SB 2006 35

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni


Ref.:Chur, 25. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 35(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenHeinz-Bommer und Sutter-Ambühl AktuarEngler —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, An- waltsbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses A l b u l a vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 21. August 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:

2 A.Gemäss ihrer Anklageschrift vom 17. Januar 2006 erachtete die Staatsanwaltschaft Graubünden den folgenden Sachverhalt als massgeblich und ausgewiesen:

  1. Zum Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Am Nachmittag des 18. März 2004 fuhr Z. mit dem Personenwagen Subaru Le- gacy vom Oberengadin her über die Julierstrasse in Richtung Chur. Hinter ihm befand sich Y. mit seinem Fahrzeug Fiat Seicento gefolgt von X. in einem BMW. Nachdem Y. um circa 13 Uhr auf der geraden Strecke vor Rona das Fahrzeug von Z. überholt hatte, verringerte er seine Geschwindigkeit beim Ortseingang auf die dort erlaubten 50 km/h. Während dieses Manövers schloss Z. so dicht zum Fiat Seicento auf – der Abstand betrug nur noch zwei bis fünf Meter –, dass Y. im Rückspiegel das Kennzeichen des Subaru Legacy nicht mehr sehen konnte.
  2. Zum Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG Im Anschluss an das eben beschriebene Geschehen wurde Y. in Rona von Z. wieder überholt (vgl. hierzu Ziff. 6.1.). Unmittelbar nach dem Verlassen des Dorfes bremste Z. den von ihm gelenkten Subaru Legacy kurz vor einer unübersichtlichen Kurve ohne ersichtlichen Grund brüsk ab. Um eine Auffahrkollision zu verhindern, war Y. gezwungen, auf die andere Strassenhälfte auszuweichen, wo zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr herannahte.
  3. Zum Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG 3.1. Auf der Weiterfahrt in Richtung Chur über die A 13 am Nachmittag des 18. März 2004 befand sich Z. nördlich des Anschlusses Rothenbrunnen hinter dem BMW des X.. Als X. auf der Überholspur den rechten Blinker stellte und sich an- schickte, auf die Normalspur einzuschwenken, wurde er von Z. rechts überholt. X. gelang es nur knapp, eine Kollision zu vermeiden. 3.2. Am Nachmittag des 28. Juni 2005 befand sich Z. mit dem Personenwagen Subaru Legacy auf der Fahrt von Lenzburg über die A 1 in Richtung Zürich. Um circa 15 Uhr näherte er sich bei Mägenwil auf der Überholspur dem Lieferwagen Opel Movano der von W. gesteuert wurde. Vor dem Lieferwagen befanden sich zwei weitere Fahrzeuge, deren Lenker im Begriffe waren, einen auf der Normal- spur fahrenden Lastwagen mit Anhänger zu überholen. Z. wechselte von der Über- holspur auf die Normalspur, fuhr anschliessend rechts am Lieferwagen von W. vorbei und kehrte dann wieder auf die Überholspur zurück.
  4. Zum Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG 4.1. Beim eben geschilderten Manöver vom Nachmittag des 28. Juni 2005 bog Z. derart knapp vor dem Opel Movano auf die Überholspur ein, dass W., um eine Kollision zu vermeiden, nach links gegen die Mittelleitplanke ausweichen und die Bremse betätigen musste. Die Behinderung erfolgte bei einer Geschwindigkeit von circa 130 km/h. 4.2. Etwas später wechselte er auf der dreispurigen Fahrbahn bei Brunegg von der ersten auf die zweite Überholspur, wobei er dies so knapp vor dem Opel Mo- vano tat, dass W. wiederum ein Bremsmanöver einleiten musste. Während dieses

3 Fahrstreifenwechsels betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen ledig- lich zwei bis drei Meter, und dies bei einem Tempo von ungefähr 120 km/h. 5. Zum Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG Als sich Y. am Nachmittag des 18. März 2004 beim Überholvorgang auf dem ge- raden Strassenstück vor Rona (vgl. hierzu auch Ziff. 1.) mit seinem Fiat Seicento ungefähr auf der Höhe des Subaru Legacy befand, erhöhte Z. die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs. Er behinderte dadurch den Überholenden beim Wiedereinbie- gen. 6. Zum Vorwurf der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG 6.1. Als Z. auf der beschriebenen Fahrt vom Nachmittag des 18. März 2004 in Rona den Fiat Seicento des Y. überholte, beschleunigte er den Subaru Legacy auf rund 60 km/h. Er missachtete dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. 6.2. Kurze Zeit später überholte er in Tinizong auch noch den Wagen von X., wobei er die innerorts geltende, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wie- derum überschritt. B.In seiner Ergänzung vom 17. Januar 2006 zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom gleichen Tag stellte der Untersuchungsrich- ter die folgenden Anträge: „1. Z. sei der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie der mehr- fachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 7 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit zwanzig Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 2500.00 zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei mit einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. Nach Ablauf der Probezeit sei bei Bewährung auch der Eintrag der Busse im Strafregister zu löschen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ C.Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2006 vor Bezirksgerichtsausschuss Albula stellte der private Verteidiger des Angeklagten die folgenden Rechtsbegehren: „1. Herr Z. sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung am 18. März 2004 gemäss Ziff. 303 lit. b der Ordnungsbussenliste in der Ordnungs- bussenverordnung schuldig zu sprechen und mit CHF 120.00 zu büs- sen.

4 2. Im Übrigen sei Herr Z. von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Verhandlung zu vertagen und es seien durch das Gericht im Konfront die Zeugen Y., V. und X. einzu- vernehmen und dem Angeklagten sei Gelegenheit zu gewähren, Fra- gen an die Zeugen zu stellen. Zudem sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten betreffend die schriftliche Strafanzeige des Herrn Y. einzuholen. Schliesslich wird beantragt, bei der Einsatzzentrale Chur der Kantons- polizei die (angeblichen) Meldungen Y. und V./X. zu edieren. 3. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Staat habe Herrn Z. für den Beizug des privaten Vertei- digers in Gerichtsverfahren für die bisher aufgelaufenen Bemühungen mit CHF 5449.95 zu entschädigen.“ D.Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 29. Mai 2006, schriftlich mitgeteilt am 21. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula: „1. Z. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. In den übrigen Anklagepunkten wird Z. von Schuld und Strafe freige- sprochen. 2. Dafür wird Z. mit einer Busse von CHF 2500.00 bestraft. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ab- lauf einer Probezeit von zwei Jahren zu löschen. 4. Die Kosten des Strafverfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der StaatsanwaltschaftCHF 1932.45 GerichtsgebührenCHF 3500.00 insgesamtCHF 5432.45 gehen zulasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels bei- liegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. Mitteilung an: ...“ E.Hiergegen liess Z. am 11. September 2006 Berufung an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils vom 29. Mai 2006 des Bezirksge- richtsausschusses Albula sei in Bezug auf die Kostenverteilung aufzu- heben und in Bezug auf die Entschädigungspflicht zu ergänzen. a. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens seien zu 5/8 dem Staat bzw. dem Bezirk Albula und zu 3/8 Herrn Z. aufzuerlegen.

5 b. Herrn Z. sei vom Staat (Gerichtskasse Albula) für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3406.20 für den Beizug des pri- vaten Verteidigers auszurichten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. Dieser sei zudem zu verpflichten, den Angeklagten für das Berufungs- verfahren ausseramtlich mit CHF 1300.00 zu entschädigen.“ F.Sowohl die Vorinstanz wie die Staatsanwaltschaft Graubünden ver- zichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Ist die Untersuchung hinsichtlich eines Teils der untersuchten Tat- bestände eingestellt worden oder wird der Angeklagte vom Gericht nur wegen ei- nes Teils der eingeklagten Tatbestände verurteilt, werden ihm die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Regel nur teilweise überbunden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Ausnahmsweise kann der Angeschuldigte oder Angeklagte aber auch in Bezug auf jenen Bereich zur Kostenübernahme verpflichtet werden, in welchem es zu keiner Verurteilung kommt; dann nämlich, wenn er durch sein Verhalten begrün- deten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens ge- geben hat (Art. 157 StPO). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und – weil von dem abweichend, was im Durchschnitt erwartet werden darf – vorwerfbares Verhalten, welches überdies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder aber die Durchführung eines bereits im Gange befindlichen Strafverfahrens zu er- schweren (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2. c S. 168 ff.; PKG 2001-20-98 E. 2. b S. 99 f.). 2.Erhärtet werden konnten im laufenden Strafverfahren jene Vorwürfe, welche gegenüber Z. in Zusammenhang mit seiner Fahrweise vom Nachmittag des 28. Juni 2005 auf der A 1 bei Mägenwil und Brunegg erhoben wurden (Sach- verhaltsdarstellung Ziff. 3.2., 4.1. und 4.2). Dies führte denn auch zu einer Verur- teilung wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln. In Bezug auf die Vorfälle vom Nachmittag des 18. März 2004 kam es demgegenüber zu einem fast

6 vollständigen Freispruch (Sachverhaltsdarstellung Ziff. 1., 2., 3.1., 5. und 6.2.). Ein Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung erging hier lediglich hinsichtlich der von allem Anfang an anerkannten, in Rona begangenen, keinen nennenswerten Abklärungs- und Beurteilungsaufwand verursachenden Geschwindigkeitsüber- schreitung innerorts (Sachverhaltsdarstellung Ziff. 6.1.). Dies legt es nahe, die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zum grösseren Teil (zu fünf Achteln) der Staats- bzw. der Bezirksgerichtskasse zu be- lasten und sie in geringerem Umfang (zu lediglich drei Achteln) auf Z. abzuwälzen. Die gegenteilige Meinung des Bezirksgerichtsausschusses Albula, es dürf- ten dem Angeklagten unbesehen des Teilfreispruchs sämtliche Verfahrenskosten überbunden werden, lässt sich in keiner Weise halten. Die Untersuchung und ge- richtliche Beurteilung jener Tatbestände, welche schlussendlich nicht zu einer Ver- urteilung reichten, waren mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der mit Si- cherheit die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren beeinflusste. Es deutet nichts darauf hin, dass sie berechtigterweise in gleichem Umfang angefallen wären, wenn einzig das durch ein Polizeivideo dokumentiere Geschehen vom Nachmittag des 28. Juni 2005 Gegenstand des Strafverfahrens gewesen wäre. Weiter scheint der Bezirksgerichtsausschuss Albula der Auffassung zu sein, dass Z. den Fortgang des Strafverfahrens in unzulässiger Weise erschwert habe, was ein Vorgehen nach Art. 157 StPO rechtfertige. Dem vermag sich der Kantonsge- richtsausschuss nicht anzuschliessen. Dass es vor erster Instanz zu einem An- waltswechsel kam, ist ebenso wenig vorwerfbar im Sinne der Rechtsprechung zur Kostenabwälzung trotz Freispruch wie der Umstand, dass die Hauptverhandlung auf begründetes Gesuch hin (Krankheits-/Todesfall in den Familien des Verteidi- gers und des Angeklagten) zweimal verschoben werden musste. Dies führt zur Aufhebung von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 1932.45 gehen zu fünf Achteln (= Fr. 1207.80) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu drei Achteln (= Fr. 724.65) zu Lasten von Z.. Im gleichen Verhältnis sind auch die Kosten des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens von Fr. 3500.00 zu verteilen. Fünf Achtel (= Fr. 2187.50) sind also auf die Bezirksgerichtskasse zu nehmen, während drei Achtel (= Fr. 1312.50) Z. überbunden werden dürfen. 3.Nachdem sich Z. während der Strafuntersuchung noch selbständig gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt hatte, mehrfach Verkehrsregeln (zum Teil grob) verletzt zu haben, nahm er für das Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss

7 Albula anwaltliche Hilfe in Anspruch. Dies ist nicht zu beanstanden, musste er doch angesichts des Umstandes, dass er für recht schwer wiegende Tatbestände zur Rechenschaft gezogen werden sollte, ernstlich damit rechnen, dass ihn die mit der Sache befasste Behörde empfindlich bestrafen würde und dass eine Verurtei- lung ausserdem den Entzug des Führerausweises zur Folge haben könnte. Bei dieser Ausgangslage besitzt Z. nach Art. 161 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Anspruch, die aus der Verpflichtung eines Rechtsbeistandes erwachsenen Aufwendungen in dem Masse abgegolten zu erhalten, als er in einzelnen Punkten von der Anklage der Verkehrsregelverletzung freigesprochen wurde. Da ihm für diesen Bereich wie gesehen keine Kosten auferlegt werden durften, verbietet sich von vornherein, ihm eine solche Entschädigung, die für den hier interessierenden Verfahrensabschnitt aus der Bezirksgerichtskasse zu erbringen ist, unter Hinweis auf Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Begründung zu verweigern, er habe das Strafverfahren vor- werfbar verursacht oder erschwert (vgl. PKG 2001-20-98 E. 2 a; Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichts vom 14. August 2003, 1P.59/2003, E. 2.3). Beim geltend gemachten und noch als vertretbar anzusehenden Ge- samtaufwand samt Spesen und Mehrwertsteuer von Fr. 5450.00 ergibt das Ge- sagte in Beachtung des für die Kostenregelung verwendeten Verteilschlüssels eine zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Albula gehende reduzierte Umtriebsent- schädigung zugunsten des Berufungsklägers in der von ihm geforderten Höhe von Fr. 3406.20; das sind fünf Achtel des Ausgangsbetrages. 4.Da Z. mit seinem Rechtsmittel vollständig durchzudringen ver- mochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 3 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Willy PADRUTT, Kommentar zur Strafpro- zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 411). Entsprechend besitzt der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO einen Anspruch, für seine Umtriebe im Verfahren vor der Weiterzugsinstanz durch den Kanton Graubünden entschädigt zu werden. Die von ihm unter diesem Titel geltend gemachten Fr. 1300.00 (Honorar nach Zeitaufwand samt Spesen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen und kön- nen deshalb ungekürzt zugesprochen werden.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und es wird die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2.Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1932.45 gehen zu fünf Achteln (= Fr. 1207.80) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu drei Achteln (= Fr. 724.65) zu Lasten von Z.. 3.Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Albula von Fr. 3500.00 gehen zu fünf Achteln (= Fr. 2187.50) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Albula und zu drei Achteln (= Fr. 1312.50) zu Lasten des Z.. 4.Für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird Z. aus der Bezirksgerichts- kasse Albula eine reduzierte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 3406.20 ausgerichtet, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6.Der Kanton Graubünden wird überdies verpflichtet, Z. für das Berufungs- verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1300.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 7.Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 8.Mitteilung an:


9 Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der VizepräsidentDer Aktuar

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