Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 30. August 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 28(nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 08. März 2007 abgewiesen.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterVital und Möhr Aktuar ad hocHitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 2. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Juni 2006, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A.X. wurde am 30. Juli 1932 in F. geboren und wohnt heute in G.. Er ist Rentner und versteuerte im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 83'300.- und ein Vermögen von Fr. 610'300.-. X. ist weder im Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B.Am 9. Juni 2005 fuhr X. mit seinem Personenwagen Kennzeichen H. vom Kreisel A.-Strasse-/B.-Strasse herkommend über die B.-Strasse Richtung C.- Strasse. Er beabsichtigte, sein Fahrzeug auf dem Parkplatz bei der Sportanlage B.- Strasse abzustellen und stellte den rechten Richtungsblinker. Er fuhr langsam über die B.-Strasse und hielt nach einem freien Parkplatz Ausschau. Zur gleichen Zeit fuhr D. mit seinem Motorfahrrad über die B.-Strasse Richtung C.-Strasse und über- holte X. am rechten Strassenrand. Der Mofa-Lenker benützte nicht den Radstreifen, welcher hinter den Parkplätzen verläuft. Auf der Höhe der Parkplätze kam es zu einer Kollision zwischen X. und D., wobei letzterer zu Fall kam und sich leichte Ver- letzungen zuzog. C.D. wurde am 1. September 2005 durch den Jugendanwalt des Kan- tons Graubünden der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 42 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gesprochen und mit einem Verweis belegt. D.Mit Strafmandat vom 21. September 2005, mitgeteilt am 28. Septem- ber 2005, sprach das Kreispräsidium Chur X. der Verletzung von Verkehrsvorschrif- ten gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-. Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 7. Oktober 2005 innert Frist Einsprache beim Kreispräsi- dium Chur, worauf dieses die Angelegenheit gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO zur weiteren Untersuchung dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur übertrug. Dieses er- gänzte die Untersuchung unter anderem insofern, als es eine Einvernahme sowohl von X. als Angeschuldigtem als auch von E. als Zeugen als auch von D. als Aus- kunftsperson durchführte. Am 3. Januar 2006 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mittels Schlussverfügung die Untersuchung gemäss Art. 175 in Verbindung mit Art. 97 StPO als geschlossen.

E.Am 30. Januar 2006, mitgeteilt am 14. Februar 2006, erliess der un- tersuchende Bezirksrichter die Anklageverfügung gegen X. wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbin-

3 dung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG und überwies den Fall gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung. F.An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur vom 2. Mai 2006 nahm X. teil. Dieser bestätigte, in Kenntnis seiner Verteidigungs- rechte, auf den Beistand eines Rechtsanwaltes zu verzichten. Zuständigkeit und Legitimation des Gerichtes stellte er nicht in Frage, worauf der Vorsitzende den Be- zirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung der Strafsache als zuständig er- klärte. X. bestätigte die Richtigkeit der in den Akten liegenden Unterlagen zu seiner Person. Zum Sachverhalt führte er aus, dass die in der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2005 festgehaltenen Aussagen mehrfach falsch seien. Er sei sehr durcheinander gewesen und der Polizist habe ihm den Sachverhalt in den Mund gelegt. Er habe beispielsweise nicht an der Stelle parkiert, welche im Protokoll be- zeichnet sei. Die Einvernahme sei wie ein Verhör durchgeführt worden. Er sei fel- senfest überzeugt, dass er noch gar nicht habe abbiegen wollen. Er habe den Blin- ker die ganze Zeit gestellt gehabt, aber erst später in einen Parkplatz einbiegen wollen. Die Aussagen, welche er gegenüber der Polizei gemacht habe, seien falsch. Zutreffend seien die Aussagen gegenüber dem Bezirksgerichtsvizepräsidium vom 8. November 2005. Aus rechtlicher Sicht könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Die Untersuchung durch die Polizei sei äusserst mangelhaft erfolgt, was bereits aus der falschen Unfallskizze hervorgehe. Des Weiteren sei D. vom Jugendanwalt nur wegen dem Rechtsüberholen bestraft worden, nicht dagegen dafür, dass er nicht auf dem auch für Mofas vorgesehenen Radstreifen gefahren sei. G.Mit Urteil vom 2. Mai 2006, mitgeteilt am 12. Juni 2006, erkannte der Bezirksgerichtsauschuss Plessur was folgt: „1.X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 400.-- bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'790.00 (Kosten der Stra- funtersuchung von CHF 790.00 und Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind, zusammen mit der Busse, innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Kreis- amtes Chur von CHF 412.50 trägt ebenfalls der Verurteilte. Diese sind innert gleicher Frist dem Kreisamt Chur zu überweisen. 4.(Rechtsmittelbelehrung)

4 5.(Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt vorliegend umstritten sei. X. habe gegenüber dem Bezirksgerichtsvizepräsidium zu Protokoll gegeben, dass er zwar die Absicht gehabt habe, auf einen freien Parkplatz beim Sportplatz B.-Strasse einzubiegen, er aber ein solches Abbiegemanöver noch gar nicht begonnen habe. An diesen Ausführungen habe X. auch an der Hauptver- handlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur vom 2. Mai 2006 festgehalten. Am 9. Juni 2005 habe X. hingegen unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Po- lizei zu Protokoll gegeben, dass er seinen Personenwagen bei der B.-Strasse auf dem Parkplatz bei der Sportanlage habe parken wollen. Auf der Höhe des Ticketau- tomaten habe er in ein freies Parkfeld abbiegen wollen. Er sei langsam nach rechts abgebogen und habe zuvor einen Blick in den Innenspiegel geworfen und dabei keinen Motorradfahrer sehen können. Als er in das freie Parkfeld habe fahren wol- len, habe er plötzlich den Motorradfahrer gesehen, welcher ihn rechts überholt habe. Die Argumentation von X. bezüglich der Änderung seiner ersten Aussagen wirke nicht überzeugend, zumal sowohl D. als auch der als Zeuge einvernommene E. ausgesagt hätten, dass X. bereits mit dem Abbiegemanöver begonnen habe und somit die erste Aussage von X. bestätigen würden, wonach der Unfall auf das Über- holmanöver von D. und das Einschwenkmanöver von X. zurückzuführen sei. Die Vorinstanz sei überzeugt, dass D. die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nach dem Krei- sel rechtsseitig mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h überholt habe und nicht bemerkt habe, dass X. rechtsseitig den Blinker gesetzt und sein Abbiegemanöver begonnen habe. X. habe somit objektiv gegen Art. 34 Abs. 3 SVG verstossen, weil er auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge nicht genügend Rücksicht genommen habe. Auch könne sich X. nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da er selbst klar zu bedenken gegeben habe, dass er trotz des Radstreifens grundsätzlich mit Motorradfahrer auf der B.-Strasse rechnen müsse. Im Wissen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf der B.-Strasse allenfalls regelwidrig verhalten könnten, hätte X. nicht nur in den Innenspiegel schauen müssen, sondern er hätte auch einen Blick in den rechten Aussenspiegel und einen Seitenblick nach rechts werfen müs- sen. Hätte er diese Vorsichtsmassnahme vor dem Abbiegen getroffen, dann hätte er den ihn überholenden Motorradfahrer erkennen können und der Unfall wäre ver- meidbar gewesen. Somit habe X. objektiv und subjektiv gegen die Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG verstossen. H.Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 3. Juli 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten:

5 „1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2.X. sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 3.Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'790.00 seien dem Bezirk Plessur, diejenigen von CHF 412.50 dem Kreis Chur aufzuerle- gen. 4.Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zulas- ten des Bezirks Plessur zuzusprechen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich die gesetzli- che Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Graubünden.“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Zweiradfahrer, welche im Bereich der Parkplätze vor dem Sportplatz nach links abbiegen wollen, auf der B.-Strasse verbleiben müssten, der Autofahrer nicht mit geradeaus fahrenden Zweiradfahrern zu rechnen habe. Die gesetzliche Regelung von Art. 46 Abs. 1 SVG sei klar. Sie gelte nicht nur für Rad- fahrer, sondern auch für Motorradfahrer. Von einer unklaren Rechtslage könne un- ter diesen Umständen keine Rede sein und X. habe sich sehr wohl auf den Vertrau- ensgrundsatz berufen können. Auch sei aufgrund der Beschädigungen an X.s Fahr- zeug erstellt, dass er zur Zeit der Kollision sein Manöver bereits begonnen habe. Zuvor habe er einen Blick in den Innenrückspiegel geworfen und dabei kein ihm nachfolgendes Zweiradfahrzeug wahrgenommen. Zudem habe D. gewusst, dass er den Radstreifen hätte benutzen müssen und auf der B.-Strasse nichts zu suchen hatte. X. habe somit davon ausgehen dürfen, dass kein Zweiradfahrer ihn in Anbe- tracht der örtlichen Verhältnisse rechts überholen würde. Ein Blick in den Innenspie- gel habe vollauf genügt und im Übrigen sei nicht bewiesen, dass er den Motorrad- fahrer überhaupt hätte sehen können, wenn er zusätzlich auch noch den Aussen- spiegel konsultiert hätte. X. habe sich in jeder Beziehung verkehrsregelkonform ver- halten und habe sich auf das Vertrauensprinzip verlassen dürfen. I.Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2006 ebenfalls auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

6 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begrün- dungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe- ben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 3. Juli 2006 ist daher ein- zutreten. 2.Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneinge- schränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsge- richtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Akten- lage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3.Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Vorliegend hat der Berufungskläger die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich ver- handelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwie-

7 gend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hin- länglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Inter- esse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönli- ches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 4.Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) sind die Kantonspolizei und die im Sinne von Art. 13 Absatz 3 dazu ermächtigten Polizeiorgane der Ge- meinden berechtigt, bei der Abklärung von Verkehrsunfällen im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren Zeugen einzuvernehmen und Befragungen durchzuführen. Eine sol- che formelle polizeiliche Zeugenbefragung oder Befragung des Angeschuldigten ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zulässig (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Aus den Akten ist zu entneh- men, dass die polizeiliche Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2005 rund 1 ¼ Stunden dauerte (vgl. act. 3 des Kreisamtes Chur). Auch wenn die Einver- nahme für den relativ einfachen Sachverhalt tatsächlich als sehr lange erscheint, so hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass entgegen der Ansicht des früheren Rechts- vertreters des Berufungsklägers die Länge einer solchen Einvernahme nicht unbe- dingt zu ungewollten Falschaussagen führt, da der Einvernommene Zeit hat, sich die Sache noch einmal zu überlegen und den Sachverhalt so zu schildern, wie er sich tatsächlich abgespielt hat. Die polizeilichen Einvernahmen wurden somit recht- mässig durchgeführt und die gemachten Aussagen sind daher verwertbar. Dies umso mehr, als der Berufungskläger in seinem E-Mail vom 17. Juni 2006 an die Stadtpolizei Chur ausführte, dass sich die beiden Polizeimänner bei der Aufnahme sehr korrekt und zuvorkommend verhalten hätten (vgl. act. 12 des Kreisamtes Chur). Der Berufungskläger macht diesbezüglich auch keine entsprechenden Vor- bringen mehr in seiner Berufung, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 5. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge- worfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 306). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach

8 der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilen- des Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine sol- che Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten güns- tigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. PKG 1978 Nr. 31; Wily Padrutt, a.a.O., S. 307). b)Im vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob der Berufungskläger bei seinem Vorhaben, auf einen freien Parkplatz beim Sportplatz B.-Strasse einzu- biegen, bereits ein solches Abbiegemanöver begonnen hat. Würde dies nicht zu- treffen, so hätte er weder objektiv noch subjektiv gegen Art. 34 Abs. 3 SVG oder Art. 39 Abs. 2 SVG verstossen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2005 (vgl. act. 3 des Kreisamtes Chur) gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er auf der B.-Strasse fahrend beim Parkplatz beim Sportplatz auf der Höhe des Ticketautomaten in ein freies Parkfeld habe einbiegen wollen. Er sei langsam nach rechts abgebogen und habe zuvor einen Blick in den Innenspiegel geworfen und dabei keinen Motorradfahrer gesehen. Diese Aussage widerrief der Berufungs- kläger an seiner Einvernahme durch das Bezirksgerichtsvizepräsidium vom 8. No- vember 2005 (vgl. act. 13, S. 2 f.), indem er aussagte, dass er überhaupt noch nicht zum Einschwenken in den Parkplatz angesetzt habe, als es zur Kollision gekommen sei. Sein Personenwagen sei parallel zur Fahrbahn gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. In seiner Berufung vom 3. Juli 2006 hat der Berufungskläger nun

9 eingeräumt, dass aufgrund der Beschädigungen an seinem Fahrzeug erstellt sei, dass er zur Zeit der Kollision sein Abbiegemanöver bereits begonnen habe. Zuvor habe er einen Blick in den Innenrückspiegel geworfen und dabei kein ihm nachfol- gendes Zweiradfahrzeug wahrgenommen. Auch sei erstellt, dass er rechtzeitig den rechten Blinker gestellt habe (vgl. act. 01, S. 2 f.). In Anbetracht dieses Zugeständ- nisses des Berufungsklägers in seiner Berufung kann somit von einer zweifelsfreien Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden. Der Berufungskläger hat somit zum Zeitpunkt der Kollision mit D. mit seinem Abbiegemanöver bereits begonnen. Im Übrigen wird diese Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers von D. und E. in deren Einvernahmen bestätigt. So konnte D. anlässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2005 zwar nicht bestätigen, ob der Berufungskläger den rechtsseitigen Blinker seines Fahrzeuges gesetzt habe oder nicht (vgl. act. 14, S. 2), doch führte er aus, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers bereits schräg zur Fahrrichtung gestanden sei. Ebenso führte der als Zeuge einvernommene E. bei seiner Einver- nahme vom 22. November 2005 aus (vgl. act. 16, S. 2 f.), dass er habe feststellen können, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers mit einem Winkel rechtsseitig zur Fahrbahn gestanden sei. Wie weit das Fahrzeug aber bereits eingeschränkt (recte: eingeschwenkt) habe, könne er nicht sagen. Im Folgenden gilt es nun, die Sachver- haltsdarstellung des Berufungsklägers auf eine Subsumtion unter die Bestimmun- gen von Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG zu überprüfen. 6. a). Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Über- holen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Derjenige, der das Zei- chen zur Richtungsänderung gibt, darf sich nicht ohne weiteres und blind darauf verlassen, dass die anderen Strassenbenützer das Zeichen sehen und entspre- chend handeln. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nach Art. 39 Abs. 2 SVG nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N. 893; BGE 100 IV 187). Der Berufungskläger führt aus, dass er den rechten Blinker rechtzeitig gestellt habe. Rechtzeitig kündigt die Änderung seiner Fahrrichtung an, wer zwischen der Zeichengabe und dem Beginn der Richtungsänderung so viel Zeit verstreichen lässt, dass sich die anderen Strassenbenützer der neuen Verkehrslage anpassen können (vgl. BGE 85 IV 50). Der Berufungskläger führte anlässlich seiner polizeili-

10 chen Einvernahme vom 9. Juni 2005 aus (vgl. act. 3 des Kreisamtes Chur), dass er anfangs Parkplatz beim Sportplatz den Richtungsanzeiger nach rechts betätigt habe, um nachher auf Höhe des Ticketautomaten in ein freies Parkfeld einzubiegen. In der Einvernahme vom 8. November 2005 führte er weiter aus, dass er durch das Setzen des Blinkers habe anzeigen wollen, dass er beabsichtige einzuparken. In der Folge sei er dann noch ein Stück weitergefahren (vgl. act. 13, S. 2). Der Beru- fungskläger hat somit pflichtgemäss seine Richtungsänderung durch Betätigen des Blinkers angezeigt. Ob dies nun auch rechtzeitig geschah, kann vorliegend unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen insofern offen bleiben, da einerseits – wie bereits ausgeführt – eine pflichtgemässe Zeichengebung den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet und andererseits in der Anklageverfü- gung keine Verletzung von Art. 39 Abs. 1 SVG (Zeichengebung) geltend gemacht wird (vgl. act. 24). b)Der Berufungskläger wendet weiter ein, dass er absolut nicht damit habe rechnen können, dass ihn ein anderes Fahrzeug rechts überholen würde, zu- mal Art. 46 Abs. 1 SVG nicht nur für Radfahrer gelte, sondern auch für Motorrad- fahrer und somit auch für D. mit seinem Motorfahrrad. Des Weiteren sei auf Grund der örtlichen Verhältnisse ohnehin kaum Platz für einen Motorradfahrer gewesen, um rechts vorbeizufahren, ohne dabei die Führungslinie zu überfahren. In Anbe- tracht all dieser Umstände habe ein Blick in den Innenrückspiegel vollauf genügt und er könne sich auf den Vertrauensgrundsatz des Art. 26 Abs. 1 SVG berufen, da er sich in jeder Beziehung verkehrsregelkonform verhalten habe. c)Gemäss Art. 46 Abs. 1 SVG müssen Radfahrer die Radwege und Rad- streifen benützen. Nach Art. 42 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) haben aber auch Motorradfahrer die Vorschriften für Radfahrer zu beachten und sind somit zur Benützung von Radwegen und Radstreifen verpflichtet (vgl. auch Art. 1 Abs. 6 und 7 VRV; weiter auch Art. 33 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 5 der Signali- sationsverordnung (SSV; SR 741.21)). Radwege sind ihnen grundsätzlich aussch- liesslich vorbehalten. Die soeben erwähnte Regelung der Benutzung der Radwege und Radstreifen gilt somit für Radfahrer und Motorradfahrer. Umgekehrt gilt diese Regel hingegen nicht für andere zweirädrige Verkehrsteilnehmer wie Motorräder. Dem Einwand des Berufungsklägers, dass er davon habe ausgehen können, dass ihn kein Zweiradfahrer rechts überholen würde und daher ein Blick in den Innen- spiegel vollauf genügt habe, zumal sich D. zur Zeit der Einleitung des Abbiegemanö- vers noch weit von der Kollisionsstelle entfernt befunden habe und er das Motor- fahrrad selbst dann nicht hätte sehen können, wenn er in den Aussenspiegel ge-

11 blickt hätte, kann nicht gefolgt werden. Wie soeben ausgeführt, müssen Motorrad- fahrer den Fahrradstreifen gemäss Art. 46 Abs. 1 SVG benützen. Der Berufungs- kläger musste zwar grundsätzlich nicht mit Motorradfahrern rechnen, hingegen aber mit Motorrädern, da diese die B.-Strasse benutzen müssen. Des Weiteren kann die Frage, wie weit D. zur Zeit des Abbiegemanövers noch vom Fahrzeug des Beru- fungsklägers entfernt war, offen bleiben. Tatsache ist vielmehr, wie vom Berufungs- kläger auch eingestanden (vgl. act. 01, S. 3), dass die Kollision während dem Ab- biegemanöver stattfand und sich D. demzufolge mit seinem Motorfahrrad unmittel- bar rechts neben dem Fahrzeug des Berufungsklägers befand. d)Wie bereits ausgeführt, muss der Führer, der seine Fahrrichtung än- dern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstrei- fens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht neh- men, wobei diese Bestimmung aber keine Vortrittsregel beinhaltet (vgl. Art. 34 Abs. 3 SVG). Der rechts Abbiegende, der einen so weiten Abstand vom rechten Stras- senrand einhält, dass dazwischen genügend Platz bleibt, um einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, beispielsweise einem Radfahrer oder Motorradfahrer, ein rechtsseitiges Überholen zu erlauben, oder der vor dem Abbiegen erheblich ab- bremsen muss oder aus einem anderen wichtigen Grund eine Verkehrslage schafft, die für den nachfolgenden Verkehr gefährlich sein oder zu Missverständnissen An- lass geben könnte, hat sich vor dem Abbiegen durch aufmerksame Beobachtung und durch zureichende Vorkehren zu vergewissern, dass er das Abbiegemanöver ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführen kann (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2002, S. 106; René Schaffhauser, a.a.O., N. 775; BGE 97 IV 34). Fahrzeugführer haben grundsätzlich immer damit zu rechnen und besonders darauf zu achten, ob sich rechts neben ihrem Fahrzeug auch etwa vom Strassenrand oder dem Trottoir herkommende Fahrrad- und Motorradfahrer einschieben (René Schaffhauser, a.a.O., N. 775). Der Einwand des Berufungsklägers, dass er D. auch nicht im Aussenspiegel gesehen hätte, ist vorliegend dem Faktum des sichttoten Winkels zu widmen, also dem für den Fahrzeugführer nicht oder nicht ohne weiteres überblickbaren Raum vor allem im Bereiche der rechten Wagenseite. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dem Problem des sichttoten Winkels zu befassen gehabt, namentlich im Zusammenhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer beteiligt waren. Nach seiner Rechtssprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornhinein in Rechnung zu stellen hat. Dementsprechend hat es

12 verschiedentlich ausgeführt, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Ver- kehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Ri- siken ausgeschaltet werden (vgl. BGE 127 IV 34 mit Hinweisen). Wer einspuren oder abbiegen will, hat nötigenfalls alle zur Verfügung stehenden Beobachtungsmit- tel – vorab Innenspiegel, Aussenspiegel, Blick über die Schulter, zusätzliche Beob- achtung des Verkehrs durch einen Mitfahrer – einzusetzen, um zur Gewissheit zu gelangen, dass durch das Einspuren auch im sichttoten Winkel kein nachfolgender Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird (vgl. René Schaffhauser, a.a.O., N. 775). Der Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen den Innenspiegel des Fahrzeuges benützt, doch hat er es unbestrittenermassen unterlassen, sich mittels des Aussenspiegels und eines Schulterblickes zu versichern, dass sich im Zeitpunkt seines Abbiegemanövers kein anderer Verkehrsteilnehmer im sichttoten Winkel be- findet. Der Einwand des Berufungsklägers, dass er D. auch dann nicht gesehen hätte, wenn er den Aussenspiegel seines Fahrzeuges konsultiert hätte, kann offen bleiben, da der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre, mittels zusätzlicher Be- obachtungsmittel, vorliegend insbesondere mit einem Blick über die Schulter nach rechts, der Gefahr des sichttoten Winkels zu begegnen. Dadurch hätte er den ihn rechts überholenden D. vor Beginn seines Abbiegemanövers gesehen und dadurch die Kollision vermeiden können. Dazu wäre der Berufungskläger vorliegend um so mehr verpflichtet gewesen, als dass auf der rechten Seite des Fahrzeuges des Be- rufungsklägers genügend Platz zum Überholen war und er damit rechnen musste, rechtsseitig von einem anderen Verkehrsteilnehmer überholt zu werden (vgl. auch act. 20, auf dessen Skizze ersichtlich ist, dass vom Parkplatz Sportplatz bis zur B.- Strasse ein Abstand von ca. 0.85 Meter inkl. Breite der Führungslinie besteht und ein Fahrzeuglenker, der, wie vorliegend der Berufungskläger, rechtswinklig in ein freies Parkfeld einfahren will, dazu neigt, einen grösseren Abstand zum Strassen- rand einzunehmen, um das Einparken zu vereinfachen). Somit hat der Berufungs- kläger selber eine Mitursache für die Kollision gesetzt. Hätte er den Verkehr so auf- merksam beobachtet, wie er unter den gegebenen Umständen zu tun verpflichtet war, hätte er D., aber auch andere rechtsüberholende Verkehrsteilnehmer, mit de- nen er grundsätzlich rechnen musste, rechtzeitig wahrnehmen und einen Zusam- menstoss vermeiden können. Der Berufungskläger ist somit in objektiver Hinsicht den sich aus Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG ergebenden Vorsichts- pflichten nicht in genügendem Masse nachgekommen.

13 e)Ist die Tat darauf zurückzuführen, dass der Täter die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rück- sicht genommen hat, so begeht er die strafbare Handlung fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)). Im Rah- men der Prüfung der Adäquanz stellt sich die Frage, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob der Täter die Gefahr des Erfolgs- eintritts erkennen beziehungsweise voraussehen konnte (vgl. BGE 120 IV 312; 122 IV 23; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 27 zu Art. 18). Die Voraussehbarkeit ist unter anderem dann zu verneinen, wenn das Mitverschulden eines Dritten hinzutritt, mit welchem schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und das derart schwer wiegt, dass es als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheint und so alle ande- ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Berufungsklägers – in den Hintergrund drängt (vgl. BGE 127 IV 38 f; BGE 122 IV 23). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt auch davon ab, inwieweit die Möglichkeit riskanten Fehl- verhaltens Dritter in Rechnung zu stellen ist. Im Strassenverkehrsrecht leitet sich dieser Grundsatz aus Art. 26 Abs. 1 SVG ab. Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrau- ensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände da- gegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer eben- falls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (vgl. BGE 127 IV 42; BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Schranke für den Vertrauens- grundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vor- sicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür sprechen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (vgl. BGE 118 IV

14 277 E. 4a S. 281). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwar- ten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (vgl. BGE 125 IV 83; BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; René Schaffhauser, a.a.O., N. 426). Vorliegend hat der Berufungskläger bei seinem Abbiegemanöver nicht die nötige Vorsicht walten lassen. Indem er es pflichtwidrig unterliess, neben dem In- nenspiegel auch andere Vorkehren bei seinem Abbiegemanöver zu treffen (insbe- sondere Seitenblick über die Schulter), hat er eine gefährliche Verkehrslage ge- schaffen. Er hat sich selber nicht verkehrsregelkonform verhalten und kann sich schon daher nicht auf den aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz stützen. Das regelwidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entbindet nicht von der Einhaltung der Verkehrsregeln. Eine Sorgfaltspflichtverletzung wäre vorliegend nur dann zu verneinen, wenn der Berufungskläger keinesfalls mit einem Fahrzeug hätte rechnen müssen, welches ihn auf der rechten Seite überholt. Selbst wenn der Berufungskläger nun ausführt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass keine Motor- radfahrer auf der B.-Strasse fahren würden, so hätte er aber, wie bereits ausgeführt, mit Motorrädern rechnen müssen. Der Berufungskläger verstiess somit sowohl objektiv als auch subjektiv ge- gen die Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG, womit die Vorinstanz ihn zu Recht derer Verletzung in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gesprochen hat. f)Auch der Einwand des Berufungsklägers, dass D. gewusst habe, dass er den Radstreifen hätte benutzen müssen und auf der B.-Strasse also nichts zu suchen hatte und er sinngemäss vorbringt, D. sei seinen Vorsichtspflichten nicht in genügendem Masse nachgekommen, kann nicht gehört werden. Da das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt, kann der Berufungskläger aus einem Fehlverhal- ten von D. nichts zu seinen Gunsten ableiten. g)Zu der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse hat sich der Beru- fungskläger nicht geäussert. Sie ist aber auch davon abgesehen aufgrund der ge- samten Umstände, des Einkommens und Vermögens des Berufungsklägers und aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Erwägungen nicht zu beanstanden.

15 7.Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass X. den gebotenen Vor- sichtspflichten nicht genügend Rechnung getragen hat und sich somit der Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG schuldig gemacht hat, womit auch eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht möglich ist. Die Berufung ist dementsprechend abzuwei- sen, womit sich Ausführungen zu der Verteilung der vorinstanzlichen Kosten und einer ausseramtlichen Entschädigung erübrigen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beru- fungsverfahrens von Fr. 1'200.- gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beru- fungsklägers.

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc

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