Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 27. September 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 32(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Januar 2007 (6S.574/2006) abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenVital und Möhr Aktuarin ad hocVanoni —————— In der strafrechtlichen Berufung der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 13. Juli 2006, mit- geteilt am 2. August 2006, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbeklag- ter, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.A. wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in E. auf, wo er auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule besuchte. Nach weiteren vier Jahren schloss er eine Automechaniker-Lehre mit Erfolg ab. Er bildete sich zum Automobilverkäufer aus und berufsbegleitend während zwei Jahren zum Diagnostiker. Ebenfalls berufsbegleitend absolvierte er den Lehrmeisterkurs. Ab dem 22. Altersjahr war A. Selbständigerwerbender. In J. betreibt er die Einzelfirma B. (Restauration von Autos, Garage, Werkstatt). Im Jahre 2003 versteuerte er gemäss eigenen Aussagen weder Einkommen noch Vermögen. Für das Jahr 2004 ist A. bei den Steuerbehörden provisorisch mit einem Reineinkommen von Fr. 121'600.-- und einem Reinvermögen von Fr. 217'000.-- verzeichnet. Er besitzt in N. ein Wohn- und Geschäftshaus im Wert von Fr. 1'050'000.-- und in G. ein Wohnhaus im Wert von Fr. 420'000.--. Die auf den Liegenschaften lastenden Hypotheken sol- len etwa dem Wert derselben entsprechen. Mit dem Objekt in N. erzielte A. im Jahre 2005 Mieteinnahmen von Fr. 40'000.--. Im schweizerischen Strafregister und im SVG-Massnahmeregister ist A. nicht verzeichnet B.Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 20. Juli 2005 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten H., A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. Mit Strafmandat vom 4. August 2005, gleichentags mitgeteilt, sprach der Kreispräsident-Stellvertreter H. A. im Sinne des Mandatsantrages schuldig. C.Gegen dieses Strafmandat erhob A. fristgerecht Einsprache. In der Folge wurde das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 175 StPO). Mit Anklageverfügung vom 21. Februar 2006 wurde A. von der Staatsanwalt- schaft Graubünden wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 17. Juni 2005 fuhren Wm C. als Lenker und Wm mbA D. als Beifahrer in einem neutralen Wagen der Kantonspolizei Graubünden um 23.00 Uhr von H. in Richtung I.. Bei der damaligen Baustelle ausgangs H. schloss A. zu

3 ihnen auf. Nach dem signalisierten Ende des Überholverbotes setzte A. zum Überholen des mit ca. 70 km/h fahrenden Polizeiwagens an. Da dieser sei- nerseits leicht beschleunigt wurde, brach A. sein Überholmanöver ab und liess sich zurückfallen. Der Polizeiwagen fuhr mit 70 – 80 km/h. A. setzte nach dem Grenzbach zwischen H. und I. in einer leichten Linkskurve zu ei- nem zweiten Überholmanöver an. Nach einer Rechtskurve und ca. 230 m schloss der mit maximal ca. 85 – 90 km/h fahrende A. im Scheitelpunkt der nächstfolgenden unübersichtlichen Linkskurve sein Manöver ab.“ In der ebenfalls am 21. Februar 2006 schriftlich eingereichten Ergänzung der Anklageschrift wurden die folgenden Anträge gestellt: „1. A . sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1’200.-- zu bestrafen. 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister sei bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr zu löschen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D.Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos fand am 13. Juli 2006 in Anwesenheit von A. statt. Anlässlich der Berei- nigung des Beweisverfahrens legte A. eine Videoaufnahme, welche verschiedene Aufnahmen am F. bei Nacht zeigt, ein. Mit Urteil vom 13. Juli 2006, mitgeteilt am 2. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. A. wird von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden trägt die ihr gemäss Verfügung vom 21. Februar 2006 erwachsenen Kosten von insgesamt Fr. 1'248.00 (Un- tersuchungsgebühr von Fr. 1'100.00 + Barauslagen von Fr. 138.00). Der Kreis H. trägt die ihm laut Strafmandat vom 4. August 2005 erwachsenen Kosten von Fr. 250.00. Der Bezirk Prättigau/Davos trägt die Gerichtskos- ten von Fr. 1'200.00. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

4 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der von der Anklagebehörde erwähnten angeblich unübersichtlichen Linkskurve - wo der Angeklagte wiederum auf die rechte Fahrbahnseite eingeschwenkt ist - kaum um einen Strassenverlauf handle, der den Namen Kurve verdiene. Zudem sei die Stre- cke bis weit nach der Stelle, wo der Angeklagte wieder auf die rechte Fahrbahnseite eingebogen ist, einblickbar. Auch der von der Anklagebehörde erwähnte Blätter tra- gende Baum stelle bei Nacht kein sichteinschränkendes Hindernis dar, die Abblend- lichter der von I. herannahenden Fahrzeuge seien durch diesen Baum hindurch und von weit oben her gut sichtbar. Demnach habe keine Linkskurve vorgelegen und der Berufungsbeklagte habe die Überholstrecke frei einsehen können. E.Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. August 2006 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Berufung und stellte fol- gende Anträge: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 1'700.-- zu bestrafen. 4. Die Busse sei nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr im Strafregis- ter zu löschen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Nicht beanstandet wurde mit der Berufung der durch die Vorinstanz erfolgte Freispruch wegen Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV bezüglich Missachtung der Höchstgeschwindigkeit. Zur Begründung der Berufung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass von einem geraden Strassenverlauf keine Rede sein könne und die Vorinstanz somit in ihren Ausführungen, wonach gar keine Linkskurve vorliege, irre. Demzufolge habe dem Berufungsbeklagten während des Überholmanövers eine dauernde Sicht über die gesamte für den Überholvorgang benötigte Strecke gefehlt. Insbesondere sei die Sicht durch Terrainaufschüttungen neben der Strasse beein- trächtigt worden. Unberücksichtigt geblieben sei im angefochtenen Urteil auch der Umstand, dass der zu überholende Dienstwagen der Kantonspolizei zumindest teil- weise die Sicht nach vorne in Richtung I. ebenfalls beeinträchtigt habe.

5 F.A. reichte mit Schreiben vom 4. September 2006 eine Berufungsant- wort ein und verlangte sinngemäss Abweisung der Berufung. Zur Begründung führte der Berufungsbeklagte im Wesentlichen aus, die fragliche Strecke sei - vor allem in der Nacht - übersichtlich. Die Sicht sei zudem weder durch Terrainaufschüttungen noch durch den vorausfahrenden Dienstwagen eingeschränkt worden. Zudem er- stattete der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort Strafanzeige gegen den Fahrer des Dienstwagens, Wm C.. Er wirft diesem vor, sein Fahrzeug während des Überholmanövers beschleunigt zu haben. G.Am 27. September 2006 fand am F., Höhe Zufahrt K. (nach dem „Grenzbach“) ein Augenschein des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden in Anwesenheit des Staatsanwaltes als Berufungskläger und des Berufungsbeklag- ten statt. A. zeigte dabei Anfang und Ende des fraglichen Überholmanövers an Ort und Stelle und führte aus, dass die Strecke in der Nacht übersichtlich sei. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschrif- ten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1.Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, wes- halb auf sie einzutreten ist. 2. a) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird.

6 Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b)Im vorliegenden Fall wurde durch A. keine mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden führte am 27. September 2006 während der Berufungsverhandlung einen Augenschein durch, anlässlich welchem der Berufungsbeklagte Gelegenheit hatte, sich zur Sache und zu den Örtlichkeiten zu äussern. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungsbeklagte mit seinem Überholmanöver tatsächlich Verkehrsvorschriften nach dem Strassenverkehrsgesetz verletzt hat. Die zu beurteilenden Tatfragen in Bezug auf die Ausdehnung und den Anfangs- und Endpunkt des Überholmanövers können auf Grund der Akten und des durchgeführten Augenscheins beantwortet werden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich im Anschluss daran sodann mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Einem nicht-öffentlichen Verfahren steht im vorliegenden Fall kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten und den durchgeführten Augenschein, an welchem sich der Berufungsbeklagte äussern konnte, sachlich gerecht entschieden werden kann.

7 3.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kogni- tion – auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt – zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder An- schlussberufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 4.Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich vorliegend mit dem von A. am Abend des 17.Juni 2005 um ca. 23.00 Uhr auf der M.-Strasse am F., zwischen H. und I., durchgeführten Überholmanöver zu befassen. Der Berufungsbeklagte be- streitet, mit dem fraglichen Überholvorgang tatsächlich Verkehrsregeln verletzt zu haben. 5. a) Nach Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren an Hin- dernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der im Sinne des Gesetzes für das Überhol- manöver geforderte übersichtliche Raum hat aus einer genügenden Breite sowie einer genügenden Ausdehnung der Überholstrecke zu bestehen (BGE 101 IV 72, E. 1. b) S. 74). Das Überholen in unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnü- bergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen ist gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG aus- drücklich verboten. Wer in einer teilweise unübersichtlichen Strecke vorfahren will, muss daher berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Manövers aus dem unübersichtlichen Streckenteil jederzeit ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern kann. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassen- seite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein während des Überholvorgangs auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg un- ter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefähr- det zu werden (BGE 121 IV 235 E. 1. b) S. 237 f.; BGE 109 IV 134 E. 2 S. 135 f.).

8 Wer ein Fahrzeug überholen will, muss sich somit vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür zu Beginn des Manövers erfüllt sind. Der Über- holende muss von Anfang an Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er muss sicher sein, dass er während des ganzen Überholmanövers niemanden gefährdet und insbesondere gefahrlos vor dem überholten und vor dem entgegenkommenden Fahrzeug wieder einbiegen kann. Derjenige, der überholen will, muss berücksichtigen, dass aus dem für ihn nicht überblickbaren Teil der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit der ausserorts zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entgegenkommen könnte. Das Bundes- gericht hat in BGE 118 IV 277 E. 5. b) S. 283 f. sogar ausgeführt, dass auf Haupt- strassen ausserorts generell nicht mit Geschwindigkeiten von über rund 90 km/h gerechnet werden müsse. Daraus ergibt sich, dass derjenige, welcher überholen will, bei der Bemessung des Überholwegs zu berücksichtigen hat, dass ihm aus dem nicht überblickbaren Bereich ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h entgegen kommen könnte (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos, 1999, S. 83). Die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. b)Unbestritten ist vorliegend, dass A. zwischen H. und I. nach dem „Grenzbach“ in einer leichten Linkskurve zum Überholmanöver ansetzte und dieses nach einer leichten Rechtskurve und einer Strecke von ca. 230 Metern im Scheitel- punkt der nächstfolgenden Linkskurve abschloss. Streitig ist einzig, ob die Stras- senführung in diesem und dem anschliessenden Bereich übersichtlich ist oder nicht. A. machte im Rahmen seiner Berufungsantwort und des durchgeführten Augen- scheins geltend, dass es sich - insbesondere nachts - um eine übersichtliche Stre- cke handle. Dieser Ansicht kann aufgrund der beim Augenschein gemachten Fest- stellungen nicht gefolgt werden. A. setzte nach dem „Grenzbach“ in einer leichten Linkskurve zum Überhol- manöver an. Um das Überholmanöver gefahrlos abschliessen zu können, muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglänge - also im vorliegenden Fall bis zum Scheitelpunkt der nächstfolgenden Linkskurve - übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt. So hätte im vorliegenden Fall für A. von Anfang an auch eine beträchtliche Strecke oberhalb der fraglichen Linkskurve restlos einsehbar sein müssen, um sein Unter- nehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Dass dem

9 beim konkreten Strassenverlauf nicht so ist, hat der durchgeführte Augenschein un- zweifelhaft ergeben. Wie gerade ausgeführt, war es im vorliegenden Fall schon aufgrund des be- schriebenen Strassenverlaufs nicht möglich, die erforderliche Strecke restlos einzu- sehen. Die Sicht wurde aber noch durch weitere Umstände beeinträchtigt. So befin- det sich einerseits auf der Höhe, wo A. zum Überholen ansetzte, am rechten Stras- senrand ein - zur fraglichen Jahreszeit dichtes Laub tragender - grosser Baum, durch welchen somit wegen des Stammes, der Äste und der Blätter nicht restlos und klar „hindurchgesehen“ werden konnte. Andererseits gibt es auf dem betreffen- den Strassenabschnitt neben der Strasse Terrainaufschüttungen sowie eine Über- führung, welche im Zusammenhang mit Bauarbeiten erstellt worden sind; diese schränken die freie Sicht - wie der Augenschein klar ergab - insbesondere eben gerade in jenen Bereich zusätzlich ein, aus dem talwärts fahrende Fahrzeuge jeder- zeit kommen können. A. konnte diesen Bereich von jenem Punkt aus, von wo er zum Überholmanöver ansetzte - auch nachts - nicht vollständig einsehen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich die Tatsache, dass es sich bei der gegenständlich interessierenden Strassenführung, wo der Beru- fungsbeklagte wiederum auf seine Fahrbahnhälfte zurückgebogen sein soll, nicht um eine unübersichtliche Linkskurve handle, aus einem Auszug aus der Landkarte „L.“ mit dem Massstab 1:25'000 aus dem Jahre 1991 (Bundesamt für Landestopo- graphie, 3084 Wabern, Blatt Nr. 1177). Diese Argumentation ist unbehelflich, führt doch der Staatsanwalt in seiner Berufungsschrift zu Recht aus, ein derartiger Kar- tenausschnitt, in welchem kleinere Biegungen des Massstabes wegen gar nicht erst dargestellt werden können und insofern gerade verlaufen, eigne sich wohl kaum, den genauen - realen - Verlauf eines Streckenabschnittes wiederzugeben. c)Aufgrund der oben ausgeführten Erkenntnisse steht also fest, dass A. vorliegend nur indirekt darauf vertrauen konnte - und dies auch tat -, dass ihm kein Fahrzeug entgegen komme. So sagte er am 17. Juni 2005 gegenüber der Polizei aus, dass er keine entgegenkommenden Lichter habe feststellen können. In seiner Berufungsantwort vom 4. September 2006 und auch anlässlich des Augenscheins führte der Berufungsbeklagte aus, dass die Strecke vorallem in der Nacht überblick- bar sei. Er verwies dabei auf sein eingereichtes Video, welches Fahrzeuge sowohl mit Schweinwerfer- als auch mit Abblendlicht zeige.

10 Bei der Durchführung eines Überholmanövers ist es nicht zulässig, darauf zu vertrauen, ein vorauseilender Lichtkegel werde ein entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig ankündigen; der Überholende muss vielmehr Gewissheit haben, sein Unternehmen sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass - bei jeder Tageszeit - auch mit entgegenkommenden Fahrrädern oder Motorfahrrädern zu rechnen ist. Diese Fahrzeuge besitzen keine starke Lichtquelle und werfen daher keine weithin sichtbaren Lichtkegel. Sie wären daher wohl erst bei direktem Sichtkontakt zur Lichtquelle zu erkennen gewesen. Im konkreten Fall wäre es wohl nicht völlig ausgeschlossen gewesen, dass ein solches Gefährt in Richtung H. gefahren wäre. Ein Vertrauen auf entgegenkommende Lichter ist sodann vorliegend insbe- sondere bedenklich, weil oberhalb der Linkskurve, in welcher das Überholmanöver beendet wurde, mehrere Einfahrten in die M.-Strasse einmünden. Der Lichtkegel eines einbiegenden und sich dem Überholenden nähernden Fahrzeuges wäre unter Umständen, auch zufolge der im Überholbereich nächstfolgenden Linksbiegung, erst zu spät sichtbar gewesen oder hätte aufgrund der Richtungsänderung beim Einbiegen nicht eindeutig als entgegenkommendes Fahrzeug ausgemacht werden können. Insofern ist es auch nicht erforderlich - wie der Berufungsbeklagte meint - einen Augenschein bei Dunkelheit durchzuführen. d)A. macht in seiner Berufungsantwort geltend - und hat dies auch im Rahmen des Augenscheins zur Sprache gebracht -, dass der Fahrer des Polizeiwa- gens die Geschwindigkeit beschleunigt hätte, nachdem er selber zum Überholen angesetzt habe. Ob dies tatsächlich der Fall war, kann hier offenbleiben. Zur Dis- kussion steht vorliegend nur das Verhalten des Berufungsbeklagten. Selbst wenn der Fahrer des Polizeiwagens die Geschwindigkeit während des Überholvorganges von A. beschleunigt haben sollte, entbindet dies A. nicht von seiner Sorgfaltspflicht und führt zu keiner Schuldkompensation zu seinen Gunsten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wird aber in diesem Zusammenhang an- gehalten, die Strafanzeige von A. gegen Wm C. betreffend Erhöhens der Geschwin- digkeit an die Hand zu nehmen und die allenfalls notwendigen Schritte einzuleiten. e)Unbehelflich ist auch der im Rahmen des Augenscheins vorgebrachte Einwand von A., dass ein Überholen an dieser Stelle zulässig sei, andernfalls die Signalisation eines generellen Überholverbots erforderlich wäre. So müssen bei ei- nem Überholmanöver immer die konkreten Umstände berücksichtigt werden und es

11 wäre wohl erlaubt, an besagter Stelle beispielsweise ein mit 30 km/h fahrendes landwirtschaftliches Gefährt zu überholen, weil dann das Überholmanöver weit vor der nächstfolgenden unübersichtlichen Linkskurve - und somit innerhalb der über- blickbaren Strecke - abgeschlossen werden könnte. f)Aus den vorgehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beru- fungsbeklagte gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, indem er vor einer unübersichtlichen Kurve - und bis in diese hinein - ein Polizeifahrzeug überholt hat. Dabei hatte A. die Gewissheit nicht, rechtzeitig und ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer sein Manöver beenden zu können. 6. a) Steht demnach fest, dass der Berufungsbeklagte gegen die in Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG festgeschriebenen Verkehrsregeln verstossen hat, so ist nun abzuklären, ob er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen ist oder lediglich gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wegen einfacher Verletzung derselben. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Ver- kehrsregeln dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise be- troffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss, der Täter die Verkehrssicherheit erhöht abstrakt oder konkret gefährdet hat und die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt. Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein genügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrachten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrläs- sigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 88 E. 2. a) S. 91; BGE 118 IV 84 E. 2. a) S. 86). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung anderer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 4. a) S. 93).

12 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abs- trakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertre- tenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung ge- schieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3. a) S. 91 f.). b)Dass Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Verkehrsregelungen beinhal- ten, ist unbestritten. Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Überholvor- gänge zurückzuführen sind, spricht eine deutliche Sprache für die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich über diese Nor- men hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhaltensweisen im Stras- senverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rücksichtnahme. Der Über- holende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (vgl. Ziffer 5. lit. a)). Nach den oben stehenden Ausführungen handelte der Berufungsbeklagte bei dem hier zur Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Die über- blickbare Strecke genügte nicht, um ein für andere Verkehrsteilnehmer gefahrloses Überholen zu garantieren. So konnte nämlich A. zum Zeitpunkt, als er das Überhol- manöver begann, die Strecke oberhalb der unübersichtlichen Linkskurve, in welcher er sein Manöver schliesslich beendete - wie oben ausgeführt - nicht restlos einse- hen. Wäre nun während der Durchführung des Überholmanövers durch A. - also währenddem er sich auf der Überholspur befand - aus dem besagten Bereich über- raschend ein Fahrzeug aufgetaucht, wäre der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung - d.h. einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahr- zeug - nahe gelegen. Der Berufungsbeklagte setzte also eine erhöhte abstrakte Ge- fahr und somit die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Der Kan- tonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass A. bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in der Lage gewesen ist, mit Gewissheit zu sagen, dass er

13 das fragliche Überholmanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte abschliessen können. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es im konkreten Fall nicht zu einem Unfall gekommen ist, da das Aussprechen einer Strafe nicht davon abhängt, ob konkret ein Unfall geschehen ist. Ob sich der Berufungsbeklagte der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrs- teilnehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer, welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be- tracht zieht, strafbar ist. A. hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Über- holmanöver nie ausführen dürfen. Er ist daher der groben Verletzung von Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 7.Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschul- den des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag einer allfälligen Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemes- sene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück- sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande- rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts- gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). 8.Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 90 Ziff. 2 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht, muss er sich doch den Vorwurf der gro- ben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Strafmilderungs-, Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe liegen

14 keine vor. Strafmindernd ist der gute allgemeine und der gute automobilistische Leu- mund zu gewichten. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsbeklagten über die Gefähr- lichkeit seines Überholmanövers darf zwar nicht straferhöhend gewichtet werden, allerdings kann A. deswegen auch nicht mit besonderer Milde rechnen (Straten- werth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Unter Berücksichtigung des Verschuldens von A., des gegebenen Strafmin- derungsgrundes und seiner finanziellen Verhältnisse erachtet der Kantonsgerichts- ausschuss Graubünden eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. 9.Obsiegt die Staatsanwaltschaft und hat der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten, werden die Kosten aus Billigkeitsgründen grundsätzlich dem Staat belastet (Padrutt, a.a.O., S. 411). Für das Berufungsverfahren werden aus diesem Grund keine Kosten erhoben.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. a) A. wird von der Anklage der Verletzung von Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV freige- sprochen. b) A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2.Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Busse ist bei Wohl- verhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig im Strafregis- ter zu löschen. 3.Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'248.--, die Kosten des Kreisamtes H. von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtsaus- schusses Prättigau/Davos von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten von A.. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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