Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 27. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 26(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenMöhr, Hubert Aktuar ad hocElvedi —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 14. Juni 2006, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Nötigung, hat sich ergeben:
2 A.X. wuchs zusammen mit sechs Geschwistern in guten Familienver- hältnissen bei seinen Eltern in der Region Kashmir in Pakistan auf. Er besuchte dort während insgesamt 16 Jahren Schulen, nämlich die First Primaschool, die High School, das College und schliesslich während zwei Jahren die Universität, wo er Politikwissenschaft und zuletzt auch Rechtswissenschaft studierte. Anschliessend führte er in Pakistan auf eigene Rechnung ein Musikgeschäft. Am 19. November 2000 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Schweiz arbeitete er in der Zeit von 2001 bis 2003 insgesamt ca. vier Monate an verschiedenen Orten als Küchengehilfe. Seither ist er arbeitslos. Am 2. Juni 2003 verheiratete sich X. mit der Schweizerin B.. Die Ehe ist bis- lang kinderlos geblieben. X. besitzt zurzeit eine fremdenpolizeiliche Jahresaufent- haltsbewilligung (B). Er und seine Ehefrau, die ebenfalls nicht erwerbstätig ist, wer- den durch das Sozialamt in Bern unterstützt. Dieses übernimmt die Wohnungs- miete, die Prämien für die Krankenkasse und leistet monatliche Beiträge von Fr. 1'700.00 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Eheleute X. und B.. X. besitzt kein Vermögen und hat nach seinen Angaben Schulden von insgesamt ca. Fr. 1'000.00. Im Register des Betreibungsamtes Bern-Mittelland ist er mit einem offe- nen Verlustschein im Betrag von Fr. 602.00 verzeichnet. Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit einer Vorstrafe eingetragen: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2004 wurde er wegen Widerhand- lung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu 10 Monaten Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, verurteilt. Im Zusammenhang mit jenem Verfahren befand sich X. vom 1. August 2003 bis am 16. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. Über den Leumund von X. ist ausser der Vorstrafe und dem offenen Verlustschein nichts Nachteiliges bekannt. X. wurde am 26. April 2004 in Bern festgenommen und am folgenden Tag dem Untersuchungsrichteramt Chur zugeführt. Anschliessend blieb er bis zum 29. April 2004 in Chur in Polizeihaft. B.X. wird der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB angeklagt. Dieser An- klage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Fe- bruar 2006 der folgende Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt
3 1.der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 1.1Im Januar 2004 überredete X. seinen Landsmann A. bei einer Bespre- chung in D., für ihn Kokain zu verkaufen. Als Gegenleistung bezahlte der Angeklagte A. dessen Wohnungsmieten für die Monate Januar und Februar 2004 von je Fr. 350.00. Zudem versprach er A., er werde dafür besorgt sein, dass er eine Schweizerin heiraten könne, damit er nicht wegen des erhaltenen negativen Asylentscheides die Schweiz verlassen müsse. Für die Durchführung des Drogenhandels übergab X. A. eine SIM-Karte mit der Rufnummer 076 482 25 57. Ca. Ende Januar 2004 übergab der Angeklagte A. in Chur zehn in Plastik ver- packte Kügelchen Kokain à ca. 0.8 gr., welche A. zum Preis von Fr. 80.00 pro Kügelchen verkaufen sollte. In der Folge teilte X. A. jeweils telefonisch mit, wann er sich beim Bahnhof Chur in eine Telefonkabine begeben müsse. Die Abnehmer würden dann dorthin kommen und ihn fragen, ob er „Mike“ sei. Nach diesen Anweisungen verkaufte A. in der Zeit bis ca. Mitte März 2004 acht Kügelchen Kokain an mehrere unbe- kannte Personen. Danach holte der Angeklagte die beiden restlichen Kokainkügelchen, die er A. übergeben hatte, zurück, weil er diese als Geschenk für eine Drittperson benötigte. Den Erlös aus dem Verkauf des Kokains von insgesamt Fr. 640.00 händigte A. ca. Mitte März 2004 dem Angeklagten aus. Ca. Ende März 2004 übergab X. A. in dessen Wohnung in Chur zehn Kügelchen Kokain zum Weiterverkauf an Drittpersonen. Dieses Ko- kain, nämlich total 5.4 gr., konnte am 6. April 2004 in der Wohnung von A. durch die Polizei sichergestellt werden. Gemäss dem Laborbericht des Institutes für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals St. Gallen vom 20. April 2004 wies das sichergestellte Ko- kain einen Reinheitsgehalt von 52.7% auf. Somit ist davon auszuge- hen, dass das vom Angeklagten an A. abgegebene Kokain, nämlich total ca. 13.4 gr., ca. 6.9 gr. reinem Kokain entsprach. Das sichergestellte Kokain wurde mit dem am 21. Juni 2005 gegen A. erlassenen Strafmandat des Kreispräsidenten Chur richterlich einge- zogen und es wurde dessen Vernichtung angeordnet.
4 1.2Im Zeitraum von ca. Februar 2003 bis ca. Juli 2005 konsumierte X. beinahe täglich Marihuana. Das Marihuana kaufte er nach seinen An- gaben in Bern und Zürich in Hanfläden, wobei er für den Konsum von Marihuana ca. Fr. 50.00 pro Monat ausgab. Zudem konsumierte er in der Zeit von Februar 2003 bis ca. anfangs April 2004 zwei bis drei Mal Kokain durch Sniffen. Das Kokain erhielt er von einem Bekannten un- entgeltlich. 2.der Nötigung gemäss Art. 181 StGB Als der Angeklagte A. im Januar 2004 in D. überredete, für ihn in Chur Kokain zu verkaufen, erklärte er ihm, er werde der Polizei melden, dass er – A. – in C. „schwarz“, d. h. ohne Arbeitsbewilligung arbeite, sofern er nicht bereit sei, für ihn Drogen zu verkaufen.“ C.Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. Februar 2006 wurde X. in Anklagezustand versetzt. Gleichzeitig wurde der Fall dem Bezirks- gerichtsausschuss Imboden zur Beurteilung überwiesen. D.Mit Urteil vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 14. Juni 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. X. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2004, mit acht Monaten Gefängnis bestraft. Die er- standene Polizeihaft von vier Tagen wird an die Strafe angerechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
5 gehen zu Lasten des Verurteilten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E.Gegen dieses Urteil erhob X. am 23. Juni 2006 Berufung an den Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden so- wie die Vorinstanz verzichteten mit Schreiben vom 10. bzw. 5. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen in der Berufungsschrift und auf die Erwä- gungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwan- zig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzurei- chen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Gemäss ständiger Praxis des Kantonsge- richtsausschusses ist bei den formellen Erfordernissen dem Laien gegenüber eine gewisse Nachsicht zu üben (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, N 1 zu Art. 142 StPO, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt X. den Antrag, das Strafmass zu überprüfen. Dabei behaup- tet er, A. niemals Drogen übergeben zu haben. Aus dieser Schilderung wird deut- lich, dass er grundsätzlich, nebst einer Überprüfung des Strafmasses, Ziff. 1 des angefochtenen Urteils insofern aufheben lassen will, als er der mehrfachen Wider- handlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für schuldig befunden wurde. Da es sich bei X. um einen Laien handelt und aus seiner
6 Berufungsschrift sinngemäss hervorgeht, was er beansprucht, wird auf die fristge- rechte Berufung eingetreten. b) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache we- sentlich ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichts- ausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Berufungskläger selbst hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Der Angeschuldigte in einem Strafver- fahren hat jedoch unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamt- heit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Von einer münd- lichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann jedoch abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stel- len (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b, ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentli- chen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden wurde am 3. Mai 2006 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung gefällt, bei wel- cher der Berufungskläger in Begleitung seines Übersetzers anwesend war. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob das Strafmass dem Verhalten von X. angemessen ist. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen kön- nen aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet werden. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen, da lediglich X. gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erho- ben hat und der Kantonsgerichtsausschuss – wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann – die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf, wenn nur zugunsten des Verurteilten Berufung erhoben worden ist (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 376, Ziff. 3). Auch steht im vorlie- genden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die
7 streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist nicht notwendig. c) Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Den- noch überprüft er das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1 f. zu Art. 146 StPO, S. 375). 2.Wie bereits im Untersuchungsverfahren und an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Imboden bestreitet der Berufungskläger auch anlässlich der Berufung, A. Drogen übergeben zu haben. Entsprechend der Rüge des Berufungsklägers gilt es im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift wiedergegeben abgespielt hat und X. die ihm zur Last gelegten Tatbestände der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des BetmG sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB verwirklicht hat. a) Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich der Sachverhalte zu ermitteln, die Gegenstand des Verfahrens bilden. Dabei hat das Gericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Straf- prozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Ange- klagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be- weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies- senden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sach- verhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen
8 Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollzieh- bar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Be- weise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Die allgemeine Rechtsregel "in dubio pro reo" kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Dar- stellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen ver- mag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aus- sagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Be- weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni- ger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit ande- ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa- gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächun-
9 gen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, ver- schwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen ge- prüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Arnt- zen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdig- keitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftig- keit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbar- keit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteili- gung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwür- digkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). 3.Anlässlich verschiedener polizeilicher Einvernahmen und des Kon- frontes sagte A. aus, X. habe ihm den Vorschlag gemacht, für ihn Kokain zu ver- kaufen. Dies habe er vorerst nicht tun wollen, habe dann aber wegen seiner Geldnot eingewilligt (act. 4.7). Der Berufungskläger habe ihm im Januar 2004 10 Säcklein abgegeben mit dem Auftrag, das Kokain zum Preis von Fr. 80.00 je Portion zu ver- kaufen (act. 4.11, S. 3). Die Deals seien jeweils so abgelaufen, dass ihn X. angeru- fen und ihm gesagt habe, mit wie viel Kokain er wann wo sein solle. Der Treffpunkt sei fast ausschliesslich am Bahnhof in Chur vereinbart worden; er habe sich dann jeweils in eine Telefonkabine begeben und gewartet, bis der betreffende Abnehmer an die Türe geklopft und ihn gefragt habe, ob er mit „Mike“ (so der Spitzname des Berufungsklägers auf der Gasse) telefoniert habe (act. 4.8, 4.11). Insgesamt habe er so 8 Stück dieser Kokain-Säcklein zu je 0.8 gr. verkauft. Die restlichen 2 Kügel- chen habe X. wieder abgeholt. Etwa Ende März 2004 sei der Berufungskläger er- neut in seiner Wohnung erschienen und habe ihm 10 Kügelchen Kokain übergeben, um diese weiter zu verkaufen. Diese seien von der Polizei sichergestellt worden (5,4 gr. Kokain). Auf die Frage, warum er bereit gewesen sei, für X. Drogen zu verkaufen, antwortete A., dass er aus Geldnot zugestimmt habe. Er müsse aber beifügen, dass X. auf ihn Druck ausgeübt habe. Einerseits habe er in Aussicht gestellt, dass er heiraten und in der Schweiz bleiben könne, wenn er für ihn Drogen verkaufe. Ande- rerseits habe X. ihm gedroht, dass er der Polizei melden würde, dass er in C. schwarz arbeite, falls er nicht für ihn dealen würde. Aufgrund eines Fotoblattes und
10 des Konfrontes konnte A. den Berufungskläger eindeutig identifizieren. Die Aussa- gen von A. sind klar, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Sowohl in den poli- zeilichen Einvernahmen als auch im untersuchungsrichterlichen Konfront hat er im Kern gleich ausgesagt, nämlich, dass er für X. gemäss seinen Instruktionen Kokain verkauft habe; dabei habe er sich meistens in eine Telefonkabine am Bahnhof Chur begeben und dort gewartet, bis der Konsument an die Tür klopfte und ihn fragte, ob er mit Mike telefoniert habe. Seine Aussagen sind detailliert und im Kerngehalt wi- derspruchsfrei. A. ist im weiteren bei seinen Aussagen geblieben, obwohl der Beru- fungskläger im Konfront mit A. alles bestritten hat. Mit seinen Aussagen hat sich A. selbst des Drogenhandels und der Schwarzarbeit belastet. Dieser Umstand spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Im Übrigen ergibt sich nirgends aus den Akten, weshalb A. ein Interesse daran haben sollte, den Berufungskläger falsch zu beschuldigen. Demgegenüber vermögen die Aussagen von X. nicht zu überzeugen. Er bestreitet, A. jemals Kokain übergeben zu haben. Auf die Frage, warum A. ihn mit solchen Vorwürfen belaste, anwortete X., dass er keine Probleme bzw. Meinungsverschiedenheiten mit A. habe und dass er sich einfach nicht vorstel- len könne, warum er ihn falsch belaste (act. 4.13). Anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 28. April 2004 gab er zu Protokoll, mit A. kein gutes Verhältnis zu haben, da dieser seiner Mutter während der Untersuchungshaft in Zürich schlechte Dinge über ihn erzählt habe (act. 4.10). Im Weiteren sind die Aussagen des Beru- fungsklägers grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen, da er zumindest dem Gesetze nach nicht verpflichtet war, die Wahrheit zu sagen. Er hat ein erhebliches Interesse daran, sich nicht selbst des Drogenhandels zu bezichtigen. Dies umso mehr als er sich wegen Drogenhandels in der Zeit vom 1. August bis 16. Dezember 2003 in Zürich in Untersuchungshaft befand und er wusste, welche Konsequenzen die vorliegend zu beurteilenden Delikte für ihn haben könnten. Vorliegend ist somit aufgrund der Beweislage und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorin- stanz davon auszugehen, dass sich der strafrechtlich relevante Sachverhalt so zu- getragen hat, wie er in der Anklageschrift wiedergegeben wurde. 4.X. bringt in der Berufungsschrift im Weiteren vor, er habe nie die Ge- legenheit bekommen, bei einer direkten Gegenüberstellung mit A. die ganze Sache zu bereden. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits festgehalten wurde, fand am 28. April 2004 eine Konfronteinvernahme beim Untersuchungsrichteramt in Chur statt (act. 4.11). Dabei wurden A. und X. vom Untersuchungsrichter in direkter Ge- genüberstellung einvernommen. X. konnte die Aussagen von A. mithören und dazu Stellung nehmen. Das Vorbringen des Berufungsklägers ist somit unbegründet.
11 5.Art. 19 Ziff. 1 BetmG stellt den unbefugten Handel mit Betäubungsmit- tel unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr zu begegnen, hat der Gesetzgeber diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen können, dass Betäu- bungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich ge- macht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Mor- phin, Kokain und Cannabis. Unter anderem macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), lagert (Abs. 3), anbietet, verteilt, verkauft, ver- mittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft. Für die einfache Tatbegehung droht das Gesetz Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 36 StGB) oder Busse bis zu Fr. 40'000.00 (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) an, wobei Gefängnis und Busse gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB miteinander verbunden werden können. In schweren Fällen reicht die Strafandrohung von mindestens ei- nem Jahr Gefängnis bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 35 StGB), womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. Das Bundesgericht hat unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien den massgeblichen Grenzwert für einen schweren Fall bei Heroin auf 12 Gramm und bei Kokain auf 18 Gramm festgelegt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 109 IV 145; BGE 114 IV 167; BGE 112 IV 363). Bei der Ermittlung der massgeblichen Menge ausser Be- tracht fallen lediglich die vom Täter für den Eigenkonsum verwendeten Mengen (BGE 110 IV 99). Entscheidend für die Subsumtion unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). Es ist erstellt, dass der Beru- fungskläger ca. Ende Januar 2004 A. 10 Kügelchen zu je 0.8 g abgegeben hat und ca. Ende März 2004 weitere zehn Kügelchen mit einem Gesamtgewicht von 5.4 g. Es resultieren insgesamt 13,4 g. Gemäss dem Laborbericht des Instituts für Rechts- medizin am Kantonsspital St. Gallen vom 23. April 2004 wies das bei A. sicherge- stellte Kokain einen Reinheitsgehalt von 52.7% auf (act. 4.6), was bei der genannten Menge 6.9 g reinem Kokain entspricht. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung verlangt. Mit direktem Vorsatz han- delt der Täter, wenn er weiss, dass die von ihm zum Verkauf abgegebenen Betäu- bungsmittel zum Konsum bestimmt sind. X. hat die Käufer unmittelbar vermittelt und die Übergabe am Bahnhof Chur organisiert, womit der subjektive Tatbestand eben- falls erfüllt ist. Der Berufungskläger hat sich somit, da der Grenzwert für einen
12 schweren Fall nicht überschritten wurde, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 6.Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden; es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen werden. Für die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG kommt es auf die Quantität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Im Übrigen erfasst der Tatbestand nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Dem- zufolge schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG aus (Fingerhuth/Tschurr, Kommentar zum Betäubungs- mittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). Ob ein leichter Fall im Sinne von Ziff. 2 der Be- stimmung vorliegt, ist anhand aller objektiver und subjektiver Umstände des Einzel- falles zu prüfen, wobei dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Auch bei Konsum von Haschisch ist nicht stets ein leichter Fall gegeben. Die Annahme eines leichten Falles ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn jemand regelmässig Haschisch konsumiert und nicht die Absicht hat, sein Verhalten zu ändern (BGE 124 IV 44). X. ist geständig, in der Zeit von Februar 2003 bis ca. anfangs April 2004 zwei bis dreimal Kokain gesnifft zu haben. Auch konsumiere er seit seiner Schulzeit re- gelmässig Marihuana durch Rauchen. Er habe im Zeitraum von ca. Februar 2003 bis ca. Juli 2005 beinahe täglich Marihuana konsumiert. Das Marihuana habe er in Bern und Zürich in Shops gekauft. Pro Monat habe er dafür ca. Fr. 50.00 ausgege- ben (act. 4.10, S. 4 und act. 4.13, S. 2). Damit steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Konsum während einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren macht deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Ziff. 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann. Demgemäss ist der Berufungskläger der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 7.Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
13 Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen; strafbar macht sich, wer diese in un- zulässiger Weise einschränkt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, N 8 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter in rechtswidriger Weise eines der genannten Nötigungsmittel (Ge- walt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungs- freiheit) anwendet und damit einen entsprechenden Taterfolg erzielt (Jörg Reh- berg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 370). Das Nötigungsmittel der Drohung erfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt und dessen Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGE 120 IV 19, 106 IV 128; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 f. zu Art. 181 StGB). Massgeblich für die Ernstlich- keit des angedrohten Nachteils sind im Grundsatz objektive, absolute Kriterien. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19; Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kurzkommentar, N 5 zu Art. 181 StGB). Besonders zu erwähnen ist, dass die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung positiv begründet werden muss. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Pra 1995 Nr. 262, BGE 108 IV 168 f.). Als Erfolgsdelikt ist die Nötigung erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestim- mung von Willensbildung oder –betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (BGE 101 IV 46; Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). A. führte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 7. April 2004 (act. 4.7) als auch im Konfront mit dem Berufungskläger vom 28. April 2004 (act. 4.11) aus, dass X. ihm gedroht habe, der Polizei zu melden, dass er in C. schwarz bzw. ohne Arbeitsbewilligung arbeite, sollte er sich weigern, für ihn Kokain zu verkaufen. Die
14 Drohung mit einer Strafanzeige ist nach bundesgerichtlicher Praxis als Androhung eines ernsthaften Nachteils zu werten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens stellt gerade aufgrund der für einen ausländischen Staatsangehörigen damit verbunde- nen Gefahr einer allfälligen Landesverweisung einen erheblichen Nachteil dar und vermag auch eine vernünftige, durchschnittlich verständige Person derart einzu- schüchtern, dass dem Ansinnen des Täters nachgekommen wird. Dies gilt vorlie- gend umso mehr, als X. nachweislich über die Ausweispapiere von A. verfügte und – sollte die verrichtete Schwarzarbeit ans Licht kommen – auch den Verlust der Verdienstmöglichkeit nach sich gezogen hätte. Die Aussagen A.s erscheinen glaub- würdig, zumal er sich selber der Schwarzarbeit belastete. Zweifelsohne war die An- drohung rechtswidrig und darauf gerichtet, finanzielle Vorteile zu erlangen, indem A. für X. tätig wurde. In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger mit direk- tem Vorsatz, ging es ihm doch unmittelbar darum, A. zum Drogenverkauf zu bewe- gen und sich so finanzielle Vorteile zu sichern. X. hat daher den Tatbestand von Art. 181 StGB erfüllt. 8.Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kan- tonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück- sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande- rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts- gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstra- fen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschrei-
15 ten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Ge- fängnis oder Busse. Zu beachten ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Berufungskläger (mit Ausnahme eines Teils des Konsums) vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich am 20. April 2004 begangen wurden. X. wurde damals wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Daher muss nun für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleich- zeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstra- fen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). Eine Kumulation der Stra- fen wäre nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2005, 6S.254/2005). Die Vorinstanz hat im Sinne einer Gesamtwertung aller seit 2003 begange- nen Delikte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet. Da das Bezirksgericht Zürich am 20. April 2004 eine Strafe von 10 Monaten ausgesprochen hatte, verurteilte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden X. zu einer Zusatzstrafe von 8 Monaten Gefängnis. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet diese als zu hoch. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt zwar nicht leicht, hat er doch A. zum Drogenhandel genötigt und mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1) verstossen. Strafschärfend wirken sich zudem das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände und die mehrfache Tatbegehung aus. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, die er im Zeitraum vom 1. August bis 16. Dezember 2003 in Zürich wegen Drogenhandels erstanden hat, erneut Drogenhandel betrie- ben und er zudem während eines damals in Zürich hängigen Strafverfahrens delin- quiert hat. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht vorbestraft war und einen guten Leumund hatte. Die Deliktsmenge von 6.9 gr. reinem Kokain liegt deutlich unter der von der bundesge-
16 richtlichen Rechtsprechung statuierten Grenzmenge von 18 gr. reinem Kokain zur Annahme eines schweren Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass der Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 20. April 2004 eine Menge von ca. 12 gr. reinem Kokain zugrunde lag (act. 2.3). Zusammen mit der nunmehr rele- vanten Menge von 6.9 gr. reinem Kokain ergibt dies eine Menge von 18.9 gr. reinem Kokain. Diese Menge liegt knapp über dem Grenzwert von ca.18 gr. reinem Kokain für den schweren Fall. Bei gesamthafter Beurteilung hätte somit von einer Mindest- strafe von einem Jahr Gefängnis ausgegangen werden müssen. Zusammen mit der Nötigung und dem eher untergeordneten Konsum hätte der Kantonsgerichtsaus- schuss – auch im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen (SF 01 6, SF 02 15, SF 03 30) – eine Strafe von nicht mehr als 15 Monaten ausgesprochen. Bleibt noch festzustellen, dass A. für seinen Anteil mit 3 Monaten Gefängnis und Fr. 400.00 Busse bestraft wurde. Bei gleichzeitiger Beurteilung aller seit 2003 began- genen Delikte erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss deshalb eine Freiheits- strafe von 15 Monaten als angemessen. Da das Bezirksgericht Zürich am 20. April 2004 eine Strafe von 10 Monaten ausgesprochen hatte, beläuft sich die Zusatz- strafe nach dem Gesagten auf 5 Monate Gefängnis, wobei die erstandene Polizei- haft von 4 Tagen anzurechnen ist. 9.X. wurde vor Vorinstanz der bedingte Strafvollzug nicht gewährt. Wie der Bezirksgerichtsausschuss Imboden zutreffend und umfassend erwogen hat, kann X. der bedingte Strafvollzug (vgl. Art. 41 Ziff. 1 StGB) nicht gewährt werden, da Vorleben und Charakter des Berufungsklägers nicht erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Es darf hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. In diesem Zusammenhang gilt es – und dies ist entscheidend - zu berück- sichtigen, dass der Berufungskläger während eines hängigen Verfahrens weiterde- linquiert hat und sich auch nicht durch die vorausgegangene Untersuchungshaft da- von hat abbringen lassen. Kommt hinzu, dass er nicht davor zurückschreckte, A. zum Verkauf von Kokain zu nötigen und diesem für den Fall des Ausstiegs mit Kon- sequenzen zu drohen. Unter diesen Gesichtspunkten kann nun aber in keiner Art und Weise eine günstige Prognose gestellt werden, ist doch für diese auf den Zeit- punkt des vorliegenden Urteils abzustellen (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198 f.). 10.Nach dem Gesagten wird die Berufung dahin entschieden, als die Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und wie folgt neu formuliert wird: X. wird teilweise als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 mit 5 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 4
17 Tagen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsver- fahrens, da X. mit seiner Berufung mit Bezug auf das Strafmass teilweise obsiegt hat, zur Hälfte zu Lasten von X.. Da es sich beim Berufungskläger um einen Laien handelt und ihm auch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, wird ihm keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen.
18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 2 des angefochtenen Ur- teils aufgehoben und wie folgt neu formuliert wird: X. wird teilweise als Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 2004 mit 5 Monaten Ge- fängnis bestraft, unter Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 4 Tagen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.00 gehen zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 600.00, zu Lasten des Kantons Graubünden und zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 600.00, zu Lasten von X.. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Der Aktuar ad hoc: