Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:Chur, 27. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 39(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Hubert AktuarEngler —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Anwaltsbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 14. Juni 2006, mitgeteilt am 12. Oktober 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:
2 A.Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Bergell vom 16. Februar 2005 wurde Z. schuldig gesprochen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB, der Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVV in Ver- bindung mit Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV, der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und Art. 3a VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, der Widerhandlung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art. 73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie der Widerhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 bis lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV. – Hierfür wurde Z. mit neunzig Tagen Gefängnis und einer Busse von 800 Franken bestraft, wobei ihm bei einer Probezeit von vier Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Ausserdem wurde festgehalten, dass bei Wohlverhalten nach Ab- lauf der gleichen Frist der Eintrag über die Busse im Strafregister wieder gelöscht werden könne. – Für den Erlass des Strafmandates wurde dem Verurteilten eine Gebühr von 800 Franken in Rechnung gestellt. Am 23. Februar 2005 liess Z. durch den in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsvertreter Einsprache gegen das Strafmandat erheben. B.Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens wurde gegen Z. am 16. Januar 2006 Anklage wegen folgender Tatbestände erhoben: Mehrfache Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB, fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 SVG, Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 13 Abs. 3 VRV und Art. 3a Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, Widerhandlung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVV in Verbindung mit Art. 60 Ziff. 2 Abs. 2 VVV, Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Fahren ohne Fahr- zeugausweis gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Widerhandlung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VRV, Art. 59a Abs. 2 lit. b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art. 73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV, Widerhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 bis lit. b VZV in Verbindung
3 mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV sowie Verletzung von Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG. C.Laut der Anklageschrift vom gleichen Tag erachtete die Staatsan- waltschaft Graubünden den folgenden Sachverhalt als massgeblich und ausge- wiesen:
4 b VRV, Art. 64 Abs. 1 VRV, Art. 65 Abs. 2 lit. b VRV, Art. 66 VRV, Art. 73 Abs. 2 VRV und Art. 78 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV sowie Widerhandlung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 bis lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 Abs. 1 VZV. Z. wurde hingegen schuldig gesprochen der mehrfachen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 1 StGB, der Verletzung von Art. 22 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 TSchG sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 SVG (Ziffer 2 des Disposi- tivs). Daneben erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 SVG (Ziffer 3 des Dispositivs). Für die als erfüllt angesehenen Tatbestände wurde Z. mit vier Monaten Ge- fängnis und einer Busse von 1000 Franken bestraft (Ziffer 4 des Dispositivs), wo- bei ihm bei einer Probezeit von fünf Jahren der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Ziffer 5 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 3291.00, jene des Kreisamtes Bergell von Fr. 800.00 sowie jene des Bezirks- gerichtes Maloja von Fr. 1000.00 wurden vollumfänglich Z. überbunden (Ziffer 6 Abs. 1 des Dispositivs). Schliesslich wurde noch angeordnet, dass die Kosten ei- nes allfälligen Strafvollzuges vom Kanton Graubünden zu tragen seien. E.Hiergegen liess Z. am 02. November 2006 Berufung an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 14. Juni 2006 des Bezirksge- richtsausschusses Maloja sei in Bezug auf die Kostenverteilung auf- zuheben und in Bezug auf die Entschädigungspflicht zu ergänzen. a. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens seien je zu 4/5 dem Staat bzw. dem Bezirk Maloja und zu 1/5 Z. aufzuerlegen. b. Z. sei vom Staat für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Entschädi- gung von CHF 6649.80 inkl. Spesen zuzüglich MWST für den Beizug des privaten Verteidigers auszurichten.
5 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Angeklagten für das Berufungs- verfahren ausseramtlich mit CHF 1000.00 zu entschädigen.“ Die angegebene Entschädigungssumme enthält einen Verschrieb. Gemäss den Angaben auf Seite 6 der Berufungsschrift beläuft sich der Forderungsbetrag auf Fr. 3649.80; nämlich 4/5 des Gesamtaufwandes von Fr. 4562.25. F.Sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Vorinstanz verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
6 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Ist die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tat- bestände eingestellt worden oder wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen ei- nes Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise kann der Angeschuldigte oder Angeklagte aber auch in Bezug auf jenen Bereich zur Kostenübernahme verpflichtet werden, in welchem es zu keiner Verurteilung kommt; dann nämlich, wenn er durch sein Verhalten begrün- deten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens ge- geben hat (Art. 157 StPO). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und – weil von dem abweichend, was im Durchschnitt erwartet werden darf – vorwerfbares Verhalten, welches überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder aber die Durchführung eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens zu er- schweren (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2. c S. 168 ff.; PKG 2001-20-98 E. 2. b S. 99 f.). 2.Soweit gegen Z. wegen verschiedener Übertretungstatbestände An- klage erhoben worden war, musste das Strafverfahren angesichts des Eintritts der Verfolgungsverjährung durchwegs eingestellt werden. Daneben blieb aber immer noch eine Vielzahl gewichtigerer Anklagepunkte (Vergehenstatbestände). Hier er- ging in einem Fall ein Freispruch (fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs), während es in den übrigen Fällen zu Verurteilungen kam (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung, Verstoss gegen das Tierschutzgesetz sowie Missbrauch von Ausweisen und Schildern). Gesamthaft betrachtet erscheint es bei dieser Ausgangslage angezeigt, die Kosten der Stra- funtersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zum grösseren Teil (zu drei Vierteln) auf Z. abzuwälzen und sie in geringerem Umfang (zu lediglich einem Vierteil) der Staats- bzw. der Bezirksgerichtskasse zu belasten. Da die im Strafmandatsverfahren gegenüber Z. erhobenen Vorwürfe in einem etwas ausge- wogeneren Verhältnis stehen zu den schlussendlich verbliebenen Schuld- sprüchen, rechtfertigt sich hier eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen Z. und dem Kreis Bergell.
7 Die gegenteilige Meinung des Bezirksgerichtes Maloja, es dürften dem An- geklagten unbesehen des Teilfreispruchs und der teilweisen Einstellung der Straf- verfolgung sämtliche Verfahrenskosten überbunden werden, lässt sich in keiner Weise halten. Im angefochtenen Urteil wird denn auch gar nicht erst versucht dar- zutun, aus welchen Gründen eine solche Lösung dennoch gerechtfertigt sein soll. Insbesondere zeigt das Verhalten von Z. keine Auffälligkeiten, welche in Bezug auf die Übertretungstatbestände und den Vorwurf der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs ein Vorgehen nach 157 StPO erlauben würden. Dies führt zur Aufhebung von Ziffer 6 Absatz 1 des Dispositivs des ange- fochtenen Urteils. Die Kosten des Strafmandatsverfahrens von Fr. 800.00 sind nach dem Gesagten zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) von Z. und zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) vom Kreis Bergell zu übernehmen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3291.00 gehen demgegenüber zu drei Vierteln (= Fr. 2468.25) zu Lasten von Z. und zu einem Viertel (= Fr. 822.75) zu Lasten des Kantons Graubünden. In diesem Verhältnis sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Betrage von Fr. 1000.00 zu verteilen. Drei Viertel (= Fr. 750.00) werden also Z. überbunden, während ein Viertel (= Fr. 250.00) auf die Bezirksgerichtskasse Maloja zu nehmen ist. 3.Nachdem sich Z. im Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsiden- ten Bergell noch selbständig gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe zur Wehr gesetzt hatte, nahm er für das ordentliche Verfahren anwaltliche Hilfe in An- spruch, wobei dies für ihn nicht bereits während der Dauer der Untersuchung mit grösserem Aufwand verbunden war, sondern erst ab der Anklageerhebung beim Bezirksgericht Maloja. Dass Z. einen Anwalt beizog, ist nicht zu beanstanden, musste er doch angesichts des Umstandes, dass er zum Teil für recht schwer wiegende Tatbestände zur Rechenschaft gezogen werden sollte, ernstlich damit rechnen, dass ihn die mit der Sache befasste Behörde mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe belegen würde. Der Strafmandatsrichter hatte ja bereits neunzig Tage Gefängnis als angemessen angesehen. Bei dieser Ausgangslage besitzt Z. nach Art. 161 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Anspruch, die aus der Verpflichtung eines Rechtsbeistandes erwachsenen Aufwendungen in dem Masse abgegolten zu er- halten, als es in einzelnen Anklagepunkten zu einem Freispruch oder zu einer Ver- fahrenseinstellung kam. Da ihm für diesen Bereich wie gesehen keine Kosten auf- erlegt werden durften, verbietet sich von vornherein, ihm eine solche Entschädi-
8 gung, die für den hier interessierenden Verfahrensabschnitt aus der Bezirksge- richtskasse zu erbringen ist, unter Hinweis auf Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Begründung zu verweigern, er habe das Strafverfahren vorwerfbar verursacht oder erschwert (vgl. PKG 2001-20-98 E. 2a; Urteil des Schweizerischen Bundes- gerichts vom 14. August 2003, 1P.59/2003, E. 2.3). Beim geltend gemachten und noch als vertretbar anzusehenden Ge- samtaufwand samt Spesen und Mehrwertsteuer von Fr. 4562.25 ergibt das Ge- sagte in Beachtung des für die Kostenregelung verwendeten Verteilschlüssels eine zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Maloja gehende reduzierte Umtriebsent- schädigung zu Gunsten des Berufungsklägers von Fr. 1200.00; das ist rund ein Viertel des Ausgangsbetrages. 4.In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss vor- instanzlichem Urteil erreichte Z. mit seinem Weiterzug an den Kantonsgerichts- ausschuss zwar eine merkliche Verbesserung, allerdings nicht annähernd in dem Umfang, wie er es beantragt hatte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, umfassend eine auf Fr. 1200.00 festzulegende Gerichtsgebühr (Art. 3 lit. b der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230), zu einem Zweitel Z. zu überbinden und zu einem Zweitel auf die Staats- kasse zu nehmen. Entsprechend besitzt der Berufungskläger einen Anspruch darauf, seine Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgerichtsausschuss in reduziertem Masse ab- gegolten zu erhalten. Ausgehend von den von ihm geforderten Fr. 1000.00, wel- che bei vollständigem Obsiegen als angemessen anzusehen wären und zuge- sprochen werden könnten, ist die Entschädigung auf Fr. 500.00 festzulegen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziff. 6 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2.Die Kosten des Kreisamtes Bergell von Fr. 800.00 gehen zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) zu Lasten des Z. und zu einem Zweitel (= Fr. 400.00) zu Lasten des Kreises Bergell. 3.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3291.00 gehen zu drei Vierteln (= Fr. 2468.25) zu Lasten des Z. und zu einem Viertel (= Fr. 822.75) zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Die Kosten des Bezirksgerichtes Maloja von Fr. 1000.00 gehen zu drei Vier- teln (= Fr. 750.00) zu Lasten des Z. und zu einem Viertel (= Fr. 250.00) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Maloja. 5.Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird Z. aus der Bezirksgerichts- kasse Maloja eine reduzierte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1200.00 ausgerichtet, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.00 gehen zu einem Zweitel (= Fr. 600.00) zu Lasten des Z. und zu einem Zweitel (= Fr. 600.00) zu Lasten des Kantons Graubünden. 7.Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Umtriebsentschädigung im Betrage von Fr. 500.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 8.Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 9.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar