Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 22. Februar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 54(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterInnenRiesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hocHalter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 8. November 2005, mitge- teilt am 29. November 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungsklä- ger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.Am 10. August 2004, ca. um 11.10 Uhr, fuhr der Polizist A. in Beglei- tung seines Arbeitskollegen B. mit dem Dienstwagen der Gemeindepolizei G., Kennzeichen GR-A, von G. Dorf kommend über die Via B. in Richtung T.-Kreisel. Auf der Höhe des Coop-Center hielt er den Wagen vor dem dortigen Fussgänger- streifen an, da sich einige Personen auf dem Trottoir aufhielten, wobei unklar war, ob diese die Strasse überqueren wollten. Mittels Handzeichen gab A. den unbe- kannten Personen zu verstehen, sie sollten die Strasse überqueren. Zur gleichen Zeit näherte sich von hinten X. mit dem Personenwagen TI-X. Dieser fuhr ohne an- zuhalten am wartenden Polizeifahrzeug links vorbei über den Fussgängerstreifen und weiter in Richtung T.-Kreisel. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Fussgänger noch auf dem Trottoir auf. Die beiden Polizisten konnten X. in G. Bad schliesslich anhalten und kontrollieren. Er hat zugegeben, an dieser Stelle überholt zu haben. Im Schweizerischen Strafregister sowie im SVG-Massnahmenregister (AD- MAS) ist X. nicht verzeichnet. B.Mit Kompetenzentscheid vom 4. Oktober 2004 stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 33 Abs. 2 SVG (Privilegierung der Fussgänger im Bereich von Fussgängerstrei- fen), Art. 35 Abs. 5 SVG (Überholen an Fussgängerstreifen) und Art. 6 Abs. 1 VRV (Verhalten gegenüber Fussgängern) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Be- tracht falle. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde der Kreispräsident Oberengadin beauftragt. C.Mit Verfügung vom 4. November 2004, mitgeteilt am 15. November 2004, erliess der Kreispräsident Oberengadin ein Strafmandat und erkannte wie folgt: „1.X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.00 Busse. 3.Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus
3 Zahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Oberengadin. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung).“ Gegen dieses Strafmandat erhob X. am 18. November 2004 fristgerecht Ein- sprache. Gestützt auf Art. 175 StPO überwies der Kreispräsident Oberengadin die Verfahrensakten in der Folge an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja. D.Die Schlussverfügung datiert vom 24./25. Mai 2005. Mit Anklagever- fügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 4. Juli 2005, mitgeteilt am 5. Juli 2005, wurde X. nach Kenntnisnahme der Akten und gestützt auf das Ergebnis der Untersuchung wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand versetzt. Gegen diese Anklageverfügung erhob X. Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 22. August 2005, mitgeteilt am 23. August 2005, wurde die Beschwerde abgewiesen. E.Mit Urteil vom 8. November 2005, mitgeteilt am 29. November 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja wie folgt: „1.X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2.Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 250.00 bestraft. 3.Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
4 Graubünden. Diese Berufung wurde daraufhin an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weitergeleitet. Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, keine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. G.Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja teilte mit Schreiben vom 11. Ja- nuar 2006 mit, dass unter Hinweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme ver- zichtet werde. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 18. Januar 2006 auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge sowie die weiteren Ausführungen im ange- fochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a)Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsaus- schuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids in dreifacher Ausfertigung unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids einzureichen. Wird die Rechtsmitteleingabe bei einer unzu- ständigen Behörde eingereicht, so ist diese gemäss Art. 135 StPO von Amtes we- gen dazu verpflichtet, die Berufung an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Das- selbe ergibt sich aus Art. 32 OG, der sich gemäss Praxis des Bundesgerichts als allgemeiner Rechtsgrundsatz auf die gesamte Rechtsordnung beziehe und, jeden- falls dort, wo keine klare anders lautende Gesetzgebung bestehe, auch in den Kan- tonen zu geltend habe. Absatz 4 des erwähnten Artikels bestimmt, dass die Frist auch dann gewahrt ist, wenn eine beim Bundesgericht einzulegende Eingabe recht- zeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist (PKG 1995 Nr. 33). Im vorliegenden Fall begann der Fristenlauf am 30. November 2005, dem Tag nach der schriftlichen Eröffnung, und dauerte bis am 20. Dezember 2005. Die Eingabe hat den zuständigen Kantonsgerichtsausschuss am 29. Dezember 2005 bzw. am 5. Januar 2006 erreicht. Dadurch, dass X. die Berufungsschrift am 19. De- zember 2005 der Post übergab, an die Vorinstanz adressierte und diese die Beru- fung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete, ist die an den unzuständigen Bezirksgerichtsausschuss Maloja adressierte Berufung vom 15. De-
5 zember 2005 als fristgerecht beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein- gereicht zu betrachten. b)Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefug- nis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichts- ausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommen- tar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 3.a)X. sagte am 10. August 2004 vor der Kantonspolizei Graubünden aus, dass er am Morgen gegen 11.10 Uhr zusammen mit seiner Mutter von G. Dorf nach G. Bad gefahren sei. Ungefähr 200 Meter vor dem Fussgängerstreifen beim Coop habe er das Fahrzeug der Polizei gesehen, welches am rechten Strassenrand ge- halten habe. Er wisse, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Da das Fahrzeug be- reits seit einer gewissen Zeit still gestanden sei, habe er es überholt. Er sei der Meinung gewesen, dass das Fahrzeug aus einem anderen Grund dort angehalten habe. Erst als er wenig später von der Polizei angehalten worden sei, habe er er- fahren, dass sie wegen Fussgängern stehen geblieben waren (act. 3). In seiner Stel- lungnahme vom 27. Oktober 2004 an das Kreisamt Oberengadin bestätigte X. seine in der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen (act. 6). Vor der Gendarme- ria Lugano gab der Berufungskläger am 11. Mai 2005 zu Protokoll, das Fahrzeug überholt zu haben, weil es auf der rechten Seite gehalten habe, wie wenn es parkiert gewesen wäre oder die Insassen eine Arbeit ausgeführt hätten. Den Fussgänger- streifen habe er gesehen. Die Personengruppe habe ihm aber nicht den Eindruck gemacht, dass sie die Strasse überqueren wollte. Seine Geschwindigkeit beim Überholen habe 20-30 km/h betragen (act. 26). Der Zeuge B. sagte am 30. März 2005 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Ma- loja aus, dass sie wegen einer Gruppe von Personen am rechten Strassenrand an- gehalten hätten in der Annahme, diese wolle den Fussgängerstreifen überqueren.
6 Obwohl die Gruppe unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen gestanden habe, habe sie den Fussgängerstreifen nicht überquert. Nach seiner Wahrnehmung musste aber damit gerechnet werden, dass sie die Strasse überqueren würden. In diesem Zeitpunkt seien sie von X. überholt worden. Das Fahrzeug sei vielleicht 10 bis 15 Sekunden stillgestanden (act. 22). Der Zeuge A. erklärte in seiner Einvernahme vom 8. April 2005 vor dem Tri- bunale distrettuale Moesa, den VW Bus der Gemeindepolizei G. gefahren zu haben. Er habe etwa 3 bis 5 Meter vor dem Fussgängerstreifen angehalten, weil er auf der rechten Strassenseite auf dem Trottoir vor dem Fussgängerstreifen eine Personen- gruppe gesehen habe. Erst nachdem er das Fahrzeug angehalten habe, habe er feststellen können, dass die Personen die Strasse nicht hätten überqueren wollen. In diesem Zeitpunkt sei er von X. überholt worden. Sein Fahrzeug sei solange still- gestanden, bis er die Absicht der Personengruppe habe erkennen können (act. 25). b)Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fah- ren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Der Fahrzeugführer muss sich darauf gefasst machen, den Vortritt auch einem Fuss- gänger zu gewähren, der den Streifen noch nicht ganz erreicht hat (Giger, Stras- senverkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 101). Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverord- nung (VRV; SR 741.11) bestimmt, dass vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsre- gelung jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, der Vortritt gewährt werden muss. Daher muss der Fahrer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti- genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder Busse bestraft. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar, ausser dieses Gesetz bestimme es ausdrücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG). c)Das Überholen an Fussgängerstreifen ist nicht grundsätzlich verboten, sondern nur soweit, als es zu Gefährdungen von Fussgängern führen könnte (Giger,
7 a.a.O., S. 114). Die Polizei hat vor dem Fussgängerstreifen angehalten, weil sie annahm, dass die Personen die Strasse überqueren wollten. Wie die beiden Poli- zisten anlässlich der Einvernahmen ausführten, wurde erst nach einiger Zeit ersicht- lich, dass die Personengruppe nicht die Absicht hatte, die Strasse zu überqueren. Die Verkehrslage war somit alles andere als klar, als X. das Polizeifahrzeug über- holte. Er musste, da das Polizeifahrzeug vor dem Fussgängerstreifen – den er kannte und sah – anhielt, davon ausgehen, dass dieses Anhaltemanöver erfolgte, um Fussgänger den Fussgängerstreifen überqueren zu lassen. Dass die Fussgän- ger in der Folge, also danach, den Fussgängerstreifen tatsächlich nicht überquer- ten, hat auf das verkehrsregelwidrige Verhalten von X. – nämlich Überholen eines vor einem Fussgängerstreifen wartenden Fahrzeuges – keinen Einfluss. Es ist zu warten, bis die Absicht der Fussgänger, was sie zu tun gedenken, klar und eindeutig erkennbar ist. Diese klare Situation war vorliegend eben gerade nicht gegeben. In unklaren Verkehrssituationen und in ungewissen Lagen verlangen Lehre und Rechtsprechung die Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N. 452). Wartet ein Fussgänger, der ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, vor dem Streifen, so haben alle Fahrzeugführer anzuhalten, soweit sie dies noch rechtzeitig tun können (BGE 89 IV 209), wobei sie auch mit behinderten, unentschlossenen oder furchtsa- men Fussgängern rechnen müssen, die nach kurzem Zögern die Überschreitung des Fussgängerstreifens allenfalls doch noch fortsetzen (BGE 89 II 52 f.). Gemäss Schaffhauser ist nicht erforderlich, dass eine Person vor dem Fussgängerstreifen wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will (Schaffhauser, a.a.O., N. 652). Wie X. zu Protokoll gab, wusste er, dass sich an dieser Stelle ein Fussgängerstrei- fen befindet und demzufolge mit Fussgängern zu rechnen ist. Obwohl die Situation unsicher war, da Ungewissheit darüber bestand, ob die Personen die Strasse über- queren wollten, überholte X. das Polizeifahrzeug. Er machte sich damit der Verlet- zung von Art. 35 Abs. 5 SVG schuldig. d)Des Weiteren liegt auch ein Verstoss gegen Art. 33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV vor. X. hat es pflichtwidrig unerlassen, vor einem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und seine Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen. Sein Einwand, er habe angenommen, das Polizeifahrzeug habe aus anderen Gründen vor dem Fussgängerstreifen angehalten, ist unbehel- flich. Denn auch und gerade die Polizei hat sich an die Verkehrsregeln zu halten und diese verbieten das freiwillige Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgän- gerstreifen und näher als 10 Meter (bei einer Halteverbotslinie; ansonsten 5 Meter)
8 davor (Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV und Art. 77 Abs. 2 SSV [Signalisationsverordnung; SR 741.21]). Für die Beurteilung der Verkehrsregelverletzung ist im vorliegenden Fall nicht wesentlich und kann somit offen gelassen werden, ob neben der Strasse tatsächlich Pfosten standen, welche das Parkieren entlang der Strasse verhindern sollten. Das- selbe gilt für die Vermutung der Vorinstanz, der Berufungskläger habe gar nicht se- hen können, ob sich schon Personen auf dem Fussgängerstreifen befunden hätten. e)Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB begeht der Täter eine Straftat fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- dacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. X. hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt, da er die Vorsicht ausser Acht ge- lassen hat, zu der er vor einem Fussgängerstreifen verpflichtet gewesen wäre. Bei einem Fussgängerstreifen vor einem Einkaufszentrum muss erfahrungsgemäss mit vielen Menschen gerechnet werden. Der Fahrzeugführer hat deshalb zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht besondere Rücksichtnahme walten zu lassen. Gerade diese liess X. aber vermissen, weshalb die Tatbestände von Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 5 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind. 4.a)Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 113 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich er- wähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44) Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
9 ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Haft oder Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Ver- hältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erlei- det, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeu- tung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). b)Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er fuhr auf einer ihm gut bekannten Strasse. Dabei überholte er ein Fahrzeug, das vor einem viel begangenen Fussgängerstreifen vor dem Coop-Center angehalten hatte, um Passanten das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. Klare Anhaltspunkte dafür, dass die Personen am Strassenrand nicht die Absicht hatten, den Fussgängerstrei- fen zu überqueren, lagen nicht vor. Strafmindernd wirkt sich der gute Leumund des Berufungsklägers aus (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Tessin, act. 17). Strafmilderungsgründe bestehen nicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände sowie sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint dem Kantonsgerichts- ausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 250.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers an- gemessen. c)Der Berufungskläger macht ausserdem sinngemäss geltend, dass seine wahrhaftigen Erklärungen als unwahr eingestuft worden seien. Darüber hin- aus erachtet er es als unangebracht, dass Daten über seine finanzielle und persön- liche Situation gesammelt worden seien, die mit der Widerhandlung, derer er be- schuldigt werde, nichts zu tun hätten. Bei der Strafzumessung spielen die finanziellen und persönlichen Verhält- nisse des Angeschuldigten eine wichtige Rolle (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB und Art. 63 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat. Ausge- hend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Dieses Verschulden wird schliesslich durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönli- chen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 10 zu Art. 63 StGB). Es ist demzufolge üblich und notwendig, dass der Angeschuldigte zu
10 seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen befragt wird, da diese einen Ein- fluss auf die Höhe der Busse haben. Die Aussagen des Berufungsklägers werden nicht angezweifelt – man geht im Gegenteil davon aus, dass seine Angaben korrekt sind. Es geht im vorliegenden Fall um eine Wertung des Geschehenen, um feststellen zu können, ob eine Ver- kehrsregelverletzung stattgefunden hat oder nicht. 5.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen so- mit als rechtmässig. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollum- fänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident:Die Aktuarin ad hoc: