wurden die Eheleute E. und H. vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer angewiesen, die Aussenbe- leuchtung ihres Hauses und die vor dem Haus installierte Video- kamera so einzustellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird. Die gegen diesen Amtsbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium am 14. Juli 2004 abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Strafklage durch den Kreispräsidenten Fünf Dörfer (1. Dezember 2004) sind die Ehe- leute E. und H. diesem Amtsbefehl, welcher unter ausdrücklicher Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen worden ist, nicht nachgekommen. Mit Amtsbefehl vom 30. November 2004 setzte der Kreispräsi- dent Fünf Dörfer den Eheleuten E. und H. eine „peremptorische Frist bis zum 15.12.2004, um die Scheinwerfer und die Videoka- mera gemäss dem Amtsbefehl vom 09.06.2004 einzustellen“. Auch dieser Amtsbefehl wurde von den Eheleuten E. und H. nicht befolgt.“ E.Mit Verfügung vom 28. Juni 2006 wurde die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart auf den 16. August 2006 festgesetzt. Mit Verfügung vom 14. Juli 2006 wurde die Hauptverhandlung auf den 4. Oktober 2006 verschoben. Der zuständige Untersuchungsrichter verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2006 auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung. An der am 4. Oktober 2006 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsaus- schuss Landquart waren H. und ihr privater Verteidiger anwesend. H. bestätigte nach der Verlesung der Anklageschrift die Darlegungen der Staatsanwaltschaft Graubünden. Der Verteidiger von H. beantragte unter anderem, dass H. vom Vor- wurf der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen sei. Für den Fall einer Verurteilung er- achtete der Verteidiger eine Busse von höchstens Fr. 300.00 als angemessen. F.Mit Urteil vom 4. Oktober 2006, mitgeteilt am 24. November 2006, er- kannte der Bezirksgerichtsauschuss Landquart wie folgt: „1.H. wird vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen gemäss Art. 292 StGB freigesprochen.

5 2.H. ist schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.Dafür wird sie mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4.Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregis- ter wird auf zwei Jahre festgesetzt. 5.In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird die Angeklagte gerichtlich verpflichtet, F. und G., den Betrag von Fr. 98.-- zu be- zahlen. 6.Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

  • der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'885.00
  • den Barauslagen der Staatsanwaltschaft GraubündenFr. 125.00
  • der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtsausschusses Landquart Fr. 1'550.00
  • den Barauslagen des Bezirksgerichtsausschusses LandquartFr. 250.00 total somitFr. 3'810.00 werden zu drei Vierteln H. auferlegt und zu einem Viertel den Kos- tenträgern gemäss Art. 155 StPO, nämlich dem Kanton Graubün- den (Kosten der Staatsanwaltschaft) und dem Bezirk Landquart (Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Land- quart). Gestützt auf Art. 161 StPO wird der privat verteidigten Angeklag- ten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen. 7.Die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidium Fünf Dörfer im Betrag von Fr. 220.-- werden zu drei Vierteln H. auferlegt und zu einem Viertel dem Kreis Fünf Dörfer (vgl. Art. 155 StPO). 8.(Rechtsmittelbelehrung). 9.(Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen von H. würden die aktenmässig erstellte Tatsache bestätigen, dass sie zusammen mit ih- rem Ehemann vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute F. und G. hergestellt habe. Der diesbezügliche Sachverhalt zum ersten Anklagepunkt sei von H. gegenüber der Vorinstanz zugestanden worden. Indem H. vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 mit ihrem Ehemann abwechslungsweise 379 Mal von ihrem Hausanschluss aus den Hausanschluss des Ehepaares F. und G. angerufen habe, um diese von der Feue- rung der Holzheizanlage abzuhalten, habe H. die Handlungsfreiheit des Ehepaares F. und G. klar einzuschränken versucht. Da sich das Ehepaar F. und G. nicht gemäss dem Willen von H. verhalten habe und die Holzfeuerungsanlage weiter in

6 Betrieb genommen habe, seien die Nötigungen als vollendet versucht zu qualifizie- ren. Das Vorliegen eines Notwehrtatbestandes sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht verneint worden. Es sei davon auszugehen, dass das Ehe- paar F. und G. ihre Heizungsanlage im Zeitraum vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 korrekt betrieben habe. Dass dennoch lästige Immissionen entstehen können, werde damit selbstverständlich nicht ausgeschlossen. Des Weiteren seien aufgrund der Anzahl der Anrufe als auch aufgrund ihres Inhaltes auf jeden Fall die objektiven Tatbestandselemente des Art. 179 septies StGB erfüllt, da zehn Telefonanrufe pro Tag in einem Zeitraum von einem Monat das zu duldende Mass bei weitem übersteigen würden. Indem H. das Ehepaar F. und G. durch ihre Telefonanrufe dermassen habe belästigen wollen, dass diese von einer Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage absehen würden, seien auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 179 sep- ties StGB erfüllt. Diese Bestimmung komme aber nur deshalb nicht zur Anwendung, weil sie vom Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB konsumiert werde. Hin- gegen sei H. vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB mangels Beweisen und daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. In Anbetracht des Verschuldens von H. erscheine der Vorin- stanz als Strafe für die von ihr begangene mehrfache versuchte Nötigung eine Busse von Fr. 500.00 angemessen. Schliesslich sei die Adhäsionsklage des Ehe- paares F. und G. im Umfang von Fr. 98.00 gutzuheissen. Was die darüber hinaus gehende Forderung betreffe, so seien die geltend gemachten ausseramtlichen Auf- wendungen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden, weshalb diese Forderung auf dem Zivilweg geltend zu machen sei. G.Gegen dieses Urteil liess H. mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erhe- ben. Dabei stellte sie folgende Anträge: „1.Es sei Dispositivziffer 2 des vom Bezirksgerichtsausschuss Land- quart am 4. Oktober 2006 unter der Prozess-Nummer 520-2006-3 gefällten Urteiles aufzuheben, und es sei die Appellantin auch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Absatz 1 StGB freizusprechen. 2.Es seien entsprechend die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des sub Zif- fer 1 genannten Urteiles aufzuheben. 3.Es sei Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteiles aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten den Kostenträgern laut Art. 155, nämlich dem Kanton Graubünden (Kosten der Staatsanwalt- schaft) und dem Bezirk Landquart (Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart) aufzuerlegen. Entspre- chend sei der privat verteidigten Appellantin für das erstinstanzli-

7 che Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.00 zuzu- sprechen. 4.Es sei die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteiles aufzuhe- ben, und die Kosten des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer Im Betrage von Fr. 220.00 seien vollständig dem Kreis Fünf Dörfer aufzuerlegen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Verfahrensträgern aufzuerlegen, und es sei der Appellantin für das Berufungsverfah- ren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die H. nach- gewiesene Handlungsweise nicht unter den Begriff der „anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit“ (recte: Handlungsfreiheit) subsumiert werden könne und dass aufgrund der Aktenlage ein Vorsatz nicht in einem für die Verurteilung genügenden Masse nachgewiesen werden könne. In theoretischer Hinsicht seien die entspre- chenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu rügen, indessen sei von ihr überse- hen worden, dass die entsprechende Generalklausel gemäss konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen sei. H.Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 15. Januar 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. I.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. Januar 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochte- nen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichtsauschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Un- tersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 2 der Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsge- richtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche

8 Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Dennoch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Das Kantonsgerichtspräsidium ordnet von Amtes wegen oder auf An- trag eine mündliche Berufungsverhandlung an, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft die Berufungs- instanz ihren Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (vgl. Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat die Angeschuldigte in einem Strafverfahren aber gestützt auf Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Prinzip der Verfahrensöffent- lichkeit gilt dabei grundsätzlich – unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO – nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch im Rechtsmittelverfahren. Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Berufungsklägerin hat vorliegend die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es be- steht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündli- che Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit der Berufungsklägerin öffentlich verhandelt hat, die Berufungsklägerin den von der Staatsanwaltschaft relevierten Sachverhalt bezüglich der ihr zur Last gelegten mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anerkannt hat und somit keine weitere relevante Aufschlüsse in einer mündlichen Verhandlung zu gewinnen sind. Des Weiteren stehen im vorliegenden Fall Rechtsfragen zur Diskus- sion, eine reformatio in peius ist ausgeschlossen und es stellen sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2 b).

9 3. Die Berufungsklägerin wurde vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von der Vorinstanz freigesprochen. Vorliegend zu beurteilen ist somit einzig die erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. In Bezug auf die Adhäsionsklage kann festgehalten werden, dass die diesbezügli- che Aufhebung beziehungsweise Anpassung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Berufungsklägerin in ihren Rechtsbegehren nicht beantragt wurde. Zwar wurde unter anderem eine An- passung der Ziffer 5 in der Rechtsschrift beantragt (vgl. act. 01, S. 7), doch mangelt es in der Berufung, selbst wenn man von einem erfolgten Antrag ausgehen würde, für eine materielle Beurteilung an einer entsprechenden Begründung für eine anfäl- lige Anpassung der entsprechenden Ziffer, womit dem eingangs erwähnten Begrün- dungserfordernis nicht nachgekommen wurde (vgl. oben E. 1 und Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 1 zu Art. 142 StPO, S. 368 mit weiteren Hinweisen). Eine Anpassung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils ist daher nicht möglich, es sei denn, man käme - was aber vorliegend nicht der Fall ist - zu einem Freispruch; diesfalls müsste die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen werden (vgl. Art. 131 Abs. 6 StPO). Insoweit als die Berufungsklägerin ihren Antrag auf S. 7 der Rechtsschrift so ver- standen haben sollte, muss er - zumal kein Freispruch erfolgt - abgewiesen werden. 4.Die Berufungsklägerin bestreitet vorliegend nicht, vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann E. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten hergestellt zu ha- ben, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie, wie später noch zu zeigen sein wird, von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzfeue- rungsanlage abzuhalten. Die Berufungsklägerin führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2004 aus (vgl. act. 3/8), es sei richtig, dass sie und E. in der Zeit vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 die Berufungsbeklagten insgesamt 379 Mal beziehungsweise sehr oft angerufen hätten. Diese Aussage bestätigte die Berufungsklägerin sinngemäss auch in ihrer untersuchungsrichterli- chen Einvernahme vom 23. Juni 2004 (vgl. act. 3/30, S. 2). Schliesslich bestätigte die Berufungsklägerin die Darstellung der Staatsanwaltschaft Graubünden auch an- lässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2006 (vgl. act. 01/1, S. 6, E. 5). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, bestätigen die Ausführungen der Berufungsklä- gerin anlässlich der Hauptverhandlung die aktenmässig erstellte Tatsache, dass sie zusammen mit E. im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 min- destens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Berufungsbeklagten

10 herstellte. Der Sachverhalt bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorwurfs der angeblich mehrfachen versuchten Nötigung ist somit erstellt. 5. a) Gemäss Art. 181 StGB wird, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Frei- heit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung. Der Angriff des Täters zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken und zwar gegen dessen Wil- len. Bei der Nötigung wird somit die Handlungsweise des Opfers vom Willen des Täters bestimmt. Strafbar sein kann hingegen nur eine unzulässige Freiheitsbe- schränkung. Darum liegt nicht in jeder Einflussnahme auf den Willen oder die Hand- lungen des Betroffenen ohne weiteres eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Be- stimmt der Täter gegen den Willen des Opfers und erwirkt er so ein Verhalten oder Handeln, auf das er keinen Anspruch hat, so liegt eine tatbestandsmässige Frei- heitsbeschränkung vor. Als objektives Tatbestandselement der Nötigung fällt neben der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile auch die Beschränkung der Handlungsfreiheit in Betracht. Doch führt nicht jeder Druck auf die Entscheidungs- freiheit eines anderen zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Zur Bejahung der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 181 StGB bedarf es einer zusätzlichen, beson- deren Begründung. Eine Nötigung ist dann unrechtmässig, wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen an sich zulässigen Mitteln und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuch- lich oder sittenwidrig ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz beziehungsweise Even- tualvorsatz erforderlich. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken und er muss sich bewusst sein, dass sein Ver- halten diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest billigend in Kauf nehmen. Voll- endet ist die Nötigung dann, wenn es zu dem durch die Nötigung bewirkten Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers gekommen ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt in Verbindung mit Art. 22 StGB ein Nötigungsversuch vor (vgl. zum Ganzen Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Marcel Alexander Nig- gli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 7 ff. zu Art. 181 StGB (zit. Basler Kommentar); BGE 129 IV, E. 2.1; BGE 119 IV 301, E. 2).

11 b)Die Berufungsklägerin hat zugegebenermassen mit ihrem Ehemann vom 9. Januar 2004 bis am 8. Februar 2004 abwechslungsweise 379 Mal von ihrem Hausanschluss aus den Hausanschluss der Berufungsbeklagten angerufen, um diese auf die Rauchimmissionen aufmerksam zu machen beziehungsweise um sie von einer weiteren Verwendung der Holzheizanlage abzuhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat die Berufungsklägerin mit ihrer Vorgehensweise die Hand- lungsfreiheit der Berufungsbeklagten zweifelsohne einzuschränken versucht. Für eine bejahende Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB stellt sich in der Folge nun die Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Berufungsklägerin, dies vor allem unter der Berücksichtigung von Art. 179 septies StGB. Die Berufungs- klägerin führt in ihrer Berufung diesbezüglich aus, dass die Herstellung eines tele- fonischen Kontaktes zu einer anderen Person, die sich darin erschöpfen würde, den Angesprochenen auf einen tatsächlichen oder vermeintlich rechtswidrigen Zustand hinzuweisen, nie unter den Begriff der „anderen Beschränkung der Handlungsfrei- heit“ fallen würde. Aufgrund der Beweislage könne der Griff der Berufungsklägerin zum Telefon in Fällen, da die erwähnten Rauchimmissionen tatsächlich grob störend gewesen seien und ein tolerierbares Mass überschritten hätten, als durch- aus adäquates Mittel qualifiziert werden, um den rechtmässigen Zustand wieder- herzustellen. Der von der Vorinstanz zugezogene Art. 179 septies StGB liesse sich auf den vorliegend relevanten Sachverhalt keineswegs anwenden, zumal diese Bestim- mung Bosheit oder Mutwillen erfordere (vgl. act. 01, S. 5). ba)Gemäss Art. 179 septies StGB wird, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, auf Antrag, mit Busse bestraft. Geschützt wird die Privatsphäre vor Störungen durch Telefonanrufe. Als objektives Tatbestandselement nennt Art. 179 septies StGB den Missbrauch einer Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen auch schi- kanöse Anrufe und Telefonate zur Unzeit und in grosser Häufigkeit. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung müssen lästige oder beunruhigende Anrufe eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qua- lifizieren sind. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmissbrauch gegeben ist, hängt hingegen von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht abstrakt beantworten. So wurde in BGE 126 IV 216 die erforderliche Beunruhigungsintensität bereits bei zwei nächtlichen Anrufen bejaht. In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz Bosheit oder Mutwillen gefordert. Bosheit liegt vor, wenn der Täter die Tat

12 begeht, um sich durch die Belästigung des Opfers Befriedigung zu verschaffen, resp. das Opfer zu ärgern oder zu treffen. Mutwillen bedeutet rücksichtsloses Han- deln in Befolgung momentaner Launen. Nötigung durch eine Fernmeldeanlage kon- sumiert Art. 179 septies StGB (vgl. zum Ganzen Peter von Ins/Peter-René Wyder, Bas- ler Kommentar, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 179 septies StGB; BGE 126 IV 216). bb)Indem die Berufungsklägerin im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 8. Februar 2004 insgesamt mindestens 379 Mal (beziehungsweise ca. zehn Mal pro Tag) von ihrem Hausanschluss eine Verbindung zum Telefonanschluss der Beru- fungsbeklagten herstellte, hat sie den objektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB zweifelsfrei erfüllt, da bei dieser hohen Anzahl der Telefonanrufe von einer eigentli- chen Belästigung gesprochen werden kann. So führte G. anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme vom 1. März 2004 aus (vgl. act. 3/6, S. 2), er werde durch diese Anrufe sehr stark belästigt und beunruhigt. Sie hätten bei jedem Heizen in Kauf nehmen müssen, dass das Telefon nächstens wieder läuten würde. Auch wenn die vorgenommenen Anrufe grundsätzlich nicht zur Unzeit (beispielsweise während der Nacht) vorgenommen wurden (vgl. dazu den Auszug der Swisscom betreffend des Anschlusses der Berufungsbeklagten vom 27. Februar 2004, act. 3/2), so hat die Berufungsklägerin mit der hohen Zahl von vorliegend 379 hergestellten Anrufen in- nerhalb eines Monats die bundesgerichtlich geforderte quantitative Intensität er- reicht, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre der Berufungsbe- klagten im Sinne von Art. 179 septies StGB qualifiziert zu werden. Die Quantität der Anrufe übersteigt das zu duldende Mass bei weitem, womit keinesfalls mehr von einer adäquaten Verwendung des Telefons zur angeblichen Herstellung des recht- mässigen Zustandes gesprochen werden kann. Die Berufungsklägerin bringt nun vor, dass es ihr in keinster Weise darum gegangen sei, mit ihrem Verhalten die Berufungsbeklagten zu ärgern, sondern das Ziel sei einzig gewesen, mit der ent- sprechenden Handlungsweise auf die vom Grundstück der Berufungsbeklagten ausgehenden Rauchimmissionen aufmerksam zu machen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten durch ihre Te- lefonanrufe zugegebenermassen dermassen belästigen wollen, dass diese von ei- ner weiteren Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage absehen würden. Durch die vorliegend hohe Zahl der Anrufe kann nicht mehr von einem blossen „aufmerksam machen“ gesprochen werden. Durch die Anzahl der Telefonanrufe wurden die Be- rufungsbeklagten zweifelsohne belästigt beziehungsweise von der Berufungskläge- rin geärgert, womit die Bosheit, neben dem ebenfalls zu bejahenden Vorsatz, gege- ben ist. Der Einwand der Berufungsklägerin, sie hätte die Berufungsbeklagten je- weils nur dann telefonisch kontaktiert, wenn die Rauchimmissionen über dem zu

13 duldenden Mass gelegen seien und ein Vergleich der Videoaufzeichnung zusam- men mit der tabellarischen Aufzeichnung dies bestätigen würden, kann nicht gehört werden, denn das Vorgehen der Berufungsklägerin kann auch damit nicht gerecht- fertigt werden (vgl. dazu sogleich E. 5. c). Die Berufungsklägerin hat somit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 179 septies StGB grundsätzlich erfüllt. Art. 179 septies StGB würde aber, wie bereits erwähnt, im Falle der Nötigung von Art. 181 StGB konsumiert werden. c)Wie bereits ausgeführt, ist eine Nötigung nur dann rechtswidrig und damit strafbar, wenn der Nötigungszweck oder das Nötigungsmittel unerlaubt sind oder wenn das Nötigungsmittel zum Nötigungszweck nicht im richtigen Verhältnis steht. Indem die Berufungsklägerin während eines Monats ca. zehn Mal pro Tag eine Telefonverbindung zu den Berufungsbeklagten herstellte, erfüllt ihr Verhalten, wie soeben ausgeführt, den Tatbestand von Art. 179 septies StGB. Das ergriffene Mit- tel – nämlich innerhalb eines Monats 379 Telefonanrufe zu den Berufungsbeklagten herzustellen – steht zum erstrebten Zweck – dem „aufmerksam machen“ bezie- hungsweise Verhindern der weiteren Benutzung der Feuerungsanlage – offensicht- lich nicht im richtigen Verhältnis. Aufgrund der hohen Anzahl der Anrufe über eine längere Zeitspanne hinweg wurde das Mass des Zulässigen zweifelsohne über- schritten, womit das Mittel zur Nötigung rechtswidrig ist und daher eine Einschrän- kung der Handlungsfreiheit für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen ist. Führt nun der Täter, nachdem er mit der Aus- führung eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB ein Versuch vor. Vorliegend wurde durch die Häufigkeit der Telefonanrufe seitens der Berufungsklägerin zweifelsohne Druck auf die Berufungsbeklagten ausgeübt. Da die Berufungsbeklagten jedoch nicht gemäss dem Willen der Berufungsklägerin handelten und die Holzfeuerungsanlage weiter in Betrieb nahmen, sind die Nötigungshandlungen vorliegend als vollendet versucht im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Die Berufungsklägerin bringt nun vor, dass sie die Berufungsbeklagten nur dann telefonisch kontaktiert habe, wenn die Rauchimmissionen tatsächlich über dem Mass gelegen seien, welche von einem Nachbarn üblicherweise noch zu dul- den seien. Mittels der erwähnten Telefonanrufe habe sie die Berufungsbeklagten auf deren angeblich ungesetzliche Holzfeuerungsanlage aufmerksam machen wol- len (vgl. act. 01, S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, kann dieses Vor-

14 gehen nicht als Rechtfertigungsgrund qualifiziert werden. Aufgrund der zur Zeit der Beurteilung der Vorfälle gültigen Berichte des Amtes für Natur und Umwelt vom 10. Dezember 2003 an die Gemeinde Trimmis (vgl. act. 3.4) und des Kaminfegers K. vom 4. März 2004 (vgl. act. 3.5) ist von einer gesetzeskonformen Heizungsanlage auszugehen, da die Berichte keinerlei Beanstandungen vorzubringen hatten. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beru- fungsbeklagten die Heizungsanlage zu diesem Zeitpunkt tatsächlich korrekt betrie- ben haben. Aus dem Betrieb der Feuerungsanlage entstehende Immissionen sind zwar nicht zu vermeiden, doch vermögen die aus der Benutzung einer gesetzes- konformen Anlage entstehenden Immissionen das Verhalten der Berufungsklägerin bei weitem nicht zu rechtfertigen. Dies vorliegend umso mehr, als andere Massnah- men (insbesondere zivilrechtliche) möglich gewesen wären. Der Einwand eines län- geren gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Klage nach Art. 684 ZGB überzeugt nicht. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie habe die Berufungsbeklagten mit- tels der Telefonanrufe auf die angeblich übermässigen Rauchimmissionen auf- merksam machen wollen, kann aber auch dahingehend interpretiert werden, dass sie mit ihrem Verhalten ihre nach ihrer Meinung berechtigten Interessen als Nach- barin vor Schutz angeblich schädlicher Immissionen wahrnehmen wollte. Lehre und Praxis anerkennen diesbezüglich gewisse übergesetzliche beziehungsweise "aus- serstrafgesetzliche" Rechtfertigungsgründe, wozu notstandsähnliche Rechtferti- gungsgründe wie unter anderem die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sub- sumieren sind. Voraussetzung der Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt aber die vorherige Beschreitung und Ausschöpfung des Rechtsweges mit legalen Mitteln voraus. Des Weiteren muss die inkriminierte Handlung ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels not- wendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. dazu BGE 129 IV 6, E. 3.3). Da es vorliegend wie bereits erwähnt an der Beschreitung und Ausschöp- fung des Rechtsweges mit legalen Mitteln mangelt, ist eine Berufung auf die Wah- rung berechtigter Interessen von vornhinein unzulässig und es erübrigen sich wei- tere Ausführungen. Aus subjektiver Sicht ist erforderlich, dass die Berufungsklägerin den Willen hatte, die Berufungsbeklagten in der Handlungsfreiheit zu beschränken und sie musste sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorrufen kann oder sie musste dies zumindest billigend in Kauf nehmen. Die Berufungsklägerin führt diesbezüglich aus, dass ihr kein vorsätzliches beziehungsweise eventualvorsätzli- ches Verhalten nachgewiesen werden könne. Sie habe die Berufungsbeklagten mit

15 den Telefonanrufen nicht zu einer Handlung veranlassen wollen, sondern lediglich auf die übermässigen Rauchimmissionen der Holzfeuerungsanlage aufmerksam machen wollen. Von einem eigentlichen Abhalten einer weiteren Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage könne keine Rede sein. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, wonach die Berufungsklägerin mit ihren Anrufen die Berufungsbeklagten von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer Holzfeuerungsanlage habe abhalten wol- len, erweise sich daher als falsch, weil sich in den aktenmässig erstellten Aussagen der Berufungsklägerin keinerlei Grundlage dazu finden würde (vgl. act. 01, S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. So führt die Berufungsklägerin in einem zusammen mit ihrem Ehemann verfassten Schreiben an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsde- partement vom 25. Oktober 2003 betreffend einer Straf- und Schadenersatzklage gegen die Berufungsbeklagten aus, "...diese Rauchbelästigungen sind unerträglich und F. und G.s reagieren weder auf schriftliche noch telefonische Aufforderungen das zu unterlassen" (vgl. act. 3/17). Aufgrund dieses Schreibens und der hohen Anzahl der Telefonanrufe innerhalb eines Monats kann nicht mehr von einem blos- sen „aufmerksam machen“ seitens der Berufungsklägerin gesprochen werden. Die Berufungsklägerin beging die Nötigung mit Wissen und Willen und beabsichtigte damit, die Berufungsbeklagten zur Unterlassung der Benutzung der Feuerungsan- lage zu zwingen, womit entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Vorsatz rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin durch ihr Verhalten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbe- stand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat und von der Vorinstanz somit zu Recht schuldig gesprochen wurde. 6.Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches in Kraft getreten. Bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB handelt es sich um ein Vergehen, das nach altem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft wurde, während es nach neuem Recht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht wird. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Täter nach neuem Recht beurteilt, wenn er nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Ausnahmsweise wird der Täter, wenn er das Verbrechen oder Ver- gehen vor Inkrafttreten der AT-Revision begangen hat, die Verurteilung aber erst nachher erfolgt, nach neuem Recht beurteilt, sofern es für ihn das mildere ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Gesetz (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dabei nach der konkreten Methode

16 vorzugehen: es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (sog. Günstigkeitsprüfung). Aller- dings darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht be- urteilt werden; es darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewen- det werden (vgl. Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 12 2006 1471, S. 1473). Nachfolgend ist deshalb die Strafzumessung für das alte und neue Recht separat zu ermitteln und anschliessend die Günstigkeitsprüfung vorzunehmen, damit das für die Berufungs- klägerin mildere Recht zur Anwendung gelangen kann. a)Nach dem bis 31. Dezember 2006 geltenden Recht wird Nötigung mit Gefängnis oder Busse bestraft. Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der Strafrahmen von Gefängnis oder Busse gemäss Art. 181 aStGB. Die kürzeste Dauer der Ge- fängnisstrafe beträgt gemäss Art. 36 aStGB drei Tage und die längste Dauer drei Jahre, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 40'000.--, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (vgl. Art. 48 Ziffer 1 aStGB). Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantons- gerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (vgl. Art. 63 aStGB). Das Ver- schulden muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 aStGB ausdrück- lich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorle- ben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 117 IV 112 ff.; 129 IV 20 f.; 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- beziehungsweise Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. Den Betrag einer allfälligen Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so,

17 dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (vgl. Art. 48 Ziffer 2 aStGB). Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt nicht leicht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sie durch die zahlreichen Telefonanrufe die Privatsphäre der Berufungsbeklagten massiv zu beeinträchtigen versucht. Die von der Beru- fungsklägerin angegebenen Beweggründe vermögen dabei in keinster Weise ihr Verhalten zu entschuldigen. In der Tat sollte eine ausgebildete und seit bald 30 Jah- ren berufstätige Lehrerin die rechtsstaatlichen Prinzipen kennen und wissen, dass allenfalls bestehende Rechtsansprüche nicht mittels massivster Telefonbelästigung durchgesetzt werden dürfen, sondern auf dem Rechtsweg geltend zu machen sind. Strafmindernd kann der Berufungsklägerin ihr guter Leumund sowie ihre Vorstra- fenlosigkeit zugute gehalten werden. Trotz der offensichtlichen Uneinsichtigkeit der Berufungsklägerin sowohl im Untersuchungs- als auch im vor-instanzlichen Ge- richtsverfahren wird auf eine Straferhöhung aufgrund der diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz verzichtet (vgl. act. 01/1, S. 16 f. mit entsprechenden Hin- weisen). Dementsprechend ist von einer Straferhöhung aufgrund der Uneinsichtig- keit der Berufungsklägerin abzusehen, doch kann sie unter diesen Umständen auch nicht mit Milde rechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 12. Fe- bruar 2003, SB 02 37, S. 21). Strafschärfend ist hingegen die mehrfache Tatbege- hung zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumes- sungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz aus- gesprochene Busse von Fr. 500.-- als dem Verschulden und insbesondere den fi- nanziellen Verhältnissen (die Berufungsklägerin verfügt mit ihrem Ehemann über ein steuerbares Reineinkommen von Fr. 71'900.-- und ein Reinvermögen von Fr. 207'400.--, vgl. act. 2/2) der Berufungsklägerin angemessen. b)Nach neuem Recht wird Nötigung gemäss Art. 181 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden

18 ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzumessung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den wesentlichen Grundzügen unverändert, womit auf die gemachten Ausführungen (vgl. E. 6. a) verwiesen werden kann (vgl. auch Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger, Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 128; Manhart, Bedingte und teilbe- dingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Tag/Hauri, Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, Zürich/St. Gallen, S. 132; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Tag/Hauri, a.a.O., S. 78). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheb- licher Ermessensspielraum. Das Vermögen ist nicht generell in Betracht zu ziehen, sondern vor allem bei Tätern, die über ein grosses Vermögen verfügen oder aber kein oder bloss ein geringes Einkommen ausweisen (vgl. Andreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Studien- ausgabe, Zürich 2006, S. 104). Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend das alte Recht im konkreten Fall das mildere ist (vgl. unten Erwägungen 6. c), erübrigt es sich näher auf die Anzahl sowie die Höhe der Tagessätze einzugehen. Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vor- liegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zu- mal die Berufungsklägerin keine Vorstrafen aufweist und einen guten Leumund be- sitzt. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungsklägerin von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten. Kann vorliegend somit eine güns- tige Prognose vermutet werden, ist die Geldstrafe aufzuschieben. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe unter anderem mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Gericht bemisst dabei die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe, somit Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum.

19 Bezüglich des Verschuldens der Berufungsklägerin sowie dessen Berücksichtigung bei der Bemessung der Busse wird auf Erwägung 6. a. verwiesen. c)Vergleicht man nun das Ergebnis der Strafzumessung nach altem und neuem Recht, so erweist sich vorliegend das alte Recht klar als das mildere. Nach neuem Recht kann die bedingte Geldstrafe als Primärsanktion zusätzlich mit einer Busse ausgefällt werden. Diese bewegt sich dabei in der gleichen Grössenordnung wie nach altem Recht, da sie wie bisher nach dem Verschulden des Täters bemes- sen wird. Nach Vornahme der Günstigkeitsprüfung gelangt der Kantonsgerichtsaus- schuss daher zur Auffassung, dass die Berufungsklägerin nach altem Recht besser gestellt ist, wird sie dabei doch lediglich mit einer Busse bestraft, während nach neuem Recht eine bedingte Geldstrafe in Kombination mit einer Busse ausgespro- chen werden könnte. Es ist deshalb bei der Strafzumessung das Recht anzuwen- den, wie es bis zum 31. Dezember 2006 Geltung hatte, womit sich auch die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB erübrigt (vgl. Art. 388 Abs. 1 StGB). Die Berufungs- klägerin ist folglich mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- zu bestrafen (vgl. E. 6. a), wobei die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister auf zwei Jahre festgesetzt wird (vgl. Art. 49 Ziffer 4 aStGB). 7.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens von Fr. 1'500.-- sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

20 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge- richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc:

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