Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 11. Januar 2006Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 51(nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss VorsitzVizepräsident Schlenker RichterMöhr und Riesen-Bienz Aktuar ad hocMaranta —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ber- nardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. Oktober 2005, mitge- teilt am 11. November 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungsklä- ger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A.A. kam am 12. November 1967 in Italien zur Welt. Er ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet derzeit als Mechaniker in F.. Das steuerbare Einkom- men der Familie A. betrug im Jahre 2003 Fr. 70'900.-- (Kanton). Das steuerbare Vermögen belief sich auf Fr. 177'900.--. A. ist weder im Strafregister noch im SVG-Massnahmeregister (ADMAS) verzeichnet. B.Am 9. Dezember 2004 fuhr B. um 19.30 Uhr mit dem Personenwagen Renault Espace, Kontrollschildnummer GR C., in F. auf der Waffenplatzstrasse in Richtung Autobahneinfahrt A 13 Südspur. Auf Höhe der Einmündung der verlänger- ten Waffenplatzstrasse kam es zur Kollision mit dem von A. gelenkten Personen- wagen Lancia Y, Kennzeichen GR D.. A. wollte von der verlängerten Waffenplatz- strasse nach links in die Waffenplatzstrasse einbiegen, wobei er den herannahen- den, vortrittsberechtigten Personenwagen von B. übersah. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Dunkelheit und schönes Wetter. Die Fahrbahn war trocken. Anlässlich der gleichentags durchgeführten separaten Einvernahmen mit den Unfallbeteiligten durch die Stadtpolizei F. gab A. unter anderem zu Protokoll, dass er, als er keine Fahrzeuge von links oder rechts habe herannahen sehen kön- nen, von der Kreuzung losgefahren sei. Nach einer Fahrtstrecke von 1.5 bis 2 Me- tern habe er auf einer Distanz von ca. 5 Metern ein sich von links näherndes Fahr- zeug erkannt, und zwar erst im Schein des Kandelabers, welcher auf der linken Strassenseite stehe. Er habe sofort bemerkt, dass dieses Fahrzeug kein Licht ein- geschaltet gehabt habe, sodass das Fahrzeug vorne dunkel gewesen sei. Folglich sei es zu spät gewesen, um noch ausweichen oder bremsen zu können. Nachdem er B. nach der Kollision auf das Licht angesprochen habe, habe dieser sofort das Licht am Fahrzeug eingeschaltet. B. führte im Wesentlichen aus, dass sich ein anderes Fahrzeug vor ihm befunden habe, als er sich der betreffenden Einmündung genähert habe. Plötz- lich habe er vor seinem Fahrzeug die Front eines weiteren Personenwagens be- merkt, welcher von rechts gekommen sei. Die Einleitung eines Bremsmanövers habe aber die Kollision nicht mehr vermeiden können. Das Licht habe er eingeschal- tet gehabt. E. B., der Sohn von B. und dessen Beifahrer im Zeitpunkt der Kollision, sagte am 17. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, dass er sich ganz sicher sei, dass sein Vater am Fahrzeug das Licht eingeschaltet gehabt habe, zumal das Fahr- zeug, das vor ihnen gefahren sei, durch ihre Scheinwerfer angeleuchtet worden sei.
3 C.Mit Bericht vom 13. Dezember 2004 hielt der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden nach Untersuchung der Glühlampen der be- troffenen Fahrzeuge fest, dass darauf geschlossen werden könne, dass die Stand- licht-Glühlampen des Fahrzeuges B. unter Spannung gestanden seien, als sie ei- nem heftigen Schlag ausgesetzt gewesen seien. Die restlichen Glühlampen aus den rechten Schweinwerfern würden kalte Brüche aufweisen, sodass diese bei der Krafteinwirkung nicht unter Spannung gestanden seien. Beim Personenwagen A. hätten Abblendlicht und Standlicht, beim Personenwagen B. das Standlicht ge- brannt haben dürfen, sofern es sich bei den Krafteinwirkungen um das Unfallge- schehen gehandelt habe. D.Am 10. Januar 2005 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten F. in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Nach Einreichung einer Vernehmlassung am 29. Januar 2005, in welcher wie- derum geltend gemacht wurde, dass trotz herrschender Dunkelheit am vortrittsbe- rechtigten Fahrzeug kein Licht eingeschaltet gewesen sei, wurde A. vom Kreisprä- sidenten F. mit Strafmandat vom 22. Februar 2005, mitgeteilt am 1. März 2005, wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. E.Gegen dieses Strafmandat erhob A. am 3. März 2005 frist- und form- gerecht Einsprache, worauf der Kreispräsident die Angelegenheit gestützt auf Art. 175 Abs. 1 StPO zur weiteren Untersuchung dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur überwies. Im Rahmen der am 6. April 2005 durchgeführten Einvernahme führte A. unter anderem aus, dass er ganz sicher sei, dass beim anderen Fahrzeug kein Licht eingeschaltet gewesen sei. Er habe seinen Unfallpartner gefragt, wo das Licht sei, worauf dieser in sein Fahrzeug eingestiegen sei und das Licht eingestellt habe. Strassenbeleuchtung habe es am Unfallort keine; einzig der Wegweiser gebe etwas Licht ab, wobei dieser jedoch praktisch nur den Boden unter den Wegweisern be- leuchte. B. sagte am 2. Mai 2005 im Wesentlichen aus, dass er nach der Kollision den Motor und das Licht ausgeschaltet habe. Seines Wissens sei die Unfallstelle nach der Kollision noch durch das Licht seines Fahrzeugs beleuchtet worden. Er könne aber nicht sagen, ob er mit Abblendlicht oder Standlicht gefahren sei; der Gewohnheit entsprechend müsste er aber das Abblendlicht eingeschaltet gehabt haben. Möglich sei alles.
4 F.Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 wurde die Untersuchung vom Bezirks- gerichtspräsidium Plessur geschlossen. Am 12. Mai 2005 stellte der private Vertei- diger von A. die Anträge, dass das Verfahren einzustellen und eventualiter ein Au- genschein unter gleichen Licht- und Witterungsverhältnissen durchzuführen sei. Mit Anklageverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 21. Juni 2005 wurde A. wegen des Tatbestandes der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am 9. Dezember 2004 in F., in Anklagezustand versetzt. Die Anträge des Verteidigers vom 12. Mai 2005 wurden abgelehnt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. Am 16. August 2005 erneuerte der Verteidiger von A. seine Anträge vom 12. Mai 2005, worauf das Be- zirksgerichtspräsidium Plessur mitteilte, dass über diesen Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung entschieden werde. Mit Urteil vom 11. Oktober 2005, mitge- teilt am 11. November 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: "1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A. mit einer Busse von CHF 300.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'088.85 (Untersuchungs- kosten des Bezirksgerichts Plessur CHF 1'088.85 und Gerichts- gebühr von CHF 2'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksge- richtes Plessur zu überweisen. Innert gleicher Frist ist die Busse zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass von Relevanz sei, ob B. das Licht an seinem Personenwagen eingeschaltet gehabt habe oder nicht. Sei er mit Abblendlicht gefahren, so habe der Angeklagte den üblichen Sorg- faltsmassstab auf jeden Fall vermissen lassen. Habe B. dagegen bloss das Stand- licht oder gar kein Licht gehabt, so könne dem Angeklagten dann kein Vorwurf ge- macht werden, wenn er das Herannahen von B. auch bei gehöriger und zumutbarer Vorsicht nicht hätte erkennen können. Die Voraussehbarkeit der Gefährdung Dritter wäre unter diesen Umständen zu verneinen, weil dann das Mitverschulden von B. derart schwer wiege, dass dieses als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erschiene. Gemäss Bericht des kriminaltechnischen Dienstes der Kan-
5 tonspolizei habe beim Personenwagen B. höchstwahrscheinlich das Standlicht und beim Fahrzeug A. das Abblendlicht gebrannt. Möglich sei aufgrund der Aussagen der Unfallbeteiligten, dass B. ohne Licht oder mit Standlicht gefahren sei, wobei die Begutachtung des kriminaltechnischen Dienstes für die zweite Variante spreche. Möglich wäre zwar theoretisch, dass die Glühbirne des Standlichts durch eine frühere Krafteinwirkung unter Spannung zerstört worden sei. Die gut geschützte Glühbirne könne aber nur in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn auch die Lich- tabdeckung beschädigt werde. Anhaltspunkte dafür, dass das Licht bzw. die Lich- tabdeckung des Fahrzeuges B. schon vor dem Unfall vom 9. Dezember 2004 be- schädigt gewesen sei, würden aber keine vorliegen. Für den Bezirksgerichtssaus- schuss bestünden folglich keine Zweifel, dass beim Personenwagen B. zum Unfall- zeitpunkt das Standlicht gebrannt habe. Somit stelle sich die Frage, ob diese unge- nügende Fahrzeugbeleuchtung den Angeklagten vom Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens entlaste. Immerhin habe das herannahende vortrittsberechtigte Fahr- zeug zwei Lichtquellen gehabt, welche zumindest denjenigen eines Fahrrades ent- sprochen hätten. Auch ein Radfahrer hätte dem Angeklagten zum Unfallzeitpunkt mit ca. 50 km/h entgegenkommen können, welchen er hätte erkennen müssen. Der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen können, dass sich ihm an dieser Stelle nur gut beleuchtete und auf weite Sicht erkennbare Fahrzeuge nähern würden. Letzt- endlich sei der Personenwagen B. bei angemessener Sorgfalt auch ohne Licht er- kennbar gewesen. Das Herannahen des hellen Fahrzeuges sei bei verstärkter Auf- merksamkeit durchaus erkennbar gewesen, zumal im fraglichen Bereich diverse Leuchtquellen vorhanden seien. Somit wiege das Drittverschulden von B. nicht der- art schwer, dass der gesamte Kausalzusammenhang unterbrochen worden wäre und nur noch die ungenügende Beleuchtung am Personenwagen B. als unmittel- bare Ursache des Erfolgs zu betrachten sei. Im Übrigen seien mit Hilfe eines Au- genscheines am Unfallort keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und die gleichen Sicht- und Witterungsverhältnisse könnten aufgrund fehlender Hinweise in den Ak- ten nicht simuliert werden. G.Mit Erläuterung vom 15. November 2005, mitgeteilt am 16. November 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: "1. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtsausschus- ses Plessur vom 11. Oktober 2005, mitgeteilt am 11. November 2005, lautet neu wie folgt: Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'088.85 (Untersuchungs- kosten des Bezirksgerichts Plessur CHF 1'088.85 und Gerichts- gebühr von CHF 2'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksge-
6 richtes Plessur zu überweisen. Innert gleicher Frist ist die Busse zu bezahlen. Die Kosten des Kreisamtes F. von Fr. 505.00 trägt ebenfalls der Angeklagte. Diese sind innert 30 Tagen dem Kreisamt F. direkt zu überweisen. 2. Für diese Erläuterung werden keine Kosten erhoben. 3. (Mitteilung)." H.Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. Oktober 2005, mitgeteilt am 11. November 2005, liess A. mit Eingabe vom 30. No- vember 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Be- rufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und A. von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger eine angemessene ausser- amtliche Entschädigung zuzusprechen." In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Annahme der Variante, dass B. mit Standlicht gefahren sei, eine Fehlinterpretation des Gutachtens des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden darstelle. Die Begutachtung spreche nämlich nur von Wahrscheinlichkeit, nicht aber von Sicherheit, dass die Standlichtbirne beim Unfall eingeschaltet gewesen sei. Im Übrigen werde das Gutachten der Polizei durch das Gutachten des Fachmannes Hanspeter Hertzog insoweit als beweisuntauglich dargelegt, als er die Möglichkeit für die These der Polizei wohl bestätige, aber gleichzeitig unterstreiche, dass dies nur eine der verschiedenen Möglichkeiten sei und dass ein stringenter Beweis dar- aus nicht gezogen werden könne. Hanspeter Hertzog drücke sich in der privaten Begutachtung klar dahingehend aus, dass bei den am Wagen B. vorgefundenen Verhältnissen ein sicherer Beweis für das Ein- oder Ausschalten nicht möglich sei. Es gebe auch eine plausible Erklärung für den Umstand, dass die Glühwendelbirne in mehrere Teile gebrochen gewesen sei; dies komme daher, dass vor dem Unfall- zeitpunkt das Licht ausgeschaltet und erst nach dem Ereignis eingeschaltet worden sei. Diese technische Präzisierung entspreche den glaubhaften Aussagen des A.. Ein Beweis, wonach B. mit Standlicht gefahren sei, liege nicht vor. Zumindest bestünden erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel, weshalb nach dem Grund- satz "in dubio pro reo" entschieden werden müsse. Ferner höre sich der Vorwurf, dass A. den herannahenden Personenwagen von B. auch ohne Beleuchtung hätte erkennen müssen, zumal im fraglichen Bereich diverse Lichtquellen vorhanden ge-
7 wesen seien, als Hohn an. Da es um 19.30 Uhr in F. am 9. Dezember 2004 stock- dunkel gewesen sei und die Vorinstanz die genauen Sichtverhältnisse nicht gekannt und auch nicht weiter abgeklärt habe, müsse dem Angeklagten gemäss dem Grund- satz "in dubio pro reo" der ihm günstige Sachverhalt angerechnet werden. Daneben habe A. gemäss dem Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nacht ohne Licht dahergefahren komme. Er sei seiner Pflicht zur Beobachtung einer erhöhten Sorgfalt nachgekommen, indem er an der Kreuzung einen Halt eingelegt und nach links und rechts geschaut habe, zumal es auch genügt hätte, wenn er seine Fahrt verlangsamt und bei freier Bahn ohne Halt zugefahren wäre. Zudem sei auch die Voraussehbarkeit des Erfolgs, was eine Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung dar- stelle, zu verneinen, wenn in der Nacht ein unbeleuchtetes Fahrzeug in Richtung Autobahn fahre. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könne dem Angeklagten nur dann zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit sagen lasse, dass es bei Anwen- dung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht nicht zur Kollision mit dem vortritts- berechtigten Fahrzeug gekommen wäre. Obwohl A. alle gehörige und zumutbare Vorsicht angewandt habe, sei es trotzdem zur Kollision gekommen, und zwar wegen verkehrswidrigen Verhaltens des vortrittsberechtigten Autofahrers. Folglich sei das vorinstanzliche Urteil falsch, wenn es dennoch auf ein schuldhaftes Verhalten des Angeklagten schliesse. I.Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechts- schriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
8 b)Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions- befugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beur- teilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Man- gel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus- nahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün- den, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 2.Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befra- gung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung nicht verlangt. Das urteilende Gericht ordnet unabhängig vom Parteiwillen eine mündliche Berufungsverhandlung nur an, wenn zusätzliche Auf- schlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind. Vor allem vorgetra- gene Rügen betreffend die eigentliche Substanz des strittigen Verfahrens oder Fra- gen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung rufen in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, nicht aber Rügen hinsichtlich streitiger Rechtsfra- gen bei anerkanntem Sachverhalt (Padrutt, a.a.O., S. 372). Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann abgesehen werden, soweit unter an- derem die erste Instanz öffentlich verhandelt hat, nur Rechtsfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entschei- dend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 119 Ia 316). Im vorlie- genden Fall wurde vor erster Instanz öffentlich verhandelt und es stellen sich keine Fragen zum Berufungskläger. Zudem ist - da nur der Verurteilte Berufung eingelegt hat - eine reformatio in peius ausgeschlossen (vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO) und die Sache von nicht allzu grosser Tragweite. Zwar stellen sich einige Fragen zum Sach- verhalt und der Beweiswürdigung; trotzdem ist vorliegend nicht ersichtlich, wie ei- nem nichtöffentlichen Verfahren ein wichtiges öffentliches Interesse entgegenste- hen könnte (vgl. PKG 2000 Nr. 17). Schliesslich kann die Angelegenheit auch ohne Vortritt sachgerecht und angemessen beurteilt werden, zumal zusätzliche Auf- schlüsse von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten sind. Unter diesen
9 Umständen ist von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Kan- tonsgerichtsausschuss abzusehen. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). 3. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränk- tes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse brin- gen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Be- weisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenom- mener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenom- mener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b)Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungsschrift die Einho- lung einer gerichtlichen Oberexpertise zur kriminaltechnischen Beurteilung der Kan- tonspolizei Graubünden, wenn das Privatgutachten von Hanspeter Hertzog zur Ent- lastung des Berufungsklägers nicht genügen sollte. Diese soll offenbar feststellen, dass das Standlicht am Fahrzeug B. zur Zeit der Unfallkollision nicht gebrannt habe. Für den Kantonsgerichtsausschuss ist indes nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Expertise neue sachrelevante Erkenntnisse bringen würde. Die bereits bei den Ak- ten liegenden Entscheidgrundlagen, nämlich die Beurteilung des kriminaltechni- schen Dienstes sowie das Privatgutachten von Hanspeter Hertzog, lassen zwar eine sichere Feststellung, ob das Standlicht nun gebrannt habe oder nicht, nicht zu. Die Einholung einer neuen Expertise würde an diesem Umstand aber nichts zu än- dern vermögen, da eine sichere Feststellung über den Schaltzustand des Stand- lichts im vorliegenden Fall schlichtweg nicht bzw. nicht mehr möglich ist. Die Beur- teilung des rechtlich relevanten Sachverhaltes hat somit aufgrund der verfügbaren Entscheidgrundlagen zu erfolgen. Im Übrigen hat der Kantonsgerichtsausschuss seine Überzeugung - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - aufgrund der
10 vorliegenden Beweise gebildet; weitere Beweiserhebungen würden diese nicht mehr ändern. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist demnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts sowie das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel durch die beantragte Einholung einer ge- richtlichen Oberexpertise nicht erschüttert würden. Dem entsprechenden Beweisan- trag des Berufungsklägers ist demnach nicht zu folgen. 4.Der Anklagegrundsatz, welcher dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten dient und aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK folgt, bestimmt das Prozessthema. Die Maxime verlangt, dass die Anklage den Sachverhalt um- schreibt, der Gegenstand des Urteils bildet. Damit der Angeklagte seine Verteidi- gung vorbereiten kann, muss er wissen, welcher konkreten Handlungen er beschul- digt wird und wie sein Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (BGE 126 I 19; BGE 120 IV 348). Das bündnerische Strafmandatsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der Bezirksgerichtspräsident nach erhobener Einsprache die Untersuchung ergänzt und in der Folge eine Einstellungs- oder Anklageverfügung erlässt (Art. 175 Abs. 1 StPO). Die Anklageverfügung muss lediglich den eingeklagten Straftatbe- stand in Worten und den dazugehörigen Artikel nennen. Eine Anklageschrift entfällt hingegen. Grundsätzlich übernimmt in diesem Fall das Strafmandat die Funktion der Anklageschrift (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 26. Juli 1995 i. S. W.). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 SVG ist in der Anklage- verfügung nicht genannt worden, weshalb die Vorinstanz mit der Verurteilung des Berufungsklägers auch wegen Verletzung dieser Bestimmung dessen rechtliches Gehör grundsätzlich verletzt hat. Diese Verletzung kann allerdings in einem späte- ren Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Angeschuldigte die Möglichkeit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die zu freier Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 125 I 209 E. 9; BGE 105 Ib 174). Die Heilung des Verfahrensmangels ist aber ausge- schlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Par- teirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2). Vorliegend ist aber eine solche besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte nicht ersichtlich, konnte der Berufungskläger doch vor dem Kantonsgerichtsausschuss - welcher gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüft - alle zweckdienlichen Argumente vorbringen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird folglich durch das vorlie- gende Berufungsverfahren geheilt (vgl. zum Ganzen Padrutt, a.a.O., S. 450; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 26. Juli 1995 i.S. W.). Zu- dem wurde der massgebende, der Anklage zu Grunde liegende Sachverhalt von
11 der Vorinstanz nicht ausgeweitet. Dieser beinhaltet nämlich klar den Vorgang, wie der Berufungskläger von der Kreuzung, die mit dem Signal "kein Vortritt" und einer Wartelinie versehen ist, in die Waffenplatzstrasse einmündete und dabei ein vor- trittsberechtigtes Fahrzeug übersah und mit diesem kollidierte. Die von der Vorin- stanz vorgeworfenen Regelverstösse werden beide unter dem Aspekt der Beach- tung von Signalen und Verweigerung des Vortritts umschrieben, welcher auch dem Anklagesachverhalt zu Grunde liegt. Folglich stellt die erstinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers auch wegen Art. 36 Abs. 2 SVG keine Verletzung von dessen Verteidigungsrechten dar, was die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zur Folge hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2003, 6P.86/2003). Schliesslich wird die Verurteilung wegen des zusätzlichen Tatbestandes von Art. 36 Abs. 2 SVG vom Berufungskläger nicht im Ansatz gerügt. 5.Vorliegend ist umstritten, ob beim Fahrzeug B. das Licht, zumindest das Standlicht, eingeschaltet war oder nicht. Diesbezüglich gehen die Aussagen der Beteiligten auseinander. Der Berufungskläger führte aus, dass er sofort bemerkt habe, dass beim Fahrzeug B. kein Licht gebrannt habe. Dieser habe auf seine Frage hin, wo das Licht sei, dieses erst nach dem Unfall eingeschaltet. B. führte aus, dass bei seinem Fahrzeug das Licht gebrannt habe (was von seinem Beifahrer bestätigt wurde). Nach der Kollision habe er Licht und Motor abgestellt. Die Unfallstelle sei wohl noch von seinem Fahrzeug beleuchtet gewesen. Er könne aber nicht sagen, mit welchem Licht er gefahren sei, der Gewohnheit entsprechend wohl mit Abblend- licht; möglich sei aber alles. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen erstellte der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden am 13. Dezember 2004 ein Gutachten betreffend Beleuchtung der Fahrzeuge. Danach seien beim Personenwagen B. die Glühlampen des Abblend- und Volllichtscheinwerfers links unversehrt, wohingegen die Standlichtlampe durch Ausdehnung und Verschiebung der stromführenden Wendel verformt sei; Durchgang sei aber noch vorhanden. Die Abblend- und Volllicht-Glühlampen vorne rechts würden kalt abgebrochene Glühwendel aufweisen. Die Standlichtlampe aus dem Schweinwerfer rechts weise eine fünffach zerteilte Wendel auf, was aus Durchschmelzungen entstanden sei. Diese Wendel sei beim Bruch also unter Spannung gestanden, als sie einem hefti- gen Schlag ausgesetzt gewesen sei. Falls es sich somit bei dieser Krafteinwirkung um das Unfallgeschehen handle, dürfte beim Fahrzeug B. das Standlicht gebrannt haben. Gemäss dem vom Rechtsvertreter des Berufungsklägers eingeholten Gutachten vom 20. November 2005 von Hans-Peter Hertzog, einem Fachmann für
12 Autoelektrik, sei einem leicht deformiert, aber intakten Wendel kein eindeutiger Schaltzustand zuzuweisen. Einem stark deformiert, aber intakten Wendel sei ein starker Schlag während des Schaltzustandes (eingeschaltet) zuzuweisen. Ein mehrfach gebrochener Wendel müsse mindestens zwei Stellen aufweisen, an de- ren Enden sogenannte Schmelzbirnen zu sehen seien, um diesem einen möglichen Schaltzustand (eingeschaltet) zuzuweisen. Mit Nachtrag vom 24. November 2005 führte Hans-Peter Hertzog aus, dass es zwar möglich sei, dass der Aufprall bzw. Schlag während eingeschalteten Standlichtes erfolgt sei; dies stelle indes nur eine von verschiedenen Möglichkeiten dar. Es wäre auch möglich, dass die Standlicht- lampen bereits vor dem Unfall starke Abnutzungserscheinungen aufgewiesen hät- ten, aber noch funktionstauglich gewesen seien. Die in mehrere Teile gebrochene Glühwendel des rechten Standlichts würde dadurch erklärt, dass vor dem Unfall- zeitpunkt das Licht ausgeschaltet gewesen und erst nach dem Ereignis eingeschal- tet worden sei. 6. a) Vorliegend sprechen zwar nicht unerhebliche Indizien dafür, dass der Personenwagen B. mindestens mit Standlichtern beleuchtet auf die Kreuzung, wo es zur Kollision kam, zufuhr. Indessen kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Gemäss Gutachten von Hanspeter Hertzog bestünden aufgrund der mehr- fach gebrochenen Wendel der Standlichtglühbirne rechts durchaus noch andere Möglichkeiten als diejenige, dass das Standlicht vor dem Unfall gebrannt habe. Das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden hat ebenfalls nicht mit Sicherheit feststellen können, ob vor der Kollision das Standlicht eingeschaltet war oder nicht. Vielmehr wird davon gesprochen, dass das Standlicht gebrannt haben dürfte, was aber kein sicherer Beweis darstellt. Daneben geht her- vor, dass es zwar eine Krafteinwirkung gegeben habe, diese aber nicht zwingend von der Kollision herrühren müsse. Ferner sind die Aussagen von B. nicht ganz schlüssig, führte er doch aus, dass er einerseits nach dem Unfall das Licht abgestellt habe, andererseits die Unfallstelle wohl aber noch von seinem Licht beleuchtet ge- wesen sei. Ferner könne er nicht sagen, mit welchem Licht er gefahren sei; möglich sei alles. Hans-Peter Hertzog hat schliesslich noch angemerkt, dass sich die mehr- fach gebrochene Glühwendel mit den Aussagen des Berufungsklägers, B. habe erst nach der Kollision das Licht eingeschaltet, erklären liesse. Somit besteht über den Umstand, ob die Fahrzeugstandbeleuchtung des vortrittsberechtigten Personenwa- gens ein- oder ausgeschaltet war, nicht klare Gewissheit. Es ist zwar eher wahr- scheinlich, dass das Standlicht gebrannt hat; nicht auszuschliessen ist aber auch die Möglichkeit, dass das Fahrzeug von B. vor dem Unfall tatsächlich unbeleuchtet war.
13 b)In Würdigung der Akten und Beweismittel ist der Kantonsgerichtsaus- schuss folglich nicht zur sicheren Überzeugung gelangt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wonach B. mindestens mit Standlicht gefahren wäre. Vorliegend bestehen bei objektiver Betrachtungsweise nicht geringe und nicht einfach zu über- windende Zweifel, dass sich der Sachverhalt wirklich so verwirklicht hat, zumal eben eine Möglichkeit besteht, dass das vortrittsberechtigte Fahrzeug unbeleuchtet ge- wesen ist. Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMKR verankerten Grund- satz in dubio pro reo, welcher sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise betrifft, ist vom für den Angeklagten günstigeren Sachver- halt auszugehen, wenn eine Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist (s. dazu BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2; Padrutt, a.a.O., S. 307). Folglich ist vorliegend von dem für den Berufungskläger zweifellos günstigeren Sachverhalt, das mit ihm kollidierte Fahrzeug sei unbeleuchtet gewe- sen, auszugehen. Ob der Berufungskläger damit vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG entlastet werden kann, bleibt folgend zu prüfen. 7.Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen; die Signale und Markierungen gehen den allge- meinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt; Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen; vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Wer Verkehrsregeln wie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 90 Ziff. 1 SVG). Der Berufungskläger bestreitet nicht, objektiv die er- wähnten Tatbestände verletzt zu haben. Vielmehr ist er der Ansicht, dass ihm in subjektiver Hinsicht, in welcher mindestens Fahrlässigkeit gefordert wird (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG), kein Vorwurf gemacht werden kann. 8. a) Gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB handelt der Täter fahrlässig, wenn er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder dar- auf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Demnach muss der Täter mit seinem Ver- halten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteil-
14 nehmer hätte erkennen können und müssen (Trechsel, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 28a zu Art. 18, mit Hinweisen). Eine Grenze der Sorgfaltspflicht setzt das Vertrauensprinzip, das in Art. 26 Abs. 1 SVG statuiert ist. Nach dieser Regel hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benutzung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darf darauf vertraut werden, dass sich Dritte recht- mässig verhalten. Ein Verkehrsteilnehmer braucht nicht von vornherein damit zu rechnen, dass andere Strassenbenützer zum Beispiel Rotlichter missachten, in der verbotenen Fahrtrichtung fahren, grundlos plötzlich heftig bremsen oder signali- sierte Stopps überfahren. Als Voraussetzung der Inanspruchnahme des Vertrau- ensgrundsatzes gilt, dass sich der Strassenbenützer selbst verkehrskonform ver- hält. Als Schranke des Vertrauensgrundsatzes erscheint Art. 26 Abs. 2 SVG. Da- nach ist unter anderem besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür beste- hen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Solange keine be- sonderen Anzeichen dagegen sprechen, darf darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Stras- senverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 416 ff., mit vielen Hinweisen). b)Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Sorgfaltpflichtverletzung ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs, mithin das Vorliegen eines adäquaten Kausa- lzusammenhangs. Es wird danach gefragt, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ei- nen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Nach der Adäquanz bestimmt sich, ob der Täter die Gefahr des Erfolgseintritts er- kennen bzw. voraussehen konnte. Ausnahmsweise ist eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs anzunehmen. Die Voraussehbarkeit ist dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände - wie das Mitverschulden eines Dritten - als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle andern mitverursachenden Faktoren
15 vergewissert hatte, dass sich von links keine Fahrzeuge nähern würden. Andrerseits konnte er darauf vertrauen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten würden, also bei Dunkelheit ihr Licht einstellen würden. Es haben auch keine be- sonderen Anzeichen dafür gesprochen, dass sich der andere Kollisionsbeteiligte, B., unrechtmässig verhalten würde. Der Berufungskläger brauchte nicht damit zu rechnen, dass jemand an dieser Stelle zu dieser Zeit bei Dunkelheit ohne Licht er- scheinen würde. Daneben spricht nichts dafür, dass sich der Berufungskläger nicht verkehrskonform verhalten hätte, sodass der Vertrauensgrundsatz in Anspruch ge- nommen werden kann. Hinzu kommt, dass die Voraussehbarkeit des Erfolges, mit- hin der adäquate Kausalzusammenhang, vorliegend nicht gegeben ist. Das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit stellt einen aussergewöhnlichen Umstand dar, mit dem schlechthin nicht gerechnet werden musste und der derart schwer wiegt, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs und somit der Kolli- sion erscheint, sodass der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde und der Un- fall nicht vorauszusehen war. Ist die Sorgfaltspflichtverletzung und die Vorausseh- barkeit zu verneinen, so liegt keine fahrlässige Begehung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB vor, sodass der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG freigesprochen werden muss. Die Berufung ist somit gutheissen. 10. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Berufungskläger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Demzufolge gehen die Kosten das Kreisamtes F. von Fr. 505.-- und diejenigen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'088.85 zu Lasten des Kreises bzw. des Bezirkes Plessur, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche die Abwälzung von Kosten auf den Berufungskläger rechtfertigen würden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kanton Graubünden zu tragen. b)Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO und Art. 161 StPO kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden. Der Kantonsge- richtsausschuss erachtet es für gerechtfertigt und angemessen, dem Berufungsklä- ger für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten des Bezirkes Plessur und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden zuzusprechen.
16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und A. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. a) Die Kosten des Kreisamtes F. von Fr. 505.-- gehen zu Lasten des Kreises F.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 3'088.85 gehen zu Lasten des Bezirkes Plessur, welcher A. mit Fr. 2'000.-- inklusive Mehr- wertsteuer zu entschädigen hat. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer zu ent- schädigen hat. 4.Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5.Mitteilung an:
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: