Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun


Ref.:Chur, 13. Juni 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 19(nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hocZanetti —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, in Sachen des Berufungsklägers betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs, hat sich ergeben:

2 A.Mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004, mitgeteilt am 12. Mai 2004, wurde A. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig befunden und dafür mit 30 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer 2-jährigen Probezeit aufgeschoben. A. erhielt die Weisung, bis zur Tilgung der gesamten Schuld, die Fr. 20'699.-- betrug, monatlich Fr. 1'000.-- zu überweisen, ansonsten die Strafe vollzogen werde. Für die Kontrolle über die Einhaltung der Weisung war die Schutzaufsicht Graubünden zuständig. B.Am 16. Juni 2004 stellte A. in einem Gespräch mit der Schutzaufsicht Graubünden eine Zahlung von Fr. 500.-- in Aussicht. Mit Brief vom 15. Juli 2004 erinnerte die Schutzaufsicht A. an diese Vereinbarung, weil noch keine Zahlung ein- gegangen war und setzte ihm eine Frist bis 26. Juli 2004, um ihr mitzuteilen, wann und in welcher Höhe mit einer Zahlung gerechnet werden könne. Nachdem diese Frist ungenutzt verstrichen war, wandte sich die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 2. August 2004 erneut an A., indem sie ihn erneut aufforderte, über seine finanzielle Situation bis 16. August 2004 Auskunft zu geben. Als bis zum 10. September 2004 keine Antwort erfolgte, setzte die Schutzaufsicht A. schriftlich erneut eine Frist bis zum 20. September 2004, ansonsten sie die Justiz informieren müsse. In einem zweiten Gespräch mit der Schutzaufsicht vom 22. September 2004 sicherte A. zu, dass er ihr jeweils am Ende eines Monates den Bankkontoauszug zustellen und die Mitteilung machen würde, wann und wie viel er einzahlen könne. Diese Vereinba- rung bestätigte die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 23. September 2004. Ausser- dem legte A. Bankkontoauszüge für die Zeit von April 2004 bis Juni 2004 vor, gemäss denen ersichtlich war, dass ihm monatliche Zahlungen von mindestens Fr. 500.-- möglich gewesen wären. Nachdem wieder keine Einzahlung eingetroffen war, versprach A. am 11. Oktober 2004 telefonisch gegenüber der Schutzaufsicht, dass er am nächsten Tag Fr. 500.-- zahlen würde, was wiederum nicht geschah. In der Zeit von Juni bis November 2004 erfolgte also keine einzige Einzahlung. C.Hierauf stellte die Schutzaufsicht Graubünden am 15. November 2004 dem Kreispräsidenten X. den Antrag, A. im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB förmlich zu ermahnen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 kam der Kreispräsi- dent dem Antrag nach und ermahnte A. förmlich, sich an die Weisung gemäss Straf- mandat vom 7. Mai 2004 zu halten und forderte ihn auf, monatlich Fr. 1000.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y. zu überweisen, ansonsten die 30-tägige Gefängniss- trafe zu vollziehen sei.

3 D.A. zahlte trotz förmlicher Ermahnung des Kreispräsidenten wieder nicht, worauf ihn die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 7. Februar 2005 erneut auf- forderte, ihr bis zum 28. Februar 2005 schriftlich seine finanzielle Situation darzule- gen, die Bankauszüge sämtlicher Konti seit Juli 2004 beizulegen und einen Zah- lungsvorschlag zu unterbreiten. E.Am 9. Februar 2005 zahlte A. zum ersten Mal Fr. 500.-- an die Sozia- len Dienste der Stadt Y. Er meldete sich jedoch nicht bei der Schutzaufsicht, um die eingeforderten Unterlagen zu übergeben. F.Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 2005 setzte die Schutzauf- sicht erneut eine Frist, ihr die verlangten Bankauszüge und alle Quittungen über Bareinnahmen einzureichen. Dieser Brief wurde nicht bei der Post abgeholt. Erneut lud die Schutzaufsicht A. zu einem Gespräch ein, das auf den 29. April 2005 ange- setzt wurde. Sie bat auch um die Vorlage sämtlicher Bankauszüge und Quittungen. Diesen Termin nahm A. wahr. G.Im Gespräch vom 29. April 2005 vereinbarten die Schutzaufsicht und A., dass er jeweils anfangs Monat den Bankkontoauszug, sämtliche Quittungen über Bareinnahmen sowie Kopien seiner Kundenrechnungen zustellen werde. Die Schutzaufsicht bestätigte das Vereinbarte gleichentags schriftlich und bat ihn, sich bei wesentlicher Veränderung seiner finanziellen Situation zu melden. In der Folge liess A. der Schutzaufsicht die Bankauszüge für die Zeit vom 8. Februar 2005 bis 30. Juni 2005 zukommen. H.Die Schutzaufsicht wollte diese Bankauszüge mit A. besprechen, wes- halb sie ihn bat, am 12. August 2005 bei ihr vorbeizukommen. A. nahm den Termin nicht wahr, worauf die Schutzaufsicht einen neuen Termin ansetzte. Das Gespräch fand am 26. August 2005 statt. Wieder wurde vereinbart, dass A. jeweils anfangs Monat pünktlich den Bankkontoauszug unterbreiten werde. Ausserdem gab A. im Gespräch an, dass er momentan monatliche Einkünfte von etwa Fr. 4000.-- habe. I.Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 ermahnte die Schutzaufsicht A., die Bankkontoauszüge für die Monate Juli bis September 2005 sowie einen Ge- samtauszug von Januar bis September 2005 bis spätestens 24. Oktober 2005 ein- zureichen. Wieder kündigte die Schutzaufsicht an, bei mangelhafter Kooperation das Gericht informieren zu müssen. Bis zum 31. Oktober 2005 erhielt die Schutz- aufsicht keine der verlangten Unterlagen, worauf sie sich erneut schriftlich an A. wandte, mit ausdrücklich letzter Aufforderung, sich an die Vereinbarungen zu halten

4 und die Bankkontoauszüge für die Zeit von Juli bis September 2005 sowie sämtliche Belege über Bareinnahmen einzureichen. Die letzte Frist wurde auf den 11. Novem- ber 2005 angesetzt mit der Androhung, dass sonst das Kreisamt X. informiert werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass A. die verlangten Bankkontoauszüge einreichte. J.Mit Schreiben vom 18. November 2005 beantragte die Schutzaufsicht Graubünden beim Kreisamt X. die Anordnung des Strafvollzugs. Sie begründete den Antrag damit, dass A. sich nicht an die Weisung gemäss Strafmandat vom 7. Mai 2004 gehalten habe. Er habe dies mit seiner schlechten finanziellen Situation begründet, diese aber mit den Bankauszügen von April 2004 bis Juni 2004 und von Februar 2005 bis Juni 2005 nur ungenügend belegt; die restliche Zeit sei nicht do- kumentiert. Ausserdem habe A. im Gespräch vom 26. August 2005 angegeben, über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- zu verfügen. Überwiesen habe er bis anhin lediglich Fr. 500.--. K.Das Kreisamt X. sandte das Schreiben der Schutzaufsicht vom 18. November 2005 A. und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis am 8. Dezember 2005. Dieser antwortete mit Schreiben vom 6. Dezember 2005, dass er bis zu diesem Zeitpunkt finanziell vollständig am Boden gewesen sei und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, etwas zu zahlen. Seit Juni 2005 habe sich seine Situation gebessert, und er habe ab jetzt Aufträge für Montage über ca. Fr. 30'000.--, weshalb er nun die Zahlungen leisten werde. Er bat auch um einen Termin für eine Besprechung. In der Anlage befand sich ein Kontoauszug für die Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005. Ausserdem zahlte A. am 7. Dezember 2005 Fr. 500.-- ein. L.Das Kreisamt X. leitete die Stellungnahme von A. der Schutzaufsicht weiter und fragte an, ob sie am Antrag um Anordnung des Strafvollzuges festhalte oder nochmals ein weiteres Gespräch mit ihm führen wolle. Die Schutzaufsicht Graubünden lehnte ein nochmaliges Gespräch sinngemäss mit der Begründung ab, A. habe seit Beginn der Probezeit am 12. Mai 2004 schlecht mit dem Amt kooperiert, es würden bis heute immer noch die Bankkontoauszüge von Juli 2004 bis Januar 2005 sowie sämtliche Quittungen über Bareinnahmen fehlen. Ausserdem habe er in der Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 über ein Einkommen von fast Fr. 40'000.-- verfügt, doch keine einzige Alimentenzahlung geleistet. Es sei offensicht- lich, dass A. die Weisung des Kreisamtes X. nicht ernst nehme. Deshalb hielt die Schutzaufsicht im Schreiben vom 15. Dezember 2005 an ihrem Antrag fest.

5 M.A. zahlte am 21. Februar 2006 und am 16. März 2006 jeweils Fr. 500.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y. N.Der Kreispräsident X. verfügte am 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, wie folgt: „1. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004 be- dingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird wider- rufen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr des Kreisamtes X. von Fr. 100.--, werden dem Angeschuldigten auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt X. zu überweisen. 3. Gegen diese Verfügung können der Angeschuldigte und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 174 StPO innert 10 Tagen seit Zu- stellung beim Kreispräsidenten schriftlich Einsprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird. Wird keine Einsprache erhoben, so erwächst das Strafmandat in Rechtskraft und ist gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollzieh- bar. 4. (Mitteilung)“ Im Wesentlichen begründete der Kreispräsident diese Verfügung damit, dass A. der Weisung, monatlich Fr. 1'000.-- der rückständigen Alimente abzuzahlen, nicht nachgekommen sei. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, mehr als die insge- samt Fr. 1'500.-- (recte Fr. 2'000.--) zu zahlen. Insbesondere in den Monaten Juni 2005 bis Oktober 2005, als er insgesamt Zahlungseingänge von mehr als Fr. 39'000.-- habe verbuchen können, habe er keinen Rappen bezahlt. Auch sei A. den vielfachen Aufforderungen, seine Lohneingänge offen zu legen, nur bemühend und nur teilweise nachgekommen. Von den Monaten Juli 2004 bis Januar 2005 lägen nach wie vor keine Bankbelege vor. Es wäre A. sehr wohl möglich gewesen, seine finanzielle Lage offen zu legen und mehr Zahlungen zu leisten. Daher würde es sich rechtfertigen, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs anzuordnen. Folglich seien die 30 Tage Gefängnis zu vollziehen. Diese eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde am 11. April 2006 auf der Post abgeholt. O.Dagegen erhob A. mit eingeschriebenem Brief vom 22. April 2006 schriftlich Einsprache. Darin machte er geltend, dass er im Dezember 2005 um ei- nen Termin gebeten habe, um eine Lösung zu finden, da er nicht in der Lage gewe-

6 sen sei, so viel auf einmal zu bezahlen. Er sei sich seiner Schuld bewusst und werde auch alles zahlen, brauche aber ein wenig Zeit. P.Der Kreispräsident X. antwortete darauf am 26. April 2006 zunächst, dass die Einsprache verspätet sei. Dies weil die Verfügung vom 4. April 2006 von A. am 11. April 2006 abgeholt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 12. April 2006 zu laufen begonnen und habe am 21. April 2006 geendet. Die Einsprache sei jedoch erst am 22. April 2006 bei der Post aufgegeben worden, weshalb die Frist um einen Tag verpasst worden sei. Q.Am 3. Mai 2006 leitete der Kreispräsident X. die Akten jedoch an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiter, weil er der Ansicht war, dass gegen seine Verfügung vom 4. April 2006 die strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 191 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 StPO das zulässige Rechtsmittel sei. Am 16. Mai 2006 leitete der Kreispräsident den Schlussbericht der Schutzauf- sicht Graubünden vom 15. Mai 2006 an den Kantonsgerichtsausschuss weiter. Darin teilte die Schutzaufsicht mit, dass die Probezeit von A. am 12. Mai 2006 ab- gelaufen sei. Während dieser Zeit habe A. insgesamt Fr. 2'500.-- zur Tilgung der gesamten Schuld geleistet und schlechte Kooperation gezeigt. Sie erachtete, dass damit den Weisungen des Kreisamtes nicht nachgekommen worden sei. R.Der Vizepräsident des Kantonsgerichts forderte daraufhin den Kreispräsidenten X. sowie die Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung auf, auf wel- che beide mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2006 verzichteten. Diese Schreiben wurden A. per Einschreiben am 16. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugesendet; der Brief kam jedoch mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurück. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a)Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts- ausschuss Berufung einreichen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftli-

7 chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts- verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon ange- fochten werden (vgl. Art. 141 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden; StPO, BR 350.000). Wie der Kreispräsident erkannte, ist - entgegen der anders lau- tenden Rechtsmittelbelehrung - gegen die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006 betreffend die nachträgliche Anordnung eines im Strafmandatsverfah- ren ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs die Berufung im Sinne von Art. 141 ff. StPO in Verbindung mit Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO das zulässige Rechtsmittel (vgl. auch Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 363 und S. 466). Als solche kann die von A. am 22. April 2006 eingereichte „Einsprache“ an den Kreispräsidenten entgegenge- nommen werden. Der 22. April 2006 war der 11. Tag seit Beginn der 20-tägigen Berufungsfrist am 12. April 2006, weshalb die Berufung innert Frist eingereicht wor- den ist. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung des A. vom 22. April 2006 ist somit einzutreten (vgl. dazu PKG 1995 Nr. 33). b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kogni- tion, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Über- prüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel ge- heilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus- nahme (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 376). 2.a)Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, es sei ihm das recht- liche Gehör verweigert worden. Er erblickt eine Verletzung dieses Grundsatzes in der Tatsache, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich mündlich vernehmen zu lassen, obwohl er im Dezember 2005 schriftlich um einen Termin gebeten hatte. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Partei im Verfahren vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Verfahrensgarantie stellt eine fundamentale Garantie im rechtsstaatlichen Verfahren dar; es dient der Sachaufklärung und ga- rantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teil des allgemeinen Grundsatzes des „fairen Verfahrens“ und gilt für alle Rechtsanwendungsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein Grundrecht formeller Natur; bei seiner Verletzung wird ein angefoch-

8 tener Entscheid unabhängig davon, ob er bei korrektem Verfahrensgang anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 835 ff; sowie BGE 122 I 53). Weiter garantiert Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Prinzip der Fairness des Verfahrens. Insbe- sondere wird der Anspruch auf persönliche Teilnahme am Verfahren durch Art. 6 Abs. 3 EMRK geschützt, der im Strafverfahren das Recht, „sich selbst zu verteidi- gen“ verankert und als Mindestgarantie im Rechtsstaat gilt (vgl. Mark Villiger, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N 473 ff). b)Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Ver- fahren gelten selbstverständlich auch für das Verfahren betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). In diesem speziellen Verfahren ist das Gewicht, das dem rechtlichen Gehör zukommt, sogar sehr gross. Der Strafvollzug darf erst angeordnet werden, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern (vgl. Schneider, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 181 zu Art. 41 StGB). Dies ergibt sich auch aus Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, wo für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Straf- vollzug vorgesehen ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist. Diese Möglichkeit hat der Kreispräsident A. gewährt, welcher davon dann auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Gebrauch gemacht hat. Mit diesem Schreiben hat er ausdrücklich um einen Termin für eine Besprechung, also für eine Verhandlung, an welcher er seinen Standpunkt mündlich darlegen wollte, ersucht. Auf Grund der oben dargelegten Grundsätze muss eine Verhandlung - unabhängig vom Verfahrensausgang - immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt (vgl. dazu Willy Padrutt, a.a.O. S. 372, welche Ausführungen zum Be- rufungsverfahren selbstredend und vorallem auch für ein erstinstanzliches Verfah- ren gelten). Die Frage, ob bei einem Entscheid über den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges - unter dem Vorbehalt eines unmissverständlichen Verzichts, wel- cher ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden kann - eine mündliche Ver- handlung auch dann durchgeführt werden muss, wenn sie nicht beantragt wird und ob Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO vor Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK standhält, kann hier insofern offen bleiben, als hier - wie dargelegt - eine solche ausdrücklich verlangt worden ist. Art. 191 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt denn richti- gerweise auch, dass in den übrigen Fällen über den Widerruf einer bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe nur auf Grund einer Gerichtsverhandlung entschieden werden darf, zu der der Betroffene vorgeladen wurde (vgl. PKG 1970 Nr. 40). Dies

9 ist umso mehr geboten, als der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Wi- derrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB in einer zweiten Phase prüfen muss, ob in einem leichten Fall und bei begründeter Aussicht auf Bewährung statt dessen, je nach den Umständen, der Verurteilte verwarnt, ob zusätzliche Massnahmen (nach Art. 41 Ziff. 2 StGB) angeordnet oder ob die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert werden soll (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ob der Verzicht auf Voll- streckung der Strafe in Frage kommt, ist bei allen Widerrufsgründen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB zu prüfen. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Vollzugs- grund gegeben ist, aber die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE 100 IV 197, 199). c)Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfassen- den Kognition prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch von A. um eine mündliche Verhandlung hätte eingehen müssen oder nicht. Der Berufungskläger hat gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 um einen Termin für eine Besprechung gebeten. Der Kreispräsident verstand dies dahin, dass A. nochmals um einen Ter- min mit der Schutzaufsicht gebeten habe und leitete dieses Begehren an die Schutzaufsicht weiter, welche eine weitere Besprechung mit A. ablehnte und an ih- rem Antrag vom 18. November 2005 betreffend Anordnung des Strafvollzuges fest- hielt. Da dieses Schreiben vom 6. Dezember 2005 von A. aber an das Kreisamt X. adressiert war, hätte der Kreispräsident das Begehren als Gesuch um eine mündli- che Verhandlung bei ihm verstehen müssen, stand doch die von ihm zu treffende Entscheidung an, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen sei oder nicht. Wie dargelegt sieht das Gesetz für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergan- genen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vor, dem Betroffenen sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO). Der Kreispräsident gab A. mit Schreiben vom 23. November 2005 die Gelegenheit, sich bis am 8. Dezember 2005 schriftlich zu äussern, worauf der Betroffene am 6. De- zember 2005 auch antwortete, er sei auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage nicht in der Lage gewesen, zu bezahlen. Auch legte er Bankauszüge bei und über- wies den Sozialen Diensten der Stadt Y. am nächsten Tag Fr. 500.--. Weshalb er allerdings nicht in der Lage gewesen sei, zu bezahlen, begründete er schriftlich nicht weiter. Stattdessen verlangte er den besagten Termin beim Kreispräsidenten, der auf dieses Gesuch nicht näher einging. Damit hat der Kreispräsident X. dem Beru- fungskläger in klarer Weise das rechtliche Gehör verweigert. Im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK hat A. einen Anspruch drauf, im Verfahren über den Widerruf des be-

10 dingten Strafvollzugs gehört zu werden. Wie einlässlich dargelegt, muss eine Ver- handlung immer dann durchgeführt werden, wenn der Betroffene dies verlangt. Die Anhörung drängte sich im vorliegenden Fall auch auf, weil Fragen über die persön- lichen und finanziellen Verhältnisse, über die Gründe für die Missachtung der Wei- sung und über die künftigen Verhältnisse zu beantworten wären. Dass A. keine Tat- sachen zu seinen Gunsten eingebracht hat, hat er zwar selbst zu verantworten durch sein unkooperatives Verhalten gegenüber der Schutzaufsicht, doch hatte er gleichwohl einen Anspruch, sein Anliegen und seinen Standpunkt auch unter dem Aspekt der gesamten persönlichen Verhältnisse dem Richter vorzutragen. Bei Vor- liegen eines Widerrufsgrundes (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hat der Kreispräsident sodann zu prüfen, ob eventuell auf den Vollzug verzichtet werden kann (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und stattdessen A. zu verwarnen ist oder zusätzliche Massnahmen in Frage kommen oder die Verlängerung der Probezeit um höchstens die Hälfte in Frage kommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 170 ff.). Falls der Kreispräsident dennoch zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind - was er zu begründen hat - hat er den Vollzug anzuordnen. Die Be- rufung von A. erweist sich unter diesen Umständen als begründet und ist gutzuheis- sen. Somit ist die angefochtene Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April 2006, aufzuheben und die Sache zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an den Kreispräsidenten X. zurückzuweisen. 3.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufgeho- ben und die Sache wird zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Mitteilung an:


Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc:

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