Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 27. November 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 38(nicht mündlich eröffnet) Beschluss Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Hubert Aktuar ad hocHartmann —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Trins vom 12. Oktober 2006, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Umwandlung von Busse in Haft, hat sich ergeben:
2 A.Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Trins vom 25. Juni 2004 wurde X. wegen der Vereitelung einer Blutprobe, der Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit 15 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren und Fr. 600.-- Busse bestraft. Die Verfahrens- kosten von Fr. 1109.80 gingen zu Lasten von X.. Gegen das Strafmandat wurde keine Einsprache erhoben. B.Mit dem Strafmandat wurde X. aufgefordert die Busse und die Verfah- renskosten innert 60 Tagen an die Kreiskasse Trins zu zahlen. Nachdem X. trotz diverser Mahnungen den Rechnungsbetrag von Fr. 1709.80 nicht beglichen hatte, leitete das Kreisamt Trins am 30. November 2004 das Betreibungsverfahren gegen X. ein. Dementsprechend wurde X. mit Zahlungsbefehl Nr. 2041573 des Betrei- bungsamtes Trins für den Betrag von Fr. 1709.80 nebst 5% Zins seit dem 26. August 2004 und Mahnspesen von Fr. 30.-- betrieben. Die Betreibung wurde, da kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, auf Begehren des Kreisamtes Trins vom 7. März 2005 hin fortgesetzt. Beim Schuldner konnte in der Folge kein pfändbares Vermögen festgestellt und kein zukünftiger Lohn gepfändet werden, weshalb das Betreibungsamt Trins am 28. Februar 2006 einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 2’066.95 (Forderung zzgl. Zinsen + Kosten) ausstellte. C.Mit Schreiben des Kreisamtes Trins vom 14. März 2006 wurde X. die Umwandlung der Busse in Haft gemäss Art. 49 Ziff. 3 StGB angedroht, sollte er nicht bis spätestens am 31. März 2006 sämtliche Schulden begleichen. Mit undatiertem Schreiben bot X. dem Kreisamt Trins zur Tilgung seiner Schulden Ratenzahlung von Fr. 50.-- pro Monat an. Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 4. April 2006 insofern entsprochen, als die Ratenzahlung zwar ge- währt wurde, jedoch zu monatlichen Raten von Fr. 100.--. D.Der Kreispräsident Trins erkannte mit Umwandlungsentscheid vom 12. Oktober 2006, wie folgt: "1. Die am 25. Juni 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 600.00 wird in 20 Tage Haft umgewandelt. 2.Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Staates. 3.Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden wird um Vollzug der Haftstrafe ersucht. 4.(Rechtsmittelbelehrung)
3 5.(Mitteilung)" Begründet wurde der Entscheid damit, dass bislang keine Ratenzahlungen erfolgt seien. E.Gegen diesen Entscheid reichte X. am 31. Oktober 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bereits am 19. Mai 2006 Fr. 200.-- bezahlt. Weitere Zahlungen seien ihm zunächst nicht möglich gewesen. Allerdings habe er jetzt einen Privatkre- dit über Fr. 400.-- aufgenommen und diese umgehend dem Kreisamt Trins einbe- zahlt. Hiezu verwies der Berufungskläger jeweils auf die beigelegten Empfangs- cheine. Zudem sei er darum bemüht, die Verfahrenskosten auch noch in Raten zu begleichen. F.Mit Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragte das Kreisamt Trins sinngemäss die Abweisung der Berufung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Berufungskläger trotz Mahnung, Betreibung und Ausstellung eines Ver- lustscheins keine Zahlung an diese Forderung geleistet habe. Er habe erst auf An- drohung der Umwandlung der Busse in Haft reagiert und in der Folge auch Fr. 200.-- geleistet. Diese Zahlung sei an die Gesamtforderung angerechnet worden. Nach- dem jedoch keine weiteren Zahlungen eingegangen seien, habe man den Umwand- lungsentscheid erlassen. Dabei sei die Busse in vollem Umfang berechnet worden, weil man die geleistete Zahlung an die aufgelaufenen Kosten angerechnet habe. Die zwischenzeitlich geleistete Zahlung von Fr. 400.-- könne an die offene Busse angerechnet werden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Verfügungen der Kreispräsidenten kann der Verurteilte beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist in- nert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstin-
4 stanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 2 StPO). Diesen Anforderungen vermag die frist- und formgerecht eingereichte Berufung des Berufungsklägers zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 2.Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungskläger, dass er den vom Kreispräsidenten Trins in Haft umgewandelten Bussenbetrag von Fr. 600.-- noch schuldig sei. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die erfolgten Zahlungen an die ausstehende Busse anzurechnen sind; mithin, ob der Berufungskläger die in Haft umgewandelte Busse tatsächlich bezahlt hat, was deren Umwandlung in Haft selbstverständlich ausschliessen würde. 3. a) Privatpersonen, die dem Staat neben einer Busse noch weitere Be- träge, die auf anderen Rechtsgründen beruhen, schuldig sind, haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Zahlungen in erster Linie an die ausstehende Busse angerechnet werden. Dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht aus einer vom Schuldner angebrachten Bezeichnung oder aus anderen Umständen hervorgeht, dass die Zahlung für eine bestimmte Schuld verwendet wer- den soll (vgl. KGA SB 01 69). Demgemäss kann jemand, der dem Staat mehrere Beträge schuldet, bestimmen, auf welche Schuld seine Zahlungen angerechnet werden sollen, beziehungsweise kann es sich aus den Umständen ergeben, dass die Zahlung auf eine bestimmte andere Schuld anzurechnen ist. Daraus folgt aber auch, dass kein Wahlrecht des Staates darüber besteht, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird. Eine andere Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass die allein für den Fall der Nichtbezahlung der Busse zulässige Haft auch als Exeku- tionsmittel für die Eintreibung anderer öffentlichrechtlicher Forderungen verwendet werden könnte. Das Bundesgericht hat deshalb bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1887 festgehalten und seither in konstanter Rechtssprechung bestätigt, dass die einseitige Anrechnung einer auf eine Busse geleisteten Zahlung an ausstehende Kosten oder Gebühren gegen das in Art. 59 Abs. 3 aBV verankerte Verbot des Schuldverhaft verstösst (BGE XIII Nr. 26, S. 167; BJM 1985, S. 237, mit Hinweisen). Heute leitet sich dieses Verbot aus den Art. 7 und 10 Abs. 2 BV ab (BGE 130 I 169). b)Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger am 19. Mai 2006 ins- gesamt Fr. 200.-- und am 30. Oktober 2006 weitere Fr. 400.-- einbezahlt hat. Dabei ist klar und unbestritten, dass die zweite Zahlung über Fr. 400.-- an die Busse an- zurechen ist. Nämliches muss nach dem oben Dargelegten aber auch für die Zah- lungen vom 19. Mai 2006 über insgesamt Fr. 200.-- gelten, zumal primär ein An-
5 spruch auf Anrechnung von Zahlungen an die ausstehende Busse besteht und sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine explizite oder konkludente Zustim- mung des Berufungsklägers zu einer Verwendung dieser Zahlungen für die aufge- laufenen Verfahrenskosten finden. Im Gegenteil ist in Nachachtung seines Raten- zahlungsgesuches vielmehr davon auszugehen, dass er mit der Zahlung von Fr. 200.-- zumindest teilweise die Busse bezahlen wollte, um nicht in Gefahr zu laufen, dass diese in Haft umgewandelt wird. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der Berufungskläger erst auf Androhung der Umwandlung leistete, bzw. zunächst das Gesuch um Ratenzahlung gestellt hatte. Abgesehen davon haftet einer Zahlung während des Verfahrens wohl immer die konkludente Erklärung an, damit die Busse bezahlen zu wollen. 4.Somit bleibt festzuhalten, dass X. mit Einzahlung vom 19. Mai 2006 Fr. 200.-- an die Busse bezahlt hat und mit derjenigen vom 30. Oktober 2006 den noch ausstehenden Betrag von Fr. 400.-- bezahlte, mithin hat er während hängigem Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgerichtsausschuss die Busse vollumfänglich be- zahlt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Umwandlungsentscheid aufzuheben und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es rechtfertigt sich aber unter diesen Umständen, X. die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- aufzuerlegen, hat er doch Fr. 400.-- erst während der Rechtsmittelfrist bezahlt und somit die Kosten des vorliegenden Beschlusses verursacht (vgl. Reto Bernhard, Der Bussenvollzug gemäss Art. 49 StGB, Diss. Zürich 1982, S. 103 und S. 104).
6 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Der angefochtene Umwandlungsentscheid wird aufgehoben und das Verfah- ren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X.. 3.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: